VSBES.2018.159
Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung
5. März 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 5. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid
vom 28. Mai 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 13. Februar 2018 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf
Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ AG. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht
nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Die dagegen erhobene Einsprache (BB-Nr. 4)
wurde mit Entscheid vom 28. Mai 2018 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Es seien die
angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2018 und der Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2018 aufzuheben. Der Antrag auf
Insolvenzentschädigung vom 31. Januar 2018 sei gutzuheissen.
2.
Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 folgende Anträge (A.S. 19 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 18. September 2018 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.), während
die Beschwerdegegnerin am 28. September 2018 auf eine Duplik verzichtet
(A.S. 42).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 15. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.). Diese geht am 16.
Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49), welche sich
in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer
offenen Lohnforderung von insgesamt CHF 9'862.15 (s. BB-Nr. 14 Ziff.15) nicht
überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier
Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der
Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen
Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten
Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
2.2
2.2.1
Der Arbeitnehmer muss im Konkurs-
und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als Ausdruck
der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor
der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge
Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein
schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp.
Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2;
Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55
N 7 f. + 10; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 261).
2.2.2
Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist
geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas
Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., 2016, N 627 mit
Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung
beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu
einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263).
In der Praxis wird einem Arbeitnehmer, der seine Lohnansprüche drei Monate ab
Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend macht, eine
zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen
(a.a.O., S. 260; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).
2.2.3
Vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge
Schadenminderungspflicht (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 11). In der Regel wird von
ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine
Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist
der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände
handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch
für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die
versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine
rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,
obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom
15.
März 2012 E. 4.2.1; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260 + 261; Rubin,
a.a.O., Art. 55 N 10).
2.2.4
Für die Erfüllung der
Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände
lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer
langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der
vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung
– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der
versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass
sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine
anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus
objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263;
Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war seit dem 2. Februar 2015 in verschiedenen Funktionen bei
der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig.
Ab dem 1. Juli 2017 war er in einem flexiblen Teilzeitpensum angestellt (s.
Arbeitsverträge vom 30. Oktober 2014 und 30. Juni 2017, BB-Nr. 5).
3.2
Nachdem
die Löhne für Januar und Februar 2016 ausgeblieben waren, mahnte der
Beschwerdeführer die Arbeitgeberin mit Schreiben vom jeweils 3. März 2016 (s.
Sammelurkunde in den Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 3). In der Folge
erhielt er auch für März 2016 keinen Lohn (s. Zusammenstellung der ausstehenden
Löhne, ALK-Nr. 5).
Von
April bis September 2016 führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein, wobei sie dem
Beschwerdeführer zusicherte, die volle Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung
und dem Bruttolohn auszugleichen (ALK-Nr. 5). Die Arbeitgeberin anerkannte zudem
am 15. Juli 2016 die bis Ende Juni 2016 offenen Lohnforderungen über insgesamt
CHF 21'828.15. Sie erklärte, diesen Ausstand – unter Vorbehalt der «nicht
vorhersehbaren Entwicklung» – in vier Raten vom 30. September bis 31. Dezember
2016.
begleichen zu wollen (ALK-Nr. 6). In dieser Schuldanerkennung wurde
ausserdem festgehalten, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf vorübergehende
Liquiditätsengpässe zurückgegangen seien. Die Auftragslage sei gut und das
Unternehmen weder überschuldet noch zahlungsunfähig.
Die
offenen Löhne für Januar bis März 2016 blieben auch nach der Schuldanerkennung
vom 15. Juli 2016 unbezahlt. Ansonsten erhielt der Beschwerdeführer – bei einem
ordentlichen Nettolohnanspruch bis Juni 2017 von CHF 5'720.40 – folgende Lohnzahlungen
(s. ALK-Nr. 5):
1)
Für April 2016: CHF
3'238.00
o
CHF 1'000.00
Lohnanteil (Zahlung vom 4. Mai 2016)
o
CHF 2'238.00
Kurzarbeitslohn (Zahlung vom 23. Mai 2016)
2)
Mai 2016: CHF 4'509.00
Kurzarbeitslohn (8. Juni 2016)
3)
Juni 2016: CHF
4'747.25 Kurzarbeitslohn (14. Juli 2016)
4)
Juli 2016: CHF 4'559.90
Kurzarbeitslohn (24. August 2016)
5)
August 2016: CHF
4'559.95 Kurzarbeitslohn (15. September 2016)
6)
September 2016: CHF 5'731.05
o
CHF 1'217.00
Lohnanteil (11. Oktober 2016)
o
CHF 4'514.05
Kurzarbeitslohn (21. Oktober 2016)
7)
Oktober 2016: CHF 5'700.00
Lohn (14. November 2016)
8)
November 2016: CHF
5'700.00 (16. Dezember 2016)
9)
Dezember 2016: CHF
5'700.00 (28. Dezember 2016)
10)
Januar 2017: CHF
5'702.00 (3. Februar 2017)
11)
Februar 2017: CHF
5'700.00 (10. März 2017)
12)
März 2017: CHF
5'700.00 (4. April 2017)
13)
April 2017: CHF
5'700.00 (3. Mai 2017)
14)
Mai 2017: CHF
5'702.00 (13. Juni 2017)
15)
Juni 2017: CHF
5'700.00 (21. und 28. Juli 2017)
16)
Juli 2017: CHF
1'400.00 (23. August 2017), bei einem neuen Lohnanspruch zufolge Teilzeitpensum
von CHF 1'848.15
3.3
Am
14.
Februar 2017 erfolgte eine erste Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin,
welche das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. März 2017 auf Beschwerde hin
wieder aufhob (s. Handelsregisterauszug, ALK-Nr. 2).
Der
Beschwerdeführer verlangte am 7. Juni 2017 von der Arbeitgeberin den Lohn für
Mai 2017 und setzte eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Falls der Lohn von jetzt
an nicht jeweils am letzten Tag des Monats auf seinem Konto sei, werde er die
Arbeit am ersten Tag des Folgemonats niederlegen (Sammelurkunde ALK-Nr. 3).
Am
29.
September 2017 erfolgte eine Zahlung von CHF 1'370.00 an den
Beschwerdeführer, welche als «Spesenzahlungen Rückvergütung» deklariert war
(ALK-Nr. 5).
Mit
Schreiben vom 2. Oktober 2017, das die Arbeitgeberin am gleichen Tag erhielt,
verlangte der Beschwerdeführer (nach «etlichen mündlichen Abmahnungen») innert
15.
Tagen den ausstehenden Lohn für den Monat August (Sammelurkunde ALK-Nr. 3). In
einem zweiten Schreiben vom 2. Oktober 2017, das der Arbeitgeberin am folgenden
Tag zuging, verkürzte er die Zahlungsfrist auf fünf Tage, verbunden mit der Ankündigung,
falls der Lohn inskünftig nicht am letzten Tag des Monats auf seinem Konto
eingehe, lege er die Arbeit am ersten Tag des folgenden Monats nieder (BB-Nr.
7).
Mit
Schreiben vom 2. November 2017 verlangte der Beschwerdeführer, die ausstehenden
Löhne für August und September 2017 seien innert zehn Tagen zu bezahlen (BB-Nr.
8).
Nachdem
der Beschwerdeführer am 30. November 2017 eine Zahlung von CHF 1’500.00 an
den Oktoberlohn erhalten hatte (BB-Nr. 9), forderte er von der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 5. Dezember 2017 die ausstehenden Löhne für August,
September sowie Oktober 2017 und setzte eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Dies
verband er mit der Ankündigung, falls der Lohn inskünftig nicht am letzten Tag
des Monats auf seinem Konto eingehe, lege er die Arbeit am ersten Tag des
folgenden Monats nieder (BB-Nr. 10).
Mit
Schreiben vom 3. Januar 2018 forderte der Beschwerdeführer alle ausstehenden
Löhne seit 1. August 2017 innert zwei Tagen ein, andernfalls er die Arbeit
niederlegen und die Arbeitgeberin betreiben werde (BB-Nr. 11). Auch diese letzte
Mahnung blieb fruchtlos.
3.4
Am
10.
Januar 2018 wurde erneut – diesmal definitiv – der Konkurs über die
Arbeitgeberin eröffnet (BB-Nr. 6), womit auch das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers endete (ALK-Nr. 1).
Der
Beschwerdeführer meldete am 22. Januar 2018 beim Konkursamt einen Betrag von
CHF 45'448.52 als Lohnforderung bis zur Konkurseröffnung an (ALK-Nr. 4).
Sodann beantragte er am 31. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin eine
Insolvenzentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 9'862.15. Dabei gab er an,
seinen Lohn bis Juli 2017 erhalten zu haben (BB-Nr. 14).
3.5
In
seiner Anmeldung beim Konkursamt machte der Beschwerdeführer geltend, seine
offenen Lohnforderungen bis 10. Januar 2018 beliefen sich auf CHF 45'448.52.
Diese Forderungen reichen bis in den Januar 2016 zurück, als die Arbeitgeberin
nach eigenem Eingeständnis in einen Liquiditätsengpass geriet. Die
Lohnausstände des Beschwerdeführers haben sich damit über einen langen, rund
zweijährigen Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert. Von bloss
kurzfristigen oder vereinzelten Ausständen kann nicht gesprochen werden. Im
ersten Quartal des Jahres 2016 richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer,
trotz zweier Mahnungen, gar keinen Lohn aus. In der anschliessenden
halbjährigen Kurzarbeitsphase vergütete sie, entgegen ihrer Zusicherung,
lediglich einmal die volle Differenz zwischen Lohn und Kurzarbeitsentschädigung
und einmal einen Teil davon. Zwar anerkannte die Arbeitgeberin am 15. Juli 2016,
die Lohnausstände bis und mit Juni 2016 zu schulden, unterliess es aber in der
Folge, diese zu begleichen. Ab Oktober 2016 wurden die laufenden Löhne zwar
vollumfänglich ausbezahlt, dies aber (abgesehen vom Dezember 2016) stets erst
im folgenden Monat. Die Löhne für Juni und Juli 2017 gingen gar mit drei bis
vier Wochen Verzögerung beim Beschwerdeführer ein, wobei für Juli nur ein Teil
des geschuldeten Betrages ausgerichtet wurde. Vom 23. August 2017 bis zur
Konkurseröffnung am 10. Januar 2018 schliesslich erfolgten gar keine regelmässigen
Lohnzahlungen mehr, sondern es wurden nur noch im September resp. November zwei
Teilbeträge geleistet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin
bereits im Februar 2017 ein erstes Mal in Konkurs geraten war. Zwar vermochte
sie diesen noch abzuwenden. Dennoch stellte die Konkurseröffnung ein Indiz
dafür dar, dass es um das Unternehmen nicht zum Besten bestellt war.
Dem
Beschwerdeführer musste sich angesichts dieser Vorgeschichte spätestens im November
2017, als bereits drei Monatslöhne ausstanden, die Erkenntnis aufdrängen, dass sich
seine Arbeitgeberin in einer schwierigen, sich verschärfenden Lage befand und
die Gefahr eines erheblichen Lohnverlustes bestand. Sein Einwand, die
Lohnausfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2016 seien für die Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht länger von Bedeutung, nachdem sich die finanzielle Situation
der Arbeitgeberin in der zweiten Jahreshälfte normalisiert habe, ist nicht
stichhaltig. In der Schuldanerkennung vom 15. Juli 2016 wurde die Bezahlung der
bis dahin angefallenen Lohnausstände ausdrücklich unter den Vorbehalt der
zukünftigen Entwicklung des Unternehmens gestellt. Da die fraglichen Zahlungen in
der Folge unterblieben und zudem die laufenden Löhne praktisch immer mehr oder
weniger verzögert ausgerichtet wurden, liess dies nur den Schluss zu, dass die
Arbeitgeberin weiterhin nicht ausreichend liquid war, um ihren Pflichten
vollumfänglich und rechtzeitig nachzukommen. Als der Beschwerdeführer am 7.
Juni 2017 seinen Lohn für den Monat Mai einforderte, verwies er ausdrücklich
darauf, dass sein Gehalt wiederholt nicht pünktlich ausbezahlt worden sei und
er von nun an die Arbeit niederlegen werde, wenn das Geld nicht am
Monatsletzten auf seinem Konto eingehe. Dies bedeutet, dass der
Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung in seinen Rechtsschriften – auf
Grund der bisherigen Erfahrungen schon Mitte 2017 mit weiteren Lohnausständen
rechnete. Wenn er geltend macht, die gute Auftragslage des Unternehmens habe zu
Optimismus berechtigt, so überzeugt dies nicht. Er begründet seine Auffassung
mit der «Absichts- und Geheimhaltungserklärung» vom 1. / 5. Juni
2017.
zwischen der Arbeitgeberin und der C.___ GmbH (BB-Nr. 13). Daraus
ergibt sich aber keineswegs, dass die Arbeitgeberin bereits den definitiven Zuschlag
erhalten hatte, die [...] zu erweitern. In dieser Urkunde heisst es vielmehr:
«Die Parteien erarbeiten in diesem letter of intent die Basis für den Beginn
von finalen Vertragsverhandlungen über den Masterplan.» In den Akten finden
sich auch sonst keine Unterlagen über verbindliche Aufträge oder auch
Sanierungspläne, welche begründeten Anlass zur Hoffnung boten, dass sich das
Unternehmen erholen werde.
Der
Beschwerdeführer blieb in dieser Situation zwar keineswegs untätig, sondern
forderte die Arbeitgeberin während des laufenden Arbeitsverhältnisses mehrmals
schriftlich auf, die ausstehenden Löhne zu bezahlen. Diese Mahnungen waren
eindeutig und unmissverständlich, blieben aber erfolglos. Die dezidierte
Ankündigung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017, er werde bei weiteren
verspäteten Lohnzahlungen die Arbeit niederlegen, veranlasste die Arbeitgeberin
nicht dazu, die Löhne fortan rechtzeitig auszuzahlen, wurden doch sowohl der
Juni- als auch der Julilohn wie gehabt erst im Folgemonat ausgerichtet. Die
Löhne für August und September 2017 blieben sodann gänzlich aus. Der
Beschwerdeführer wartete jedoch bis 2. Oktober 2017, um den Augustlohn zu
mahnen, und bis 2. November 2017, um den Septemberlohn einzufordern, beides
ohne Erfolg. Angesichts dieser fruchtlosen Bemühungen lag Mitte November 2017 –
nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist – auf der Hand, dass weitere solche Mahnungen
keinen Erfolg versprachen, sondern rechtliche Schritte erforderlich waren. Es
ist unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die mündlichen
Zusicherungen der Arbeitgeberin, die Löhne würden bis Ende 2017 bezahlt (s.
A.S. 8 f.), beschwichtigen liess. Dies muss umso mehr gelten, als auf die
früheren Versprechungen der Arbeitgeberin kein Verlass war, wie die
schriftliche Schuldanerkennung und die Zusicherung hinsichtlich der Kurzarbeit
gezeigt hatten (s. dazu E. II. 3.2 hiervor).
Der
Beschwerdeführer hätte sich folglich – auch wenn die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
weniger streng sind – früher und entschiedener darum bemühen müssen, seinen
Lohn einzutreiben. Obwohl er im Herbst 2017 nicht länger davon ausgehen durfte,
dass die Arbeitgeberin seine Lohnforderungen freiwillig begleicht, und die
Liquidität des Unternehmens als prekär erscheinen musste, begnügte er sich bis
zur Konkurseröffnung damit, die Arbeitgeberin jeden Monat nochmals zu mahnen
und ihr eine neue Zahlungsfrist zu setzen. Auf die Einleitung der
Zwangsvollstreckung verzichtete er. Selbst die Androhung einer Betreibung erfolgte
erst in der Mahnung vom 3. Januar 2018. Durch dieses Zuwarten missachtete der
Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht grobfahrlässig, womit der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann