VSBES.2018.167
Ergänzungsleistungen IV
18. Juli 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. August 2017 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (vgl. Akten der
Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017
eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 705.00 (inklusive
Prämienpauschale Krankenversicherung in Höhe von CHF 441.00) zu (vgl. AK-Nr. 22),
wobei sie gemäss Berechnungsblatt bei den anerkannten Ausgaben familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 19'320.00 berücksichtigte (vgl.
AK-Nr. 23). Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein Abänderungsverfahren
in die Wege zu leiten, da der monatliche Unterhaltsbeitrag an die von ihm
getrennt lebende Ehefrau (CHF 1'610.00 pro Monat gemäss Urteil des
Richteramtes […] vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen
[AK-Nr. 5]) nicht mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche. Das
abgeänderte Urteil sei bis 29. Januar 2018 einzureichen; sollten bis zu
diesem Zeitpunkt keine Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingehen, werde
sie die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2018 nicht mehr als Ausgabe
berücksichtigen (vgl. AK-Nr. 22 S. 2). Mit Verfügung vom
28. Dezember 2017 (AK-Nr. 34) wurde die monatliche Ergänzungsleistung
per 1. Januar 2018 aufgrund der geänderten Prämienpauschale
Krankenversicherung (CHF 458.00 pro Monat) auf CHF 722.00 erhöht.
1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar
2018 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung neu – ohne
Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (vgl. Berechnungsblatt
[AK-Nr. 41]) – und verneinte ab 1. Februar 2018 einen Anspruch des
Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 40). Die dagegen erhobene Einsprache vom
1. März 2018 (AK-Nr. 42) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (AK-Nr. 58; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Mit an die Beschwerdegegnerin
gerichteter Beschwerde vom 26. Juni 2018 (A.S. 4) beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
5. Juni 2018 und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen unter
Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsbeiträge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin überweist
die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (A.S. 5).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2018 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Replik (A.S. 11).
2.5 Mit Verfügung vom
18. Februar 2019 (A.S. 13) werden beim Richteramt […] die Akten zum
Urteil vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen ediert.
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018. Materiell umstritten ist
dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab
1.
Februar 2018 ausgabenseitig zu Recht keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge
mehr angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom
2.
Februar 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl.
AK-Nr. 41) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss
rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen
(vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30)
bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung
(lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
(lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen
bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
Laut Art. 10 Abs. 1 ELG werden
bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital
leben (zu Hause lebende Personen), ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
(lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Im Weiteren werden geleistete
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10
Abs. 3 lit. e ELG).
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich
längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten
Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die
neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei
Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als
120.
Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt
die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die
jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die
neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.
3.1
Bei Ehepaaren, die nicht
getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben
beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet. Dies gilt
auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder wieder zusammenlebt
(Rz. 3132.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Von einer gemeinsamen Berechnung
ausgenommen werden getrennt lebende Ehegatten. Als getrennt lebend gelten
Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder
Trennungsklage anhängig ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein
Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche
Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV;
Rz. 3141.01 WEL).
3.2
3.2.1
Behördlich oder gerichtlich
genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als
Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind; vorbehalten
bleiben die Fälle nach Rz. 3271.02 und 3271.03 WEL (Rz. 3271.01 WEL).
3.2.2
Verschlechtern sich die
finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft,
hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils
oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person ist schriftlich
auf die Folgen nach Rz. 3271.03 hinzuweisen (Rz. 3271.02 WEL). Kommt
die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach,
entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt,
als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3271.03
WEL).
3.3
Hat der Zivilrichter die
Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt, sind die Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizbehörden an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt,
über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Dabei ist es
unerheblich, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell
richtig war und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels der Überprüfung
durch die obere richterliche Instanz standgehalten hätte (BGE 120 V 442
E. 3b S. 444 und 109 V 241 E. 2b S. 244 m.w.H.; siehe auch Grütter / Mosimann / Spicher,
Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012,
S. 688-707, 698).
4.
4.1
Im Urteil des Richteramtes […] vom
23.
Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen (AK-Nr. 5) wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben
berechtigt sind und seit dem 1. Dezember 2016 getrennt leben
(Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau
mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 zu bezahlen hat (Ziff. 2). Dieses
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe Rechtskraftbescheinigung in
den beigezogenen Verfahrensakten).
4.2
Aus den beim Richteramt [...]
edierten Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5) geht hervor, dass der
Zivilrichter den Unterhaltsbeitrag aufgrund eingereichter Belege (vgl.
Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 16. November 2016 und Eingaben vom
21.
Dezember 2016, 5. und 9. Januar 2017) und einer Parteibefragung
des Ehemannes (vgl. Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 23. Januar 2017)
festgelegt hat. Anlässlich der Parteibefragung gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei im Jahr 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig
gewesen, «mehr als CHF 500.00 pro Monat hereinzuholen». Auf Anmerkung des
Amtsgerichtsstatthalters, wonach für das Jahr 2015 etwa CHF 800.00 (pro
Monat) resultierten, hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass es im Jahr
2016.
jedoch «nur etwa CHF 500.00» gewesen seien (siehe Protokoll der
Parteibefragung vom 23. Januar 2017, S. 1).
4.3
Den beigezogenen Akten lässt
sich im Weiteren die durch den Zivilrichter ausgefüllte Berechnungstabelle für
Unterhaltsbeiträge vom 23. Januar 2017 entnehmen. Dem Beschwerdeführer
wurden demnach als verfügbare Mittel pro Monat ein Nettoeinkommen von CHF 500.00
(mit Hinweis auf die Steuerveranlagung 2015 [«StV 2015»]), eine Rente der
Invalidenversicherung von CHF 1'664.00 sowie eine Rente aus beruflicher
Vorsorge von CHF 1'949.00, d.h. gesamthaft CHF 4'113.00, angerechnet.
Sein Existenzminimum wurde auf CHF 2'504.00 beziffert (Grundbetrag
CHF 850.00, Miete CHF 813.00, Nebenkosten CHF 105.00,
Krankenversicherungsprämien CHF 388.00, Telecom/Mobiliarversicherung
CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 298.00). Unter Wahrung dieses Existenzminimums
des Beschwerdeführers wurde sodann ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber
dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'609.00 ermittelt. Das monatliche
Einkommen der Ehefrau bezifferte der Amtsgerichtsstatthalter auf CHF 323.00
(«Hochrechnung aus Beleg 13a»). Im Eheschutzgesuch hatte die Ehefrau erklärt,
sie habe vier verschiedene Arbeitgeber und der Lohn sei unterschiedlich hoch.
Aktuell (November 2016) sei sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und beziehe
Krankentaggelder (Oktober 2016 CHF 937.00). An der Verhandlung vom 23.
Januar 2017 liess die Ehefrau, mit der keine Parteibefragung durchgeführt
wurde, mitteilen, es müsse mittelfristig von einer Erwerbsunfähigkeit aus
gesundheitlichen (psychischen) Gründen ausgegangen werden, ein IV-Verfahren sei
pendent.
4.4
Gemäss Kontoauszug vom
30.
August 2017 (AK-Nr. 14) überwies der Beschwerdeführer seiner
Ehefrau von Februar bis August 2017 jeweils bis am 7. bzw. 8. des Monats einen
Betrag von CHF 1'610.00; die Zahlung für Januar erfolgte ausserhalb des
eingerichteten Dauerauftrages am 14. März 2017.
5.
5.1
Der Beschwerdegegnerin ist darin
zuzustimmen, dass ein Ehegatten-Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 Monat oder
CHF 19'320.00 pro Jahr für einen Ergänzungsleistungs-Bezüger ausserordentlich,
beinahe singulär hoch ist. Der Beschwerdeführer wäre ohne diesen Unterhaltsbeitrag
EL-rechtlich nicht bedürftig. Für dessen Höhe verantwortlich ist einerseits das
dem Beschwerdeführer angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 500.00, welches den
Unterhaltsbeitrag bei gleichzeitig berücksichtigten Kosten für den Arbeitsweg
von CHF 298.00 um rund CHF 200.00 pro Monat erhöht. Stärker ins Gewicht fällt aber
der Umstand, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf lediglich
CHF 2'206.00 pro Monat (ohne die CHF 298.00 für den Arbeitsweg)
bemessen wurde. Ein Grund hierfür besteht darin, dass dem Beschwerdeführer
anstelle des betreibungsrechtlichen Grundbetrags für eine Einzelperson von
CHF 1'200.00 nur ein Grundbetrag von CHF 850.00, entsprechend dem
hälftigen Ehepaar-Grundbetrag, angerechnet wurde, dies offenbar deshalb, weil
er mit seiner 1933 geborenen Mutter zusammenwohnt (vgl. AK-Nr. 8 S. 1 und
Protokoll der Eheschutz-Verhandlung vom 23. Januar 2017). Aus demselben Grund
wurde auch nur die Hälfte der Miete (Wohnung netto CHF 1'520.00,
Nebenkosten CHF 210.00, Parkplatz CHF 105.00, vgl. AK-Nr. 8)
berücksichtigt. Weiter wirkte sich natürlich der Umstand aus, dass der Ehefrau
des Beschwerdeführers (offenbar wegen Krankheit) nur ein Einkommen von
CHF 323.00 pro Monat angerechnet wurde.
5.2
Die vom Beschwerdeführer
erbrachten (vgl. E. II. 4.3 hievor) Unterhaltsleistungen an die von ihm
getrenntlebende Ehefrau wurden gerichtlich
festgelegt. An diesen zivilgerichtlichen Entscheid sind die Beschwerdegegnerin
und das Versicherungsgericht als Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gebunden (vgl.
E. II. 3.3 hievor). Dies jedenfalls in der hier gegebenen
Konstellation, wo der Zivilrichter den Unterhaltsanspruch gemäss den beigezogenen
Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5 hievor) gestützt auf die Parteibefragung
des Beschwerdeführers und die eingereichten Belege mittels Berechnungstabelle
für Unterhaltsbeiträge selber berechnet hat (vgl. E. II. 4.1.2 f.
hievor). Sein Entscheid fusst demnach auf einer materiellen Prüfung des Unterhaltsanspruches
(und nicht auf der blossen Genehmigung eines von den Parteien im Rahmen der
Dispositionsmaxime vereinbarten Unterhaltsbeitrages).
5.3
Entsprechend der Regelung in
Rz. 3271.01 WEL (vgl. E. II. 3.2.1 hievor) berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) die
vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 23);
gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer – in Anwendung von Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II.
3.2.2
hievor) – darauf hin,
dass der festgesetzte Unterhaltbeitrag über monatlich CHF 1'610.00 nicht
mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche, und forderte ihn zur
Einleitung eines Abänderungsverfahrens bis 29. Januar 2018 auf, ansonsten
die Unterhaltsleistungen ab 1. Februar 2018 keine Berücksichtigung mehr
fänden (vgl. AK-22 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2018
(AK-Nr. 40) lehnte sie eine weitere Anrechnung als anerkannte Ausgaben für
die Zeit ab 1. Februar
2018.
ab (vgl. Berechnungsblatt
in AK-Nr. 41). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
(A.S. 1 ff.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 8])
führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer ihrer
Aufforderung zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens innert der mit
Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) angesetzten Frist bzw. bis
heute nicht nachgekommen sei, wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten
gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht zu berücksichtigen seien. Sie habe
daher ab 1. Februar 2018 zu Recht von einer weiteren Anrechnung der
Unterhaltsleistungen abgesehen.
5.4
Mit dem geschilderten Vorgehen
ist die Beschwerdegegnerin formellrechtlich korrekt vorgegangen. Die
Einstellung der Ergänzungsleistungen kann aber nur infrage kommen, wenn davon
auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer verlangte Vorgehen realistische
Erfolgsaussichten gehabt hätte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1
Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
die (Eheschutz-)Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse
ändern oder wenn ihr Grund weggefallen ist. Notwendig ist eine wesentliche
Veränderung der Entscheidungsgrundlage. Diese liegt vor bei einer erheblichen
und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der
Massnahme oder auch bei einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage
gewonnenen Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden
Voraussetzungen beruhte (Bernhard Isenring / Martin A. Kessler, Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 3 f. mit Hinweisen).
6.2
Es stellt sich somit die Frage,
ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des durch den Eheschutzrichter
festgelegten Unterhaltsbeitrags erfüllt waren. Dies setzt voraus, dass sich die
relevanten Verhältnisse zwischen dem Erlass des Eheschutz-Urteils vom 23.
Januar 2017 und der EL-Aufhebung per 1. Februar 2018 respektive dem
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 erheblich verändert haben. Dabei ist von
der Berechnung des Eheschutzrichters (E. II. 5.1 hiervor) auszugehen und dieser
sind die neuen Verhältnisse gegenüberzustellen.
6.3
6.3.1
Die grössten
Einkommenspositionen, nämlich die IV-Rente und die Pensionskassenrente, sind nach
Lage der Akten unverändert geblieben. Dasselbe gilt, soweit bekannt, für die
Wohnsituation, insbesondere die vom Eheschutzrichter angenommene «Wohngemeinschaft»
des Beschwerdeführers mit seiner 1933 geborenen Mutter. Als Grund für eine
Anpassung des Unterhaltsbeitrags kommen somit entweder eine Entwicklung des
Erwerbseinkommens oder eine Veränderung der Verhältnisse der Ehefrau infrage.
6.3.2
Aus den im Rahmen der
EL-Anmeldung vom 7. August 2017 (AK-Nr. 3; Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2017) eingereichten Unterlagen (vgl.
AK-Nr. 3 S. 7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015
einen Betrag von CHF 9'598.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
erwirtschaftete (vgl. Steuerveranlagung vom 18. November 2016 [AK-Nr. 17
S. 2]). Im Jahr 2016 verdiente er als Hauswart bei der B.___ einen Lohn
von CHF 4'800.00 brutto bzw. CHF 4'501.00 netto (vgl. Lohnausweis vom
25.
Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 1]; vgl. auch die Kontoauszüge in
AK-Nr. 10 S. 6 ff.). Dieses Anstellungsverhältnis wurde per Ende
April 2017 aufgelöst (vgl. AK-Nrn. 11. S. 2, 13 S. 1, 20
S. 2). Dies begründet insofern eine Veränderung, als eine Einkommensquelle
weggefallen ist.
Ausserdem erzielte der Beschwerdeführer
im Jahr 2016 beim C.___ (vgl. Lohnausweise vom 31. Dezember 2016 und
13.
Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 2 f.]), einen Lohn von
CHF 1'145.55 brutto (= CHF 524.00 + CHF 621.55) bzw.
CHF 1'073.85 netto (= CHF 491.00 + CHF 582.85). Gemäss
Lohnabrechnungen vom 14. August 2017 und 13. September 2017
(AK-Nr. 10 S. 4 f.) betrug der Lohn des Beschwerdeführers beim C.___
für den Monat Juli 2017 CHF 106.00 brutto bzw. CHF 99.95 netto und
für den Monat August 2017 CHF 417.30 brutto bzw. CHF 393.00 netto. Gemäss
einer internen Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 hatte der
Beschwerdeführer im Antrag betreffend Prämienverbilligung angegeben, er sei von
April bis Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen (AK-Nr. 20 S. 2). Aus dem Schreiben
der Beratungsstelle D.___ vom 30. April 2018 (AK-Nr. 54) geht sodann hervor,
dass der Beschwerdeführer das beim Entlastungsdienst Schweiz vereinbarte Pensum
im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausüben und auch nicht wie
vorgesehen habe steigern können. Gemäss den beigelegten Lohnausweisen für das
Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer beim Entlastungsdienst Schweiz ein
Einkommen von CHF 1'511.20 brutto bzw. CHF 1'417.60 netto (vgl.
AK-Nr. 55).
Insgesamt resultierte also im Jahr 2017
noch ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwas mehr als CHF 100.00 pro
Monat gegenüber dem Betrag von CHF 500.00, den der Eheschutzrichter seiner
Berechnung zugrunde gelegt hatte. Dies entspricht einer Reduktion der Einkünfte
um knapp CHF 400.00 pro Monat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den
berücksichtigten Erwerbseinkünften von CHF 500.00 Kosten für den
Arbeitsweg von CHF 298.00, also fast 60 % des Nettoeinkommens,
gegenüberstanden. Geht man dementsprechend davon aus, die Verdienstreduktion um
CHF 400.00 sei mit einer Reduktion der Arbeitsweg-Kosten um mindestens
CHF 200.00 einhergegangen, verbleibt eine Veränderung um weniger als
CHF 200.00 pro Monat oder, gemessen an den ermittelten Gesamteinkünften
von CHF 4'113.00, weniger als 5 %. Damit lag keine erhebliche Veränderung
der Entscheidungsgrundlagen vor, wie sie Art. 179 Abs. 1 ZGB (vgl. E. II. 6.1
hiervor), aber auch die Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor)
voraussetzen.
6.4
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach WEL Rz. 3271.02 und 03 nicht
erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer im damaligen
Verfahrensstadium noch keine Frist ansetzen dürfen, um eine Anpassung der im
Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Dementsprechend
ist die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1.
Februar 2018 weiterhin unter Einbezug der im Eheschutzverfahren festgelegten
und durch ihn tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen.
Vorbehalten bleiben allfällige neue Erkenntnisse gemäss der folgenden Erwägung
(E. II. 7 hiernach). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
7.
Anzufügen bleibt, dass eine
Anpassung der ausserordentlich hohen Unterhaltsbeiträge unabhängig vom Ausgang
des vorliegenden Verfahrens geboten ist, damit nicht auf Dauer zulasten des
Staates Unterhaltszahlungen geleistet werden, welche den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers in keiner Weise entsprechen. Wie er in der
Beschwerdeschrift ausführt, erscheinen die Aussichten als realistisch, dass er
nach einer Scheidung, wenn überhaupt, nur noch deutlich geringere Unterhaltsbeiträge
wird bezahlen müssen. Falls die Beschwerdegegnerin nicht über den Stand dieses
Verfahrens informiert ist, wird sie den entsprechenden Stand abzuklären und
allfällige Schritte zu prüfen haben. Allenfalls wird auch zu prüfen sein, wie
es sich mit dem von der Ehefrau offenbar angehobenen IV-Verfahren verhält. Der
Beschwerdeführer wird der Beschwerdegegnerin – falls notwendig, unter
Beanspruchung seines Auskunftsrechts gegenüber der Ehefrau (Art. 170 ZGB) – die
entsprechenden Angaben zu liefern haben. In diesem Rahmen wird, falls dies
nicht inzwischen bereits erfolgt ist, auch über eine Anpassung der jährlichen
Ergänzungsleistung zu befinden sein.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand
betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 wird aufgehoben
und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer