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Entscheid

VSBES.2018.151

Krankenversicherung KVG

24. Januar 2020Deutsch37 min

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Source so.ch

Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

Gegen

Assura-Basis SA

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Februar 1996 bei der B.___G

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

versichert. Nachdem der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Juli bis

Oktober 2016 und Januar bis Dezember 2017 sowie die Mahnspesen nicht bezahlt

hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim Betreibungsamt [...] ein.

Am 23. Juni 2017 erliess sie eine Verfügung, worin der in der Betreibung

Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich der geltend gemachten Prämien

für die Monate Juli bis September 2016 und Januar bis März 2017 von insgesamt CHF 2'232.65

(inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen

[BAB] 4 bis 12). Am 22. September 2017 erliess sie eine weitere Verfügung,

worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend geltend

gemachte Prämien für die Monate Oktober 2016 sowie April bis Juni 2017 von

CHF 1'514.25 (inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben

wurde (BAB 13 bis 19). Sodann erliess sie am 29. Dezember 2017 eine

dritte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene

Rechtsvorschlag hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Monate Juli

bis September 2017 von CHF 1'180.05 (inkl. administrative Spesen und

Betreibungskosten) aufgehoben wurde (BAB 20 bis 26). Schliesslich erliess

die Beschwerdegegnerin am 23. März 2018 eine vierte Verfügung, worin der

in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend geltend

gemachte Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2017 von CHF 1'180.05

(inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben wurde (BAB 27

bis 33).

1.2 Die dagegen erhobenen

Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

15. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, der Einsprecher bringe vor, dass er seit dem

1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2002 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert

sei; die Betreibungen und Verfügungen seien zu annullieren bzw. aufzuheben. Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)

habe u.a. mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (VSBES.2016.160)

bezüglich der Prämienforderungen der Jahre 2014 und 2015 erneut bestätigt, dass

die Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien, weil der Beschwerdeführer

seine Behauptung, nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein,

nicht belegen und auch nicht nachweisen könne, dass ihm ein

Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. In der

Vergangenheit seien allfällige Kündigungen entweder gar nicht oder nicht

fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen oder sie hätten aufgrund

von ausstehenden Forderungen bzw. fehlender Weiterversicherungsbestätigung nicht

berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer sei somit auch in den

fraglichen Jahren 2016 und 2017 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen. Er werde dies auch

im Jahr 2018 sein, weshalb er die entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit

der Beschwerdeführer verschiedene Entschädigungen fordere, sei darauf nicht

einzutreten. Die Prämien für die Monate Juli bis Oktober 2016 sowie Januar bis

Dezember 2017, die Kosten für die Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie

diejenigen für die Betreibungen seien zu Recht geltend gemacht worden. Die

Aufhebung der erhobenen Rechtsvorschläge sei zu Recht erfolgt. Folglich habe

der Beschwerdeführer die ausstehenden Forderungen im Gesamtbetrag von

CHF 6'107.00 zu bezahlen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 12. Juni 2018 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

(A.S. 12 f.):

1. Der Einspracheentscheid sei offiziell zu

annullieren und aufzuheben.

2. Die Verfügungen Nr.: [...], [...], [...],

[...] seien offiziell zu annullieren und aufzuheben.

3. Die Betreibungen Nr.: [...], [...], [...]

und [...] seien offiziell zu annullieren und aufzuheben.

4. Wegen widerrechtlichen Handlungen mit

gefälschten Verfügungen sei die B.___ zu verpflichten, mich mit CHF 10'000.00

pro Verfügung zu entschädigen.

5. Wegen widerrechtlichen Handlungen mit

gefälschten Betreibungen sei die B.___ zu verpflichten, mich mit CHF 10'000.00

pro Betreibungen zu entschädigen.

6. Wegen der Verweigerung von

Krankenversicherung und medizinischen Behandlungen sei die B.___ zu

verpflichten, mich mit CHF 10'000.00 pro Monat zu entschädigen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Juni 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren

(A.S. 16 ff.):

1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2018

sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer seien eine vom

Gericht festzusetzende Spruchgebühr und die Verfahrenskosten im Sinne von

Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG aufzuerlegen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mit einer weiteren Eingabe vom

5. Juli 2018 erhebt der Beschwerdeführer «Klage» bzw. Beschwerde (VSBES.2018.173)

gegen die Prämienrechnungen für die Monate April bis Juni 2018 («Letzte

Mahnung» vom 29. Juni 2018) und macht im Wesentlichen geltend, er sei seit

dem 1. Januar 2002 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr krankenpflegeversichert.

Seit diesem Zeitpunkt habe er keine Zahlungsverpflichtung mehr. Es seien ihm

ungerechtfertigterweise medizinische Behandlungen aus der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin habe

wiederholt falsche Rechnungen hinsichtlich der Prämien für die Monate April bis

Juni 2018 erstellt. Das Gericht werde ersucht, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen

und widerrechtliche Handlungen der Beschwerdegegnerin zu unterbinden. Sodann

sei die «Letzte Mahnung» (Prämien April bis Juni 2018) aufzuheben. Wegen

widerrechtlicher Handlungen der Beschwerdegegnerin stehe ihm eine Entschädigung

von CHF 3'000.00 zu (VSBES.2018.173, A.S. 1 f.).

4.

4.1 Am 14. September 2018 lädt

das Versicherungsgericht die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am

6. November 2018 vor (A.S. 29 f.). Anlässlich dieser Verhandlung

schliessen die Parteien eine Vereinbarung ab (Beschluss vom 6. November

2018). Das Verfahren vor Versicherungsgericht wird, wie von den Parteien

beantragt, bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Ombudsstelle

Krankenversicherung (im Folgenden: Ombudsstelle) sistiert (A.S. 33 ff.).

4.2 Mit Eingabe vom 30. April

2019 nimmt die Ombudsstelle zu den an sie gerichteten Fragen Stellung

(A.S. 40 ff.).

4.3 Am 10. Mai 2019 hebt das

Versicherungsgericht die Sistierung im vorliegenden Verfahren auf und lädt die

Parteien zu einer weiteren Instruktionsverhandlung am 25. Juni 2019 vor,

mit welcher im Wesentlichen bezweckt wird, das weitere Vorgehen zu besprechen

und Vergleichsgespräche zu führen (A.S. 44 f.).

4.4 An der Verhandlung vom 25. Juni

2019 halten die Parteien an ihren Positionen fest, weshalb keine Möglichkeit für

einen Vergleichsabschluss besteht (vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 46

f.).

4.5 Mit Verfügung vom 26. Juni

2019 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht das

Original der Postquittung vom 17. Februar 2003 bezüglich des

Kündigungsschreibens vom 13. Februar 2003 einzureichen (A.S. 48).

4.6 Mit Eingabe vom 12. Juli

2019 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene Unterlagen ein

(A.S. 50).

4.7 Am 16. Juli 2019 erscheint

der Beschwerdeführer auf dem Versicherungsgericht und legt Oberrichter Kiefer

und Gerichtsschreiber Isch die Originale der Postquittungen vom

17. Februar 2003 sowie vom 6. und 20. Juli 2004 zur Ansicht vor. Der

Beschwerdeführer weigert sich jedoch, diese Postquittungen dem

Versicherungsgericht im Original zu übergeben, weil das Gericht seiner Ansicht

nach nicht unabhängig sei (Aktennotiz vom 16. Juli 2019, A.S. 51).

4.8 Mit Verfügung vom 19. Juli

2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom

26. Juni 2019 verlangte Postquittung nur in Kopie und nicht im Original

eingereicht hat (A.S. 52 f.).

4.9 In ihrer Stellungnahme vom

3. September 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 56 ff.).

4.10 In seiner abschliessenden Stellungnahme

vom 3. Oktober 2019 hält auch der Beschwerdeführer an seinen in der

Beschwerde gestellten Anträgen fest (A.S. 62 ff.).

4.11 Mit Schreiben vom 27. Januar

2020 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er erhalte wunschgemäss Gelegenheit

zur Akteneinsicht (A.S. 74). Am 30. Januar 2020 nimmt der

Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht in der Kanzlei des

Versicherungsgerichts wahr.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit notwendig, im Folgenden

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahn- und

Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 6'107.00 (Prämien von CHF 2'232.65

[für die Monate Juli bis September 2016 von CHF 1'002.60 und Januar bis

März 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von CHF 100.00

sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl Nr. [...]];

Prämien von CHF 1'514.25 [für den Monat Oktober 2016 von CHF 334.20

und die Monate April bis Juni 2017 von CHF 1'056.75], administrative

Spesen von CHF 50.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30

[Zahlungsbefehl Nr. [...]]; Prämien von CHF 1'180.05 [für die Monate

Juli bis September 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von

CHF 50.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl

Nr. [...]] und Prämien von CHF 1'180.05 [für die Monate Oktober bis

Dezember 2017 von CHF 1'056.75], administrative Spesen von CHF 50.00

sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 [Zahlungsbefehl Nr. [...]])

zuzüglich Zinsen strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00,

weshalb die Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] in der seit 1. März 2015

geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

1.2

Die vom Beschwerdeführer am

5.

Juli 2018 beim Versicherungsgericht ebenfalls anhängig gemachte «Klage»

bzw. Beschwerde (VSBES.2018.173; vgl. E. I. 3. hiervor) richtet sich gegen

die geltend gemachten Prämien der Monate April bis Juni 2018 («letzte Mahnung»

vom 29. Juni 2018; vgl. Klagen und Forderungen von A.___, Nr. 4

S. 7), wobei der Begründung entnommen werden kann, dass diese Eingabe im

Wesentlichen ebenfalls die bestrittene Versicherungspflicht des

Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung zum Gegenstand hat. Da den beiden Beschwerden vom

12.

Juni und 5. Juli 2018 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich

die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, das Verfahren

VSBES.2018.173 mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.151 zu

vereinigen und die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

1.3

Soweit sich die Beschwerde vom

5.

Juli 2018 gegen die Prämienrechnungen der Monate April bis Juni 2018 («Letzte

Mahnung» vom 29. Juni 2018, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts [...] vom

2.

August 2018 [Betreibung Nr. [...]]; vgl. Klagen und Forderungen

von A.___, Nr. 6 S. 9) richtet und verlangt wird, diese seien zu

annullieren bzw. aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden, da eine Beschwerde

im Bereich der obligatorischen Krankenpflege grundsätzlich gegen einen Einspracheentscheid

oder eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, erhoben

werden kann (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Bezüglich der

Prämien für die Monate April bis Juni 2018 liegt hier jedoch keine Verfügung

bzw. kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vor, womit der in der

Betreibung Nr. […] am 6. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag

aufgehoben bzw. die Verfügung bestätigt worden wäre; diesbezüglich fehlt es an

einem Anfechtungsobjekt. Angefochten ist vorliegend ausschliesslich der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2018 (Prämien für

die Monate Juli bis Oktober 2016 und Januar bis Dezember 2017, Mahn- und

Betreibungskosten; VSBES.2018.151, A.S. 1 ff.), dessen Rechtmässigkeit im

Folgenden zu prüfen ist.

1.4

Ebenfalls nicht eingetreten

werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei

zu verpflichten, ihm wegen widerrechtlicher Handlungen Entschädigungen

zuzusprechen. Hierfür ist das Versicherungsgericht nicht zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in

der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der

Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw.

ihr gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen

Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur

Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4

KVG).

Nach Art. 7

Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines

Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die

versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen

Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der

neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für

Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate

im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der Versicherer zu wechseln,

hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).

Das

Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der

neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne

Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue

Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus

entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der

bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene

Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7

Abs. 5 KVG).

2.2

Laut Art. 61

Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit

dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinem

Versicherten die gleichen Prämien.

Nach Art. 64

Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie

erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64

Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10

Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).

Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen

jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).

Bezahlt die

versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der

Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen

und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen

(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz

Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht

innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben

(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

In Abweichung von

Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht

wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie

die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.

Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6

KVG).

2.3

Gemäss

Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)

sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die

Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die

Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres

erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in

eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter

Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten

Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94

Abs. 2 KVV).

Nach Art. 105a

KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26

Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b Abs. 1 KVV muss

der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und

Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er

muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung

nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene

Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über

die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht

(Art. 105b Abs. 2 KVV).

2.4

Laut

Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen

Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin wird der

versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen

Verwaltungskosten für Mahnungen und Zahlungseinladungen von CHF 10.00 bzw.

CHF 30.00 auferlegt (BAB 39).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom

15.

Mai 2018 im Wesentlichen fest, trotz mehreren Mahnungen habe der

Beschwerdeführer die geforderten Prämien für die Monate Juli bis September und

Dezember (recte: Oktober) 2016 von je CHF 334.20 pro Monat und für die

Monate Januar bis Dezember 2017 von je CHF 352.25 pro Monat nicht bezahlt.

Dadurch habe er Aufwendungen verursacht, welche bei rechtzeitiger

Prämienbezahlung hätten vermieden werden können. Die Mahnkosten in Höhe von

insgesamt CHF 250.00 seien zu Recht geltend gemacht worden. Die

korrigierte Umbuchung der Annullation der Kostenbeteiligung vom Juli 2016

ändere an der totalen Forderungssumme der Betreibung Nr. [...] nichts. In

Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe man die Betreibung

einleiten müssen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...],

[...], [...] und [...] erhobenen Rechtsvorschläge seien mit Verfügungen vom

23.

Juni, 22. September und 29. Dezember 2017 sowie

23.

März 2018 beseitigt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei

seit dem 1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2002 nicht mehr bei der

Beschwerdegegnerin versichert und die Betreibungen und Verfügungen seien

aufzuheben, sei entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht schon mehrmals

bestätigt habe, dass die Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien. In der

Vergangenheit seien allfällige Kündigungen entweder gar nicht bzw. nicht

fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, oder sie hätten aufgrund

von ausstehenden Forderungen bzw. fehlender Weiterversicherungsbestätigung

nicht berücksichtigt werden können. Der vom Beschwerdeführer angestrebte

Wechsel zur C.___ per 1. April 2013 habe aufgrund der zahlreichen

Ausstände nicht vollzogen werden können. Zudem sei bei der Beschwerdegegnerin

keine Kündigung eingegangen und ein unterjähriger Wechsel mit Wahlfranchise sei

ohnehin nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der

Kündigungsbedingungen auch in den fraglichen Jahren 2016 und 2017 bei der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

versichert gewesen; er werde dies auch im Jahr 2018 sein, weshalb er die

entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit er verschiedene Entschädigungen

fordere, sei darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die ausstehende

Forderung im Gesamtbetrag von CHF 6'107.00 (inkl. Betreibungskosten) zu

bezahlen, ansonsten die Betreibung fortgesetzt werde (A.S. 1 ff.).

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei vom

1.

Februar 1996 bis 31. Dezember 2001 bei der Beschwerdegegnerin

versichert gewesen. Seit dem 1. Januar 2002 habe er gegenüber der

Beschwerdegegnerin keine Zahlungspflicht mehr. Seine Krankenkassenprämien habe

er bezahlt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (A.S. 12

f.).

3.2

Anlässlich

der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 schlossen die Parteien eine

Vereinbarung ab, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im

September 2018 mit eingeschriebenem Brief die Kündigung des

Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2018 mitgeteilt habe. Die

Parteien gingen im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

bis spätestens Ende 2018 eine Aufnahmebestätigung einer neuen obligatorischen

Krankenversicherung zukommen lasse. Die Beschwerdegegnerin widersetze sich

angesichts der offenen Streitfragen einem Wechsel der obligatorischen

Krankenversicherung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2019 nicht. Sodann

vereinbarten die Parteien, die bestehenden Streitpunkte der Ombudsstelle zur

Beurteilung vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich schliesslich mit

einem Mahn- und Betreibungsstopp bis zum Abschluss des Verfahrens bei der

Ombudsstelle, vorderhand 6 Monate, einverstanden (A.S. 33 ff.).

Die Ombudsstelle

nahm in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 zu den in der vorerwähnten

Vereinbarung formulierten Fragen (Ziff. 8) dahingehend Stellung, der Beschwerdeführer

habe offenbar bereits am 24. September 2001 erstmals versucht, seine

Police Nr. [...] per 31. Dezember 2001 zu kündigen. Er habe indessen

nicht beweisen können, dass er das Kündigungsschreiben auch abgeschickt habe,

da die vorgelegte Postquittung unlesbar gewesen sei und die Beschwerdegegnerin

geltend gemacht habe, keine Kündigung erhalten zu haben. Diese Behauptung habe

der Beschwerdeführer nicht widerlegen können. In der Folge habe der

Beschwerdeführer unzählige Male monatlich gekündigt, weil er den Hinweis auf

der jährlichen Prämienmitteilung missverstanden habe. Erst für das

Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003 liege nun eine lesbare

Postquittung über ein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Einschreiben vom

17.

Februar 2003 vor. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer seinen

Versicherungsvertrag per 31. März 2003 gekündigt. Ein ausserordentlicher

Kündigungsgrund (z.B. unterjährige Prämienerhöhung) scheine nicht vorgelegen zu

haben, weshalb ein Kassenwechsel erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin

möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich für eine wählbare Franchise

von CHF 400.00 entschieden (vgl. Beilagen der Ombudsstelle [BOS] 3). Somit

hätte er den Versicherer erst per 31. Dezember 2003 verlassen können. Die

Beschwerdegegnerin habe ihn aber immer noch nicht gehen lassen, weil sie

angeblich keine Kündigung erhalten habe. Obwohl die Kündigung nachweislich per

Einschreiben erfolgt sei, werde eine Nachforschung bei der Post nichts bringen,

da inzwischen mehr als 16 Jahre verstrichen seien. Es könne indessen mit

dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin das

Schreiben erhalten habe. Ein gültiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

habe somit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 2003 bestanden.

Im Weiteren wurde

in der Stellungnahme der Ombudsstelle ausgeführt, es stelle sich nun die Frage,

ob der Vertrag rückwirkend aufgehoben werden müsse und ob die von der

Beschwerdegegnerin jeweils verhinderten Kassenwechsel wiederhergestellt werden

sollten. Da so viele Jahre vergangen seien, werde vorgeschlagen, es beim

Übertritt vom 1. Januar 2019 zur neuen Krankenversichererin () zu

belassen, zumal die Beschwerdegegnerin der Ombudsstelle gegenüber die Auflösung

des Versicherungsvertrages per 31. Dezember 2018 und den Erhalt der

Übertrittsbestätigung der Helsana per 1. Januar 2019 bestätigt habe (vgl.

BOS 7). Die Mahn- und Betreibungskosten, die sich in all den Jahren

angesammelt hätten, sollten von der Beschwerdegegnerin annulliert werden.

Zur Frage, ob

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember

2018.

offene Forderungen bestünden, hielt die Ombudsstelle fest, der

Beschwerdeführer habe mit Schreiben an die Ombudsstelle vom 26. November

2018.

geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm Rückerstattungen in

Höhe von insgesamt CHF 2'416.25 (BOS 8). Die Beschwerdegegnerin mache

ihrerseits Forderungen (Mahn- und Betreibungskosten) geltend, die aus einer

Zeit stammten, zu der der Vertrag gar nicht mehr bestanden habe. Zudem seien im

Kontoauszug 2014 der Beschwerdegegnerin verschiedene Prämienabschreibungen

vermerkt (BOS 9). Aus Erfahrung wisse man, dass die Krankenkasse Prämien

abschreibe, wenn sie die Ausstände einem aussenstehenden Inkassobüro übergeben

habe. Vorliegend handle es sich offenbar um eine Inkasso-Gesellschaft, die der

Beschwerdegegnerin angegliedert sei. Diese habe ihn bereits mehrmals mit Erfolg

betrieben. Man sollte vielleicht klären, was mit diesen Prämienforderungen, die

bei der Beschwerdegegnerin abgeschrieben und bei der Inkasso-Gesellschaft

wahrscheinlich noch vorhanden seien, geschehen solle. Schliesslich fordere die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit letzter Mahnung vom 29. März

2019.

CHF 1'293.80 zurück (BOS 10). Letzterer bestreite diese

Forderung und mache geltend, dass es sich hierbei um Gesundheitskosten aus den

Jahren 2016 bis 2018 handle, die er schon längst selber hätte bezahlen müssen, weil

er auf der Sperrliste der säumigen Versicherten des Kantons Solothurn gestanden

habe. Abschliessend wies die Ombudsstelle noch darauf hin, es sei zu beachten,

dass die Versicherten bis zum 31. Dezember 2005 die Krankenkasse hätten

wechseln können, obwohl sie noch Schulden bei dieser gehabt hätten. Erst mit

der Gesetzesänderung vom 1 Januar 2006 hätten die säumigen Versicherten

den Versicherer nicht mehr wechseln dürfen (A.S. 40 ff.).

Am 16. Juli

2019.

erschien der Beschwerdeführer auf dem Versicherungsgericht und legte die

Originale der Postquittungen vom 17. Februar 2003 sowie vom 6. und

20.

Juli 2004 zur Ansicht vor. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch,

diese Postquittungen im Original dem Versicherungsgericht zu übergeben, da

dieses gemäss seiner Auffassung nicht unabhängig sei (Aktennotiz vom

16.

Juli 2019, A.S. 51).

Die obgenannten

Vorgänge ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden

von keiner Seite bestritten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der

Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Kündigungen vorzeitig beendete, oder ob das

Versicherungsverhältnis erst am 31. Dezember 2018 endete, wie dies von den

Parteien mit Beschluss vom 6. November 2018 vereinbart wurde (A.S. 33

ff.).

3.3

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Kündigung eine Gestaltungserklärung darstellt.

Hinsichtlich der Einhaltung von Kündigungsfristen verlangt die Praxis, dass die

Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Krankenversicherung

eingegangen ist, und zwar zu einer Uhrzeit, welche die Entgegennahme an sich

ermöglicht (Ueli Kieser, KVG-Kommentar,

2018, Nr. 1 KVG, Art. 7 Rz. 7, S. 51 f. mit Hinweis). Anzufügen

ist, dass eine gültige Kündigung für sich allein nicht zur Beendigung des

bisherigen Versicherungsverhältnisses führt. Die Beendigung wird erst mit der

Mitteilung der Weiterversicherung bewirkt. Die Begründung eines neuen

Versicherungsverhältnisses ist durch die Weiterversicherungsbestätigung somit

aufschiebend bedingt (BGE 132 V 166 E. 8.1 S. 175; Urteile des

Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.2 und

9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., S. 51

Rz. 6). Diese Regelung ist auf die im vorliegenden Fall in Frage kommenden

Kündigungen des Beschwerdeführers anwendbar (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG

[Stand am 26. September 2000]).

3.3.1

Gemäss den

vorliegend ins Recht gelegten Akten kündigte der Beschwerdeführer offenbar

bereits am 24. September 2001 erstmals seine Police Nr. per

31.

Dezember 2001 (BOS 1, Beschwerdebeilage [BB] 2). Nach den Angaben

der Beschwerdegegnerin ging die vom Beschwerdeführer dem Gericht im Nachgang

eingereichte Kündigung per 31. Dezember 2001 bei ihr jedoch nie ein und

auch eine Weiterversicherungsbestätigung einer neuen Krankenversicherung per

1.

Januar 2002 konnte nicht registriert werden (vgl. Beschwerdeantwort vom

29.

Juni 2018, A.S. 25 f.). Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2001 die Prämienmitteilung für das

Jahr 2002 zu (BOS 2). Ein Beweis, dass die Kündigung der

Beschwerdegegnerin damals zugestellt wurde und diese von ihr – entgegen ihren

eigenen Angaben – entgegengenommen wurde, kann den vorliegend ins Recht

gelegten Akten nicht entnommen werden. Auch eine Weiterversicherungsbestätigung

eines anderen Krankenversicherers per 1. Januar 2002 liegt nicht vor.

Dispositiv

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Fortführung

des Versicherungsverhältnisses ab 1. Januar 2002 auszugehen.

3.3.2 Den Akten

kann ein weiteres Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003 entnommen

werden, worin der Beschwerdeführer seine Police per 31. März 2003 kündigte

(BB 11, BOS 4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer gemäss der Prämienmitteilung 2003 (BOS 3) für eine

Franchise von CHF 400.00 entschieden hatte, weshalb er den Versicherer nicht

schon per 31. März 2003, sondern erst per 31. Dezember 2003 hätte

verlassen können (vgl. Art. 94 Abs. 2 aKVV in der seit 1. Januar

1997 gültig gewesenen Fassung). Die Beschwerdegegnerin entliess ihn jedoch nicht

aus dem Versicherungsverhältnis mit der Begründung, sie habe diese Kündigung

nicht erhalten. Der Beschwerdeführer präsentiert nun als Nachweis für die

zugestellte Kündigung eine Postquittung betreffend einen eingeschriebenen Brief

vom 17. Februar 2003 mit der Sendungsverfolgungsnummer «»; das Gewicht des

Briefes wurde mit 0.018 kg angegeben (BB 11 Rückseite, BOS 5). Sodann

liegt eine weitere Kündigung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2003

vor, worin er die Krankenversicherung per sofort kündigte (BB 12). Als

Nachweis geht aus den Akten eine Postquittung gleichen Datums betreffend ein «PostPac

Economy» mit der Sendungsverfolgungsnummer «» hervor; das Gewicht dieser

Sendung belief sich auf 0.651 kg (BB 12). Im Weiteren geht aus den Akten eine

Kündigung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 mit einer Postquittung

vom 6. Juli 2004 (Sendungsverfolgungsnummer «», Gewicht: 0.061 kg) und eine

weitere Kündigung vom 20. Juli 2004 mit einer Postquittung gleichen Datums

(Sendungsverfolgungsnummer «», Gewicht: 0.460 kg) hervor (BB 13 und 14).

Die

Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung

vom 25. Juni 2019 darauf aufmerksam, dass ihr die vorerwähnte

Sendungsverfolgungsnummer «» bekannt sei, sie gehöre jedoch zu einem Brief vom

8. September 2004 betreffend Leistungsrückerstattung und einer Kopie der

Eheschutzverfügung vom 23. Juli 2003 (vgl. Beilage 5 der

Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019). Da die beiden

Belege zwar die gleiche Sendungsverfolgungsnummer, aber unterschiedliche Daten

aufweisen, verlangte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom

25. Juni 2019 die Vorlage des Originalbelegs. Der Beschwerdeführer habe

unmissverständlich klar gemacht, dass der Originalbeleg vorhanden sei und

präsentiert werden könne. Der Aktennotiz des Versicherungsgerichts vom

16. Juli 2019 (A.S. 51) sei nun aber zu entnehmen, dass diese

Postquittung vom 17. Februar 2003 dem Gericht nicht im Original abgegeben

worden sei, weshalb dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden könne

(vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019,

A.S. 58). Ob die Postquittung vom 17. Februar 2003 mit der

Sendungsverfolgungsnummer «» dem Kündigungsschreiben vom 13. Februar 2003

zuzuordnen ist, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, oder ob diese Postquittung

gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin einen Brief mit einem Schreiben des

Beschwerdeführers betreffend Leistungsrückerstattung vom 8. September 2004

und mit einer Kopie der Eheschutzverfügung vom 23. Juli 2003 betrifft, kann

heute nicht mehr festgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung der

Ombudsstelle würde auch eine Nachforschung bei der Post wohl kaum neue

Erkenntnisse bringen, sind seit der Kündigung vom 13. Februar 2003 doch

bereits mehr als 16 Jahre verstrichen. Zu den vom Beschwerdeführer erst mit

Eingabe vom 12. Juli 2019 (vgl. A.S. 50) dem Gericht eingereichten

Kündigungsschreiben vom 13. und 17. Februar 2003 sowie 6. und

20. Juli 2004 (BB 11 ff.) sowie den entsprechenden Postquittungen ist

jedoch Folgendes festzuhalten:

Die Kündigungen

vom 13. und 17. Februar 2003 wurden gemäss den vorliegenden Postquittungen

genau zum gleichen Zeitpunkt, nämlich am 17. Februar 2003 um 11:17 Uhr,

auf der Poststelle [...] abgegeben (BB 11 und 12, jeweils Rückseite). Wie

die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 zu

Recht darauf hinweist, erscheint es zumindest als ungewöhnlich, dass der

Beschwerdeführer angeblich gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben in gleicher

Sache bei der Poststelle aufgegeben hat. Wäre dies dennoch der Fall gewesen,

müsste davon ausgegangen werden, dass die Poststelle überwiegend wahrscheinlich

eine Postquittung für beide Postsendungen (statt zwei einzelne) ausgestellt

hätte, wie dies üblicherweise so gehandhabt wird. Unklar ist im Weiteren,

weshalb man den ins Recht gelegten Postquittungen vom 17. Februar 2003

(BB 12, Rückseite) und 20. Juli 2004 (BB 14, Rückseite)

keinerlei Angaben über den Sendungsempfänger entnehmen kann. Es ist daher nicht

ersichtlich, ob diese quittierten Sendungen der Beschwerdegegnerin oder aber

einem anderen Empfänger zustellt wurden. Ausserdem belief sich das Gewicht des «PostPacs

Economy» gemäss Quittung vom 17. Februar 2003 auf 651 Gramm (BB 12,

Rückseite) und dasjenige des «PostPacs Economy» gemäss Quittung vom

20. Juli 2004 (BB 14, Rückseite) auf 460 Gramm. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass ein durchschnittliches Blatt Din A4 Papier

und ein durchschnittliches Couvert Din C4 nur wenige Gramm wiegen, kann das relativ

hohe Gewicht und der seltsame Umstand, dass die Kündigungsschreiben offenbar nicht

in einem normalen Couvert, sondern jeweils in einem «PostPac» zugestellt

wurden, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn den Kündigungsschreiben noch

Rückerstattungsbelege beigelegt worden sein sollten, ist aufgrund des hohen

Gewichts dieser Sendungen eher davon auszugehen, dass die quittierten Sendungen

vom 17. Februar 2003 und 20. Juli 2004 nicht die am gleichen Tag

ausgestellten Kündigungsschreiben, sondern etwas Anderes enthielten, zumal die Beschwerdegegnerin

in diesem Zusammenhang darauf hinwies, Rückerstattungsbelege seien in diesem Zeitraum

nicht bekannt (A.S. 59).

3.3.3 Im Weiteren

kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer, der offenbar sämtliche

Unterlagen seit dem Jahr 2001 und die Postquittungen seit dem Jahr 2003

aufbewahrt, damit erst nach über 16 Jahren (!) die rechtsgültige Auflösung

seines Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin nachweisen will,

hätte er dazu doch bereits viel früher Gelegenheit gehabt. Ferner geht aus der

vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin geführten Korrespondenz kein

Hinweis für eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses in den Jahren 2003 oder

2004 hervor. So wünschte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben von Ende Dezember 2003 «frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!»

und teilte ihr seine neue Postkonto-Nummer «» mit, welche «ab sofort zu

verwenden» sei (Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, eingegangen am

4. September 2019, S. 1). Auch im Juni 2004 teilte er der

Beschwerdegegnerin ohne weitere Bemerkungen nochmals seine Postkonto-Nummer mit

(Beilage 1 der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019,

S. 2). Schliesslich wurden der Beschwerdegegnerin im April 2008 Kopien der

Zahlungsbelege im Zeitraum von Februar 2002 bis April 2004 eingereicht, ohne

auch nur ein Wort darüber zu verlieren, dass der Beschwerdeführer die obligatorische

Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin gekündigt habe (Beilage 1

der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019, S. 3 bis 6).

Mit Schreiben vom

27. Januar 2006 kündigte der Beschwerdeführer seine Versicherungspolice

Nr. «fristlos und bedingungslos» per 31. Januar 2006 mit der

Begründung, die Beschwerdegegnerin habe «gelogen, manipuliert, Unwahrheit

verbreitet, Leistungen verweigert, nichts zurückerstattet seit 01.01.2002» und ihn

«blamiert und gedemütigt». Auch darin führte der Beschwerdeführer mit keinem

Wort aus, dass er die obligatorische Krankenversicherung bereits vor Jahren gekündigt

habe. Gemäss ihrem Schreiben vom 31. Januar 2006 hatte auch die Beschwerdegegnerin

damals keine Kenntnis über eine früher eingereichte Kündigung des

Beschwerdeführers. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie hätte das

Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2006 spätestens am 30. November

2005 erhalten müssen. Die Kündigung auf den 31. Januar 2006 könne sie daher

nicht akzeptieren. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung könnte erst per

31. Dezember 2006 gekündigt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG

könne ihre Deckung jedoch erst enden, wenn ein neuer Versicherer die

Weiterversicherung ab 1. Januar 2007 schriftlich bestätigt habe (Beilage 2

der Beschwerdegegnerin, eingegangen am 4. September 2019). Eine

Weiterversicherungsbestätigung per 1. Januar 2007 kann den vorliegend ins

Recht gelegten Akten jedoch nicht entnommen werden. Gestützt darauf und

angesichts der oben dargelegten Vorgänge ist mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das erwähnte Schreiben des

Beschwerdeführers vom 27. Januar 2006 seine erste Kündigung war, welche der

Beschwerdegegnerin zugestellt und von ihr entgegengenommen wurde. Eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzeskonforme Kündigung des

Versicherungsverhältnisses am 13. Februar 2003, 17. Februar 2003, 6.

oder 20. Juli 2004 ist nicht erstellt. Mangels der erforderlichen

Weiterversicherungsbestätigungen und wegen vorhandener Ausstände (vgl.

Kontoauszug der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von 2009 bis 2018, wonach auf

dem Konto des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 ein Ausstand von

CHF 12'051.90 bestand [BOS 9]), konnten sowohl die Kündigung vom 27. Januar

2006 als auch sämtliche nachfolgenden Kündigungen des Beschwerdeführers nicht

akzeptiert werden. Von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der

Beschwerdegegnerin ist daher – entgegen der Auffassung der Ombudsstelle in

ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 (A.S. 40 ff.) – nicht bereits

am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen, wie dies von

den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018

vereinbart wurde (vgl. Vereinbarung vom 6. November 2006, Ziff. 1. und

2., A.S. 34). Daran ändert der Hinweis der Ombudsstelle, Versicherte

hätten bis zum 31. Dezember 2005 die Krankenkasse trotz bestehender

Schulden noch wechseln können (Art. 64a Abs. 4 aKVG bzw.

Art. 64a Abs. 6 KVG; vgl. A.S. 42, zu Ziff. 8.4), nichts. Eine

Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers () per

1. Januar 2019 liegt vor (vgl. BOS 7).

4.

4.1 Es gilt im

Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht bereits mit rechtskräftigem

Urteil vom 14. Februar 2013 (VSBES.2012.260) festgehalten hat, der

Beschwerdeführer vermöge die Behauptung, er sei bei der Beschwerdegegnerin

nicht mehr versichert und brauche deshalb die Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung vom 1. Januar bis 31. März 2012 nicht zu

bezahlen, nicht zu belegen. Die Beschwerdegegnerin führe zum

Kündigungsschreiben vom 23. September 2003 aus, allfällige Kündigungen des

Beschwerdeführers seien, wenn überhaupt, entweder nicht fristgerecht

eingegangen oder sie hätten aufgrund von Ausständen nicht berücksichtigt werden

können. Im Übrigen vermöge der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass ihm

ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. Die geltend

gemachten Prämienforderungen seien somit nicht zu beanstanden (E. II. 3.1,

S. 3 f.). Im Weiteren äusserte sich das Gericht mit rechtskräftigem Urteil

vom 20. März 2014 (VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161) bezüglich

nichtbezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom

1. April bis 30. Juni 2012 und vom 1. Oktober bis

31. Dezember 2012 dahingehend, der Beschwerdeführer vermöge die

Behauptung, er sei bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert, wie

bereits im vorangegangenen Verfahren (VSBES.2012.260) nicht zu belegen. Die Beschwerdegegnerin

führe hierzu aus, allfällige Kündigungen des Beschwerdeführers seien, wenn

überhaupt, entweder nicht fristgerecht eingegangen oder sie hätten aufgrund von

Ausständen nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen vermöge der

Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang

zu Unrecht verwehrt worden sei. Die geltend gemachten Prämienforderungen seien

somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend vermöge auch die zeitweise

Doppelversicherung im Jahr 2013 nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer

ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Die

Versicherung sei von der C.___ mittlerweile ohnehin rückwirkend per

Versicherungsbeginn (1. April 2013) wieder aufgehoben worden (E.

II. 3.1, S. 4 f.).

4.2 Auch mit

rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2014

(VSBES.2014.226) wurde bezüglich der Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 und

vom 1. Januar bis 31. März 2014 darauf hingewiesen, der

Beschwerdeführer vermöge die Behauptung, er sei nicht mehr bei der

Beschwerdegegnerin versichert, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren

VSBES.2012.260 und VSBES.2013.160/161, nicht zu belegen. Er könne nicht

nachweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt

worden sei. Die geltend gemachten Prämienforderungen seien daher nicht zu

beanstanden (E. II. 3.1, S. 3). Diese Auffassung vertrat das

Versicherungsgericht auch mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Februar 2016

(VSBES.2015.90) betreffend nicht bezahlte Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung vom 1. April bis 30. Juni 2014 und vom

1. Juli bis 30. September 2014 (E. II. 3.1, S. 4; vgl.

BAB 40) sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016

(VSBES.2016.160) betreffend nicht bezahlte Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014, vom

1. Januar bis 31. März 2015 und vom 1. April bis 30. Juni

2015 (E. II. 3.1, S. 4). Demnach wurde vom Versicherungsgericht

bereits mehrmals verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine

Kündigung des fraglichen Versicherungsverhältnisses in den erwähnten Zeiträumen

nicht nachweisen könne. Schliesslich bestätigte auch die D.___ () dem Gericht im

Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags in

der Betreibung Nr. [...] (Kostenbeteiligungen vom 17. März,

21. April sowie 12. und 19. Mai 2017) mit Schreiben vom 5. März

2018, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar

1996 ununterbrochen bei der B.___ für die obligatorische Krankenpflege

versichert. Die Versicherung bei der D.___ sei daher rückwirkend beendet worden

(A.S. 9 f.). Nach dem Gesagten ist von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis

des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2018

auszugehen.

5.

5.1 Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben

erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom

20. Oktober 2003 E. 2.1).

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die

Rechtmässigkeit des ausstehenden Prämienbetrags von insgesamt CHF 6'107.00

(inkl. Betreibungskosten), weil er bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert

sei. Wie erwähnt, vermag er diese Behauptung nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Im Übrigen entspricht

es der zwingenden gesetzlichen Vorschrift gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG,

dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann,

solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die

Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Der

Beschwerdeführer vermag nicht nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel

bislang zu Unrecht verwehrt wurde. Die geltend gemachten Prämienforderungen

sind somit nicht zu beanstanden.

5.3 Des Weiteren ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung

gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung

angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte

Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen

allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten

Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts

K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276).

Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 17.1

AVB (BAB 39). Zudem werden die Mahngebühren von 1 x CHF 100.00 (Betreibung

Nr. [...]) und 3 x CHF 50.00 (Betreibungen Nr. [...], [...] und [...])

auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid

gestützt und sind demnach in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung

miteinzubeziehen.

5.4. Hinsichtlich der von der

Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten der Zahlungsbefehle) in Höhe von 4 x CHF 73.30 für sämtliche vier Betreibungen gilt es zu präzisieren, dass der Ersatz

der Betreibungskosten durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin

von Gesetzes wegen vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist,

die bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu

erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht

erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4

mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV

252 S. 227 f. auszugsweise

publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017

f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5

mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1

in fine).

6. Zusammenfassend kann somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von

CHF 2'159.35 (Prämien von Juli bis September 2016 [CHF 1'002.60] und

von Januar bis März 2007 [CH 1'056.75], administrative Spesen von

CHF 100.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016 auf dem

Betrag von CHF 1'578.95, in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'440.95 (Prämien für

Oktober 2016 [CHF 334.20] und von April bis Juni 2017 [CHF 1'056.75],

administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Februar 2017 auf dem Betrag von CHF 1'390.95, in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'106.75 (Prämien für

Juli bis September 2017, administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins

zu 5 % seit dem 1. August 2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75

und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag

von CHF 1'106.75 (Prämien für Oktober bis Dezember 2017, administrative

Spesen von CHF 50’00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November

2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75 die definitive Rechtsöffnung erteilt

werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden

(Art. 61 lit. a ATSG).

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des

Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt

betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr

behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig

ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.

Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch

nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich

des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die

Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323

E. 1b S. 324).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist, beschritt der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit

mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in Rechtskraft

erwachsenen Urteile vom 14. Februar 2013 [VSBES.2012.260], 20. März

2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161], 2. Dezember 2014

[VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90], 18. August 2016

[VSBES.2016.160], 20. Juni 2017 [VSBES.2017.127] und 7. März 2018

[VSBES.2018.23]). Obwohl das Versicherungsgericht stets feststellte, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und

daher die Prämien zu begleichen habe, bestreitet der Beschwerdeführer den

Sachverhalt stets von Neuem, ohne substanziierte Argumente vorzubringen. Bei

vernunftgemässer Überlegung müsste der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit

erkennen können. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezüglich

der geltend gemachten Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch neue Dokumente

ins Recht legte und in diesem Zusammenhang vom Gericht neue Aspekte zu prüfen

waren, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise und letztmals von der Auferlegung

einer Spruchgebühr sowie der Verfahrenskosten abzusehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin CHF 2'159.35 nebst 5 % Verzugszins seit

1. November 2016 auf dem Betrag von CHF 1'578.95, CHF 1'440.95 nebst

5 % Verzugszins seit 1. Februar 2017 auf dem Betrag von CHF 1'390.95,

CHF 1'106.75 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2017 auf dem

Betrag von CHF 1'056.75 und CHF 1'106.75 nebst 5 % Verzugszins

seit 1. November 2017 auf dem Betrag von CHF 1'056.75 zu bezahlen. In

diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...],

Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_204/2020 vom 29.

April 2020 nicht ein.