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Entscheid

VSBES.2018.176

Ergänzungsleistungen AHV

9. April 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1949, [...], bezieht eine Altersrente (Ausgleichskasse

Beleg [AK-]Nr. 3).

2. Mit Verfügung vom 28. Dezember

2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 zustehenden

Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 1 f.); dabei rechnete sie ihm den

Maximalmietzins von CHF 15’000.00 pro Jahr an (AK-Nr. 2). Im gleichen

Sinne verfuhr sie in der Verfügung vom 21. März 2018, worin sie seinen

Leistungsanspruch mit Wirkung ab 1. März 2018 festlegte (AK-Nr. 13 f.).

3.

3.1 Am 26. März 2018 meldete die

AHV-Zweigstelle [...] der Beschwerdegegnerin, dass gemäss der

Einwohnerkontrolle [...] neben den EL-Bezügern (Beschwerdeführer und Ehefrau)

seit 1. Februar 2018 noch zwei weitere Personen (an der [...]strasse [...], [...])

angemeldet seien (AK-Nr. 16 f.).

3.2 Aufgrund der Mietzinsaufteilung

setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 3.

April 2018 per 1. März 2018 neu fest, wobei sie dem Beschwerdeführer neu einen

Mietzinsanteil von CHF 8'460.00 (16'920 : 2) pro Jahr anrechnete und von ihm

für März den Betrag von CHF 545.00 zurückforderte (AK-Nr. 19 f.).

3.3 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Einsprache erheben, die die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 15. Juni 2018 abwies (AK-Nr. 53); gleichentags verfasste die

Beschwerdegegnerin zwei Notizen, worin sie ihre telefonischen Abklärungen beim

Katasteramt sowie Grundbuchamt Solothurn festhielt (AK-Nr. 52, 54).

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt

und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 3. April 2018 und der

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018

seien aufzuheben.

2. Die EL, ohne Mietzinsaufteilung ab 1.

März 2018, sei neu zu berechnen.

5. In der Beschwerdeantwort vom 12.

September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 9 ff.).

6. Am 27. September 2018 äussert

sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort (A.S. 14 f.),

wozu die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 Stellung nimmt (A.S. 17 f.).

7. Eine weitere Stellungnahme der

Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Zusprache einer

angemessenen Parteientschädigung folgen am 30. Oktober 2018 (A.S. 20), wozu

sich die Beschwerdegegnerin am 16. November 2018 äussert (A.S. 22 f.).

8. Auf die richterliche

Aufforderung vom 22. November 2018 hin, der Beschwerdeführer habe einen

Grundbuchauszug über die in Frage stehende(n) Wohnung(en) an der [...]strasse [...]

in [...] sowie die dazugehörenden, aktuellsten Grundrisspläne zu den Akten zu geben

(A.S. 24), liess dieser am 11. Dezember 2018 die gewünschten Unterlagen

einreichen sowie weitere Ausführungen machen (A.S. 26 ff.); dazu nahm

die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2019 Stellung (A.S. 33 f.).

9. Am 21. Januar 2019 äusserte

sich die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut zur Sache (AK-Nr. 36).

Auf die weiteren Ausführungen der

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 und in diesem Zusammenhang

allein die Frage, welcher Betrag dem Beschwerdeführer als Mietzins anzurechnen

ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt

zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen

Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S.

330.

mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 3. April

2018.

einen Mietzins von CHF 8’460.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 20),

was pro Monat CHF 705.00 ausmacht. Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss, es sei ihm der Mietzins für die durch ihn und seine Frau benutzte 4

½-Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'450.00 bzw. CHF 1’410.00

anzurechnen (A.S. 4 ff., 14 f., 20, 26, 36).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 13.

April 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. März 2018 nach den ab 1. Januar 2018 gültigen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008,8C_594/2007, E.

2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009

gültigen Fassung).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit

1.

Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.

c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern

sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und

des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

3.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben

(zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als

Ausgaben anerkannt:

a. (…)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden

anerkannt:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

bei

Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15‘000 Franken,

3.

(...)

.

3.4

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich

zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998).

3.5

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige

Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im

Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des

Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den

grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen

auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten

(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des

Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,

dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese

systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen

Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen

(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement

ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den

existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es

nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter

Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen

somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser

Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt

werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung

eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.

307.

f.).

4.

4.1

4.1.1

Nach Lage der Akten unterzeichnete

der in diesem Zeitpunkt noch in [...] wohnhafte Beschwerdeführer am 31. Januar

2018.

per 1. März 2018 einen Mietvertrag über ein zusammen mit seiner Ehefrau zu

bewohnendes 4 ½-Zimmerlogis am [...]weg [...] in [...], und zwar zu einem

Nettomietzins von monatlich CHF 1'150.00, zuzüglich Garage/Abstellplatz von CHF

40.00

sowie Nebenkosten von CHF 260.00, insgesamt also CHF 1'450.00 pro Monat;

darin inbegriffen sind als Nebenraum ein Kellerabteil sowie die Waschküche, der

Wäschehängeplatz und der Trocknungsraum zur Mitbenutzung. Eigentümer und

Vermieter dieser Wohnung ist der Sohn des Beschwerdeführers, B.___ (AK-Nr. 11;

A.S. 27). Bereits am 10. Januar 2018 überwiesen der Beschwerdeführer und

seine Frau ihrem Sohn den Mietzins von CHF 1'450.00 (AK-Nr. 11, S. 4).

4.1.2

Am 26. März 2018 erhielt die

Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass an der vorstehenden Adresse noch zwei

weitere Personen angemeldet seien, nämlich C.___ und D.___, die bereits am 1.

Februar 2018 eingezogen seien (AK-Nr. 16 f.). Dem durch den

Beschwerdeführer eingereichten, zwischen seinem Sohn und C.___ abgeschlossen wie

auch durch D.___ unterzeichneten Mietvertrag vom 23. Februar 2018 lässt

sich entnehmen, dass es sich beim Mietobjekt um eine 1- Zimmerwohnung an

der [...]strasse [...] in [...] handelt, bei der die Waschküche sowie der

Trocknungsraum mitbenutzt werden können. Als monatlichen Mietzins vereinbarten

die Parteien einen Betrag von CHF 450.00, zuzüglich Nebenkosten von

pauschal CHF 50.00, total CHF 500.00 (AK-Nr. 50 S. 2 ff. / Beschwerdebeilage

[BB-] Nr. 5).

4.1.3

Am 11. Juni 2018 bestätigte B.___,

dass seine Eltern die 4 ½-Zimmerwohnung alleine bewohnten. Das zusätzliche

Studiozimmer belegten C.___ und D.___, wofür diese einen Mietzins von CHF

500.00

bezahlten (AK-Nr. 50 / BB-Nr. 8).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 die Hälfte des Mietzinses von CHF

1'410.00 (Nettomietzins CHF 1'150.00, zzgl. Nebenkosten CHF 260.00, also ohne

Garage/Abstellplatz CHF 40.00) bzw. den Betrag von CHF 705.00 pro Monat oder

CHF 8'460.00 pro Jahr berücksichtigt (AK-Nr. 11, S. 2 ff; 19 f.).

5.

5.1

In der

Beschwerde vom 11. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen

geltend, dass er und seine Frau eine 4 ½-Zimmerwohnung gemietet hätten, wofür

sie ihrem Sohn als Besitzer und Vermieter einen Mietzins von CHF 1'150.00,

zuzüglich Nebenkosten von CHF 260.00 und CHF 40.00 für

Garage/Abstellplatz, bezahlten. Das Hochparterre habe drei Wohnungen mit

separatem Eingang. Der Vermieter B.___ habe für jede Wohnung einzelne

Mietverträge. Zwischen ihm und C.___ sowie D.___ bestehe ein Mietvertrag; der

Mietzins werde an ihn, B.___ bezahlt. Es gebe weder einen Mietvertrag zwischen

dem Beschwerdeführer und C.___ sowie D.___ noch eine Verbindung zwischen der

4.

½-Zimmerwohnung, die der Beschwerdeführer und seine Frau belegten, und

der 1-Zimmer Studiowohnung, in der C.___ und D.___ logierten (A.S. 4 f.). Es

sei auch aus ethnischen Gründen – so lässt der Beschwerdeführer am 27.

September 2018 vorbringen – nicht vorstellbar, dass ein muslimisches älteres

Ehepaar mit zwei «wildfremden» Menschen zusammenleben würde (A.S. 14). Im

Übrigen gebe es in diesem Gebäude auf jedem Stockwerk 4 ½-Zimmerwohnungen und

4.

½-Zimmerwohnungen plus 1-Zimmerwohnung. Die 5 ½-Zimmerwohnungen hätten

zwei separate Eingänge, so dass diese zusammen oder getrennt gebraucht werden

könnten (A.S. 36).

5.2

Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 auf

ihre Abklärungen beim Grundbuchamt sowie Katasteramt Solothurn verwiesen,

wonach der Sohn des Beschwerdeführers, B.___, nicht Eigentümer der ganzen

Liegenschaft, sondern lediglich Stockwerkeigentümer einer 5 ½-Zimmerwohnung

sei. In diesem Haus habe es insgesamt acht Wohnungen, wobei es sich dabei um

4.

½ - oder 5 ½-Zimmerwohnungen handle (vgl. AK-Nr. 54). Laut

Wertquoten sei B.___ Eigentümer der grössten 5 ½-Zimmerwohnung. Im

Schatzungsprotokoll sei jedoch keine Einliegerwohnung vermerkt (vgl. AK-Nr. 52).

Damit sei weiterhin festzustellen, dass im gleichen Haushalt der

Beschwerdeführer und seine Frau sowie C.___ und D.___ wohnten (A.S. 9 f.).

Im Weiteren hält die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 fest, dass B.___

gemäss einer elektronischen Steuerauskunft seit Erwerb der Wohnung am 21. Juni

2006.

in seinen Steuererklärungen keine Renovierungs- und Umbaukosten angegeben

habe, die auf eine andere Aufteilung der Räumlichkeiten hinwiesen. Falls die

angeblichen Umbauten bereits vom Voreigentümer getätigt worden wären, sei es

doch sehr ungewöhnlich, dass dieser Umstand im Grundbuch nicht eingetragen

worden sei. Sollte der Beweis nicht gelingen, dass die 5 ½-Zimmerwohnung

effektiv in eine selbständig bewohnbare 1–Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) und

eine 4 ½-Zimmerwohnung umgebaut worden sei, wäre auf den Grundbucheintrag

abzustellen (A.S. 17). Wenn die Wohnung, die gemäss dem aktuellen

Grundbuchauszug und dem Augenschein der Gebäudeversicherung weiterhin 5 ½

Zimmer vorweise, ohne jeglichen Umbau nur noch eine 4 ½-Zimmerwohnung sein

solle, erschiene dieser Umstand doch etwas ungewöhnlich (A.S. 33). Schliesslich

hätte der Beschwerdeführer «nicht nur über die Richtigkeit des

Grundbucheintrags wissen können, sondern auch wissen müssen», sei doch aufgrund

einer Nachfrage beim Grundbuchamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

und seine Frau die fragliche Wohnung ihrem Sohn verkauft hätten (A.S. 22).

6.

Im Zentrum steht nunmehr die

Antwort auf die Frage, wie viele Personen bzw. ob sich der Beschwerdeführer und

seine Frau zusammen mit C.___ und D.___ das in Frage stehende Mietobjekt

teilen.

6.1

Dem durch den Beschwerdeführer

eingereichten und unterzeichneten Grundbuchauszug des Grundbuchamts Region

Solothurn vom 4. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass B.___ seit 21. Juni

2006.

Alleineigentümer der «5 ½-Zimmerwohnung im EG mit Nebenraum» ist (A.S. 27

ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem ebenfalls mittels

richterlicher Verfügung angeforderten und durch den Beschwerdeführer

eingereichten Grundrissplan es sich offensichtlich – zumindest mangels

gegenteilig lautenden Aussagen der Beschwerdegegnerin – um jenen bezüglich der

fraglichen 5 ½-Zimmerwohnung handelt; daraus wird ersichtlich, dass diese

eine 4 ½-Zimmerwohnung (Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, Ess-/Wohnzimmer,

Küche und WC/Bad) sowie ein Studio, bestehend aus einem Zimmer mit Dusche/WC,

beide mit einem separaten Zugang, umfasst (A.S. 31). Während die 4 ½-Zimmerwohnung

zweifelsohne die Voraussetzungen einer Wohnung (vgl. z.B. Wikipedia, Definition

Wohnung) erfüllt, sind jene für das Studio nicht gegeben. Zwar verfügt dieses Studio

über einen separaten Zugang sowie WC/Dusche, jedoch weder über Kocheinrichtung,

die aus einer Küche oder einer Kochnische bestehen kann, noch ist nach Lage der

Akten (insbesondere auf den durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos;

vgl. BB-Nr. 6) davon auszugehen, dass eine technische Installation für einen

nachträglichen Einbau von Kocheinrichtungen vorhanden ist; letzteres dürfte

schon alleine wegen der engen Platzverhältnissen nicht möglich sein. Zusammenfassend

ist allerdings davon auszugehen, dass innerhalb der im Eigentum von B.___

stehenden 5 ½-Zimmerwohnung, die sich im Erdgeschoss des Hauses am [...]weg

[...] in [...] befindet, zwei Wohneinheiten, nämlich eine 4 ½-Zimmerwohnung

sowie ein Nebenraum in Form eines Studios, bestehen, die nicht miteinander

verbunden sind und je über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. insbesondere

BB-Nr. 6). Für beide Wohnungen liegen zudem unbestrittenermassen separate Mietverträge

vor, was als weiteres Indiz für eine getrennte Benutzung dienen kann.

6.2

Vor diesem Hintergrund wird klar,

dass die beiden Mietverhältnisse gesondert zu betrachten sind. Daran ändert

einerseits nichts, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] insgesamt

vier Personen am [...]weg [...] wohnhaft sind. Andererseits dürfte auch die

Antwort auf die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Mitbenutzung der

4.

½-Zimmerwohnung durch die beiden Mieter des nebenanliegenden Studios

verhält, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Wenn auch die fragliche 1-Zimmerwohnung

über keine Kocheinrichtung verfügt, ist aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die beiden Mieter des Studios die Küche des durch den Beschwerdeführer und

seine Frau bewohnten Logis benutzen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers

(A.S. 14) handle es sich bei C.___ und D.___ nicht um Familienmitglieder, was glaubhaft

erscheint. Abklärungen vor Ort (Augenschein,

Befragung) dürften zu keinen weiteren

Erkenntnissen führen. Von entscheidender Bedeutung ist einzig, dass nach Lage

der Akten am [...]weg [...] in [...] im Parterre zwei räumlich getrennte und

autonom zugängliche Wohneinheiten bestehen, wovon eine Wohnung, nämlich die

komplett ausgerüstete 4 ½-Zimmerwohnung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich

durch den Beschwerdeführer und seine Frau genutzt werden. Es ist zwar nicht

völlig ausgeschlossen, dass es sich – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – anders

verhalten könnte; unter Würdigung aller Aspekte spricht eine höhere

Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Beschwerdeführers. Teilen sich demnach

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Wohnung mit den Mietern des

nebenanliegenden Studios nicht, ist keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018

zustehenden Ergänzungsleistungen ein Mietzins von CHF 16'920.00 bzw. der

Maximalbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, was zu einem

Leistungsanspruch von CHF 1'973.00 pro Monat bzw. nach Verrechnung des

Krankenkassenpauschalbetrags von CHF 916.00 zu einem solchen von CHF 1'057.00

führt (vgl. AK-Nr. 14). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung

vom 3. April 2018 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15.

Juni 2018 sind aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

ab 1. März 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 1'973.00 (vor

Verrechnung Prämienpauschale Krankenversicherung) bzw. von CHF 1'057.00 (nach

Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen) pro Monat hat. Somit entfällt die

Rückforderung von CHF 545.00.

8.

Da weder eine anwaltliche noch

eine fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt, ist dem

Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 3. April 2018 sowie der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2018 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer ab 1. März 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF

1'057.00 pro Monat hat.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger