VSBES.2018.172
Invalidenrente
9. Juli 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst
Zürich
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 8. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2017 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-Beleg Nr.
[IV-Nr.] 23]). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende und Lohnkonto-Auszüge in IV-Nr. 26) führte die
Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2017 mit dem Beschwerdeführer im
Beisein von Dr. med. B.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD), ein Intake-Gespräch durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 28).
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (IV-Nr. 37;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde erheben
(A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz für Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
5. Oktober 2018 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Sache
sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (in Form einer
polydisziplinären Begutachtung) an sie zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 20).
6. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 19. November 2018 eine Kostennote ein
(A.S. 21), welche am 21. November 2018 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 22).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen
beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.
b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Hat die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV
1999.
U 343 S. 412 E. 4b aa).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,
124.
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
2.6
Gemäss Art. 69 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat die
IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den
Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des
Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, zu
beschaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten
eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der
öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Die IV-Stellen
können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten (Art. 69
Abs. 3 IVV). Gemäss Verwaltungsverordnung hat die IV-Stelle für die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls Arztberichte bei den
behandelnden Ärztinnen und Ärzten der versicherten Person einzuholen
(Rz. 1056 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],
in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung; siehe zum Ganzen auch
Rz. 2062 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung).
3.
3.1
Mit Anmeldung vom 16. November
2017.
gab der Beschwerdeführer als behandelnde Ärzte seinen Hausarzt,
med. pract. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie seinen Kardiologen,
Dr. med. D.___, an (IV-Nr. 23 S. 7).
3.2
Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge einen Bericht der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein
(IV-Nr. 26). Die E.___ AG gab am 21. November 2017 auf dem Formular
«Fragebogen für Arbeitgebende» an, dass der letzte Arbeitstag des
Beschwerdeführers als «[...]» (Pensum: 100 %) der 12. Februar 2017
gewesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
(unfallbedingt bis zum 18. August 2017; seit dem 20. August 2017 nunmehr
krankheitsbedingt). Der Unfallversicherer habe Taggeldleistungen erbracht und eine
Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung sei erfolgt; das Arbeitsverhältnis
sei aus gesundheitlichen Gründen (mehrmonatige «Unfallabsenz») aufgelöst worden.
3.3
Am 13. Dezember 2017 führte
die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer – im Beisein von RAD-Ärztin
Dr. med. B.___ – ein Intake-Gespräch durch. Gemäss Gesprächsprotokoll
(IV-Nr. 28) wies der Beschwerdeführer auf kardiologische und
Rückenprobleme sowie eine beidseitige Schwerhörigkeit hin. Ausserdem mache ihm
sein starkes Übergewicht zu schaffen. Gestützt auf die Angaben des Versicherten
gab Dr. med. B.___ seitens RAD folgende Einschätzung ab: Der Versicherte
gebe zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante gesundheitliche Einschränkungen
an. Erstens bestehe ein Zustand nach drei Herzinfarkten, zuletzt im Jahr 2017,
mit jeweils Einbringen von Stents. Von Seiten des Herzens gehe es ihm gut; er
sei halt schnell kurzatmig. Zweitens habe er schon seit Jahrzehnten bewegungs-
und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ein
Grundschmerz sei immer vorhanden. Er sei deswegen immer wieder längere Zeiten
arbeitsunfähig gewesen. 2016 sei er erstmals stationär behandelt worden – mit
vorübergehend gutem Erfolg – jedoch nicht auf Dauer. 2017 habe er noch einen
Unfall erlitten. Dieser sei abgeschlossen, ohne bleibende Folgen. Darüber
hinaus bestehe eine Schwerhörigkeit beidseits. Seit 2011 sei der Versicherte
durch die IV mit Hörgeräten versorgt und könne so im Alltag gut kommunizieren.
Er höre ausreichend gut. Das Leiden sei damit gut kompensiert. Unter seinem
immensen Übergewicht (BMI 42) leide er sehr. Er schaffe es aber nicht,
nachhaltig abzunehmen. Ausgehend von den «rein anamnestischen Angaben des Versicherten»
hielt die RAD-Ärztin abschliessend fest, dass der Versicherte in einer
leichten, überwiegend wechselbelastenden Tätigkeit «in einem hohen
Leistungspensum» arbeitsfähig sei. In der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich
festgehalten, der Beschwerdeführer sei für angepasste Tätigkeiten wieder
arbeitsfähig geschrieben. Der Fall könne ohne Anspruch auf IV-Leistungen
abgeschlossen werden (IV-Nr. 28 S. 3).
3.4
Mit Vorbescheid vom
4.
April 2018 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Aussicht mit der
Begründung, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm
weiterhin zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen
erwirtschaften. Der Beschwerdeführer werde durch die Arbeitslosenversicherung
bei der Stellensuche unterstützt, weshalb eine Begleitung durch die berufliche
Eingliederung der IV nicht angezeigt sei.
3.5
Gemäss Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 23. April 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer bei
einem Gespräch auf der IV-Stelle mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Es
sei Fakt, dass er in seinem erlernten Beruf als Lokomotivschlosser zu
100.
% arbeitsunfähig sei; er sei auf eine Umschulung angewiesen. Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer sodann mit, sie brauche auch im
Hinblick auf die Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen eine Stellungnahme
seines Arztes (vgl. Protokolleintrag vom 23. April 2018), und gewährte ihm eine
Fristerstreckung (bis 4. Juni 2018) zur «offiziellen» Einwanderhebung und
Einreichung von medizinischen Berichten (vgl. auch Schreiben vom 23. April
2018.
in IV-Nr. 32). Mit Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom
7.
Mai 2018 vermerkte diese die neue Adresse von Dr. med. C.___.
3.6
Mit Verfügung vom 8. Juni
2018.
(IV-Nr. 37; A.S. 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrem Vorbescheid und der dortigen Begründung fest.
3.7
Dem vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichten Hausarztbericht von Dr. med. C.___ vom
28.
Juni 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
1.
Status
nach operativer Fusion von Wirbeln im Nackenbereich
2.
Status
nach Myocardinfarkt
3.
Status
nach Stent-Legung an den Herzkranzgefässen
4.
Adipositas
5.
Zwischenwirbelgelenksarthrosen
mit stark einschränkenden Rückenschmerzen
6.
Magenschleimhautentzündung
infolge langjähriger Medikamenteneinnahme
Jede einzelne der erwähnten
Beeinträchtigungen möge kein hinreichender Grund für eine Invalidität sein.
Alles gemeinsam könne sehr wohl «einsatzeinschränkend» sein. So wäre ein
Arbeitsplatz mit öfter wechselnden Positionen mit Lasten von nicht mehr als
5.
kg sehr geeignet und der Beschwerdeführer sei dafür auch sehr motiviert.
Er habe sich an einer Massnahme des RAV beteiligt, habe diese aber
schmerzbedingt wieder einstellen müssen.
4.
4.1
Ein Anspruch auf die vorliegend zur
Diskussion stehenden Leistungen der Invalidenversicherung bedingt – neben
weiteren leistungsspezifischen Voraussetzungen –, dass der Beschwerdeführer
invalid oder (ggf. in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen) von Invalidität
bedroht ist (vgl. E. II. 2.1 ff. hievor). Das Vorliegen einer
Invalidität setzt wiederum voraus, dass ein invalidisierender (sich auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender) Gesundheitsschaden vorliegt (vgl.
E. II. 2.4 hievor). Um dies beurteilen zu können, ist die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) verpflichtet, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Wie dargelegt dauert diese Untersuchungspflicht
so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. E. II. 2.5
hievor).
4.2
Ausweislich der Akten (vgl. E. II.
3.
hievor) hat sich die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Beurteilung des Gesundheitszustandes
und des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers einzig auf eine sehr
kurz gehaltene und auf «rein anamnestischen Angaben» beruhende Einschätzung von
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ gestützt, die diese anlässlich des
Intake-Gesprächs ohne Kenntnis der Vorakten und ohne eigene Untersuchung
abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
selber einräumt (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 16), stützte sie sich damit
bei ihrem Entscheid auf einen nicht hinreichend abgeklärten medizinischen
Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem durchgeführten
Intake-Gespräch – gerade auch mit Blick auf die von der RAD-Ärztin als für die
Arbeitsfähigkeit relevant bezeichneten gesundheitlichen Leiden des
Beschwerdeführers – vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen in die Wege
zu leiten und insbesondere auch Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie
allfällige Vorakten einzuholen (vgl. E. II. 2.6 hievor). Auch den
Hinweisen aus der Befragung der Arbeitgeberin, wonach bezüglich der seit
Februar 2017 über Monate bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl ein
Unfall- als auch ein Krankentaggeldversicherer involviert seien
(IV-Nr. 26; vgl. E. II. 3.2 hievor), ist die Beschwerdegegnerin nicht
weiter nachgegangen. Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegte hausärztliche Stellungnahme mit mehreren, sich gemäss Dr. med. C.___
gegenseitig beeinflussenden und insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden
Diagnosen (BB 4; vgl. E. II. 3.7 hievor) bestätigt schliesslich die
Notwendigkeit weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Dabei hat die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Abklärungspflicht
die erforderlichen medizinischen Unterlagen selber einzuholen und dies nicht an
den Beschwerdeführer, welcher seine behandelnden Ärzte im Anmeldungszeitpunkt
bekannt gegeben hatte (vgl. E. II. 3.1 hievor), zu delegieren (wie dies im
Vorbescheidverfahren geschehen ist, obwohl der Beschwerdegegnerin ab
7.
Mai 2018 die neue Adresse des Hausarztes bekannt war [vgl. E. II. 3.5
hievor]). In Bezug auf das (ebenfalls von ihr zu ermittelnde) zumutbare Belastungsprofil
wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwiefern sich die
bereits seit längerem aktenkundige Hörbehinderung (vgl. IV-Nrn. 2, 5, 8) diesbezüglich
(aktuell) auswirkt.
4.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin weder den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt noch
die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Sie ist
damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen, was
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.5
hievor). Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb rechtsprechungsgemäss an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle und anschliessend über den
Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Der Vollständigkeit halber ist ausserdem
darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtenen Verfügung kein
Einkommensvergleich entnehmen lässt, obwohl die Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer nur noch eine leidensangepasste
Tätigkeit ausüben könne. Zur Festlegung des Invaliditätsgrades ist bei einer
solchen Ausgangslage jedoch zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen
(vgl. E. II. 2.3 hievor). Auch dies wird die Beschwerdegegnerin – je nach
Ergebnis der vorzunehmenden medizinischen Abklärungen – noch nachzuholen haben.
5.
Die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG
hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
macht in ihrer Kostennote vom 19. November 2018 (A.S. 21), basierend
auf einem Honorar von CHF 900.00 (Aufwand von fünf Stunden à
CHF 180.00) und einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 27.00), einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 927.00 geltend. Dies erscheint in
Anbetracht des Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf total
CHF 998.40.
6.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juni
2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 998.40 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer