VSBES.2018.171
Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit
23. September 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit
(Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 15. März 2018
verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 21. September 2017 bis auf weiteres, da es an der Vermittlungsfähigkeit
fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen am 13. April
2018 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 8) wurde mit Entscheid vom 5. Juni 2018
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 6.
Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 5. Mai
[recte: Juni] 2018 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend per
Geltendmachung Arbeitslosengelder zu entrichten.
2. Eventualiter seien Einstelltage zu
verfügen und vom Anspruch in Abzug zu bringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Aktenbeizug (von Amtes wegen).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 21 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 19. November 2018, Duplik vom 10. Januar 2019 sowie Triplik vom 24. Januar
2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 57 ff. / 70 ff. / 77 ff.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 31. Januar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 81 ff.).
Diese geht am 1. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
85), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1
S. 97).
Die Vermittlungsbereitschaft umfasst den
Willen, nach Arbeit zu suchen und eine sich bietende Anstellung anzunehmen. Der
innere Wille genügt dabei nicht, die Vermittlungsbereitschaft muss sich
vielmehr im aktiven Verhalten der versicherten Person manifestieren (Boris
Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 15 N 19).
2.2
Aus dem Umstand, dass eine
versicherte Person im Begriff ist, eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufzubauen, kann nicht ohne Weiteres auf fehlende Vermittlungsfähigkeit
geschlossen werden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 96 f.). Beim Anspruch selbstständig
erwerbender Personen auf Arbeitslosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss
massgeblich, ob der Status der Selbständigkeit mit dem Ziel dauernder
wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und
beibehalten wird. Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist
insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage
stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren
Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein
ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die
Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versicherte Person während ihrer
Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die
Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Tätigkeit zum
grössten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.2; Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 99).
2.3
Fortdauernd ungenügende
Arbeitsbemühungen, sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, die
wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie die Weigerung, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, können ein wesentlicher Hinweis für eine
allfällige Vermittlungsunfähigkeit sein, reichen aber für sich allein nicht
aus. Die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft bedarf vielmehr, auch im
Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, besonders qualifizierter
Umstände. Dies trifft u.a. zu, wenn trotz Einstellung in der
Anspruchsberechtigung während längerer Zeit keine Arbeitsbemühungen vorgenommen
wurden. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person
feststellbar, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft
erkannt werden, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich
keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Rubin, a.a.O.,
Art. 15 N 24 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 107 f.; AVIG-Praxis ALE B221 +
326). Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Arbeitsbemühungen nicht nur ungenügend
oder dürftig sind, sondern geradezu unbrauchbar (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 108).
2.4
Die kantonale Amtsstelle, d.h.
im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit
der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei zweifelhafter
Vermittlungsfähigkeit unterbreitet die Arbeitslosenkasse den Fall der
kantonalen Amtsstelle. Diese erlässt über die Vermittlungsfähigkeit eine
Feststellungsverfügung (AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der
kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Rubin, a.a.O., Art. 85 N
11).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Zu
berücksichtigen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des
Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f.).
Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V
194.
E. 3b S. 194 f.).
Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen
der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne
einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer, dipl.
Architekt USI.SIA, gründete am 28. April 2017 zusammen mit den Herren B.___ und
C.___ die Kollektivgesellschaft E.___ (fortan: E.___ KLG) mit Domizil in [...] und
wurde als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft
war der Betrieb eines Architekturbüros (AWA-Nr. 3).
Am 1. Juni 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] als Gesellschafter
für eine selbständige Haupterwerbstätigkeit an. Das voraussichtliche
Erwerbseinkommen vom 1. September bis 31. Dezember 2017 schätzte er auf CHF
5'000.00 (AWA-Nr. 11).
3.1.2
Der Beschwerdeführer war seit dem
6.
Oktober 2015 bei der F.___ AG tätig gewesen (AWA-Nr. 14). Diese sprach am
31.
März 2017 per 31. Mai 2017 die Kündigung aus (AWA-Nr. 15, wobei die
Kündigungsfrist zwecks Beendigung eines Projekts bis 30. Juni 2017 verlängert
wurde). Die F.___ AG gab in der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober
2017.
an, die Vertragsauflösung sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Der
Beschwerdeführer arbeite noch für die E.___ KLG und sei teilzeitlich in einem
Architekturbüro beschäftigt (AWA-Nr. 14). Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin erklärte die F.___ AG am 4. Mai 2018 (AWA-Nr. 17),
der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er im Begriff sei, eine eigene Firma
zu gründen. Im Hinblick auf das Konkurrenzverbot habe man das Arbeitsverhältnis
aufgelöst.
3.1.3
Am 5. April 2017 schloss der
Beschwerdeführer mit der H.___ (fortan: H.___ AG) einen Arbeitsvertrag per 1.
Juli 2017 ab (AWA-Nr. 20). Die H.___ AG beendete dieses Arbeitsverhältnis am
11.
September 2017 durch eine fristlose Entlassung (AWA-Nr. 21), welche in der
Folge in eine ordentliche Kündigung auf den 18. September 2017 umgewandelt
wurde (Sammelurkunde AWA-Nr. 27). Als Begründung gab die H.___ AG an, der
Beschwerdeführer sei für ein anderes Architekturbüro tätig gewesen, ohne sie
über diese Nebenbeschäftigung orientiert zu haben. Am 23. Oktober 2017
ergänzte die Arbeitgeberin, man habe bereits am 24. August 2017
beschlossen, die Anstellung aufzulösen, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos
auf seine fehlende Pünktlichkeit etc. angesprochen worden sei. Am
11.
September 2017 habe man erfahren, dass er Gesellschafter der E.___ KLG
sei. Als man dort am selben Tag angerufen habe, sei dieser Anruf vom
Beschwerdeführer entgegengenommen worden (AWA-Nr. 26).
3.1.4
Am 29. September 2017 beantragte
der Beschwerdeführer ab 21. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr.
2). Anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(fortan: RAV) erklärte er am 2. Oktober 2017, er habe mit zwei Kollegen eine
Kollektivgesellschaft gegründet. Zurzeit hätten sie keine Aufträge. Das Ziel
sei, genügend Aufträge zu erhalten, damit er später selbständig sein könne. Er
suche eine Festanstellung, bis das Unternehmen rentabel sei (AWA-Nr. 32).
Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:
Unia) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab
21.
September 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab (AWA-Nr. 30), da ihm
bei der E.___ KLG eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme.
3.2
3.2.1
Am 21. November 2017
(Tagebucheintrag: 16. November 2017) wurde der Beschwerdeführer als
Gesellschafter der E.___ KLG im Handelsregister gelöscht (AWA-Nr. 3). Damit
endete im Dezember 2017 auch sein Anschluss als Selbständig-erwerbender bei der
Ausgleichskasse des Kantons [...] (AWA-Nr. 12 f.).
Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin
hob die Unia ihre Verfügung vom 30. Oktober 2017 mit Entscheid vom 16.
Januar 2018 auf und hielt fest, eine arbeitgeberähnliche Stellung liege nicht
mehr vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, sofern auch die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, was nun geprüft werde (AWA-Nr.
6). Die Unia unterbreitete sodann am 18. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin die
Frage, ob der Beschwerdeführer ab 21. September 2017 vermittlungsfähig sei
(AWA-Nr. 7), was diese verneinte (s. E. I. 1 hiervor).
3.2.2
Auf der Website der E.___ KLG ([...])
war der Beschwerdeführer bis mindestens am 14. März 2018 (Aufruf der Seite
durch die Beschwerdegegnerin) als Mitglied der «Mannschaft» mit der
E-Mailadresse [...] aufgeführt (AWA-Nr. 28). Die auf dieser Website
aufgeführten insgesamt sieben Projekte [...]] (AWA-Nr. 29) finden sich alle
auch im Portfolio, das der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 beim RAV
eingereicht hatte (AWA-Nr. 30). Das Projekt «[...]» kann ebenfalls dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden, da es in seiner auf der Website
aufgeschalteten Referenzliste enthalten ist (AWA-Nr. 31).
Der Beschwerdeführer hatte beim
Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA bis mindestens 12. März
2018.
(Aufruf der Seite durch die Beschwerdegegnerin) die E-Mail Adresse [...]
hinterlegt (AWA-Nr. 41). Von dieser Adresse aus schrieb er am 24. Januar
2018.
der Unia (AWA-Nr. 24).
In seinem Profil bei Linkedln gab der
Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid unter «Aktuell» und
«Erfahrung» die E.___ KLG an (AWA-Nr. 42).
3.2.3
Beim Kontrollgespräch mit dem
RAV-Personalberater vom 11. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er im Moment ohne Arbeitsvertrag oder Lohn für seine eigene Firma arbeite
(AWA-Nr. 32). Einen Anruf bei der E.___ KLG am 18. Januar 2018 nahm er selber
entgegen (AWA-Nr. 33).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018
erklärte der Beschwerdeführer (AWA-Nr. 34), gemäss Handelsregister sei er seit
dem 16. November 2017 nicht mehr Mitglied der E.___ KLG. Als ihn die Unia am
18.
Januar 2018 im Büro angerufen habe, habe er gerade seine Job-Suchmappen
gedruckt und verschickt. Er könne die Infrastruktur der Gesellschaft nutzen, um
Portfolios zu versenden und Dossiers auszudrucken. Er halte sich oft in seinem
alten Büro auf und stehe im Gegenzug bei Fragen zu SIA-Normen zur Verfügung. Er
stehe in keinem Vertrag. Wenn die E.___ KLG seinen Namen immer noch auf ihrer
Website aufführe, so schmeichle ihm dies.
Am 22. Februar 2018 teilte der
Beschwerdeführer mit (AWA-Nr. 36), er müsse keine Begründung dafür abgeben,
warum er die E.___ KLG gegründet habe, da er dieser seit dem 16. November 2017
nicht mehr angehöre. Er und die beiden anderen Mitglieder hätten
unterschiedliche Ansichten gehabt. Mit der Gesellschaft habe nie ein Vertrag
bestanden, also habe er nie wirklich für sie arbeiten können. Dies bedeute
nicht, dass es in Zukunft nicht zu einer neuen Zusammenarbeit kommen könne. Er
wisse nicht, ob die E-Mail-Adresse der E.___ KLG noch aktiv sei, da er dem
Unternehmen seit Mitte November 2017 nicht mehr angehöre. Er werde die SIA
bitten, die E-Mail-Adresse der Gesellschaft durch seine private Mailadresse [...]
zu ersetzen.
3.2.4
Auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer für die Kollektivgesellschaft Tätigkeiten auf selbständiger
oder unselbständiger Basis ausübe und wenn ja, in welchem Umfang (AWA-Nr. 37),
antworteten die Herren B.___ und C.___ namens der E.___ KLG am 16. Februar
2018.
(AWA-Nr. 38), laut Handelsregister sei der Beschwerdeführer seit dem
16.
November 2017 nicht mehr Mitglied der Geschäftsleitung. Seit diesem
Datum sei er nicht mehr aktiv an den Entscheidungen der Gesellschaft beteiligt.
Er dürfe auf Grund seiner vorübergehend prekären finanziellen Situation (und
nur deshalb) die Infrastruktur der Firma und das Internet für seine
persönlichen Angelegenheiten nutzen. Die Website sei aus zeitlichen Gründen
noch nicht aktualisiert worden.
3.2.5
In seiner Einsprache vom 13.
April 2018 (AWA-Nr. 8) liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei für die E.___
KLG nie wirtschaftlich aktiv geworden. Die mögliche Entwicklung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sei eine Option zur Vermeidung einer beruflichen
Sackgasse und eine Massnahme zur Schadenminderung gewesen. Die
Vermittlungsfähigkeit habe dies nicht beeinflusst. Gegen die Publikation seiner
Projekte auf der Website der Gesellschaft habe er nichts einzuwenden, handle es
sich doch um ein Fenster, das ihm bei seinen Bewerbungen helfen könne.
Auf die anschliessende Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 antworten
(AWA-Nr. 40), dass die Idee der Gründung der E.___ KLG von seinen Kollegen
stamme. Er habe sich daran beteiligt, da er damals an einem beruflichen
Wendepunkt gestanden sei und die Idee attraktiv gefunden habe. Allerdings habe
es weder eine klare Geschäftsidee noch Aufträge gegeben. Die Gesellschaft habe
keine wirtschaftlichen Aktivitäten entwickelt, solange er daran beteiligt
gewesen sei. Sein Beitrag habe sich faktisch auf inhaltliche und gestalterische
Fragen bei der Entstehung der Website reduziert. Ihm sei es wichtig, dass er
seine Projekte auf einer Plattform präsentieren könne, was auch bei seinen
aktuellen Bewerbungen von Nutzen sei. Gelegentlich habe er Kollegen bei der
Arbeit ausgeholfen, dies nicht nur im Umfeld seiner ehemaligen
Geschäftspartner. Es seien reine und unentgeltliche Freundschaftsdienste
gewesen. Für seine ohnehin marginalen Beiträge habe er keine Ansprüche geltend
gemacht. Weder seine Vermittlungsbereitschaft noch seine Vermittlungsfähigkeit
seien dadurch beeinträchtigt worden. Die Infrastruktur bei der E.___ KLG sei
einfach ein Büro, das ihm unentgeltlich zur Verfügung stehe. Es komme durchaus
vor, dass an Bewerbungsgesprächen gedruckte Pläne gezeigt und diskutiert
würden. Dies erfordere zumindest einen Zugang zu einer entsprechenden
Infrastruktur. Ausdrucke seien darüber hinaus auch für das RAV notwendig.
3.3
Nachfolgend ist auf die
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass
der Sachverhalt bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
massgeblich ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
3.3.1
2017 (AWA-Nr. 45):
· Gemäss Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» vier Bewerbungen als Architekt am 27. und 28.
September 2017.
· Acht Bewerbungen als Architekt vom 10.
bis 30. Oktober 2017. Laut eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer am 4. und
5.
Oktober 2017 Vorstellungsgespräche bei der Firma I.___ sowie einem nicht
näher bezeichneten Arbeitgeber (s. Eintrag vom 2. Oktober 2017 im
Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 32).
· Zehn Bewerbungen als Architekt vom 3.
bis 30. November 2017. In diesem Monat kam es zu den folgenden vier Vorstellungsgesprächen:
o 10. und 17. November 2017, J.___ resp. K.___:
Der Beschwerdeführer wurde jeweils zur zweiten Vorstellungsrunde nicht mehr
eingeladen (AWA-Nr. 68).
o 20. November 2017, L.___: Die Firma
zweifelte an der Gesundheit des Beschwerdeführers und blieb gegenüber dem
Personalvermittler M.___ im «Standby» (AWA-Nr. 68).
o 22. November 2017, N.___ AG: Diese Firma
entschied sich für einen anderen Kandidaten, der ihr besser geeignet schien
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)
· Elf Bewerbungen im Dezember 2017, davon
sieben als Architekt, zwei als Projektleiter, eine als Bauleiter und eine als
Hochbauzeichner.
3.3.2
Januar 2018 (AWA-Nrn. 44 + 46):
· Im Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» listete der Beschwerdeführer zehn Bewerbungen vom 10. bis
31.
Januar 2018 auf, neun davon als Architekt und eine als Bauleiter.
· Alle Bewerbungen betrafen Stellen,
welche auf dem Internetportal «swiss-architects.ch» ausgeschrieben waren.
· Alle Bewerbungen wurden am 5. resp. 7.
Februar 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail verschickt. Der Text des
Bewerbungsschreibens war dabei stets identisch, einschliesslich der Anrede
«Sehr geehrte Damen und Herren».
· Die O.___ AG verlangte vom Beschwerdeführer
Terminvorschläge für ein Gespräch, worauf dieser nicht reagierte.
· Das Vorstellungsgespräch bei der P.___
AG versäumte der Beschwerdeführer, wobei er auf Nachfrage der Firma hin
erklärte, er habe eine andere Stelle gefunden.
· Den Termin bei der Firma Q.___ vom 9.
Januar 2018 sagte der Beschwerdeführer krankheitshalber ab, worauf die Firma an
einem neuen Termin nicht interessiert war (AWA-Nr. 68).
· Den Termin bei der Firma R.___ vom 30.
Januar 2018 verschob der Beschwerdeführer aus familiären Gründen auf den 1.
Februar 2018, erschien dann aber an diesem neuen Termin nicht (AWA-Nr. 68).
· Mit der Firma S.___ fand am 5. März 2018
ein Bewerbungsgespräch statt. Als Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer
diese Stelle nicht erhielt, gab die Firma an, er habe nicht den Anforderungen
entsprochen, man habe sich bei der früheren Arbeitgeberin erkundigt und die
Selbständigkeit sei verheimlicht worden. Im Fragebogen zur Vorbereitung des
Gesprächs hatte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 angegeben, ideal wäre
für ihn ein Stellenantritt am 1. Juni 2018 (AWA-Nr. 75).
· Ein weiteres Vorstellungsgespräch,
dessen genaues Datum aus den Akten nicht hervorgeht, erfolgte mit der T.___
GmbH. In der Absage vom 18. April 2018 wurde festgehalten, das Gespräch sei
angenehm verlaufen. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien beeindruckend,
aber er sei nicht der geeignete Kandidat (BB-Nr. 5).
3.3.3
Februar 2018 (AWA-Nrn. 47 + 48):
· Gemäss Formular zwölf Bewerbungen als
Architekt vom 8. bis 28. Februar 2018.
· Elf Bewerbungen betrafen
Stellenausschreibungen auf «swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 49), eine
erfolgte spontan.
· Alle Bewerbungen waren textlich
identisch und erfolgten (mit einer Ausnahme) am 5. März 2018 innerhalb weniger
Minuten via E-Mail.
· Nachdem ihm die U.___ AG geantwortet
hatte, meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr.
· Die V.___ AG führte mit dem
Beschwerdeführer an einem nicht bekannten Datum ein Vorstellungsgespräch,
entschied sich dann aber für einen anderen Kandidaten (AWA-Nr. 76).
3.3.4
März 2018 (AWA-Nrn. 50 + 51):
· Gemäss Formular zehn Bewerbungen vom 9.
bis 29. März 2018, davon acht als Architekt, eine als Innenarchitekt und
eine als Projektleiter.
· Alle Bewerbungen betrafen Stellen auf
«swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 52).
· Alle Bewerbungen waren textlich
identisch und erfolgten am 5. April 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail.
· Auf die Anfrage der U.___ AG betreffend
Terminvereinbarung reagierte der Beschwerdeführer nicht.
· Dem Bewerbungsgespräch mit der W.___ AG
vom 26. April 2018 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, nachdem er
einen ersten Termin vom 20. April 2018 wegen eines Arztbesuchs verschoben hatte
(AWA-Nrn. 69 – 71).
· Die beiden Gesprächstermine mit der X.___
AG am 26. April und 4. Mai 2018 sagte der Beschwerdeführer jeweils ab, weil er
krank sei (AWA-Nr. 73).
· Nach einem Gespräch mit der Y.___ AG vom
27.
April 2018 versäumte es der Beschwerdeführer, sich bis 2. Mai 2018 wieder
zu melden (AWA-Nr. 72); in der Replik wird geltend gemacht, es habe sich hier
um ein Missverständnis seitens des Beschwerdeführers gehandelt (A.S. 65
Ziff. 22).
3.3.5
April 2018 (AWA-Nrn. 53 + 54):
· Gemäss Formular zehn Bewerbungen am
30.
April 2018, davon acht als Architekt, eine als Wettbewerbsarchitekt
und eine als Projektleiter.
· Alle Bewerbungen betrafen Stellen auf
«swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 55).
· Alle Bewerbungen waren textlich
identisch und erfolgten am 30. April 2018 innerhalb weniger Minuten via
E-Mail.
3.3.6
Mai 2018 (AWA-Nr. 56):
· Gemäss Formular zehn Bewerbungen als
Architekt am 31. Mai 2018.
· Alle Bewerbungen bezogen sich auf
Ausschreibungen auf «swiss-architects.ch».
· Alle Bewerbungen waren textlich
identisch und erfolgten am 31. Mai 2018 innerhalb weniger Minuten via
E-Mail.
3.3.7
Bei einigen Firmen bewarb sich
der Beschwerdeführer innerhalb des hier interessierenden Zeitraums zweimal oder
mehrmals (z.B. bei der W.___ AG: 27. November 2017 und 30. April 2018, der
L.___ AG: 30. November 2017 und 30. April 2018, sowie der M.___ AG: 5. April
und 31. Mai 2018).
3.3.8
Die Personalvermittlung M.___ lehnte
im Februar 2018 eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mit der
Begründung ab, sie habe für ihn sieben Termine organisiert, wobei er zwar zu
den vier Terminen im Jahr 2017 erschienen sei, aber alle drei im Jahr 2018
nicht wahrgenommen habe (AWA-Nrn. 68 + 66).
3.3.9
Was Eingliederungsmassnahmen
anbelangt, nahm der Beschwerdeführer am 25. April 2018 an einem
Vorgespräch im Z.___ teil, nachdem er am Vortag gegenüber dem RAV am Sinn
dieser Massnahme gezweifelt hatte. Am 26. April 2018 liess er verlauten,
er sehe in weiteren Besuchen keinen Sinn, nachdem man ihm im Z.___ gesagt habe,
sein Bewerbungsdossier sei bereits sehr gut (s. Beratungsprotokoll,
AWA-Nr. 32). Seitens des Z.___ bemerkte man dazu, das Dossier sei ansprechend,
doch bestehe noch Verbesserungspotential. Am Vorgespräch werde noch nicht
besprochen, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt seien. Man habe dem
Beschwerdeführer auf keinen Fall gesagt, dass er nicht mehr teilnehmen müsse
(AWA-Nr. 76).
4.
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, der Beschwerdeführer sei seit 2017 als Architekt selbständig
erwerbstätig.
4.1
Zutreffend ist, dass für das
Jahr 2017 entsprechende Bestrebungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind.
Die Gründung einer Kollektivgesellschaft zusammen mit Berufskollegen im April
2017, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse im Juni 2017, die Website der
Gesellschaft, die den Beschwerdeführer als Mitarbeiter aufführte und
verschiedene seiner Projekte präsentierte, sowie die ausdrückliche
Absichtserklärung gegenüber dem RAV im Oktober 2017 lassen sich nur so
verstehen, dass der Beschwerdeführer den Schritt in die Selbständigkeit wagen
wollte. Weiter ist festzuhalten, dass die C.___ KLG in diesem Zeitraum durchaus
geschäftlich aktiv war, lassen sich doch im Internet entsprechende Kundenbewertungen
finden (AWA-Nr. 43). Wenn der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gegenüber dem
RAV erklärte, das Ziel sei, genügend Aufträge zu erhalten, damit er später
selbständig sein könne, und er suche eine Festanstellung, bis das Unternehmen
rentabel sei (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), lässt dies – in Verbindung mit dem
erwähnten Umstand, dass die E.___ KLG durchaus geschäftlich aktiv war – tatsächlich
darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei anfänglich nicht ernsthaft an einer
Anstellung interessiert und somit nicht vermittlungsfähig gewesen.
4.2
Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass der Beschwerdeführer am 16. / 21. November 2017 im Handelsregister als
Gesellschafter der E.___ KLG gelöscht wurde und ab Dezember 2017 auch nicht
mehr als Selbständigerwerbender der zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen
war (E. II. 3.2.1 hiervor). Damit wurde gegen aussen kundgetan, dass er
seine diesbezüglichen Pläne aufgegeben habe. Allerdings bestand offensichtlich
weiterhin eine enge Verbindung zur E.___ KLG. Dies äussert sich etwa darin,
dass er die dortige E-Mail-Adresse noch monatelang beibehielt (vgl. E. 3.2.2
hiervor), und geht vor allem auch aus dem Umstand hervor, dass er einen Anruf
an die E.___ KLG am 18. Januar 2018 selbst entgegennahm. Kurz zuvor hatte
er gegenüber dem RAV erklärt, er arbeite im Moment «ohne Arbeitsvertrag und
Lohn für seine eigene Firma» (E. II. 3.2.3 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer
angab, er halte sich im Zusammenhang mit seinen Stellenbewerbungen oft in
seinem alten Büro auf und stehe bei Fragen zu SIA-Normen zur Verfügung, war
dies nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen, zumal das
Ausmass und vor allem die Art der aktenkundigen Stellenbewerbungen nicht für
einen hohen Zeitaufwand spricht. Eine entsprechende Nachfrage der
Beschwerdegegnerin bei der E.___ KLG war daher angezeigt. Deren Antwort vom 16.
Februar 2018 (E. II. 3.2.4 hiervor) fiel zwar hinsichtlich der konkreten
Tätigkeit des Beschwerdeführers eher ausweichend aus. Sie lässt jedoch nicht
den Schluss zu, dass er einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging.
Insgesamt kann es für die Zeit ab der Löschung im Handelsregister ab 16. / 21.
November 2017, anders als zuvor, trotz gewisser Indizien nicht mehr als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in
einem Ausmass für die E.___ KLG tätig gewesen wäre, welches die Annahme einer
Anstellung bzw. die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem
anderen Arbeitgeber ausgeschlossen hätte.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum nach der Löschung im
Handelsregister im November 2017 unter dem Aspekt des Bewerbungsverhaltens des
Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt die
Auffassung, das Bewerbungsverhalten zeige, dass es dem Beschwerdeführer am
Willen gefehlt habe, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen.
5.1
Die bis zum Einspracheentscheid
vom 5. Juni 2018 unternommenen Arbeitsbemühungen sind rein quantitativ nicht zu
beanstanden. Qualitativ hingegen lassen sie fraglos zu wünschen übrig. So
sticht namentlich ins Auge, dass offenbar ausnahmslos der gleiche
Bewerbungstext verwendet wurde. Dieser war eher rudimentär abgefasst. Der
Beschwerdeführer unterliess es, in den Bewerbungen individuell auf das
jeweilige Stelleninserat einzugehen. Er nahm sich nicht einmal die Mühe, die
Anrede an die im Inserat genannte Kontaktperson anzupassen. Weiter fällt auf, dass
die monatlichen Bewerbungen ab der Kontrollperiode Januar 2018 fast alle an
einem einzigen Tag (Januar bis März jeweils am 5. Tag des Folgemonats, April
und Mai jeweils am letzten Tag des Monats) innerhalb weniger Minuten verschickt
wurden und sich fast immer auf Inserate auf der gleichen Internetplattform
bezogen. Offenbar zog der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in
Betracht, mehr Zeit und Sorgfalt auf die Arbeitssuche zu verwenden. Seine
Arbeitsbemühungen waren somit klar ungenügend. Der Beschwerdeführer legte einen
ausgeprägten Minimalismus an den Tag. Er beschränkte sich darauf, jeweils zum
Monatsende möglichst zeitsparend eine quantitativ ausreichende Zahl von
Bewerbungen abzuschicken. Qualitative Mängel der Arbeitsbemühungen führen
jedoch für sich allein genommen nur dann zu einer Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit, wenn die Bewerbungen geradezu unbrauchbar sind (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn der
Beschwerdeführer bewarb sich auf grundsätzlich geeignete Stellen und sein
Dossier genügte den Anforderungen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zu
einer ganzen Reihe von Vorstellungsgesprächen eingeladen. Dies spricht
allerdings nicht primär für die Qualität seiner Bewerbungen, sondern lässt
erkennen, dass Stellensuchende mit seinem Profil gesucht und die
Anstellungschancen prinzipiell sehr gut waren und sind.
5.2
Es würde allerdings zu kurz
greifen, die subjektive Vermittlungsfähigkeit bzw. Vermittlungsbereitschaft
ausschliesslich anhand der eingereichten Stellenbewerbungen bzw.
Arbeitsbemühungen zu beurteilen. Vielmehr ist auch das weitere Verhalten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieses zeigt folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zur
Kontaktnahme oder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Oktober 2017
fanden zwei, im November 2017 vier weitere Vorstellungsgespräche statt, welche
allerdings nicht weiterführten. Im Dezember 2017 gab es kein
Vorstellungsgespräch. Von Januar bis April 2018 kam es zu mehreren Anfragen.
Der Beschwerdeführer liess insgesamt acht Termine oder Kontaktnahmen «platzen»,
indem er sich nicht meldete oder Termine nicht wahrnahm. Lediglich vier
Gespräche kamen zustande. Dasjenige mit der Firma S.___ fand am 5. März 2018
statt, wobei der Beschwerdeführer im Vorbereitungsfragebogen am 7. Februar 2018
erklärt hatte, sein Wunschtermin für einen Stellenantritt sei der 1. Juni 2018.
Das Datum des Gesprächs bei der Firma T.___ ist nicht bekannt; es führte zu
einer Absage (vgl. BB-Nr. 5). Das Gespräch mit der Y.___ AG vom 27. April 2018
führte laut den Angaben dieser Firma zum Ergebnis, der Beschwerdeführer möge
sich bis 2. Mai 2018 melden, was er nicht tat, worauf er am 7. Mai 2018 eine
Absage erhielt (AWA-Nr. 72). Der Beschwerdeführer lässt zu diesem letzten
Vorfall ausführen, er habe die am Ende des Gesprächs getroffene Abmachung
anders verstanden (A.S. 9 und A.S. 65). Weiter fand an einem nicht bekannten
Datum das Vorstellungsgespräch bei der V.___ AG statt (vgl. E. II. 3.3.3 in fine
hiervor).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2017 insgesamt sechs
Termine für Vorstellungsgespräche wahrnahm. Während der Zeit nach seiner
Streichung im Handelsregister von Anfang Dezember 2017 bis zum
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018, ein gutes halbes Jahr lang, erfolgen
zwölf respektive (wenn man die U.___ AG nur einmal zählt) elf Einladungen zu
Terminen oder Kontaktnahmen. Davon kamen vier Gespräche zustande, während der
Beschwerdeführer die übrigen versäumte oder sonstwie «platzen» liess. Vor dem
Gespräch mit der Firma S.___ nannte er dieser Firma am 7. Februar 2018 als
bevorzugten Stellentritt den 1. Juni 2018, was darauf hinweist, dass er bereit
war, fast vier weitere Monate Arbeitslosigkeit von vornherein in Kauf zu
nehmen. Nach dem Gespräch mit der Y.___ AG kontaktierte er diese nicht mehr, obwohl
gemäss den Angaben der Firma vereinbart worden war, er werde sich bis 2. Mai
2018.
melden. Wenn er sich in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Rückmeldung
bis 2. Mai 2018 sei seines Wissens nicht vereinbart worden (Beschwerde Ziff. 16,
A.S. 9) respektive er habe gemeint, die Arbeitgeberin werde sich melden (Replik
Ziff. 22, A.S. 65), muss dies mit Blick darauf, dass ein solches Verhalten in
das allgemeine «Muster» passt, als Schutzbehauptung angesehen werden. Als einzige
zwei «normale» Absagen während des genannten Zeitraums von mehr als einem
halben Jahr verbleiben damit jene der T.___ AG und der V.___ AG. Alle anderen
Anstellungschancen wurden durch das Verhalten des Beschwerdeführers torpediert
oder zumindest stark beeinträchtigt. Dies lässt sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung, welche auch die Art der Bewerbungen und die übrigen Umstände
einbezieht, nur dahingehend interpretieren, dass der Beschwerdeführer nicht
gewillt war, eine Anstellung einzugehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist daraus
zu schliessen, dem Beschwerdeführer habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt.
5.3
Wenn eine Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit zur Diskussion steht, ist auch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser verbietet es im Regelfall, sogleich
zur stärksten Sanktion zu greifen, und verlangt stattdessen ein stufenweises
Vorgehen. Ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit
bilden deshalb normalerweise keinen hinreichenden Grund, um sogleich die
subjektive Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, sondern sie sind (jedenfalls
zunächst) durch eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung
(Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG; Art. 45 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02) zu
sanktionieren. Solange davon ausgegangen werden kann, dieses Mittel sei
geeignet, die versicherte Person zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen,
rechtfertigt es sich (noch) nicht, ihr die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
Im vorliegenden Fall greift die erwähnte
Regel jedoch nicht, denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer durch die Verhängung von Einstelltagen nicht hätte
beeindrucken lassen: Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit der
Verfügung vom 15. März 2018 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen und seine
Anspruchsberechtigung seit Antragstellung verneint. Dieses Vorgehen, das weit
schwerer wiegt als die Verhängung von Einstelltagen, hatte keinerlei motivierende
Wirkung: Der Beschwerdeführer erhob zwar Einsprache und wandte sich gegen den
leistungsverweigernden Entscheid. Während des laufenden Einspracheverfahrens –
wie dargelegt, ist die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Einspracheentscheid
zu berücksichtigen (E. II. 2.5 hiervor) – war aber nicht nur keine Verbesserung
der Arbeitsbemühungen zu erkennen, sondern der Beschwerdeführer zeigte sich im
Gegenteil noch weniger als zuvor interessiert, eine Anstellung einzugehen (vgl.
E. II. 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Anlass für die
Annahme, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung mehr bewirkt hätte.
Es lässt sich daher im Lichte der gesamten Entwicklung bis zum
Einspracheentscheid nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, abweichend
von der allgemeinen Regel, sogleich zum einschneidendsten Mittel gegriffen und
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann