VSBES.2018.177
Berufliche Massnahme und Invalidenrente
29. Mai 2020Deutsch77 min
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren betreffend
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren betreffend
berufliche Massnahmen am 2. Mai 2005 abgewiesen hatte (IV-Stelle Beleg /
IV-Nr. 26), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer),
geb. 1967, am 20. Januar 2016 erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung
vom 11. Juni 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 2 % betrage (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 16. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens
die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete
Abklärungen anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 50).
Der Beschwerdeführer lässt am 4. März
2019 zusätzliche Belege einreichen (A.S. 52 f.).
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann
als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 54 f.).
Der Beschwerdeführer lässt am 13. März
2019 zusätzliche Belege einreichen (A.S. 56 f.).
2.3 Der Präsident teilt
den Parteien am 25. März 2019 mit, es sei beabsichtigt, bei der Gutachterstelle
B.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, orthopädisch,
pneumologisch, kardiologisch und psychiatrisch) in Auftrag zu geben (A.S. 59 f.).
Während die Beschwerdegegnerin am 9. April 2019 auf Einwände sowie die
Einreichung von Zusatzfragen verzichtet (A.S. 62), lässt der Beschwerdeführer
am 3. Juni 2019 folgende Anträge stellen (A.S 69 ff.):
1. Es sei die [Gutachterstelle B.___] durch
eine andere Gutachterstelle ersetzen.
2. Es seien die beiliegenden Berichte des C.___
vom 30. April 2019 und vom 19. Mai 2019 als Urkunden 11 und 12 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Es sei das vorliegende Verfahren zu
sistieren
a) bis zum
Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik und entsprechender Rehabilitation
a) bis zum Vorliegen
der Begutachtungsergebnisse der [Beschwerdegegnerin] die [Gutachterstelle] B.___
betreffend
4. Es sei das Gerichtsgutachten um die
Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Pneumologie zu erweitern.
Am 7. Juni 2019 lässt der
Beschwerdeführer eine weitere Urkunde nachreichen (A.S. 72 f.).
Der Präsident lehnt es mit Verfügung vom
12. Juni 2019 ab, die Gutachterstelle zu ersetzen sowie das Verfahren bis
zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse zu sistieren (A.S. 74 ff.). Da der
Beschwerdeführer am 19. Mai 2019 einen Hirninfarkt erlitten hat, sistiert der
Präsident das Verfahren indes, bis der Beschwerdeführer wieder in der Lage sei,
sich einer Begutachtung zu unterziehen, einstweilen bis 30. Juni 2019. Die
Ausdehnung der Begutachtung auf die Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie
stellt der Präsident in das Ermessen der Gutachterstelle und hält fest, dass
bereits eine pneumologische Begutachtung vorgesehen sei.
2.4 Der
Beschwerdeführer lässt am 1. Juli 2019 folgende Anträge stellen (A.S. 79 ff.):
1. Es seien die folgenden Unterlagen zu den
Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen:
o anonymisierte Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 7. Juni 2019 in Kopie, Urkunde 13
o anonymisierte B.___-Gutachten der Jahre
2012 bis 2014 der IV-Stelle Solothurn in Kopie, Sammelurkunde 14
o Jahresstatistik 2014 der MEDAS
Zentralschweiz vom 16. April 2015 in Kopie, Urkunde 15
2. Die B.___-Gutachterstelle sei im Falle
der Begutachtung des [Beschwerdeführers] infolge erweckten Anscheins der
fehlenden Ergebnisoffenheit – nach erfolgter Konfrontation mit den Vorwürfen des
[Beschwerdeführers] und entsprechender schriftlicher Stellungnahme – von Amtes
wegen in den Ausstand zu versetzen und durch eine andere Gutachterstelle zu
ersetzen.
3. Die Frist gemäss Ziff. 5 der Verfügung
vom 12. Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer abzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 3. Juli 2019 lässt der
Beschwerdeführer eine weitere Urkunde nachreichen (A.S. 83).
Der Präsident weist den Antrag, die
Gutachterstelle B.___ sei zu ersetzen, mit Verfügung vom 5. Juli 2019 ab (A.S.
84 f.). Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sistiert
er das Verfahren nochmals bis 31. Juli 2019.
2.5 Der Beschwerdeführer lässt am
25. Juli 2019 einen weiteren Beleg einreichen und beantragen, die Sistierung
sei bis mindestens Ende September 2019 zu verlängern (A.S. 88 f.). Der
Präsident verlängert die Sistierung indes mit Verfügung vom 26. Juli 2019 nur
bis 31. August 2019 (A.S. 90 f.).
2.6 Der Präsident erteilt der
Gutachterstelle B.___ am 10. September 2019 den Auftrag für eine
polydisziplinäre Begutachtung, wie es am 25. März 2019 angekündigt worden war (A.S.
96 f.). Da die Gutachterstelle in der Folge zusätzlich eine neurologische
Untersuchung als erforderlich ansieht (s. A.S. 99), dehnt der Präsident den
Begutachtungsauftrag am 28. Oktober 2019 entsprechend aus
(A.S. 100a f.), nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht hat vernehmen
lassen und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 auf Einwände gegen den
fraglichen Experten verzichtet hat (A.S. 100).
2.7 Das
Gerichtsgutachten ergeht am 22. Januar 2020 (A.S. 101 ff.). Die
Beschwerdegegnerin hält daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2020 an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 210 f.). Der Beschwerdeführer
wiederum lässt am 24. März 2020 folgende Anträge stellen (A.S 216 ff.):
1. Es sei der Streitgegenstand aus
verfahrensökonomischen Gründen bis zum Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens
auszudehnen.
2. a) Es sei ein neues polydisziplinäres
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten
IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % mit Wirkung ab wann rechtens
zuzusprechen.
3. Es sei davon Notiz zu nehmen, dass der
Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
zurückzieht.
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
nach Massgabe der beiliegenden Kostennote [A.S. 220 ff.] zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Diese Eingaben gehen am 1. April 2020 an
die jeweilige Gegenpartei (A.S. 228). Weitere Stellungnahmen werden in der
Folge keine mehr abgegeben.
2.8 Der Vertreter des
Beschwerdeführers verlangt am 29. April 2020, ihm sei eine Akontozahlung von
zwei Dritteln seines Honorars gemäss Kostennote zu leisten (A.S. 231). Der
Präsident bewilligt daraufhin am 5. Mai 2020 eine solche Zahlung in der Höhe
von CHF 3'735.70 (A.S. 239).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist
der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 11. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 61 N 109; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Dem
Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausdehnung des Streitgegenstandes bis zum
Datum des Gerichtsgutachtens wird nicht entsprochen. Es besteht keine Pflicht des
Gerichts, das Verfahren in diesem Sinne auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015
vom 29. Januar 2016 E. 2).
1.3
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu
werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder
nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der
Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,
132.
V 387 E. 5.1 S. 390).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihm den Bericht über die Fahrrad-Spiroergometrie vom
13.
Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 6), den dazugehörigen Bericht von Dr. med.
D.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 ff.) sowie die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung
(RAD) vom 3. und 24. April 2018 (IV-Nrn. 96 + 97) erst zusammen mit der
angefochtenen Verfügung zugestellt, obwohl diese Unterlagen beim Entscheid über
sein Leistungsbegehren berücksichtigt worden seien (A.S. 23). Dies stellt in
der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für den Beschwerdeführer
nichts ergibt. Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen
(s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1, sowie E. II. 2.4 + 2.5
hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels
grundsätzlich möglich ist. Andererseits war dem Beschwerdeführer und seinem
Vertreter bekannt, dass am 13. Dezember 2017 im Auftrag der Beschwerdegegnerin
eine Spiroergometrie erfolgt war (s. IV-Nr. 92), wobei die Hausärztin Dr.
med. E.___ eine Kopie des entsprechenden Berichts mit den erhobenen Befunden
und der Beurteilung erhalten hatte (s. IV-Nr. 94 S. 6). Der
Beschwerdeführer kann daher nicht behaupten, er habe nicht damit rechnen
müssen, dass die angefochtene Verfügung eine aktuelle Spiroergometrie
einbezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2011 vom 20. April 2012 E.
2.2
in fine). Es wäre ihm vielmehr möglich gewesen, die Resultate dieser
Abklärung erhältlich zu machen und sich dazu zu äussern, zumal zwischen der
Untersuchung und der Verfügung über das Leistungsbegehren rund ein halbes Jahr
verging, in dem die Beschwerdegegnerin nichts von sich hören liess. Hinzu
kommt, dass die Untersuchung vom 13. Dezember 2017 zu keiner fundamental
anderen Betrachtung des medizinischen Sachverhalts führte, sondern diesen
ergänzte, indem sie den Verlauf mit den aktuellen Befunden dokumentierte. Die
RAD-Berichte wiederum, welche den Sachverhalt würdigen, enthielten ebenfalls keine
grundlegend neuen Erkenntnisse. Die Gehörsverletzung wiegt mit anderen Worten
nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Der
Beschwerdeführer konnte sich zu den fraglichen Berichten im Beschwerdeverfahren
umfassend äussern. Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf zu
qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der vorliegende Verfahrensmangel ist daher im
Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen
abzusehen. Dies gilt umso mehr, nachdem der Sachverhalt durch ein
Gerichtsgutachten weiter abgeklärt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.2 + 4.3). Im Übrigen ist eine
Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei
ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016
vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen
ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden
wäre, wenn der Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von den fraglichen Berichten
erhalten hätte.
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7
Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten
Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das
sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob
ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615), in casu also frühestens im
August 2014 (vgl. IV-Nr. 30 S. 4 Ziff. 4.3). Der Rentenanspruch entsteht indes –
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 20. Januar
2016, erst im Juli 2016 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer
solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das
verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer absolvierte
von 1984 bis 1986 eine Anlehre als Holzarbeiter. Anschliessend war er sechs
Jahre als Hilfszimmermann sowie zwölf weitere Jahre als Hilfsdachdecker tätig.
Diese Arbeit verlor er 2004 wegen der Arthrose in seiner linken Schulter
(IV-Nr. 42 S. 2 sowie Nr. 45.1 S. 2).
3.1.2
Am 18. Juli 2005 konnte der Beschwerdeführer
bei der F.___ AG eine neue Stelle als Fabrikationsmitarbeiter antreten, wo er
mit dem Zuschneiden von Textilien beschäftigt war (Arbeitgeberbericht vom
29.
Januar 2016, IV-Nr. 36 S. 2 Ziff. 2.1 + 2.7).
3.1.3
Die 2004 eingesetzte Hemiprothese
der linken Schulter wurde am 22. November 2011 in eine Totalprothese
umgewandelt (IV-Nr. 76.6 S. 18 ff.).
3.1.4
Wegen einer schweren Mitralklappeninsuffizienz
musste sich der Beschwerdeführer am 14. August 2014 einen Mitralklappenersatz
implantieren lassen (IV-Nr. 42 S. 2).
3.1.5
Die F.___ AG löste das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen per
Ende Oktober 2015 auf (IV-Nr. 36 S. 2 Ziff. 2.2).
3.2
Nach der Anmeldung des
Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 gingen bei der Beschwerdegegnerin die
folgenden Unterlagen ein:
3.2.1
Dr. med. E.___,
Ärztin für Allg. Innere Medizin FMH, bescheinigte in ihrem Zeugnis vom 29.
Februar 2016 (IV-Nr. 44) wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit:
· 14. August 2014 bis 4. Januar 2015: 100
%
· 5. Januar bis 28. Juni 2015: 50 %
· 29. Juni bis 2. August 2015: 30 %
· 3. bis 23. Januar 2016: 100 %
·
ab 29. Februar 2016:
50.
%
Der Beschwerdeführer könne eine
vorzugsweise sitzende Tätigkeit ausüben. Schwere körperliche Arbeiten kämen dauerhaft
nicht in Frage. Am 22. Juni 2016 ergänzte Dr. med. E.___, vom 12. Juni bis
15.
Juli 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 54 S. 1)
3.2.2
Dr. med. G.___,
Leitende Ärztin Kardiologie am C.___, stellte im Bericht vom 20. April
2016.
(IV-Nr. 48) im Wesentlichen folgende Diagnosen:
· Valvuläre Kardiopathie, Status nach
Mitralklappenersatz am 14. August 2014
· Refluxgastritis
· Status nach Divertikulitis (Januar 2016)
· Anstrengungsatemnot unklarer Aetiologie
mit / bei bekanntem Zwerchfellhochstand rechts
Die Untersuchung zeige keine
Herzinsuffizienz bei normaler links- und rechtsventrikulärer Funktion sowie
transthoracal guter Funktion der Mitralklappenprothese. Am Ende des
Rehabilitationsprogramms im August 2015 sei eine Belastbarkeit von 80 %
der Soll-Leistung erreicht worden, so dass hier kaum die Ursache für die aktuelle
Atemnot liegen dürfte. Bei fehlenden Hinweisen für eine kardiale Aetiologie
empfehle man eine ergänzende pneumologische Abklärung. Angesichts der
sicherlich auch schwierigen Situation auf Grund der gekündigten Arbeit sowie
der früheren Problematik mit psychosozialer Belastungssituation und erhöhtem
Alkoholkonsum sei zudem eine psychologische Beurteilung einer allfälligen
depressiven Komponente zu diskutieren. Auf Grund der Gesamtsituation bei doch
eindrücklicher ungeklärter Anstrengungsatemnot bestehe aktuell keine
Arbeitsfähigkeit.
3.2.3
Die Dres. H.___
sowie D.___, Oberarzt resp. Leitender Arzt Innere Medizin / Pneumologie am C.___,
gelangten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 54 S. 2 ff.) folgende
Diagnosen:
· Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom,
aktuell Einleitung Auto-CPAP-Therapie
· Asthma bronchiale
o zurzeit unkontrolliert
o keine anamnestischen Hinweise auf Atopie
· Nikotinabhängigkeit bis 2012, 30 pack
years
· Pleurale Asbesterkrankung
o langjährige Asbestexposition als
Zimmermann und Dachdecker
· Valvuläre Kardiopathie
o mechanischer Mitralklappenersatz bei
schwerer Mitralinsuffizienz (August 2014)
o transösophageale Echokardiographie vom 7.
März 2016: Regelrechte Position und Funktion der mechanischen
Mitralklappenprothese
· Arterielle Hypertonie
· Adipositas
· Refluxgastritis, Helicobacter pylori-Infektion
(April 2015)
· Steatosis hepatis (Abdomen-Sonographie im
April 2015)
· Divertikulitis (Januar 2016)
· Mögliche Allergie auf Pethidin
(Urtikaria)
Lungenfunktionell finde sich eine
mittelgradige Obstruktion mit einer FEV1 von 3,05 I (73 %) nebst einer
zusätzlichen restriktiven Komponente bei Adipositas. Der Methacholin-Test zeige
eine schwere bronchiale Hyperreagibilität mit Provokation der
Dyspnoesymptomatik. Anamnestisch gebe es keine Hinweise auf eine kardiale
Dekompensation. Im Bericht vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 58) wurde ergänzt, der
Beschwerdeführer könne wieder durchschlafen, aber es bestehe weiterhin eine
unspezifische Tagesmüdigkeit. Das Asthma bronchiale sei nach wie vor
unkontrolliert. Bei geringen Anstrengungen komme es zu Dyspnoe und teils
pfeifenden Atemgeräuschen. Lungenfunktionell sei die Obstruktion noch
leichtgradig. Die FEV1 habe sich auf aktuell 3,37 Liter (82 %) gebessert.
3.2.4
Am 6. Juni 2016 trat der
Beschwerdeführer bei der I.___ ein Arbeitstraining an. Der Einsatz erfolgte als
Allrounder im Verkauf und im Lager (IV-Nr. 50). Das Arbeitspensum von 50 %
konnte indes aus gesundheitlichen Gründen nicht gesteigert werden. Die
körperliche Tätigkeit erwies sich als nicht ideal, wobei noch der lange
Arbeitsweg hinzukam (IV-Nr. 60 sowie die Protokolleinträge in den IV-Akten vom
13.
Juli und 30. August 2016). Das Training wurde daher am 4. September
2016.
abgebrochen (Protokolleintrag von diesem Tag). Da sich der
Beschwerdeführer aber trotz seiner Schmerzen und Atemprobleme sehr engagiert
und motiviert gezeigt hatte, entschied sich die Beschwerdegegnerin, die Belastbarkeit
und Leistungsfähigkeit ab 31. Oktober 2016 in der Durchführungsstelle J.___,
Bereich manuelle Fertigung, abzuklären (IV-Nr. 60).
3.2.5
Dr. med. G.___ führte im Bericht
vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 64) aus, der Verlauf habe sich deutlich verbessert
und die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich insgesamt gesteigert (s.a. die
vorhergehenden Berichte vom 29. Juni und 3. August 2016, IV-Nr. 91 S. 9
ff.). Angesichts der valvulären Kardiopathie mit Status nach schwerer
Mitralinsuffizienz mit mechanischer Mitralklappe, des Zwerchfellhochstands
rechts und der übrigen Erkrankungen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die
aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr weiter steigern lasse. Man empfehle eine
Arbeitstätigkeit mit eher kurzzeitiger körperlicher Aktivität, aber nicht über
Stunden, sowie eine allfällige Umschulung resp. eine andere Tätigkeit.
3.2.6
Die Dres. H.___ und D.___
erklärten im Bericht vom 12. Dezember 2016 (IV-Nr. 65), die
Tagesschläfrigkeit habe sich deutlich gebessert. Das Asthma sei derzeit
partiell kontrolliert. Der Beschwerdeführer beklage aber nach wie vor eine
Belastungsdyspnoe mit täglich notwendiger Bedarfstherapie mit Ventolin, worauf
er jeweils gut anspreche. Es finde sich eine leichtgradige, kurzfristig nicht
reversible Obstruktion. Anzustreben sei eine berufliche Tätigkeit ohne grosse körperliche
Belastungen in einem irritantienfreien Umfeld unter ausgeglichenen klimatischen
Verhältnissen.
3.2.7
Nachdem das Aufbautraining am 27.
Januar 2017 abgeschlossen worden war, berichtete die Durchführungsstelle J.___
am 6. Februar 2017 (IV-Nr. 72), der Beschwerdeführer habe verschiedene manuelle
Montageaufträge ausgeführt. Es sei nicht gelungen, das Arbeitspensum auf über
50.
% zu steigern. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Der
Beschwerdeführer gebe an, seine Lungenfunktion sei stark beeinträchtigt. Er erbringe,
gemessen an einem Vollzeitpensum, eine Leistung von 25 bis 30 % bei guter
Qualität. Dies entspreche nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes,
sondern einem geschützten Arbeitsplatz oder einer Arbeitsumgebung mit
angepassten Anforderungen.
3.3
Die
Gutachterstelle K.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2017 ein
Gutachten (IV-Nr. 76.1), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 10 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Valvuläre Herzkrankheit mit
· Status nach Mitralklappenersatz
mechanisch (Medtronic 31 mm) über eine rechtsseitige anterolaterale Inzision am
14.
August 2014, wegen schwerer exzentrischer Mitralklappeninsuffizienz bei
Prolaps P2 flail leaflet bei Sehnenfadenabriss
o koronarangiographisch (5. August 2014):
Koronarsklerose ohne relevante Stenose
o aktuell gute Funktion der
Mitralklappenprothese, Sinusrhythmus
2.
Zwerchfellhochstand rechts, Erstdiagnose
2014, postoperativ
3.
Arterielle Hypertonie mit konzentrischer
linksventrikulärer Hypertrophie
4.
Mittelschwere COPD, in Kombination mit
einem Asthma bronchiale (ACOS / Asthma-COPD-Overlap Syndrome)
· mittelschwere, kaum reversible
obstruktive Ventilationsstörung
· derzeit medikamentös gut kontrolliert
5.
Status nach Schulteroperationen links, letztmals
22.
November 2011: Prothesenwechsel auf Schulter-Totalprothese (zuvor Schulter-Kopfprothese)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit):
1.
Psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54): Asthma
2.
Kardiovaskuläre Risikokonstellation mit
· Adipositas mit BMI 34,5 kg/m2
und viszerale Fettverteilung
· arterieller Hypertonie
· Status nach Nikotinabusus, ca. 30 pack
years
3.
Leichte obstruktive Schlafapnoe, Erstdiagnose
Mai 2016
· AKI 10/h
· optimale subjektiv und objektiv
erfolgreiche Therapie
4.
Status nach Refluxösophagitis
5.
Status nach Divertikulitis 2015 und 2016
6.
Ultrasonographisch Lebersteatose
7.
Status nach Leistenbruch- und
Nabelbruchoperation 2010 und 2011
8.
Anamnestisch mögliche Allergie auf
Betalgine und Urtikaria
3.3.1
Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 76.2) erklärte der Experte Dr. med. L.___, Facharzt für
Innere Medizin und Kardiologie, es stehe eine Anstrengungsdyspnoe sowie eine
allgemeine Leistungsschwäche und Verlangsamung im Vordergrund (S. 8). Anamnestisch,
klinisch und labortechnisch ergäben sich keine Hinweise auf gravierende Gründe
für die Leistungsschwäche und Verlangsamung (wie z.B. eine
Schilddrüsenfunktionsstörung). Die Beschwerden beeinflussten das Arbeitsplatzprofil,
aber nicht die Arbeitsfähigkeit an sich. Wegen der Schulterproblematik kämen
bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an
vibrierenden Maschinen in Frage. Die bisherige Tätigkeit als
Montage-Mitarbeiter mit leichteren Belastungen sei zu 100 % möglich,
ebenso Verweistätigkeiten (S. 9).
3.3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 76.3) gab der Experte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, an, die Schmerzen (Omarthrose), die Herzprobleme sowie das
Asthma bronchiale imponierten primär somatisch. Aus psychiatrischer Sicht könnten
zusätzlich die neunstündige Operation am offenen Herzen und die Scheidung mit
«Kampf» um die Tochter als Stressoren aufgeführt werden. Erschwerend komme hinzu,
dass der Beschwerdeführer wenig Zugang zu seinen Gefühlen habe und diese
unterordne, um gegen aussen angepasst zu sein. Zudem falle ein Zusammenhang
zwischen subjektiv erlebten Stressoren (z.B. Auseinandersetzungen mit der
Tochter) und ansteigender Herzfrequenz sowie Atemnot auf. Wegen der psychischen
Komponente der Atemnot erfolge die Diagnose psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren
bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Die Herz- und Schmerzsymptome liessen
sich in einen somatopsychischen Zusammenhang stellen, den der Beschwerdeführer
jedoch in seinem Erklärungsmodell nicht berücksichtige. Die Diagnose einer
anhaltenden Schmerzstörung (F45.4) werde nicht gestellt, denn das Kriterium,
dass sich der Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess erklären lasse,
treffe nicht zu. Dasselbe gelte trotz psychischer Komponente für die Diagnose
der somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3), dies angesichts des
Schweregrads der somatischen Diagnosen und des nicht immer offensichtlichen
Zusammenhangs zum psychischen Erleben (S. 7 + 8). Die Konzentrationsstörung
sowie der leicht geminderte Antrieb könnten im Rahmen einer depressiven Störung
oder einer larvierten Depression gesehen werden. Von den zwei für die Diagnose
erforderlichen drei Hauptsymptomen Freudverlust, depressive Stimmung und verminderter
Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit liege aber nur eines vor, nämlich die Ermüdbarkeit,
weshalb diese Diagnose entfalle. Bei beiden Wiedereingliederungsmassnahmen habe
der Beschwerdeführer keine gesteigerte Leistungsfähigkeit gezeigt. Nach eigenem
Bekunden sei die Arbeit zu schwer oder die Luft zu staubig gewesen, was
vermehrt Asthma ausgelöst habe. Psychologische Faktoren, welche für die
Diagnose in Frage kämen, seien die Operation am offenen Herzen, die schwierige
Scheidungssituation sowie die Mühe, die eigenen Gefühle wahrzunehmen und
auszudrücken. Denkbar sei auch, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sei,
Grenzen zu setzen, weshalb sich stattdessen seine körperlichen Symptome meldeten.
Der Beschwerdeführer habe wenig Verständnis für seine psychischen Schwierigkeiten
und sei wenig introspektionsfähig. Was die Ressourcen angehe, so handle es sich
um einen ruhigen, hilfsbereiten Menschen, mit guter Anpassung an Regeln und
Routinen, leichter Beeinträchtigung von Planung und Strukturierung von Aufgaben,
guter Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, guter Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sowie guten familiären und
intimen Beziehungen. Als tragend erlebt werde die Beziehung zur Partnerin, die Beziehung
zur Tochter, die nachbarschaftlichen Kontakte sowie zwei Hunde (S. 8).
Die Arbeitsfähigkeit sei im Fachgebiet Psychiatrie
nicht eingeschränkt (S. 8). Bezüglich Konzentration sei im Gespräch keine
Aggravation sichtbar, bezüglich Atemlosigkeit allenfalls eine leichte (S. 9).
Die Indikatorenprüfung führte zu folgendem Ergebnis:
3.3.2.1
Funktioneller Schweregrad:
3.3.2.1.1
Gesundheitsschädigung:
· Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde: Die Symptome (Konzentrationsprobleme sowie Zusammenhang zwischen belastenden
Situationen und Atemproblemen) imponierten psychisch als eher leicht, zumal
kein Zusammenhang zwischen Schmerzen und psychischer Anspannung bestehe (S. 9).
· Behandlungserfolg oder -resistenz: Die
Hausärztin Dr. med. E.___ habe 2016 versucht, mit Escitalopram und Duloxetin
die Hypothese einer psychosomatischen Beteiligung der Atemprobleme zu
überprüfen. Da sich an den Symptomen nichts geändert habe, seien die
Antidepressiva wieder abgesetzt worden sei. Eine psychotherapeutische
Behandlung, damit der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen psychischem
Stress und seinen Atemproblemen besser verstehe und seinen Stress reduziere,
habe man noch nicht versucht. Allenfalls vorhandene psychische Faktoren seien
bisher ungenügend behandelt worden (S. 9).
· Eingliederungserfolg oder -resistenz: Es
falle auf, dass zwischen dem Einsatz in der Landi (relativ schwere körperliche
Arbeit) und dem Einsatz in der J.___ (einfache und leichte körperliche Arbeit)
weder Pensum noch Leistungsfähigkeit hätten verändert werden können. Dies lasse
auf einen gewissen Zusammenhang zwischen psychischem Erleben und Asthma sowie
Konzentration schliessen (S. 9). Da die Arbeit bisher entweder zu schwer oder die
Luft zu staubig gewesen sei, sei noch nicht alles unternommen worden, um eine
angepasste Tätigkeit zu erreichen (S. 9 f.).
· Komorbiditäten bestünden keine (S. 10).
3.3.2.1.2
Persönlichkeit: Der
Beschwerdeführer habe Mühe, schwierige Gefühle wahrzunehmen, wenig Verständnis
für psychische Schwierigkeiten und eine geringe Introspektionsfähigkeit. Er sei
eine sehr optimistische Person mit guter Gruppenfähigkeit und guten familiären
Beziehungen (S. 10).
3.3.2.1.3
Sozialer Kontext: Der Beschwerdeführer
habe eine eher niedrige Schulbildung und sei eher unterqualifiziert. Er verfüge
über ein gutes soziales Umfeld, sei eingebettet in seine Partnerschaft und in der
Nachbarschaft (S. 10).
3.3.2.2
Konsistenz
3.3.2.2.1
Gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen: Auffallend sei,
dass die Konzentration sowohl in der Arbeitsstelle wie auch zuhause
eingeschränkt sei; so berichte der Beschwerdeführer, sich häufig nicht merken
zu können, was seine Partnerin ihm am Telefon auftrage. Zudem sei er körperlich
auch zuhause eingeschränkt, so müsse er sich nach anderthalb Stunden Haushalt
jeweils hinlegen und ein Asthmaspray könne seine Bronchien auch nicht öffnen.
Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren
Lebensbereichen sichtbar. Gleichzeitig falle aber auf, dass der Beschwerdeführer
morgens Zeitungen austrage, wenn auch teilweise mit Mühe und vielen Pausen.
Diese Diskrepanz von Innenräumen und Aussen könne mit der Luftqualität erklärt
werden (S. 10).
3.3.2.2.2
Behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: Aus psychiatrischer
Sicht berichte der Beschwerdeführer über wenig Leidensdruck, so komme es eher selten
zu Konfliktsituationen, bei denen er Atemprobleme verspüre. Erwähnt werde ein eingliederungsanamnestischer
Leidensdruck, indem sich der Beschwerdeführer Sorgen mache, ob er auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Stelle finden werde (S. 10).
Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe
sich keine objektivierbare Einschränkung des Belastungsprofils. Psychologische
Faktoren beeinflussten teilweise die Stärke des Asthmas. Möglich wäre ein
Einfluss der Atemnot auf die Konzentrationsprobleme, wobei jedoch Ausmass und
Häufigkeit gering seien, weshalb man nicht davon ausgehe, dass die psychischen
Komponenten der Asthmaerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Wichtiger seien die Luftqualität und die anstrengende Arbeit. In der
Vergangenheit sei keine Krankschreibung aus psychiatrischer Sicht erfolgt. Die
verminderte quantitative Leistungsfähigkeit und die Langsamkeit seien aus
psychiatrischer Sicht teilweise nachvollziehbar, wobei somatische Probleme im
Vordergrund stünden. Möglich sei eine Wechselwirkung zwischen psychologischen
Faktoren wie Stress oder emotionale Belastung und dem Asthma, welches wiederum
eine verminderte Leistungsfähigkeit bedeute. Bisher seien keine adaptierten
Tätigkeiten ausgeübt worden. (S. 11).
3.3.3
Im kardiologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 76.4) erklärte der Experte Dr. med. L.___ der
Beschwerdeführer beklage eine multifaktoriell bedingte Leistungsschwäche und
Anstrengungsdyspnoe. Auf der Basis eines Mitralklappenprolapses mit
(Teil-)Abriss eines oder mehrerer Sehnenfäden habe sich eine schwere
Mitralinsuffizienz entwickelt. Wie lange diese gewährt habe, sei retrospektiv
schwierig zu entscheiden. Ein eigentlicher Leistungsknick (als Folge einer
plötzlichen hämodynamischen Verschlechterung bei Fadenabriss) sei nicht zu
Dispositiv
erfragen oder aus den Akten zu entnehmen. Demnach müsse davon ausgegangen
werden, dass die schwere Mitralinsuffizienz einige Zeit präoperativ bestand
habe. Die Operation habe die ungünstige hämodynamische Situation behoben. Eine
Mitralklappenprothese stelle die natürlichen, optimalen Klappenverhältnisse
nicht vollständig wieder her, es bleibe eine gewisse Einflussbehinderung bestehen.
Diese sei beim Beschwerdeführer aber wie dokumentiert sehr gering (S. 5). Es
herrsche ein normokarder Sinusrhythmus vor mit regelrechtem Frequenzanstieg
unter Belastung (S. 5 f.). Die Pumpfunktion des rechten und linken
Ventrikels sei gut. Dementsprechend sollte die hämodynamische Situation
postoperativ deutlich besser sein als vor der Operation, und auch die
körperliche Leistungsfähigkeit sollte sich vom Herzen her nach dem Eingriff
wieder erholen und das präoperative Niveau klar übersteigen. Dies sei aber nach
dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers nicht der Fall, in der
Rehabilitation habe er keine wesentlichen Fortschritte erzielt. Zumindest Letzteres
widerspreche den Messdaten: Die Belastbarkeit in der Ergometrie sei von 100 Watt
frühpostoperativ auf 178 Watt am 24. November 2014 gesteigert worden, was nahe
der Soll-Arbeitskapazität liege. Bei guter Herz- und Klappenfunktion bestünden
auch keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz. Die Ödemneigung müsse zu einem
guten Teil als peripher bedingt interpretiert werden. Klar gegen eine
Herzinsuffizienz sprächen auch die absolut normalen BNP-Werte. Die anamnestisch
vorhandene arterielle Hypertonie sei gegenwärtig unter Medikation gut
eingestellt. Es möge sein, dass früher eine nicht diagnostizierte und nicht
behandelte Hypertonie bestanden habe, welche zur echokardiographisch
nachgewiesenen, konzentrischen linksventrikulären Hypertrophie Anlass gegeben habe.
Die diastolische Funktion bei LVH sei nach Mitralklappenersatz kaum zu beurteilen,
indessen sei eine gewisse diastolische Dysfunktion denkbar. Diese könne sich
bei höheren körperlichen Belastungen auswirken, falle aber bei üblichen
alltäglichen Belastungen nicht ins Gewicht. Auch hier sprächen die normalen BNP-Werte
gegen eine diastolische Herzinsuffizienz. Die Zwerchfellparese behindere die
Atmung und trage zur Dyspnoe bei. Grosse Anstrengungen seien dadurch limitiert.
Das zunehmende Körpergewicht sorge ebenfalls für mehr Dyspnoe bei Anstrengung,
sei aber selbstverständlich nicht als Krankheitswert zu taxieren (S. 6).
Zusammenfassend stelle sich die
kardiovaskuläre Situation recht erfreulich dar. Wegen des Zustandes nach
Mitralklappenersatz, der hypertensiven Herzveränderung sowie des Zwerchfellhochstandes
rechts seien allerdings schwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich,
während für leichte bis gegen mittelschwere Tätigkeiten aus kardiovaskulärer
Sicht keine Einschränkung bestehe. Wegen der permanenten Antikoagulation seien
Arbeiten mit hohem Verletzungspotenzial auszuschliessen (S. 6). Die letzte
bisherige Tätigkeit als Folienzuschneider bei der F.___ AG sei als leicht bis
mittelschwer einzustufen und damit möglich, während die Arbeit als Dachdecker
und Hilfszimmermann nicht mehr zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit betrage 100 %. Entgegen der Auffassung von Dr. med. G.___
sehe man die Einschränkung des Beschwerdeführers nur als gering und nicht als «mässig»
an. Bei der gemessenen Körpergrösse von 189 cm reduziere sich die
Soll-Arbeitskapazität des Beschwerdeführers nach der Tabelle von Bühlmann auf
rund 190 Watt. Da in den Ergometrien vom 24. November 2014 und 6. Dezember
2016 178 resp. 185 Watt erreicht worden seien, dürfe die körperliche
Leistungsfähigkeit als bloss gering reduziert taxiert werden (S. 7).
Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in
der früheren Tätigkeit als Hilfszimmermann und Dachdecker seit der
Herzoperation im August 2014 aufgehoben. Die körperlich leichtere Tätigkeit bei
der F.___ AG wäre nach Abschluss der postoperativen kardialen Rehabilitation
spätestens ab Januar 2015 wieder möglich gewesen. Dies gelte auch für eine andere
leidensadaptierte Arbeit (S. 7).
Die kardiovaskuläre Situation sei
derzeit auf einem relativ guten Niveau stabil. Eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit in den Ergometrien sei wahrscheinlich nicht zu erreichen,
die Leistung sollte aber mittels eines regelmässigen Bewegungsprogramms
ausgeschöpft werden, damit es nicht zu einem fortschreitenden Detraining komme
(S. 7).
3.3.4 Im pneumologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 76.5) führte der Experte Dr. med. N.___, Facharzt für
Pneumologie, aus, vor dem Hintergrund der Dyspnoe II bis III und einigen
Exazerbationen in der Vergangenheit sei eine mittelschwere COPD in Kombination
mit einem Asthma bronchiale zu diagnostizieren. Verantwortlich dafür sei neben dem
langjährigen Asthma das anhaltende Zigarettenrauchen, möglicherweise auch
unspezifische Berufsemissionen in den früheren Tätigkeiten als Dachdecker,
Zimmermann und in der F.___ AG (Spanndeckenproduktion). Falls es dem Beschwerdeführer
nicht gelinge, mit dem Rauchen aufzuhören, müsse von einer Progredienz dieser
COPD ausgegangen werden. Das funktionelle Defizit sei mittelschwer. Mit diesen
Ventilationsreserven seien schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 5).
Die leichte obstruktive Schlafapnoe sei sowohl subjektiv als auch objektiv
optimal behandelt. Sie falle derzeit – ebenso wie die mutmasslich asbestinduzierten
Pleuraplaques – weder klinisch noch versicherungstechnisch ins Gewicht. Für
körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Arbeiten unter lufthygienisch
akzeptablen Bedingungen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die
Arbeitsfähigkeit sei weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit
aufgehoben, dies unter der Voraussetzung, dass die letzte Tätigkeit bei der F.___
AG kompatibel mit dem oben formulierten Belastungsprofil sei. Als Dachdecker sei
der Beschwerdeführer wegen der möglicherweise emittierten Schadstoffe (Staub,
Asbest etc.) arbeitsunfähig. Was den retrospektiven Verlauf angehe, so sei die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus pneumologischer / schlafmedizinischer
Sicht nie aufgehoben gewesen. Die angestammte Tätigkeit gelte als adaptiert (S.
6). Für Aggravation etc. gebe es keine Hinweise. Die recht schwere beklagte und
vom Experten beobachtete Dyspnoe sei aber durch den pulmonalen Befund allein
nicht hinreichend zu erklären. Kontributierende Dyspnoefaktoren dürften das
Übergewicht, eine Dekonditionierung und möglicherweise eine kardiale Komponente
sein. Eingliederungsmassnahmen seien im Rahmen des definierten
Belastungsprofils zumutbar, aber wegen mangelnder Fitness abgebrochen worden.
3.3.5 In der Gesamtbeurteilung
gelangten die Experten zum Schluss, die Diagnosen und Leiden würden einzeln
genommen jeweils nur eine geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit um
einige Prozent bewirken. Polydisziplinär müsse jedoch eingeräumt werden, dass sich
der Einfluss der Diagnosen auf die Belastbarkeit summiere. Der Status nach Mitralklappenersatz,
die hypertensive Herzveränderung, der Zwerchfellhochstand rechts, die mittelschwere
COPD in Kombination mit dem Asthma bronchiale sowie die psychologischen
Faktoren führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung
von 20 %. Diese Einschränkung beziehe sich vorwiegend auf das Arbeitstempo
und den erhöhten Pausenbedarf, weniger auf die Gesamtarbeitszeit. Dazu komme
die Behinderung durch die Schultergelenkbeschwerden, welche sich aber
vornehmlich auf das Arbeitsplatzprofil auswirke. Die Arbeitsfähigkeit in den
früheren Tätigkeiten als Dachdecker und / oder Zimmermann sei seit August 2014 aufgehoben.
Geeignet seien seit Januar 2015 wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leichten,
intermittierend bis gegen mittelschweren Grades unter lufthygienisch
akzeptablen Bedingungen (ohne emittierte Schadstoffe wie Staub oder Asbest).
Ausgeschlossen seien Arbeiten mit hohem Verletzungspotenzial, repetitive
Überkopfarbeiten oder Arbeiten an vibrierenden Maschinen (IV-Nr. 76.1 S. 13 +
14). Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich zwar keine zwingende
objektivierbare Einschränkung des Belastungsprofils, indessen erscheine es in
Anbetracht des subjektiven Erlebens des Beschwerdeführers, aktuell wegen seiner
Langsamkeit nicht in der Lage zu sein, komplexe Aufgaben quantitativ gut durchzuführen,
doch sinnvoll, auf eine Tätigkeit mit einem wohlwollenden, eher leisen Umfeld
zu tendieren. Die bisherige Tätigkeit als Montage-Mitarbeiter mit leichteren
Belastungen sei zu 80 % möglich (unter der Voraussetzung, dass die
angestammte letzte Tätigkeit bei der F.___ AG als Folienzuschneider tatsächlich
mit dem oben formulierten Belastungsprofil kompatibel sei), ebenso angepasste
Verweistätigkeiten (S. 14).
3.4
3.4.1 Dr. med. E.___ äusserte sich am
30. Mai 2017 wie folgt zum Gutachten (IV-Nr. 79): Entgegen der Anamnese im
pneumologischen Teilgutachten rauche der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr.
Ein Pneumologe beurteile einen rauchenden Patienten oft etwas anders als einen
Nichtraucher. Es werde nirgends erwähnt, dass der Beschwerdeführer zur
Entlastung für sechs bis sieben Stunden pro Woche eine Haushaltshilfe brauche.
Ausserdem werde der Haushalt nicht von ihm alleine, sondern grossteils mit resp.
durch seine Partnerin erledigt. Was die fehlende Steigerung in der J.___ betreffe,
so gebe der Beschwerdeführer an, die Luft sei dort sehr heiss und wegen verschiedener
«Dämpfe» von Lösungsmitteln schlecht gewesen, weshalb er Mühe mit dem Atmen gehabt
habe. Das grosse Schlaf- und Ausruhbedürfnis des Beschwerdeführers sei glaubhaft,
obwohl sie dafür keine definitive Erklärung habe. Angesichts der ausgeprägten
Leistungseinschränkung könne sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer
80 % arbeite. Die Leistung sei ja auch unter den günstigen Bedingungen der
J.___ eingeschränkt gewesen. Ein Arbeitspensum von 50 % mit den im Gutachten
erwähnten positiven Umständen könnte sie sich hingegen gut vorstellen.
3.4.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin
für Allg. Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 fest (IV-Nr.
83 S. 2 ff.), das K.___-Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Konsensbeurteilung könne
übernommen werden. Die letzte, wohl körperlich nicht so belastende Tätigkeit
bei der F.___ AG sei im Rahmen der bisherigen körperlichen Belastung weiterhin
möglich. Ab Anfang 2015 sei von einer stabilen kardialen Situation auszugehen.
3.4.3 Dr. med. D.___ hielt im Bericht
vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 ff.) fest, am 13. Dezember 2017 sei eine
Fahrradspiroergometrie mit leicht-mittelschwer eingeschränkter
Leistungsfähigkeit erfolgt (s. IV-Nr. 94 S. 6). Es habe jedoch klare Hinweise
auf eine suboptimale Kooperation gegeben. Die Interpretation der Untersuchung sei
limitiert, weil der Beschwerdeführer bei weitem nicht an seine Grenzen gegangen
sei und die Untersuchung wegen Atemnot beendet habe. Die unter Belastung
dokumentierte Hyperventilation möge zusätzlich limitierend gewirkt haben. Die
beklagte Anstrengungsdyspnoe lasse sich mit der vorliegenden, mittelschweren,
gegenüber 2016 verstärkten Bronchialobstruktion erklären. Eine ganztätige
Arbeit dürfe nicht mehr als 40 % der maximalen Sauerstoffaufnahme
benötigen, was im vorliegenden Fall 4 ml/kg/min wäre. Damit sei für eine
ganztägige Tätigkeit nur noch eine sitzende Arbeit möglich, alle stehenden
Tätigkeiten kämen mit dieser Limitierung nicht mehr in Frage. Auf Grund der
aktuellen Bodyplethysmographie würde die medizinisch theoretische Ateminvalidität
gut 40 % betragen, auf Grund der anzunehmenden bestmöglichen Bodyplethysmographie
von 2016 hingegen würde bei einer lediglich leichten Obstruktion keine
Ateminvalidität bestehen. Ob man die funktionellen Werte von 2016 nochmals
erreichen könne, lasse sich natürlich nicht abschliessend beurteilen.
3.4.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018
(IV-Nr. 96 S. 2 f.) dafür, die Interpretation der Fahrradspiroergometrie sei wegen
der suboptimalen Kooperation nur eingeschränkt möglich. Folgende Punkte müssten
für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gesamtkontext herangezogen
werden: Die kardiale Situation sei stabil bei guter Klappenfunktion und guter
systolischer Globalfunktion des linken Ventrikels. Somit müsste rein von
kardialer Seite her die Belastbarkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere
körperliche Tätigkeiten uneingeschränkt sein. Zusätzlich bestehe eine
mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit auch restriktiven Anteilen,
die in der aktuellen Bodyplethysmographie vom Dezember 2017 etwas stärker
ausgeprägt sei als in den Voruntersuchungen von 2016. Durch den postoperativen
Zwerchfellhochstand werde auch die Atmung behindert, was zur Dyspnoe beitrage
und die Leistung für grössere Anstrengungen limitiere. In einer überwiegend
sitzenden Tätigkeit bestehe eine ganztägige Leistungsfähigkeit. In einer
leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aktuell mindestens die tatsächliche
Leistung von 40 % (Zeitungsvertrieb mit dem Velo) mit weiterer
Verbesserungsmöglichkeit Training und Gewichtsabnahme möglich.
Am 24. April 2018 ergänzte Dr. med. P.___
(IV-Nr. 97), die Einschränkung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit
beziehe sich gemäss RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2017 auf eine leichte,
intermittierend gegen mittelschwere Tätigkeit unter lufthygienisch akzeptablen
Bedingungen sowie ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an
vibrierenden Maschinen. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe keine
medizinisch begründbare Einschränkung.
3.5 Im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer die folgenden Arztberichte ein:
3.5.1 In den Berichten des C.___ vom
29. Oktober und 13. November 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4 f.) wurde eine
Coxarthrose links mit / bei Mischimpingementsituation diagnostiziert.
3.5.2 Dr. med. Q.___, Facharzt für
Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Januar 2019 (BB-Nr. 6)
ein mittelschweres sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts.
3.5.3 Dr. med. E.___ erklärte im
Bericht vom 8. März 2019 (BB-Nr. 7), der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber
erstmals am 27. November 2017 linksseitige Hüftschmerzen erwähnt, unter denen
er seit Monaten leide. Am 13. Dezember 2017 sei eine Röntgenaufnahme
angefertigt worden (s. BB-Nr. 8). Sodann habe Dr. med. R.___,
Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am C.___, den
Beschwerdeführer am 11. April 2018 untersucht und von möglichen coxogenen
Schmerzen bei femoroacetabulärem Impingement der linken Hüfte gesprochen
(BB-Nr. 9).
3.5.4 Dr. med. R.___ hielt im Bericht
vom 7. März 2019 (BB-Nr. 10) fest, wegen der Coxarthrose sei eine
Totalendoprothese geplant. Dieser Eingriff erfolgte am 11. April 2019. Gemäss
Bericht vom 30. April [recte wohl: Mai] 2019 kam es in der Folge nicht nur zu
einem Frühinfekt bei ausgeprägtem postoperativem Hämatom, sondern am 19. Mai
2019 zu einem ischämischen Hirninfarkt occipital links (BB-Nr. 11, s.a. BB-Nr.
12 f.).
3.5.5 Gemäss Bericht des C.___ vom 9.
September 2019 (BB-Nr. 18) hatte sich der Beschwerdeführer eine infektiöse
Kunstklappenendokarditis zugezogen, weshalb die Klappe am 13. Juni 2019 ersetzt
wurde. Der Hirninfarkt sei eindeutig kardioembolisch bedingt im Rahmen der
Endokarditis.
3.5.6 Dr. med. E.___ erklärte am 24.
Juli 2019 (BB-Nr. 17), die Infektion sei von der Hüftprothese ausgegangen. Der
Beschwerdeführer leide nach dem Eingriff vom 13. Juni 2019 immer noch
unter deutlichen Schmerzen bei gewissen Bewegungen. Wegen der Blutarmut und der
Dekonditionierung durch den längeren Spitalaufenthalt sei die körperliche
Leistungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, was sich nach der Therapie und dem
Ausheilen der akuten Beschwerden bessern werde.
3.6 Dem Gerichtsgutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 22. Januar 2020 (A.S. 101 ff.) lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 109 ff.):
Mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1. Hüfttotalprothese links seit 11. April 2019
(ICD-10 Z96.6)
· Chronischer implantat-assoziierter
Infekt mit Nachweis von Stenotrophomonas maltophilia und fraglich S.
auricularis (T84.5)
· Status nach Reintervention mit Schaft-
und Kopfwechsel sowie Einbringen von Draht-Cerclagen am 7. Mai 2019 und nach
erneuter Revision mit Debridement und Biopsie-Entnahme am 7. Juni 2019 (Z98.8)
· Status nach hämatogen gestreutem Infekt
bei chronischer Herzkunstklappen-Endokarditis (T82.6)
· Status nach zunehmend symptomatischer
Koxarthrose bei Misch-Impingement-Konfiguration (M16.0 / M25.8)
2. Schultertotalprothese links seit 2011
(Z96.6)
· Status nach arthroskopischer
Intervention 2004 und nach Implantation einer Hemiprothese 2005 ohne
detaillierte Angaben (Z98.8 / Z96.6)
· anamnestisch Status nach zunehmend
symptomatischer Omarthrose (M19.01)
3. Zustand nach embolischen Hirninfarkten im
Mai 2019 (I63.4)
· residuelle Hemianopsie nach rechts
(H53.4)
· leichtes kognitives Defizit (F06.7)
4. Kunstklappenendokarditis bei
mechanischer Mitralklappe durch Stenotrophomonas maltophilia im Mai 2019
(Z95.2)
· Status nach Ersatz der
Mitralklappenprothese durch neue Kunstklappe (Medtronic STD Mitral 31mm) am 13.
Juni 2019
· mechanischer Mitralklappenersatz bei
schwerer Insuffizienz im August 2014 (Prolaps post. Mitralsegel, flail leaflet;
Medtronic 31mm)
· LIKA 5. August 2014: Koronarsklerose,
nicht-stenosierend
· aktuell unter antibiotischer Therapie
· TTE 6. August 2019: normale LV-Funktion,
LVEF 56 %, normale Funktion der Mitralklappenprothese, normale RV-Funktion
5. Asthma bronchiale, Diagnose im Mai 2016
(J45)
· mittelgradige Obstruktion, zusätzliche
restriktive Komponente denkbar, FENO 20, Methacholin-Test: schwergradige
bronchiale Hyperreagibilität im Mai 2016
· Lungenfunktionell FEV1 3,31 (80 %),
CO-Diffusionskapazität i.N., FENO 14 ppb im Dezember 2016
· Spirometrie: Mittelschwere, nicht weiter
reversible obstruktive Ventilationsstörung, denkbar restriktive Komponente FEV1
2,64 I nach Inhalation 2,76 I (59 %) im März 2017
· Bodyplethysmographie; mittelschwere,
nicht reversible Obstruktion FEV1 2,35 (58 %), mögliche Restriktion,
CO-Diffusionskapazität 88 %, ABGA: P02 10,4 kPa (78mmHg), PCO2 4,8 kPa
(36mmHg)
· Spiroergometrie: Leicht bis mittelschwer
eingeschränkte Leistungsfähigkeit V02max 16 ml/kg/min (64 %) bei 104 Watt /3
,9 METS (46 %), Hyperventilation im Dezember 2017
· Echokardiographie: LVEF 56 %, keine
Hinweise für pulmonal-arterielle Drucksteigerung im August 2019
· Plethysmographie: Kombinierte leichte
restriktive und obstruktive Ventilationsstörung TLC 6,46 I (83 %), VC 4,08
I (74 %), FEV 1 2,5 I (59 %) im Dezember 2019
6. Zwerchfellhochstand rechts
Thorax-Abdomen, CT im September 2015 (S27.81)
· Thorax Rx: relativer Zwerchfellhochstand
rechts im Juni 2019
· Thorax Rx: deutlicher
Zwerchfellhochstand rechts im Dezember 2019
Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1. Leichtgradiges obstruktives Schlaf Apnoe
Syndrom, Diagnose Mai 2016 (G47.31)
· Polygraphie: Apnoe- / Hypopnoe-Index
10/h, Mai 2016
· CPAP-Therapie seit Mai 2016
· Gerätedownload und Pulsoxymetrie:
Suppression der respiratorischen Ereignisse, AHI 2/h, durchschnittliche
Sauerstoffsättigung 94 % im Dezember 2016
· BMI 36 im Dezember 2019
2. Pleuraplaques bei Status nach
Asbestexposition, anamnestisch Diagnose im September 2015 (J92.9)
· CT Thorax im September 2015: Beidseitige
umschriebene Pleuraverkalkungen (links dorsobasal, rechts ventral) sowie eine
unspezifische Pleuraverdickung rechts dorsolateral
3. Carpaltunnelsyndrom rechts (G56.0)
4. Metabolisches Syndrom
· Adipositas, BMI 36 kg/m2
(E66.0)
· Arterielle Hypertonie (I10)
· Hyperurikämie, medikamentös behandelt (E79.0)
· anamnestisch Dyslipidämie, unbehandelt
(E78.2)
5. Leichtgradig ausgeprägte Phobie, auf dem
Hintergrund einer Herzerkrankung (F40.8)
6. Rezidivierende gastritische Beschwerden
(K29.7)
· gelegentliche Einnahme von NSAID
· Dauerbehandlung mit PPI
7. Hypertensive Herzkrankheit (I10)
8. Geringgradige nicht-stenosierende
Koronarsklerose (I25.9)
· kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterieller
HT, Nikotin 30 pack years, Dyslipidämie, OSAS
o metabolisches Syndrom
o Status nach Nikotinkonsum von 30 pack years
9. Anamnestisch Status nach Bursektomie
präpatellar links 1999 (Z98.8)
· anamnestisch vollständige
Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem klinischem Befund
3.6.1 Der Experte Dr. med. S.___,
Facharzt für Allg. Innere Medizin, hielt im internistischen Teilgutachten (A.S.
132 ff.) fest, von seinem Fachgebiet aus habe sowohl in der bisherigen als auch
in einer angepassten (leicht bis mittelschweren) Tätigkeit nie eine länger
dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer könne
8 bis 8,5 Stunden am Tag ohne Leistungseinbusse arbeiten (A.S. 137).
3.6.2 Der Experte Dr. med. T.___, Arzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte im orthopädischen Teilgutachten (A.S.
139 ff.), der Beschwerdeführer beklage einerseits Probleme mit der linken
Hüfte. Die dortigen Schmerzen hätten etwa im Sommer 2018 eingesetzt. Trotz Mühe
beim Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen habe man längere Zeit keine
Behandlungen durchgeführt. Trotz der Prothesenversorgung im Frühjahr 2019 kämen
beim Gehen rasch Schmerzen auf. Andererseits bestünden gewisse Probleme an der
linken Schulter. Ein erster Eingriff im Jahr 2004 sei nicht übermässig erfolgreich
gewesen, weshalb man 2005 eine erste Prothese implantiert und diese 2011
ergänzt habe. Der postoperative Verlauf sei im Grundsatz günstig gewesen und
der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt in den Erwerbsprozess zurückgekehrt. Darüber
hinaus würden keine wesentlichen Probleme am Bewegungsapparat erwähnt (A.S.
140). Der Beschwerdeführer habe zuletzt in einer Firma gearbeitet, die
Spanndecken herstelle. Es habe sich dabei um eine körperlich durchschnittlich
belastende Arbeit gehandelt. Diese sei jedoch ausschliesslich im Stehen verrichtet
worden und habe für die Prothese ungünstige Vibrationen in der linken Schulter
beinhaltet. Er habe aber im Wesentlichen wegen der Herz- und Lungenprobleme und
nicht wegen des Bewegungsapparates mit dieser Tätigkeit aufgehört. Da die
Ehefrau vollzeitlich erwerbstätig sei, kümmere er sich teilweise um den
Haushalt, etwa durch Reinigen des Badezimmers sowie Staubsaugen, wobei er für
den grösseren Teil des Einfamilienhauses auf die Unterstützung von Mutter und
Schwiegermutter zurückgreifen könne (A.S. 141).
Der Befund an der linken Schulter sei
als sehr günstig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer könne diese mit geringen
Defiziten im endgradigen Überkopfbereich und hinter der Körperebene
uneingeschränkt einsetzen. Die Kraftentfaltung sei sehr gut (A.S. 145 + 146).
Etwas anders präsentiere sich die Situation an der linken Hüfte. Dennoch bestehe
auch hier eine durchaus gute Belastungsfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer
von einer Gehdauer von 60 bis 90 Minuten am Stück spreche. Die Schmerzintensität
dürfe insgesamt als eher gering eingestuft werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden wirkten im Grundsatz authentisch und liessen sich durch die
entsprechenden klinischen Befunde objektivieren. Insgesamt wirke der
Beschwerdeführer allerdings durchaus gut gelaunt und erwecke dadurch nicht den
Eindruck, derzeit von Seiten des Bewegungsapparates unter einem höheren
Leidensdruck zu stehen (A.S. 146). Unter Berücksichtigung des eigenanamnestisch
nicht unerheblichen Aktivitätslevels im Alltag sowie des eher geringen
Analgetikakonsums dürfe postuliert werden, dass die Beschwerden des
Bewegungsapparates eine eher untergeordnete Rolle spielten (A.S. 146 f.).
Die zuletzt ausgeübte, ausschliesslich
stehende Tätigkeit in der Herstellung von Spanndecken habe einen grossen Bewegungsradius
der Arme verlangt und sei mit Vibrationen an der linken Schulter verbunden
gewesen. Dementsprechend müsse dafür derzeit und wahrscheinlich bleibend eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Retrospektiv sei schwierig zu
sagen, ab wann diese Tätigkeit aus orthopädischen Gründen nicht mehr möglich gewesen
sei (A.S. 147). Der Beschwerdeführer habe die besagte Tätigkeit auch nach
der Implantation der Schulterprothese noch während mehrerer Jahre uneingeschränkt
ausgeübt. Die später attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf die
Problematik an der linken Schulter zurückgegangen. Mit zunehmender Symptomatik
von Seiten der linken Hüfte sei diese Tätigkeit jedenfalls spätestens ab Herbst
2018 nicht mehr möglich gewesen (A.S. 148). Nach der IV-Anmeldung von 2004
sei man auf Grund der Befunde davon ausgegangen, dass die ursprüngliche
Tätigkeit als Hilfsdachdecker nicht mehr möglich sei. Dies lasse sich allein
durch die Problematik an der linken Schulter ausreichend begründen, habe auch
heute noch Gültigkeit und werde wahrscheinlich so bleiben (A.S. 150). An die
Situation angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen eine Hebe-
und Traglimite links von 5 kg nicht überschritten werde, die mehrheitlich sitzend
mit nur kürzerem Stehen und Gehen möglich seien und wo die Arme ausschliesslich
unterhalb der Horizontalen und vor der Körperebene eingesetzt würden. Eine
solche Arbeit könnte vollzeitlich ohne Einschränkung der Leistung ausgeübt
werden. Aus heutiger Sicht seien in der Vergangenheit Tätigkeiten gemäss dem
formulierten Belastungsprofil von Seiten des Bewegungsapparates im Grundsatz
immer möglich gewesen. Zu einer längeren Unterbrechung sei es im Zusammenhang
mit der Implantation der totalen Hüftarthroplastik im April 2019 gekommen, doch
könne in Anbetracht des aktuellen Zustandsbildes davon ausgegangen werden, dass
spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchungen aus orthopädischer
Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (A.S. 148).
3.6.3 Der Experte Dr. med. U.___,
Facharzt für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten (A.S. 152 ff.)
fest, laut Beschwerdeführer sei es beim Schlaganfall zu einer Störung des
Gesichtsfeldes gekommen, er sehe nach rechts nicht mehr richtig und es bestehe ein
Defizit rechts unten. Deswegen dürfe er auch nicht mit dem Auto fahren, und mit
dem Mofa müsse er erheblich aufpassen. Aktuell müsse er sich beim Sehen immer
anstrengen und konzentrieren, was ihn sehr ermüde. Dies sei eigentlich das
Einzige, was er bei dem Schlaganfall erlitten habe (A.S. 153). Im
Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Hüft- und Schulterbeschwerden
(A.S. 156).
Vor dem Eintritt der embolischen
Hirninfarkte habe auf neurologischem Gebiet keine wesentliche Einschränkung vorgelegen.
Die vorgängig bestehende Morbidität betreffe das orthopädische und
kardiologische Fachgebiet (A.S. 157). Neurologisch gesehen sei die Arbeit als
Dachdecker seit Mai 2019 nicht mehr möglich. Seit diesem Zeitpunkt komme eine körperlich
leichte Tätigkeiten in sitzender Stellung, ohne Anforderung an ein gutes
Sehvermögen und ohne kognitive Anforderungen, in Frage. Eine solche Arbeit wäre
mit einer vollzeitlichen Präsenz möglich, aber – wegen des vermehrten
Pausenbedarfs und der verlangsamten Ausführung motorischer Abläufe – nur mit
einer Leistung von 70 % (A.S. 158).
3.6.4 Der Experte Dr. med. V.___, Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte im psychiatrischen
Teilgutachten (A.S. 161 ff.), dem Beschwerdeführer gehe es nach eigenen Angaben
gesundheitlich nicht so gut. Er sei wiederholt operiert worden und leide schon
bei leichter Anstrengung unter Atemnot (A.S. 161). Bei kleinster Anstrengung
wie leichten Putzarbeiten leide er unter Schweissausbrüchen. Er sei oft müde,
müsse sich hinlegen. Seit er mit der Maske schlafe, gehe es ihm besser, er sei
tagsüber etwas weniger müde. Er habe auch einen Hirninfarkt erlitten und sehe
mit dem rechten Auge im Bereich des rechten Gesichtsfeldes nichts, was ihn
störe. Er sei noch nie psychiatrisch behandelt worden. Psychisch gehe es ihm
soweit gut, obwohl er eingeschränkt sei, habe er noch nie einen Lebensverleider
verspürt (A.S. 162).
Der Beschwerdeführer berichte
ausführlich über seine körperlichen Beschwerden. Die Stimmung sei ausgeglichen,
die Psychomotorik unauffällig. Der Antrieb präsentiere sich nicht vermindert,
der affektive Kontakt zum Experten sei gut. Der Beschwerdeführer betone wiederholt,
dass er gerne halbtags arbeiten würde. Er hinterlasse einen wachen Eindruck,
sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die im Rahmen der Untersuchung
gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche
Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer nie
Zeichen von Konzentrationsschwäche. Er könne gut auf die gestellten Fragen
eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Das
Denken sei nicht eingeengt, es zeigten sich weder Gedankenabreissen noch
Neologismen oder Gedankenleere. In den Schilderungen des Beschwerdeführers seien
keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen
seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen
oder Halluzinationen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug
zur Realität und zu seiner Person. Er könne sich gegenüber der Umgebung klar
abgrenzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht
vorhanden. Der Beschwerdeführer äussere keine Zwangsgedanken. Hinweise auf
Zwangshandlungen fehlten. Der Beschwerdeführer erwähne keine Ängste und
Phobien. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen
der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Der Beschwerdeführer berichte
weder über einen Lebensverleider noch über Suizidgedanken oder -impulse
(A.S. 165).
Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner
ersten Herzoperation im Jahre 2014 trotz gesundheitlicher Einschränkungen ohne
wesentliche Schwierigkeiten gearbeitet. Seither sei er körperlich
beeinträchtigt und habe die angestammte Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter
zahlreichen somatischen Erkrankungen, deren geklagte Beschwerden weitgehend
somatisch objektivierbar seien. Eine wesentliche psychische Überlagerung der Beschwerden,
namentlich der Atemnot, bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe sich auch noch
nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden. Er fühle sich
in engen Räumen nicht mehr so wohl und meide grössere Menschenansammlungen, da
er dabei in Atemnot gerate. Diese leicht erhöhte Ängstlichkeit bestehe seit der
zweiten Herzoperation. Es handle sich um eine leichtgradige phobische Störung vor
dem Hintergrund der zahlreichen somatischen Erkrankungen. Im psychiatrischen
Gutachten von 2017 seien bezogen auf das Asthma psychologische Faktoren bei
andernorts klassifizierten Krankheiten diagnostiziert worden, aber ohne
Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer klage anlässlich der vorliegenden
Untersuchung einzig über Atemnot bei körperlicher Anstrengung, welche in
Zusammenhang mit seiner kardialen Erkrankung stehe (A.S. 166). Er sei im
Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die leicht erhöhte Ängstlichkeit
in engen Räumen oder in grösseren Menschenansammlungen schränke ihn kaum ein.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt
ausgeübten als auch in einer anderen Tätigkeit nie beeinträchtigt gewesen.
Ungeeignet seien nur Arbeiten in engen Räumen oder in grösseren
Menschenansammlungen (A.S. 167 f.).
3.6.5 Der Experte Dr. med. W.___, Arzt
für Kardiologie FMH, hielt im kardiologischen Teilgutachten (A.S. 171 ff.)
fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm seit den Hüftoperationen im
Frühling und der zweiten Herzoperation im Juni schlechter gehe als vorher. Er
habe mehr Atemnot als früher und werde schneller müde; sein Schlafbedarf sei
gross (A.S 171). Wenn er langsam geradeaus gehe, gerate er nicht in Atemnot; er
könne täglich mit den Hunden 1,5 Stunden spazieren gehen. Nach der ersten
Herzoperation im August 2014 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit in der Spanndeckenmanufaktur
(Zuschneiden und Verschweissen der Folien) im Januar 2015 mit einem Pensum von
50 % wieder aufgenommen; eine Steigerung sei aber wegen vermehrter Müdigkeit
und Anstrengungsdyspnoe nicht möglich gewesen (A.S. 172).
Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den
angegebenen Beschwerden und den über die Jahre erhobenen Befunden (A.S. 174 f.).
Nach der ersten Operation im August 2014 habe sich in den Kontrollen stets eine
normale Klappenfunktion und kardiale Funktion gezeigt. Ausserdem sei die
Leistungsfähigkeit in mehreren Ergometrien wiederholt praktisch normal gewesen.
Vor diesem Hintergrund wäre zumindest bei mittelschweren Tätigkeiten eine
normale Leistungsfähigkeit zu erwarten. Für die Beschwerden seien
wahrscheinlich andere Ursachen (wie Adipositas, Zwerchfellhochstand oder
pulmonale Probleme) verantwortlich. Der Verlauf sei bis zur Klappenendokarditis
im Juni 2019 gut gewesen. Seither bestehe eine neue Situation, die im Moment
noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Wegen der Hüftbeschwerden mit
lokalem Infekt sei aktuell keine Ergometrie möglich. Die Befunde im TTE zeigten
aber eine erhaltene biventrikuläre Funktion und eine normale Klappenfunktion.
Diese Befunde entsprächen den rezenten Vorbefunden. Die im kardiologischen
Gutachten von 2017 erarbeitete Konklusion sei gut nachvollziehbar. Die kardiale
Situation nach der ersten Herzoperation sei gut und ein normales Arbeitspensum
für leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar gewesen (A.S. 175). Die
Kunstklappe habe einen geringgradig höheren Widerstand als eine native Klappe,
dies führe aber allenfalls zu einer minimen Reduktion der Leistungsfähigkeit
(A.S. 177).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in
adaptierter Form (für Arbeiten ohne schwere körperliche Belastungen und ohne
Verletzungsgefahr) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies habe von
Januar 2015 bis April 2019 gegolten. Seither sei der Beschwerdeführer vorübergehend
zu 100 % arbeitsunfähig. All dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit
(A.S. 176 + 178).
3.6.6 Der Experte Dr. med. X.___, Arzt
für Pneumologie FMH, erklärte im pneumologischen Teilgutachten (A.S. 180 ff.),
laut dem Beschwerdeführer bestünden die Atembeschwerden seit der ersten
Herzklappenoperation im Jahr 2014 (A.S. 181). Sie hätten seit der Herzklappenoperation
im Juni 2019 zugenommen. Manchmal trete schon in Ruhe beim Fernsehen Atemnot
auf. Nach 13 Treppenstufen müsse er sich wegen Dyspnoe hinsetzen (A.S. 180). Die
CPAP-Behandlung sei subjektiv wie objektiv sehr effektiv (A.S. 181).
Lungenfunktionell sei erstmals im Mai
2016 eine mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung mit nur teilweiser
Reversibilität und schwerer bronchialer Hyperreagibilität nachgewiesen worden.
Nach Mitralklappenersatz im August 2014 habe sich seit 2015 ein persistierender
ausgeprägter Zwerchfellhochstand rechts gezeigt. Zusammen mit der Adipositas
liege dadurch eine zusätzlich vorhandene restriktive Ventilationsstörung vor,
die vereint mit einer krankheitsbedingten Dekonditionierung die Leistungsintoleranz
erkläre. Gemäss den Kriterien der American Medical Association liege auf Grund
der Anamnese, der radiologischen und lungenfunktionellen sowie der
schlafmedizinischen Befunde eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der
Klasse II bis III bzw. ein Impairment von 30 % vor. Für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit mit anamnestisch teilweise schwerer körperlicher Arbeit
besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte seit April 2019
(A.S. 185). Seit dem gleichen Zeitpunkt seien körperlich vorwiegend
leichte Arbeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe und Staub zu 70 % möglich.
Eine zusätzliche Einschränkung bestehe durch den Gesichtsfeldausfall (A.S. 186).
3.6.7 Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung (A.S. 111 ff.) gelangten die Experten zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei seit 2011 als Hilfsdachdecker sowie seit Oktober 2018 (mit
der Manifestation der Hüftproblematik) als Fabrikationsmitarbeiter und
Textilzuschneider vollständig arbeitsunfähig (A.S. 112). Eine der Behinderung
optimal angepasste Tätigkeit müsste körperlich leicht und überwiegend sitzend
sein, ohne Nässe-, Staub- und Kältebelastung, ohne Überkopfarbeiten, ohne
Arbeiten über der Horizontalen oder vor der Körperebene, ohne wesentliche
Anforderung an die Sehfähigkeit, auf niedrigem kognitivem Niveau und mit einer
Hebe- und Traglimite von 5 kg. Eine solche Arbeit wäre vier bis sechs Stunden
pro Tag möglich. Je nach durchgeführter Stundenzahl ergebe sich ein erhöhter
Pausenbedarf, zudem sei das Rendement vermindert. Insgesamt sei die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt auf 50 % eines Vollzeitpensums zu
schätzen. Vor April 2019 habe in leichten, adaptierten Tätigkeiten keine länger
dauernde, höhergradige und quantitativ wesentlich eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestanden (A.S. 113). Zusammenfassend stimme man mit dem K.___-Gutachten
von 2017 überein, wonach die Arbeitsfähigkeit für erheblich belastende
Tätigkeiten aufgehoben und für leichte, adaptierte Tätigkeiten leicht
eingeschränkt sei. Die damals polydisziplinär zugestandene Leistungseinbusse
von 20 % sei retrospektiv teilweise nachvollziehbar. Eine höhergradige
Einschränkung lasse sich rückblickend sicher nicht begründen (A.S. 114).
3.7
3.7.1 Es besteht keinerlei Anlass, am
Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln, denn dieses entspricht
vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind, die vorliegenden
Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die Experten befragten den Beschwerdeführer
zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner
Vorgeschichte (A.S. 132 - 135 / 139 - 141 / 153 f. / 161 - 164 /
171 - 173 / 180 f.), erhoben die objektiven Befunde (A.S. 135 / 141 - 143 /
155 f. / 165 / 173 / 181 f.) und nahmen die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 106
- 108 / 117 - 130 / 152 f.). Auf dieser Grundlage gaben die Experten eine
Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Schlussfolgerungen nannten und
auf frühere Arztberichte eingingen (A.S. 109 - 114 / 135 - 138 / 144 - 151 / 156
- 159 / 165 - 170 / 174 - 179 / 182 - 188).
3.7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,
es müsse ein neues Gerichtsgutachten eingeholt werden, da das vorliegende nicht
sämtliche Fragen beantworte. Damit dringt er aber nicht durch:
3.7.2.1 Der Beschwerdeführer hält
einerseits dafür, im Hinblick auf die Gesichtsfeldeinschränkung fehle es an
einer ophthalmologischen Begutachtung. Dem ist zu entgegnen, dass diese
Einschränkung erst nach dem Hirninfarkt vom 19. Mai 2019 auftrat (s. E. II.
3.6.3 + 3.6.4 hiervor), also (mangels Ausdehnung des Verfahrens) erst nach dem
hier zu beurteilenden Zeitraum (E. II. 1.2 hiervor). Zusätzliche Abklärungen
erübrigen sich damit.
3.7.2.2 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bleibe unklar, warum für die Zeit vor
April 2019 eine höhere Arbeitsunfähigkeit verneint werde. Er übersieht dabei,
dass verschiedene der Diagnosen im Gerichtsgutachten erst nach dem Stichtag des
11. Juni 2018 aufgetreten sind resp. die Leistungsfähigkeit (allenfalls) beeinflusst
haben. Dies betrifft die Coxarthrose mit Prothesenversorgung (die sich ab
Sommer 2018 bemerkbar machte, zunächst aber nicht behandelt wurde, E. II. 3.6.2
hiervor), den Hirninfarkt mit anschliessender Gesichtsfeldeinschränkung sowie
die Kunstklappenendokarditis (beides im Mai 2019). Diese Leiden müssen im
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Bereits vor der angefochtenen
Verfügung bestanden die folgenden Diagnosen, wie auch aus dem K.___-Gutachten
vom 16. Mai 2017 hervorgeht:
· Schultertotalprothese: Diese erlaubt gemäss
Gerichtsgutachten für sich allein betrachtet ohne Einschränkung alle Arbeiten
unterhalb der Horizontalen und vor der Körperebene, sofern dabei keine
Vibrationen auf die linke Schulter einwirken (vgl. E. II. 3.6.2
+ 3.6.7 hiervor). Der Verlauf nach der Implantation im Jahr 2011 war von Anfang
an grundsätzlich positiv und der Bewegungsspielraum nur wenig reduziert. Dementsprechend
nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der F.___ AG nach dem Eingriff
wieder auf und übte sie noch rund drei Jahre aus, bevor eine andere Erkrankung
auftrat (s. E. II. 3.6.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich
der Schulter schon vor dem 11. Juni 2018 Geltung besass. Dies muss umso mehr
gelten, als bereits im K.___-Gutachten von 2017 festgehalten worden war, die
Schulterbeschwerden würden sich auf das Arbeitsplatzprofil auswirken, indem
repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an vibrierenden Maschinen
ausgeschlossen seien (s. E. II. 3.3.5 hiervor).
· Valvuläre Herzkrankheit: Gemäss
Gerichtsgutachten bestand aus kardiologischer Sicht in einer adaptierten
Tätigkeit von Januar 2015 bis April 2019 (also bis zur angefochtenen Verfügung
vom 11. Juni 2018) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. II. 3.6.5
hiervor). Der kardiologische B.___-Experte begründet dies nachvollziehbar mit
dem günstigen Verlauf seit der ersten Herzoperation im August 2014. Er kann
sich dabei auf die echtzeitlichen objektivierbaren Befunde stützen, welche die
behandelnden Ärzte damals erhoben hatten. Somit war es dem Beschwerdeführer von
seinem Herzleiden her am Stichtag des 11. Juni 2018 möglich, mittelschwere
Arbeiten ohne Verletzungsgefahr uneingeschränkt auszuüben.
· Mittelschwere COPD in Kombination mit
einem Asthma bronchiale: Dr. med. D.___ stellte am 15. Dezember 2017
– also nach dem K.___-Gutachten, aber noch vor der angefochtenen Verfügung –
eine Ateminvalidität von 40 % fest (E. II. 3.4.3 hiervor). Dieser
Wert bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu
40 % arbeitsunfähig war. Dr. med. D.___ erachtete vielmehr eine
sitzende Tätigkeit als ganztägig möglich, wobei er sich nicht dazu äusserte,
welche Leistung in diesem Rahmen erbracht werden konnte. In diesem Punkt ist
auf die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ abzustellen, welche die von Dr. med. D.___
erhobenen Befunde würdigte und plausibel zum Schluss gelangte, dass in einer ausschliesslich
sitzenden Tätigkeit keinerlei zusätzliche Einschränkung bestehe (E. II. 3.4.4
hiervor). Was den Zwerchfellhochstand angeht, so ist nirgends ersichtlich, dass
sich dieser zwischen dem K.___-Gutachten und der angefochtenen Verfügung
verschlimmert hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer am Stichtag des 11. Juni 2018 möglich war, eine rein sitzende
Arbeit unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen vollzeitlich und ohne
Leistungseinbusse auszuüben. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen
der pneumologischen Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___, die seit 2014
bestehenden Atembeschwerden hätten sich nach der zweiten Herzoperation im Juni
2019 verschlimmert (E. II. 3.6.6 hiervor). Dies deutet darauf hin, dass die
entscheidende Veränderung zum aktuellen Zustand hin, in dem es auch im Ruhezustand
zur Atemnot kommen kann (a.a.O.), erst nach der angefochtenen Verfügung
eingetreten ist.
Das Gerichtsgutachten geht auch auf die Feststellung
im K.___-Gutachten ein, wonach die geringen Einschränkungen in den einzelnen
Disziplinen einen additiven Effekt haben und zu einer Arbeitsunfähigkeit von
insgesamt 20 % führen. Die B.___-Experten erachten dies als «teilweise
nachvollziehbar» und halten fest, eine höhere Einschränkung lasse sich
retrospektiv nicht begründen. Dabei kann offen bleiben, wie die Formulierung
«teilweise nachvollziehbar» genau zu verstehen ist. Entscheidend ist die klare Aussage
im B.___-Gutachten, rückwirkend betrachtet habe auf jeden Fall keine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vorgelegen, wie sie im K.___-Gutachten
festgesetzt worden sei. Somit ist davon auszugehen, dass bis zur angefochtenen
Verfügung vom 11. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % bestand. Dies
weicht zwar von der angefochtenen Verfügung ab, begründet aber im Ergebnis
gleichwohl keinen Leistungsanspruch (s. E. II. 4.3.3 + 5
hiernach).
3.7.3 Der Beschwerdeführer beruft sich
zu Recht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, denn daraus ergibt sich
nichts zu seinen Gunsten. Die fraglichen Berichte (E. II. 3.2.1 - 3.2.3 / 3.2.5
f. / 3.4.1 hiervor) enthalten keine Gesichtspunkte, welche im Gerichtsgutachten
übersehen wurden.
Aus den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen
(E. II. 3.2.4 + 3.2.7 hiervor), bei denen es nicht gelang, die Leistung zu
steigern, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Beide
Arbeitsplätze waren nämlich seinem Leiden nicht angepasst, indem die
körperliche Belastung zu schwer resp. die Luftqualität zu schlecht war (E. II.
3.2.4 + 3.4.1 hiervor). Der im Rahmen einer medizinisch unzumutbaren Arbeit erbrachten
Leistung fehlt von vornherein jegliche Aussagekraft für die Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15.
April 2016 E. 5.1).
3.7.4 Der psychiatrische Gerichtsexperte
nahm keine ausführliche Prüfung der einschlägigen Indikatoren vor (s. dazu E.
II. 2.2 hiervor). Eine solche Prüfung erübrigte sich jedoch, da der Experte
eine Arbeitsunfähigkeit mit überzeugender Begründung verneinte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2).
3.8 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich
ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,
ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer war 52 Jahre und
sieben Monate alt, als am 22. Januar 2020 das Gerichtsgutachten erging, welches
seine Arbeitsfähigkeit abschliessend klärte. Er hatte also im massgeblichen Zeitpunkt
(s. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16) noch eine Aktivitätsdauer von rund
zwölf Jahren vor sich und kann nicht behaupten, sein fortgeschrittenes Alter stehe
einer Erwerbstätigkeit entgegen. Auch der Hinweis auf die eigene
Erwerbsbiographie geht fehl. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den
Arbeitnehmern, die während Jahrzehnten im gleichen Betrieb tätig waren (wie
etwa im Bundesgerichtsurteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1, wo der
Versicherte 25 Jahre im gleichen Hotel als Portier beschäftigt war). Er
arbeitete nämlich nicht nur bei verschiedenen Firmen im Baugewerbe als
Hilfszimmermann und -dachdecker, sondern war anschliessend in der Lage, eine Arbeit
in der Fabrikation aufzunehmen, was eine gewisse Flexibilität voraussetzt; dies
zeigte im Übrigen auch der Einsatz in der J.___, wo der Beschwerdeführer in der
manuellen Fertigung eingesetzt wurde und eine qualitativ gute Leistung
erbrachte (E. II. 3.2.7 hiervor). Richtig ist, dass für den Beschwerdeführer
auf Grund seines Zumutbarkeitsprofils nicht jede Arbeit in Frage kommt. Gemäss
Beweisergebnis sind ihm bis zum Stichtag des 11. Juni 2018 sitzende Beschäftigungen
unter lufthygienisch guten Bedingungen ganztägig mit einer Leistung von 90 %
möglich, dies ohne Verrichtungen oberhalb der Horizontalen und hinter der
Körperebene, ohne Einwirkung von Vibrationen auf die linke Schulter sowie ohne
Kälte-, Nässe- und Staubexposition. Dieses Anforderungsprofil ist keineswegs
derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen wäre, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit zu finden, zumal wenn man
auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt. So bietet der ausgeglichene
Arbeitsmarkt etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten oder
Sortierarbeiten an, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind
und sitzend ausgeführt werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015
vom 12. Januar 2016 E. 3.3 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2
in fine). Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die ihre angestammte
manuelle Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausüben können, sind nicht
auf Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt, sondern kommen
auch für Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Frage, denen im industriellen
und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.5 [in BGE 145 V 209 nicht
publiziert]).
Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016 (s. E. II. 2.1 hiervor).
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
4.2 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführer von seinem letzten Arbeitgeber, der F.___ AG, aus
wirtschaftlichen Gründen entlassen, hätte diese Stelle also auch verloren, wenn
ab 2014 kein Herz- und Lungenleiden aufgetreten wäre. Auf das dortige Einkommen
kann daher schon aus diesem Grund nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). Die vorhergehende
Arbeit als Hilfsdachdecker bis 2004 hingegen konnte der Beschwerdeführer wegen
seiner Schulterarthrose nicht länger ausüben (E. II. 3.6.2 hiervor; s.a.
IV-Nr. 11 S. 1), weshalb er in die Fabrikation wechselte. Da er nach
seiner Anlehre rund 18 Jahre bei drei verschiedenen Firmen als Hilfszimmermann
resp. Hilfsdachdecker tätig gewesen war (E. II. 3.1.1 hiervor), ist davon
auszugehen, dass er ohne Schulterbeschwerden in der Baubranche geblieben wäre,
wenn auch nicht unbedingt beim gleichen Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund
sind die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Baugewerbe heranzuziehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2), worin auch die
Parteien grundsätzlich übereinstimmen (A.S. 2 + 31 Ziff. 16). Anwendbar sind
die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2018 aktuellsten
publizierten Zahlen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November
2019 E. 6.2.1), d.h. die LSE 2014, da die massgebliche Tabelle der LSE 2016
erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurde (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2). Ein Arbeitnehmer verdiente 2014 im
Segment Baugewerbe, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Natur), im Medianwert CHF 5'507.00 pro Monat, einschliesslich
des Anteils für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor, Ziffer 41 - 43, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites aufgerufen am 29. Mai 2020). Das höhere Kompetenzniveau 2
(praktische Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen etc.) kommt nicht in
Frage: Da der Beschwerdeführer eine zweijährige Anlehre als Holzarbeiter
absolviert hat (s. E. II. 3.1.1 hiervor) und keine dreijährige Lehre als
Zimmermann oder Dachdecker mit Eidg. Fähigkeitszeugnis, ist er als
Hilfsarbeiter einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2019 vom
3. März 2020 E. 5.2). Da der Lohn gemäss LSE auf
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 im Baugewerbe
41,5 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»
/ Ziff. 41 - 43, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).
Passt man zudem das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer
bis 2016 an (Tabelle T1.1.10 / Ziff. 41 - 43, 2014: 102,8 Indexpunkte /
2016: 102,9; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html),
dann ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 68'629.00. Dieser Betrag ist
sogar höher, als wenn man das vom Beschwerdeführer 2004 als Hilfsdachdecker
zuletzt erzielte Einkommen von 13 x CHF 4'313.00 (IV-Nr. 11 S. 2)
der Lohnentwicklung anpasst, was zu einem Valideneinkommen von nur CHF 62'814.00
führen würde.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer ging bis zur
angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr
nach. Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen
(s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f. sowie E. II. 4.2 hiervor). Abzustellen ist
auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, bezogen auf den
gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11.
Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der
Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in
sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des
Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2014 in diesem
Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. Passt man das Einkommen zudem an die
Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2016 an (Tabelle T1.1.10 / Total,
2014: 103,2 Indexpunkte / 2016: 104,1), so resultiert daraus, bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit (s. E. II. 3.7.2 in
fine hiervor), ein Tabellenlohn von CHF 53'626.00.
4.3.2 Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).
Der Beschwerdeführer hält dafür,
insgesamt rechtfertige sich ein Abzug von 15 resp. 20 % (A.S. 31 + 219).
Er begründet dies einerseits damit, dass er durch das Zumutbarkeitsprofil
zusätzlich zum reduzierten Rendement eingeschränkt sei. Dem ist zu entgegnen,
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitlich bedingt nicht mehr sämtliche
Arbeiten auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment ausführen kann. Die
Möglichkeit, dass er den Zentralwert innerhalb seines Kompetenzniveaus nicht
erreicht, führt nicht zwingend zu einem Abzug, da jeder Anwendung statistischer
Werte die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalles, immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29.
Mai 2018 E. 3.4.3). Die Beschränkung auf sitzende Arbeiten unter guter
Lufthygiene und guten klimatischen Bedingungen, ohne Verletzungsgefahr sowie
ohne Verrichtungen über Kopf, hinter der Körperebene und an vibrierenden
Maschinen, lässt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten offen. Vor diesem Hintergrund können unter dem Titel
leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (a.a.O., E.
3.4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Man kann nicht sagen, die funktionellen
Einschränkungen seien ihrer besonderen Natur nach nicht mehr ohne weiteres mit
den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen
ergeben (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer beruft sich
andererseits auf sein Alter. Er übersieht dabei, dass Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden
und sich das Alter auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend
lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018
E. 2.2.3). Es finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und bezüglich
einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, kommt im
Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2.3 in fine).
4.3.3 Zusammenfassend besteht kein
Anlass für einen Abzug, womit sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 53'626.00
beläuft. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 68'629.00 ergibt sich so ein
Invaliditätsgrad von 21,86 %, der keinen Anspruch auf eine Rente
vermittelt.
5. Der Beschwerdeführer begehrt
berufliche Massnahmen, aber ohne auszuführen, um welche es sich dabei handeln
soll. Die angefochtene Verfügung prüfte diesbezüglich Umschulung (Art. 17 Abs.
1 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG), wobei sie einen
Anspruch auf beides im Ergebnis zu Recht verneinte:
Arbeitsvermittlung im Sinne einer
aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt
voraus, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies
trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder
dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der
versicherten Person (z.B. weil diese an einer Sehbehinderung leidet) erläutert
werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
An solchen spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art fehlt es hier; die
Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse (vgl. a.a.O.,
E. 3.3).
Was die Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit angeht, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer Hilfsarbeiter war. Eine Umschulung scheitert deshalb am
Grundsatz, dass die neue Tätigkeit der früher ausgeübten annähernd gleichwertig
sein muss, was sich auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende
Verdienstmöglichkeit bezieht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3). Andererseits setzt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines
Eingliederungswillens voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21.
August 2018 E. 6.4). Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschwerdeführer gemäss
B.___-Gutachten als vollständig arbeitsunfähig an (A.S. 109). Dies wird dadurch
bestätigt, dass er in der Zeit zwischen der Abklärung bei der J.___ und der
angefochtenen Verfügung keiner Arbeit nachging, obwohl er laut
Gerichtsgutachten zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Fahrradspiroergometrie vom 13. Dezember 2017
unkooperativ zeigte, indem er keine volle Leistung erbrachte (E. II. 3.4.3
hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt
einzugliedern.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.2 Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 24. März 2020 (A.S. 220 ff.) weist einen
Zeitaufwand von 28,91 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Der Vertreter des Beschwerdeführers befasste
sich in seinen Eingaben vom 3. Juni und 1. Juli 2019 (A.S. 69 ff. / 79
ff.) überwiegend mit der fehlenden Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle B.___,
welche sich aus den früheren Begutachtungsergebnissen ableiten lasse. Das
Gericht hat diese Auffassung jedoch in den Verfügungen vom 12. Juni und 5. Juli
2019 verworfen (A.S. 74 f. / 84 f.). Der Aufwand für diese beiden Eingaben
von insgesamt 2,5 Stunden ist daher um 1,5 Stunden zu kürzen.
· In der Kostennote ist reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (22 x 0,17 = 3,74 Stunden), die
analogen Schreiben an die Y.___, Dr. med. E.___ und die Z.___
(insgesamt 10 x 0,17 = 1,7 Stunden) sowie die Fristerstreckungsgesuche vom 30. April
und 20. Mai 2019 (A.S. 63 + 67), die keine spezielle Begründung enthalten
(2 x 0,33 Stunden).
· Zu streichen ist der Aufwand für die
Schreiben an die AA.___ vom 4. Oktober 2018 und 20. November 2019 (025 + 0,33
Stunden), da sich diese nicht in den Akten befinden und der Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar ist.
Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 20,73 Stunden. Was die Auslagen über insgesamt CHF 692.55 betrifft,
so sind die 570 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m.
§ 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 407.55. Die armenrechtliche
Entschädigung beläuft sich folglich, mit dem massgeblichen Stundenansatz von
CHF 180.00, den Auslagen und CHF 318.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar
2018) auf CHF 4'457.65. Nach Abzug der am 5. Mai 2020 verfügten Akontozahlung
über CHF 3'735.70 (s. E. I. 2.8 hiervor) verbleibt ein Betrag von CHF 721.95,
der durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn auszuzahlen ist. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'562.85
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 6'020.50), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier, gestützt auf die
Honorarvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 14. September 2017 (A.S. 227),
von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das K.___-Gutachten, welches der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses
Gutachten war einerseits unvollständig, fehlte es doch im Hinblick auf die
Schulterproblematik an einer rheumatologischen resp. orthopädischen Abklärung. Andererseits
empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ gestützt auf die Untersuchung
vom 13. Dezember 2017, welche Dr. med. D.___ nach der Begutachtung durchgeführt
hatte, von der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit sei abzuweichen. In
dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,
ein weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt
zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher sowohl
die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 16'683.90 zu tragen
(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2
S. 271 f. und E. 8 S. 285) als auch die damit
zusammenhängenden Reisespesen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 180.00
(s. dazu Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe
dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen Rechnungen
zugestellt erhalten hatte (A.S. 207 und 229).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF
4'457.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der nach Abzug der
Akontozahlung von CHF 3'735.70 verbleibende Betrag von CHF 721.95 ist
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn auszuzahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'562.85
(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Gutachterstelle B.___ vom 22. Januar 2020 sowie die Reisespesen des
Beschwerdeführers vom 4. und 5. November 2019, insgesamt CHF 16'863.90,
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann