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Entscheid

VSBES.2018.160

Ergänzungsleistungen AHV / Sistierung des Anmeldeverfahrens

6. März 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am

28. März 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner

Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

2. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte

den Beschwerdeführer am 18. April 2018 auf, bestimmte Unterlagen einzureichen

(AK-Nr. 13). Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2018 einige Dokumente einreichen

und mitteilen, die Entscheide über eine IV-Rente und eine BVG-Rente für seine

Ehefrau C.___ seien noch ausstehend (AK-Nr. 18).

3. Am

16. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die

Anmeldung werde sistiert, bis die Ansprüche der Ehefrau auf eine Rente der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge feststünden (AK-Nr. 19).

Auf Antrag des zuständigen Sozialdienstes (AK-Nr. 20) erliess die

Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2018 eine entsprechende Sistierungsverfügung

(AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Mit

Zuschrift vom 29. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erheben. Er stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2018 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, die Sistierung aufzuheben und den Anspruch auf

Ergänzungsleistung (EL) umgehend resp. innert einer Frist von 60 Tagen zu

berechnen und über den EL-Anspruch eine Verfügung zu erlassen.

b)

Eventualiter: es sei die Sistierung auf die Zeit bis zum Vorliegen der

medizinischen Abklärungsmassnahmen der IV zu beschränken und auf allfällige

EL-Ansprüche bis 1. November 2018 zu beschränken.

3. Es seien dem

unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten der Ausgleichskasse zur

Einsichtnahme zuzusenden.

4. Dem unterzeichneten

Rechtsanwalt sei eine Frist von 20 Tagen nach Aktenerhalt zur allfälligen

Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5. Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eine Beschwerdeergänzung

wird innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht.

5. Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 (A.S.

44 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit

prozessleitender Verfügung vom 21. November 2018 (A.S 47 ff.) wird das Gesuch

um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

7. Mit

Verfügung vom 6. Februar 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf

das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 55).

8. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,

soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen

prozess- und verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur

Verfügung (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls

direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56

Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418; Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N 14). Folglich ist das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der Beschwerde

zuständig.

1.2

Angefochten

ist die Verfügung vom 29. Mai 2018, mit der die Beschwerdegegnerin das

Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum

Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.

1.3

Der

Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei der Sistierung

des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (BGE 131

V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die Einzelrichterkompetenz.

1.4

Der

Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Nach dieser Bestimmung und der dazu

ergangenen Rechtsprechung besteht Anspruch auf eine solche Verhandlung bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Der

vorliegende Entscheid betrifft einzig einen verfahrensrechtlichen

Zwischenentscheid über die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens und fällt

damit nicht unter die Konventionsgarantie. Ein Grund, trotzdem eine solche

Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der Antrag, es sei eine

öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 2.1).

2.

2.1

Gegen

eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt

Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art.

52.

Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden

über Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung

geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des

Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die

bei anderen Behörden laufen und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung

auswirken. Konkret handelt es sich um hängige Anträge auf eine Rente der

Invalidenversicherung und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die

Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer

einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er

weiterhin Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu

verneinen (Kieser, a.a.O., Art. 56

N 19 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines

Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die

Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung.

Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten

Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich

allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt

würden (vgl. das bereits zitierte Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1

mit Hinweisen).

2.3

In der

hier gegebenen Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten

Grundsätzen – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind zwar gezwungen, einstweilen weiterhin

Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung

befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der

Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

Auf die Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

3.

Auf

eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig

davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in

der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine

Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente

vorgebracht werden, die – wenn sie zutreffen – den Tatbestand der

Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November

2006.

E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich

vorgebracht, mit der Sistierung sei eine Rechtsverzögerung verbunden.

3.1

Eine

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist

fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen

als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren

der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen

Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde

erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige

Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen

Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind

(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat die Sistierung vorgenommen, weil der Bestand und

gegebenenfalls die Höhe eines Anspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers auf

eine IV-Rente und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge noch nicht

feststünden. Die Sistierung lässt sich somit – unter dem Aspekt einer

Rechtsverzögerung – nicht beanstanden, falls diese ausstehenden Informationen

für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers unerlässlich sind.

3.3

3.3.1

Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den

anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art.

11.

Abs. 1 lit. d ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet

worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

3.3.2

Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden

zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein

Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche

Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird

hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die

Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG).

3.3.3

Nach

Lage der Akten lebt die Ehefrau in einem Heim (vgl. AK-Nr. 6 und 15). Gemäss

der gestützt auf den zitierten Art. 9 Abs. 3 ELG erlassenen Verordnungsregelung

wird bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere

Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden

Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d

gesondert berechnet (Art. 1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die

anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden

Ehegatten werden jedoch zusammengerechnet und der Totalbetrag wird

anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. In diese Zusammenrechnung

und hälftige Aufteilung werden auch IV- und BVG-Renten eines Ehegatten

einbezogen (Art. 1b Abs. 4 ELV e contrario).

3.4

Nach

der dargestellten Regelung sind allfällige Renten der Invalidenversicherung und

der beruflichen Vorsorge als anrechenbare Einnahmen in die Berechnung des

EL-Anspruchs für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzubeziehen. Dasselbe

gilt, wenn auf entsprechende Einkünfte verzichtet worden sein sollte. Als die

Beschwerdegegnerin die Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erliess, war es

ihr nicht möglich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die

Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Rentenleistungen der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge hatte respektive ob

allenfalls ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)

vorliegen könnte. Daher liess sich der EL-Anspruch nicht berechnen. In dieser

Konstellation führte die Anordnung der Sistierung nicht zu einer unzulässigen

Rechtsverzögerung. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Verfügung «keinen

Endpunkt nennt» (Beschwerde, S. 6 unten). Sollte die Sistierung

fortgesetzt werden, obwohl kein Anlass mehr besteht, könnte erneut eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.

4.

4.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.3

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und

durchzuführen, wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer