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Entscheid

VSBES.2018.172

Invalidenrente

9. Juli 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2017 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-Beleg Nr.

[IV-Nr.] 23]). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende und Lohnkonto-Auszüge in IV-Nr. 26) führte die

Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2017 mit dem Beschwerdeführer im

Beisein von Dr. med. B.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD), ein Intake-Gespräch durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 28).

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (IV-Nr. 37;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde erheben

(A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz für Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

5. Oktober 2018 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Sache

sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (in Form einer

polydisziplinären Begutachtung) an sie zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 20).

6. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 19. November 2018 eine Kostennote ein

(A.S. 21), welche am 21. November 2018 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 22).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen

beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.

b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der

Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

Hat die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV

1999.

U 343 S. 412 E. 4b aa).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,

124.

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

2.6

Gemäss Art. 69 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat die

IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den

Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des

Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, zu

beschaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten

eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der

öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Die IV-Stellen

können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten (Art. 69

Abs. 3 IVV). Gemäss Verwaltungsverordnung hat die IV-Stelle für die

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls Arztberichte bei den

behandelnden Ärztinnen und Ärzten der versicherten Person einzuholen

(Rz. 1056 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],

in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung; siehe zum Ganzen auch

Rz. 2062 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung).

3.

3.1

Mit Anmeldung vom 16. November

2017.

gab der Beschwerdeführer als behandelnde Ärzte seinen Hausarzt,

med. pract. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie seinen Kardiologen,

Dr. med. D.___, an (IV-Nr. 23 S. 7).

3.2

Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge einen Bericht der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein

(IV-Nr. 26). Die E.___ AG gab am 21. November 2017 auf dem Formular

«Fragebogen für Arbeitgebende» an, dass der letzte Arbeitstag des

Beschwerdeführers als «[...]» (Pensum: 100 %) der 12. Februar 2017

gewesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig

(unfallbedingt bis zum 18. August 2017; seit dem 20. August 2017 nunmehr

krankheitsbedingt). Der Unfallversicherer habe Taggeldleistungen erbracht und eine

Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung sei erfolgt; das Arbeitsverhältnis

sei aus gesundheitlichen Gründen (mehrmonatige «Unfallabsenz») aufgelöst worden.

3.3

Am 13. Dezember 2017 führte

die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer – im Beisein von RAD-Ärztin

Dr. med. B.___ – ein Intake-Gespräch durch. Gemäss Gesprächsprotokoll

(IV-Nr. 28) wies der Beschwerdeführer auf kardiologische und

Rückenprobleme sowie eine beidseitige Schwerhörigkeit hin. Ausserdem mache ihm

sein starkes Übergewicht zu schaffen. Gestützt auf die Angaben des Versicherten

gab Dr. med. B.___ seitens RAD folgende Einschätzung ab: Der Versicherte

gebe zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante gesundheitliche Einschränkungen

an. Erstens bestehe ein Zustand nach drei Herzinfarkten, zuletzt im Jahr 2017,

mit jeweils Einbringen von Stents. Von Seiten des Herzens gehe es ihm gut; er

sei halt schnell kurzatmig. Zweitens habe er schon seit Jahrzehnten bewegungs-

und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ein

Grundschmerz sei immer vorhanden. Er sei deswegen immer wieder längere Zeiten

arbeitsunfähig gewesen. 2016 sei er erstmals stationär behandelt worden – mit

vorübergehend gutem Erfolg – jedoch nicht auf Dauer. 2017 habe er noch einen

Unfall erlitten. Dieser sei abgeschlossen, ohne bleibende Folgen. Darüber

hinaus bestehe eine Schwerhörigkeit beidseits. Seit 2011 sei der Versicherte

durch die IV mit Hörgeräten versorgt und könne so im Alltag gut kommunizieren.

Er höre ausreichend gut. Das Leiden sei damit gut kompensiert. Unter seinem

immensen Übergewicht (BMI 42) leide er sehr. Er schaffe es aber nicht,

nachhaltig abzunehmen. Ausgehend von den «rein anamnestischen Angaben des Versicherten»

hielt die RAD-Ärztin abschliessend fest, dass der Versicherte in einer

leichten, überwiegend wechselbelastenden Tätigkeit «in einem hohen

Leistungspensum» arbeitsfähig sei. In der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich

festgehalten, der Beschwerdeführer sei für angepasste Tätigkeiten wieder

arbeitsfähig geschrieben. Der Fall könne ohne Anspruch auf IV-Leistungen

abgeschlossen werden (IV-Nr. 28 S. 3).

3.4

Mit Vorbescheid vom

4.

April 2018 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Aussicht mit der

Begründung, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm

weiterhin zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen

erwirtschaften. Der Beschwerdeführer werde durch die Arbeitslosenversicherung

bei der Stellensuche unterstützt, weshalb eine Begleitung durch die berufliche

Eingliederung der IV nicht angezeigt sei.

3.5

Gemäss Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 23. April 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer bei

einem Gespräch auf der IV-Stelle mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Es

sei Fakt, dass er in seinem erlernten Beruf als Lokomotivschlosser zu

100.

% arbeitsunfähig sei; er sei auf eine Umschulung angewiesen. Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer sodann mit, sie brauche auch im

Hinblick auf die Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen eine Stellungnahme

seines Arztes (vgl. Protokolleintrag vom 23. April 2018), und gewährte ihm eine

Fristerstreckung (bis 4. Juni 2018) zur «offiziellen» Einwanderhebung und

Einreichung von medizinischen Berichten (vgl. auch Schreiben vom 23. April

2018.

in IV-Nr. 32). Mit Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom

7.

Mai 2018 vermerkte diese die neue Adresse von Dr. med. C.___.

3.6

Mit Verfügung vom 8. Juni

2018.

(IV-Nr. 37; A.S. 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an

ihrem Vorbescheid und der dortigen Begründung fest.

3.7

Dem vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren eingereichten Hausarztbericht von Dr. med. C.___ vom

28.

Juni 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

1.

Status

nach operativer Fusion von Wirbeln im Nackenbereich

2.

Status

nach Myocardinfarkt

3.

Status

nach Stent-Legung an den Herzkranzgefässen

4.

Adipositas

5.

Zwischenwirbelgelenksarthrosen

mit stark einschränkenden Rückenschmerzen

6.

Magenschleimhautentzündung

infolge langjähriger Medikamenteneinnahme

Jede einzelne der erwähnten

Beeinträchtigungen möge kein hinreichender Grund für eine Invalidität sein.

Alles gemeinsam könne sehr wohl «einsatzeinschränkend» sein. So wäre ein

Arbeitsplatz mit öfter wechselnden Positionen mit Lasten von nicht mehr als

5.

kg sehr geeignet und der Beschwerdeführer sei dafür auch sehr motiviert.

Er habe sich an einer Massnahme des RAV beteiligt, habe diese aber

schmerzbedingt wieder einstellen müssen.

4.

4.1

Ein Anspruch auf die vorliegend zur

Diskussion stehenden Leistungen der Invalidenversicherung bedingt – neben

weiteren leistungsspezifischen Voraussetzungen –, dass der Beschwerdeführer

invalid oder (ggf. in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen) von Invalidität

bedroht ist (vgl. E. II. 2.1 ff. hievor). Das Vorliegen einer

Invalidität setzt wiederum voraus, dass ein invalidisierender (sich auf die

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender) Gesundheitsschaden vorliegt (vgl.

E. II. 2.4 hievor). Um dies beurteilen zu können, ist die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG) verpflichtet, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Wie dargelegt dauert diese Untersuchungspflicht

so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. E. II. 2.5

hievor).

4.2

Ausweislich der Akten (vgl. E. II.

3.

hievor) hat sich die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Beurteilung des Gesundheitszustandes

und des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers einzig auf eine sehr

kurz gehaltene und auf «rein anamnestischen Angaben» beruhende Einschätzung von

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ gestützt, die diese anlässlich des

Intake-Gesprächs ohne Kenntnis der Vorakten und ohne eigene Untersuchung

abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

selber einräumt (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 16), stützte sie sich damit

bei ihrem Entscheid auf einen nicht hinreichend abgeklärten medizinischen

Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem durchgeführten

Intake-Gespräch – gerade auch mit Blick auf die von der RAD-Ärztin als für die

Arbeitsfähigkeit relevant bezeichneten gesundheitlichen Leiden des

Beschwerdeführers – vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen in die Wege

zu leiten und insbesondere auch Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie

allfällige Vorakten einzuholen (vgl. E. II. 2.6 hievor). Auch den

Hinweisen aus der Befragung der Arbeitgeberin, wonach bezüglich der seit

Februar 2017 über Monate bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl ein

Unfall- als auch ein Krankentaggeldversicherer involviert seien

(IV-Nr. 26; vgl. E. II. 3.2 hievor), ist die Beschwerdegegnerin nicht

weiter nachgegangen. Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ins Recht

gelegte hausärztliche Stellungnahme mit mehreren, sich gemäss Dr. med. C.___

gegenseitig beeinflussenden und insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden

Diagnosen (BB 4; vgl. E. II. 3.7 hievor) bestätigt schliesslich die

Notwendigkeit weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Dabei hat die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Abklärungspflicht

die erforderlichen medizinischen Unterlagen selber einzuholen und dies nicht an

den Beschwerdeführer, welcher seine behandelnden Ärzte im Anmeldungszeitpunkt

bekannt gegeben hatte (vgl. E. II. 3.1 hievor), zu delegieren (wie dies im

Vorbescheidverfahren geschehen ist, obwohl der Beschwerdegegnerin ab

7.

Mai 2018 die neue Adresse des Hausarztes bekannt war [vgl. E. II. 3.5

hievor]). In Bezug auf das (ebenfalls von ihr zu ermittelnde) zumutbare Belastungsprofil

wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwiefern sich die

bereits seit längerem aktenkundige Hörbehinderung (vgl. IV-Nrn. 2, 5, 8) diesbezüglich

(aktuell) auswirkt.

4.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin weder den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt noch

die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Sie ist

damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen, was

eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.5

hievor). Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb rechtsprechungsgemäss an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen

Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle und anschliessend über den

Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Der Vollständigkeit halber ist ausserdem

darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtenen Verfügung kein

Einkommensvergleich entnehmen lässt, obwohl die Beschwerdegegnerin davon

ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer nur noch eine leidensangepasste

Tätigkeit ausüben könne. Zur Festlegung des Invaliditätsgrades ist bei einer

solchen Ausgangslage jedoch zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen

(vgl. E. II. 2.3 hievor). Auch dies wird die Beschwerdegegnerin – je nach

Ergebnis der vorzunehmenden medizinischen Abklärungen – noch nachzuholen haben.

5.

Die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG

hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers

macht in ihrer Kostennote vom 19. November 2018 (A.S. 21), basierend

auf einem Honorar von CHF 900.00 (Aufwand von fünf Stunden à

CHF 180.00) und einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 27.00), einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 927.00 geltend. Dies erscheint in

Anbetracht des Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen.

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf total

CHF 998.40.

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juni

2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 998.40 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer