VSBES.2018.168
Invalidenrente
13. Juni 2019Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 9
Sind in einem besonders qualifizierten
Beruf – wie demjenigen als Flugverkehrsleiter – vorzeitige Pensionierungen
aus Sicherheitsgründen generell vorgesehen, weil z.B. ab einem bestimmten Alter
die notwendige, überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit nicht mehr
vorausgesetzt werden kann, ist das Valideneinkommen bei Erreichen der Altersgrenze
neu bezogen auf eine andere Tätigkeit zu bestimmen, was einen Revisionsgrund
darstellt, wenn eine erhebliche Veränderung resultiert. Ist eine vorzeitige
Pensionierung dagegen aus sozialen Gründen vorgesehen, ermöglicht dieser
Umstand keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Einzelfall und bildet daher
keinen Grund für eine Neufestsetzung des Valideneinkommens.
Sachverhalt
Am 5. Juni 2013 meldete sich der der
1957 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Invalidenversicherung aufgrund eines seit 1985 bestehenden schweren
degenerativen Wirbelsäulenleidens (insgesamt sieben Diskushernienoperationen
lumbal und zervikal) und einer CPPD-Kristallarthropathie zum Leistungsbezug an.
Nach einer gerichtlichen Rückweisen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 29.
September 2016 kamen die Gutachter zum Schluss, in seiner bisherigen Tätigkeit
in der Flugsicherung auf dem H.___ bestehe seit der fünften Operation an der
LWS am 16. Mai 2013 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In
einer rückenadaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS und LWS, die
wechselbelastend ausgeübt werden könne, ohne längeres Stehen und Gehen, bestehe
eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese beinhalte auch bereits die
Rendementverminderung von 10 % aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis 30.
September 2015 eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente zu
und errechnete die ab 1. Juni 2018 auszuzahlenden Rentenleistungen. Sodann
errechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die
Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2018. Gegen
diese Verfügungen lässt der Beschwerdeführerin am 4. und 6. Juli 2018
fristgerecht Beschwerden erheben, die vom Versicherungsgericht in der Folge
abgewiesen werden.
Erwägungen
7.
Vorliegend ist im Weiteren
umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ab Eintritt der Frühpensionierung des
Beschwerdeführers als Flugverkehrsleiter per Ende September 2015 zu Recht von
einem neuen, tieferen Valideneinkommen ausgegangen und infolgedessen dem
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 nur noch eine halbe Rente zugesprochen
hat.
7.1
Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon
länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen
ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE
134.
V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1;
Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
7.2
Speziell ist im vorliegenden Fall
der Umstand, dass die Pensionierung für Flugverkehrsleiter bei S.___ nach
Vollendung des 58. Altersjahres erfolgt (vgl. IV-Nr. 52, S. 16; 114, S. 13).
Unter den Parteien nicht strittig ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall nach der regulären Frühpensionierung als Flugverkehrsleiter
nach Vollendung des 58. Altersjahr eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte. Dies
geht so auch aus dem G.___-Gutachten (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 61) sowie aus dem
Abklärungsbericht vom 10. November 2017 (IV-Nr. 114, S. 15) hervor. Darauf ist
demnach abzustellen. Zu klären ist sodann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung per 1. Oktober 2015 zu Recht auf ein
neues Valideneinkommen abgestellt hat. Von einer Reduktion des hypothetischen
Einkommens ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit erfahrungsgemäss nur bis zu
einem gewissen Alter ausgeübt werden kann, etwa bei Spitzensportlern (vgl. Ueli
Kieser, Änderung im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.]: Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 73 f.; Peter Omlin, Dauerrenten -
Zeitrenten - Terminierte Renten, ebenda, S. 135). Der Umstand, dass in einer
Berufssparte wie der vorliegenden vorzeitige Pensionierungen üblich sind,
rechtfertigt es dagegen nach einer Lehrmeinung (Kieser, a.a.O., S. 74) nicht,
bei Erreichen der üblichen Altersgrenze das Valideneinkommen herabzusetzen und
die Rente zu revidieren. Nach einer anderen Auffassung wäre eine Reduktion des
Valideneinkommens dogmatisch angezeigt, ist aber aus beweisrechtlichen und
sozialen Gründen abzulehnen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der
Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg 2003, S. 170 N. 644). Diese
Lehrmeinungen überzeugen aber nur teilweise. Es erscheint als sachgerechter, in
solchen Fällen zu differenzieren: Sind in einem besonders qualifizierten Beruf
– wie demjenigen als Flugverkehrsleiter – vorzeitige Pensionierungen aus
Sicherheitsgründen generell vorgesehen, weil z.B. ab einem bestimmten Alter die
notwendige, überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit nicht mehr
vorausgesetzt werden kann, ist die Situation analog zum soeben erwähnten
Spitzensport zu beurteilen. Das Valideneinkommen ist bei Erreichen der
Altersgrenze neu bezogen auf eine andere Tätigkeit zu bestimmen, was einen
Revisionsgrund darstellt, wenn eine erhebliche Veränderung resultiert. Ist eine
vorzeitige Pensionierung dagegen (wie z.B. im Bauhauptgewerbe) aus sozialen
Gründen vorgesehen, ohne dass aber die Fortsetzung einer ähnlich gelagerten
Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wäre, ermöglicht dieser Umstand keine
zuverlässigen Rückschlüsse auf den Einzelfall und bildet daher keinen Grund für
eine Neufestsetzung des Valideneinkommens. Es ist somit im vorliegenden Fall im
Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt
der Frühpensionierung des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2015 auf ein neues
Valideneinkommen abgestellt hat.
7.3.1
Im Weiteren ist die Höhe des per
1.
Oktober 2015 angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die
Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich lediglich auf einen Tabellenlohn in der
Höhe von CHF 66'710.00 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1
Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt
und vertritt die Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren weiterhin
ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150‘000.00 erwirtschaftet hätte.
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anzunehmen, dass die
Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als Instruktor weiter beschäftigt hätte,
womit auch nach der Frühpensionierung eine ganze Invalidenrente resultiere.
Auch sonst gehe es nicht an, lediglich eine Beschäftigung auf tiefstem Niveau
anzunehmen, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Fähigkeiten als Gesunder eine höher qualifizierte Tätigkeit als eine
solche auf tiefstem Niveau ausüben würde. Statistisch wäre auf eine Tätigkeit
im unteren Kader abzustellen. Auch bei diesem Vorgehen resultiere eine ganze
Invalidenrente.
7.3.2
Wenn eine erstmalige
Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer
im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im
vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der
Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid
geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind
rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a).
Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter
konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf
einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f.
E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie
Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan
worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).
7.3.3
Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der Befragung durch den Eingliederungsfachmann an, seine Absicht sei
schon immer klar diese gewesen, nach der Pensionierung als Instruktor zu
arbeiten, womit er ein ähnlich hohes Einkommen wie als Flugverkehrsleiter erzielt
hätte (vgl. IV-Nr. 114, S. 12). Für eine solche berufliche Entwicklung
fehlt es in den Akten jedoch an echtzeitlichen Hinweisen. Im Schreiben der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, S.___, vom 19. Dezember 2017
wurde zwar ausgeführt, nach der ordentlichen Pensionierung als
Flugverkehrsleiter sei es bei vorhandenem Bedarf und Qualifikationen möglich,
als Instruktor am S.___ weiterzuarbeiten. Bei einem Vollzeit-Arbeitspensum sei
diese Funktion im Gesamtarbeitsvertrag für administratives, operationelles und
technisches Personal geregelt und ergebe ein Brutto-Jahreseinkommen von ca.
CHF 150'000.00. S.___ beschäftige derzeit mehrere Instruktoren, bei denen
es sich um pensionierte Flugverkehrsleiter handle. Aufgrund der grossen
Nachfrage an Instruktoren habe S.___ in den letzten Jahren zusätzlich
Instruktoren aus dem Ausland rekrutiert. Dabei handle es sich grösstenteils
ebenfalls um ehemalige Flugverkehrsleiter. Auf konkrete Nachfrage der
Beschwerdegegnerin gab die S.___ im Schreiben vom 20. Februar 2018 jedoch
nicht an, wie viele der angestellten Instruktoren pensionierte
Flugverkehrsleiter sind. Ergänzend wurde im Schreiben vom 20. Februar 2018
ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall die notwendigen
Qualifikationen/Lizenzen für eine Voll- oder Teilzeit-Anstellung als Instruktor
mitgebracht. Ganz besonders die Lizenz als Tower-Flugverkehrsleiter, über die
der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt verfügt habe, stelle eine gesuchte
Qualifikation dar. Damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Pensionierung tatsächlich die Stelle als Instruktor […] angetreten
hätte. Damit von einer solchen Tätigkeit nach der Pensionierung hätte ausgegangen
werden können, müsste es – mangels konkreter Hinweise – quasi zur üblichen
Berufslaufbahn eines Flugverkehrsleiters gehören, nach der Frühpensionierung
als Instruktor weiterzuarbeiten; dies kann aber aufgrund der Schreiben der
S.___ nicht gesagt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem
Schreiben der S.___ vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 121) alle Instruktoren
beschäftigt werden. Somit ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der in
[...] wohnhafte Beschwerdeführer, welcher jahrelang in [...] gearbeitet hat,
angesichts des grossen Arbeitswegs im Alter von 59 Jahren eine neue
Vollzeitstelle als Instruktor in […] angetreten hätte. Eine Tätigkeit als
Instruktor nach der Frühpensionierung ist damit nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass
der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit im Flugwesen angenommen hätte, die
eine ähnlich hohe Verdienstmöglichkeit ergeben hätte. Es ist somit, wie von der
Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren
weiterhin ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150'000.00
erwirtschaftet hätte.
Da auch sonst keine konkreten Stellen
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hätte ausüben
können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
auf einen statischen Totalwert (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total)
abgestellt hat (vgl. 7.3.1 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin lediglich auf
Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt
hat, erscheint zwar angesichts der Ausbildung und Qualifikationen des
Beschwerdeführers zweifellos nicht korrekt. Jedoch spielt dies zumindest bei
der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 keine Rolle, da sowohl beim
Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Lohn auszugehen ist. So
kann aufgrund der körperlichen Einschränkung bzw. des Zumutbarkeitsprofils und
angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er könne
beispielsweise nur noch Hilfsarbeiten ausführen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass ihm aufgrund seiner Fähigkeiten die Tätigkeiten im administrativen Bereich
grundsätzlich im ähnlichen Rahmen und in ähnlichen Arbeitssegmenten offen
stehen wie ohne Gesundheitsschaden. Somit kann sowohl bezüglich des Validen-
als des Invalideneinkommens vom gleichen Tabellenlohn ausgegangen werden.
Demnach entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad
– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach)
–, womit es keine Rolle spielt, auf welchen Tabellenlohn abzustellen ist.
8.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, das die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen
aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Wie vorgehend festgehalten wurde, ist
für die Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 sowohl beim Validen- als
auch beim Invalideneinkommen grundsätzlich vom gleichen Tabellenlohn
auszugehen, womit sich diesbezüglich eine genaue Bezifferung erübrigt. Dagegen
ist bezüglich der unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung für den
Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 anzumerken, dass es – anders
als bei der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 – sehr wohl relevant ist,
auf welchen Tabellenlohn beim Invalideneinkommen abgestellt wird, da beim
Valideneinkommen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt
wurde. Im Lichte dessen erscheint es, wie schon unter Ziff. II. 7.3.3 hiervor
festgehalten, nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin hier von
Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
ausgegangen ist. Angesichts der Qualifikationen des Beschwerdeführers müsste
hier zumindest von Niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/
Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) ausgegangen werden. Das Kompetenzniveau 3
(Komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen) kommt ebenfalls in Frage, auch wenn es aufgrund der
Qualifikationen des Beschwerdeführers primär auf eine Tätigkeit im Flugbereich
zutreffen würde. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da auch auf der
Basis des Kompetenzniveaus 2 eine ganze Rente resultiert. Rechnet man den
diesbezüglichen Tabellenlohn entsprechend auf, so ergibt sich daraus für den
Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 ebenfalls eine ganze
Invalidenrente, womit die Verfügung in diesem Punkt im Resultat nicht zu
beanstanden ist.
8.2
Sodann wird vom Beschwerdeführer
bezüglich der Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 gerügt, die
theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit sei mit erheblichen zusätzlichen
Einschränkungen verbunden, weshalb ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und
angemessen sei.
8.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser
Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
8.2.2
Wie die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Recht angemerkt hat, können nach ständiger Rechtsprechung
gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des
medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichtes
8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Gestützt auf das
G.___-Gutachten liegen denn auch nicht derart grosse Einschränkungen des
Zumutbarkeitsprofils vor (vgl. E. II. 6.2 hiervor), als dass angesichts der dem
Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten – beispielsweise im
administrativen Bereich – ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt wäre. Dagegen rechtfertigt der Faktor «Teilzeit»
einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, da sich gemäss der
Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung
und Geschlecht» 2014, T18, bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem
Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % eine durch das Pensum bedingte
Lohneinbusse feststellen lässt. Ob sich sodann aufgrund der Kriterien «Alter»
und «Dienstjahre» ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt, kann aber offen gelassen
werden. Zwar kann entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht
darauf verwiesen werden, Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das
Alter wirke sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus (AHI 1999
5.
242 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 9C 380/2015 vom 17. November 2015,
E. 3.2.4). So sind dem Beschwerdeführer wie erwähnt nicht nur
Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1, sondern auch andere Tätigkeiten zumutbar,
womit sich ein diesbezüglicher Abzug rechtfertigen könnte. Zudem war der
Beschwerdeführer seit 1983 bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt (vgl.
IV-Nr. 114, S. 2), womit aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher
Abzug aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre» erwogen werden könnte. Gesamthaft
könnte aus den genannten Gründen aber höchstens ein gesamthafter Abzug von
15.
% vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %
resultieren würde, was analog zur angefochtenen Verfügung ebenfalls eine halbe
Rente ergibt. (…)
10.
Zusammenfassend ist es demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2015.
nur noch eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist es
ebenfalls korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente sogleich bei Eintritt
der Frühpensionierung am 1. Oktober 2015 herabgesetzt hat. So gilt bei einer
klar datierbaren Statusänderung wie bei einer Frühpensionierung nicht die
3-Monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 13.
Juni 2019 (VSBES.2018.168)