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Entscheid

VSBES.2018.150

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Oktober 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 12. September 2016 wegen

Herzproblemen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /

IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom

17. Mai 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 15. Juni 2018

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,

die Beschwerdegegnerin habe ihm Invalidenleistungen auszurichten (A.S. 11

ff.). Am 12. Juli 2018 beantragt der Beschwerdeführer zudem, ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (A.S. 16 ff.). Dazu reicht er am 22. August

2018 zusätzliche Belege ein (A.S. 27 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 32).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den

Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht (A.S. 33).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 14. November 2018 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest und

teilt dem Gericht auf dessen Anfrage hin die Ärzte mit, welche ihn in der

Vergangenheit behandelt haben (A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 5. Februar 2019 auf eine Duplik (A.S. 44).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 stellt

die Vizepräsidentin, nachdem die Parteien auf Zusatzfragen verzichtet haben (s.

A.S. 44 + 45), den folgenden Ärzten resp. Einrichtungen verschiedene Fragen

(A.S. 45 ff.):

·

[Einrichtung] B.___

·

Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

·

Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

·

E.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP

·

Dr. med. F.___

Die entsprechenden Antworten ergehen am 19.

Februar sowie 7., 11. und 27. März 2019 (A.S. 59 ff.). Bezüglich Dr. med. F.___

stellt sich heraus, dass dieser den Beschwerdeführer nie behandelt hat (A.S.

67).

2.3 Die Vizepräsidentin gibt am 10. Mai

2019 (nachdem sich die Parteien damit am 29. April resp. 8. Mai 2019

einverstanden erklärt haben, s. A.S. 74 f.) bei der Gutachterstelle G.___ ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 78 f.):

· Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.

Innere Medizin

· Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie

· Dr. med. J.___, Facharzt für Innere

Medizin und Nephrologie FMH

· Dr. med. K.___, Facharzt für Innere

Medizin und Kardiologie FMH

Der Beschwerdeführer wendet sich am 8.

Juli 2019 schriftlich an den Gutachter Dr. med. K.___ (A.S. 81 ff.). Das

Gericht bringt dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2019 zur

Kenntnis (A.S. 85).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 27.

August 2019 (A.S. 86 ff.). Der Beschwerdeführer gibt am 29. September sowie 3.,

7. und 18. Oktober 2019 jeweils eine Stellungnahme ab (A.S. 160 ff. / 178 f. /

183 / 185 ff.), ohne aber konkrete Anträge zu stellen. Die Beschwerdegegnerin

wiederum begehrt am 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 180

f.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 17. Mai 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362

E. 1b S. 366). Dies bedeutet hier namentlich, dass die nach der

Verfügung eingeleiteten ärztlichen Abklärungen, welche der Beschwerdeführer in

seinen Eingaben vom 3. und 7. Oktober 2019 anspricht (A.S. 178 f. / 183),

für das vorliegende Verfahren unerheblich sind.

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2017 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

Anspruch auf eine Invalidenrente haben

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine

solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615), in casu also im Juli 2016 (vgl. IV-Nr. 2 S. 7 Ziff.

6.3

/ Nr. 9 S. 1). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s.

Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 12. September

2016, im März 2017 der Fall wäre. Dem kommt indes keine eigenständige Bedeutung

zu, da das Wartejahr erst später, im Juli 2017, abläuft.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer erlernte den

Beruf eines Verkäufers und war von 1975 bis 1994 für die Genossenschaft [...]

tätig, zuletzt als Filialleiter. Anschliessend machte er sich mit einer

Einzelfirma auf dem Gebiet der Personalberatung selbständig. Im Jahr 2006 meldete

er Privatkonkurs an (IV-Nr. 9 S. 1 sowie A.S. 111 + 163).

3.1.2

Gemäss Auskunft der Einrichtung B.___

vom 19. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer vom 3. November 2003 bis

15.

September 2005 wegen einer mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung

ohne somatisches Syndrom in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Am 15.

September 2005 unternahm er einen Selbstmordversuch und wurde bis Dezember 2005

stationär behandelt. Am 27. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer seinen

letzten Termin bei [der Einrichtung] B.___ wahr; in den Folgenjahren unterzog er

sich keiner psychiatrischen Behandlung (A.S. 59 f.; s.a. IV-Nr. 2 S. 6

Ziff. 6.2 und Nr. 9 S. 2). Der Bericht des [Spitals] L.___ vom 19. Mai 2009

(Beilage zum Gerichtsgutachten vom 27. August 2019) verneinte bei normaler

systolischer linksventrikulärer Funktion Hinweise auf eine strukturelle

Herzkrankheit.

3.1.3

Ab 2007 bemühte sich der

Beschwerdeführer, im Immobiliengeschäft Fuss zu fassen (IV-Nr. 9 S. 1 sowie

A.S. 11 f. + 168 ff.). Gemäss seinen ursprünglichen Angaben stellte er diese

Tätigkeit wegen seiner Herzerkrankung im Jahr 2014 ein, als eine erste kardiale

Dekompensation aufgetreten war (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1 und Nr. 9 S. 1

sowie E. II. 3.4.1 hiernach). Später, anlässlich der Begutachtung, hiess

es demgegenüber, das Geschäft sei bis zur Krankschreibung im Jahr 2016 (s. E.

II. 3.2.1 hiernach) betrieben worden (A.S. 111).

3.2

3.2.1

Am 5. Juli 2016 trat der

Beschwerdeführer wegen einer progredienten Belastungsdyspnoe sowie paroxysmaler

nächtlicher Dyspnoe und Orthopnoe ins [Spital] M.___ ein. Dort diagnostizierte

man gemäss Entlassungsbericht vom 9. Juli 2016 (IV-Nr. 10) im Wesentlichen eine

seit Mai 2014 bekannte hypertensive Kardiopathie, aktuell mit kardialer

Dekompensation und schwer eingeschränkter systolischer Funktion (LVEF 25 – 30

%), sowie eine chronische Niereninsuffizienz, ferner eine Dyslipidämie und

Adipositas. Während des Spitalaufenthalts sei der Beschwerdeführer vollständig

arbeitsunfähig gewesen; für körperlich anstrengende Arbeiten gelte dies auch

weiterhin. Der folgende Bericht vom 9. August 2016 (IV-Nr. 14 S. 28 ff.)

erweiterte die Diagnose um eine dilatative Kardiopathie sowie eine arterielle

Hypertonie. Der Beschwerdeführer berichte eine leichte Besserung seines

Zustands, fühle sich jedoch in seiner Leistungsfähigkeit noch deutlich

eingeschränkt und beklage eine Dyspnoe Grad NYHA II-III. Die systolische

Funktion sei mittelgradig reduziert (LVEF 40 %). Die Berichte vom 27. und

30.

September 2016 (IV-Nr. 14 S. 22 ff. und 25 ff.) führten aus, es persistiere

eine Anstrengungsdyspnoe und Leistungsintoleranz bei hypertensiven

Blutdruckwerten. Klinisch liege keine signifikante kardiale Dekompensation mehr

vor.

3.2.2

Dr. med. N.___ vom Regionalen

Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt anlässlich des

Intakegesprächs vom 29. September 2016 dafür (IV-Nr. 9 S. 3), die vom

Beschwerdeführer geschilderte Leistungsminderung sei bei einer LVEF von 25 bis

30.

% mehr als nachvollziehbar. Ob eine leichte, überwiegend sitzende Arbeit

möglich sei, müsse die Zukunft weisen.

3.2.3

Gemäss den Berichten des

[Spitals] M.___ vom 8. und 10. November 2016 sowie 4. Januar 2017 (IV-Nr. 14 S.

5.

ff., 11 ff. und 14 ff.) bestand zusammengefasst weiterhin eine

Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Der Beschwerdeführer sei körperlich rasch

erschöpft, aber sein Allgemeinzustand habe sich deutlich verbessert und er sei

kardial kompensiert. Der Blutdruck sei gut eingestellt. Die systolische

Funktion sei nur noch leicht eingeschränkt resp. «tief» normal (LVEF 55 %). Die

Verlaufskontrolle erfolge von jetzt an durch den Hausarzt. Der Bericht vom 11.

Januar 2017 (IV-Nr. 14 S. 1 ff.) diagnostizierte eine hypertensive,

mindestens seit Mai 2014 bestehende Kardiopathie mit schwer eingeschränkter

LVEF (25 – 30 %). Deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht

beurteilen, da der Beruf des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Die übrigen

Diagnosen würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

3.2.4

Der Hausarzt med. prakt. O.___

ergänzte die Diagnosen in seinem (teilweise unleserlichen) Bericht vom 7.

August 2017 (IV-Nr. 15) um eine Konzentrationsstörung sowie – ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit – einen Prädiabetes. Der Beschwerdeführer beklage eine

Anstrengungsdyspnoe. Im bisherigen Beruf sei er seit dem 7. Januar 2017 (dem

Behandlungsantritt bei Hausarzt) zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Arbeit

ohne psychische und physische Anstrengung sei eventuell zu 50 % möglich. Die

Leistungsfähigkeit liege in diesem Rahmen bei 50 %.

3.2.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, erachtete in ihrer

Stellungnahme vom 28. August 2017 (IV-Nr. 18 S. 2 f.) leichte wechselbelastende

Arbeiten ohne erhöhten Stress als zu 50 % möglich. In erster Linie wirke sich

die Herzerkrankung mit verminderter Belastbarkeit aus, daneben der schlecht

einstellbare Blutdruck sowie der chronische Nierenschaden.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer befand sich

vom 14. Februar bis 14. März 2018 bei Dr. med. C.___ in psychiatrischer

Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 11. März 2019 (A.S. 63 f.) lag

mindestens seit der Hospitalisierung nach dem Suizidversuch im Jahr 2008 eine

depressive Entwicklung vor. Es handle sich um rezidivierende mittelgradige

depressive Episoden nach belastenden «life events» (F32.1). Die

Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer nie thematisiert worden. Man

könne aber davon ausgehen, dass er als Filialleiter oder Selbständigerwerbender

zumindest im Therapiezeitraum gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei.

3.3.2

Dr. med. D.___ und der Psychologe

E.___ gaben im Bericht vom 7. März 2019 (A.S. 61 f.) an, sie behandelten den

Beschwerdeführer seit dem 17. April 2018. Es liege eine mittelgradige

depressive Episode (F32.1) bei Privatkonkurs bzw. Gläubigerschulden (Z59.8) und

Familienzerrüttung durch Scheidung (Z63.5) vor. Man könne keine relevante

Arbeitsfähigkeit feststellen, allein schon wegen der Müdigkeit, aber auch aus

psychischen Gründen wie Antrieb, Affekt und Kognition.

3.4

3.4.1

Dem

Gerichtsgutachten der Gutachterstelle G.___ vom 27. August 2019

(A.S. 86 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 95 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.

Arterieller Hypertonus

2.

Hypertensive und dilatative

Kardiomyopathie

-

Status nach kardialer Dekompensation

mit eingeschränkter linksventrikulärer Funktion 2014 und 2016

-

nicht-signifikante

RIVA-Stenosen und Plaques in RCA und RCX (Koronarangiographie 2014)

-

aktuell normalisierte

linksventrikuläre Funktion in der Echokardiographie (EF 55 %)

-

aktuell Fahrradergometrie

klinisch und elektrisch negativ bei leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit

-

aktuell im Ruhe-EKG

linksanteriorer Hemiblock und inkompletter Rechtsschenkelblock

-

aktuell kein Anhalt für

eine pulmonal-arterielle Druckerhöhung.

-

aktuell NT-pro-BNP (als

Marker der linksventrikulären Funktion) im Normbereich

3.

Chronische Niereninsuffizienz Stadium

G3b A2 (KDIGO)

-

am ehesten als Folge der

Herzerkrankung und des erhöhten Blutdrucks

-

mit leichtem sekundärem

Hyperparathyreoidismus

-

mit asymptomatischer Hyperurikämie

-

aktuell kein Anhalt für

renale Anämie

-

Adipositas (BMI aktuell 34

kg/m2)

4.

Dyslipidämie

5.

Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung

6.

Nierenzyste rechtsseitig

3.4.2

Die allgemein-internistischen

Diagnosen stellten kardiale Risikofaktoren dar, hätten aber keine funktionellen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 98; s.a. ausführliches

internistisches Gutachten vom 4. Juli 2019, A.S. 106 ff.).

3.4.3

Auf kardiologischem Fachgebiet seien

neben der klinischen und Laboruntersuchung ein Ruhe-EKG, eine

Belastungsuntersuchung und eine Echokardiographie durchgeführt worden. Die

Diagnose einer hypertensiven und dilatativen Kardiomyopathie beruhe vorwiegend

auf dem Befund in der Echokardiographie: Es liege ein leicht dilatierter linker

Vorhof und ein nur noch leicht dilatierter linker Ventrikel mit aktuell 45 mm

vor. Dadurch ergebe sich eine mittelschwere, jetzt als eher konzentrisch zu

bezeichnende linksventrikuläre Hypertrophie. Die systolische Funktion mit einer

LVEF von 55 % sei nahezu normal erhalten. In der

Farbdopplerechokardiographie zeige sich die seinerzeit beschriebene schwer

eingeschränkte systolische Pumpfunktion unter der medikamentösen Therapie jetzt

als deutlich gebessert. Regionale Wandbewegungsstörungen seien nicht abgrenzbar.

Die rechten Herzhöhlen seien normal gross. Die diastolische Dysfunktion sei vom

Relaxationstyp. Es bestünden weder ein relevantes Klappenvitium noch ein Anhalt

für eine pulmonal-arterielle Druckerhöhung. Es fänden sich keine klinischen

Zeichen einer linksseitigen (z.B. feuchte Rasselgeräusche) oder rechtsseitigen

(nur ganz diskrete Unterschenkel-Ödeme) Kongestion. Die Belastungsuntersuchung

sei konklusiv sowie klinisch und elektrisch negativ bei vorzeitigem Abbruch

durch den Beschwerdeführer; 141 Watt bzw. 5,6 MET's seien aber auch unter Berücksichtigung

eines ungenügenden Trainingszustandes als knapp ausreichend gute Belastbarkeit

zu werten. Das NT-pro-BNP bewege sich im normalen Bereich; bei normwertigen

natriuretischen Peptiden sei eine Herzinsuffizienz unwahrscheinlich (A.S. 97;

s.a. ausführliches kardiologisches Gutachten vom 2. Juli 2019, A.S. 131 ff.).

Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit

in der zuletzt ausgeübten, überwiegend sitzenden Bürotätigkeit als

Immobilienhändler aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt (A.S. 97 + 135

f.).

3.4.4

Nephrologisch sei neben der

klinischen und Laboruntersuchung eine Sonographie der Nieren und der

ableitenden Harnwege erfolgt, wobei man eine chronische Niereninsuffizienz festgestellt

habe. Die Schätzung der glomerulären Filtrationsrate (nach CKD-EPI-Formel) ergebe

anhand des Kreatinins mit 52 ml / min / 1,73m2 einen erniedrigten

Wert, ebenso die Schätzung der glomerulären Filtrationsrate anhand des Cystatin

C mit 53 ml / min / 1,73m2. Im Urin finde sich eine geringgradige

Proteinurie. Zusammenfassend bestehe ein Stadium G3b A2 nach KDIGO. Die

Nierenfunktion sei seit 2014 stabil geblieben. Als Folgeerkrankungen der Niereninsuffizienz

bestehe ein leichter sekundärer Hyperparathyreoidismus, der bei normalem

Kalzium- und Phosphatwerten nicht behandlungsbedürftig sei. Dies gelte auch für

die asymptomatische Hyperurikämie. Eine renale Anämie sei nicht vorhanden. Zu

den funktionellen Auswirkungen sei zu bemerken, dass die Niereninsuffizienz in

diesem moderaten Stadium asymptomatisch verlaufe und keine Beschwerden

verursache. Die geklagten Beschwerden könnten somit nicht durch die Niereninsuffizienz

erklärt resp. darauf zurückgeführt werden. Aus nephrologischer Sicht lasse sich

folglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Tätigkeiten mit

potentiellen Nephrotoxinen (wie Schwermetalle, Lösungsmittel etc.) müssten vermieden

werden (A.S. 98; s.a. ausführliches nephrologisches Gutachten vom 26. Juli

2019, A.S. 145 ff.).

3.4.5

In psychiatrischer Hinsicht

beruhe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

schwere Episode ohne psychotische Symptome, auf der fachspezifischen Anamnese und

Untersuchung. Auch im Beck‘schen Depressionsinventar verwirkliche der Beschwerdeführer

einen Wert, der auf eine schwere depressive Symptomatik hindeute; im Test of

Memory Malingering mache er keinen Fehler, was gegen Aggravation oder gar

Simulation spreche. Bei der rezidivierenden depressiven Störung im engeren

Sinne handle es sich um ein Krankheitsbild, das durch wiederholte depressive

Episoden charakterisiert sei. Die Dauer reiche von wenigen Wochen bis zu vielen

Monaten. Bei den typischen Episoden leide der Betroffene unter einer gedrückten

Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu

Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte

Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei

meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien

fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kämen Schuldgefühle oder

Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich

von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und könne von sog. «somatischen»

Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude,

Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit,

Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und

Schwere der Symptome sei eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder

schwer zu bezeichnen. Die schwere depressive Symptomatik führe dazu, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 60 %

eingeschränkt sei (A.S. 99). Es lägen mittelgradige Beeinträchtigungen der

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Anwendung fachlicher

Kompetenzen und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vor, ausserdem schwere

Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,

der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und der

Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (A.S. 101). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 % beziehe

sich auf jede denkbare Tätigkeit, da es sich um eine globale Problematik handle.

Gegenwärtig kämen nur einfache, repetitive Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne

Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration in Frage. Eine

psychiatrische Nachbegutachtung sei auf Grund der Schwere der Symptomatik in anderthalb

Jahren sinnvoll (A.S. 99 + 101 f.; s.a. ausführliches psychiatrisches Gutachten

vom 19. Juni 2019, A.S. 117 ff.).

3.4.6

Zusammenfassend stehe bei den

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund.

Auch die subjektiv empfundene Müdigkeit sei in erster Linie dadurch zu

erklären. Zwischen den internistischen und psychiatrischen Erkrankungen

bestünden aber Wechselwirkungen. Es sei davon auszugehen, dass die kardiale

Erkrankung im Jahr 2016 eine schwere Episode der Depression ausgelöst habe (A.S.

94.

+ 100).

Die kardiale Erkrankung habe einen

wechselnden Verlauf gehabt: Das Herzleiden in Form einer kardialen

Dekompensation auf dem Boden einer hypertensiven und dilatativen

Kardiomyopathie habe sich erstmals 2014 manifestiert. Eine Echokardiographie habe

eine schwere Herzinsuffizienz mit einer LVEF von 30 % ergeben. Im Juni

2014.

sei mittels Koronarangiographie eine signifikante Koronarstenose

ausgeschlossen worden. In einer Rechtsherzkatheteruntersuchung habe sich eine

mittelschwere pulmonale arterielle Hypertonie mit einem Mitteldruck von

37.

mm Hg gefunden. Offensichtlich sei dann 2016 eine erneute

Herzinsuffizienzphase (LVEF 25 bis 30 %) aufgetreten. Man könne davon

ausgehen, dass während dieser beiden Phasen die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten

wie auch in einer adaptierten Tätigkeit während etwa sechs Monaten aufgehoben gewesen

sei. Eine psychiatrische Problematik im Sinne von Konzentrationsstörungen sei am

7.

August 2017 festgestellt worden. Aus gutachterlicher Sicht sei aber davon

auszugehen, dass die Symptomatik bereits früher begonnen habe und erst zum

genannten Zeitpunkt dokumentiert worden sei. Nachvollziehbar sei eine

Verschlechterung aus gutachterlicher Sicht wenige Tage, nachdem dem

Beschwerdeführer im Jahre 2016 im Rahmen des Entlassungsgesprächs mitgeteilt

worden sei, dass es ihm kardiologisch nicht gut gehe. Ab diesem Zeitpunkt seien

die jetzt genannten Einschränkungen gültig. Dabei könne es dahinstehen, ob die

Problematik tatsächlich so schwerwiegend gewesen sei, wie es der

Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Der Stressor sei jedenfalls ausreichend

gewesen, um die erneute depressive Symptomatik auszulösen (A.S. 102).

Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei für eine

psychiatrische (d. h. medikamentöse) und psychotherapeutische Behandlung keine

verlässliche Prognose möglich. Es könne sein, dass es wie in der Vergangenheit

zu einer Restitutio ad integrum komme. Möglich sei aber auch, dass der

Beschwerdeführer die depressive Episode nicht überwinde. Internistisch sei eine

Behandlung der kardialen Risikofaktoren wichtig, insbesondere durch ein

multimodales Therapiekonzept zur Gewichtsreduktion mit Ernährungsumstellung und

vermehrter Bewegung (A.S. 102). Der gegenwärtige gesundheitliche Zustand sei

nicht gut genug, um berufliche Massnahmen zielführend zu verwirklichen (A.S.

103).

3.5

Es besteht keinerlei Anlass, am

Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich

den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von unabhängigen Fachärzten der

inneren Medizin, Kardiologie, Nephrologie und Psychiatrie, womit die im

vorliegenden Fall einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte erhoben

die Anamnese (A.S. 109 ff. / 119 f. / 132 / 146), nahmen die

Vorakten zur Kenntnis (A.S. 88 – 92) und gaben dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (A.S.

108.

/ 118 f. / 132 f.). Sie führten eine gründliche klinische Untersuchung

sowie die gebotenen apparativen resp. labortechnischen Abklärungen durch und

hielten die objektiven Befunde fest (A.S. 112 f. / 120 ff. / 133 f. / 146 + 148

ff.). Die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten

erscheint vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar

und schlüssig; in psychiatrischer Hinsicht ist namentlich darauf hinzuweisen,

dass der Experte wie gefordert die einschlägigen Indikatoren (s. dazu E. II.

2.2

hiervor) einzeln geprüft hat (A.S. 123 ff.).

Aus den übrigen Arztberichten ergeben

sich keine Gesichtspunkte, welche weitere Abklärungen nahelegen würden. Dem

Hausarzt und den beiden RAD-Ärztinnen fehlt es einerseits an der fachärztlichen

Qualifikation, um die hier interessierenden Gesundheitsprobleme zu beurteilen. Andererseits

sind ihre Stellungnahmen recht knapp ausgefallen, weshalb sie nicht das gleiche

Gewicht wie das ausführliche Gutachten beanspruchen können. Letzteres gilt auch

für die Berichte der behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ und D.___. Zudem

kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch

immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte wie hier lege artis vorgegangen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2). Dies

gilt insbesondere bei der Einschätzung des Schweregrades einer depressiven

Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2009 vom 15. Juli 2009). Der Austrittsbericht

des [Spitals] M.___ wiederum, wo der Beschwerdeführer nach dem Notfalleintritt am

5.

Juli 2016 kardiologisch betreut worden war, spricht bloss bis 9. Juli

2016.

von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wird die

Arbeitsunfähigkeit nur noch auf anstrengende Verrichtungen bezogen, was sich

zwanglos mit der Feststellung im Gutachten vereinbaren lässt, dass für eine

mehrheitlich sitzende Bürotätigkeit keine kardiologische Einschränkung bestehe.

Die folgenden Berichte des [Spitals] M.___ bis Januar 2017 machen keine exakten

Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Aus ihnen geht aber einerseits hervor, dass sich

der Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf verbesserte, so dass zuletzt eine nahezu

normale systolische Funktion vorlag. Andererseits fallen diese Berichte genau in

die halbjährige Phase nach der Hospitalisation, für welche das Gutachten

ohnehin davon ausgeht, dass vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit bestand (s. E.

II. 3.4.6 hiervor). Ein Widerspruch liegt daher nicht vor.

Die Parteien haben keine Einwände gegen

das Gerichtsgutachten vom 27. August 2019 erhoben, nachdem dieses vorlag. Der

Beschwerdeführer hatte zwar zuvor, in einem Brief an den kardiologischen

Experten Dr. med. K.___ vom 8. Juli 2019, kritisiert, er sei nicht ernst

genommen worden. Dr. med. K.___ habe ihm nämlich zu seiner guten Gesundheit

gratuliert und gemeint, bei so heissem Wetter sei seine Müdigkeit normal; dabei

habe ihm der Experte nicht in die Augen schauen können und die Frage, ob er,

der Beschwerdeführer, ein Simulant sei, nicht beantwortet (A.S. 82 ff.). Dieses

Verhalten, so es denn tatsächlich erfolgte, mutet zwar ungeschickt an, ist aber

nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit des Experten zu erwecken.

Es handelt sich weder um einen feindseligen, rüden Umgangston oder abschätzige

Bemerkungen persönlicher Natur noch wurde die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers

von vornherein mehr oder weniger offen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 + 5). Wenn ein Gutachter die Aussagen

des Exploranden kritisch hinterfragt, so gehört dies zu seiner Aufgabe und

belegt für sich allein keine Befangenheit. Die Feststellung, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut, widerspricht zwar dessen

Selbsteinschätzung, findet aber ihre Stütze in der normalisierten systolischen

Funktion, also einem objektiven Befund. Der Beschwerdeführer hat denn auch

darauf verzichtet, an seinen Vorwürfen gegen Dr. med. K.___ festzuhalten, nachdem

er das Gutachten eingesehen hatte; er bedankte sich vielmehr dafür, dass das

Gericht eine medizinische Abklärung veranlasst hatte (A.S. 176).

3.6

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen

seiner Herzprobleme ab dem 5. Juli 2016 für ein halbes Jahr keinerlei Arbeit

mehr nachgehen konnte. Anschliessend bewirkte seine depressive Störung eine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aus psychiatrischer Sicht kamen nur noch einfache,

repetitive Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Aufmerksamkeit

und Konzentration in Frage. Kardiologisch betrachtet beschränkte sich die

Arbeitsfähigkeit auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Verrichtungen,

dies allerdings ohne zeitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer war somit,

als das Wartejahr im Juli 2017 endete, in der Lage, in einer angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 40 % zu erbringen. Stellen, welche seinem

Zumutbarkeitsprofil entsprechen, sind auf dem massgeblichen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (s. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f., 110 V 273 E. 4b

S. 276), der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an

Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich

leichter und weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält, durchaus zu

finden; zu denken ist u.a. an Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher

Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch

vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom

12.

Januar 2016 E. 3.3). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016

vom 6. Juli 2016 E. 4.3).

Für die Zeit von 2007 bis 2014, zwischen

der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem Suizidversuch und der

ersten kardialen Dekompensation, liegen praktisch keine echtzeitlichen Angaben behandelnder

Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vor (s. E. II. 3.1 – 3.3

hiervor). Aktenkundig ist lediglich eine Untersuchung im [Spital] L.___ im Jahr

2009, wonach keine Herzkrankheit vorlag (s. E. II. 3.1.2

hiervor). Gestützt auf die Abklärungen des Gerichts (s. E. I. 2.2 hiervor) ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren offenbar keine weiteren

Ärzte aufsuchte, welche Auskunft geben könnten. Aus dem Gerichtsgutachten wiederum

ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Eine

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in den Jahren 2007 bis 2014

ist damit nicht nachweisbar, wobei diese Beweislosigkeit zu Lasten des

Beschwerdeführers geht (s. E. II. 2.4 hiervor).

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2017 (s. E. II. 2.2 hiervor).

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben

(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

4.2

4.2.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – Verdienst auszugehen, der zuletzt vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Bezog eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung oder mangelnde

Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so ist

diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung durch Parallelisierung der

Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3).

Das Valideneinkommen von

Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im

individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der

Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer

längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2).

4.2.2

Der Beschwerdeführer war zuletzt in

der Immobilienbranche selbständig erwerbstätig. Diese Tätigkeit stellte er gemäss

seinen ursprünglichen Angaben gesundheitshalber ein, nämlich 2014 resp. 2016

(s. E. II. 3.1.3 hiervor). Gemäss IK-Auszug erzielte er von 2007 bis

2013.

resp. 2015 ein (sehr geringes) durchschnittliches Einkommen von CHF 5'760.30

resp. 5'712.10 pro Jahr (s. IV-Nr. 13 sowie A.S. 2). Im

Vorbescheidverfahren machte der Beschwerdeführer neu geltend, er habe seit 2007

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und seine Immobilienfirma habe nur

auf dem Papier existiert (IV-Nr. 23; s.a. A.S. 120). Damit dringt der

Beschwerdeführer aber nicht durch: Einerseits ist nicht nachgewiesen, dass er bereits

von 2007 bis 2013 krankheitshalber in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war

(s. E. II. 3.6 hiervor) und deshalb weniger verdiente. Andererseits muss die

Immobilienfirma geschäftlich aktiv gewesen sein, verzeichnet doch der IK-Auszug

gewisse Einkünfte.

Einzuräumen ist, dass auch bei selbstständig

Erwerbstätigen vom zuletzt erzielten Einkommen abgewichen werden kann. Dies ist

dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht

einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte

andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der

Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer

kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens

darstellt. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit

noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die

Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte

Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Im

vorliegenden Fall betrieb der Beschwerdeführer rund sieben Jahre lang seine

Immobilienfirma, so dass keine kurze Dauer mehr vorliegt. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit ohne die

gesundheitliche Beeinträchtigung ab 2014 zu Gunsten einer lukrativeren Arbeit

aufgegeben hätte. Der Beschwerdeführer investierte vielmehr sehr viel Zeit und

Energie in sein Geschäft, wie seine detaillierte Schilderung eines konkreten

Projekts zeigt (s. A.S. 168 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass der

Beschwerdeführer nicht gewillt war, klein beizugeben, sondern sein Geschäft um

jeden Preis zum Erfolg führen wollte, dies wohl auch deshalb, weil er mit

seiner vorhergehenden Firma gescheitert war. Der Umstand, dass ein Jahreseinkommen

von CHF 5'760.30 in keiner Weise existenzsichernd ist, steht einem Festhalten

an der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, nachdem der

Beschwerdeführer bei seiner Schwester gratis wohnen und essen durfte (A.S. 83).

Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall seine selbständige Tätigkeit im Immobilienbereich beibehalten

hätte. Folglich besteht kein Anlass, das so erzielte unterdurchschnittliche

Valideneinkommen im Sinne einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu

erhöhen.

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin rechnete

das Valideneinkommen von CHF 5'760.30, welches sie aus dem IK-Auszug ermittelt

hatte, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2013 bis 2016 auf CHF

5'955.00 auf (A.S. 2). Dies ist insofern unrichtig, als nicht die

Lohnentwicklung auf dem Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen ist; vielmehr

ist jedes einzelne Einkommen der fraglichen Jahre vor der Berechnung des

Durchschnittswertes der Lohnentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4). Auf diese detaillierte

Berechnung kann hier aber verzichtet werden: Es ist im Hinblick auf die Höhe

des Invalideneinkommens (s. E. II. 4.3.2 hiernach) offenkundig, dass sich auch

so kein Valideneinkommen ergibt, das zu einem Leistungsanspruch führen würde.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer ging bis zur

angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb sind für das

Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126

V 75 E. 3b S. 76 f.). Massgeblich sind die im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2),

d.h. die LSE 2014. Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),

bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist

im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende

Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden

Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener

Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem

Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat,

einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level

/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html, alle Websites zuletzt besucht am 24. Oktober

2019). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im

Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).

Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer

bis 2017 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2014: 103,2 Indexpunkte / 2017: 104,6; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html

), so resultiert daraus, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in einer

Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 26'942.00.

4.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Im vorliegenden Fall würde sich mit dem maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) ein Invalideneinkommen von CHF 20'207.00 ergeben. Daraus

resultierte gemessen am Valideneinkommen von CHF 5'955.00 ein Invaliditätsgrad

von 0 %. Fehlt es aber an einer Invalidität, so besteht kein Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung, weder auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen.

5.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische

Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

6.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139

V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben

kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine abschliessende

Beurteilung. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das

Gericht getan hat, zusätzliche Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein

Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,

bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher sowohl die Kosten

des Gerichtsgutachtens von CHF 11'622.80 zu tragen (vgl. BGE 139 V

496.

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und

E. 8 S. 285) als auch die Kosten der Berichte der [Einrichtung] B.___

(CHF 120.00) sowie der Dres. C.___ und D.___ (jeweils CHF 180.00). Die Beschwerdegegnerin

hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die fraglichen

Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 78, 80 und 157).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die folgenden Kosten, insgesamt

CHF 12'102.80, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten:

a) Gerichtsgutachten der [Gutachterstelle] G.___

vom 27. August 2019: CHF 11'622.80

b) Bericht der [Einrichtung] B.___ vom 19.

Februar 2019: CHF 120.00

c) Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. März

2019: CHF 180.00

d) Bericht von Dr. med. C.___ vom 11. März

2019: CHF 180.00

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann