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Entscheid

VSBES.2018.164

Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2018

27. März 2019Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1965, meldete sich am 23. Oktober 1999 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 12. Juni

2002 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.

Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 30).

1.2 Diese ganze Rente hob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gestützt auf die

Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 auf (IV-Nr.

55). Weil in der Folge Wiedereingliederungsmassnahmen von Seiten der

Beschwerdeführerin abgebrochen wurden, wurde auch die Weiterausrichtung der

Rente während längstens zwei Jahren (gemäss Schlussbestimmungen) mit Verfügung

vom 8. Juli 2013 aufgehoben (IV-Nr. 73).

2.

2.1 Bereits am 19. Juni 2013 hatte

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 70). Die Beschwerdegegnerin holte

Arztberichte bei Dr. med. B.___, Fachärztin Handchirurgie, vom 20. August 2013

(IV-Nr. 75) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. November

2013 (IV-Nr. 80) ein. Zusätzlich liess sie bei der Begutachtungsstelle D.___

ein Verlaufsgutachten erstellen (IV-Nrn. 86.1 – 86.5).

2.2 Mit Vorbescheid vom 2. April

2015 (IV-Nr. 91) wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, eine halbe

Invalidenrente zuzusprechen.

2.3 Am 1. April 2015 erhielt die

Beschwerdegegnerin einen anonymen Hinweis (IV-Nr. 97.1), wonach die

Beschwerdeführerin und ihr Mann im Clubhaus des FC [...] Tag und Nacht arbeiten

und in [...] mehrere Wohnungen putzen würden. Die Beschwerdegegnerin liess die

Beschwerdeführerin in der Folge observieren (Ermittlungsbericht

IV-Nr. 97.2 ff.).

2.4 Nach erfolgter Observation liess

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut begutachten. Das

interdisziplinäre Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie

wurde am 15. Dezember 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,

und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet

(IV-Nrn. 102.1 + 103.1).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 116, 117 und 121) verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Rente

sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 123.).

4.

4.1 Gegen die genannte Verfügung

liess die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(IV-Nr. 128) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 5. Juli 2016

vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr mindestens

eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2013 zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4.2 Die Beschwerdegegnerin

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 (Dossier

VSBES.2016.222, Aktenseite [A.S. I] 18 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

4.3 Das Versicherungsgericht erklärte

mit seinem Urteil vom 5. Februar 2018 (A.S. I 43 ff.) die Observationsergebnisse

für nicht verwertbar, hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein neues polydisziplinäres Gutachten

einhole und erneut über den Rentenanspruch entscheide.

4.4 Gegen dieses Urteil erhob die

Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess

die Beschwerde am 22. Juni 2018 (Dossier VSBES.2018.164, A.S. II 1 ff.)

teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Februar

2018 auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, unter Berücksichtigung der

Observationsergebnisse und der Begutachtungen durch die Dres. med. E.___ und F.___,

an das Versicherungsgericht zurückgewiesen.

5. Das Versicherungsgericht gibt

nach der bundesgerichtlichen Rückweisung den Parteien die Gelegenheit, sich

ergänzend zu äussern (A.S. II 12), wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

25. September 2018 (A.S. 18 f.) Gebrauch machen lässt. Gleichzeitig reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S.

20 f.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 123) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. I 18

f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus

somatisch-rheumatologischer Sicht sowie aus

psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht für die bisher in der Schweiz

ausgeübten Tätigkeiten nie eine anhaltende, rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe. Es bestünden zudem invaliditätsfremde Faktoren. Die Gutachten der

Dres. E.___ und F.___ seien nachvollziehbar und schlüssig. Die

Beschwerdeführerin sei über eine längere Zeit hinweg beobachtet worden und habe

mehrfach beim Arbeiten im Clubhaus des FC [...] angetroffen werden können. Dass

das Ergebnis im aktuellen Gutachten nicht mit demjenigen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle D.___ übereinstimme, überrasche nicht. Denn den damaligen

Gutachtern hätten die Überwachungsberichte nicht vorgelegen, die ein ganz

anderes Bild der Beschwerdeführerin zeigten. Die damaligen Gutachter seien auf

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Das

Gutachten sei zudem widersprüchlich und in seinen Schlussfolgerungen nicht

nachvollziehbar. Man sei auch zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit

wegen ausgeprägter Verdeutlichungstendenz nur schwer zu bestimmen sei. Zwar sei

bei der Beschwerdeführerin eine Teilerwerbsfähigkeit attestiert worden, jedoch

untermauere die Tatsache, dass sie im Verlauf der Observationstage über eine

ziemlich lange Zeitspanne zu Hause nicht habe angetroffen werden können, dass

ihr eine höhere, nämlich eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zuzutrauen sei.

Dies werde bestätigt durch die gezeigten (ganztägigen) Einsätze im Clubhaus

sowie durch die im Rahmen der Observation gemachte Aussage der

Beschwerdeführerin, dass sie sieben Tage die Woche arbeite. Es bestehe weiter

keine Übereinstimmung zwischen den geklagten und den während der Arbeit beobachteten

körperlichen Beschwerden.

2.2

Was die Vorbringen der

Beschwerdeführerin angeht, so ist auf die Rügen, welche die Zulässigkeit der

Observation betreffen, hier nicht mehr einzugehen, da diese Frage bereits im

Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2018 geklärt wurde. Ansonsten macht die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (IV-Nr. 128) geltend, die Begründung in

der angefochtenen Verfügung sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin hätte im

Zeitpunkt nach der Observation polydisziplinär begutachtet werden müssen. Die

medizinischen Abklärungen vor der Observation seien ebenfalls ungenügend. Die

Beschwerdeführerin sei nur an wenigen Tagen während der Observation überhaupt

beobachtet worden. An diesen wenigen Tagen habe sie teilweise im Clubhaus ihrem

Mann ausgeholfen. Die dokumentierten Tätigkeiten seien kaum erwähnenswert und

zeitlich derart beschränkt, dass es unerfindlich sei, weshalb dieser

Ermittlungsbericht der Einschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

entgegenstehen sollte. Der Bericht enthalte ausserdem wertende Aussagen.

Die angefochtene Verfügung sei nur

rudimentär begründet. Es könne nicht nur pauschal auf die vorgebrachten

Einwände eingegangen werden. In Bezug auf einen möglichen Anspruch auf eine

befristete Rente werde lediglich darauf hingewiesen, dass kein invalidisierendes

Leiden vorliege.

Weiter sei zu bemängeln, dass überhaupt

eine zweite Begutachtung stattgefunden habe. Es sei auch nicht korrekt, dass

nach der Observation nur die Bereiche Rheumatologie und Psychiatrie abgeklärt

worden seien. Die Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ hätten in allen

Fachbereichen, auch in der Neurologie, Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit

attestiert.

Bei der Beurteilung von Dr. med. E.___

handle es sich nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern diese basiere

einzig und alleine auf den Ergebnissen der durchgeführten Observation. Dr. med.

E.___ habe vor allem mit Blick auf die Observationsergebnisse Mühe mit der

Beurteilung der Begutachtungsstelle D.___. Interessant sei auch seine Aussage,

dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 27. Juni 2014

verbessert habe. Er stelle damit das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ nicht

grundsätzlich in Frage. Dies lege nahe, dass er lediglich eine andere

Einschätzung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes abgegeben habe.

Was die Einschätzungen von Dr. med. F.___

anbelange, so habe sich auch dieser vom Observationsbericht leiten lassen, was

deutlich werde, wenn er von einer dokumentierten Aggravation spreche. Die

früheren medizinischen Unterlagen bestätigten eine solche nicht. Ausserdem gehe

der Gutachter von falschen Voraussetzungen aus, wenn er die 2015 begonnene

psychotherapeutische Behandlung nicht beschreibe.

3.

Für die Rechtsgrundlagen wird

auf die entsprechenden Abschnitte im Urteil VSBES.2016.222 vom 5. Februar 2018

verwiesen (s. dort E. II. 2.1 – 2.5).

4.

4.1

Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 1. Juni

2012.

(IV-Nr. 55) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom

5.

Juli 2016 (IV-Nr. 123) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73

E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.2

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 1. Juni 2012 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung lag in

gesundheitlicher Hinsicht ein Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 4.

Juli 2011 (IV-Nrn. 45.1 – 45.4) vor. Der Beweiswert dieses Gutachtens wie auch

die damalige Rentenaufhebung sind unbestritten und unangefochten geblieben,

weshalb damals wie heute für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

darauf abgestellt werden konnte und kann. Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Keine

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisierte Schmerzerkrankung mit

Zeichen einer Fibromyalgie, funktionelle und vegetative Begleitsymptomatik.

2.

Linksbetont thorakobrachiales und

Schulterschmerzsyndrom links mit Neglectsyndrom der linken oberen Extremität,

weniger der linken unteren Extremität, Verdacht auf sympathische Dysregulation

(kalte dorsale Hand mit leichter livider Verfärbung bei unauffälligem

Pulsstatus).

3.

Leichte altersentsprechende degenerative

Veränderungen der Halswirbelsäule.

4.

Leichte altersentsprechende degenerative

Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Chondrose C5/6 und C6/7 mit Anulus

fibrosus-Einriss ohne Neurokompression, Chondrose L5/S1 und paramediane intraforaminale

Diskusprotrusion L4/5 rechts und L5/S1 links ohne Neurokompression, leichte

Spondylarthrose L5/S1 beidseits.

5.

Entwicklung von körperlichen Symptomen

aus psychischen Gründen (F68.0).

6.

Migräne mit Aura wahrscheinlich.

7.

Zustand nach Carpaltunneloperation

rechts am 16. Juni 2009.

8.

Hemihypästhesie links, organisch nicht

zuordenbar, Verdacht auf arterielle Hypertonie.

9.

Tachykarder Sinusrhythmus mit

vereinzelter Extrasystolie (Blutdruck 145/100 mmHg rechts).

10.

Unterschenkelvarikosis linksbetont mit

Status nach Venenstripping links (2002).

11.

Anamnestisch Migräne mit Aura,

medikamentensensibel.

12.

Intermittierend hämorrhoidale Blutung

bei verstärkter Obstipation.

13.

Adipositas (BMI 31).

Aus internistischer Sicht wurde für

mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt, so

auch für die angestammte Tätigkeit im Service. Eine schwere Tätigkeit wurde

wegen der allgemeinen Dekonditionierung und der Adipositas als nicht

empfehlenswert erachtet.

In rheumatologischer Hinsicht wurde am

gesamten Bewegungsapparat ein altersentsprechender Status mit normalen

Bewegungsausmassen erhoben, die in der aktiven Bewegungsprüfung, insbesondere

in der linken oberen und unteren Extremität, als eingeschränkt demonstriert

würden. Es wurde auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Bewegungsablauf sowie

im Schmerzmuster hingewiesen. Dies spreche für eine nicht organische

Beschwerdekonstellation. Insgesamt bestehe eine langjährige Schmerzerkrankung.

Eine organische Ursache und eine strukturelle Pathologie, welche das Schmerzausmass

sowie die demonstrierten Einschränkungen und den Leidensdruck der

Beschwerdeführerin belegen könnten, liessen sich nicht objektivieren. Aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

für bis zu mittelschwere Tätigkeiten, was auch für den angestammten Beruf als

Serviceangestellte gelte. Für die muskulotendinösen Beschwerden im Rahmen der

Schmerzerkrankung könne kein eigentliches Korrelat objektiviert werden. Die

deutliche Limitierung der Belastbarkeit lasse sich nicht mit einer Pathologie

der Muskel-, Sehnen- oder Bandstruktur begründen. Bei einer

Fibromyalgiesymptomatik seien Zwangshaltungen, repetitive stereotyp-monotone

Arbeitsschritte sowie Arbeiten in nasskalter Umgebung zu vermeiden. Ideal wäre

ein Wechsel zwischen sitzen, stehen und gehen.

Aus neurologischer Sicht wurden aufgrund

der Untersuchungsergebnisse keine Anhaltspunkte für eine neurologische

Pathologie gesehen. Die demonstrierte Hemi-symptomatik links mit Hypästhesie

der linken Körperhälfte streng mittellinienbegrenzt, intermittierender

Nichtinnervation des linken Arms und der linken Hand sowie intermittierendem

ausgeprägtem Nachziehen und Hinken des linken Beines sei inkonstant: Wenn sich

die Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle, benutze sie zum Beispiel beide Arme,

zeige beim Gehen kein Hinken und bewege sich während der Untersuchung, zum

Beispiel beim Ankleiden, unbeeinträchtigt. Ihr Verhalten sei mit einer

Verdeutlichungstendenz oder Aggravation vereinbar und habe möglicherweise

seelische oder auch anderweitige Ursachen. Zusätzlich zu diesen Diskrepanzen

finde sich bei der Kraftprüfung eine ausgeprägte Fehlinnervation der oberen und

unteren linken Extremität sowie ein Fehlen von vegetativen Begleitphänomenen

wie einem vermehrten Schwitzen bei wiederholter Angabe, während der

Untersuchung unter starken Schmerzen zu leiden. Auch MR-Untersuchungen der

Lenden- und Halswirbelsäule sowie eine elektrophysiologische Abklärung in den

Jahren 2010 und 2008 hätten keine relevante Pathologie nachgewiesen, welche die

Beschwerden erklären würde. Die einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzunehmende Pathologie sei eine – adäquat behandelte – Migräne mit Aura mit

ca. ein bis zwei Ereignissen pro Monat. Aus neurologischer Sicht bestehe keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service

oder am Buffet, ebenso in jeder anderen, der Konstitution der

Beschwerdeführerin angepassten Arbeit mit leicht bis mittelstarker Belastung.

In psychiatrischer Hinsicht wurde

festgehalten, dass die seit vielen Jahren bestehenden Schmerzen mit einem

somatischen Befund alleine nicht erklärbar seien. Die Beschwerdeführerin sei

funktionell einarmig, sie könne den linken Arm nicht mehr gebrauchen wie den

rechten. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien leicht und ein

innerpsychischer Konflikt nicht feststellbar. Es bestehe keine

Belastungssituation in Beruf und Privatleben, aber die Beschwerdeführerin

verfüge über keine Ausbildung. Zudem habe sie eine passive Erwartung und es

bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn durch Entlastung und Entschädigung.

Demgemäss sei den ICD-10-Kriterien folgend keine anhaltend somatoforme

Schmerzstörung zu diagnostizieren. Die Foerster-Kriterien seien nur teilweise

erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher nur einmal einer stationären

Rehabilitation unterzogen, es fehle an einer chronischen körperlichen

Begleiterkrankung und es liege kein sozialer Rückzug vor, helfe die

Beschwerdeführerin doch im Clubhaus. Der Verlauf sei allerdings verfestigt und

der sekundäre Krankheitsgewinn eindeutig. Es zeigten sich eine

Selbstlimitierung und Fixierung. Eine affektive psychiatrische Erkrankung wie

eine depressive Episode oder eine Dysthymie lasse sich nicht feststellen. Zu

diagnostizieren sei vielmehr eine Entwicklung von körperlichen Symptomen aus

psychischen Gründen. Es lägen Anhaltspunkte für eine Aggravation vor, da das

subjektiv beschriebene Leiden mit den erhobenen psychiatrischen Befunden nicht

in Einklang stehe, die Beschwerden auf viele verschiedene Therapien nicht ansprächen,

die Schmerzbeschreibung vage sei, die Einstellung der Beschwerdeführerin

durchwegs passiv bleibe und die Schmerzangaben sich nicht an anatomische

Gegebenheiten hielten sowie demonstrativ und wenig nachvollziehbar seien. Für

eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere psychiatrische Erkrankung gebe es

keine Anhaltspunkte. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

für eine den körperlichen Beschwerden und Einschränkungen angepasste Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihr unter Berücksichtigung der zumutbaren

Willensanstrengung möglich, eine Hilfstätigkeit zu verrichten. Eine

psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung sei bei fehlender

Motivation nicht indiziert.

Gesamthaft kamen die Gutachter zum

Schluss, dass sowohl im angestammten Beruf als auch in irgendeiner anderen

Tätigkeit (ausser schweren Arbeiten) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe.

5.

5.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

5.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Chirurgie spez. Handchirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 20. August 2013

(IV-Nr. 75 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Fibromyalgiesyndrom

- rezidivierende Tenosynovialitiden der Beuge- und Strecksehnen

beider Extremitäten

- chronische zervicospondylogene Schmerzen

Die Beschwerdeführerin klage über

Schmerzen, Schwellungen in beiden Händen und den oberen Extremitäten sowie

Kraftlosigkeit. Da sie ohne starke Schmerzen kaum gehen oder etwas tragen könne,

sei sie nicht mehr arbeitsfähig.

5.3

Dr. med. G.___, Klinik H.___, erhob

in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 76) folgende Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- undifferenzierte Polyarthritis

- klinisch rezidivierende Tenosynovitiden

Iinksbetont (rechtsdominant)

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- rosacaeiforme Dermatose (rechte Wange)

- thorakovertebrale Schmerzen

- Myogelosen thorakodorsal links

- Fibromyalgie

- chronische lumbospondylogene Schmerzen

links (MRI der Lendenwirbelsäule 2010: kein Hinweis für eine Neurokompression)

- chronische zervikospondylogene Schmerzen

beidseits (MRI der Halswirbelsäule 2012: keine Neurokompression, leichte

degenerative Veränderungen)

- Vitamin D 3-Mangel; unter Substitution,

DXA am 3. April 2013 nicht pathologisch

Die Beschwerdeführerin leide nach wie

vor unter massiven Tenosynovitiden, vor allen der Beugesehnen beider Hände, und

Arthritiden der Handgelenke. Hinzu kämen myalgiforme Beschwerden und eine

ausgeprägte Müdigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit dem

10.

Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen

kontinuierliche Dauerschmerzen vor. Schwellungen würden an allen Fingern

auftreten, was die Greifkraft vermindere, sowie an den Sprunggelenken und

Füssen, was das Gehen beschwerlich mache. Auch andere Tätigkeiten seien wegen

des starken Krankheitsgefühls mit Müdigkeit nicht zumutbar. Es müsste sich um

eine Arbeit handeln, bei der die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht einzusetzen

brauche und bei der sie nicht lange gehen oder stehen müsse.

5.4

Der Hausarzt Dr. med. E.___,

Arzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. November

2013.

(IV-Nr. 80 S. 3 ff.) folgende Diagnosen:

- unspezifische Polyarthritis mit Aspekten

einer Kollagenose

- Karpaltunnelsyndrom (Erstdiagnose

Februar 2012)

- chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (Erstdiagnose 2010)

- chronisches cervicospondylogenes

Schmerzsyndrom beidseits (Erstdiagnose unklar)

- Vitamin D 3-Mangel (Relevanz für

Arbeitsfähigkeit unklar)

Bislang sei keine eindeutige Ursache für

die Beschwerden gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit für

jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei berechtigt,

aber die damals gestellte Diagnose wohl falsch.

5.5

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 (IV-Nrn. 86.1 – 86.5) enthält

folgende Diagnosen:

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Undifferenzierte, peripher betonte,

nichterosive Polyarthritis (Erstdiagnose November 2012),

differentialdiagnostisch im Rahmen einer nicht-axialen peripheren

Spondyloarthritis mit

-

rezidivierenden

Tendovaginitiden beider Hände, sonographisch bestätigt, Erstmanifestation am

Mittelfinger volar rechts im März 2010

-

Enthesitiden am Ellenbogen,

den Füssen und im Fersenbereich beidseits

-

Raynaud-Symptomatik

anamnestisch, Mundaphthen, grenzwertiger Schirmer-Test (10 mm / 5 min.)

-

Teilremission unter

Methotrexat (seit 2012) und Orencia subkutan (seit Anfang 2014)

-

aktuell keine Erhöhung von

Entzündungszeichen, laborimmunologische Befunde vom 21. Mai 2014 nicht

richtungsweisend (unauffällige Rheumafaktoren, ANA, ENA, Komplemente)

2.

Chronische Schulterschmerzen links,

leichte degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehne links

(MR-Arthrogramm vom 30. April 2001), entzündliche Schmerzmitursache aktuell

möglich

-

inkonstantes

Schmerzvermeidungsverhalten mit dem linken Arm, dokumentiert seit 2001

3.

Chronisches zervikovertebrales und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch leichte

Einschränkungen der achsenskelettären Beweglichkeit

-

radiologisch mehrsegmentale

mässige degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne neurokompressive Aspekte

und ohne spondyloarthritische Veränderungen (MRI Halswirbelsäule 6. August

2012, MRI Lendenwirbelsäule 27. August 2010, Röntgen Lendenwirbelsäule

21.

Mai 2014)

4.

Migräne ohne Aura (G43.0), ca. 1994

-

altersentsprechende

unauffällige Darstellung des Neurokraniums (MRI vom September 2013)

5.

Status nach Karpaltunneloperation rechts

(Juni 2009)

-

postoperative Neurographie

des Nervus medianus 2010: Normalbefund

6.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisierte muskuloskelettäre

Schmerzsymptomatik mit ausgeprägter Schmerzverdeutlichungstendenz in der

Untersuchungssituation

-

Status nach mehreren

rheumatologischen Etikettierungen, auch teils einer (atypischen)

Fibromyalgie-Symptomatik mit Betonung der linken Körperseite seit 1999

2.

Urinsediment mit Ecurie, Bakteriurie,

ohne Proteinurie, kontrollbedürftig

3.

Vitiligo an der Bauchhaut rechts

4.

Rosacea der Gesichtshaut

5.

Status nach Spaltung des ersten

Strecksehnenfaches an der rechten Hand am 16. März 2012 bei Tendovaginitis

de Quervain

6.

Adipositas (BMI 32)

Im Verlauf der rheumatologischen

Untersuchung zeige sich ein zunehmend intensiveres Schmerzverhalten, wie es

bereits im Gutachten von 2011 beschrieben worden sei. Eine Schonhaltung des

linken Armes sei evident. Die Beschwerdeführerin hinterlasse ein deutlich

leidensvermittelndes Bild mit inkonstantem Entlastungshinken links, könne aber

unbehindert auf einen Schemel steigen und die volle Hocke einnehmen sowie sich

beim Aus- und Ankleiden recht flüssig bewegen. Im Hand- und Armeinsatz zeigten

sich keine Asymmetrien. Die aktuellen Laboruntersuchungen hätten keine

Entzündungszeichen ergeben, das Iaborimmunologische Befundbild sei unauffällig.

Radiologisch fänden sich an Händen und Vorfüssen keine erosiven Veränderungen

und keine kristall-arthropathischen Äquivalente. Das Achsenskelett weise

mehrsegmentale degenerative Veränderungen ohne Zeichen eines spondyloarthritischen

Wirbelsäulenbefalls auf. Aus einer möglicherweise degenerativ bedingten

Schulterbeschwerdesymptomatik heraus habe sich 1999 bis 2001 ein unspezifisches

chronifizierendes Schmerzsyndrom herausgebildet, für das sich keine erklärenden

Befunde gefunden hätten. Das Beschwerdebild sei rheumatologisch zunächst als

linksseitiges Fibromyalgiesyndrom etikettiert, im Gutachten von 2001 dann als

nicht typisch für Fibromyalgie bezeichnet worden. 2006 komme es zu

OSG-Beschwerden, wobei klinische Zeichen einer entzündlichen Symptomatik zu

fehlen schienen. Orthopädisch habe man die Beschwerden einer Fehlstatik

zugeordnet, ohne dass entsprechende Massnahmen die Situation verbessert hätten.

An der rechten Hand sei 2009 eine Entrapment-Symptomatik aufgetreten; der

Operationsbericht zur Karpaltunnelspaltung erwähne keine Synovitiden. 2010 sei

dann handchirurgisch eine Flexoren-Sehnenscheidenentzündung des Mittelfingers

mit deutlicher Synovitis beschrieben worden. Ende 2012 sei eine im Verlauf

immunologisch stumme und als undifferenziert zu etikettierende periphere

Polysynovitis vor allem der Hände sowie sonst am Bewegungsapparat

(Stammskelett, Füsse) erfasst worden. Man habe die Erkrankung

rheumasonographisch verifiziert, aber nicht näher klassieren können. Im Blut

hätten Entzündungszeichen gefehlt. Das Krankheitsbild sei im Verlauf schwer zu

behandeln gewesen, einerseits wegen der medikamentösen Nebenwirkungen,

andererseits weil der Behandlungseffekt vom vorbestehenden Schmerzleiden

überlagert werde und so kaum dokumentierbar sei. Die jahrelange

Schmerzerkrankung zeige Dolenzen über allen Körperteilen, vor allem im linken

oberen Quadranten betont, mit sehr niedriger Selbsteinschätzung der eigenen

Leistungsfähigkeit und mit mehrfach dokumentiertem deutlichem

Schmerzvermeidungsverhalten und intensiver Vermittlung der Schmerz- und

Behinderungsüberzeugung durch die Beschwerdeführerin. Daher seien die

verschiedenen Krankheitsanteile (Polysynovitis unter Behandlung versus

degenerative Veränderungen des Achsenskeletts versus unspezifische

Schmerzerkrankung) klinisch nur sehr schwer voneinander abzugrenzen. Es sei

zwar von einem suppressiven Effekt der aktuellen Behandlung auf das

entzündliche Leiden auszugehen, es könne aber eine Restaktivität persistieren,

indem auch die modernsten Immuntherapeutika kein vollständiges Ansprechen der

entzündlichen Konstellationen garantierten. Die Abschätzung der zumutbaren

Leistungsfähigkeit sei in einer derartigen Situation mit ausgeprägter

Verdeutlichungstendenz äusserst schwierig. Auf Grund der radiomorphologisch

objektivierten degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts sowie unter

Annahme eines möglicherweise etwas fortgeschritteneren degenerativen Leidens an

der linken Schulter (als seinerzeit im Arthro-MRI 2001 dokumentiert) seien wohl

mittelschwere und schwere Tätigkeitscharakteristika bleibend nicht mehr

zuzumuten. Das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit für angepasste leichte

Tätigkeiten sei jedoch etwas arbiträr. Grundsätzlich sei bei

entzündlich-rheumatischen Erkrankungen davon auszugehen, dass mit den heute

verfügbaren Medikamenten eine Erkrankungsaktivität sehr weitgehend supprimiert

werden könne, so dass der Beschwerdeführerin eine signifikante

Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es gebe jedoch schwere Verläufe, wo diese

Feststellung nicht zutreffe. Mit neuesten apparativen Untersuchungen (MRI,

Rheuma-Ultraschall) gelinge es gelegentlich, eine subklinische Restaktivität,

die sehr wohl Restbeschwerden verursachen könne, zu monitorisieren, was im

vorliegenden Fall im Verlauf offenbar nicht mehr stattgefunden habe. Die

entsprechenden Untersuchungen seien aufwändig und nur an spezialisierten

Zentren verfügbar. Der Stellenwert von geringgradigen apparativen Restbefunden

in Bezug auf entsprechende Zumutbarkeiten versus einen klinisch noch deutlichen

Befund von Rest-Synovitiden sei versicherungsmedizinisch noch kaum diskutiert.

Bei der Beschwerdeführerin scheine unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte,

des langjährigen Schmerz-Vorleidens, der seit langem bestehenden, de facto

hochgradigen Dekonditionierung, der degenerativen Veränderungen am

Achsenskelett, der Unwägbarkeiten des neuen entzündlichen Leidens (das

prognostisch über die kommenden Jahre durchaus wieder in eine spontane

Remission treten könne) sowie der derzeitigen Aufwendungen für Therapien und

Arztkonsultationen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Gutachtenszeitpunkt

gerechtfertigt. Gegenüber dem Gutachten von 2011 bestehe auf Grund des

entzündlichen Leidens eine zusätzliche Einschränkung des Spektrums an

zumutbaren Tätigkeiten, indem ab Gutachtenszeitpunkt nur noch leichte

Tätigkeiten mit einem Arbeitsvolumen von 50 % gerechtfertigt seien.

Retrospektiv könnte eine subklinische Existenz des entzündlichen Leidens mit

entsprechend nachvollziehbarer verstärkter Beschwerdemanifestation am Bewegungsapparat

wohl schon ab Zeitpunkt der handchirurgisch festgestellten Tendovaginitis des

rechten Mittelfingers im März 2010 vorgelegen haben, zumindest intermittierend,

wie es dem oft schubförmigen Verlauf einer derartigen Krankheit entspreche.

Aus neurologischer Sicht sei zusätzlich

die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen, welche aktuell

durchschnittlich etwa zweimal pro Monat auftrete. In einer

elektrophysiologischen Verlaufskontrolle vom Februar 2010 sei

elektroneurographisch eine relevante Medianus- und Ulnarisneuropathie beideits

ausgeschlossen worden. Gesamthaft gehe man nicht von einem Rezidiv des CTS aus.

Die Migräne schränke die Arbeitsfähigkeit um 10 % ein.

Aus psychiatrischer Sicht könne

lediglich eine chronische Störung mit somatischen und psychischen Faktoren

diagnostiziert werden, welche bei fehlender psychiatrischer Komorbidität, nur

wenigen weiteren Foersterkriterien sowie bloss geringen Einschränkungen der

Fähigkeiten, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch eine

angepasste leichte Arbeitstätigkeit, zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % führe.

In der interdisziplinären

Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin

körperlich schwere und mittelschwere oder hauptsächlich stehend und gehend zu

verrichtende Tätigkeiten, wie zuletzt im Service, nicht mehr zumutbar seien. In

einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe indessen eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier bis max. fünf Stunden pro Tag mit etwas

reduzierter Leistungsgeschwindigkeit resp. leicht erhöhtem Pausenbedarf). Dies

gründe auf der gegenüber dem Gutachten von 2011 neu diagnostizierten

entzündIich-rheumatologischen Erkrankung. Angepasst seien sämtliche körperlich

leichten Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 2

bis 5 kg, ohne gebückte, kniende, kauernde oder über Kopf zu verrichtende

Tätigkeitsanteile, ohne wiederholtes Greifen mit den Händen, ohne besondere

Kraftanwendung mit den Händen und ohne besondere feinmotorische Anforderungen,

ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Kälte oder Nässe sowie ohne

Staubexposition. Auf Grund der vorliegenden Dokumentation und anamnestischen

Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben

zur Arbeitsfähigkeit im Service spätestens ab Zeitpunkt der Diagnose des

entzündlichen Leidens Ende 2012 gelten würden. Spätestens ab

Gutachtenszeitpunkt könne in einer adaptierten Verweistätigkeit eine zumutbare

Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden, begründet durch die teilweise

Verbesserung der Symptomatik seit Beginn einer entsprechenden medikamentösen

Therapie.

5.6

Nach

dem anonymen Hinweis vom 1. April 2015, wonach die Beschwerdeführerin Tag und

Nacht im Clubhaus des FC [...] arbeite, liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin observieren. Das Bundesgericht hat die

Observationsergebnisse in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 als verwertbar

qualifiziert, womit diese für die Beurteilung des hier fraglichen Sachverhalts

miteinbezogen werden dürfen.

Konkret

liegen ein Ermittlungsbericht und mehrere von der Überwachungsperson verfasste

Observationsjournale (IV-Nr. 97.2) sowie Tagesrapporte (IV-Nr. 97.3) vor. Aus

diesen Beweismitteln ergeben sich folgende Beobachtungen:

1) 23. April 2015, 9:00 – 13:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde während der Beobachtungszeit nicht an ihrer

Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S. 12).

2) 27. April 2015, 8:45 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

13).

3) 28. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

14).

4) 29. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

15).

5) 30. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

16).

6) 1. Mai 2015, 6:30 – 10:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

17).

7) 10. Juni 2015, 17:30 – 18:45 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde um 17:40 Uhr im Clubhaus identifiziert, wo sie während

der restlichen Beobachtungszeit abwechselnd an der Theke bediente und Gläser

von den Tischen räumte resp. an einem Tisch sass und sich mit anderen Leuten

unterhielt (IV-Nr. 97.2 S. 18 ff.).

8) 17. Juni 2015, 10:00 - 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 12:14 bis 12:25 sowie von 14:40 bis zum Ende

der Beobachtung im Clubhaus auf. Am Nachmittag und Abend bediente sie an der

Theke oder servierte Speisen an den Tischen (gemäss Videoaufzeichnung offenbar

auch der Überwachungsperson, s. ab 18:48). Ausserdem trug sie eine Plastikkiste

ins Haus, saugte den gedeckten Sitzplatz und entsorgte u.a. einen 110

Liter-Kehrichtsack im Container (IV-Nr. 97.2 S. 21 ff.).

9) 18. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 18:25 festgestellt (als

die Überwachungsperson dort Nachschau hielt); sie bediente die Gäste, sass an

einem Tisch und unterhielt sich mit Leuten auf dem Sitzplatz (IV-Nr. 97.2 S. 26

f.).

10) 19. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin betrat das Areal um 11:00, verschob einen Abfallcontainer

und ging um 11:28 wieder. Bei einer physischen Nachschau vor Ort wurde um 17:05

die Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Sitzplatz festgestellt, wo sie

Spielertrikots zusammenlegte. Sie bediente die Überwachungsperson und äusserte

sich gemäss Eintrag im Observationsjournal wie folgt: «Am Samstag und Sonntag

ist das Clubhaus geschlossen, da Clubturniere stattfinden. Die Bewirtung organisiert

der Club im gedeckten Sitzplatz. Sie würde jedoch kurz vorbeischauen. Es sei

auch mal schön, ein freies Wochenende zu geniessen. Sie arbeite ja sieben Tage

die Woche (diese Unterhaltung an der Theke wurde gefilmt, s. ab 17:06,

aber ohne Ton). Später reinigte die Beschwerdeführerin die Tische und entsorgte

zwei Kehrichtsäcke. Sie blieb bis zum Ende der Überwachung auf dem Gelände

(IV-Nr. 97.2 S. 28 ff.).

11) 20. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:02 bis 15:00 auf dem Areal auf, wobei das

Clubhaus geschlossen war (IV-Nr. 97.2 S. 34 f.).

12) 21. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:03 bis 14:30 auf dem Areal auf, wobei das

Clubhaus geschlossen war. Sie konsumierte ein Getränk und unterhielt sich mit

Besuchern (IV-Nr. 97.2 S. 36 ff.).

13) 22. Juni 2015, 8:00 – 13:15 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 11:00 bis 12:10 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2

S. 39 f.).

14) 11. Juli 2015, 16:30 – 19:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde beim Clubhaus nicht angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 1 f.).

15) 27. Juli 2015, 8:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

41).

16) 28. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

42).

17) 29. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

43).

18) 30. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

44).

19) 31. Juli 2015, 6:30 – 11:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

45).

20) 8. August 2015, 13:45 – 19:30: Die

Beschwerdeführerin bediente im Clubhaus mehrere Zuschauer, wobei sie

Getränkeflaschen herausgab, Kaffee zubereitete, einkassierte und auf der Kasse

tippte. Die Überwachungsperson hielt fest, beide Hände würden gleichwertig und

gleichzeitig eingesetzt, eine Einschränkung sei nicht erkennbar (IV-Nr. 97.3 S.

3.

ff.).

21) 9. August 2015, 10:00 – 13:00: Die

Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus

angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 8).

22) 10. August 2015, 8:00 – 12:00: Die

Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus

angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 9).

23) 14. August 2015, 8:15 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 10:25 festgestellt.

Später entsorgte sie Karton in einem Container (IV-Nr. 97.2 S. 46 f.).

24) 15. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:16 bis 18:30 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2

S. 48 f.).

25) 16. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 12:12 bis 20:08 im Clubhaus auf. Sie

entsorgte u.a. zwei 110 Liter-Abfallsäcke (IV-Nr. 97.2 S. 50 ff.).

26) 16. August 2015, 16:45 – 18:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin

bediente die Gäste (darunter die Überwachungsperson) und schaute sich

zwischendurch das Fussballspiel an (IV-Nr. 97.3 S. 10 ff.). Bemerkung: Diese

Beobachtungen korrespondieren nicht mit denjenigen im Observationsjournal für

den 16. August 2015 / 8:00 – 0:00, wo Datum und Uhrzeit durch die

Videoaufnahme belegt sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass es sich hier bei

der Datumsangabe um ein Versehen handelt und die fragliche Observation an einem

anderen Tag erfolgte.

27) 17. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich ab 10:12 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 53 f.).

28) 18. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich ab 16:49 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 55).

29) 19. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 12:57 festgestellt. Sie

bediente Gäste (darunter die Überwachungsperson, s. Aufnahme ab 16:53), räumte

Geschirr ab und reinigte Tische (IV-Nr. 97.2 S. 56 ff.).

30) 20. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 16:45 festgestellt. Sie

bediente verschiedene Gäste, u.a. die Überwachungsperson (IV-Nr. 97.2 S. 60

f.).

31) 21. August 2015, 8:00 – 15:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin betrat das Areal um 9:57 und später wieder um 14:07. Sie

goss Topfpflanzen (IV-Nr. 97.2 S. 62 f.).

32) 23. August 2015, 14:45 – 16:45 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 15:03 festgestellt. Sie

bediente die Gäste (IV-Nr. 97.3 S. 17 ff.).

Zusammenfassend hielt der

Observationsbericht fest, ein sozialer Rückzug sei auszuschliessen. Die

Beschwerdeführerin führe freiwillig und aktiv Gespräche mit Drittpersonen. Eine

offensichtliche körperliche Behinderung sei nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin

bewege sich normal, ein Hinken etc. sei nicht zu erkennen (IV-Nr. 97.2 S. 64).

5.7

Nach

der Observation der Beschwerdeführerin erfolgte eine erneute rheumatologische

und psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, (IV-Nrn. 102.1 + 103.1).

5.7.1

Der

rheumatologische Gutachter hält folgende Untersuchungsbefunde fest:

Im

Neurostatus zeige sich eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen

linken Armes und des ganzen linken Beines für ausschliesslich taktile Reize bei

allseits normalem Lage- und Vibrationssinn. Die rohe Kraft sei allseits

erhalten und die Eigenreflexe allseits symmetrisch auslösbar. Es bestünden keine

Muskelhypotrophie oder Pyramidenbahnzeichen.

Am Bewegungsapparat habe die

Beschwerdeführerin generalisierte Druckschmerzen unter Einschluss sämtlicher an

typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen. Die

Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke würden in allen Ebenen als ca.

gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in

belasteter oder unbelasteter Körperhaltung erfolge. Beim Betreten der

Arztpraxis imponiere eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, die während der

Beschwerdeschilderung anhalte und während der klinischen Untersuchung zunehme,

so dass fünf der fünf Waddell-Zeichen demonstriert würden. Die

Beschwerdeführerin halte vielfach den linken Arm angewinkelt am Körper und die

linke Hand in einer Flexionshaltung. Sie schildere nicht dermatombezogene

Sensibilitätsstörungen und diffuse Druckschmerzen. Auf der Untersuchungsliege

in Bauchlage könne sie die Arme beidseits vollständig eleviert und flektiert

neben dem Kopf ablegen. Als sie dies realisiere, hebe sie den linken Arm an und

lasse ihn links neben dem Bett herabhängen. Nach der Verabschiedung und bereits

im Treppenhaus wie auf der Strasse bewege sie sich dann unauffällig und halte

den linken Arm nicht mehr am Körper.

Im Bereich der Schulter seien die

Schulteramplituden passiv geprüft beidseits symmetrisch und dem rechtsseitig

aktiv geprüften Ausmass entsprechend. Linksseitig könne kein gesicherter

Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik objektiviert

werden. Soweit die Beschwerdeführerin linksseitig eine Untersuchung zugelassen

habe, bestehe kein Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette. In

abgelenkter Situation bewege sie ihre linke Hand normal. Auch im Bereich der

übrigen peripheren Gelenke bestehe kein Hinweis auf eine funktionelle

Einschränkung. Die Wirbelsäule sei im Lot, mit allseits normalen

Bewegungsamplituden. Die Bewegungen der ganzen Wirbelsäule würden von der

Beschwerdeführerin in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft eingestuft. Die

Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als

schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund gefunden

werden könne. Die vorhandenen, auch die aktuell angefertigten, Röntgenbilder seien

ohne wesentliche Befunde

5.7.2

Im psychiatrischen Gutachten wird

zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, diese habe seit

Anfang der 1990er Jahre körperliche Schmerzen, die bis heute stetig zugenommen

hätten. Gegenwärtig spüre sie Schmerzen im ganzen Körper, in der linken

Körperhälfte stärker als in der rechten. Die linke Hand verfärbe sich dunkel.

Sie schlafe deshalb unregelmässig. Die Schmerzen seien dauerhaft vorhanden,

aber unterschiedlich ausgeprägt. Ihre psychische Befindlichkeit sei ausgeglichen.

Manchmal sei sie müde, wenn ihre Schilddrüsenwerte schlecht seien. Hin und

wieder grüble sie über Geldsorgen und / oder ihre Schmerzen. Eine ambulante und

/ oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe sie nie in

Anspruch genommen. Während Aufenthalten in somatischen Kliniken sei sie auch

psychologisch betreut worden. 2014 habe sie zwei Gespräche bei einer

Psychologin gehabt. Seit August 2015 treffe sie diese monatlich. Es sei nicht

wahr, dass sie zwölf Stunden täglich im Fussballclubheim arbeite. Sie helfe

dort nur sporadisch und sehr wenig mit. Sie begleite ihren Mann drei- bis

viermal die Woche dorthin und schätze die sozialen Kontakte. Je nach ihren

Beschwerden verrichte sie kleinere Handreichungen wie zum Beispiel Kaffee aus

der Maschine lassen oder ein Schnitzel servieren. Zu Hause besorge sie den

Haushalt selbständig mit Hilfe des Mannes und des Sohnes. Sie nutzte vermehrt

Pausen und schlafe tagsüber. Sie gehe einkaufen und mit Kollegen Kaffee

trinken. Jedes Jahr reise sie nach […]. Sie besitze dort ein eigenes Haus, für

das noch wenig Hypothekarzinsen zu bezahlen seien.

Folgende Befunde werden erhoben: Der Allgemeinzustand

und Antrieb seien gut, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig.

Es komme ein guter affektiver Rapport zustande. Mit dem Fremdbeurteilungsbogen

MADRS könne kein depressives Syndrom objektiviert werden.

5.7.3

Die Gutachter kommen in der

interdisziplinären Einschätzung zu folgenden Diagnosen:

mit langdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

keine

ohne langdauernde Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende

Schmerzstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung

-

Chronisches

generalisiertes Schmerzsyndrom

-

nicht ausreichend

somatisch abstützbar

-

krankheitsfremde

Faktoren

-

primäres

Fibromyalgie-Syndrom

-

nicht

dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen linken Armes und des ganzen linken

Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und

Vibrationssinn

-

betont im Bereich

der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte

-

betont im Bereich

der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte

-

Panalgie

-

diffuse

Druckschmerzangabe

-

Polyarthralgien

axialer und peripherer Gelenke

-

multiple Beschwerden

wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Brustschmerzen

-

Panvertebralsyndrom

mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten

-

Adipositas mit

Body-Mass-Index von 31,5 kg/m2

-

Gestörte

Gluconeogenese

-

Anamnestisch

Reizmagen-Syndrom

-

Verdacht auf

subklinische Hypothyreose

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im

Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ von 15.

Dezember 2015 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst

gesagt werden, dass das Gutachten in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten,

nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer

subjektiven Angaben und von den auf den entsprechenden Fachgebieten

ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern sind die Anforderungen an

eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Ebenfalls verliert das Gutachten nicht

an Beweiswert, weil die Observationsergebnisse darin mitberücksichtigt werden.

Dies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 abschliessend

entschieden.

6.2

Inhaltlich

verweist der rheumatologische Gutachter zunächst darauf, dass kurz nach der

letzten interdisziplinären Begutachtung am 27. Juni 2014 im Rahmen der

Observation von der Beschwerdeführerin ein normales Bewegungsmuster

dokumentiert worden sei, wobei man auch im erwähnten Gutachten auf eine erschwerte

Beurteilbarkeit wegen der Gegeninnervationen und Selbstlimitierungen der

Beschwerdeführerin hingewiesen habe. Die vorhandenen Observationen

dokumentierten indessen flüssige Bewegungsmuster in verschiedenen Situationen. Dem

ist nach Konsultation des entsprechenden Bildmaterials beizupflichten. Weiter

verweist Dr. med. E.___ auf das in der aktuellen Begutachtung vorhandene Ausmass

der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, das gemessen an den Befunden überraschend

sei. Dies liess sich bereits anlässlich von früheren Begutachtungen beobachten.

Weiter wird nachvollziehbar dargelegt, dass die schmerzvermittelnde Mimik und

Gestik vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen

Krankheitsbild begründet werden könne. In der klinischen Untersuchung

imponierten neben der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik auch diffuse

Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke und

nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen, dies alles bei ansonsten

weitgehend normalen Befunden. Dass die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen,

egal ob in belasteter oder entlasteter Körperhaltung, als gleich schmerzhaft

schildere, weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin,

denn für solche wäre zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung eindeutig

schmerzhafter geschildert werde als die andere. Diese Einschätzung erweist sich

als schlüssig, ebenso wie die Äusserung, dass die Beschwerdeführerin eine nicht

dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des

gesamten linken Armes und Beines schildere. Als weiteren, entkräftigenden

Aspekt nennt der Gutachter die Tatsache, dass die sensiblen Qualitäten für den

Vibrations- und Lagesinn allseits als normal geschildert würden. Dies decke

sich mit dem Untersuchungsbefund bezüglich der Muskelreflexe, die symmetrisch

und nicht gesteigert auslösbar seien. Weiter kann der Gutachter auch die als

partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der linken Extremitäten nicht auf

ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abstützen.

Die diffusen Druckschmerzen fänden ebenfalls keinen korrelierenden

klinisch-pathologischen Befund. Zusammen mit den diskutierten Beschwerden

erachtet der Gutachter sodann ein Fibromyalgie-Syndrom als gegeben, wobei

einleuchtend dargelegt wird, dass diese Diagnose nur auf die Angaben der

Beschwerdeführerin abgestützt werde. Dies bedeute konkret, dass bei ärztlicher

Diagnostizierung eines primären Fibromyalgie-Syndroms vom somatisch

orientierten Arzt die geschilderten Beschwerden nicht automatisch auf eine

psychosomatisch-psychiatrische Affektion abstützbar seien. Zudem müsse eine fachärztlich

festgestellte psychosomatisch-psychiatrische Affektion nicht zwingend Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit haben. In den ergänzend durchgeführten Abklärungen sei

kein Hinweis auf ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom gefunden worden. Aufgrund

der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung bestünden erhebliche Diskrepanzen

zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten während der

Begutachtung einerseits sowie den objektivierbaren Befunden andererseits.

Zu den in der Vergangenheit

beschriebenen entzündlichen Veränderungen hält der rheumatologische Gutachter

in nachvollziehbarer Weise fest, dass in der Vergangenheit vorübergehend von

der Arbeitshypothese einer entzündlichen Systemerkrankung ausgegangen worden

sei, weshalb man zu Recht entzündungshemmende Wirkstoffe eingesetzt habe. Er

stellt weiter fest, dass man mit somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen wie einer

im Juni 2009 durchgeführten Karpaltunnel-Spaltung keinen Effekt habe erzielen

können. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe dadurch die

Sensibilitätsstörung in der rechten Hand gelindert werden können, nicht aber

die Schmerzen. Dies wird in einleuchtender Art und Weise deshalb als plausibel

eingeschätzt, weil die geschilderten Schmerzen eben nicht auf vordergründig

somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen.

Weiter hält Dr. med. E.___ in

Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass nach einer am 1. September 2015

durchgeführten Arthro-Sonographie der Hände kein Hinweis mehr auf eine

entzündliche Veränderung dokumentiert werde. Korrekterweise sei die

Einschätzung einer Entzündungserkrankung gemäss Konsiliumsbericht des Spitals H.___

vom 6. Oktober 2015 dann korrigiert worden. Damit in Einklang stehend konnte

der Gutachter anlässlich der aktuellen Begutachtung weder anamnestisch, noch klinisch

oder humoral einen Hinweis auf eine entzündliche Systemerkrankung erkennen. An

den oberen Extremitäten sei ausserdem abgestützt auf die objektivierbaren

Befunde kein relevanter klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf

eine funktionelle Einschränkung objektivierbar: Die passive Beweglichkeit in

den Schultern sei symmetrisch und normal. In abgelenkter Situation setze die

Beschwerdeführerin ihren linken Arm auch normal ein. Die durchgeführten

Röntgenaufnahmen zeigten ebenfalls normale Befunde. Im Bereich der Arme könne

insbesondere auch kein Hinweis auf eine Fehlhaltung, die somatisch abstützbar

sei, auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, auf eine Arthrose oder

eine entzündliche Veränderung objektiviert werden.

Schliesslich nimmt Dr. med. E.___ Bezug

auf ein im rheumatologischen Gutachten 2014 festgestelltes Rezidiv eines

Karpaltunnelsyndroms rechts, was als irritierend qualifiziert wird, zumal im

damaligen neurologischen Teilgutachten eine relevante Medianus- und

Ulnaris-Neuropathie beidseits elektroneurographisch ausgeschlossen worden war. Weiter

hält der Gutachter fest, dass die zur Untersuchung mitgebrachten

Röntgenaufnahmen der Hände vom Mai 2015 normale Befunde zeigten und dass keine

Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion oder eine

Kristallablagerungserkrankung vorlägen.

Im Bereich der Wirbelsäule konnte in der

klinischen Untersuchung sodann in keinem axialen Bewegungssegment eine

relevante Fehlhaltung oder relevante Bewegungseinschränkung objektiviert werden.

Es bestünden weder anamnestisch noch klinisch Anhaltspunkte für ein radikuläres

Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen

Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation / Kompression des Gefäss- / Nervenbündels.

Die im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgenbilder zeigten keine

Arthrose oder eine entzündliche Veränderung. Schliesslich sei auch im Bereich

der unteren Extremitäten der Befund unauffällig.

6.3

Aus allgemeininsternistischer

Sicht wird gutachterlich, abgesehen von einer Adipositas, kein relevanter

klinisch-pathologischer Befund erhoben.

6.4

In der psychiatrischen

Beurteilung wird schlüssig und in Übereinstimmung zur vorhandenen Aktenlage

dargelegt, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung objektive

psychopathologische Befunde gar nicht bis maximal gering ausgeprägt seien. Dies

deckt sich auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die selber keine

wesentlichen Symptome nennt. Zusammenfassend wird aus

psychiatrisch-psychopathologischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung als

Hauptdiagnose genannt, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden. Eine von der

Beschwerdeführerin geklagte ängstlich-depressive Verstimmung sei ebenfalls vollständig

im Subjektiven verblieben und als Teil der anhaltenden Schmerzstörung ohne

eigenständigen Krankheitswert zu werten. Die Beschwerdeführerin erlebe sich durch

das Schmerzsyndrom insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. In der Folge

handelt der psychiatrische Gutachter die diagnostischen Kriterien für eine

Diagnose nach ICD-10 F45.40 ab und kommt zum einleuchtenden Schluss, dass das

Charakteristikum der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wiederholtes

Darbieten von körperlichen Symptomen in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen

nach medizinischen Untersuchungen – nur teilweise erfüllt sei. Denn es würden

zumindest auch organische Befunde als Begründung für potenziell schmerzhafte

Veränderungen genannt. Schliesslich erklärten somatische Störungen jeweils

nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche

Beteiligung. Dieses Kriterium sei bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Nur

teilweise erfüllt sei das Kriterium, dass ein andauernder, schwerer und

quälender Schmerz als vorherrschend geschildert werde, der durch einen

physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt

sei: Die Beschwerdeführerin klage zwar über heftige körperliche Schmerzen.

Diese seien anlässlich der Untersuchung aber nicht als andauernd, schwer und

quälend erkennbar. Ein Auftreten des Schmerzes in Verbindung mit emotionalen

Konflikten oder psychosozialen Belastungen sei bei der Beschwerdeführerin

indessen nicht gegeben. Erfüllt sei wiederum das Kriterium, dass die Beschwerdeführerin

beruflich und privat deutlich entlastet werde. Insgesamt kommt Dr. med. F.___

somit zum Schluss, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung nur teilweise erfüllt sind, weshalb zusätzlich die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren zu diskutieren sei. Die Kriterien hierfür (seit mindestens sechs

Monaten bestehende Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen

Prozess oder einer körperlichen Störung hätten, wichtige Rolle psychischer

Faktoren für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen,

durch den Schmerz verursachtes Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,

beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen) seien bei der

Beschwerdeführerin ab Beginn ihrer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit jedoch unklar,

im weiteren Verlauf und insbesondere ab 2012 / 2013 nur möglicherweise erfüllt.

Somit kommt der Gutachter zum Schluss, dass beide Subtypen der ICD-10-Kategorie

F45.4 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv differenziert werden können.

Die Ausprägung der bestehenden Störung wird bei der Beschwerdeführerin im

Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv minimal bis leicht eingestuft.

Dem ist beizupflichten. In diesem Zusammenhang wird auch erwähnt, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin alltägliche Verrichtungen ausübt, so zum Beispiel

den Familienhaushalt besorgt, und soziale und familiäre Kontakte pflegt. Somit

ist keine Limitierung des Aktivitätenniveaus, die für alle vergleichbare

Lebensbereiche bestehen würde, gegeben. Eine schwere Komorbidität ist aus

gutachterlicher Sicht nicht zu sehen, was korrekt erscheint. Schliesslich

erwähnt der Gutachter zu Recht, dass sich weder aus den Angaben der

Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise zu allfälligen Defiziten der

Persönlichkeit entnehmen lassen. Auch anlässlich der Untersuchung wurden keine

entsprechenden Befunde erhoben. Die Beschwerdeführerin pflegt vielmehr

regelmässige und vielfältige soziale Kontakte. Es würden von ihr auch

entsprechende persönliche Ressourcen beschrieben, so zum Beispiel eine gute

Kommunikationsfähigkeit, ein angepasstes Sozialverhalten und die Reisetätigkeit.

Dr. med. F.___ weist auch auf eine beim

Verlauf der Störung bestehende Aggravation und nicht krankheitsbedingte soziale

Faktoren hin. Dadurch erkläre sich die anlässlich der aktuellen Untersuchung

erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der

objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine relevante

Arbeitsunfähigkeit jedoch sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund

der anhaltenden Schmerzstörung für keinen Zeitraum begründbar. Zur im Gutachten

von Dr. med. I.___ im Jahr 2014 diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren führt Dr. med. F.___ einleuchtend

aus, dass diese noch auf der damaligen Diagnose einer undifferenzierten

Polyarthritis gefusst habe, die sich aber im Nachhinein als nicht gegeben

herausgestellt habe.

6.5

Gestützt auf die erhobenen

Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse kommen die beiden Gutachter in ihrer

interdisziplinären Einschätzung zur folgenden, nachvollziehbaren Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit: In somatischer Hinsicht könne die Einschätzung im

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 4. Juli 2011 bestätigt werden.

Damals sei keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt

worden. Auch anhand der nach diesem Gutachten datierenden Berichte lasse sich

keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hier nehmen

die beiden Gutachter auch ausdrücklich Bezug auf das neurologische

Teilgutachten vom 27. Mai 2014, in welchem gestützt auf die Diagnose einer

Migräne (abstützend auf die Angaben der Beschwerdeführerin) eine

Arbeitsunfähigkeit von 10 % attestiert wurde, obwohl dies im Gutachten aus dem

Jahr 2011 noch nicht der Fall war; dies in Kenntnis der Kopfschmerzen. Auch das

rheumatologische Teilgutachten vom 3. Juni 2014 überzeugt aus gutachterlicher

Sicht nicht vollumfänglich, weil in der Befunderhebung wiederholt auf die

Einschätzung der Beschwerdeführerin mit Druck- und Bewegungsschmerzen, die

schmerzvermittelnde Mimik und Gestik sowie auf die klinisch erschwerte

Untersuchung hingewiesen werde. Ein klinisch-entzündlich-pathologischer Befund

oder ein relevanter klinisch objektivierbarer Befund sei nicht beschrieben

worden. Trotzdem werde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Schliesslich liessen

die nach dieser Begutachtung gemachten Observations-Aufnahmen nicht auf eine

relevante somatisch abstützbare somatische Erkrankung schliessen. Die Beschwerdeführerin

verrichte darauf Tätigkeiten, wie sie im Reinigungsbereich, im Service und am

Buffet anfielen.

Zusammenfassend ist aus rein

somatisch-rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für die von der

Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine

Arbeitsunfähigkeit gegeben bzw. kann für Haushaltsarbeiten mit einem leicht bis

mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In somatischer Hinsicht habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 verbessert.

6.6

Nach

dem Gesagten erweist sich das Gutachten der Dres. med. E.___ und F.___ vom 15.

Dezember 2015 als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf

abgestellt. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Einwände nichts zu ändern:

Auf die

Rüge der Unverwertbarkeit der Observationsergebnisse ist nach dem

bundesgerichtlichen Urteil vom 22. Juni 2018 nicht mehr weiter einzugehen. Die

Observationsergebnisse können verwertet werden.

Auch der Einwand, es habe nach der

Observation lediglich eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung stattgefunden,

wobei auf eine neurologische Expertise verzichtet worden sei, erweist sich als

unbegründet. Im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 27. Juni 2014 wurde

in neurologischer Hinsicht einzig eine Migräne ohne Aura, auftretend ca.

zweimal im Monat, diagnostiziert. Dieser wurde eine Einschränkung der

Arbeitsunfähigkeit um 10 % beigemessen, was für sich allein nicht

leistungsbegründend wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung erwähnte die

Beschwerdeführerin keine derartigen Beschwerden mehr. Zudem kann auf die in

Ziff. 7.5 vorstehend wiedergegebenen Einwendungen von Dr. med. E.___ und Dr.

med. F.___ zur damaligen gutachterlichen Einschätzung verwiesen werden. Dort

wird festgehalten, dass diese Einschränkung einzig auf den anamnestischen

Angaben der Beschwerdeführerin beruhte.

Die Beschwerdeführerin lässt weiter

monieren, dass die Beurteilungen von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___

einzig und alleine auf den Ergebnissen der Observation beruhten. Dem kann nicht

zugestimmt werden. Beide Gutachter haben die Beschwerdeführerin gründlich

untersucht und ziehen ihre Schlussfolgerungen insbesondere aus den Ergebnissen

der klinischen Untersuchung. Die Observationsergebnisse werden lediglich zur

Untermauerung des im Rahmen der Untersuchungen Festgestellten herangezogen. Die

Differenzen zum Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ aus dem Jahr 2014, das

erstellt wurde, bevor die Observationsergebnisse vorlagen, werden im aktuellen

Gutachten schlüssig aufgelöst, wie sich den oben stehenden Erwägungen entnehmen

lässt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass die damals im

Raum stehende Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis in der

Zwischenzweit verworfen wurde, relevant. Dr. med. E.___ im Rahmen der

rheumatologischen Beurteilung auch dar, dass sich verschiedenen Befunde seit

2014.

verbessert hätten.

Was die psychiatrische Beurteilung

anbelangt, so vermag die Rüge, es werde darin entgegen den Tatsachen behauptet,

es finde keine Psychotherapie statt, nicht zu überzeugen. Dr. med. F.___ erwähnt

im Rahmen der Angaben der Beschwerdeführerin nämlich die stattfindenden Termine

bei einer Psychologin. Wenn er ausführt, dass keine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde, bringt er lediglich

zum Ausdruck, dass keine Behandlung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie stattfindet. Dies allein vermag keine

Zweifel an seiner gesamten Einschätzung aufkommen lassen.

6.7

Sodann vermag auch die Stellungnahme

des Hausarztes Dr. med. C.___ keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung

aufkommen lassen. Dr. med. C.___ ist einerseits kein Facharzt auf den

entsprechenden Gebieten. Andererseits ist bezüglich seiner Ausführungen auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des bestehenden

Vertrauensverhältnisses eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Hausarzt

hat die Ergebnisse der Observation nicht gesehen und seine Kritik an der vom

psychiatrischen Facharzt durchgeführten Diagnostik enthält keine

Gesichtspunkte, die einen Zweifel an der Einschätzung des Psychiaters aufkommen

lassen könnten. Auch kann nicht gesehen werden, dass der Umstand, er selber

habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, derart gewichtet worden wäre, dass

die gutachterliche Einschätzung umgestossen werden müsste.

7.

Zusammenfassend

ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen durfte,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung liegt

keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Fehlt es an einer

rentenerheblichen Veränderung, so ist auf das für psychische Erkrankungen

grundsätzlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren zu verzichten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 6.4). Ausserdem

erübrigt sich ein Einkommensvergleich oder die Prüfung von beruflichen

Massnahmen. Es liegt kein invalidisierendes Leiden vor. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2016.222 geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren

VSBES.2016.222 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann