VSBES.2018.164
Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2018
27. März 2019Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Christof Enderle
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2018
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1965, meldete sich am 23. Oktober 1999 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 12. Juni
2002 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.
Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 30).
1.2 Diese ganze Rente hob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gestützt auf die
Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 auf (IV-Nr.
55). Weil in der Folge Wiedereingliederungsmassnahmen von Seiten der
Beschwerdeführerin abgebrochen wurden, wurde auch die Weiterausrichtung der
Rente während längstens zwei Jahren (gemäss Schlussbestimmungen) mit Verfügung
vom 8. Juli 2013 aufgehoben (IV-Nr. 73).
2.
2.1 Bereits am 19. Juni 2013 hatte
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 70). Die Beschwerdegegnerin holte
Arztberichte bei Dr. med. B.___, Fachärztin Handchirurgie, vom 20. August 2013
(IV-Nr. 75) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. November
2013 (IV-Nr. 80) ein. Zusätzlich liess sie bei der Begutachtungsstelle D.___
ein Verlaufsgutachten erstellen (IV-Nrn. 86.1 – 86.5).
2.2 Mit Vorbescheid vom 2. April
2015 (IV-Nr. 91) wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen.
2.3 Am 1. April 2015 erhielt die
Beschwerdegegnerin einen anonymen Hinweis (IV-Nr. 97.1), wonach die
Beschwerdeführerin und ihr Mann im Clubhaus des FC [...] Tag und Nacht arbeiten
und in [...] mehrere Wohnungen putzen würden. Die Beschwerdegegnerin liess die
Beschwerdeführerin in der Folge observieren (Ermittlungsbericht
IV-Nr. 97.2 ff.).
2.4 Nach erfolgter Observation liess
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut begutachten. Das
interdisziplinäre Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie
wurde am 15. Dezember 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,
und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet
(IV-Nrn. 102.1 + 103.1).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 116, 117 und 121) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Rente
sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 123.).
4.
4.1 Gegen die genannte Verfügung
liess die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(IV-Nr. 128) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 5. Juli 2016
vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr mindestens
eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2013 zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
4.2 Die Beschwerdegegnerin
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 (Dossier
VSBES.2016.222, Aktenseite [A.S. I] 18 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.
4.3 Das Versicherungsgericht erklärte
mit seinem Urteil vom 5. Februar 2018 (A.S. I 43 ff.) die Observationsergebnisse
für nicht verwertbar, hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein neues polydisziplinäres Gutachten
einhole und erneut über den Rentenanspruch entscheide.
4.4 Gegen dieses Urteil erhob die
Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess
die Beschwerde am 22. Juni 2018 (Dossier VSBES.2018.164, A.S. II 1 ff.)
teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Februar
2018 auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, unter Berücksichtigung der
Observationsergebnisse und der Begutachtungen durch die Dres. med. E.___ und F.___,
an das Versicherungsgericht zurückgewiesen.
5. Das Versicherungsgericht gibt
nach der bundesgerichtlichen Rückweisung den Parteien die Gelegenheit, sich
ergänzend zu äussern (A.S. II 12), wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. September 2018 (A.S. 18 f.) Gebrauch machen lässt. Gleichzeitig reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S.
20 f.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 123) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. I 18
f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus
somatisch-rheumatologischer Sicht sowie aus
psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht für die bisher in der Schweiz
ausgeübten Tätigkeiten nie eine anhaltende, rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe. Es bestünden zudem invaliditätsfremde Faktoren. Die Gutachten der
Dres. E.___ und F.___ seien nachvollziehbar und schlüssig. Die
Beschwerdeführerin sei über eine längere Zeit hinweg beobachtet worden und habe
mehrfach beim Arbeiten im Clubhaus des FC [...] angetroffen werden können. Dass
das Ergebnis im aktuellen Gutachten nicht mit demjenigen des Gutachtens der
Begutachtungsstelle D.___ übereinstimme, überrasche nicht. Denn den damaligen
Gutachtern hätten die Überwachungsberichte nicht vorgelegen, die ein ganz
anderes Bild der Beschwerdeführerin zeigten. Die damaligen Gutachter seien auf
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Das
Gutachten sei zudem widersprüchlich und in seinen Schlussfolgerungen nicht
nachvollziehbar. Man sei auch zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit
wegen ausgeprägter Verdeutlichungstendenz nur schwer zu bestimmen sei. Zwar sei
bei der Beschwerdeführerin eine Teilerwerbsfähigkeit attestiert worden, jedoch
untermauere die Tatsache, dass sie im Verlauf der Observationstage über eine
ziemlich lange Zeitspanne zu Hause nicht habe angetroffen werden können, dass
ihr eine höhere, nämlich eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zuzutrauen sei.
Dies werde bestätigt durch die gezeigten (ganztägigen) Einsätze im Clubhaus
sowie durch die im Rahmen der Observation gemachte Aussage der
Beschwerdeführerin, dass sie sieben Tage die Woche arbeite. Es bestehe weiter
keine Übereinstimmung zwischen den geklagten und den während der Arbeit beobachteten
körperlichen Beschwerden.
2.2
Was die Vorbringen der
Beschwerdeführerin angeht, so ist auf die Rügen, welche die Zulässigkeit der
Observation betreffen, hier nicht mehr einzugehen, da diese Frage bereits im
Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2018 geklärt wurde. Ansonsten macht die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (IV-Nr. 128) geltend, die Begründung in
der angefochtenen Verfügung sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin hätte im
Zeitpunkt nach der Observation polydisziplinär begutachtet werden müssen. Die
medizinischen Abklärungen vor der Observation seien ebenfalls ungenügend. Die
Beschwerdeführerin sei nur an wenigen Tagen während der Observation überhaupt
beobachtet worden. An diesen wenigen Tagen habe sie teilweise im Clubhaus ihrem
Mann ausgeholfen. Die dokumentierten Tätigkeiten seien kaum erwähnenswert und
zeitlich derart beschränkt, dass es unerfindlich sei, weshalb dieser
Ermittlungsbericht der Einschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
entgegenstehen sollte. Der Bericht enthalte ausserdem wertende Aussagen.
Die angefochtene Verfügung sei nur
rudimentär begründet. Es könne nicht nur pauschal auf die vorgebrachten
Einwände eingegangen werden. In Bezug auf einen möglichen Anspruch auf eine
befristete Rente werde lediglich darauf hingewiesen, dass kein invalidisierendes
Leiden vorliege.
Weiter sei zu bemängeln, dass überhaupt
eine zweite Begutachtung stattgefunden habe. Es sei auch nicht korrekt, dass
nach der Observation nur die Bereiche Rheumatologie und Psychiatrie abgeklärt
worden seien. Die Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ hätten in allen
Fachbereichen, auch in der Neurologie, Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
attestiert.
Bei der Beurteilung von Dr. med. E.___
handle es sich nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern diese basiere
einzig und alleine auf den Ergebnissen der durchgeführten Observation. Dr. med.
E.___ habe vor allem mit Blick auf die Observationsergebnisse Mühe mit der
Beurteilung der Begutachtungsstelle D.___. Interessant sei auch seine Aussage,
dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 27. Juni 2014
verbessert habe. Er stelle damit das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ nicht
grundsätzlich in Frage. Dies lege nahe, dass er lediglich eine andere
Einschätzung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes abgegeben habe.
Was die Einschätzungen von Dr. med. F.___
anbelange, so habe sich auch dieser vom Observationsbericht leiten lassen, was
deutlich werde, wenn er von einer dokumentierten Aggravation spreche. Die
früheren medizinischen Unterlagen bestätigten eine solche nicht. Ausserdem gehe
der Gutachter von falschen Voraussetzungen aus, wenn er die 2015 begonnene
psychotherapeutische Behandlung nicht beschreibe.
3.
Für die Rechtsgrundlagen wird
auf die entsprechenden Abschnitte im Urteil VSBES.2016.222 vom 5. Februar 2018
verwiesen (s. dort E. II. 2.1 – 2.5).
4.
4.1
Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 1. Juni
2012.
(IV-Nr. 55) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom
5.
Juli 2016 (IV-Nr. 123) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73
E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 1. Juni 2012 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung lag in
gesundheitlicher Hinsicht ein Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 4.
Juli 2011 (IV-Nrn. 45.1 – 45.4) vor. Der Beweiswert dieses Gutachtens wie auch
die damalige Rentenaufhebung sind unbestritten und unangefochten geblieben,
weshalb damals wie heute für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
darauf abgestellt werden konnte und kann. Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Keine
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisierte Schmerzerkrankung mit
Zeichen einer Fibromyalgie, funktionelle und vegetative Begleitsymptomatik.
2.
Linksbetont thorakobrachiales und
Schulterschmerzsyndrom links mit Neglectsyndrom der linken oberen Extremität,
weniger der linken unteren Extremität, Verdacht auf sympathische Dysregulation
(kalte dorsale Hand mit leichter livider Verfärbung bei unauffälligem
Pulsstatus).
3.
Leichte altersentsprechende degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule.
4.
Leichte altersentsprechende degenerative
Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Chondrose C5/6 und C6/7 mit Anulus
fibrosus-Einriss ohne Neurokompression, Chondrose L5/S1 und paramediane intraforaminale
Diskusprotrusion L4/5 rechts und L5/S1 links ohne Neurokompression, leichte
Spondylarthrose L5/S1 beidseits.
5.
Entwicklung von körperlichen Symptomen
aus psychischen Gründen (F68.0).
6.
Migräne mit Aura wahrscheinlich.
7.
Zustand nach Carpaltunneloperation
rechts am 16. Juni 2009.
8.
Hemihypästhesie links, organisch nicht
zuordenbar, Verdacht auf arterielle Hypertonie.
9.
Tachykarder Sinusrhythmus mit
vereinzelter Extrasystolie (Blutdruck 145/100 mmHg rechts).
10.
Unterschenkelvarikosis linksbetont mit
Status nach Venenstripping links (2002).
11.
Anamnestisch Migräne mit Aura,
medikamentensensibel.
12.
Intermittierend hämorrhoidale Blutung
bei verstärkter Obstipation.
13.
Adipositas (BMI 31).
Aus internistischer Sicht wurde für
mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt, so
auch für die angestammte Tätigkeit im Service. Eine schwere Tätigkeit wurde
wegen der allgemeinen Dekonditionierung und der Adipositas als nicht
empfehlenswert erachtet.
In rheumatologischer Hinsicht wurde am
gesamten Bewegungsapparat ein altersentsprechender Status mit normalen
Bewegungsausmassen erhoben, die in der aktiven Bewegungsprüfung, insbesondere
in der linken oberen und unteren Extremität, als eingeschränkt demonstriert
würden. Es wurde auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Bewegungsablauf sowie
im Schmerzmuster hingewiesen. Dies spreche für eine nicht organische
Beschwerdekonstellation. Insgesamt bestehe eine langjährige Schmerzerkrankung.
Eine organische Ursache und eine strukturelle Pathologie, welche das Schmerzausmass
sowie die demonstrierten Einschränkungen und den Leidensdruck der
Beschwerdeführerin belegen könnten, liessen sich nicht objektivieren. Aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
für bis zu mittelschwere Tätigkeiten, was auch für den angestammten Beruf als
Serviceangestellte gelte. Für die muskulotendinösen Beschwerden im Rahmen der
Schmerzerkrankung könne kein eigentliches Korrelat objektiviert werden. Die
deutliche Limitierung der Belastbarkeit lasse sich nicht mit einer Pathologie
der Muskel-, Sehnen- oder Bandstruktur begründen. Bei einer
Fibromyalgiesymptomatik seien Zwangshaltungen, repetitive stereotyp-monotone
Arbeitsschritte sowie Arbeiten in nasskalter Umgebung zu vermeiden. Ideal wäre
ein Wechsel zwischen sitzen, stehen und gehen.
Aus neurologischer Sicht wurden aufgrund
der Untersuchungsergebnisse keine Anhaltspunkte für eine neurologische
Pathologie gesehen. Die demonstrierte Hemi-symptomatik links mit Hypästhesie
der linken Körperhälfte streng mittellinienbegrenzt, intermittierender
Nichtinnervation des linken Arms und der linken Hand sowie intermittierendem
ausgeprägtem Nachziehen und Hinken des linken Beines sei inkonstant: Wenn sich
die Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle, benutze sie zum Beispiel beide Arme,
zeige beim Gehen kein Hinken und bewege sich während der Untersuchung, zum
Beispiel beim Ankleiden, unbeeinträchtigt. Ihr Verhalten sei mit einer
Verdeutlichungstendenz oder Aggravation vereinbar und habe möglicherweise
seelische oder auch anderweitige Ursachen. Zusätzlich zu diesen Diskrepanzen
finde sich bei der Kraftprüfung eine ausgeprägte Fehlinnervation der oberen und
unteren linken Extremität sowie ein Fehlen von vegetativen Begleitphänomenen
wie einem vermehrten Schwitzen bei wiederholter Angabe, während der
Untersuchung unter starken Schmerzen zu leiden. Auch MR-Untersuchungen der
Lenden- und Halswirbelsäule sowie eine elektrophysiologische Abklärung in den
Jahren 2010 und 2008 hätten keine relevante Pathologie nachgewiesen, welche die
Beschwerden erklären würde. Die einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmende Pathologie sei eine – adäquat behandelte – Migräne mit Aura mit
ca. ein bis zwei Ereignissen pro Monat. Aus neurologischer Sicht bestehe keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service
oder am Buffet, ebenso in jeder anderen, der Konstitution der
Beschwerdeführerin angepassten Arbeit mit leicht bis mittelstarker Belastung.
In psychiatrischer Hinsicht wurde
festgehalten, dass die seit vielen Jahren bestehenden Schmerzen mit einem
somatischen Befund alleine nicht erklärbar seien. Die Beschwerdeführerin sei
funktionell einarmig, sie könne den linken Arm nicht mehr gebrauchen wie den
rechten. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien leicht und ein
innerpsychischer Konflikt nicht feststellbar. Es bestehe keine
Belastungssituation in Beruf und Privatleben, aber die Beschwerdeführerin
verfüge über keine Ausbildung. Zudem habe sie eine passive Erwartung und es
bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn durch Entlastung und Entschädigung.
Demgemäss sei den ICD-10-Kriterien folgend keine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung zu diagnostizieren. Die Foerster-Kriterien seien nur teilweise
erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher nur einmal einer stationären
Rehabilitation unterzogen, es fehle an einer chronischen körperlichen
Begleiterkrankung und es liege kein sozialer Rückzug vor, helfe die
Beschwerdeführerin doch im Clubhaus. Der Verlauf sei allerdings verfestigt und
der sekundäre Krankheitsgewinn eindeutig. Es zeigten sich eine
Selbstlimitierung und Fixierung. Eine affektive psychiatrische Erkrankung wie
eine depressive Episode oder eine Dysthymie lasse sich nicht feststellen. Zu
diagnostizieren sei vielmehr eine Entwicklung von körperlichen Symptomen aus
psychischen Gründen. Es lägen Anhaltspunkte für eine Aggravation vor, da das
subjektiv beschriebene Leiden mit den erhobenen psychiatrischen Befunden nicht
in Einklang stehe, die Beschwerden auf viele verschiedene Therapien nicht ansprächen,
die Schmerzbeschreibung vage sei, die Einstellung der Beschwerdeführerin
durchwegs passiv bleibe und die Schmerzangaben sich nicht an anatomische
Gegebenheiten hielten sowie demonstrativ und wenig nachvollziehbar seien. Für
eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere psychiatrische Erkrankung gebe es
keine Anhaltspunkte. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
für eine den körperlichen Beschwerden und Einschränkungen angepasste Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihr unter Berücksichtigung der zumutbaren
Willensanstrengung möglich, eine Hilfstätigkeit zu verrichten. Eine
psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung sei bei fehlender
Motivation nicht indiziert.
Gesamthaft kamen die Gutachter zum
Schluss, dass sowohl im angestammten Beruf als auch in irgendeiner anderen
Tätigkeit (ausser schweren Arbeiten) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe.
5.
5.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
5.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Chirurgie spez. Handchirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 20. August 2013
(IV-Nr. 75 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Fibromyalgiesyndrom
- rezidivierende Tenosynovialitiden der Beuge- und Strecksehnen
beider Extremitäten
- chronische zervicospondylogene Schmerzen
Die Beschwerdeführerin klage über
Schmerzen, Schwellungen in beiden Händen und den oberen Extremitäten sowie
Kraftlosigkeit. Da sie ohne starke Schmerzen kaum gehen oder etwas tragen könne,
sei sie nicht mehr arbeitsfähig.
5.3
Dr. med. G.___, Klinik H.___, erhob
in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 76) folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- undifferenzierte Polyarthritis
- klinisch rezidivierende Tenosynovitiden
Iinksbetont (rechtsdominant)
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- rosacaeiforme Dermatose (rechte Wange)
- thorakovertebrale Schmerzen
- Myogelosen thorakodorsal links
- Fibromyalgie
- chronische lumbospondylogene Schmerzen
links (MRI der Lendenwirbelsäule 2010: kein Hinweis für eine Neurokompression)
- chronische zervikospondylogene Schmerzen
beidseits (MRI der Halswirbelsäule 2012: keine Neurokompression, leichte
degenerative Veränderungen)
- Vitamin D 3-Mangel; unter Substitution,
DXA am 3. April 2013 nicht pathologisch
Die Beschwerdeführerin leide nach wie
vor unter massiven Tenosynovitiden, vor allen der Beugesehnen beider Hände, und
Arthritiden der Handgelenke. Hinzu kämen myalgiforme Beschwerden und eine
ausgeprägte Müdigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit dem
10.
Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen
kontinuierliche Dauerschmerzen vor. Schwellungen würden an allen Fingern
auftreten, was die Greifkraft vermindere, sowie an den Sprunggelenken und
Füssen, was das Gehen beschwerlich mache. Auch andere Tätigkeiten seien wegen
des starken Krankheitsgefühls mit Müdigkeit nicht zumutbar. Es müsste sich um
eine Arbeit handeln, bei der die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht einzusetzen
brauche und bei der sie nicht lange gehen oder stehen müsse.
5.4
Der Hausarzt Dr. med. E.___,
Arzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. November
2013.
(IV-Nr. 80 S. 3 ff.) folgende Diagnosen:
- unspezifische Polyarthritis mit Aspekten
einer Kollagenose
- Karpaltunnelsyndrom (Erstdiagnose
Februar 2012)
- chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (Erstdiagnose 2010)
- chronisches cervicospondylogenes
Schmerzsyndrom beidseits (Erstdiagnose unklar)
- Vitamin D 3-Mangel (Relevanz für
Arbeitsfähigkeit unklar)
Bislang sei keine eindeutige Ursache für
die Beschwerden gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit für
jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei berechtigt,
aber die damals gestellte Diagnose wohl falsch.
5.5
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 (IV-Nrn. 86.1 – 86.5) enthält
folgende Diagnosen:
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Undifferenzierte, peripher betonte,
nichterosive Polyarthritis (Erstdiagnose November 2012),
differentialdiagnostisch im Rahmen einer nicht-axialen peripheren
Spondyloarthritis mit
-
rezidivierenden
Tendovaginitiden beider Hände, sonographisch bestätigt, Erstmanifestation am
Mittelfinger volar rechts im März 2010
-
Enthesitiden am Ellenbogen,
den Füssen und im Fersenbereich beidseits
-
Raynaud-Symptomatik
anamnestisch, Mundaphthen, grenzwertiger Schirmer-Test (10 mm / 5 min.)
-
Teilremission unter
Methotrexat (seit 2012) und Orencia subkutan (seit Anfang 2014)
-
aktuell keine Erhöhung von
Entzündungszeichen, laborimmunologische Befunde vom 21. Mai 2014 nicht
richtungsweisend (unauffällige Rheumafaktoren, ANA, ENA, Komplemente)
2.
Chronische Schulterschmerzen links,
leichte degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehne links
(MR-Arthrogramm vom 30. April 2001), entzündliche Schmerzmitursache aktuell
möglich
-
inkonstantes
Schmerzvermeidungsverhalten mit dem linken Arm, dokumentiert seit 2001
3.
Chronisches zervikovertebrales und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
klinisch leichte
Einschränkungen der achsenskelettären Beweglichkeit
-
radiologisch mehrsegmentale
mässige degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne neurokompressive Aspekte
und ohne spondyloarthritische Veränderungen (MRI Halswirbelsäule 6. August
2012, MRI Lendenwirbelsäule 27. August 2010, Röntgen Lendenwirbelsäule
21.
Mai 2014)
4.
Migräne ohne Aura (G43.0), ca. 1994
-
altersentsprechende
unauffällige Darstellung des Neurokraniums (MRI vom September 2013)
5.
Status nach Karpaltunneloperation rechts
(Juni 2009)
-
postoperative Neurographie
des Nervus medianus 2010: Normalbefund
6.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisierte muskuloskelettäre
Schmerzsymptomatik mit ausgeprägter Schmerzverdeutlichungstendenz in der
Untersuchungssituation
-
Status nach mehreren
rheumatologischen Etikettierungen, auch teils einer (atypischen)
Fibromyalgie-Symptomatik mit Betonung der linken Körperseite seit 1999
2.
Urinsediment mit Ecurie, Bakteriurie,
ohne Proteinurie, kontrollbedürftig
3.
Vitiligo an der Bauchhaut rechts
4.
Rosacea der Gesichtshaut
5.
Status nach Spaltung des ersten
Strecksehnenfaches an der rechten Hand am 16. März 2012 bei Tendovaginitis
de Quervain
6.
Adipositas (BMI 32)
Im Verlauf der rheumatologischen
Untersuchung zeige sich ein zunehmend intensiveres Schmerzverhalten, wie es
bereits im Gutachten von 2011 beschrieben worden sei. Eine Schonhaltung des
linken Armes sei evident. Die Beschwerdeführerin hinterlasse ein deutlich
leidensvermittelndes Bild mit inkonstantem Entlastungshinken links, könne aber
unbehindert auf einen Schemel steigen und die volle Hocke einnehmen sowie sich
beim Aus- und Ankleiden recht flüssig bewegen. Im Hand- und Armeinsatz zeigten
sich keine Asymmetrien. Die aktuellen Laboruntersuchungen hätten keine
Entzündungszeichen ergeben, das Iaborimmunologische Befundbild sei unauffällig.
Radiologisch fänden sich an Händen und Vorfüssen keine erosiven Veränderungen
und keine kristall-arthropathischen Äquivalente. Das Achsenskelett weise
mehrsegmentale degenerative Veränderungen ohne Zeichen eines spondyloarthritischen
Wirbelsäulenbefalls auf. Aus einer möglicherweise degenerativ bedingten
Schulterbeschwerdesymptomatik heraus habe sich 1999 bis 2001 ein unspezifisches
chronifizierendes Schmerzsyndrom herausgebildet, für das sich keine erklärenden
Befunde gefunden hätten. Das Beschwerdebild sei rheumatologisch zunächst als
linksseitiges Fibromyalgiesyndrom etikettiert, im Gutachten von 2001 dann als
nicht typisch für Fibromyalgie bezeichnet worden. 2006 komme es zu
OSG-Beschwerden, wobei klinische Zeichen einer entzündlichen Symptomatik zu
fehlen schienen. Orthopädisch habe man die Beschwerden einer Fehlstatik
zugeordnet, ohne dass entsprechende Massnahmen die Situation verbessert hätten.
An der rechten Hand sei 2009 eine Entrapment-Symptomatik aufgetreten; der
Operationsbericht zur Karpaltunnelspaltung erwähne keine Synovitiden. 2010 sei
dann handchirurgisch eine Flexoren-Sehnenscheidenentzündung des Mittelfingers
mit deutlicher Synovitis beschrieben worden. Ende 2012 sei eine im Verlauf
immunologisch stumme und als undifferenziert zu etikettierende periphere
Polysynovitis vor allem der Hände sowie sonst am Bewegungsapparat
(Stammskelett, Füsse) erfasst worden. Man habe die Erkrankung
rheumasonographisch verifiziert, aber nicht näher klassieren können. Im Blut
hätten Entzündungszeichen gefehlt. Das Krankheitsbild sei im Verlauf schwer zu
behandeln gewesen, einerseits wegen der medikamentösen Nebenwirkungen,
andererseits weil der Behandlungseffekt vom vorbestehenden Schmerzleiden
überlagert werde und so kaum dokumentierbar sei. Die jahrelange
Schmerzerkrankung zeige Dolenzen über allen Körperteilen, vor allem im linken
oberen Quadranten betont, mit sehr niedriger Selbsteinschätzung der eigenen
Leistungsfähigkeit und mit mehrfach dokumentiertem deutlichem
Schmerzvermeidungsverhalten und intensiver Vermittlung der Schmerz- und
Behinderungsüberzeugung durch die Beschwerdeführerin. Daher seien die
verschiedenen Krankheitsanteile (Polysynovitis unter Behandlung versus
degenerative Veränderungen des Achsenskeletts versus unspezifische
Schmerzerkrankung) klinisch nur sehr schwer voneinander abzugrenzen. Es sei
zwar von einem suppressiven Effekt der aktuellen Behandlung auf das
entzündliche Leiden auszugehen, es könne aber eine Restaktivität persistieren,
indem auch die modernsten Immuntherapeutika kein vollständiges Ansprechen der
entzündlichen Konstellationen garantierten. Die Abschätzung der zumutbaren
Leistungsfähigkeit sei in einer derartigen Situation mit ausgeprägter
Verdeutlichungstendenz äusserst schwierig. Auf Grund der radiomorphologisch
objektivierten degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts sowie unter
Annahme eines möglicherweise etwas fortgeschritteneren degenerativen Leidens an
der linken Schulter (als seinerzeit im Arthro-MRI 2001 dokumentiert) seien wohl
mittelschwere und schwere Tätigkeitscharakteristika bleibend nicht mehr
zuzumuten. Das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit für angepasste leichte
Tätigkeiten sei jedoch etwas arbiträr. Grundsätzlich sei bei
entzündlich-rheumatischen Erkrankungen davon auszugehen, dass mit den heute
verfügbaren Medikamenten eine Erkrankungsaktivität sehr weitgehend supprimiert
werden könne, so dass der Beschwerdeführerin eine signifikante
Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es gebe jedoch schwere Verläufe, wo diese
Feststellung nicht zutreffe. Mit neuesten apparativen Untersuchungen (MRI,
Rheuma-Ultraschall) gelinge es gelegentlich, eine subklinische Restaktivität,
die sehr wohl Restbeschwerden verursachen könne, zu monitorisieren, was im
vorliegenden Fall im Verlauf offenbar nicht mehr stattgefunden habe. Die
entsprechenden Untersuchungen seien aufwändig und nur an spezialisierten
Zentren verfügbar. Der Stellenwert von geringgradigen apparativen Restbefunden
in Bezug auf entsprechende Zumutbarkeiten versus einen klinisch noch deutlichen
Befund von Rest-Synovitiden sei versicherungsmedizinisch noch kaum diskutiert.
Bei der Beschwerdeführerin scheine unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte,
des langjährigen Schmerz-Vorleidens, der seit langem bestehenden, de facto
hochgradigen Dekonditionierung, der degenerativen Veränderungen am
Achsenskelett, der Unwägbarkeiten des neuen entzündlichen Leidens (das
prognostisch über die kommenden Jahre durchaus wieder in eine spontane
Remission treten könne) sowie der derzeitigen Aufwendungen für Therapien und
Arztkonsultationen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Gutachtenszeitpunkt
gerechtfertigt. Gegenüber dem Gutachten von 2011 bestehe auf Grund des
entzündlichen Leidens eine zusätzliche Einschränkung des Spektrums an
zumutbaren Tätigkeiten, indem ab Gutachtenszeitpunkt nur noch leichte
Tätigkeiten mit einem Arbeitsvolumen von 50 % gerechtfertigt seien.
Retrospektiv könnte eine subklinische Existenz des entzündlichen Leidens mit
entsprechend nachvollziehbarer verstärkter Beschwerdemanifestation am Bewegungsapparat
wohl schon ab Zeitpunkt der handchirurgisch festgestellten Tendovaginitis des
rechten Mittelfingers im März 2010 vorgelegen haben, zumindest intermittierend,
wie es dem oft schubförmigen Verlauf einer derartigen Krankheit entspreche.
Aus neurologischer Sicht sei zusätzlich
die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen, welche aktuell
durchschnittlich etwa zweimal pro Monat auftrete. In einer
elektrophysiologischen Verlaufskontrolle vom Februar 2010 sei
elektroneurographisch eine relevante Medianus- und Ulnarisneuropathie beideits
ausgeschlossen worden. Gesamthaft gehe man nicht von einem Rezidiv des CTS aus.
Die Migräne schränke die Arbeitsfähigkeit um 10 % ein.
Aus psychiatrischer Sicht könne
lediglich eine chronische Störung mit somatischen und psychischen Faktoren
diagnostiziert werden, welche bei fehlender psychiatrischer Komorbidität, nur
wenigen weiteren Foersterkriterien sowie bloss geringen Einschränkungen der
Fähigkeiten, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch eine
angepasste leichte Arbeitstätigkeit, zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % führe.
In der interdisziplinären
Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin
körperlich schwere und mittelschwere oder hauptsächlich stehend und gehend zu
verrichtende Tätigkeiten, wie zuletzt im Service, nicht mehr zumutbar seien. In
einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe indessen eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier bis max. fünf Stunden pro Tag mit etwas
reduzierter Leistungsgeschwindigkeit resp. leicht erhöhtem Pausenbedarf). Dies
gründe auf der gegenüber dem Gutachten von 2011 neu diagnostizierten
entzündIich-rheumatologischen Erkrankung. Angepasst seien sämtliche körperlich
leichten Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 2
bis 5 kg, ohne gebückte, kniende, kauernde oder über Kopf zu verrichtende
Tätigkeitsanteile, ohne wiederholtes Greifen mit den Händen, ohne besondere
Kraftanwendung mit den Händen und ohne besondere feinmotorische Anforderungen,
ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Kälte oder Nässe sowie ohne
Staubexposition. Auf Grund der vorliegenden Dokumentation und anamnestischen
Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben
zur Arbeitsfähigkeit im Service spätestens ab Zeitpunkt der Diagnose des
entzündlichen Leidens Ende 2012 gelten würden. Spätestens ab
Gutachtenszeitpunkt könne in einer adaptierten Verweistätigkeit eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden, begründet durch die teilweise
Verbesserung der Symptomatik seit Beginn einer entsprechenden medikamentösen
Therapie.
5.6
Nach
dem anonymen Hinweis vom 1. April 2015, wonach die Beschwerdeführerin Tag und
Nacht im Clubhaus des FC [...] arbeite, liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin observieren. Das Bundesgericht hat die
Observationsergebnisse in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 als verwertbar
qualifiziert, womit diese für die Beurteilung des hier fraglichen Sachverhalts
miteinbezogen werden dürfen.
Konkret
liegen ein Ermittlungsbericht und mehrere von der Überwachungsperson verfasste
Observationsjournale (IV-Nr. 97.2) sowie Tagesrapporte (IV-Nr. 97.3) vor. Aus
diesen Beweismitteln ergeben sich folgende Beobachtungen:
1) 23. April 2015, 9:00 – 13:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde während der Beobachtungszeit nicht an ihrer
Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S. 12).
2) 27. April 2015, 8:45 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
13).
3) 28. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
14).
4) 29. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
15).
5) 30. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
16).
6) 1. Mai 2015, 6:30 – 10:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
17).
7) 10. Juni 2015, 17:30 – 18:45 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde um 17:40 Uhr im Clubhaus identifiziert, wo sie während
der restlichen Beobachtungszeit abwechselnd an der Theke bediente und Gläser
von den Tischen räumte resp. an einem Tisch sass und sich mit anderen Leuten
unterhielt (IV-Nr. 97.2 S. 18 ff.).
8) 17. Juni 2015, 10:00 - 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 12:14 bis 12:25 sowie von 14:40 bis zum Ende
der Beobachtung im Clubhaus auf. Am Nachmittag und Abend bediente sie an der
Theke oder servierte Speisen an den Tischen (gemäss Videoaufzeichnung offenbar
auch der Überwachungsperson, s. ab 18:48). Ausserdem trug sie eine Plastikkiste
ins Haus, saugte den gedeckten Sitzplatz und entsorgte u.a. einen 110
Liter-Kehrichtsack im Container (IV-Nr. 97.2 S. 21 ff.).
9) 18. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 18:25 festgestellt (als
die Überwachungsperson dort Nachschau hielt); sie bediente die Gäste, sass an
einem Tisch und unterhielt sich mit Leuten auf dem Sitzplatz (IV-Nr. 97.2 S. 26
f.).
10) 19. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin betrat das Areal um 11:00, verschob einen Abfallcontainer
und ging um 11:28 wieder. Bei einer physischen Nachschau vor Ort wurde um 17:05
die Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Sitzplatz festgestellt, wo sie
Spielertrikots zusammenlegte. Sie bediente die Überwachungsperson und äusserte
sich gemäss Eintrag im Observationsjournal wie folgt: «Am Samstag und Sonntag
ist das Clubhaus geschlossen, da Clubturniere stattfinden. Die Bewirtung organisiert
der Club im gedeckten Sitzplatz. Sie würde jedoch kurz vorbeischauen. Es sei
auch mal schön, ein freies Wochenende zu geniessen. Sie arbeite ja sieben Tage
die Woche (diese Unterhaltung an der Theke wurde gefilmt, s. ab 17:06,
aber ohne Ton). Später reinigte die Beschwerdeführerin die Tische und entsorgte
zwei Kehrichtsäcke. Sie blieb bis zum Ende der Überwachung auf dem Gelände
(IV-Nr. 97.2 S. 28 ff.).
11) 20. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:02 bis 15:00 auf dem Areal auf, wobei das
Clubhaus geschlossen war (IV-Nr. 97.2 S. 34 f.).
12) 21. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:03 bis 14:30 auf dem Areal auf, wobei das
Clubhaus geschlossen war. Sie konsumierte ein Getränk und unterhielt sich mit
Besuchern (IV-Nr. 97.2 S. 36 ff.).
13) 22. Juni 2015, 8:00 – 13:15 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 11:00 bis 12:10 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2
S. 39 f.).
14) 11. Juli 2015, 16:30 – 19:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde beim Clubhaus nicht angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 1 f.).
15) 27. Juli 2015, 8:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
41).
16) 28. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
42).
17) 29. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
43).
18) 30. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
44).
19) 31. Juli 2015, 6:30 – 11:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
45).
20) 8. August 2015, 13:45 – 19:30: Die
Beschwerdeführerin bediente im Clubhaus mehrere Zuschauer, wobei sie
Getränkeflaschen herausgab, Kaffee zubereitete, einkassierte und auf der Kasse
tippte. Die Überwachungsperson hielt fest, beide Hände würden gleichwertig und
gleichzeitig eingesetzt, eine Einschränkung sei nicht erkennbar (IV-Nr. 97.3 S.
3.
ff.).
21) 9. August 2015, 10:00 – 13:00: Die
Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus
angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 8).
22) 10. August 2015, 8:00 – 12:00: Die
Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus
angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 9).
23) 14. August 2015, 8:15 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 10:25 festgestellt.
Später entsorgte sie Karton in einem Container (IV-Nr. 97.2 S. 46 f.).
24) 15. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:16 bis 18:30 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2
S. 48 f.).
25) 16. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 12:12 bis 20:08 im Clubhaus auf. Sie
entsorgte u.a. zwei 110 Liter-Abfallsäcke (IV-Nr. 97.2 S. 50 ff.).
26) 16. August 2015, 16:45 – 18:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin
bediente die Gäste (darunter die Überwachungsperson) und schaute sich
zwischendurch das Fussballspiel an (IV-Nr. 97.3 S. 10 ff.). Bemerkung: Diese
Beobachtungen korrespondieren nicht mit denjenigen im Observationsjournal für
den 16. August 2015 / 8:00 – 0:00, wo Datum und Uhrzeit durch die
Videoaufnahme belegt sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass es sich hier bei
der Datumsangabe um ein Versehen handelt und die fragliche Observation an einem
anderen Tag erfolgte.
27) 17. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich ab 10:12 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 53 f.).
28) 18. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich ab 16:49 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 55).
29) 19. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 12:57 festgestellt. Sie
bediente Gäste (darunter die Überwachungsperson, s. Aufnahme ab 16:53), räumte
Geschirr ab und reinigte Tische (IV-Nr. 97.2 S. 56 ff.).
30) 20. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 16:45 festgestellt. Sie
bediente verschiedene Gäste, u.a. die Überwachungsperson (IV-Nr. 97.2 S. 60
f.).
31) 21. August 2015, 8:00 – 15:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin betrat das Areal um 9:57 und später wieder um 14:07. Sie
goss Topfpflanzen (IV-Nr. 97.2 S. 62 f.).
32) 23. August 2015, 14:45 – 16:45 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 15:03 festgestellt. Sie
bediente die Gäste (IV-Nr. 97.3 S. 17 ff.).
Zusammenfassend hielt der
Observationsbericht fest, ein sozialer Rückzug sei auszuschliessen. Die
Beschwerdeführerin führe freiwillig und aktiv Gespräche mit Drittpersonen. Eine
offensichtliche körperliche Behinderung sei nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin
bewege sich normal, ein Hinken etc. sei nicht zu erkennen (IV-Nr. 97.2 S. 64).
5.7
Nach
der Observation der Beschwerdeführerin erfolgte eine erneute rheumatologische
und psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, (IV-Nrn. 102.1 + 103.1).
5.7.1
Der
rheumatologische Gutachter hält folgende Untersuchungsbefunde fest:
Im
Neurostatus zeige sich eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen
linken Armes und des ganzen linken Beines für ausschliesslich taktile Reize bei
allseits normalem Lage- und Vibrationssinn. Die rohe Kraft sei allseits
erhalten und die Eigenreflexe allseits symmetrisch auslösbar. Es bestünden keine
Muskelhypotrophie oder Pyramidenbahnzeichen.
Am Bewegungsapparat habe die
Beschwerdeführerin generalisierte Druckschmerzen unter Einschluss sämtlicher an
typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen. Die
Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke würden in allen Ebenen als ca.
gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in
belasteter oder unbelasteter Körperhaltung erfolge. Beim Betreten der
Arztpraxis imponiere eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, die während der
Beschwerdeschilderung anhalte und während der klinischen Untersuchung zunehme,
so dass fünf der fünf Waddell-Zeichen demonstriert würden. Die
Beschwerdeführerin halte vielfach den linken Arm angewinkelt am Körper und die
linke Hand in einer Flexionshaltung. Sie schildere nicht dermatombezogene
Sensibilitätsstörungen und diffuse Druckschmerzen. Auf der Untersuchungsliege
in Bauchlage könne sie die Arme beidseits vollständig eleviert und flektiert
neben dem Kopf ablegen. Als sie dies realisiere, hebe sie den linken Arm an und
lasse ihn links neben dem Bett herabhängen. Nach der Verabschiedung und bereits
im Treppenhaus wie auf der Strasse bewege sie sich dann unauffällig und halte
den linken Arm nicht mehr am Körper.
Im Bereich der Schulter seien die
Schulteramplituden passiv geprüft beidseits symmetrisch und dem rechtsseitig
aktiv geprüften Ausmass entsprechend. Linksseitig könne kein gesicherter
Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik objektiviert
werden. Soweit die Beschwerdeführerin linksseitig eine Untersuchung zugelassen
habe, bestehe kein Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette. In
abgelenkter Situation bewege sie ihre linke Hand normal. Auch im Bereich der
übrigen peripheren Gelenke bestehe kein Hinweis auf eine funktionelle
Einschränkung. Die Wirbelsäule sei im Lot, mit allseits normalen
Bewegungsamplituden. Die Bewegungen der ganzen Wirbelsäule würden von der
Beschwerdeführerin in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft eingestuft. Die
Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als
schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund gefunden
werden könne. Die vorhandenen, auch die aktuell angefertigten, Röntgenbilder seien
ohne wesentliche Befunde
5.7.2
Im psychiatrischen Gutachten wird
zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, diese habe seit
Anfang der 1990er Jahre körperliche Schmerzen, die bis heute stetig zugenommen
hätten. Gegenwärtig spüre sie Schmerzen im ganzen Körper, in der linken
Körperhälfte stärker als in der rechten. Die linke Hand verfärbe sich dunkel.
Sie schlafe deshalb unregelmässig. Die Schmerzen seien dauerhaft vorhanden,
aber unterschiedlich ausgeprägt. Ihre psychische Befindlichkeit sei ausgeglichen.
Manchmal sei sie müde, wenn ihre Schilddrüsenwerte schlecht seien. Hin und
wieder grüble sie über Geldsorgen und / oder ihre Schmerzen. Eine ambulante und
/ oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe sie nie in
Anspruch genommen. Während Aufenthalten in somatischen Kliniken sei sie auch
psychologisch betreut worden. 2014 habe sie zwei Gespräche bei einer
Psychologin gehabt. Seit August 2015 treffe sie diese monatlich. Es sei nicht
wahr, dass sie zwölf Stunden täglich im Fussballclubheim arbeite. Sie helfe
dort nur sporadisch und sehr wenig mit. Sie begleite ihren Mann drei- bis
viermal die Woche dorthin und schätze die sozialen Kontakte. Je nach ihren
Beschwerden verrichte sie kleinere Handreichungen wie zum Beispiel Kaffee aus
der Maschine lassen oder ein Schnitzel servieren. Zu Hause besorge sie den
Haushalt selbständig mit Hilfe des Mannes und des Sohnes. Sie nutzte vermehrt
Pausen und schlafe tagsüber. Sie gehe einkaufen und mit Kollegen Kaffee
trinken. Jedes Jahr reise sie nach […]. Sie besitze dort ein eigenes Haus, für
das noch wenig Hypothekarzinsen zu bezahlen seien.
Folgende Befunde werden erhoben: Der Allgemeinzustand
und Antrieb seien gut, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig.
Es komme ein guter affektiver Rapport zustande. Mit dem Fremdbeurteilungsbogen
MADRS könne kein depressives Syndrom objektiviert werden.
5.7.3
Die Gutachter kommen in der
interdisziplinären Einschätzung zu folgenden Diagnosen:
mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
keine
ohne langdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Anhaltende
Schmerzstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung
-
Chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
-
krankheitsfremde
Faktoren
-
primäres
Fibromyalgie-Syndrom
-
nicht
dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen linken Armes und des ganzen linken
Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und
Vibrationssinn
-
betont im Bereich
der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
-
betont im Bereich
der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte
-
Panalgie
-
diffuse
Druckschmerzangabe
-
Polyarthralgien
axialer und peripherer Gelenke
-
multiple Beschwerden
wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Brustschmerzen
-
Panvertebralsyndrom
mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten
-
Adipositas mit
Body-Mass-Index von 31,5 kg/m2
-
Gestörte
Gluconeogenese
-
Anamnestisch
Reizmagen-Syndrom
-
Verdacht auf
subklinische Hypothyreose
6.
6.1
Die
Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im
Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ von 15.
Dezember 2015 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst
gesagt werden, dass das Gutachten in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten,
nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer
subjektiven Angaben und von den auf den entsprechenden Fachgebieten
ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern sind die Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Ebenfalls verliert das Gutachten nicht
an Beweiswert, weil die Observationsergebnisse darin mitberücksichtigt werden.
Dies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 abschliessend
entschieden.
6.2
Inhaltlich
verweist der rheumatologische Gutachter zunächst darauf, dass kurz nach der
letzten interdisziplinären Begutachtung am 27. Juni 2014 im Rahmen der
Observation von der Beschwerdeführerin ein normales Bewegungsmuster
dokumentiert worden sei, wobei man auch im erwähnten Gutachten auf eine erschwerte
Beurteilbarkeit wegen der Gegeninnervationen und Selbstlimitierungen der
Beschwerdeführerin hingewiesen habe. Die vorhandenen Observationen
dokumentierten indessen flüssige Bewegungsmuster in verschiedenen Situationen. Dem
ist nach Konsultation des entsprechenden Bildmaterials beizupflichten. Weiter
verweist Dr. med. E.___ auf das in der aktuellen Begutachtung vorhandene Ausmass
der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, das gemessen an den Befunden überraschend
sei. Dies liess sich bereits anlässlich von früheren Begutachtungen beobachten.
Weiter wird nachvollziehbar dargelegt, dass die schmerzvermittelnde Mimik und
Gestik vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen
Krankheitsbild begründet werden könne. In der klinischen Untersuchung
imponierten neben der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik auch diffuse
Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke und
nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen, dies alles bei ansonsten
weitgehend normalen Befunden. Dass die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen,
egal ob in belasteter oder entlasteter Körperhaltung, als gleich schmerzhaft
schildere, weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin,
denn für solche wäre zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung eindeutig
schmerzhafter geschildert werde als die andere. Diese Einschätzung erweist sich
als schlüssig, ebenso wie die Äusserung, dass die Beschwerdeführerin eine nicht
dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des
gesamten linken Armes und Beines schildere. Als weiteren, entkräftigenden
Aspekt nennt der Gutachter die Tatsache, dass die sensiblen Qualitäten für den
Vibrations- und Lagesinn allseits als normal geschildert würden. Dies decke
sich mit dem Untersuchungsbefund bezüglich der Muskelreflexe, die symmetrisch
und nicht gesteigert auslösbar seien. Weiter kann der Gutachter auch die als
partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der linken Extremitäten nicht auf
ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abstützen.
Die diffusen Druckschmerzen fänden ebenfalls keinen korrelierenden
klinisch-pathologischen Befund. Zusammen mit den diskutierten Beschwerden
erachtet der Gutachter sodann ein Fibromyalgie-Syndrom als gegeben, wobei
einleuchtend dargelegt wird, dass diese Diagnose nur auf die Angaben der
Beschwerdeführerin abgestützt werde. Dies bedeute konkret, dass bei ärztlicher
Diagnostizierung eines primären Fibromyalgie-Syndroms vom somatisch
orientierten Arzt die geschilderten Beschwerden nicht automatisch auf eine
psychosomatisch-psychiatrische Affektion abstützbar seien. Zudem müsse eine fachärztlich
festgestellte psychosomatisch-psychiatrische Affektion nicht zwingend Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben. In den ergänzend durchgeführten Abklärungen sei
kein Hinweis auf ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom gefunden worden. Aufgrund
der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung bestünden erhebliche Diskrepanzen
zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten während der
Begutachtung einerseits sowie den objektivierbaren Befunden andererseits.
Zu den in der Vergangenheit
beschriebenen entzündlichen Veränderungen hält der rheumatologische Gutachter
in nachvollziehbarer Weise fest, dass in der Vergangenheit vorübergehend von
der Arbeitshypothese einer entzündlichen Systemerkrankung ausgegangen worden
sei, weshalb man zu Recht entzündungshemmende Wirkstoffe eingesetzt habe. Er
stellt weiter fest, dass man mit somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen wie einer
im Juni 2009 durchgeführten Karpaltunnel-Spaltung keinen Effekt habe erzielen
können. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe dadurch die
Sensibilitätsstörung in der rechten Hand gelindert werden können, nicht aber
die Schmerzen. Dies wird in einleuchtender Art und Weise deshalb als plausibel
eingeschätzt, weil die geschilderten Schmerzen eben nicht auf vordergründig
somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen.
Weiter hält Dr. med. E.___ in
Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass nach einer am 1. September 2015
durchgeführten Arthro-Sonographie der Hände kein Hinweis mehr auf eine
entzündliche Veränderung dokumentiert werde. Korrekterweise sei die
Einschätzung einer Entzündungserkrankung gemäss Konsiliumsbericht des Spitals H.___
vom 6. Oktober 2015 dann korrigiert worden. Damit in Einklang stehend konnte
der Gutachter anlässlich der aktuellen Begutachtung weder anamnestisch, noch klinisch
oder humoral einen Hinweis auf eine entzündliche Systemerkrankung erkennen. An
den oberen Extremitäten sei ausserdem abgestützt auf die objektivierbaren
Befunde kein relevanter klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf
eine funktionelle Einschränkung objektivierbar: Die passive Beweglichkeit in
den Schultern sei symmetrisch und normal. In abgelenkter Situation setze die
Beschwerdeführerin ihren linken Arm auch normal ein. Die durchgeführten
Röntgenaufnahmen zeigten ebenfalls normale Befunde. Im Bereich der Arme könne
insbesondere auch kein Hinweis auf eine Fehlhaltung, die somatisch abstützbar
sei, auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, auf eine Arthrose oder
eine entzündliche Veränderung objektiviert werden.
Schliesslich nimmt Dr. med. E.___ Bezug
auf ein im rheumatologischen Gutachten 2014 festgestelltes Rezidiv eines
Karpaltunnelsyndroms rechts, was als irritierend qualifiziert wird, zumal im
damaligen neurologischen Teilgutachten eine relevante Medianus- und
Ulnaris-Neuropathie beidseits elektroneurographisch ausgeschlossen worden war. Weiter
hält der Gutachter fest, dass die zur Untersuchung mitgebrachten
Röntgenaufnahmen der Hände vom Mai 2015 normale Befunde zeigten und dass keine
Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion oder eine
Kristallablagerungserkrankung vorlägen.
Im Bereich der Wirbelsäule konnte in der
klinischen Untersuchung sodann in keinem axialen Bewegungssegment eine
relevante Fehlhaltung oder relevante Bewegungseinschränkung objektiviert werden.
Es bestünden weder anamnestisch noch klinisch Anhaltspunkte für ein radikuläres
Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen
Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation / Kompression des Gefäss- / Nervenbündels.
Die im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgenbilder zeigten keine
Arthrose oder eine entzündliche Veränderung. Schliesslich sei auch im Bereich
der unteren Extremitäten der Befund unauffällig.
6.3
Aus allgemeininsternistischer
Sicht wird gutachterlich, abgesehen von einer Adipositas, kein relevanter
klinisch-pathologischer Befund erhoben.
6.4
In der psychiatrischen
Beurteilung wird schlüssig und in Übereinstimmung zur vorhandenen Aktenlage
dargelegt, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung objektive
psychopathologische Befunde gar nicht bis maximal gering ausgeprägt seien. Dies
deckt sich auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die selber keine
wesentlichen Symptome nennt. Zusammenfassend wird aus
psychiatrisch-psychopathologischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung als
Hauptdiagnose genannt, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden. Eine von der
Beschwerdeführerin geklagte ängstlich-depressive Verstimmung sei ebenfalls vollständig
im Subjektiven verblieben und als Teil der anhaltenden Schmerzstörung ohne
eigenständigen Krankheitswert zu werten. Die Beschwerdeführerin erlebe sich durch
das Schmerzsyndrom insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. In der Folge
handelt der psychiatrische Gutachter die diagnostischen Kriterien für eine
Diagnose nach ICD-10 F45.40 ab und kommt zum einleuchtenden Schluss, dass das
Charakteristikum der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wiederholtes
Darbieten von körperlichen Symptomen in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen
nach medizinischen Untersuchungen – nur teilweise erfüllt sei. Denn es würden
zumindest auch organische Befunde als Begründung für potenziell schmerzhafte
Veränderungen genannt. Schliesslich erklärten somatische Störungen jeweils
nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche
Beteiligung. Dieses Kriterium sei bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Nur
teilweise erfüllt sei das Kriterium, dass ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz als vorherrschend geschildert werde, der durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt
sei: Die Beschwerdeführerin klage zwar über heftige körperliche Schmerzen.
Diese seien anlässlich der Untersuchung aber nicht als andauernd, schwer und
quälend erkennbar. Ein Auftreten des Schmerzes in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Belastungen sei bei der Beschwerdeführerin
indessen nicht gegeben. Erfüllt sei wiederum das Kriterium, dass die Beschwerdeführerin
beruflich und privat deutlich entlastet werde. Insgesamt kommt Dr. med. F.___
somit zum Schluss, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nur teilweise erfüllt sind, weshalb zusätzlich die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren zu diskutieren sei. Die Kriterien hierfür (seit mindestens sechs
Monaten bestehende Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen
Prozess oder einer körperlichen Störung hätten, wichtige Rolle psychischer
Faktoren für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen,
durch den Schmerz verursachtes Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen) seien bei der
Beschwerdeführerin ab Beginn ihrer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit jedoch unklar,
im weiteren Verlauf und insbesondere ab 2012 / 2013 nur möglicherweise erfüllt.
Somit kommt der Gutachter zum Schluss, dass beide Subtypen der ICD-10-Kategorie
F45.4 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv differenziert werden können.
Die Ausprägung der bestehenden Störung wird bei der Beschwerdeführerin im
Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv minimal bis leicht eingestuft.
Dem ist beizupflichten. In diesem Zusammenhang wird auch erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin alltägliche Verrichtungen ausübt, so zum Beispiel
den Familienhaushalt besorgt, und soziale und familiäre Kontakte pflegt. Somit
ist keine Limitierung des Aktivitätenniveaus, die für alle vergleichbare
Lebensbereiche bestehen würde, gegeben. Eine schwere Komorbidität ist aus
gutachterlicher Sicht nicht zu sehen, was korrekt erscheint. Schliesslich
erwähnt der Gutachter zu Recht, dass sich weder aus den Angaben der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise zu allfälligen Defiziten der
Persönlichkeit entnehmen lassen. Auch anlässlich der Untersuchung wurden keine
entsprechenden Befunde erhoben. Die Beschwerdeführerin pflegt vielmehr
regelmässige und vielfältige soziale Kontakte. Es würden von ihr auch
entsprechende persönliche Ressourcen beschrieben, so zum Beispiel eine gute
Kommunikationsfähigkeit, ein angepasstes Sozialverhalten und die Reisetätigkeit.
Dr. med. F.___ weist auch auf eine beim
Verlauf der Störung bestehende Aggravation und nicht krankheitsbedingte soziale
Faktoren hin. Dadurch erkläre sich die anlässlich der aktuellen Untersuchung
erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der
objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit jedoch sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund
der anhaltenden Schmerzstörung für keinen Zeitraum begründbar. Zur im Gutachten
von Dr. med. I.___ im Jahr 2014 diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren führt Dr. med. F.___ einleuchtend
aus, dass diese noch auf der damaligen Diagnose einer undifferenzierten
Polyarthritis gefusst habe, die sich aber im Nachhinein als nicht gegeben
herausgestellt habe.
6.5
Gestützt auf die erhobenen
Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse kommen die beiden Gutachter in ihrer
interdisziplinären Einschätzung zur folgenden, nachvollziehbaren Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit: In somatischer Hinsicht könne die Einschätzung im
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 4. Juli 2011 bestätigt werden.
Damals sei keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt
worden. Auch anhand der nach diesem Gutachten datierenden Berichte lasse sich
keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hier nehmen
die beiden Gutachter auch ausdrücklich Bezug auf das neurologische
Teilgutachten vom 27. Mai 2014, in welchem gestützt auf die Diagnose einer
Migräne (abstützend auf die Angaben der Beschwerdeführerin) eine
Arbeitsunfähigkeit von 10 % attestiert wurde, obwohl dies im Gutachten aus dem
Jahr 2011 noch nicht der Fall war; dies in Kenntnis der Kopfschmerzen. Auch das
rheumatologische Teilgutachten vom 3. Juni 2014 überzeugt aus gutachterlicher
Sicht nicht vollumfänglich, weil in der Befunderhebung wiederholt auf die
Einschätzung der Beschwerdeführerin mit Druck- und Bewegungsschmerzen, die
schmerzvermittelnde Mimik und Gestik sowie auf die klinisch erschwerte
Untersuchung hingewiesen werde. Ein klinisch-entzündlich-pathologischer Befund
oder ein relevanter klinisch objektivierbarer Befund sei nicht beschrieben
worden. Trotzdem werde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Schliesslich liessen
die nach dieser Begutachtung gemachten Observations-Aufnahmen nicht auf eine
relevante somatisch abstützbare somatische Erkrankung schliessen. Die Beschwerdeführerin
verrichte darauf Tätigkeiten, wie sie im Reinigungsbereich, im Service und am
Buffet anfielen.
Zusammenfassend ist aus rein
somatisch-rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für die von der
Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine
Arbeitsunfähigkeit gegeben bzw. kann für Haushaltsarbeiten mit einem leicht bis
mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In somatischer Hinsicht habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 verbessert.
6.6
Nach
dem Gesagten erweist sich das Gutachten der Dres. med. E.___ und F.___ vom 15.
Dezember 2015 als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf
abgestellt. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Einwände nichts zu ändern:
Auf die
Rüge der Unverwertbarkeit der Observationsergebnisse ist nach dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 22. Juni 2018 nicht mehr weiter einzugehen. Die
Observationsergebnisse können verwertet werden.
Auch der Einwand, es habe nach der
Observation lediglich eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung stattgefunden,
wobei auf eine neurologische Expertise verzichtet worden sei, erweist sich als
unbegründet. Im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 wurde
in neurologischer Hinsicht einzig eine Migräne ohne Aura, auftretend ca.
zweimal im Monat, diagnostiziert. Dieser wurde eine Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit um 10 % beigemessen, was für sich allein nicht
leistungsbegründend wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung erwähnte die
Beschwerdeführerin keine derartigen Beschwerden mehr. Zudem kann auf die in
Ziff. 7.5 vorstehend wiedergegebenen Einwendungen von Dr. med. E.___ und Dr.
med. F.___ zur damaligen gutachterlichen Einschätzung verwiesen werden. Dort
wird festgehalten, dass diese Einschränkung einzig auf den anamnestischen
Angaben der Beschwerdeführerin beruhte.
Die Beschwerdeführerin lässt weiter
monieren, dass die Beurteilungen von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___
einzig und alleine auf den Ergebnissen der Observation beruhten. Dem kann nicht
zugestimmt werden. Beide Gutachter haben die Beschwerdeführerin gründlich
untersucht und ziehen ihre Schlussfolgerungen insbesondere aus den Ergebnissen
der klinischen Untersuchung. Die Observationsergebnisse werden lediglich zur
Untermauerung des im Rahmen der Untersuchungen Festgestellten herangezogen. Die
Differenzen zum Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ aus dem Jahr 2014, das
erstellt wurde, bevor die Observationsergebnisse vorlagen, werden im aktuellen
Gutachten schlüssig aufgelöst, wie sich den oben stehenden Erwägungen entnehmen
lässt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass die damals im
Raum stehende Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis in der
Zwischenzweit verworfen wurde, relevant. Dr. med. E.___ im Rahmen der
rheumatologischen Beurteilung auch dar, dass sich verschiedenen Befunde seit
2014.
verbessert hätten.
Was die psychiatrische Beurteilung
anbelangt, so vermag die Rüge, es werde darin entgegen den Tatsachen behauptet,
es finde keine Psychotherapie statt, nicht zu überzeugen. Dr. med. F.___ erwähnt
im Rahmen der Angaben der Beschwerdeführerin nämlich die stattfindenden Termine
bei einer Psychologin. Wenn er ausführt, dass keine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde, bringt er lediglich
zum Ausdruck, dass keine Behandlung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie stattfindet. Dies allein vermag keine
Zweifel an seiner gesamten Einschätzung aufkommen lassen.
6.7
Sodann vermag auch die Stellungnahme
des Hausarztes Dr. med. C.___ keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung
aufkommen lassen. Dr. med. C.___ ist einerseits kein Facharzt auf den
entsprechenden Gebieten. Andererseits ist bezüglich seiner Ausführungen auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des bestehenden
Vertrauensverhältnisses eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Hausarzt
hat die Ergebnisse der Observation nicht gesehen und seine Kritik an der vom
psychiatrischen Facharzt durchgeführten Diagnostik enthält keine
Gesichtspunkte, die einen Zweifel an der Einschätzung des Psychiaters aufkommen
lassen könnten. Auch kann nicht gesehen werden, dass der Umstand, er selber
habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, derart gewichtet worden wäre, dass
die gutachterliche Einschätzung umgestossen werden müsste.
7.
Zusammenfassend
ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen durfte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung liegt
keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Fehlt es an einer
rentenerheblichen Veränderung, so ist auf das für psychische Erkrankungen
grundsätzlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren zu verzichten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 6.4). Ausserdem
erübrigt sich ein Einkommensvergleich oder die Prüfung von beruflichen
Massnahmen. Es liegt kein invalidisierendes Leiden vor. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2016.222 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren
VSBES.2016.222 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann