VSBES.2018.166
Ergänzungsleistungen AHV
31. Januar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-/AHV-Rente / Rückforderung (Einspracheentscheid
vom 2. Juli 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1953, [...], mittels Verfügung vom 28. Dezember 2016 mit,
dass die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente infolge der geänderten
Berechnungsgrundlage neu hätten berechnet werden müssen. Ihr Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (EL) betrage für die Zeit ab 1. Januar 2017 CHF 0.00.
Die «Prämienpauschaule Krankenversicherung» von CHF 441.00 pro Monat werde
direkt an die Krankenkasse ausbezahlt (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 2).
Die Beschwerdeführerin bezog bis 30. April 2017 eine IV-Rente und ist seit 1.
Mai 2017 Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 5, 6, 11, 80).
1.2 Eine weitere Neuberechnung
aufgrund der Anpassung des Hypothekarzinses und des Vermögens nahm die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 2. Februar 2017 vor; dabei blieb es
bei einem unveränderten EL-Anspruch von CHF 0.00 (AK-Nr. 14).
2.
2.1 Am 9. Februar 2017 verkaufte die
Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung in [...] zum Preis von CHF [...]
(AK-Nr. 22).
2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte
die Beschwerdeführerin mit Brief vom 16. März 2017 auf, bis spätestens 31.
März 2017 die «Gutschriftsanzeige des Verkaufserlöses, inklusive den
Rechnungsquittungen für was die Differenz gebraucht wurde» einzureichen (AK-Nr.
23). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist
nach (Eingang Zweigestelle 1: 23. März 2017; AK-Nr. 25, S. 1 ff.). Ihren
Unterlagen war insbesondere die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___, [...],
vom 21. März 2017 enthalten, die ein «Verbleibender Saldo» von CHF
16'373.85 zugunsten der Beschwerdeführerin auswies (AK-Nr. 25, S. 3)
2.3 In der «ELAR-Notiz» vom 28. März
2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die «Differenz Verkaufserlös CHF
13'073.85» betrage (AK-Nr. 26).
2.4 Dieser Wohnungsverkauf
veranlasste die Beschwerdegegnerin, die Ergänzungsleistungen neu berechnen. Mit
Verfügung vom 4. April 2017 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. Februar
2017 Ergänzungsleistungen von CHF 1'157.00 zu, wovon ein Betrag von CHF 441.00
auf die «Prämienpauschale Krankenversicherung» entfiel. Bei ihren Berechnungen
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin u.a. als übriges Vermögen «(…)
Verkaufserlös Wohnung» einen Betrag von CHF 13'073.00 (AK 30 f.).
3.
3.1 Am 12. Mai 2017 setzte die
Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 zustehende
Altersrente fest (AK-Nr. 41).
3.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2017
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen von
monatlich CHF 674.00 zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2017; wiederum
berücksichtige sie dabei beim übrigen Vermögen einen Betrag von CHF 13'073.00
(AK-Nr. 44 f.).
4. Am 2. November und 28. Dezember
2017 verfügte die Beschwerdegegnerin infolge sich veränderter
Berechnungsgrundlage erneut über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin, und
zwar jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 und 1. Januar 2018.
5.
5.1 Am 10. Januar 2018 wünschte die
Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die EL aufgrund der
Vermögensbelege per 31. Dezember 2017 neu berechne. Dabei stellte die
AHV-Gemeindezweigstelle fest, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin stark
gestiegen war. Sie führte dies darauf zurück, die Beschwerdeführerin habe bei
der Anmeldung eventuell nicht alle Konten deklariert (AK-Nr. 81).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in
ihrer Notiz vom 15. Januar 2018 fest, dass die Berechnung des Verkaufserlöses
von CHF 116'733.85 zwar korrekt sei, jedoch ein Tippfehler beim
Bruttoverkaufserlös vorliege (AK-Nr. 87).
5.3 In der Fallnotiz vom 9. Mai 2018
führte die Beschwerdegegnerin u.a. an, dass das «andere Vermögen» für die
«Periode 02.2017 – 12.2017» CHF 116'373.85 betrage (AK-Nr. 99).
5.4 Aufgrund einer Korrektur der
Vermögenswerte stellte die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung an und setzte
mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die der Beschwerdeführerin zustehenden
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2017 neu fest.
Gleichzeitig forderte sie für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen im Betrag
von CHF 1'476.00 zurück (AK-Nr. 104 f.). Aus dem gleichen Grund verfügte sie
gleichentags über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis
30. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 neu und forderte Ergänzungsleistungen
von insgesamt CHF 7'862.00 zurück (AK-Nr. 108 f.). Bei den Berechnungen ging
die Beschwerdegegnerin beim «übrigen Vermögen» von einem Verkaufserlös der
Wohnung von neu CHF 116'373.00 aus (AK-Nr. 105, 108).
5.5 Die gegen diese Verfügungen
durch die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 erhobene und am 4. Juni 2018
anlässlich einer Vorsprache bei der Ausgleichskasse bekräftigte Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 111, 113,
115).
6. Gegen den Einspracheentscheid vom
2. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie bringt dabei im Wesentlichen
vor, sich keiner Schuld bewusst zu sein und immer alles sofort auf die
AHV-/EL-Zweigstelle gebracht zu haben. Sie habe sich auf die Ämter verlassen.
Im Übrigen sei sie nervlich und körperlich ziemlich am Ende gewesen (Aktenseite
[A.S.] 5 f.). Am 14. Juli 2018 teilt sie mit, an der Beschwerde festzuhalten
(A.S. 11).
7. In der Beschwerdeantwort vom 12.
September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 16 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Februar bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2018 sowie die aus der
Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin resultierende Rückforderung von insgesamt
CHF 9'338.00. Materiell umstritten ist sinngemäss einzig, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen von CHF 9'338.00
zurückfordert. So hat nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung
bei der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 bestätigt, dass der «Verkaufserlös
Liegenschaft» von CHF 13'073.00 nicht stimme. Gleichzeitig habe sie
erklärt, sie werde auf keinen Fall etwas zurückzahlen (AK-Nr. 113). Diese
Auffassung hat sie auch in der Beschwerde und ihren darauffolgenden Zuschriften
zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht; insbesondere spricht sie mehrmals
von einem «Schreibfehler», wobei jedoch die Zahlen stimmen würden, jedoch «die
13'000.-» nicht der Erlös der Liegenschaft seien (A.S. 8, 14).
Die übrigen in den Berechnungsblättern
zu den Verfügungen vom 16. Mai 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten
(vgl. AK-Nr. 104 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss
rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen
(vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
1.3
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar
2017.
bis 31. Mai 2018 mittels Verfügungen vom 16. Mai 2018 den EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und ab
1.
Januar 2018 neu festgelegt. Weil sich die Beschwerdeführerin einzig der
Rückforderung von insgesamt CHF 9'338.00 widersetzt, entspricht diese dem
Streitwert.
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Im Falle der hier strittigen Rückforderung von insgesamt CHF
9'338.00 ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die
Beurteilung der Streitsache zuständig.
2.
2.1
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Allgemeiner
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 2 Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der
Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen
rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1
Die Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rückkommenstitel
(prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus
(Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Der
ATSG hat die materielle Rechtslage diesbezüglich nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts
P 54/03 vom 28. April 2004 E. 3). Danach kann die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen
können zu Unrecht bezogene EL zurückgefordert werden (BGE 122 V 138 E. 2c; BGE
122.
V 21 E. 3a; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 5b; ZAK 1989 412 E. 5).
2.2.2
Die Pflicht zur Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen
Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an
der Rückerstattungspflicht (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar
2006.
E. 2.2.3).
2.2.3
Im Weiteren besteht die Pflicht
zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen
Verletzung der Meldepflicht, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach
Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen. Litera c und d von Art. 25
Abs. 2 ELV finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung, weil sie diese
Hypothese – der Versicherungsträger entdeckt (wie im vorliegenden Fall) nach
Erlass der Verfügung neue erhebliche Tatsachen – nicht vorgesehen haben (BGE 122
V 139 E. 2e; AHI 1998 297 E. 6; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a; z.G.:
Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25
ATSG, Rz. 5, 8 f.).
3.
3.1
Unter welchem Titel –
prozessuale Revision oder Wiedererwägung (vgl. E. II 2.2 hiervor) –
die Beschwerdegegnerin die Korrektur bzw. die Neuberechnung der EL ab 1.
Februar 2017 vorgenommen hat, lässt sich weder den Verfügungen vom 16. Mai
2018.
noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Indes kommt hier, wie
nachstehende Erwägung aufzeigt, einzig der Rückkommenstitel der Wiederwägung in
Frage.
3.2
Im vorliegenden Fall steht nach
Lage der Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin beim
Verkauf ihrer Eigentumswohnung im Februar 2017 einen Bruttoerlös von CHF
306'200.00 bzw. einen Nettoerlös von CHF 116'373.85 erzielt hat (vgl.
AK-Nr. 22; 25, S. 3; 87; 98). Die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___ vom
21.
März 2017 (AK-Nr. 25, S. 3) hat der Beschwerdegegnerin vor Erlass der
Leistungsverfügungen mit Wirkung ab April 2017 (AK-Nr. 30 ff.) vorgelegen. Aus
dieser Abrechnung ist u.a. ersichtlich, dass das Notariat B.___ der
Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 einen Betrag von CHF 100'000.00 auf ihr
Konto bei der UBS überwiesen hat und ihr noch der verbleibende Saldo von CHF
16'373.85 auf das gleiche Konto überwiesen werde (AK-Nr. 25, S. 3). Nach den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie infolge einer Fehlinterpretation dieser
Abrechnung bzw. einem Tippfehler von einem Nettoverkaufserlös von CHF 13'073.85
ausgegangen (vgl. AK-Nr. 26, 87, 98). Die Beschwerdeführerin hat in den
daraufhin erlassenen Verfügungen bzw. in den EL-Berechnungen für die Zeit ab
Februar 2017 unter diesem Titel beim Vermögen der Beschwerdeführerin einen
Betrag von jeweils CHF 13'073.00 eingetragen (AK-Nr. 30 ff.). In
diesem Betrag sind die «UBS Auflösungskosten» von CHF 3'300.00 bereits
berücksichtigt (16'373.85 ./. 3'300; vgl. AK-Nr. 25, S. 16; 26). Aufgefallen
ist der Beschwerdegegnerin dann anfangs 2018, dass das Vermögen der
Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 stark gestiegen sei (AK-Nr. 81). Im
Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2. Februar 2017 hat die Vermögensposition
«Sparguthaben/Wertschriften» noch CHF 8'138.00 betragen (AK-Nr. 12 ff.). Per
30.
Dezember 2017 werden im Auszug des UBS-Sparkontos der
Beschwerdeführerin (rund) CHF 97'214.00 ausgewiesen, nachdem auf diesem
Konto per 27. Februar 2017 ein Zahlungseingang von CHF 100'000.00 zu verzeichnen
ist (AK-Nr. 25, S. 8), der im Übrigen – wie vorstehend angeführt – der
gleichentags erfolgten Vergütung durch das Notariat B.___ (AK-Nr. 25, S. 3)
entspricht. Dieser Vermögenszuwachs wird zweifelsohne durch den Erlös aus dem
Wohnungsverkauf erklärt.
3.3
Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass die Verfügungen vom 4. April, 23. Mai, 2. November und
28.
Dezember 2017 (AK-Nr. 30, 44, 73, 79) zweifellos unrichtig sind und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; letztere wird im Übrigen
angenommen, wenn ein Betrag von wenigen hundert Franken auf dem Spiel steht
(vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.,
S. 69, m.H.), was hier zweifelsohne zutrifft. Folglich hat die
Beschwerdeführerin, nachdem sie das Ausmass der Rückforderung nicht in Frage
gestellt hat und dieses auch nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdegegnerin die
in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2018 zu viel ausbezahlten
Ergänzungsleistungen im Totalbetrag von CHF 9'338.00 zurückzuerstatten. Die
Frage des Verschuldens (Überprüfen der Berechnungsblätter etc.) bzw. des guten
Glaubens wird die Beschwerdegegnerin erst nach allfälligem Vorliegen eines
Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu beurteilen haben;
dabei wäre auch noch das kumulative Erfordernis der grossen Härte zu prüfen
(vgl. auch E. II 2.1 hiervor). Somit lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Juli 2018 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist
sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig
aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl.
dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche
Kostenlosigkeit des Verfahrens.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_183/2019 vom 21. März 2019 nicht ein.