VSBES.2018.151
Krankenversicherung KVG
24. Januar 2020Deutsch37 min
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Source so.ch
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Gegen
Assura-Basis SA
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Februar 1996 bei der B.___G
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versichert. Nachdem der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Juli bis
Oktober 2016 und Januar bis Dezember 2017 sowie die Mahnspesen nicht bezahlt
hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim Betreibungsamt [...] ein.
Am 23. Juni 2017 erliess sie eine Verfügung, worin der in der Betreibung
Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich der geltend gemachten Prämien
für die Monate Juli bis September 2016 und Januar bis März 2017 von insgesamt CHF 2'232.65
(inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen
[BAB] 4 bis 12). Am 22. September 2017 erliess sie eine weitere Verfügung,
worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend geltend
gemachte Prämien für die Monate Oktober 2016 sowie April bis Juni 2017 von
CHF 1'514.25 (inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben
wurde (BAB 13 bis 19). Sodann erliess sie am 29. Dezember 2017 eine
dritte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene
Rechtsvorschlag hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Monate Juli
bis September 2017 von CHF 1'180.05 (inkl. administrative Spesen und
Betreibungskosten) aufgehoben wurde (BAB 20 bis 26). Schliesslich erliess
die Beschwerdegegnerin am 23. März 2018 eine vierte Verfügung, worin der
in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend geltend
gemachte Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2017 von CHF 1'180.05
(inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben wurde (BAB 27
bis 33).
1.2 Die dagegen erhobenen
Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
15. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, der Einsprecher bringe vor, dass er seit dem
1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2002 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert
sei; die Betreibungen und Verfügungen seien zu annullieren bzw. aufzuheben. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)
habe u.a. mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (VSBES.2016.160)
bezüglich der Prämienforderungen der Jahre 2014 und 2015 erneut bestätigt, dass
die Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien, weil der Beschwerdeführer
seine Behauptung, nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein,
nicht belegen und auch nicht nachweisen könne, dass ihm ein
Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. In der
Vergangenheit seien allfällige Kündigungen entweder gar nicht oder nicht
fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen oder sie hätten aufgrund
von ausstehenden Forderungen bzw. fehlender Weiterversicherungsbestätigung nicht
berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer sei somit auch in den
fraglichen Jahren 2016 und 2017 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen. Er werde dies auch
im Jahr 2018 sein, weshalb er die entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit
der Beschwerdeführer verschiedene Entschädigungen fordere, sei darauf nicht
einzutreten. Die Prämien für die Monate Juli bis Oktober 2016 sowie Januar bis
Dezember 2017, die Kosten für die Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie
diejenigen für die Betreibungen seien zu Recht geltend gemacht worden. Die
Aufhebung der erhobenen Rechtsvorschläge sei zu Recht erfolgt. Folglich habe
der Beschwerdeführer die ausstehenden Forderungen im Gesamtbetrag von
CHF 6'107.00 zu bezahlen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 12. Juni 2018 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
(A.S. 12 f.):
1. Der Einspracheentscheid sei offiziell zu
annullieren und aufzuheben.
2. Die Verfügungen Nr.: [...], [...], [...],
[...] seien offiziell zu annullieren und aufzuheben.
3. Die Betreibungen Nr.: [...], [...], [...]
und [...] seien offiziell zu annullieren und aufzuheben.
4. Wegen widerrechtlichen Handlungen mit
gefälschten Verfügungen sei die B.___ zu verpflichten, mich mit CHF 10'000.00
pro Verfügung zu entschädigen.
5. Wegen widerrechtlichen Handlungen mit
gefälschten Betreibungen sei die B.___ zu verpflichten, mich mit CHF 10'000.00
pro Betreibungen zu entschädigen.
6. Wegen der Verweigerung von
Krankenversicherung und medizinischen Behandlungen sei die B.___ zu
verpflichten, mich mit CHF 10'000.00 pro Monat zu entschädigen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Juni 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren
(A.S. 16 ff.):
1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2018
sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer seien eine vom
Gericht festzusetzende Spruchgebühr und die Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG aufzuerlegen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Mit einer weiteren Eingabe vom
5. Juli 2018 erhebt der Beschwerdeführer «Klage» bzw. Beschwerde (VSBES.2018.173)
gegen die Prämienrechnungen für die Monate April bis Juni 2018 («Letzte
Mahnung» vom 29. Juni 2018) und macht im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem 1. Januar 2002 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr krankenpflegeversichert.
Seit diesem Zeitpunkt habe er keine Zahlungsverpflichtung mehr. Es seien ihm
ungerechtfertigterweise medizinische Behandlungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin habe
wiederholt falsche Rechnungen hinsichtlich der Prämien für die Monate April bis
Juni 2018 erstellt. Das Gericht werde ersucht, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen
und widerrechtliche Handlungen der Beschwerdegegnerin zu unterbinden. Sodann
sei die «Letzte Mahnung» (Prämien April bis Juni 2018) aufzuheben. Wegen
widerrechtlicher Handlungen der Beschwerdegegnerin stehe ihm eine Entschädigung
von CHF 3'000.00 zu (VSBES.2018.173, A.S. 1 f.).
4.
4.1 Am 14. September 2018 lädt
das Versicherungsgericht die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am
6. November 2018 vor (A.S. 29 f.). Anlässlich dieser Verhandlung
schliessen die Parteien eine Vereinbarung ab (Beschluss vom 6. November
2018). Das Verfahren vor Versicherungsgericht wird, wie von den Parteien
beantragt, bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Ombudsstelle
Krankenversicherung (im Folgenden: Ombudsstelle) sistiert (A.S. 33 ff.).
4.2 Mit Eingabe vom 30. April
2019 nimmt die Ombudsstelle zu den an sie gerichteten Fragen Stellung
(A.S. 40 ff.).
4.3 Am 10. Mai 2019 hebt das
Versicherungsgericht die Sistierung im vorliegenden Verfahren auf und lädt die
Parteien zu einer weiteren Instruktionsverhandlung am 25. Juni 2019 vor,
mit welcher im Wesentlichen bezweckt wird, das weitere Vorgehen zu besprechen
und Vergleichsgespräche zu führen (A.S. 44 f.).
4.4 An der Verhandlung vom 25. Juni
2019 halten die Parteien an ihren Positionen fest, weshalb keine Möglichkeit für
einen Vergleichsabschluss besteht (vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 46
f.).
4.5 Mit Verfügung vom 26. Juni
2019 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht das
Original der Postquittung vom 17. Februar 2003 bezüglich des
Kündigungsschreibens vom 13. Februar 2003 einzureichen (A.S. 48).
4.6 Mit Eingabe vom 12. Juli
2019 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene Unterlagen ein
(A.S. 50).
4.7 Am 16. Juli 2019 erscheint
der Beschwerdeführer auf dem Versicherungsgericht und legt Oberrichter Kiefer
und Gerichtsschreiber Isch die Originale der Postquittungen vom
17. Februar 2003 sowie vom 6. und 20. Juli 2004 zur Ansicht vor. Der
Beschwerdeführer weigert sich jedoch, diese Postquittungen dem
Versicherungsgericht im Original zu übergeben, weil das Gericht seiner Ansicht
nach nicht unabhängig sei (Aktennotiz vom 16. Juli 2019, A.S. 51).
4.8 Mit Verfügung vom 19. Juli
2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom
26. Juni 2019 verlangte Postquittung nur in Kopie und nicht im Original
eingereicht hat (A.S. 52 f.).
4.9 In ihrer Stellungnahme vom
3. September 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 56 ff.).
4.10 In seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 3. Oktober 2019 hält auch der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest (A.S. 62 ff.).
4.11 Mit Schreiben vom 27. Januar
2020 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er erhalte wunschgemäss Gelegenheit
zur Akteneinsicht (A.S. 74). Am 30. Januar 2020 nimmt der
Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht in der Kanzlei des
Versicherungsgerichts wahr.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit notwendig, im Folgenden
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahn- und
Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 6'107.00 (Prämien von CHF 2'232.65
[für die Monate Juli bis September 2016 von CHF 1'002.60 und Januar bis
März 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von CHF 100.00
sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl Nr. [...]];
Prämien von CHF 1'514.25 [für den Monat Oktober 2016 von CHF 334.20
und die Monate April bis Juni 2017 von CHF 1'056.75], administrative
Spesen von CHF 50.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30
[Zahlungsbefehl Nr. [...]]; Prämien von CHF 1'180.05 [für die Monate
Juli bis September 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von
CHF 50.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl
Nr. [...]] und Prämien von CHF 1'180.05 [für die Monate Oktober bis
Dezember 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von CHF 50.00
sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl Nr. [...]])
zuzüglich Zinsen strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00,
weshalb die Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] in der seit 1. März 2015
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
1.2
Die vom Beschwerdeführer am
5.
Juli 2018 beim Versicherungsgericht ebenfalls anhängig gemachte «Klage»
bzw. Beschwerde (VSBES.2018.173; vgl. E. I. 3. hiervor) richtet sich gegen
die geltend gemachten Prämien der Monate April bis Juni 2018 («letzte Mahnung»
vom 29. Juni 2018; vgl. Klagen und Forderungen von A.___, Nr. 4
S. 7), wobei der Begründung entnommen werden kann, dass diese Eingabe im
Wesentlichen ebenfalls die bestrittene Versicherungspflicht des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zum Gegenstand hat. Da den beiden Beschwerden vom
12.
Juni und 5. Juli 2018 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich
die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, das Verfahren
VSBES.2018.173 mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.151 zu
vereinigen und die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
1.3
Soweit sich die Beschwerde vom
5.
Juli 2018 gegen die Prämienrechnungen der Monate April bis Juni 2018 («Letzte
Mahnung» vom 29. Juni 2018, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts [...] vom
2.
August 2018 [Betreibung Nr. [...]]; vgl. Klagen und Forderungen
von A.___, Nr. 6 S. 9) richtet und verlangt wird, diese seien zu
annullieren bzw. aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden, da eine Beschwerde
im Bereich der obligatorischen Krankenpflege grundsätzlich gegen einen Einspracheentscheid
oder eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, erhoben
werden kann (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Bezüglich der
Prämien für die Monate April bis Juni 2018 liegt hier jedoch keine Verfügung
bzw. kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vor, womit der in der
Betreibung Nr. […] am 6. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag
aufgehoben bzw. die Verfügung bestätigt worden wäre; diesbezüglich fehlt es an
einem Anfechtungsobjekt. Angefochten ist vorliegend ausschliesslich der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2018 (Prämien für
die Monate Juli bis Oktober 2016 und Januar bis Dezember 2017, Mahn- und
Betreibungskosten; VSBES.2018.151, A.S. 1 ff.), dessen Rechtmässigkeit im
Folgenden zu prüfen ist.
1.4
Ebenfalls nicht eingetreten
werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, ihm wegen widerrechtlicher Handlungen Entschädigungen
zuzusprechen. Hierfür ist das Versicherungsgericht nicht zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in
der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der
Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw.
ihr gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen
Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur
Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4
KVG).
Nach Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines
Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die
versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der
neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für
Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate
im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der Versicherer zu wechseln,
hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Das
Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue
Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der
bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene
Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7
Abs. 5 KVG).
2.2
Laut Art. 61
Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit
dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinem
Versicherten die gleichen Prämien.
Nach Art. 64
Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64
Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10
Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).
Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen
jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).
Bezahlt die
versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der
Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen
und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht
innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben
(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
In Abweichung von
Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht
wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie
die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.
Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6
KVG).
2.3
Gemäss
Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)
sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die
Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die
Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres
erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in
eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter
Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten
Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94
Abs. 2 KVV).
Nach Art. 105a
KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26
Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b Abs. 1 KVV muss
der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und
Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er
muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung
nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene
Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über
die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht
(Art. 105b Abs. 2 KVV).
2.4
Laut
Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen
Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin wird der
versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen
Verwaltungskosten für Mahnungen und Zahlungseinladungen von CHF 10.00 bzw.
CHF 30.00 auferlegt (BAB 39).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
15.
Mai 2018 im Wesentlichen fest, trotz mehreren Mahnungen habe der
Beschwerdeführer die geforderten Prämien für die Monate Juli bis September und
Dezember (recte: Oktober) 2016 von je CHF 334.20 pro Monat und für die
Monate Januar bis Dezember 2017 von je CHF 352.25 pro Monat nicht bezahlt.
Dadurch habe er Aufwendungen verursacht, welche bei rechtzeitiger
Prämienbezahlung hätten vermieden werden können. Die Mahnkosten in Höhe von
insgesamt CHF 250.00 seien zu Recht geltend gemacht worden. Die
korrigierte Umbuchung der Annullation der Kostenbeteiligung vom Juli 2016
ändere an der totalen Forderungssumme der Betreibung Nr. [...] nichts. In
Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe man die Betreibung
einleiten müssen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...],
[...], [...] und [...] erhobenen Rechtsvorschläge seien mit Verfügungen vom
23.
Juni, 22. September und 29. Dezember 2017 sowie
23.
März 2018 beseitigt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei
seit dem 1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2002 nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin versichert und die Betreibungen und Verfügungen seien
aufzuheben, sei entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht schon mehrmals
bestätigt habe, dass die Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien. In der
Vergangenheit seien allfällige Kündigungen entweder gar nicht bzw. nicht
fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, oder sie hätten aufgrund
von ausstehenden Forderungen bzw. fehlender Weiterversicherungsbestätigung
nicht berücksichtigt werden können. Der vom Beschwerdeführer angestrebte
Wechsel zur C.___ per 1. April 2013 habe aufgrund der zahlreichen
Ausstände nicht vollzogen werden können. Zudem sei bei der Beschwerdegegnerin
keine Kündigung eingegangen und ein unterjähriger Wechsel mit Wahlfranchise sei
ohnehin nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der
Kündigungsbedingungen auch in den fraglichen Jahren 2016 und 2017 bei der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versichert gewesen; er werde dies auch im Jahr 2018 sein, weshalb er die
entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit er verschiedene Entschädigungen
fordere, sei darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die ausstehende
Forderung im Gesamtbetrag von CHF 6'107.00 (inkl. Betreibungskosten) zu
bezahlen, ansonsten die Betreibung fortgesetzt werde (A.S. 1 ff.).
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei vom
1.
Februar 1996 bis 31. Dezember 2001 bei der Beschwerdegegnerin
versichert gewesen. Seit dem 1. Januar 2002 habe er gegenüber der
Beschwerdegegnerin keine Zahlungspflicht mehr. Seine Krankenkassenprämien habe
er bezahlt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (A.S. 12
f.).
3.2
Anlässlich
der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 schlossen die Parteien eine
Vereinbarung ab, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im
September 2018 mit eingeschriebenem Brief die Kündigung des
Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2018 mitgeteilt habe. Die
Parteien gingen im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
bis spätestens Ende 2018 eine Aufnahmebestätigung einer neuen obligatorischen
Krankenversicherung zukommen lasse. Die Beschwerdegegnerin widersetze sich
angesichts der offenen Streitfragen einem Wechsel der obligatorischen
Krankenversicherung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2019 nicht. Sodann
vereinbarten die Parteien, die bestehenden Streitpunkte der Ombudsstelle zur
Beurteilung vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich schliesslich mit
einem Mahn- und Betreibungsstopp bis zum Abschluss des Verfahrens bei der
Ombudsstelle, vorderhand 6 Monate, einverstanden (A.S. 33 ff.).
Die Ombudsstelle
nahm in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 zu den in der vorerwähnten
Vereinbarung formulierten Fragen (Ziff. 8) dahingehend Stellung, der Beschwerdeführer
habe offenbar bereits am 24. September 2001 erstmals versucht, seine
Police Nr. [...] per 31. Dezember 2001 zu kündigen. Er habe indessen
nicht beweisen können, dass er das Kündigungsschreiben auch abgeschickt habe,
da die vorgelegte Postquittung unlesbar gewesen sei und die Beschwerdegegnerin
geltend gemacht habe, keine Kündigung erhalten zu haben. Diese Behauptung habe
der Beschwerdeführer nicht widerlegen können. In der Folge habe der
Beschwerdeführer unzählige Male monatlich gekündigt, weil er den Hinweis auf
der jährlichen Prämienmitteilung missverstanden habe. Erst für das
Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003 liege nun eine lesbare
Postquittung über ein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Einschreiben vom
17.
Februar 2003 vor. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer seinen
Versicherungsvertrag per 31. März 2003 gekündigt. Ein ausserordentlicher
Kündigungsgrund (z.B. unterjährige Prämienerhöhung) scheine nicht vorgelegen zu
haben, weshalb ein Kassenwechsel erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin
möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich für eine wählbare Franchise
von CHF 400.00 entschieden (vgl. Beilagen der Ombudsstelle [BOS] 3). Somit
hätte er den Versicherer erst per 31. Dezember 2003 verlassen können. Die
Beschwerdegegnerin habe ihn aber immer noch nicht gehen lassen, weil sie
angeblich keine Kündigung erhalten habe. Obwohl die Kündigung nachweislich per
Einschreiben erfolgt sei, werde eine Nachforschung bei der Post nichts bringen,
da inzwischen mehr als 16 Jahre verstrichen seien. Es könne indessen mit
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin das
Schreiben erhalten habe. Ein gültiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien
habe somit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 2003 bestanden.
Im Weiteren wurde
in der Stellungnahme der Ombudsstelle ausgeführt, es stelle sich nun die Frage,
ob der Vertrag rückwirkend aufgehoben werden müsse und ob die von der
Beschwerdegegnerin jeweils verhinderten Kassenwechsel wiederhergestellt werden
sollten. Da so viele Jahre vergangen seien, werde vorgeschlagen, es beim
Übertritt vom 1. Januar 2019 zur neuen Krankenversichererin () zu
belassen, zumal die Beschwerdegegnerin der Ombudsstelle gegenüber die Auflösung
des Versicherungsvertrages per 31. Dezember 2018 und den Erhalt der
Übertrittsbestätigung der Helsana per 1. Januar 2019 bestätigt habe (vgl.
BOS 7). Die Mahn- und Betreibungskosten, die sich in all den Jahren
angesammelt hätten, sollten von der Beschwerdegegnerin annulliert werden.
Zur Frage, ob
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember
2018.
offene Forderungen bestünden, hielt die Ombudsstelle fest, der
Beschwerdeführer habe mit Schreiben an die Ombudsstelle vom 26. November
2018.
geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm Rückerstattungen in
Höhe von insgesamt CHF 2'416.25 (BOS 8). Die Beschwerdegegnerin mache
ihrerseits Forderungen (Mahn- und Betreibungskosten) geltend, die aus einer
Zeit stammten, zu der der Vertrag gar nicht mehr bestanden habe. Zudem seien im
Kontoauszug 2014 der Beschwerdegegnerin verschiedene Prämienabschreibungen
vermerkt (BOS 9). Aus Erfahrung wisse man, dass die Krankenkasse Prämien
abschreibe, wenn sie die Ausstände einem aussenstehenden Inkassobüro übergeben
habe. Vorliegend handle es sich offenbar um eine Inkasso-Gesellschaft, die der
Beschwerdegegnerin angegliedert sei. Diese habe ihn bereits mehrmals mit Erfolg
betrieben. Man sollte vielleicht klären, was mit diesen Prämienforderungen, die
bei der Beschwerdegegnerin abgeschrieben und bei der Inkasso-Gesellschaft
wahrscheinlich noch vorhanden seien, geschehen solle. Schliesslich fordere die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit letzter Mahnung vom 29. März
2019.
CHF 1'293.80 zurück (BOS 10). Letzterer bestreite diese
Forderung und mache geltend, dass es sich hierbei um Gesundheitskosten aus den
Jahren 2016 bis 2018 handle, die er schon längst selber hätte bezahlen müssen, weil
er auf der Sperrliste der säumigen Versicherten des Kantons Solothurn gestanden
habe. Abschliessend wies die Ombudsstelle noch darauf hin, es sei zu beachten,
dass die Versicherten bis zum 31. Dezember 2005 die Krankenkasse hätten
wechseln können, obwohl sie noch Schulden bei dieser gehabt hätten. Erst mit
der Gesetzesänderung vom 1 Januar 2006 hätten die säumigen Versicherten
den Versicherer nicht mehr wechseln dürfen (A.S. 40 ff.).
Am 16. Juli
2019.
erschien der Beschwerdeführer auf dem Versicherungsgericht und legte die
Originale der Postquittungen vom 17. Februar 2003 sowie vom 6. und
20.
Juli 2004 zur Ansicht vor. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch,
diese Postquittungen im Original dem Versicherungsgericht zu übergeben, da
dieses gemäss seiner Auffassung nicht unabhängig sei (Aktennotiz vom
16.
Juli 2019, A.S. 51).
Die obgenannten
Vorgänge ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden
von keiner Seite bestritten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der
Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Kündigungen vorzeitig beendete, oder ob das
Versicherungsverhältnis erst am 31. Dezember 2018 endete, wie dies von den
Parteien mit Beschluss vom 6. November 2018 vereinbart wurde (A.S. 33
ff.).
3.3
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Kündigung eine Gestaltungserklärung darstellt.
Hinsichtlich der Einhaltung von Kündigungsfristen verlangt die Praxis, dass die
Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Krankenversicherung
eingegangen ist, und zwar zu einer Uhrzeit, welche die Entgegennahme an sich
ermöglicht (Ueli Kieser, KVG-Kommentar,
2018, Nr. 1 KVG, Art. 7 Rz. 7, S. 51 f. mit Hinweis). Anzufügen
ist, dass eine gültige Kündigung für sich allein nicht zur Beendigung des
bisherigen Versicherungsverhältnisses führt. Die Beendigung wird erst mit der
Mitteilung der Weiterversicherung bewirkt. Die Begründung eines neuen
Versicherungsverhältnisses ist durch die Weiterversicherungsbestätigung somit
aufschiebend bedingt (BGE 132 V 166 E. 8.1 S. 175; Urteile des
Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.2 und
9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., S. 51
Rz. 6). Diese Regelung ist auf die im vorliegenden Fall in Frage kommenden
Kündigungen des Beschwerdeführers anwendbar (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG
[Stand am 26. September 2000]).
3.3.1
Gemäss den
vorliegend ins Recht gelegten Akten kündigte der Beschwerdeführer offenbar
bereits am 24. September 2001 erstmals seine Police Nr. per
31.
Dezember 2001 (BOS 1, Beschwerdebeilage [BB] 2). Nach den Angaben
der Beschwerdegegnerin ging die vom Beschwerdeführer dem Gericht im Nachgang
eingereichte Kündigung per 31. Dezember 2001 bei ihr jedoch nie ein und
auch eine Weiterversicherungsbestätigung einer neuen Krankenversicherung per
1.
Januar 2002 konnte nicht registriert werden (vgl. Beschwerdeantwort vom
29.
Juni 2018, A.S. 25 f.). Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2001 die Prämienmitteilung für das
Jahr 2002 zu (BOS 2). Ein Beweis, dass die Kündigung der
Beschwerdegegnerin damals zugestellt wurde und diese von ihr – entgegen ihren
eigenen Angaben – entgegengenommen wurde, kann den vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht entnommen werden. Auch eine Weiterversicherungsbestätigung
eines anderen Krankenversicherers per 1. Januar 2002 liegt nicht vor.
Dispositiv
Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Fortführung
des Versicherungsverhältnisses ab 1. Januar 2002 auszugehen.
3.3.2 Den Akten
kann ein weiteres Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003 entnommen
werden, worin der Beschwerdeführer seine Police per 31. März 2003 kündigte
(BB 11, BOS 4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss der Prämienmitteilung 2003 (BOS 3) für eine
Franchise von CHF 400.00 entschieden hatte, weshalb er den Versicherer nicht
schon per 31. März 2003, sondern erst per 31. Dezember 2003 hätte
verlassen können (vgl. Art. 94 Abs. 2 aKVV in der seit 1. Januar
1997 gültig gewesenen Fassung). Die Beschwerdegegnerin entliess ihn jedoch nicht
aus dem Versicherungsverhältnis mit der Begründung, sie habe diese Kündigung
nicht erhalten. Der Beschwerdeführer präsentiert nun als Nachweis für die
zugestellte Kündigung eine Postquittung betreffend einen eingeschriebenen Brief
vom 17. Februar 2003 mit der Sendungsverfolgungsnummer «»; das Gewicht des
Briefes wurde mit 0.018 kg angegeben (BB 11 Rückseite, BOS 5). Sodann
liegt eine weitere Kündigung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2003
vor, worin er die Krankenversicherung per sofort kündigte (BB 12). Als
Nachweis geht aus den Akten eine Postquittung gleichen Datums betreffend ein «PostPac
Economy» mit der Sendungsverfolgungsnummer «» hervor; das Gewicht dieser
Sendung belief sich auf 0.651 kg (BB 12). Im Weiteren geht aus den Akten eine
Kündigung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 mit einer Postquittung
vom 6. Juli 2004 (Sendungsverfolgungsnummer «», Gewicht: 0.061 kg) und eine
weitere Kündigung vom 20. Juli 2004 mit einer Postquittung gleichen Datums
(Sendungsverfolgungsnummer «», Gewicht: 0.460 kg) hervor (BB 13 und 14).
Die
Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung
vom 25. Juni 2019 darauf aufmerksam, dass ihr die vorerwähnte
Sendungsverfolgungsnummer «» bekannt sei, sie gehöre jedoch zu einem Brief vom
8. September 2004 betreffend Leistungsrückerstattung und einer Kopie der
Eheschutzverfügung vom 23. Juli 2003 (vgl. Beilage 5 der
Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019). Da die beiden
Belege zwar die gleiche Sendungsverfolgungsnummer, aber unterschiedliche Daten
aufweisen, verlangte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom
25. Juni 2019 die Vorlage des Originalbelegs. Der Beschwerdeführer habe
unmissverständlich klar gemacht, dass der Originalbeleg vorhanden sei und
präsentiert werden könne. Der Aktennotiz des Versicherungsgerichts vom
16. Juli 2019 (A.S. 51) sei nun aber zu entnehmen, dass diese
Postquittung vom 17. Februar 2003 dem Gericht nicht im Original abgegeben
worden sei, weshalb dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden könne
(vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019,
A.S. 58). Ob die Postquittung vom 17. Februar 2003 mit der
Sendungsverfolgungsnummer «» dem Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003
zuzuordnen ist, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, oder ob diese Postquittung
gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin einen Brief mit einem Schreiben des
Beschwerdeführers betreffend Leistungsrückerstattung vom 8. September 2004
und mit einer Kopie der Eheschutzverfügung vom 23. Juli 2003 betrifft, kann
heute nicht mehr festgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung der
Ombudsstelle würde auch eine Nachforschung bei der Post wohl kaum neue
Erkenntnisse bringen, sind seit der Kündigung vom 13. Februar 2003 doch
bereits mehr als 16 Jahre verstrichen. Zu den vom Beschwerdeführer erst mit
Eingabe vom 12. Juli 2019 (vgl. A.S. 50) dem Gericht eingereichten
Kündigungsschreiben vom 13. und 17. Februar 2003 sowie 6. und
20. Juli 2004 (BB 11 ff.) sowie den entsprechenden Postquittungen ist
jedoch Folgendes festzuhalten:
Die Kündigungen
vom 13. und 17. Februar 2003 wurden gemäss den vorliegenden Postquittungen
genau zum gleichen Zeitpunkt, nämlich am 17. Februar 2003 um 11:17 Uhr,
auf der Poststelle [...] abgegeben (BB 11 und 12, jeweils Rückseite). Wie
die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 zu
Recht darauf hinweist, erscheint es zumindest als ungewöhnlich, dass der
Beschwerdeführer angeblich gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben in gleicher
Sache bei der Poststelle aufgegeben hat. Wäre dies dennoch der Fall gewesen,
müsste davon ausgegangen werden, dass die Poststelle überwiegend wahrscheinlich
eine Postquittung für beide Postsendungen (statt zwei einzelne) ausgestellt
hätte, wie dies üblicherweise so gehandhabt wird. Unklar ist im Weiteren,
weshalb man den ins Recht gelegten Postquittungen vom 17. Februar 2003
(BB 12, Rückseite) und 20. Juli 2004 (BB 14, Rückseite)
keinerlei Angaben über den Sendungsempfänger entnehmen kann. Es ist daher nicht
ersichtlich, ob diese quittierten Sendungen der Beschwerdegegnerin oder aber
einem anderen Empfänger zustellt wurden. Ausserdem belief sich das Gewicht des «PostPacs
Economy» gemäss Quittung vom 17. Februar 2003 auf 651 Gramm (BB 12,
Rückseite) und dasjenige des «PostPacs Economy» gemäss Quittung vom
20. Juli 2004 (BB 14, Rückseite) auf 460 Gramm. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass ein durchschnittliches Blatt Din A4 Papier
und ein durchschnittliches Couvert Din C4 nur wenige Gramm wiegen, kann das relativ
hohe Gewicht und der seltsame Umstand, dass die Kündigungsschreiben offenbar nicht
in einem normalen Couvert, sondern jeweils in einem «PostPac» zugestellt
wurden, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn den Kündigungsschreiben noch
Rückerstattungsbelege beigelegt worden sein sollten, ist aufgrund des hohen
Gewichts dieser Sendungen eher davon auszugehen, dass die quittierten Sendungen
vom 17. Februar 2003 und 20. Juli 2004 nicht die am gleichen Tag
ausgestellten Kündigungsschreiben, sondern etwas Anderes enthielten, zumal die Beschwerdegegnerin
in diesem Zusammenhang darauf hinwies, Rückerstattungsbelege seien in diesem Zeitraum
nicht bekannt (A.S. 59).
3.3.3 Im Weiteren
kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer, der offenbar sämtliche
Unterlagen seit dem Jahr 2001 und die Postquittungen seit dem Jahr 2003
aufbewahrt, damit erst nach über 16 Jahren (!) die rechtsgültige Auflösung
seines Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin nachweisen will,
hätte er dazu doch bereits viel früher Gelegenheit gehabt. Ferner geht aus der
vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin geführten Korrespondenz kein
Hinweis für eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses in den Jahren 2003 oder
2004 hervor. So wünschte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben von Ende Dezember 2003 «frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!»
und teilte ihr seine neue Postkonto-Nummer «» mit, welche «ab sofort zu
verwenden» sei (Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, eingegangen am
4. September 2019, S. 1). Auch im Juni 2004 teilte er der
Beschwerdegegnerin ohne weitere Bemerkungen nochmals seine Postkonto-Nummer mit
(Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019,
S. 2). Schliesslich wurden der Beschwerdegegnerin im April 2008 Kopien der
Zahlungsbelege im Zeitraum von Februar 2002 bis April 2004 eingereicht, ohne
auch nur ein Wort darüber zu verlieren, dass der Beschwerdeführer die obligatorische
Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin gekündigt habe (Beilage 1
der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019, S. 3 bis 6).
Mit Schreiben vom
27. Januar 2006 kündigte der Beschwerdeführer seine Versicherungspolice
Nr. «fristlos und bedingungslos» per 31. Januar 2006 mit der
Begründung, die Beschwerdegegnerin habe «gelogen, manipuliert, Unwahrheit
verbreitet, Leistungen verweigert, nichts zurückerstattet seit 01.01.2002» und ihn
«blamiert und gedemütigt». Auch darin führte der Beschwerdeführer mit keinem
Wort aus, dass er die obligatorische Krankenversicherung bereits vor Jahren gekündigt
habe. Gemäss ihrem Schreiben vom 31. Januar 2006 hatte auch die Beschwerdegegnerin
damals keine Kenntnis über eine früher eingereichte Kündigung des
Beschwerdeführers. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie hätte das
Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2006 spätestens am 30. November
2005 erhalten müssen. Die Kündigung auf den 31. Januar 2006 könne sie daher
nicht akzeptieren. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung könnte erst per
31. Dezember 2006 gekündigt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG
könne ihre Deckung jedoch erst enden, wenn ein neuer Versicherer die
Weiterversicherung ab 1. Januar 2007 schriftlich bestätigt habe (Beilage 2
der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019). Eine
Weiterversicherungsbestätigung per 1. Januar 2007 kann den vorliegend ins
Recht gelegten Akten jedoch nicht entnommen werden. Gestützt darauf und
angesichts der oben dargelegten Vorgänge ist mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das erwähnte Schreiben des
Beschwerdeführers vom 27. Januar 2006 seine erste Kündigung war, welche der
Beschwerdegegnerin zugestellt und von ihr entgegengenommen wurde. Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzeskonforme Kündigung des
Versicherungsverhältnisses am 13. Februar 2003, 17. Februar 2003, 6.
oder 20. Juli 2004 ist nicht erstellt. Mangels der erforderlichen
Weiterversicherungsbestätigungen und wegen vorhandener Ausstände (vgl.
Kontoauszug der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von 2009 bis 2018, wonach auf
dem Konto des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 ein Ausstand von
CHF 12'051.90 bestand [BOS 9]), konnten sowohl die Kündigung vom 27. Januar
2006 als auch sämtliche nachfolgenden Kündigungen des Beschwerdeführers nicht
akzeptiert werden. Von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der
Beschwerdegegnerin ist daher – entgegen der Auffassung der Ombudsstelle in
ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 (A.S. 40 ff.) – nicht bereits
am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen, wie dies von
den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018
vereinbart wurde (vgl. Vereinbarung vom 6. November 2006, Ziff. 1. und
2., A.S. 34). Daran ändert der Hinweis der Ombudsstelle, Versicherte
hätten bis zum 31. Dezember 2005 die Krankenkasse trotz bestehender
Schulden noch wechseln können (Art. 64a Abs. 4 aKVG bzw.
Art. 64a Abs. 6 KVG; vgl. A.S. 42, zu Ziff. 8.4), nichts. Eine
Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers () per
1. Januar 2019 liegt vor (vgl. BOS 7).
4.
4.1 Es gilt im
Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht bereits mit rechtskräftigem
Urteil vom 14. Februar 2013 (VSBES.2012.260) festgehalten hat, der
Beschwerdeführer vermöge die Behauptung, er sei bei der Beschwerdegegnerin
nicht mehr versichert und brauche deshalb die Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung vom 1. Januar bis 31. März 2012 nicht zu
bezahlen, nicht zu belegen. Die Beschwerdegegnerin führe zum
Kündigungsschreiben vom 23. September 2003 aus, allfällige Kündigungen des
Beschwerdeführers seien, wenn überhaupt, entweder nicht fristgerecht
eingegangen oder sie hätten aufgrund von Ausständen nicht berücksichtigt werden
können. Im Übrigen vermöge der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass ihm
ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. Die geltend
gemachten Prämienforderungen seien somit nicht zu beanstanden (E. II. 3.1,
S. 3 f.). Im Weiteren äusserte sich das Gericht mit rechtskräftigem Urteil
vom 20. März 2014 (VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161) bezüglich
nichtbezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom
1. April bis 30. Juni 2012 und vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2012 dahingehend, der Beschwerdeführer vermöge die
Behauptung, er sei bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert, wie
bereits im vorangegangenen Verfahren (VSBES.2012.260) nicht zu belegen. Die Beschwerdegegnerin
führe hierzu aus, allfällige Kündigungen des Beschwerdeführers seien, wenn
überhaupt, entweder nicht fristgerecht eingegangen oder sie hätten aufgrund von
Ausständen nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen vermöge der
Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang
zu Unrecht verwehrt worden sei. Die geltend gemachten Prämienforderungen seien
somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend vermöge auch die zeitweise
Doppelversicherung im Jahr 2013 nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Die
Versicherung sei von der C.___ mittlerweile ohnehin rückwirkend per
Versicherungsbeginn (1. April 2013) wieder aufgehoben worden (E.
II. 3.1, S. 4 f.).
4.2 Auch mit
rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2014
(VSBES.2014.226) wurde bezüglich der Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 und
vom 1. Januar bis 31. März 2014 darauf hingewiesen, der
Beschwerdeführer vermöge die Behauptung, er sei nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin versichert, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren
VSBES.2012.260 und VSBES.2013.160/161, nicht zu belegen. Er könne nicht
nachweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt
worden sei. Die geltend gemachten Prämienforderungen seien daher nicht zu
beanstanden (E. II. 3.1, S. 3). Diese Auffassung vertrat das
Versicherungsgericht auch mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Februar 2016
(VSBES.2015.90) betreffend nicht bezahlte Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung vom 1. April bis 30. Juni 2014 und vom
1. Juli bis 30. September 2014 (E. II. 3.1, S. 4; vgl.
BAB 40) sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016
(VSBES.2016.160) betreffend nicht bezahlte Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014, vom
1. Januar bis 31. März 2015 und vom 1. April bis 30. Juni
2015 (E. II. 3.1, S. 4). Demnach wurde vom Versicherungsgericht
bereits mehrmals verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine
Kündigung des fraglichen Versicherungsverhältnisses in den erwähnten Zeiträumen
nicht nachweisen könne. Schliesslich bestätigte auch die D.___ () dem Gericht im
Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags in
der Betreibung Nr. [...] (Kostenbeteiligungen vom 17. März,
21. April sowie 12. und 19. Mai 2017) mit Schreiben vom 5. März
2018, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar
1996 ununterbrochen bei der B.___ für die obligatorische Krankenpflege
versichert. Die Versicherung bei der D.___ sei daher rückwirkend beendet worden
(A.S. 9 f.). Nach dem Gesagten ist von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis
des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2018
auszugehen.
5.
5.1 Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben
erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom
20. Oktober 2003 E. 2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die
Rechtmässigkeit des ausstehenden Prämienbetrags von insgesamt CHF 6'107.00
(inkl. Betreibungskosten), weil er bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert
sei. Wie erwähnt, vermag er diese Behauptung nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Im Übrigen entspricht
es der zwingenden gesetzlichen Vorschrift gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG,
dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann,
solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die
Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Der
Beschwerdeführer vermag nicht nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel
bislang zu Unrecht verwehrt wurde. Die geltend gemachten Prämienforderungen
sind somit nicht zu beanstanden.
5.3 Des Weiteren ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung
gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung
angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte
Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen
allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten
Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts
K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276).
Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 17.1
AVB (BAB 39). Zudem werden die Mahngebühren von 1 x CHF 100.00 (Betreibung
Nr. [...]) und 3 x CHF 50.00 (Betreibungen Nr. [...], [...] und [...])
auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid
gestützt und sind demnach in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung
miteinzubeziehen.
5.4. Hinsichtlich der von der
Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten der Zahlungsbefehle) in Höhe von 4 x CHF 73.30 für sämtliche vier Betreibungen gilt es zu präzisieren, dass der Ersatz
der Betreibungskosten durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin
von Gesetzes wegen vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist,
die bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu
erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht
erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4
mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV
252 S. 227 f. auszugsweise
publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017
f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5
mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1
in fine).
6. Zusammenfassend kann somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von
CHF 2'159.35 (Prämien von Juli bis September 2016 [CHF 1'002.60] und
von Januar bis März 2007 [CH 1'056.75], administrative Spesen von
CHF 100.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016 auf dem
Betrag von CHF 1'578.95, in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'440.95 (Prämien für
Oktober 2016 [CHF 334.20] und von April bis Juni 2017 [CHF 1'056.75],
administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem
1. Februar 2017 auf dem Betrag von CHF 1'390.95, in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'106.75 (Prämien für
Juli bis September 2017, administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins
zu 5 % seit dem 1. August 2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75
und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag
von CHF 1'106.75 (Prämien für Oktober bis Dezember 2017, administrative
Spesen von CHF 50’00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November
2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75 die definitive Rechtsöffnung erteilt
werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des
Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt
betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr
behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie
bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig
ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.
Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch
nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich
des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323
E. 1b S. 324).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf hinweist, beschritt der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit
mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Urteile vom 14. Februar 2013 [VSBES.2012.260], 20. März
2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161], 2. Dezember 2014
[VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90], 18. August 2016
[VSBES.2016.160], 20. Juni 2017 [VSBES.2017.127] und 7. März 2018
[VSBES.2018.23]). Obwohl das Versicherungsgericht stets feststellte, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und
daher die Prämien zu begleichen habe, bestreitet der Beschwerdeführer den
Sachverhalt stets von Neuem, ohne substanziierte Argumente vorzubringen. Bei
vernunftgemässer Überlegung müsste der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit
erkennen können. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezüglich
der geltend gemachten Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch neue Dokumente
ins Recht legte und in diesem Zusammenhang vom Gericht neue Aspekte zu prüfen
waren, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise und letztmals von der Auferlegung
einer Spruchgebühr sowie der Verfahrenskosten abzusehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin CHF 2'159.35 nebst 5 % Verzugszins seit
1. November 2016 auf dem Betrag von CHF 1'578.95, CHF 1'440.95 nebst
5 % Verzugszins seit 1. Februar 2017 auf dem Betrag von CHF 1'390.95,
CHF 1'106.75 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2017 auf dem
Betrag von CHF 1'056.75 und CHF 1'106.75 nebst 5 % Verzugszins
seit 1. November 2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75 zu bezahlen. In
diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...],
Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_204/2020 vom 29.
April 2020 nicht ein.