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Entscheid

VSBES.2018.168

Invalidenrente

13. Juni 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 5. Juni 2013 meldete sich der der

1957 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Invalidenversicherung aufgrund eines seit 1985 bestehenden schweren

degenerativen Wirbelsäulenleidens (insgesamt sieben Diskushernienoperationen

lumbal und zervikal) und einer CPPD-Kristallarthropathie zum Leistungsbezug an.

Nach einer gerichtlichen Rückweisen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 29.

September 2016 kamen die Gutachter zum Schluss, in seiner bisherigen Tätigkeit

in der Flugsicherung auf dem H.___ bestehe seit der fünften Operation an der

LWS am 16. Mai 2013 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In

einer rückenadaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS und LWS, die

wechselbelastend ausgeübt werden könne, ohne längeres Stehen und Gehen, bestehe

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese beinhalte auch bereits die

Rendementverminderung von 10 % aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis 30.

September 2015 eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente zu

und errechnete die ab 1. Juni 2018 auszuzahlenden Rentenleistungen. Sodann

errechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die

Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2018. Gegen

diese Verfügungen lässt der Beschwerdeführerin am 4. und 6. Juli 2018

fristgerecht Beschwerden erheben, die vom Versicherungsgericht in der Folge

abgewiesen werden.

Erwägungen

7.

Vorliegend ist im Weiteren

umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ab Eintritt der Frühpensionierung des

Beschwerdeführers als Flugverkehrsleiter per Ende September 2015 zu Recht von

einem neuen, tieferen Valideneinkommen ausgegangen und infolgedessen dem

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 nur noch eine halbe Rente zugesprochen

hat.

7.1

Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon

länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen

ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I

559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE

134.

V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1;

Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

7.2

Speziell ist im vorliegenden Fall

der Umstand, dass die Pensionierung für Flugverkehrsleiter bei S.___ nach

Vollendung des 58. Altersjahres erfolgt (vgl. IV-Nr. 52, S. 16; 114, S. 13).

Unter den Parteien nicht strittig ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer

im Gesundheitsfall nach der regulären Frühpensionierung als Flugverkehrsleiter

nach Vollendung des 58. Altersjahr eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte. Dies

geht so auch aus dem G.___-Gutachten (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 61) sowie aus dem

Abklärungsbericht vom 10. November 2017 (IV-Nr. 114, S. 15) hervor. Darauf ist

demnach abzustellen. Zu klären ist sodann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung per 1. Oktober 2015 zu Recht auf ein

neues Valideneinkommen abgestellt hat. Von einer Reduktion des hypothetischen

Einkommens ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit erfahrungsgemäss nur bis zu

einem gewissen Alter ausgeübt werden kann, etwa bei Spitzensportlern (vgl. Ueli

Kieser, Änderung im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in:

Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.]: Die Revision von Dauerleistungen in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 73 f.; Peter Omlin, Dauerrenten -

Zeitrenten - Terminierte Renten, ebenda, S. 135). Der Umstand, dass in einer

Berufssparte wie der vorliegenden vorzeitige Pensionierungen üblich sind,

rechtfertigt es dagegen nach einer Lehrmeinung (Kieser, a.a.O., S. 74) nicht,

bei Erreichen der üblichen Altersgrenze das Valideneinkommen herabzusetzen und

die Rente zu revidieren. Nach einer anderen Auffassung wäre eine Reduktion des

Valideneinkommens dogmatisch angezeigt, ist aber aus beweisrechtlichen und

sozialen Gründen abzulehnen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der

Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg 2003, S. 170 N. 644). Diese

Lehrmeinungen überzeugen aber nur teilweise. Es erscheint als sachgerechter, in

solchen Fällen zu differenzieren: Sind in einem besonders qualifizierten Beruf

– wie demjenigen als Flugverkehrsleiter – vorzeitige Pensionierungen aus

Sicherheitsgründen generell vorgesehen, weil z.B. ab einem bestimmten Alter die

notwendige, überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit nicht mehr

vorausgesetzt werden kann, ist die Situation analog zum soeben erwähnten

Spitzensport zu beurteilen. Das Valideneinkommen ist bei Erreichen der

Altersgrenze neu bezogen auf eine andere Tätigkeit zu bestimmen, was einen

Revisionsgrund darstellt, wenn eine erhebliche Veränderung resultiert. Ist eine

vorzeitige Pensionierung dagegen (wie z.B. im Bauhauptgewerbe) aus sozialen

Gründen vorgesehen, ohne dass aber die Fortsetzung einer ähnlich gelagerten

Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wäre, ermöglicht dieser Umstand keine

zuverlässigen Rückschlüsse auf den Einzelfall und bildet daher keinen Grund für

eine Neufestsetzung des Valideneinkommens. Es ist somit im vorliegenden Fall im

Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt

der Frühpensionierung des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2015 auf ein neues

Valideneinkommen abgestellt hat.

7.3.1

Im Weiteren ist die Höhe des per

1.

Oktober 2015 angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die

Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich lediglich auf einen Tabellenlohn in der

Höhe von CHF 66'710.00 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1

Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt

und vertritt die Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren weiterhin

ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150‘000.00 erwirtschaftet hätte.

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anzunehmen, dass die

Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als Instruktor weiter beschäftigt hätte,

womit auch nach der Frühpensionierung eine ganze Invalidenrente resultiere.

Auch sonst gehe es nicht an, lediglich eine Beschäftigung auf tiefstem Niveau

anzunehmen, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Fähigkeiten als Gesunder eine höher qualifizierte Tätigkeit als eine

solche auf tiefstem Niveau ausüben würde. Statistisch wäre auf eine Tätigkeit

im unteren Kader abzustellen. Auch bei diesem Vorgehen resultiere eine ganze

Invalidenrente.

7.3.2

Wenn eine erstmalige

Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer

im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen

beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im

vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der

Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid

geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind

rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit

eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a).

Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter

konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf

einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f.

E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie

Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan

worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).

7.3.3

Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der Befragung durch den Eingliederungsfachmann an, seine Absicht sei

schon immer klar diese gewesen, nach der Pensionierung als Instruktor zu

arbeiten, womit er ein ähnlich hohes Einkommen wie als Flugverkehrsleiter erzielt

hätte (vgl. IV-Nr. 114, S. 12). Für eine solche berufliche Entwicklung

fehlt es in den Akten jedoch an echtzeitlichen Hinweisen. Im Schreiben der

ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, S.___, vom 19. Dezember 2017

wurde zwar ausgeführt, nach der ordentlichen Pensionierung als

Flugverkehrsleiter sei es bei vorhandenem Bedarf und Qualifikationen möglich,

als Instruktor am S.___ weiterzuarbeiten. Bei einem Vollzeit-Arbeitspensum sei

diese Funktion im Gesamtarbeitsvertrag für administratives, operationelles und

technisches Personal geregelt und ergebe ein Brutto-Jahreseinkommen von ca.

CHF 150'000.00. S.___ beschäftige derzeit mehrere Instruktoren, bei denen

es sich um pensionierte Flugverkehrsleiter handle. Aufgrund der grossen

Nachfrage an Instruktoren habe S.___ in den letzten Jahren zusätzlich

Instruktoren aus dem Ausland rekrutiert. Dabei handle es sich grösstenteils

ebenfalls um ehemalige Flugverkehrsleiter. Auf konkrete Nachfrage der

Beschwerdegegnerin gab die S.___ im Schreiben vom 20. Februar 2018 jedoch

nicht an, wie viele der angestellten Instruktoren pensionierte

Flugverkehrsleiter sind. Ergänzend wurde im Schreiben vom 20. Februar 2018

ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall die notwendigen

Qualifikationen/Lizenzen für eine Voll- oder Teilzeit-Anstellung als Instruktor

mitgebracht. Ganz besonders die Lizenz als Tower-Flugverkehrsleiter, über die

der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt verfügt habe, stelle eine gesuchte

Qualifikation dar. Damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Pensionierung tatsächlich die Stelle als Instruktor […] angetreten

hätte. Damit von einer solchen Tätigkeit nach der Pensionierung hätte ausgegangen

werden können, müsste es – mangels konkreter Hinweise – quasi zur üblichen

Berufslaufbahn eines Flugverkehrsleiters gehören, nach der Frühpensionierung

als Instruktor weiterzuarbeiten; dies kann aber aufgrund der Schreiben der

S.___ nicht gesagt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem

Schreiben der S.___ vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 121) alle Instruktoren

beschäftigt werden. Somit ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der in

[...] wohnhafte Beschwerdeführer, welcher jahrelang in [...] gearbeitet hat,

angesichts des grossen Arbeitswegs im Alter von 59 Jahren eine neue

Vollzeitstelle als Instruktor in […] angetreten hätte. Eine Tätigkeit als

Instruktor nach der Frühpensionierung ist damit nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass

der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit im Flugwesen angenommen hätte, die

eine ähnlich hohe Verdienstmöglichkeit ergeben hätte. Es ist somit, wie von der

Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren

weiterhin ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150'000.00

erwirtschaftet hätte.

Da auch sonst keine konkreten Stellen

ersichtlich sind, die der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hätte ausüben

können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

auf einen statischen Totalwert (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total)

abgestellt hat (vgl. 7.3.1 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin lediglich auf

Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt

hat, erscheint zwar angesichts der Ausbildung und Qualifikationen des

Beschwerdeführers zweifellos nicht korrekt. Jedoch spielt dies zumindest bei

der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 keine Rolle, da sowohl beim

Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Lohn auszugehen ist. So

kann aufgrund der körperlichen Einschränkung bzw. des Zumutbarkeitsprofils und

angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er könne

beispielsweise nur noch Hilfsarbeiten ausführen. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass ihm aufgrund seiner Fähigkeiten die Tätigkeiten im administrativen Bereich

grundsätzlich im ähnlichen Rahmen und in ähnlichen Arbeitssegmenten offen

stehen wie ohne Gesundheitsschaden. Somit kann sowohl bezüglich des Validen-

als des Invalideneinkommens vom gleichen Tabellenlohn ausgegangen werden.

Demnach entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad

– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach)

–, womit es keine Rolle spielt, auf welchen Tabellenlohn abzustellen ist.

8.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, das die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Wie vorgehend festgehalten wurde, ist

für die Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 sowohl beim Validen- als

auch beim Invalideneinkommen grundsätzlich vom gleichen Tabellenlohn

auszugehen, womit sich diesbezüglich eine genaue Bezifferung erübrigt. Dagegen

ist bezüglich der unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung für den

Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 anzumerken, dass es – anders

als bei der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 – sehr wohl relevant ist,

auf welchen Tabellenlohn beim Invalideneinkommen abgestellt wird, da beim

Valideneinkommen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt

wurde. Im Lichte dessen erscheint es, wie schon unter Ziff. II. 7.3.3 hiervor

festgehalten, nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin hier von

Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)

ausgegangen ist. Angesichts der Qualifikationen des Beschwerdeführers müsste

hier zumindest von Niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) ausgegangen werden. Das Kompetenzniveau 3

(Komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen) kommt ebenfalls in Frage, auch wenn es aufgrund der

Qualifikationen des Beschwerdeführers primär auf eine Tätigkeit im Flugbereich

zutreffen würde. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da auch auf der

Basis des Kompetenzniveaus 2 eine ganze Rente resultiert. Rechnet man den

diesbezüglichen Tabellenlohn entsprechend auf, so ergibt sich daraus für den

Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 ebenfalls eine ganze

Invalidenrente, womit die Verfügung in diesem Punkt im Resultat nicht zu

beanstanden ist.

8.2

Sodann wird vom Beschwerdeführer

bezüglich der Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 gerügt, die

theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit sei mit erheblichen zusätzlichen

Einschränkungen verbunden, weshalb ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und

angemessen sei.

8.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser

Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

8.2.2

Wie die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Recht angemerkt hat, können nach ständiger Rechtsprechung

gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des

medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichtes

8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Gestützt auf das

G.___-Gutachten liegen denn auch nicht derart grosse Einschränkungen des

Zumutbarkeitsprofils vor (vgl. E. II. 6.2 hiervor), als dass angesichts der dem

Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten – beispielsweise im

administrativen Bereich – ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt wäre. Dagegen rechtfertigt der Faktor «Teilzeit»

einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, da sich gemäss der

Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung

und Geschlecht» 2014, T18, bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem

Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % eine durch das Pensum bedingte

Lohneinbusse feststellen lässt. Ob sich sodann aufgrund der Kriterien «Alter»

und «Dienstjahre» ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt, kann aber offen gelassen

werden. Zwar kann entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht

darauf verwiesen werden, Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das

Alter wirke sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus (AHI 1999

5.

242 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 9C 380/2015 vom 17. November 2015,

E. 3.2.4). So sind dem Beschwerdeführer wie erwähnt nicht nur

Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1, sondern auch andere Tätigkeiten zumutbar,

womit sich ein diesbezüglicher Abzug rechtfertigen könnte. Zudem war der

Beschwerdeführer seit 1983 bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt (vgl.

IV-Nr. 114, S. 2), womit aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher

Abzug aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre» erwogen werden könnte. Gesamthaft

könnte aus den genannten Gründen aber höchstens ein gesamthafter Abzug von

15.

% vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %

resultieren würde, was analog zur angefochtenen Verfügung ebenfalls eine halbe

Rente ergibt. (…)

10.

Zusammenfassend ist es demnach nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober

2015.

nur noch eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist es

ebenfalls korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente sogleich bei Eintritt

der Frühpensionierung am 1. Oktober 2015 herabgesetzt hat. So gilt bei einer

klar datierbaren Statusänderung wie bei einer Frühpensionierung nicht die

3-Monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13.

Juni 2019 (VSBES.2018.168)