VSBES.2018.160
Ergänzungsleistungen AHV / Sistierung des Anmeldeverfahrens
6. März 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom
6. März 2019
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Gerichtsschreiberin
Wittwer
In Sachen
A.___
vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Sistierung des
Anmeldeverfahrens (Verfügung vom 29. Mai 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
28. März 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner
Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte
den Beschwerdeführer am 18. April 2018 auf, bestimmte Unterlagen einzureichen
(AK-Nr. 13). Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2018 einige Dokumente einreichen
und mitteilen, die Entscheide über eine IV-Rente und eine BVG-Rente für seine
Ehefrau C.___ seien noch ausstehend (AK-Nr. 18).
3. Am
16. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die
Anmeldung werde sistiert, bis die Ansprüche der Ehefrau auf eine Rente der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge feststünden (AK-Nr. 19).
Auf Antrag des zuständigen Sozialdienstes (AK-Nr. 20) erliess die
Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2018 eine entsprechende Sistierungsverfügung
(AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit
Zuschrift vom 29. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erheben. Er stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2018 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, die Sistierung aufzuheben und den Anspruch auf
Ergänzungsleistung (EL) umgehend resp. innert einer Frist von 60 Tagen zu
berechnen und über den EL-Anspruch eine Verfügung zu erlassen.
b)
Eventualiter: es sei die Sistierung auf die Zeit bis zum Vorliegen der
medizinischen Abklärungsmassnahmen der IV zu beschränken und auf allfällige
EL-Ansprüche bis 1. November 2018 zu beschränken.
3. Es seien dem
unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten der Ausgleichskasse zur
Einsichtnahme zuzusenden.
4. Dem unterzeichneten
Rechtsanwalt sei eine Frist von 20 Tagen nach Aktenerhalt zur allfälligen
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5. Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eine Beschwerdeergänzung
wird innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht.
5. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 (A.S.
44 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit
prozessleitender Verfügung vom 21. November 2018 (A.S 47 ff.) wird das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.
7. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf
das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 55).
8. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,
soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur
Verfügung (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls
direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56
Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N 14). Folglich ist das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2
Angefochten
ist die Verfügung vom 29. Mai 2018, mit der die Beschwerdegegnerin das
Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum
Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.
1.3
Der
Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über
Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei der Sistierung
des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (BGE 131
V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die Einzelrichterkompetenz.
1.4
Der
Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Nach dieser Bestimmung und der dazu
ergangenen Rechtsprechung besteht Anspruch auf eine solche Verhandlung bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Der
vorliegende Entscheid betrifft einzig einen verfahrensrechtlichen
Zwischenentscheid über die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens und fällt
damit nicht unter die Konventionsgarantie. Ein Grund, trotzdem eine solche
Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der Antrag, es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 2.1).
2.
2.1
Gegen
eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt
Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art.
52.
Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden
über Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung
geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des
Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die
bei anderen Behörden laufen und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung
auswirken. Konkret handelt es sich um hängige Anträge auf eine Rente der
Invalidenversicherung und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die
Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer
einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er
weiterhin Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu
verneinen (Kieser, a.a.O., Art. 56
N 19 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines
Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die
Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung.
Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten
Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich
allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt
würden (vgl. das bereits zitierte Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1
mit Hinweisen).
2.3
In der
hier gegebenen Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten
Grundsätzen – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind zwar gezwungen, einstweilen weiterhin
Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung
befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der
Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
Auf die Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
3.
Auf
eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig
davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in
der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine
Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente
vorgebracht werden, die – wenn sie zutreffen – den Tatbestand der
Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November
2006.
E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich
vorgebracht, mit der Sistierung sei eine Rechtsverzögerung verbunden.
3.1
Eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist
fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen
als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde
erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind
(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hat die Sistierung vorgenommen, weil der Bestand und
gegebenenfalls die Höhe eines Anspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers auf
eine IV-Rente und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge noch nicht
feststünden. Die Sistierung lässt sich somit – unter dem Aspekt einer
Rechtsverzögerung – nicht beanstanden, falls diese ausstehenden Informationen
für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers unerlässlich sind.
3.3
3.3.1
Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den
anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art.
11.
Abs. 1 lit. d ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
3.3.2
Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden
zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein
Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche
Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird
hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die
Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG).
3.3.3
Nach
Lage der Akten lebt die Ehefrau in einem Heim (vgl. AK-Nr. 6 und 15). Gemäss
der gestützt auf den zitierten Art. 9 Abs. 3 ELG erlassenen Verordnungsregelung
wird bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere
Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden
Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d
gesondert berechnet (Art. 1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die
anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden
Ehegatten werden jedoch zusammengerechnet und der Totalbetrag wird
anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. In diese Zusammenrechnung
und hälftige Aufteilung werden auch IV- und BVG-Renten eines Ehegatten
einbezogen (Art. 1b Abs. 4 ELV e contrario).
3.4
Nach
der dargestellten Regelung sind allfällige Renten der Invalidenversicherung und
der beruflichen Vorsorge als anrechenbare Einnahmen in die Berechnung des
EL-Anspruchs für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzubeziehen. Dasselbe
gilt, wenn auf entsprechende Einkünfte verzichtet worden sein sollte. Als die
Beschwerdegegnerin die Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erliess, war es
ihr nicht möglich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die
Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge hatte respektive ob
allenfalls ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
vorliegen könnte. Daher liess sich der EL-Anspruch nicht berechnen. In dieser
Konstellation führte die Anordnung der Sistierung nicht zu einer unzulässigen
Rechtsverzögerung. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Verfügung «keinen
Endpunkt nennt» (Beschwerde, S. 6 unten). Sollte die Sistierung
fortgesetzt werden, obwohl kein Anlass mehr besteht, könnte erneut eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.3
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und
durchzuführen, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer