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Entscheid

VSBES.2018.157

Ergänzungsleistungen AHV

25. September 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1943 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 62) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2018 auf CHF 512.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 458.00) fest.

Erwägungen

2.

Am 4. Januar 2018 erhob

die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember

2017.

(AK-Nr. 64). Sie beanstandete das anrechenbare Vermögen sowie die

Ausgaben unter den Titeln «Liegenschaftsaufwände» und «Wohneigentum» (vgl.

AK-Nr. 65).

3.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni

2018.

(AK-Nr. 104; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4.

Mit Zuschrift vom 25. Juni

2018.

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018. Sie

beantragt sinngemäss, das Vermögen und Grundeigentum sei neu festzusetzen.

Weiter beanstandet sie die Behandlung früherer EL-Anträge in den Jahren 2012

und 2014.

5.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

6.

Die Beschwerdeführerin nimmt

mit Eingabe vom 11. September 2018 nochmals Stellung.

7.

Mit einer in der Zwischenzeit

erlassenen neuen Verfügung vom 3. Juli 2018 (AK-Nr. 118) legt die

Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli

2018.

auf CHF 508.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 458.00) fest.

I.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 15. Juni 2018. Dieser bezieht sich auf die mit Verfügung vom 28. Dezember

2017.

festgelegte jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018. Soweit

die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 beanstandet,

welche erst nach dem Einspracheentscheid mit neuer Verfügung vom 3. Juli

2018.

festgelegt wurde (vgl. E. I. 7 hiervor), ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Dasselbe gilt für geltend gemachte Nachzahlungen für frühere

Jahre. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht mit

Urteil VSBES.2016.154 vom 28. September 2016 rechtskräftig über den Beginn

des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entschieden und diesen auf den 1. Februar

2014.

festgelegt hat.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Umstritten sind die anerkannten

Ausgaben der Beschwerdeführerin.

2.2.1

Als Ausgabe anerkannt wird unter

anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei

alleinstehenden Personen auf CHF 19'290.00 pro Jahr beläuft (Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).

2.2.2

Weiter zu berücksichtigen sind

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die in der eigenen Liegenschaft

wohnen, wird praxisgemäss der Eigenmietwert als Mietzins berücksichtigt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754

N 65). Für die Nebenkosten wird bei diesen Personen ausschliesslich eine

Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt (Art. 16a Abs. 1

und 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301).

2.2.3

Ebenfalls zu den anerkannten Ausgaben gehören Gebäudeunterhaltskosten

und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10

Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die

direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16

Abs. 1 ELV). Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des

Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als 10

Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11] sowie §§ 9

und 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS 614.159.16]).

2.2.4

Der Mietwert der eigenen Wohnung

entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist je nach

Gemeinde abgestuft (vgl. § 28 StG und § 1 Abs. 2 und § 2

der Steuerverordnung Nr. 15, BGS 614.159.15).

3.

Der mit Verfügung vom 28. Dezember

2017.

(AK-Nr. 62) ermittelte Ausgabenüberschuss von CHF 6'143.00 pro

Jahr respektive CHF 512.00 pro Monat basiert auf folgender Berechnung

(AK-Nr. 61):

3.1

Als Ausgaben anerkannt wurden

die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00,

Liegenschaftsaufwände von CHF 4'066.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'850.00,

Gebäudeunterhalt CHF 1'216.00) und Wohnkosten von CHF 7'566.00

(Eigenmietwert CHF 5'886.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00).

Zusammen mit dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00

resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 36'418.00.

3.2

Die anrechenbaren Einnahmen von

CHF 30'275.00 setzen sich zusammen aus der AHV-Rente von CHF 24'144.00

(vgl. AK-Nr. 63), Vermögenserträgen von CHF 55.00 und

Liegenschaftserträgen (Eigenmietwert) von CHF 6'076.00.

4.

In der Einsprache vom 4. Januar

2018.

(AK-Nr. 64) wurde verlangt, die Liegenschaftsaufwände seien mit CHF 8'956.00

(statt CHF 4'066.00) und die Ausgaben für Wohneigentum mit CHF 11'086.00

(statt CHF 7'566.00) zu berücksichtigen.

4.1

Der Betrag für

Liegenschaftsaufwand ist wie folgt zu beurteilen:

4.1.1

Die in die Berechnung

eingesetzten Hypothekarzinsen von CHF 2'850.00 entsprechen dem Zins- und

Kapitalausweis für die Hypothek vom 15. Januar 2018 (AK-Nr. 69 S. 2)

und sind korrekt.

4.1.2

Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin

ist deutlich älter als 10 Jahre. Als Gebäudeunterhaltskosten können somit 20 %

des Eigenmietwerts anerkannt werden (E. II. 2.2.3 und 2.2.4 hiervor).

Der Eigenmietwert entspricht (in der Gemeinde [...]) 9,11 % des Katasterwerts

(vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 der Steuerverordnung Nr. 15).

Gemäss der eingereichten Steuererklärung ist die Beschwerdeführerin

Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 66'700.00

(IV-Nr. 117 S. 11). Der Eigenmietwert beläuft sich somit auf CHF 6'076.00.

Als Gebäudeunterhaltskosten sind 20 % dieses Betrags, entsprechend CHF 1'216.00,

zu berücksichtigen. Die Berechnung ist auch insoweit korrekt, ebenso wie der

bei den Einnahmen berücksichtigte Eigenmietwert von CHF 6'076.00 (vgl.

AK-Nr. 61 S. 2).

4.2

Bei den Wohnkosten wurden ein

Eigenmietwert von CHF 5'886.00 und eine Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00

berücksichtigt. Der Eigenmietwert fällt etwas niedriger aus als der Betrag von

CHF 6'076.00 (E. II. 4.1.2 hiervor), weil der Katasterwert von CHF 66'700.00

zu CHF 64'600.00 das selbstbewohnte Wohnhaus betrifft, während die

restlichen CHF 2'100.00 auf Nebengebäude entfallen (vgl. IV-Nr. 117

S. 16). Für die Wohnkosten massgebend ist der Eigenmietwert des

Wohnhauses. Dieser beläuft sich auf 9,11 % von CHF 64'600.00, ergebend CHF 5'885.00.

Die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 ist durch Art. 16a ELV

vorgegeben (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Die Wohnkosten von insgesamt CHF 7'566.00

lassen sich daher ebenfalls nicht beanstanden.

5.

Was die anrechenbaren Einnahmen

anbelangt, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen verschiedene Positionen,

welche beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt wurden. Diese Einwände wurden

von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannt, wirken sich aber nicht auf die

Berechnung aus, da ohnehin von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 0.00

ausgegangen wurde. Die in der Berechnung berücksichtigten Vermögenserträge von

CHF 55.00 sind angesichts der inzwischen eingereichten Steuererklärung

2017.

etwas zu niedrig ausgefallen (vgl. IV-Nr. 117 S. 13), ohne dass

sich allerdings eine Korrektur im Beschwerdeverfahren rechtfertigen würde. Die

von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang thematisierte Umstand, dass

ihr seit Juli 2018 nur noch CHF 50.00 (statt CHF 54.00) überwiesen

wurden, beruht auf der neuen Verfügung vom 3. Juli 2018, welche mit

Wirkung ab 1. Juli 2018 den aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2017

ersichtlichen Vermögensertrag von CHF 107.00 (vgl. AK-Nr. 117 S. 13)

berücksichtigt. Der Anspruch ab 1. Juli 2018 bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.2 hiervor).

6.

Zusammenfassend erweist sich

der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 als korrekt. Die Beschwerde

ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin vom 11. September 2018 geht samt

Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser