VSBES.2018.16
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
13. November 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (vier Einspracheentscheide vom 21. Dezember
2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
vier Verfügungen vom 7. November 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli, 1. August,
1. September resp. 1. Oktober 2017
für jeweils neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe sich in den Monaten Juni, Juli, August resp. September
2017 nicht um Arbeit bemüht (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1 - 4). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2017 ab,
wobei für jeden der vier streitigen Monate ein separater, von der Begründung
her aber gleichlautender Einspracheentscheid erging (s. Verfahrensdossier
VSBES.2018.16, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 16. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) gegen diese vier Einspracheentscheide jeweils
Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2018.16 / .17 / .18 / .19). Die vier Beschwerdeschriften
sind grundsätzlich identisch, wobei die Rechtsbegehren wie folgt lauten (s. VSBES.2018.16,
A.S. 6 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017
sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung (…) vom 7. November 2017 seien
aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von Einstelltagen wegen
fehlender Arbeitsbemühungen im [Juni, Juli, August resp. September] 2017
vollumfänglich abzusehen.
3.
Eventualiter sei das Einstellmass für die Kontrollperiode [Juni, Juli,
August resp. September] 2017 auf einen Einstelltag zu reduzieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vereinigt am 6. Februar 2018, wie vom
Beschwerdeführer angeregt (A.S. 8 oben), die vier Beschwerdeverfahren unter der
Verfahrensnummer VSBES.2018.16 (A.S.
22 f.), nachdem sich die Beschwerdegegnerin damit am 31. Januar 2018
einverstanden erklärt hat (s. A.S. 21).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 folgende
Anträge (A.S. 27 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
2.3 Mit Replik vom 22. Mai 2018 (A.S. 45 ff.), Duplik
vom 7. Juni 2018 (A.S. 53 ff.) sowie Triplik vom 19. Juni 2018 (A.S. 59 ff.)
halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am
19. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 62 f.). Diese geht am 21. Juni 2018 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 64), welche sich in der Folge
nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus
den Akten nicht ersichtlich. Bei insgesamt 36 streitigen Anspruchstagen (4 x 9)
müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen,
CHF 833.33 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes von CHF 406.00 pro Monat (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit
bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung
(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Bemüht sich die
versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der
Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die versicherte Person hat sich solange
genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317). Dies gilt insbesondere auch für die
Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, das die versicherte Person
nach einer Ablehnung der Taggeldberechtigung eingeleitet hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1).
Während einer ärztlich bescheinigten krankheits-
oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320).
2.2
Eine arbeitslose Person ist
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG). Ist streitig, ob Leistungen von der Arbeitslosenversicherung
oder der Invalidenversicherung (fortan: IV) zu übernehmen sind, so ist die
Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). In
diesem Sinne gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person, welche sich
bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat und nicht
offensichtlich vermittlungsunfähig ist, bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2
AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV). Vorausgesetzt ist, dass die Restarbeitsfähigkeit
mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht (Rubin, a.a.O., Art.
15.
N 92 S. 174 unten). Dabei sind nur Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen,
bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden
kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.
Aufl., Zürich 2013, S. 90).
Die subjektive Vermittlungsbereitschaft
muss sich bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Arbeitspensum und auf
Tätigkeiten beziehen, welche der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit und dem
Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen
dieser Restarbeitsfähigkeit erstellt, so besteht Anspruch auf eine ganze
Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit
eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (BGE 136 V 95 E 7.3 S.
103; Rubin, a.a.O., Art. 15 N 92; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 92). Die geäusserte
Vermittlungsbereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln,
ansonsten sind Sanktionen zu verfügen (Rubin, a.a.O., N 91).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich
am 11. August 2016 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 5). Bereits am
13.
April 2016 hatte er bei der IV ein Leistungsbegehren gestellt (s. AWA-Nrn.
11.
+ 12 S. 2). Von Dezember 2016 bis 7. Mai 2017 war der Beschwerdeführer teilweise
zu 50 %, teilweise aber auch vollständig arbeitsunfähig (s. dazu die Arztzeugnisse
der Dres. B.___, Arzt FMH für Allg. Innere Medizin, und C.___, Arzt FMH für Pneumologie,
AWA-Nrn. 6 - 10, ausserdem die Einträge im Prozessorientierten Beratungsprotokoll
vom 14. Dezember 2016 bis 11. Mai 2017, unter AWA-Nr. 24).
3.1.2
Im Beratungsgespräch vom 17.
Januar 2017 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Personalberater beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), ab sofort seien pro Monat
mindestens drei Arbeitsbemühungen vorzunehmen (s. Protokolleintrag unter
AWA-Nr. 24). Diese Vorgabe wurde im Gespräch vom 3. März 2017 für April
auf fünf und ab Mai 2017 auf sechs Bemühungen erhöht (s.a. die
entsprechende Bestätigung vom 6. März 2017, AWA-Nr. 25).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 anerkannte
die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember 2016 bis auf weiteres und die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 %. Sie begründete dies damit, dass
die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur von vorübergehender Dauer gewesen sei
(AWA-Nr. 12).
3.1.3
Das Protokoll zum Beratungsgespräch
vom 11. Mai 2017 (unter AWA-Nr. 24) hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 8.
Mai 2017 wieder bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (von der
Chronologie her muss sich der Personalberater dabei, entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin, auf das entsprechende Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 5.
Mai 2017, A.S. 56, gestützt haben). Der Beschwerdeführer erklärte, angesichts
der neuen gesundheitlichen Situation brauche es Abklärungen. Er habe bereits ein
Aufgebot zur Untersuchung erhalten; bis dahin sei er wohl noch arbeitsunfähig. Demgemäss
wurde vereinbart, der Beschwerdeführer müsse für die Zeit vom 1. bis 7. Mai
2017, als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, noch mindestens
eine Arbeitsbemühung einreichen. In der Folge wurden ab 9. Mai 2017 keine
Arbeitslosentaggelder mehr ausgerichtet (s. AWA-Nrn. 15 + 16).
3.1.4
Am 7. August 2017 überwies das
RAV die Angelegenheit zur Überprüfung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit an
die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 14). Dabei verwies es für die vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2017 auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___
vom 3. Juli 2017 (AWA-Nr. 13), wonach der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %
krankgeschrieben sei.
Der Beschwerdeführer erklärte am 6.
Oktober 2017 (AWA-Nr. 18), die Ärzte müssten entscheiden, in welchem Umfang er
arbeitsfähig sei oder nicht. Gemäss Krankenkasse sei er in jeder Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig, gemäss seinem Psychiater und seinem Hausarzt hingegen zu 80 %
arbeitsunfähig. Er sei bereit, ihm zugewiesene Arbeit anzutreten.
Die Beschwerdegegnerin holte die
folgenden ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen ein:
· Dr. med. C.___, 10. August 2017 (AWA-Nr.
26): Er habe den Beschwerdeführer wegen dessen Schlafstörung konsiliarisch
untersucht. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte für sämtliche
Tätigkeiten und sei wahrscheinlich dauerhaft. Am 26. Oktober 2017 gab Dr.
med. C.___ demgegenüber an, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 5. Mai
2017.
gesehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei von den behandelnden Ärzten zu bestimmen
(AWA-Nr. 32)
· Dr. med. E.___, Arzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, 1. September 2017 (AWA-Nr. 33): Der Beschwerdeführer sei
vom 1. bis voraussichtlich 30. September 2017 zu 80 % arbeitsunfähig.
· Dr. med. B.___, 11. Oktober 2017
(AWA-Nr. 30): Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2017 zu 80 %
arbeitsunfähig; ausgeschlossen seien die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
längere Arbeitswege mit dem Auto, Verrichtungen in Gefahrenzonen sowie
Überkopfarbeiten.
· Dr. med. B.___, 12. Oktober 2017 (AWA-Nrn.
27.
+ 31): Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit dem 8.
Mai 2017 zu 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Wiedereingliederung in den
angestammten Beruf als Abwart sei in diesem Umfang durchaus realistisch. Dr.
med. C.___ habe den Beschwerdeführer seinerzeit ab 8. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben, um ihn angesichts der exzessiven Tagesmüdigkeit vor einer
Gefährdung zu schützen. Für ungefährliche Arbeiten mit einem kürzeren
Arbeitsweg habe aber jederzeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 %
bestanden.
3.1.5
Die Beschwerdegegnerin bestätigte
mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (AWA-Nr. 19) die Vermittlungsfähigkeit seit dem
1.
Dezember 2016 bis auf weiteres sowie die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung ab 8. Mai 2017 im Umfang von 100 %. Beim
Beratungsgespräch vom 27. Oktober 2017 wurde daraufhin unter Berücksichtigung
der Arbeitsfähigkeit von 20 % vereinbart, dass der Beschwerdeführer mindestens
zwei Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müsse (s. unter AWA-Nr. 24).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist gemäss
der Verfügung vom 17. Oktober 2017 seit dem 8. Mai 2017 zu mindestens 20 %
arbeitsfähig und hat Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung
(AWA-Nr. 19). Wenn er aber ab 8. Mai 2017 Taggelder beanspruchte (vgl. AWA-Nr.
15), war er demzufolge in den Monaten Juni bis September 2017 grundsätzlich zu
Arbeitsbemühungen verpflichtet. Der Umstand, dass ab 9. Mai 2017 keine Taggeldzahlungen
erfolgten und die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst am 17.
Oktober 2017 feststand, ändert daran nichts; es muss hier dasselbe geltend wie
während eines hängigen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über den
Taggeldanspruch (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, das Verhalten der Arbeitslosenversicherung in dieser Angelegenheit sei
widersprüchlich resp. treuwidrig.
Der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind
und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn
kumulativ die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1
aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S.
66.
f.):
1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation
mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die fragliche Behörde war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können.
5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu,
dass dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 mit Wirkung ab Mai 2017 sechs
Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt worden waren. Beim Gespräch mit dem
Personalberater vom 11. Mai 2017 kam man indes überein, dass für die Zeit vom 1.
bis 7. Mai 2015 eine Arbeitsbemühung genügen sollte, während sich dem
Protokoll für die folgenden Monate keine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen entnehmen
lässt; eine solche Zahl wurde erst wieder am 27. Oktober 2017
festgehalten, also nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis
September 2017. Dieses Vorgehen beruhte auf der (irrigen) Annahme des
Personalberaters, ab 8. Mai 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die
Abmachung vom 11. Mai 2017 durfte daher in guten Treuen so verstanden werden, dass
die ursprüngliche Vereinbarung mit sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nicht mehr
gelten soll, solange eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % andauert. Der
Personalberater des RAV (und damit die zuständige Behörde) hat folglich eine
Vertrauensgrundlage geschaffen, die sich auf den konkreten Fall des
Beschwerdeführers bezog. Dieser hat unabänderliche Dispositionen getroffen,
indem er in der Folge auf Arbeitsbemühungen verzichtete. Auch die
Rechtsgrundlage hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Damit bleibt die
Voraussetzung 4) zu prüfen, d.h. ob der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass Arbeitsbemühungen
weiterhin erforderlich waren. Dafür kommt es darauf an, ob ihm am 11. Mai 2017
bewusst war resp. in den folgenden Monaten bewusst wurde, dass er trotz der offiziell
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit effektiv noch eine Leistung von
mindestens 20 % erbringen könnte. Seine Äusserung am 11. Mai 2017, er
bleibe bis zum Abschluss der Abklärungen wohl noch arbeitsunfähig (s.
Protokolleintrag unter AWA-Nr. 24), deutet im Zusammenhang des Beratungsgesprächs
darauf hin, dass er sich in der Tat vorläufig als vollständig arbeitsunfähig
betrachtete. Im Schreiben vom 6. Oktober 2017 sprach der Beschwerdeführer
demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von bloss 80 % (AWA-Nr. 18), dies
allerdings erst nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis September 2017.
3.2.3
Zusammenfassend erlauben die
vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, inwieweit dem
Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis September 2017 bekannt war, dass
entgegen der ausgestellten Arztzeugnisse effektiv noch eine
Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne
gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben werden und
die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht, damit sie den Sachverhalt
ergänzt. Einerseits sind bei den beteiligten Ärzten Auskünfte darüber
einzuholen, ab wann dem Beschwerdeführer bekannt war, dass gar keine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Andererseits erscheint es als angezeigt,
die IV-Akten des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Informationen zur hier
interessierenden Frage enthalten könnten. Sollte sich herausstellen, dass der
Beschwerdeführer nicht von Anfang an wusste, dass noch eine
Restarbeitsfähigkeit vorlag, so kommt für die Monate, in dem ihm diese Kenntnis
fehlte und er von einer Entbindung von den Arbeitsbemühungen ausgehen durfte,
keine Einstellung in Betracht.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 19. Juni 2018 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,53
Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie das
Fristerstreckungsgesuch vom 30. April 2018 (A.S. 40 f.), das keine besondere
Begründung enthält (0,25 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 7,59 Stunden (0,25 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 7,34 Stunden ab
1.
Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
ein Betrag von CHF 1'897.50 (62.50 + 1'835.00). Hinzu kommen noch
CHF 119.60 Auslagen (CHF 11.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 108.10.
ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 155.50 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 5.90
bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 149.60 ab 1. Januar 2018) beläuft sich
die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'172.60.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, als die vier Einspracheentscheide des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017
aufgehoben werden. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2.
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF
2'172.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann