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Entscheid

VSBES.2018.148

Begutachtung

26. September 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung am Arm, Erinnerungslücken, Schwindel

und psychische Beeinträchtigungen, bestehend seit dem Unfall vom 29. August

2011 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) zur Früherfassung an. Nach dem

Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___

(IV-Nrn. 7.1 - 7.125) führte die Beschwerdegegnerin mit dem

Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 11), wobei sie festhielt, der Fall werde in die Leistungsabklärung

weitergeleitet.

1.2 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin sowohl weitere Akten des Unfallversicherers B.___

(IV-Nrn. 12.1 - 12.2, 15.1 - 15.2, 20.1 - 20.3)

als auch medizinische Akten (IV-Nrn. 17, 19, 21) ein. Zum vom Unfallversicherer

B.___ am 26. Februar 2016 (IV-Nr. 22.12) in Auftrag gegebenen und am

6. Juli 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Psychiatrie,

Neuropsychologie, Neurologie, Orthopädie) der Begutachtungsstelle C.___, [...],

liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 Stellung nehmen

(IV-Nr. 24.3). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 29)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten

IV-Grades von 0 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf eine

Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 (IV-Nr. 34) Einwände erheben, in

deren Rahmen er das psychiatrische Teilgutachten als sehr ausführlich und

stringent bezeichnen liess (S. 4). Nach dem Einholen der Stellungnahme von

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. März 2018

(IV-Nr. 38) mit, es sei zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine

medizinische Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Für die Begutachtung

werde Dr. med. E.___, F.___, [...], vorgeschlagen. Triftige Einwendungen gegen

die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person

könnten innert Frist schriftlich eingereicht werden. Zusatzfragen zu den

Gutachtenfragen (IV-Nr. 39) könnten innert derselben Frist eingereicht

werden. Trotz der am 21. März 2018 eingereichten Stellungnahme des

Vertreters des Beschwerdeführers (IV-Nr. 42), in welcher dieser ausführte,

die Beschwerdegegnerin sei gehalten, auf das durch den Unfallversicherer B.___

eingeholte und in psychiatrischer Hinsicht umfassende und qualitativ

einwandfreie polydisziplinäre Gutachten abzustellen, hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.)

an der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und den folgenden Verfahrensantrag bzw. die folgenden Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff.):

Verfahrensantrag:

Superprovisorisch: Es sei

gerichtlich anzuordnen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018

nicht der Begutachtung bei Dr. med. E.___ zu unterziehen hat.

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Mai 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___

abzusehen.

3. a) Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten anhand des Gutachtens des C.___ über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden und diesem eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

b) Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, allfällige weitere Abklärungen beim C.___

zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am 14. Juni 2018

(A.S. 19 f.) verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

superprovisorisch, dass der Beschwerdeführer an der durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___

vom 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018) nicht teilnehmen müsse.

Vorbehalten bleibe der definitive Entscheid über den Verfahrensantrag nach

Eingang der Akten und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 22. Juni

2018 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine medizinische

Untersuchung während des laufenden Verfahrens und ersucht beim

Versicherungsgericht darum, die Akten erst mit der Beschwerdeschrift (recte:

Beschwerdeantwort) einreichen zu dürfen.

5. Mit Verfügung vom 25. Juni

2018 (A.S. 24 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

fest, die Beschwerdegegnerin verzichte auf das Aufbieten des Beschwerdeführers

zur Begutachtung während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonalen

Versicherungsgericht. Damit werde dem diesbezüglichen Begehren des

Beschwerdeführers entsprochen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers

betreffend die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, von einer psychiatrischen

Begutachtung bei Dr. med. E.___ sei während des Beschwerdeverfahrens abzusehen,

gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdegegnerin habe, wie von ihr

beantragt, die von ihr angeforderten Akten dem Gericht zusammen mit der

Beschwerdeantwort einzureichen.

6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 12. Juli 2018 (A.S. 27) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 28

f.) fest, die Beschwerdegegnerin habe die Akten fristgerecht eingereicht.

8. Die am 27. August 2018

eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (A.S. 30

ff.) geht mit Verfügung vom 28. August 2018 (A.S. 33) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über

den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.2

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,8C_481/2013

vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar 2014

E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018, mit der die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.

med. E.___, F.___, festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2).

Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 25. Mai 2018 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 25. Mai 2018 geltenden

Bestimmungen massgebend.

1.4

Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»

entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

2.

2.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses

Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren

grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist

somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich

hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu

stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und

versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine

Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die

Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»

gesprochen).

2.2

Wird anstelle eines

polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens – wie vorliegend der Fall – eine mono-

oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte

beachtlich (vgl. Philipp Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren,

Zürich, 2012, S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur

medizinischen Begutachtung der Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011

S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer

Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur

vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210 E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die

auf Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und

-kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210 E. 3.3 S. 245) sind –

soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt – sinngemäss auf die mono- oder

bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur appellatorischen Natur unter

anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210 E. 5 S. 266, 139 V 349

E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2014 vom 16. März 2015

E. 4.2).

2.3

Entgegen der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,

welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1

(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via

SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären

Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und

E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der

Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger

Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller

(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli

2013.

E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit

E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).

3.

3.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245, mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete

Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr

Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts

9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom

6.

November 2008 E. 4.3).

3.2

Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet,

sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits

hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Aufgrund der vorliegenden Akten

kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um die

Erstanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin handelt. Der Unfallversicherer B.___ hat bei der

Begutachtungsstelle C.___, [...], am 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) bereits

ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Der Beschwerdeführer lässt in seiner

Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2018 (A.S. 3 ff.) im Wesentlichen

vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Mai

2018.

in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig. So liege

in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand bereits ein umfassendes und

konsistentes Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der

Begutachtungsstelle C.___, [...], vor. Der RAD habe das Gutachten in seiner

Stellungnahme vom 8. März 2018 jedoch mit keiner Silbe gewürdigt und bloss

behauptet, die psychiatrische Komponente sei im Rahmen der Beurteilung des

Unfallversicherers B.___ unzureichend gewürdigt worden (A.S. 9). Ausserdem

habe die psychiatrische Gutachterin auch die massgebenden Indikatoren abgeklärt

und berücksichtigt und der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin sei bereits

beantwortet worden (A.S. 13). Die Beschwerdegegnerin sei demnach gehalten,

auf das bereits bestehende umfassende externe Gutachten des Unfallversicherers B.___

abzustellen (A.S. 14). Die Initiierung eines weiteren psychiatrischen

Gutachtens komme der Einholung einer unzulässigen «second opinion» gleich. Soweit

man trotzdem von der Notwendigkeit ergänzender Abklärungen ausgehe, wäre die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese bei der Abklärungsstelle C.___ in

Auftrag zu geben (A.S. 15).

3.4

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit

der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___ die

vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin

zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere Abklärung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

3.4.1

Im Arztbericht vom 22. Juni

2015.

(IV-Nr. 19) hielt der den Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2012

bis auf weiteres behandelnde Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

Rezidivierende depressive

Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem

Unfallgeschehen vom 28. September 2011

Die medizinisch begründete

Arbeitsfähigkeit habe seit dem 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 %

betragen, danach eine 30 - 40%ige Leistungsminderung bei einer 8,5-stündigen

Präsenzzeit. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit

könne aus psychischer Sicht durch medizinische Massnahmen gebessert werden. Die

letzte Untersuchung habe am 9. Juni 2015 stattgefunden. Der

Beschwerdeführer sei psychisch nicht belastbar. Aufgrund der depressiven

Symptomatologie, beschriebenen Verlangsamung und auch vorliegender

Antriebsminderung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die

bisherige Tätigkeit wäre aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht mit

Einschränkungen zumutbar, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen

Beschwerden vieles nicht durchführen könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während

8,5 Stunden täglich. Es bestehe eine 30 - 40%ige Minderung der

Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur

durch medizinische Massnahmen gebessert werden: Weiterführung der

psychiatrischen und psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser

Behandlung. Gleichzeitig empfehle sich, die somatischen Probleme, die

vordergründig seien, auch adäquat zu behandeln. Im Verlauf könne eine gewisse

weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden.

Insbesondere werde eine weitere Abnahme der depressiven Symptomatologie

erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich

auch angepasste somatische Tätigkeiten zumutbar, wobei auch berücksichtigt

werden müsse, dass der Beschwerdeführer als selbständig erwerbende Person in

seiner eigenen Firma tätig sei und in diesem Zusammenhang auch eine Veränderung

aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werde, weil dadurch

eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.

3.4.2

Dr. med. G.___ hielt im Schreiben

vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) fest, es sei am 15. Oktober

2015.

zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er bei

der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem Lösungsmittel geputzt habe,

dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem Lösungsmittel in Kontakt gekommen

zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt habe rauchen wollen, hätten seine

Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses Feuers habe er sich beidseits an den

Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er habe sich deshalb notfallmässig in

ärztlicher Behandlung begeben. Infolge dieses Unfalls sei es zu einer

Retraumatisierung gekommen. Der Beschwerdeführer berichte aktuell erneut von

zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und von

Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch Flashbacks. Die

antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin fortgesetzt. Aktuell werde

der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg (1-0-0), Valdoxan 25 mg

(0-0-1) sowie mit Trittico 50 mg (0-0-1 bis 2) behandelt. In der kommenden

Zeit werde der Beschwerdeführer wieder intensiv psychiatrisch und

psychotherapeutisch betreut.

3.4.3

Im Rahmen des durch den

Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens vom

6.

Juli 2016 (IV-Nrn. 24.18 - 24.24, 24.15) hielt Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem

psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende

Diagnosen fest: «chronische mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)»,

«posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und aus polydisziplinärer

Sicht eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)» (S. 33). Von weiteren Behandlungsmassnahmen werde in

unfallbedingter psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche Verbesserung

erwartet (S. 34). Die aktuell stattfindende

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle jedoch zum Aufrechterhalten

des aktuellen Funktionsniveaus und zur Gewährleistung der Lebensqualität des

Beschwerdeführers, auch zur entlastenden Sicherung des sozialen Umfelds (Entlastungsfunktion

bezüglich Auswirkungen der vorliegenden psychischen Störungen im Verhalten des

Exploranden in der Familie) fortgeführt werden. Aufgrund der unfallbedingten

psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression)

in Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu

einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht

mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven

Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der

Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.

Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich

leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten

vorbereitenden Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll-

und Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von

mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer

derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der

Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und

vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 % (S. 35

f.).

Die Haushaltstätigkeit insgesamt

entspreche einer mittelgradig körperlich belastenden Tätigkeit, für die das

gleiche gelte wie für die Erwerbstätigkeit. Die rein unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf leichte Haushaltstätigkeiten,

Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Geschirr aufräumen, einkaufen, bügeln,

Haustiere versorgen, Pflanzenpflege, sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von

50.

% möglich, allerdings bestehe in diesen Bereichen eine Einschränkung

der Effizienz durch vermehrte Pausen, vergleichbar mit den oben bezüglich einer

adaptierten leichten Tätigkeit getroffenen Einschätzungen. Das Rendement werde

somit analog dazu mit 40 % geschätzt. Bei administrativen Arbeiten werde,

analog zur Geschäftsführertätigkeit eine Einschränkung von circa 50 %

gesehen (S. 36 f.)

Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun

im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr

verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser

Verbesserung erschliesse sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Zuvor seien

die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung

durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug

auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere

Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene

Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die

planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des

Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives

im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr

von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen

und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden

Person auszugehen (S. 37).

3.4.4

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

8.

März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) folgende Beurteilung der

medizinischen Situation fest (inkl. Verlauf / Prognose): Der Beschwerdeführer

berichte von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und

Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch Flashbacks im Rahmen

der stattgehabten Retraumatisierung. Diese psychische bzw. psychiatrische

Komponente des Unfallgeschehens sei bislang im Rahmen der Beurteilung durch den

Unfallversicherer B.___ unzureichend gewürdigt worden, diese könne jedoch bezüglich

einer aktuellen und künftigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit limitierend

sein. Versicherungsmedizinischerseits sei daher die Durchführung eines psychiatrischen

Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose notwendig.

Anschliessend erneute RAD-Vorlage zur abschliessenden Einschätzung.

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Rezidivierende depressive

Störung, leicht- bis mittelgradige Episode auf der Basis einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Bestehend seit dem Unfallgeschehen vom

28.

September 2011.

Es werde um Durchführung eines

psychiatrischen Gutachtens gebeten, um die psychischen Folgedimensionen des

Unfallgeschehens beurteilen zu können und die resultierende Arbeitsfähigkeit

sowie deren Prognose.

4.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2011

einen Unfall erlitt und er sich deshalb seit dem 15. Mai 2012 bei Dr. med.

G.___ in psychiatrischer Behandlung befindet. Dies aufgrund einer im Arztbericht

vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ausgewiesenen «rezidivierenden

depressiven Störung, leicht- bis mittelgradige Episode» und einer

«posttraumatischen Belastungsstörung». Am 15. Oktober 2015 ereignete sich

sodann bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Brandunfall, wobei die

Handschuhe des Beschwerdeführers beim Rauchen Feuer fingen, da diese zuvor mit

einem Lösungsmittel in Kontakt gekommen waren. Dabei habe sich der

Beschwerdeführer an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Dieses Ereignis habe

gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ zu einer Retraumatisierung

mit zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und

Albträumen geführt. Er beschrieb den Beschwerdeführer als erneut depressiv wirkend.

Zudem beschreibe dieser Flashbacks (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Von diesem

Ereignis hatte die psychiatrische Expertin der Begutachtungsstelle C.___, [...],

Dr. med. H.___, beim Verfassen ihres psychiatrischen Teilgutachtens vom

5.

Juli 2016 Kenntnis. So führte sie das entsprechende Schreiben von

Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2015 unter dem Titel «Aktenlage» auf

(IV-Nr. 24.24 S. 11). Im Weiteren berichtete auch der

Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration von diesem Ereignis,

indem er angab, sich letzthin die Hände verbrannt zu haben, als er am

Arbeitsplatz mit fingerlosen Handschuhen etwas am Fenster gemacht habe

(IV-Nr. 24.24 S. 15). Dennoch setzte sich die psychiatrische Gutachterin

mit dem am 15. Oktober 2018 ereigneten Vorkommnis nicht weiter auseinander.

Jedenfalls sind dem Gutachten keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. Dies,

obschon der behandelnde Psychiater von einer diesbezüglichen

«Retraumatisierung» ausging. So befasste sich die psychiatrische Expertin Dr. med.

H.___ im Wesentlichen mit dem Unfallereignis von 2011, folglich mit dem

Autounfall. Es ist daher nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in

ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 (vgl. E. II. 3.4.4 hiervor) festhielt,

die psychische bzw. psychiatrische Komponente des Unfallgeschehens (vom

15.

Oktober 2015) sei bislang im Rahmen der Beurteilung durch den

Unfallversicherer B.___ «unzureichend gewürdigt» worden. Es leuchtet in diesem

Zusammenhang auch ein, dass die RAD-Ärztin weiter darlegte, dass dieses Ereignis

in Bezug auf die aktuelle und künftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

limitierend sein könne.

Folglich kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es durch das Ereignis vom

15.

Oktober 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gekommen ist und sich diese

auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten rechtsrelevanten

Sachverhalt ausgeht (A.S. 1).

Aus dem Vorbringen, wonach die

RAD-Ärztin das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht gewürdigt habe

(A.S. 9), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Denn obschon sich Dr. med. D.___ in der Stellungnahme vom 8. März

2018.

nicht explizit mit dem psychiatrischen Teilgutachten der

Begutachtungsstelle C.___ auseinandersetzte, hielt die Beschwerdegegnerin im

Rahmen der an die RAD-Ärztin gerichteten Anfrage unter Punkt 2, bei der

Beschreibung des medizinischen Problems, Folgendes fest: «Akten B.___

6.

Juli 2017: Angestammte Tätigkeit nicht mehr geeignet. Angepasste

Tätigkeit voll zumutbar (keine repetitiven Belastungen mit Heben und Tragen von

Gewichten von über 5 kg)». Es ist somit davon auszugehen, dass der

RAD-Ärztin das durch den Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebene Gutachten

bekannt war. Da sich die psychiatrische Gutachterin – wie bereits oben

dargelegt – mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2015 nicht befasst hat, ist

im Übrigen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.3

hiervor) – auch nicht einzusehen, inwiefern sich die RAD-Ärztin damit hätte

auseinandersetzen müssen.

5.

Der rechtsrelevante

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit aus psychiatrischer Sicht im

hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Mai 2018 nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt bzw. geklärt. Folglich

erscheint eine erneute medizinische Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie

nachvollziehbar und sachgerecht und wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu

Recht als «notwendig» qualifiziert. Von einer, wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht (A.S. 14), unnötigen «second opinion» (vgl. E. II. 3.3

hiervor) kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Das weitere, in generell-abstrakter

Weise vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm ein

Zweitgutachten im Sinne von Art. 43 ATSG unzumutbar sei (A.S. 14),

greift nicht. So ist aufgrund der vorliegenden Akten kein diesbezüglicher Ausschlussgrund

ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht schlüssig und

nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb ihm diese erneute Begutachtung nicht

zumutbar sein soll.

Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an

einer erneuten medizinischen Abklärung der psychischen Gesundheitssituation des

Beschwerdeführers unter Einbezug des Ereignisses vom 15. Oktober 2015 ist

somit nicht zu beanstanden. Damit laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers

betreffend die bereits im Gutachten von Dr. med. H.___ berücksichtigten und

geklärten Indikatoren ins Leere. Darauf ist nicht einzugehen. Das grundsätzlich

auf sämtliche psychische Erkrankungen anwendbare sog. strukturierte

Beweisverfahren (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S.

416.

f.) wird im Rahmen des durchzuführenden Gutachtens ebenfalls zu

berücksichtigen sein. Da die Notwendigkeit einer neuen psychiatrischen

Begutachtung erstellt ist, kann offen bleiben, ob die Indikatoren durch Dr.

med. H.___ hinreichend abgeklärt worden sind.

6.

Da der Beschwerdeführer in

Bezug auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Begutachter

Dr. med. E.___ keine personenbezogenen Ausstandsgründe geltend macht, ist diesbezüglich

von dessen Einverständnis auszugehen.

7.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 25. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung

geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss

Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi