VSBES.2018.161
Unfallversicherung
4. Februar 2019Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt David Husmann
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Leupi, hier vertreten durch Rechtsanwältin Vera
Häne
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1981 als Spezialhandwerker bei der
Firma B.___ angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Januar 1997 rutschte
er auf einem Plättliboden aus, fiel auf die linke Seite und verletzte sich an
der linken Schulter (Unfallmeldung UVG vom 5. Februar 1997, Akten der Suva
[Suva-Nr.] I 1; vgl. auch Suva-Nr. I 18). Eine Arthrographie und MR-Arthrographie
der linken Schulter vom 8. September 1997 ergab eine vordere und untere
Labrumläsion, eine kleine Intervallläsion sowie eine AC-Gelenks-Konfiguration
mit Prädisposition zum oberem Impingement (Suva-Nr. I 3). Am 1. Oktober 1997
wurde eine Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt (Suva-Nr. I 8). Die
Behandlung wurde am 8. Juni 1998 zunächst abgeschlossen (Suva-Nr. I 18).
1.2 Nachdem die Arbeitgeberin am 30.
März 1999 einen Rückfall gemeldet hatte (Suva-Nr. I 15), wurde am 25. Mai
1999 erneut eine Arthroskopie der linken Schulter, subacromiale Adhäsiolyse und
Re-Acromioplastik links durchgeführt (Suva-Nr. I 25). Am 2. März 2000 erfolgte
ein nochmaliger Eingriff (Schulter-Arthroskopie und Bursoskopie mit
subacromialem Débridement und arthroskopischer Nachresektion des AC-Gelenks
links; Suva-Nr. I 38).
1.3 Am 2. April 2004 meldete die
neue Arbeitgeberin erneut einen Rückfall (Suva-Nr. I 49). Die Suva
anerkannte wiederum die Unfallkausalität (Suva-Nr. I 51). Am 17. Mai 2004
hielt Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie Handchirurgie, D.___ Klinik, [...],
fest, seit einer Infiltration vom 24. März 2004 sei der Beschwerdeführer
vollständig beschwerdefrei. Es könne mit einer längerfristigen
Beschwerdefreiheit oder zumindest Beschwerdearmut gerechnet werden (Suva-Nr. I
52).
2.
2.1 Ab 1. Januar 2007 war der
Beschwerdeführer bei der E.___ als [...]fahrer angestellt. Am 1. September 2014
wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar
2014 einen Unfall erlitten. Das Geschäftsauto [...] sei mit einem Personenwagen
kollidiert. Durch den Aufprall habe sich der Beschwerdeführer an der rechten
Schulter verletzt (Suva-Nr. II 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in
der Folge ihre Leistungspflicht (Suva-Nr. II 23). Am 12. Dezember 2014 und
26. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, [...],
an der rechten Schulter operiert (Suva-Nr. II 21, 61). Die Beschwerdegegnerin
nahm unter anderem Berichte und Stellungnahmen dieses Arztes sowie von Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], von Dr. med. C.___ (inzwischen
tätig an der Klinik H.___; Suva-Nr. II 79, 83, 100) sowie von Dr. med. I.___,
Leitender Arzt Orthopädie, D.___ Klinik, [...] (Suva-Nr. II 118), zu den Akten.
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der E.___ endete am 31. Dezember
2016 (Suva-Nr. II 144). Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch
die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht, welche anschliessend eine
Beurteilung abgab (Suva-Nr. II 174; Suva-Nr. I 55). In der Folge nahm die
Kreisärztin am 8. Dezember 2016 zum Integritätsschaden an der rechten Schulter
(Suva-Nr. II 175) und am 12. Januar 2017 zum Integritätsschaden an der linken
Schulter Stellung (Suva-Nr. I 60).
2.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember
2016 (Suva-Nr. II 176) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
nach medizinischer Beurteilung könne von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. Die Heilbehandlung
werde daher eingestellt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente könne noch nicht
beurteilt werden, weil Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (mit
entsprechendem Taggeldanspruch) geplant seien. Bis zum Beginn dieser
Eingliederungsmassnahmen erhalte der Beschwerdeführer weiterhin das Taggeld der
Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer stehe ausserdem eine
Integritätsentschädigung zu, welche mit der Invalidenrente festgesetzt werde. Am
21. März 2017 teilte die zuständige IV-Stelle mit, dem Beschwerdeführer würden
Frühinterventionsmassnahmen (ohne Taggeldanspruch) in Form eines Job-Coachings zugesprochen
(Suva-Nr. II 205).
2.3 In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen bei und holte weitere
Aktenbeurteilungen der Kreisärztin Dr. med. J.___ vom 17. Mai 2017
(Suva-Nr. II 243) und vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. II 247) ein.
2.4 Auf Anregung des
Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nr. II 184) traf die Beschwerdegegnerin ergänzende
Abklärungen zur Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen der koronaren
Herzkrankheit und den für die Behandlung der Unfallfolgen abgegebenen
Medikamenten.
2.5 Mit Schreiben vom 30. Mai 2017
stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder auf den 30. Juni 2017 ein und
kündigte an, die Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2017 und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Suva-Nr. II 248).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (Suva-Nr.
Erwägungen
II 252 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017
eine Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % (10 %
für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 1997, 20 % für die Folgen des
Unfalls vom 15. Februar 2014) zu.
3.2
Am 29. Juni 2017 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 Einsprache erheben.
Er verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % ab 1. Juli
2017.
sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 40 %
(Suva-Nr. II 261).
3.3
Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme ihrer Abteilung Versicherungsmedizin ein mit der Frage, ob
zwischen dem Unfall vom 15. Februar 2014 mit der entsprechenden Medikation und
dem am 2. Oktober 2015 erlittenen Myokardinfarkt ein Kausalzusammenhang bestehe
(Suva-Nr. II 265). Nachdem die diesbezügliche internistische Beurteilung von
Prof. Dr. med. K.___, Klinische Epidemiologin, Fachärztin für Innere Medizin,
vom 10. August 2017 erstattet worden war (Suva-Nr. II 272), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ein solcher Kausalzusammenhang
werde verneint (Schreiben vom 16. August 2017, Suva-Nr. II 273).
3.4
Mit Einspracheentscheid vom 29.
Mai 2018 (Suva-Nr. II 293; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 29. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 31.
Mai 2017 ab.
4.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 2. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 16 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
ganze Rente (100 %) aus UVG auszurichten, mindestens aber von 43 %.
2.
Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von insgesamt
45.
% zu bezahlen.
3.
Es sei die Beschwerdegegnerin
eventualiter zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, unter
besonderer Berücksichtigung der Schmerzproblematik, sowie ein
neuropsychologisches Gutachten und eine EFL-Austestung der
Schulterbelastbarkeit beidseits.
Alsdann sei ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
unqualifizierte Hilfsarbeit zumutbar ist.
4.
Es sei zur Frage des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes ein Gutachten bei einer Konjunktur- oder
Arbeitsmarktforschungsstelle einzuholen, ob
a) der Schweizerische
Arbeitsmarkt derzeit zumindest eine ausgeglichene Konjunktur verzeichnet und ob
b) der Versicherte mit
seiner Ausbildung, Behinderung und seinem Alter auf dem Arbeitsmarkt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenmindernde Anstellung erhalten kann.
5.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesamte DAP-Datensammlung offenzulegen.
6.
Es seien sämtliche IV-Akten beizuziehen.
7.
[Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung]
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.
5.1
Mit prozessleitender Verfügung
vom 5. Juli 2018 (A.S. 45 f.) wird dem Beschwerdeführer u.a. Frist gesetzt, bis
3.
September 2018 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.
119.
ZPO» vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen;
andernfalls werde auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht eingetreten. Weiter werden die Akten der zuständigen
IV-Stelle eingeholt, welche in der Folge beim Gericht eintreffen.
5.2
Mit prozessleitender Verfügung vom
13.
September 2018 (A.S. 53) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf
das Einreichen eines Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.
119.
ZPO» samt Belegen innert Frist verzichtet hat.
6.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 (A.S. 54 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde.
7.
Mit Replik vom 9. Oktober 2018
(A.S. 70 ff.) hält der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest. Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 31.
Oktober 2018 ihren Standpunkt (A.S. 77 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 13. November 2018 seine Kostennote ein (A.S. 82 f.).
8.
Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Parteien stimmen
darin überein, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
welche am 1. Juli 2017 beginnt, und dass ihm überdies eine
Integritätsentschädigung zusteht. Streitig ist die Höhe der Invalidenrente und
der Integritätsentschädigung.
2.
Die revidierte
Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]
ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Der strittige Anspruch ist daher nach der bis am 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. II 293
ff.; A.S. 1 ff.) insbesondere erwogen, für die Zumutbarkeitsbeurteilung sei in
medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 6. Dezember 2016 (mit späteren Bestätigungen)
abzustellen. Danach seien dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten
Beeinträchtigungen ganztags leichte Tätigkeiten zumutbar (wobei körpernah auf
Hüfthöhe Belastungen bis maximal 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt
werden könnten und körperfern die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg
betragen sollte), ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
sowie ohne Vibrationen und Schlagbelastungen. Bei einem (unbestrittenen)
Valideneinkommen von CHF 87'237.00 und einem gestützt auf die Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von CHF 61'256.00
resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %. Die Integritätsentschädigung von 30 %
sei mit Blick auf die rechtlichen Grundsätze und die Aktenlage, insbesondere
die Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 8. Dezember 2016, 12. Januar 2017
und 17. Mai 2017, angemessen.
3.2
Der Beschwerdeführer
wendet ein, er leide, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt habe, sowohl an
der rechten als auch an der linken Schulter an unfallbedingten funktionellen
Einschränkungen. Gemäss den Feststellungen des von der Invalidenversicherung
eingesetzten Job-Coaches sei er bloss noch stundenweise arbeitsfähig und es
bestünden Konzentrationsprobleme. Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin
nicht berücksichtigt. Das von der Kreisärztin beschriebene Zumutbarkeitsprofil
sei unrealistisch. So sei das Anheben von 10 kg bis zur Hüfte weder mit
Arm/Schulter rechts noch mit Arm/Schulter links möglich. Der Beschwerdeführer
beantrage ein EFL-Gutachten zur Austestung der ergonomisch noch möglichen
Belastung. Es sei ein externes Gutachten (Administrativgutachten),
orthopädisch, schmerzbezogen und neuropsychologisch, erforderlich, letzteres
deshalb, weil Dauerschmerzen zu neuropsychologischen Einschränkungen führen
könnten. Mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung ergäben
sich aus der Beurteilung des Jobcoachs der IV, der zum Ergebnis gelangt sei,
der Beschwerdeführer könne wegen der Schmerzen bloss noch stundenweise
arbeiten. Der Grundsatz der Waffengleichheit verlange, dass die vom
Beschwerdeführer beantragten Gutachten eingeholt würden (A.S. 19 ff.). Weiter wird
gerügt, der Arbeitsmarkt, der sich derzeit in konjunkturell guter Lage befinde,
habe sich strukturell verändert. Er biete aus strukturellen Gründen für gewisse
Tätigkeiten und einen gewissen Bildungsstand trotz guter Konjunkturlage keine
Arbeit mehr an. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Voraussetzungen und in seinem Alter
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könne. Der
Beschwerdeführer habe auf dem heute herrschenden konjunkturell ausgeglichenen
Arbeitsmarkt keine Chance, eine Anstellung zu finden. Falls dies bestritten
werde, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines Grundsatzgutachtens
zu dieser Frage. Weil der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht mehr eingliederbar sei, müsse das Invalideneinkommen auf CHF 0.00
angesetzt und eine Rente von 100 % zugesprochen werden (A.S. 27 ff.).
Selbst wenn man von der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehe, seien die für die Bemessung
des Invalideneinkommens herangezogenen fünf DAP-Profile nicht massgebend. Die
DAP-Methode als solche sei nicht anwendbar, zumal nicht die gesamte DAP-Sammlung
offengelegt worden sei. Zudem entsprächen die aufgelegten fünf DAP-Profile
nicht dem Restarbeitsfähigkeitsprofil des Beschwerdeführers. So enthielten
diese unqualifizierte Schichtarbeit, welche ihm aufgrund seines Alters und
seines Werdegangs nicht zumutbar seien, würde er doch zum unqualifizierten
Hilfsarbeiter degradiert. Zudem seien die einzelnen Stellen nicht zumutbar,
weil der Arbeitsweg zu lang sei oder sie dem Zumutbarkeitsprofil nicht
entsprächen. Zudem müsse bei den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von
25.
% berücksichtigt werden. Eine Berechnung anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs von
25.
% einen Invaliditätsgrad von 43 % (A.S. 33 ff.).
Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung
seien die erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt
worden. Für diese und die neuropsychologischen Einschränkungen sei ein Zuschlag
von mindestens 15 % angezeigt. Damit resultiere eine Integritätsentschädigung von
insgesamt 45 % (A.S. 40 f.)
4.
4.1
Ist der Versicherte infolge des Unfalles
zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente,
sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat
(Art. 18 Abs. 1 UVG).
4.2
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
5.
Die Zusprechung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das
Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer
Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
5.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
5.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
5.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
5.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon
auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand
aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem
Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009
E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom
22.
Mai 2013 E. 3.2.2).
6.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).
6.1
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen
Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6
UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
6.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September
2015.
E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf
den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 29. Mai
2018.
– zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220).
6.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (Urteil des
Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).
7.
Den medizinischen Unterlagen
nach dem Unfall vom 15. Februar 2014 lassen sich insbesondere die folgenden
Angaben entnehmen:
7.1
Die Radiologin Dr. med. L.___
gab aufgrund einer Arthrographie der rechten Schulter vom 8. September 2014
folgende Beurteilung ab: «Tendinose und Partialläsion mit gelenkseitigem, nicht
transmuralem Riss der Supraspinatussehne; Tendinose der Subscapularissehne,
keine Ruptur; Verdacht auf SLAP-Läsion; Hypertrophe AC-Arthrose mit
konsekutiver subakromialer Impingement-Situation; Bursitis
subacromialis/subdeltoidea» (Suva-Nr. II 15).
7.2
Am 12. Dezember 2014 wurde durch
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine Schulterarthroskopie rechts
(mit Tenotomie Bizepssehne am Labrum, Labrumshaving, Shaving Tuberculum majus
bei der artikulärseitigen Ruptur sowie subakromialer Dekompression mit
extraartikulärer Bizepstenodese, Acromioplastik und Bursektomie) durchgeführt
(Suva-Nr. II 21). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete ab
11.
Dezember 2014 Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf
(Suva-Nr. II 23). Ab dem 13. April 2015 bescheinigte Dr. med. F.___ eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. II 38), welche sich jedoch im Betrieb nicht
verwerten liess (vgl. Suva-Nr. II 39 f.). Am 26. Juni 2015
führte Dr. med. F.___ nochmals eine Operation durch (Schulterarthroskopie
rechts mit subakromialer Dekompression, AC-Gelenksresektion über Miniopen,
Labrumshaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion über Miniopen
[Supraspinatussehne]; Suva-Nr. II 61).
7.3
Am 13. Oktober 2015 äusserte
sich Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates und Handchirurgie FMH, H.___ Klinik, im Sinne einer
Zweitmeinung. Er führte aus, im Rahmen der Rehabilitation nach dem zweiten
Schultereingriff rechts sei es zu einer zunehmenden schmerzhaften Einsteifung
der rechten Schulter ohne funktionelle Fortschritte trotz Physiotherapie
gekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem Ende September einen Myokardinfarkt
erlitten und es hätten ihm zwei Stents eingelegt werden müssen. Die gegenwärtige
Schultergelenksproblematik auf der rechten dominanten Seite gehe auf den
Verkehrsunfall vom 15. Februar 2014 zurück. Bei der aktuellen Untersuchung sei
die rechte Schulter nach wie vor eingeschränkt in ihrer Funktion mit einer vor
allem endgradigen Schmerzhaftigkeit in allen Bewegungsrichtungen. Der Patient
sei im Alltag deshalb auch beeinträchtigt. Sonographisch habe die Kontinuität
der rekonstruierten Rotatorenmanschette rechts bei der heutigen Untersuchung
verifiziert werden können. Das Gelenk sei korrekt zentriert und zeige keine
arthrotischen Veränderungen. Die Situation im Bereich der
Akromioklavikulargelenksresektion erscheine unauffällig. Der Beschwerdeführer
präsentiere das Bild einer retraktilen Capsulitis/partiellen Frozen Shoulder
(Suva-Nr. II 100 S. 4 ff.).
Am 1. Dezember 2015 führte Dr. med. C.___
aus, inzwischen habe sich die Schulterfunktion rechts im Wesentlichen
normalisiert. Die retraktile Capsulitis sei abgeheilt. Es bestehe aber nach wie
vor ein schmerzhaftes subakromiales Impingementsyndrom bzw. ein Restimpingement
mit erheblicher Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter bei Tätigkeiten um die
Horizontale herum. Diese Stellung sei es auch, welche der Patient einnehme,
wenn er als Buschauffeur sein grosses Lenkrad kraftvoll bedienen können müsse.
Der Beschwerdeführer habe das Bild einer belastungschmerzhaften rechten
Schulter im Sinne eines Restimpingementsyndroms mit vor allem ventraler
Kapselempfindlichkeit gezeigt. Eine Infiltration habe eine Schmerzreduktion
bewirkt. Die noch verbliebenen Schmerzen seien kapsulärer Natur gewesen
(forcierte Innen- und Aussenrotation; Suva-Nr. II 83).
7.4
Die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___
hielt in kurzen Stellungnahmen vom 29. Dezember 2015 und 14. Januar 2016
(Suva-Nr. II 84 f.; vgl. auch Suva-Nr. II 114) fest, die aktuelle
Schulterproblematik sei auf den Unfall vom 15. Februar 2014 zurückzuführen. Es
liege eine unfallbedingte strukturelle Läsion im Rahmen einer
Rotatorenmanschetten-Ruptur am 15. Februar 2014 vor. Die von den behandelnden
Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vorläufig gerechtfertigt. Es handle
sich um eine Frozen shoulder in Abheilung, der Verlauf sei abzuwarten.
7.5
Dr. med. I.___, Leitender Arzt
Orthopädie, D.___ Klinik, führte am 11. Mai 2016 aus (Suva-Nr. II 118), es
bestünden beträchtliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter. Er
könne heute gestützt auf die klinisch erhobenen Befunde sagen, dass das Bild
einer offensichtlich bestehenden retraktilen Kapsulitis nicht mehr nachweisbar
sei. Dies korreliere auch mit den Angaben des Patienten. Die Schulterfunktion
habe im Verlauf deutlich verbessert werden können. Es persistiere aber eine
Schmerzsymptomatik über der Horizontale, ein fassbares sicheres Korrelat könne
er, Dr. med. I.___, aber nicht finden. Gestützt auf die Anamnese, die klinisch
erhobenen Befunde sowie die Arthro-MRT der rechten Schulter vom 20. April
2016.
(vgl. Suva-Nr. II 117) sei die Indikation für eine Re-Re-Arthroskopie nicht
zu stellen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdebild lasse sich nicht
auf ein sicheres pathologisches Korrelat zurückführen. Längerfristig seien
höchstwahrscheinlich berufliche Anpassungen notwendig. Eine erneute
chirurgische Option könne dem Beschwerdeführer nicht angeboten werden.
7.6
Zu ähnlichen Ergebnissen
gelangte auch der ausserdem konsultierte Dr. med. M.___, Oberarzt Orthopädie,
von der Universitätsklinik N.___ (Sprechstundenbericht vom 8. August 2016, Suva-Nr.
II 127). Er diagnostiziert Restschmerzen an der rechten Schulter mit/bei
adhäsiver Kapsulitis, AC-Gelenks-Arthropathie bei Status nach dem
Unfallereignis vom 15. Februar 2014 und den beiden operativen Eingriffen vom
12.
Dezember 2014 und 26. Juni 2015 sowie bei posttraumatisch persistierendem
schmerzhaftem Impingement-Syndrom bei partieller Supraspinatussehnenläsion,
SLAP-Läsion Typ II mit/bei Status nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2014.
Zur Anamnese hält Dr. med. M.___ fest, insgesamt gehe man von einer Frozen
shoulder/Kapsulitis aus. In der Beurteilung wird erklärt, der Beschwerdeführer
leide unter Restbeschwerden bei Status nach mehreren Voroperationen. Im MRI
zeige sich keine Reruptur. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente
mit Bewegungseinschränkung. Man stehe in Übereinkunft mit dem vorgeschlagenen
Prozedere von Dr. med. C.___. In Bezug auf eine Operation sei man
zurückhaltend. Die Tätigkeit als Buschauffeur könne der Beschwerdeführer
zurzeit nicht ausüben, hier sei er auf eine funktionstüchtige,
schmerzarme/-freie Schulter angewiesen.
7.7
Im Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 6. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 174) gibt Dr.
med. J.___ zunächst den wesentlichen Inhalt der Vorakten wieder. Es folgen die
Angaben des Beschwerdeführers und die Befunde. Als unfallkausale Diagnose nennt
die Kreisärztin einen Status nach Verkehrsunfall am 15. Februar 2014
mit/bei: aktuell sekundäre Frozen Shoulder rechts; Status nach
posttraumatischer Partialläsion Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad II am
15.
Februar 2014; Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie
Bicepssehne am Labrum, Labrum-Shaving, Shaving Tuberculum majus bei
artikulärseitiger Ruptur; subacromialer Dekompression mit extraartikulärer
Bicepstenodese, Acromioplastik und Bursektomie am 12. Dezember 2014 sowie
Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression,
AC-Gelenksresektion über Mini-open, Labrum-Shaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion
über Mini-open (Supraspinatus) am 26. Juni 2015. In ihrer Beurteilung führt
Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2014 bei
einem Verkehrsunfall ein Schultertrauma rechts erlitten. Das MRI der rechten
Schulter vom 8. September 2014 enthalte den Nachweis einer gelenkseitigen,
nicht transmuralen Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Retraktion, keine
Muskelverfettung. Am 12. Dezember 2014 sei eine arthroskopische
Défilée-Erweiterung mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und Bizepstenodese
extraartikulär erfolgt. Bei Persistenz der Beschwerden sei am 20. Mai 2015 eine
weitere MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden, mit Nachweis
einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich bei
AC-Arthrose. Am 26. Juni 2015 sei ein erneuter operativer Eingriff erfolgt
(arthroskopische Défilée-Erweiterung rechts und offene Resektion des
Acromioclaviculargelenkes sowie Reinsertion der rupturierten Supraspinatusssehne).
Eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 20. April
2016.
habe den Nachweis einer narbig veränderten, irregulär verdickten
Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment nach Naht dieser Sehne erbracht. Zusätzlich
hätten sich ausgedehnte narbige Gewebeformationen subacromial gezeigt, von
denen insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig nicht abgegrenzt
werden könne. Der Patient habe sich bei drei orthopädischen Spezialisten
vorgestellt (vgl. E. II. 7.3, 7.5 und 7.6 hiervor). Diese hätten
übereinstimmend festgehalten, aufgrund des MRI-Befundes und der klinischen
Situation sei kein chirurgisches Vorgehen indiziert. Beim Beschwerdeführer
liege nach zweimaliger Schulteroperation rechts eine sekundäre Frozen Shoulder
vor. Er sei ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass die Rückbildung der
Bewegungseinschränkung hinsichtlich der Dauer individuell sehr unterschiedlich
sei. Allgemein könne gesagt werden, dass physiotherapeutische Massnahmen bei
der Erkrankung wichtig seien. Allerdings müsse die Intensität vorsichtig und
schmerzadaptiert erfolgen, da es sonst womöglich zu einer Verschlimmerung
kommen könne. Zusätzlich sei eine konsequente begleitende Analgesie
unverzichtbar. Von einer erneuten operativen Intervention werde ausdrücklich
abgeraten. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit ([...]dienst) sei nicht
mehr möglich. Das aktuell gültige Zumutbarkeitsprofil könne wie folgt
umschrieben werden: Ganztägiger Einsatz; leichte Arbeit, keine
Überkopfarbeiten; körpernah auf Hüfthöhe könnten Belastungen bis maximal 10 kg,
auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden; körperfern solle die Last repetitiv
nicht mehr als 1 kg betragen; Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu
vermeiden; keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten.
Den Integritätsschaden bezifferte die
Kreisärztin Dr. med. J.___ auf 20 % (Suva-Nr. II 175).
7.8
Laut radiologischer Beurteilung
vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. II 242) ergab eine gleichentags durchgeführte
MR-Arthrographie des Schultergelenks links eine ansatznahe Tendinopathie der
Supraspinatussehne, eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne, keinen
Riss der Rotatorenmanschette und postoperative Veränderungen des AC-Gelenks und
Akromions. Die Kreisärztin Dr. med. J.___ hielt dazu am 17. Mai 2017 fest
(Suva-Nr. II 243), das MRI habe keine neue strukturelle Verletzung gezeigt,
welche sich durch weitere medizinische Behandlungen positiv beeinflussen
liesse. Bei den aktuell laufenden Behandlungen handle es sich rein um die
Behandlung der Schmerzproblematik. Die Situation sei unverändert. Auch der
MRI-Befund vom 10. Mai 2017 begründe keine Änderung der Zumutbarkeit oder der
Schätzung der Integritätsentschädigung.
7.9
Die Invalidenversicherung
installierte eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines externen
Job-Coachings (Mitteilung vom 21. März 2017; vgl. E. I. 2.2 hiervor). Die mit
dem Coaching betraute Person teilte der IV-Stelle am 20. April 2017 per
E-Mail mit, aufgrund des vorliegenden Zumutbarkeitsprofils kämen keine
handwerklichen Berufe und keine Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung
infrage. Am ehesten komme eine Tätigkeit als Instruktor oder in der
Dienstleistungsbranche infrage. Für Berufe im Dienstleistungssektor sei der
Beschwerdeführer jedoch nicht ausgebildet, zudem komme er bei diversen
Arbeitsplätzen sehr schnell an Grenzen, da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil
der Funktion sei. Aufgrund der hohen Schmerzbelastung, der Einschränkungen im
Schulterbereich (links und rechts) und der Medikation könne der Beschwerdeführer
nur stundenweise arbeiten und benötige Pausen und Wechseltätigkeiten, damit er
sich wieder konzentrieren könne. Eine Arbeit, die länger als zwei bis drei
Stunden am Stück dauere, gehe unter diesen Bedingungen über seine
Konzentrationsfähigkeit hinaus (Suva-Nr. II 244). Der Hausarzt Dr. med. G.___
stellte der Beschwerdegegnerin am 28. April 2017 ein ärztliches Zeugnis zu, in
dem er ausführte, die subjektiven und objektiven Befunde stimmten bei der
heutigen Beurteilung in etwa mit jenen gemäss dem Suva-Bericht vom 6. Dezember
2016.
(E. II. 7.7 hiervor) überein. Weiter berichtete er über den
Therapieverlauf (Suva-Nr. II 226). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine
weitere Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___ vom 23. Mai 2017 ein
(Suva-Nr. II 247). Die Kreisärztin legte dar, die E-Mail des Job-Coaches
liefere keine neuen medizinischen Erkenntnisse betreffend ärztlicher
Dokumentation, die geänderte oder neue Angaben über den Gesundheitszustand seit
der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2016 machten. Dies werde auch
durch das Zeugnis des Hausarztes vom 28. April 2017 bestätigt. Auch aus dem
aktuellen MRI vom 10. Mai 2017 (E. II. 7.8 hiervor) ergäben sich keine neuen
Erkenntnisse. An der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2016 könne
weiterhin festgehalten werden (Suva-Nr. II 247).
7.10
Der Hausarzt Dr. med. G.___
erklärte in einem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 46), zu
diagnostizieren seien Schmerzen an der rechten Schulter sowie eine coronare
1-Gefässerkrankung. Seit 12. Dezember 2014 bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker und als Buschauffeur. Die Beweglichkeit
der rechten Schulter sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Auch andere
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Massgebend sei die
starke Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter. Auch eine spontane
rasche Bewegung der rechten Schulter sei nicht möglich. Die Beweglichkeit der
linkten Schulter sei weniger eingeschränkt. Dr. med. F.___, bei dem die
IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einholte, antwortete am 5. September 2017,
die letzte Untersuchung bei ihm habe am 20. Januar 2016 stattgefunden. Eine
Prognose und eine Beurteilung betreffend Eingliederungsmassnahmen könne er
nicht abgeben, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Behandlung stehe
(IV-Nr. 53).
8.
8.1
Die Beurteilung der Kreisärztin
Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2016 (E. II. 7.7 hiervor) basiert auf
den vollständigen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
Sie wird damit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben in Bezug auf die
Vollständigkeit der Grundlagen gerecht. Inhaltlich nimmt Dr. med. J.___ Bezug
auf das Unfallereignis, die in der Folge durchgeführten bildgebenden
Untersuchungen, den dokumentierten Verlauf (mit den beiden operativen
Eingriffen) sowie die Beurteilungen der orthopädischen Spezialärzte Dr. med. C.___,
Dr. med. I.___ und Dr. med. M.___. Sie gelangt in weitgehender Übereinstimmung
mit diesen Beurteilungen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer zeige nach
zweimaliger Schulteroperation die Symptomatik einer Frozen Shoulder, welche
konservativ zu behandeln sei (massvolle Physiotherapie, Analgesie), während von
einem weiteren operativen Eingriff abgeraten werde. Sodann formuliert die
Kreisärztin ein Zumutbarkeitsprofil. Sie erachtet die Tätigkeit als Chauffeur
als nicht mehr möglich, wogegen der Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit im
Rahmen eines vollen Pensums ausüben könne. Die Kreisärztin gelangt zu
schlüssigen Ergebnissen, die sie ausgehend von den Vorakten, welche mehrere
spezialärztliche Stellungnahmen enthalten, in nachvollziehbarer Weise
herleitet. Ihre Beurteilung entspricht damit den Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Dies gilt entgegen der Argumentation
des Beschwerdeführers auch für die Ergebnisse: Angesichts der Beurteilungen
durch die Kreisärztin und die behandelnden Ärzte ist als Unfallfolge von einer
erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie, weniger
ausgeprägt, auch der linken Schulter auszugehen. Es leuchtet daher ein, wenn
die Kreisärztin von einer massiv reduzierten Belastbarkeit für körperfernes
Heben und einer deutlich geringeren Einschränkung bei körpernahem Anheben
ausgeht und zusätzlich zwischen Hüft- und Brusthöhe differenziert. Ein
Administrativgutachten war unter den gegebenen Umständen für die
unfallversicherungsrechtliche Beurteilung nicht erforderlich, weil die
unfallkausalen Befunde abgegrenzt werden können und der Beschwerdeführer
bereits von insgesamt drei qualifizierten Spezialärzten untersucht worden war.
8.2
Zu prüfen bleibt, ob sich aus
der übrigen medizinischen Aktenlage zumindest leichte Zweifel an der
Beurteilung von Dr. med. J.___ ergeben. In diesem Zusammenhang fallen
insbesondere die Untersuchungen ins Gewicht, welche der Beschwerdeführer bei
gleich drei Spezialärzten, die an renommierten Kliniken tätig sind, durchführen
liess. Den Berichten von Dr. med. C.___ (E. II. 7.3 hiervor) lässt sich
entnehmen, dass anfänglich die Symptomatik einer retraktilen Kapsulitis (Frozen
shoulder) vorlag, die aber in der Folge abheilte, wobei sich die
Schulterfunktion rechts im Wesentlichen normalisierte. Nach den Feststellungen
von Dr. med. C.___ verblieb jedoch ein Restimpingement mit erheblicher
Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter bei Tätigkeiten um die Horizontale
herum. Dr. med. I.___ bestätigte (E. II. 7.5 hiervor), dass eine retraktile
Kapsulitits bestanden habe, aber nicht mehr nachweisbar sei. Er bestätigte
ebenfalls eine persistierende Schmerzsymptomatik über der Horizontale, für
welches er aber kein fassbares sicheres pathologisches Korrelat finden könne. Dr.
med. M.___ erwähnt ebenfalls die schon zuvor diagnostizierte Frozen shoulder /
Kapsulitis und attestiert dem Beschwerdeführer Restschmerzen der rechten
Schulter. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente mit
Bewegungseinschränkung (vgl. E. II. 7.6). Die Feststellung der Kreisärztin Dr.
med. J.___, es liege eine sekundäre Frozen shoulder vor, wird durch diese der
Kreisärztin bekannten Stellungnahmen ebenso gestützt wie die Feststellung, es
bestehe eine Restsymptomatik mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Wenn die
Kreisärztin die Tätigkeit als Buschauffeur als nicht mehr zumutbar bezeichnet,
stimmt dies ebenfalls mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte überein. Deren
Aussagen stellen auch das durch Dr. med. J.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil
(leichte Arbeit, keine Überkopfarbeiten, vermeiden von Vibrationen und
Schlagbelastungen sowie von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Beschränkung der
Belastung körpernah auf maximal 10 kg auf Hüfthöhe und maximal 5 kg auf
Brusthöhe, Beschränkung der Belastung körperfern repetitiv auf 1 kg) nicht
infrage. Unter dem Aspekt der Aktenlage, welche der Kreisärztin bei ihrer
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 vorlag, besteht somit kein Anlass für
auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung.
8.3
Die nach dem 6. Dezember 2016
erstatteten medizinischen Stellungnahmen geben keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung. Auf das Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. G.___ vom
28.
April 2017 und die MRI-Untersuchung vom 10. Mai 2017 ging die Kreisärztin
in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8
hiervor) ein, wobei sie überzeugend darlegte, es bestünden keine Anhaltspunkte
für eine Verschlechterung. In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2017
(E. II. 7.10 hiervor) bezeichnet Dr. med. G.___ zwar auch andere Tätigkeiten
als die früher ausgeübten als unzumutbar, er begründet dies aber
ausschliesslich mit der bekannten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation gegenüber
seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 verändert hätte. Daher bildet auch
dieser Arztbericht an die IV-Stelle keinen Anlass, die kreisärztliche
Beurteilung infrage zu stellen.
8.4
Der Beschwerdeführer macht
geltend, aus der E-Mail von O.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der
IV-Stelle als Job-Coach begleitete, vom 20. April 2017 (Suva-Nr. II 244)
ergäben sich erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen der Kreisärztin. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die
IV-Akten eingeholt, was den Parteien mit den Verfügungen vom 5. Juli 2018
(A.S. 45; Einforderung) und 31. August 2018 (A.S. 51; Feststellung
Akteneingang) mitgeteilt wurde. Diesen lässt sich entnehmen, dass am 11. Januar
2017.
vereinbart wurde, die IV-Stelle werde Frau O.___ kontaktieren wegen einer
Potenzialabklärung beim Beschwerdeführer (Protokolleintrag). O.___ betreibt
eine Praxis mit den Angeboten Integrationsmassnahmen IV, Casemanagement,
Mediation, Organisations- und Teamberatung sowie Job-Coaching. Mit Mitteilung
vom 21. März 2017 (IV-Nr. 35) wurden dem Beschwerdeführer schliesslich
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings mit aktiver
Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes zugesprochen, dies in
einem Rahmen von 20 Stunden mit O.___ als Durchführungsstelle. Ziele waren
eine gezielte, individuelle Beratung zur Berufsfindung (Neuorientierung) und
das Finden eines geeigneten therapeutischen Arbeitsversuches. Die mit dem
Job-Coaching betraute O.___ berichtete der IV-Stelle mit E-Mail vom 20. April
2017.
(IV-Nr. 38) über den Stand ihrer Bemühungen. Sie führte aus, mit dem
vorliegenden Zumutbarkeitsprofil kämen keine handwerklichen Berufe und keine
Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung infrage. Am ehesten würde, so O.___
weiter, eine Tätigkeit als Instruktor oder in der Dienstleistungsbranche
infrage kommen. Für Berufe im Dienstleistungssektor sei der Beschwerdeführer
nicht ausgebildet. Auch komme er bei diversen Arbeitsplätzen an seine Grenzen,
da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil der Funktion sei. Der
Beschwerdeführer würde gerne mit Tieren arbeiten, sei aber dafür bisher nicht
ausgebildet und müsste sich zusätzliches Wissen und Erfahrung erwerben.
Aufgrund der hohen Schmerzbelastung, der Einschränkungen im Schulterbereich (links
und rechts) und der Medikation könne der Beschwerdeführer nur stundenweise
arbeiten und benötige Pausen und Wechseltätigkeiten, damit er sich wieder
konzentrieren könne. Eine Arbeit, die länger als zwei bis drei Stunden am Stück
dauere, gehe unter diesen Bedingungen über die Konzentrationsfähigkeit hinaus. Als
Möglichkeiten habe man eine Ausbildung als Fahrlehrer oder eine solche als
Tiertrainer näher in Betracht gezogen.
In ihrem Abschlussbericht an die
IV-Stelle vom 26. Juli 2017 (IV-Nr. 51) hält O.___ fest, es bestünden
Einschränkungen an der rechten und der linken Schulter. Zudem stehe der
Beschwerdeführer seit dem im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt unter dauernder
Medikation. Er leide aufgrund seiner Schmerzen unter Schlafstörungen, schlafe
ca. drei bis vier Stunden am Stück. Weiter gibt sie das Zumutbarkeitsprofil der
Suva-Kreisärztin vom Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor) wieder. Zu
Entwicklung und Verlauf führt O.___ aus, für eine Bürotätigkeit sei der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Anlagen nicht geeignet. Es seien berufliche
Einsatzmöglichkeiten im Bewachungsdienst (z.B. Securitas), als Fahrlehrer sowie
in Tätigkeiten mit Tieren geprüft worden. Aufgrund der Einschränkungen und der
Medikation sei jedoch in keiner dieser Tätigkeiten eine Eingliederung möglich.
Zusammenfassend wird erklärt, mit dem Zumutbarkeitsprofil der Suva (ganztägig
leichte Arbeiten; Belastungen körpernah auf Hüfthöhe bis max. 10 kg, auf
Brusthöhe maximal 5 kg; Belastungen körperfern repetitiv nicht mehr als 1 kg;
keine Überkopfarbeiten und keine Arbeiten mit Vibrationen und Schlagbelastungen
sowie auf Leitern und Gerüsten) lasse sich auf dem ersten Arbeitsmarkt keine
verwertbare Arbeit finden. Selbst Teilzeit- oder Nischentätigkeiten gebe es mit
diesem Zumutbarkeits-Profil nicht mehr. Man empfehle die Rentenprüfung.
Nach der Rechtsprechung sind
Erkenntnisse aus einer praktischen Arbeitserprobung bei der Festlegung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Eine ausführliche
berufliche Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten
Person kann unter Umständen geeignet sein, die Zuverlässigkeit einer ärztlichen
Beurteilung in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17.
September 2012 E. 2.3 [SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13]). Diese Konstellation liegt
jedoch nicht vor, denn die Aussagen der als Job-Coach eingesetzten O.___
basieren offensichtlich nicht auf einer ausführlichen tatsächlichen Erprobung. Ihre
Aufgabe bestand denn auch gar nicht darin, das Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Den Ausführungen im Bericht vom 26. Juli 2017
lässt sich ausserdem entnehmen, dass O.___ nicht das von der Suva formulierte
Zumutbarkeitsprofil bezweifelt, sondern dessen erwerbliche Umsetzbarkeit
verneint. Dabei bezieht sie auch die unfallfremde koronare Erkrankung in ihre
Beurteilung ein. Ihre Aussage in der E-Mail vom 20. April 2017, der
Beschwerdeführer könne nur stundenweise arbeiten und seine
Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt, basiert nicht auf einer
medizinischen Einschätzung und auch nicht auf einer entsprechenden fachlich
begleiteten arbeitsmarktlichen Erprobung, sondern auf den Angaben des
Beschwerdeführers und dem durch O.___ gewonnenen Eindruck. Für den Abbruch des
Coachings mit der Empfehlung, die Rente zu prüfen, waren letztlich nicht diese Überlegungen
massgebend, sondern O.___ verneinte die erwerbliche Verwertbarkeit des durch
die Suva formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dem schloss sich der
IV-Eingliederungsfachmann in seinem Abschlussbericht vom 19. September
2017.
an (IV-Nr. 54). Ihre Stellungnahmen sind nicht geeignet, die
medizinische Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___, welches sich wie
dargelegt mit denjenigen der konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt,
infrage zu stellen.
8.5
Zusammenfassend werden die
Stellungnahmen der Kreisärztin den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht und aus den übrigen
Unterlagen ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der darin enthaltenen Beurteilung. Wenn wie hier eine
zuverlässige ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht nach
der Rechtsprechung keine Notwendigkeit, die ärztlich attestierte
Leistungsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) zu überprüfen, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Ausnahmsweise kann
eine EFL erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts
eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich
befürworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2
und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E.
3.
). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, denn die Suva-Kreisärztin
konnte die Arbeitsfähigkeit mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen und
die Durchführung einer EFL wird auch durch die behandelnden Ärzte nicht
angeregt. Dasselbe gilt für die beantragte neuropsychologische Begutachtung.
8.6
Soweit der Beschwerdeführer an
Symptomen leidet, welche durch die unfallkausalen somatischen Befunde nicht
erklärt werden können, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten,
diesbezüglich müsse die Adäquanz des Kausalzusammenhangs separat nach der mit
BGE 115 V 133 begründeten Praxis geprüft werden. Diese Rechtsprechung wurde
zwar ursprünglich für im engeren Sinne psychische Beschwerden entwickelt,
findet aber heute Anwendung auf alle organisch nicht nachweisbaren Leiden,
soweit für diese nicht eine spezielle Rechtsprechung besteht (André Nabold, Nova et vetera zum Umfang
der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Zürich
2014, S. 27 ff., 37). Die Adäquanzprüfung führt, wie die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 zu Recht festhält, zur Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs. Anzufügen bleibt, dass es bei den geltend
gemachten neuropsychologischen Einschränkungen, welche in diesen Zusammenhang gehören
könnten, überdies auch am natürlichen Kausalzusammenhang mit der
Schulterverletzung fehlen dürfte.
9.
Umstritten ist, ob sich das von
der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___
formulierte Zumutbarkeitsprofil erwerblich verwerten lässt. Diese Frage wird
von der Beschwerdegegnerin bejaht, vom Beschwerdeführer dagegen verneint. Auch
die durch die IV-Stelle mit einem Job-Coaching betraute O.___ und der
Eingliederungsfachmann der IV-Stelle gingen davon aus, das von der Suva
formulierte Zumutbarkeitsprofil lasse sich auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
mehr verwerten (vgl. E. II. 8.4 hiervor).
9.1
Für die Invaliditätsbemessung
ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto
eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann
jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes wurde durch das Bundesgericht in
jüngeren Urteilen bestätigt, so dass sich die vom Beschwerdeführer verlangte
Einholung eines Grundsatzgutachtens erübrigt.
9.2
Die Rechtsprechung geht seit
jeher davon aus, der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthalte auch im Bereich der
Hilfsarbeiten, welche keine spezifische Ausbildung voraussetzen, Arbeitsstellen
mit körperlich nur leicht belastenden Tätigkeiten. Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in
der Beweglichkeit insbesondere der rechten, in geringerem Ausmass auch der
linken Schulter, und durch Schmerzen, welche insbesondere bei Belastung
zunehmen, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur
ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der
Beschwerdeführer keine Arbeiten über Kopf, auf Leitern und Gerüsten sowie mit
Schlag- oder Vibrationsbelastungen mehr ausüben kann. Die Belastung ist körpernah
auf 10 kg bis Hüfthöhe und 5 kg bis Brusthöhe, körperfern auf 1 kg (nicht
repetitiv) beschränkt. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Mit diesen
Voraussetzungen vermöchte der Beschwerdeführer zumutbarerweise eine
Erwerbstätigkeit, beispielsweise im erwähnten Bereich der Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten oder leichter Montagearbeiten, die auf Tischhöhe verrichtet
werden, auszuüben (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts
9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2). Das Alter des 1960 geborenen Beschwerdeführers
(vgl. zum in der Invalidenversicherung massgebenden Zeitpunkt BGE 138 V 457)
ändert an der Beurteilung nichts, denn im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert,
wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre
(Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; vgl. auch
Art. 28 Abs. 4 UVV). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen,
die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung verwerten.
10.
Zu prüfen bleibt der
Einkommensvergleich.
10.1
Das Valideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin auf CHF 87'237.00 beziffert. Sie stützt sich dabei auf die
Auskünfte der Arbeitgeberin E.___ vom 3. November 2016 (Suva-Nr. II 157) und
deren Bestätigung vom 27. April 2017 (Suva-Nr. II 220). Das Valideneinkommen
ist unbestritten geblieben.
10.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens von CHF 61'256.00 zog die Beschwerdegegnerin Arbeitsplatzprofile
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Der Beschwerdeführer
beanstandet diese Vorgehensweise und die konkrete Handhabung.
10.2.1
Das Bundesgericht hat in BGE 139
V 592 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es unter bestimmten
Voraussetzungen (E. II. 10.2.2 hiernach) zulässig ist, das Invalideneinkommen
mithilfe von DAP-Daten zu bestimmen, auch ohne dass die DAP-Sammlung
veröffentlicht wird. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Einwände erhebt,
ist auf das Urteil des Bundesgerichts zu verweisen. Dasselbe gilt für die
Forderung, es sei – analog zum Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) – ein
prozentualer Abzug vom Ergebnis der DAP-Bemessung vorzunehmen.
10.2.2
Nach der Rechtsprechung ist es
zulässig, das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu bestimmen, wenn mindestens
fünf zumutbare Arbeitsplätze benannt werden können. Zusätzlich sind Angaben zu
machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn
sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens
ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der
dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des
Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine
zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich
ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,
dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen
Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu
äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des
Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind
grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im
Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der
Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im
Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA
hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu
ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E.
6.3
S. 595 f., 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f.).
10.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat fünf
Arbeitsplatzprofile herangezogen. Laut ihren Ausführungen entspricht die Summe
von CHF 61'256.00 dem «Durchschnitt des Durchschnitts» der Lohnbandbreiten der
fünf konkreten Stellen. Das Suchresultat umfasste 121 Arbeitsplätze. Der
Minimallohn (1. Dezil) belief sich auf CHF 45'500.00, der Maximallohn (9.
Dezil) auf CHF 81'912.00, der Durchschnitt der Durchschnittslöhne auf CHF 62'049.00
(vgl. Suva-Nr. II 256 S. 1). Die Auswahl der Beschwerdegegnerin genügt somit
den mengenmässigen Anforderungen, und die von der Rechtsprechung verlangten
Angaben werden geliefert. Der Betrag von CHF 61'256.00 liegt geringfügig
unter dem «Durchschnitt der Durchschnittswerte». Damit hat die
Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen in Bezug auf die Lohnhöhe in einer Weise
ausgeübt, die sich nicht beanstanden lässt.
10.2.4
Zu prüfen bleibt, ob die fünf
Arbeitsplatzprofile für den Beschwerdeführer geeignet sind. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar nicht, wie von der Rechtsprechung
verlangt (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor), im Einspracheverfahren, sondern erst im
Beschwerdeverfahren Einwände vorgebracht. Da die Anwendung der DAP eine
Rechtsfrage betrifft, muss die entsprechende Rüge aber zulässig sein, zumal das
Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
grundsätzlich geltend, als Berufschauffeur könne von ihm nicht verlangt werden,
eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben. Dem kann mit Blick auf
die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nicht
beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer ist gehalten, seine
Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Entscheidend ist, ob ihm diese
aufgrund seiner unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen zugänglich und
zumutbar sind.
Die körperlichen Anforderungen
entsprechen bei allen fünf Arbeitsplätzen dem Zumutbarkeitsprofil. Dies gilt
auch für die DAP-Nr. 9765, bei der zehn Mal pro Arbeitstag eine Kabelrolle von
ca. 8 kg in eine Maschine eingelegt werden muss (vgl. Suva-Nr. II 256
S. 13). Der Beschwerdeführer beanstandet mehrfach den Arbeitsweg. Dieser
beträgt bei der am weitesten entfernten Anstellung in [...] gemäss Google Maps 75
Minuten, was – auch mit Blick auf die Regelung in der Arbeitslosenversicherung
(Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) – als
zumutbar anzusehen ist. Beim Arbeitsplatz Nr. 410117 wird als besondere
Exposition «Wärme bis ca. 29 Grad in den Sommermonaten» erwähnt. Gemäss Art. 16
Satz 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) sind Raumtemperatur,
Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit so zu bemessen und
aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art
der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Die Wegleitung zu den
Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (abrufbar unter www.seco.admin.ch), Blatt 316-3, spricht bei hohen
Aussentemperaturen im Sommer von empfohlenen Temperaturen bis maximal 28 Grad,
ohne allerdings einen klaren Grenzwert zu statuieren. Die angegebenen 29 Grad
sind demnach nicht ideal, aber für sich allein auch nicht geeignet, die
Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes auszuschliessen, zumal gerichtsnotorisch ist,
dass derartige Temperaturen an Hitzetagen im Sommer an relativ vielen
Arbeitsstellen auftreten. Weiter sind zwei der fünf Arbeitsplätze mit
Schichtarbeit verbunden. Die eine umfasst zwei Tagesschichten (von 6 Uhr bis 14
Uhr respektive von 14 Uhr bis 22 Uhr; Suva-Nr. II 256 S. 6), die andere
zusätzliche Nachtschicht (von 22 Uhr bis 6 Uhr; Suva-Nr. II 256 S. 22).
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, warum Schichtarbeit unzumutbar sein
sollte.
Zusammenfassend lassen sich die fünf von
der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibungen mit dem aus
medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren. Die
Beschwerdegegnerin durfte daher für die Bemessung des Invalideneinkommens auf
den «Durchschnitt der Durchschnittswerte» der fünf Arbeitsplätze abstellen. Das
Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 61'256.00. Verglichen mit dem
Valideneinkommen von CHF 87'237.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin
ermittelte Invaliditätsgrad von 30 %.
10.3
Der Vollständigkeit halber bleibt
anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Berechnung mittels der Werte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) keine relevante Abweichung
ergäbe: Wie der Beschwerdeführer darlegen lässt, wäre auf den Totalwert des
Kompetenzniveaus 1 gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, abzustellen, der sich auf CHF
5'312.00 pro Monat belief, was einem Jahreslohn von CHF 63'744.00
entspricht. Dieser Betrag wäre sodann an die Nominallohnentwicklung von 2014 (Index
103,3) bis zum Rentenbeginn im Jahr 2017 (Index 104,8) anzupassen und von 40
Wochenstunden auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im
Jahr 2017 von 41,7 Stunden hochzurechnen. Damit ergibt sich eine Summe von CHF
5'618.00 pro Monat oder CHF 67'418.00 pro Jahr. Hiervon wäre mit Blick auf die
unfallbedingten Einschränkungen (reduzierte Schulterbeweglichkeit, teilweise
somatisch begründbare Schmerzsituation) ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Die
unfallfremden Herzprobleme sind bei der Bemessung des Abzugs ebenso wenig zu
berücksichtigen wie das etwas fortgeschrittene Alter, das sich statistisch im
Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Damit
beliefe sich das Invalideneinkommen auf CHF 60'676.00. Der Invaliditätgrad
beliefe sich auf 30,44 %. Die Abweichung von durch DAP ermittelten Ergebnis
wäre also minimal und ist nicht geeignet, dieses infrage zu stellen.
11.
Der Beschwerdeführer verlangt
weiter, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % sei auf 45 % zu
erhöhen.
11.1
Erleidet der Versicherte durch
den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung
gelten die Richtlinien des Anhangs 3 (Art. 36 Abs. 2 UVV). Anhang 3
zur UVV enthält dementsprechend eine Aufstellung von Integritätsschäden und
setzt für diese einen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes fest. Dieser Prozentsatz entspricht im Regelfall der
Integritätsentschädigung. Die Skala gemäss Anhang 3 ist gesetzmässig (BGE 124 V
29.
E. 1b S. 32).
11.2
Die medizinische Abteilung der
SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als
Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall,
welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit
sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012
vom 28. Mai 2013 E. 2.2).
11.3
Verwaltung und Gericht sind für
die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche
Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf
dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der
Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in
den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden
dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von
Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es
danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung
vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die
Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die
erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hierfür an die
medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die
Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen
Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts,
und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen
medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies
regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
11.4
Fallen mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen
zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten
Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Diese Bestimmung gelangt zur
Anwendung, wenn mehrere nach UVG versicherte Integritätsschäden vorliegen, die
mindestens in einer Teilkausalität zu einem versicherten Ereignis – zum
gleichen oder zu einem anderen – stehen. Trifft dies zu, sind zunächst die
einzelnen Integritätsschäden gesondert zu beurteilen, anschliessend sind die
Werte der Einzelschäden zu addieren und schliesslich ist die Summe einer
Gesamtwürdigung zu unterziehen (zum Ganzen: Thomas
Frei, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 25 N 20).
11.5
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. J.___
vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 175) für die Folgen des Verkehrsunfalls vom
15.
Februar 2014 mit Verletzung der rechten Schulter in Anwendung von Tabelle 1
(«Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen. Die Kreisärztin nannte als
unfallkausale Diagnosen eine sekundäre Frozen Shoulder rechts, einen Status
nach posttraumatischer Partialläsion der Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad
II am 15. Februar 2014 sowie einen Status nach Schulterarthroskopie rechts am
12.
Dezember 2014 und am 26. Juni 2015 (jeweils mit näheren
Beschreibungen). Sie hielt fest, knapp drei Jahre nach dem Unfallereignis
bestünden eine eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit, Kraftminderung und
Schmerzen. Dies rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 20 %.
Gestützt auf die Beurteilung der
Kreisärztin vom 12. Januar 2017 (Suva-Nr. I 60) wurde dem Beschwerdeführer
überdies eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Folgen des Unfalls vom 22.
Februar 1997 (Verletzung der linken Schulter) in Anwendung der Suva-Tabelle 5
zugesprochen. Die Kreisärztin hielt fest, konventionell radiologisch zeige das
Bild vom 8. Dezember 2016 eine mässige Omarthrose. Für eine solche beziffert
die Tabelle 5 den Integritätsschaden auf 5 – 10 %. Am 17. Mai 2017 hielt sie
unter Berücksichtigung neu eingereichter Unterlagen an dieser Beurteilung fest
(Suva-Nr. I 63).
Der Beschwerdeführer akzeptiert die
Bemessung des Integritätsschadens an der linken Schulter mit 10 %, verlangt
jedoch eine Erhöhung des Integritätsschadens an der rechten Schulter von
20.
% um 15 % auf 35 % (Beschwerdeschrift S. 26 f.,
A.S. 41 f.). Er macht geltend, die Schmerzsituation sei in der
Integritätsentschädigung zu wenig enthalten. Die Kreisärztin Dr. med. J.___
habe bei ihrer Beurteilung nur die funktionelle Einschränkung berücksichtigt.
Weil die Schmerzen den Beschwerdeführer unmittelbar und mittelbar (Medikamente)
in seiner Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit erheblich einschränkten, müsse
ein Zuschlag erfolgen.
11.6
Eine unfallkausale
Schmerzproblematik kann bei der Bemessung einer Integritätsentschädigung eine
Rolle spielen. Hängen die Schmerzen mit einer Einschränkung zusammen, die
ihrerseits einen Integritätsschaden begründet, kann dies, wie beide Parteien zu
Recht darlegen, durch eine angemessene Erhöhung der dafür auszurichtenden
Integritätsentschädigung erfolgen, wenn der entsprechende Tabellenwert die
Schädigung nicht vollumfänglich abbildet. Besteht der Integritätsschaden in der
Schmerzsymptomatik als solcher, wird praxisgemäss hilfsweise die Suva-Tabelle 7
(«Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») herangezogen, da einzig
diese eine die Schmerzen quantifizierende Skala enthält (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. E. 6.3 betreffend
neuropathische Schmerzen und 8C_139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1
betreffend Kopfschmerzen). Wie sich der Beurteilung von Dr. med. J.___ vom
8.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 175) entnehmen lässt, hat sie im Rahmen der
Anwendung der Tabelle 1 neben der eingeschränkten glenohumeralen Beweglichkeit
und der Kraftminderung auch die Schmerzen berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer
ist aber insofern beizupflichten, als aus der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 8. Dezember 2016 – auch in Verbindung mit dem
Untersuchungsbericht vom 7. Dezember 2016 (Suva-Nr. II 174) – nicht in
einer nachvollziehbaren Weise hervorgeht, welche Position der
Integritätsschaden-Tabelle 1 zur Anwendung gelangt ist, warum sich diese
Einordnung aus den Untersuchungsresultaten ergibt und welche zusätzlichen
Überlegungen zur Annahme eines Integritätsschadens (aus dem Unfall vom
15.
Februar 2014) von 20 % führten. Auch im Einspracheentscheid (S.
13; A.S. 13) und in der Beschwerdeantwort (S. 11; A.S. 64) führt die
Beschwerdegegnerin einzig aus, mit Blick auf Tabelle 1 erscheine eine
Integritätsentschädigung von 20 % für die rechte Schulter als angemessen, ohne
dies näher zu erläutern. Offensichtlich ist dieser Wert jedenfalls nicht. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die
Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
nochmals eine ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens einhole und
anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung neu entscheide. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn, was diesen Anspruch anbelangt, gutzuheissen.
12.
12.1
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde im Rentenpunkt als unbegründet. In Bezug auf die
Integritätsentschädigung ist sie insofern begründet, als sich die Begründung
des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nicht nachvollziehen lässt, so
dass eine Rückweisung notwendig ist.
12.2
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Rentenpunkt.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat er als obsiegend zu gelten (BGE
132.
V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Da der Rentenpunkt bei weitem im Vordergrund
steht, hat der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Anteil als obsiegend
zu gelten. Massgebend ist der Aufwand, der entstanden wäre, wenn der
Beschwerdeführer nur diesen Punkt angefochten hätte. Beim Stundenansatz ist zu
berücksichtigen, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss nur in
aussergewöhnlich komplexen Fällen, zu welchen der vorliegende nicht zählt,
einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zuspricht. Als angemessen erscheint eine (reduzierte)
Parteientschädigung von pauschal CHF 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
12.3
Der Beschwerdeführer hatte in der
Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gestellt (A.S. 18). Er wurde in der Folge mit der Verfügung vom 5. Juli 2018
aufgefordert, das entsprechende Gesuchsformular bis 3. September 2018 vollständig
ausgefüllt und durch die zuständige Behörde bestätigt einzureichen, verbunden
mit der Ankündigung, andernfalls werde auf das Gesuch nicht eingetreten (A.S.
45). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde festgestellt, dass das Gesuch
nicht eingereicht worden war (vgl. A.S. 53). Auf das Gesuch ist daher
androhungsgemäss nicht einzutreten.
12.4
Das Verfahren ist kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Soweit die Beschwerde den Anspruch auf
eine Invalidenrente betrifft, wird sie abgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde den Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung betrifft, wird sie in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 in diesem Punkt aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie gemäss den
Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung neu entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'300.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht eingetreten.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin