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Entscheid

VSBES.2018.161

Unfallversicherung

4. Februar 2019Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1981 als Spezialhandwerker bei der

Firma B.___ angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Januar 1997 rutschte

er auf einem Plättliboden aus, fiel auf die linke Seite und verletzte sich an

der linken Schulter (Unfallmeldung UVG vom 5. Februar 1997, Akten der Suva

[Suva-Nr.] I 1; vgl. auch Suva-Nr. I 18). Eine Arthrographie und MR-Arthrographie

der linken Schulter vom 8. September 1997 ergab eine vordere und untere

Labrumläsion, eine kleine Intervallläsion sowie eine AC-Gelenks-Konfiguration

mit Prädisposition zum oberem Impingement (Suva-Nr. I 3). Am 1. Oktober 1997

wurde eine Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt (Suva-Nr. I 8). Die

Behandlung wurde am 8. Juni 1998 zunächst abgeschlossen (Suva-Nr. I 18).

1.2 Nachdem die Arbeitgeberin am 30.

März 1999 einen Rückfall gemeldet hatte (Suva-Nr. I 15), wurde am 25. Mai

1999 erneut eine Arthroskopie der linken Schulter, subacromiale Adhäsiolyse und

Re-Acromioplastik links durchgeführt (Suva-Nr. I 25). Am 2. März 2000 erfolgte

ein nochmaliger Eingriff (Schulter-Arthroskopie und Bursoskopie mit

subacromialem Débridement und arthroskopischer Nachresektion des AC-Gelenks

links; Suva-Nr. I 38).

1.3 Am 2. April 2004 meldete die

neue Arbeitgeberin erneut einen Rückfall (Suva-Nr. I 49). Die Suva

anerkannte wiederum die Unfallkausalität (Suva-Nr. I 51). Am 17. Mai 2004

hielt Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie Handchirurgie, D.___ Klinik, [...],

fest, seit einer Infiltration vom 24. März 2004 sei der Beschwerdeführer

vollständig beschwerdefrei. Es könne mit einer längerfristigen

Beschwerdefreiheit oder zumindest Beschwerdearmut gerechnet werden (Suva-Nr. I

52).

2.

2.1 Ab 1. Januar 2007 war der

Beschwerdeführer bei der E.___ als [...]fahrer angestellt. Am 1. September 2014

wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar

2014 einen Unfall erlitten. Das Geschäftsauto [...] sei mit einem Personenwagen

kollidiert. Durch den Aufprall habe sich der Beschwerdeführer an der rechten

Schulter verletzt (Suva-Nr. II 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in

der Folge ihre Leistungspflicht (Suva-Nr. II 23). Am 12. Dezember 2014 und

26. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, [...],

an der rechten Schulter operiert (Suva-Nr. II 21, 61). Die Beschwerdegegnerin

nahm unter anderem Berichte und Stellungnahmen dieses Arztes sowie von Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], von Dr. med. C.___ (inzwischen

tätig an der Klinik H.___; Suva-Nr. II 79, 83, 100) sowie von Dr. med. I.___,

Leitender Arzt Orthopädie, D.___ Klinik, [...] (Suva-Nr. II 118), zu den Akten.

Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der E.___ endete am 31. Dezember

2016 (Suva-Nr. II 144). Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch

die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht, welche anschliessend eine

Beurteilung abgab (Suva-Nr. II 174; Suva-Nr. I 55). In der Folge nahm die

Kreisärztin am 8. Dezember 2016 zum Integritätsschaden an der rechten Schulter

(Suva-Nr. II 175) und am 12. Januar 2017 zum Integritätsschaden an der linken

Schulter Stellung (Suva-Nr. I 60).

2.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember

2016 (Suva-Nr. II 176) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

nach medizinischer Beurteilung könne von einer Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. Die Heilbehandlung

werde daher eingestellt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente könne noch nicht

beurteilt werden, weil Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (mit

entsprechendem Taggeldanspruch) geplant seien. Bis zum Beginn dieser

Eingliederungsmassnahmen erhalte der Beschwerdeführer weiterhin das Taggeld der

Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer stehe ausserdem eine

Integritätsentschädigung zu, welche mit der Invalidenrente festgesetzt werde. Am

21. März 2017 teilte die zuständige IV-Stelle mit, dem Beschwerdeführer würden

Frühinterventionsmassnahmen (ohne Taggeldanspruch) in Form eines Job-Coachings zugesprochen

(Suva-Nr. II 205).

2.3 In der Folge zog die

Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen bei und holte weitere

Aktenbeurteilungen der Kreisärztin Dr. med. J.___ vom 17. Mai 2017

(Suva-Nr. II 243) und vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. II 247) ein.

2.4 Auf Anregung des

Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nr. II 184) traf die Beschwerdegegnerin ergänzende

Abklärungen zur Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen der koronaren

Herzkrankheit und den für die Behandlung der Unfallfolgen abgegebenen

Medikamenten.

2.5 Mit Schreiben vom 30. Mai 2017

stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder auf den 30. Juni 2017 ein und

kündigte an, die Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2017 und auf eine

Integritätsentschädigung zu prüfen (Suva-Nr. II 248).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (Suva-Nr.

Erwägungen

II 252 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017

eine Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % (10 %

für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 1997, 20 % für die Folgen des

Unfalls vom 15. Februar 2014) zu.

3.2

Am 29. Juni 2017 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 Einsprache erheben.

Er verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % ab 1. Juli

2017.

sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 40 %

(Suva-Nr. II 261).

3.3

Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme ihrer Abteilung Versicherungsmedizin ein mit der Frage, ob

zwischen dem Unfall vom 15. Februar 2014 mit der entsprechenden Medikation und

dem am 2. Oktober 2015 erlittenen Myokardinfarkt ein Kausalzusammenhang bestehe

(Suva-Nr. II 265). Nachdem die diesbezügliche internistische Beurteilung von

Prof. Dr. med. K.___, Klinische Epidemiologin, Fachärztin für Innere Medizin,

vom 10. August 2017 erstattet worden war (Suva-Nr. II 272), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ein solcher Kausalzusammenhang

werde verneint (Schreiben vom 16. August 2017, Suva-Nr. II 273).

3.4

Mit Einspracheentscheid vom 29.

Mai 2018 (Suva-Nr. II 293; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 29. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 31.

Mai 2017 ab.

4.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 2. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 16 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid sei aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

ganze Rente (100 %) aus UVG auszurichten, mindestens aber von 43 %.

2.

Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von insgesamt

45.

% zu bezahlen.

3.

Es sei die Beschwerdegegnerin

eventualiter zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, unter

besonderer Berücksichtigung der Schmerzproblematik, sowie ein

neuropsychologisches Gutachten und eine EFL-Austestung der

Schulterbelastbarkeit beidseits.

Alsdann sei ein

psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine

unqualifizierte Hilfsarbeit zumutbar ist.

4.

Es sei zur Frage des ausgeglichenen

Arbeitsmarktes ein Gutachten bei einer Konjunktur- oder

Arbeitsmarktforschungsstelle einzuholen, ob

a) der Schweizerische

Arbeitsmarkt derzeit zumindest eine ausgeglichene Konjunktur verzeichnet und ob

b) der Versicherte mit

seiner Ausbildung, Behinderung und seinem Alter auf dem Arbeitsmarkt mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenmindernde Anstellung erhalten kann.

5.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die gesamte DAP-Datensammlung offenzulegen.

6.

Es seien sämtliche IV-Akten beizuziehen.

7.

[Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung]

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

5.

5.1

Mit prozessleitender Verfügung

vom 5. Juli 2018 (A.S. 45 f.) wird dem Beschwerdeführer u.a. Frist gesetzt, bis

3.

September 2018 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.

119.

ZPO» vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen;

andernfalls werde auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht eingetreten. Weiter werden die Akten der zuständigen

IV-Stelle eingeholt, welche in der Folge beim Gericht eintreffen.

5.2

Mit prozessleitender Verfügung vom

13.

September 2018 (A.S. 53) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf

das Einreichen eines Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.

119.

ZPO» samt Belegen innert Frist verzichtet hat.

6.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 (A.S. 54 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde.

7.

Mit Replik vom 9. Oktober 2018

(A.S. 70 ff.) hält der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest. Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 31.

Oktober 2018 ihren Standpunkt (A.S. 77 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 13. November 2018 seine Kostennote ein (A.S. 82 f.).

8.

Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Parteien stimmen

darin überein, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat,

welche am 1. Juli 2017 beginnt, und dass ihm überdies eine

Integritätsentschädigung zusteht. Streitig ist die Höhe der Invalidenrente und

der Integritätsentschädigung.

2.

Die revidierte

Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]

ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Der strittige Anspruch ist daher nach der bis am 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. II 293

ff.; A.S. 1 ff.) insbesondere erwogen, für die Zumutbarkeitsbeurteilung sei in

medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 6. Dezember 2016 (mit späteren Bestätigungen)

abzustellen. Danach seien dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten

Beeinträchtigungen ganztags leichte Tätigkeiten zumutbar (wobei körpernah auf

Hüfthöhe Belastungen bis maximal 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt

werden könnten und körperfern die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg

betragen sollte), ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

sowie ohne Vibrationen und Schlagbelastungen. Bei einem (unbestrittenen)

Valideneinkommen von CHF 87'237.00 und einem gestützt auf die Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von CHF 61'256.00

resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %. Die Integritätsentschädigung von 30 %

sei mit Blick auf die rechtlichen Grundsätze und die Aktenlage, insbesondere

die Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 8. Dezember 2016, 12. Januar 2017

und 17. Mai 2017, angemessen.

3.2

Der Beschwerdeführer

wendet ein, er leide, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt habe, sowohl an

der rechten als auch an der linken Schulter an unfallbedingten funktionellen

Einschränkungen. Gemäss den Feststellungen des von der Invalidenversicherung

eingesetzten Job-Coaches sei er bloss noch stundenweise arbeitsfähig und es

bestünden Konzentrationsprobleme. Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin

nicht berücksichtigt. Das von der Kreisärztin beschriebene Zumutbarkeitsprofil

sei unrealistisch. So sei das Anheben von 10 kg bis zur Hüfte weder mit

Arm/Schulter rechts noch mit Arm/Schulter links möglich. Der Beschwerdeführer

beantrage ein EFL-Gutachten zur Austestung der ergonomisch noch möglichen

Belastung. Es sei ein externes Gutachten (Administrativgutachten),

orthopädisch, schmerzbezogen und neuropsychologisch, erforderlich, letzteres

deshalb, weil Dauerschmerzen zu neuropsychologischen Einschränkungen führen

könnten. Mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung ergäben

sich aus der Beurteilung des Jobcoachs der IV, der zum Ergebnis gelangt sei,

der Beschwerdeführer könne wegen der Schmerzen bloss noch stundenweise

arbeiten. Der Grundsatz der Waffengleichheit verlange, dass die vom

Beschwerdeführer beantragten Gutachten eingeholt würden (A.S. 19 ff.). Weiter wird

gerügt, der Arbeitsmarkt, der sich derzeit in konjunkturell guter Lage befinde,

habe sich strukturell verändert. Er biete aus strukturellen Gründen für gewisse

Tätigkeiten und einen gewissen Bildungsstand trotz guter Konjunkturlage keine

Arbeit mehr an. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Voraussetzungen und in seinem Alter

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Der

Beschwerdeführer habe auf dem heute herrschenden konjunkturell ausgeglichenen

Arbeitsmarkt keine Chance, eine Anstellung zu finden. Falls dies bestritten

werde, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines Grundsatzgutachtens

zu dieser Frage. Weil der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht mehr eingliederbar sei, müsse das Invalideneinkommen auf CHF 0.00

angesetzt und eine Rente von 100 % zugesprochen werden (A.S. 27 ff.).

Selbst wenn man von der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehe, seien die für die Bemessung

des Invalideneinkommens herangezogenen fünf DAP-Profile nicht massgebend. Die

DAP-Methode als solche sei nicht anwendbar, zumal nicht die gesamte DAP-Sammlung

offengelegt worden sei. Zudem entsprächen die aufgelegten fünf DAP-Profile

nicht dem Restarbeitsfähigkeitsprofil des Beschwerdeführers. So enthielten

diese unqualifizierte Schichtarbeit, welche ihm aufgrund seines Alters und

seines Werdegangs nicht zumutbar seien, würde er doch zum unqualifizierten

Hilfsarbeiter degradiert. Zudem seien die einzelnen Stellen nicht zumutbar,

weil der Arbeitsweg zu lang sei oder sie dem Zumutbarkeitsprofil nicht

entsprächen. Zudem müsse bei den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von

25.

% berücksichtigt werden. Eine Berechnung anhand der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs von

25.

% einen Invaliditätsgrad von 43 % (A.S. 33 ff.).

Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung

seien die erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt

worden. Für diese und die neuropsychologischen Einschränkungen sei ein Zuschlag

von mindestens 15 % angezeigt. Damit resultiere eine Integritätsentschädigung von

insgesamt 45 % (A.S. 40 f.)

4.

4.1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles

zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente,

sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

(Art. 18 Abs. 1 UVG).

4.2

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

5.

Die Zusprechung von

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

5.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

5.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

5.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender

ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

5.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon

auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand

aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem

Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die

noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009

E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom

22.

Mai 2013 E. 3.2.2).

6.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).

6.1

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen

Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6

UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

6.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September

2015.

E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf

den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 29. Mai

2018.

– zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220).

6.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (Urteil des

Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf

vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger

Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

7.

Den medizinischen Unterlagen

nach dem Unfall vom 15. Februar 2014 lassen sich insbesondere die folgenden

Angaben entnehmen:

7.1

Die Radiologin Dr. med. L.___

gab aufgrund einer Arthrographie der rechten Schulter vom 8. September 2014

folgende Beurteilung ab: «Tendinose und Partialläsion mit gelenkseitigem, nicht

transmuralem Riss der Supraspinatussehne; Tendinose der Subscapularissehne,

keine Ruptur; Verdacht auf SLAP-Läsion; Hypertrophe AC-Arthrose mit

konsekutiver subakromialer Impingement-Situation; Bursitis

subacromialis/subdeltoidea» (Suva-Nr. II 15).

7.2

Am 12. Dezember 2014 wurde durch

Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine Schulterarthroskopie rechts

(mit Tenotomie Bizepssehne am Labrum, Labrumshaving, Shaving Tuberculum majus

bei der artikulärseitigen Ruptur sowie subakromialer Dekompression mit

extraartikulärer Bizepstenodese, Acromioplastik und Bursektomie) durchgeführt

(Suva-Nr. II 21). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete ab

11.

Dezember 2014 Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf

(Suva-Nr. II 23). Ab dem 13. April 2015 bescheinigte Dr. med. F.___ eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. II 38), welche sich jedoch im Betrieb nicht

verwerten liess (vgl. Suva-Nr. II 39 f.). Am 26. Juni 2015

führte Dr. med. F.___ nochmals eine Operation durch (Schulterarthroskopie

rechts mit subakromialer Dekompression, AC-Gelenksresektion über Miniopen,

Labrumshaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion über Miniopen

[Supraspinatussehne]; Suva-Nr. II 61).

7.3

Am 13. Oktober 2015 äusserte

sich Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates und Handchirurgie FMH, H.___ Klinik, im Sinne einer

Zweitmeinung. Er führte aus, im Rahmen der Rehabilitation nach dem zweiten

Schultereingriff rechts sei es zu einer zunehmenden schmerzhaften Einsteifung

der rechten Schulter ohne funktionelle Fortschritte trotz Physiotherapie

gekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem Ende September einen Myokardinfarkt

erlitten und es hätten ihm zwei Stents eingelegt werden müssen. Die gegenwärtige

Schultergelenksproblematik auf der rechten dominanten Seite gehe auf den

Verkehrsunfall vom 15. Februar 2014 zurück. Bei der aktuellen Untersuchung sei

die rechte Schulter nach wie vor eingeschränkt in ihrer Funktion mit einer vor

allem endgradigen Schmerzhaftigkeit in allen Bewegungsrichtungen. Der Patient

sei im Alltag deshalb auch beeinträchtigt. Sonographisch habe die Kontinuität

der rekonstruierten Rotatorenmanschette rechts bei der heutigen Untersuchung

verifiziert werden können. Das Gelenk sei korrekt zentriert und zeige keine

arthrotischen Veränderungen. Die Situation im Bereich der

Akromioklavikulargelenksresektion erscheine unauffällig. Der Beschwerdeführer

präsentiere das Bild einer retraktilen Capsulitis/partiellen Frozen Shoulder

(Suva-Nr. II 100 S. 4 ff.).

Am 1. Dezember 2015 führte Dr. med. C.___

aus, inzwischen habe sich die Schulterfunktion rechts im Wesentlichen

normalisiert. Die retraktile Capsulitis sei abgeheilt. Es bestehe aber nach wie

vor ein schmerzhaftes subakromiales Impingementsyndrom bzw. ein Restimpingement

mit erheblicher Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter bei Tätigkeiten um die

Horizontale herum. Diese Stellung sei es auch, welche der Patient einnehme,

wenn er als Buschauffeur sein grosses Lenkrad kraftvoll bedienen können müsse.

Der Beschwerdeführer habe das Bild einer belastungschmerzhaften rechten

Schulter im Sinne eines Restimpingementsyndroms mit vor allem ventraler

Kapselempfindlichkeit gezeigt. Eine Infiltration habe eine Schmerzreduktion

bewirkt. Die noch verbliebenen Schmerzen seien kapsulärer Natur gewesen

(forcierte Innen- und Aussenrotation; Suva-Nr. II 83).

7.4

Die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___

hielt in kurzen Stellungnahmen vom 29. Dezember 2015 und 14. Januar 2016

(Suva-Nr. II 84 f.; vgl. auch Suva-Nr. II 114) fest, die aktuelle

Schulterproblematik sei auf den Unfall vom 15. Februar 2014 zurückzuführen. Es

liege eine unfallbedingte strukturelle Läsion im Rahmen einer

Rotatorenmanschetten-Ruptur am 15. Februar 2014 vor. Die von den behandelnden

Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vorläufig gerechtfertigt. Es handle

sich um eine Frozen shoulder in Abheilung, der Verlauf sei abzuwarten.

7.5

Dr. med. I.___, Leitender Arzt

Orthopädie, D.___ Klinik, führte am 11. Mai 2016 aus (Suva-Nr. II 118), es

bestünden beträchtliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter. Er

könne heute gestützt auf die klinisch erhobenen Befunde sagen, dass das Bild

einer offensichtlich bestehenden retraktilen Kapsulitis nicht mehr nachweisbar

sei. Dies korreliere auch mit den Angaben des Patienten. Die Schulterfunktion

habe im Verlauf deutlich verbessert werden können. Es persistiere aber eine

Schmerzsymptomatik über der Horizontale, ein fassbares sicheres Korrelat könne

er, Dr. med. I.___, aber nicht finden. Gestützt auf die Anamnese, die klinisch

erhobenen Befunde sowie die Arthro-MRT der rechten Schulter vom 20. April

2016.

(vgl. Suva-Nr. II 117) sei die Indikation für eine Re-Re-Arthroskopie nicht

zu stellen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdebild lasse sich nicht

auf ein sicheres pathologisches Korrelat zurückführen. Längerfristig seien

höchstwahrscheinlich berufliche Anpassungen notwendig. Eine erneute

chirurgische Option könne dem Beschwerdeführer nicht angeboten werden.

7.6

Zu ähnlichen Ergebnissen

gelangte auch der ausserdem konsultierte Dr. med. M.___, Oberarzt Orthopädie,

von der Universitätsklinik N.___ (Sprechstundenbericht vom 8. August 2016, Suva-Nr.

II 127). Er diagnostiziert Restschmerzen an der rechten Schulter mit/bei

adhäsiver Kapsulitis, AC-Gelenks-Arthropathie bei Status nach dem

Unfallereignis vom 15. Februar 2014 und den beiden operativen Eingriffen vom

12.

Dezember 2014 und 26. Juni 2015 sowie bei posttraumatisch persistierendem

schmerzhaftem Impingement-Syndrom bei partieller Supraspinatussehnenläsion,

SLAP-Läsion Typ II mit/bei Status nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2014.

Zur Anamnese hält Dr. med. M.___ fest, insgesamt gehe man von einer Frozen

shoulder/Kapsulitis aus. In der Beurteilung wird erklärt, der Beschwerdeführer

leide unter Restbeschwerden bei Status nach mehreren Voroperationen. Im MRI

zeige sich keine Reruptur. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente

mit Bewegungseinschränkung. Man stehe in Übereinkunft mit dem vorgeschlagenen

Prozedere von Dr. med. C.___. In Bezug auf eine Operation sei man

zurückhaltend. Die Tätigkeit als Buschauffeur könne der Beschwerdeführer

zurzeit nicht ausüben, hier sei er auf eine funktionstüchtige,

schmerzarme/-freie Schulter angewiesen.

7.7

Im Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung vom 6. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 174) gibt Dr.

med. J.___ zunächst den wesentlichen Inhalt der Vorakten wieder. Es folgen die

Angaben des Beschwerdeführers und die Befunde. Als unfallkausale Diagnose nennt

die Kreisärztin einen Status nach Verkehrsunfall am 15. Februar 2014

mit/bei: aktuell sekundäre Frozen Shoulder rechts; Status nach

posttraumatischer Partialläsion Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad II am

15.

Februar 2014; Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie

Bicepssehne am Labrum, Labrum-Shaving, Shaving Tuberculum majus bei

artikulärseitiger Ruptur; subacromialer Dekompression mit extraartikulärer

Bicepstenodese, Acromioplastik und Bursektomie am 12. Dezember 2014 sowie

Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression,

AC-Gelenksresektion über Mini-open, Labrum-Shaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion

über Mini-open (Supraspinatus) am 26. Juni 2015. In ihrer Beurteilung führt

Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2014 bei

einem Verkehrsunfall ein Schultertrauma rechts erlitten. Das MRI der rechten

Schulter vom 8. September 2014 enthalte den Nachweis einer gelenkseitigen,

nicht transmuralen Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Retraktion, keine

Muskelverfettung. Am 12. Dezember 2014 sei eine arthroskopische

Défilée-Erweiterung mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und Bizepstenodese

extraartikulär erfolgt. Bei Persistenz der Beschwerden sei am 20. Mai 2015 eine

weitere MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden, mit Nachweis

einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich bei

AC-Arthrose. Am 26. Juni 2015 sei ein erneuter operativer Eingriff erfolgt

(arthroskopische Défilée-Erweiterung rechts und offene Resektion des

Acromioclaviculargelenkes sowie Reinsertion der rupturierten Supraspinatusssehne).

Eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 20. April

2016.

habe den Nachweis einer narbig veränderten, irregulär verdickten

Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment nach Naht dieser Sehne erbracht. Zusätzlich

hätten sich ausgedehnte narbige Gewebeformationen subacromial gezeigt, von

denen insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig nicht abgegrenzt

werden könne. Der Patient habe sich bei drei orthopädischen Spezialisten

vorgestellt (vgl. E. II. 7.3, 7.5 und 7.6 hiervor). Diese hätten

übereinstimmend festgehalten, aufgrund des MRI-Befundes und der klinischen

Situation sei kein chirurgisches Vorgehen indiziert. Beim Beschwerdeführer

liege nach zweimaliger Schulteroperation rechts eine sekundäre Frozen Shoulder

vor. Er sei ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass die Rückbildung der

Bewegungseinschränkung hinsichtlich der Dauer individuell sehr unterschiedlich

sei. Allgemein könne gesagt werden, dass physiotherapeutische Massnahmen bei

der Erkrankung wichtig seien. Allerdings müsse die Intensität vorsichtig und

schmerzadaptiert erfolgen, da es sonst womöglich zu einer Verschlimmerung

kommen könne. Zusätzlich sei eine konsequente begleitende Analgesie

unverzichtbar. Von einer erneuten operativen Intervention werde ausdrücklich

abgeraten. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit ([...]dienst) sei nicht

mehr möglich. Das aktuell gültige Zumutbarkeitsprofil könne wie folgt

umschrieben werden: Ganztägiger Einsatz; leichte Arbeit, keine

Überkopfarbeiten; körpernah auf Hüfthöhe könnten Belastungen bis maximal 10 kg,

auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden; körperfern solle die Last repetitiv

nicht mehr als 1 kg betragen; Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu

vermeiden; keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten.

Den Integritätsschaden bezifferte die

Kreisärztin Dr. med. J.___ auf 20 % (Suva-Nr. II 175).

7.8

Laut radiologischer Beurteilung

vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. II 242) ergab eine gleichentags durchgeführte

MR-Arthrographie des Schultergelenks links eine ansatznahe Tendinopathie der

Supraspinatussehne, eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne, keinen

Riss der Rotatorenmanschette und postoperative Veränderungen des AC-Gelenks und

Akromions. Die Kreisärztin Dr. med. J.___ hielt dazu am 17. Mai 2017 fest

(Suva-Nr. II 243), das MRI habe keine neue strukturelle Verletzung gezeigt,

welche sich durch weitere medizinische Behandlungen positiv beeinflussen

liesse. Bei den aktuell laufenden Behandlungen handle es sich rein um die

Behandlung der Schmerzproblematik. Die Situation sei unverändert. Auch der

MRI-Befund vom 10. Mai 2017 begründe keine Änderung der Zumutbarkeit oder der

Schätzung der Integritätsentschädigung.

7.9

Die Invalidenversicherung

installierte eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines externen

Job-Coachings (Mitteilung vom 21. März 2017; vgl. E. I. 2.2 hiervor). Die mit

dem Coaching betraute Person teilte der IV-Stelle am 20. April 2017 per

E-Mail mit, aufgrund des vorliegenden Zumutbarkeitsprofils kämen keine

handwerklichen Berufe und keine Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung

infrage. Am ehesten komme eine Tätigkeit als Instruktor oder in der

Dienstleistungsbranche infrage. Für Berufe im Dienstleistungssektor sei der

Beschwerdeführer jedoch nicht ausgebildet, zudem komme er bei diversen

Arbeitsplätzen sehr schnell an Grenzen, da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil

der Funktion sei. Aufgrund der hohen Schmerzbelastung, der Einschränkungen im

Schulterbereich (links und rechts) und der Medikation könne der Beschwerdeführer

nur stundenweise arbeiten und benötige Pausen und Wechseltätigkeiten, damit er

sich wieder konzentrieren könne. Eine Arbeit, die länger als zwei bis drei

Stunden am Stück dauere, gehe unter diesen Bedingungen über seine

Konzentrationsfähigkeit hinaus (Suva-Nr. II 244). Der Hausarzt Dr. med. G.___

stellte der Beschwerdegegnerin am 28. April 2017 ein ärztliches Zeugnis zu, in

dem er ausführte, die subjektiven und objektiven Befunde stimmten bei der

heutigen Beurteilung in etwa mit jenen gemäss dem Suva-Bericht vom 6. Dezember

2016.

(E. II. 7.7 hiervor) überein. Weiter berichtete er über den

Therapieverlauf (Suva-Nr. II 226). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine

weitere Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___ vom 23. Mai 2017 ein

(Suva-Nr. II 247). Die Kreisärztin legte dar, die E-Mail des Job-Coaches

liefere keine neuen medizinischen Erkenntnisse betreffend ärztlicher

Dokumentation, die geänderte oder neue Angaben über den Gesundheitszustand seit

der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2016 machten. Dies werde auch

durch das Zeugnis des Hausarztes vom 28. April 2017 bestätigt. Auch aus dem

aktuellen MRI vom 10. Mai 2017 (E. II. 7.8 hiervor) ergäben sich keine neuen

Erkenntnisse. An der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2016 könne

weiterhin festgehalten werden (Suva-Nr. II 247).

7.10

Der Hausarzt Dr. med. G.___

erklärte in einem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 46), zu

diagnostizieren seien Schmerzen an der rechten Schulter sowie eine coronare

1-Gefässerkrankung. Seit 12. Dezember 2014 bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker und als Buschauffeur. Die Beweglichkeit

der rechten Schulter sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Auch andere

Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Massgebend sei die

starke Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter. Auch eine spontane

rasche Bewegung der rechten Schulter sei nicht möglich. Die Beweglichkeit der

linkten Schulter sei weniger eingeschränkt. Dr. med. F.___, bei dem die

IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einholte, antwortete am 5. September 2017,

die letzte Untersuchung bei ihm habe am 20. Januar 2016 stattgefunden. Eine

Prognose und eine Beurteilung betreffend Eingliederungsmassnahmen könne er

nicht abgeben, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Behandlung stehe

(IV-Nr. 53).

8.

8.1

Die Beurteilung der Kreisärztin

Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2016 (E. II. 7.7 hiervor) basiert auf

den vollständigen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Sie wird damit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben in Bezug auf die

Vollständigkeit der Grundlagen gerecht. Inhaltlich nimmt Dr. med. J.___ Bezug

auf das Unfallereignis, die in der Folge durchgeführten bildgebenden

Untersuchungen, den dokumentierten Verlauf (mit den beiden operativen

Eingriffen) sowie die Beurteilungen der orthopädischen Spezialärzte Dr. med. C.___,

Dr. med. I.___ und Dr. med. M.___. Sie gelangt in weitgehender Übereinstimmung

mit diesen Beurteilungen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer zeige nach

zweimaliger Schulteroperation die Symptomatik einer Frozen Shoulder, welche

konservativ zu behandeln sei (massvolle Physiotherapie, Analgesie), während von

einem weiteren operativen Eingriff abgeraten werde. Sodann formuliert die

Kreisärztin ein Zumutbarkeitsprofil. Sie erachtet die Tätigkeit als Chauffeur

als nicht mehr möglich, wogegen der Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit im

Rahmen eines vollen Pensums ausüben könne. Die Kreisärztin gelangt zu

schlüssigen Ergebnissen, die sie ausgehend von den Vorakten, welche mehrere

spezialärztliche Stellungnahmen enthalten, in nachvollziehbarer Weise

herleitet. Ihre Beurteilung entspricht damit den Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Dies gilt entgegen der Argumentation

des Beschwerdeführers auch für die Ergebnisse: Angesichts der Beurteilungen

durch die Kreisärztin und die behandelnden Ärzte ist als Unfallfolge von einer

erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie, weniger

ausgeprägt, auch der linken Schulter auszugehen. Es leuchtet daher ein, wenn

die Kreisärztin von einer massiv reduzierten Belastbarkeit für körperfernes

Heben und einer deutlich geringeren Einschränkung bei körpernahem Anheben

ausgeht und zusätzlich zwischen Hüft- und Brusthöhe differenziert. Ein

Administrativgutachten war unter den gegebenen Umständen für die

unfallversicherungsrechtliche Beurteilung nicht erforderlich, weil die

unfallkausalen Befunde abgegrenzt werden können und der Beschwerdeführer

bereits von insgesamt drei qualifizierten Spezialärzten untersucht worden war.

8.2

Zu prüfen bleibt, ob sich aus

der übrigen medizinischen Aktenlage zumindest leichte Zweifel an der

Beurteilung von Dr. med. J.___ ergeben. In diesem Zusammenhang fallen

insbesondere die Untersuchungen ins Gewicht, welche der Beschwerdeführer bei

gleich drei Spezialärzten, die an renommierten Kliniken tätig sind, durchführen

liess. Den Berichten von Dr. med. C.___ (E. II. 7.3 hiervor) lässt sich

entnehmen, dass anfänglich die Symptomatik einer retraktilen Kapsulitis (Frozen

shoulder) vorlag, die aber in der Folge abheilte, wobei sich die

Schulterfunktion rechts im Wesentlichen normalisierte. Nach den Feststellungen

von Dr. med. C.___ verblieb jedoch ein Restimpingement mit erheblicher

Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter bei Tätigkeiten um die Horizontale

herum. Dr. med. I.___ bestätigte (E. II. 7.5 hiervor), dass eine retraktile

Kapsulitits bestanden habe, aber nicht mehr nachweisbar sei. Er bestätigte

ebenfalls eine persistierende Schmerzsymptomatik über der Horizontale, für

welches er aber kein fassbares sicheres pathologisches Korrelat finden könne. Dr.

med. M.___ erwähnt ebenfalls die schon zuvor diagnostizierte Frozen shoulder /

Kapsulitis und attestiert dem Beschwerdeführer Restschmerzen der rechten

Schulter. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente mit

Bewegungseinschränkung (vgl. E. II. 7.6). Die Feststellung der Kreisärztin Dr.

med. J.___, es liege eine sekundäre Frozen shoulder vor, wird durch diese der

Kreisärztin bekannten Stellungnahmen ebenso gestützt wie die Feststellung, es

bestehe eine Restsymptomatik mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Wenn die

Kreisärztin die Tätigkeit als Buschauffeur als nicht mehr zumutbar bezeichnet,

stimmt dies ebenfalls mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte überein. Deren

Aussagen stellen auch das durch Dr. med. J.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil

(leichte Arbeit, keine Überkopfarbeiten, vermeiden von Vibrationen und

Schlagbelastungen sowie von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Beschränkung der

Belastung körpernah auf maximal 10 kg auf Hüfthöhe und maximal 5 kg auf

Brusthöhe, Beschränkung der Belastung körperfern repetitiv auf 1 kg) nicht

infrage. Unter dem Aspekt der Aktenlage, welche der Kreisärztin bei ihrer

Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 vorlag, besteht somit kein Anlass für

auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung.

8.3

Die nach dem 6. Dezember 2016

erstatteten medizinischen Stellungnahmen geben keinen Anlass für eine

abweichende Beurteilung. Auf das Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. G.___ vom

28.

April 2017 und die MRI-Untersuchung vom 10. Mai 2017 ging die Kreisärztin

in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8

hiervor) ein, wobei sie überzeugend darlegte, es bestünden keine Anhaltspunkte

für eine Verschlechterung. In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2017

(E. II. 7.10 hiervor) bezeichnet Dr. med. G.___ zwar auch andere Tätigkeiten

als die früher ausgeübten als unzumutbar, er begründet dies aber

ausschliesslich mit der bekannten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter

und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation gegenüber

seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 verändert hätte. Daher bildet auch

dieser Arztbericht an die IV-Stelle keinen Anlass, die kreisärztliche

Beurteilung infrage zu stellen.

8.4

Der Beschwerdeführer macht

geltend, aus der E-Mail von O.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der

IV-Stelle als Job-Coach begleitete, vom 20. April 2017 (Suva-Nr. II 244)

ergäben sich erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Feststellungen der Kreisärztin. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die

IV-Akten eingeholt, was den Parteien mit den Verfügungen vom 5. Juli 2018

(A.S. 45; Einforderung) und 31. August 2018 (A.S. 51; Feststellung

Akteneingang) mitgeteilt wurde. Diesen lässt sich entnehmen, dass am 11. Januar

2017.

vereinbart wurde, die IV-Stelle werde Frau O.___ kontaktieren wegen einer

Potenzialabklärung beim Beschwerdeführer (Protokolleintrag). O.___ betreibt

eine Praxis mit den Angeboten Integrationsmassnahmen IV, Casemanagement,

Mediation, Organisations- und Teamberatung sowie Job-Coaching. Mit Mitteilung

vom 21. März 2017 (IV-Nr. 35) wurden dem Beschwerdeführer schliesslich

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings mit aktiver

Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes zugesprochen, dies in

einem Rahmen von 20 Stunden mit O.___ als Durchführungsstelle. Ziele waren

eine gezielte, individuelle Beratung zur Berufsfindung (Neuorientierung) und

das Finden eines geeigneten therapeutischen Arbeitsversuches. Die mit dem

Job-Coaching betraute O.___ berichtete der IV-Stelle mit E-Mail vom 20. April

2017.

(IV-Nr. 38) über den Stand ihrer Bemühungen. Sie führte aus, mit dem

vorliegenden Zumutbarkeitsprofil kämen keine handwerklichen Berufe und keine

Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung infrage. Am ehesten würde, so O.___

weiter, eine Tätigkeit als Instruktor oder in der Dienstleistungsbranche

infrage kommen. Für Berufe im Dienstleistungssektor sei der Beschwerdeführer

nicht ausgebildet. Auch komme er bei diversen Arbeitsplätzen an seine Grenzen,

da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil der Funktion sei. Der

Beschwerdeführer würde gerne mit Tieren arbeiten, sei aber dafür bisher nicht

ausgebildet und müsste sich zusätzliches Wissen und Erfahrung erwerben.

Aufgrund der hohen Schmerzbelastung, der Einschränkungen im Schulterbereich (links

und rechts) und der Medikation könne der Beschwerdeführer nur stundenweise

arbeiten und benötige Pausen und Wechseltätigkeiten, damit er sich wieder

konzentrieren könne. Eine Arbeit, die länger als zwei bis drei Stunden am Stück

dauere, gehe unter diesen Bedingungen über die Konzentrationsfähigkeit hinaus. Als

Möglichkeiten habe man eine Ausbildung als Fahrlehrer oder eine solche als

Tiertrainer näher in Betracht gezogen.

In ihrem Abschlussbericht an die

IV-Stelle vom 26. Juli 2017 (IV-Nr. 51) hält O.___ fest, es bestünden

Einschränkungen an der rechten und der linken Schulter. Zudem stehe der

Beschwerdeführer seit dem im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt unter dauernder

Medikation. Er leide aufgrund seiner Schmerzen unter Schlafstörungen, schlafe

ca. drei bis vier Stunden am Stück. Weiter gibt sie das Zumutbarkeitsprofil der

Suva-Kreisärztin vom Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor) wieder. Zu

Entwicklung und Verlauf führt O.___ aus, für eine Bürotätigkeit sei der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Anlagen nicht geeignet. Es seien berufliche

Einsatzmöglichkeiten im Bewachungsdienst (z.B. Securitas), als Fahrlehrer sowie

in Tätigkeiten mit Tieren geprüft worden. Aufgrund der Einschränkungen und der

Medikation sei jedoch in keiner dieser Tätigkeiten eine Eingliederung möglich.

Zusammenfassend wird erklärt, mit dem Zumutbarkeitsprofil der Suva (ganztägig

leichte Arbeiten; Belastungen körpernah auf Hüfthöhe bis max. 10 kg, auf

Brusthöhe maximal 5 kg; Belastungen körperfern repetitiv nicht mehr als 1 kg;

keine Überkopfarbeiten und keine Arbeiten mit Vibrationen und Schlagbelastungen

sowie auf Leitern und Gerüsten) lasse sich auf dem ersten Arbeitsmarkt keine

verwertbare Arbeit finden. Selbst Teilzeit- oder Nischentätigkeiten gebe es mit

diesem Zumutbarkeits-Profil nicht mehr. Man empfehle die Rentenprüfung.

Nach der Rechtsprechung sind

Erkenntnisse aus einer praktischen Arbeitserprobung bei der Festlegung der

Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Eine ausführliche

berufliche Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten

Person kann unter Umständen geeignet sein, die Zuverlässigkeit einer ärztlichen

Beurteilung in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17.

September 2012 E. 2.3 [SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13]). Diese Konstellation liegt

jedoch nicht vor, denn die Aussagen der als Job-Coach eingesetzten O.___

basieren offensichtlich nicht auf einer ausführlichen tatsächlichen Erprobung. Ihre

Aufgabe bestand denn auch gar nicht darin, das Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Den Ausführungen im Bericht vom 26. Juli 2017

lässt sich ausserdem entnehmen, dass O.___ nicht das von der Suva formulierte

Zumutbarkeitsprofil bezweifelt, sondern dessen erwerbliche Umsetzbarkeit

verneint. Dabei bezieht sie auch die unfallfremde koronare Erkrankung in ihre

Beurteilung ein. Ihre Aussage in der E-Mail vom 20. April 2017, der

Beschwerdeführer könne nur stundenweise arbeiten und seine

Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt, basiert nicht auf einer

medizinischen Einschätzung und auch nicht auf einer entsprechenden fachlich

begleiteten arbeitsmarktlichen Erprobung, sondern auf den Angaben des

Beschwerdeführers und dem durch O.___ gewonnenen Eindruck. Für den Abbruch des

Coachings mit der Empfehlung, die Rente zu prüfen, waren letztlich nicht diese Überlegungen

massgebend, sondern O.___ verneinte die erwerbliche Verwertbarkeit des durch

die Suva formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dem schloss sich der

IV-Eingliederungsfachmann in seinem Abschlussbericht vom 19. September

2017.

an (IV-Nr. 54). Ihre Stellungnahmen sind nicht geeignet, die

medizinische Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___, welches sich wie

dargelegt mit denjenigen der konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt,

infrage zu stellen.

8.5

Zusammenfassend werden die

Stellungnahmen der Kreisärztin den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht und aus den übrigen

Unterlagen ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der darin enthaltenen Beurteilung. Wenn wie hier eine

zuverlässige ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht nach

der Rechtsprechung keine Notwendigkeit, die ärztlich attestierte

Leistungsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) zu überprüfen, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Ausnahmsweise kann

eine EFL erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts

eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich

befürworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2

und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E.

3.

). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, denn die Suva-Kreisärztin

konnte die Arbeitsfähigkeit mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen und

die Durchführung einer EFL wird auch durch die behandelnden Ärzte nicht

angeregt. Dasselbe gilt für die beantragte neuropsychologische Begutachtung.

8.6

Soweit der Beschwerdeführer an

Symptomen leidet, welche durch die unfallkausalen somatischen Befunde nicht

erklärt werden können, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten,

diesbezüglich müsse die Adäquanz des Kausalzusammenhangs separat nach der mit

BGE 115 V 133 begründeten Praxis geprüft werden. Diese Rechtsprechung wurde

zwar ursprünglich für im engeren Sinne psychische Beschwerden entwickelt,

findet aber heute Anwendung auf alle organisch nicht nachweisbaren Leiden,

soweit für diese nicht eine spezielle Rechtsprechung besteht (André Nabold, Nova et vetera zum Umfang

der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Zürich

2014, S. 27 ff., 37). Die Adäquanzprüfung führt, wie die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 zu Recht festhält, zur Verneinung des

adäquaten Kausalzusammenhangs. Anzufügen bleibt, dass es bei den geltend

gemachten neuropsychologischen Einschränkungen, welche in diesen Zusammenhang gehören

könnten, überdies auch am natürlichen Kausalzusammenhang mit der

Schulterverletzung fehlen dürfte.

9.

Umstritten ist, ob sich das von

der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___

formulierte Zumutbarkeitsprofil erwerblich verwerten lässt. Diese Frage wird

von der Beschwerdegegnerin bejaht, vom Beschwerdeführer dagegen verneint. Auch

die durch die IV-Stelle mit einem Job-Coaching betraute O.___ und der

Eingliederungsfachmann der IV-Stelle gingen davon aus, das von der Suva

formulierte Zumutbarkeitsprofil lasse sich auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht

mehr verwerten (vgl. E. II. 8.4 hiervor).

9.1

Für die Invaliditätsbemessung

ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung

der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar

sind. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto

eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann

jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch

in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser

Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes wurde durch das Bundesgericht in

jüngeren Urteilen bestätigt, so dass sich die vom Beschwerdeführer verlangte

Einholung eines Grundsatzgutachtens erübrigt.

9.2

Die Rechtsprechung geht seit

jeher davon aus, der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthalte auch im Bereich der

Hilfsarbeiten, welche keine spezifische Ausbildung voraussetzen, Arbeitsstellen

mit körperlich nur leicht belastenden Tätigkeiten. Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in

der Beweglichkeit insbesondere der rechten, in geringerem Ausmass auch der

linken Schulter, und durch Schmerzen, welche insbesondere bei Belastung

zunehmen, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur

ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der

Beschwerdeführer keine Arbeiten über Kopf, auf Leitern und Gerüsten sowie mit

Schlag- oder Vibrationsbelastungen mehr ausüben kann. Die Belastung ist körpernah

auf 10 kg bis Hüfthöhe und 5 kg bis Brusthöhe, körperfern auf 1 kg (nicht

repetitiv) beschränkt. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Mit diesen

Voraussetzungen vermöchte der Beschwerdeführer zumutbarerweise eine

Erwerbstätigkeit, beispielsweise im erwähnten Bereich der Überwachungs- und

Kontrolltätigkeiten oder leichter Montagearbeiten, die auf Tischhöhe verrichtet

werden, auszuüben (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts

9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2). Das Alter des 1960 geborenen Beschwerdeführers

(vgl. zum in der Invalidenversicherung massgebenden Zeitpunkt BGE 138 V 457)

ändert an der Beurteilung nichts, denn im Bereich der obligatorischen

Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert,

wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen

Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre

(Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; vgl. auch

Art. 28 Abs. 4 UVV). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen,

die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung verwerten.

10.

Zu prüfen bleibt der

Einkommensvergleich.

10.1

Das Valideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin auf CHF 87'237.00 beziffert. Sie stützt sich dabei auf die

Auskünfte der Arbeitgeberin E.___ vom 3. November 2016 (Suva-Nr. II 157) und

deren Bestätigung vom 27. April 2017 (Suva-Nr. II 220). Das Valideneinkommen

ist unbestritten geblieben.

10.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens von CHF 61'256.00 zog die Beschwerdegegnerin Arbeitsplatzprofile

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Der Beschwerdeführer

beanstandet diese Vorgehensweise und die konkrete Handhabung.

10.2.1

Das Bundesgericht hat in BGE 139

V 592 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es unter bestimmten

Voraussetzungen (E. II. 10.2.2 hiernach) zulässig ist, das Invalideneinkommen

mithilfe von DAP-Daten zu bestimmen, auch ohne dass die DAP-Sammlung

veröffentlicht wird. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Einwände erhebt,

ist auf das Urteil des Bundesgerichts zu verweisen. Dasselbe gilt für die

Forderung, es sei – analog zum Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) – ein

prozentualer Abzug vom Ergebnis der DAP-Bemessung vorzunehmen.

10.2.2

Nach der Rechtsprechung ist es

zulässig, das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu bestimmen, wenn mindestens

fünf zumutbare Arbeitsplätze benannt werden können. Zusätzlich sind Angaben zu

machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage

kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn

sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens

ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der

dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des

Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine

zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich

ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,

dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen

Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu

äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des

Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind

grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im

Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der

Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im

Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA

hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu

ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die

Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die

Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs

einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E.

6.3

S. 595 f., 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f.).

10.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat fünf

Arbeitsplatzprofile herangezogen. Laut ihren Ausführungen entspricht die Summe

von CHF 61'256.00 dem «Durchschnitt des Durchschnitts» der Lohnbandbreiten der

fünf konkreten Stellen. Das Suchresultat umfasste 121 Arbeitsplätze. Der

Minimallohn (1. Dezil) belief sich auf CHF 45'500.00, der Maximallohn (9.

Dezil) auf CHF 81'912.00, der Durchschnitt der Durchschnittslöhne auf CHF 62'049.00

(vgl. Suva-Nr. II 256 S. 1). Die Auswahl der Beschwerdegegnerin genügt somit

den mengenmässigen Anforderungen, und die von der Rechtsprechung verlangten

Angaben werden geliefert. Der Betrag von CHF 61'256.00 liegt geringfügig

unter dem «Durchschnitt der Durchschnittswerte». Damit hat die

Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen in Bezug auf die Lohnhöhe in einer Weise

ausgeübt, die sich nicht beanstanden lässt.

10.2.4

Zu prüfen bleibt, ob die fünf

Arbeitsplatzprofile für den Beschwerdeführer geeignet sind. Der

Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar nicht, wie von der Rechtsprechung

verlangt (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor), im Einspracheverfahren, sondern erst im

Beschwerdeverfahren Einwände vorgebracht. Da die Anwendung der DAP eine

Rechtsfrage betrifft, muss die entsprechende Rüge aber zulässig sein, zumal das

Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

grundsätzlich geltend, als Berufschauffeur könne von ihm nicht verlangt werden,

eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben. Dem kann mit Blick auf

die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nicht

beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer ist gehalten, seine

Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Entscheidend ist, ob ihm diese

aufgrund seiner unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen zugänglich und

zumutbar sind.

Die körperlichen Anforderungen

entsprechen bei allen fünf Arbeitsplätzen dem Zumutbarkeitsprofil. Dies gilt

auch für die DAP-Nr. 9765, bei der zehn Mal pro Arbeitstag eine Kabelrolle von

ca. 8 kg in eine Maschine eingelegt werden muss (vgl. Suva-Nr. II 256

S. 13). Der Beschwerdeführer beanstandet mehrfach den Arbeitsweg. Dieser

beträgt bei der am weitesten entfernten Anstellung in [...] gemäss Google Maps 75

Minuten, was – auch mit Blick auf die Regelung in der Arbeitslosenversicherung

(Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) – als

zumutbar anzusehen ist. Beim Arbeitsplatz Nr. 410117 wird als besondere

Exposition «Wärme bis ca. 29 Grad in den Sommermonaten» erwähnt. Gemäss Art. 16

Satz 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) sind Raumtemperatur,

Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit so zu bemessen und

aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art

der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Die Wegleitung zu den

Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (abrufbar unter www.seco.admin.ch), Blatt 316-3, spricht bei hohen

Aussentemperaturen im Sommer von empfohlenen Temperaturen bis maximal 28 Grad,

ohne allerdings einen klaren Grenzwert zu statuieren. Die angegebenen 29 Grad

sind demnach nicht ideal, aber für sich allein auch nicht geeignet, die

Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes auszuschliessen, zumal gerichtsnotorisch ist,

dass derartige Temperaturen an Hitzetagen im Sommer an relativ vielen

Arbeitsstellen auftreten. Weiter sind zwei der fünf Arbeitsplätze mit

Schichtarbeit verbunden. Die eine umfasst zwei Tagesschichten (von 6 Uhr bis 14

Uhr respektive von 14 Uhr bis 22 Uhr; Suva-Nr. II 256 S. 6), die andere

zusätzliche Nachtschicht (von 22 Uhr bis 6 Uhr; Suva-Nr. II 256 S. 22).

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, warum Schichtarbeit unzumutbar sein

sollte.

Zusammenfassend lassen sich die fünf von

der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibungen mit dem aus

medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren. Die

Beschwerdegegnerin durfte daher für die Bemessung des Invalideneinkommens auf

den «Durchschnitt der Durchschnittswerte» der fünf Arbeitsplätze abstellen. Das

Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 61'256.00. Verglichen mit dem

Valideneinkommen von CHF 87'237.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin

ermittelte Invaliditätsgrad von 30 %.

10.3

Der Vollständigkeit halber bleibt

anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Berechnung mittels der Werte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) keine relevante Abweichung

ergäbe: Wie der Beschwerdeführer darlegen lässt, wäre auf den Totalwert des

Kompetenzniveaus 1 gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, abzustellen, der sich auf CHF

5'312.00 pro Monat belief, was einem Jahreslohn von CHF 63'744.00

entspricht. Dieser Betrag wäre sodann an die Nominallohnentwicklung von 2014 (Index

103,3) bis zum Rentenbeginn im Jahr 2017 (Index 104,8) anzupassen und von 40

Wochenstunden auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im

Jahr 2017 von 41,7 Stunden hochzurechnen. Damit ergibt sich eine Summe von CHF

5'618.00 pro Monat oder CHF 67'418.00 pro Jahr. Hiervon wäre mit Blick auf die

unfallbedingten Einschränkungen (reduzierte Schulterbeweglichkeit, teilweise

somatisch begründbare Schmerzsituation) ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Die

unfallfremden Herzprobleme sind bei der Bemessung des Abzugs ebenso wenig zu

berücksichtigen wie das etwas fortgeschrittene Alter, das sich statistisch im

Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Damit

beliefe sich das Invalideneinkommen auf CHF 60'676.00. Der Invaliditätgrad

beliefe sich auf 30,44 %. Die Abweichung von durch DAP ermittelten Ergebnis

wäre also minimal und ist nicht geeignet, dieses infrage zu stellen.

11.

Der Beschwerdeführer verlangt

weiter, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % sei auf 45 % zu

erhöhen.

11.1

Erleidet der Versicherte durch

den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung

gelten die Richtlinien des Anhangs 3 (Art. 36 Abs. 2 UVV). Anhang 3

zur UVV enthält dementsprechend eine Aufstellung von Integritätsschäden und

setzt für diese einen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes fest. Dieser Prozentsatz entspricht im Regelfall der

Integritätsentschädigung. Die Skala gemäss Anhang 3 ist gesetzmässig (BGE 124 V

29.

E. 1b S. 32).

11.2

Die medizinische Abteilung der

SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als

Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall,

welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit

sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012

vom 28. Mai 2013 E. 2.2).

11.3

Verwaltung und Gericht sind für

die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche

Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf

dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der

Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in

den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden

dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von

Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es

danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung

vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die

Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die

erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hierfür an die

medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die

Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen

Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts,

und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im

Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen

medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies

regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).

11.4

Fallen mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen

zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten

Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Diese Bestimmung gelangt zur

Anwendung, wenn mehrere nach UVG versicherte Integritätsschäden vorliegen, die

mindestens in einer Teilkausalität zu einem versicherten Ereignis – zum

gleichen oder zu einem anderen – stehen. Trifft dies zu, sind zunächst die

einzelnen Integritätsschäden gesondert zu beurteilen, anschliessend sind die

Werte der Einzelschäden zu addieren und schliesslich ist die Summe einer

Gesamtwürdigung zu unterziehen (zum Ganzen: Thomas

Frei, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 25 N 20).

11.5

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___

vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 175) für die Folgen des Verkehrsunfalls vom

15.

Februar 2014 mit Verletzung der rechten Schulter in Anwendung von Tabelle 1

(«Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») eine

Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen. Die Kreisärztin nannte als

unfallkausale Diagnosen eine sekundäre Frozen Shoulder rechts, einen Status

nach posttraumatischer Partialläsion der Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad

II am 15. Februar 2014 sowie einen Status nach Schulterarthroskopie rechts am

12.

Dezember 2014 und am 26. Juni 2015 (jeweils mit näheren

Beschreibungen). Sie hielt fest, knapp drei Jahre nach dem Unfallereignis

bestünden eine eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit, Kraftminderung und

Schmerzen. Dies rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 20 %.

Gestützt auf die Beurteilung der

Kreisärztin vom 12. Januar 2017 (Suva-Nr. I 60) wurde dem Beschwerdeführer

überdies eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Folgen des Unfalls vom 22.

Februar 1997 (Verletzung der linken Schulter) in Anwendung der Suva-Tabelle 5

zugesprochen. Die Kreisärztin hielt fest, konventionell radiologisch zeige das

Bild vom 8. Dezember 2016 eine mässige Omarthrose. Für eine solche beziffert

die Tabelle 5 den Integritätsschaden auf 5 – 10 %. Am 17. Mai 2017 hielt sie

unter Berücksichtigung neu eingereichter Unterlagen an dieser Beurteilung fest

(Suva-Nr. I 63).

Der Beschwerdeführer akzeptiert die

Bemessung des Integritätsschadens an der linken Schulter mit 10 %, verlangt

jedoch eine Erhöhung des Integritätsschadens an der rechten Schulter von

20.

% um 15 % auf 35 % (Beschwerdeschrift S. 26 f.,

A.S. 41 f.). Er macht geltend, die Schmerzsituation sei in der

Integritätsentschädigung zu wenig enthalten. Die Kreisärztin Dr. med. J.___

habe bei ihrer Beurteilung nur die funktionelle Einschränkung berücksichtigt.

Weil die Schmerzen den Beschwerdeführer unmittelbar und mittelbar (Medikamente)

in seiner Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit erheblich einschränkten, müsse

ein Zuschlag erfolgen.

11.6

Eine unfallkausale

Schmerzproblematik kann bei der Bemessung einer Integritätsentschädigung eine

Rolle spielen. Hängen die Schmerzen mit einer Einschränkung zusammen, die

ihrerseits einen Integritätsschaden begründet, kann dies, wie beide Parteien zu

Recht darlegen, durch eine angemessene Erhöhung der dafür auszurichtenden

Integritätsentschädigung erfolgen, wenn der entsprechende Tabellenwert die

Schädigung nicht vollumfänglich abbildet. Besteht der Integritätsschaden in der

Schmerzsymptomatik als solcher, wird praxisgemäss hilfsweise die Suva-Tabelle 7

(«Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») herangezogen, da einzig

diese eine die Schmerzen quantifizierende Skala enthält (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. E. 6.3 betreffend

neuropathische Schmerzen und 8C_139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1

betreffend Kopfschmerzen). Wie sich der Beurteilung von Dr. med. J.___ vom

8.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 175) entnehmen lässt, hat sie im Rahmen der

Anwendung der Tabelle 1 neben der eingeschränkten glenohumeralen Beweglichkeit

und der Kraftminderung auch die Schmerzen berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer

ist aber insofern beizupflichten, als aus der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 8. Dezember 2016 – auch in Verbindung mit dem

Untersuchungsbericht vom 7. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 174) – nicht in

einer nachvollziehbaren Weise hervorgeht, welche Position der

Integritätsschaden-Tabelle 1 zur Anwendung gelangt ist, warum sich diese

Einordnung aus den Untersuchungsresultaten ergibt und welche zusätzlichen

Überlegungen zur Annahme eines Integritätsschadens (aus dem Unfall vom

15.

Februar 2014) von 20 % führten. Auch im Einspracheentscheid (S.

13; A.S. 13) und in der Beschwerdeantwort (S. 11; A.S. 64) führt die

Beschwerdegegnerin einzig aus, mit Blick auf Tabelle 1 erscheine eine

Integritätsentschädigung von 20 % für die rechte Schulter als angemessen, ohne

dies näher zu erläutern. Offensichtlich ist dieser Wert jedenfalls nicht. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die

Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

nochmals eine ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens einhole und

anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung neu entscheide. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn, was diesen Anspruch anbelangt, gutzuheissen.

12.

12.1

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde im Rentenpunkt als unbegründet. In Bezug auf die

Integritätsentschädigung ist sie insofern begründet, als sich die Begründung

des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nicht nachvollziehen lässt, so

dass eine Rückweisung notwendig ist.

12.2

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Rentenpunkt.

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat er als obsiegend zu gelten (BGE

132.

V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Da der Rentenpunkt bei weitem im Vordergrund

steht, hat der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Anteil als obsiegend

zu gelten. Massgebend ist der Aufwand, der entstanden wäre, wenn der

Beschwerdeführer nur diesen Punkt angefochten hätte. Beim Stundenansatz ist zu

berücksichtigen, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss nur in

aussergewöhnlich komplexen Fällen, zu welchen der vorliegende nicht zählt,

einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zuspricht. Als angemessen erscheint eine (reduzierte)

Parteientschädigung von pauschal CHF 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

12.3

Der Beschwerdeführer hatte in der

Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

gestellt (A.S. 18). Er wurde in der Folge mit der Verfügung vom 5. Juli 2018

aufgefordert, das entsprechende Gesuchsformular bis 3. September 2018 vollständig

ausgefüllt und durch die zuständige Behörde bestätigt einzureichen, verbunden

mit der Ankündigung, andernfalls werde auf das Gesuch nicht eingetreten (A.S.

45). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde festgestellt, dass das Gesuch

nicht eingereicht worden war (vgl. A.S. 53). Auf das Gesuch ist daher

androhungsgemäss nicht einzutreten.

12.4

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Soweit die Beschwerde den Anspruch auf

eine Invalidenrente betrifft, wird sie abgewiesen.

2. Soweit die Beschwerde den Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung betrifft, wird sie in dem Sinne gutgeheissen,

dass der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 in diesem Punkt aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie gemäss den

Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung neu entscheide.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'300.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht eingetreten.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin