Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.16

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

13. November 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

vier Verfügungen vom 7. November 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli, 1. August,

1. September resp. 1. Oktober 2017

für jeweils neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe sich in den Monaten Juni, Juli, August resp. September

2017 nicht um Arbeit bemüht (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1 - 4). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2017 ab,

wobei für jeden der vier streitigen Monate ein separater, von der Begründung

her aber gleichlautender Einspracheentscheid erging (s. Verfahrensdossier

VSBES.2018.16, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 16. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) gegen diese vier Einspracheentscheide jeweils

Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2018.16 / .17 / .18 / .19). Die vier Beschwerdeschriften

sind grundsätzlich identisch, wobei die Rechtsbegehren wie folgt lauten (s. VSBES.2018.16,

A.S. 6 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017

sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung (…) vom 7. November 2017 seien

aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von Einstelltagen wegen

fehlender Arbeitsbemühungen im [Juni, Juli, August resp. September] 2017

vollumfänglich abzusehen.

3.

Eventualiter sei das Einstellmass für die Kontrollperiode [Juni, Juli,

August resp. September] 2017 auf einen Einstelltag zu reduzieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vereinigt am 6. Februar 2018, wie vom

Beschwerdeführer angeregt (A.S. 8 oben), die vier Beschwerdeverfahren unter der

Verfahrensnummer VSBES.2018.16 (A.S.

22 f.), nachdem sich die Beschwerdegegnerin damit am 31. Januar 2018

einverstanden erklärt hat (s. A.S. 21).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 folgende

Anträge (A.S. 27 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

2.3 Mit Replik vom 22. Mai 2018 (A.S. 45 ff.), Duplik

vom 7. Juni 2018 (A.S. 53 ff.) sowie Triplik vom 19. Juni 2018 (A.S. 59 ff.)

halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am

19. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 62 f.). Diese geht am 21. Juni 2018 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 64), welche sich in der Folge

nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus

den Akten nicht ersichtlich. Bei insgesamt 36 streitigen Anspruchstagen (4 x 9)

müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen,

CHF 833.33 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten

Verdienstes von CHF 406.00 pro Monat (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit

bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung

(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Bemüht sich die

versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der

Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die versicherte Person hat sich solange

genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317). Dies gilt insbesondere auch für die

Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, das die versicherte Person

nach einer Ablehnung der Taggeldberechtigung eingeleitet hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1).

Während einer ärztlich bescheinigten krankheits-

oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320).

2.2

Eine arbeitslose Person ist

vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.

15.

Abs. 1 AVIG). Ist streitig, ob Leistungen von der Arbeitslosenversicherung

oder der Invalidenversicherung (fortan: IV) zu übernehmen sind, so ist die

Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). In

diesem Sinne gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person, welche sich

bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat und nicht

offensichtlich vermittlungsunfähig ist, bis zum Entscheid der anderen

Versicherung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem

Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2

AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV). Vorausgesetzt ist, dass die Restarbeitsfähigkeit

mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht (Rubin, a.a.O., Art.

15.

N 92 S. 174 unten). Dabei sind nur Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen,

bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden

kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.

Aufl., Zürich 2013, S. 90).

Die subjektive Vermittlungsbereitschaft

muss sich bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Arbeitspensum und auf

Tätigkeiten beziehen, welche der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit und dem

Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen

dieser Restarbeitsfähigkeit erstellt, so besteht Anspruch auf eine ganze

Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit

eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (BGE 136 V 95 E 7.3 S.

103; Rubin, a.a.O., Art. 15 N 92; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 92). Die geäusserte

Vermittlungsbereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln,

ansonsten sind Sanktionen zu verfügen (Rubin, a.a.O., N 91).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer meldete sich

am 11. August 2016 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 5). Bereits am

13.

April 2016 hatte er bei der IV ein Leistungsbegehren gestellt (s. AWA-Nrn.

11.

+ 12 S. 2). Von Dezember 2016 bis 7. Mai 2017 war der Beschwerdeführer teilweise

zu 50 %, teilweise aber auch vollständig arbeitsunfähig (s. dazu die Arztzeugnisse

der Dres. B.___, Arzt FMH für Allg. Innere Medizin, und C.___, Arzt FMH für Pneumologie,

AWA-Nrn. 6 - 10, ausserdem die Einträge im Prozessorientierten Beratungsprotokoll

vom 14. Dezember 2016 bis 11. Mai 2017, unter AWA-Nr. 24).

3.1.2

Im Beratungsgespräch vom 17.

Januar 2017 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Personalberater beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), ab sofort seien pro Monat

mindestens drei Arbeitsbemühungen vorzunehmen (s. Protokolleintrag unter

AWA-Nr. 24). Diese Vorgabe wurde im Gespräch vom 3. März 2017 für April

auf fünf und ab Mai 2017 auf sechs Bemühungen erhöht (s.a. die

entsprechende Bestätigung vom 6. März 2017, AWA-Nr. 25).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 anerkannte

die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

ab 1. Dezember 2016 bis auf weiteres und die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 %. Sie begründete dies damit, dass

die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur von vorübergehender Dauer gewesen sei

(AWA-Nr. 12).

3.1.3

Das Protokoll zum Beratungsgespräch

vom 11. Mai 2017 (unter AWA-Nr. 24) hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 8.

Mai 2017 wieder bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (von der

Chronologie her muss sich der Personalberater dabei, entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin, auf das entsprechende Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 5.

Mai 2017, A.S. 56, gestützt haben). Der Beschwerdeführer erklärte, angesichts

der neuen gesundheitlichen Situation brauche es Abklärungen. Er habe bereits ein

Aufgebot zur Untersuchung erhalten; bis dahin sei er wohl noch arbeitsunfähig. Demgemäss

wurde vereinbart, der Beschwerdeführer müsse für die Zeit vom 1. bis 7. Mai

2017, als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, noch mindestens

eine Arbeitsbemühung einreichen. In der Folge wurden ab 9. Mai 2017 keine

Arbeitslosentaggelder mehr ausgerichtet (s. AWA-Nrn. 15 + 16).

3.1.4

Am 7. August 2017 überwies das

RAV die Angelegenheit zur Überprüfung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit an

die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 14). Dabei verwies es für die vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2017 auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___

vom 3. Juli 2017 (AWA-Nr. 13), wonach der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %

krankgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer erklärte am 6.

Oktober 2017 (AWA-Nr. 18), die Ärzte müssten entscheiden, in welchem Umfang er

arbeitsfähig sei oder nicht. Gemäss Krankenkasse sei er in jeder Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig, gemäss seinem Psychiater und seinem Hausarzt hingegen zu 80 %

arbeitsunfähig. Er sei bereit, ihm zugewiesene Arbeit anzutreten.

Die Beschwerdegegnerin holte die

folgenden ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen ein:

· Dr. med. C.___, 10. August 2017 (AWA-Nr.

26): Er habe den Beschwerdeführer wegen dessen Schlafstörung konsiliarisch

untersucht. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte für sämtliche

Tätigkeiten und sei wahrscheinlich dauerhaft. Am 26. Oktober 2017 gab Dr.

med. C.___ demgegenüber an, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 5. Mai

2017.

gesehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei von den behandelnden Ärzten zu bestimmen

(AWA-Nr. 32)

· Dr. med. E.___, Arzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, 1. September 2017 (AWA-Nr. 33): Der Beschwerdeführer sei

vom 1. bis voraussichtlich 30. September 2017 zu 80 % arbeitsunfähig.

· Dr. med. B.___, 11. Oktober 2017

(AWA-Nr. 30): Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2017 zu 80 %

arbeitsunfähig; ausgeschlossen seien die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

längere Arbeitswege mit dem Auto, Verrichtungen in Gefahrenzonen sowie

Überkopfarbeiten.

· Dr. med. B.___, 12. Oktober 2017 (AWA-Nrn.

27.

+ 31): Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit dem 8.

Mai 2017 zu 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Wiedereingliederung in den

angestammten Beruf als Abwart sei in diesem Umfang durchaus realistisch. Dr.

med. C.___ habe den Beschwerdeführer seinerzeit ab 8. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben, um ihn angesichts der exzessiven Tagesmüdigkeit vor einer

Gefährdung zu schützen. Für ungefährliche Arbeiten mit einem kürzeren

Arbeitsweg habe aber jederzeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 %

bestanden.

3.1.5

Die Beschwerdegegnerin bestätigte

mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (AWA-Nr. 19) die Vermittlungsfähigkeit seit dem

1.

Dezember 2016 bis auf weiteres sowie die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung ab 8. Mai 2017 im Umfang von 100 %. Beim

Beratungsgespräch vom 27. Oktober 2017 wurde daraufhin unter Berücksichtigung

der Arbeitsfähigkeit von 20 % vereinbart, dass der Beschwerdeführer mindestens

zwei Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müsse (s. unter AWA-Nr. 24).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist gemäss

der Verfügung vom 17. Oktober 2017 seit dem 8. Mai 2017 zu mindestens 20 %

arbeitsfähig und hat Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung

(AWA-Nr. 19). Wenn er aber ab 8. Mai 2017 Taggelder beanspruchte (vgl. AWA-Nr.

15), war er demzufolge in den Monaten Juni bis September 2017 grundsätzlich zu

Arbeitsbemühungen verpflichtet. Der Umstand, dass ab 9. Mai 2017 keine Taggeldzahlungen

erfolgten und die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst am 17.

Oktober 2017 feststand, ändert daran nichts; es muss hier dasselbe geltend wie

während eines hängigen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über den

Taggeldanspruch (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, das Verhalten der Arbeitslosenversicherung in dieser Angelegenheit sei

widersprüchlich resp. treuwidrig.

Der Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind

und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn

kumulativ die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1

aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S.

66.

f.):

1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation

mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können.

5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu,

dass dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 mit Wirkung ab Mai 2017 sechs

Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt worden waren. Beim Gespräch mit dem

Personalberater vom 11. Mai 2017 kam man indes überein, dass für die Zeit vom 1.

bis 7. Mai 2015 eine Arbeitsbemühung genügen sollte, während sich dem

Protokoll für die folgenden Monate keine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen entnehmen

lässt; eine solche Zahl wurde erst wieder am 27. Oktober 2017

festgehalten, also nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis

September 2017. Dieses Vorgehen beruhte auf der (irrigen) Annahme des

Personalberaters, ab 8. Mai 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die

Abmachung vom 11. Mai 2017 durfte daher in guten Treuen so verstanden werden, dass

die ursprüngliche Vereinbarung mit sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nicht mehr

gelten soll, solange eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % andauert. Der

Personalberater des RAV (und damit die zuständige Behörde) hat folglich eine

Vertrauensgrundlage geschaffen, die sich auf den konkreten Fall des

Beschwerdeführers bezog. Dieser hat unabänderliche Dispositionen getroffen,

indem er in der Folge auf Arbeitsbemühungen verzichtete. Auch die

Rechtsgrundlage hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Damit bleibt die

Voraussetzung 4) zu prüfen, d.h. ob der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass Arbeitsbemühungen

weiterhin erforderlich waren. Dafür kommt es darauf an, ob ihm am 11. Mai 2017

bewusst war resp. in den folgenden Monaten bewusst wurde, dass er trotz der offiziell

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit effektiv noch eine Leistung von

mindestens 20 % erbringen könnte. Seine Äusserung am 11. Mai 2017, er

bleibe bis zum Abschluss der Abklärungen wohl noch arbeitsunfähig (s.

Protokolleintrag unter AWA-Nr. 24), deutet im Zusammenhang des Beratungsgesprächs

darauf hin, dass er sich in der Tat vorläufig als vollständig arbeitsunfähig

betrachtete. Im Schreiben vom 6. Oktober 2017 sprach der Beschwerdeführer

demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von bloss 80 % (AWA-Nr. 18), dies

allerdings erst nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis September 2017.

3.2.3

Zusammenfassend erlauben die

vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, inwieweit dem

Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis September 2017 bekannt war, dass

entgegen der ausgestellten Arztzeugnisse effektiv noch eine

Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben werden und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht, damit sie den Sachverhalt

ergänzt. Einerseits sind bei den beteiligten Ärzten Auskünfte darüber

einzuholen, ab wann dem Beschwerdeführer bekannt war, dass gar keine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Andererseits erscheint es als angezeigt,

die IV-Akten des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Informationen zur hier

interessierenden Frage enthalten könnten. Sollte sich herausstellen, dass der

Beschwerdeführer nicht von Anfang an wusste, dass noch eine

Restarbeitsfähigkeit vorlag, so kommt für die Monate, in dem ihm diese Kenntnis

fehlte und er von einer Entbindung von den Arbeitsbemühungen ausgehen durfte,

keine Einstellung in Betracht.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 19. Juni 2018 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,53

Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie das

Fristerstreckungsgesuch vom 30. April 2018 (A.S. 40 f.), das keine besondere

Begründung enthält (0,25 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 7,59 Stunden (0,25 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 7,34 Stunden ab

1.

Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

ein Betrag von CHF 1'897.50 (62.50 + 1'835.00). Hinzu kommen noch

CHF 119.60 Auslagen (CHF 11.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 108.10.

ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 155.50 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 5.90

bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 149.60 ab 1. Januar 2018) beläuft sich

die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'172.60.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, als die vier Einspracheentscheide des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017

aufgehoben werden. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF

2'172.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann