VSBES.2018.176
Ergänzungsleistungen AHV
9. April 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 9. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fatma Tekol, rüt Rechtsberatung
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid
vom 15. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1949, [...], bezieht eine Altersrente (Ausgleichskasse
Beleg [AK-]Nr. 3).
2. Mit Verfügung vom 28. Dezember
2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 zustehenden
Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 1 f.); dabei rechnete sie ihm den
Maximalmietzins von CHF 15’000.00 pro Jahr an (AK-Nr. 2). Im gleichen
Sinne verfuhr sie in der Verfügung vom 21. März 2018, worin sie seinen
Leistungsanspruch mit Wirkung ab 1. März 2018 festlegte (AK-Nr. 13 f.).
3.
3.1 Am 26. März 2018 meldete die
AHV-Zweigstelle [...] der Beschwerdegegnerin, dass gemäss der
Einwohnerkontrolle [...] neben den EL-Bezügern (Beschwerdeführer und Ehefrau)
seit 1. Februar 2018 noch zwei weitere Personen (an der [...]strasse [...], [...])
angemeldet seien (AK-Nr. 16 f.).
3.2 Aufgrund der Mietzinsaufteilung
setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 3.
April 2018 per 1. März 2018 neu fest, wobei sie dem Beschwerdeführer neu einen
Mietzinsanteil von CHF 8'460.00 (16'920 : 2) pro Jahr anrechnete und von ihm
für März den Betrag von CHF 545.00 zurückforderte (AK-Nr. 19 f.).
3.3 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Einsprache erheben, die die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 15. Juni 2018 abwies (AK-Nr. 53); gleichentags verfasste die
Beschwerdegegnerin zwei Notizen, worin sie ihre telefonischen Abklärungen beim
Katasteramt sowie Grundbuchamt Solothurn festhielt (AK-Nr. 52, 54).
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt
und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 3. April 2018 und der
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018
seien aufzuheben.
2. Die EL, ohne Mietzinsaufteilung ab 1.
März 2018, sei neu zu berechnen.
5. In der Beschwerdeantwort vom 12.
September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 9 ff.).
6. Am 27. September 2018 äussert
sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort (A.S. 14 f.),
wozu die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 Stellung nimmt (A.S. 17 f.).
7. Eine weitere Stellungnahme der
Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Zusprache einer
angemessenen Parteientschädigung folgen am 30. Oktober 2018 (A.S. 20), wozu
sich die Beschwerdegegnerin am 16. November 2018 äussert (A.S. 22 f.).
8. Auf die richterliche
Aufforderung vom 22. November 2018 hin, der Beschwerdeführer habe einen
Grundbuchauszug über die in Frage stehende(n) Wohnung(en) an der [...]strasse [...]
in [...] sowie die dazugehörenden, aktuellsten Grundrisspläne zu den Akten zu geben
(A.S. 24), liess dieser am 11. Dezember 2018 die gewünschten Unterlagen
einreichen sowie weitere Ausführungen machen (A.S. 26 ff.); dazu nahm
die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2019 Stellung (A.S. 33 f.).
9. Am 21. Januar 2019 äusserte
sich die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut zur Sache (AK-Nr. 36).
Auf die weiteren Ausführungen der
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 und in diesem Zusammenhang
allein die Frage, welcher Betrag dem Beschwerdeführer als Mietzins anzurechnen
ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt
zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen
Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S.
330.
mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 3. April
2018.
einen Mietzins von CHF 8’460.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 20),
was pro Monat CHF 705.00 ausmacht. Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss, es sei ihm der Mietzins für die durch ihn und seine Frau benutzte 4
½-Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'450.00 bzw. CHF 1’410.00
anzurechnen (A.S. 4 ff., 14 f., 20, 26, 36).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 13.
April 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. März 2018 nach den ab 1. Januar 2018 gültigen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008,8C_594/2007, E.
2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009
gültigen Fassung).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit
1.
Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.
c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern
sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und
des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).
3.3
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als
Ausgaben anerkannt:
a. (…)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden
anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
bei
Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15‘000 Franken,
3.
(...)
.
3.4
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998).
3.5
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige
Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im
Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des
Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen
auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des
Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,
dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese
systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen
Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen
(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement
ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es
nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter
Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen
somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser
Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt
werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung
eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.
307.
f.).
4.
4.1
4.1.1
Nach Lage der Akten unterzeichnete
der in diesem Zeitpunkt noch in [...] wohnhafte Beschwerdeführer am 31. Januar
2018.
per 1. März 2018 einen Mietvertrag über ein zusammen mit seiner Ehefrau zu
bewohnendes 4 ½-Zimmerlogis am [...]weg [...] in [...], und zwar zu einem
Nettomietzins von monatlich CHF 1'150.00, zuzüglich Garage/Abstellplatz von CHF
40.00
sowie Nebenkosten von CHF 260.00, insgesamt also CHF 1'450.00 pro Monat;
darin inbegriffen sind als Nebenraum ein Kellerabteil sowie die Waschküche, der
Wäschehängeplatz und der Trocknungsraum zur Mitbenutzung. Eigentümer und
Vermieter dieser Wohnung ist der Sohn des Beschwerdeführers, B.___ (AK-Nr. 11;
A.S. 27). Bereits am 10. Januar 2018 überwiesen der Beschwerdeführer und
seine Frau ihrem Sohn den Mietzins von CHF 1'450.00 (AK-Nr. 11, S. 4).
4.1.2
Am 26. März 2018 erhielt die
Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass an der vorstehenden Adresse noch zwei
weitere Personen angemeldet seien, nämlich C.___ und D.___, die bereits am 1.
Februar 2018 eingezogen seien (AK-Nr. 16 f.). Dem durch den
Beschwerdeführer eingereichten, zwischen seinem Sohn und C.___ abgeschlossen wie
auch durch D.___ unterzeichneten Mietvertrag vom 23. Februar 2018 lässt
sich entnehmen, dass es sich beim Mietobjekt um eine 1- Zimmerwohnung an
der [...]strasse [...] in [...] handelt, bei der die Waschküche sowie der
Trocknungsraum mitbenutzt werden können. Als monatlichen Mietzins vereinbarten
die Parteien einen Betrag von CHF 450.00, zuzüglich Nebenkosten von
pauschal CHF 50.00, total CHF 500.00 (AK-Nr. 50 S. 2 ff. / Beschwerdebeilage
[BB-] Nr. 5).
4.1.3
Am 11. Juni 2018 bestätigte B.___,
dass seine Eltern die 4 ½-Zimmerwohnung alleine bewohnten. Das zusätzliche
Studiozimmer belegten C.___ und D.___, wofür diese einen Mietzins von CHF
500.00
bezahlten (AK-Nr. 50 / BB-Nr. 8).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 die Hälfte des Mietzinses von CHF
1'410.00 (Nettomietzins CHF 1'150.00, zzgl. Nebenkosten CHF 260.00, also ohne
Garage/Abstellplatz CHF 40.00) bzw. den Betrag von CHF 705.00 pro Monat oder
CHF 8'460.00 pro Jahr berücksichtigt (AK-Nr. 11, S. 2 ff; 19 f.).
5.
5.1
In der
Beschwerde vom 11. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er und seine Frau eine 4 ½-Zimmerwohnung gemietet hätten, wofür
sie ihrem Sohn als Besitzer und Vermieter einen Mietzins von CHF 1'150.00,
zuzüglich Nebenkosten von CHF 260.00 und CHF 40.00 für
Garage/Abstellplatz, bezahlten. Das Hochparterre habe drei Wohnungen mit
separatem Eingang. Der Vermieter B.___ habe für jede Wohnung einzelne
Mietverträge. Zwischen ihm und C.___ sowie D.___ bestehe ein Mietvertrag; der
Mietzins werde an ihn, B.___ bezahlt. Es gebe weder einen Mietvertrag zwischen
dem Beschwerdeführer und C.___ sowie D.___ noch eine Verbindung zwischen der
4.
½-Zimmerwohnung, die der Beschwerdeführer und seine Frau belegten, und
der 1-Zimmer Studiowohnung, in der C.___ und D.___ logierten (A.S. 4 f.). Es
sei auch aus ethnischen Gründen – so lässt der Beschwerdeführer am 27.
September 2018 vorbringen – nicht vorstellbar, dass ein muslimisches älteres
Ehepaar mit zwei «wildfremden» Menschen zusammenleben würde (A.S. 14). Im
Übrigen gebe es in diesem Gebäude auf jedem Stockwerk 4 ½-Zimmerwohnungen und
4.
½-Zimmerwohnungen plus 1-Zimmerwohnung. Die 5 ½-Zimmerwohnungen hätten
zwei separate Eingänge, so dass diese zusammen oder getrennt gebraucht werden
könnten (A.S. 36).
5.2
Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 auf
ihre Abklärungen beim Grundbuchamt sowie Katasteramt Solothurn verwiesen,
wonach der Sohn des Beschwerdeführers, B.___, nicht Eigentümer der ganzen
Liegenschaft, sondern lediglich Stockwerkeigentümer einer 5 ½-Zimmerwohnung
sei. In diesem Haus habe es insgesamt acht Wohnungen, wobei es sich dabei um
4.
½ - oder 5 ½-Zimmerwohnungen handle (vgl. AK-Nr. 54). Laut
Wertquoten sei B.___ Eigentümer der grössten 5 ½-Zimmerwohnung. Im
Schatzungsprotokoll sei jedoch keine Einliegerwohnung vermerkt (vgl. AK-Nr. 52).
Damit sei weiterhin festzustellen, dass im gleichen Haushalt der
Beschwerdeführer und seine Frau sowie C.___ und D.___ wohnten (A.S. 9 f.).
Im Weiteren hält die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 fest, dass B.___
gemäss einer elektronischen Steuerauskunft seit Erwerb der Wohnung am 21. Juni
2006.
in seinen Steuererklärungen keine Renovierungs- und Umbaukosten angegeben
habe, die auf eine andere Aufteilung der Räumlichkeiten hinwiesen. Falls die
angeblichen Umbauten bereits vom Voreigentümer getätigt worden wären, sei es
doch sehr ungewöhnlich, dass dieser Umstand im Grundbuch nicht eingetragen
worden sei. Sollte der Beweis nicht gelingen, dass die 5 ½-Zimmerwohnung
effektiv in eine selbständig bewohnbare 1–Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) und
eine 4 ½-Zimmerwohnung umgebaut worden sei, wäre auf den Grundbucheintrag
abzustellen (A.S. 17). Wenn die Wohnung, die gemäss dem aktuellen
Grundbuchauszug und dem Augenschein der Gebäudeversicherung weiterhin 5 ½
Zimmer vorweise, ohne jeglichen Umbau nur noch eine 4 ½-Zimmerwohnung sein
solle, erschiene dieser Umstand doch etwas ungewöhnlich (A.S. 33). Schliesslich
hätte der Beschwerdeführer «nicht nur über die Richtigkeit des
Grundbucheintrags wissen können, sondern auch wissen müssen», sei doch aufgrund
einer Nachfrage beim Grundbuchamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Frau die fragliche Wohnung ihrem Sohn verkauft hätten (A.S. 22).
6.
Im Zentrum steht nunmehr die
Antwort auf die Frage, wie viele Personen bzw. ob sich der Beschwerdeführer und
seine Frau zusammen mit C.___ und D.___ das in Frage stehende Mietobjekt
teilen.
6.1
Dem durch den Beschwerdeführer
eingereichten und unterzeichneten Grundbuchauszug des Grundbuchamts Region
Solothurn vom 4. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass B.___ seit 21. Juni
2006.
Alleineigentümer der «5 ½-Zimmerwohnung im EG mit Nebenraum» ist (A.S. 27
ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem ebenfalls mittels
richterlicher Verfügung angeforderten und durch den Beschwerdeführer
eingereichten Grundrissplan es sich offensichtlich – zumindest mangels
gegenteilig lautenden Aussagen der Beschwerdegegnerin – um jenen bezüglich der
fraglichen 5 ½-Zimmerwohnung handelt; daraus wird ersichtlich, dass diese
eine 4 ½-Zimmerwohnung (Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, Ess-/Wohnzimmer,
Küche und WC/Bad) sowie ein Studio, bestehend aus einem Zimmer mit Dusche/WC,
beide mit einem separaten Zugang, umfasst (A.S. 31). Während die 4 ½-Zimmerwohnung
zweifelsohne die Voraussetzungen einer Wohnung (vgl. z.B. Wikipedia, Definition
Wohnung) erfüllt, sind jene für das Studio nicht gegeben. Zwar verfügt dieses Studio
über einen separaten Zugang sowie WC/Dusche, jedoch weder über Kocheinrichtung,
die aus einer Küche oder einer Kochnische bestehen kann, noch ist nach Lage der
Akten (insbesondere auf den durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos;
vgl. BB-Nr. 6) davon auszugehen, dass eine technische Installation für einen
nachträglichen Einbau von Kocheinrichtungen vorhanden ist; letzteres dürfte
schon alleine wegen der engen Platzverhältnissen nicht möglich sein. Zusammenfassend
ist allerdings davon auszugehen, dass innerhalb der im Eigentum von B.___
stehenden 5 ½-Zimmerwohnung, die sich im Erdgeschoss des Hauses am [...]weg
[...] in [...] befindet, zwei Wohneinheiten, nämlich eine 4 ½-Zimmerwohnung
sowie ein Nebenraum in Form eines Studios, bestehen, die nicht miteinander
verbunden sind und je über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. insbesondere
BB-Nr. 6). Für beide Wohnungen liegen zudem unbestrittenermassen separate Mietverträge
vor, was als weiteres Indiz für eine getrennte Benutzung dienen kann.
6.2
Vor diesem Hintergrund wird klar,
dass die beiden Mietverhältnisse gesondert zu betrachten sind. Daran ändert
einerseits nichts, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] insgesamt
vier Personen am [...]weg [...] wohnhaft sind. Andererseits dürfte auch die
Antwort auf die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Mitbenutzung der
4.
½-Zimmerwohnung durch die beiden Mieter des nebenanliegenden Studios
verhält, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Wenn auch die fragliche 1-Zimmerwohnung
über keine Kocheinrichtung verfügt, ist aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die beiden Mieter des Studios die Küche des durch den Beschwerdeführer und
seine Frau bewohnten Logis benutzen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers
(A.S. 14) handle es sich bei C.___ und D.___ nicht um Familienmitglieder, was glaubhaft
erscheint. Abklärungen vor Ort (Augenschein,
Befragung) dürften zu keinen weiteren
Erkenntnissen führen. Von entscheidender Bedeutung ist einzig, dass nach Lage
der Akten am [...]weg [...] in [...] im Parterre zwei räumlich getrennte und
autonom zugängliche Wohneinheiten bestehen, wovon eine Wohnung, nämlich die
komplett ausgerüstete 4 ½-Zimmerwohnung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich
durch den Beschwerdeführer und seine Frau genutzt werden. Es ist zwar nicht
völlig ausgeschlossen, dass es sich – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – anders
verhalten könnte; unter Würdigung aller Aspekte spricht eine höhere
Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Beschwerdeführers. Teilen sich demnach
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Wohnung mit den Mietern des
nebenanliegenden Studios nicht, ist keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018
zustehenden Ergänzungsleistungen ein Mietzins von CHF 16'920.00 bzw. der
Maximalbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, was zu einem
Leistungsanspruch von CHF 1'973.00 pro Monat bzw. nach Verrechnung des
Krankenkassenpauschalbetrags von CHF 916.00 zu einem solchen von CHF 1'057.00
führt (vgl. AK-Nr. 14). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 3. April 2018 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15.
Juni 2018 sind aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
ab 1. März 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 1'973.00 (vor
Verrechnung Prämienpauschale Krankenversicherung) bzw. von CHF 1'057.00 (nach
Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen) pro Monat hat. Somit entfällt die
Rückforderung von CHF 545.00.
8.
Da weder eine anwaltliche noch
eine fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt, ist dem
Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 3. April 2018 sowie der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2018 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab 1. März 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF
1'057.00 pro Monat hat.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger