VSBES.2018.158
Krankenversicherung KVG
13. November 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Versicherungsanträgen vom
17. Juli 2017 (VA [Akten der Visana Nr.] 16, 24, 33, 41) verlangte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Familie nach der Einreise aus
[...] bei der Visana Services AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Abschluss
einer KVG- und VVG-Versicherung. Den Versicherungsbeginn änderte der
Beschwerdeführer auf den Anträgen handschriftlich auf den 1. August 2017 ab.
1.2 Mit Versicherungspolicen vom 13.
September 2017 bescheinigte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer,
dass er ab dem 1. Juni 2017 (VA 71) sowie seine Ehefrau B.___ und seine beiden
Kinder C.___ und D.___ ab dem 30. Juni 2017 (VA 56, 61, 66) bei der Visana
obligatorisch krankenversichert seien.
1.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober
2017 (VA 72) erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden und
stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe
den Versicherungsbeginn nicht wie auf dem Antrag vermerkt auf den 1. August
2017 festgesetzt. Er habe deshalb die Prämien vor dem 1. August 2017
entsprechend reduziert und den korrekten Betrag von CHF 2'684.55 eingezahlt. So
seien er und seine Familie schliesslich bis zu diesem Datum bei einer
internationalen Versicherung versichert gewesen.
1.4 Nach mehreren Schriftenwechseln
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (VA 91) im
Wesentlichen fest, die obligatorische Krankenversicherung gelte ab
Wohnsitznahme in der Schweiz. Aufgrund der Akten sei dies beim Beschwerdeführer
der 1. Juni 2017 und bei seiner Familie der 30. Juni 2017. Insgesamt
ergebe sich ein Ausstand von KVG-Prämien von CHF 1'914.45 für das Jahr 2017.
Dieser Betrag sei innert 30 Tagen ab Rechtskraft fällig. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 7. März 2018 (VA 99) Einsprache. Diese hiess die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Juni 2018 (VA 114) insofern gut, dass
die Mahnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt seien, womit eine Restanz in der
Höhe von CHF 1'097.15 zu bezahlen sei.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der
Beschwerdegegnerin (A.S. [Akten-Seite] 8 f.), welche diese zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht weiterleitet. Darin verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei festzustellen, dass vor dem 1. August 2017 keine
Versicherungspflicht nach KVG bestehe und die diesbezüglich geforderten Prämien
nicht geschuldet seien. Am 14. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein (A.S. 17 f.)
3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
September 2018 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 6. Oktober
2018 (A.S. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt
CHF 1'097.15 strittig. Der Streitwert liegt somit unter
CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs.
1.
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
Der Beschwerdeführer stellt
sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Art. 3 KVG habe er sich innert
3.
Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern, somit bis Ende
August 2017. Er sei bis 31. Juli 2017 bei der E.___ versichert gewesen, weshalb
er im Versicherungsantrag richtigerweise den 1. August 2017 als
Versicherungsbeginn eingetragen habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin so
auch widerspruchslos akzeptiert worden. Erst nachträglich habe sie ihm dann
bereits ab Juni 2017 Rechnungen für Prämien gestellt. Bezüglich einer
allfälligen Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung habe ihn die
zuständige Behörde informiert, dass er ein solches Gesuch innert 3 Monate nach
Wohnsitznahme hätte stellen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Police
und die Rechnung aber erst am 13. September 2017 und somit nach Ablauf der
3-monatigen Frist zugestellt, so dass er nicht mehr vom Vertrag habe zurücktreten
können.
3.
Jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für
Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann die
Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a). Art. 1 der vom Bundesrat
erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne
von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen
(Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1
Abs. 2 lit. a KVV). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen
sind unter anderem Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine
Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch
krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung
für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der
Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2
KVV).
4.
4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist
jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23 -
26.
ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer
Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und
den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale erfüllt sein: Ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht
dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312, 125 V 76 E. 2a S. 77; je mit Hinweisen). Massgebend ist
somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
4.2
Aus den Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 und seine Ehefrau mit den zwei Kindern am
30.
Juni 2017 in die Schweiz eingereist sind und in […] Wohnsitz begründet
haben. Dies ergibt sich unter anderem aus den Wohnsitzbescheinigungen der
Einwohnergemeinde […] (VA 47, 48) sowie dem per 1. Juni 2017 abgeschlossenen
Mietvertrag für eine Wohnung in […] (VA 7) und wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch nicht umstritten ist die grundsätzliche
obligatorische Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers und seiner
Familie. Strittig ist dagegen, ab welchem Datum vorliegend die
Versicherungspflicht bestand.
4.3
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der
Schweiz für Krankenpflege versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die
Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der
Wohnsitznahme in der Schweiz.
Erfolgt die Erstanmeldung beim
Krankenversicherer wie im vorliegenden Fall rechtzeitig innert drei Monaten
seit Wohnsitznahme, beginnt der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Eintritts
der Versicherungspflicht. Versichern sich somit Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme in der Schweiz und damit
rechtzeitig gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG, hat der gewählte Versicherer rückwirkend
ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu decken. Ebenso
hat die versicherte Person rückwirkend die Beträge zu entrichten (BGE 125 V 78
E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 127 f.).
Vorliegend erfolgte die Einreise in die
Schweiz und die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2017 bzw.
seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder auf den 30. Juni 2017. Auf Grund des
schweizerischen Wohnsitzes unterstehen der Beschwerdeführer und seine Familie
gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG der Versicherungspflicht. Indem er am 17. Juli
2017.
das Beitrittsgesuch gestellt hat, hat er sich innert der gesetzlich
vorgesehenen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme und damit rechtzeitig
versichert (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherungsschutz beginnt daher im
Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Gemäss den vorgenannten zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen ist demnach auch der Beginn der obligatorischen
Krankenversicherungen auf den 1. Juni bzw. 30. Juni 2017 festzulegen. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegt die Festlegung des Zeitpunktes des
Versicherungsbeginns im vorliegenden Fall nicht der Parteidisposition, sondern
bestimmt sich aufgrund des Gesetzes. Dass der Beschwerdeführer auf den
Versicherungsanträgen den Versicherungsbeginn handschriftlich auf den 1. August
2017.
abänderte, ist somit unbeachtlich und musste von Seiten der
Beschwerdegegnerin auch nicht moniert werden. Eine Verletzung von Treu und
Glauben, wie dies vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügt wird, ist zu
verneinen.
5.
Sodann ist die Höhe der
ausstehenden und von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien ebenfalls nicht
zu beanstanden. Gemäss den Versicherungspolicen von 2017 betrugen die
monatlichen KVG-Prämien von C.___ und D.___ CHF 84.75, von B.___ CHF 386.45
und vom Beschwerdeführer CHF 261.35. Der Beschwerdeführer schuldet der
Beschwerdegegnerin für die Monate Juni und Juli 2017 folgende bislang nicht
bezahlte KVG-Prämien (vgl. Mahnung vom 21. Dezember 2017; VA 82):
A.___: Juni 2017 (CHF 261.35) / Juli
2017.
(261.35) = CHF 522.70
B.___: Anteil 30. Juni (12.90) / Juli
2017.
(386.45) = CHF 399.35
C.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli
2017.
(84.75) = 87.55
D.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli
2017.
(84.75) = 87.55
Daraus ergibt sich der von der
Beschwerdegegnerin total geforderte Prämienbetrag von CHF 1'097.15.
6.
Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, er sei bis zum 31. Juli 2017 bei der E.___ international
versichert gewesen. Insofern der Beschwerdeführer damit einen
Befreiungstatbestand von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht gemäss
Art. 2 KVV geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 64 Abs. 3
lit. b des Sozialgesetzes (BGS 831.1) das Departement des Innern des Kantons
Solothurn über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu
entscheiden hat und nicht das Versicherungsgericht. Im Übrigen ist aus den vom
Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der E.___
der Umfang des Versicherungsschutzes nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus
den Dokumenten nicht hervor, dass die Versicherungen Behandlungen in Schweiz
für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder im gleichen
Umfang abgedeckt hätten wie die schweizerische obligatorische
Krankenpflegeversicherung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend
ausstehende Krankenversicherungsprämien ist diese Frage auch nicht zu
beurteilen, sondern es bleibt einzig die Feststellung, dass der
Beschwerdeführer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist.
7.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch