Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.162

Einwände Gutachter / Zusatzfragen

28. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 8. März 2018 mit, es sei eine

polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allg. Innere Medizin,

Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie) erforderlich (IV-St.

Beleg / IV-Nr. 325). Ausserdem liess sie dem Beschwerdeführer die

vorgesehenen Fragen an die Gutachter zukommen (IV-Nr. 324).

Der

Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 14. März 2018 drei Zusatzfragen

sowie die Neuberechnung seines Verdienstes (IV-Nr. 326).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. April 2018 mit, die

Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle B.___ durch die folgenden Fachärzte

(IV-Nr. 329):

·

Dr. med. C.___, Allg.

Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Neurologie

·

Dr. med. E.___,

Neuropsychologie

·

Dr. med. F.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats

·

Dr. med. G.___,

Psychiatrie

Der

Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. April 2018 die fehlende

neuropsychologische Ausbildung von Dr. med. E.___, die fehlende

FMH-Mitgliedschaft der Dres. F.___ und G.___ sowie die fehlende

Berufsausübungsbewilligung von Dr. med. G.___ rügen. Er liess die Dres. E.___

und G.___ als Gutachter ablehnen und äusserte Zweifel an der Qualität des

Gutachtens, da nur einer der beteiligten Ärzte in der Schweiz klinisch tätig

sei (IV-Nr. 332).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab, die

Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle B.___ weiterzuleiten,

und hielt an den mitgeteilten Ärzten als Gutachter fest. Ausserdem entzog sie

einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

30. Juni 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 4):

1.

Zu prüfen sei ob der

Patient auf die freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit

Schweizerdeutsch Amtssprache zu gute hat.

2.

Es sei mir

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der

Beschwerdeführer erklärt dazu, die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Da sie

den Patienten zu beurteilen habe, könne sie dem Gericht gar keine neutrale

Stellungnahme abgeben. Es sei eine Zumutung, drei hochdeutsche Fachärzte ohne

FMH-Titel als Gutachter einzusetzen. Ob er, der Beschwerdeführer, Hochdeutsch

derzeit überhaupt vollkommen verstehen und anwenden könne, sei sehr fraglich.

Er vermute, dass gegen das Patientenrecht verstossen worden sei.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2018

Frist, um das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119

ZPO» nebst den dazugehörigen Belegen einzureichen, ansonsten auf das fragliche Begehren

nicht eingetreten werde (A.S. 5 f.).

2.2 Die Gutachterstelle bietet den

Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 für die Begutachtungstermine vom 13., 16. und

19. Juli sowie 7. August 2018 auf (IV-Nr. 340). Weitere Untersuchungen erfolgen

am 4. und 5. September 2018 (s. A.S. 11 + 17). Der Beschwerdeführer nimmt diese

Termine alle wahr (s. dazu seine eigenen Angaben, A.S. 7 / 11 / 17, sowie die

Feststellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, A.S. 22).

Der Beschwerdeführer ergänzt seine

Beschwerdeschrift am 18. Juli 2018 wie folgt (A.S. 7):

1. Zu prüfen sei ob der Patient auf die

freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit Schweizerdeutsch Amtssprache

zu gute hat.

2. Zu prüfen sei ob der Psychologe H.___

zur Polydisziplinische Untersuchung zulässig sei obwohl er von der

[Gutachterstelle] B.___ zum Aufgebot vom 13.07.2018 nicht aufgeführt wurde.

Er sei von der Gutachterstelle B.___ zu

Unrecht behandelt worden. Der Psychologe H.___ sei im Vorfeld der Untersuchung

nie erwähnt worden, weshalb er, der Beschwerdeführer, am 13. Juli 2018 eine

Blutentnahme zu Recht verweigert habe. Zudem berufe er sich auf die Religions-

und Glaubensfreiheit der Bundesverfassung, um eine Blutentnahme zu Forschungszwecken

abzulehnen. Weiter habe man bereits in der I.___ eine Blutentnahme vorgenommen und

eine psychische Schlafapnoe festgestellt, was das J.___ abgeklärt und teilweise

bestätigt habe.

2.3 Mit Eingabe vom 25. August 2018

(A.S. 11) beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien ein Taggeld von CHF 110.00 auszurichten

und Reisespesen von CHF 77.80 zu vergüten. Ausserdem verlangt er, es sei seien

die Resultate der Blutuntersuchung in der I.___ zu verwenden. Der

Beschwerdeführer legt dieser Eingabe ein (unvollständiges) Schreiben seines – nur

im verwaltungsinternen Verfahren tätigen – Vertreters an die Beschwerdegegnerin

vom 23. Juli 2018 bei (A.S. 12). Darin wird geltend gemacht, die im Aufgebot

angegebene Hausnummer der Gutachterstelle sei falsch, weshalb der

Beschwerdeführer eine halbe Stunde habe suchen müssen. Anlässlich der

Begutachtung habe man Blut abnehmen wollen und dies mit Forschungszwecken

begründet; der Beschwerdeführer habe dies ebenso wie die unangekündigte

MRI-Untersuchung abgelehnt. Offenbar habe nicht der Gutachter Dr. med. G.___

die Untersuchung durchgeführt, sondern jemand anderes.

Die Vizepräsidentin stellt am 13.

September 2018 fest, der Beschwerdeführer habe das Gesuchsformular für die

unentgeltliche Rechtspflege innert Frist nicht eingereicht (A.S. 16).

Der Beschwerdeführer erhöht seine

Taggeldforderung am 25. September 2018 auf CHF 250.00 (A.S. 17).

2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei (A.S. 22 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer beantragt

in seiner Replik vom 18. Oktober 2018, die Beschwerde sei gutzuheissen und

ihm sei Schadenersatz zu gewähren (A.S. 26). Er sei von der

Beschwerdegegnerin zu Unrecht behandelt worden. Dr. med. G.___ verstehe kein

Schweizerdeutsch, es habe mehrmals nachgefragt werden müssen, was gemeint sei. Die

Gutachterstelle B.___ habe bei der Blutentnahme eine falsche Adresse angegeben,

was zu einer Irreführung des Beschwerdeführers (Art. 303 ff. StGB) geführt

habe. Er fordere Schadenersatz von 20 Tagessätzen und Genugtuung.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit

Schreiben vom 15. November 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert,

welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines

Administrativgutachtens zu beachten hat. Danach ist eine ärztliche Begutachtung

in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6

S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 ist

daher insoweit einzutreten, als es um Einwände gegen die Gutachterstelle B.___

und die beteiligten Gutachter geht, zumal auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.

Hingegen kann auf die Beschwerde

insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Taggelder, Reisespesen, Schadenersatz und Genugtuung geltend macht. All dies

bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind indes grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Soweit

keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8.

November 2018 E. 1.3). Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann

zwar aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,

d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende

spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit

gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage

mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34

E. 2a S. 36). Letzteres trifft hier jedoch nicht zu, ging die

Beschwerdegegnerin doch auf die besagten Fragen in der Beschwerdeantwort nicht materiell

ein. Eine entsprechende Ausdehnung des Verfahrens entfällt daher.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 355 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, in

der damals ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Ausserdem kann

beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines

Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Die versicherte Person kann die

Gutachter, welche ihr vor der Begutachtung bekannt gegeben werden, aus

triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt nicht nur

die Befangenheit eines Gutachters, sondern auch dessen fehlende resp.

ungenügende Sachkenntnis sowie seine persönliche Nichteignung (Marco Weiss:

Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f., mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden

Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu

beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass

die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1

S. 109 f.). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus

Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der

Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen).

3.

Vorab ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer weder die Notwendigkeit einer Begutachtung noch die

Auswahl der Fachdisziplinen beanstandet. Im Beschwerdeverfahren verlangt er

auch nicht mehr, seine Zusatzfragen seien den Gutachtern vorzulegen. Seine

Rügen haben vielmehr die Gutachterstelle B.___ sowie deren Gutachter zum

Gegenstand:

3.1

Der Einwand des Beschwerdeführers,

die Beschwerdegegnerin habe sein Recht auf freie Arztwahl missachtet, ist nicht

stichhaltig. Die versicherte Person, welche zu begutachten ist, hat keinen

Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Weiss, a.a.O., S. 160 oben, mit

Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer hält dafür,

die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Ein Ablehnungsbegehren kann sich aber nicht

gegen die Gutachterstelle als solche richten, sondern stets nur gegen die für

sie tätigen Personen (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Die Begründung in der

Beschwerde, die Gutachterstelle (resp. die einzelnen Gutachter) könnten nicht

neutral sein, weil sie den Beschwerdeführer beurteilen müssten, geht ohnehin

fehl: Es gehört zur Aufgabe eines Gutachters, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und der Invalidenversicherung eine Grundlage für

den Entscheid über den Leistungsanspruch bereitzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 195 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Ein Gutachter kann selbstredend

nicht allein deswegen als voreingenommen gelten, weil er diesen Auftrag erfüllt;

ein Ablehnungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die

Begutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt. Dafür bringt der Beschwerdeführer indes

keine objektiven Anhaltspunkte vor.

3.3

Weiter bestreitet der

Beschwerdeführer sinngemäss die Eignung resp. fachliche Kompetenz der

Gutachter, wenn er diesen vorwirft, ihnen fehlten Kenntnisse in

Schweizerdeutsch sowie die Qualifikation als FMH-Facharzt. Beides ist nicht

stichhaltig: Einerseits muss ein Gutachter nicht zwingend über eine

FMH-Ausbildung verfügen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland

erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; Weiss, a.a.O., S.

157.

mit weiteren Hinweisen). Andererseits kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft

behaupten, er sei der schriftdeutschen Sprache nicht mächtig. In dieser Sprache

verfasste er nicht nur all seine Eingaben im hiesigen Prozess, sondern auch in

zahlreichen anderen Verfahren vor dem Versicherungsgericht. Im Übrigen brachte

der Beschwerdeführer nach der Begutachtung nur noch vor, die Gutachter hätten

immer wieder nachfragen müssen. Daraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten,

eine adäquate Verständigung sei unmöglich oder erheblich erschwert gewesen.

3.4

Der Beschwerdeführer erklärte am

18.

Juli 2018, er habe anlässlich der Begutachtung eine Blutentnahme

verweigert. Diese wurde in der Zwischenzeit offenbar nachgeholt, ebenso die

MRI-Untersuchung (s. A.S. 22 + 26), womit auf diese Frage nicht mehr

einzugehen ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die üblichen medizinischen

Untersuchungen grundsätzlich als zumutbar gelten (Weiss, a.a.O., S. 168),

weshalb sich die versicherte Person ihnen zu unterziehen hat (s. Art. 43 Abs. 2

ATSG).

3.5

Der Beschwerdeführer brachte am

18.

Juli 2018 vor, an der Untersuchung vom 13. Juli 2018 habe ein Herr H.___

teilgenommen, welcher ihm vorgängig nicht als Experte mitgeteilt worden sei. Aus

den Akten geht nicht hervor, wie die fragliche Untersuchung im Detail ablief.

Zutreffend ist auf jeden Fall, dass das Aufgebot zur Begutachtung vom 26. Juni

2018.

(IV-Nr. 340) keinen Experten mit dem Namen H.___ erwähnt. Wenn ein

Gutachter die Begutachtung an einen anderen Sachverständigen delegiert, ohne

zuvor die zu begutachtende Person zu orientieren, so ist dies zwar nicht

regelkonform (und daher zu vermeiden). Ein formeller Mangel, welcher die

Verwertbarkeit des Gutachtens ausschliesst, liegt indes nicht vor, wenn die

versicherte Person im Nachgang keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den

neuen Gutachter vorbringt (Susanne Bollinger in: Felix Frey / Hans-Jakob

Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg], Kommentar zum AHVG, IVG und ATSG mit

weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 44 ATSG N 21). So verhält es sich auch

hier, denn der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsschriften nichts geltend,

was Herrn H.___ als befangen oder ungeeignet erscheinen liesse.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird ankündigungsgemäss nicht eingetreten, nachdem der

Beschwerdeführer es unterliess, das ausgefüllte Gesuchsformular nebst Belegen

einzureichen (s. E. I. 2.1 hiervor).

4.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann