VSBES.2018.150
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Oktober 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17.
Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 12. September 2016 wegen
Herzproblemen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /
IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom
17. Mai 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 15. Juni 2018
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
die Beschwerdegegnerin habe ihm Invalidenleistungen auszurichten (A.S. 11
ff.). Am 12. Juli 2018 beantragt der Beschwerdeführer zudem, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (A.S. 16 ff.). Dazu reicht er am 22. August
2018 zusätzliche Belege ein (A.S. 27 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 32).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den
Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht (A.S. 33).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 14. November 2018 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest und
teilt dem Gericht auf dessen Anfrage hin die Ärzte mit, welche ihn in der
Vergangenheit behandelt haben (A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 5. Februar 2019 auf eine Duplik (A.S. 44).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 stellt
die Vizepräsidentin, nachdem die Parteien auf Zusatzfragen verzichtet haben (s.
A.S. 44 + 45), den folgenden Ärzten resp. Einrichtungen verschiedene Fragen
(A.S. 45 ff.):
·
[Einrichtung] B.___
·
Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
·
Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
·
E.___,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP
·
Dr. med. F.___
Die entsprechenden Antworten ergehen am 19.
Februar sowie 7., 11. und 27. März 2019 (A.S. 59 ff.). Bezüglich Dr. med. F.___
stellt sich heraus, dass dieser den Beschwerdeführer nie behandelt hat (A.S.
67).
2.3 Die Vizepräsidentin gibt am 10. Mai
2019 (nachdem sich die Parteien damit am 29. April resp. 8. Mai 2019
einverstanden erklärt haben, s. A.S. 74 f.) bei der Gutachterstelle G.___ ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 78 f.):
· Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.
Innere Medizin
· Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie
· Dr. med. J.___, Facharzt für Innere
Medizin und Nephrologie FMH
· Dr. med. K.___, Facharzt für Innere
Medizin und Kardiologie FMH
Der Beschwerdeführer wendet sich am 8.
Juli 2019 schriftlich an den Gutachter Dr. med. K.___ (A.S. 81 ff.). Das
Gericht bringt dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2019 zur
Kenntnis (A.S. 85).
Das Gerichtsgutachten ergeht am 27.
August 2019 (A.S. 86 ff.). Der Beschwerdeführer gibt am 29. September sowie 3.,
7. und 18. Oktober 2019 jeweils eine Stellungnahme ab (A.S. 160 ff. / 178 f. /
183 / 185 ff.), ohne aber konkrete Anträge zu stellen. Die Beschwerdegegnerin
wiederum begehrt am 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 180
f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 17. Mai 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362
E. 1b S. 366). Dies bedeutet hier namentlich, dass die nach der
Verfügung eingeleiteten ärztlichen Abklärungen, welche der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben vom 3. und 7. Oktober 2019 anspricht (A.S. 178 f. / 183),
für das vorliegende Verfahren unerheblich sind.
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2017 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017
begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Anspruch auf eine Invalidenrente haben
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine
solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615), in casu also im Juli 2016 (vgl. IV-Nr. 2 S. 7 Ziff.
6.3
/ Nr. 9 S. 1). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s.
Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 12. September
2016, im März 2017 der Fall wäre. Dem kommt indes keine eigenständige Bedeutung
zu, da das Wartejahr erst später, im Juli 2017, abläuft.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erlernte den
Beruf eines Verkäufers und war von 1975 bis 1994 für die Genossenschaft [...]
tätig, zuletzt als Filialleiter. Anschliessend machte er sich mit einer
Einzelfirma auf dem Gebiet der Personalberatung selbständig. Im Jahr 2006 meldete
er Privatkonkurs an (IV-Nr. 9 S. 1 sowie A.S. 111 + 163).
3.1.2
Gemäss Auskunft der Einrichtung B.___
vom 19. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer vom 3. November 2003 bis
15.
September 2005 wegen einer mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung
ohne somatisches Syndrom in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Am 15.
September 2005 unternahm er einen Selbstmordversuch und wurde bis Dezember 2005
stationär behandelt. Am 27. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer seinen
letzten Termin bei [der Einrichtung] B.___ wahr; in den Folgenjahren unterzog er
sich keiner psychiatrischen Behandlung (A.S. 59 f.; s.a. IV-Nr. 2 S. 6
Ziff. 6.2 und Nr. 9 S. 2). Der Bericht des [Spitals] L.___ vom 19. Mai 2009
(Beilage zum Gerichtsgutachten vom 27. August 2019) verneinte bei normaler
systolischer linksventrikulärer Funktion Hinweise auf eine strukturelle
Herzkrankheit.
3.1.3
Ab 2007 bemühte sich der
Beschwerdeführer, im Immobiliengeschäft Fuss zu fassen (IV-Nr. 9 S. 1 sowie
A.S. 11 f. + 168 ff.). Gemäss seinen ursprünglichen Angaben stellte er diese
Tätigkeit wegen seiner Herzerkrankung im Jahr 2014 ein, als eine erste kardiale
Dekompensation aufgetreten war (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1 und Nr. 9 S. 1
sowie E. II. 3.4.1 hiernach). Später, anlässlich der Begutachtung, hiess
es demgegenüber, das Geschäft sei bis zur Krankschreibung im Jahr 2016 (s. E.
II. 3.2.1 hiernach) betrieben worden (A.S. 111).
3.2
3.2.1
Am 5. Juli 2016 trat der
Beschwerdeführer wegen einer progredienten Belastungsdyspnoe sowie paroxysmaler
nächtlicher Dyspnoe und Orthopnoe ins [Spital] M.___ ein. Dort diagnostizierte
man gemäss Entlassungsbericht vom 9. Juli 2016 (IV-Nr. 10) im Wesentlichen eine
seit Mai 2014 bekannte hypertensive Kardiopathie, aktuell mit kardialer
Dekompensation und schwer eingeschränkter systolischer Funktion (LVEF 25 – 30
%), sowie eine chronische Niereninsuffizienz, ferner eine Dyslipidämie und
Adipositas. Während des Spitalaufenthalts sei der Beschwerdeführer vollständig
arbeitsunfähig gewesen; für körperlich anstrengende Arbeiten gelte dies auch
weiterhin. Der folgende Bericht vom 9. August 2016 (IV-Nr. 14 S. 28 ff.)
erweiterte die Diagnose um eine dilatative Kardiopathie sowie eine arterielle
Hypertonie. Der Beschwerdeführer berichte eine leichte Besserung seines
Zustands, fühle sich jedoch in seiner Leistungsfähigkeit noch deutlich
eingeschränkt und beklage eine Dyspnoe Grad NYHA II-III. Die systolische
Funktion sei mittelgradig reduziert (LVEF 40 %). Die Berichte vom 27. und
30.
September 2016 (IV-Nr. 14 S. 22 ff. und 25 ff.) führten aus, es persistiere
eine Anstrengungsdyspnoe und Leistungsintoleranz bei hypertensiven
Blutdruckwerten. Klinisch liege keine signifikante kardiale Dekompensation mehr
vor.
3.2.2
Dr. med. N.___ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt anlässlich des
Intakegesprächs vom 29. September 2016 dafür (IV-Nr. 9 S. 3), die vom
Beschwerdeführer geschilderte Leistungsminderung sei bei einer LVEF von 25 bis
30.
% mehr als nachvollziehbar. Ob eine leichte, überwiegend sitzende Arbeit
möglich sei, müsse die Zukunft weisen.
3.2.3
Gemäss den Berichten des
[Spitals] M.___ vom 8. und 10. November 2016 sowie 4. Januar 2017 (IV-Nr. 14 S.
5.
ff., 11 ff. und 14 ff.) bestand zusammengefasst weiterhin eine
Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Der Beschwerdeführer sei körperlich rasch
erschöpft, aber sein Allgemeinzustand habe sich deutlich verbessert und er sei
kardial kompensiert. Der Blutdruck sei gut eingestellt. Die systolische
Funktion sei nur noch leicht eingeschränkt resp. «tief» normal (LVEF 55 %). Die
Verlaufskontrolle erfolge von jetzt an durch den Hausarzt. Der Bericht vom 11.
Januar 2017 (IV-Nr. 14 S. 1 ff.) diagnostizierte eine hypertensive,
mindestens seit Mai 2014 bestehende Kardiopathie mit schwer eingeschränkter
LVEF (25 – 30 %). Deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht
beurteilen, da der Beruf des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Die übrigen
Diagnosen würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
3.2.4
Der Hausarzt med. prakt. O.___
ergänzte die Diagnosen in seinem (teilweise unleserlichen) Bericht vom 7.
August 2017 (IV-Nr. 15) um eine Konzentrationsstörung sowie – ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit – einen Prädiabetes. Der Beschwerdeführer beklage eine
Anstrengungsdyspnoe. Im bisherigen Beruf sei er seit dem 7. Januar 2017 (dem
Behandlungsantritt bei Hausarzt) zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Arbeit
ohne psychische und physische Anstrengung sei eventuell zu 50 % möglich. Die
Leistungsfähigkeit liege in diesem Rahmen bei 50 %.
3.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, erachtete in ihrer
Stellungnahme vom 28. August 2017 (IV-Nr. 18 S. 2 f.) leichte wechselbelastende
Arbeiten ohne erhöhten Stress als zu 50 % möglich. In erster Linie wirke sich
die Herzerkrankung mit verminderter Belastbarkeit aus, daneben der schlecht
einstellbare Blutdruck sowie der chronische Nierenschaden.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer befand sich
vom 14. Februar bis 14. März 2018 bei Dr. med. C.___ in psychiatrischer
Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 11. März 2019 (A.S. 63 f.) lag
mindestens seit der Hospitalisierung nach dem Suizidversuch im Jahr 2008 eine
depressive Entwicklung vor. Es handle sich um rezidivierende mittelgradige
depressive Episoden nach belastenden «life events» (F32.1). Die
Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer nie thematisiert worden. Man
könne aber davon ausgehen, dass er als Filialleiter oder Selbständigerwerbender
zumindest im Therapiezeitraum gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei.
3.3.2
Dr. med. D.___ und der Psychologe
E.___ gaben im Bericht vom 7. März 2019 (A.S. 61 f.) an, sie behandelten den
Beschwerdeführer seit dem 17. April 2018. Es liege eine mittelgradige
depressive Episode (F32.1) bei Privatkonkurs bzw. Gläubigerschulden (Z59.8) und
Familienzerrüttung durch Scheidung (Z63.5) vor. Man könne keine relevante
Arbeitsfähigkeit feststellen, allein schon wegen der Müdigkeit, aber auch aus
psychischen Gründen wie Antrieb, Affekt und Kognition.
3.4
3.4.1
Dem
Gerichtsgutachten der Gutachterstelle G.___ vom 27. August 2019
(A.S. 86 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 95 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Arterieller Hypertonus
2.
Hypertensive und dilatative
Kardiomyopathie
-
Status nach kardialer Dekompensation
mit eingeschränkter linksventrikulärer Funktion 2014 und 2016
-
nicht-signifikante
RIVA-Stenosen und Plaques in RCA und RCX (Koronarangiographie 2014)
-
aktuell normalisierte
linksventrikuläre Funktion in der Echokardiographie (EF 55 %)
-
aktuell Fahrradergometrie
klinisch und elektrisch negativ bei leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit
-
aktuell im Ruhe-EKG
linksanteriorer Hemiblock und inkompletter Rechtsschenkelblock
-
aktuell kein Anhalt für
eine pulmonal-arterielle Druckerhöhung.
-
aktuell NT-pro-BNP (als
Marker der linksventrikulären Funktion) im Normbereich
3.
Chronische Niereninsuffizienz Stadium
G3b A2 (KDIGO)
-
am ehesten als Folge der
Herzerkrankung und des erhöhten Blutdrucks
-
mit leichtem sekundärem
Hyperparathyreoidismus
-
mit asymptomatischer Hyperurikämie
-
aktuell kein Anhalt für
renale Anämie
-
Adipositas (BMI aktuell 34
kg/m2)
4.
Dyslipidämie
5.
Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung
6.
Nierenzyste rechtsseitig
3.4.2
Die allgemein-internistischen
Diagnosen stellten kardiale Risikofaktoren dar, hätten aber keine funktionellen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 98; s.a. ausführliches
internistisches Gutachten vom 4. Juli 2019, A.S. 106 ff.).
3.4.3
Auf kardiologischem Fachgebiet seien
neben der klinischen und Laboruntersuchung ein Ruhe-EKG, eine
Belastungsuntersuchung und eine Echokardiographie durchgeführt worden. Die
Diagnose einer hypertensiven und dilatativen Kardiomyopathie beruhe vorwiegend
auf dem Befund in der Echokardiographie: Es liege ein leicht dilatierter linker
Vorhof und ein nur noch leicht dilatierter linker Ventrikel mit aktuell 45 mm
vor. Dadurch ergebe sich eine mittelschwere, jetzt als eher konzentrisch zu
bezeichnende linksventrikuläre Hypertrophie. Die systolische Funktion mit einer
LVEF von 55 % sei nahezu normal erhalten. In der
Farbdopplerechokardiographie zeige sich die seinerzeit beschriebene schwer
eingeschränkte systolische Pumpfunktion unter der medikamentösen Therapie jetzt
als deutlich gebessert. Regionale Wandbewegungsstörungen seien nicht abgrenzbar.
Die rechten Herzhöhlen seien normal gross. Die diastolische Dysfunktion sei vom
Relaxationstyp. Es bestünden weder ein relevantes Klappenvitium noch ein Anhalt
für eine pulmonal-arterielle Druckerhöhung. Es fänden sich keine klinischen
Zeichen einer linksseitigen (z.B. feuchte Rasselgeräusche) oder rechtsseitigen
(nur ganz diskrete Unterschenkel-Ödeme) Kongestion. Die Belastungsuntersuchung
sei konklusiv sowie klinisch und elektrisch negativ bei vorzeitigem Abbruch
durch den Beschwerdeführer; 141 Watt bzw. 5,6 MET's seien aber auch unter Berücksichtigung
eines ungenügenden Trainingszustandes als knapp ausreichend gute Belastbarkeit
zu werten. Das NT-pro-BNP bewege sich im normalen Bereich; bei normwertigen
natriuretischen Peptiden sei eine Herzinsuffizienz unwahrscheinlich (A.S. 97;
s.a. ausführliches kardiologisches Gutachten vom 2. Juli 2019, A.S. 131 ff.).
Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten, überwiegend sitzenden Bürotätigkeit als
Immobilienhändler aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt (A.S. 97 + 135
f.).
3.4.4
Nephrologisch sei neben der
klinischen und Laboruntersuchung eine Sonographie der Nieren und der
ableitenden Harnwege erfolgt, wobei man eine chronische Niereninsuffizienz festgestellt
habe. Die Schätzung der glomerulären Filtrationsrate (nach CKD-EPI-Formel) ergebe
anhand des Kreatinins mit 52 ml / min / 1,73m2 einen erniedrigten
Wert, ebenso die Schätzung der glomerulären Filtrationsrate anhand des Cystatin
C mit 53 ml / min / 1,73m2. Im Urin finde sich eine geringgradige
Proteinurie. Zusammenfassend bestehe ein Stadium G3b A2 nach KDIGO. Die
Nierenfunktion sei seit 2014 stabil geblieben. Als Folgeerkrankungen der Niereninsuffizienz
bestehe ein leichter sekundärer Hyperparathyreoidismus, der bei normalem
Kalzium- und Phosphatwerten nicht behandlungsbedürftig sei. Dies gelte auch für
die asymptomatische Hyperurikämie. Eine renale Anämie sei nicht vorhanden. Zu
den funktionellen Auswirkungen sei zu bemerken, dass die Niereninsuffizienz in
diesem moderaten Stadium asymptomatisch verlaufe und keine Beschwerden
verursache. Die geklagten Beschwerden könnten somit nicht durch die Niereninsuffizienz
erklärt resp. darauf zurückgeführt werden. Aus nephrologischer Sicht lasse sich
folglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Tätigkeiten mit
potentiellen Nephrotoxinen (wie Schwermetalle, Lösungsmittel etc.) müssten vermieden
werden (A.S. 98; s.a. ausführliches nephrologisches Gutachten vom 26. Juli
2019, A.S. 145 ff.).
3.4.5
In psychiatrischer Hinsicht
beruhe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome, auf der fachspezifischen Anamnese und
Untersuchung. Auch im Beck‘schen Depressionsinventar verwirkliche der Beschwerdeführer
einen Wert, der auf eine schwere depressive Symptomatik hindeute; im Test of
Memory Malingering mache er keinen Fehler, was gegen Aggravation oder gar
Simulation spreche. Bei der rezidivierenden depressiven Störung im engeren
Sinne handle es sich um ein Krankheitsbild, das durch wiederholte depressive
Episoden charakterisiert sei. Die Dauer reiche von wenigen Wochen bis zu vielen
Monaten. Bei den typischen Episoden leide der Betroffene unter einer gedrückten
Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu
Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte
Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei
meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien
fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kämen Schuldgefühle oder
Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich
von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und könne von sog. «somatischen»
Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude,
Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit,
Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und
Schwere der Symptome sei eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder
schwer zu bezeichnen. Die schwere depressive Symptomatik führe dazu, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 60 %
eingeschränkt sei (A.S. 99). Es lägen mittelgradige Beeinträchtigungen der
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Anwendung fachlicher
Kompetenzen und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vor, ausserdem schwere
Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und der
Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (A.S. 101). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 % beziehe
sich auf jede denkbare Tätigkeit, da es sich um eine globale Problematik handle.
Gegenwärtig kämen nur einfache, repetitive Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne
Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration in Frage. Eine
psychiatrische Nachbegutachtung sei auf Grund der Schwere der Symptomatik in anderthalb
Jahren sinnvoll (A.S. 99 + 101 f.; s.a. ausführliches psychiatrisches Gutachten
vom 19. Juni 2019, A.S. 117 ff.).
3.4.6
Zusammenfassend stehe bei den
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund.
Auch die subjektiv empfundene Müdigkeit sei in erster Linie dadurch zu
erklären. Zwischen den internistischen und psychiatrischen Erkrankungen
bestünden aber Wechselwirkungen. Es sei davon auszugehen, dass die kardiale
Erkrankung im Jahr 2016 eine schwere Episode der Depression ausgelöst habe (A.S.
94.
+ 100).
Die kardiale Erkrankung habe einen
wechselnden Verlauf gehabt: Das Herzleiden in Form einer kardialen
Dekompensation auf dem Boden einer hypertensiven und dilatativen
Kardiomyopathie habe sich erstmals 2014 manifestiert. Eine Echokardiographie habe
eine schwere Herzinsuffizienz mit einer LVEF von 30 % ergeben. Im Juni
2014.
sei mittels Koronarangiographie eine signifikante Koronarstenose
ausgeschlossen worden. In einer Rechtsherzkatheteruntersuchung habe sich eine
mittelschwere pulmonale arterielle Hypertonie mit einem Mitteldruck von
37.
mm Hg gefunden. Offensichtlich sei dann 2016 eine erneute
Herzinsuffizienzphase (LVEF 25 bis 30 %) aufgetreten. Man könne davon
ausgehen, dass während dieser beiden Phasen die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten
wie auch in einer adaptierten Tätigkeit während etwa sechs Monaten aufgehoben gewesen
sei. Eine psychiatrische Problematik im Sinne von Konzentrationsstörungen sei am
7.
August 2017 festgestellt worden. Aus gutachterlicher Sicht sei aber davon
auszugehen, dass die Symptomatik bereits früher begonnen habe und erst zum
genannten Zeitpunkt dokumentiert worden sei. Nachvollziehbar sei eine
Verschlechterung aus gutachterlicher Sicht wenige Tage, nachdem dem
Beschwerdeführer im Jahre 2016 im Rahmen des Entlassungsgesprächs mitgeteilt
worden sei, dass es ihm kardiologisch nicht gut gehe. Ab diesem Zeitpunkt seien
die jetzt genannten Einschränkungen gültig. Dabei könne es dahinstehen, ob die
Problematik tatsächlich so schwerwiegend gewesen sei, wie es der
Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Der Stressor sei jedenfalls ausreichend
gewesen, um die erneute depressive Symptomatik auszulösen (A.S. 102).
Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei für eine
psychiatrische (d. h. medikamentöse) und psychotherapeutische Behandlung keine
verlässliche Prognose möglich. Es könne sein, dass es wie in der Vergangenheit
zu einer Restitutio ad integrum komme. Möglich sei aber auch, dass der
Beschwerdeführer die depressive Episode nicht überwinde. Internistisch sei eine
Behandlung der kardialen Risikofaktoren wichtig, insbesondere durch ein
multimodales Therapiekonzept zur Gewichtsreduktion mit Ernährungsumstellung und
vermehrter Bewegung (A.S. 102). Der gegenwärtige gesundheitliche Zustand sei
nicht gut genug, um berufliche Massnahmen zielführend zu verwirklichen (A.S.
103).
3.5
Es besteht keinerlei Anlass, am
Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich
den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von unabhängigen Fachärzten der
inneren Medizin, Kardiologie, Nephrologie und Psychiatrie, womit die im
vorliegenden Fall einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte erhoben
die Anamnese (A.S. 109 ff. / 119 f. / 132 / 146), nahmen die
Vorakten zur Kenntnis (A.S. 88 – 92) und gaben dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (A.S.
108.
/ 118 f. / 132 f.). Sie führten eine gründliche klinische Untersuchung
sowie die gebotenen apparativen resp. labortechnischen Abklärungen durch und
hielten die objektiven Befunde fest (A.S. 112 f. / 120 ff. / 133 f. / 146 + 148
ff.). Die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten
erscheint vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar
und schlüssig; in psychiatrischer Hinsicht ist namentlich darauf hinzuweisen,
dass der Experte wie gefordert die einschlägigen Indikatoren (s. dazu E. II.
2.2
hiervor) einzeln geprüft hat (A.S. 123 ff.).
Aus den übrigen Arztberichten ergeben
sich keine Gesichtspunkte, welche weitere Abklärungen nahelegen würden. Dem
Hausarzt und den beiden RAD-Ärztinnen fehlt es einerseits an der fachärztlichen
Qualifikation, um die hier interessierenden Gesundheitsprobleme zu beurteilen. Andererseits
sind ihre Stellungnahmen recht knapp ausgefallen, weshalb sie nicht das gleiche
Gewicht wie das ausführliche Gutachten beanspruchen können. Letzteres gilt auch
für die Berichte der behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ und D.___. Zudem
kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch
immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte wie hier lege artis vorgegangen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2). Dies
gilt insbesondere bei der Einschätzung des Schweregrades einer depressiven
Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2009 vom 15. Juli 2009). Der Austrittsbericht
des [Spitals] M.___ wiederum, wo der Beschwerdeführer nach dem Notfalleintritt am
5.
Juli 2016 kardiologisch betreut worden war, spricht bloss bis 9. Juli
2016.
von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wird die
Arbeitsunfähigkeit nur noch auf anstrengende Verrichtungen bezogen, was sich
zwanglos mit der Feststellung im Gutachten vereinbaren lässt, dass für eine
mehrheitlich sitzende Bürotätigkeit keine kardiologische Einschränkung bestehe.
Die folgenden Berichte des [Spitals] M.___ bis Januar 2017 machen keine exakten
Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Aus ihnen geht aber einerseits hervor, dass sich
der Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf verbesserte, so dass zuletzt eine nahezu
normale systolische Funktion vorlag. Andererseits fallen diese Berichte genau in
die halbjährige Phase nach der Hospitalisation, für welche das Gutachten
ohnehin davon ausgeht, dass vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit bestand (s. E.
II. 3.4.6 hiervor). Ein Widerspruch liegt daher nicht vor.
Die Parteien haben keine Einwände gegen
das Gerichtsgutachten vom 27. August 2019 erhoben, nachdem dieses vorlag. Der
Beschwerdeführer hatte zwar zuvor, in einem Brief an den kardiologischen
Experten Dr. med. K.___ vom 8. Juli 2019, kritisiert, er sei nicht ernst
genommen worden. Dr. med. K.___ habe ihm nämlich zu seiner guten Gesundheit
gratuliert und gemeint, bei so heissem Wetter sei seine Müdigkeit normal; dabei
habe ihm der Experte nicht in die Augen schauen können und die Frage, ob er,
der Beschwerdeführer, ein Simulant sei, nicht beantwortet (A.S. 82 ff.). Dieses
Verhalten, so es denn tatsächlich erfolgte, mutet zwar ungeschickt an, ist aber
nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit des Experten zu erwecken.
Es handelt sich weder um einen feindseligen, rüden Umgangston oder abschätzige
Bemerkungen persönlicher Natur noch wurde die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers
von vornherein mehr oder weniger offen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 + 5). Wenn ein Gutachter die Aussagen
des Exploranden kritisch hinterfragt, so gehört dies zu seiner Aufgabe und
belegt für sich allein keine Befangenheit. Die Feststellung, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut, widerspricht zwar dessen
Selbsteinschätzung, findet aber ihre Stütze in der normalisierten systolischen
Funktion, also einem objektiven Befund. Der Beschwerdeführer hat denn auch
darauf verzichtet, an seinen Vorwürfen gegen Dr. med. K.___ festzuhalten, nachdem
er das Gutachten eingesehen hatte; er bedankte sich vielmehr dafür, dass das
Gericht eine medizinische Abklärung veranlasst hatte (A.S. 176).
3.6
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Herzprobleme ab dem 5. Juli 2016 für ein halbes Jahr keinerlei Arbeit
mehr nachgehen konnte. Anschliessend bewirkte seine depressive Störung eine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aus psychiatrischer Sicht kamen nur noch einfache,
repetitive Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Aufmerksamkeit
und Konzentration in Frage. Kardiologisch betrachtet beschränkte sich die
Arbeitsfähigkeit auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Verrichtungen,
dies allerdings ohne zeitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer war somit,
als das Wartejahr im Juli 2017 endete, in der Lage, in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 40 % zu erbringen. Stellen, welche seinem
Zumutbarkeitsprofil entsprechen, sind auf dem massgeblichen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (s. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f., 110 V 273 E. 4b
S. 276), der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an
Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich
leichter und weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält, durchaus zu
finden; zu denken ist u.a. an Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher
Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch
vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom
12.
Januar 2016 E. 3.3). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016
vom 6. Juli 2016 E. 4.3).
Für die Zeit von 2007 bis 2014, zwischen
der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem Suizidversuch und der
ersten kardialen Dekompensation, liegen praktisch keine echtzeitlichen Angaben behandelnder
Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vor (s. E. II. 3.1 – 3.3
hiervor). Aktenkundig ist lediglich eine Untersuchung im [Spital] L.___ im Jahr
2009, wonach keine Herzkrankheit vorlag (s. E. II. 3.1.2
hiervor). Gestützt auf die Abklärungen des Gerichts (s. E. I. 2.2 hiervor) ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren offenbar keine weiteren
Ärzte aufsuchte, welche Auskunft geben könnten. Aus dem Gerichtsgutachten wiederum
ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Eine
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in den Jahren 2007 bis 2014
ist damit nicht nachweisbar, wobei diese Beweislosigkeit zu Lasten des
Beschwerdeführers geht (s. E. II. 2.4 hiervor).
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2017 (s. E. II. 2.2 hiervor).
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
4.2
4.2.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der
Einkommensentwicklung angepassten – Verdienst auszugehen, der zuletzt vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Bezog eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung oder mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung durch Parallelisierung der
Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3).
Das Valideneinkommen von
Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im
individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der
Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2).
4.2.2
Der Beschwerdeführer war zuletzt in
der Immobilienbranche selbständig erwerbstätig. Diese Tätigkeit stellte er gemäss
seinen ursprünglichen Angaben gesundheitshalber ein, nämlich 2014 resp. 2016
(s. E. II. 3.1.3 hiervor). Gemäss IK-Auszug erzielte er von 2007 bis
2013.
resp. 2015 ein (sehr geringes) durchschnittliches Einkommen von CHF 5'760.30
resp. 5'712.10 pro Jahr (s. IV-Nr. 13 sowie A.S. 2). Im
Vorbescheidverfahren machte der Beschwerdeführer neu geltend, er habe seit 2007
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und seine Immobilienfirma habe nur
auf dem Papier existiert (IV-Nr. 23; s.a. A.S. 120). Damit dringt der
Beschwerdeführer aber nicht durch: Einerseits ist nicht nachgewiesen, dass er bereits
von 2007 bis 2013 krankheitshalber in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war
(s. E. II. 3.6 hiervor) und deshalb weniger verdiente. Andererseits muss die
Immobilienfirma geschäftlich aktiv gewesen sein, verzeichnet doch der IK-Auszug
gewisse Einkünfte.
Einzuräumen ist, dass auch bei selbstständig
Erwerbstätigen vom zuletzt erzielten Einkommen abgewichen werden kann. Dies ist
dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht
einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte
andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer
kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens
darstellt. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit
noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die
Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte
Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Im
vorliegenden Fall betrieb der Beschwerdeführer rund sieben Jahre lang seine
Immobilienfirma, so dass keine kurze Dauer mehr vorliegt. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit ohne die
gesundheitliche Beeinträchtigung ab 2014 zu Gunsten einer lukrativeren Arbeit
aufgegeben hätte. Der Beschwerdeführer investierte vielmehr sehr viel Zeit und
Energie in sein Geschäft, wie seine detaillierte Schilderung eines konkreten
Projekts zeigt (s. A.S. 168 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt war, klein beizugeben, sondern sein Geschäft um
jeden Preis zum Erfolg führen wollte, dies wohl auch deshalb, weil er mit
seiner vorhergehenden Firma gescheitert war. Der Umstand, dass ein Jahreseinkommen
von CHF 5'760.30 in keiner Weise existenzsichernd ist, steht einem Festhalten
an der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, nachdem der
Beschwerdeführer bei seiner Schwester gratis wohnen und essen durfte (A.S. 83).
Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall seine selbständige Tätigkeit im Immobilienbereich beibehalten
hätte. Folglich besteht kein Anlass, das so erzielte unterdurchschnittliche
Valideneinkommen im Sinne einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu
erhöhen.
4.2.3
Die Beschwerdegegnerin rechnete
das Valideneinkommen von CHF 5'760.30, welches sie aus dem IK-Auszug ermittelt
hatte, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2013 bis 2016 auf CHF
5'955.00 auf (A.S. 2). Dies ist insofern unrichtig, als nicht die
Lohnentwicklung auf dem Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen ist; vielmehr
ist jedes einzelne Einkommen der fraglichen Jahre vor der Berechnung des
Durchschnittswertes der Lohnentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4). Auf diese detaillierte
Berechnung kann hier aber verzichtet werden: Es ist im Hinblick auf die Höhe
des Invalideneinkommens (s. E. II. 4.3.2 hiernach) offenkundig, dass sich auch
so kein Valideneinkommen ergibt, das zu einem Leistungsanspruch führen würde.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer ging bis zur
angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb sind für das
Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126
V 75 E. 3b S. 76 f.). Massgeblich sind die im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2),
d.h. die LSE 2014. Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),
bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist
im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende
Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden
Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener
Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem
Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat,
einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level
/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html, alle Websites zuletzt besucht am 24. Oktober
2019). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im
Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).
Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer
bis 2017 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2014: 103,2 Indexpunkte / 2017: 104,6; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html
), so resultiert daraus, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in einer
Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 26'942.00.
4.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Im vorliegenden Fall würde sich mit dem maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) ein Invalideneinkommen von CHF 20'207.00 ergeben. Daraus
resultierte gemessen am Valideneinkommen von CHF 5'955.00 ein Invaliditätsgrad
von 0 %. Fehlt es aber an einer Invalidität, so besteht kein Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung, weder auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen.
5.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische
Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
6.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139
V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben
kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine abschliessende
Beurteilung. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das
Gericht getan hat, zusätzliche Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein
Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,
bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher sowohl die Kosten
des Gerichtsgutachtens von CHF 11'622.80 zu tragen (vgl. BGE 139 V
496.
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und
E. 8 S. 285) als auch die Kosten der Berichte der [Einrichtung] B.___
(CHF 120.00) sowie der Dres. C.___ und D.___ (jeweils CHF 180.00). Die Beschwerdegegnerin
hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die fraglichen
Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 78, 80 und 157).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die folgenden Kosten, insgesamt
CHF 12'102.80, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten:
a) Gerichtsgutachten der [Gutachterstelle] G.___
vom 27. August 2019: CHF 11'622.80
b) Bericht der [Einrichtung] B.___ vom 19.
Februar 2019: CHF 120.00
c) Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. März
2019: CHF 180.00
d) Bericht von Dr. med. C.___ vom 11. März
2019: CHF 180.00
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann