VSBES.2018.157
Ergänzungsleistungen AHV
25. September 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1943 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 62) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2018 auf CHF 512.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 458.00) fest.
Erwägungen
2.
Am 4. Januar 2018 erhob
die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember
2017.
(AK-Nr. 64). Sie beanstandete das anrechenbare Vermögen sowie die
Ausgaben unter den Titeln «Liegenschaftsaufwände» und «Wohneigentum» (vgl.
AK-Nr. 65).
3.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni
2018.
(AK-Nr. 104; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4.
Mit Zuschrift vom 25. Juni
2018.
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018. Sie
beantragt sinngemäss, das Vermögen und Grundeigentum sei neu festzusetzen.
Weiter beanstandet sie die Behandlung früherer EL-Anträge in den Jahren 2012
und 2014.
5.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
6.
Die Beschwerdeführerin nimmt
mit Eingabe vom 11. September 2018 nochmals Stellung.
7.
Mit einer in der Zwischenzeit
erlassenen neuen Verfügung vom 3. Juli 2018 (AK-Nr. 118) legt die
Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli
2018.
auf CHF 508.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 458.00) fest.
I.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid
vom 15. Juni 2018. Dieser bezieht sich auf die mit Verfügung vom 28. Dezember
2017.
festgelegte jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018. Soweit
die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 beanstandet,
welche erst nach dem Einspracheentscheid mit neuer Verfügung vom 3. Juli
2018.
festgelegt wurde (vgl. E. I. 7 hiervor), ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Dasselbe gilt für geltend gemachte Nachzahlungen für frühere
Jahre. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2016.154 vom 28. September 2016 rechtskräftig über den Beginn
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entschieden und diesen auf den 1. Februar
2014.
festgelegt hat.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Umstritten sind die anerkannten
Ausgaben der Beschwerdeführerin.
2.2.1
Als Ausgabe anerkannt wird unter
anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei
alleinstehenden Personen auf CHF 19'290.00 pro Jahr beläuft (Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
2.2.2
Weiter zu berücksichtigen sind
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die in der eigenen Liegenschaft
wohnen, wird praxisgemäss der Eigenmietwert als Mietzins berücksichtigt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754
N 65). Für die Nebenkosten wird bei diesen Personen ausschliesslich eine
Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt (Art. 16a Abs. 1
und 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301).
2.2.3
Ebenfalls zu den anerkannten Ausgaben gehören Gebäudeunterhaltskosten
und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die
direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16
Abs. 1 ELV). Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des
Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als 10
Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11] sowie §§ 9
und 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS 614.159.16]).
2.2.4
Der Mietwert der eigenen Wohnung
entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist je nach
Gemeinde abgestuft (vgl. § 28 StG und § 1 Abs. 2 und § 2
der Steuerverordnung Nr. 15, BGS 614.159.15).
3.
Der mit Verfügung vom 28. Dezember
2017.
(AK-Nr. 62) ermittelte Ausgabenüberschuss von CHF 6'143.00 pro
Jahr respektive CHF 512.00 pro Monat basiert auf folgender Berechnung
(AK-Nr. 61):
3.1
Als Ausgaben anerkannt wurden
die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00,
Liegenschaftsaufwände von CHF 4'066.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'850.00,
Gebäudeunterhalt CHF 1'216.00) und Wohnkosten von CHF 7'566.00
(Eigenmietwert CHF 5'886.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00).
Zusammen mit dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00
resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 36'418.00.
3.2
Die anrechenbaren Einnahmen von
CHF 30'275.00 setzen sich zusammen aus der AHV-Rente von CHF 24'144.00
(vgl. AK-Nr. 63), Vermögenserträgen von CHF 55.00 und
Liegenschaftserträgen (Eigenmietwert) von CHF 6'076.00.
4.
In der Einsprache vom 4. Januar
2018.
(AK-Nr. 64) wurde verlangt, die Liegenschaftsaufwände seien mit CHF 8'956.00
(statt CHF 4'066.00) und die Ausgaben für Wohneigentum mit CHF 11'086.00
(statt CHF 7'566.00) zu berücksichtigen.
4.1
Der Betrag für
Liegenschaftsaufwand ist wie folgt zu beurteilen:
4.1.1
Die in die Berechnung
eingesetzten Hypothekarzinsen von CHF 2'850.00 entsprechen dem Zins- und
Kapitalausweis für die Hypothek vom 15. Januar 2018 (AK-Nr. 69 S. 2)
und sind korrekt.
4.1.2
Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin
ist deutlich älter als 10 Jahre. Als Gebäudeunterhaltskosten können somit 20 %
des Eigenmietwerts anerkannt werden (E. II. 2.2.3 und 2.2.4 hiervor).
Der Eigenmietwert entspricht (in der Gemeinde [...]) 9,11 % des Katasterwerts
(vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 der Steuerverordnung Nr. 15).
Gemäss der eingereichten Steuererklärung ist die Beschwerdeführerin
Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 66'700.00
(IV-Nr. 117 S. 11). Der Eigenmietwert beläuft sich somit auf CHF 6'076.00.
Als Gebäudeunterhaltskosten sind 20 % dieses Betrags, entsprechend CHF 1'216.00,
zu berücksichtigen. Die Berechnung ist auch insoweit korrekt, ebenso wie der
bei den Einnahmen berücksichtigte Eigenmietwert von CHF 6'076.00 (vgl.
AK-Nr. 61 S. 2).
4.2
Bei den Wohnkosten wurden ein
Eigenmietwert von CHF 5'886.00 und eine Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00
berücksichtigt. Der Eigenmietwert fällt etwas niedriger aus als der Betrag von
CHF 6'076.00 (E. II. 4.1.2 hiervor), weil der Katasterwert von CHF 66'700.00
zu CHF 64'600.00 das selbstbewohnte Wohnhaus betrifft, während die
restlichen CHF 2'100.00 auf Nebengebäude entfallen (vgl. IV-Nr. 117
S. 16). Für die Wohnkosten massgebend ist der Eigenmietwert des
Wohnhauses. Dieser beläuft sich auf 9,11 % von CHF 64'600.00, ergebend CHF 5'885.00.
Die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 ist durch Art. 16a ELV
vorgegeben (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Die Wohnkosten von insgesamt CHF 7'566.00
lassen sich daher ebenfalls nicht beanstanden.
5.
Was die anrechenbaren Einnahmen
anbelangt, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen verschiedene Positionen,
welche beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt wurden. Diese Einwände wurden
von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannt, wirken sich aber nicht auf die
Berechnung aus, da ohnehin von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 0.00
ausgegangen wurde. Die in der Berechnung berücksichtigten Vermögenserträge von
CHF 55.00 sind angesichts der inzwischen eingereichten Steuererklärung
2017.
etwas zu niedrig ausgefallen (vgl. IV-Nr. 117 S. 13), ohne dass
sich allerdings eine Korrektur im Beschwerdeverfahren rechtfertigen würde. Die
von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang thematisierte Umstand, dass
ihr seit Juli 2018 nur noch CHF 50.00 (statt CHF 54.00) überwiesen
wurden, beruht auf der neuen Verfügung vom 3. Juli 2018, welche mit
Wirkung ab 1. Juli 2018 den aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2017
ersichtlichen Vermögensertrag von CHF 107.00 (vgl. AK-Nr. 117 S. 13)
berücksichtigt. Der Anspruch ab 1. Juli 2018 bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.2 hiervor).
6.
Zusammenfassend erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 als korrekt. Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin vom 11. September 2018 geht samt
Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser