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Entscheid

VSBES.2018.158

Krankenversicherung KVG

13. November 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Versicherungsanträgen vom

17. Juli 2017 (VA [Akten der Visana Nr.] 16, 24, 33, 41) verlangte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Familie nach der Einreise aus

[...] bei der Visana Services AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Abschluss

einer KVG- und VVG-Versicherung. Den Versicherungsbeginn änderte der

Beschwerdeführer auf den Anträgen handschriftlich auf den 1. August 2017 ab.

1.2 Mit Versicherungspolicen vom 13.

September 2017 bescheinigte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer,

dass er ab dem 1. Juni 2017 (VA 71) sowie seine Ehefrau B.___ und seine beiden

Kinder C.___ und D.___ ab dem 30. Juni 2017 (VA 56, 61, 66) bei der Visana

obligatorisch krankenversichert seien.

1.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober

2017 (VA 72) erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden und

stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe

den Versicherungsbeginn nicht wie auf dem Antrag vermerkt auf den 1. August

2017 festgesetzt. Er habe deshalb die Prämien vor dem 1. August 2017

entsprechend reduziert und den korrekten Betrag von CHF 2'684.55 eingezahlt. So

seien er und seine Familie schliesslich bis zu diesem Datum bei einer

internationalen Versicherung versichert gewesen.

1.4 Nach mehreren Schriftenwechseln

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (VA 91) im

Wesentlichen fest, die obligatorische Krankenversicherung gelte ab

Wohnsitznahme in der Schweiz. Aufgrund der Akten sei dies beim Beschwerdeführer

der 1. Juni 2017 und bei seiner Familie der 30. Juni 2017. Insgesamt

ergebe sich ein Ausstand von KVG-Prämien von CHF 1'914.45 für das Jahr 2017.

Dieser Betrag sei innert 30 Tagen ab Rechtskraft fällig. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 7. März 2018 (VA 99) Einsprache. Diese hiess die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Juni 2018 (VA 114) insofern gut, dass

die Mahnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt seien, womit eine Restanz in der

Höhe von CHF 1'097.15 zu bezahlen sei.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der

Beschwerdegegnerin (A.S. [Akten-Seite] 8 f.), welche diese zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht weiterleitet. Darin verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss, es sei festzustellen, dass vor dem 1. August 2017 keine

Versicherungspflicht nach KVG bestehe und die diesbezüglich geforderten Prämien

nicht geschuldet seien. Am 14. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine

Beschwerdeergänzung ein (A.S. 17 f.)

3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

September 2018 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 6. Oktober

2018 (A.S. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt

CHF 1'097.15 strittig. Der Streitwert liegt somit unter

CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs.

1.

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

Der Beschwerdeführer stellt

sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Art. 3 KVG habe er sich innert

3.

Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern, somit bis Ende

August 2017. Er sei bis 31. Juli 2017 bei der E.___ versichert gewesen, weshalb

er im Versicherungsantrag richtigerweise den 1. August 2017 als

Versicherungsbeginn eingetragen habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin so

auch widerspruchslos akzeptiert worden. Erst nachträglich habe sie ihm dann

bereits ab Juni 2017 Rechnungen für Prämien gestellt. Bezüglich einer

allfälligen Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung habe ihn die

zuständige Behörde informiert, dass er ein solches Gesuch innert 3 Monate nach

Wohnsitznahme hätte stellen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Police

und die Rechnung aber erst am 13. September 2017 und somit nach Ablauf der

3-monatigen Frist zugestellt, so dass er nicht mehr vom Vertrag habe zurücktreten

können.

3.

Jede Person mit Wohnsitz in der

Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für

Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann die

Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a). Art. 1 der vom Bundesrat

erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne

von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen

(Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1

Abs. 2 lit. a KVV). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen

sind unter anderem Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine

Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch

krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung

für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der

Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2

KVV).

4.

4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist

jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23 -

26.

ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer

Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo

sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und

den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die

Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale erfüllt sein: Ein

objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht

dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv

schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312, 125 V 76 E. 2a S. 77; je mit Hinweisen). Massgebend ist

somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.

4.2

Aus den Akten geht hervor, dass

der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 und seine Ehefrau mit den zwei Kindern am

30.

Juni 2017 in die Schweiz eingereist sind und in […] Wohnsitz begründet

haben. Dies ergibt sich unter anderem aus den Wohnsitzbescheinigungen der

Einwohnergemeinde […] (VA 47, 48) sowie dem per 1. Juni 2017 abgeschlossenen

Mietvertrag für eine Wohnung in […] (VA 7) und wird denn auch vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch nicht umstritten ist die grundsätzliche

obligatorische Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers und seiner

Familie. Strittig ist dagegen, ab welchem Datum vorliegend die

Versicherungspflicht bestand.

4.3

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich jede Person mit Wohnsitz in der

Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der

Schweiz für Krankenpflege versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die

Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der

Wohnsitznahme in der Schweiz.

Erfolgt die Erstanmeldung beim

Krankenversicherer wie im vorliegenden Fall rechtzeitig innert drei Monaten

seit Wohnsitznahme, beginnt der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Eintritts

der Versicherungspflicht. Versichern sich somit Personen mit Wohnsitz in der

Schweiz innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme in der Schweiz und damit

rechtzeitig gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG, hat der gewählte Versicherer rückwirkend

ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu decken. Ebenso

hat die versicherte Person rückwirkend die Beträge zu entrichten (BGE 125 V 78

E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 127 f.).

Vorliegend erfolgte die Einreise in die

Schweiz und die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2017 bzw.

seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder auf den 30. Juni 2017. Auf Grund des

schweizerischen Wohnsitzes unterstehen der Beschwerdeführer und seine Familie

gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG der Versicherungspflicht. Indem er am 17. Juli

2017.

das Beitrittsgesuch gestellt hat, hat er sich innert der gesetzlich

vorgesehenen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme und damit rechtzeitig

versichert (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherungsschutz beginnt daher im

Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Gemäss den vorgenannten zwingenden

gesetzlichen Bestimmungen ist demnach auch der Beginn der obligatorischen

Krankenversicherungen auf den 1. Juni bzw. 30. Juni 2017 festzulegen. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegt die Festlegung des Zeitpunktes des

Versicherungsbeginns im vorliegenden Fall nicht der Parteidisposition, sondern

bestimmt sich aufgrund des Gesetzes. Dass der Beschwerdeführer auf den

Versicherungsanträgen den Versicherungsbeginn handschriftlich auf den 1. August

2017.

abänderte, ist somit unbeachtlich und musste von Seiten der

Beschwerdegegnerin auch nicht moniert werden. Eine Verletzung von Treu und

Glauben, wie dies vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügt wird, ist zu

verneinen.

5.

Sodann ist die Höhe der

ausstehenden und von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien ebenfalls nicht

zu beanstanden. Gemäss den Versicherungspolicen von 2017 betrugen die

monatlichen KVG-Prämien von C.___ und D.___ CHF 84.75, von B.___ CHF 386.45

und vom Beschwerdeführer CHF 261.35. Der Beschwerdeführer schuldet der

Beschwerdegegnerin für die Monate Juni und Juli 2017 folgende bislang nicht

bezahlte KVG-Prämien (vgl. Mahnung vom 21. Dezember 2017; VA 82):

A.___: Juni 2017 (CHF 261.35) / Juli

2017.

(261.35) = CHF 522.70

B.___: Anteil 30. Juni (12.90) / Juli

2017.

(386.45) = CHF 399.35

C.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli

2017.

(84.75) = 87.55

D.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli

2017.

(84.75) = 87.55

Daraus ergibt sich der von der

Beschwerdegegnerin total geforderte Prämienbetrag von CHF 1'097.15.

6.

Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, er sei bis zum 31. Juli 2017 bei der E.___ international

versichert gewesen. Insofern der Beschwerdeführer damit einen

Befreiungstatbestand von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht gemäss

Art. 2 KVV geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 64 Abs. 3

lit. b des Sozialgesetzes (BGS 831.1) das Departement des Innern des Kantons

Solothurn über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu

entscheiden hat und nicht das Versicherungsgericht. Im Übrigen ist aus den vom

Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der E.___

der Umfang des Versicherungsschutzes nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus

den Dokumenten nicht hervor, dass die Versicherungen Behandlungen in Schweiz

für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder im gleichen

Umfang abgedeckt hätten wie die schweizerische obligatorische

Krankenpflegeversicherung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend

ausstehende Krankenversicherungsprämien ist diese Frage auch nicht zu

beurteilen, sondern es bleibt einzig die Feststellung, dass der

Beschwerdeführer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist.

7.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch