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Entscheid

VSBES.2018.165

Hilfsmittel IV

26. Oktober 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1979 geborene A.___

(nachfolgend: die Versicherte) meldete sich am 5. März 2018 bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug eines Hilfsmittels (Zehenprothese) an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 11). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass

die Versicherte in der Kindheit einen Unfall erlitt und dass ihr der grosse Zeh

rechts amputiert werden musste. Sie ist deshalb gemäss ärztlichem Zeugnis von

Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 5. Februar 2018 (IV-Nr.

13 S. 2) auf eine Zehenprothese angewiesen. Deren Kosten belaufen sich gemäss

Kostenvoranschlag der Firma C.___ vom 20. März 2018 auf CHF 3'411.45

(IV-Nr. 13 S. 1).

2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf das strittige Hilfsmittel.

Zur Begründung wurde erklärt, Zehenprothesen seien in der für die IV-Stelle

massgebenden Hilfsmittelliste nicht aufgeführt und könnten auch keiner der

Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (IV-Nr. 14).

3. Gegen diese Verfügung erhebt die

Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als

obligatorischer Krankenpflegeversicherer von A.___ am 4. Juli 2018 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt das folgende

Rechtsbegehren:

Es sei die IV-Stelle in

Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die Zehenprothese als

Hilfsmittel zu übernehmen und Swica die dafür erbrachten Vorleistungen

zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

IV-Stelle.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2018 auf eine Stellungnahme und

regt an, gegebenenfalls beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine

Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob eine Zehenprothese bei den Fussprothesen

gemäss Ziffer 1.01 HVI der Hilfsmittel enthalten sei.

5. Die Versicherte wurde mit

Verfügung vom 27. Juli 2018 zum Verfahren beigeladen, erhielt aber bisher

noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird im Folgenden,

soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Versicherte Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer Zehenprothese zu

Lasten der Beschwerdegegnerin hat.

1.3

Zur Beschwerde ist berechtigt,

wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR

830.

]). Dies trifft im Verhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern

dann zu, wenn das Fehlen eines Anspruchs gegen den einen Träger quasi

automatisch die (in diesem Sinn subsidiäre) des anderen Trägers auslöst. Dies

trifft hier zu, denn die Beschwerdeführerin hat aufgrund der in Art. 65

ATSG festgelegten Reihenfolge zur Leistungserbringung unbestrittenermassen für

die strittige Zehenprothese aufzukommen, wenn diese nicht als Hilfsmittel durch

die Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch

die entsprechenden Kosten gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70

Abs. 2 lit. a ATSG vorläufig übernommen. Auf die Beschwerde ist auch

unter diesem Aspekt einzutreten.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

streitige Summe von CHF 3'411.45 liegt unter dieser Grenze. Die Beschwerde

ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu

behandeln.

2.

2.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der

Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

Der Versicherte hat im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren

er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,

zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die

Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf

(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner

Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2

IVG).

2.3

Der Bundesrat hat die ihm

übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG

abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen

hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte

Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die

Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*)

bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die

Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden

Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2

Abs. 2 HVI).

2.4

Gemäss Ziffer 1.01 Anhang HVI

hat die versicherte Person Anspruch auf «definitive funktionelle Fuss- und

Beinprothesen». Die Vergütung erfolgt «gemäss Tarifvertrag mit dem

Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT)». Zehenprothesen werden

in der Hilfsmittelliste nicht erwähnt.

2.5

Art. 21 IVG beschränkt den

Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste

enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz

übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger

Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer

solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden.

Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet,

sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die

Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl

treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter

Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien

enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel

ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden

Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien

jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls

abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3

S. 114 f. mit Hinweis).

3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hängt die Anspruchsbeurteilung

entscheidend von der Auslegung des Begriffs «Fuss- und Beinprothesen» in Ziffer

1.01

Anhang HVI ab. In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin

davon aus, eine Zehenprothese sei nicht unter den Begriff «Fussprothese» zu

subsumieren. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Rahmen der

Anwendung der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; SR 832.112.31), welche in

Ziffer 23.01 die Vergütung von Fuss-Orthesen vorsieht, würden auch

Zehen-Orthesen (die dort ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt sind) übernommen.

3.2

Die Rechtsprechung hat unter dem

Titel der Hilfsmittel in Form von Fuss- und Beinprothesen gemäss Ziffer 1.01

Anhang HVI beispielsweise die Übernahme von Oberschenkel-Prothesen mit

C-Kniegelenk (BGE 143 V 190; 132 V 215) anerkannt. Die Bezeichnung

«Beinprothese» umfasst also nicht ausschliesslich Prothesen, welche das ganze

Bein ersetzen, sondern auch solche, welche sich bloss auf einen Teil das Beins

beziehen. Dies entspricht auch dem Sinn der Regelung, denn es wäre nicht

einzusehen, warum sich der Hilfsmittelanspruch ausschliesslich auf eine

vollständige Beinprothese, nicht dagegen auf einen Teil des Beins beziehen

können sollte. In Bezug auf die in Ziffer 1.01 erwähnte «Fussprothese» kann es

sich nicht anders verhalten: Dieser Begriff muss neben einer Prothese, welche

den ganzen Fuss ersetzt, auch eine Prothese für einen Teil des Fusses umfassen,

sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs (E. II. 2.1 und

2.2

hiervor) erfüllt sind. Diese Interpretation wird bestätigt durch den

Umstand, dass der Tarifvertrag zwischen der Unfall-, Militär- und

Invalidenversicherung mit dem SVOT, auf den die Ziffer 1.01 des Anhangs zur HVI

verweist (E. II. 2.4 hiervor), eine Position 6101 für Zehenprothesen enthält,

auf welcher denn auch der eingereichte Kostenvoranschlag (IV-Nr. 13 S. 1)

basiert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf

Hilfsmittel in der Invalidenversicherung weiter geht als in der obligatorischen

Unfallversicherung (vgl. Alexia Heine, in: Hürzeler/Kieser, UVG, Kommentar zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 11 N 4). In dieselbe

Richtung weist auch die von der Beschwerdeführerin – wenn auch ohne konkrete

Nachweise – erwähnte Praxis zu Ziffer 23.01 der MiGeL.

3.3

Zusammenfassend ist die hier

strittige Zehenprothese unter den Begriff «Fussprothese» gemäss HVI Anhang

Ziffer 1.01 zu subsumieren und fällt damit unter die von der Beschwerdegegnerin

zu übernehmenden Hilfsmittel. Die Beschwerdegegnerin wird unter diese Prämisse

erneut über den streitigen Anspruch zu befinden haben. Die angefochtene

Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne

gutzuheissen. Die Versicherte A.___ ist durch diesen Entscheid nicht beschwert,

so dass es sich erübrigt, ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu

bieten.

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als

obligatorischer Krankenpflegeversicherer, der in seinem amtlichen Wirkungskreis

tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.

Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200).

4.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als

unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick

darauf, dass der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt,

auf CHF 400.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

25. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2018 wird der

Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser