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Entscheid

VSBES.2018.177

Berufliche Massnahme und Invalidenrente

29. Mai 2020Deutsch77 min

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren betreffend

Source so.ch

Urteil vom 29. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juni 2018)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren betreffend

berufliche Massnahmen am 2. Mai 2005 abgewiesen hatte (IV-Stelle Beleg /

IV-Nr. 26), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer),

geb. 1967, am 20. Januar 2016 erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung

vom 11. Juni 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 2 % betrage (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 16. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens

die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen anzuordnen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 50).

Der Beschwerdeführer lässt am 4. März

2019 zusätzliche Belege einreichen (A.S. 52 f.).

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann

als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 54 f.).

Der Beschwerdeführer lässt am 13. März

2019 zusätzliche Belege einreichen (A.S. 56 f.).

2.3 Der Präsident teilt

den Parteien am 25. März 2019 mit, es sei beabsichtigt, bei der Gutachterstelle

B.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, orthopädisch,

pneumologisch, kardiologisch und psychiatrisch) in Auftrag zu geben (A.S. 59 f.).

Während die Beschwerdegegnerin am 9. April 2019 auf Einwände sowie die

Einreichung von Zusatzfragen verzichtet (A.S. 62), lässt der Beschwerdeführer

am 3. Juni 2019 folgende Anträge stellen (A.S 69 ff.):

1. Es sei die [Gutachterstelle B.___] durch

eine andere Gutachterstelle ersetzen.

2. Es seien die beiliegenden Berichte des C.___

vom 30. April 2019 und vom 19. Mai 2019 als Urkunden 11 und 12 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es sei das vorliegende Verfahren zu

sistieren

a) bis zum

Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik und entsprechender Rehabilitation

a) bis zum Vorliegen

der Begutachtungsergebnisse der [Beschwerdegegnerin] die [Gutachterstelle] B.___

betreffend

4. Es sei das Gerichtsgutachten um die

Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Pneumologie zu erweitern.

Am 7. Juni 2019 lässt der

Beschwerdeführer eine weitere Urkunde nachreichen (A.S. 72 f.).

Der Präsident lehnt es mit Verfügung vom

12. Juni 2019 ab, die Gutachterstelle zu ersetzen sowie das Verfahren bis

zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse zu sistieren (A.S. 74 ff.). Da der

Beschwerdeführer am 19. Mai 2019 einen Hirninfarkt erlitten hat, sistiert der

Präsident das Verfahren indes, bis der Beschwerdeführer wieder in der Lage sei,

sich einer Begutachtung zu unterziehen, einstweilen bis 30. Juni 2019. Die

Ausdehnung der Begutachtung auf die Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie

stellt der Präsident in das Ermessen der Gutachterstelle und hält fest, dass

bereits eine pneumologische Begutachtung vorgesehen sei.

2.4 Der

Beschwerdeführer lässt am 1. Juli 2019 folgende Anträge stellen (A.S. 79 ff.):

1. Es seien die folgenden Unterlagen zu den

Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen:

o anonymisierte Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 7. Juni 2019 in Kopie, Urkunde 13

o anonymisierte B.___-Gutachten der Jahre

2012 bis 2014 der IV-Stelle Solothurn in Kopie, Sammelurkunde 14

o Jahresstatistik 2014 der MEDAS

Zentralschweiz vom 16. April 2015 in Kopie, Urkunde 15

2. Die B.___-Gutachterstelle sei im Falle

der Begutachtung des [Beschwerdeführers] infolge erweckten Anscheins der

fehlenden Ergebnisoffenheit – nach erfolgter Konfrontation mit den Vorwürfen des

[Beschwerdeführers] und entsprechender schriftlicher Stellungnahme – von Amtes

wegen in den Ausstand zu versetzen und durch eine andere Gutachterstelle zu

ersetzen.

3. Die Frist gemäss Ziff. 5 der Verfügung

vom 12. Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer abzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 3. Juli 2019 lässt der

Beschwerdeführer eine weitere Urkunde nachreichen (A.S. 83).

Der Präsident weist den Antrag, die

Gutachterstelle B.___ sei zu ersetzen, mit Verfügung vom 5. Juli 2019 ab (A.S.

84 f.). Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sistiert

er das Verfahren nochmals bis 31. Juli 2019.

2.5 Der Beschwerdeführer lässt am

25. Juli 2019 einen weiteren Beleg einreichen und beantragen, die Sistierung

sei bis mindestens Ende September 2019 zu verlängern (A.S. 88 f.). Der

Präsident verlängert die Sistierung indes mit Verfügung vom 26. Juli 2019 nur

bis 31. August 2019 (A.S. 90 f.).

2.6 Der Präsident erteilt der

Gutachterstelle B.___ am 10. September 2019 den Auftrag für eine

polydisziplinäre Begutachtung, wie es am 25. März 2019 angekündigt worden war (A.S.

96 f.). Da die Gutachterstelle in der Folge zusätzlich eine neurologische

Untersuchung als erforderlich ansieht (s. A.S. 99), dehnt der Präsident den

Begutachtungsauftrag am 28. Oktober 2019 entsprechend aus

(A.S. 100a f.), nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht hat vernehmen

lassen und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 auf Einwände gegen den

fraglichen Experten verzichtet hat (A.S. 100).

2.7 Das

Gerichtsgutachten ergeht am 22. Januar 2020 (A.S. 101 ff.). Die

Beschwerdegegnerin hält daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2020 an ihrem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 210 f.). Der Beschwerdeführer

wiederum lässt am 24. März 2020 folgende Anträge stellen (A.S 216 ff.):

1. Es sei der Streitgegenstand aus

verfahrensökonomischen Gründen bis zum Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens

auszudehnen.

2. a) Es sei ein neues polydisziplinäres

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten

IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % mit Wirkung ab wann rechtens

zuzusprechen.

3. Es sei davon Notiz zu nehmen, dass der

Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zurückzieht.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

nach Massgabe der beiliegenden Kostennote [A.S. 220 ff.] zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Diese Eingaben gehen am 1. April 2020 an

die jeweilige Gegenpartei (A.S. 228). Weitere Stellungnahmen werden in der

Folge keine mehr abgegeben.

2.8 Der Vertreter des

Beschwerdeführers verlangt am 29. April 2020, ihm sei eine Akontozahlung von

zwei Dritteln seines Honorars gemäss Kostennote zu leisten (A.S. 231). Der

Präsident bewilligt daraufhin am 5. Mai 2020 eine solche Zahlung in der Höhe

von CHF 3'735.70 (A.S. 239).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 11. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 61 N 109; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Dem

Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausdehnung des Streitgegenstandes bis zum

Datum des Gerichtsgutachtens wird nicht entsprochen. Es besteht keine Pflicht des

Gerichts, das Verfahren in diesem Sinne auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015

vom 29. Januar 2016 E. 2).

1.3

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu

werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im

konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung

ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder

nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der

Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,

132.

V 387 E. 5.1 S. 390).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe ihm den Bericht über die Fahrrad-Spiroergometrie vom

13.

Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 6), den dazugehörigen Bericht von Dr. med.

D.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 ff.) sowie die

Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung

(RAD) vom 3. und 24. April 2018 (IV-Nrn. 96 + 97) erst zusammen mit der

angefochtenen Verfügung zugestellt, obwohl diese Unterlagen beim Entscheid über

sein Leistungsbegehren berücksichtigt worden seien (A.S. 23). Dies stellt in

der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für den Beschwerdeführer

nichts ergibt. Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen

(s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1, sowie E. II. 2.4 + 2.5

hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels

grundsätzlich möglich ist. Andererseits war dem Beschwerdeführer und seinem

Vertreter bekannt, dass am 13. Dezember 2017 im Auftrag der Beschwerdegegnerin

eine Spiroergometrie erfolgt war (s. IV-Nr. 92), wobei die Hausärztin Dr.

med. E.___ eine Kopie des entsprechenden Berichts mit den erhobenen Befunden

und der Beurteilung erhalten hatte (s. IV-Nr. 94 S. 6). Der

Beschwerdeführer kann daher nicht behaupten, er habe nicht damit rechnen

müssen, dass die angefochtene Verfügung eine aktuelle Spiroergometrie

einbezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2011 vom 20. April 2012 E.

2.2

in fine). Es wäre ihm vielmehr möglich gewesen, die Resultate dieser

Abklärung erhältlich zu machen und sich dazu zu äussern, zumal zwischen der

Untersuchung und der Verfügung über das Leistungsbegehren rund ein halbes Jahr

verging, in dem die Beschwerdegegnerin nichts von sich hören liess. Hinzu

kommt, dass die Untersuchung vom 13. Dezember 2017 zu keiner fundamental

anderen Betrachtung des medizinischen Sachverhalts führte, sondern diesen

ergänzte, indem sie den Verlauf mit den aktuellen Befunden dokumentierte. Die

RAD-Berichte wiederum, welche den Sachverhalt würdigen, enthielten ebenfalls keine

grundlegend neuen Erkenntnisse. Die Gehörsverletzung wiegt mit anderen Worten

nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Der

Beschwerdeführer konnte sich zu den fraglichen Berichten im Beschwerdeverfahren

umfassend äussern. Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf zu

qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der vorliegende Verfahrensmangel ist daher im

Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen

abzusehen. Dies gilt umso mehr, nachdem der Sachverhalt durch ein

Gerichtsgutachten weiter abgeklärt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.2 + 4.3). Im Übrigen ist eine

Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei

ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016

vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen

ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden

wäre, wenn der Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von den fraglichen Berichten

erhalten hätte.

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7

Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten

Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das

sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob

ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.

Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615), in casu also frühestens im

August 2014 (vgl. IV-Nr. 30 S. 4 Ziff. 4.3). Der Rentenanspruch entsteht indes –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 20. Januar

2016, erst im Juli 2016 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,

in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer

solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das

verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer absolvierte

von 1984 bis 1986 eine Anlehre als Holzarbeiter. Anschliessend war er sechs

Jahre als Hilfszimmermann sowie zwölf weitere Jahre als Hilfsdachdecker tätig.

Diese Arbeit verlor er 2004 wegen der Arthrose in seiner linken Schulter

(IV-Nr. 42 S. 2 sowie Nr. 45.1 S. 2).

3.1.2

Am 18. Juli 2005 konnte der Beschwerdeführer

bei der F.___ AG eine neue Stelle als Fabrikationsmitarbeiter antreten, wo er

mit dem Zuschneiden von Textilien beschäftigt war (Arbeitgeberbericht vom

29.

Januar 2016, IV-Nr. 36 S. 2 Ziff. 2.1 + 2.7).

3.1.3

Die 2004 eingesetzte Hemiprothese

der linken Schulter wurde am 22. November 2011 in eine Totalprothese

umgewandelt (IV-Nr. 76.6 S. 18 ff.).

3.1.4

Wegen einer schweren Mitralklappeninsuffizienz

musste sich der Beschwerdeführer am 14. August 2014 einen Mitralklappenersatz

implantieren lassen (IV-Nr. 42 S. 2).

3.1.5

Die F.___ AG löste das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen per

Ende Oktober 2015 auf (IV-Nr. 36 S. 2 Ziff. 2.2).

3.2

Nach der Anmeldung des

Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 gingen bei der Beschwerdegegnerin die

folgenden Unterlagen ein:

3.2.1

Dr. med. E.___,

Ärztin für Allg. Innere Medizin FMH, bescheinigte in ihrem Zeugnis vom 29.

Februar 2016 (IV-Nr. 44) wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit:

· 14. August 2014 bis 4. Januar 2015: 100

%

· 5. Januar bis 28. Juni 2015: 50 %

· 29. Juni bis 2. August 2015: 30 %

· 3. bis 23. Januar 2016: 100 %

·

ab 29. Februar 2016:

50.

%

Der Beschwerdeführer könne eine

vorzugsweise sitzende Tätigkeit ausüben. Schwere körperliche Arbeiten kämen dauerhaft

nicht in Frage. Am 22. Juni 2016 ergänzte Dr. med. E.___, vom 12. Juni bis

15.

Juli 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 54 S. 1)

3.2.2

Dr. med. G.___,

Leitende Ärztin Kardiologie am C.___, stellte im Bericht vom 20. April

2016.

(IV-Nr. 48) im Wesentlichen folgende Diagnosen:

· Valvuläre Kardiopathie, Status nach

Mitralklappenersatz am 14. August 2014

· Refluxgastritis

· Status nach Divertikulitis (Januar 2016)

· Anstrengungsatemnot unklarer Aetiologie

mit / bei bekanntem Zwerchfellhochstand rechts

Die Untersuchung zeige keine

Herzinsuffizienz bei normaler links- und rechtsventrikulärer Funktion sowie

transthoracal guter Funktion der Mitralklappenprothese. Am Ende des

Rehabilitationsprogramms im August 2015 sei eine Belastbarkeit von 80 %

der Soll-Leistung erreicht worden, so dass hier kaum die Ursache für die aktuelle

Atemnot liegen dürfte. Bei fehlenden Hinweisen für eine kardiale Aetiologie

empfehle man eine ergänzende pneumologische Abklärung. Angesichts der

sicherlich auch schwierigen Situation auf Grund der gekündigten Arbeit sowie

der früheren Problematik mit psychosozialer Belastungssituation und erhöhtem

Alkoholkonsum sei zudem eine psychologische Beurteilung einer allfälligen

depressiven Komponente zu diskutieren. Auf Grund der Gesamtsituation bei doch

eindrücklicher ungeklärter Anstrengungsatemnot bestehe aktuell keine

Arbeitsfähigkeit.

3.2.3

Die Dres. H.___

sowie D.___, Oberarzt resp. Leitender Arzt Innere Medizin / Pneumologie am C.___,

gelangten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 54 S. 2 ff.) folgende

Diagnosen:

· Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom,

aktuell Einleitung Auto-CPAP-Therapie

· Asthma bronchiale

o zurzeit unkontrolliert

o keine anamnestischen Hinweise auf Atopie

· Nikotinabhängigkeit bis 2012, 30 pack

years

· Pleurale Asbesterkrankung

o langjährige Asbestexposition als

Zimmermann und Dachdecker

· Valvuläre Kardiopathie

o mechanischer Mitralklappenersatz bei

schwerer Mitralinsuffizienz (August 2014)

o transösophageale Echokardiographie vom 7.

März 2016: Regelrechte Position und Funktion der mechanischen

Mitralklappenprothese

· Arterielle Hypertonie

· Adipositas

· Refluxgastritis, Helicobacter pylori-Infektion

(April 2015)

· Steatosis hepatis (Abdomen-Sonographie im

April 2015)

· Divertikulitis (Januar 2016)

· Mögliche Allergie auf Pethidin

(Urtikaria)

Lungenfunktionell finde sich eine

mittelgradige Obstruktion mit einer FEV1 von 3,05 I (73 %) nebst einer

zusätzlichen restriktiven Komponente bei Adipositas. Der Methacholin-Test zeige

eine schwere bronchiale Hyperreagibilität mit Provokation der

Dyspnoesymptomatik. Anamnestisch gebe es keine Hinweise auf eine kardiale

Dekompensation. Im Bericht vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 58) wurde ergänzt, der

Beschwerdeführer könne wieder durchschlafen, aber es bestehe weiterhin eine

unspezifische Tagesmüdigkeit. Das Asthma bronchiale sei nach wie vor

unkontrolliert. Bei geringen Anstrengungen komme es zu Dyspnoe und teils

pfeifenden Atemgeräuschen. Lungenfunktionell sei die Obstruktion noch

leichtgradig. Die FEV1 habe sich auf aktuell 3,37 Liter (82 %) gebessert.

3.2.4

Am 6. Juni 2016 trat der

Beschwerdeführer bei der I.___ ein Arbeitstraining an. Der Einsatz erfolgte als

Allrounder im Verkauf und im Lager (IV-Nr. 50). Das Arbeitspensum von 50 %

konnte indes aus gesundheitlichen Gründen nicht gesteigert werden. Die

körperliche Tätigkeit erwies sich als nicht ideal, wobei noch der lange

Arbeitsweg hinzukam (IV-Nr. 60 sowie die Protokolleinträge in den IV-Akten vom

13.

Juli und 30. August 2016). Das Training wurde daher am 4. September

2016.

abgebrochen (Protokolleintrag von diesem Tag). Da sich der

Beschwerdeführer aber trotz seiner Schmerzen und Atemprobleme sehr engagiert

und motiviert gezeigt hatte, entschied sich die Beschwerdegegnerin, die Belastbarkeit

und Leistungsfähigkeit ab 31. Oktober 2016 in der Durchführungsstelle J.___,

Bereich manuelle Fertigung, abzuklären (IV-Nr. 60).

3.2.5

Dr. med. G.___ führte im Bericht

vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 64) aus, der Verlauf habe sich deutlich verbessert

und die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich insgesamt gesteigert (s.a. die

vorhergehenden Berichte vom 29. Juni und 3. August 2016, IV-Nr. 91 S. 9

ff.). Angesichts der valvulären Kardiopathie mit Status nach schwerer

Mitralinsuffizienz mit mechanischer Mitralklappe, des Zwerchfellhochstands

rechts und der übrigen Erkrankungen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die

aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr weiter steigern lasse. Man empfehle eine

Arbeitstätigkeit mit eher kurzzeitiger körperlicher Aktivität, aber nicht über

Stunden, sowie eine allfällige Umschulung resp. eine andere Tätigkeit.

3.2.6

Die Dres. H.___ und D.___

erklärten im Bericht vom 12. Dezember 2016 (IV-Nr. 65), die

Tagesschläfrigkeit habe sich deutlich gebessert. Das Asthma sei derzeit

partiell kontrolliert. Der Beschwerdeführer beklage aber nach wie vor eine

Belastungsdyspnoe mit täglich notwendiger Bedarfstherapie mit Ventolin, worauf

er jeweils gut anspreche. Es finde sich eine leichtgradige, kurzfristig nicht

reversible Obstruktion. Anzustreben sei eine berufliche Tätigkeit ohne grosse körperliche

Belastungen in einem irritantienfreien Umfeld unter ausgeglichenen klimatischen

Verhältnissen.

3.2.7

Nachdem das Aufbautraining am 27.

Januar 2017 abgeschlossen worden war, berichtete die Durchführungsstelle J.___

am 6. Februar 2017 (IV-Nr. 72), der Beschwerdeführer habe verschiedene manuelle

Montageaufträge ausgeführt. Es sei nicht gelungen, das Arbeitspensum auf über

50.

% zu steigern. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Der

Beschwerdeführer gebe an, seine Lungenfunktion sei stark beeinträchtigt. Er erbringe,

gemessen an einem Vollzeitpensum, eine Leistung von 25 bis 30 % bei guter

Qualität. Dies entspreche nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes,

sondern einem geschützten Arbeitsplatz oder einer Arbeitsumgebung mit

angepassten Anforderungen.

3.3

Die

Gutachterstelle K.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2017 ein

Gutachten (IV-Nr. 76.1), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 10 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.

Valvuläre Herzkrankheit mit

· Status nach Mitralklappenersatz

mechanisch (Medtronic 31 mm) über eine rechtsseitige anterolaterale Inzision am

14.

August 2014, wegen schwerer exzentrischer Mitralklappeninsuffizienz bei

Prolaps P2 flail leaflet bei Sehnenfadenabriss

o koronarangiographisch (5. August 2014):

Koronarsklerose ohne relevante Stenose

o aktuell gute Funktion der

Mitralklappenprothese, Sinusrhythmus

2.

Zwerchfellhochstand rechts, Erstdiagnose

2014, postoperativ

3.

Arterielle Hypertonie mit konzentrischer

linksventrikulärer Hypertrophie

4.

Mittelschwere COPD, in Kombination mit

einem Asthma bronchiale (ACOS / Asthma-COPD-Overlap Syndrome)

· mittelschwere, kaum reversible

obstruktive Ventilationsstörung

· derzeit medikamentös gut kontrolliert

5.

Status nach Schulteroperationen links, letztmals

22.

November 2011: Prothesenwechsel auf Schulter-Totalprothese (zuvor Schulter-Kopfprothese)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit):

1.

Psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54): Asthma

2.

Kardiovaskuläre Risikokonstellation mit

· Adipositas mit BMI 34,5 kg/m2

und viszerale Fettverteilung

· arterieller Hypertonie

· Status nach Nikotinabusus, ca. 30 pack

years

3.

Leichte obstruktive Schlafapnoe, Erstdiagnose

Mai 2016

· AKI 10/h

· optimale subjektiv und objektiv

erfolgreiche Therapie

4.

Status nach Refluxösophagitis

5.

Status nach Divertikulitis 2015 und 2016

6.

Ultrasonographisch Lebersteatose

7.

Status nach Leistenbruch- und

Nabelbruchoperation 2010 und 2011

8.

Anamnestisch mögliche Allergie auf

Betalgine und Urtikaria

3.3.1

Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 76.2) erklärte der Experte Dr. med. L.___, Facharzt für

Innere Medizin und Kardiologie, es stehe eine Anstrengungsdyspnoe sowie eine

allgemeine Leistungsschwäche und Verlangsamung im Vordergrund (S. 8). Anamnestisch,

klinisch und labortechnisch ergäben sich keine Hinweise auf gravierende Gründe

für die Leistungsschwäche und Verlangsamung (wie z.B. eine

Schilddrüsenfunktionsstörung). Die Beschwerden beeinflussten das Arbeitsplatzprofil,

aber nicht die Arbeitsfähigkeit an sich. Wegen der Schulterproblematik kämen

bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an

vibrierenden Maschinen in Frage. Die bisherige Tätigkeit als

Montage-Mitarbeiter mit leichteren Belastungen sei zu 100 % möglich,

ebenso Verweistätigkeiten (S. 9).

3.3.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 76.3) gab der Experte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, an, die Schmerzen (Omarthrose), die Herzprobleme sowie das

Asthma bronchiale imponierten primär somatisch. Aus psychiatrischer Sicht könnten

zusätzlich die neunstündige Operation am offenen Herzen und die Scheidung mit

«Kampf» um die Tochter als Stressoren aufgeführt werden. Erschwerend komme hinzu,

dass der Beschwerdeführer wenig Zugang zu seinen Gefühlen habe und diese

unterordne, um gegen aussen angepasst zu sein. Zudem falle ein Zusammenhang

zwischen subjektiv erlebten Stressoren (z.B. Auseinandersetzungen mit der

Tochter) und ansteigender Herzfrequenz sowie Atemnot auf. Wegen der psychischen

Komponente der Atemnot erfolge die Diagnose psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren

bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Die Herz- und Schmerzsymptome liessen

sich in einen somatopsychischen Zusammenhang stellen, den der Beschwerdeführer

jedoch in seinem Erklärungsmodell nicht berücksichtige. Die Diagnose einer

anhaltenden Schmerzstörung (F45.4) werde nicht gestellt, denn das Kriterium,

dass sich der Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess erklären lasse,

treffe nicht zu. Dasselbe gelte trotz psychischer Komponente für die Diagnose

der somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3), dies angesichts des

Schweregrads der somatischen Diagnosen und des nicht immer offensichtlichen

Zusammenhangs zum psychischen Erleben (S. 7 + 8). Die Konzentrationsstörung

sowie der leicht geminderte Antrieb könnten im Rahmen einer depressiven Störung

oder einer larvierten Depression gesehen werden. Von den zwei für die Diagnose

erforderlichen drei Hauptsymptomen Freudverlust, depressive Stimmung und verminderter

Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit liege aber nur eines vor, nämlich die Ermüdbarkeit,

weshalb diese Diagnose entfalle. Bei beiden Wiedereingliederungsmassnahmen habe

der Beschwerdeführer keine gesteigerte Leistungsfähigkeit gezeigt. Nach eigenem

Bekunden sei die Arbeit zu schwer oder die Luft zu staubig gewesen, was

vermehrt Asthma ausgelöst habe. Psychologische Faktoren, welche für die

Diagnose in Frage kämen, seien die Operation am offenen Herzen, die schwierige

Scheidungssituation sowie die Mühe, die eigenen Gefühle wahrzunehmen und

auszudrücken. Denkbar sei auch, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sei,

Grenzen zu setzen, weshalb sich stattdessen seine körperlichen Symptome meldeten.

Der Beschwerdeführer habe wenig Verständnis für seine psychischen Schwierigkeiten

und sei wenig introspektionsfähig. Was die Ressourcen angehe, so handle es sich

um einen ruhigen, hilfsbereiten Menschen, mit guter Anpassung an Regeln und

Routinen, leichter Beeinträchtigung von Planung und Strukturierung von Aufgaben,

guter Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, guter Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sowie guten familiären und

intimen Beziehungen. Als tragend erlebt werde die Beziehung zur Partnerin, die Beziehung

zur Tochter, die nachbarschaftlichen Kontakte sowie zwei Hunde (S. 8).

Die Arbeitsfähigkeit sei im Fachgebiet Psychiatrie

nicht eingeschränkt (S. 8). Bezüglich Konzentration sei im Gespräch keine

Aggravation sichtbar, bezüglich Atemlosigkeit allenfalls eine leichte (S. 9).

Die Indikatorenprüfung führte zu folgendem Ergebnis:

3.3.2.1

Funktioneller Schweregrad:

3.3.2.1.1

Gesundheitsschädigung:

· Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde: Die Symptome (Konzentrationsprobleme sowie Zusammenhang zwischen belastenden

Situationen und Atemproblemen) imponierten psychisch als eher leicht, zumal

kein Zusammenhang zwischen Schmerzen und psychischer Anspannung bestehe (S. 9).

· Behandlungserfolg oder -resistenz: Die

Hausärztin Dr. med. E.___ habe 2016 versucht, mit Escitalopram und Duloxetin

die Hypothese einer psychosomatischen Beteiligung der Atemprobleme zu

überprüfen. Da sich an den Symptomen nichts geändert habe, seien die

Antidepressiva wieder abgesetzt worden sei. Eine psychotherapeutische

Behandlung, damit der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen psychischem

Stress und seinen Atemproblemen besser verstehe und seinen Stress reduziere,

habe man noch nicht versucht. Allenfalls vorhandene psychische Faktoren seien

bisher ungenügend behandelt worden (S. 9).

· Eingliederungserfolg oder -resistenz: Es

falle auf, dass zwischen dem Einsatz in der Landi (relativ schwere körperliche

Arbeit) und dem Einsatz in der J.___ (einfache und leichte körperliche Arbeit)

weder Pensum noch Leistungsfähigkeit hätten verändert werden können. Dies lasse

auf einen gewissen Zusammenhang zwischen psychischem Erleben und Asthma sowie

Konzentration schliessen (S. 9). Da die Arbeit bisher entweder zu schwer oder die

Luft zu staubig gewesen sei, sei noch nicht alles unternommen worden, um eine

angepasste Tätigkeit zu erreichen (S. 9 f.).

· Komorbiditäten bestünden keine (S. 10).

3.3.2.1.2

Persönlichkeit: Der

Beschwerdeführer habe Mühe, schwierige Gefühle wahrzunehmen, wenig Verständnis

für psychische Schwierigkeiten und eine geringe Introspektionsfähigkeit. Er sei

eine sehr optimistische Person mit guter Gruppenfähigkeit und guten familiären

Beziehungen (S. 10).

3.3.2.1.3

Sozialer Kontext: Der Beschwerdeführer

habe eine eher niedrige Schulbildung und sei eher unterqualifiziert. Er verfüge

über ein gutes soziales Umfeld, sei eingebettet in seine Partnerschaft und in der

Nachbarschaft (S. 10).

3.3.2.2

Konsistenz

3.3.2.2.1

Gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen: Auffallend sei,

dass die Konzentration sowohl in der Arbeitsstelle wie auch zuhause

eingeschränkt sei; so berichte der Beschwerdeführer, sich häufig nicht merken

zu können, was seine Partnerin ihm am Telefon auftrage. Zudem sei er körperlich

auch zuhause eingeschränkt, so müsse er sich nach anderthalb Stunden Haushalt

jeweils hinlegen und ein Asthmaspray könne seine Bronchien auch nicht öffnen.

Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren

Lebensbereichen sichtbar. Gleichzeitig falle aber auf, dass der Beschwerdeführer

morgens Zeitungen austrage, wenn auch teilweise mit Mühe und vielen Pausen.

Diese Diskrepanz von Innenräumen und Aussen könne mit der Luftqualität erklärt

werden (S. 10).

3.3.2.2.2

Behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: Aus psychiatrischer

Sicht berichte der Beschwerdeführer über wenig Leidensdruck, so komme es eher selten

zu Konfliktsituationen, bei denen er Atemprobleme verspüre. Erwähnt werde ein eingliederungsanamnestischer

Leidensdruck, indem sich der Beschwerdeführer Sorgen mache, ob er auf dem

ersten Arbeitsmarkt eine Stelle finden werde (S. 10).

Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe

sich keine objektivierbare Einschränkung des Belastungsprofils. Psychologische

Faktoren beeinflussten teilweise die Stärke des Asthmas. Möglich wäre ein

Einfluss der Atemnot auf die Konzentrationsprobleme, wobei jedoch Ausmass und

Häufigkeit gering seien, weshalb man nicht davon ausgehe, dass die psychischen

Komponenten der Asthmaerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.

Wichtiger seien die Luftqualität und die anstrengende Arbeit. In der

Vergangenheit sei keine Krankschreibung aus psychiatrischer Sicht erfolgt. Die

verminderte quantitative Leistungsfähigkeit und die Langsamkeit seien aus

psychiatrischer Sicht teilweise nachvollziehbar, wobei somatische Probleme im

Vordergrund stünden. Möglich sei eine Wechselwirkung zwischen psychologischen

Faktoren wie Stress oder emotionale Belastung und dem Asthma, welches wiederum

eine verminderte Leistungsfähigkeit bedeute. Bisher seien keine adaptierten

Tätigkeiten ausgeübt worden. (S. 11).

3.3.3

Im kardiologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 76.4) erklärte der Experte Dr. med. L.___ der

Beschwerdeführer beklage eine multifaktoriell bedingte Leistungsschwäche und

Anstrengungsdyspnoe. Auf der Basis eines Mitralklappenprolapses mit

(Teil-)Abriss eines oder mehrerer Sehnenfäden habe sich eine schwere

Mitralinsuffizienz entwickelt. Wie lange diese gewährt habe, sei retrospektiv

schwierig zu entscheiden. Ein eigentlicher Leistungsknick (als Folge einer

plötzlichen hämodynamischen Verschlechterung bei Fadenabriss) sei nicht zu

Dispositiv

erfragen oder aus den Akten zu entnehmen. Demnach müsse davon ausgegangen

werden, dass die schwere Mitralinsuffizienz einige Zeit präoperativ bestand

habe. Die Operation habe die ungünstige hämodynamische Situation behoben. Eine

Mitralklappenprothese stelle die natürlichen, optimalen Klappenverhältnisse

nicht vollständig wieder her, es bleibe eine gewisse Einflussbehinderung bestehen.

Diese sei beim Beschwerdeführer aber wie dokumentiert sehr gering (S. 5). Es

herrsche ein normokarder Sinusrhythmus vor mit regelrechtem Frequenzanstieg

unter Belastung (S. 5 f.). Die Pumpfunktion des rechten und linken

Ventrikels sei gut. Dementsprechend sollte die hämodynamische Situation

postoperativ deutlich besser sein als vor der Operation, und auch die

körperliche Leistungsfähigkeit sollte sich vom Herzen her nach dem Eingriff

wieder erholen und das präoperative Niveau klar übersteigen. Dies sei aber nach

dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers nicht der Fall, in der

Rehabilitation habe er keine wesentlichen Fortschritte erzielt. Zumindest Letzteres

widerspreche den Messdaten: Die Belastbarkeit in der Ergometrie sei von 100 Watt

frühpostoperativ auf 178 Watt am 24. November 2014 gesteigert worden, was nahe

der Soll-Arbeitskapazität liege. Bei guter Herz- und Klappenfunktion bestünden

auch keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz. Die Ödemneigung müsse zu einem

guten Teil als peripher bedingt interpretiert werden. Klar gegen eine

Herzinsuffizienz sprächen auch die absolut normalen BNP-Werte. Die anamnestisch

vorhandene arterielle Hypertonie sei gegenwärtig unter Medikation gut

eingestellt. Es möge sein, dass früher eine nicht diagnostizierte und nicht

behandelte Hypertonie bestanden habe, welche zur echokardiographisch

nachgewiesenen, konzentrischen linksventrikulären Hypertrophie Anlass gegeben habe.

Die diastolische Funktion bei LVH sei nach Mitralklappenersatz kaum zu beurteilen,

indessen sei eine gewisse diastolische Dysfunktion denkbar. Diese könne sich

bei höheren körperlichen Belastungen auswirken, falle aber bei üblichen

alltäglichen Belastungen nicht ins Gewicht. Auch hier sprächen die normalen BNP-Werte

gegen eine diastolische Herzinsuffizienz. Die Zwerchfellparese behindere die

Atmung und trage zur Dyspnoe bei. Grosse Anstrengungen seien dadurch limitiert.

Das zunehmende Körpergewicht sorge ebenfalls für mehr Dyspnoe bei Anstrengung,

sei aber selbstverständlich nicht als Krankheitswert zu taxieren (S. 6).

Zusammenfassend stelle sich die

kardiovaskuläre Situation recht erfreulich dar. Wegen des Zustandes nach

Mitralklappenersatz, der hypertensiven Herzveränderung sowie des Zwerchfellhochstandes

rechts seien allerdings schwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich,

während für leichte bis gegen mittelschwere Tätigkeiten aus kardiovaskulärer

Sicht keine Einschränkung bestehe. Wegen der permanenten Antikoagulation seien

Arbeiten mit hohem Verletzungspotenzial auszuschliessen (S. 6). Die letzte

bisherige Tätigkeit als Folienzuschneider bei der F.___ AG sei als leicht bis

mittelschwer einzustufen und damit möglich, während die Arbeit als Dachdecker

und Hilfszimmermann nicht mehr zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit betrage 100 %. Entgegen der Auffassung von Dr. med. G.___

sehe man die Einschränkung des Beschwerdeführers nur als gering und nicht als «mässig»

an. Bei der gemessenen Körpergrösse von 189 cm reduziere sich die

Soll-Arbeitskapazität des Beschwerdeführers nach der Tabelle von Bühlmann auf

rund 190 Watt. Da in den Ergometrien vom 24. November 2014 und 6. Dezember

2016 178 resp. 185 Watt erreicht worden seien, dürfe die körperliche

Leistungsfähigkeit als bloss gering reduziert taxiert werden (S. 7).

Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in

der früheren Tätigkeit als Hilfszimmermann und Dachdecker seit der

Herzoperation im August 2014 aufgehoben. Die körperlich leichtere Tätigkeit bei

der F.___ AG wäre nach Abschluss der postoperativen kardialen Rehabilitation

spätestens ab Januar 2015 wieder möglich gewesen. Dies gelte auch für eine andere

leidensadaptierte Arbeit (S. 7).

Die kardiovaskuläre Situation sei

derzeit auf einem relativ guten Niveau stabil. Eine Verbesserung der

Leistungsfähigkeit in den Ergometrien sei wahrscheinlich nicht zu erreichen,

die Leistung sollte aber mittels eines regelmässigen Bewegungsprogramms

ausgeschöpft werden, damit es nicht zu einem fortschreitenden Detraining komme

(S. 7).

3.3.4 Im pneumologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 76.5) führte der Experte Dr. med. N.___, Facharzt für

Pneumologie, aus, vor dem Hintergrund der Dyspnoe II bis III und einigen

Exazerbationen in der Vergangenheit sei eine mittelschwere COPD in Kombination

mit einem Asthma bronchiale zu diagnostizieren. Verantwortlich dafür sei neben dem

langjährigen Asthma das anhaltende Zigarettenrauchen, möglicherweise auch

unspezifische Berufsemissionen in den früheren Tätigkeiten als Dachdecker,

Zimmermann und in der F.___ AG (Spanndeckenproduktion). Falls es dem Beschwerdeführer

nicht gelinge, mit dem Rauchen aufzuhören, müsse von einer Progredienz dieser

COPD ausgegangen werden. Das funktionelle Defizit sei mittelschwer. Mit diesen

Ventilationsreserven seien schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 5).

Die leichte obstruktive Schlafapnoe sei sowohl subjektiv als auch objektiv

optimal behandelt. Sie falle derzeit – ebenso wie die mutmasslich asbestinduzierten

Pleuraplaques – weder klinisch noch versicherungstechnisch ins Gewicht. Für

körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Arbeiten unter lufthygienisch

akzeptablen Bedingungen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die

Arbeitsfähigkeit sei weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit

aufgehoben, dies unter der Voraussetzung, dass die letzte Tätigkeit bei der F.___

AG kompatibel mit dem oben formulierten Belastungsprofil sei. Als Dachdecker sei

der Beschwerdeführer wegen der möglicherweise emittierten Schadstoffe (Staub,

Asbest etc.) arbeitsunfähig. Was den retrospektiven Verlauf angehe, so sei die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus pneumologischer / schlafmedizinischer

Sicht nie aufgehoben gewesen. Die angestammte Tätigkeit gelte als adaptiert (S.

6). Für Aggravation etc. gebe es keine Hinweise. Die recht schwere beklagte und

vom Experten beobachtete Dyspnoe sei aber durch den pulmonalen Befund allein

nicht hinreichend zu erklären. Kontributierende Dyspnoefaktoren dürften das

Übergewicht, eine Dekonditionierung und möglicherweise eine kardiale Komponente

sein. Eingliederungsmassnahmen seien im Rahmen des definierten

Belastungsprofils zumutbar, aber wegen mangelnder Fitness abgebrochen worden.

3.3.5 In der Gesamtbeurteilung

gelangten die Experten zum Schluss, die Diagnosen und Leiden würden einzeln

genommen jeweils nur eine geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit um

einige Prozent bewirken. Polydisziplinär müsse jedoch eingeräumt werden, dass sich

der Einfluss der Diagnosen auf die Belastbarkeit summiere. Der Status nach Mitralklappenersatz,

die hypertensive Herzveränderung, der Zwerchfellhochstand rechts, die mittelschwere

COPD in Kombination mit dem Asthma bronchiale sowie die psychologischen

Faktoren führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung

von 20 %. Diese Einschränkung beziehe sich vorwiegend auf das Arbeitstempo

und den erhöhten Pausenbedarf, weniger auf die Gesamtarbeitszeit. Dazu komme

die Behinderung durch die Schultergelenkbeschwerden, welche sich aber

vornehmlich auf das Arbeitsplatzprofil auswirke. Die Arbeitsfähigkeit in den

früheren Tätigkeiten als Dachdecker und / oder Zimmermann sei seit August 2014 aufgehoben.

Geeignet seien seit Januar 2015 wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leichten,

intermittierend bis gegen mittelschweren Grades unter lufthygienisch

akzeptablen Bedingungen (ohne emittierte Schadstoffe wie Staub oder Asbest).

Ausgeschlossen seien Arbeiten mit hohem Verletzungspotenzial, repetitive

Überkopfarbeiten oder Arbeiten an vibrierenden Maschinen (IV-Nr. 76.1 S. 13 +

14). Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich zwar keine zwingende

objektivierbare Einschränkung des Belastungsprofils, indessen erscheine es in

Anbetracht des subjektiven Erlebens des Beschwerdeführers, aktuell wegen seiner

Langsamkeit nicht in der Lage zu sein, komplexe Aufgaben quantitativ gut durchzuführen,

doch sinnvoll, auf eine Tätigkeit mit einem wohlwollenden, eher leisen Umfeld

zu tendieren. Die bisherige Tätigkeit als Montage-Mitarbeiter mit leichteren

Belastungen sei zu 80 % möglich (unter der Voraussetzung, dass die

angestammte letzte Tätigkeit bei der F.___ AG als Folienzuschneider tatsächlich

mit dem oben formulierten Belastungsprofil kompatibel sei), ebenso angepasste

Verweistätigkeiten (S. 14).

3.4

3.4.1 Dr. med. E.___ äusserte sich am

30. Mai 2017 wie folgt zum Gutachten (IV-Nr. 79): Entgegen der Anamnese im

pneumologischen Teilgutachten rauche der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr.

Ein Pneumologe beurteile einen rauchenden Patienten oft etwas anders als einen

Nichtraucher. Es werde nirgends erwähnt, dass der Beschwerdeführer zur

Entlastung für sechs bis sieben Stunden pro Woche eine Haushaltshilfe brauche.

Ausserdem werde der Haushalt nicht von ihm alleine, sondern grossteils mit resp.

durch seine Partnerin erledigt. Was die fehlende Steigerung in der J.___ betreffe,

so gebe der Beschwerdeführer an, die Luft sei dort sehr heiss und wegen verschiedener

«Dämpfe» von Lösungsmitteln schlecht gewesen, weshalb er Mühe mit dem Atmen gehabt

habe. Das grosse Schlaf- und Ausruhbedürfnis des Beschwerdeführers sei glaubhaft,

obwohl sie dafür keine definitive Erklärung habe. Angesichts der ausgeprägten

Leistungseinschränkung könne sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer

80 % arbeite. Die Leistung sei ja auch unter den günstigen Bedingungen der

J.___ eingeschränkt gewesen. Ein Arbeitspensum von 50 % mit den im Gutachten

erwähnten positiven Umständen könnte sie sich hingegen gut vorstellen.

3.4.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin

für Allg. Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 fest (IV-Nr.

83 S. 2 ff.), das K.___-Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Konsensbeurteilung könne

übernommen werden. Die letzte, wohl körperlich nicht so belastende Tätigkeit

bei der F.___ AG sei im Rahmen der bisherigen körperlichen Belastung weiterhin

möglich. Ab Anfang 2015 sei von einer stabilen kardialen Situation auszugehen.

3.4.3 Dr. med. D.___ hielt im Bericht

vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 ff.) fest, am 13. Dezember 2017 sei eine

Fahrradspiroergometrie mit leicht-mittelschwer eingeschränkter

Leistungsfähigkeit erfolgt (s. IV-Nr. 94 S. 6). Es habe jedoch klare Hinweise

auf eine suboptimale Kooperation gegeben. Die Interpretation der Untersuchung sei

limitiert, weil der Beschwerdeführer bei weitem nicht an seine Grenzen gegangen

sei und die Untersuchung wegen Atemnot beendet habe. Die unter Belastung

dokumentierte Hyperventilation möge zusätzlich limitierend gewirkt haben. Die

beklagte Anstrengungsdyspnoe lasse sich mit der vorliegenden, mittelschweren,

gegenüber 2016 verstärkten Bronchialobstruktion erklären. Eine ganztätige

Arbeit dürfe nicht mehr als 40 % der maximalen Sauerstoffaufnahme

benötigen, was im vorliegenden Fall 4 ml/kg/min wäre. Damit sei für eine

ganztägige Tätigkeit nur noch eine sitzende Arbeit möglich, alle stehenden

Tätigkeiten kämen mit dieser Limitierung nicht mehr in Frage. Auf Grund der

aktuellen Bodyplethysmographie würde die medizinisch theoretische Ateminvalidität

gut 40 % betragen, auf Grund der anzunehmenden bestmöglichen Bodyplethysmographie

von 2016 hingegen würde bei einer lediglich leichten Obstruktion keine

Ateminvalidität bestehen. Ob man die funktionellen Werte von 2016 nochmals

erreichen könne, lasse sich natürlich nicht abschliessend beurteilen.

3.4.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018

(IV-Nr. 96 S. 2 f.) dafür, die Interpretation der Fahrradspiroergometrie sei wegen

der suboptimalen Kooperation nur eingeschränkt möglich. Folgende Punkte müssten

für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gesamtkontext herangezogen

werden: Die kardiale Situation sei stabil bei guter Klappenfunktion und guter

systolischer Globalfunktion des linken Ventrikels. Somit müsste rein von

kardialer Seite her die Belastbarkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere

körperliche Tätigkeiten uneingeschränkt sein. Zusätzlich bestehe eine

mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit auch restriktiven Anteilen,

die in der aktuellen Bodyplethysmographie vom Dezember 2017 etwas stärker

ausgeprägt sei als in den Voruntersuchungen von 2016. Durch den postoperativen

Zwerchfellhochstand werde auch die Atmung behindert, was zur Dyspnoe beitrage

und die Leistung für grössere Anstrengungen limitiere. In einer überwiegend

sitzenden Tätigkeit bestehe eine ganztägige Leistungsfähigkeit. In einer

leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aktuell mindestens die tatsächliche

Leistung von 40 % (Zeitungsvertrieb mit dem Velo) mit weiterer

Verbesserungsmöglichkeit Training und Gewichtsabnahme möglich.

Am 24. April 2018 ergänzte Dr. med. P.___

(IV-Nr. 97), die Einschränkung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit

beziehe sich gemäss RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2017 auf eine leichte,

intermittierend gegen mittelschwere Tätigkeit unter lufthygienisch akzeptablen

Bedingungen sowie ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an

vibrierenden Maschinen. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe keine

medizinisch begründbare Einschränkung.

3.5 Im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer die folgenden Arztberichte ein:

3.5.1 In den Berichten des C.___ vom

29. Oktober und 13. November 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4 f.) wurde eine

Coxarthrose links mit / bei Mischimpingementsituation diagnostiziert.

3.5.2 Dr. med. Q.___, Facharzt für

Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Januar 2019 (BB-Nr. 6)

ein mittelschweres sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts.

3.5.3 Dr. med. E.___ erklärte im

Bericht vom 8. März 2019 (BB-Nr. 7), der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber

erstmals am 27. November 2017 linksseitige Hüftschmerzen erwähnt, unter denen

er seit Monaten leide. Am 13. Dezember 2017 sei eine Röntgenaufnahme

angefertigt worden (s. BB-Nr. 8). Sodann habe Dr. med. R.___,

Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am C.___, den

Beschwerdeführer am 11. April 2018 untersucht und von möglichen coxogenen

Schmerzen bei femoroacetabulärem Impingement der linken Hüfte gesprochen

(BB-Nr. 9).

3.5.4 Dr. med. R.___ hielt im Bericht

vom 7. März 2019 (BB-Nr. 10) fest, wegen der Coxarthrose sei eine

Totalendoprothese geplant. Dieser Eingriff erfolgte am 11. April 2019. Gemäss

Bericht vom 30. April [recte wohl: Mai] 2019 kam es in der Folge nicht nur zu

einem Frühinfekt bei ausgeprägtem postoperativem Hämatom, sondern am 19. Mai

2019 zu einem ischämischen Hirninfarkt occipital links (BB-Nr. 11, s.a. BB-Nr.

12 f.).

3.5.5 Gemäss Bericht des C.___ vom 9.

September 2019 (BB-Nr. 18) hatte sich der Beschwerdeführer eine infektiöse

Kunstklappenendokarditis zugezogen, weshalb die Klappe am 13. Juni 2019 ersetzt

wurde. Der Hirninfarkt sei eindeutig kardioembolisch bedingt im Rahmen der

Endokarditis.

3.5.6 Dr. med. E.___ erklärte am 24.

Juli 2019 (BB-Nr. 17), die Infektion sei von der Hüftprothese ausgegangen. Der

Beschwerdeführer leide nach dem Eingriff vom 13. Juni 2019 immer noch

unter deutlichen Schmerzen bei gewissen Bewegungen. Wegen der Blutarmut und der

Dekonditionierung durch den längeren Spitalaufenthalt sei die körperliche

Leistungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, was sich nach der Therapie und dem

Ausheilen der akuten Beschwerden bessern werde.

3.6 Dem Gerichtsgutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 22. Januar 2020 (A.S. 101 ff.) lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 109 ff.):

Mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1. Hüfttotalprothese links seit 11. April 2019

(ICD-10 Z96.6)

· Chronischer implantat-assoziierter

Infekt mit Nachweis von Stenotrophomonas maltophilia und fraglich S.

auricularis (T84.5)

· Status nach Reintervention mit Schaft-

und Kopfwechsel sowie Einbringen von Draht-Cerclagen am 7. Mai 2019 und nach

erneuter Revision mit Debridement und Biopsie-Entnahme am 7. Juni 2019 (Z98.8)

· Status nach hämatogen gestreutem Infekt

bei chronischer Herzkunstklappen-Endokarditis (T82.6)

· Status nach zunehmend symptomatischer

Koxarthrose bei Misch-Impingement-Konfiguration (M16.0 / M25.8)

2. Schultertotalprothese links seit 2011

(Z96.6)

· Status nach arthroskopischer

Intervention 2004 und nach Implantation einer Hemiprothese 2005 ohne

detaillierte Angaben (Z98.8 / Z96.6)

· anamnestisch Status nach zunehmend

symptomatischer Omarthrose (M19.01)

3. Zustand nach embolischen Hirninfarkten im

Mai 2019 (I63.4)

· residuelle Hemianopsie nach rechts

(H53.4)

· leichtes kognitives Defizit (F06.7)

4. Kunstklappenendokarditis bei

mechanischer Mitralklappe durch Stenotrophomonas maltophilia im Mai 2019

(Z95.2)

· Status nach Ersatz der

Mitralklappenprothese durch neue Kunstklappe (Medtronic STD Mitral 31mm) am 13.

Juni 2019

· mechanischer Mitralklappenersatz bei

schwerer Insuffizienz im August 2014 (Prolaps post. Mitralsegel, flail leaflet;

Medtronic 31mm)

· LIKA 5. August 2014: Koronarsklerose,

nicht-stenosierend

· aktuell unter antibiotischer Therapie

· TTE 6. August 2019: normale LV-Funktion,

LVEF 56 %, normale Funktion der Mitralklappenprothese, normale RV-Funktion

5. Asthma bronchiale, Diagnose im Mai 2016

(J45)

· mittelgradige Obstruktion, zusätzliche

restriktive Komponente denkbar, FENO 20, Methacholin-Test: schwergradige

bronchiale Hyperreagibilität im Mai 2016

· Lungenfunktionell FEV1 3,31 (80 %),

CO-Diffusionskapazität i.N., FENO 14 ppb im Dezember 2016

· Spirometrie: Mittelschwere, nicht weiter

reversible obstruktive Ventilationsstörung, denkbar restriktive Komponente FEV1

2,64 I nach Inhalation 2,76 I (59 %) im März 2017

· Bodyplethysmographie; mittelschwere,

nicht reversible Obstruktion FEV1 2,35 (58 %), mögliche Restriktion,

CO-Diffusionskapazität 88 %, ABGA: P02 10,4 kPa (78mmHg), PCO2 4,8 kPa

(36mmHg)

· Spiroergometrie: Leicht bis mittelschwer

eingeschränkte Leistungsfähigkeit V02max 16 ml/kg/min (64 %) bei 104 Watt /3

,9 METS (46 %), Hyperventilation im Dezember 2017

· Echokardiographie: LVEF 56 %, keine

Hinweise für pulmonal-arterielle Drucksteigerung im August 2019

· Plethysmographie: Kombinierte leichte

restriktive und obstruktive Ventilationsstörung TLC 6,46 I (83 %), VC 4,08

I (74 %), FEV 1 2,5 I (59 %) im Dezember 2019

6. Zwerchfellhochstand rechts

Thorax-Abdomen, CT im September 2015 (S27.81)

· Thorax Rx: relativer Zwerchfellhochstand

rechts im Juni 2019

· Thorax Rx: deutlicher

Zwerchfellhochstand rechts im Dezember 2019

Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1. Leichtgradiges obstruktives Schlaf Apnoe

Syndrom, Diagnose Mai 2016 (G47.31)

· Polygraphie: Apnoe- / Hypopnoe-Index

10/h, Mai 2016

· CPAP-Therapie seit Mai 2016

· Gerätedownload und Pulsoxymetrie:

Suppression der respiratorischen Ereignisse, AHI 2/h, durchschnittliche

Sauerstoffsättigung 94 % im Dezember 2016

· BMI 36 im Dezember 2019

2. Pleuraplaques bei Status nach

Asbestexposition, anamnestisch Diagnose im September 2015 (J92.9)

· CT Thorax im September 2015: Beidseitige

umschriebene Pleuraverkalkungen (links dorsobasal, rechts ventral) sowie eine

unspezifische Pleuraverdickung rechts dorsolateral

3. Carpaltunnelsyndrom rechts (G56.0)

4. Metabolisches Syndrom

· Adipositas, BMI 36 kg/m2

(E66.0)

· Arterielle Hypertonie (I10)

· Hyperurikämie, medikamentös behandelt (E79.0)

· anamnestisch Dyslipidämie, unbehandelt

(E78.2)

5. Leichtgradig ausgeprägte Phobie, auf dem

Hintergrund einer Herzerkrankung (F40.8)

6. Rezidivierende gastritische Beschwerden

(K29.7)

· gelegentliche Einnahme von NSAID

· Dauerbehandlung mit PPI

7. Hypertensive Herzkrankheit (I10)

8. Geringgradige nicht-stenosierende

Koronarsklerose (I25.9)

· kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterieller

HT, Nikotin 30 pack years, Dyslipidämie, OSAS

o metabolisches Syndrom

o Status nach Nikotinkonsum von 30 pack years

9. Anamnestisch Status nach Bursektomie

präpatellar links 1999 (Z98.8)

· anamnestisch vollständige

Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem klinischem Befund

3.6.1 Der Experte Dr. med. S.___,

Facharzt für Allg. Innere Medizin, hielt im internistischen Teilgutachten (A.S.

132 ff.) fest, von seinem Fachgebiet aus habe sowohl in der bisherigen als auch

in einer angepassten (leicht bis mittelschweren) Tätigkeit nie eine länger

dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer könne

8 bis 8,5 Stunden am Tag ohne Leistungseinbusse arbeiten (A.S. 137).

3.6.2 Der Experte Dr. med. T.___, Arzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte im orthopädischen Teilgutachten (A.S.

139 ff.), der Beschwerdeführer beklage einerseits Probleme mit der linken

Hüfte. Die dortigen Schmerzen hätten etwa im Sommer 2018 eingesetzt. Trotz Mühe

beim Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen habe man längere Zeit keine

Behandlungen durchgeführt. Trotz der Prothesenversorgung im Frühjahr 2019 kämen

beim Gehen rasch Schmerzen auf. Andererseits bestünden gewisse Probleme an der

linken Schulter. Ein erster Eingriff im Jahr 2004 sei nicht übermässig erfolgreich

gewesen, weshalb man 2005 eine erste Prothese implantiert und diese 2011

ergänzt habe. Der postoperative Verlauf sei im Grundsatz günstig gewesen und

der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt in den Erwerbsprozess zurückgekehrt. Darüber

hinaus würden keine wesentlichen Probleme am Bewegungsapparat erwähnt (A.S.

140). Der Beschwerdeführer habe zuletzt in einer Firma gearbeitet, die

Spanndecken herstelle. Es habe sich dabei um eine körperlich durchschnittlich

belastende Arbeit gehandelt. Diese sei jedoch ausschliesslich im Stehen verrichtet

worden und habe für die Prothese ungünstige Vibrationen in der linken Schulter

beinhaltet. Er habe aber im Wesentlichen wegen der Herz- und Lungenprobleme und

nicht wegen des Bewegungsapparates mit dieser Tätigkeit aufgehört. Da die

Ehefrau vollzeitlich erwerbstätig sei, kümmere er sich teilweise um den

Haushalt, etwa durch Reinigen des Badezimmers sowie Staubsaugen, wobei er für

den grösseren Teil des Einfamilienhauses auf die Unterstützung von Mutter und

Schwiegermutter zurückgreifen könne (A.S. 141).

Der Befund an der linken Schulter sei

als sehr günstig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer könne diese mit geringen

Defiziten im endgradigen Überkopfbereich und hinter der Körperebene

uneingeschränkt einsetzen. Die Kraftentfaltung sei sehr gut (A.S. 145 + 146).

Etwas anders präsentiere sich die Situation an der linken Hüfte. Dennoch bestehe

auch hier eine durchaus gute Belastungsfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer

von einer Gehdauer von 60 bis 90 Minuten am Stück spreche. Die Schmerzintensität

dürfe insgesamt als eher gering eingestuft werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden wirkten im Grundsatz authentisch und liessen sich durch die

entsprechenden klinischen Befunde objektivieren. Insgesamt wirke der

Beschwerdeführer allerdings durchaus gut gelaunt und erwecke dadurch nicht den

Eindruck, derzeit von Seiten des Bewegungsapparates unter einem höheren

Leidensdruck zu stehen (A.S. 146). Unter Berücksichtigung des eigenanamnestisch

nicht unerheblichen Aktivitätslevels im Alltag sowie des eher geringen

Analgetikakonsums dürfe postuliert werden, dass die Beschwerden des

Bewegungsapparates eine eher untergeordnete Rolle spielten (A.S. 146 f.).

Die zuletzt ausgeübte, ausschliesslich

stehende Tätigkeit in der Herstellung von Spanndecken habe einen grossen Bewegungsradius

der Arme verlangt und sei mit Vibrationen an der linken Schulter verbunden

gewesen. Dementsprechend müsse dafür derzeit und wahrscheinlich bleibend eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Retrospektiv sei schwierig zu

sagen, ab wann diese Tätigkeit aus orthopädischen Gründen nicht mehr möglich gewesen

sei (A.S. 147). Der Beschwerdeführer habe die besagte Tätigkeit auch nach

der Implantation der Schulterprothese noch während mehrerer Jahre uneingeschränkt

ausgeübt. Die später attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf die

Problematik an der linken Schulter zurückgegangen. Mit zunehmender Symptomatik

von Seiten der linken Hüfte sei diese Tätigkeit jedenfalls spätestens ab Herbst

2018 nicht mehr möglich gewesen (A.S. 148). Nach der IV-Anmeldung von 2004

sei man auf Grund der Befunde davon ausgegangen, dass die ursprüngliche

Tätigkeit als Hilfsdachdecker nicht mehr möglich sei. Dies lasse sich allein

durch die Problematik an der linken Schulter ausreichend begründen, habe auch

heute noch Gültigkeit und werde wahrscheinlich so bleiben (A.S. 150). An die

Situation angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen eine Hebe-

und Traglimite links von 5 kg nicht überschritten werde, die mehrheitlich sitzend

mit nur kürzerem Stehen und Gehen möglich seien und wo die Arme ausschliesslich

unterhalb der Horizontalen und vor der Körperebene eingesetzt würden. Eine

solche Arbeit könnte vollzeitlich ohne Einschränkung der Leistung ausgeübt

werden. Aus heutiger Sicht seien in der Vergangenheit Tätigkeiten gemäss dem

formulierten Belastungsprofil von Seiten des Bewegungsapparates im Grundsatz

immer möglich gewesen. Zu einer längeren Unterbrechung sei es im Zusammenhang

mit der Implantation der totalen Hüftarthroplastik im April 2019 gekommen, doch

könne in Anbetracht des aktuellen Zustandsbildes davon ausgegangen werden, dass

spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchungen aus orthopädischer

Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (A.S. 148).

3.6.3 Der Experte Dr. med. U.___,

Facharzt für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten (A.S. 152 ff.)

fest, laut Beschwerdeführer sei es beim Schlaganfall zu einer Störung des

Gesichtsfeldes gekommen, er sehe nach rechts nicht mehr richtig und es bestehe ein

Defizit rechts unten. Deswegen dürfe er auch nicht mit dem Auto fahren, und mit

dem Mofa müsse er erheblich aufpassen. Aktuell müsse er sich beim Sehen immer

anstrengen und konzentrieren, was ihn sehr ermüde. Dies sei eigentlich das

Einzige, was er bei dem Schlaganfall erlitten habe (A.S. 153). Im

Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Hüft- und Schulterbeschwerden

(A.S. 156).

Vor dem Eintritt der embolischen

Hirninfarkte habe auf neurologischem Gebiet keine wesentliche Einschränkung vorgelegen.

Die vorgängig bestehende Morbidität betreffe das orthopädische und

kardiologische Fachgebiet (A.S. 157). Neurologisch gesehen sei die Arbeit als

Dachdecker seit Mai 2019 nicht mehr möglich. Seit diesem Zeitpunkt komme eine körperlich

leichte Tätigkeiten in sitzender Stellung, ohne Anforderung an ein gutes

Sehvermögen und ohne kognitive Anforderungen, in Frage. Eine solche Arbeit wäre

mit einer vollzeitlichen Präsenz möglich, aber – wegen des vermehrten

Pausenbedarfs und der verlangsamten Ausführung motorischer Abläufe – nur mit

einer Leistung von 70 % (A.S. 158).

3.6.4 Der Experte Dr. med. V.___, Arzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte im psychiatrischen

Teilgutachten (A.S. 161 ff.), dem Beschwerdeführer gehe es nach eigenen Angaben

gesundheitlich nicht so gut. Er sei wiederholt operiert worden und leide schon

bei leichter Anstrengung unter Atemnot (A.S. 161). Bei kleinster Anstrengung

wie leichten Putzarbeiten leide er unter Schweissausbrüchen. Er sei oft müde,

müsse sich hinlegen. Seit er mit der Maske schlafe, gehe es ihm besser, er sei

tagsüber etwas weniger müde. Er habe auch einen Hirninfarkt erlitten und sehe

mit dem rechten Auge im Bereich des rechten Gesichtsfeldes nichts, was ihn

störe. Er sei noch nie psychiatrisch behandelt worden. Psychisch gehe es ihm

soweit gut, obwohl er eingeschränkt sei, habe er noch nie einen Lebensverleider

verspürt (A.S. 162).

Der Beschwerdeführer berichte

ausführlich über seine körperlichen Beschwerden. Die Stimmung sei ausgeglichen,

die Psychomotorik unauffällig. Der Antrieb präsentiere sich nicht vermindert,

der affektive Kontakt zum Experten sei gut. Der Beschwerdeführer betone wiederholt,

dass er gerne halbtags arbeiten würde. Er hinterlasse einen wachen Eindruck,

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die im Rahmen der Untersuchung

gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche

Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer nie

Zeichen von Konzentrationsschwäche. Er könne gut auf die gestellten Fragen

eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Das

Denken sei nicht eingeengt, es zeigten sich weder Gedankenabreissen noch

Neologismen oder Gedankenleere. In den Schilderungen des Beschwerdeführers seien

keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen

seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen

oder Halluzinationen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug

zur Realität und zu seiner Person. Er könne sich gegenüber der Umgebung klar

abgrenzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht

vorhanden. Der Beschwerdeführer äussere keine Zwangsgedanken. Hinweise auf

Zwangshandlungen fehlten. Der Beschwerdeführer erwähne keine Ängste und

Phobien. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen

der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Der Beschwerdeführer berichte

weder über einen Lebensverleider noch über Suizidgedanken oder -impulse

(A.S. 165).

Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner

ersten Herzoperation im Jahre 2014 trotz gesundheitlicher Einschränkungen ohne

wesentliche Schwierigkeiten gearbeitet. Seither sei er körperlich

beeinträchtigt und habe die angestammte Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter

zahlreichen somatischen Erkrankungen, deren geklagte Beschwerden weitgehend

somatisch objektivierbar seien. Eine wesentliche psychische Überlagerung der Beschwerden,

namentlich der Atemnot, bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe sich auch noch

nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden. Er fühle sich

in engen Räumen nicht mehr so wohl und meide grössere Menschenansammlungen, da

er dabei in Atemnot gerate. Diese leicht erhöhte Ängstlichkeit bestehe seit der

zweiten Herzoperation. Es handle sich um eine leichtgradige phobische Störung vor

dem Hintergrund der zahlreichen somatischen Erkrankungen. Im psychiatrischen

Gutachten von 2017 seien bezogen auf das Asthma psychologische Faktoren bei

andernorts klassifizierten Krankheiten diagnostiziert worden, aber ohne

Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer klage anlässlich der vorliegenden

Untersuchung einzig über Atemnot bei körperlicher Anstrengung, welche in

Zusammenhang mit seiner kardialen Erkrankung stehe (A.S. 166). Er sei im

Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die leicht erhöhte Ängstlichkeit

in engen Räumen oder in grösseren Menschenansammlungen schränke ihn kaum ein.

Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt

ausgeübten als auch in einer anderen Tätigkeit nie beeinträchtigt gewesen.

Ungeeignet seien nur Arbeiten in engen Räumen oder in grösseren

Menschenansammlungen (A.S. 167 f.).

3.6.5 Der Experte Dr. med. W.___, Arzt

für Kardiologie FMH, hielt im kardiologischen Teilgutachten (A.S. 171 ff.)

fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm seit den Hüftoperationen im

Frühling und der zweiten Herzoperation im Juni schlechter gehe als vorher. Er

habe mehr Atemnot als früher und werde schneller müde; sein Schlafbedarf sei

gross (A.S 171). Wenn er langsam geradeaus gehe, gerate er nicht in Atemnot; er

könne täglich mit den Hunden 1,5 Stunden spazieren gehen. Nach der ersten

Herzoperation im August 2014 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit in der Spanndeckenmanufaktur

(Zuschneiden und Verschweissen der Folien) im Januar 2015 mit einem Pensum von

50 % wieder aufgenommen; eine Steigerung sei aber wegen vermehrter Müdigkeit

und Anstrengungsdyspnoe nicht möglich gewesen (A.S. 172).

Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den

angegebenen Beschwerden und den über die Jahre erhobenen Befunden (A.S. 174 f.).

Nach der ersten Operation im August 2014 habe sich in den Kontrollen stets eine

normale Klappenfunktion und kardiale Funktion gezeigt. Ausserdem sei die

Leistungsfähigkeit in mehreren Ergometrien wiederholt praktisch normal gewesen.

Vor diesem Hintergrund wäre zumindest bei mittelschweren Tätigkeiten eine

normale Leistungsfähigkeit zu erwarten. Für die Beschwerden seien

wahrscheinlich andere Ursachen (wie Adipositas, Zwerchfellhochstand oder

pulmonale Probleme) verantwortlich. Der Verlauf sei bis zur Klappenendokarditis

im Juni 2019 gut gewesen. Seither bestehe eine neue Situation, die im Moment

noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Wegen der Hüftbeschwerden mit

lokalem Infekt sei aktuell keine Ergometrie möglich. Die Befunde im TTE zeigten

aber eine erhaltene biventrikuläre Funktion und eine normale Klappenfunktion.

Diese Befunde entsprächen den rezenten Vorbefunden. Die im kardiologischen

Gutachten von 2017 erarbeitete Konklusion sei gut nachvollziehbar. Die kardiale

Situation nach der ersten Herzoperation sei gut und ein normales Arbeitspensum

für leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar gewesen (A.S. 175). Die

Kunstklappe habe einen geringgradig höheren Widerstand als eine native Klappe,

dies führe aber allenfalls zu einer minimen Reduktion der Leistungsfähigkeit

(A.S. 177).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in

adaptierter Form (für Arbeiten ohne schwere körperliche Belastungen und ohne

Verletzungsgefahr) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies habe von

Januar 2015 bis April 2019 gegolten. Seither sei der Beschwerdeführer vorübergehend

zu 100 % arbeitsunfähig. All dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit

(A.S. 176 + 178).

3.6.6 Der Experte Dr. med. X.___, Arzt

für Pneumologie FMH, erklärte im pneumologischen Teilgutachten (A.S. 180 ff.),

laut dem Beschwerdeführer bestünden die Atembeschwerden seit der ersten

Herzklappenoperation im Jahr 2014 (A.S. 181). Sie hätten seit der Herzklappenoperation

im Juni 2019 zugenommen. Manchmal trete schon in Ruhe beim Fernsehen Atemnot

auf. Nach 13 Treppenstufen müsse er sich wegen Dyspnoe hinsetzen (A.S. 180). Die

CPAP-Behandlung sei subjektiv wie objektiv sehr effektiv (A.S. 181).

Lungenfunktionell sei erstmals im Mai

2016 eine mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung mit nur teilweiser

Reversibilität und schwerer bronchialer Hyperreagibilität nachgewiesen worden.

Nach Mitralklappenersatz im August 2014 habe sich seit 2015 ein persistierender

ausgeprägter Zwerchfellhochstand rechts gezeigt. Zusammen mit der Adipositas

liege dadurch eine zusätzlich vorhandene restriktive Ventilationsstörung vor,

die vereint mit einer krankheitsbedingten Dekonditionierung die Leistungsintoleranz

erkläre. Gemäss den Kriterien der American Medical Association liege auf Grund

der Anamnese, der radiologischen und lungenfunktionellen sowie der

schlafmedizinischen Befunde eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der

Klasse II bis III bzw. ein Impairment von 30 % vor. Für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit mit anamnestisch teilweise schwerer körperlicher Arbeit

besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte seit April 2019

(A.S. 185). Seit dem gleichen Zeitpunkt seien körperlich vorwiegend

leichte Arbeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe und Staub zu 70 % möglich.

Eine zusätzliche Einschränkung bestehe durch den Gesichtsfeldausfall (A.S. 186).

3.6.7 Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung (A.S. 111 ff.) gelangten die Experten zum Schluss, der

Beschwerdeführer sei seit 2011 als Hilfsdachdecker sowie seit Oktober 2018 (mit

der Manifestation der Hüftproblematik) als Fabrikationsmitarbeiter und

Textilzuschneider vollständig arbeitsunfähig (A.S. 112). Eine der Behinderung

optimal angepasste Tätigkeit müsste körperlich leicht und überwiegend sitzend

sein, ohne Nässe-, Staub- und Kältebelastung, ohne Überkopfarbeiten, ohne

Arbeiten über der Horizontalen oder vor der Körperebene, ohne wesentliche

Anforderung an die Sehfähigkeit, auf niedrigem kognitivem Niveau und mit einer

Hebe- und Traglimite von 5 kg. Eine solche Arbeit wäre vier bis sechs Stunden

pro Tag möglich. Je nach durchgeführter Stundenzahl ergebe sich ein erhöhter

Pausenbedarf, zudem sei das Rendement vermindert. Insgesamt sei die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt auf 50 % eines Vollzeitpensums zu

schätzen. Vor April 2019 habe in leichten, adaptierten Tätigkeiten keine länger

dauernde, höhergradige und quantitativ wesentlich eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit bestanden (A.S. 113). Zusammenfassend stimme man mit dem K.___-Gutachten

von 2017 überein, wonach die Arbeitsfähigkeit für erheblich belastende

Tätigkeiten aufgehoben und für leichte, adaptierte Tätigkeiten leicht

eingeschränkt sei. Die damals polydisziplinär zugestandene Leistungseinbusse

von 20 % sei retrospektiv teilweise nachvollziehbar. Eine höhergradige

Einschränkung lasse sich rückblickend sicher nicht begründen (A.S. 114).

3.7

3.7.1 Es besteht keinerlei Anlass, am

Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln, denn dieses entspricht

vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind, die vorliegenden

Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die Experten befragten den Beschwerdeführer

zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner

Vorgeschichte (A.S. 132 - 135 / 139 - 141 / 153 f. / 161 - 164 /

171 - 173 / 180 f.), erhoben die objektiven Befunde (A.S. 135 / 141 - 143 /

155 f. / 165 / 173 / 181 f.) und nahmen die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 106

- 108 / 117 - 130 / 152 f.). Auf dieser Grundlage gaben die Experten eine

Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Schlussfolgerungen nannten und

auf frühere Arztberichte eingingen (A.S. 109 - 114 / 135 - 138 / 144 - 151 / 156

- 159 / 165 - 170 / 174 - 179 / 182 - 188).

3.7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,

es müsse ein neues Gerichtsgutachten eingeholt werden, da das vorliegende nicht

sämtliche Fragen beantworte. Damit dringt er aber nicht durch:

3.7.2.1 Der Beschwerdeführer hält

einerseits dafür, im Hinblick auf die Gesichtsfeldeinschränkung fehle es an

einer ophthalmologischen Begutachtung. Dem ist zu entgegnen, dass diese

Einschränkung erst nach dem Hirninfarkt vom 19. Mai 2019 auftrat (s. E. II.

3.6.3 + 3.6.4 hiervor), also (mangels Ausdehnung des Verfahrens) erst nach dem

hier zu beurteilenden Zeitraum (E. II. 1.2 hiervor). Zusätzliche Abklärungen

erübrigen sich damit.

3.7.2.2 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bleibe unklar, warum für die Zeit vor

April 2019 eine höhere Arbeitsunfähigkeit verneint werde. Er übersieht dabei,

dass verschiedene der Diagnosen im Gerichtsgutachten erst nach dem Stichtag des

11. Juni 2018 aufgetreten sind resp. die Leistungsfähigkeit (allenfalls) beeinflusst

haben. Dies betrifft die Coxarthrose mit Prothesenversorgung (die sich ab

Sommer 2018 bemerkbar machte, zunächst aber nicht behandelt wurde, E. II. 3.6.2

hiervor), den Hirninfarkt mit anschliessender Gesichtsfeldeinschränkung sowie

die Kunstklappenendokarditis (beides im Mai 2019). Diese Leiden müssen im

vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Bereits vor der angefochtenen

Verfügung bestanden die folgenden Diagnosen, wie auch aus dem K.___-Gutachten

vom 16. Mai 2017 hervorgeht:

· Schultertotalprothese: Diese erlaubt gemäss

Gerichtsgutachten für sich allein betrachtet ohne Einschränkung alle Arbeiten

unterhalb der Horizontalen und vor der Körperebene, sofern dabei keine

Vibrationen auf die linke Schulter einwirken (vgl. E. II. 3.6.2

+ 3.6.7 hiervor). Der Verlauf nach der Implantation im Jahr 2011 war von Anfang

an grundsätzlich positiv und der Bewegungsspielraum nur wenig reduziert. Dementsprechend

nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der F.___ AG nach dem Eingriff

wieder auf und übte sie noch rund drei Jahre aus, bevor eine andere Erkrankung

auftrat (s. E. II. 3.6.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich

der Schulter schon vor dem 11. Juni 2018 Geltung besass. Dies muss umso mehr

gelten, als bereits im K.___-Gutachten von 2017 festgehalten worden war, die

Schulterbeschwerden würden sich auf das Arbeitsplatzprofil auswirken, indem

repetitive Überkopfarbeiten oder Arbeiten an vibrierenden Maschinen

ausgeschlossen seien (s. E. II. 3.3.5 hiervor).

· Valvuläre Herzkrankheit: Gemäss

Gerichtsgutachten bestand aus kardiologischer Sicht in einer adaptierten

Tätigkeit von Januar 2015 bis April 2019 (also bis zur angefochtenen Verfügung

vom 11. Juni 2018) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. II. 3.6.5

hiervor). Der kardiologische B.___-Experte begründet dies nachvollziehbar mit

dem günstigen Verlauf seit der ersten Herzoperation im August 2014. Er kann

sich dabei auf die echtzeitlichen objektivierbaren Befunde stützen, welche die

behandelnden Ärzte damals erhoben hatten. Somit war es dem Beschwerdeführer von

seinem Herzleiden her am Stichtag des 11. Juni 2018 möglich, mittelschwere

Arbeiten ohne Verletzungsgefahr uneingeschränkt auszuüben.

· Mittelschwere COPD in Kombination mit

einem Asthma bronchiale: Dr. med. D.___ stellte am 15. Dezember 2017

– also nach dem K.___-Gutachten, aber noch vor der angefochtenen Verfügung –

eine Ateminvalidität von 40 % fest (E. II. 3.4.3 hiervor). Dieser

Wert bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu

40 % arbeitsunfähig war. Dr. med. D.___ erachtete vielmehr eine

sitzende Tätigkeit als ganztägig möglich, wobei er sich nicht dazu äusserte,

welche Leistung in diesem Rahmen erbracht werden konnte. In diesem Punkt ist

auf die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ abzustellen, welche die von Dr. med. D.___

erhobenen Befunde würdigte und plausibel zum Schluss gelangte, dass in einer ausschliesslich

sitzenden Tätigkeit keinerlei zusätzliche Einschränkung bestehe (E. II. 3.4.4

hiervor). Was den Zwerchfellhochstand angeht, so ist nirgends ersichtlich, dass

sich dieser zwischen dem K.___-Gutachten und der angefochtenen Verfügung

verschlimmert hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer am Stichtag des 11. Juni 2018 möglich war, eine rein sitzende

Arbeit unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen vollzeitlich und ohne

Leistungseinbusse auszuüben. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen

der pneumologischen Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___, die seit 2014

bestehenden Atembeschwerden hätten sich nach der zweiten Herzoperation im Juni

2019 verschlimmert (E. II. 3.6.6 hiervor). Dies deutet darauf hin, dass die

entscheidende Veränderung zum aktuellen Zustand hin, in dem es auch im Ruhezustand

zur Atemnot kommen kann (a.a.O.), erst nach der angefochtenen Verfügung

eingetreten ist.

Das Gerichtsgutachten geht auch auf die Feststellung

im K.___-Gutachten ein, wonach die geringen Einschränkungen in den einzelnen

Disziplinen einen additiven Effekt haben und zu einer Arbeitsunfähigkeit von

insgesamt 20 % führen. Die B.___-Experten erachten dies als «teilweise

nachvollziehbar» und halten fest, eine höhere Einschränkung lasse sich

retrospektiv nicht begründen. Dabei kann offen bleiben, wie die Formulierung

«teilweise nachvollziehbar» genau zu verstehen ist. Entscheidend ist die klare Aussage

im B.___-Gutachten, rückwirkend betrachtet habe auf jeden Fall keine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vorgelegen, wie sie im K.___-Gutachten

festgesetzt worden sei. Somit ist davon auszugehen, dass bis zur angefochtenen

Verfügung vom 11. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % bestand. Dies

weicht zwar von der angefochtenen Verfügung ab, begründet aber im Ergebnis

gleichwohl keinen Leistungsanspruch (s. E. II. 4.3.3 + 5

hiernach).

3.7.3 Der Beschwerdeführer beruft sich

zu Recht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, denn daraus ergibt sich

nichts zu seinen Gunsten. Die fraglichen Berichte (E. II. 3.2.1 - 3.2.3 / 3.2.5

f. / 3.4.1 hiervor) enthalten keine Gesichtspunkte, welche im Gerichtsgutachten

übersehen wurden.

Aus den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen

(E. II. 3.2.4 + 3.2.7 hiervor), bei denen es nicht gelang, die Leistung zu

steigern, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Beide

Arbeitsplätze waren nämlich seinem Leiden nicht angepasst, indem die

körperliche Belastung zu schwer resp. die Luftqualität zu schlecht war (E. II.

3.2.4 + 3.4.1 hiervor). Der im Rahmen einer medizinisch unzumutbaren Arbeit erbrachten

Leistung fehlt von vornherein jegliche Aussagekraft für die Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15.

April 2016 E. 5.1).

3.7.4 Der psychiatrische Gerichtsexperte

nahm keine ausführliche Prüfung der einschlägigen Indikatoren vor (s. dazu E.

II. 2.2 hiervor). Eine solche Prüfung erübrigte sich jedoch, da der Experte

eine Arbeitsunfähigkeit mit überzeugender Begründung verneinte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2).

3.8 Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.

4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).

Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich

ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,

ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer war 52 Jahre und

sieben Monate alt, als am 22. Januar 2020 das Gerichtsgutachten erging, welches

seine Arbeitsfähigkeit abschliessend klärte. Er hatte also im massgeblichen Zeitpunkt

(s. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16) noch eine Aktivitätsdauer von rund

zwölf Jahren vor sich und kann nicht behaupten, sein fortgeschrittenes Alter stehe

einer Erwerbstätigkeit entgegen. Auch der Hinweis auf die eigene

Erwerbsbiographie geht fehl. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den

Arbeitnehmern, die während Jahrzehnten im gleichen Betrieb tätig waren (wie

etwa im Bundesgerichtsurteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1, wo der

Versicherte 25 Jahre im gleichen Hotel als Portier beschäftigt war). Er

arbeitete nämlich nicht nur bei verschiedenen Firmen im Baugewerbe als

Hilfszimmermann und -dachdecker, sondern war anschliessend in der Lage, eine Arbeit

in der Fabrikation aufzunehmen, was eine gewisse Flexibilität voraussetzt; dies

zeigte im Übrigen auch der Einsatz in der J.___, wo der Beschwerdeführer in der

manuellen Fertigung eingesetzt wurde und eine qualitativ gute Leistung

erbrachte (E. II. 3.2.7 hiervor). Richtig ist, dass für den Beschwerdeführer

auf Grund seines Zumutbarkeitsprofils nicht jede Arbeit in Frage kommt. Gemäss

Beweisergebnis sind ihm bis zum Stichtag des 11. Juni 2018 sitzende Beschäftigungen

unter lufthygienisch guten Bedingungen ganztägig mit einer Leistung von 90 %

möglich, dies ohne Verrichtungen oberhalb der Horizontalen und hinter der

Körperebene, ohne Einwirkung von Vibrationen auf die linke Schulter sowie ohne

Kälte-, Nässe- und Staubexposition. Dieses Anforderungsprofil ist keineswegs

derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen wäre, auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit zu finden, zumal wenn man

auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt. So bietet der ausgeglichene

Arbeitsmarkt etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten oder

Sortierarbeiten an, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind

und sitzend ausgeführt werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015

vom 12. Januar 2016 E. 3.3 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2

in fine). Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die ihre angestammte

manuelle Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausüben können, sind nicht

auf Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt, sondern kommen

auch für Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Frage, denen im industriellen

und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.5 [in BGE 145 V 209 nicht

publiziert]).

Zusammenfassend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.

4.

4.1 Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016 (s. E. II. 2.1 hiervor).

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben

(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

4.2 Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte

Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25. November 2016 E. 3.4.1).

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführer von seinem letzten Arbeitgeber, der F.___ AG, aus

wirtschaftlichen Gründen entlassen, hätte diese Stelle also auch verloren, wenn

ab 2014 kein Herz- und Lungenleiden aufgetreten wäre. Auf das dortige Einkommen

kann daher schon aus diesem Grund nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). Die vorhergehende

Arbeit als Hilfsdachdecker bis 2004 hingegen konnte der Beschwerdeführer wegen

seiner Schulterarthrose nicht länger ausüben (E. II. 3.6.2 hiervor; s.a.

IV-Nr. 11 S. 1), weshalb er in die Fabrikation wechselte. Da er nach

seiner Anlehre rund 18 Jahre bei drei verschiedenen Firmen als Hilfszimmermann

resp. Hilfsdachdecker tätig gewesen war (E. II. 3.1.1 hiervor), ist davon

auszugehen, dass er ohne Schulterbeschwerden in der Baubranche geblieben wäre,

wenn auch nicht unbedingt beim gleichen Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund

sind die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Baugewerbe heranzuziehen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2), worin auch die

Parteien grundsätzlich übereinstimmen (A.S. 2 + 31 Ziff. 16). Anwendbar sind

die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2018 aktuellsten

publizierten Zahlen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November

2019 E. 6.2.1), d.h. die LSE 2014, da die massgebliche Tabelle der LSE 2016

erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurde (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2). Ein Arbeitnehmer verdiente 2014 im

Segment Baugewerbe, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Natur), im Medianwert CHF 5'507.00 pro Monat, einschliesslich

des Anteils für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,

Privater Sektor, Ziffer 41 - 43, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,

alle Websites aufgerufen am 29. Mai 2020). Das höhere Kompetenzniveau 2

(praktische Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen etc.) kommt nicht in

Frage: Da der Beschwerdeführer eine zweijährige Anlehre als Holzarbeiter

absolviert hat (s. E. II. 3.1.1 hiervor) und keine dreijährige Lehre als

Zimmermann oder Dachdecker mit Eidg. Fähigkeitszeugnis, ist er als

Hilfsarbeiter einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2019 vom

3. März 2020 E. 5.2). Da der Lohn gemäss LSE auf

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 im Baugewerbe

41,5 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»

/ Ziff. 41 - 43, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).

Passt man zudem das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer

bis 2016 an (Tabelle T1.1.10 / Ziff. 41 - 43, 2014: 102,8 Indexpunkte /

2016: 102,9; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html),

dann ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 68'629.00. Dieser Betrag ist

sogar höher, als wenn man das vom Beschwerdeführer 2004 als Hilfsdachdecker

zuletzt erzielte Einkommen von 13 x CHF 4'313.00 (IV-Nr. 11 S. 2)

der Lohnentwicklung anpasst, was zu einem Valideneinkommen von nur CHF 62'814.00

führen würde.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer ging bis zur

angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr

nach. Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen

(s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f. sowie E. II. 4.2 hiervor). Abzustellen ist

auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, bezogen auf den

gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11.

Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der

Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in

sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des

Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2014 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. Passt man das Einkommen zudem an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2016 an (Tabelle T1.1.10 / Total,

2014: 103,2 Indexpunkte / 2016: 104,1), so resultiert daraus, bei einer

Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit (s. E. II. 3.7.2 in

fine hiervor), ein Tabellenlohn von CHF 53'626.00.

4.3.2 Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).

Der Beschwerdeführer hält dafür,

insgesamt rechtfertige sich ein Abzug von 15 resp. 20 % (A.S. 31 + 219).

Er begründet dies einerseits damit, dass er durch das Zumutbarkeitsprofil

zusätzlich zum reduzierten Rendement eingeschränkt sei. Dem ist zu entgegnen,

dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitlich bedingt nicht mehr sämtliche

Arbeiten auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment ausführen kann. Die

Möglichkeit, dass er den Zentralwert innerhalb seines Kompetenzniveaus nicht

erreicht, führt nicht zwingend zu einem Abzug, da jeder Anwendung statistischer

Werte die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des

Einzelfalles, immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29.

Mai 2018 E. 3.4.3). Die Beschränkung auf sitzende Arbeiten unter guter

Lufthygiene und guten klimatischen Bedingungen, ohne Verletzungsgefahr sowie

ohne Verrichtungen über Kopf, hinter der Körperebene und an vibrierenden

Maschinen, lässt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten offen. Vor diesem Hintergrund können unter dem Titel

leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (a.a.O., E.

3.4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Man kann nicht sagen, die funktionellen

Einschränkungen seien ihrer besonderen Natur nach nicht mehr ohne weiteres mit

den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen

ergeben (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer beruft sich

andererseits auf sein Alter. Er übersieht dabei, dass Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden

und sich das Alter auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend

lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018

E. 2.2.3). Es finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner

Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und bezüglich

einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, kommt im

Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2.3 in fine).

4.3.3 Zusammenfassend besteht kein

Anlass für einen Abzug, womit sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 53'626.00

beläuft. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 68'629.00 ergibt sich so ein

Invaliditätsgrad von 21,86 %, der keinen Anspruch auf eine Rente

vermittelt.

5. Der Beschwerdeführer begehrt

berufliche Massnahmen, aber ohne auszuführen, um welche es sich dabei handeln

soll. Die angefochtene Verfügung prüfte diesbezüglich Umschulung (Art. 17 Abs.

1 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG), wobei sie einen

Anspruch auf beides im Ergebnis zu Recht verneinte:

Arbeitsvermittlung im Sinne einer

aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt

voraus, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies

trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder

dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der

versicherten Person (z.B. weil diese an einer Sehbehinderung leidet) erläutert

werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

An solchen spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art fehlt es hier; die

Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse (vgl. a.a.O.,

E. 3.3).

Was die Umschulung auf eine neue

Erwerbstätigkeit angeht, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer Hilfsarbeiter war. Eine Umschulung scheitert deshalb am

Grundsatz, dass die neue Tätigkeit der früher ausgeübten annähernd gleichwertig

sein muss, was sich auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende

Verdienstmöglichkeit bezieht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom

11. Januar 2018 E. 3). Andererseits setzt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines

Eingliederungswillens voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21.

August 2018 E. 6.4). Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschwerdeführer gemäss

B.___-Gutachten als vollständig arbeitsunfähig an (A.S. 109). Dies wird dadurch

bestätigt, dass er in der Zeit zwischen der Abklärung bei der J.___ und der

angefochtenen Verfügung keiner Arbeit nachging, obwohl er laut

Gerichtsgutachten zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der

Beschwerdeführer anlässlich der Fahrradspiroergometrie vom 13. Dezember 2017

unkooperativ zeigte, indem er keine volle Leistung erbrachte (E. II. 3.4.3

hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt

einzugliedern.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.2 Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 24. März 2020 (A.S. 220 ff.) weist einen

Zeitaufwand von 28,91 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Der Vertreter des Beschwerdeführers befasste

sich in seinen Eingaben vom 3. Juni und 1. Juli 2019 (A.S. 69 ff. / 79

ff.) überwiegend mit der fehlenden Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle B.___,

welche sich aus den früheren Begutachtungsergebnissen ableiten lasse. Das

Gericht hat diese Auffassung jedoch in den Verfügungen vom 12. Juni und 5. Juli

2019 verworfen (A.S. 74 f. / 84 f.). Der Aufwand für diese beiden Eingaben

von insgesamt 2,5 Stunden ist daher um 1,5 Stunden zu kürzen.

· In der Kostennote ist reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (22 x 0,17 = 3,74 Stunden), die

analogen Schreiben an die Y.___, Dr. med. E.___ und die Z.___

(insgesamt 10 x 0,17 = 1,7 Stunden) sowie die Fristerstreckungsgesuche vom 30. April

und 20. Mai 2019 (A.S. 63 + 67), die keine spezielle Begründung enthalten

(2 x 0,33 Stunden).

· Zu streichen ist der Aufwand für die

Schreiben an die AA.___ vom 4. Oktober 2018 und 20. November 2019 (025 + 0,33

Stunden), da sich diese nicht in den Akten befinden und der Zusammenhang mit

dem Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar ist.

Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 20,73 Stunden. Was die Auslagen über insgesamt CHF 692.55 betrifft,

so sind die 570 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m.

§ 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 407.55. Die armenrechtliche

Entschädigung beläuft sich folglich, mit dem massgeblichen Stundenansatz von

CHF 180.00, den Auslagen und CHF 318.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar

2018) auf CHF 4'457.65. Nach Abzug der am 5. Mai 2020 verfügten Akontozahlung

über CHF 3'735.70 (s. E. I. 2.8 hiervor) verbleibt ein Betrag von CHF 721.95,

der durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn auszuzahlen ist. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'562.85

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 6'020.50), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier, gestützt auf die

Honorarvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 14. September 2017 (A.S. 227),

von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das K.___-Gutachten, welches der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses

Gutachten war einerseits unvollständig, fehlte es doch im Hinblick auf die

Schulterproblematik an einer rheumatologischen resp. orthopädischen Abklärung. Andererseits

empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ gestützt auf die Untersuchung

vom 13. Dezember 2017, welche Dr. med. D.___ nach der Begutachtung durchgeführt

hatte, von der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit sei abzuweichen. In

dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,

ein weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt

zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher sowohl

die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 16'683.90 zu tragen

(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2

S. 271 f. und E. 8 S. 285) als auch die damit

zusammenhängenden Reisespesen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 180.00

(s. dazu Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe

dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen Rechnungen

zugestellt erhalten hatte (A.S. 207 und 229).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF

4'457.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der nach Abzug der

Akontozahlung von CHF 3'735.70 verbleibende Betrag von CHF 721.95 ist

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn auszuzahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'562.85

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Gutachterstelle B.___ vom 22. Januar 2020 sowie die Reisespesen des

Beschwerdeführers vom 4. und 5. November 2019, insgesamt CHF 16'863.90,

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann