VSBES.2018.156
Invalidenrente
18. Dezember 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Gehrig
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ging zuletzt einer Tätigkeit als Magaziner bei
der B.___ nach (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 16). Am 24. November 2011 meldete
er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines persönlichen Coachings ab dem 31. Mai 2012 für 30 Stunden zu (IV-Nr. 23).
Diese Frühinterventionsmassnahmen wurden in der Folge ab dem 15. Oktober 2012
für weitere 30 Stunden verlängert (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 9. August
2012 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache
für das Taggeld während dem Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 31.
Oktober 2012 (IV-Nr. 27). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum
innerhalb von drei Monaten auf 80 % hatte steigern können, wurde die
berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 9. Januar 2013 abgeschlossen
(IV-Nr. 46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Massnahmen und denjenigen auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung
vom 4. März 2013 ab (IV-Nr. 38).
1.2 Auf Anraten der
Krankentaggeldversicherung C.___ (IV-Nr. 48) meldete sich der Beschwerdeführer am
22. März 2018 wegen beidseitigen Schulterbeschwerden erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Mit Vorbescheid vom
3. April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf
das neue Leistungsbegehren mit der Begründung in Aussicht, es seien keine neuen
Tatsachen geltend gemacht worden, die glaubhaft darlegen würden, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert
hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist
Gelegenheit, Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen,
welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen.
Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde
(recte: Einwand). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 machte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, eine ausführliche Begründung seines Einwandes
oder den Eingang medizinischer Unterlagen erwarte sie bis spätestens 16. Mai
2018. Ansonsten werde sie verfügungsweise an ihrem Entscheid festhalten (IV-Nr.
50). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 entschied die Beschwerdegegnerin sodann im
Sinne des Vorbescheides und trat auf das neue Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn
gemäss Gesuch vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden
Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,
zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 aufzuheben und die
Angelegenheit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (A.S. 21) die
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 27. August
2018 lässt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten
(A.S. 25).
5. Mit Eingabe vom 11. September
2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 23. Mai 2018
zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018
(IV-Nr. 46) nicht eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt,
es seien ihm rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn gemäss Gesuch
vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen,
insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen (vgl. Antragsziffer
1; E. I. 2. hiervor), verkennt er, dass diese nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) bilden,
weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage
des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 22. März 2018 (IV-Nr. 46). Erst wenn feststehen sollte, dass der
Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat, folgt
in einem nächsten Schritt eine umfassende Prüfung des neuen Leistungsbegehrens
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl.
E. II. 2.1 hiernach).
2.
2.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so tritt
die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3.
Aufl. 2014, N. 118 zu Art. 30 – 31 IVG).
2.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen
sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,
wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung
zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014
E. 3.1).
2.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 123 f. zu Art. 30 – 31 IVG).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig
substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur
Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen
keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf
enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich
mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
2.4
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung berücksichtigt dabei
u.a., ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,
und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
Anforderungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Insoweit steht der
Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu
respektieren hat. Daher ist im gerichtlichen Prozess die Behandlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig
ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte
hiergegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung
der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist
(BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
N. 119 zu Art. 30 – 31 IVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2018 eine
erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der
relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Nr.
38) bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin verfahrensmässig korrekt vorgegangen ist.
3.1
Auf dem Anmeldeformular
«Berufliche Integration/Rente», das der Beschwerdeführer datiert vom 22. März
2018.
unterzeichnete, erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit 2015 an
beidseitigen Schulterbeschwerden (IV-Nr. 46 S. 6). Ärztliche Berichte oder
Stellungnahmen wurden der Neuanmeldung nicht beigelegt.
3.2
Da der Neuanmeldung keinerlei
ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet
sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 3.
April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in Aussicht, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Zur Begründung
führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht
glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist
könnten jedoch weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)
eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
erscheinen lassen würden. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine
angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn
diese ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu
erbringen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Da in der Neuanmeldung nicht auf
ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung
einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt
sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.
3.3
Mit Beschwerde (recte: Einwand)
vom 26. April 2018 (IV-Nr. 49) beantragte der Beschwerdeführer einzig, der
vorgesehene Entscheid sei «nochmals zu überprüfen». Es wurden jedoch wiederum
keine Beweismittel eingereicht, um die geltend gemachte Veränderung glaubhaft
darzulegen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Einwände. Gleichzeitig gewährte sie ihm
eine Frist bis spätestens 16. Mai 2018, um eine ausführliche Begründung des
Einwandes oder medizinische Unterlagen einzureichen. Zudem kündigte sie an,
wenn von ihm keine weiteren Unterlagen eingereicht würden, werde Verzicht
angenommen und es werde verfügungsweise am vorgesehenen Entscheid festgehalten
(IV-Nr. 50).
3.4
Da auch bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 keine neuen Beweismittel vorlagen, war
der Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht
hat sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals
vorlagen (E. II. 2.3 hiervor). Die erst am 30. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 7.
Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte der D.___ in [...]
vom 27. April 2018 (IV-Nr. 52) und 1. Juni 2018 (IV-Nr. 53, 54) und
die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte
(Beschwerdebeilagen 1 – 10) können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es
sich vorliegend um ein Versäumnis des behandelnden Arztes handle, der einen
Bericht hätte einreichen sollen, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird
(vgl. A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es in
erster Linie Sache der versicherten Person ist, substanzielle Anhaltspunkte
aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls
rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). So hat der
Beschwerdeführer auch in keiner Weise darauf hingewiesen, es würden noch
Arztberichte eingereicht.
3.5
Demzufolge hat die
Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitraum zwischen dem 4. März 2013 und dem 23. Mai 2018 zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und
zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin
unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut
anzumelden, wenn sich seine gesundheitliche Situation nach dem 4. März 2013 in
glaubhafter Weise verschlechtert haben sollte.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin