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Entscheid

VSBES.2018.159

Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung

5. März 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 13. Februar 2018 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf

Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ AG. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht

nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Die dagegen erhobene Einsprache (BB-Nr. 4)

wurde mit Entscheid vom 28. Mai 2018 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 28. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Es seien die

angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2018 und der Einspracheentscheid vom 28.

Mai 2018 aufzuheben. Der Antrag auf

Insolvenzentschädigung vom 31. Januar 2018 sei gutzuheissen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 folgende Anträge (A.S. 19 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit Replik

vom 18. September 2018 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.), während

die Beschwerdegegnerin am 28. September 2018 auf eine Duplik verzichtet

(A.S. 42).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 15. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.). Diese geht am 16.

Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49), welche sich

in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer

offenen Lohnforderung von insgesamt CHF 9'862.15 (s. BB-Nr. 14 Ziff.15) nicht

überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs

eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der

Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge

bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen

Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten

Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

2.2

2.2.1

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs-

und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als Ausdruck

der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor

der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge

Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein

schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp.

Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten

Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des

Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2;

Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55

N 7 f. + 10; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 261).

2.2.2

Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung

des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas

Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., 2016, N 627 mit

Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung

beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu

einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263).

In der Praxis wird einem Arbeitnehmer, der seine Lohnansprüche drei Monate ab

Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend macht, eine

zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen

(a.a.O., S. 260; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).

2.2.3

Vor der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge

Schadenminderungspflicht (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 11). In der Regel wird von

ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden

Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine

Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und

unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist

der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände

handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch

für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die

versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine

rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,

obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom

15.

März 2012 E. 4.2.1; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260 + 261; Rubin,

a.a.O., Art. 55 N 10).

2.2.4

Für die Erfüllung der

Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände

lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer

langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der

vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung

– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der

versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass

sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine

anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus

objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263;

Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war seit dem 2. Februar 2015 in verschiedenen Funktionen bei

der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig.

Ab dem 1. Juli 2017 war er in einem flexiblen Teilzeitpensum angestellt (s.

Arbeitsverträge vom 30. Oktober 2014 und 30. Juni 2017, BB-Nr. 5).

3.2

Nachdem

die Löhne für Januar und Februar 2016 ausgeblieben waren, mahnte der

Beschwerdeführer die Arbeitgeberin mit Schreiben vom jeweils 3. März 2016 (s.

Sammelurkunde in den Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 3). In der Folge

erhielt er auch für März 2016 keinen Lohn (s. Zusammenstellung der ausstehenden

Löhne, ALK-Nr. 5).

Von

April bis September 2016 führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein, wobei sie dem

Beschwerdeführer zusicherte, die volle Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung

und dem Bruttolohn auszugleichen (ALK-Nr. 5). Die Arbeitgeberin anerkannte zudem

am 15. Juli 2016 die bis Ende Juni 2016 offenen Lohnforderungen über insgesamt

CHF 21'828.15. Sie erklärte, diesen Ausstand – unter Vorbehalt der «nicht

vorhersehbaren Entwicklung» – in vier Raten vom 30. September bis 31. Dezember

2016.

begleichen zu wollen (ALK-Nr. 6). In dieser Schuldanerkennung wurde

ausserdem festgehalten, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf vorübergehende

Liquiditätsengpässe zurückgegangen seien. Die Auftragslage sei gut und das

Unternehmen weder überschuldet noch zahlungsunfähig.

Die

offenen Löhne für Januar bis März 2016 blieben auch nach der Schuldanerkennung

vom 15. Juli 2016 unbezahlt. Ansonsten erhielt der Beschwerdeführer – bei einem

ordentlichen Nettolohnanspruch bis Juni 2017 von CHF 5'720.40 – folgende Lohnzahlungen

(s. ALK-Nr. 5):

1)

Für April 2016: CHF

3'238.00

o

CHF 1'000.00

Lohnanteil (Zahlung vom 4. Mai 2016)

o

CHF 2'238.00

Kurzarbeitslohn (Zahlung vom 23. Mai 2016)

2)

Mai 2016: CHF 4'509.00

Kurzarbeitslohn (8. Juni 2016)

3)

Juni 2016: CHF

4'747.25 Kurzarbeitslohn (14. Juli 2016)

4)

Juli 2016: CHF 4'559.90

Kurzarbeitslohn (24. August 2016)

5)

August 2016: CHF

4'559.95 Kurzarbeitslohn (15. September 2016)

6)

September 2016: CHF 5'731.05

o

CHF 1'217.00

Lohnanteil (11. Oktober 2016)

o

CHF 4'514.05

Kurzarbeitslohn (21. Oktober 2016)

7)

Oktober 2016: CHF 5'700.00

Lohn (14. November 2016)

8)

November 2016: CHF

5'700.00 (16. Dezember 2016)

9)

Dezember 2016: CHF

5'700.00 (28. Dezember 2016)

10)

Januar 2017: CHF

5'702.00 (3. Februar 2017)

11)

Februar 2017: CHF

5'700.00 (10. März 2017)

12)

März 2017: CHF

5'700.00 (4. April 2017)

13)

April 2017: CHF

5'700.00 (3. Mai 2017)

14)

Mai 2017: CHF

5'702.00 (13. Juni 2017)

15)

Juni 2017: CHF

5'700.00 (21. und 28. Juli 2017)

16)

Juli 2017: CHF

1'400.00 (23. August 2017), bei einem neuen Lohnanspruch zufolge Teilzeitpensum

von CHF 1'848.15

3.3

Am

14.

Februar 2017 erfolgte eine erste Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin,

welche das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. März 2017 auf Beschwerde hin

wieder aufhob (s. Handelsregisterauszug, ALK-Nr. 2).

Der

Beschwerdeführer verlangte am 7. Juni 2017 von der Arbeitgeberin den Lohn für

Mai 2017 und setzte eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Falls der Lohn von jetzt

an nicht jeweils am letzten Tag des Monats auf seinem Konto sei, werde er die

Arbeit am ersten Tag des Folgemonats niederlegen (Sammelurkunde ALK-Nr. 3).

Am

29.

September 2017 erfolgte eine Zahlung von CHF 1'370.00 an den

Beschwerdeführer, welche als «Spesenzahlungen Rückvergütung» deklariert war

(ALK-Nr. 5).

Mit

Schreiben vom 2. Oktober 2017, das die Arbeitgeberin am gleichen Tag erhielt,

verlangte der Beschwerdeführer (nach «etlichen mündlichen Abmahnungen») innert

15.

Tagen den ausstehenden Lohn für den Monat August (Sammelurkunde ALK-Nr. 3). In

einem zweiten Schreiben vom 2. Oktober 2017, das der Arbeitgeberin am folgenden

Tag zuging, verkürzte er die Zahlungsfrist auf fünf Tage, verbunden mit der Ankündigung,

falls der Lohn inskünftig nicht am letzten Tag des Monats auf seinem Konto

eingehe, lege er die Arbeit am ersten Tag des folgenden Monats nieder (BB-Nr.

7).

Mit

Schreiben vom 2. November 2017 verlangte der Beschwerdeführer, die ausstehenden

Löhne für August und September 2017 seien innert zehn Tagen zu bezahlen (BB-Nr.

8).

Nachdem

der Beschwerdeführer am 30. November 2017 eine Zahlung von CHF 1’500.00 an

den Oktoberlohn erhalten hatte (BB-Nr. 9), forderte er von der Arbeitgeberin mit

Schreiben vom 5. Dezember 2017 die ausstehenden Löhne für August,

September sowie Oktober 2017 und setzte eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Dies

verband er mit der Ankündigung, falls der Lohn inskünftig nicht am letzten Tag

des Monats auf seinem Konto eingehe, lege er die Arbeit am ersten Tag des

folgenden Monats nieder (BB-Nr. 10).

Mit

Schreiben vom 3. Januar 2018 forderte der Beschwerdeführer alle ausstehenden

Löhne seit 1. August 2017 innert zwei Tagen ein, andernfalls er die Arbeit

niederlegen und die Arbeitgeberin betreiben werde (BB-Nr. 11). Auch diese letzte

Mahnung blieb fruchtlos.

3.4

Am

10.

Januar 2018 wurde erneut – diesmal definitiv – der Konkurs über die

Arbeitgeberin eröffnet (BB-Nr. 6), womit auch das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers endete (ALK-Nr. 1).

Der

Beschwerdeführer meldete am 22. Januar 2018 beim Konkursamt einen Betrag von

CHF 45'448.52 als Lohnforderung bis zur Konkurseröffnung an (ALK-Nr. 4).

Sodann beantragte er am 31. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin eine

Insolvenzentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 9'862.15. Dabei gab er an,

seinen Lohn bis Juli 2017 erhalten zu haben (BB-Nr. 14).

3.5

In

seiner Anmeldung beim Konkursamt machte der Beschwerdeführer geltend, seine

offenen Lohnforderungen bis 10. Januar 2018 beliefen sich auf CHF 45'448.52.

Diese Forderungen reichen bis in den Januar 2016 zurück, als die Arbeitgeberin

nach eigenem Eingeständnis in einen Liquiditätsengpass geriet. Die

Lohnausstände des Beschwerdeführers haben sich damit über einen langen, rund

zweijährigen Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert. Von bloss

kurzfristigen oder vereinzelten Ausständen kann nicht gesprochen werden. Im

ersten Quartal des Jahres 2016 richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer,

trotz zweier Mahnungen, gar keinen Lohn aus. In der anschliessenden

halbjährigen Kurzarbeitsphase vergütete sie, entgegen ihrer Zusicherung,

lediglich einmal die volle Differenz zwischen Lohn und Kurzarbeitsentschädigung

und einmal einen Teil davon. Zwar anerkannte die Arbeitgeberin am 15. Juli 2016,

die Lohnausstände bis und mit Juni 2016 zu schulden, unterliess es aber in der

Folge, diese zu begleichen. Ab Oktober 2016 wurden die laufenden Löhne zwar

vollumfänglich ausbezahlt, dies aber (abgesehen vom Dezember 2016) stets erst

im folgenden Monat. Die Löhne für Juni und Juli 2017 gingen gar mit drei bis

vier Wochen Verzögerung beim Beschwerdeführer ein, wobei für Juli nur ein Teil

des geschuldeten Betrages ausgerichtet wurde. Vom 23. August 2017 bis zur

Konkurseröffnung am 10. Januar 2018 schliesslich erfolgten gar keine regelmässigen

Lohnzahlungen mehr, sondern es wurden nur noch im September resp. November zwei

Teilbeträge geleistet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin

bereits im Februar 2017 ein erstes Mal in Konkurs geraten war. Zwar vermochte

sie diesen noch abzuwenden. Dennoch stellte die Konkurseröffnung ein Indiz

dafür dar, dass es um das Unternehmen nicht zum Besten bestellt war.

Dem

Beschwerdeführer musste sich angesichts dieser Vorgeschichte spätestens im November

2017, als bereits drei Monatslöhne ausstanden, die Erkenntnis aufdrängen, dass sich

seine Arbeitgeberin in einer schwierigen, sich verschärfenden Lage befand und

die Gefahr eines erheblichen Lohnverlustes bestand. Sein Einwand, die

Lohnausfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2016 seien für die Beurteilung des

vorliegenden Falles nicht länger von Bedeutung, nachdem sich die finanzielle Situation

der Arbeitgeberin in der zweiten Jahreshälfte normalisiert habe, ist nicht

stichhaltig. In der Schuldanerkennung vom 15. Juli 2016 wurde die Bezahlung der

bis dahin angefallenen Lohnausstände ausdrücklich unter den Vorbehalt der

zukünftigen Entwicklung des Unternehmens gestellt. Da die fraglichen Zahlungen in

der Folge unterblieben und zudem die laufenden Löhne praktisch immer mehr oder

weniger verzögert ausgerichtet wurden, liess dies nur den Schluss zu, dass die

Arbeitgeberin weiterhin nicht ausreichend liquid war, um ihren Pflichten

vollumfänglich und rechtzeitig nachzukommen. Als der Beschwerdeführer am 7.

Juni 2017 seinen Lohn für den Monat Mai einforderte, verwies er ausdrücklich

darauf, dass sein Gehalt wiederholt nicht pünktlich ausbezahlt worden sei und

er von nun an die Arbeit niederlegen werde, wenn das Geld nicht am

Monatsletzten auf seinem Konto eingehe. Dies bedeutet, dass der

Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung in seinen Rechtsschriften – auf

Grund der bisherigen Erfahrungen schon Mitte 2017 mit weiteren Lohnausständen

rechnete. Wenn er geltend macht, die gute Auftragslage des Unternehmens habe zu

Optimismus berechtigt, so überzeugt dies nicht. Er begründet seine Auffassung

mit der «Absichts- und Geheimhaltungserklärung» vom 1. / 5. Juni

2017.

zwischen der Arbeitgeberin und der C.___ GmbH (BB-Nr. 13). Daraus

ergibt sich aber keineswegs, dass die Arbeitgeberin bereits den definitiven Zuschlag

erhalten hatte, die [...] zu erweitern. In dieser Urkunde heisst es vielmehr:

«Die Parteien erarbeiten in diesem letter of intent die Basis für den Beginn

von finalen Vertragsverhandlungen über den Masterplan.» In den Akten finden

sich auch sonst keine Unterlagen über verbindliche Aufträge oder auch

Sanierungspläne, welche begründeten Anlass zur Hoffnung boten, dass sich das

Unternehmen erholen werde.

Der

Beschwerdeführer blieb in dieser Situation zwar keineswegs untätig, sondern

forderte die Arbeitgeberin während des laufenden Arbeitsverhältnisses mehrmals

schriftlich auf, die ausstehenden Löhne zu bezahlen. Diese Mahnungen waren

eindeutig und unmissverständlich, blieben aber erfolglos. Die dezidierte

Ankündigung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017, er werde bei weiteren

verspäteten Lohnzahlungen die Arbeit niederlegen, veranlasste die Arbeitgeberin

nicht dazu, die Löhne fortan rechtzeitig auszuzahlen, wurden doch sowohl der

Juni- als auch der Julilohn wie gehabt erst im Folgemonat ausgerichtet. Die

Löhne für August und September 2017 blieben sodann gänzlich aus. Der

Beschwerdeführer wartete jedoch bis 2. Oktober 2017, um den Augustlohn zu

mahnen, und bis 2. November 2017, um den Septemberlohn einzufordern, beides

ohne Erfolg. Angesichts dieser fruchtlosen Bemühungen lag Mitte November 2017 –

nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist – auf der Hand, dass weitere solche Mahnungen

keinen Erfolg versprachen, sondern rechtliche Schritte erforderlich waren. Es

ist unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die mündlichen

Zusicherungen der Arbeitgeberin, die Löhne würden bis Ende 2017 bezahlt (s.

A.S. 8 f.), beschwichtigen liess. Dies muss umso mehr gelten, als auf die

früheren Versprechungen der Arbeitgeberin kein Verlass war, wie die

schriftliche Schuldanerkennung und die Zusicherung hinsichtlich der Kurzarbeit

gezeigt hatten (s. dazu E. II. 3.2 hiervor).

Der

Beschwerdeführer hätte sich folglich – auch wenn die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich

weniger streng sind – früher und entschiedener darum bemühen müssen, seinen

Lohn einzutreiben. Obwohl er im Herbst 2017 nicht länger davon ausgehen durfte,

dass die Arbeitgeberin seine Lohnforderungen freiwillig begleicht, und die

Liquidität des Unternehmens als prekär erscheinen musste, begnügte er sich bis

zur Konkurseröffnung damit, die Arbeitgeberin jeden Monat nochmals zu mahnen

und ihr eine neue Zahlungsfrist zu setzen. Auf die Einleitung der

Zwangsvollstreckung verzichtete er. Selbst die Androhung einer Betreibung erfolgte

erst in der Mahnung vom 3. Januar 2018. Durch dieses Zuwarten missachtete der

Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht grobfahrlässig, womit der

Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann