VSBES.2018.148
Begutachtung
26. September 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 26. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 25. Mai 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung am Arm, Erinnerungslücken, Schwindel
und psychische Beeinträchtigungen, bestehend seit dem Unfall vom 29. August
2011 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) zur Früherfassung an. Nach dem
Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___
(IV-Nrn. 7.1 - 7.125) führte die Beschwerdegegnerin mit dem
Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 11), wobei sie festhielt, der Fall werde in die Leistungsabklärung
weitergeleitet.
1.2 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin sowohl weitere Akten des Unfallversicherers B.___
(IV-Nrn. 12.1 - 12.2, 15.1 - 15.2, 20.1 - 20.3)
als auch medizinische Akten (IV-Nrn. 17, 19, 21) ein. Zum vom Unfallversicherer
B.___ am 26. Februar 2016 (IV-Nr. 22.12) in Auftrag gegebenen und am
6. Juli 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Psychiatrie,
Neuropsychologie, Neurologie, Orthopädie) der Begutachtungsstelle C.___, [...],
liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 Stellung nehmen
(IV-Nr. 24.3). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 29)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 0 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf eine
Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 (IV-Nr. 34) Einwände erheben, in
deren Rahmen er das psychiatrische Teilgutachten als sehr ausführlich und
stringent bezeichnen liess (S. 4). Nach dem Einholen der Stellungnahme von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. März 2018
(IV-Nr. 38) mit, es sei zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine
medizinische Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Für die Begutachtung
werde Dr. med. E.___, F.___, [...], vorgeschlagen. Triftige Einwendungen gegen
die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person
könnten innert Frist schriftlich eingereicht werden. Zusatzfragen zu den
Gutachtenfragen (IV-Nr. 39) könnten innert derselben Frist eingereicht
werden. Trotz der am 21. März 2018 eingereichten Stellungnahme des
Vertreters des Beschwerdeführers (IV-Nr. 42), in welcher dieser ausführte,
die Beschwerdegegnerin sei gehalten, auf das durch den Unfallversicherer B.___
eingeholte und in psychiatrischer Hinsicht umfassende und qualitativ
einwandfreie polydisziplinäre Gutachten abzustellen, hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.)
an der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und den folgenden Verfahrensantrag bzw. die folgenden Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff.):
Verfahrensantrag:
Superprovisorisch: Es sei
gerichtlich anzuordnen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018
nicht der Begutachtung bei Dr. med. E.___ zu unterziehen hat.
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___
abzusehen.
3. a) Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten anhand des Gutachtens des C.___ über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden und diesem eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
b) Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, allfällige weitere Abklärungen beim C.___
zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 14. Juni 2018
(A.S. 19 f.) verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
superprovisorisch, dass der Beschwerdeführer an der durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___
vom 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018) nicht teilnehmen müsse.
Vorbehalten bleibe der definitive Entscheid über den Verfahrensantrag nach
Eingang der Akten und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 22. Juni
2018 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine medizinische
Untersuchung während des laufenden Verfahrens und ersucht beim
Versicherungsgericht darum, die Akten erst mit der Beschwerdeschrift (recte:
Beschwerdeantwort) einreichen zu dürfen.
5. Mit Verfügung vom 25. Juni
2018 (A.S. 24 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
fest, die Beschwerdegegnerin verzichte auf das Aufbieten des Beschwerdeführers
zur Begutachtung während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonalen
Versicherungsgericht. Damit werde dem diesbezüglichen Begehren des
Beschwerdeführers entsprochen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers
betreffend die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, von einer psychiatrischen
Begutachtung bei Dr. med. E.___ sei während des Beschwerdeverfahrens abzusehen,
gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdegegnerin habe, wie von ihr
beantragt, die von ihr angeforderten Akten dem Gericht zusammen mit der
Beschwerdeantwort einzureichen.
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 12. Juli 2018 (A.S. 27) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 28
f.) fest, die Beschwerdegegnerin habe die Akten fristgerecht eingereicht.
8. Die am 27. August 2018
eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (A.S. 30
ff.) geht mit Verfügung vom 28. August 2018 (A.S. 33) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über
den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.2
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,8C_481/2013
vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar 2014
E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018, mit der die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.
med. E.___, F.___, festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2).
Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 25. Mai 2018 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 25. Mai 2018 geltenden
Bestimmungen massgebend.
1.4
Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»
entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
2.
2.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses
Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren
grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist
somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich
hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu
stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und
versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine
Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die
Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»
gesprochen).
2.2
Wird anstelle eines
polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens – wie vorliegend der Fall – eine mono-
oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte
beachtlich (vgl. Philipp Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren,
Zürich, 2012, S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur
medizinischen Begutachtung der Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011
S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer
Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur
vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210 E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die
auf Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und
-kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210 E. 3.3 S. 245) sind –
soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt – sinngemäss auf die mono- oder
bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur appellatorischen Natur unter
anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210 E. 5 S. 266, 139 V 349
E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2014 vom 16. März 2015
E. 4.2).
2.3
Entgegen der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,
welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1
(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via
SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären
Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und
E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der
Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger
Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller
(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli
2013.
E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit
E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245, mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete
Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr
Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts
9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom
6.
November 2008 E. 4.3).
3.2
Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet,
sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits
hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Aufgrund der vorliegenden Akten
kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um die
Erstanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin handelt. Der Unfallversicherer B.___ hat bei der
Begutachtungsstelle C.___, [...], am 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) bereits
ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Der Beschwerdeführer lässt in seiner
Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2018 (A.S. 3 ff.) im Wesentlichen
vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Mai
2018.
in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig. So liege
in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand bereits ein umfassendes und
konsistentes Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der
Begutachtungsstelle C.___, [...], vor. Der RAD habe das Gutachten in seiner
Stellungnahme vom 8. März 2018 jedoch mit keiner Silbe gewürdigt und bloss
behauptet, die psychiatrische Komponente sei im Rahmen der Beurteilung des
Unfallversicherers B.___ unzureichend gewürdigt worden (A.S. 9). Ausserdem
habe die psychiatrische Gutachterin auch die massgebenden Indikatoren abgeklärt
und berücksichtigt und der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin sei bereits
beantwortet worden (A.S. 13). Die Beschwerdegegnerin sei demnach gehalten,
auf das bereits bestehende umfassende externe Gutachten des Unfallversicherers B.___
abzustellen (A.S. 14). Die Initiierung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens komme der Einholung einer unzulässigen «second opinion» gleich. Soweit
man trotzdem von der Notwendigkeit ergänzender Abklärungen ausgehe, wäre die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese bei der Abklärungsstelle C.___ in
Auftrag zu geben (A.S. 15).
3.4
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit
der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___ die
vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere Abklärung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.
3.4.1
Im Arztbericht vom 22. Juni
2015.
(IV-Nr. 19) hielt der den Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2012
bis auf weiteres behandelnde Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
Rezidivierende depressive
Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem
Unfallgeschehen vom 28. September 2011
Die medizinisch begründete
Arbeitsfähigkeit habe seit dem 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 %
betragen, danach eine 30 - 40%ige Leistungsminderung bei einer 8,5-stündigen
Präsenzzeit. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit
könne aus psychischer Sicht durch medizinische Massnahmen gebessert werden. Die
letzte Untersuchung habe am 9. Juni 2015 stattgefunden. Der
Beschwerdeführer sei psychisch nicht belastbar. Aufgrund der depressiven
Symptomatologie, beschriebenen Verlangsamung und auch vorliegender
Antriebsminderung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die
bisherige Tätigkeit wäre aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht mit
Einschränkungen zumutbar, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen
Beschwerden vieles nicht durchführen könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während
8,5 Stunden täglich. Es bestehe eine 30 - 40%ige Minderung der
Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur
durch medizinische Massnahmen gebessert werden: Weiterführung der
psychiatrischen und psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser
Behandlung. Gleichzeitig empfehle sich, die somatischen Probleme, die
vordergründig seien, auch adäquat zu behandeln. Im Verlauf könne eine gewisse
weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden.
Insbesondere werde eine weitere Abnahme der depressiven Symptomatologie
erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich
auch angepasste somatische Tätigkeiten zumutbar, wobei auch berücksichtigt
werden müsse, dass der Beschwerdeführer als selbständig erwerbende Person in
seiner eigenen Firma tätig sei und in diesem Zusammenhang auch eine Veränderung
aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werde, weil dadurch
eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.
3.4.2
Dr. med. G.___ hielt im Schreiben
vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) fest, es sei am 15. Oktober
2015.
zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er bei
der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem Lösungsmittel geputzt habe,
dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem Lösungsmittel in Kontakt gekommen
zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt habe rauchen wollen, hätten seine
Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses Feuers habe er sich beidseits an den
Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er habe sich deshalb notfallmässig in
ärztlicher Behandlung begeben. Infolge dieses Unfalls sei es zu einer
Retraumatisierung gekommen. Der Beschwerdeführer berichte aktuell erneut von
zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und von
Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch Flashbacks. Die
antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin fortgesetzt. Aktuell werde
der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg (1-0-0), Valdoxan 25 mg
(0-0-1) sowie mit Trittico 50 mg (0-0-1 bis 2) behandelt. In der kommenden
Zeit werde der Beschwerdeführer wieder intensiv psychiatrisch und
psychotherapeutisch betreut.
3.4.3
Im Rahmen des durch den
Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens vom
6.
Juli 2016 (IV-Nrn. 24.18 - 24.24, 24.15) hielt Dr. med.
H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem
psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende
Diagnosen fest: «chronische mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)»,
«posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und aus polydisziplinärer
Sicht eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41)» (S. 33). Von weiteren Behandlungsmassnahmen werde in
unfallbedingter psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche Verbesserung
erwartet (S. 34). Die aktuell stattfindende
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle jedoch zum Aufrechterhalten
des aktuellen Funktionsniveaus und zur Gewährleistung der Lebensqualität des
Beschwerdeführers, auch zur entlastenden Sicherung des sozialen Umfelds (Entlastungsfunktion
bezüglich Auswirkungen der vorliegenden psychischen Störungen im Verhalten des
Exploranden in der Familie) fortgeführt werden. Aufgrund der unfallbedingten
psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression)
in Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu
einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht
mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven
Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der
Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.
Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich
leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten
vorbereitenden Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll-
und Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von
mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer
derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der
Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und
vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 % (S. 35
f.).
Die Haushaltstätigkeit insgesamt
entspreche einer mittelgradig körperlich belastenden Tätigkeit, für die das
gleiche gelte wie für die Erwerbstätigkeit. Die rein unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf leichte Haushaltstätigkeiten,
Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Geschirr aufräumen, einkaufen, bügeln,
Haustiere versorgen, Pflanzenpflege, sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von
50.
% möglich, allerdings bestehe in diesen Bereichen eine Einschränkung
der Effizienz durch vermehrte Pausen, vergleichbar mit den oben bezüglich einer
adaptierten leichten Tätigkeit getroffenen Einschätzungen. Das Rendement werde
somit analog dazu mit 40 % geschätzt. Bei administrativen Arbeiten werde,
analog zur Geschäftsführertätigkeit eine Einschränkung von circa 50 %
gesehen (S. 36 f.)
Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun
im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr
verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser
Verbesserung erschliesse sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Zuvor seien
die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung
durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug
auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere
Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene
Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die
planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des
Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives
im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr
von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen
und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden
Person auszugehen (S. 37).
3.4.4
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
8.
März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) folgende Beurteilung der
medizinischen Situation fest (inkl. Verlauf / Prognose): Der Beschwerdeführer
berichte von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und
Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch Flashbacks im Rahmen
der stattgehabten Retraumatisierung. Diese psychische bzw. psychiatrische
Komponente des Unfallgeschehens sei bislang im Rahmen der Beurteilung durch den
Unfallversicherer B.___ unzureichend gewürdigt worden, diese könne jedoch bezüglich
einer aktuellen und künftigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit limitierend
sein. Versicherungsmedizinischerseits sei daher die Durchführung eines psychiatrischen
Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose notwendig.
Anschliessend erneute RAD-Vorlage zur abschliessenden Einschätzung.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Rezidivierende depressive
Störung, leicht- bis mittelgradige Episode auf der Basis einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Bestehend seit dem Unfallgeschehen vom
28.
September 2011.
Es werde um Durchführung eines
psychiatrischen Gutachtens gebeten, um die psychischen Folgedimensionen des
Unfallgeschehens beurteilen zu können und die resultierende Arbeitsfähigkeit
sowie deren Prognose.
4.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2011
einen Unfall erlitt und er sich deshalb seit dem 15. Mai 2012 bei Dr. med.
G.___ in psychiatrischer Behandlung befindet. Dies aufgrund einer im Arztbericht
vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ausgewiesenen «rezidivierenden
depressiven Störung, leicht- bis mittelgradige Episode» und einer
«posttraumatischen Belastungsstörung». Am 15. Oktober 2015 ereignete sich
sodann bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Brandunfall, wobei die
Handschuhe des Beschwerdeführers beim Rauchen Feuer fingen, da diese zuvor mit
einem Lösungsmittel in Kontakt gekommen waren. Dabei habe sich der
Beschwerdeführer an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Dieses Ereignis habe
gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ zu einer Retraumatisierung
mit zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und
Albträumen geführt. Er beschrieb den Beschwerdeführer als erneut depressiv wirkend.
Zudem beschreibe dieser Flashbacks (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Von diesem
Ereignis hatte die psychiatrische Expertin der Begutachtungsstelle C.___, [...],
Dr. med. H.___, beim Verfassen ihres psychiatrischen Teilgutachtens vom
5.
Juli 2016 Kenntnis. So führte sie das entsprechende Schreiben von
Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2015 unter dem Titel «Aktenlage» auf
(IV-Nr. 24.24 S. 11). Im Weiteren berichtete auch der
Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration von diesem Ereignis,
indem er angab, sich letzthin die Hände verbrannt zu haben, als er am
Arbeitsplatz mit fingerlosen Handschuhen etwas am Fenster gemacht habe
(IV-Nr. 24.24 S. 15). Dennoch setzte sich die psychiatrische Gutachterin
mit dem am 15. Oktober 2018 ereigneten Vorkommnis nicht weiter auseinander.
Jedenfalls sind dem Gutachten keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. Dies,
obschon der behandelnde Psychiater von einer diesbezüglichen
«Retraumatisierung» ausging. So befasste sich die psychiatrische Expertin Dr. med.
H.___ im Wesentlichen mit dem Unfallereignis von 2011, folglich mit dem
Autounfall. Es ist daher nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in
ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 (vgl. E. II. 3.4.4 hiervor) festhielt,
die psychische bzw. psychiatrische Komponente des Unfallgeschehens (vom
15.
Oktober 2015) sei bislang im Rahmen der Beurteilung durch den
Unfallversicherer B.___ «unzureichend gewürdigt» worden. Es leuchtet in diesem
Zusammenhang auch ein, dass die RAD-Ärztin weiter darlegte, dass dieses Ereignis
in Bezug auf die aktuelle und künftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
limitierend sein könne.
Folglich kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es durch das Ereignis vom
15.
Oktober 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gekommen ist und sich diese
auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten rechtsrelevanten
Sachverhalt ausgeht (A.S. 1).
Aus dem Vorbringen, wonach die
RAD-Ärztin das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht gewürdigt habe
(A.S. 9), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Denn obschon sich Dr. med. D.___ in der Stellungnahme vom 8. März
2018.
nicht explizit mit dem psychiatrischen Teilgutachten der
Begutachtungsstelle C.___ auseinandersetzte, hielt die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der an die RAD-Ärztin gerichteten Anfrage unter Punkt 2, bei der
Beschreibung des medizinischen Problems, Folgendes fest: «Akten B.___
6.
Juli 2017: Angestammte Tätigkeit nicht mehr geeignet. Angepasste
Tätigkeit voll zumutbar (keine repetitiven Belastungen mit Heben und Tragen von
Gewichten von über 5 kg)». Es ist somit davon auszugehen, dass der
RAD-Ärztin das durch den Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebene Gutachten
bekannt war. Da sich die psychiatrische Gutachterin – wie bereits oben
dargelegt – mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2015 nicht befasst hat, ist
im Übrigen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.3
hiervor) – auch nicht einzusehen, inwiefern sich die RAD-Ärztin damit hätte
auseinandersetzen müssen.
5.
Der rechtsrelevante
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit aus psychiatrischer Sicht im
hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Mai 2018 nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt bzw. geklärt. Folglich
erscheint eine erneute medizinische Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie
nachvollziehbar und sachgerecht und wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu
Recht als «notwendig» qualifiziert. Von einer, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht (A.S. 14), unnötigen «second opinion» (vgl. E. II. 3.3
hiervor) kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Das weitere, in generell-abstrakter
Weise vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm ein
Zweitgutachten im Sinne von Art. 43 ATSG unzumutbar sei (A.S. 14),
greift nicht. So ist aufgrund der vorliegenden Akten kein diesbezüglicher Ausschlussgrund
ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht schlüssig und
nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb ihm diese erneute Begutachtung nicht
zumutbar sein soll.
Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an
einer erneuten medizinischen Abklärung der psychischen Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers unter Einbezug des Ereignisses vom 15. Oktober 2015 ist
somit nicht zu beanstanden. Damit laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die bereits im Gutachten von Dr. med. H.___ berücksichtigten und
geklärten Indikatoren ins Leere. Darauf ist nicht einzugehen. Das grundsätzlich
auf sämtliche psychische Erkrankungen anwendbare sog. strukturierte
Beweisverfahren (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S.
416.
f.) wird im Rahmen des durchzuführenden Gutachtens ebenfalls zu
berücksichtigen sein. Da die Notwendigkeit einer neuen psychiatrischen
Begutachtung erstellt ist, kann offen bleiben, ob die Indikatoren durch Dr.
med. H.___ hinreichend abgeklärt worden sind.
6.
Da der Beschwerdeführer in
Bezug auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Begutachter
Dr. med. E.___ keine personenbezogenen Ausstandsgründe geltend macht, ist diesbezüglich
von dessen Einverständnis auszugehen.
7.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 25. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung
geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss
Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi