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Entscheid

VSBES.2018.163

Invalidenrente

5. August 2019Deutsch103 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1983 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 3. April 2001 als Maschinenbedienerin

in der B.___ AG, [...]. Am 23. Februar 2013 meldete sie sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie

angab, am 24. September 2012 in der Abpackmaschine den linken Unterarm

eingeklemmt und dabei ein Quetschtrauma erlitten zu haben (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Vom 24. bis 26. September 2012 wurde sie im C.___

stationär behandelt (IV-Nr. 5.2 S. 20 f.). Vom 30. April bis

4. Juni 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der D.___

auf (IV-Nr. 13). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin auf den

31. Dezember 2013 aufgelöst (IV-Nr. 16 S. 2). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 27. Januar 2015 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall

vom 24. September 2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12 %

eine Invalidenrente ab 1. April 2015 zu und verneinte einen Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung (IV-Nr. 21). Die dagegen erhobene Einsprache

wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. März 2016 ab

(IV-Nr. 56).

1.2 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste am 9. Juli 2015 (IV-Nr. 28)

eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, handchirurgische, neurologische

und psychiatrische) Begutachtung in der E.___, [...] (im Folgenden: E.___),

welche im Oktober/November 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom

14. Dezember 2015; IV-Nr. 38). Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 42) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisches Obergutachten in der F.___, Begutachtung, G.___ (im Folgenden: F.___),

wobei die Untersuchung am 23. November 2016 von Prof. Dr. med. H.___,

Leitender Arzt [...], Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt wurde

(Gutachten vom 2. Februar 2017; IV-Nr. 51.1). Nach erneuter

Konsultation des RAD und Einbezug des verwaltungsinternen Rechtsdienstes sowie

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2018 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente (sowie

zwei, ab 1. Juli 2015 drei entsprechende Kinderrenten) vom

1. September 2013 bis 29. Februar 2016 zu; ab 1. März 2016 wurde

ein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von

nurmehr 9 % verneint. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den Abklärungen sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als

Maschinenbedienerin seit dem Unfall vom 24. September 2012 nicht mehr

zumutbar. Vorerst habe für sämtliche Erwerbstätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden. Deshalb bestehe seit dem 1. September 2013 (Ablauf des

Wartejahres) ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand

habe sich in der Folge jedoch verbessert: In somatischer Hinsicht bestehe ab

dem 5. Dezember 2014 für eine angepasste Tätigkeit wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand

dahingehend verbessert, dass spätestens seit dem 17. November 2015 (psychiatrische

E.___-Begutachtung) nicht mehr von einer schwergradigen Erkrankung ausgegangen

werden könne; für körperlich angepasste Tätigkeiten sei ab diesem Zeitpunkt von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 1. März 2016 bestehe

demnach kein Rentenanspruch mehr (IV-Nr. 75).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 12 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 5. Juni

2018 insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, der

Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente

zu bezahlen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu

bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom

14. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten, die Begründung in der angefochtenen

Verfügung sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist und auf eine

umfassende Stellungnahme verzichtet (A.S. 45).

2.3 Mit Eingabe vom

25. September 2018 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den

Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 13. September 2018 nachreichen

(A.S. 47; Beschwerdebeilage 5).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

10. Januar 2019 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 48 ff.).

2.5 Am 15. Januar 2019 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 51 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin

ab 1. März 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2018

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Nach der Rechtsprechung sind diese

Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder

befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten

Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der

Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der

Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

5.

Im vorliegenden Fall lässt die Beschwerdeführerin

geltend machen, sowohl aus dem polydisziplinären E.___-Gutachten vom

14.

Dezember 2015 (IV-Nr. 38) als auch aus dem psychiatrischen

Obergutachten der F.___ vom 2. Februar 2017 (IV-Nr. 51.1) gehe bis

auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

psychischen Gründen hervor. Es sei ihr daher ab 1. März 2016 weiterhin

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Beschwerde, S. 2;

A.S. 13). Im Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen:

5.1

Gemäss dem Austrittsbericht des C.___

vom 27. September 2012 war die Beschwerdeführerin dort vom 24. bis

26.

September 2012 hospitalisiert. Die Hauptdiagnose lautete auf

«Quetschtrauma Unterarm links mit Stauchungsfraktur des distalen Radius». Die

Beschwerdeführerin wurde konservativ behandelt (Ruhigstellung, Analgesie und abschwellende

Massnahmen). Das Röntgenbild des linken Handgelenks vom 24. September 2012

zeigte eine nicht wesentlich dislozierte distale Radiusfraktur mit

Kortikalisunterbruch dorsal. Im Übrigen seien normale ossäre Strukturen ohne

Nachweis einer weiteren Fraktur, Luxation oder eines ossären Bandausrisses

ersichtlich. Der Status des Unterarmes links bei Eintritt wurde wie folgt

beschrieben: «Hautdelle ca. 4 x 8 cm dorsal, Schürfwunde, keine tiefe

Verletzung der Haut, periphere Sensibilität vermindert mit Kribbelparästhesien

auf Berührung überall, Durchblutung intakt, Motorik schmerzbedingt vermindert,

Streckdefizit». Zur Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, unter

konservativer Therapie, Analgesie, abschwellenden Massnahmen (Kühlung,

Hochlagerung) und Ruhigstellung des Vorderarmes sei es zu einer Regredienz der

Schwellung des gesamten Vorderarmes gekommen. Die seit Eintritt bestehenden

diffusen Kribbelparästhesien seien ebenfalls regredient gewesen

(IV-Nr. 5.2 S. 20 f.).

5.2

5.2.1

Vom 30. April bis 4. Juni

2013.

war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert. Dem

Austrittsbericht vom 6. Juni 2013 können folgende Diagnosen entnommen

werden: «Schweres Quetschtrauma des linken Unterarms mit Stauchungsfraktur des

distalen Radius, kaum disloziert, und schwerer axonaler Läsion des N. medianus

und N. ulnaris, 25.10.2012 Elektrophysiologische Untersuchung: Kein Nachweis

einer Nervenkontinuität bei Stimulation des N. medianus und N. ulnaris am

Handgelenk zu den Ziehmuskeln, 13.12.2012 MRI Unterarm links: Unkompromittierter

Verlauf des N. ulnaris, kein neuronales Ödem. Keine Kompression, keine

Raumforderung. Reizlose Weichteile, 11.02.13 Elektrophysiologische

Untersuchung: Deutliche Verbesserung. Kontinuität motorischer Fasern N.

medianus und N. ulnaris, fehlende Kontinuität sensibler Fasern. Erhebliche

Schädigung N. medianus, aktuell: Schmerzhafte Funktionsstörung Hand links mit

partieller, sensomotorischer Läsion N. ulnaris und N. medianus;

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)». Als Rehabilitationsziele

wurden die Funktionsverbesserung der linken Hand und die psychische

Stabilisierung im Hinblick auf eine berufliche Reintegration in einer späteren

Reha-Phase genannt. Die Ziele hätten auf niedrigem Niveau weitgehend erreicht

werden können.

Die diagnostische Beurteilung lautete

dahingehend, die Patientin habe vor knapp 9 Monaten ein schweres Quetschtrauma

des distalen Unterarms links erlitten, sie sei ca. 40 Minuten in einer

Maschine eingeklemmt geblieben, welche immer wieder zugedrückt habe. Im

Vordergrund der Verletzungen sei eine schwere Läsion des N. medianus und des N.

ulnaris gestanden, zusätzlich sei es zu einer kaum dislozierten

Stauchungsfraktur des distalen Radius gekommen, die in guter Stellung konsolidiert

sei. Die Nervenläsionen hätten sich im Verlauf teilweise erholt, eine erneute

neurophysiologische Untersuchung sei im Juli 2013 geplant. Aktuell bestünden

Dauerschmerzen im distalen Unterarm und der ganzen Hand links, verstärkt bei

Bewegung und Belastung. Die Handgelenksbeweglichkeit sei eingeschränkt. Die

Fingerbeweglichkeit sei nur geringfügig eingeschränkt, die Daumenopposition und

die Spreizung der Finger seien etwas vermindert, beim Faustschluss sei die

Einkrallung leicht unvollständig. Es bestehe ein sehr ausgeprägtes Kraftdefizit

nicht nur der intrinsischen Muskulatur (kleine Handmuskeln), die von der Läsion

des N. medianus und des N. ulnaris betroffen sei, sondern auch der

extrinsischen Muskulatur (lange Strecker und Beuger des Handgelenks und der

Finger), welche nicht von den Nervenläsionen betroffen sei. Diese Schwäche

dürfte wesentlich mitbeeinflusst sein durch die Schmerzen und die ausgeprägte

psychische Störung. Die Gefühlsstörung sei von der Patientin etwas variabel

angegeben worden. Bei der ärztlichen Eintrittsuntersuchung habe sie eine

Hypästhesie zirkulär am distalen Unterarm im Verletzungsbereich, ulnarseitig an

Handwurzel und Mittelhand dorsal und palmar sowie an allen Langfingern, distal

betont, angegeben, an den Fingern IV und V dorsal habe sie auf eine Dysästhesie

hingewiesen. Im Radialis-Versorgungsgebiet sowie am Daumen plantar und in der

radialen Innenfläche sei die Berührungssensibilität als normal bezeichnet worden.

Bei der ergotherapeutischen Eintrittsuntersuchung habe die Patientin hingegen

eine Hyposensibilität an der gesamten Palmarseite der Hand und eine

Hypersensibilität an der gesamten Dorsalseite der Hand angegeben. Prognostisch

sollte sich rein aus somatischer Sicht noch eine Verbesserung der Kraft der

linken Hand ergeben. Inwieweit sich die Sensibilität noch erholen werde, müsse

der weitere Verlauf aufzeigen.

Zur posttraumatischen Belastungsstörung wurde

angegeben, während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung mit

folgendem Resultat erfolgt: Die Patientin habe nach traumatischem Arbeitsunfall

eine posttraumatische Belastungsstörung mit Hyperarousal, Vermeidung und

intrusivem Erleben entwickelt. Ferner schienen auch gelegentlich dissoziative

Zustände (sie fühle sich wie erstarrt und nehme nichts mehr wahr) vorzuliegen.

Psychosozial zeige sich derzeit eine recht gute Situation. Eine somatoforme

Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen könne nicht ausgeschlossen werden, stehe

aber sicherlich bei den vorliegenden somatischen Befunden nicht im Vordergrund.

Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

und zur Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die

festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante

Leistungsminderung. Nach erfolgter Stabilisierung und Traumatherapie scheine

eine Reintegration realistisch. Eine Tätigkeit an einer Maschine, welche der Unfallmaschine

ähnle oder bei welcher Gefahr für eine erneute Handverletzung gegeben sei, sei

der Patientin auch langfristig nicht mehr zuzumuten. Die Tätigkeit als

Maschinenbedienerin sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien:

Einerseits handle es sich um eine mittelschwere Arbeit und eine entsprechende

Belastbarkeit beider Hände sei erforderlich. Andererseits sei die Tätigkeit aus

psychischen Gründen nicht zumutbar. Es bestehe eine ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 5. Juni 2013. Zur Zumutbarkeit für

andere berufliche Tätigkeiten wurde angegeben, diese werde aktuell noch nicht

festgelegt. Die Patientin sei noch in der medizinischen Behandlungsphase.

Zu den therapeutischen Massnahmen und

zum Verlauf wurde vermerkt, es seien eine ergo- und eine physiotherapeutische

Einzelbehandlung erfolgt. Ferner habe die Patientin an einem intensiven

multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Die hauptsächlichen Ziele des

Programms seien eine Verbesserung der Einsetzbarkeit der linken Hand, der

Feinmotorik und der Kraft der linken Hand, der Handgelenksbeweglichkeit links

sowie eine Verbesserung der lokalen und allgemeinen Ausdauer gewesen. Die

Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm seien wie folgt

zu beschreiben: Die sehr niedrige physische Belastbarkeit sei rein von den

somatischen Läsionen her nicht voll erklärbar, die schwere psychische Störung

sei daran wesentlich mitbeteiligt. Die Beschreibung der Schmerzen sei nur wenig

differenziert gewesen. Das Leistungsverhalten beurteile man als gut im Rahmen

der gegebenen Voraussetzungen. Die Konsistenz sei gut gewesen. Das Verhalten

bezüglich Rehabilitation werte man als positiv. Die Therapeutinnen hätten

beobachtet, dass der Einsatz der linken Hand deutlich sicherer geworden sei. Die

Patientin sei im Verlauf offener und aufgeweckter geworden, habe mehr

Eigenverantwortung in den Therapien übernommen und eigene Ideen eingebracht. In

der Haushaltgruppe habe sie sehr selbstständig gearbeitet und versucht, alles

Erlernte umzusetzen. An der linken Hand habe keine Verbesserung der

Schmerzproblematik erreicht werden können. Die Handgelenksbeweglichkeit sei

praktisch unverändert geblieben. Die körperliche Leistungsfähigkeit und

Belastbarkeit hätten beim Training auf einem sehr tiefen Niveau nur minimal

gesteigert werden können. Die Patientin sei während ihres Aufenthaltes intensiv

psychologisch begleitet worden. Eine Traumatherapie sei aufgrund ihres derzeit

noch sehr instabilen Zustandes nicht möglich gewesen, sollte jedoch nach

erfolgter Stabilisierung im ambulanten Rahmen erfolgen. Eine

psychopharmakologische Behandlung sei während des Aufenthaltes begonnen worden,

habe aber aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Ergänzend zur

Gesprächstherapie habe die Patientin auch Musiktherapie mit Entspannung auf dem

Liegemonochord, aktivem Musizieren und reflektierenden Gesprächen erhalten. Die

Patientin habe Freude zeigen können und habe im Verlauf entspannter und

schwingungsfähiger gewirkt.

Abschliessend wurde zur Funktionsfähigkeit

und Behinderung sowie zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen beim

Austritt angegeben, die Patientin sei einerseits beim Einsatz ihrer linken,

adominanten Hand eingeschränkt, andererseits psychisch stark beeinträchtigt

durch die ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung. In der Kombination

bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 13).

5.2.2

Aus dem psychosomatischen

Konsilium der D.___ vom 21. Mai 2013 geht folgende psychopathologische

Diagnose hervor: «Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)». Zum

Prozedere wurde angegeben, eine weitere ambulante Psychotherapie mit

Schwerpunkt auf Traumaverarbeitung werde empfohlen. Längerfristig wäre es auch

indiziert, die Patientin für eine psychopharmakologische Behandlung zu gewinnen.

Nach erfolgter Stabilisierung werde eine engmaschige Unterstützung bei der

beruflichen Wiedereingliederung empfohlen. Zu den Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit wurde vermerkt, die festgestellte

psychische Störung begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante

Leistungsminderung. Nach erfolgter Stabilisierung und Traumatherapie scheine

eine Reintegration realistisch. Eine Tätigkeit an einer Maschine, welche der

Unfallmaschine ähnle oder bei welcher die Gefahr einer erneuten Handverletzung

bestehe, scheine der Patientin auch längerfristig nicht mehr zumutbar (IV-Nr. 51.2).

5.3

Aus dem Bericht der J.___, [...],

über das Gespräch mit der Beschwerdeführerin in der Notfall- und Krisenambulanz

vom 13. August 2013 (med. pract. K.___, Oberärztin; Dr. med. L.___,

Assistenzarzt) gehen folgenden Diagnosen hervor: «Posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1), leicht bis mittelgradige depressive Störung mit

somatischem Syndrom (F32.11)». Zur Beurteilung wurde angegeben, bei der

29-jährigen Patientin habe sich auf dem Boden eines Arbeitsunfalls eine

posttraumatische Belastungsstörung mit dem typischen syndromalen Komplex

ausgebildet. Dabei stünden die Schlafstörungen im Zentrum der akuten

Symptomatik, ebenso liege eine deutliche Angst- und Spannungssymptomatik sowie

eine Dysregulation der Selbstwertproblematik vor. Zudem bestehe auch eine

depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradigen Ausmasses geprägt mit

Enttäuschung, Verzweiflung, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Sorge und

grosse Unsicherheit mit deprimierter Grundstimmung. Die Beschwerden führten zu

Motivationsverlust und Lustlosigkeit sowie Stimmungsschwankungen. Zum Prozedere

wurde festgehalten, es erfolge eine Behandlung nach multimodalem Ansatz mit

Psychoedukation und verhaltenstherapeutischen Techniken zur Erarbeitung von

Bewältigungsstrategien im Umgang mit Angstzuständen, Überforderungsgefühlen

sowie Entwicklung von Abgrenzungsvermögen und Stabilisierung des Selbstwertes.

Zudem werde versucht, mit der Patientin eine Traumatherapie durchzuführen. Der

Einsatz eines Antidepressivums werde zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert

(IV-Nr. 18.7 S. 5 f.).

5.4

Gemäss dem Elektrophysiologie-

und neurologischen Sprechstundenbericht des C.___ (Dr. med. M.___,

Oberarzt Neurologie) vom 20. August 2013 bestehe bei subjektiv

unveränderter Symptomatik und klinisch (bei sakkadierter Innervation und

wahrscheinlich eingeschränkter Kooperationsfähigkeit) weitgehend unverändertem

Befund elektrophysiologisch weiterhin eine eindrückliche Befundbesserung. Neu

könne neben einem deutlichen neurographischen Amplitudenzuwachs beider

untersuchter Nerven auch eine Nervenkontinuität für sensible Fasern

objektiviert werden. Somit erscheine eine Restitutio ad integrum im Verlauf

plausibel. Bei posttraumatischer Belastungsstörung mit nicht organischer

Teilkomponente des Funktionsausfalls der linken Hand sei der Ausbau der

ambulanten psychiatrischen Betreuung sowie die Aufnahme einer antidepressiven

und schmerzmodulierenden Therapie zu befürworten (IV-Nr. 14 S. 2

ff.).

5.5

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. N.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH,

spez. Allergologie, hielt in ihrem Bericht vom 29. November 2013 fest, nach

der stationären Behandlung in der D.___ habe die Patientin eine Behandlung im

psychiatrischen Ambulatorium in [...] begonnen. Sie habe damals über ein

vermehrtes Einschlafen der linken Hand und vermehrte Schmerzen geklagt; die

Hand fühle sich an wie Holz, seit die Temperaturen etwas kühler geworden seien.

Bei Arbeiten im Haushalt verspüre sie vermehrte Schmerzen, z.B. beim Umblättern

einer Zeitung. Sie habe auch keine Kontrolle über die Hand, z.B. beim Tragen

einer Tasse; sie habe auch Mühe, die dreijährige Tochter anzuziehen. Die

Beschwerdeführerin sei seit zwei Wochen unter Behandlung mit Cipralex und einem

Schlafmedikament, gleichwohl habe sie über nächtliche Albträume im Sinne von

Flashbacks berichtet. Sie könne sich auch nicht konzentrieren und habe die

Hoffnung verloren, dass sich die Situation bessere. Bis Mitte November 2013 habe

sich die Situation nicht wesentlich geändert. Der behandelnde Psychiater

Dr. med. L.___ habe die Situation kurz zusammengefasst: Sie sei in Schmerz

und Trauma gefangen, Anhaltspunkte für eine Depression habe er keine

(IV-Nr. 18.7 S. 1 f.).

5.6

Der Suva-Kreisarzt,

Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht über

die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Dezember 2013 folgende Diagnosen:

«St.n. schwerem Quetschtrauma Unterarm links mit wenig dislozierter

Stauchungsfraktur des distalen Radius und schwerer axonaler Läsion der Nn.

medianus et ulnaris bei: elektrophysiologisch deutlicher Regredienz der

axonalen Läsionen und Nachweis einer Kontinuität für motorische und sensible

Fasern der Nn. medianus et ulnaris, aktuell: Schmerzhafte Funktionsstörung der

linken Hand mit partieller sensomotorischer Läsion N. ulnaris und N. medianus;

Schwere Depression». Im Weiteren führte der Kreisarzt aus, die Versicherte

beklage weiterhin eine massive Funktionseinschränkung der gesamten linken

oberen Extremität bei obgenannten Diagnosen. Die linke Hand sei aktuell nur als

Hilfs-/Zudienhand einsetzbar bei einem subjektiv empfundenen Dauerschmerz,

welcher bei Belastung zunehme. Die elektrophysiologisch nachgewiesene deutliche

Befundverbesserung mit sukzessivem Nachweis der Nervenkontinuität sowohl von

motorischen als auch sensiblen Fasern des N. ulnaris und medianus links werde

von der Versicherten subjektiv praktisch nicht wahrgenommen, sondern gesamthaft

als mehr oder minder gleichbleibend schlechter Zustand empfunden. Die initial

elektrophysiologisch erhobenen Befunde mit schwerer axonaler Läsion des N.

ulnaris und medianus links und die deutliche elektrophysiologische

Befundverbesserung im Verlauf würden am ehesten für eine schwere Neurapraxie

ohne vollständige Durchtrennung der Nerven sprechen, was auch gut zum

MRI-Befund passe, indem sich eine erhaltene Nervenkontinuität morphologisch

bildgebend darstellen lasse.

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

aktuelle kreisärztliche Untersuchung der somatischen Unfallfolgen sei durch die

schwere Depression der Versicherten massiv erschwert worden, diese habe im

Rahmen der klinischen Handuntersuchung auch deutliche Zeichen von Aggravation

und Malcompliance gezeigt. Bei jedoch dokumentierter und elektrophysiologisch

nachgewiesener organisch struktureller Schädigung der N. medianus et ulnaris

sei das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms jedoch durchaus möglich

und aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte bis anhin noch nie einem

erfahrenen Schmerztherapeuten vorgestellt worden sei, sollte die letzte

Therapieoption noch in Erwägung gezogen werden. Von chirurgisch-orthopädischer

Seite ergäben sich bei in anatomischer Stellung konsolidierter distaler

Radiusfraktur keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Aus diesem Grunde sei

die chirurgische Behandlung durch das C.___ auch bereits abgeschlossen worden. Die

Versicherte sei durch die Hausärztin bei einem erfahrenen Schmerztherapeuten

anzumelden. Die Arbeitsfähigkeit als Maschinenbedienerin sei in Anbetracht der

Unfallfolgen sowohl aktuell als auch künftig nicht mehr gegeben. Wie im

Austrittsbericht der D.___ bereits vermerkt, sei zusätzlich zur somatischen

Beschwerdeproblematik die Arbeitsfähigkeit auch aufgrund der akuten psychischen

Situation nicht mehr gegeben. Für die Festlegung eines detaillierten

Zumutbarkeitsprofils sei es noch zu früh. Von weiteren Behandlungen könne noch

mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden (IV-Nr. 18.5).

5.7

Dem Bericht des

Konsiliarpsychiaters der Suva, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2013 über die tags zuvor

durchgeführte psychiatrische Untersuchung können folgende Diagnosen entnommen

werden: «Psychische Anpassungsreaktion an schweres Quetschtrauma der linken

Hand, 1. schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10:

F32.2, 2. akute Belastungsreaktion nach dem Unfall ICD-10: 43.0,

leichtgradig ausgeprägt, 3. psychotraumatologische Symptomatik ICD-10:

F43.8 (sonstige Reaktion auf schwere Belastung), – Differenzialdiagnose: Posttraumatische

Belastungsstörung ICD-10: F43.1». Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben,

in der Untersuchung habe sich das Bild einer schweren depressiven Episode

gezeigt. Die Stimmung sei schwer depressiv herabgestimmt gewesen. Ab und zu

habe die Versicherte Phasen der völligen Affektleere. Sie habe eine schwere

Anhedonie und einen stark verminderten Antrieb. Das Selbstvertrauen sei tief.

Sie habe Sterbewünsche und es bestehe eine Hoffnungslosigkeit. Subjektiv habe

sie Denk- und Konzentrationsstörungen. Sie sei innerlich angespannt und

psychomotorisch gehemmt. Der Schlaf sei deutlich beeinträchtigt und der Appetit

reduziert. Zudem habe sie einen Libido- und Interessensverlust und eine

deutlich herabgesetzte emotionale Schwingungsfähigkeit. Morgentief und

Früherwachen seien dokumentiert. Der Überlappungsbereich der Depression zur

posttraumatischen Belastungsstörung sei gross. Die Patientin zeige

psychotraumatologische Symptome. Sie habe unfallbezogene Albträume und

szenische lebendige Erinnerungen an das Unfallgeschehen, die durch äussere

Faktoren getriggert werden könnten. Bei der posttraumotologischen

Belastungsstörung seien Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und

Konzentrationsschwierigkeiten gefordert. Die Hypervigilanz und die erhöhte

Schreckhaftigkeit seien bei ihr leichtgradig ausgeprägt.

In der aktuellen Untersuchung habe die

schwere Depression klinisch über die Symptome der posttraumatischen

Belastungsstörung dominiert. Dies scheine im Längsschnittverlauf nicht immer so

gewesen zu sein. Aufgrund der geschilderten Symptome sei jedoch immer eine

Kombination von psychotraumatischen Symptomen und depressiven Symptomen

vorhanden. Stark mitmoduliert sei die Symptomatik durch die Angstproblematik,

die bei beiden Störungen gesehen werden könne. Die Schmerzen seien in der

aktuellen Untersuchung nicht übertrieben dargestellt worden. Sie habe vor allem

Angst, Schmerzen auszulösen, die wiederum Erinnerungen an den Unfall

triggerten. Die Schmerzverarbeitung sei durch die psychiatrische Diagnose

beeinträchtigt. Die Schmerzschwelle sinke sowohl bei posttraumatischer

Belastungsstörung als auch bei depressiver Symptomatik. Die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

45.

) könne bei dauerndem Vorhandensein anderer psychischer Störungen, welche

diese Symptomatik miterklären könnten, nicht gestellt werden. Am Ende der

Untersuchung sei der Patientin und ihrem Ehemann eine Rückmeldung über die

klinische Einschätzung gegeben worden. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine

Intensivierung der psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung, sowohl mit

Schwerpunkt auf die Behandlung der depressiven als auch der psychotraumatologischen

Systematik, zu empfehlen. Insbesondere könnte auch eine stationäre

psychiatrische oder psychosomatische Behandlung reevaluiert werden. Aktuell

bestehe aufgrund der psychischen Problematik keine Arbeitsfähigkeit. Es lasse

sich auch noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung abgeben. Am psychischen

Gesundheitszustand könne durch eine Intensivierung der

psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung eine Besserung erwartet werden

(IV-Nr. 18.3).

5.8

Dem Bericht von Dr. med. Q.___,

[...], vom 12. März 2014 (Erstkonsultation) kann entnommen werden, bei der

Patientin seien ubiquitär und nicht eine auf handversorgende Nerven begrenzte

Berührungsdysästhesie (Ameisenlaufen) sowie eine Hypästhesie auf Pin-Prick und

Berührung sowie Kälte vorhanden. Die sensorischen Störungen gingen bis in den

proximalen Unterarm. Es zeigten sich zwei Verletzungsnarben am Unterarm sowie

auf der Hand. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse und ein deutlich

eingeschränktes Bewegungsausmass. Sodann bestehe eine Hypersudation im Bereich

der linken Handinnenfläche. Die Schmerzmedizinische Beurteilung lautete wie

folgt: «Formal CRPS Typ II nach Harden et al. (Budapester Kriterien);

psychologische Kofaktoren Depression, Angst und Katastrophisierung;

signifikanter, jedoch ungenügender analgetischer Effekt von 30 % auf

Paracetamol und Mefenaminsäure, was für eine persistierende nozizeptive

Schmerzkomponente sprechen könnte; bisher keine oder mir nicht bekannte typisch

anti-neuropathische und/oder Opioid-Therapie» (IV-Nr. 25 S. 13 ff.).

Gemäss dem Bericht von Dr. med. Q.___ vom 14. April 2014 wurde mit

der Patientin ausführlich eine intravenöse Medikamentenaustestung besprochen

und ein weiteres schmerzedukatives Gespräch geführt (IV-Nr. 25 S. 11

f.).

5.9

Aus dem Abschlussbericht der Ergotherapie

des C.___ vom 28. August 2014 über den Behandlungszeitraum vom 27. September

2012.

bis 14. August 2014 geht hervor, anfangs habe eine gewisse

Schmerzreduktion erreicht werden können. Es seien Verspannungen in der gesamten

oberen Extremität aufgekommen. Im April/Mai 2013 habe sich die Patientin während

5.

Wochen in der D.___ aufgehalten. Bei bimanuellen Tätigkeiten habe sie die

linke Hand eingesetzt, habe aber nach ca. 1 bis 2 Minuten eine

Blockade/Steifigkeit in der Hand und in den Fingern gespürt und sie habe die

Übung abbrechen müssen. Die Umsetzung von Übungen zu Hause scheine schwierig zu

sein. In letzter Zeit seien nur sanfte Therapieformen (Rapsbad, sehr sanfte

Massage) ertragen worden, aber auch diese seien nicht als angenehm empfunden

worden. Die Patientin habe auch den Eindruck gehabt, sich für die

Spiegeltherapie zu wenig konzentrieren zu können. Sie wirke meist müde und

erschöpft und könne keine konkreten Ziele für die Therapie formulieren. Sie

scheine keine Hobbies oder Interessen zu haben.

Zum Status bei Austritt wurde

festgehalten, die Feinmotorik der linken Hand sei ziemlich eingeschränkt.

Sensibilität und Rechts/Links-Erkennung seien ebenfalls schwach. Die linke Hand

bzw. Finger fühlten sich kalt an. Die rechte Hand übernehme fast alles. Die

Verspannung der ganzen oberen Extremität sei spürbar. Die Aktivitäten bzw.

Partizipation sei weiterhin durch die Schmerzen eingeschränkt bei vielen

Tätigkeiten des täglichen Lebens, bei welchen beide Hände einzusetzen seien (z.B.

Flaschen öffnen etc.). Bei Belastung mit Kraft verstärkten sich die Schmerzen. Für

sämtliche Gänge ausser Haus werde sie von ihrem Vater oder ihrer Mutter

begleitet. Sie fürchte sich alleine und traue sich nichts zu. Die Patientin

wirke motiviert, aber sehr ängstlich und besorgt. Sie sei im Moment zu

100.

% krankgeschrieben. Sie versorge sich und ihre Familie zu Hause.

Wieviel sie davon selbstständig erledige, sei unklar. Die Patientin scheine für

weiterführende Therapien sehr motiviert, eventuell wäre auch eine

psychiatrische oder psychosomatische Gruppe oder eine stationäre Rehabilitation

sinnvoll (IV-Nr. 25 S. 9 ff.).

5.10

Aus dem neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht des C.___ vom 8. September

2014.

geht im Wesentlichen hervor, anamnestisch, klinisch und

elektrophysiologisch könne ein stabiler bis leicht gebesserter Verlauf

festgehalten werden. Da eine begleitende leichtgradige Kompression des N.

medianus im Karpalkanal möglich sei, plane man eine abschliessende

Nachkontrolle in einem Jahr (IV-Nr. 25 S. 6 ff.).

5.11

Suva-Kreisarzt med. pract. R.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2014 über

die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Dezember 2014 fest, die Versicherte

gebe an, dass es ihr aktuell noch nicht besser gehe. Sie habe immer noch über

persistierende Dauerschmerzen im Bereich des gesamten Handgelenks mit einem

Punctum maximum über dem dorsoradialen Handgelenk geklagt. In Ruhe sei ein

Dauerschmerz mit schwankender Intensität (maximal VAS 7) angegeben worden.

Unter Analgesie habe sie etwas weniger Schmerzen (VAS 4 bis 5). Die Versicherte

habe auch bei leichter Berührung über «reissende Schmerzen» berichtet, welche

nach proximal bis in den Oberarm ausstrahlten. Subjektiv könne die linke Hand

derzeit nur als Hilfs- und Zudienhand eingesetzt werden. Die Versicherte habe

auch einen subjektiv empfundenen Temperaturunterschied und ein schnelleres

Erkalten der linken Hand beklagt. Die Versicherte habe berichtet, dass sie nach

einer Pflaster-Therapie mit Fentanyl ein Gefühl «wie gelähmt» gehabt habe. Sie

habe sich danach kaum bewegen können. Sie habe berichtet, dass sie grundsätzlich

zu Hause bleibe. Sie habe sehr eingeschränkte soziale Kontakte mit der Familie,

Freunden oder Bekannten, sie «habe keine Lust mehr». Die Ergo-/Physiotherapie

besuche sie nicht mehr. Die Versicherte habe berichtet, dass die

Ergo-/Physiotherapie «eher nichts gebracht habe». Einige häusliche Tätigkeiten

wie zum Beispiel Bügeln/Kochen (nur mit der rechten Hand) seien möglich. Die

Versicherte benutze aktuell keine orthopädischen Hilfsmittel. Von beruflicher

Seite bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als

Maschinenbedienerin in einer Verpackungsfabrik. Sie treibe keinen Sport.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die

Versicherte beklage seit zwei Jahren gleich starke, kontinuierliche Beschwerden

an der gesamten linken Hand sowie deutliche Berührungsempfindlichkeit mit

Ausstrahlung bis zur linken Schulter. Die empfohlene Schmerztherapie habe sie

wegen Angst über mögliche Nebenwirkungen abgelehnt. Sie nehme aktuell nur

Dafalgan und Spiralgin. Es erfolge ebenfalls einmal pro Woche eine

psychiatrische Behandlung. Die aktuelle kreisärztliche Untersuchung der

somatischen Unfallfolgen sei etwas erschwert worden durch die depressive

Störung. Die Ausprägung der Schmerzen sei aufgrund der objektivierbaren

Veränderungen nur partiell erklärbar. Bei nur minimalen Muskulaturdefiziten des

linken Unterarms und der linken Hand wäre eine leichte Kraftminderung

erklärbar, eine komplette Kraftlosigkeit (0 kg) sei jedoch nicht

nachvollziehbar. Bei in anatomischer Stellung konsolidierter distaler Radiusfraktur

und klinischer sowie elektrophysiologisch nachgewiesener organisch

struktureller leichter Schädigung des N. medianus und vollständiger bzw.

weitgehender Abheilung der N. ulnaris-Verletzung bestünden aus chirurgischer

Sicht keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Von der chirurgischen Seite

handle es sich um einen medizinisch stabilen Zustand, sodass die aktuelle

kreisärztliche Untersuchung als Abschlussuntersuchung angesehen werden könne. Funktionell

bestünden in allen Gelenken des linken Unterarmes und in der linken Hand keine

Einschränkungen. Klinisch sei nur eine minimale sensible Dysfunktion des N.

medianus feststellbar. Anamnestisch, klinisch und elektrophysiologisch sei ein

stabiler bis leicht gebesserter Verlauf erreicht. Aktuell bestehe kein behandlungsbedürftiger

Befund bei vermutlich leichtgradiger Kompression des N. medianus im

Carpaltunnelkanal. Es sei eine Nachkontrolle in einem Jahr geplant. Die starken

Schmerzen im Bereich der linken Schulter beim Phalen-Test seien ebenfalls nicht

erklärbar. Aufgrund der schweren Verletzung sei trotz geringer struktureller

Veränderungen die handbelastende Tätigkeit als Maschinenbedienerin nicht mehr

zumutbar. Die Versicherte dürfe leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags

ausüben. Sämtliche Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken mit der linken

Hand erforderten, seien künftig nicht mehr zumutbar. Ebenso nicht mehr zumutbar

seien Schläge und Vibrationen für die linke obere Extremität. Die genannten

Einschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf die linke Hand. Des Weiteren

bestünden keine Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Bezüglich

der von der Versicherten noch beklagten Beschwerden sei eine Schmerztherapie zu

empfehlen, welche aber von der Versicherten nicht gewünscht werde. Eine weitere

Ergo-/Physiotherapie sei auch sinnvoll, werde aber von der Versicherten ebenfalls

abgelehnt (IV-Nr. 19 S. 5 ff.).

5.12

Dr. med. S.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zu Handen der IV vom

31.

März 2015 folgende Diagnosen: «Posttraumatische Belastungsstörung

(F43.1), Depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgradig

(F32.11)». Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als

Maschinenbedienerin seit dem 11. Dezember 2013 bis auf weiteres angegeben.

Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen angegeben, den Aufenthalt in der D.___ habe die Patientin aufgrund

der Trennung von ihrer Familie als sehr schwierig empfunden. Subjektiv habe

weder bei den körperlichen noch bei den psychischen Symptomen eine Verbesserung

erreicht werden können. Ambulant habe die Patientin Ergotherapie und

Physiotherapie fortgesetzt, vor allem Wärmeanwendungen hätten ihr eine

kurzfristige Erleichterung gebracht. Von August bis November 2013 sei die

Patientin bei Dr. med. L.___ im psychiatrischen Ambulatorium in [...] in

Behandlung gewesen. Nach seinem Weggang sei die Therapie bei Dr. med. T.___

fortgesetzt worden. Da im Ambulatorium nur monatliche Termine möglich gewesen

seien, sei die Patientin von ihrer Hausärztin ihm, Dr. med. S.___,

überwiesen worden. Parallel zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

habe sie weiterhin Ergo- und Physiotherapie durchgeführt, welche wegen des

unveränderten Zustands schliesslich eingestellt worden sei. Eine intravenöse

Medikamentenaustestung habe wegen ihrer ausgeprägten Ängste vor möglichen

Medikamentennebenwirkungen nicht durchgeführt werden können; eine Behandlung

mit Fentanyil-Pflastern habe die Patientin wegen Missempfindungen und Lähmungserscheinungen

beendet. Fremdanamnestisch habe die Mutter der Patientin bestätigt, dass diese

während des Krieges keine traumatischen Situationen erlebt habe; ihre

Entwicklung sei wie bei den älteren Brüdern normal verlaufen. Der Ehemann der

Patientin erlebe diese seit dem Unfall völlig verändert. Vorher sei sie

ausgeglichen, unternehmungslustig und initiativ gewesen und habe viel für die

ganze Familie organisiert. Aktuell benötige sie für viele Tätigkeiten im

Haushalt Hilfe. Sie wolle nicht allein in der Wohnung sein oder sich draussen

bewegen. Sie ziehe sich von der Familie und Bekannten zurück. Auch scheue sie

sich, mit der verletzten Hand etwas zu versuchen. Im November 2014 habe sie

erfahren, dass sie schwanger sei. Seither leide sie unter verstärkter Müdigkeit.

Zu den erhobenen Befunden gab der

behandelnde Psychiater an, die Patientin sei eine gepflegte 31-jährige Frau,

bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten orientiert. Auffassung und

Konzentration im Gespräch seien eingeschränkt. Die Patientin verfalle in kurze

dissoziative Zustände, aus denen sie abrufbar sei. Im Alltag leide sie unter

Vergesslichkeit. Es falle ihr schwer, präsent zu bleiben, wie auch sich an ihr

Leben vor dem Unfall zu erinnern. Das Denken sei kohärent und verlangsamt. Es

bestehe ein Gedankenkreisen über ihre Situation. Es drängten sich Bilder auf

und es seien filmartige Sequenzen und Gedanken bezüglich des Unfalls vorhanden.

Es bestünden Derealisationserlebnisse im Alltag und im therapeutischen

Gespräch. Ein affektiver Rapport sei teilweise herstellbar. Der Antrieb sei

reduziert. Es bestünden Schlafprobleme und ein Aufwachen in der Nacht, mit

Intrusionen visueller und taktiler Art. Sodann seien Panikattacken, Atemnot, ein

Druck auf der Brust, Hyperventilation, Schmerzen und Missempfindungen in der Hand

und im Unterarm links und seit einiger Zeit auch Schmerzen im Arm und in den Schultern

rechts wegen Überbeanspruchung vorhanden. Affektiv leide sie unter wechselnden

Gefühlen, sei hoffnungslos, gereizt und traurig. Es bestünden dissoziative

Zustände, in welchen es ganz leer in ihr sei. Diese träten im therapeutischen

Gespräch, zu Hause und auf der Strasse auf. Trotz Hoffnungslosigkeit, dass sich

ihr Zustand verändern könnte, bestünden keine Suizidgedanken. Es bestehe eine

Angst vor Suizidimpulsen und vor einer weiteren Verschlechterung ihres

Zustandes. Deswegen werde sie von ihrer Familie permanent begleitet. Sie habe

Ein- und Durchschlafprobleme, mit Angst und Intrusionen in den wachen Zeiten.

Es bestünden grosse Ängste vor jeder medizinischen Behandlung und eine panische

Angst vor Medikamenten. Sie habe häufig Schwindel, welchen sie teilweise mit

bewusster Atmung bewältigen könne. Es falle ihr schwer, bei fast allen

Verrichtungen auf die Unterstützung der Familie angewiesen zu sein. Sie sei

schnell gereizt, wenn ihr der Ehemann Vorschläge zu Arbeitsabläufen mache. Sie

habe eine starke Überzeugung, dass kein Medikament und keine andere Massnahme

ihr helfen könne. Es bestehe ein sozialer Rückzug auch von den Angehörigen.

Insgesamt bestehe ein tiefer Muskeltonus, eine schnelle Erschöpfung und es

seien Muskelschmerzen auch bei leichten Tätigkeiten vorhanden. Zu den

therapeutischen Massnahmen wurde angegeben, die Patientin sei seit dem Unfall

erfolglos mit verschiedenen Antidepressiva behandelt worden. Auch in der Physio-,

Ergo- und Psychotherapie habe sie nur kurzfristige Verbesserungen erfahren. Die

Prognose für eine Verbesserung sei aufgrund des stark chronifizierten

Zustandsbildes sehr schlecht.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit

negativ aus. Die Patientin gerate bei sich bewegenden Maschinen in Panik oder

in dissoziative Zustände. Bei anderen Tätigkeiten wirkten sich ihre

eingeschränkte Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sowie die geringe

Stress- und Frustrationstoleranz negativ aus. Die bisherige Tätigkeit als

Maschinenbedienerin sei aufgrund der chronifizierten posttraumatischen

Symptomatik nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien jedoch zuzumuten. Die

Auswirkungen der psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit seien zum

aktuellen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Die verminderte Konzentrations- und

Auffassungsfähigkeit wie auch die reduzierte Frustrations- und Stresstoleranz

wirkten sich negativ auf die Belastbarkeit aus. Von Tätigkeiten mit hohem

Zeitdruck oder hohen Anforderungen an Ausdauer- und Durchhaltevermögen sei

deshalb abzusehen. Inwiefern ein Arbeitstraining in geschütztem Rahmen möglich

sei, müsse in einem gemeinsamen Gespräch mit der Patientin geklärt werden. Ein

Arbeitstraining oder ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit aufgrund

der bestehenden psychischen Symptomatik keinem Arbeitgeber zuzumuten. Aktuell

lasse sich auch nicht abschätzen, inwieweit die Patientin durch eine berufliche

Massnahme profitieren könnte. Sie zeige ein stark chronifiziertes

psychiatrisches Zustandsbild, bei welchem nur langfristig Veränderungen zu

erwarten seien. Zudem hätten in den bisherigen Therapien nur geringe

Fortschritte erzielt werden können (IV-Nr. 24).

5.13

Dr. med. N.___ hielt in

ihrem Bericht zu Handen der IV vom 16. Mai 2015 fest, der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Zu den angegebenen Beschwerden wurde

ausgeführt, die Schmerzen in der linken Hand seien eher wieder ausgeprägter

geworden, sie seien vor allem bewegungsabhängig, die Patientin könne deshalb

nicht heben. Die Nächte seien schlimm, Gedankenkreisen mit Erinnerungen an den

Unfall liessen sie nicht schlafen. Sie sei vermehrt verletzlich, ziehe sich

zurück und habe auch keine Hoffnung mehr. Im Haushalt und in der

Kindererziehung werde sie weitgehend von den Eltern sowie vom Ehemann

entlastet. Sie berichte auch über Erstickungsgefühle, welche sie mit

Atemübungen angehe. Dies helfe auch gegen Druckgefühle auf der Brust. Wegen der

Handgelenksschmerzen bei möglichem Carpaltunnelsyndrom sei ein Versuch mit

einer Handgelenksmanschette gemacht worden, jedoch sei keine Besserung

eingetreten. Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, die linke Hand sei

etwas blasser und die Muskulatur hypotroph gegenüber rechts. Temperatur und

Feuchtigkeit seien symmetrisch. Es bestehe eine Druckdolenz über dem distalen

Vorderarm im Bereich der Fraktur. Die Beweglichkeit des Handgelenks und der

Finger sei weitgehend symmetrisch. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde

vermerkt, die Patientin gehe jetzt alle zwei Wochen für ein Gespräch zu Frau [...].

Psychopharmaka seien im Moment nicht verordnet worden. Die Patientin sei

schwanger, der Geburtstermin sei im Juli 2015. Daneben erfolge eine ungefähr

monatliche Kontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde. Es bestehe der Gedanke

einer teilstationären Behandlung, z.B. in der psychiatrischen Tagesklinik. Die

Patientin sei einem erneuten stationären Aufenthalt gegenüber sehr ambivalent

eingestellt, da sie bereits in der D.___ ihre Kinder und die Familie sehr vermisst

habe. Sicher müsse die psychotherapeutische Begleitung/Behandlung weitergeführt

werden, allenfalls könnte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals ein Versuch mit

Antidepressiva gemacht werden. Ob die Patientin wieder eine berufliche

Tätigkeit ausserhalb des Haushaltes aufnehmen werde, sei zu bezweifeln. Sie sei

zum jetzigen Zeitpunkt auf Unterstützung im Haushalt angewiesen. Die Auflagen

an eine erneute berufliche Tätigkeit seien auch von Seiten der Suva hoch: nur

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, kein Zupacken mit der linken Hand, keine

Schläge oder Vibrationen für die linke obere Extremität und keine Arbeit an

Maschinen, die derjenigen am früheren Arbeitsplatz ähnlich seien.

Auf dem Beiblatt wurde zur bisherigen

Tätigkeit angegeben, die Patientin dürfe den linken Arm nicht intensiv

belasten. Generell sei die Tätigkeit an dieser Abpackmaschine körperlich zu

anstrengend; auch aus psychischen Gründen sei eine Rückkehr an den bisherigen

Arbeitsplatz nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten.

Die Tätigkeit sollte einer leichten Arbeit entsprechen, kein Heben grösserer

Lasten, keine Schläge oder Vibrationen für die linke obere Extremität und kein

Bedienen von Maschinen, bei denen sich die Patientin verletzen könnte. Am ehesten

kämen leichte Montage- oder dann Kontrollarbeiten in Frage. Sowohl die

möglichen Tätigkeiten als auch der zeitliche Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

müsste in einem geschützten Rahmen beurteilt werden. Limitierend dürften die

psychischen Störungen sein. Der zeitliche Umfang müsste es erlauben, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin intensiv psychotherapeutisch betreut werden könnte.

Der Vorschlag der Psychotherapeutin, von vornherein ein langfristig angelegtes

Programm mit einem Arbeitsplatztraining in einer motivierten, unterstützenden

Umgebung mit begleitender psychotherapeutischer Behandlung durchzuführen, sei

zu unterstützen. Damit könnte ungefähr anfangs 2016 begonnen werden (IV-Nr. 25

S. 1 ff.).

5.14

Dem polydisziplinären E.___-Gutachten

vom 14. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

dort am 28. Oktober 2015 internistisch (Dr. med. U.___, Innere

Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter; Dr. med. V.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH), am 17. November 2015 handchirurgisch

(Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie) und

psychiatrisch (Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie) sowie am 18. November 2015 neurologisch (Dr. med. Y.___,

Facharzt FMH für Neurologie) untersucht und begutachtet wurde. Die Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Regrediente

traumatische axonale Läsion im distalen Vorderarmbereich links des N. medianus,

N. ulnaris und N. radialis (S54.7); 2. Status nach schwerem Quetschtrauma

linker Vorderarm mit Stauchungsfraktur dorsal distaler Radius links vom 24.09.2012

(S52.50); 3. Mittelgradige depressive Störung (F32); 4. Posttraumatische

Störung (F43.1)».

Zum psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. X.___ vom 17. November 2015 wurde ausgeführt, der

Schweregrad der diagnostizierten Störung (Posttraumatische Belastungsstörung;

mittelgradige depressive Störung, vormals schwergradig) sei nicht unbedingt als

schwerster zu definieren angesichts einer neutralen Prämorbidität, einmaliger

Traumatisierung und intakter psychosozialer Verhältnisse. Andererseits sei der

Störungsgrad nicht unerheblich und die Therapiegeschichte unbefriedigend. Der

Symptomrückgang sei chronifiziert, sodass auch im Bericht des aktuell

behandelnden Psychiaters eine ausgesprochen negative Prognose gestellt werde.

Auch hier könne von einer Therapieresistenz im Sinne der Leitlinien nur

begrenzt ausgegangen werden, da erhebliches therapeutisches Potenzial ungenutzt

scheine. Nicht stattgefunden hätten insbesondere voll- oder teilstationäre

Aufenthalte, Aufenthalte in Fachkliniken mit Schwerpunkt posttraumatische

Belastungsstörung oder psychosomatische Kuraufenthalte. Ebenso wenig sei eine

ambulante psychiatrische Spitex zur Reduktion der Spirale von Angst und

Vermeidungsverhalten eingesetzt worden. Die Funktionseinschränkung gehe

teilweise auf die Gesundheitsschädigung selbst zurück, teilweise aber auch auf

den dysfunktionalen Umgang damit, auf einen unbefriedigenden Behandlungsverlauf

und auf eine Minder-inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das aktuelle

Geschehen sei überdeckt von Angst und Vermeidungsverhalten, wie es typisch sei

bei Angststörungen sowie bei einem unbehandelten depressiven Zustand (z.B.

fehlende Pharmakotherapie). Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, im

gegenwärtigen Zustand sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur eine

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 33 % in einer angepassten Tätigkeit

vorhanden. Es sollte der Explorandin Mut gemacht werden, dass wesentliche Teile

des Störungsbildes deutlich überwindbar seien, mit einer weitaus besseren

Funktionsfähigkeit als Mutter und Ehefrau einhergingen und eine weitgehende

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. Das

Therapiekonzept mit Psychotherapie, Pharmakotherapie und Soziotherapie sollte

im Rahmen eines mehrmonatigen Verlaufs übergeleitet werden in eine Tätigkeit im

geschützten Bereich und von dort ausgehend mit beruflichen Massnahmen Richtung

Eingliederung. Durch ein solches Behandlungskonzept sollte innerhalb eines

Jahres eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 33 % auf 66 % in

einer angepassten Tätigkeit erreicht werden können.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde

zum Gesundheitsschaden im Wesentlichen ausgeführt, aus handchirurgischer Sicht

sei die Haut der linken Hand etwas blasser und weniger warm. Es bestehe ein

verminderter Umfang des linken Vorderarmes. Dorsalseitig bestehe eine

Eindellung der Weichteile im Bereich des Sehnenmuskelüberganges der

Strecksehnengruppe links. Bei aktiver Flexion der Finger bestehe ein

Finger-Hohlhand-Abstand von 2 cm. Passiv lasse sich jedoch ein kompletter

Faustschluss durchführen. Die Kraft für Fingerflexion, Fingerextension und

Fingerspreizen betrage M3 bis M4. Es bestehe eine leichtgradige Atrophie der

Interossei-Muskulatur sowie des Thenars. Sodann sei eine generalisierte

Hyposensibilität ab Handgelenk vorhanden. Die Kraft für das Handgelenk und den

Spitzengriff betrage linksseitig 0 kg (rechts: 14 kg bzw. 7 kg).

Aus neurologischer Sicht bestünden bei den elektrophysiologischen

Untersuchungen nur noch äusserst geringe Residuen einer stattgefundenen

Nervenverletzung im Bereich des N. medianus und des N. ulnaris. Man könne

deshalb von einer weitgehenden Erholung der Nervenstrukturen ausgehen. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige depressive Störung und eine

Belastungsstörung nicht unerheblichen Ausmasses mit dysfunktionaler

Krankheitsverarbeitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung.

Zu den Feststellungen über die konkreten

Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung wurde ausgeführt, die Schädigung

des N. medianus und des N. ulnaris führe zu einer Beeinträchtigung der

Sensibilität sämtlicher Finger volar und der Fingerendglieder von Daumen bis

Ringfinger. Motorisch sei die Daumenposition, das Fingerspreizen und

–adduzieren gestört. Aus neurologischer Sicht, bei Erholung der

Nervenleitfähigkeit, bestehe eine sehr grosse Diskrepanz zwischen den

elektrophysiologischen Untersuchungsbefunden und dem von der Explorandin

präsentierten Schadensbild. Die Funktionsstörung der Hand sei demnach

einerseits auf die Schmerzsymptomatik zurückzuführen und andererseits durch die

dysfunktionale Krankheitsverarbeitung im Rahmen der Belastungsstörung zu

erklären. Die dysfunktionale Krankheitsverarbeitung sei charakterisiert durch

die Symptomausweitung, die Selbstlimitierung, das Schonverhalten, das Verharren

in der Krankenrolle, die subjektive Leistungsinsuffizienz bis hin zum

Krankheitsgewinn. Im Rahmen der depressiven Störung bestehe zudem eine starke

Einschränkung für die Anpassung an Regeln und Routinen, für die Anwendung

fachlicher Kompetenzen und die Einschränkung der Mobilität. Mittelmässig

eingeschränkt seien die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit.

Zu Ausschlussgründen wie Aggravation und

ähnliche Erscheinungen sowie deren Ausmass wurde vermerkt, aus

elektrophysiologischer Sicht sei die komplette Sensibilitätsstörung über dem

Handrücken, die Schwäche für die Flexion und Extension der Langfinger sowie des

Daumenendgliedes, die Schwäche für die Handgelenksflexion und –extension, die

Unterarmpronation und –supination, die Schwäche für die Ellbogenflexion und

–extension und die Schulterabduktion nicht zu erklären. Aus neurologischer

Sicht bestehe demnach eine erhebliche Aggravation, welche aus psychiatrischer

Sicht durch die dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei einer

Belastungsstörung zu erklären sei. Aus psychiatrischer Sicht liege keine

Simulation vor, ebenso wenig eine Dissimulation. Eine Aggravation könne nicht

vollständig ausgeschlossen werden. Auffällige Antworttendenzen hinsichtlich der

Beschwerden könnten aus psychiatrischer Sicht nicht nachgewiesen werden.

Das aktuelle Persönlichkeitsbild und die

biographische Persönlichkeitsentwicklung wurden dahingehend umschrieben, die Explorandin

sei bis zu ihrem Unfall immer gesund gewesen. Sie sei als Mutter und Ehefrau

tätig gewesen und einem 100 %-Pensum in einer Fabrik nachgegangen. Als

Persönlichkeit wirke sie leicht einzelgängerisch, wenig kompromissbereit,

ruhig, bescheiden, still, vorsichtig und besorgt bis pessimistisch. Sie sei

zurückhaltend und in der sozialen Verträglichkeit bescheiden. Zu den

Beeinträchtigungen und den vorhandenen persönlichen Ressourcen wurde erklärt, die

Explorandin habe seit dem Unfall in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr

gearbeitet. Sie sei in den Alltagsaktivitäten und im Haushalt durch die

gestörte Handfunktion massiv eingeschränkt und brauche Hilfe einer Nichte,

welche im Haushalt lebe, der Eltern und des Ehemannes. Ressourcen seien noch

bezüglich Behandlung und Eingliederung vorhanden.

Im Rahmen des sozialen Kontextes wurde

festgehalten, trotz der massiven Funktionsstörungen im Haushalt verfüge die

Explorandin über sichere psychosoziale Verhältnisse und werde von ihrem Ehemann

und ihren Eltern unterstützt. Grundsätzlich seien persönliche Ressourcen bei

dieser fleissigen jungen Frau vorhanden. Sie habe über Jahre über

zielgerichtetes Verhalten und Handeln verfügt, ihren Haushalt organisiert, ihre

Kinder von den Eltern behüten lassen, mit ihrem Ehemann gearbeitet, um ein

Eigenheim in der Schweiz zu realisieren und darüber hinaus noch ein Haus in der

Heimat. Die Ressourcen seien momentan nicht nutzbar, auch wegen der unbefriedigenden

Behandlungssituation. Bezüglich der Compliance liege einerseits eine hohe

Therapietreue vor mit wöchentlichen ambulanten psychologischen Therapien, welche

die Explorandin als entlastend erlebe. Bestimmte Dinge aber, wie die Angst vor

Medikamenten, schienen nur bedingt überwunden zu werden, d.h. die Explorandin

lehne sie kategorisch ab. Im Weiteren führe die mangelnde Bereitschaft zu

Veränderungen, überschattet von Angst und Vermeidung, zu einem

kontratherapeutischen Verhalten.

Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen

wurde festgestellt, die bis zum Unfall gesunde Versicherte habe durch das

Quetschtrauma am linken Vorderarm eine axonale Schädigung der Nerven in diesem

Bereich erlitten. Neurophysiologisch habe sich die Funktion der geschädigten

Nerven fast vollständig erholt. Weiterhin bestehe aber ein Schmerzsyndrom der

linken Hand und durch das Trauma hätten sich eine posttraumatische und eine

depressive Störung entwickelt, welche wegen Angst und Vermeidungsverhalten zu

massiven Funktionsstörungen in allen Lebensbereichen führe.

Zur Behandlung und Eingliederung wurde

angegeben, bezüglich Handchirurgie und Neurologie sei die bisherige Behandlung

lege artis erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht bestünden noch Therapieoptionen.

Bei bisher erfolgten Therapien bestehe eine gute Therapie-Adhärenz auf

psychiatrischem Gebiet bei fast wöchentlichen ambulanten psychotherapeutischen

Behandlungen. Andererseits dominierten in Bezug auf die therapeutischen

Massnahmen der Rückzug, die Vermeidung und die Angst. Aus psychiatrischer Sicht

müssten bei optimierter Compliance adäquate Therapien in Angriff genommen

werden, welche bis jetzt nicht stattgefunden hätten: Vollstationäre oder

teilstationäre Aufenthalte, Aufenthalte in Fachkliniken mit Schwerpunkt posttraumatische

Belastungsstörung und psychosomatische Kuraufenthalte. Ebenfalls nicht

eingesetzt worden seien ambulante psychiatrische Spitex und Pharmakotherapie.

Eingliederungsbemühungen seien bis anhin nicht konkret durchgeführt worden.

Zur Konsistenz wurde schliesslich angegeben,

insbesondere aus neurologischer Sicht gebe es deutliche Diskrepanzen zwischen

den objektiven Befunden und dem klinischen Schadensbild. Auch bei der

psychiatrischen Exploration seien leichte Diskrepanzen vorhanden, etwa wenn die

Mutter überlegen müsse, wie ihr viermonatiges Kind, ihr 12-jähriger Sohn oder

ihre vierjährige Tochter heisse. Dies sei im Zusammenhang mit anderen

Gedächtnispräsenzen nicht ganz plausibel. Erklärt werden könne dies mit der

dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung bei diagnostizierter Belastungsstörung.

Auch die Alltagsaktivitäten seien gekennzeichnet von Angst, Rückzug,

Schonverhalten und Selbstlimitierung. Die Explorandin brauche in ihrem Haushalt

Hilfe durch die Nichte, den Ehemann und die Eltern. Für irgendwelche

Aktivitäten ausserhalb der Wohnung sei sie auf eine Begleitung angewiesen. Im

Vergleich zur Aktenlage seien sowohl der neurologische als auch der

handchirurgische Teilgutachter der Meinung, dass kein CRPS («complex regional

pain syndrome») vorgelegen sei bzw. bestehe. Dies sei von Dr. med. Q.___

in seinem Konsiliarbericht vom 12. März 2014 postuliert worden (vgl. E.

II. 5.8 hiervor). Die funktionellen Einschränkungen seien in allen

Lebensbereichen gleichermassen vorhanden. Vor dem Unfallereignis am

24.

September 2012 sei die Explorandin bei bester Gesundheit voll aktiv

als Mutter, Ehefrau und Fabrikangestellte in einem 100%igen Arbeitspensum

gewesen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

sei das psychiatrische Störungsbild mit Anpassungsstörung und depressiver

Entwicklung entscheidend. Dies obschon aus elektrophysiologischer Sicht eine

Einholung der Nervenfunktion nachgewiesen werden könne. Chronische Schmerzen

schienen zudem zusätzlich die Funktionsfähigkeit zu beeinflussen. Eine

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei seit dem Unfall vom

24.

September 2012 nicht mehr vorhanden. Für eine adaptierte Tätigkeit

(einfache und strukturierte Arbeit) sei momentan eine Arbeitsfähigkeit von

33.

%, also etwas weniger als zweimal 1.5 Stunden täglich, zu attestieren.

In einer angepassten Tätigkeit könne die linke Hand nur als Hilfshand

eingesetzt werden. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei

seit der elektrophysiologisch nachgewiesenen Erholung der Nervenläsionen, d.h.

ab dem 12. August 2013, vorhanden. Prognostisch scheine unter Annahme

einer adäquaten Therapie bei optimierter Compliance in einer angepassten

Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 66 % innerhalb von 1 bis 2

Jahren erreichbar zu sein (IV-Nr. 38.1 S. 17 ff.).

5.15

RAD-Arzt Dr. med. Z.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

25.

Februar 2016 im Wesentlichen fest, aus dem orthopädischen Teilgutachten

ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit mit

deutlicher Leistungseinschränkung. Wie hoch diese sei, werde nicht beziffert.

Begründet werde sie hauptsächlich durch die Schmerzsymptomatik, wobei darauf

hingewiesen werde, dass diese teils psychosomatisch bedingt sei. Ferner handle

es sich teilweise um einen neuropathischen Schmerz, was aber gemäss den

neurologischen Befunden eher unwahrscheinlich sei. Das neurologische Gutachten

sei klar begründet und deshalb einwandfrei nachvollziehbar. Der Neurologe

beurteile aufgrund seiner klinischen und apparativen Befunde die Nervenläsionen

als weitgehend geheilt. Anatomisch werde objektiv begründet, weshalb keine

Parese bestehen könne, welche die gezeigte Bewegungseinschränkung erklären

würde. Diese sei einer klaren Aggravation zuzuschreiben. Die Versicherte sei in

jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychiatrische Gutachten sei

dagegen nicht überzeugend und stichfest. Die Hauptbeschwerden der Versicherten

seien die Schmerzen, auf welche der Gutachter nicht eingehe. Die Befunde des

Psychostatus seien weitgehend normal und erklärten nicht die gefolgerte

Arbeitseinschränkung. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

werde nicht nachvollziehbar begründet, schon gar nicht in einem Ausmass,

welches zu einer derart hohen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Es fehle die

Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen solle. Auch müsse die Persistenz einer allenfalls im Jahr 2013

vorgelegenen posttraumatischen Belastungsstörung hinterfragt werden, da dieses

Unfalltrauma durchaus als überwindbar zu beurteilen sei. Entsprechend habe die

Suva wegen fehlender Adäquanz die Unfallkausalität verneint. Nicht kommentiert

werde die Tatsache, dass die Versicherte anscheinend problemlos die

Schwangerschaft und die Geburt per sectio am 5. Juli 2015 durchgestanden

habe. Einzig präoperativ habe sie Angst empfunden, was ja wohl nicht als

aussergewöhnlich interpretiert werden könne. Offenbar könne sie auch recht gut

ihre Kinder betreuen (die Versicherte spiele mit ihrer fünfjährigen Tochter,

wickle die viermonatige Tochter und gebe die Flasche). Auch sei sie durchaus in

der Lage, ihre Familie mit Essen zu versorgen. Dies weise auf eine aktive Rolle

in der Familie hin und sei mit einer schweren psychischen Störung mit hoher

Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar. Befremdend wirke auch die prozentuale

Angabe der Arbeitsfähigkeit von 33 %, als ob man dies so genau beziffern

könnte. Im Übrigen werde diese Einschätzung nicht begründet. Somatisch stütze

man sich auf die Beurteilung des Neurologen ab. Die

Arbeitsfähigkeitseinschränkung werde somit primär psychiatrisch begründet. Da

diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei, bedürfe es eines psychiatrischen

Obergutachtes (IV-Nr. 42 S. 2).

5.16

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten psychiatrischen Obergutachten der F.___ (Prof. Dr. med. H.___,

Leitender Arzt [...], Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH), vom 2. Februar

2017.

(Untersuchung vom 23. November 2016) können folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Posttraumatische

Belastungsstörung, weitgehend remittiert (ICD-10; F43.1); 2. Andere

gemischte Angststörung mit erheblicher Regression (ICD-10; F41.3); DD

Generalisierte Angststörung (ICD-10; F41.1); 3. Depressive Episode,

fraglich rezidivierend DD anhaltend, aktuell noch leichtgradig (ICD-10; F33.0);

4.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, unreifen und

abhängigen Zügen (ICD-10; Z73)».

Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (zusammenfassende

aktuelle psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung des Längsschnittes)

wurde im Wesentlichen angegeben, gesamthaft müsse man nach der vorliegenden

Dokumentation und nach der aktuellen Exploration davon ausgehen, dass bei der

einfach strukturierten Explorandin bezüglich des Unfalles vorbestehende

ängstlich vermeidende, dependente und unreife Persönlichkeitszüge mit geringem

Selbstwertgefühl vorhanden gewesen seien, welche das eingetretene

psychoreaktive Geschehen nach dem Unfallereignis erheblich mitbestimmt hätten.

Auch klar in Einklang mit den vorliegenden Unterlagen könne festgestellt

werden, dass es im Gefolge des Unfall-ereignisses zu einer psychischen

Beschwerdesymptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD)

gekommen sei. Die hierzu notwendigen Kriterien nach ICD-10 seien insgesamt

erfüllt, knapp nach der Art des Ereignisses, klar jedoch nach den berichteten

Flashbacks, dem mehrfach traumabezogen berichteten Arousal etc.. Aktuell müsse

jedoch festgestellt werden, dass die diesbezügliche Symptomatik ausgesprochen

blass sei und die Explorandin heute detailliert über das Unfallereignis

berichten könne ohne jede vegetative Begleitsymptomatik. Die berichteten

Flashbacks seien in ihrer nächtlichen Betonung ausgesprochen schwer abgrenzbar

gegenüber unspezifischen Albträumen. Die posttraumatische Belastungsstörung müsse

aktuell als weitgehend remittiert angesehen werden. Vielmehr sei es

mittlerweile zu einer kaum noch unfallbezogenen gemischten Angststörung

gekommen, die sowohl dissoziative Züge als auch somatoforme,

ängstlich-vermeidende, agoraphobe, andere pseudoneurologische (z.B. unsicherer

Gang) und stark regressive Anteile aufweise. Ähnlich wie in den anderen

fachpsychiatrischen Vorbeurteilungen eingeschätzt, liege trotz der somatoformen

Überlagerung der Beschwerdesymptomatik eine somatoforme Störung nach ICD-10

nicht vor, spontan werde die Schmerzsymptomatik praktisch nicht angesprochen,

auf Nachfrage werde ihr dann ein hoher Stellenwert beigemessen. Hier müsse eher

allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden bei von

somatischer Seite durchaus nachvollziehbaren Gründen einer Schmerzsymptomatik.

Differentialdiagnostisch könne durchaus auch eine durch die posttraumatische

Belastungsstörung initiierte generalisierte Angststörung diskutiert werden, die

sich jedoch auch aufgrund der aggravatorischen Anteile nicht überwiegend wahrscheinlich

annehmen lasse. Es sei offensichtlich, dass die Explorandin bei geringem

Selbstwertgefühl und starker Abhängigkeit von ihrem Umfeld hier auch einen

massiven, (unbewusst) sekundären Krankheitsgewinn habe. Sie habe aktuell durch

ihre Symptomatik einen starken Einfluss auf ihr familiäres Umfeld, welches bis

zum Unfallereignis weitgehend die Geschicke der Explorandin kontrolliert habe.

Letztlich sei das Interaktionsverhalten ähnlich wie auch in der Exploration im

Jahr 2015. Ähnlich wie damals finde man keine eigentlichen kognitiven

Einschränkungen; die affektive Schwingungsfähigkeit sei phasenweise durchaus

gegeben. Im Vergleich zur Untersuchung Ende 2013 durch Dr. med. P.___ (vgl.

E. II. 5.7 hiervor) habe sich eine massive Verbesserung des psychopathologischen

Befundes eingestellt, die sich erstaunlicherweise in den Berichten der

Behandler kaum abbilde. Der deutlich erschwerte Untersuchungsablauf durch die

durchgehend vagen Äusserungen der Explorandin seien nur partiell erklärbar über

krankheitswerte Mechanismen. Viele Angaben wären durchaus detaillierter zu

erwarten (Namen der Kinder verzögert angegeben etc.). Aus der Exploration

heraus sei eine über eine leichtgradige Episode hinausgehende depressive

Symptomatik nicht belegbar und auch nicht wahrscheinlich. Trotz des leidenden

Ausdrucksverhaltens seien ähnlich wie Ende 2015 zwar die Grundsymptome einer

depressiven Episode mit einer gedrückten Stimmung, einem zumindest anamnestisch

als niedrig angegebenen Aktivitätsniveau und einer immer wieder berichteten

ausgeprägten Müdigkeit gegeben, die in der Exploration erkennbaren weiteren

Symptome erreichten in ihrer Quantität (für die mittelgradige Episode seien

hier 6 bis 7 Symptome gefordert) jedoch nicht das Ausmass einer mittelgradigen

depressiven Episode. Rein nach der subjektiv angegebenen Beschwerdesymptomatik

müsste ohne Zweifel auch eine schwergradige depressive Episode angenommen

werden. Aus gutachterlicher Sicht seien hier jedoch Symptome zu subtrahieren

oder zumindest nicht als valide anzusehen, die (bei subjektiver Angabe)

diskrepant seien auch zu dem psychopathologischen Befund der aktuellen

Querschnittsuntersuchung.

Prof. H.___ führte sodann aus,

gesamthaft sei der Krankheitsverlauf seit dem Unfallereignis unglücklich. Trotz

der recht früh einsetzenden psychiatrischen Behandlung lasse sich hier ein

eigentlicher therapeutischer Prozess kaum erkennen, wahrscheinlich auch, weil

sich die Explorandin in ihrer Regression trotz Rückläufigkeit der

posttraumatischen Belastungsstörung nicht darauf einlassen könne. Auch die

medikamentöse Behandlung diesbezüglich bleibe nach den Unterlagen weitgehend

unklar (z.B., wann welches Medikament über welche Zeit genommen worden sei und ob

es durch die Explorandin bei starker Abneigung überhaupt einmal signifikant

eingenommen worden sei; aktuell bestehe keine Regelmedikation, die

psychiatrische Behandlung sei nun gänzlich sistiert). Es bestehe eine deutliche

Diskrepanz zwischen der im Raum stehenden «Vollinvalidisierung» der doch sehr

jungen Explorandin und den wiederholt nicht wahrgenommenen Therapieangeboten

(teilstationäre/stationäre Betreuung). Dabei sei kaum zu erwarten, dass sich im

familiären Umfeld der Explorandin trotz stundenweiser Spitexbetreuung eine

Veränderung einstellen werde. Grundsätzlich verfüge die Explorandin jedoch

deutlich erkennbar über mehr Funktions- bzw. Interaktionsfähigkeiten, als dass

von einer schweren psychischen Störung gesprochen werden könnte.

Zur Darstellung und Diskussion der

funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde / Diagnosen führte der psychiatrische

Obergutachter im Weiteren aus, es bestehe aktuell eine «Komorbidität» aus der

Dekonditionierung/neurotischen Regression und einer ängstlich-depressiven

Grundsymptomatik mit Vermeidungsverhalten. Anamnestisch lasse sich ein

Autonomieverlust (kein Verlassen des Hauses ohne Begleitung/sozialer Rückzug

etc.) erfahren, der rein medizinisch in dieser Ausprägung jedoch nicht zu

erklären sei. Die oben orientierend nach dem Mini-ICF beschriebenen und

erkennbaren Funktionsfähigkeiten erlaubten der Explorandin

medizinisch-theoretisch ein Aktivitätsniveau, das anamnestisch so nicht

beschrieben werde. Durch diesen anzunehmenden aggravatorischen Anteil (welcher auch

Ausdruck eines ängstlich vermeidenden Verhaltens sei) falle es gutachterlich

schwer, die sicherlich vorliegenden Leistungsdefizite zu qualifizieren. In

Einklang mit den Voruntersuchungen liessen sich jedoch relevante kognitive Einschränkungen

nicht erkennen. Auch die nur auf Nachfrage geschilderte Schmerzproblematik

erkläre keine erheblichen Leistungseinschränkungen. Im Rahmen des ängstlichen

Erlebens der Umwelt sei die Explorandin jedoch in ihrer spontanen

Lebensgestaltung relevant eingeschränkt, könne vermindert Kontakte aufnehmen

und sei in ihrer Spontanität eingeschränkt.

Hinsichtlich individueller

Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer Kontext) äusserte sich Prof. H.___

dahingehend, die Explorandin sei nunmehr vier Jahre ohne Arbeitsplatz und ohne

erkennbare Autonomie in der Tagesgestaltung. Der psychosoziale Hintergrund sei

zwar auf der einen Seite geordnet bei guten familiären Bindungen (die Beziehung

zum Ehemann einschliessend, soweit erkennbar), einem eigenen Haus (vor etwa

zwei Jahren bezogen) sowohl in der Schweiz als auch in der Heimat, was einen

gewissen Wohlstand suggeriere. Auf der anderen Seite sei der Ehemann seit

Anfang 2016 unerwartet arbeitslos. Hierdurch entstehe nachvollziehbar ein

zunehmender finanzieller Druck auf die Familie. Der Ehemann spreche

ausgesprochen schlecht Deutsch (deutlich schlechter als die Ehefrau), verbunden

mit der Regression der Ehefrau sei hier sicherlich eine Integration in die

Schweizer Gesellschaft eingeschränkt möglich und eine Vernetzung erfolge wohl

ausschliesslich unter Landsleuten. Ein weiterer Belastungsfaktor sei sicherlich

der geringe Bildungsgrad der Explorandin auf dem Hintergrund einer ängstlich-dependenten

und unreifen Persönlichkeitsstruktur. An Ressourcen müsse die langjährig

durchgehaltene Doppelbelastung mit Kindern/Haushalt und einem

100.

%-Arbeitspensum in der industriellen Produktion über viele Jahre

genannt werden. Grundsätzlich verfüge die Explorandin über die Voraussetzungen,

um sich an einem solchen Arbeitsort integrieren zu können. Sie berichte auch

über gute Verhältnisse zu ihren Vorgesetzten und Kollegen. Unabhängig von rein

medizinischen Faktoren bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn, der

einer motivierten Therapie entgegenstehe. Inwieweit diese Rolle auch in der

Familie real so gelebt werde, wie dies berichtet werde, bleibe jedoch ein Stück

weit unklar. Tragfähige Informationen seien nicht vorhanden und wohl auch kaum

erhältlich.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung wurde dargelegt,

die Begutachtung leide deutlich darunter, dass insgesamt sowohl die

Vorgeschichte als auch die Symptombeschreibung ausgesprochen vage dargestellt

werde. Dies sei auch bereits mehrfach in den Vorbegutachtungen festgestellt

worden. Die Voraussetzungen für eine subtilere Konsistenzprüfung seien daher eingeschränkt.

Nach den Unterlagen sei jedoch insgesamt das Vorliegen der posttraumatischen

Belastungsstörung in einem krankheitswerten Ausmass über etwa zwei Jahre

plausibel und gut abgesichert. Auch die depressiven Episoden seien gut

beschrieben worden. Aktuell stehe bei zum Teil histrionisch geprägtem

Ausdrucksverhalten jedoch die neurotisch-ängstliche Regression im Vordergrund,

die praktisch definitorisch mit einer Verdeutlichungstendenz einhergehe. Wie

bereits erwähnt, ergebe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den angegebenen

Leistungsdefiziten und den in der Exploration erkennbaren Ressourcen. Hier

seien doch aggravatorische Anteile wahrscheinlich (beispielhaft auch die

verzögerte Nennung der Namen der Kinder). Die angegebenen kognitiven

Einschränkungen seien in der Exploration so ebenfalls nicht zur Darstellung

gekommen. Die Tendenz der Explorandin zur Wahrnehmung therapeutischer Angebote

sei gering, zum Teil begründet durch das Vermeidungsverhalten, zum Teil sei

dies aber sicherlich auch Ausdruck einer eingeschränkten Therapiemotivation.

Zur Diskussion allfälliger abweichender

Stellungnahmen gegenüber medizinischen Vorbefunden und den Beurteilungen gemäss

den Vorakten wurde ausgeführt, die diagnostische Einschätzung entspreche

weitgehend den Diagnosen der Vorbegutachtungen und der behandelnden Ärzte. Aktuell

sei jedoch eine andere Gewichtung der Diagnosen zueinander vorzunehmen. Zum

einen sei eine deutliche Rückläufigkeit sowohl der posttraumatischen

Belastungsstörung als auch der vorbeschriebenen depressiven Episoden (im Jahr

2015.

als mittelgradig oder schwer eingeschätzt) ersichtlich, zum andern trete an

die Stelle der posttraumatischen Störung zunehmend eine gemischte Angststörung

mit dissoziativen, somatoformen und ängstlich vermeidenden Anteilen. Gegenüber

der im Jahr 2013 beginnend gesehenen (z.B. Dr. med. P.___ Ende 2013)

mittelgradigen bis schweren Ausprägung der Symptomatik (insbesondere im Bereich

depressiver Symptome, aber auch im Bereich einer spezifischen posttraumatischen

Symptomatik wie beispielsweise Flashbacks) sei es unzweifelhaft bis aktuell zu

einer erheblichen Rückläufigkeit der Beschwerden gekommen, in gleicher Weise

hätten leider jedoch die Chronifizierung und der neurotische Rückzug

zugenommen. Dennoch könne aktuell nicht mehr von einer schwergradigen

Erkrankung gesprochen werden, sondern allenfalls von einer gesamthaft

mittelgradigen Störung mit medizinisch grundsätzlich gutem Potential zur weiteren

Rückbildung bei einer doch noch jungen Explorandin. Das führende klinische Bild

erkläre sich nicht führend über eine anhaltende PTSD und auch nicht über eine

schwere depressive Symptomatik. Das zuletzt durchgeführte psychiatrische

Gutachten im November 2015 gebe zwar konkret keinen Schweregrad an, aus der

Beurteilung ergebe sich jedoch insgesamt ähnlich wie aktuell der Hinweis auf

eine mittelgradige Störung, die sich insbesondere aus den Komorbiditäten

erkläre.

Prof. H.___ hielt sodann fest, eine

detaillierte Darstellung der funktionellen Auswirkungen erfolge in erster Linie

in der zuletzt durchgeführten psychiatrischen Begutachtung (Teilgutachten

Psychiatrie) im November 2015. Dabei sei erwähnenswert, dass der

psychopathologische Befund nach AMDP gesamthaft durchaus vergleichbar sei mit

dem aktuell erhobenen psychopathologischen Befund. Wesentlich sei hier

insbesondere, dass auch damals keine Hinweise auf kognitive Störungen gesehen

worden seien und eine eigentlich depressive Symptomatik psychopathologisch

nicht beschrieben worden sei. Es bleibe unklar, weshalb letztlich doch eine

mittelgradig depressive Episode gesehen worden sei. Auch die anamnestischen

Angaben stellten sich ähnlich dar mit angegebenen ausgeprägten Defiziten in

allen Lebensbereichen. Im psychiatrischen Gutachten vom November 2015 werde

gemäss Mini ICF-Ratingbogen eine starke Einschränkung gesehen in der Anpassung

an Regeln und Routinen, während in anderen Bereichen vorwiegend leichte bis

mittelgradige Einschränkungen gesehen worden seien. Funktionelle Auswirkungen

liessen sich nicht quantifizieren, da doch erhebliche Inkonsistenzen bestünden.

Diese Inkonsistenzen seien auch im Gutachten vom November 2015 berichtet

worden, während deren Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung etwas unklar

bleibe. Die finale Einschätzung einer 33%igen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit werde nicht begründet und überrasche.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit hielt der psychiatrische Obergutachter fest, die Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf könne aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa März 2013

(wenige Monate nach dem Unfall bei erstmalig beschriebenen Symptomen einer

PTSD) als aufgehoben betrachtet werden. Zunächst erkläre sich dies bis etwa im Jahr

2014.

über die im Vordergrund stehende posttraumatische Belastungsstörung mit

zum Teil auch ausgeprägt depressiver Symptomatik, etwa ab dem Jahr 2014 bis

aktuell dann wesentlich über die nur noch residuelle PTSD, sowie aber über eine

fortbestehende Angstsymptomatik mit der Gefahr einer Exazerbation bei erneuter

Exposition im Kontakt zu Maschinen, welche die Verletzung der Explorandin im

Jahr 2012 verursacht hätten. Diese Einschätzung stehe im Einklang zu allen

anderen fachpsychiatrischen Einschätzungen und sei insgesamt unstrittig.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Prof. H.___ dahingehend, die

Explorandin sollte auch in Zukunft möglichst an keinem Arbeitsplatz exponiert

sein, der sehr ähnlich sei zum Arbeitsplatz, an welchem sich der Unfall ereignet

habe. Dies heisse, dass der Kontakt zu potentiell gefährdenden Maschinen

möglichst vermieden werden sollte, ohne dass jedoch hierdurch zwingend

sämtliche industriellen Betriebe ausgeschlossen wären. Bezüglich

Gruppenfähigkeit, interpersoneller Aspekte etc. seien keine Einschränkungen zu

erwarten. Ein möglicher Arbeitsplatz sollte den kognitiven Ressourcen der

Explorandin entsprechen, somit bestünden für mögliche Hilfsarbeiten aus

psychiatrischer Sicht neben den genannten keine Einschränkungen. Aus Sicht des

Referenten bestehe das Potential zu einer Entwicklung einer Arbeitsfähigkeit

von etwa 50 % bis zu 80 % in einer den somatischen Defiziten

angepassten Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren. Eine

kurzfristigere Umsetzung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei

jedoch aufgrund der aktuell gesehenen neurotischen Fixierung auf ein

dysfunktionales Krankheitskonzept mit massivem sekundärem Krankheitsgewinn

nicht realisierbar und würde der weiteren Chronifizierung eher Vorschub

leisten. Vorgängig seien erhebliche therapeutische Interventionen/Massnahmen

der Tagesstrukturierung im geschützten Bereich notwendig, die leider in den

letzten Jahren nicht umgesetzt worden seien.

Unter dem Titel

«Therapieoptionen/Eingliederungsmassnahmen» wurde zum bisherigen

Therapieverlauf angegeben, eine ambulante psychiatrische Behandlung sei zwar

nach dem Aufenthalt in der D.___ bis aktuell fast kontinuierlich erfolgt, dabei

seien die Frequenzen der Behandlung insgesamt aber als niedrig zu betrachten

und die Spezifizierung der einzelnen Behandlungsschritte nach den vorliegenden

Dokumenten kaum möglich. Unabhängig sei auch unklar, ob und über welche

Zeiträume die Explorandin einmal psychopharmakologisch behandelt worden sei

(auch aktuell bestehe keine Regelmedikation). Bei diesbezüglich grosser

Abwehrhaltung und offensichtlich nicht erfolgten Spiegelkontrollen bleibe dies

letztendlich unklar. Trotz der mehrfach gesehenen Indikationen sei es zu keinen

stationären oder teilstationären Aufenthalten im psychiatrischen Bereich

gekommen, was in Anbetracht des Alters der Explorandin und in Anbetracht der

aktenanamnestisch fachärztlich gesehenen Schwere der Störung Fragen aufwerfe.

Zu den Therapieoptionen wurde vermerkt,

unzweifelhaft seien solche indiziert, die über ein teilstationäres oder

stationäres Setting der Explorandin einen gewissen Abstand zu dem als

dysfunktional zu erkennenden häuslichem Umfeld gäben. Da nach den

anamnestischen Angaben der Haushalt ohnehin durch ein ausgebautes Hilfssystem

von Bekannten und stundenweise wohl auch Spitexhelfern getragen werde, wäre

diese Möglichkeit auch gegeben. Am ehesten gehe es hier um einen pragmatischen,

verhaltenstherapeutisch orientierten Ansatz mit dem primären Ziel einer

Tagesstrukturierung in einer arbeitsähnlichen Situation (geschützte

Arbeitsstelle). Ob die Indikation für eine antidepressive Medikation aktuell

bestehe, sei nicht ausreichend sicher zu beantworten. Die Indikation sollte

aber in der psychiatrischen Begleithandlung neu evaluiert werden. Insgesamt

seien die angeregten Massnahmen der Explorandin nach medizinischen Kriterien

auch zumutbar. Bislang habe sie durch das Umfeld sehr viel Raum für eine

Regression bekommen. Dieser Raum sollte behutsam reduziert werden, unter

therapeutischer Begleitung sollten die Anforderungen den aktuell anzunehmenden

Ressourcen der Explorandin entsprechend erhöht werden.

Zur künftigen Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Obergutachter abschliessend fest, die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (der Arbeitsplatz bestehe

ohnehin nicht mehr) sei dauerhaft nicht mehr gegeben. In einer angepassten

Tätigkeit sollte grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % bei der

immer noch jungen Frau über die oben genannten Zwischenschritte wieder

erreichbar sein. Dabei seien auch durchaus industrielle Produktionsstätten

nicht grundsätzlich auszuschliessen, günstiger wäre sicherlich aber eine

Arbeitstätigkeit in einem anderen Bereich. Sollte allerdings die Regression so

weiter fortbestehen wie bislang mit Rückzug in ein dysfunktionales Umfeld, so

sei die Prognose langfristig negativ zu stellen. Entschieden werde dies über

das Zustandekommen der notwendigen Interventionen (IV-Nr. 51.1 S. 37 ff.).

5.17

RAD-Arzt Dr. med. Z.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 zum vorerwähnten psychiatrischen

Obergutachten von Prof. H.___ im Wesentlichen fest, das Gutachten sei

umfassend und klar strukturiert und die resultierende Beurteilung sei schlüssig

und nachvollziehbar bezüglich der medizinischen Situation. Die gefolgerte

Arbeitsfähigkeit sei jedoch versicherungsmedizinisch schwierig

nachzuvollziehen. Obwohl der Obergutachter auf S. 49 schreibe, es könne

nicht mehr von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden, sondern

allenfalls von einer gesamthaft mittelgradigen Störung mit medizinisch

grundsätzlich gutem Potential zur weiteren Rückbildung, beurteile er aufgrund

der gemischten Angststörung mit neurotisch ängstlicher Regression (S. 46

«Komorbidität») und Chronifizierung die Versicherte als nicht arbeitsfähig seit

März 2013. Eine 50 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne

jedoch innerhalb von 1 bis 2 Jahren umgesetzt werden, dies unter erheblichen

therapeutischen Interventionen und Massnahmen der Tagesstruktur im geschützten

Bereich. Die durchzuführenden Massnahmen seien auf S. 52 des Gutachtens

formuliert worden. Versicherungsmedizinisch sei die gefolgerte Arbeitsfähigkeit

schwierig nachzuvollziehen, nachdem Prof. H.___ etliche Widersprüche

ausführlich diskutiert habe. Versicherungsrechtlich dürfte die Situation wohl

auch problematisch sein. Dies zu entscheiden sei jedoch nicht Aufgabe des RAD.

Inwieweit die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch und versicherungsrechtlich

so übernommen werden könne, sei zu hinterfragen. Grundsätzlich seien der

Versicherten medizinische Behandlungen aufzuerlegen, es seien jedoch noch

rechtliche Aspekte der Umsetzbarkeit zu klären (IV-Nr. 55 S. 2 ff.).

5.18

Dr. med. N.___ hielt in

ihrer Stellungnahme vom 9. März 2017 zum psychiatrischen Gutachten von

Prof. H.___ fest, es sei nur von Spitex einmal pro Woche die Rede, es

bestehe aber kein Hinweis darauf, dass die Patientin von einer Fachperson der

psychiatrischen Spitex betreut werde. Der Beizug der psychiatrischen Spitex sei

auf Vorschlag der behandelnden Psychologin erfolgt, die diese Lösung nach

Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. S.___ vorgebracht

habe. Die Idee einer stationären Behandlung auf der Psychosomatik der Klinik I.___

sei nicht weiterverfolgt worden, weil die Patientin nicht von ihren Kindern

habe getrennt sein wollen. Diese Änderungen seien im Lauf des Herbstes 2016

erfolgt. In diesem Zeitpunkt sei über mindestens 3 Monate ein ambulantes

Physiotraining in [...] erfolgt, welches die Patientin wohl nicht so intensiv

durchgeführt habe wie geplant. Dies sei nirgends erwähnt. Ein Arbeitsversuch in

einem geschützten Rahmen scheine einen Versuch wert zu sein. Ob dies

schliesslich zur geforderten Arbeitsfähigkeit führe oder ob diese verbessert

werden könne durch einen stationären Aufenthalt, bleibe im Moment offen

(IV-Nr. 78 S. 31 f.).

5.19

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin

äusserte sich am 15. Juni 2017 zum vorerwähnten Obergutachten von Prof. H.___

im Wesentlichen dahingehend, aufgrund der gutachterlich festgestellten

Diskrepanzen mit aggravatorischen Anteilen sowie dem sekundären

Krankheitsgewinn könne vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass die Angststörung Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit habe. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder

einer ähnlichen Konstellation, liege nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor.

Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsbefunden und dem von der Versicherten

präsentierten Beeinträchtigungen bzw. Aggravation seien auch im E.___-Gutachten

vom 18. November 2015 berichtet worden. Prof. H.___ stelle selber

fest, dass sich die funktionellen Auswirkungen aufgrund der noch erheblichen

Inkonsistenzen nicht quantifizieren liessen. Die angenommene relevante

Einschränkung in der spontanen Lebensgestaltung werde vom Obergutachter nicht

plausibel begründet, zumal die Versicherte bereits vor dem Unfall sozial

zurückgezogen gelebt und kaum Sozialkontakte und Aktivitäten ausserhalb der

Familie gepflegt habe. Ohnehin sei die Angststörung behandelbar. Der

Versicherten seien wiederholt psychopharmakologische und insbesondere

(teil)stationäre psychiatrische Behandlungen nahegelegt worden (siehe Gutachten

von Prof. H.___, E.___-Gutachten und Bericht der behandelnden Ärzte). Dass

es trotz der mehrfach gesehenen Indikationen bislang zu keinen stationären oder

teilstationären Aufenthalten im psychiatrischen Bereich gekommen sei, sei für

Prof. H.___ in Anbetracht des jungen Alters der Versicherten und der

aktenanamnestisch fachärztlich gesehenen Schwere der Störung nicht

nachvollziehbar. Gemäss dem Obergutachter bestehe eine deutliche Diskrepanz

zwischen der im Raum stehenden «Vollinvalidisierung» der doch sehr jungen

Explorandin und den wiederholt nicht wahrgenommenen zumutbaren

Therapieoptionen. Aus dem Gesagten folge, dass die diagnostizierte Angststörung

aus invalidenrechtlicher Sicht keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Die Versicherte habe im Zeitpunkt der

Begutachtung durch Prof. H.___ an keinem invalidenversicherungsrechtlich

relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden gelitten (IV-Nr. 60).

5.20

Die Hausärztin äusserte sich nach

der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2018 in ihrem Verlaufsbericht zu

Handen der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018 im Wesentlichen dahingehend,

im Obergutachten von Prof. H.___ sei vorgeschlagen worden, die

psychiatrische Behandlung zu intensivieren, am ehesten im Sinn einer (teil-)stationären

Behandlung. Dies habe die Patientin im Frühling 2017 wiederholt abgelehnt. Sie

sei weiterhin von der Psycho-Spitex einmal pro Woche besucht worden mit dem

Ziel, dass sich die Patientin mit ihren Kindern abgeben und auch vermehrt

Tätigkeiten im Haushalt wieder übernehmen könne. Parallel dazu habe man sich

auf eine homöopathische Behandlung geeinigt. Mit diesen Massnahmen sei die

Situation jedoch unverändert geblieben. Die Patientin habe sich immer wieder in

ihre eigene Welt zurückgezogen, habe über nächtliche Albträume geklagt und sei

nach ihren Angaben phasenweise sehr unruhig, nervös und aggressiv gewesen. Im

September 2017 habe dann eine ambulante psychiatrische Betreuung aufgegleist

werden können. Die behandelnde Ärztin habe bald eine stationäre Behandlung als

notwendig erachtet. Im Januar 2018 sei ein Erstgespräch für einen Eintritt in

die Klinik I.___ erfolgt. Dieser Eintritt sei dann erst am 1. Juni 2018

erfolgt. Nach Auskunft der leitenden Ärztin der Psychosomatik sei die Dauer des

Aufenthaltes noch unklar. Die Patientin werde jetzt mit Psychopharmaka

behandelt und nehme diese Medikamente auch ein. Eine psychiatrische

Nachbetreuung nach dem Klinikaufenthalt sei bereits aufgegleist worden.

Insgesamt habe sich der psychische Zustand der Patientin zwischen Frühling 2017

und Frühling 2018 nicht wesentlich verändert. Eine Stabilisierung, die eine

ausserhäusliche berufliche Tätigkeit erlaube, habe sich bis zum Klinikeintritt

sicher nicht eingestellt (IV-Nr. 78 S. 33 f.).

5.21

Gemäss dem Austrittsbericht der

Klinik I.___ vom 13. September 2018 war die Beschwerdeführerin dort vom

1.

Juni bis 26. Juli 2018 hospitalisiert. Es wurden folgende

Diagnosen gestellt: «1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

St.n. schwerem Quetschtrauma des linken Unterarms mit Stauchungsfraktur des

distalen Radius am 24.09.2012 sowie St.n. schwergradiger traumatischer axonaler

Läsion des distalen N. medianus und N. ulnaris links; 2. Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1); 3. Mittelgradige bis schwere depressive

Episode in der Folge; 4. Eisenmangel mit sich entwickelnder Anämie,

Ferritin 23 ng/ml, nach frustranem Versuch mit oraler Substitution

Verabreichung von 700 mg Ferinject i.v. am 12.07.2018; 5. Vitamin-D-Mangel

(bei Eintritt 32 nmol/l), substituiert mit 8000 IE/Tag über einen Monat bis zur

Normalisierung (82 nmol/l); 6. Persistierende leichte Thromozytopenie

(111 – 138 x 109/l); 7. Tendenz zu Hypokaliämie, DD unter

Paroxetin».

Im Weiteren wurde zur Therapie und zum

Verlauf ausgeführt, die Patientin sei in ein multimodales Behandlungsprogramm

integriert worden mit dem Ziel einer schrittweisen psychischen und physischen

Aktivierung, einer Verbesserung ihrer depressiven und Angstsymptomatik, einer

Verbesserung der Entspannungsfähigkeit sowie einem verbesserten Umgang mit

Flashbacks und dissoziativen Symptomen. Darüber hinaus habe die Patientin die

Einzelpsychotherapie, Ergo-, Kunst-, Musik- und Bewegungstherapie sowie die

Achtsamkeits- und Stresstoleranzgruppe besucht. Zusätzlich sei durch die Milieutherapie

ein strukturierter Tagesrhythmus gegeben gewesen. Zu Beginn habe sich die

Patientin zurückhaltend, unsicher, überfordert und sehr schreckhaft gezeigt.

Sie habe sich häufig in ihr Zimmer zurückgezogen und den Kontakt zu

Mitpatienten gemieden. Sie habe grosses Heimweh und vermisse ihre Kinder.

Ebenso erinnere sie hier alles an das Spital, woran sie aufgrund des damaligen

Unfalls und der Kaiserschnittgeburt ihrer jüngsten Tochter keine guten

Erinnerungen habe. Im Verlauf habe sich die Patientin etwas besser auf das

Therapieprogramm einlassen können und sich weniger schreckhaft gezeigt. Sie

habe insgesamt vom Aufenthalt profitieren und im Rahmen der engmaschigen

Strukturen an Stabilität gewinnen können. In der Einzelpsychotherapie und

Stresstoleranzgruppe sei es ihr gelungen, Skills für den Hochanspannungsbereich

und für ihre dissoziativen Zustände zu erarbeiten (v.a. Massagering und

Igelball, kaltes Wasser, Atemübung oder visuelle Ablenkungen) und diese

regelmässig zu üben. In einem Angehörigengespräch gemeinsam mit ihrem Ehemann

sei der Leidensdruck auch auf Seiten ihres Partners deutlich spürbar geworden.

Im Verlauf habe die Patientin zugestimmt, sich auf ein traumafokussiertes

Therapieverfahren einzulassen. Seit dem Trauma meide die Patientin, ihre Hand

anzuschauen und schone diese. Sie leide an wiederkehrenden Intrusionen,

erhöhter Schreckhaftigkeit und der ständigen Angst, ihre Hand könnte erneut

eingeklemmt werden, zum Beispiel in einer Lifttüre. Gefühlsmässig sei sie in

der Angst, ihre Hand zu verlieren, stecken geblieben. In einer ersten Phase sei

die Patientin in der Imagination nochmals mit dem Trauma konfrontiert worden.

Dabei sei es immer wieder zu kurzen dissoziativen Zuständen gekommen, da sie

sich nicht mit ihren schmerzhaften Gefühlen habe auseinandersetzen wollen. In

einer zweiten Phase habe die Patientin als «aktuelles Ich», welches wisse, dass

es die Hand behalte, das «damalige Ich», welches noch immer befürchte, die Hand

zu verlieren, konfrontiert. Nach einer Traumasitzung habe sie sich ausserdem

dahingehend geäussert, dass durch das Einbinden des Arms zur Stützung, was sie

früher häufig gemacht habe, das Gefühl entstehe, als ob dieser noch in der

Maschine feststecken würde. Ferner wurde angegeben, in den letzten Wochen vor

Klinikaustritt habe sich die Patientin getraut, ihren linken Arm, den sie trotz

voller Funktionsfähigkeit stets geschont habe, aktiver zu benutzen (z.B. Übernahme

von Aufgaben in der Teeküche, Spülmaschine ausräumen, Obst schälen etc.). Es

werde empfohlen, dass die Patientin auch in Zukunft ihren Arm und ihre Hand

normal gebrauche. Ebenso habe sie sich mit weiteren für sie angstbesetzten

Situationen, wie z.B. Lift fahren, konfrontiert. Gegen Ende des Aufenthaltes

habe sich die Patientin weniger hyperarousal gezeigt, sei schwingungsfähiger

gewesen und emotional spürbarer. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwiesen die

behandelnden Klinikärzte auf die bestehenden Gutachten und führten aus, eine

Arbeitsstelle zu 100 % und die Verantwortung für drei Kinder überforderten

die Patientin. Während des Klinikaufentaltes vom 1. Juni bis 26. Juli

2018.

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Weiterbeurteilung

erfolge durch die Nachbehandler (Beschwerdebeilage 5).

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Juni 2018

für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 29. Februar 2016 aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente zu

und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss ihren Abklärungen sei der

Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Maschinenbedienerin seit dem

Unfall vom 24. September 2012 nicht mehr zumutbar. Vorerst habe für

sämtliche Erwerbstätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Der

Gesundheitszustand habe sich in der Folge jedoch verbessert: In somatischer

Hinsicht bestehe ab dem 5. Dezember 2014 für eine angepasste Tätigkeit

(leicht bis mittelschwer, ohne kraftvolles Zupacken mit der linken adominanten

Hand und ohne Schläge sowie Vibrationen für die linke obere Extremität) wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit (kreisärztliche Untersuchung vom 5. Dezember

2014; E. II. 5.11 hiervor). In psychischer Hinsicht habe sich der

Gesundheitszustand dahingehend verbessert, dass spätestens seit dem

17.

November 2015 (psychiatrische Untersuchung durch die E.___) nicht mehr

von einer schwergradigen Erkrankung ausgegangen werden könne. Ab dem

17.

November 2015 sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für

körperlich angepasste Tätigkeiten auszugehen. Unter Berücksichtigung der

Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die Invalidenrente somit

bis zum 29. Februar 2016 zu befristen; ab dem 1. März 2016 bestehe

bei einem Invaliditätsgrad von 9 % kein Rentenanspruch mehr.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin wurde

sodann ausgeführt, eine rentenbegründende Invalidität sei nur dann anzunehmen,

wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und

widerspruchsfrei festgestellt worden seien und damit den

versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen worden sei. Der Beweis

für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedinge Arbeitsunfähigkeit

könne nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der

massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein

stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz)

für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeige. Im vorliegenden Fall könne auch

nach erneuter Prüfung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. H.___

eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Der psychiatrische

Obergutachter weise in seinem Gutachten vermehrt auf Inkonsistenzen hin, welche

er als erheblich erachte. Der Gesundheitszustand präsentiere sich im Zeitpunkt

der Begutachtung durch Prof. H.___ vom 23. November 2016 nicht

wesentlich anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. X.___ vom

17.

November 2015. In psychischer Hinsicht habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verbessert, dass

spätestens seit dem 17. November 2015 nicht mehr von einer schwergradigen

Erkrankung ausgegangen werden könne. Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit

lasse sich seit der Untersuchung von Dr. med. X.___ nicht mehr mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen. Aus der Aktenlage

ergebe sich kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen

Lebensbereichen. Aus den beschriebenen erheblichen Inkonsistenzen mit

aggravatorischen Anteilen, den unausgeschöpften Therapieoptionen, der

eingeschränkten Therapiemotivation sowie dem erheblichen sekundären

Krankheitsgewinn resultiere, dass kein Rentenanspruch über den 29. Februar

2016.

hinaus bestehe (A.S. 1 ff.).

6.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr ab 1. März 2016 weiterhin eine

ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,

das psychiatrische Obergutachten von Prof. H.___ vom 2. Februar 2017

richte sich nach den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der

schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni

2016.

Der psychiatrische Obergutachter setze sich in seinem Gutachten mit der

primären Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor deren Unfall auseinander und

lege die Entwicklung ihres psychischen Gesundheitszustands seit diesem Unfall

dar. Dieser Gesundheitszustand werde nicht nur im Querschnitt, sondern auch

unter Berücksichtigung des Längsschnitts beurteilt. Gestützt auf die objektiven

Befunde beschreibe Prof. H.___ die funktionellen Auswirkungen dieser

Befunde. Es seien Belastungsfaktoren, Ressourcen und Persönlichkeitsfaktoren

dargelegt und eine Konsistenzprüfung vorgenommen worden. Im Hinblick auf die

gestellten Diagnosen, den Schweregrad der Einschränkung und die funktionellen

Auswirkungen der objektiven Befunde nehme Prof. H.___ Stellung zu

Vorbefunden und älteren medizinischen Beurteilungen. Gestützt auf diese

Auseinandersetzung werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit qualitativ und quantitativ beurteilt. Abschliessend seien

die Therapieoptionen aufgezeigt worden. Beim Obergutachten von Prof. H.___

handle es sich gewissermassen um ein «Muster-Gutachten» eines psychiatrischen

Fachgutachters, das handwerklich kaum besser gemacht werden könnte. Dieses

Gutachten stimme mit sämtlichen fachpsychiatrischen Beurteilungen überein. Es

komme ihm voller Beweiswert zu. Auch wenn der Obergutachter gewisse

Inkonsistenzen beschrieben habe, führe dies nicht dazu, dass seinem Gutachten

und der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht voller Beweiswert

zugestanden werden könnte. Ein gewisses Mass an Inkonsistenz gehöre zu jedem

menschlichen Leben. Ebenso sei ein gewisses Mass an Verdeutlichung normal bei

einer Person, die sich schlecht verbal ausdrücken könne und unter Druck stehe,

wenn sie zur Begutachtung zu fremden Ärzten vorgeladen werde. Zudem werde eine

relevante Erkrankung nicht in jedem Fall durch Inkonsistenzen ausgeschlossen.

Die Beschwerdegegnerin nehme bei der Konsistenzprüfung keine Unterscheidung im

Hinblick auf die gegenwärtig aus medizinischer Sicht klar bestehende Arbeitsunfähigkeit

und die prognostisch zu beurteilende Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren habe

eine Aggravation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden

können. Die Verdeutlichungstendenz stelle keinen Grund dar, an der beurteilten

Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin habe sich medizinisch

vollständig dokumentiert und trotz des psychiatrischen Teilgutachtens von

Dr. med. X.___ vom 18. November 2015 nichts veranlasst, um eine

stationäre oder teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin durchzusetzen.

Diese habe das getan, was die behandelnden Ärzte von ihr verlangt hätten.

Aktuell stehe sie in stationärer psychiatrischer Behandlung. Aufgabe der Recht

anwendenden Behörden sei es zu prüfen, ob im Rahmen einer psychiatrischen

Begutachtung sämtliche Indikatoren geprüft worden seien. Sei diese Prüfung

vorgenommen worden und habe der Gutachter u.a. allfällige Inkonsistenzen

benannt und sich im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung mit ihnen

auseinandergesetzt, verbleibe bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

für den Rechtsanwender kein Raum, ohne Ergänzungsfragen an den Gutachter

gestellt oder ein Obergutachten mit anderem Resultat eingeholt zu haben, die

Arbeitsfähigkeit eigenhändig abweichend von einem Gutachten gemäss Art. 44

ATSG zu beurteilen. Solange sich ein Gutachter wie Prof. H.___ im Rahmen

seines psychiatrischen Gutachtens an die Qualitätsleitlinien halte, die Indikatoren

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vollständig überprüfe und mit ihnen

argumentiere, dürfe keine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung

stattfinden. Indem die Beschwerdegegnerin eine solche vorgenommen habe, habe

sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihre Kompetenzen überschritten (A.S. 12

ff.).

6.2

6.2.1

Zunächst ist festzustellen, dass

im vorliegenden Fall ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit

gemäss dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen

Obergutachten von Prof. H.___ vom 2. Februar 2017 (IV-Nr. 51.1) umstritten

ist. Dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als

Maschinenbedienerin infolge des am 24. September 2012 erlittenen

Arbeitsunfalls nicht mehr zuzumuten ist, ergibt sich aus den vorliegend ins

Recht gelegten Akten und wird von keiner Seite bestritten. Ebenfalls

unbestritten sind die handchirurgischen und neurologischen Begutachungsergebnisse,

welche im Rahmen der polydiszplinären E.___-Begutachtung (Gutachten vom

14.

Dezember 2015; IV-Nr. 38) ermittelt wurden. Der Handchirurg

Dr. med. W.___ kam in seinem Teilgutachten vom 17. November 2015 zum

Schluss, infolge des Unfalls bestehe eine nachvollziehbare Nervenläsion der

relevanten Nervenäste am linken Vorderarm nach einem Quetschtrauma. Die

repetitiven elektrophysiologischen Kontrollen hätten zwar eine deutliche

Erholung gezeigt, klinisch sei jedoch eine deutliche Schwäche im Medianus-, Ulnaris-

und Radialis-Versorgungsgebiet zurückgeblieben. Dies sei sicher einerseits mit

der Nervenläsion zu begründen, andererseits aber vermutlich auch auf die

Schmerzsymptomatik zurückzuführen. Die Schmerzen seien am ehesten

neurogenbedingt, bei der Beschwerdeführerin sicherlich aber auch

psychosomatisch überlagert. In einer angepassten Tätigkeit könnte der rechte

Arm (rechtsdominant) normal eingesetzt werden, die linke Hand könne nur als

Hilfshand beansprucht werden. Aus handchirurgischer Sicht wäre eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit jedoch deutlich

eingeschränkter Leistung denkbar (IV-Nr. 38.1 S. 17 und 38.4

S. 5). Der Neurologe Dr. med. Y.___ kam in seinem Teilgutachten vom

18.

November 2015 zum Ergebnis, die Quetschverletzung am linken Unterarm

mit vorübergehender schwerwiegender Funktionsstörung des N. ulnaris und des N.

medianus sei aktuell nahezu ausgeheilt. Die aus den elektrophysiologischen

Untersuchungen hervorgegangenen Werte allein begründeten keine relevante

Funktionseinschränkung der linken Hand durch die Nervenverletzung. Man könne

somit von einer weitgehenden Erholung der Nervenstrukturen ausgehen und es

bestehe eine sehr grosse Diskrepanz zwischen den Untersuchungsbefunden und dem

von der Beschwerdeführerin präsentierten Schadensbild. Spätestens im Zeitpunkt

der elektrophysiologischen Untersuchung vom 12. August 2013 sei aus

neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt, weder in

der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 18 f.

und 38.3 S. 6 ff.). Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung kamen die E.___-Gutachter

zum Schluss, die bis zum Unfall gesunde Beschwerdeführerin habe durch das

Quetschtrauma am linken Vorderarm eine axonale Schädigung der Nerven in diesem

Bereich erlitten. Neurophysiologisch habe sich die Funktion der geschädigten

Nerven fast vollständig erholt. Weiterhin bestehe aber ein Schmerzsyndrom der

linken Hand und durch das Trauma hätten sich eine posttraumatische sowie eine depressive

Störung entwickelt, welche wegen Angst und Vermeidungsverhalten zu massiven

Funktionsstörungen in allen Lebensbereichen führe (IV-Nr. 38.1

S. 22).

6.2.2

Nachdem sich der RAD

(Dr. med. Z.___) in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016

dahingehend geäussert hatte, in somatischer Hinsicht sei auf die Beurteilung

des Neurologen abzustellen und die Arbeitsfähigkeitseinschränkung werde primär

psychiatrisch begründet, wobei das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. X.___ vom 18. November 2015 (IV-Nr. 38.2) weder

überzeugend noch nachvollziehbar sei (IV-Nr. 42 S. 2; vgl. E.

II. 5.15 hiervor), veranlasste die Beschwerdegegnerin das psychiatrische

Obergutachten von Prof. H.___ vom 2. Februar 2017 (Untersuchung vom

23.

November 2016), aus welchem hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell nicht

arbeitsfähig. Der psychiatrische Obergutachter kam zum Schluss, es bestehe das

Potential zu einer Entwicklung einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis zu

80.

% in einer den somatischen Defiziten angepassten Tätigkeit innerhalb

eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren. Eine kurzfristigere Umsetzung dieser

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei jedoch aufgrund der aktuell

gesehenen neurotischen Fixierung auf ein dysfunktionales Krankheitskonzept mit

massiven sekundärem Krankheitsgewinn nicht realisierbar und würde der weiteren

Chronifizierung eher Vorschub leisten. Vorgängig seien erhebliche

therapeutische Interventionen/Massnahmen der Tagesstrukturierung im geschützten

Bereich notwendig, die leider in den letzten Jahren nicht umgesetzt worden

seien (IV-Nr. 51.1 S. 51). Der RAD (Dr. med. Z.___) der

Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, die von Prof. H.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei zu hinterfragen

(vgl. Stellungnahme vom 1. März 2017, IV-Nr. 55 S. 3 f.; E.

II. 5.17 hiervor), und der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin sprach sich

in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2017 dafür aus, aufgrund der vom

psychiatrischen Obergutachter festgestellten Diskrepanzen mit aggravatorischen

Anteilen sowie dem sekundären Krankheitsgewinn könne nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Angststörung Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit habe. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf

Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liege regelmässig keine

versicherte Gesundheitsschädigung vor. Im Übrigen sei die Angststörung

behandelbar. Sie vermöge aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (IV-Nr. 60

S. 2). Diese Argumentation wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung

übernommen (vgl. IV-Nr. 75 S. 6 ff.; A.S. 6 ff.).

6.3

6.3.1

Nach der Rechtsprechung liegt

regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder

der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren

Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und

Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den

Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im

Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.

Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE

141.

V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014

vom 29. Juni 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall

Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit die betreffenden Anzeichen neben

einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind

deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281

E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014

vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).

Die Grenzziehung zwischen einer

anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz,

welche nicht gleichgesetzt werden dürfen, ist heikel. Zum einen prägt die

(unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von

Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch

charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes

organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonderheiten

des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverhaltens nicht ausser Acht

gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der

Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt,

wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre

Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren

(Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend

und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren

leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer

einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus

durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich

vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden

Kontext die Nichteinstellung der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe

Motivation (Nichteinstellung einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit –

nebst den dargelegten Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft

schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde

Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher

vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem

Sinne «bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage

ist – wiederum – zentral, dass die Gutachter, wie auch die anderen mit der

Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärzte, alle verfügbaren

Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem

ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten

Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten

versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen

Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen,

gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und

Partizipation anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass

die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale» hinausgehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2).

Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a.

daraus, ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die

behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden

Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und

objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise

indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die

versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer

Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann

unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren

Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten

Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im

Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher

Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation

eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens

zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine

verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre

(Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und

9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4, je mit Hinweisen).

6.3.2

Im vorliegenden Fall hält die

Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsdienst unter Hinweis auf die oben (unter E.

II. 6.3.1 hiervor) dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts fest,

aufgrund der von Prof. H.___ festgestellten Diskrepanzen mit

aggravatorischen Anteilen sowie dem sekundären Krankheitsgewinn könne nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Angststörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe

(IV-Nr. 60 S. 2; IV-Nr. 75 S. 6 ff.). Es trifft zu, dass

der psychiatrische Obergutachter im Rahmen seiner Begutachtung verschiedene

Diskrepanzen und Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin feststellte. So führte

Prof. H.___ aus, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei

geringem Selbstwertgefühl und starker Abhängigkeit von ihrem Umfeld einen

massiven, (unbewusst) sekundären Krankheitsgewinn habe (IV-Nr. 51.1

S. 44). Trotz der recht früh einsetzenden psychiatrischen Behandlung lasse

sich hier ein eigentlicher therapeutischer Prozess kaum erkennen,

wahrscheinlich auch, weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Regression trotz

Rückläufigkeit der posttraumatischen Belastungsstörung nicht darauf einlassen

könne. Auch die medikamentöse Behandlung bleibe nach den Unterlagen weitgehend

unklar (IV-Nr. 51.1 S. 45). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

zwischen der im Raum stehenden «Vollinvalidisierung» der doch sehr jungen

Beschwerdeführerin und den wiederholt nicht wahrgenommenen Therapieangeboten

(teilstationäre/stationäre Betreuung). Grundsätzlich verfüge sie deutlich

erkennbar über mehr Funktions- bzw. Interaktionsfähigkeiten, als dass von einer

schweren psychischen Störung gesprochen werden könnte (IV-Nr. 51.1

S. 46). Der psychiatrische Obergutachter hielt im Weiteren fest, die nach

dem Mini-ICF beschriebenen und erkennbaren Funktionsfähigkeiten (vgl.

IV-Nr. 51.1 S. 35 ff. Ziff. 4.2) erlaubten der

Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ein Aktivitätsniveau, das

anamnestisch so nicht beschrieben werde. Durch diesen anzunehmenden

aggravatorischen Anteil, der auch Ausdruck eines ängstlich vermeidenden

Verhaltens sei, falle es gutachterlich schwer, die sicherlich vorliegenden

Leistungsdefizite zu quantifizieren. Die nur auf Nachfrage geschilderte

Schmerzproblematik erkläre keine erheblichen Leistungseinschränkungen. Im

Rahmen des ängstlichen Erlebens der Umwelt sei die Beschwerdeführerin jedoch in

ihrer spontanen Lebensgestaltung relevant eingeschränkt, könne vermindert

Kontakte aufnehmen und sei in ihrer Spontanität eingeschränkt (IV-Nr. 51.1

S. 46). An Ressourcen müsse die langjährig durchgehaltene Doppelbelastung

mit Kindern/Haushalt und einem 100%-Arbeitspensum in der industriellen

Produktion über viele Jahre genannt werden. Grundsätzlich verfüge die

Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen, um sich an einem Arbeitsort

integrieren zu können. Unabhängig von rein medizinischen Faktoren bestehe ein

erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn, der einer motivierten Therapie

entgegenstehe (IV-Nr. 51.1 S. 47).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellte

der psychiatrische Obergutachter fest, die Begutachtung leide deutlich

darunter, dass sowohl die Vorgeschichte als auch die Symptombeschreibung

ausgesprochen vage dargestellt werde. Aktuell stehe bei zum Teil histrionisch

geprägtem Ausdrucksverhalten die neurotisch-ängstliche Regression im Vordergrund,

die praktisch definitorisch mit einer Verdeutlichungstendenz einhergehe. Es

ergebe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Leistungsdefiziten

und den in der Exploration erkennbaren Ressourcen; hier seien doch

aggravatorische Anteile wahrscheinlich (auch beispielhaft die verzögerte

Nennung der Namen der Kinder). Die angegebenen kognitiven Einschränkungen seien

in der Exploration nicht zur Darstellung gekommen. Die Tendenz der Explorandin

zur Wahrnehmung therapeutischer Angebote sei gering, zum Teil könne dies mit

dem Vermeidungsverhalten begründet werden, zum Teil sei dies aber sicherlich

auch Ausdruck einer eingeschränkten Therapiemotivation (IV-Nr. 51.1

S. 48). Zur Einschätzung des Schweregrades der psychischen Störung hält

der psychiatrische Gutachter fest, gegenüber der im Jahr 2013 beginnenden

mittelgradigen bis schweren Ausprägung der Symptomatik (insbesondere im Bereich

depressiver Symptome, aber auch im Bereich einer spezifischen posttraumatischen

Symptomatik wie beispielsweise Flashbacks) sei es unzweifelhaft zu einer

erheblichen Rückläufigkeit der Beschwerden gekommen, in gleicher Weise hätten

jedoch die Chronifizierung und der neurotische Rückzug zugenommen. Dennoch

könne nicht mehr von einer schwergradigen Erkrankung gesprochen werden, sondern

allenfalls von einer gesamthaft mittelgradigen Störung mit medizinisch

grundsätzlich gutem Potential zur weiteren Rückbildung bei einer doch noch

jungen Beschwerdeführerin (IV-Nr. 51.1 S. 49). Im psychiatrischen

Teilgutachten der E.___ vom 18. November 2015 werde gemäss dem Mini

ICF-Ratingbogen eine starke Einschränkung gesehen in der Anpassung an Regeln

und Routinen, während in anderen Bereichen vorwiegend leicht bis mittelgradige

Einschränkungen bestünden. Die funktionellen Auswirkungen liessen sich jedoch

nicht quantifizieren, da doch erhebliche Inkonsistenzen vorhanden seien. Diese

Inkonsistenzen seien auch im E.___-Gutachten erwähnt worden (IV-Nr. 51.1

S. 50).

6.3.3

Angesichts der oben dargelegten

umfassenden und detaillierten Angaben des psychiatrischen Obergutachters besteht

vorliegend keine hinreichende Klarheit darüber, dass die Anhaltpunkte auf eine

Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden

Verhaltens der Beschwerdeführerin klar überschritten sind. Wie dargelegt,

können dem Gutachten von Prof. H.___ zwar Diskrepanzen und Inkonsistenzen

entnommen werden, die sich dahingehend äussern, dass die Beschwerdeführerin

sowohl die Vorgeschichte als auch die Symptombeschreibung ausgesprochen vage

darstellt, eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Leistungsdefiziten und den

in der Exploration erkennbaren Ressourcen besteht sowie ein erheblicher

sekundärer Krankheitsgewinn und eine geringe Tendenz der Beschwerdeführerin zur

Wahrnehmung therapeutischer Angebote festzustellen sind, obwohl sich ihr psychosoziales

Umfeld als weitgehend intakt präsentiert. Prof. H.___ hält denn auch zu

den Diskrepanzen zwischen den angegebenen Leistungsdefiziten und den

erkennbaren Ressourcen fest, hier seien doch aggravatorische Anteile

wahrscheinlich, wie zum Beispiel die verzögerte Nennung der Namen der Kinder

(IV-Nr. 51.1 S. 48). Es gilt jedoch zu beachten, dass das

aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin weitgehend auf eine

verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist. Prof. H.___

stellte u.a. die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer

gemischten Angststörung mit erheblicher Regression (ICD-10 F41.3) und hielt

fest, gegenüber der im Jahr 2013 aufgetretenen mittelgradigen bis schweren

Ausprägung der Symptomatik (insbesondere im Bereich depressiver Symptome, aber

auch im Bereich einer spezifischen posttraumatischen Symptomatik wie

Flashbacks) sei es zwar unzweifelhaft zu einer erheblichen Rückläufigkeit der

Beschwerden gekommen, in gleicher Weise hätten jedoch die Chronifizierung sowie

der neurotische Rückzug der Beschwerdeführerin zugenommen (IV-Nr. 51.1

S. 49). Nach den Angaben des psychiatrischen Obergutachters kann zwar

nicht mehr von einer schweren psychischen Störung gesprochen werden, er weist

jedoch darauf hin, im Rahmen des ängstlichen Erlebens der Umwelt sei die

Beschwerdeführerin in ihrer spontanen Lebensgestaltung relevant eingeschränkt

und könne vermindert Kontakte aufnehmen (IV-Nr. 51.1 S. 46). Ihre

geringe Tendenz zur Wahrnehmung therapeutischer Angebote sei zum Teil mit dem

Vermeidungsverhalten zu begründen (IV-Nr. 51.1 S. 48). An die Stelle

der posttraumatischen Belastungsstörung und der im Jahr 2015 noch als

mittelgradig oder schwer eingeschätzten depressiven Episode sei zunehmend eine

gemischte Angststörung mit dissoziativen, somatoformen und ängstlich

vermeidenden Anteilen getreten (IV-Nr. 51.1 S. 48 f.). Bei dieser

Ausgangslage kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht

gesagt werden, ihre Leistungseinschränkung beruhe (ausschliesslich) auf einer

Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, weshalb keine versicherte

Gesundheitsschädigung vorliege. Auch wenn nach den überzeugenden Angaben des

psychiatrischen Obergutachters Diskrepanzen und Inkonsistenzen festzustellen

sind und sogar einzelne aggravatorische Anteile als wahrscheinlich bezeichnet

werden, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie

vor von einem versicherten Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin auszugehen.

Damit ist ein Ausschlussgrund im oben (unter E. II. 6.3.1 hiervor)

dargelegten Sinn nicht gegeben.

6.4

6.4.1

Zum Einwand der Beschwerdeführerin,

es sei Aufgabe der Recht anwendenden Behörde zu prüfen, ob im Rahmen einer

psychiatrischen Begutachtung sämtliche Indikatoren geprüft worden seien, und es

verbleibe – wenn diese Prüfung erfolgt sei und der Gutachter sich mit

allfälligen Inkonsistenzen auseinandergesetzt habe – bezüglich der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit für den Juristen oder die Juristin, ohne Ergänzungsfragen

an den Gutachter gestellt oder ein Obergutachten mit anderem Resultat eingeholt

zu haben, kein Raum, die Arbeitsfähigkeit eigenhändig abweichend von einem

Gutachten gemäss Art. 44 ATSG zu beurteilen (Beschwerde, S. 13,

Ziff. 11 Schlussbemerkung, A.S. 24), ist Folgendes festzuhalten:

6.4.2

Die ärztliche

Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den

spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den

rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

(Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom

Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die

medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage

für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Dabei gilt,

dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie

ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch

die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an

den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der

entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die

medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die

massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem

Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren

auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt

es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle

Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die

Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll

keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des

strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der

Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch

anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und

somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich

immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen

des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht

beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang

andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als

geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im

Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer

Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer

Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und

nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast

zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3

S. 53 f., 143 V 418 E. 6 S. 426 f., je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4 mit

Hinweisen).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

Prof. H.___ sich in seinem psychiatrischen Obergutachten vom

2.

Februar 2017 (IV-Nr. 51.1) an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten hat sowie ob und in welchem Umfang die ärztlichen

Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen.

6.4.3

Prof. H.___ stellte bei der

Beschwerdeführerin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

einer weitgehend remittierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1), einer anderen gemischten Angststörung mit erheblicher Regression

(ICD-10 F41.3; DD generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1]), einer aktuell

noch leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0; fraglich rezidivierend,

DD anhaltend) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden,

unreifen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73).

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» bzw.

zur psychischen Entwicklung nach dem Unfallereignis vom 24. September 2012

hielt Prof. H.___ u.a. fest, der berichtete Ablauf des Unfallereignisses

sei durchaus geeignet, eine posttraumatische Reaktionsbildung im Sinne einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) nach ICD-10 zu unterhalten

(IV-Nr. 51.1 S. 39 ff.). Die hierzu nötigen Kriterien seien insgesamt

erfüllt, knapp nach der Art des Ereignisses, klar jedoch nach den berichteten Flashbacks,

dem mehrfach traumabezogen berichteten Arousal (Grad der Aktivierung des

zentralen Nervensystems) etc.. Der Obergutachter stellte zur Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde jedoch fest, die PTSD müsse zum

Begutachtungszeitpunkt als weitgehend remittiert angesehen werden. Stattdessen

sei es zu einer kaum noch unfallbezogenen gemischten Angststörung gekommen, die

sowohl dissoziative Züge aufweise als auch somatoforme, ängstlich-vermeidende,

agoraphobe, andere pseudoneurologische (z.B. unsicherer Gang) und stark

regressive Anteile habe. Trotz der somatoformen Überlagerung der

Beschwerdesymptomatik liege eine somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 nicht

vor. Es sei eher allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen bei von

somatischer Seite durchaus nachvollziehbaren Gründen der Schmerzsymptomatik.

Prof. H.___ hielt sodann fest, es sei offensichtlich, dass die Explorandin

bei geringem Selbstwertgefühl und starker Abhängigkeit von ihrem Umfeld hier

auch einen massiven, (unbewusst) sekundären Krankheitsgewinn habe. Das

Interaktionsverhalten sei ähnlich wie in der Exploration Ende 2015. Ähnlich wie

damals finde man keine eigentlichen kognitiven Einschränkungen, auch die

affektive Schwingungsfähigkeit sei phasenweise durchaus gegeben. Im Vergleich

zur Untersuchung Ende 2013 durch Dr. med. P.___ habe sich eine massive

Verbesserung des psychopathologischen Befundes eingestellt, die sich

erstaunlicherweise in den Berichten der Behandler kaum abbilde. Aus der

Exploration heraus sei eine über eine leichtgradige Episode hinausgehende

depressive Symptomatik nicht belegbar und auch nicht wahrscheinlich

(IV-Nr. 51.1 S. 44 f.). Gegenüber der im Jahr 2013 aufgetretenen

mittelgradigen bis schweren Ausprägung der Symptomatik sei es zu einer

erheblichen Rückläufigkeit der Beschwerden gekommen, in gleicher Weise hätten

jedoch die Chronifizierung und der neurotische Rückzug zugenommen. Gesamthaft

sei allenfalls von einer mittelgradigen psychischen Störung auszugehen, im

Rahmen des ängstlichen Erlebens der Umwelt sei die Beschwerdeführerin in ihrer

Lebensgestaltung jedoch relevant eingeschränkt und könne nur vermindert

Kontakte aufnehmen (IV-Nr. 51.1 S. 46 und 49).

Zum Behandlungs- und

Eingliederungsverlauf führte Prof. H.___ aus, gesamthaft sei der

Krankheitsverlauf seit dem Unfallereignis unglücklich. Trotz der recht früh

einsetzenden psychiatrischen Behandlung lasse sich hier ein eigentlicher

therapeutischer Prozess kaum erkennen, wahrscheinlich auch, weil sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Regression trotz Rückläufigkeit der PTSD nicht

darauf einlassen könne. Auch die medikamentöse Behandlung bleibe nach den

Unterlagen weitgehend unklar. Aktuell bestehe keine Regelmedikation, die

psychiatrische Behandlung sei nun gänzlich sistiert. Es bestehe eine deutliche

Diskrepanz zwischen der im Raum stehenden «Vollinvalidisierung» der doch sehr

jungen Beschwerdeführerin und den wiederholt nicht wahrgenommenen

Therapieangeboten (teilstationäre/stationäre Betreuung). Dabei sei kaum zu

erwarten, dass sich in dem familiären Umfeld der Explorandin trotz

Spitexbetreuung eine Veränderung einstellen werde. Grundsätzlich verfüge die Beschwerdeführerin

jedoch deutlich erkennbar über mehr Funktions- bzw. Interaktionsfähigkeiten,

als dass von einer schweren psychischen Störung gesprochen werden könnte

(IV-Nr. 51.1 S. 45 f.).

Der psychiatrische Obergutachter hielt sodann

fest, es bestehe aktuell eine «Komorbidität» aus der

Dekonditionierung/neurotischen Regression und einer ängstlich-depressiven

Grundsymptomatik mit Vermeidungsverhalten. Anamnestisch lasse sich ein

Autonomieverlust (kein Verlassen des Hauses ohne Begleitung/sozialer Rückzug

etc.) erfahren, der rein medizinisch in dieser Ausprägung jedoch nicht zu

erklären sei. Die orientierend nach dem Mini-ICF beschriebenen und erkennbaren

Funktionsfähigkeiten erlaubten der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch

ein Aktivitätsniveau, das anamnestisch so nicht beschrieben werde. Durch diesen

anzunehmenden aggravatorischen Anteil, welcher auch Ausdruck eines ängstlich

vermeidenden Verhaltens sei, falle es gutachterlich schwer, die sicherlich

vorliegenden Leistungsdefizite zu quantifizieren. In Einklang mit den

Voruntersuchungen liessen sich jedoch relevante kognitive Einschränkungen nicht

erkennen. Auch die nur auf Nachfrage geschilderte Schmerzproblematik erkläre

keine erheblichen Leistungseinschränkungen (IV-Nr. 51.1 S. 46).

Zum Komplex «Persönlichkeit» stellte Prof. H.___

sodann fest, es handle sich hier um eine ausgesprochen einfach strukturierte

Frau mit Schwierigkeiten im sprachlichen Ausdruck. Die Schulausbildung reiche

trotz der noch erfolgten vier oder fünf Schuljahre in der Schweiz sehr wahrscheinlich

nicht über ein Grundschulniveau hinaus. Bereits ab ihrem 17. Altersjahr

sei sie in einem vollen Pensum in industrielle Hilfstätigkeiten (Produktion)

eingespannt gewesen, ohne jede Qualifikation oder weitere

Qualifikationsbemühungen. In der wenig ergiebigen Exploration bezüglich des

persönlichen und beruflichen Werdeganges in der Schweiz vor dem fraglichen

Unfallereignis stelle sich gesamthaft eine auf dem kulturellen Hintergrund

nicht unübliche Entwicklung dar mit früher Heirat, früher Mutterrolle (die zwei

älteren Kinder seien in den Jahren 2003 und 2010 geboren) und bis zum

Unfallereignis durchgehender Doppelbelastung durch Haushalt und Beruf,

realisierbar nur durch die Unterstützung der Eltern. Die Beschwerdeführerin gebe

an, dass sie bereits seit ihrer Kindheit/Jugend eine eher schüchterne und etwas

ängstliche Person gewesen sei. Nach den Angaben des Obergutachters korreliert

diese Einschätzung sehr gut mit dem klinischen Eindruck zur

Grundpersönlichkeit. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Biografie bis zum Unfallereignis im Wesentlichen eine von ihrem Umfeld

weitgehend vorgeschriebene Rolle eingenommen habe, der sie sich untergeordnet

habe. Eigene Bedürfnisse seien in der berichteten Biografie in keiner Weise sichtbar.

Insbesondere auch die neurotische Entwicklung nach dem Unfallereignis

unterstütze die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestehend

ängstlich-vermeidende, dependente und auch unreife Persönlichkeitszüge

aufgewiesen habe. Aus der Exploration und der Biografie gehe konsistent hervor,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit/Jugend nicht die Ressourcen habe

erwerben können, welche ihr ein tragfähiges Selbstwertgefühl hätten vermitteln

können (IV-Nr. 51.1 S. 38 f.).

Zum Komplex «Sozialer Kontext» gab der

psychiatrische Obergutachter im Weiteren an, die Beschwerdeführerin sei nunmehr

vier Jahre ohne Arbeitsplatz und ohne erkennbare Autonomie in der

Tagesgestaltung. Der psychosoziale Hintergrund sei zwar auf der einen Seite

geordnet bei guten familiären Bedingungen (die Beziehung zum Ehemann

einschliessend, soweit erkennbar) und einem eigenen Haus (vor etwa zwei Jahren

bezogen) sowohl in der Schweiz als auch in der Heimat, was einen gewissen

Wohlstand suggeriere. Auf der anderen Seite sei der Ehemann seit Anfang 2016

unerwartet arbeitslos. Hierdurch entstehe nachvollziehbar ein zunehmender

finanzieller Druck auf die Familie. Der Ehemann spreche ausgesprochen schlecht

Deutsch (deutlich schlechter als die Ehefrau), verbunden mit der Regression der

Ehefrau sei hier sicherlich eine Integration in die Schweizer Gesellschaft

eingeschränkt möglich und eine Vernetzung erfolge wohl ausschliesslich unter

Landsleuten. Prof. H.___ führte ferner aus, ein weiterer Belastungsfaktor

sei sicherlich der geringe Bildungsgrad der Beschwerdeführerin vor dem

Hintergrund einer ängstlich-dependenten und unreifen Persönlichkeitsstruktur.

An Ressourcen müsse die langjährig durchgehaltene Doppelbelastung mit

Kindern/Haushalt und einem 100%-Arbeitspensum in der industriellen Produktion

über viele Jahre genannt werden. Grundsätzlich verfüge die Beschwerdeführerin über

die Voraussetzungen, um sich an einem solchen Arbeitsort integrieren zu können.

Sie berichte auch über gute Verhältnisse zu ihren Vorgesetzten und Kollegen.

Unabhängig von rein medizinischen Faktoren bestehe ein erheblicher sekundärer

Krankheitsgewinn, der eine motivierten Therapie entgegenstehe. Inwieweit diese

Rolle auch in der Familie real so gelebt werde wie berichtet, bleibe jedoch teilweise

unklar; tragfähige Information seien wohl auch kaum erhältlich

(IV-Nr. 51.1 S. 47).

Zur Kategorie «Konsistenz» stellte Prof. H.___

schliesslich fest, die Begutachtung leide deutlich darunter, dass insgesamt

sowohl die Vorgeschichte als auch die Symptombeschreibung ausgesprochen vage

dargestellt werde, sodass schon einmal die Voraussetzungen für eine subtilere

Konsistenzprüfung eingeschränkt seien. Nach den Unterlagen sei jedoch insgesamt

das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem

krankheitswertigen Ausmass über etwa zwei Jahre plausibel und gut abgesichert;

auch die depressiven Episoden seien gut beschrieben worden. Aktuell stehe bei

zum Teil histrionisch geprägtem Ausdrucksverhalten jedoch die

neurotisch-ängstliche Regression im Vordergrund, die praktisch definitorisch

mit einer Verdeutlichungstendenz einhergehe. Es ergebe sich jedoch eine

Diskrepanz zwischen den angegebenen Leistungsdefiziten und den in der

Exploration erkennbaren Ressourcen. Hier seien doch aggravatorische Anteile

wahrscheinlich (auch beispielhaft die verzögerte Nennung der Namen der Kinder).

Es sei auch schon darauf hingewiesen worden, dass die angegebenen kognitiven

Einschränkungen so in der Exploration nicht zur Darstellung gekommen seien. Die

Tendenz der Explorandin zur Wahrnehmung therapeutischer Angebote sei gering,

zum Teil begründet durch das Vermeidungsverhalten, zum Teil sei dies sicherlich

auch Ausdruck einer eingeschränkten Therapiemotivation (IV-Nr. 51.1

S. 48).

6.4.4

Angesichts der von Prof. H.___

im oben (unter E. II. 5.17 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen

Obergutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse ist anhand der oben dargelegten

rechtserheblichen Indikatoren, welche sachgerecht, detailliert und umfassend

geprüft wurden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Verweistätigkeit aktuell nicht

arbeitsfähig ist. Die nicht sofortige Realisierung einer grundsätzlich zwar wieder

möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Verweistätigkeit

erscheint angesichts der bei der Beschwerdeführerin nun im Vordergrund

stehenden gemischten Angststörung mit dissoziativen, somatoformen und ängstlich

vermeidenden Anteilen als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aktuell noch nicht von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Der

psychiatrische Obergutachter weist zum zeitlichen Präsenz- und qualitativen

Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, es bestehe

«das Potential zu einer Entwicklung einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

bis zu 80 % in einer den somatischen Defiziten angepassten Tätigkeit

innerhalb eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren» und stellt fest, eine

kurzfristigere Umsetzung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei

«aufgrund der aktuell gesehenen neurotischen Fixierung auf ein dysfunktionales

Krankheitskonzept mit massivem sekundärem Krankheitsgewinn nicht realisierbar

und würde der weiteren Chronifizierung eher Vorschub leisten». Prof. H.___

stellt sich auf den Standpunkt, vorgängig seien «erhebliche therapeutische

Interventionen/Massnahmen der Tagesstrukturierung im geschützten Bereich

notwendig», die in den letzten Jahren leider nicht umgesetzt worden seien

(IV-Nr. 51.1 S. 51). Begründet werden die aktuell bestehende

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die vorgängig von ihr

durchzuführenden Therapieinterventionen damit, eine ambulante psychiatrische

Behandlung sei zwar nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der D.___

fast kontinuierlich erfolgt, dabei seien die Frequenzen der Behandlung

insgesamt aber als zu niedrig zu erachten und die Spezifizierung der einzelnen

Behandlungsschritte sei nach den vorliegenden Dokumenten kaum möglich. Es sei

auch unklar, ob und über welche Zeiträume die Beschwerdeführerin einmal

psychopharmakologisch behandelt worden sei; auch aktuell bestehe keine

Regelmedikation. Trotz der mehrfach gesehenen Indikationen sei es zu keinen

stationären oder teilstationären Aufenthalten im psychiatrischen Bereich

gekommen, was in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und in Anbetracht

der aktenanamnestisch fachärztlichen Schwere der Störung Fragen aufwerfe.

Nach der überzeugenden fachärztlichen

Argumentation von Prof. H.___ sind zunächst Therapieinterventionen

indiziert, die über ein teilstationäres oder stationäres Setting der

Beschwerdeführerin einen gewissen Abstand zu dem als dysfunktional zu

erkennenden häuslichen Umfeld geben. Diese Möglichkeit wäre gegeben, da die Haushaltarbeit

nach den anamnestischen Angaben ohnehin von den Familienangehörigen und auch

der Spitex erledigt werde. Nach den schlüssigen Angaben des psychiatrischen

Obergutachters geht es hier um einen pragmatischen, verhaltenstherapeutisch

orientierten Ansatz mit dem primären Ziel einer Tagesstrukturierung in einer

arbeitsähnlichen Situation (geschützte Arbeitsstelle). Auch die Indikation für

eine antidepressive Medikation sollte nach Auffassung von Prof. H.___ in

einer psychiatrischen Begleitbehandlung neu evaluiert werden. Es besteht kein

Anhaltspunkt, dass diese Massnahmen der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten

wären (IV-Nr. 51.1 S. 51 f.). Dieser überzeugenden Beurteilung des

psychiatrischen Obergutachters ist zu folgen, zumal er sich an die normativen

Rahmenbedingungen gehalten und schlüssig dargelegt hat, welche funktionellen

Ausfälle bei der Beschwerdeführerin durch die aktuell im Vordergrund stehende

gemischte Angststörung bestehen.

6.5

Ergänzend bleibt darauf

hinzuweisen, dass die Begutachtungsergebnisse von Prof. H.___ auch

weitgehend mit den Aussagen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. X.___

vom 18. November 2015 (IV-Nr. 38.2) übereinstimmen. Der

psychiatrische E.___-Gutachter stellte ebenfalls fest, arbeitsplatzbezogene

Ressourcen bestünden nicht mehr. Das traumatisierende Ereignis sei nicht

unerheblich, jedoch einmalig gewesen. Das aktuelle Geschehen sei überdeckt von

Angst und Vermeidungsverhalten, wie es bei Angststörungen und einem

unbehandelten depressiven Zustand typisch sei. Mit anderen Worten seien

Ressourcen zwar grundsätzlich vorhanden, gegenwärtig aber nicht nutzbar bei

einer unbefriedigenden Behandlungssituation (IV-Nr. 38.2 S. 15). Eine

Arbeitsfähigkeit (von 33 % in angepasster Tätigkeit) wurde unter der

Annahme bislang nicht eingesetzter therapeutischer Massnahmen (stationäre

medikamentöse Einstellung, mehrmonatige ambulante/teilstationäre Behandlung,

Einsatz ambulanter psychiatrischer Spitex zu Hause zur Professionalisierung der

Situation im Alltag, spezifische Psychotherapie, etc.) attestiert (IV-Nr. 38.2

S. 17). Demnach ging auch Dr. med. X.___ davon aus, dass eine

relevante Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst nach

Durchführung therapeutischer Interventionen eintreten kann.

6.6

Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste umfassende psychiatrische Obergutachten der F.___ vom

2.

Februar 2017 (IV-Nr. 51.1) beruht auf den vollständigen Vorakten,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde aufgrund der persönlichen

Untersuchung von Prof. H.___ vom 23. November 2016 erstellt. Auf

dieser Grundlage gelangt der Experte zu schlüssigen Ergebnissen, die er

nachvollziehbar herleitet und begründet. Seine Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet ein. Das psychiatrische Obergutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt

somit volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist. Trotz der bei der

Begutachtung festgestellten Diskrepanzen und Inkonsistenzen sind keine Indizien

ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen

Obergutachtens sprächen. Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung

zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten

versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen

Beweisanforderungen (vgl. E. II. 4.2 und 4.3), ist es beweiskräftig und die

darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.5

und 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5, je mit Hinweisen). Eine

solche Konstellation ist hier gegeben.

7.

7.1

Nach der Rechtsprechung ist die

Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch

erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Für eine

Rentenanpassung genügt daher nicht bereits «irgendeine» Veränderung im

Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht

per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der

(erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder –verschlechterung nicht zwingend

ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine

revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene

Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten

Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit

Hinweisen). Im Einzelfall kann sich zudem aufgrund einer Gesamtbetrachtung

ergeben, dass die Veränderung eines Leidens durch die gegenläufige Entwicklung

einer anderen Symptomatik kompensiert wird, sodass insgesamt keine relevante,

den Rentenanspruch berührender Veränderung vorliegt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2).

7.2

Im vorliegenden Fall ist

gestützt auf die oben (unter E. II. 5. hiervor) wiedergegebenen zahlreichen

medizinischen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die vom psychiatrischen Obergutachten gestellten Diagnosen

auch in einer angepassten Verweistätigkeit aktuell noch keine Arbeitstätigkeit

der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulassen. Das Potential

zur Entwicklung einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis zu 80 % in

einer den somatischen Defiziten angepassten Tätigkeit ist nach den

gutachterlichen Angaben frühestens innerhalb eines Zeitrahmens von ein bis zwei

Jahren realistisch, wobei vorgängig erhebliche therapeutische Interventionen

und Massnahmen der Tagesstrukturierung im geschützten Bereich durchzuführen

sind. Durch die aktuelle, im Vordergrund stehende gemischte Angststörung mit

erheblicher Regression kann insgesamt nicht von einer relevanten, den

Rentenanspruch beeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dies geht auch aus dem Bericht der

Hausärztin Dr. med. N.___ vom 27. Juni 2018 hervor, wonach sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen Frühling 2017 und

Frühling 2018 nicht wesentlich verändert habe; eine Stabilisierung, die eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit erlaube, habe sich bis zum Eintritt in die I.___

am 1. Juni 2018 sicher nicht eingestellt (IV-Nr. 78 S. 33; vgl.

E. II. 5.20 hiervor). Dies entspricht auch den Angaben der behandelnden

Ärzte der vorerwähnten Klinik in ihrem Bericht vom 13. September 2018 über

den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis

26.

Juli 2018, worin bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf

die bestehenden Gutachten verwiesen und die Auffassung vertreten wurde, eine

Arbeitsstelle zu 100 % und die Verantwortung für die drei Kinder würden

die Beschwerdeführerin überfordern (Beschwerdebeilage 5; vgl. E. II. 5.21

hiervor).

8.

Nach dem Gesagten erweist sich

die Einstellung der von der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2013

zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf Ende Februar 2016 mangels einer

relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als

unzulässig. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 ist daher insoweit

aufzuheben, als die Invalidenrente auf Ende Februar 2016 eingestellt wurde. Der

Beschwerdeführerin ist ab 1. März 2016 weiterhin eine ganze Rente

zuzusprechen.

9.

9.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote vom 15. Januar 2019 weist einen Zeitaufwand von 9 Stunden und

40.

Minuten sowie Auslagen von CHF 90.00 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Die unter den Daten vom 13. Juli 2018 (Schreiben an Klientin,

10.

Minuten), 27. August 2018 (Kurzbrief an Klientin, 10 Minuten),

10.

September 2018 (Kurzbrief an Klientin, 10 Minuten) und 14. Januar

2019.

(Schreiben an Klientin, 10 Minuten) aufgeführten Position können somit

nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien an die

Klientschaft auszugehen ist. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand

von 9 Stunden. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 230.00

und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2'326.30 (Honorar von CHF 2'070.00, Auslagen von CHF 90.00

und MwSt. [7.7 %] von CHF 166.30).

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 (vgl. A.S. 48 und 54) ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 insoweit aufgehoben, als

der Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente

auszurichten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'326.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser