VSBES.2018.15
Unfallversicherung
29. März 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1985, war seit April 2013 bei der Firma B.___ (fortan:
Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. Mai
2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2014 (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) stürzte der Beschwerdeführer während der
Arbeit und fiel auf einen Pfosten, wobei er sich einen Bruch zuzog und am Auge
verletzte.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung
(Suva-Nr. 2 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2017
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Oktober 2017 ein, da die
aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 333).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 Einsprache erhoben (Suva-Nr. 345
S. 3 f.), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November
2017 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 15. Januar 2018
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 18 ff.):
1. In Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin, eventualiter gestützt auf ein
gerichtlich angeordnetes Gutachten, zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides, unter
Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (A.S. 33 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt am 22.
Mai 2018 eine Replik ab, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält (A.S. 47). Diese
Replik geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (s. A.S. 48), welche
sich nicht dazu äussert.
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 29. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 50 ff.),
welche am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 54).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2017 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 7. Mai 2014 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 29. November 2017 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei
ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V
335.
E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
2.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch
keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.3.2
Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte
Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes
pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren
Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.
bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1
S. 251).
Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der
Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der
drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt
der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im
Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im
mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu
den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen
oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,
Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
Bei banalen Unfällen (z.B. einem
geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei
leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen hingegen
zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich
die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses
allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung
·
körperliche
Dauerschmerzen
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen
Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47). Im
gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f., 134
V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien wird
lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige bloss
körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O., Art.
6.
N 71).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes
nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig
geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass
kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010
vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2
).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war am 7.
Mai 2014 während der Arbeit bei heftigem Regen mit einer Schubkarre unterwegs.
Plötzlich rutschte er auf den nassen Schaltafeln mit beiden Füssen seitwärts
aus und stürzte kopfvoran nach vorne. Dabei liess er die Handgriffe der
Schubkarre los, worauf die linke Griffstange heftig gegen seine linke Leiste stiess.
Der Beschwerdeführer landete mit dem Gesicht auf einem Absteckeisen, das sich am
Nasenansatz, unmittelbar neben dem linken Auge, in den Knochen der Augenhöhle
bohrte. Dabei zog sich ein heftiger Schmerz über den Schädel bis zum
Hinterkopf. Der Beschwerdeführer prallte mit der Unterlippe gegen die Kante der
Schubkarre und landete mit beiden Knien auf dem Boden. Ihm wurde schwindlig und
er sah, dass seine Hände voller Blut waren, das aus Mund und Nase trat. Als der
Beschwerdeführer aufstand, hielten ihn seine Beine nicht. Er stürzte seitwärts
und fiel mit der rechten Schulter auf die Erde (s. Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2015, Suva-Nr. 38 S. 1).
Der Austrittsbericht des [Spitals] C.___
vom 7. Mai 2014 (Suva-Nr. 171) diagnostizierte eine Kontusion der linken Gesichtshälfte
mit Fraktur der medialen Orbitawand links. Die Ultraschalluntersuchung ergab
keine freie Flüssigkeit und keine Organläsion. Gemäss Röntgenaufnahme lagen weder
ein Pneumothorax noch eine Fraktur in diesem Bereich vor. Bewusstlosigkeit,
Amnesie, Übelkeit und Erbrechen wurden verneint. Die okulären Befunde fielen
regelrecht aus (s.a. Suva-Nr. 19). Das CT des Neuroviszerocraniums vom
gleichen Tag zeigte eine imprimierte Fraktur der medialen Berandung der Orbita
links mit Einstrahlung in den hinteren Orbitaboden und geringer Herniation des
orbitalen Fettgewebes. Es fanden sich kein Retrobulbärhämatom, keine Herniation
der Augenmuskeln sowie keine frische intrazerebrale Blutung (Suva-Nr. 235 S. 3).
Die nur diskret dislozierte Fraktur wurde konservativ behandelt (Suva-Nr. 31).
Der Beschwerdeführer nahm die Arbeit am
24.
Mai 2014 wieder auf (Suva-Nr. 10). In der folgenden Zeit war er wiederholt –
meist tageweise – arbeitsunfähig resp. wegen Arzt- und Behandlungsterminen an
der Arbeit verhindert (Suva-Nrn. 20 / 23 / 27 / 33 / 37 / 44 / 51 / 53 f. /
57.
/ 64 / 81 / 88 / 93 / 95). Er klagte im Verlauf in erster Linie über
anhaltende ziehende Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und der Mitte des
Hinterkopfs, welche Schwindel auslösten, Schmerzen an der linken Fusssohle, an
der linken Leiste und Hüfte sowie oberhalb des rechten Schulterblatts;
ausserdem gab er an, er könne auf dem linken Bein nicht stehen (s. Suva-Nrn. 31
/ 32 / 38 S. 2 / 43 / 50 / 52 / 70 / 79 / 87 / 97 / 102 / 104 / 106 f. / 109).
Die Arbeitgeberin löste die Anstellung
mit Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2016 per 30. April 2016 auf (Suva-Nr.
99.
S. 2).
3.2
3.2.1
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, gab am 15. Juni 2016 gestützt auf die Akten
folgende Beurteilung ab (Suva-Nr. 115): Beim Sturz vom 7. Mai 2014 sei es durch
den Holm der Schubkarre zu einer Kontusion im Bereich der linken Hüfte resp.
Leiste gekommen, dies aber ohne strukturell objektivierbare unfallbedingte
Veränderungen. Echtzeitlich sei nirgends eine Hüftgelenks- oder
Leistenverletzung dokumentiert. Die fraglichen Beschwerden seien erstmals ca.
neun Monate nach dem Unfallereignis erwähnt worden. Auch die späteren
ausgedehnten Abklärungen hätten keine unfallbedingten Veränderungen ergeben; das
festgestellte CAM-Impingement entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern
einer Anlagevariante, der Befund sei somit unfallfremd. Vor diesem Hintergrund
könne man heute, gut zwei Jahre nach Unfallereignis, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild der
linken Hüfte resp. linken Leiste keine Rolle mehr spielten.
In der Beurteilung vom 27. Juni 2016 (Suva-Nr.
118) erklärte Dr. med. D.___, das Ereignis vom 7. Mai 2014 habe zu keinen objektivierbaren
strukturellen Läsionen am linken Fuss geführt. Echtzeitlich sei keine
Fussverletzung dokumentiert und es seien auch keine entsprechenden Abklärungen
erfolgt. Die Fussbeschwerden würden erstmals im Bericht der [Klinik] E.___ zur Konsultation
vom 14. Dezember 2015 (ärztlich) erwähnt (s. Suva-Nr. 87). Dort habe
man die geklagten Schmerzen an der lateralen Fusskante auf eine
Spondylarthropathie zurückgeführt. Mangels einer echtzeitlich belegten Fussverletzung
und angesichts der Tatsache, dass diese Schmerzen am ehesten einer Ausstrahlung
einer unfallfremden Rückenproblematik zuzuordnen seien, könne man heute, über
zwei Jahre nach dem Ereignis, davon ausgehen, dass Unfallfolgen im
Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Die Orbitawandfraktur bewirke keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 11. Mai 2017 (Suva-Nr. 267) hielt Dr. med. D.___ fest, der
Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in der linken Hüfte, sowohl beim Gehen
wie bei längerem Sitzen, sowie in der linken Leiste, vor allem beim Laufen und
Heben von Lasten. Zudem bestünden weiterhin permanente Kopfschmerzen sowie Schmerzen
in der linken Fusssohle, bei Belastung in der rechten Schulter und in letzter
Zeit im Rücken (S. 3). Die Palpation des Orbitabodens und der Nasenwurzel
medial links sei schmerzfrei. An der Halswirbelsäule seien keine pathologischen
Befunde palpierbar, die Funktion liege im Normbereich. Der Muskeltonus des Trapezius
sei beidseits verstärkt, rechts bestehe eine Druckdolenz mit
Schmerzausstrahlung entlang dem medialen Scapularand. Die rechte Schulter sei
palpatorisch unauffällig, ohne klinische Hinweise für eine Rotatorenmanschettenpathologie
und frei beweglich. Links bestehe eine deutliche Verkürzung des Musculus
supraspinatus mit Schiefstand des Schultergürtels. Für eine radikuläre
Symptomatik im Bereich der unteren Extremitäten gebe es klinisch keine Hinweise.
Am linken Hüftgelenk bestehe eine Druckdolenz am dorsalen Anteil des Trochanter
major. Die Hüftgelenksfunktion sei nur in der Flexion leicht bis mässig
eingeschränkt. Im Bereich der linken Leiste lasse sich keine Inguinalhernie
nachweisen. Der linke Hoden sei palpatorisch deutlich schmerzhaft, strukturell
ergäben sich keine pathologischen Befunde. Am linken Fuss bestehe eine
Druckdolenz plantar über den Metatarsalia IV und V; von dorsal her liege in
dieser Region keine Schmerzhaftigkeit vor, bei der Palpation von plantar her sei
keine Resistenz nachweisbar. Der linke Mittelfuss zeige auch keine Schwellung
und keine trophische Störung (S. 7). Die im bisherigen Verlauf
durchgeführten umfassenden klinischen und bildgebenden Abklärungen hätten keine
pathologischen Befunde zu Tage gefördert, welche die geklagten Beschwerden
erklären würden. Im Bereich des Schädels, des linken Fusses, des Beckens, der
linken Hüfte und der linken Leiste sowie an der linken und rechten Schulter hätten
sich ausser den bekannten Frakturen des Orbitabodens und der Lamina papyracea keine
weiteren strukturell objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen ergeben (S.
7.
+ 8). Beim radiologisch festgestellten CAM-lmpingement handle es sich nicht
um eine Unfallverletzung, sondern um eine unfallfremde Anlagevariante. Die geltend
gemachten urologischen Beschwerden gingen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2014 zurück; bei der am 9. Juli
2015.
operierten Varikozele handle es sich um eine Krankheit (Stauung der Vena
spermatica), welche nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehe. Auch eine
sonographische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Inguinalhernie ergeben
(S. 8). Bei fehlenden strukturellen Veränderungen könne man heute, drei Jahre
nach Unfallereignis, davon ausgehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten (S. 8 f.).
Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung stehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom
bei Verdacht auf schwere Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund. Im Rahmen dieser
Schmerzverarbeitungsstörung sei es auch zu diversen Muskelverspannungen mit
gestörtem Gangbild gekommen. Der Beschwerdeführer sei absolut fixiert auf seine
Schmerzen. Klinisch liessen sich keine anatomisch-pathologischen Befunde
feststellen, welche diese Schmerzen erklären würden (S. 9).
Am 3. August 2017 hielt Dr. med. D.___
fest (Suva-Nr. 305), das Ereignis vom 7. Mai 2014 habe zu keiner strukturellen
Hirnschädigung geführt. Dies gehe sowohl aus den bildgebenden Abklärungen als
auch der ausführlichen neurologischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ vom 26.
Juli 2017 hervor (s. dazu E. II. 3.2.2 hiernach). Die dokumentierten und heute noch
beklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Ohren- und Nasenbeschwerden) seien
mit den erlittenen Schädelfrakturen nicht erklärbar. Unfallfolgen würden im
neurologischen Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit heute keine
Rolle mehr spielen, die Schädelverletzung sei als vollständig abgeheilt zu betrachten.
In somatischer Hinsicht könne von weiteren medizinischen Behandlungen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 4). Ein erheblicher Integritätsschaden
liege nicht vor (S. 5).
3.2.2
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt
für Neurologie FMH, beschrieb im Bericht vom 18. Juni 2014 (Suva-Nr. 9)
von der linken Orbita fortgeleitete nociceptive Kopfschmerzen. Dabei handle es
sich um unmittelbare Traumafolgen im Sinne lokaler Schmerzen in der Orbita
durch die Frakturen. Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig.
Nach der erneuten Untersuchung im
Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 hielt Dr. med. F.___ fest
(Suva-Nr. 303), das stumpfe Trauma des Gesichtsschädels vom 7. Mai 2014
habe zu keiner Läsion von Gesichts- oder Hirnnerven und zu keiner
Traumatisierung von Gehirn oder Neurocranium geführt. Gegen eine Commotio
cerebri spreche die fehlende antero- wie retrograde Amnesie. Es bestehe ein
starker Verdacht auf eine (lange Zeit übersehene) posttraumatische psychische
Fehlentwicklung. Die seit dem Unfall persistierenden nicht klassifizierbaren
Kopfschmerzen seien wahrscheinlich in diesem Rahmen zu sehen. Die jetzt
beklagten Beschwerden entsprächen nicht mehr den anfänglichen: Ursprünglich
hätten die Schmerzen von der Orbita her gegen occipital ausgestrahlt, nun sei
der Schmerzschwerpunkt ohne klinisches Korrelat zerviko-occipital und strahle
gegen vorne aus. Ausserdem bestehe eine gewisse Diskrepanz zu den unter
Ablenkung völlig normalen klinisch-neurologischen Befunden. Es sei zu hoffen,
dass dem Beschwerdeführer nun wenigstens partiell geholfen werden könne
(Suva-Nr. 303).
3.2.3
Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin, hielt
in seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 dafür (Suva-Nr. 326 S. 2),
gemäss Bericht der Klinik H.___ an den Hausarzt sei der Beschwerdeführer als
stabil entlassen worden. Er sei von seinen Schmerzen ablenkbar, zeige eine
erhaltene Schwingungsfähigkeit und mithin keine relevante psychiatrische
Symptomatik. Ohne strukturell objektivierbare somatische Schäden könne die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung formal zwar noch gestellt werden. Sie
begründe indes keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der gesamte prolongierte
Verlauf sei mit dem Ereignis nicht mehr begründbar. Da weiterhin keine
Arbeitsfähigkeit vorliege, könne drei Jahre nach dem Ereignis von einer
weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden.
3.3
Betrachtet man zunächst einmal den
somatischen Gesundheitszustand, so hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht
per 31. Oktober 2017 abgeschlossen und einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 7. Mai 2014 sowie den persistierenden Schmerzen
verneint. Bei den Beschwerden am Bewegungsapparat und in der Leistengegend konnte
sie sich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ stützen,
wonach sich die Schmerzen nicht durch pathologische organische Befunde objektivieren
lassen und Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen. Diese Beurteilung geniesst
vollen Beweiswert, stammt sie doch von einem Facharzt, der sich in mehreren
Stellungnahmen eingehend mit dem Sachverhalt befasst, die umfangreichen
Vorakten studiert und den Beschwerdeführer selber untersucht hat. In
neurologischer Hinsicht wiederum lagen zwei fachärztliche Berichte von Dr. med.
F.___ vor, der ein Schädel-Hirn-Trauma verneinte, die persistierenden Kopfschmerzen
als nicht klassifizierbar erachtete und den Verdacht auf eine psychische
Fehlentwicklung äusserte. Der Fallabschluss erfolgte keineswegs verfrüht.
Dr. med. D.___ erklärte ausdrücklich, dass weitere somatisch orientierte
Behandlungen keine relevante Verbesserung mehr erwarten lassen, was angesichts
der fehlenden organischen Korrelate einleuchtet. Dr. med. F.___ wiederum machte
keine weiteren somatischen Behandlungsvorschläge, sondern ging davon aus, dass
eine psychische Fehlentwicklung therapiert werden müsse. Der Fallabschluss
setzt im Übrigen nicht voraus, dass gar kein Behandlungsbedarf mehr besteht,
d.h. Massnahmen zur Symptombekämpfung oder Verbesserung der Befindlichkeit
stehen dem Abschluss und der Prüfung der Kausalitätsfrage nicht entgegen (Philipp
Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 N 9).
Was im Beschwerdeverfahren vorgebracht
wird, vermag auch keine geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen des
Kreisarztes Dr. med. D.___ sowie von Dr. med. F.___ zu erwecken.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Kreisarzt bloss behauptet, es fehle an
relevanten somatischen Unfallfolgen, welche die Beschwerden erklären könnten. Dies
erhellt namentlich aus den folgenden Arztberichten:
3.3.1
Laut Bericht von Dr. med. I.___,
Chefarzt-Stellvertreter am [Spital] J.___, vom 26. November 2014 (Suva-Nr. 168
S. 2) fanden sich keine Hinweise auf eine Hodentorsion.
3.3.2
Die MRI-Aufnahmen des
Neurokraniums vom 6. und 7. November 2014 zeigten eine Fraktur der medialen
Wand der Orbita links, aber keine posttraumatischen Veränderungen im
Hirnparenchym und keine abgrenzbare Pathologie des Nervus VIII (Suva-Nrn. 188
f.). Das CT vom 3. Juli 2016 stellte den Schädel sowie die zervikalen und
intrakraniellen arteriellen und venösen Gefässe unauffällig dar (Suva-Nrn. 136
+ 153). Das MRI des Neurokraniums vom 15. April 2017 schliesslich ergab weder
eine akute Ischämie noch entzündliche Läsionen oder eine auffällige
raumfordernde Formation (Suva-Nr. 245).
Die MRI-Aufnahme des linken Hüftgelenks
vom 1. Dezember 2014 (Suva-Nr. 34) zeigte eine subchondrale Ödemzone im
ventrolateralen Anteil des Femurkopfes, welche mit einem Knochenmarködem nach
einem direkten Trauma vereinbar war, bei ansonsten unauffälligen Befunden;
insbesondere liess sich weder inguinal noch im Verlauf des Funiculus
spermaticus eine Pathologie nachweisen. Das erneute MRI vom 24. August 2015
(Suva-Nr. 187) ergab einen anterosuperioren Labrumbasisriss und eine minimale
anterosuperiore Offsetstörung des proximalen Femurs bei intakten
Knorpelstrukturen.
Das MRI des Beckens vom 22. Mai 2015 (Suva-Nr.
186) bildete beidseits geringe aktive Iliosakralgelenksarthritiden sowie
geringe chronische ISG-Arthritiden ab, zudem eine sehr diskrete Symphysitis,
jedoch keine Fraktur. Die Adduktorenansätze sowie die Wirbelsäule präsentierten
sich unauffällig. Am 9. Juli 2015 wurde eine Varikozelektomie durchgeführt,
welche jedoch an den Schmerzen in der Leiste nichts änderte (Suva-Nrn. 68 + 107).
Ein weiteres MRI vom 13. Oktober 2016 (Suva-Nr. 216) ergab keinen Hinweis auf
eine Inguinalhernie und auch keine sonstige Pathologie.
Das MRI der rechten Schulter vom 10.
Februar 2017 (Suva-Nr. 237) bildete bei allenfalls leichtem subakriomalem
Impingement zarte intratendinöse Partialrupturen der Supraspinatussehne ohne
bursalen Reizerguss ab. Die Rissbildung entlang des inferioren bis zum Übergang
des posterioren Labrum glenoidale sei wahrscheinlich auf das frühere Trauma
zurückzuführen. Vor etwa einem Jahr habe sich ein Autounfall ereignet.
3.3.3
Dr. med. K.___, Leitender Arzt am
[Spital] J.___, fand gemäss Bericht vom 18. Februar 2015 (Suva-Nr. 50 S. 2 f.) klinisch
und elektrophysiologisch keinen Anhaltspunkt für eine neurologische Ursache der
Leisten- und Fussschmerzen.
3.3.4
Dr. med. L.___, [Spital] M.___, ging
im Bericht vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 71) in der Zusammenschau von Klinik,
Anamnese und bildgebender Diagnostik (s. dazu MRI vom 22. Mai und 24. August
2015) davon aus, es bestehe keine symptomatische Labrumläsion der linken Hüfte.
Die Impingementsymptomatik sei asymptomatisch. Die angegebenen Beschwerden seien
möglicherweise im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung überlagert. Die
Labrumläsion könne mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Leistentrauma
stattgefunden haben, aber die Beschwerden seien selbstlimitierend gewesen. Es
sei nicht ausgeschlossen, dass die Impingementsymptomatik im Verlauf wieder
auftrete, angesichts der kleinen Läsion und des komplett asymptomatischen
Patienten jedoch sehr unwahrscheinlich. Sodan erfolgte am 10. November
2015.
an der linken Hüfte eine Offset-Korrektur sowie eine Kapselnaht (Suva-Nrn.
80.
+ 96 S. 2).
3.3.5
Dr. med. N.___, Kaderärztin am
[Spital] M.___, hielt im Bericht vom 16. März 2016 (Suva-Nr. 104) fest, die
geklagten Fussschmerzen seien bildmorphologisch nicht erklärbar. Aus
orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Am 25. April 2016
ergänzte sie die Differentialdiagnose eines Morbus Ledderhose (Suva-Nr. 109).
3.3.6
Anlässlich der interdisziplinären
Schmerzkonferenz vom 15. Juni 2016 stellten die beteiligten Ärzte des [Spitals]
M.___ fest (Suva-Nr. 119), die Schmerzen im Bereich der Iinken Hüfte
persistierten auch nach der Offsetkorrektur in unveränderter Intensität. Ein Versuch,
die Arbeit als Landschaftsgärtner wieder aufzunehmen, habe abgebrochen werden
müssen. Die bisherigen Behandlungsversuche seien ohne Effekt geblieben. Der
initiale Verdacht einer Spondylarthropathie habe sich nicht bestätigen lassen. Bei
einem sicherlich somatisch bedingten Grundleiden bestehe aktuell ein
depressives Zustandsbild mit somatischer Fixierung. Man empfehle dringend eine
vertrauensärztliche Beurteilung durch die Suva.
3.3.7
Dr. med. O.___, Facharzt für
Neurologie FMH, konnte gemäss Bericht vom 18. Oktober 2016 (Suva-Nr. 206) weder
eine zentrale noch eine peripher-neurogene Affektion – sei es im Sinne einer
Polyneuropathie, einer small fiber neuropathy oder einer radikulären Läsion –
feststellen. Auf jeden Fall liege keine Verletzung inguinaler Nerven vor. Eine
klare Diagnose vermöge er nicht zu stellen. Im Bereich der linken Schulter, wo
Schmerzen geklagt würden, habe er nicht viel finden können.
3.3.8
Dr. med. P.___, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, berichtete am 11. Januar 2017 (Suva-Nr.
205), er könne keine eindeutigen rheumatologischen Ursachen resp. eine
Inguinalhernie als Erklärung für die anhaltend inguinalen Beschwerden finden.
Auch bestünden kaum relevante somatisch orientierte Gründe für die
Fussschmerzen. Da in den Akten der Verdacht auf eine posttraumatische
Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden sei, sei von einer relevanten psychosozialen
Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen.
3.3.9
Dr. med. Q.___, Oberärztin in der
[Klinik] H.___, hielt am 20. April 2017 fest (Suva-Nr. 243 S. 3 f.), es bestehe
eine chronifizierte Schmerzsymptomatik multipler Lokalisationen. Der Beschwerdeführer
sei deswegen seit geraumer Zeit arbeitsunfähig. Gemäss den Akten fänden sich
teils somatische Korrelate, teils könne kein solches nachgewiesen werden.
Der Austrittsbericht der [Klinik] H.___
vom 28. Juli 2017 (Suva-Nr. 302) diagnostizierte u.a. chronische Schmerzen mit
psychischen und somatischen Faktoren, einen Status nach leichtem
Schädel-Hirn-Trauma mit medialer Orbitawandfraktur, chronische Kopfschmerzen
mit intermittierendem Drehschwindel, unklare Schmerzen der linken Fusssohle
distal lateral (differentialdiagnostisch Morbus Ledderhose) und ein femoroacetabuläres
Impingement der linken Hüfte. Ausserdem wurde festgestellt, dass keine akute
ISG-Arthritis bestehe.
3.3.10
Dr. med. R.___, Facharzt für
Oto-Rhino-Laryngologie, schloss gemäss Bericht vom 16. Mai 2017 (Suva-Nr. 277
S. 1 ff.) eine Felsenbeinfraktur oder ein Cholesteatom aus.
3.3.11
Die Berichte des [Spitals] C.___
vom 2. und 20. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 338 + 341) sprachen von einer massiven
scapulothorakalen Dyskinesie mit Bursitis scapulothorakalis bei massivem
Tiefstand der rechten Schulter und Alata-Fehlstellung. Es sei eine stationäre
Behandlung erforderlich.
Fasst man diese Aktenlage zusammen, so vermochten
die meisten der beteiligten Ärzte keine organischen Ursachen für die geklagten
Beschwerden zu finden. Namentlich ergaben die bildgebenden Abklärungen keine
entsprechenden Befunde. Dies stützt die Beurteilung der Dres. D.___ und F.___,
dass nach der Ausheilung der Orbitawandfraktur, welche ursprünglich die Kopfschmerzen
hervorgerufen hatte, keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen, welche
die anhaltenden Beschwerden erklären könnten. In einzelnen Arztberichten wurden
zwar auch somatische Beschwerden postuliert. Damit ist aber noch nicht belegt,
dass es sich um unfallbedingte (im Gegensatz zu krankheitsbedingten)
Gesundheitsschäden handelt. Die fraglichen Berichte enthalten keine schlüssige
Begründung für eine Unfallkausalität, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt auch für die kurz vor Fallabschluss
gestellte Diagnose einer Bursitis, nachdem sich die rechte Schulter bis dahin unauffällig
präsentiert hatte.
Gegen einen Zusammenhang zwischen Unfall
und Beschwerden spricht weiter, dass einige dieser Beschwerden – z.B.
diejenigen am Fuss oder die Bursitis – nicht sofort oder kurz nach dem
Unfallereignis, sondern erstmals einige Monate oder gar Jahre später in den
Akten auftauchten. Die Kopfschmerzen wiederum fanden zwar von Anfang an Erwähnung.
Dr. med. F.___ hält jedoch fest, der Beschwerdeführer schildere diese Schmerzen
bei der Untersuchung vom 18. Juli 2017 anders als bei der früheren Untersuchung
wenige Wochen nach dem Unfall. Dies deutet darauf hin, dass die Kopfschmerzen
zunächst in der Tat auf die Orbitawandfraktur zurückgingen, mit deren
Ausheilung aber ihre Natur wandelten und nunmehr unabhängig vom Unfall
fortbestanden. Hinzu kommt, dass verschiedene somatisch orientierte Behandlungsansätze
ohne nachhaltigen Erfolg blieben, was ebenfalls gegen eine organische Genese
der Beschwerden spricht.
Die allgemeinen medizinischen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wie Schmerzen erlebt werden, sind
unerheblich, da sie nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen werden. Im
Übrigen ist zu betonen, dass das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell, auf das
sich der Beschwerdeführer beruft, in der Medizin heute zwar vorherrscht, im
Sozialversicherungsrecht hingegen nicht massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erübrigt es sich, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dr. med. F.___
empfiehlt zwar eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, was er
mit der Komplexität des Falls begründet. Die verschiedenen Arztberichte, welche
auf radiologischen, klinischen und apparativen Untersuchungen beruhen,
vermitteln indes ein umfassendes Bild des Sachverhalts, so dass von weiteren Abklärungen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und darauf verzichtet werden kann.
3.4
3.4.1
Es muss nicht abschliessend
geklärt werden, ob zwischen dem Unfallereignis vom 7. Mai 2014 und den
fortbestehenden Beschwerden, welche psychischer Natur resp. somatisch nicht
begründbar sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, da es ohnehin an
der Adäquanz fehlen würde. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten
Kausalzusammenhang zu Recht anhand der Psycho-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.2
hiervor) verneint. Die Schleudertrauma-Praxis ist nicht anwendbar: Einerseits
sind innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall keine
typischen Symptome aufgetreten. Andererseits hat Dr. med. F.___ ein
Schädel-Hirntrauma und eine Commotio cerebri ausdrücklich verneint. Die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis würde indes mindestens eine Commotio
cerebri im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri voraussetzen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2).
3.4.2
Was die Schwere des
Unfalls angeht, so verweist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend
darauf, dass ein geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder ein gewöhnlicher
Sturz grundsätzlich als leichter Unfall gilt (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).
Hier prallte der Beschwerdeführer indes beim Sturz mit dem Gesicht gegen ein
Absteckeisen und erlitt eine Orbitawandfraktur, jedoch keine Augenverletzung
und kein Schädel-Hirntrauma. Hierbei handelt es sich um einen mittelschweren Unfall
im engeren Sinn (vgl. BGE 115 V 399 E. 11a + 11b S. 401, wo der
Versicherte mit dem Kopf gegen eine Metallstange schlug, als Tram und Bus
zusammenstiessen, und sich dabei eine Nasenbeinfraktur sowie eine
Schädelprellung zuzog). Daraus ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers, da die erforderlichen Adäquanzkriterien für diese
Unfallkategorie nicht erfüllt sind:
· Die nicht wesentlich dislozierte
Orbitawandfraktur weist keine in diesem Sinn besondere Art oder Schwere auf und
ist (anders als z.B. eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers) nicht in
spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Rumo-Jungo
/ Holzer, a.a.O., S. 71).
· Bei der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar
verschiedene Ärzte aufsuchte. Dabei handelte es sich jedoch zu einem grossen
Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht zu
berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich auf den
Einsatz von Medikamenten und Physiotherapie, was nicht als ärztliche Behandlung
im vorliegenden Sinn gilt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).
· Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt ebenfalls organische Beschwerden (a.a.O., S. 72), welche
über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des
Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Daran fehlt es hier,
da die anhaltenden Schmerzen gemäss den Dres. D.___ und F.___ schon vor dem
Fallabschluss per 31. Oktober 2017 nicht mehr organisch bedingt waren.
· Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es reicht
nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht
nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die
Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. a.a.O., S. 72 +
76).
· Die beiden Teilaspekte des Kriteriums
des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium
geschlossen werden. Auch der Umstand, dass verschiedene Therapien erfolgten und
keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht
(a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich,
namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.
· Zu Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon kurze Zeit
nach dem Unfall vom 7. Mai 2014 wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrte und bis
zur Entlassung im Februar 2016 nur tageweise oder für kürzere Phasen
arbeitsunfähig war. Eine längere, mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit
lag damit nicht vor (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018
E. 3.7, wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen).
Da sechs von sieben Kriterien nicht
erfüllt sind, kann offen bleiben, welche Eindrücklichkeit dem Unfall zukommt,
da dieses Kriterium auf jeden Fall nicht in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist.
3.5
Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Oktober 2017 ohne
weitere Leistungen abgeschlossen hat, fehlt es doch an einem rechtserheblichen
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Mai 2014 und den beim Fallabschluss
noch geklagten Beschwerden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann