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Entscheid

VSBES.2018.166

Ergänzungsleistungen AHV

31. Januar 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1953, [...], mittels Verfügung vom 28. Dezember 2016 mit,

dass die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente infolge der geänderten

Berechnungsgrundlage neu hätten berechnet werden müssen. Ihr Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (EL) betrage für die Zeit ab 1. Januar 2017 CHF 0.00.

Die «Prämienpauschaule Krankenversicherung» von CHF 441.00 pro Monat werde

direkt an die Krankenkasse ausbezahlt (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 2).

Die Beschwerdeführerin bezog bis 30. April 2017 eine IV-Rente und ist seit 1.

Mai 2017 Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 5, 6, 11, 80).

1.2 Eine weitere Neuberechnung

aufgrund der Anpassung des Hypothekarzinses und des Vermögens nahm die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 2. Februar 2017 vor; dabei blieb es

bei einem unveränderten EL-Anspruch von CHF 0.00 (AK-Nr. 14).

2.

2.1 Am 9. Februar 2017 verkaufte die

Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung in [...] zum Preis von CHF [...]

(AK-Nr. 22).

2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte

die Beschwerdeführerin mit Brief vom 16. März 2017 auf, bis spätestens 31.

März 2017 die «Gutschriftsanzeige des Verkaufserlöses, inklusive den

Rechnungsquittungen für was die Differenz gebraucht wurde» einzureichen (AK-Nr.

23). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist

nach (Eingang Zweigestelle 1: 23. März 2017; AK-Nr. 25, S. 1 ff.). Ihren

Unterlagen war insbesondere die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___, [...],

vom 21. März 2017 enthalten, die ein «Verbleibender Saldo» von CHF

16'373.85 zugunsten der Beschwerdeführerin auswies (AK-Nr. 25, S. 3)

2.3 In der «ELAR-Notiz» vom 28. März

2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die «Differenz Verkaufserlös CHF

13'073.85» betrage (AK-Nr. 26).

2.4 Dieser Wohnungsverkauf

veranlasste die Beschwerdegegnerin, die Ergänzungsleistungen neu berechnen. Mit

Verfügung vom 4. April 2017 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. Februar

2017 Ergänzungsleistungen von CHF 1'157.00 zu, wovon ein Betrag von CHF 441.00

auf die «Prämienpauschale Krankenversicherung» entfiel. Bei ihren Berechnungen

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin u.a. als übriges Vermögen «(…)

Verkaufserlös Wohnung» einen Betrag von CHF 13'073.00 (AK 30 f.).

3.

3.1 Am 12. Mai 2017 setzte die

Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 zustehende

Altersrente fest (AK-Nr. 41).

3.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2017

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen von

monatlich CHF 674.00 zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2017; wiederum

berücksichtige sie dabei beim übrigen Vermögen einen Betrag von CHF 13'073.00

(AK-Nr. 44 f.).

4. Am 2. November und 28. Dezember

2017 verfügte die Beschwerdegegnerin infolge sich veränderter

Berechnungsgrundlage erneut über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin, und

zwar jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 und 1. Januar 2018.

5.

5.1 Am 10. Januar 2018 wünschte die

Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die EL aufgrund der

Vermögensbelege per 31. Dezember 2017 neu berechne. Dabei stellte die

AHV-Gemeindezweigstelle fest, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin stark

gestiegen war. Sie führte dies darauf zurück, die Beschwerdeführerin habe bei

der Anmeldung eventuell nicht alle Konten deklariert (AK-Nr. 81).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in

ihrer Notiz vom 15. Januar 2018 fest, dass die Berechnung des Verkaufserlöses

von CHF 116'733.85 zwar korrekt sei, jedoch ein Tippfehler beim

Bruttoverkaufserlös vorliege (AK-Nr. 87).

5.3 In der Fallnotiz vom 9. Mai 2018

führte die Beschwerdegegnerin u.a. an, dass das «andere Vermögen» für die

«Periode 02.2017 – 12.2017» CHF 116'373.85 betrage (AK-Nr. 99).

5.4 Aufgrund einer Korrektur der

Vermögenswerte stellte die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung an und setzte

mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die der Beschwerdeführerin zustehenden

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2017 neu fest.

Gleichzeitig forderte sie für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen im Betrag

von CHF 1'476.00 zurück (AK-Nr. 104 f.). Aus dem gleichen Grund verfügte sie

gleichentags über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis

30. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 neu und forderte Ergänzungsleistungen

von insgesamt CHF 7'862.00 zurück (AK-Nr. 108 f.). Bei den Berechnungen ging

die Beschwerdegegnerin beim «übrigen Vermögen» von einem Verkaufserlös der

Wohnung von neu CHF 116'373.00 aus (AK-Nr. 105, 108).

5.5 Die gegen diese Verfügungen

durch die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 erhobene und am 4. Juni 2018

anlässlich einer Vorsprache bei der Ausgleichskasse bekräftigte Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 111, 113,

115).

6. Gegen den Einspracheentscheid vom

2. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie bringt dabei im Wesentlichen

vor, sich keiner Schuld bewusst zu sein und immer alles sofort auf die

AHV-/EL-Zweigstelle gebracht zu haben. Sie habe sich auf die Ämter verlassen.

Im Übrigen sei sie nervlich und körperlich ziemlich am Ende gewesen (Aktenseite

[A.S.] 5 f.). Am 14. Juli 2018 teilt sie mit, an der Beschwerde festzuhalten

(A.S. 11).

7. In der Beschwerdeantwort vom 12.

September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 16 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.

Februar bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2018 sowie die aus der

Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin resultierende Rückforderung von insgesamt

CHF 9'338.00. Materiell umstritten ist sinngemäss einzig, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen von CHF 9'338.00

zurückfordert. So hat nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung

bei der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 bestätigt, dass der «Verkaufserlös

Liegenschaft» von CHF 13'073.00 nicht stimme. Gleichzeitig habe sie

erklärt, sie werde auf keinen Fall etwas zurückzahlen (AK-Nr. 113). Diese

Auffassung hat sie auch in der Beschwerde und ihren darauffolgenden Zuschriften

zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht; insbesondere spricht sie mehrmals

von einem «Schreibfehler», wobei jedoch die Zahlen stimmen würden, jedoch «die

13'000.-» nicht der Erlös der Liegenschaft seien (A.S. 8, 14).

Die übrigen in den Berechnungsblättern

zu den Verfügungen vom 16. Mai 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten

(vgl. AK-Nr. 104 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss

rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen

(vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

1.3

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar

2017.

bis 31. Mai 2018 mittels Verfügungen vom 16. Mai 2018 den EL-Anspruch der

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und ab

1.

Januar 2018 neu festgelegt. Weil sich die Beschwerdeführerin einzig der

Rückforderung von insgesamt CHF 9'338.00 widersetzt, entspricht diese dem

Streitwert.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Im Falle der hier strittigen Rückforderung von insgesamt CHF

9'338.00 ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die

Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Allgemeiner

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 2 Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der

Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen

rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist

vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1

Die Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rückkommenstitel

(prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus

(Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Der

ATSG hat die materielle Rechtslage diesbezüglich nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts

P 54/03 vom 28. April 2004 E. 3). Danach kann die Verwaltung eine formell

rechtskräftige Verfügung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht Gegenstand

materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,

wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision

verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn

neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu

einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen

können zu Unrecht bezogene EL zurückgefordert werden (BGE 122 V 138 E. 2c; BGE

122.

V 21 E. 3a; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 5b; ZAK 1989 412 E. 5).

2.2.2

Die Pflicht zur Rückerstattung zu

Unrecht bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen

Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an

der Rückerstattungspflicht (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar

2006.

E. 2.2.3).

2.2.3

Im Weiteren besteht die Pflicht

zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen

Verletzung der Meldepflicht, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach

Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen. Litera c und d von Art. 25

Abs. 2 ELV finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung, weil sie diese

Hypothese – der Versicherungsträger entdeckt (wie im vorliegenden Fall) nach

Erlass der Verfügung neue erhebliche Tatsachen – nicht vorgesehen haben (BGE 122

V 139 E. 2e; AHI 1998 297 E. 6; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a; z.G.:

Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25

ATSG, Rz. 5, 8 f.).

3.

3.1

Unter welchem Titel –

prozessuale Revision oder Wiedererwägung (vgl. E. II 2.2 hiervor) –

die Beschwerdegegnerin die Korrektur bzw. die Neuberechnung der EL ab 1.

Februar 2017 vorgenommen hat, lässt sich weder den Verfügungen vom 16. Mai

2018.

noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Indes kommt hier, wie

nachstehende Erwägung aufzeigt, einzig der Rückkommenstitel der Wiederwägung in

Frage.

3.2

Im vorliegenden Fall steht nach

Lage der Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin beim

Verkauf ihrer Eigentumswohnung im Februar 2017 einen Bruttoerlös von CHF

306'200.00 bzw. einen Nettoerlös von CHF 116'373.85 erzielt hat (vgl.

AK-Nr. 22; 25, S. 3; 87; 98). Die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___ vom

21.

März 2017 (AK-Nr. 25, S. 3) hat der Beschwerdegegnerin vor Erlass der

Leistungsverfügungen mit Wirkung ab April 2017 (AK-Nr. 30 ff.) vorgelegen. Aus

dieser Abrechnung ist u.a. ersichtlich, dass das Notariat B.___ der

Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 einen Betrag von CHF 100'000.00 auf ihr

Konto bei der UBS überwiesen hat und ihr noch der verbleibende Saldo von CHF

16'373.85 auf das gleiche Konto überwiesen werde (AK-Nr. 25, S. 3). Nach den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie infolge einer Fehlinterpretation dieser

Abrechnung bzw. einem Tippfehler von einem Nettoverkaufserlös von CHF 13'073.85

ausgegangen (vgl. AK-Nr. 26, 87, 98). Die Beschwerdeführerin hat in den

daraufhin erlassenen Verfügungen bzw. in den EL-Berechnungen für die Zeit ab

Februar 2017 unter diesem Titel beim Vermögen der Beschwerdeführerin einen

Betrag von jeweils CHF 13'073.00 eingetragen (AK-Nr. 30 ff.). In

diesem Betrag sind die «UBS Auflösungskosten» von CHF 3'300.00 bereits

berücksichtigt (16'373.85 ./. 3'300; vgl. AK-Nr. 25, S. 16; 26). Aufgefallen

ist der Beschwerdegegnerin dann anfangs 2018, dass das Vermögen der

Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 stark gestiegen sei (AK-Nr. 81). Im

Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2. Februar 2017 hat die Vermögensposition

«Sparguthaben/Wertschriften» noch CHF 8'138.00 betragen (AK-Nr. 12 ff.). Per

30.

Dezember 2017 werden im Auszug des UBS-Sparkontos der

Beschwerdeführerin (rund) CHF 97'214.00 ausgewiesen, nachdem auf diesem

Konto per 27. Februar 2017 ein Zahlungseingang von CHF 100'000.00 zu verzeichnen

ist (AK-Nr. 25, S. 8), der im Übrigen – wie vorstehend angeführt – der

gleichentags erfolgten Vergütung durch das Notariat B.___ (AK-Nr. 25, S. 3)

entspricht. Dieser Vermögenszuwachs wird zweifelsohne durch den Erlös aus dem

Wohnungsverkauf erklärt.

3.3

Vor diesem Hintergrund ist

festzustellen, dass die Verfügungen vom 4. April, 23. Mai, 2. November und

28.

Dezember 2017 (AK-Nr. 30, 44, 73, 79) zweifellos unrichtig sind und ihre

Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; letztere wird im Übrigen

angenommen, wenn ein Betrag von wenigen hundert Franken auf dem Spiel steht

(vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.,

S. 69, m.H.), was hier zweifelsohne zutrifft. Folglich hat die

Beschwerdeführerin, nachdem sie das Ausmass der Rückforderung nicht in Frage

gestellt hat und dieses auch nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdegegnerin die

in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2018 zu viel ausbezahlten

Ergänzungsleistungen im Totalbetrag von CHF 9'338.00 zurückzuerstatten. Die

Frage des Verschuldens (Überprüfen der Berechnungsblätter etc.) bzw. des guten

Glaubens wird die Beschwerdegegnerin erst nach allfälligem Vorliegen eines

Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu beurteilen haben;

dabei wäre auch noch das kumulative Erfordernis der grossen Härte zu prüfen

(vgl. auch E. II 2.1 hiervor). Somit lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2. Juli 2018 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist

sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

4.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden

(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig

aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl.

dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche

Kostenlosigkeit des Verfahrens.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_183/2019 vom 21. März 2019 nicht ein.