VSBES.2018.153
Unfallversicherung
16. August 2019Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 16. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2000 bei der
Firma B.___ als Zusteller tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
2.
2.1 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 28. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 20. Februar
2017 um 14.00 Uhr nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ausgeglitten und auf die
Strasse / Trottoir gestürzt. Dabei habe er eine Schwellung am linken
Knie erlitten. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Mitteilung vom 1. März
2017 (Suva-Nr. 2) Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach
aktuellem UVG-Tarif.
2.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 10. Mai
2017 (Suva-Nr. 4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe nach dem Ausgleiten und dem Sturz vom 20. Februar
2017 bis gestern, 9. Mai 2017, gearbeitet. Das Knie sei aber nun so stark
angeschwollen, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Die
Beschwerdegegnerin führte ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 5).
Anschliessend teilte sie der Arbeitgeberin mit, sie könne zu den
Versicherungsleistungen zurzeit noch nicht endgültig Stellung nehmen
(Suva-Nr. 6).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere
ärztliche Unterlagen eingeholt hatte (Suva-Nrn. 12 S. 2 ff.), bat
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin,
am 13. Juni 2017 um eine genaueste Unfallanamnese. Daher fand am
20. Juni 2017 (Suva-Nr. 17) nochmals ein Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer statt. In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen
beigezogen (Suva-Nrn. 21, 26). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung durch
den Kreisarzt Dr. med. C.___ vom 9. August 2017 (Suva-Nr. 28) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2017 (Suva-Nr. 30)
fest, die heute bestehenden Beschwerden am linken Knie seien nicht mehr
unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 20. Februar
2017 eingestellt hätte, sei spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom
20. Februar 2017 erreicht gewesen. Daher müsse der Fall, was die
Unfallfolgen anbelange, per 31. Mai 2017 abgeschlossen und der Anspruch
auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt werden.
2.4 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 5. September 2017 und 10. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 33,
38) Einsprache erheben. Am 12. Oktober 2017 (Suva-Nr. 41) wurde die
Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass Rechtsanwalt Roger Zenari das
Mandat übernehme. Dieser reichte in Ergänzung zu den Einwänden am
5. Januar 2018 (Suva-Nr. 46) einen Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom 18. Dezember 2017 ein. Dazu
hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ am 30. Januar 2018 (Suva-Nr. 47) fest,
der rechtlich geforderte Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» sei
nicht erfüllt, was er in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. Februar 2018
(Suva-Nr. 49) bestätigte.
2.5 Mit Schadenmeldung UVG vom
23. März 2018 (Suva-Nr. 54) wurde geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe die Arbeit zufolge des Unfalls vom 20. Februar 2017 ab
dem 19. März 2018 ausgesetzt. Das Knie schmerze erneut so stark, dass er
nicht mehr arbeiten könne. Gestützt auf eine Stellungnahme des Kreisarztes
Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 58) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.) an ihrer Verfügung vom 21. August 2017 fest.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 19. Juni 2018 (Eingang: 20. Juni 2018, A.S. 14 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 30. Mai
2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 21. August 2017 seien
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017
über den 31. Mai 2017 hinaus bis auf weiteres auszurichten.
a) Dem Beschwerdeführer seien über den
31. Mai 2017 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für
Heilbehandlungen zu übernehmen.
b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie
eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten
und [es] seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von
Art. 21 UVG zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 (A.S. 41
ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 8. November
2018 (A.S. 54 ff.), Duplik vom 29. November 2018 (A.S. 64 ff.) und
Stellungnahme zur Duplik vom 30. Januar 2019 (A.S. 77 ff.) halten die
Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Die am 31. Januar 2019
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 80
ff.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 83) zur
Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie im
vorliegenden Fall anwendbar, da sich das zu beurteilende Ereignis am
20.
Februar 2017 zugetragen hat.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis vom 20. Februar
2017.
mit dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) zu
Recht per 31. Mai 2017 eingestellt hat.
2.
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe durch das Vorgehen betreffend die
zweite kreisärztliche Beurteilung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt (A.S. 21). So sei diese Beurteilung hinter seinem Rücken
eingeholt worden und die Beschwerdegegnerin habe sie, ohne dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, in den Einspracheentscheid einfliessen
lassen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass die Mitarbeiter der
jeweiligen Unfallversicherung ihre Kreisärzte in medizinischen Angelegenheiten
– wie vorliegend der Fall – beiziehen bzw. sie zu medizinischen Fragen Stellung
nehmen lassen, ohne die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren. Der
Vorwurf, die kreisärztliche Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2018
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) sei hinter dem Rücken des Beschwerdeführers
eingeholt worden, verfängt daher nicht. Es kann auch zulässig sein, eine
derartige versicherungsinterne Beurteilung als Teil der Begründung des
Einspracheentscheids auszugestalten und nicht vorgängig mitzuteilen. Nach Lage
der Akten wurde die (kurze) zweite kreisärztliche Stellungnahme vom 6. / 7. Februar
2018.
dem Vertreter des Beschwerdeführers allerdings auch nicht zusammen mit dem
Einspracheentscheid zugestellt, und selbst auf eine entsprechend Aufforderung
mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) reagierte die
Beschwerdegegnerin zunächst nicht, sondern stellte ihm die Akten erst am 21.
Juni 2018 zu, nachdem die Beschwerde bereits erhoben worden war (vgl. Suva-Nr.
66; Beschwerdeschrift S. 8 [A.S. 21] und Beschwerdeantwort S. 3 [A.S. 43]).
Der Beschwerdeführer musste somit Beschwerde erheben, um die Akten vor Eintritt
der Rechtskraft des Einspracheentscheids einsehen zu können. Mit diesem
Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung ist, was das Vorgehen anbelangt, als
nicht leicht zu bezeichnen. Ihre inhaltliche Bedeutung ist allerdings gering,
da die Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2008 sehr kurz
ausgefallen ist und keine neuen medizinischen Aspekte enthält. Weiter ist
aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Beschwerde auch in Kenntnis der kreisärztlichen
Stellungnahme erhoben worden wäre. Eine Rückweisung aus formellen Gründen
rechtfertigt sich daher nicht (sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht
verlangt), sondern der Mangel ist im Beschwerdeverfahren zu heilen. Der
Gehörsverletzung ist allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen
(vgl. E. II. 9.1 hiernach).
3.
3.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2
Der Bundesrat kann Körperschädigungen,
die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen
(Art. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung). Laut dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend
aufgeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung
Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder
eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von
Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d),
Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g)
sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).
4.
4.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435
E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
4.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
4.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9,8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit
Hinweis).
5.
5.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil U 6/05
vom 27. April 2005 E. 3.2 [AJP 2006 S. 1290]).
5.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5.3
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
5.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen substantiierten und
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6.
Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei im Wesentlichen die
folgenden medizinischen Akten zur Beurteilung relevant sind:
6.1
Aufgrund der MRT des linken
Kniegelenks vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 13) hielt Dr. med. E.___,
FMH Radiologie und Kinderradiologie, F.___, folgende Beurteilung fest:
Pangonarthrose, medial und retropatellär betont, mit viertgradiger
Chondropathie in allen Gelenkkompartimenten; vertikaler Riss im Hinterhorn und
Corpus des medialen Meniskus, mit medialer Protrusion des Meniskus; begleitender
Gelenkserguss sowie Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment; mehrfach
septierte, fraglich teilrupturierte Baker-Zyste in loco typico, mit Darstellung
von beginnenden Verkalkungen, DD eingedicktem Protein; keine Bandläsionen.
Keine Frakturen.
6.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin
SGSM, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (Suva-Nr. 21 S. 3)
folgende Diagnose:
Traumatisierte, aktivierte
Gonarthrose mit medialer Meniscusläsion links
Beurteilung und Procedere: Vorgängig
habe der Beschwerdeführer offenbar keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt,
obwohl schon Abnutzungserscheinungen vorhanden seien. Dementsprechend müsse die
ganze Pathologie jetzt sicher dem Ereignis zugeschoben werden. Bei deutlichem bone
bruise im Knochen und nicht nur der Schädigung des Meniscus sei Dr. med. D.___
der Meinung, dass man primär einmal konservativ vorgehen solle. Entsprechend
sei heute das Knie infiltriert worden und der Beschwerdeführer habe eine
leichte Kniestütze erhalten. Dr. med. D.___ werde den Beschwerdeführer in
zwei Wochen zu einer Verlaufs- bzw. Erfolgskontrolle sehen. Nur wenn der
Verlauf unbefriedigend sei, müsse gegebenenfalls eine Arthroskopie diskutiert
werden.
6.3
Im «Arztzeugnis UVG für
Rückfall» vom 3. Juni 2017 (Suva-Nr. 14) hielt Dr. med. G.___,
Innere Medizin FMH, fest, die Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom
20.
Februar 2017 habe am 24. Februar 2017 stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017 bei der Arbeit ein
Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines Fehltritts erlitten. Es
hätten sich anfänglich nur geringgradige Schmerzen entwickelt. Diese seien
konservativ behandelt worden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund:
Geringgradige Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspalts des linken
Knies, Ergussbildung, Schmerzen an den gleichen Stellen bei Aussenrotation des
Unterschenkels, keine Instabilisationszeichen. Röntgenbefund: Linkes Knie ap/lat
keine ossäre Läsion. Dr. med. G.___ stellte die folgende Diagnose:
Belastetes Drehtrauma des
linken Knies mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion
Therapie: Vorerst konservative Therapie
mittels relativer Entlastung, Analgetika und Antirheumatika lokal und
systemisch sowie physiotherapeutischen Massnahmen. Diese therapeutischen
Massnahmen hätten nur eine vorübergehende Besserung gebracht. Der
Beschwerdeführer sei nie hospitalisiert gewesen. Ab dem 10. Mai 2017 und
weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es habe noch kein
Behandlungsabschluss stattgefunden, dieser könne voraussichtlich in acht bis
zehn Wochen vorgenommen werden. Bemerkungen: Wegen rezidivierendem
Kniegelenkserguss und Schmerzen seien am 12. April 2017 eine
MR-Untersuchung des linken Knies und eine Überweisung an den Orthopäden Dr.
med. D.___ erfolgt (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor). Vorderhand habe dieser eine
konservative Therapie verordnet. Es bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
6.4
Der Kreisarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, bat am 13. Juni 2017 (Suva-Nr. 15) um
eine «genaueste Unfallanamnese». Er hielt fest, angesichts des reinen
MRI-Befundes sei ein kausaler Zusammenhang der Befunde am linken Knie mit dem
Ereignis vom 20. Februar 2017 nicht zu bejahen. Eine Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 20. Juni 2017 ein Telefongespräch mit
dem Beschwerdeführer, um den Unfallhergang zu klären (Suva-Nr. 17).
6.5
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 30. Juni 2017 (Suva-Nr. 21) hielt Dr. med. G.___ folgende
Diagnose fest: «Traumatisierte, aktivierte Gonarthrose mit Meniskusläsion
links». Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Orthopäden konservativ
mittels Physiotherapie und relativer Schonung behandelt worden. Zudem seien
eine Infiltration ins Knie sowie das Verabreichen einer leichten Kniestütze
erfolgt. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Es
bestünden mässiggradige belastungsabhängige Knieschmerzen. Eine erneute
Kontrolle sei am 11. Juli 2017 beim Orthopäden geplant. In Anbetracht der
vorausbestehenden Gonarthrose müsse die Prognose mit Zurückhaltung gestellt
werden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen
könnten. Gegenwärtige Behandlung: Arbeitsversuch 50 %, Physiotherapie. Die
Konsultationen fänden einmal pro Monat statt. Je nach dem Entscheid des
Orthopäden sei evtl. eine arthroskopische Behandlung notwendig. Vorläufig solle
sich die Beschwerdegegnerin beim Betrieb nicht um die Zuweisung einer anderen
Arbeit engagieren. Bei Persistieren der Kniebeschwerden sei möglicherweise ein
bleibender Nachteil zu erwarten, nach einem 100%igen Arbeitseinsatz als
Postbote.
6.6
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 15. Juli 2017 (Suva-Nr. 26) bestätigte Dr. med. D.___ die bereits
im Bericht vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene
Diagnose. Der bisherige Verlauf und gegenwärtige Zustand seien besser, aber
noch nicht gut. Die Prognose sei noch offen. Die Arthrose könnte den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Es werde gegenwärtig mit Physiotherapie
behandelt. Die Konsultationen fänden alle zwei Monate statt. Seit dem
22.
Juni 2017 habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 %
aufgenommen. Es sei ein bleibender Nachteil (Gonarthrose) zu erwarten.
6.7
Zur Frage der
Beschwerdegegnerin, ob die geltend gemachten Befunde am linken Knie und auch
eine inzwischen geplante Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 stünden,
hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ in der ärztlichen Beurteilung vom
9.
August 2017 (Suva-Nr. 28) Folgendes fest: Der vom Beschwerdeführer
geschilderte Unfallmechanismus (direkte Kniekontusion durch Sturz auf den
Boden, eher linksseitig) sei nicht geeignet gewesen, die im MRI beschriebene
Meniskusläsion im Hinterhornbereich hervorzurufen. Die im MRI einsehbaren, ausgeprägten
degenerativen Veränderungen seien Ausdruck der von der Radiologin
diagnostizierten, medial und retropatellär betonten fortgeschrittenen
Pangonarthrose. Die initialen Beschwerden seien nur gering gewesen und hätten
erst im Verlauf zugenommen.
Unfallkausale strukturelle Läsionen im
Kniebereich könnten nicht mit dem rechtlich geforderten Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der vorliegenden Diagnostik und Befunde
bejaht werden. Bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen Vorzustandes
sei der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen und der
Unfall habe im Beschwerdebild danach keine Rolle mehr gespielt.
6.8
Im Bericht vom
13.
September 2017 (Suva-Nr. 35) bestätigte Dr. med. D.___ aufgrund
der gleichentags erfolgten Untersuchung erneut die bereits im Bericht vom
17.
Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Zum Verlauf
führte er aus, der Beschwerdeführer zeige unter der konservativen Behandlung
leider nur eine unbefriedigende Besserung. Die Arbeitsfähigkeit habe bisher nie
über 50 % gesteigert werden können, so dass sie nach dieser Zeit zur
Standortbestimmung ein neues MRI hätten durchführen lassen. Dieses bestätige im
Prinzip die Vorbefunde betreffend die Arthrose und den Meniskusschaden.
Eindeutig abgenommen habe der bone bruise, so dass diesem kein Krankheitswert
mehr beigemessen werden könne. Dr. med. D.___ habe mit dem Beschwerdeführer besprochen,
den Versuch eines arthroskopischen Débridements und einer Teilmeniskektomie vorzunehmen,
in der Hoffnung, das Knie doch wieder besser hinzukriegen. Der Eingriff werde am
20.
Oktober 2017 im [...] durchgeführt.
6.9
Auf ihm durch den Beschwerdeführer
unterbreitete Fragen antwortete Dr. med. D.___ am 18. Dezember 2017 folgendermassen
(Suva-Nr. 46): Seit dem Unfallereignis im Februar bestehe ein vermindert
belastbares Kniegelenk. Objektivierbar finde sich eine Arthrose, anfänglich
eine deutliche Stressreaktion im Knochen und ein geschädigter Innenmeniscus. Zu
diagnostizieren sei eine mediale Meniscusläsion bei traumatisierter Gonarthrose
links. Die Arthrose sei vorbestehend. Die Meniscusschädigung könne eine Unfallfolge
sein. Das vorgeschädigte Kniegelenk sei vorgängig in einem beschwerdefreien Gleichgewicht
gewesen, welches durch das Ereignis gestört worden sei. Der Status quo sine und
der Status quo ante seien nicht erreicht. Vorher habe der Beschwerdeführer
keine Beschwerden gehabt. Durch die konservative Therapie habe der Vorzustand
nicht erreicht werden können. Ebenfalls bisher nicht nach der Operation (wobei
eine Besserung / Besserungstendenz festzustellen sei). Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Paketzusteller habe bisher
50.
% betragen. Ab Januar sollte eine Steigerung möglich sein.
6.10
In der ärztlichen Beurteilung vom
7.
Februar 2018 (Suva-Nr. 49) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___
folgende Beurteilung fest: Abstützend auf die kreisärztliche Vorbeurteilung der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) und unter
Berücksichtigung der Einsprache und der Stellungnahme von Dr. med. D.___ würden
keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht. Auch Dr. med. D.___
spreche hinsichtlich der Unfallkausalität der besagten Meniskusläsion lediglich
von einem «kann». Damit sei der rechtlich geforderte Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Aufgrund fehlender Angabe
zusätzlicher medizinischer Fakten habe die Vorbeurteilung nach wie vor ihre
Gültigkeit.
6.11
Im Rahmen des Einspracheverfahrens
erfolgte per E-Mail eine interne Anfrage an den Kreisarzt Dr. med. C.___, wie
er die Unfallkausalität des von Dr. med. D.___ erwähnten bone bruise beurteile.
In der E-Mail vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 58) hielt Dr. med. C.___,
Kreisarzt, fest, der beschriebene bone bruise sei Teil einer
Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch Entlastung
zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem Bereich nicht
zu dessen Genese beigetragen.
7.
7.1
Gestützt auf diese medizinischen
Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im
Bereich des linken Knies (und allfälligen Folgebeschwerden) leidet.
Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit dem Unfallereignis vom
20.
Februar 2017 zusammenhängen könnten, sind nicht dokumentiert und
werden auch nicht geltend gemacht.
7.2
Zum Unfallereignis vom
20.
Februar 2017 finden sich in den vorliegenden Akten folgende Angaben: Aus
der Bagatellunfallmeldung UVG vom 28. Februar 2017 (Suva-Nr. 1) geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug
ausgeglitten und gestürzt sei. Dies wurde sodann auch in den Schadenmeldungen
UVG vom 10. Mai 2017 und 23. März 2018 bestätigt (Suva-Nrn. 4,
54). Der Hausarzt Dr. med. G.___ führte im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom
3.
Juni 2017 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) aufgrund der Erstbehandlung vom
24.
Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017
bei der Arbeit ein Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines
Fehltritts erlitten. Dr. med. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom
17.
Mai 2017 (Suva-Nr. 21) fest, der Beschwerdeführer, den er als
Paketbote seit Jahren kenne, habe im Februar beim Aussteigen bei der Arbeit
einen Ausrutscher mit Sturz und Distorsion seines Knies erlebt. Anlässlich des
Telefongesprächs vom 20. Juni 2017 (Suva-Nr. 17) gab der
Beschwerdeführer an, er sei aus dem Postauto gestiegen und habe ein Paket in
den Händen gehabt. Er sei gestolpert (Steinboden) und direkt auf das linke Knie
gefallen. Da er ein Paket in den Händen gehabt habe, habe er sich nicht
abstützen können. Er sei eher auf die linke Seite des Knies gefallen. Aufgrund
dieser Beschreibungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
20.
Februar 2017 stolperte und einen direkten Sturz auf das linke Knie (eher
auf der linken Seite) erlitt.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.
C.___ vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Daher ist nachfolgend
dessen Beweiswert zu prüfen.
8.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, der Kreisarzt habe aufgrund der Einsprache Kenntnis davon
gehabt, dass der Beschwerdeführer zwischen der ersten und zweiten
kreisärztlichen Beurteilung operiert worden sei. Dennoch habe er sich nicht
veranlasst gefühlt, etwaige Arztberichte einzuholen und diese in seine Beurteilung
einfliessen zu lassen (A.S. 24 oben). Aufgrund der vorliegenden Akten ist
dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als über den durchgeführten
operativen Eingriff kein Bericht eingeholt worden ist. Der behandelnde
orthopädische Chirurg Dr. med. D.___ hielt in seinem Bericht vom
13.
September 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) fest, es finde am
20.
Oktober 2017 ein Eingriff im Sinn eines arthroskopischen Débridements
und einer Teilmeniskektomie statt. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs der
Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) legte
er sodann dar, es seien eine Arthrose, eine anfänglich deutliche Stressreaktion
im Knochen und ein geschädigter Innenmeniskus vorhanden. Es liessen sich nach
der Operation bisher keine Erreichung des Vorzustandes, wohl aber eine Besserung
bzw. Besserungstendenz feststellen. Zudem ging er nach wie vor von einem
zumutbaren Arbeitspensum von 50 % aus und fasste eine Steigerung des
Arbeitspensums ab Januar 2018 ins Auge. Aufgrund dieser Ausführungen ist
nachvollziehbar, dass Dr. med. C.___ sowohl in seiner Stellungnahme vom
30.
Januar 2018 als auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom
7.
Februar 2018 (vgl. E. II. 6.10 f. hiervor) darlegte, es würden durch
Dr. med. D.___ keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht.
Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. med. D.___
intraoperativ neue Erkenntnisse gewonnen hätte, welche geeignet wären, die
Kausalitätsbeurteilung zu beeinflussen. Es ist deshalb und auch aufgrund der
nicht wesentlichen postoperativen Besserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt auf das Einholen des
entsprechenden Operationsberichts verzichtet hat. Insbesondere führt dieses
Vorgehen nicht dazu, dass die dem Kreisarzt vorliegenden Beurteilungsgrundlagen
als unvollständig zu bezeichnen wären. Der Beschwerdeführer hat denn auch
seinerseits davon abgesehen, den Operationsbericht einzureichen.
8.2
Die Beurteilung von Dr. med. C.___
vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) beruht auf den vollständigen
damals vorhandenen Vorakten und enthält eine umfassende Erörterung der
medizinischen Fragestellung. Der Kreisarzt gelangt zu schlüssigen Ergebnissen,
die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher
grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung zu bilden. Dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht hat, steht der Beweiskraft seiner Beurteilungen nicht
entgegen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4
mit Hinweisen). Da es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt
(vgl. E. II. 4.4 hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann
notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (E. II. 4.4
hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Stellungnahme von Dr. med.
C.___ auch inhaltlich vollständig überzeugt.
8.3
8.3.1
Dr. med. C.___ geht davon aus,
dass anhand der vorliegenden Diagnostik und der Befunde keine unfallkausale
strukturelle Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
bejaht werden könne und bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen
Vorzustandes der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht sei. Der
Unfall spiele danach im Beschwerdebild keine Rolle mehr. Diese Ausführungen
vermögen insofern zu überzeugen, als weder im Rahmen der durchgeführten MRT vom
12.
April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) Bandläsionen oder Frakturen
objektiviert werden konnten, noch anlässlich der durchgeführten
Röntgenuntersuchung eine ossäre Läsion festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3
hiervor). Die Gonarthrose wird auch von Dr. med. D.___ in seiner Antwort vom
18.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) als unfallfremd bezeichnet. Ebenso
hielt der Hausarzt Dr. med. G.___ in seinem Zwischenbericht vom 30. Juni 2017 (E.
II. 6.5 hiervor) fest, eine «vorausbestehende Gonarthrose» wirke sich auf die
Prognose aus. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Beurteilung des
Kreisarztes.
8.3.2
Umstritten ist die Kausalität der
bildgebend festgestellten Meniskusläsion. Der Kreisarzt geht in seiner
Beurteilung vom 9. August 2017 zunächst auf das durch den Beschwerdeführer
geschilderte Ereignis vom 20. Februar 2017 ein, wobei er ausführt, das
durch den Beschwerdeführer geschilderte Unfallgeschehen (direkte Kniekontusion
durch Sturz auf Boden, eher linksseitig), sei nicht geeignet gewesen, die im
MRI vom 12. April 2017 beschriebene Meniskusläsion im Hinterhornbereich
hervorzurufen. Diese kreisärztliche Einschätzung ist plausibel, zumal gemäss
der medizinischen Fachliteratur jegliche Bewegung und Belastung des
Kniegelenkes innerhalb physiologischer Grenzen [für einen Meniskusriss] nicht
ursächlich sein kann. Die unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die
physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann
müssen jedoch auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat
mitgeschädigt werden. Meniskusschäden sind somit nur in Begleitung
nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Alfred
Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 655 f.). Im vorliegenden
Fall wurden in der MRT-Untersuchung vom 12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1
hiervor) keine Bandläsionen festgestellt. Da sich aus den vorliegenden
Umschreibungen betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 (vgl. E. II.
8.
hiervor) weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten
der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz
auf das linke Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale
Meniskusläsion zu bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom
2.
März 2017 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer lässt dazu
vorbringen, die kreisärztliche Aussage, wonach die bildgebend festgestellte
Meniskusläsion nicht auf den Sturz vom 20. Februar 2017 zurückgehe, stehe in
einem diametralen Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr.
med. D.___. Dieser Arzt führte zunächst in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (E.
II. 6.2 hiervor) aus, der Beschwerdeführer habe offenbar vor dem Unfall
keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt und dementsprechend müsse «die ganze
Pathologie jetzt dem Ereignis zugeschoben werden». Diese Aussage ist insofern
nicht eindeutig, als der Arzt nicht klar ausführt, ob er sich auf die
Symptomatik bezieht oder ob er die anschliessend konkret genannten Befunde
(bone bruise und Meniskusschädigung) meint. Sie ist aber vor allem inhaltlich
nicht beweiskräftig, da sich Dr. med. D.___ einzig auf die «offenbar» bestehende
frühere Beschwerdefreiheit bezieht und damit nach dem Grundsatz «post hoc ergo
propter hoc» argumentiert, den die Rechtsprechung nicht gelten lässt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Im weiteren
Verlauf wurde Dr. med. D.___ konkret die Frage unterbreitet, ob die von ihm im
Zusammenhang mit der Schädigung am linken Knie erhobenen Befunde und gestellten
Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20.
Februar 2017 zurückzuführen seien. Er antwortete: «Die Meniscusschädigung kann
Unfallfolge sein» (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Angesichts der klaren
Fragestellung lässt diese Antwort darauf schliessen, dass Dr. med. D.___ zwar
von einer möglichen, aber nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen
Kausalität ausging. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, der medizinischen
Literatur zu entnehmenden anerkannten Grundsätze geht bereits diese
Einschätzung sehr weit, da der aktenkundige Unfallhergang keinem Mechanismus
entspricht, der geeignet wäre, eine Meniskusläsion zu verursachen. Daher könnte
auch einer expliziten Bejahung der Unfallkausalität durch den behandelnden
Spezialarzt nicht gefolgt werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin betreibe «Wortklauberei», verfängt daher nicht. Die
anschliessenden und mit dieser Einschätzung in Zusammenhang stehenden
Ausführungen von Dr. med. D.___, wonach das vorgeschädigte Kniegelenk vorgängig
in einem beschwerdefreien Gleichgewicht gewesen sei, welches durch das Ereignis
gestört worden sei, und der Beschwerdeführer vorher keine Beschwerden gehabt
habe, basieren wiederum auf der beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo
propter hoc»-Argumentation, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015
vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.___
vermag somit die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. med.
C.___ aus mehreren Gründen nicht in Frage zu stellen.
Wenn der Unfallmechanismus nicht
geeignet war, die festgestellte Meniskusverletzung zu verursachen, bleibt auch
kein Raum für eine Leistungserbringung unter dem Aspekt einer unfallähnlichen
Körperschädigung.
8.3.3
Auch die Ausführungen des
Kreisarztes, wonach die im MRI einsehbaren, ausgeprägten degenerativen
Veränderungen Ausdruck der von der Radiologin diagnostizierten medial und
retropatellär betonten fortgeschrittenen Pangonarthrose seien, vermögen
einzuleuchten. So wurde anlässlich der MRT des linken Kniegelenks vom
12.
April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine Pangonarthrose medial und
retropatellär betont objektiviert, wobei eine viertgradige Chondropathie in
allen Gelenkkompartimenten bestehe. Der Kreisarzt hält weiter dafür, dass die
initialen Beschwerden nur gering gewesen seien und erst im Verlauf zugenommen
hätten. Diese Feststellung stimmt überein mit der Aussage des Hausarztes Dr.
med. G.___, der in seinem ausführlichen Arztzeugnis vom 3. Juni 2017 (E. II.
6.3
hiervor) ausdrücklich erklärt, es hätten sich anfänglich nur geringgradige
Schmerzen entwickelt. Dr. med. G.___ war der erstbehandelnde Arzt (vgl.
Suva-Nr. 1 und 4) und ist als einzige medizinische Fachperson in der Lage, den
anfänglichen Verlauf der Beschwerden aus eigener Anschauung zu beurteilen. Mit
seiner Beschreibung lässt sich auch vereinbaren, dass der Beschwerdeführer nach
dem Unfallereignis vom 20. Februar 2017 zunächst in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit
fortzusetzen – die Arbeitgeberin erstattete denn auch zunächst eine Bagatellunfall-Meldung
(Suva-Nr. 1) – und die Arbeit aufgrund der Schmerzen erst ab dem
10.
Mai 2017 aussetzen musste (vgl. E. II. 6.3 hiervor, vgl. auch
Unfallschein, Suva-Nr. 20). Der Umstand, dass die MRT-Untersuchung vom
12.
April 2017 veranlasst wurde und dass der Beschwerdeführer zunächst
konservativ mit Infiltration, einer leichten Kniestütze, Analgetika und
Antirheumatika sowie Physiotherapie behandelt wurde (vgl. E. II. 6.2 f.
hiervor), steht der Feststellung, die Schmerzen seien zunächst nur gering
gewesen und hätten erst im Verlauf zugenommen, nicht entgegen. Da die
konservative Behandlung zu keiner erheblichen Verbesserung geführt hatte, wurde
schliesslich im Oktober 2017 ein operativer Eingriff vorgenommen (vgl. E. II.
6.8
hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin hier –
wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (A.S. 25 f.) – von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von
Anfang an Schmerzen gehabt, jedoch so gut es geht weiterarbeiten wollen
(A.S. 25 unten), steht dies den vorangehenden Ausführungen nicht entgegen.
8.3.4
Dr. med. D.___ erwähnte in seinem
Bericht vom 17. Mai 2017 (E. II. 6.2 hiervor) einen deutlichen bone bruise im
Knochen. Die MRI-Untersuchung vom 12. April 2017 zeigte ein
Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment (vgl. E. II. 6.1 hiervor).
Das Bestehen des bone bruise (neben dem Meniskusriss) bildete für Dr. med. D.___
ein Argument, zunächst konservativ vorzugehen (vgl. Suva-Nr. 21 S. 3). Der
Kreisarzt Dr. med. C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 9. August 2017
(E. II. 6.7 hiervor) nicht zu diesem Aspekt, was der Beschwerdeführer in der
ergänzenden Einsprachebegründung vom 10. Oktober 2017 beanstanden liess
(Suva-Nr. 38 S. 8). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete
Dr. med. C.___ am 30. Mai 2018 per E-Mail, der beschriebene bone bruise
sei Teil einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch
Entlastung zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem
Bereich nicht zu dessen Genese beigetragen (Suva-Nr. 58). Diese Aussage wird
allerdings nicht näher begründet und entspricht daher den allgemeinen
Anforderungen (vgl. E. II. 4.4 hiervor) nicht. Sie wird auch nicht durch andere
medizinische Stellungnahmen gestützt. Ebenso wenig existiert diesbezüglich eine
dem Gericht bekannte medizinische Erfahrungstatsache. Die von den Parteien
eingereichten Unterlagen weisen eher darauf hin, dass ein Unfallereignis zwar
wohl keine zwingende Voraussetzung des Entstehens eines bone bruise darstellt,
ein entsprechender Zusammenhang aber eher die Regel als die Ausnahme bildet. Die
vom Beschwerdeführer eingereichte Publikation (Auszug aus Rangger/Goost/Kabir
et al., Trauma und Berufskrankheit, 2006, auch abrufbar unter
https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs10039-006-1134-y, besucht am 9.
August 2019) bezeichnet den Unfallmechanismus als weitgehend unklar und
beschreibt als typische Beispiele einen Unfall mit Ruptur des vorderen
Kreuzbands, schliesst aber einen bone bruise als Folge des hier vorliegenden
Unfallhergangs zumindest nicht explizit aus. Gemäss einer im Internet
auffindbaren aktuellen Quelle entsteht ein bone bruise in der Regel durch ein
traumatisches Ereignis (im vorliegenden Zusammenhang dürfte dieser Begriff in
den meisten Fällen einem Unfall im Rechtssinne gleichzusetzen sein). Er kann,
so diese Quelle weiter, die einzige Folge eines Traumas sein oder
beispielsweise einen Kreuzbandriss, eine Bandverletzung des Sprunggelenks,
Dislokationen der Patella, okkulte Frakturen und Kontusionen flankieren, wobei
aber auch atraumatische Entstehungsmöglichkeiten (primäres Knochenmarködem)
beschrieben werden (vgl.
S. 1 unten, besucht am 9. August 2019). Der hier zur Diskussion stehende
Unfallhergang wird also auch in dieser Publikation nicht erwähnt. Daraus lässt
sich aber nicht ohne weiteres schliessen, er sei in jedem Fall – oder
aufgrund konkreter Besonderheiten – nicht geeignet, einen bone bruise zu
verursachen. Die These des Kreisarztes, der beschriebene bone bruise sei «Teil
einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet» und eine direkte
Kniekontusion habe nichts zu dessen Genese beigetragen, bildet vor diesem
Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der
Kausalität des bone bruise. Die Frage kann auch nicht offen gelassen werden:
Dr. med. D.___ hält zwar in seinem Bericht vom 13. September 2017 fest, der
bone bruise habe deutlich abgenommen, so dass ihm kein Krankheitswert mehr
beigemessen werden könne (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 31. Mai 2017 eingestellt hat (vgl. E. I. 2.3 hiervor),
könnte eine durch den bone bruise verursachte Symptomatik, falls dieser als
unfallkausal anzusehen wäre, einen zusätzlichen Leistungsanspruch bis zum 13.
September 2017 begründen (vgl. auch die in diesem Sinne lautende Suva-interne
Fragestellung, Suva-Nr. 58). Für die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht bereits auf Ende Mai 2017
eingestellt hat, erweisen sich daher ergänzende Abklärungen als unumgänglich.
8.4
Zusammenfassend lässt sich der
angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstanden, soweit er die Arthrose als
unfallfremd einstuft und diesbezüglich lediglich eine vorübergehende
unfallbedingte Verschlimmerung in Betracht zieht. Der Einspracheentscheid ist
auch insoweit zu bestätigen, als er einen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 20. Februar 2017 und der bildgebend festgestellten
Meniskusläsion verneint. Gestützt auf die Akten lässt sich jedoch nicht
beurteilen, ob der von den behandelnden Ärzten erwähnte und von der
Beschwerdegegnerin nicht bestrittene bone bruise in einem Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 steht und, bejahendenfalls, inwieweit
sich daraus ein über den 31. Mai 2017 hinaus andauernder Leistungsanspruch
ergibt.
8.5
Die Frage nach dem
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und bone bruise wird einzig in einer
E-Mail-Nachricht des Kreisarztes vom 30. Mai 2018 in wenigen Worten
beantwortet. Von diesbezüglichen Abklärungen kann nicht gesprochen werden. Es
handelt sich daher um eine gänzlich ungeklärte Frage, welche einer Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.3
S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die
Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des Kausalzusammenhangs in Bezug auf
den bone bruise und zu anschliessender neuer Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrem neuen Entscheid wird die
Beschwerdegegnerin, soweit für das Ergebnis relevant, auch anzugeben haben,
worauf sich der Erfahrungssatz stützt, bei einer Kontusion eines ausgedehnten
degenerativen Vorzustandes sei der status quo sine nach spätestens drei Monaten
erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 3);
sollte keine Quellenangabe möglich sein, wäre die Aussage zu überprüfen. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
9.
Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an den Versicherungsträger
mit noch ungewissem Ausgang für die Kostenregelung als Obsiegen der Beschwerde
führenden Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Hier ist
allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
unbefristete Leistungen beantragt hat (das Eventualbegehren lautet auf
Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %), während sich
eine allfällige Leistungszusprechung nach der Rückweisung voraussichtlich auf
den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 13. September 2017
beschränken würde. Es kann somit auch unter diesem Aspekt nur von einem
teilweisen Obsiegen im Ausmass von deutlich weniger als 50 % gesprochen werden.
Die Kostennote vom 31. Januar 2019 (A.S. 81 f.) ist insoweit zu kürzen,
als Orientierungskopien an die Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief
an Klient», die sich nicht anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist
und nicht separat entschädigt wird. Weiter werden Kopien mit CHF 0.50 anstelle
der aufgeführten CHF 1.00 entschädigt. Andererseits ist der im
Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 2
hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu
tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012,9C_68/2012, E. 3.1, mit
Hinweisen). Wie erwähnt (E. II. 2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die
Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben worden wäre. Erübrigt hätten
sich das Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) und die kurze Rüge
der Gehörsverletzung, wofür gesamthaft ein Aufwand des Rechtsvertreters von einer
Stunde zu veranschlagen ist. Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als angemessen.
9.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2017 neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch