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Entscheid

VSBES.2018.156

Invalidenrente

18. Dezember 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ging zuletzt einer Tätigkeit als Magaziner bei

der B.___ nach (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 16). Am 24. November 2011 meldete

er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form

eines persönlichen Coachings ab dem 31. Mai 2012 für 30 Stunden zu (IV-Nr. 23).

Diese Frühinterventionsmassnahmen wurden in der Folge ab dem 15. Oktober 2012

für weitere 30 Stunden verlängert (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 9. August

2012 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache

für das Taggeld während dem Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 31.

Oktober 2012 (IV-Nr. 27). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum

innerhalb von drei Monaten auf 80 % hatte steigern können, wurde die

berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 9. Januar 2013 abgeschlossen

(IV-Nr. 46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnahmen und denjenigen auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung

vom 4. März 2013 ab (IV-Nr. 38).

1.2 Auf Anraten der

Krankentaggeldversicherung C.___ (IV-Nr. 48) meldete sich der Beschwerdeführer am

22. März 2018 wegen beidseitigen Schulterbeschwerden erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Mit Vorbescheid vom

3. April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf

das neue Leistungsbegehren mit der Begründung in Aussicht, es seien keine neuen

Tatsachen geltend gemacht worden, die glaubhaft darlegen würden, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert

hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist

Gelegenheit, Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen,

welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen.

Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde

(recte: Einwand). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 machte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, eine ausführliche Begründung seines Einwandes

oder den Eingang medizinischer Unterlagen erwarte sie bis spätestens 16. Mai

2018. Ansonsten werde sie verfügungsweise an ihrem Entscheid festhalten (IV-Nr.

50). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 entschied die Beschwerdegegnerin sodann im

Sinne des Vorbescheides und trat auf das neue Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer seien rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn

gemäss Gesuch vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden

Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,

zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 aufzuheben und die

Angelegenheit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (A.S. 21) die

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 27. August

2018 lässt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 25).

5. Mit Eingabe vom 11. September

2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 23. Mai 2018

zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018

(IV-Nr. 46) nicht eingetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt,

es seien ihm rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn gemäss Gesuch

vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen,

insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen (vgl. Antragsziffer

1; E. I. 2. hiervor), verkennt er, dass diese nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) bilden,

weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage

des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 22. März 2018 (IV-Nr. 46). Erst wenn feststehen sollte, dass der

Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat, folgt

in einem nächsten Schritt eine umfassende Prüfung des neuen Leistungsbegehrens

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl.

E. II. 2.1 hiernach).

2.

2.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so tritt

die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3.

Aufl. 2014, N. 118 zu Art. 30 – 31 IVG).

2.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen

sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,

wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung

zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014

E. 3.1).

2.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 123 f. zu Art. 30 – 31 IVG).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig

substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer

Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur

Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen

keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf

enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich

mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

2.4

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung berücksichtigt dabei

u.a., ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,

und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe

Anforderungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Insoweit steht der

Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu

respektieren hat. Daher ist im gerichtlichen Prozess die Behandlung der

Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig

ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte

hiergegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung

der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist

(BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

N. 119 zu Art. 30 – 31 IVG).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2018 eine

erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der

relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Nr.

38) bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin verfahrensmässig korrekt vorgegangen ist.

3.1

Auf dem Anmeldeformular

«Berufliche Integration/Rente», das der Beschwerdeführer datiert vom 22. März

2018.

unterzeichnete, erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit 2015 an

beidseitigen Schulterbeschwerden (IV-Nr. 46 S. 6). Ärztliche Berichte oder

Stellungnahmen wurden der Neuanmeldung nicht beigelegt.

3.2

Da der Neuanmeldung keinerlei

ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet

sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 3.

April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in Aussicht, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Zur Begründung

führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht

glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist

könnten jedoch weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)

eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen lassen würden. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine

angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn

diese ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu

erbringen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Da in der Neuanmeldung nicht auf

ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung

einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt

sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.

3.3

Mit Beschwerde (recte: Einwand)

vom 26. April 2018 (IV-Nr. 49) beantragte der Beschwerdeführer einzig, der

vorgesehene Entscheid sei «nochmals zu überprüfen». Es wurden jedoch wiederum

keine Beweismittel eingereicht, um die geltend gemachte Veränderung glaubhaft

darzulegen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer den Eingang seiner Einwände. Gleichzeitig gewährte sie ihm

eine Frist bis spätestens 16. Mai 2018, um eine ausführliche Begründung des

Einwandes oder medizinische Unterlagen einzureichen. Zudem kündigte sie an,

wenn von ihm keine weiteren Unterlagen eingereicht würden, werde Verzicht

angenommen und es werde verfügungsweise am vorgesehenen Entscheid festgehalten

(IV-Nr. 50).

3.4

Da auch bei Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 keine neuen Beweismittel vorlagen, war

der Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht

hat sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals

vorlagen (E. II. 2.3 hiervor). Die erst am 30. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 7.

Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte der D.___ in [...]

vom 27. April 2018 (IV-Nr. 52) und 1. Juni 2018 (IV-Nr. 53, 54) und

die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte

(Beschwerdebeilagen 1 – 10) können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren

keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es

sich vorliegend um ein Versäumnis des behandelnden Arztes handle, der einen

Bericht hätte einreichen sollen, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird

(vgl. A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es in

erster Linie Sache der versicherten Person ist, substanzielle Anhaltspunkte

aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls

rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). So hat der

Beschwerdeführer auch in keiner Weise darauf hingewiesen, es würden noch

Arztberichte eingereicht.

3.5

Demzufolge hat die

Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

im Zeitraum zwischen dem 4. März 2013 und dem 23. Mai 2018 zu Recht als nicht

glaubhaft erachtet. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und

zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Dem

Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin

unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut

anzumelden, wenn sich seine gesundheitliche Situation nach dem 4. März 2013 in

glaubhafter Weise verschlechtert haben sollte.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin