VSBES.2018.162
Einwände Gutachter / Zusatzfragen
28. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einwände
Gutachter / Zusatzfragen (Verfügung vom 6. Juni 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 8. März 2018 mit, es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allg. Innere Medizin,
Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie) erforderlich (IV-St.
Beleg / IV-Nr. 325). Ausserdem liess sie dem Beschwerdeführer die
vorgesehenen Fragen an die Gutachter zukommen (IV-Nr. 324).
Der
Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 14. März 2018 drei Zusatzfragen
sowie die Neuberechnung seines Verdienstes (IV-Nr. 326).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. April 2018 mit, die
Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle B.___ durch die folgenden Fachärzte
(IV-Nr. 329):
·
Dr. med. C.___, Allg.
Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Neurologie
·
Dr. med. E.___,
Neuropsychologie
·
Dr. med. F.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats
·
Dr. med. G.___,
Psychiatrie
Der
Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. April 2018 die fehlende
neuropsychologische Ausbildung von Dr. med. E.___, die fehlende
FMH-Mitgliedschaft der Dres. F.___ und G.___ sowie die fehlende
Berufsausübungsbewilligung von Dr. med. G.___ rügen. Er liess die Dres. E.___
und G.___ als Gutachter ablehnen und äusserte Zweifel an der Qualität des
Gutachtens, da nur einer der beteiligten Ärzte in der Schweiz klinisch tätig
sei (IV-Nr. 332).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab, die
Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle B.___ weiterzuleiten,
und hielt an den mitgeteilten Ärzten als Gutachter fest. Ausserdem entzog sie
einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
30. Juni 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 4):
1.
Zu prüfen sei ob der
Patient auf die freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit
Schweizerdeutsch Amtssprache zu gute hat.
2.
Es sei mir
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der
Beschwerdeführer erklärt dazu, die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Da sie
den Patienten zu beurteilen habe, könne sie dem Gericht gar keine neutrale
Stellungnahme abgeben. Es sei eine Zumutung, drei hochdeutsche Fachärzte ohne
FMH-Titel als Gutachter einzusetzen. Ob er, der Beschwerdeführer, Hochdeutsch
derzeit überhaupt vollkommen verstehen und anwenden könne, sei sehr fraglich.
Er vermute, dass gegen das Patientenrecht verstossen worden sei.
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2018
Frist, um das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119
ZPO» nebst den dazugehörigen Belegen einzureichen, ansonsten auf das fragliche Begehren
nicht eingetreten werde (A.S. 5 f.).
2.2 Die Gutachterstelle bietet den
Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 für die Begutachtungstermine vom 13., 16. und
19. Juli sowie 7. August 2018 auf (IV-Nr. 340). Weitere Untersuchungen erfolgen
am 4. und 5. September 2018 (s. A.S. 11 + 17). Der Beschwerdeführer nimmt diese
Termine alle wahr (s. dazu seine eigenen Angaben, A.S. 7 / 11 / 17, sowie die
Feststellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, A.S. 22).
Der Beschwerdeführer ergänzt seine
Beschwerdeschrift am 18. Juli 2018 wie folgt (A.S. 7):
1. Zu prüfen sei ob der Patient auf die
freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit Schweizerdeutsch Amtssprache
zu gute hat.
2. Zu prüfen sei ob der Psychologe H.___
zur Polydisziplinische Untersuchung zulässig sei obwohl er von der
[Gutachterstelle] B.___ zum Aufgebot vom 13.07.2018 nicht aufgeführt wurde.
Er sei von der Gutachterstelle B.___ zu
Unrecht behandelt worden. Der Psychologe H.___ sei im Vorfeld der Untersuchung
nie erwähnt worden, weshalb er, der Beschwerdeführer, am 13. Juli 2018 eine
Blutentnahme zu Recht verweigert habe. Zudem berufe er sich auf die Religions-
und Glaubensfreiheit der Bundesverfassung, um eine Blutentnahme zu Forschungszwecken
abzulehnen. Weiter habe man bereits in der I.___ eine Blutentnahme vorgenommen und
eine psychische Schlafapnoe festgestellt, was das J.___ abgeklärt und teilweise
bestätigt habe.
2.3 Mit Eingabe vom 25. August 2018
(A.S. 11) beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien ein Taggeld von CHF 110.00 auszurichten
und Reisespesen von CHF 77.80 zu vergüten. Ausserdem verlangt er, es sei seien
die Resultate der Blutuntersuchung in der I.___ zu verwenden. Der
Beschwerdeführer legt dieser Eingabe ein (unvollständiges) Schreiben seines – nur
im verwaltungsinternen Verfahren tätigen – Vertreters an die Beschwerdegegnerin
vom 23. Juli 2018 bei (A.S. 12). Darin wird geltend gemacht, die im Aufgebot
angegebene Hausnummer der Gutachterstelle sei falsch, weshalb der
Beschwerdeführer eine halbe Stunde habe suchen müssen. Anlässlich der
Begutachtung habe man Blut abnehmen wollen und dies mit Forschungszwecken
begründet; der Beschwerdeführer habe dies ebenso wie die unangekündigte
MRI-Untersuchung abgelehnt. Offenbar habe nicht der Gutachter Dr. med. G.___
die Untersuchung durchgeführt, sondern jemand anderes.
Die Vizepräsidentin stellt am 13.
September 2018 fest, der Beschwerdeführer habe das Gesuchsformular für die
unentgeltliche Rechtspflege innert Frist nicht eingereicht (A.S. 16).
Der Beschwerdeführer erhöht seine
Taggeldforderung am 25. September 2018 auf CHF 250.00 (A.S. 17).
2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (A.S. 22 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer beantragt
in seiner Replik vom 18. Oktober 2018, die Beschwerde sei gutzuheissen und
ihm sei Schadenersatz zu gewähren (A.S. 26). Er sei von der
Beschwerdegegnerin zu Unrecht behandelt worden. Dr. med. G.___ verstehe kein
Schweizerdeutsch, es habe mehrmals nachgefragt werden müssen, was gemeint sei. Die
Gutachterstelle B.___ habe bei der Blutentnahme eine falsche Adresse angegeben,
was zu einer Irreführung des Beschwerdeführers (Art. 303 ff. StGB) geführt
habe. Er fordere Schadenersatz von 20 Tagessätzen und Genugtuung.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit
Schreiben vom 15. November 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert,
welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines
Administrativgutachtens zu beachten hat. Danach ist eine ärztliche Begutachtung
in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6
S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 ist
daher insoweit einzutreten, als es um Einwände gegen die Gutachterstelle B.___
und die beteiligten Gutachter geht, zumal auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.
Hingegen kann auf die Beschwerde
insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Taggelder, Reisespesen, Schadenersatz und Genugtuung geltend macht. All dies
bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind indes grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Soweit
keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8.
November 2018 E. 1.3). Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann
zwar aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,
d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende
spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage
mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34
E. 2a S. 36). Letzteres trifft hier jedoch nicht zu, ging die
Beschwerdegegnerin doch auf die besagten Fragen in der Beschwerdeantwort nicht materiell
ein. Eine entsprechende Ausdehnung des Verfahrens entfällt daher.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 355 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, in
der damals ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Ausserdem kann
beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines
Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257 mit Hinweisen).
2.2
Die versicherte Person kann die
Gutachter, welche ihr vor der Begutachtung bekannt gegeben werden, aus
triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt nicht nur
die Befangenheit eines Gutachters, sondern auch dessen fehlende resp.
ungenügende Sachkenntnis sowie seine persönliche Nichteignung (Marco Weiss:
Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f., mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden
Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu
beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass
die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1
S. 109 f.). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus
Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der
Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer weder die Notwendigkeit einer Begutachtung noch die
Auswahl der Fachdisziplinen beanstandet. Im Beschwerdeverfahren verlangt er
auch nicht mehr, seine Zusatzfragen seien den Gutachtern vorzulegen. Seine
Rügen haben vielmehr die Gutachterstelle B.___ sowie deren Gutachter zum
Gegenstand:
3.1
Der Einwand des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegnerin habe sein Recht auf freie Arztwahl missachtet, ist nicht
stichhaltig. Die versicherte Person, welche zu begutachten ist, hat keinen
Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Weiss, a.a.O., S. 160 oben, mit
Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer hält dafür,
die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Ein Ablehnungsbegehren kann sich aber nicht
gegen die Gutachterstelle als solche richten, sondern stets nur gegen die für
sie tätigen Personen (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Die Begründung in der
Beschwerde, die Gutachterstelle (resp. die einzelnen Gutachter) könnten nicht
neutral sein, weil sie den Beschwerdeführer beurteilen müssten, geht ohnehin
fehl: Es gehört zur Aufgabe eines Gutachters, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und der Invalidenversicherung eine Grundlage für
den Entscheid über den Leistungsanspruch bereitzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 195 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Ein Gutachter kann selbstredend
nicht allein deswegen als voreingenommen gelten, weil er diesen Auftrag erfüllt;
ein Ablehnungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die
Begutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt. Dafür bringt der Beschwerdeführer indes
keine objektiven Anhaltspunkte vor.
3.3
Weiter bestreitet der
Beschwerdeführer sinngemäss die Eignung resp. fachliche Kompetenz der
Gutachter, wenn er diesen vorwirft, ihnen fehlten Kenntnisse in
Schweizerdeutsch sowie die Qualifikation als FMH-Facharzt. Beides ist nicht
stichhaltig: Einerseits muss ein Gutachter nicht zwingend über eine
FMH-Ausbildung verfügen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland
erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; Weiss, a.a.O., S.
157.
mit weiteren Hinweisen). Andererseits kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft
behaupten, er sei der schriftdeutschen Sprache nicht mächtig. In dieser Sprache
verfasste er nicht nur all seine Eingaben im hiesigen Prozess, sondern auch in
zahlreichen anderen Verfahren vor dem Versicherungsgericht. Im Übrigen brachte
der Beschwerdeführer nach der Begutachtung nur noch vor, die Gutachter hätten
immer wieder nachfragen müssen. Daraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten,
eine adäquate Verständigung sei unmöglich oder erheblich erschwert gewesen.
3.4
Der Beschwerdeführer erklärte am
18.
Juli 2018, er habe anlässlich der Begutachtung eine Blutentnahme
verweigert. Diese wurde in der Zwischenzeit offenbar nachgeholt, ebenso die
MRI-Untersuchung (s. A.S. 22 + 26), womit auf diese Frage nicht mehr
einzugehen ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die üblichen medizinischen
Untersuchungen grundsätzlich als zumutbar gelten (Weiss, a.a.O., S. 168),
weshalb sich die versicherte Person ihnen zu unterziehen hat (s. Art. 43 Abs. 2
ATSG).
3.5
Der Beschwerdeführer brachte am
18.
Juli 2018 vor, an der Untersuchung vom 13. Juli 2018 habe ein Herr H.___
teilgenommen, welcher ihm vorgängig nicht als Experte mitgeteilt worden sei. Aus
den Akten geht nicht hervor, wie die fragliche Untersuchung im Detail ablief.
Zutreffend ist auf jeden Fall, dass das Aufgebot zur Begutachtung vom 26. Juni
2018.
(IV-Nr. 340) keinen Experten mit dem Namen H.___ erwähnt. Wenn ein
Gutachter die Begutachtung an einen anderen Sachverständigen delegiert, ohne
zuvor die zu begutachtende Person zu orientieren, so ist dies zwar nicht
regelkonform (und daher zu vermeiden). Ein formeller Mangel, welcher die
Verwertbarkeit des Gutachtens ausschliesst, liegt indes nicht vor, wenn die
versicherte Person im Nachgang keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den
neuen Gutachter vorbringt (Susanne Bollinger in: Felix Frey / Hans-Jakob
Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg], Kommentar zum AHVG, IVG und ATSG mit
weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 44 ATSG N 21). So verhält es sich auch
hier, denn der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsschriften nichts geltend,
was Herrn H.___ als befangen oder ungeeignet erscheinen liesse.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird ankündigungsgemäss nicht eingetreten, nachdem der
Beschwerdeführer es unterliess, das ausgefüllte Gesuchsformular nebst Belegen
einzureichen (s. E. I. 2.1 hiervor).
4.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann