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Entscheid

VSBES.2018.15

Unfallversicherung

29. März 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1985, war seit April 2013 bei der Firma B.___ (fortan:

Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. Mai

2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2014 (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) stürzte der Beschwerdeführer während der

Arbeit und fiel auf einen Pfosten, wobei er sich einen Bruch zuzog und am Auge

verletzte.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung

(Suva-Nr. 2 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2017

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Oktober 2017 ein, da die

aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 333).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 Einsprache erhoben (Suva-Nr. 345

S. 3 f.), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November

2017 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 15. Januar 2018

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 18 ff.):

1. In Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin, eventualiter gestützt auf ein

gerichtlich angeordnetes Gutachten, zu verpflichten, die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides, unter

Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (A.S. 33 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer gibt am 22.

Mai 2018 eine Replik ab, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält (A.S. 47). Diese

Replik geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (s. A.S. 48), welche

sich nicht dazu äussert.

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 29. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 50 ff.),

welche am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 54).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2017 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 7. Mai 2014 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 29. November 2017 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei

ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V

335.

E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch

keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3.2

Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes

pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren

Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.

bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1

S. 251).

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der

Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der

drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt

der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im

Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im

mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu

den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen

oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,

Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

Bei banalen Unfällen (z.B. einem

geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei

leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen hingegen

zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich

die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses

allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

ungewöhnlich lange

Dauer der ärztlichen Behandlung

·

körperliche

Dauerschmerzen

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen

Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47). Im

gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es

in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f., 134

V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien wird

lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige bloss

körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O., Art.

6.

N 71).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes

nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig

geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass

kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei

voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010

vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2

).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen

zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war am 7.

Mai 2014 während der Arbeit bei heftigem Regen mit einer Schubkarre unterwegs.

Plötzlich rutschte er auf den nassen Schaltafeln mit beiden Füssen seitwärts

aus und stürzte kopfvoran nach vorne. Dabei liess er die Handgriffe der

Schubkarre los, worauf die linke Griffstange heftig gegen seine linke Leiste stiess.

Der Beschwerdeführer landete mit dem Gesicht auf einem Absteckeisen, das sich am

Nasenansatz, unmittelbar neben dem linken Auge, in den Knochen der Augenhöhle

bohrte. Dabei zog sich ein heftiger Schmerz über den Schädel bis zum

Hinterkopf. Der Beschwerdeführer prallte mit der Unterlippe gegen die Kante der

Schubkarre und landete mit beiden Knien auf dem Boden. Ihm wurde schwindlig und

er sah, dass seine Hände voller Blut waren, das aus Mund und Nase trat. Als der

Beschwerdeführer aufstand, hielten ihn seine Beine nicht. Er stürzte seitwärts

und fiel mit der rechten Schulter auf die Erde (s. Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2015, Suva-Nr. 38 S. 1).

Der Austrittsbericht des [Spitals] C.___

vom 7. Mai 2014 (Suva-Nr. 171) diagnostizierte eine Kontusion der linken Gesichtshälfte

mit Fraktur der medialen Orbitawand links. Die Ultraschalluntersuchung ergab

keine freie Flüssigkeit und keine Organläsion. Gemäss Röntgenaufnahme lagen weder

ein Pneumothorax noch eine Fraktur in diesem Bereich vor. Bewusstlosigkeit,

Amnesie, Übelkeit und Erbrechen wurden verneint. Die okulären Befunde fielen

regelrecht aus (s.a. Suva-Nr. 19). Das CT des Neuroviszerocraniums vom

gleichen Tag zeigte eine imprimierte Fraktur der medialen Berandung der Orbita

links mit Einstrahlung in den hinteren Orbitaboden und geringer Herniation des

orbitalen Fettgewebes. Es fanden sich kein Retrobulbärhämatom, keine Herniation

der Augenmuskeln sowie keine frische intrazerebrale Blutung (Suva-Nr. 235 S. 3).

Die nur diskret dislozierte Fraktur wurde konservativ behandelt (Suva-Nr. 31).

Der Beschwerdeführer nahm die Arbeit am

24.

Mai 2014 wieder auf (Suva-Nr. 10). In der folgenden Zeit war er wiederholt –

meist tageweise – arbeitsunfähig resp. wegen Arzt- und Behandlungsterminen an

der Arbeit verhindert (Suva-Nrn. 20 / 23 / 27 / 33 / 37 / 44 / 51 / 53 f. /

57.

/ 64 / 81 / 88 / 93 / 95). Er klagte im Verlauf in erster Linie über

anhaltende ziehende Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und der Mitte des

Hinterkopfs, welche Schwindel auslösten, Schmerzen an der linken Fusssohle, an

der linken Leiste und Hüfte sowie oberhalb des rechten Schulterblatts;

ausserdem gab er an, er könne auf dem linken Bein nicht stehen (s. Suva-Nrn. 31

/ 32 / 38 S. 2 / 43 / 50 / 52 / 70 / 79 / 87 / 97 / 102 / 104 / 106 f. / 109).

Die Arbeitgeberin löste die Anstellung

mit Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2016 per 30. April 2016 auf (Suva-Nr.

99.

S. 2).

3.2

3.2.1

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, gab am 15. Juni 2016 gestützt auf die Akten

folgende Beurteilung ab (Suva-Nr. 115): Beim Sturz vom 7. Mai 2014 sei es durch

den Holm der Schubkarre zu einer Kontusion im Bereich der linken Hüfte resp.

Leiste gekommen, dies aber ohne strukturell objektivierbare unfallbedingte

Veränderungen. Echtzeitlich sei nirgends eine Hüftgelenks- oder

Leistenverletzung dokumentiert. Die fraglichen Beschwerden seien erstmals ca.

neun Monate nach dem Unfallereignis erwähnt worden. Auch die späteren

ausgedehnten Abklärungen hätten keine unfallbedingten Veränderungen ergeben; das

festgestellte CAM-Impingement entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern

einer Anlagevariante, der Befund sei somit unfallfremd. Vor diesem Hintergrund

könne man heute, gut zwei Jahre nach Unfallereignis, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild der

linken Hüfte resp. linken Leiste keine Rolle mehr spielten.

In der Beurteilung vom 27. Juni 2016 (Suva-Nr.

118) erklärte Dr. med. D.___, das Ereignis vom 7. Mai 2014 habe zu keinen objektivierbaren

strukturellen Läsionen am linken Fuss geführt. Echtzeitlich sei keine

Fussverletzung dokumentiert und es seien auch keine entsprechenden Abklärungen

erfolgt. Die Fussbeschwerden würden erstmals im Bericht der [Klinik] E.___ zur Konsultation

vom 14. Dezember 2015 (ärztlich) erwähnt (s. Suva-Nr. 87). Dort habe

man die geklagten Schmerzen an der lateralen Fusskante auf eine

Spondylarthropathie zurückgeführt. Mangels einer echtzeitlich belegten Fussverletzung

und angesichts der Tatsache, dass diese Schmerzen am ehesten einer Ausstrahlung

einer unfallfremden Rückenproblematik zuzuordnen seien, könne man heute, über

zwei Jahre nach dem Ereignis, davon ausgehen, dass Unfallfolgen im

Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Die Orbitawandfraktur bewirke keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 11. Mai 2017 (Suva-Nr. 267) hielt Dr. med. D.___ fest, der

Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in der linken Hüfte, sowohl beim Gehen

wie bei längerem Sitzen, sowie in der linken Leiste, vor allem beim Laufen und

Heben von Lasten. Zudem bestünden weiterhin permanente Kopfschmerzen sowie Schmerzen

in der linken Fusssohle, bei Belastung in der rechten Schulter und in letzter

Zeit im Rücken (S. 3). Die Palpation des Orbitabodens und der Nasenwurzel

medial links sei schmerzfrei. An der Halswirbelsäule seien keine pathologischen

Befunde palpierbar, die Funktion liege im Normbereich. Der Muskeltonus des Trapezius

sei beidseits verstärkt, rechts bestehe eine Druckdolenz mit

Schmerzausstrahlung entlang dem medialen Scapularand. Die rechte Schulter sei

palpatorisch unauffällig, ohne klinische Hinweise für eine Rotatorenmanschettenpathologie

und frei beweglich. Links bestehe eine deutliche Verkürzung des Musculus

supraspinatus mit Schiefstand des Schultergürtels. Für eine radikuläre

Symptomatik im Bereich der unteren Extremitäten gebe es klinisch keine Hinweise.

Am linken Hüftgelenk bestehe eine Druckdolenz am dorsalen Anteil des Trochanter

major. Die Hüftgelenksfunktion sei nur in der Flexion leicht bis mässig

eingeschränkt. Im Bereich der linken Leiste lasse sich keine Inguinalhernie

nachweisen. Der linke Hoden sei palpatorisch deutlich schmerzhaft, strukturell

ergäben sich keine pathologischen Befunde. Am linken Fuss bestehe eine

Druckdolenz plantar über den Metatarsalia IV und V; von dorsal her liege in

dieser Region keine Schmerzhaftigkeit vor, bei der Palpation von plantar her sei

keine Resistenz nachweisbar. Der linke Mittelfuss zeige auch keine Schwellung

und keine trophische Störung (S. 7). Die im bisherigen Verlauf

durchgeführten umfassenden klinischen und bildgebenden Abklärungen hätten keine

pathologischen Befunde zu Tage gefördert, welche die geklagten Beschwerden

erklären würden. Im Bereich des Schädels, des linken Fusses, des Beckens, der

linken Hüfte und der linken Leiste sowie an der linken und rechten Schulter hätten

sich ausser den bekannten Frakturen des Orbitabodens und der Lamina papyracea keine

weiteren strukturell objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen ergeben (S.

7.

+ 8). Beim radiologisch festgestellten CAM-lmpingement handle es sich nicht

um eine Unfallverletzung, sondern um eine unfallfremde Anlagevariante. Die geltend

gemachten urologischen Beschwerden gingen nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2014 zurück; bei der am 9. Juli

2015.

operierten Varikozele handle es sich um eine Krankheit (Stauung der Vena

spermatica), welche nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehe. Auch eine

sonographische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Inguinalhernie ergeben

(S. 8). Bei fehlenden strukturellen Veränderungen könne man heute, drei Jahre

nach Unfallereignis, davon ausgehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten (S. 8 f.).

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung stehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom

bei Verdacht auf schwere Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund. Im Rahmen dieser

Schmerzverarbeitungsstörung sei es auch zu diversen Muskelverspannungen mit

gestörtem Gangbild gekommen. Der Beschwerdeführer sei absolut fixiert auf seine

Schmerzen. Klinisch liessen sich keine anatomisch-pathologischen Befunde

feststellen, welche diese Schmerzen erklären würden (S. 9).

Am 3. August 2017 hielt Dr. med. D.___

fest (Suva-Nr. 305), das Ereignis vom 7. Mai 2014 habe zu keiner strukturellen

Hirnschädigung geführt. Dies gehe sowohl aus den bildgebenden Abklärungen als

auch der ausführlichen neurologischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ vom 26.

Juli 2017 hervor (s. dazu E. II. 3.2.2 hiernach). Die dokumentierten und heute noch

beklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Ohren- und Nasenbeschwerden) seien

mit den erlittenen Schädelfrakturen nicht erklärbar. Unfallfolgen würden im

neurologischen Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit heute keine

Rolle mehr spielen, die Schädelverletzung sei als vollständig abgeheilt zu betrachten.

In somatischer Hinsicht könne von weiteren medizinischen Behandlungen nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 4). Ein erheblicher Integritätsschaden

liege nicht vor (S. 5).

3.2.2

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt

für Neurologie FMH, beschrieb im Bericht vom 18. Juni 2014 (Suva-Nr. 9)

von der linken Orbita fortgeleitete nociceptive Kopfschmerzen. Dabei handle es

sich um unmittelbare Traumafolgen im Sinne lokaler Schmerzen in der Orbita

durch die Frakturen. Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig.

Nach der erneuten Untersuchung im

Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 hielt Dr. med. F.___ fest

(Suva-Nr. 303), das stumpfe Trauma des Gesichtsschädels vom 7. Mai 2014

habe zu keiner Läsion von Gesichts- oder Hirnnerven und zu keiner

Traumatisierung von Gehirn oder Neurocranium geführt. Gegen eine Commotio

cerebri spreche die fehlende antero- wie retrograde Amnesie. Es bestehe ein

starker Verdacht auf eine (lange Zeit übersehene) posttraumatische psychische

Fehlentwicklung. Die seit dem Unfall persistierenden nicht klassifizierbaren

Kopfschmerzen seien wahrscheinlich in diesem Rahmen zu sehen. Die jetzt

beklagten Beschwerden entsprächen nicht mehr den anfänglichen: Ursprünglich

hätten die Schmerzen von der Orbita her gegen occipital ausgestrahlt, nun sei

der Schmerzschwerpunkt ohne klinisches Korrelat zerviko-occipital und strahle

gegen vorne aus. Ausserdem bestehe eine gewisse Diskrepanz zu den unter

Ablenkung völlig normalen klinisch-neurologischen Befunden. Es sei zu hoffen,

dass dem Beschwerdeführer nun wenigstens partiell geholfen werden könne

(Suva-Nr. 303).

3.2.3

Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin, hielt

in seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 dafür (Suva-Nr. 326 S. 2),

gemäss Bericht der Klinik H.___ an den Hausarzt sei der Beschwerdeführer als

stabil entlassen worden. Er sei von seinen Schmerzen ablenkbar, zeige eine

erhaltene Schwingungsfähigkeit und mithin keine relevante psychiatrische

Symptomatik. Ohne strukturell objektivierbare somatische Schäden könne die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung formal zwar noch gestellt werden. Sie

begründe indes keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der gesamte prolongierte

Verlauf sei mit dem Ereignis nicht mehr begründbar. Da weiterhin keine

Arbeitsfähigkeit vorliege, könne drei Jahre nach dem Ereignis von einer

weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr

erwartet werden.

3.3

Betrachtet man zunächst einmal den

somatischen Gesundheitszustand, so hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht

per 31. Oktober 2017 abgeschlossen und einen natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 7. Mai 2014 sowie den persistierenden Schmerzen

verneint. Bei den Beschwerden am Bewegungsapparat und in der Leistengegend konnte

sie sich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ stützen,

wonach sich die Schmerzen nicht durch pathologische organische Befunde objektivieren

lassen und Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen. Diese Beurteilung geniesst

vollen Beweiswert, stammt sie doch von einem Facharzt, der sich in mehreren

Stellungnahmen eingehend mit dem Sachverhalt befasst, die umfangreichen

Vorakten studiert und den Beschwerdeführer selber untersucht hat. In

neurologischer Hinsicht wiederum lagen zwei fachärztliche Berichte von Dr. med.

F.___ vor, der ein Schädel-Hirn-Trauma verneinte, die persistierenden Kopfschmerzen

als nicht klassifizierbar erachtete und den Verdacht auf eine psychische

Fehlentwicklung äusserte. Der Fallabschluss erfolgte keineswegs verfrüht.

Dr. med. D.___ erklärte ausdrücklich, dass weitere somatisch orientierte

Behandlungen keine relevante Verbesserung mehr erwarten lassen, was angesichts

der fehlenden organischen Korrelate einleuchtet. Dr. med. F.___ wiederum machte

keine weiteren somatischen Behandlungsvorschläge, sondern ging davon aus, dass

eine psychische Fehlentwicklung therapiert werden müsse. Der Fallabschluss

setzt im Übrigen nicht voraus, dass gar kein Behandlungsbedarf mehr besteht,

d.h. Massnahmen zur Symptombekämpfung oder Verbesserung der Befindlichkeit

stehen dem Abschluss und der Prüfung der Kausalitätsfrage nicht entgegen (Philipp

Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 N 9).

Was im Beschwerdeverfahren vorgebracht

wird, vermag auch keine geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen des

Kreisarztes Dr. med. D.___ sowie von Dr. med. F.___ zu erwecken.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Kreisarzt bloss behauptet, es fehle an

relevanten somatischen Unfallfolgen, welche die Beschwerden erklären könnten. Dies

erhellt namentlich aus den folgenden Arztberichten:

3.3.1

Laut Bericht von Dr. med. I.___,

Chefarzt-Stellvertreter am [Spital] J.___, vom 26. November 2014 (Suva-Nr. 168

S. 2) fanden sich keine Hinweise auf eine Hodentorsion.

3.3.2

Die MRI-Aufnahmen des

Neurokraniums vom 6. und 7. November 2014 zeigten eine Fraktur der medialen

Wand der Orbita links, aber keine posttraumatischen Veränderungen im

Hirnparenchym und keine abgrenzbare Pathologie des Nervus VIII (Suva-Nrn. 188

f.). Das CT vom 3. Juli 2016 stellte den Schädel sowie die zervikalen und

intrakraniellen arteriellen und venösen Gefässe unauffällig dar (Suva-Nrn. 136

+ 153). Das MRI des Neurokraniums vom 15. April 2017 schliesslich ergab weder

eine akute Ischämie noch entzündliche Läsionen oder eine auffällige

raumfordernde Formation (Suva-Nr. 245).

Die MRI-Aufnahme des linken Hüftgelenks

vom 1. Dezember 2014 (Suva-Nr. 34) zeigte eine subchondrale Ödemzone im

ventrolateralen Anteil des Femurkopfes, welche mit einem Knochenmarködem nach

einem direkten Trauma vereinbar war, bei ansonsten unauffälligen Befunden;

insbesondere liess sich weder inguinal noch im Verlauf des Funiculus

spermaticus eine Pathologie nachweisen. Das erneute MRI vom 24. August 2015

(Suva-Nr. 187) ergab einen anterosuperioren Labrumbasisriss und eine minimale

anterosuperiore Offsetstörung des proximalen Femurs bei intakten

Knorpelstrukturen.

Das MRI des Beckens vom 22. Mai 2015 (Suva-Nr.

186) bildete beidseits geringe aktive Iliosakralgelenksarthritiden sowie

geringe chronische ISG-Arthritiden ab, zudem eine sehr diskrete Symphysitis,

jedoch keine Fraktur. Die Adduktorenansätze sowie die Wirbelsäule präsentierten

sich unauffällig. Am 9. Juli 2015 wurde eine Varikozelektomie durchgeführt,

welche jedoch an den Schmerzen in der Leiste nichts änderte (Suva-Nrn. 68 + 107).

Ein weiteres MRI vom 13. Oktober 2016 (Suva-Nr. 216) ergab keinen Hinweis auf

eine Inguinalhernie und auch keine sonstige Pathologie.

Das MRI der rechten Schulter vom 10.

Februar 2017 (Suva-Nr. 237) bildete bei allenfalls leichtem subakriomalem

Impingement zarte intratendinöse Partialrupturen der Supraspinatussehne ohne

bursalen Reizerguss ab. Die Rissbildung entlang des inferioren bis zum Übergang

des posterioren Labrum glenoidale sei wahrscheinlich auf das frühere Trauma

zurückzuführen. Vor etwa einem Jahr habe sich ein Autounfall ereignet.

3.3.3

Dr. med. K.___, Leitender Arzt am

[Spital] J.___, fand gemäss Bericht vom 18. Februar 2015 (Suva-Nr. 50 S. 2 f.) klinisch

und elektrophysiologisch keinen Anhaltspunkt für eine neurologische Ursache der

Leisten- und Fussschmerzen.

3.3.4

Dr. med. L.___, [Spital] M.___, ging

im Bericht vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 71) in der Zusammenschau von Klinik,

Anamnese und bildgebender Diagnostik (s. dazu MRI vom 22. Mai und 24. August

2015) davon aus, es bestehe keine symptomatische Labrumläsion der linken Hüfte.

Die Impingementsymptomatik sei asymptomatisch. Die angegebenen Beschwerden seien

möglicherweise im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung überlagert. Die

Labrumläsion könne mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Leistentrauma

stattgefunden haben, aber die Beschwerden seien selbstlimitierend gewesen. Es

sei nicht ausgeschlossen, dass die Impingementsymptomatik im Verlauf wieder

auftrete, angesichts der kleinen Läsion und des komplett asymptomatischen

Patienten jedoch sehr unwahrscheinlich. Sodan erfolgte am 10. November

2015.

an der linken Hüfte eine Offset-Korrektur sowie eine Kapselnaht (Suva-Nrn.

80.

+ 96 S. 2).

3.3.5

Dr. med. N.___, Kaderärztin am

[Spital] M.___, hielt im Bericht vom 16. März 2016 (Suva-Nr. 104) fest, die

geklagten Fussschmerzen seien bildmorphologisch nicht erklärbar. Aus

orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Am 25. April 2016

ergänzte sie die Differentialdiagnose eines Morbus Ledderhose (Suva-Nr. 109).

3.3.6

Anlässlich der interdisziplinären

Schmerzkonferenz vom 15. Juni 2016 stellten die beteiligten Ärzte des [Spitals]

M.___ fest (Suva-Nr. 119), die Schmerzen im Bereich der Iinken Hüfte

persistierten auch nach der Offsetkorrektur in unveränderter Intensität. Ein Versuch,

die Arbeit als Landschaftsgärtner wieder aufzunehmen, habe abgebrochen werden

müssen. Die bisherigen Behandlungsversuche seien ohne Effekt geblieben. Der

initiale Verdacht einer Spondylarthropathie habe sich nicht bestätigen lassen. Bei

einem sicherlich somatisch bedingten Grundleiden bestehe aktuell ein

depressives Zustandsbild mit somatischer Fixierung. Man empfehle dringend eine

vertrauensärztliche Beurteilung durch die Suva.

3.3.7

Dr. med. O.___, Facharzt für

Neurologie FMH, konnte gemäss Bericht vom 18. Oktober 2016 (Suva-Nr. 206) weder

eine zentrale noch eine peripher-neurogene Affektion – sei es im Sinne einer

Polyneuropathie, einer small fiber neuropathy oder einer radikulären Läsion –

feststellen. Auf jeden Fall liege keine Verletzung inguinaler Nerven vor. Eine

klare Diagnose vermöge er nicht zu stellen. Im Bereich der linken Schulter, wo

Schmerzen geklagt würden, habe er nicht viel finden können.

3.3.8

Dr. med. P.___, Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, berichtete am 11. Januar 2017 (Suva-Nr.

205), er könne keine eindeutigen rheumatologischen Ursachen resp. eine

Inguinalhernie als Erklärung für die anhaltend inguinalen Beschwerden finden.

Auch bestünden kaum relevante somatisch orientierte Gründe für die

Fussschmerzen. Da in den Akten der Verdacht auf eine posttraumatische

Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden sei, sei von einer relevanten psychosozialen

Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen.

3.3.9

Dr. med. Q.___, Oberärztin in der

[Klinik] H.___, hielt am 20. April 2017 fest (Suva-Nr. 243 S. 3 f.), es bestehe

eine chronifizierte Schmerzsymptomatik multipler Lokalisationen. Der Beschwerdeführer

sei deswegen seit geraumer Zeit arbeitsunfähig. Gemäss den Akten fänden sich

teils somatische Korrelate, teils könne kein solches nachgewiesen werden.

Der Austrittsbericht der [Klinik] H.___

vom 28. Juli 2017 (Suva-Nr. 302) diagnostizierte u.a. chronische Schmerzen mit

psychischen und somatischen Faktoren, einen Status nach leichtem

Schädel-Hirn-Trauma mit medialer Orbitawandfraktur, chronische Kopfschmerzen

mit intermittierendem Drehschwindel, unklare Schmerzen der linken Fusssohle

distal lateral (differentialdiagnostisch Morbus Ledderhose) und ein femoroacetabuläres

Impingement der linken Hüfte. Ausserdem wurde festgestellt, dass keine akute

ISG-Arthritis bestehe.

3.3.10

Dr. med. R.___, Facharzt für

Oto-Rhino-Laryngologie, schloss gemäss Bericht vom 16. Mai 2017 (Suva-Nr. 277

S. 1 ff.) eine Felsenbeinfraktur oder ein Cholesteatom aus.

3.3.11

Die Berichte des [Spitals] C.___

vom 2. und 20. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 338 + 341) sprachen von einer massiven

scapulothorakalen Dyskinesie mit Bursitis scapulothorakalis bei massivem

Tiefstand der rechten Schulter und Alata-Fehlstellung. Es sei eine stationäre

Behandlung erforderlich.

Fasst man diese Aktenlage zusammen, so vermochten

die meisten der beteiligten Ärzte keine organischen Ursachen für die geklagten

Beschwerden zu finden. Namentlich ergaben die bildgebenden Abklärungen keine

entsprechenden Befunde. Dies stützt die Beurteilung der Dres. D.___ und F.___,

dass nach der Ausheilung der Orbitawandfraktur, welche ursprünglich die Kopfschmerzen

hervorgerufen hatte, keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen, welche

die anhaltenden Beschwerden erklären könnten. In einzelnen Arztberichten wurden

zwar auch somatische Beschwerden postuliert. Damit ist aber noch nicht belegt,

dass es sich um unfallbedingte (im Gegensatz zu krankheitsbedingten)

Gesundheitsschäden handelt. Die fraglichen Berichte enthalten keine schlüssige

Begründung für eine Unfallkausalität, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt auch für die kurz vor Fallabschluss

gestellte Diagnose einer Bursitis, nachdem sich die rechte Schulter bis dahin unauffällig

präsentiert hatte.

Gegen einen Zusammenhang zwischen Unfall

und Beschwerden spricht weiter, dass einige dieser Beschwerden – z.B.

diejenigen am Fuss oder die Bursitis – nicht sofort oder kurz nach dem

Unfallereignis, sondern erstmals einige Monate oder gar Jahre später in den

Akten auftauchten. Die Kopfschmerzen wiederum fanden zwar von Anfang an Erwähnung.

Dr. med. F.___ hält jedoch fest, der Beschwerdeführer schildere diese Schmerzen

bei der Untersuchung vom 18. Juli 2017 anders als bei der früheren Untersuchung

wenige Wochen nach dem Unfall. Dies deutet darauf hin, dass die Kopfschmerzen

zunächst in der Tat auf die Orbitawandfraktur zurückgingen, mit deren

Ausheilung aber ihre Natur wandelten und nunmehr unabhängig vom Unfall

fortbestanden. Hinzu kommt, dass verschiedene somatisch orientierte Behandlungsansätze

ohne nachhaltigen Erfolg blieben, was ebenfalls gegen eine organische Genese

der Beschwerden spricht.

Die allgemeinen medizinischen

Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wie Schmerzen erlebt werden, sind

unerheblich, da sie nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen werden. Im

Übrigen ist zu betonen, dass das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell, auf das

sich der Beschwerdeführer beruft, in der Medizin heute zwar vorherrscht, im

Sozialversicherungsrecht hingegen nicht massgebend ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erübrigt es sich, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dr. med. F.___

empfiehlt zwar eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, was er

mit der Komplexität des Falls begründet. Die verschiedenen Arztberichte, welche

auf radiologischen, klinischen und apparativen Untersuchungen beruhen,

vermitteln indes ein umfassendes Bild des Sachverhalts, so dass von weiteren Abklärungen

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und darauf verzichtet werden kann.

3.4

3.4.1

Es muss nicht abschliessend

geklärt werden, ob zwischen dem Unfallereignis vom 7. Mai 2014 und den

fortbestehenden Beschwerden, welche psychischer Natur resp. somatisch nicht

begründbar sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, da es ohnehin an

der Adäquanz fehlen würde. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten

Kausalzusammenhang zu Recht anhand der Psycho-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.2

hiervor) verneint. Die Schleudertrauma-Praxis ist nicht anwendbar: Einerseits

sind innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall keine

typischen Symptome aufgetreten. Andererseits hat Dr. med. F.___ ein

Schädel-Hirntrauma und eine Commotio cerebri ausdrücklich verneint. Die

Anwendung der Schleudertrauma-Praxis würde indes mindestens eine Commotio

cerebri im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri voraussetzen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2).

3.4.2

Was die Schwere des

Unfalls angeht, so verweist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend

darauf, dass ein geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder ein gewöhnlicher

Sturz grundsätzlich als leichter Unfall gilt (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

Hier prallte der Beschwerdeführer indes beim Sturz mit dem Gesicht gegen ein

Absteckeisen und erlitt eine Orbitawandfraktur, jedoch keine Augenverletzung

und kein Schädel-Hirntrauma. Hierbei handelt es sich um einen mittelschweren Unfall

im engeren Sinn (vgl. BGE 115 V 399 E. 11a + 11b S. 401, wo der

Versicherte mit dem Kopf gegen eine Metallstange schlug, als Tram und Bus

zusammenstiessen, und sich dabei eine Nasenbeinfraktur sowie eine

Schädelprellung zuzog). Daraus ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers, da die erforderlichen Adäquanzkriterien für diese

Unfallkategorie nicht erfüllt sind:

· Die nicht wesentlich dislozierte

Orbitawandfraktur weist keine in diesem Sinn besondere Art oder Schwere auf und

ist (anders als z.B. eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers) nicht in

spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Rumo-Jungo

/ Holzer, a.a.O., S. 71).

· Bei der ungewöhnlich langen Dauer der

ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar

verschiedene Ärzte aufsuchte. Dabei handelte es sich jedoch zu einem grossen

Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht zu

berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich auf den

Einsatz von Medikamenten und Physiotherapie, was nicht als ärztliche Behandlung

im vorliegenden Sinn gilt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).

· Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt ebenfalls organische Beschwerden (a.a.O., S. 72), welche

über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des

Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Daran fehlt es hier,

da die anhaltenden Schmerzen gemäss den Dres. D.___ und F.___ schon vor dem

Fallabschluss per 31. Oktober 2017 nicht mehr organisch bedingt waren.

· Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es reicht

nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht

nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die

Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. a.a.O., S. 72 +

76).

· Die beiden Teilaspekte des Kriteriums

des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen müssen

nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen

Beschwerden kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium

geschlossen werden. Auch der Umstand, dass verschiedene Therapien erfolgten und

keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht

(a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die

Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich,

namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.

· Zu Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon kurze Zeit

nach dem Unfall vom 7. Mai 2014 wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrte und bis

zur Entlassung im Februar 2016 nur tageweise oder für kürzere Phasen

arbeitsunfähig war. Eine längere, mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit

lag damit nicht vor (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018

E. 3.7, wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen).

Da sechs von sieben Kriterien nicht

erfüllt sind, kann offen bleiben, welche Eindrücklichkeit dem Unfall zukommt,

da dieses Kriterium auf jeden Fall nicht in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt ist.

3.5

Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Oktober 2017 ohne

weitere Leistungen abgeschlossen hat, fehlt es doch an einem rechtserheblichen

Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Mai 2014 und den beim Fallabschluss

noch geklagten Beschwerden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann