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Entscheid

VSBES.2018.167

Ergänzungsleistungen IV

18. Juli 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. August 2017 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (vgl. Akten der

Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017

eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 705.00 (inklusive

Prämienpauschale Krankenversicherung in Höhe von CHF 441.00) zu (vgl. AK-Nr. 22),

wobei sie gemäss Berechnungsblatt bei den anerkannten Ausgaben familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 19'320.00 berücksichtigte (vgl.

AK-Nr. 23). Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein Abänderungsverfahren

in die Wege zu leiten, da der monatliche Unterhaltsbeitrag an die von ihm

getrennt lebende Ehefrau (CHF 1'610.00 pro Monat gemäss Urteil des

Richteramtes […] vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen

[AK-Nr. 5]) nicht mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche. Das

abgeänderte Urteil sei bis 29. Januar 2018 einzureichen; sollten bis zu

diesem Zeitpunkt keine Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingehen, werde

sie die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2018 nicht mehr als Ausgabe

berücksichtigen (vgl. AK-Nr. 22 S. 2). Mit Verfügung vom

28. Dezember 2017 (AK-Nr. 34) wurde die monatliche Ergänzungsleistung

per 1. Januar 2018 aufgrund der geänderten Prämienpauschale

Krankenversicherung (CHF 458.00 pro Monat) auf CHF 722.00 erhöht.

1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar

2018 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung neu – ohne

Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (vgl. Berechnungsblatt

[AK-Nr. 41]) – und verneinte ab 1. Februar 2018 einen Anspruch des

Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 40). Die dagegen erhobene Einsprache vom

1. März 2018 (AK-Nr. 42) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (AK-Nr. 58; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Mit an die Beschwerdegegnerin

gerichteter Beschwerde vom 26. Juni 2018 (A.S. 4) beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom

5. Juni 2018 und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen unter

Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsbeiträge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin überweist

die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (A.S. 5).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2018 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Replik (A.S. 11).

2.5 Mit Verfügung vom

18. Februar 2019 (A.S. 13) werden beim Richteramt […] die Akten zum

Urteil vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen ediert.

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018. Materiell umstritten ist

dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab

1.

Februar 2018 ausgabenseitig zu Recht keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge

mehr angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom

2.

Februar 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl.

AK-Nr. 41) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss

rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen

(vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30)

bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung

(lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

(lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung

dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen

bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

Laut Art. 10 Abs. 1 ELG werden

bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital

leben (zu Hause lebende Personen), ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf

(lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Im Weiteren werden geleistete

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10

Abs. 3 lit. e ELG).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich

längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten

Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die

neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei

Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als

120.

Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt

die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die

jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die

neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei

Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.

3.1

Bei Ehepaaren, die nicht

getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben

beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet. Dies gilt

auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder wieder zusammenlebt

(Rz. 3132.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

Von einer gemeinsamen Berechnung

ausgenommen werden getrennt lebende Ehegatten. Als getrennt lebend gelten

Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder

Trennungsklage anhängig ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein

Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche

Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV;

Rz. 3141.01 WEL).

3.2

3.2.1

Behördlich oder gerichtlich

genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als

Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind; vorbehalten

bleiben die Fälle nach Rz. 3271.02 und 3271.03 WEL (Rz. 3271.01 WEL).

3.2.2

Verschlechtern sich die

finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft,

hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils

oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person ist schriftlich

auf die Folgen nach Rz. 3271.03 hinzuweisen (Rz. 3271.02 WEL). Kommt

die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach,

entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt,

als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3271.03

WEL).

3.3

Hat der Zivilrichter die

Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt, sind die Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizbehörden an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt,

über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Dabei ist es

unerheblich, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell

richtig war und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels der Überprüfung

durch die obere richterliche Instanz standgehalten hätte (BGE 120 V 442

E. 3b S. 444 und 109 V 241 E. 2b S. 244 m.w.H.; siehe auch Grütter / Mosimann / Spicher,

Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012,

S. 688-707, 698).

4.

4.1

Im Urteil des Richteramtes […] vom

23.

Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen (AK-Nr. 5) wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben

berechtigt sind und seit dem 1. Dezember 2016 getrennt leben

(Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau

mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 zu bezahlen hat (Ziff. 2). Dieses

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe Rechtskraftbescheinigung in

den beigezogenen Verfahrensakten).

4.2

Aus den beim Richteramt [...]

edierten Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5) geht hervor, dass der

Zivilrichter den Unterhaltsbeitrag aufgrund eingereichter Belege (vgl.

Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 16. November 2016 und Eingaben vom

21.

Dezember 2016, 5. und 9. Januar 2017) und einer Parteibefragung

des Ehemannes (vgl. Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 23. Januar 2017)

festgelegt hat. Anlässlich der Parteibefragung gab der Beschwerdeführer zu

Protokoll, er sei im Jahr 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig

gewesen, «mehr als CHF 500.00 pro Monat hereinzuholen». Auf Anmerkung des

Amtsgerichtsstatthalters, wonach für das Jahr 2015 etwa CHF 800.00 (pro

Monat) resultierten, hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass es im Jahr

2016.

jedoch «nur etwa CHF 500.00» gewesen seien (siehe Protokoll der

Parteibefragung vom 23. Januar 2017, S. 1).

4.3

Den beigezogenen Akten lässt

sich im Weiteren die durch den Zivilrichter ausgefüllte Berechnungstabelle für

Unterhaltsbeiträge vom 23. Januar 2017 entnehmen. Dem Beschwerdeführer

wurden demnach als verfügbare Mittel pro Monat ein Nettoeinkommen von CHF 500.00

(mit Hinweis auf die Steuerveranlagung 2015 [«StV 2015»]), eine Rente der

Invalidenversicherung von CHF 1'664.00 sowie eine Rente aus beruflicher

Vorsorge von CHF 1'949.00, d.h. gesamthaft CHF 4'113.00, angerechnet.

Sein Existenzminimum wurde auf CHF 2'504.00 beziffert (Grundbetrag

CHF 850.00, Miete CHF 813.00, Nebenkosten CHF 105.00,

Krankenversicherungsprämien CHF 388.00, Telecom/Mobiliarversicherung

CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 298.00). Unter Wahrung dieses Existenzminimums

des Beschwerdeführers wurde sodann ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber

dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'609.00 ermittelt. Das monatliche

Einkommen der Ehefrau bezifferte der Amtsgerichtsstatthalter auf CHF 323.00

(«Hochrechnung aus Beleg 13a»). Im Eheschutzgesuch hatte die Ehefrau erklärt,

sie habe vier verschiedene Arbeitgeber und der Lohn sei unterschiedlich hoch.

Aktuell (November 2016) sei sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und beziehe

Krankentaggelder (Oktober 2016 CHF 937.00). An der Verhandlung vom 23.

Januar 2017 liess die Ehefrau, mit der keine Parteibefragung durchgeführt

wurde, mitteilen, es müsse mittelfristig von einer Erwerbsunfähigkeit aus

gesundheitlichen (psychischen) Gründen ausgegangen werden, ein IV-Verfahren sei

pendent.

4.4

Gemäss Kontoauszug vom

30.

August 2017 (AK-Nr. 14) überwies der Beschwerdeführer seiner

Ehefrau von Februar bis August 2017 jeweils bis am 7. bzw. 8. des Monats einen

Betrag von CHF 1'610.00; die Zahlung für Januar erfolgte ausserhalb des

eingerichteten Dauerauftrages am 14. März 2017.

5.

5.1

Der Beschwerdegegnerin ist darin

zuzustimmen, dass ein Ehegatten-Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 Monat oder

CHF 19'320.00 pro Jahr für einen Ergänzungsleistungs-Bezüger ausserordentlich,

beinahe singulär hoch ist. Der Beschwerdeführer wäre ohne diesen Unterhaltsbeitrag

EL-rechtlich nicht bedürftig. Für dessen Höhe verantwortlich ist einerseits das

dem Beschwerdeführer angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 500.00, welches den

Unterhaltsbeitrag bei gleichzeitig berücksichtigten Kosten für den Arbeitsweg

von CHF 298.00 um rund CHF 200.00 pro Monat erhöht. Stärker ins Gewicht fällt aber

der Umstand, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf lediglich

CHF 2'206.00 pro Monat (ohne die CHF 298.00 für den Arbeitsweg)

bemessen wurde. Ein Grund hierfür besteht darin, dass dem Beschwerdeführer

anstelle des betreibungsrechtlichen Grundbetrags für eine Einzelperson von

CHF 1'200.00 nur ein Grundbetrag von CHF 850.00, entsprechend dem

hälftigen Ehepaar-Grundbetrag, angerechnet wurde, dies offenbar deshalb, weil

er mit seiner 1933 geborenen Mutter zusammenwohnt (vgl. AK-Nr. 8 S. 1 und

Protokoll der Eheschutz-Verhandlung vom 23. Januar 2017). Aus demselben Grund

wurde auch nur die Hälfte der Miete (Wohnung netto CHF 1'520.00,

Nebenkosten CHF 210.00, Parkplatz CHF 105.00, vgl. AK-Nr. 8)

berücksichtigt. Weiter wirkte sich natürlich der Umstand aus, dass der Ehefrau

des Beschwerdeführers (offenbar wegen Krankheit) nur ein Einkommen von

CHF 323.00 pro Monat angerechnet wurde.

5.2

Die vom Beschwerdeführer

erbrachten (vgl. E. II. 4.3 hievor) Unterhaltsleistungen an die von ihm

getrenntlebende Ehefrau wurden gerichtlich

festgelegt. An diesen zivilgerichtlichen Entscheid sind die Beschwerdegegnerin

und das Versicherungsgericht als Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gebunden (vgl.

E. II. 3.3 hievor). Dies jedenfalls in der hier gegebenen

Konstellation, wo der Zivilrichter den Unterhaltsanspruch gemäss den beigezogenen

Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5 hievor) gestützt auf die Parteibefragung

des Beschwerdeführers und die eingereichten Belege mittels Berechnungstabelle

für Unterhaltsbeiträge selber berechnet hat (vgl. E. II. 4.1.2 f.

hievor). Sein Entscheid fusst demnach auf einer materiellen Prüfung des Unterhaltsanspruches

(und nicht auf der blossen Genehmigung eines von den Parteien im Rahmen der

Dispositionsmaxime vereinbarten Unterhaltsbeitrages).

5.3

Entsprechend der Regelung in

Rz. 3271.01 WEL (vgl. E. II. 3.2.1 hievor) berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) die

vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 23);

gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer – in Anwendung von Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II.

3.2.2

hievor) – darauf hin,

dass der festgesetzte Unterhaltbeitrag über monatlich CHF 1'610.00 nicht

mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche, und forderte ihn zur

Einleitung eines Abänderungsverfahrens bis 29. Januar 2018 auf, ansonsten

die Unterhaltsleistungen ab 1. Februar 2018 keine Berücksichtigung mehr

fänden (vgl. AK-22 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2018

(AK-Nr. 40) lehnte sie eine weitere Anrechnung als anerkannte Ausgaben für

die Zeit ab 1. Februar

2018.

ab (vgl. Berechnungsblatt

in AK-Nr. 41). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018

(A.S. 1 ff.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 8])

führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer ihrer

Aufforderung zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens innert der mit

Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) angesetzten Frist bzw. bis

heute nicht nachgekommen sei, wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten

gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht zu berücksichtigen seien. Sie habe

daher ab 1. Februar 2018 zu Recht von einer weiteren Anrechnung der

Unterhaltsleistungen abgesehen.

5.4

Mit dem geschilderten Vorgehen

ist die Beschwerdegegnerin formellrechtlich korrekt vorgegangen. Die

Einstellung der Ergänzungsleistungen kann aber nur infrage kommen, wenn davon

auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer verlangte Vorgehen realistische

Erfolgsaussichten gehabt hätte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

6.

6.1

Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

die (Eheschutz-)Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse

ändern oder wenn ihr Grund weggefallen ist. Notwendig ist eine wesentliche

Veränderung der Entscheidungsgrundlage. Diese liegt vor bei einer erheblichen

und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der

Massnahme oder auch bei einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage

gewonnenen Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden

Voraussetzungen beruhte (Bernhard Isenring / Martin A. Kessler, Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 3 f. mit Hinweisen).

6.2

Es stellt sich somit die Frage,

ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des durch den Eheschutzrichter

festgelegten Unterhaltsbeitrags erfüllt waren. Dies setzt voraus, dass sich die

relevanten Verhältnisse zwischen dem Erlass des Eheschutz-Urteils vom 23.

Januar 2017 und der EL-Aufhebung per 1. Februar 2018 respektive dem

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 erheblich verändert haben. Dabei ist von

der Berechnung des Eheschutzrichters (E. II. 5.1 hiervor) auszugehen und dieser

sind die neuen Verhältnisse gegenüberzustellen.

6.3

6.3.1

Die grössten

Einkommenspositionen, nämlich die IV-Rente und die Pensionskassenrente, sind nach

Lage der Akten unverändert geblieben. Dasselbe gilt, soweit bekannt, für die

Wohnsituation, insbesondere die vom Eheschutzrichter angenommene «Wohngemeinschaft»

des Beschwerdeführers mit seiner 1933 geborenen Mutter. Als Grund für eine

Anpassung des Unterhaltsbeitrags kommen somit entweder eine Entwicklung des

Erwerbseinkommens oder eine Veränderung der Verhältnisse der Ehefrau infrage.

6.3.2

Aus den im Rahmen der

EL-Anmeldung vom 7. August 2017 (AK-Nr. 3; Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2017) eingereichten Unterlagen (vgl.

AK-Nr. 3 S. 7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015

einen Betrag von CHF 9'598.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

erwirtschaftete (vgl. Steuerveranlagung vom 18. November 2016 [AK-Nr. 17

S. 2]). Im Jahr 2016 verdiente er als Hauswart bei der B.___ einen Lohn

von CHF 4'800.00 brutto bzw. CHF 4'501.00 netto (vgl. Lohnausweis vom

25.

Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 1]; vgl. auch die Kontoauszüge in

AK-Nr. 10 S. 6 ff.). Dieses Anstellungsverhältnis wurde per Ende

April 2017 aufgelöst (vgl. AK-Nrn. 11. S. 2, 13 S. 1, 20

S. 2). Dies begründet insofern eine Veränderung, als eine Einkommensquelle

weggefallen ist.

Ausserdem erzielte der Beschwerdeführer

im Jahr 2016 beim C.___ (vgl. Lohnausweise vom 31. Dezember 2016 und

13.

Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 2 f.]), einen Lohn von

CHF 1'145.55 brutto (= CHF 524.00 + CHF 621.55) bzw.

CHF 1'073.85 netto (= CHF 491.00 + CHF 582.85). Gemäss

Lohnabrechnungen vom 14. August 2017 und 13. September 2017

(AK-Nr. 10 S. 4 f.) betrug der Lohn des Beschwerdeführers beim C.___

für den Monat Juli 2017 CHF 106.00 brutto bzw. CHF 99.95 netto und

für den Monat August 2017 CHF 417.30 brutto bzw. CHF 393.00 netto. Gemäss

einer internen Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 hatte der

Beschwerdeführer im Antrag betreffend Prämienverbilligung angegeben, er sei von

April bis Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen (AK-Nr. 20 S. 2). Aus dem Schreiben

der Beratungsstelle D.___ vom 30. April 2018 (AK-Nr. 54) geht sodann hervor,

dass der Beschwerdeführer das beim Entlastungsdienst Schweiz vereinbarte Pensum

im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausüben und auch nicht wie

vorgesehen habe steigern können. Gemäss den beigelegten Lohnausweisen für das

Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer beim Entlastungsdienst Schweiz ein

Einkommen von CHF 1'511.20 brutto bzw. CHF 1'417.60 netto (vgl.

AK-Nr. 55).

Insgesamt resultierte also im Jahr 2017

noch ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwas mehr als CHF 100.00 pro

Monat gegenüber dem Betrag von CHF 500.00, den der Eheschutzrichter seiner

Berechnung zugrunde gelegt hatte. Dies entspricht einer Reduktion der Einkünfte

um knapp CHF 400.00 pro Monat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den

berücksichtigten Erwerbseinkünften von CHF 500.00 Kosten für den

Arbeitsweg von CHF 298.00, also fast 60 % des Nettoeinkommens,

gegenüberstanden. Geht man dementsprechend davon aus, die Verdienstreduktion um

CHF 400.00 sei mit einer Reduktion der Arbeitsweg-Kosten um mindestens

CHF 200.00 einhergegangen, verbleibt eine Veränderung um weniger als

CHF 200.00 pro Monat oder, gemessen an den ermittelten Gesamteinkünften

von CHF 4'113.00, weniger als 5 %. Damit lag keine erhebliche Veränderung

der Entscheidungsgrundlagen vor, wie sie Art. 179 Abs. 1 ZGB (vgl. E. II. 6.1

hiervor), aber auch die Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor)

voraussetzen.

6.4

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach WEL Rz. 3271.02 und 03 nicht

erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer im damaligen

Verfahrensstadium noch keine Frist ansetzen dürfen, um eine Anpassung der im

Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Dementsprechend

ist die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1.

Februar 2018 weiterhin unter Einbezug der im Eheschutzverfahren festgelegten

und durch ihn tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen.

Vorbehalten bleiben allfällige neue Erkenntnisse gemäss der folgenden Erwägung

(E. II. 7 hiernach). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

7.

Anzufügen bleibt, dass eine

Anpassung der ausserordentlich hohen Unterhaltsbeiträge unabhängig vom Ausgang

des vorliegenden Verfahrens geboten ist, damit nicht auf Dauer zulasten des

Staates Unterhaltszahlungen geleistet werden, welche den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Beschwerdeführers in keiner Weise entsprechen. Wie er in der

Beschwerdeschrift ausführt, erscheinen die Aussichten als realistisch, dass er

nach einer Scheidung, wenn überhaupt, nur noch deutlich geringere Unterhaltsbeiträge

wird bezahlen müssen. Falls die Beschwerdegegnerin nicht über den Stand dieses

Verfahrens informiert ist, wird sie den entsprechenden Stand abzuklären und

allfällige Schritte zu prüfen haben. Allenfalls wird auch zu prüfen sein, wie

es sich mit dem von der Ehefrau offenbar angehobenen IV-Verfahren verhält. Der

Beschwerdeführer wird der Beschwerdegegnerin – falls notwendig, unter

Beanspruchung seines Auskunftsrechts gegenüber der Ehefrau (Art. 170 ZGB) – die

entsprechenden Angaben zu liefern haben. In diesem Rahmen wird, falls dies

nicht inzwischen bereits erfolgt ist, auch über eine Anpassung der jährlichen

Ergänzungsleistung zu befinden sein.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand

betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 wird aufgehoben

und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer