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Entscheid

VSBES.2018.155

Ergänzungsleistungen IV

8. März 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1954 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr.

[AK-Nr.] 31, 38 und 59 S. 1). Im Zeitraum vom 24. Februar bis

31. März 2017 liess sie sich in der B.___ AG, [...] (im Folgenden: B.___) behandeln,

welche der Beschwerdeführerin am 31. März 2017 eine Honorarrechnung für

eine Zahnbehandlung in Höhe von CHF 1'483.00 zustellte (AK-Nr. 36).

Gemäss der Leistungsabrechnung der Krankenpflegeversicherung der

Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2017 übernahm diese den Teilbetrag von

CHF 786.40 aus der Zusatzversicherung. Der Restbetrag (Franchise 2017,

Selbstbehalt) von CHF 696.60 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt

(AK-Nr. 35). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für den gesamten

Rechnungsbetrag betrieben (vgl. Abrechnung Teilzahlung des Betreibungsamts [...]

vom 12. Februar 2018, AK-Nr. 50 S. 5). Gemäss provisorischer Abrechnung

des Betreibungsamts vom 21. Juni 2018 belief sich der provisorische

Endbetrag auf CHF 1'178.80 (Beschwerdebeilage [BB] 5).

1.2 Am 17. Januar 2018 teilte

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

der Beschwerdeführerin mit, sie leiste für den Restbetrag keine Vergütung (AK-Nr. 39).

Nachdem die Beschwerdeführerin eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (vgl.

AK-Nr. 44), erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2018 eine entsprechende

Verfügung, worin sie die Kostenübernahme des Restbetrags der fraglichen Zahnbehandlung

mit der Begründung ablehnte, die durchgeführte Behandlung mit einer Veneer-Vollkeramikkrone

am Zahn 31 entspreche nicht den EL-Kriterien einer einfachen, wirtschaftlichen

und zweckmässigen Versorgung. Zudem sei ihr vor der Behandlung keine

Kostenschätzung gemäss dem Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) eingereicht worden

(AK-Nr. 45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Februar und

13. April 2018, worin die Vergütung des Restbetrages von CHF 696.60

verlangt wurde (AK-Nr. 46 und 49), wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 ab. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss

ihren Abklärungen beim B.___ sei das Veneer am Zahn 31 in der Unterkieferfront

auf Wunsch der Beschwerdeführerin und aus ästhetischen Gründen angefertigt

worden. Nach der Untersuchung vom 20. Januar 2017 seien der

Beschwerdeführerin mehrere Kostenvoranschläge zugestellt worden. Darunter habe

sich auch der Kostenvoranschlag von CHF 1'554.30 für die ästhetische

Versorgung des Zahnes 31 befunden. Demnach habe die Beschwerdeführerin im

Wissen, dass sich die Kosten der Zahnbehandlung inkl. Labor auf über

CHF 1'000.00 beliefen, und ohne die Beschwerdegegnerin vorgängig zu

informieren, der Anfertigung des Veneers zugestimmt. Es bestehe kein Anspruch

auf eine Vergütung für ästhetisch durchgeführte Zahnbehandlungskosten

(AK-Nr. 56; A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 22. Juni 2018 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

(A.S. 4 ff.):

Es sei mir der Restbetrag

zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen und den Betreibungskosten für die

Zahnarztrechnung vom 31.03.2017 zuzusprechen. Mit aktuellem Datum beläuft sich

diese Summe gemäss Abrechnung der Amtsschreiberei auf CHF 1'178.80.

Es sei mir die

unentgeltliche Prozesskostenhilfe zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 9 ff.).

2.3 Mit Replik vom 5. September

2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).

2.4 In ihrer Duplik vom

21. September 2018 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 20 ff.).

2.5 Am 10. Oktober 2018 reicht

die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein (A.S. 24 f.).

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssagen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit liegt bei CHF 1'178.80 und

damit deutlich unter CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im

laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für die zahnärztliche Behandlung

(lit. a). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet

werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen

und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken

(Art. 14 Abs. 2 ELG). Die Kantone können in Rechnung gestellte

Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der

Rechnungsstellerin vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).

Nach § 82 Abs. 2 lit. c

des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat, soweit die

Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, insbesondere die Begrenzung der

Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen

der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. Das Departement

regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil

der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement (§ 65 Abs. 4

der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

2.2

Laut § 1 Abs. 1 des

Reglements (des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn) über die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

(RKEL, BGS 831.3) werden ausgewiesene Krankheitskosten im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 ELG bis zur Höhe der Kosten einer wirtschaftlichen und

zweckmässigen Ausführung rückerstattet. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (AKSO) kann die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit überprüfen

lassen (§ 1 Abs. 2 RKEL).

Nach § 8 Abs. 1 RKEL werden

Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen

vergütet. Zusätzlich müssen die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als

CHF 1'000.00, ist der AKSO ein Kostenvoranschlag einzureichen. Liegen die

Kosten einer Zahnbehandlung bei CHF 3'000.00 oder mehr, so sind der AKSO

vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag, die Röntgenbilder und die

Befundaufnahme einzureichen. Wurde eine Behandlung von über CHF 3'000.00

ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, übernimmt die EL maximal

CHF 1'000.00 (§ 8 Abs. 3 RKEL). Die Kostenvoranschläge und

Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif

einzureichen; sie müssen abschliessend sein (§ 8 Abs. 4 RKEL). Die

AKSO kann eine Begutachtung direkt bei einem Vertrauenszahnarzt oder einer

Vertrauenszahnärztin vornehmen lassen (§ 8 Abs. 6 RKEL).

2.3

Die Regelung im Rahmen der

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und

Kantonen trat auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Sie brachte eine

Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der

Ergänzungsleistungen. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Kosten für die Krankheits-

und Behinderungskosten vollständig zu Lasten der Kantone (Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 14 ELG, S. 278 Rz. 811

mit Hinweis). Im Rahmen dieser Neuregelung wurde die Verordnung über die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

(ELKV) aufgehoben, wobei die Kantone einzelne Bestimmungen der ELKV ins

kantonale Recht überführten (Müller,

a.a.O., S. 279 Rz. 813, vgl. auch S. 451 ff., Anhang 3). Die

unter der Herrschaft der ELKV ergangene Rechtsprechung hat jedoch weiterhin

Bedeutung und kann zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden (Müller, a.a.O., S. 280

Rz. 816).

2.4

Nach der Rechtsprechung fallen

grundsätzlich alle Zahnarztkosten unter Art. 14 Abs. 1 lit. a

ELG, einschliesslich der Aufwendungen für Vorkehren zur Behandlung von

Allgemeinerkrankungen. Diese sind zu vergüten, sofern und soweit die

Voraussetzungen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllt

sind (Müller, a.a.O., S. 281

Rz. 822 mit Hinweis auf BGE 130 V 185 E. 4.3.6 S. 190). Werden

Leistungen aus Zusatzversicherungen erbracht, können die Restkosten

grundsätzlich nicht von der EL vergütet werden. Davon ausgenommen sind u.a.

Restkosten bei Zahnbehandlungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für

eine Vergütung erfüllt sind (Müller,

a.a.O., S. 281 Rz. 821 mit Hinweis).

2.5

Luxuriöse, aufwendige und

kostenintensive Zahnbehandlungen sollen nicht über die Ergänzungsleistungen

finanziert werden. Einfach ist eine Behandlung mit geringem finanziellem

Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt.

Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen

Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für

Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der

Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt. Dies bedeutet

beispielsweise die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste,

die Erhaltung strategisch wichtiger Zähne und das Legen von Füllungen. Kronen

und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der

einfachen Sanierung. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die Gebissfront

betroffen ist oder keine andere Möglichkeit zur Therapie besteht. Was diese

Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche

nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte

und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese

Behandlungsempfehlungen sind sowohl für die Zahnärzte und Zahnärztinnen als

auch für die EL-Durchführungsstellen hilfreiche Richtlinien (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 209 f. C. III.)

3.

3.1

Im vorliegenden Fall kann der

vom B.___ erstellten Krankengeschichte über den Behandlungszeitraum vom

11.

Januar 2017 bis 6. Mai 2018 entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin

in der Behandlung vom 11. Januar 2017 für eine biologische Lösung mit

Implantaten in der Oberkieferfront und Seitenzähnen und eventuell mit

Implantaten im Unterkiefer aussprach. Sie sei zwar IV-Bezügerin, wolle aber

ohne Rücksicht auf die Kosten versorgt werden. Zur Behandlung vom

20.

Januar 2017 wurde vermerkt, die Patientin wünsche sich für den Zahn 31

in der Unterkieferfront aus ästhetischen Gründen noch ein Veneer (hauchdünne,

lichtdurchlässige Keramikschale für die Zähne, die mit Spezialkleber auf die Zahnoberfläche

– vor allem von Frontzähnen – aufgebracht wird; mit Veneers können leichte

Zahnfehlstellungen, Zahnlücken, unbefriedigende Zahnfarben und lokale

Verfärbungen korrigiert werden [siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Veneer,

zuletzt besucht am 1. März 2019]). In der Behandlung vom 27. Januar

2017.

erfolgte eine lange Besprechung über den Kostenvoranschlag und auch über das

geplante Vorgehen in sämtlichen einzelnen Schritten. In der Behandlung vom

15.

Februar 2017 hatte die Beschwerdeführerin noch verschiedene Fragen,

wollte aber mit der Anfertigung eines Veneers am Zahn 31 beginnen. Die

Ablaufplanung sehe wie folgt aus: Nach der Anfertigung des Veneers 31 erfolge

eine Versorgung des Unterkiefers rechts und links als Abstützung, dann erst sei

mit der herausnehmbaren Brücke im Oberkiefer zu beginnen. In den folgenden

Einträgen vom 24. Februar, 10. und 16. März 2017 wurde der weitere

Behandlungsverlauf dokumentiert. In der Behandlung vom 31. März 2017

äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie sei mit dem angefertigten

Veneer zufrieden. Gemäss einer Besprechung werde die Behandlung jedoch nicht

fortgeführt, da die Anspruchshaltung der Patientin nicht erfüllt werden könne (AK-Nr. 55

S. 12 und 13).

3.2

Nach den Angaben der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 wurden

die Unterlagen nach Eingang der Beschwerde dem Vertrauenszahnarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. C.___, vorgelegt, um eine Beurteilung

der zahnmedizinischen Situation vor der Anfertigung des Veneers am Zahn 31 zu

erhalten (A.S. 11). Der E-Mail der Beschwerdegegnerin an den

Vertrauenszahnarzt vom 16. Juli 2018 kann entnommen werden, dass die

Situation aufgrund von verschiedenen Unterlagen (Rechnung für die Anfertigung

eines Veneers am Zahn 31 ohne vorgängige Einreichung eines Kostenvoranschlags bei

der AKSO, Krankengeschichte des behandelnden Zahnarztes mit verschiedenen

Kostenschätzungen für weitere gewünschte Behandlungen, Röntgenbild [digitale

Orthopantomographie, vgl. AK-Nr. 64] und mehreren Fotoaufnahmen (vgl. AK-Nr. 62

S. 15 und 16) beurteilt werden sollte (AK-Nr. 63). Dr. med.

dent. C.___ hielt in seinem Antwortschreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 16. Juli 2018 Folgendes fest: «Soweit die Situation auf dem

Röntgenbild und den Fotos beurteilbar ist, führte ein Zahnverlust in der Unterkiefer

Front zu einer Rotation des Zahnes 31. Diese Rotation kann ästhetisch störend

sein, führt jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Kaufunktion. Die Versorgung

des Zahnes 31 mit einem Veneer erfolgte, wie ein KG Eintrag vom 20.1.2017

belegt, auf Wunsch der Patientin aus rein ästhetischen Gründen. Diese

Behandlung war nicht einfach, wirtschaftlich und zweckmässig. Es kann deshalb

keine Kostenbeteiligung gewährt werden» (AK-Nr. 72).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

die Vergütung der Kosten der fraglichen Zahnbehandlung vom 24. Februar bis

31.

März 2017 von insgesamt CHF 1'483.00 gemäss der Honorarrechnung des

B.___ vom 31. März 2017 (AK-Nr. 36) nach vorgängiger Mitteilung vom

17.

Januar 2018 (AK-Nr. 39) mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (AK-Nr. 45)

ab, d.h. sie gewährte keine Vergütung des von der Beschwerdeführerin zu

tragenden Restbetrages von CHF 696.60 (vertragliche Franchise 2017 von

CHF 500.00 zuzüglich vertraglicher Selbstbehalt von CHF 196.60),

nachdem ihre Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung den

Teilbetrag von CHF 786.40 übernommen hatte (vgl. Leistungsabrechnung vom

12.

Dezember 2017, AK-Nr. 35). Die dagegen erhobene Einsprache vom

27.

Februar und 13. April 2018, worin die Vergütung des Restbetrages

von CHF 696.60 über die Ergänzungsleistungen geltend gemacht wurde (AK-Nr. 46

und 49), wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren beim B.___

erfolgten Abklärungen sei das in der Unterkieferfront am Zahn 31 angefertigte

Veneer auf Wunsch der Beschwerdeführerin und aus ästhetischen Gründen erfolgt.

Aus der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nach der

Untersuchung vom 20. Januar 2017 mehrere Kostenvoranschläge zugestellt

worden seien. Darunter habe sich auch der Kostenvoranschlag von

CHF 1'554.30 für die ästhetische Versorgung des Zahnes 31 befunden (vgl.

AK-Nr. 55 S. 10). Demnach habe die Beschwerdeführerin gemäss dem

Eintrag in der Krankengeschichte im Wissen, dass sich die Kosten der

Zahnbehandlung inkl. Labor auf über CHF 1'000.00 beliefen, der Anfertigung

des Veneers am Zahn 31 zugestimmt, ohne die Beschwerdegegnerin vorgängig zu

informieren. Somit sei belegt, dass das Veneer auf Wunsch der

Beschwerdeführerin und aus ästhetischen Gründen, somit nicht aus einfachen,

wirtschaftlichen und zweckmässigen Gründen, angefertigt worden sei

(AK-Nr. 56).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr der Restbetrag zuzüglich der aufgelaufenen

Zinsen und der Betreibungskosten für die Zahnarztrechnung vom 31. März

2017.

(BB 3) zuzusprechen. Gemäss der provisorischen Abrechnung des

Betreibungsamts vom 21. Juni 2018 gehe es dabei um einen Betrag von

CHF 1'178.80 (vgl. BB 5). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen

vor, sie trage seit längerer Zeit ein Provisorium, welches für die Kaufunktion

nicht geeignet sei, sondern nur als Übergangslösung zum Sprechen diene und aus

ästhetischen Gründen zu gebrauchen sei. Unter dem Zustand ihrer Zähne leide sie

sehr, sowohl körperlich als auch psychisch. Sie habe Zahnarztwechsel in Kauf

nehmen müssen, eine Totalsanierung ihrer Zähne sei sehr kostspielig. Im B.___

sei sie von einem Zahnarzt behandelt worden, der ihr annehmbare Offerten

unterbreitet habe. Die Behandlung des Zahnes 31 sei notwendig gewesen. Es sei

zu einer Schrägstellung der beiden mittleren Zähne im Unterkiefer gekommen

(sogenannte Schmetterlingsstellung). Einer sei nach vorne hinausgekippt und

habe entfernt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass sich die Zähne von

den Seiten her zusammengeschoben hätten. Angesichts dieses Vorgangs sei es

notwendig gewesen, die gesamte untere Zahnreihe zu stabilisieren, indem der

schräg stehende Zahn 31 abgeschliffen und mit einem aufgesetzten,

geradestehenden Veneer versehen worden sei. Es sei daher falsch, wenn die

Beschwerdegegnerin behaupte, das Veneer sei auf ihren Wunsch und aus

ästhetischen Gründen angefertigt worden. Dies wäre ihr so nie in den Sinn

gekommen. Angesichts der verschiedenen Offerten für sämtliche «Baustellen»

ihres Gebisses habe man sich für den Anfang für die günstigste Offerte

entschieden. Das Provisorium, welches nach dem Abschliff des Zahnes 31

angebracht worden sei, habe nur kurze Zeit gehalten. Ausserdem habe ihr der

behandelnde Zahnarzt eröffnet, er könne sie nicht weiterbehandeln, da er in

dieser Zahnklinik nicht mehr tätig sein werde. Im Übrigen habe sie die

fragliche Rechnung mit dem damaligen Inhaber des B.___ diskutieren müssen. Dieser

habe ihr versprochen, die Rechnung zu korrigieren; dies sei aber nicht

geschehen.

Im Weiteren führte die

Beschwerdeführerin aus, ein Kostenvoranschlag hinsichtlich des Zahns 31 sei vor

der Behandlung im B.___ nicht eingereicht worden. Dies sei offenbar ein

Versäumnis des B.___ gewesen. Aufgrund der Zusatzversicherung bestehe Anspruch

auf eine Kostenbeteiligung für die Zahnbehandlung. Davon ausgehend, dass der

Restbetrag weniger als CHF 1'000.00 betragen werde, habe sie sich

behandeln lassen, damit endlich ein Anfang gemacht sei. Selbstverständlich sei

der Behandlung eine Besprechung mit dem behandelnden Zahnarzt vorausgegangen,

der Entscheid sei somit keineswegs von ihr alleine gefällt worden (A.S. 4

ff.).

Replikweise bringt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

stützten sich auf die äusserst fraglichen Informationen des B.___, wobei der

behandelnde Zahnarzt seit April 2017 und der damalige Inhaber des B.___ seit

November 2017 nicht mehr dort tätig seien. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin

sei erst am 4. Mai 2018 erfolgt. Aus der Krankengesichte gehe hervor, dass

die Behandlung des Zahnes gleich von Anfang an mangelhaft ausgeführt worden

sei. Das Provisorium sei weggefallen, als sie zu Hause angekommen sei, und das

angefertigte Veneer habe anfänglich überhaupt nicht gepasst. Dem behandelnden Zahnarzt

sei denn auch gekündigt worden, da er mangelhaft gearbeitet habe. Es seien

verschiedene Offerten zur Diskussion gestanden, wobei sie diejenige nach

Vorgabe der Sozialen Dienste habe in Kauf nehmen müssen. Das Resultat sei

jedoch schlecht ausgefallen. Die Stahlprothese für ihre oberen

verlorengegangenen Schneidezähne habe Schaden an den angrenzenden Zähnen

angerichtet. Sie könne diese nicht mehr tragen und müsse wieder mit einem Provisorium

Vorlieb nehmen. Beim B.___ sei für sie eine herausnehmbare Prothese auf

Teleskopen als annehmbare und gegenüber den Vorgaben der Beschwerdegegnerin

vertretbare Lösung vorgesehen gewesen. Die Begründung des Vertrauenszahnarztes

der Beschwerdegegnerin sei weder ausführlich noch neutral. Dr. med. C.___

beziehe sich auf einen Eintrag in der Krankengeschichte vom 20. Januar

2017, obwohl im Schreiben vom 27. September 2017 als Beilage die

Krankengeschichte überhaupt nicht erwähnt sei (vgl. AK-Nr. 14). Der Name

des Vertrauenszahnarztes sei ihr von der Beschwerdegegnerin nicht angegeben

worden. Ein rotierender Zahn habe erhebliche Auswirkungen auf die ganze

Zahnreihe, da diese sich deswegen in der Folge ändere. Sie habe dies

festgestellt, nachdem ihr der sich unmittelbar neben dem Zahn 31 befindliche Zahn

habe entfernt werden müssen. Das Veneer sei keineswegs nur auf ihren Wunsch und

aus ästhetischen Gründen angefertigt worden. Vielmehr sei es notwendig gewesen,

die ganze Zahnreihe zu stabilisieren, um weitere Verschiebungen zu verhindern

(A.S. 16 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober

2018.

weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch darauf hin, die Auflagen

der Behörden seien nicht mehr zeitgemäss, da es Fortschritte in der Zahnmedizin

gebe. Ausserdem handle es sich hier um relativ geringfügige Zahnarztkosten

(A.S. 24 f.).

4.2

Zur Beurteilung der sich hier stellenden

Frage, ob die noch ausstehenden Zahnbehandlungskosten von CHF 696.60 zusätzlich

zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergüten sind, ist – wie (oben unter E.

II. 2. hiervor) erwähnt – der Grundsatz zu beachten, dass diese

Zahnarztkosten nur zu vergüten sind, sofern und soweit die Voraussetzungen der

Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllt werden (Urs Müller, a.a.O., S. 281 Rz. 822

mit Hinweis auf BGE 130 V 185 E. 4.3.6 S. 190; vgl. auch BGE 131 V

263.

Regeste und E. 5 S. 266 ff.; E. II. 2.4 hiervor). Es gilt daher

im Folgenden zu prüfen, ob die hier fragliche, im Zeitraum vom 24. Februar

bis 31. März 2017 erfolgte Behandlung des Zahnes 31 mit einem Veneer diese

Voraussetzungen erfüllt.

Wie erwähnt, handelt es sich bei einem

Veneer um eine hauchdünne, lichtdurchlässige Keramikschale, die mit

Spezialkleber auf die Zahnoberfläche – vor allem von Frontzähnen – aufgebracht

wird. Mit Veneers können leichte Zahnfehlstellungen, Zahnlücken,

unbefriedigende Zahnfarben und lokale Verfärbungen korrigiert werden. Veneers

eignen sich für Männer und Frauen, deren Zähne Schönheitsmakel aufweisen. So

kann beispielsweise die Optik vollständig oder stellenweise dunkel gewordener

Zähne mit dem Einsatz von Veneers verbessert werden. Aber auch ungerade Zähne,

Zahnlücken, Risse in der Zahnsubstanz oder abgesplitterte Zähne können mit

Veneers behandelt werden. Grundsätzlich sind Veneers hervorragend verträglich

und können so nahezu uneingeschränkt bei kosmetischen Mängeln der Zähne

empfohlen werden. Sie eignen sich jedoch in den meisten Fällen nicht als

Alternative zu einer Zahnspange, um Zahnfehlstellungen zu kaschieren. Veneers weisen

– wie herkömmliche Zahnkronen auch – eine sehr hohe Haltbarkeit auf, weswegen

sie auch als nachhaltige Lösung für die Verschönerung der Zähne gelten. Keramik-Veneers

sind in der Regel mindestens 10 Jahre haltbar. Häufig halten sie sogar länger. Bei

der Anfertigung eines Veneers handelt es sich um einen ästhetisch motivierten

Eingriff (https://www.infomedizin.ch/behandlungen/veneers/,

zuletzt besucht am 1. März 2019).

Gemäss dem vom B.___ gemachten Eintrag

in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2017 wurde

das Veneer für den Zahn 31 in der Unterkieferfront ausdrücklich auf Wunsch der

Patientin und «aus ästhetischen Gründen» angefertigt (AK-Nr. 55 S. 13).

Dass die Behandlung mit einem Veneer für den Zahn 31 notwendig gewesen sein

soll, um die gesamte untere Zahnreihe stabilisieren zu können, wie dies von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, geht aus der Krankengeschichte des B.___

so nicht hervor. Vielmehr wurde in der Behandlung vom 20. Januar 2017

vorgeschlagen, im Oberkiefer auf den verbleibenden Zähnen eine herausnehmbare

Brücke und im Unterkiefer bei den Zähnen 33, 34 und 35 verblockte Kronen mit

Anhängern bei den Zähnen 36 und 46 ex sowie eine Brücke bei den Zähnen 47-45-44

anzufertigen (vgl. auch Kostenschätzung vom 20. Januar 2017,

AK-Nr. 55 S. 8). In der Behandlung vom 15. Februar 2017 wurde dann

vermerkt, die Patientin habe noch Fragen und wolle mit dem Veneer für den Zahn 31

beginnen; die Ablaufplanung gestalte sich wie folgt: nach der Anfertigung des Veneers

31.

erfolgte die Versorgung des Unterkiefers rechts und links als Abstützung und

erst dann könne man mit der herausnehmbaren Brücke im Oberkiefer beginnen (AK-Nr. 55

S. 12; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Von einer Stabilisierung der unteren

Zahnreihe mit dem Veneer für den Zahn 31 ist in der Krankengeschichte nicht die

Rede. Darin wird vielmehr betont, die Anfertigung des Veneers erfolge auf

Wunsch der Patientin und aus ästhetischen Gründen. Dass das angefertigte Veneer

nach den Angaben der Beschwerdeführerin ein weiteres Zusammenschieben der Zähne

von den Seiten her hätte verhindern und die ganze untere Zahnreihe stabilisieren

sollen, erscheint denn auch unwahrscheinlich, handelt es ich bei einem Veneer

doch um eine hauchdünne Keramikschale, welche dazu wohl kaum in der Lage wäre.

Ist die Zahnfehlstellung zu gross, können Veneers kein zufriedenstellendes

Ergebnis liefern, eignen sie sich doch – wie erwähnt – grundsätzlich auch nicht

als Alternative zu einer Zahnspange. Angesichts der vom behandelnden Zahnarzt

gemachten Angaben in der Krankengeschichte ist demnach ausschliesslich von

einem ästhetisch motivierten Eingriff auszugehen, wie es denn auch dem Sinn und

Zweck dieser Behandlung entspricht. In diesem Sinne äusserte sich auch der von

der Beschwerdegegnerin nach Zustellung verschiedener Unterlagen (Rechnung für

die Anfertigung des Veneers am Zahn 31, Krankengeschichte des behandelnden

Zahnarztes, Kostenschätzungen für weitere gewünschte Behandlungen, Orthopantomographie

[OPT] digital, Fotoaufaufnahmen in schwarz/weiss; vgl. AK-Nr. 63

S. 1) befragte Vertrauensarzt Dr. med. dent. C.___ in seiner

Stellungnahme vom 16. Juli 2018, wonach die Rotation des Zahnes 31 zwar

ästhetisch störend sein könne, dies jedoch zu keiner Beeinträchtigung der

Kaufunktion geführt habe. Dass die Behandlung zur Stabilisierung der unteren

Zahnreihe oder aus anderen Gründen notwendig und aus zahnärztlicher Sicht

indiziert gewesen sein soll, wird vom Vertrauenszahnarzt nicht erwähnt.

Vielmehr wird auch von ihm aufgrund der medizinischen Unterlagen festgestellt,

die fragliche Behandlung sei aus ästhetischen Gründen erfolgt, wobei er auf den

Eintrag in der Krankengeschichte vom 20. Januar 2017 verweist (AK-Nr. 72).

Auch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen allgemeinen Berichte

und Unterlagen («Zahninfo» Nr. 2/16, «Root2Disease nach Dres. Volz, Scholz

& Nischwitz», «Biologische Zahnheilkunde») vermögen den Beweiswert der

Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 16. Juli 2018 nicht in Frage zu

stellen.

4.3

Weshalb die Angaben des B.___ in

der Krankengeschichte als «äusserst fraglich» angesehen werden sollen (vgl.

Replik, S. 1, A.S. 16), wird von der Beschwerdeführerin nicht

dargelegt. Der Umstand, dass der sie damals behandelnde Zahnarzt seit April

2017.

und auch der damalige Inhaber des Zahnzentrums seit November 2017 nicht

mehr dort tätig sind (vgl. Bestätigungen des B.___ vom 22. Februar und

6.

Juni 2018, AK-Nr. 62 S. 11 und 12), vermögen die detaillierten

nachvollziehbaren Einträge in der Krankengeschichte des B.___ nicht in Frage zu

stellen. Ebenso wenig kann alleine deswegen auf eine unsorgfältige bzw.

mangelhafte Behandlung des behandelnden Zahnarztes geschlossen werden. Im

Weiteren geht der Einwand der Beschwerdeführerin, der Vertrauenszahnarzt

Dr. med. dent. C.___ habe sich auf den Eintrag in der Krankengeschichte

vom 20. Januar 2017 bezogen, obwohl im Schreiben vom 27. September

2017.

(AK-Nr. 14) die Krankengeschichte als Beilage überhaupt nicht erwähnt

sei, fehl. Wie der hier massgebenden E-Mail der Beschwerdegegnerin an den

Vertrauenszahnarzt vom 16. Juli 2018 entnommen werden kann, wurde ihm –

neben den weiteren medizinischen Unterlagen – auch die Krankengeschichte des B.___

zur Beurteilung vorgelegt (AK-Nr. 63). Ferner wird die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Einschätzung von Dr. med. dent. C.___ sei nicht ausführlich

und daher mangelhaft, und der Vertrauenszahnarzt könne nicht als neutral

gelten, nicht substanziiert. Demnach ist auf diese Einwände nicht weiter

einzugehen.

4.4

Die Anfertigung des Veneers am

Zahn 31 kann unter den gegebenen Umständen weder als einfach oder

wirtschaftlich noch als zweckmässig angesehen werden. Einfach und

wirtschaftlich ist diese Behandlung deshalb nicht, weil der finanzielle Aufwand

für diese Behandlung in Höhe von insgesamt CHF 1'483.00 (vgl.

Honorarrechnung des B.___ vom 31. März 2017, AK-Nr. 55 S. 5)

nicht als gering bezeichnet werden kann; daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin den Teilbetrag von

CHF 786.40 übernommen hat (vgl. Leistungsabrechnung vom 12. Dezember

2017, AK-Nr. 35). Zudem führte die Rotation des Zahnes 31 im Unterkiefer

der Beschwerdeführerin nach den Angaben des Vertrauenszahnarztes zu keiner

Beeinträchtigung der Kaufunktion (AK-Nr. 72). Demnach musste mit der

fraglichen Behandlung die Funktionsfähigkeit weder erhalten noch

wiederhergestellt werden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Behandlung den

Bedarf der Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht nicht erfüllte, kann die

Behandlung auch nicht als zweckmässig angesehen werden (vgl. E. II. 2.5

hiervor).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006)

gelten Verbund-Metall-Keramik-Arbeiten (VMK-Arbeiten) bzw. die Anfertigung

einer VMK-Krone grundsätzlich nicht als einfach und wirtschaftlich und werden nur

in Ausnahmefällen bewilligt. Dies wird damit begründet, grundsätzlich könne mit

den heute angebotenen modernen Kompositmaterialien praktisch jeder Zahn wieder

aufgebaut werden. Diese Variante sei einer luxuriösen VMK-Krone zwar insofern

unterlegen, als die Lebensdauer lediglich rund fünf Jahre betrage. Indessen

gebe es immer wieder Patienten, welche sich eine Überkronung nicht leisten

könnten und mit einem plastischen Aufbau versorgt werden müssten. EL-Bezüger

besser zu stellen als diese «Selbstzahler», sei nicht einsehbar (E. 2 des

vorerwähnten Urteils). Diese Argumentation entspricht der VKZS Empfehlung G (Status:

Januar 2018.5; Kronen, Brücken, Implantatprothetik), wonach mit Hinweis auf das

vorerwähnte Bundesgerichtsurteil angegeben wird, festsitzender Zahnersatz und

implantatgetragene Kronen seien sehr komfortabel, sehr teuer und entsprächen

meist nicht den Kriterien «wirksam-zweckmässig-wirtschaftlich». Eine Krone sei

zwar wirksam, eventuell sogar zweckmässig, aber nicht als wirtschaftliche

Lösung zu beurteilen. Daher seien die Ausnahmen sehr eng zu definieren. Als

Behandlungsindikationen werden der Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes,

welcher nicht mittels Füllung restaurierbar ist, der Aufbau von stark

zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz sowie die

Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche

sich nur übermässig invasiv und/oder funktionell unbefriedigend mittels

abnehmbarem Zahnersatz versorgen lässt, genannt. Solche Konstellationen

bestehen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht. Wie erwähnt, führte nach

den Angaben des Vertrauenszahnarztes ein Zahnverlust in der Unterkieferfront

zur Rotation des Zahnes 31. Nach den Angaben von Dr. med. dent. C.___ kann

diese Rotation zwar ästhetisch störend sein, sie führt jedoch zu keiner

Beeinträchtigung der Kaufunktion (AK-Nr. 72). Demnach liegt mangels

Behandlungsindikation kein Ausnahmefall im Sinne der VKZS-Empfehlung G vor, der

eine Vergütung der fraglichen Behandlung rechtfertigen würde. Da es sich beim

fraglichen Veneer ebenfalls um festsitzenden Zahnersatz handelt, besteht kein

Anlass, die dafür erforderliche Behandlung anders zu beurteilen als die

Versorgung mit einer VMK-Krone.

4.5

Nach dem Gesagten entspricht die

hier strittige Versorgung des Zahnes 31 mit einem Veneer im Zeitraum vom

24.

Februar bis 31. März 2017 nicht dem Grundsatz einer einfachen,

wirtschaftlichen und zweckmässigen Zahnbehandlung im Sinne von § 8

Abs. 1 RKEL. Da diese Grundvoraussetzungen für eine Vergütung nicht

kumulativ erfüllt sind, kommen die zusätzlichen Bedingungen gemäss § 8

Abs. 3 RKEL nicht zur Anwendung (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018, worin die Vergütung

des Restbetrages von CHF 696.60 für die durchgeführte Behandlung des

Zahnes 31 mit einem Verneer mangels einer einfachen, wirtschaftlichen und

zweckmässigen Versorgung abgewiesen wurde, sowie der diese Verfügung

bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid sind somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Urteil

des Bundesgerichts H 143/03 vom 25. August 2003 E. 5 mit Hinweis).

5.2

Das Beschwerdeverfahren in

Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in

Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

5.3

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin, es sie ihr «die unentgeltliche Prozesskostenhilfe

zuzusprechen» (Beschwerde, S. 2), erweist sich damit als hinfällig.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_261/2019 vom 23. April

2019 nicht ein.