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Entscheid

VSBES.2018.178

Unfallversicherung

2. März 2020Deutsch38 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___,

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

HOTELA Versicherungen AG, Rue de la Gare 18,

Case Postale 1251, 1820 Montreux 1, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid

vom 5. Juli 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___,

[...], als Chauffeur / Lagermitarbeiter im Rahmen eines Pensums von

100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Hotela

Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert.

Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2017 aufgelöst (vgl. Hotela-Akten

[Hotela-]Nr. A3).

2. Mit UVG-Meldung vom

20. August 2017 (Hotela-Nr. A2) wurde der Beschwerdegegnerin

gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Juli 2017, um

9.00 Uhr, den rechten Fuss verdreht. Dem Notfall-Bericht des Spitals C.___

vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2) ist die Diagnose «Distorsion Fuss rechts

vom 13. Juli 2017» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin holte beim

Beschwerdeführer den Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung vom 9. September

2017 (Hotela-Nr. A10) sowie ärztliche Zeugnisse und weitere medizinische

Akten (Hotela-Nr. B3 ff.) ein. Mit der in italienischer Sprache verfassten

Mitteilung vom 30. Oktober 2017 (Hotela-Nr. A20) orientierte sie den

Beschwerdeführer darüber, dass sie ihre Leistungspflicht ablehne. Diese

Mitteilung wurde anschliessend sinngemäss ins Deutsche übersetzt und dem

inzwischen beigezogenen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2018

(Hotela-Nr. A29) zugestellt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018

(Hotela-Nr. A32) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

für das Ereignis vom 13. Juli 2017. Daran hielt sie trotz der durch den

Beschwerdeführer dagegen am 14. März 2018 erhobenen Einsprache (Hotela-Nr. 35)

mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 (Hotela-Nr. 36) fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 (Aktenseite [A.S.] 7 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 13. Februar 2018 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das

Unfallereignis vom 13. Juli 2017 zu entrichten.

a) Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder nach

Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.

b) Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine

in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und

die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu

übernehmen.

3. Subeventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Einholung eines externen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2018 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 30. November

2018 (A.S. 57 ff.) bzw. Duplik vom 8. Februar 2019 (A.S. 75 ff.)

und Stellungnahme zur Duplik vom 25. Februar 2019 (A.S. 82 ff.)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

6. Die am 25. Februar 2019

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 86

ff.) geht mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (A.S. 89) zur

Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin.

7. Am 1. Mai 2019 lässt die

Beschwerdegegnerin eine Kopie einer den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung

der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. April 2019 einreichen

(A.S. 90 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 15. Mai 2019

(A.S. 95 f.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie ist

übergangsrechtlich anwendbar, da sich das im vorliegenden Fall zu beurteilende

Ereignis nach diesem Datum ereignet hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom

13.

Juli 2017 mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 (A.S. 1

ff.) zu Recht verneint hat. Materiell ist umstritten, ob ein versichertes

Ereignis vorliegt.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Die obligatorische Unfallversicherung

erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie

nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte

unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen a. Knochenbrüche;

b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen

(Art. 6 Abs. 2 UVG). Diese Auszählung ist abschliessend (zum früheren

Recht: BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; zum seit Anfang 2017 geltenden

Recht: André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Stämpfli [KOSS], UVG, 2018, Art. 6 UVG N 42; Irene Hofer, in: Basler

Kommentar [BSK] UVG, 2019, Art. 6 UVG N 61).

3.

3.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2

Das Begriffsmerkmal der

Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,

sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit

ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen

nach sich zog (BGE 112 V 201 E. 1 S. 202 f.). Der äussere Faktor ist

ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen

dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist

(BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2019 vom

14.

November 2019 E. 9.1).

3.3

Das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Eigenbewegung bestehen. Es

liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand

den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»

beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der

ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen

Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich

ungewöhnlich (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118, vgl. auch 134 V 72

E. 4.3.2.1 S. 80 f.). Von einer programmwidrigen Störung der

körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte

Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn

sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt

oder auszuführen versucht. Die Programmwidrigkeit liegt in der Reaktion des

Körpers auf ein sinnfälliges äusseres Ereignis bzw. in der instinktiven Abwehr

gegenüber einer von aussen drohenden, augenfälligen Gefahr. Ohne besondere

Vorkommnisse im Bewegungsablauf ist das Merkmal des Ungewöhnlichen zu

verneinen. Angenommen wurde in ungewöhnlicher äusserer Faktor beispielsweise

bei einem Misstritt (Programmwidrigkeit) mit Distorsion beim Treppensteigen,

nicht aber beim Wegknicken des Knies anlässlich des Hinuntersteigens auf einer

Treppe ohne relevante Programmwidrigkeit als Auslöser des Knieschadens (Hofer,

a.a.O., Art. 6 UVG N 7 mit Hinweis auf die Urteile des Eidg.

Versicherungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 und des

Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4).

3.4

Wer Leistungen beansprucht, hat

die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu

machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem

unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das

Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen

Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht

zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt

sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die

notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen.

Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht

wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt

nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den

Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 f.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4).

3.5

Bei sich widersprechenden

Angaben der versicherten Person über den Hergang eines Ereignisses ist die

Beweismaxime zu beachten, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe

der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,

meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

3.6

Ist die Gesundheitsschädigung

typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls

Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit. Unter Umständen kann aufgrund des

medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche

äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der

mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische

Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis

für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2

S. 81).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der

pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend

gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom

19.

Juni 2014 E. 4.1).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Sachverhalt zu

beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier:

5.

Juli 2018) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 129 V

167.

E.1 S. 169).

5.

Zu prüfen ist zunächst, ob von

einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 3 hiervor) auszugehen

ist.

5.1

Den Akten lässt sich zum Ablauf

des Ereignisses vom 13. Juli 2017 insbesondere Folgendes entnehmen:

5.1.1

Dr. med. D.___ führt im

Notfall-Bericht vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2) aus, der

Beschwerdeführer sei gleichentags auf der Notfallstation des Spitals C.___

behandelt worden. Er habe sich am 13. Juli 2017 den rechten Fuss «beim

Aussteigen des Fahrzeugs» verdreht, seither bestünden anhaltende Schmerzen

trotz Voltarenverband. Zu diagnostizieren sei eine Distorsion des rechten

Fusses vom 13. Juli 2017. Dem ebenfalls am 15. Juli 2017 verfassten

Arztzeugnis UVG lassen sich dieselben Angaben des Beschwerdeführers und

dieselbe Diagnose entnehmen (Hotela-Nr. B1).

5.1.2

Der Hausarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwerdeführer ab dem 19. Juli

2017.

behandelte, gibt im Arztzeugnis UVG vom 1. September 2017 die Angaben

des Beschwerdeführers zu Unfallhergang und Beschwerden wie folgt wieder: «Am 13. Juli

2017.

hat er sich Fuss rechts beim Aussteigen des Fahrzeugs verdreht; seither

anhaltende Schmerzen am Fuss rechts und Knie rechts» (Hotela-Nr. B8).

5.1.3

Der Radiologe Dr. med. F.___, der

am 22. August 2017 auf Zuweisung von Dr. med. E.___ eine

MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchführte, hielt zur Indikation fest

(Hotela-Nr. B6): «Unfall am 13. Juli 2017. Beim Fahrzeugaussteigen

rechter Fuss verdreht und rechtes Knie überlastet. Trotz Physiotherapie starke

Schmerzen im Knie und Instabilitätsgefühl. Status nach Knieoperation rechts

2002.».

5.1.4

Die Lebensgefährtin des

Beschwerdeführers, Frau G.___, erklärte am 25. August 2017 am Telefon

gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei aus dem Auto

gestiegen und habe sich beim Gehsteig den Fuss verdreht (Hotela-Nr. A5).

5.1.5

Am 29. August 2017 liess die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Formular mit Fragen zur Ergänzung

der Schadenmeldung zukommen (Hotela-Nr. A10). Darin wird einleitend

festgehalten, es gehe um eine genaue Beschreibung des Hergangs: «Wie spielte es

sich im Einzelnen ab? Hat sich etwas programmwidrig ereignet (z.B. Stolpern,

Ausgleiten, Anstossen an einen Gegenstand)? Bitte schildern Sie den Vorgang,

der zur Körperschädigung führte, im Detail, präzis und vollständig. Wie sind

Sie umgefallen / wie haben Sie sich aufgefangen (genauer Hergang) und

welche Verletzungen haben Sie sich dabei zugezogen?» Der Beschwerdeführer

führte dazu aus: «Am 13. Juli 2017 ca. um 7.30 Uhr. Beim Waren-Ausliefern

bin ich vom Kühlraum abgestiegen, dabei holte ich mir eine Distorsion beim Fuss

abstellen am Boden». Auf die Frage, welches Element für diesen Schadenfall

verantwortlich sei, antwortete er: «Beim Absteigen des LKW». Auf die Frage:

«Was passierte genau mit Ihrem Fuss? (z.B. gestossen, geschnitten)» antwortete

er: «gestossen». Als Verletzung nannte er eine Distorsion. Weiter gab er an, er

habe im Fuss sofort Schmerzen verspürt. Das Formular enthält am Schluss die

folgende Erklärung: «Hiermit bestätige ich, alle oben aufgeführten Fragen

wahrheitsgemäss beantwortet zu haben.». Es wurde durch den Beschwerdeführer am

9.

September 2017 unterzeichnet.

5.1.6

Die Personalverantwortliche der

Arbeitgeberin führte am 4. September 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin

aus, der Beschwerdeführer sei aus dem kleinen Camion ausgestiegen und habe sich

dabei den Fuss verknackst. Gleichzeitig hielt sie fest, der Beschwerdeführer spreche

nur Italienisch, kein Deutsch (Hotela-Nr. A9).

5.1.7

Am 12. September 2017 führte

die zuständige Sachbearbeiterin, die italienischer Muttersprache ist, in dieser

Sprache ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer (vgl. Hotela-Nr. A11).

Dieser erklärte, er sei Chauffeur und habe Waren geliefert mit einem kleinen

Lastwagen. Er sei hinten im Tiefkühler auf dem Lastwagen gewesen und habe die

Sachen abladen wollen. Beim Hinuntersteigen sei er zu stark mit dem rechten Fuss

auf dem Boden gelandet. Dabei habe er in die Knie gehen müssen (Knicks) und

etwas gespürt (aha, habe er gesagt, da ist etwas nicht ok). Er habe

weitergearbeitet. Am Abend sei der Fuss stark geschwollen gewesen. Am Freitag

sei er zur Arbeit und am Abend sei es stark geschwollen gewesen und er habe

Schmerzen gehabt. Am Samstag sei er ins Spital in den Notfall gegangen. Dort

hätten sie ihm gesagt, er habe «einen schönen Schlag» erhalten.

5.1.8

Ab dem 14. September 2017

war der Beschwerdeführer beim Spital C.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, in Behandlung. Der leitende Arzt Dr. med. H.___ hielt am

11.

Oktober 2017 fest, der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2017

beim Aussteigen aus dem Lastwagen «ein belastetes Kniekontusions- / Distorsionstrauma

mit dem rechten Knie» erlitten (Hotela-Nr. B10). Am 19. Dezember 2017

führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei aus dem Lastwagen

ausgestiegen und habe ein belastetes Kniedistorsionstrauma erlitten

(Hotela-Nr. B13). In einem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers

vom 15. Februar 2018 erklärte Dr. med. H.___, der Beschwerdeführer habe

«bei dem genannten Unfallereignis ein Kontusionstrauma des Kniegelenkes mit

direktem Anpralltrauma der Kniescheibe» erlitten (Hotela-Nr. A35,

Beilage 4 zur Einsprache).

5.1.9

In der Einsprache vom 14. März

2018.

liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei dabei gewesen, Waren vom LKW

zu entladen. Da die Zeit geeilt habe, sei er vom Kühlraum des Lastwagens heruntergesprungen.

Dabei sei er gestürzt und habe sich den rechten Fuss verdreht sowie einen

Schlag auf das Knie bekommen (Hotela-Nr. A35 S. 3). Der Einsprache

wurde eine Erklärung des Beschwerdeführers beigelegt. Darin führt er aus, er

sei am Morgen des 13. Juli 2017 um 07.30 Uhr beim Warenentladen (da er

unter Druck gewesen sei) vom Kühlraum des Lasters hinuntergesprungen. Dabei sei

er gestürzt und sein rechter Fuss habe sich verdreht, so dass er sofort starke

Schmerzen im ganzen Bein verspürt habe, bis ins Knie.

5.1.10

Im Beschwerdeverfahren lässt der

Beschwerdeführer als Beilage Nr. 3 eine Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 16. Juli 2018 einreichen. Darin hält der Arzt fest, aufgrund der

sprachbedingten Verständigungsprobleme (der Beschwerdeführer spreche nur

italienisch) habe er, Dr. med. E.___, den Unfall nicht deutlich genug

dargestellt. Der Beschwerdeführer sei aus dem Lastwagen gesprungen, nicht

abgestiegen.

5.2

5.2.1

Auf der Basis der dargestellten

Aktenlage (ohne die zuletzt genannte, erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 16. Juli 2018) geht die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 davon aus, der

Beschwerdeführer habe sich beim Herabsteigen vom Fahrzeug das Knie verdreht,

ohne dass eine Programmwidrigkeit mitgespielt hätte. Es sei somit nicht

ausgewiesen und auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

hinuntergesprungen und dabei gestürzt sei, so wie es nun nach der Verfügung

geltend gemacht werde.

5.2.2

In der Beschwerdeschrift vom

19.

Juli 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen,

Waren vom LKW zu entladen. Da die Zeit geeilt habe, sei er vom Kühlraum des

Lastwagens heruntergesprungen. Dabei sei er gestürzt und sein rechter Fuss habe

sich verdreht. Sodann habe sich dadurch ein Schlag auf das Knie ergeben. Er

habe sofort starke Schmerzen im ganzen Bein bis ins Knie verspürt. Vom Kühlraum

des Lastwagens herunterspringend habe er die Balance verloren, sei gestürzt und

habe sich den rechten Fuss verdreht und einen Schlag auf das Knie bekommen. Der

Bewegungsablauf sei somit durch eine Programmwidrigkeit gestört worden, es

liege eine unkoordinierte Bewegung vor, womit die Ungewöhnlichkeit zu bejahen

sei. Auch das Erfordernis des äusseren Faktors sei mit der Distorsion des

Fusses und der Kontusion auf das Knie klar zu bejahen. Wenn die

Beschwerdegegnerin von einem anderen Unfallhergang ausgehe, sei vorweg

festzuhalten, dass sie den Beschwerdeführer gar nie eingehend und adäquat unter

Beizug eines Italienisch-Dolmetschers befragt habe. Die Arztberichte, auf die

sich die Beschwerdegegnerin berufe, habe der Beschwerdeführer nicht verfasst,

und die behandelnden Ärzte hätten sich auf die Gesundheitsproblematik als

solche und nicht auf den Unfallmechanismus konzentriert. Es sei davon

auszugehen, dass seit dem Notfallbericht ärztlicherseits jeweils die

Voranamnese übernommen worden sei. Zudem bestehe eine erhebliche

Sprachbarriere, da der Beschwerdeführer rein italienischsprachig sei. Diese

Sprachprobleme relativierten auch die Angaben auf dem Formular vom 9. September

2017.

(vgl. E. II. 5.1.5 hiervor), auf welches sich die

Beschwerdegegnerin weiter berufe. Anhand der gewählten Formulierungen sei

offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend in der Lage gewesen

sei, das Unfallereignis auf Deutsch zu formulieren. In der Telefonnotiz vom

12.

September 2017 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) werde der Ablauf

beschönigend erfasst. Dass eine förmliche Befragung unter Beizug eines

Dolmetschers unterblieben sei, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers

gehen. Auch anhand der erlittenen Verletzungen und des Verletzungsmechanismus

erscheine klar, dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege, denn Distorsionen und

Kontusionen sowie der erlittene Meniskusschaden könnten gerade nur durch eine

Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf, eine unkoordinierte Bewegung und durch

forcierte Krafteinwirkung entstehen.

5.3

Es stellt sich die Frage,

inwieweit die vorstehend wiedergegebenen Angaben (vgl. E. II. 5.1 hiervor) als

verlässlich gelten können. Der Beschwerdeführer weist auf sprachliche

Verständigungsprobleme hin und macht geltend, er spreche ausschliesslich italienisch.

5.3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass

die für den Fall zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, Frau I.___,

italienischer Muttersprache ist. Der Beschwerdeführer konnte sich mit ihr daher

ohne Probleme auf Italienisch unterhalten. Weiter wies er im Verlauf mehrmals

darauf hin, dass seine Lebensgefährtin, Frau G.___, sehr gut Deutsch spreche

und über die Angelegenheit informiert sei (vgl. Telefonnotizen vom 7. November

2017, Hotela-Nr. A23, und vom 5. Oktober 2017, Hotela-Nr. A14). Die

Lebenspartnerin rief denn auch mehrfach selbst bei der Beschwerdegegnerin an.

Laut den Angaben in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers war sie auch bei

ärztlichen Behandlungen dabei und übersetzte. In der Replik vom 30. November

2018.

wird allerdings geltend gemacht, Frau G.___ sei, anders als ihr Name es

vermuten lassen könnte, nicht italienischer Muttersprache, sondern in

Deutschland aufgewachsen und habe erst im Alter von 16 Jahren Italienisch

gelernt (A.S. 59). Sie vermöge sich rudimentär auf Italienisch zu

verständigen, sei aber bei Übersetzungen rasch überfordert.

5.3.2

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nur wenig Deutsch spricht, während

seine Lebenspartnerin diese Sprache perfekt beherrscht. Der Beschwerdeführer

konnte sich aber mit der Beschwerdegegnerin auch selbst problemlos

verständigen, weil die zuständige Sachbearbeiterin einwandfrei Italienisch

spricht. Weiter erfolgten Kontaktnahmen durch die deutschsprechende

Lebenspartnerin, die auch bei ärztlichen Behandlungen als Übersetzerin zur

Verfügung stand. Wenn im Beschwerdeverfahren nun geltend gemacht wird, die

Lebenspartnerin, Frau G.___, spreche zwar Deutsch, aber nur rudimentär

Italienisch, vermag dies dagegen nicht zu überzeugen. Wohl ist der Umstand,

dass ihr Name italienisch klingt, keine Garantie für entsprechende

Sprachkenntnisse. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung muss jedoch davon

ausgegangen werden, dass innerhalb einer Paarbeziehung eine sprachliche Verständigung

möglich ist, welche es erlaubt, ein vom äusseren Ablauf wenig komplexes

Ereignis wie dasjenige, das hier zur Diskussion steht, korrekt zu beschreiben

und zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen

Verständigungsschwierigkeiten sind daher deutlich zu relativieren. Für die Beschwerdegegnerin

bestand in dieser Konstellation (Möglichkeit einer direkten Verständigung mit

der Sachbearbeiterin auf Italienisch, deutschsprachige Lebenspartnerin) kein

Anlass, eine Befragung unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen. Den

aktenkundigen Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 13. Juli 2017 kann

aus diesem Grund die Aussagekraft nicht abgesprochen werden. Es besteht aus

diesem Grund auch kein Anlass, die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

beantragte Parteibefragung durchzuführen.

5.4

5.4.1

Gestützt auf die zitierten, in

zeitlicher Nähe zum Ereignis gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur im

Begriff war, Waren auszuliefern. Laut den Ausgaben der Parteien war er mit

einem Nutzfahrzeug (Kleinlastwagen, der mit dem Führerausweis Kategorie B

gefahren werden kann) der Marke [...] unterwegs (vgl. die Ausführungen in der

Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, S. 3, A.S. 35); es handelte

sich um ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 3,5 Tonnen und mit Kühlraumaufbau

(vgl. Replik, S. 3. A.S. 59). Der Beschwerdeführer stand auf der

Ladefläche dieses Fahrzeugs. Laut der Darstellung des Beschwerdeführers und der

im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografie (Beilage zur Beschwerde

Nr. 12) befindet sich die Ladefläche ungefähr 90 cm über dem Boden. Der

Beschwerdeführer wollte von der Ladefläche auf den Boden (Strasse / Trottoir)

gelangen. Dieser Vorgang wird im Notfallbericht des Spitals C.___ vom

15.

Juli 2017 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) beschrieben mit «Aussteigen

des Fahrzeugs», wobei sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss verdreht habe.

Inhaltlich gleich lautet die Formulierung in den anschliessend erstellten

Berichten des Hausarztes Dr. med. E.___ und des Radiologen Dr. med. F.___ (vgl.

E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor). Es ist vorstellbar, dass diese Ärzte die

Schilderung aus dem Notfallbericht übernommen haben, wie es der

Beschwerdeführer geltend macht. Allerdings sprach seine Lebensgefährtin am 25. August

2017.

(vgl. E. II. 5.1.4 hiervor) ebenfalls davon, dass er «aus dem Auto

ausgestiegen» und sich beim Gehsteig den Fuss verdreht habe. Auch die

Personalverantwortliche der Arbeitgeberin erklärte am 4. September 2017

(vgl. E. II. 5.1.6 hiervor), der Beschwerdeführer sei aus dem kleinen Camion

ausgestiegen und habe sich den Fuss verknackst. Es ist davon auszugehen, dass

sich sowohl der erstbehandelnde (Not-fall-)Arzt Dr. med. D.___ als auch die

Lebensgefährtin und die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin auf direkte

Angaben des Beschwerdeführers stützten. Der Beschwerdeführer selbst erklärte

auf dem von ihm am 9. September 2017 unterzeichneten Formular, er sei «vom

Kühlraum abgestiegen» und habe sich «beim Fuss abstellen am Boden» eine

Distorsion geholt, er habe sich «beim Absteigen des LKW» den Fuss «gestossen» (vgl.

E. II. 5.1.5 hiervor). Das entsprechende Formular enthielt, wie erwähnt, den

ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer detaillierten, präzisen und

vollständigen Schilderung sowie die ausdrückliche Bestätigung, alle Fragen

wahrheitsgemäss beantwortet zu haben. Im Gespräch mit der italienisch sprechenden

Sachbearbeiterin vom 12. September 2017 erklärte der Beschwerdeführer gemäss

der entsprechenden Telefonnotiz, er sei hinten im Tiefkühler auf dem

Lieferwagen gewesen und beim Heruntersteigen zu stark mit dem rechten Fuss auf

dem Boden gelandet, habe dabei in die Knie gehen müssen (Knicks) und habe etwas

gespürt (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor).

5.4.2

Aus diesen Schilderungen geht

übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug (Lieferwagen / Kleinlastwagen)

ausstieg, wobei die zuletzt zitierten Angaben erkennen lassen, dass es um ein

Aussteigen aus dem Kühlraum im hinteren Bereich des Fahrzeugs ging. Weiter war

die Rede von einem «Verdrehen» des Fusses und davon, dass sich der

Beschwerdeführer beim Abstellen des Fusses diesen gestossen habe, respektive

dass er mit dem rechten Fuss zu stark auf dem Boden gelandet sei. Von einem

Sprung oder einem Sturz war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Inhaltlich sind die

Beschreibungen plausibel und hinreichend klar. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer von der Ladefläche des Nutzfahrzeugs hinunterstieg.

Angesichts der angegebenen Höhendifferenz von ca. 90 cm (vgl. E. II. 5.4.1

hiervor) ist es möglich, dass dieses Absteigen in dem Sinne auch ein kleineres

«Sprungelement» enthielt, als sich der Körper des Beschwerdeführers für sehr

kurze Zeit gänzlich in der Luft befand. Von einem grösseren Sprung ist aber

angesichts der zitierten Beschreibungen, welche einheitlich von einem Absteigen

oder Hinuntersteigen sprechen, nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer landete

in der Folge mit dem rechten Fuss auf dem Boden, wobei er «zu stark» landete

respektive sich den Fuss «gestossen» hat. Dabei kam es zu einem «Verdrehen» des

Fusses oder des Knies. Von einem eigentlichen Misstritt ist aber ebenso wenig auszugehen

wie von einem Sturz, einem Verlust des Gleichgewichts, einem Anschlagen, einem

Stolpern oder Ausgleiten, einer reflexartigen Auffang- oder Abwehrreaktion oder

einer sonstigen Programmwidrigkeit (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

5.4.3

Die Argumentation des

Beschwerdeführers, wegen sprachlicher Schwierigkeiten könne nicht auf seine

damaligen Angaben, insbesondere jene im Formular mit der Unterschrift vom

9.

September 2017, abgestellt werden, vermag nicht zu überzeugen. In der

Beschwerdeschrift wird zu diesem Formular einzig erklärt, aufgrund der

Formulierungen sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend

in der Lage gewesen sei, das Unfallereignis auf Deutsch zu beschreiben. Dem

kann aber nicht gefolgt werden, denn seine Antworten ergeben, wie bereits

festgestellt, durchaus einen vernünftigen Sinn. In diesem Zusammenhang ist auch

nochmals darauf hinzuweisen, dass die Partnerin / Lebensgefährtin des

Beschwerdeführers perfekt Deutsch spricht und von einer hinreichenden Verständigung

innerhalb der Partnerschaft auszugehen ist (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Es ist anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer das Formular mithilfe seiner Partnerin ausfüllte und

damit auch die Hinweise auf die Wichtigkeit von Details und die abschliessende

Bestätigung, wahrheitsgemäss geantwortet zu haben, verstand. Warum die in der

Telefonnotiz vom 12. September 2017 enthaltene Wendung, der Beschwerdeführer

sei mit dem rechten Fuss «auf den Boden gelandet» (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor),

umgangssprachlich zwingend auf einen Sturz hindeuten sollte, ist nicht

nachvollziehbar. Der Ausdruck ist auch dann durchaus gebräuchlich, wenn der

Beschwerdeführer von der Ladefläche hinuntergestiegen ist. Es spricht nichts

für die Annahme, es handle sich um eine beschönigende Schilderung; insbesondere

fügen sich die Antworten ohne weiteres in die übrige Aktenlage ein. Dass die

Notiz nicht gegenzeichnet ist, steht einer Berücksichtigung – im Kontext der

übrigen Unterlagen – nicht entgegen. Der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie

habe den Hergang des Ereignisses ungenügend abgeklärt, erscheint als

unbegründet, denn die unterschriftliche Erklärung vom 9. September 2017 und die

telefonische Zusatzauskunft vom 12. September 2017 ergeben zusammen mit

den früheren Angaben der behandelnden Ärzte, der Partnerin des

Beschwerdeführers und der Arbeitgeberin ein hinreichend klares Bild.

5.4.4

In der Erklärung des

Beschwerdeführers, welche mit der Einsprache vom 14. März 2018 eingereicht

wurde (vgl. E. II. 5.1.9 hiervor), wird in deutlichem Widerspruch zu den

früheren Aktenvermerken erklärt, er sei vom Kühlraum des Lasters heruntergesprungen,

dabei gestürzt und sein rechter Fuss habe sich verdreht. In den Rechtsschriften

im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer dementsprechend ausführen, er

sei vom Fahrzeug heruntergesprungen, habe die Balance verloren, sei gestürzt

und habe eine Distorsion des Fusses und einen Schlag ins Knie erlitten. Ein Sprung

und ein Sturz hatten aber, wie erwähnt, in keiner der früheren Schilderungen

Erwähnung gefunden. Diese Abweichung lässt sich durch Sprachschwierigkeiten

nicht hinreichend erklären, zumal die früheren Beschreibungen – wie oben

ausgeführt – teilweise vom Beschwerdeführer selbst (eine davon telefonisch

gegenüber der italienischsprechenden Sachbearbeiterin) oder von seiner

Partnerin stammten. Mit der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang die

Beweiswürdigungsmaxime heranzuziehen, wonach den Angaben, die kurz nach dem

Unfall gemacht werden, tendenziell grösseres Gewicht beizumessen ist als

denjenigen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der Widerspruch ist daher zu

Gunsten der früheren Schilderungen aufzulösen, welche keinen Sturz erwähnen und

nicht von einem Sprung, sondern von einem Absteigen vom Fahrzeug sprechen. Die erst

nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung des Hausarztes Dr.

med. E.___ vom 16. Juli 2018, er habe den Beschwerdeführer wegen

sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten falsch verstanden, dieser sei vom

Fahrzeug gesprungen und nicht gestiegen (vgl. E. II. 5.1.10 hiervor),

ändert daran nichts: Der Arzt kann allenfalls bestätigen, dass sprachliche

Verständigungsschwierigkeiten bestanden und seine damalige Feststellung deshalb

nur eine geringe Zuverlässigkeit beanspruchen kann; er ist aber nicht in der

Lage, etwas über den tatsächlichen Hergang des Vorfalls vom 13. Juli 2017

auszusagen.

5.4.5

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Ladefläche des Nutzfahrzeugs

abgestiegen ist, wobei sein Körper allenfalls ganz kurz in der Luft war, so

dass in diesem Sinn ein kleiner «Sprung» stattfand. Der Beschwerdeführer kam anschliessend

mit dem rechten Fuss etwas heftig auf dem Boden auf und verdrehte sich ohne

anderweitige äussere Einwirkung den Fuss oder das Knie. Ein Misstritt, ein

Sturz, ein Ausrutschen oder ein Anschlagen ist ebenso wenig erstellt wie eine

reflexartige Bewegung oder eine anderweitige «Programmwidrigkeit». Es ist davon

auszugehen, dass es sich beim beschriebenen Aussteigen oder Heruntersteigen um

einen bei der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur üblichen

Vorgang handelt.

5.5

Ein Verdrehen des Knies (oder

des Fusses) erfüllt für sich allein den Unfallbegriff nicht, und wenn ein

Knieschaden medizinisch gesehen allenfalls als «traumatisch» gilt, genügt dies ebenfalls

nicht für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne (vgl. zu beiden Aspekten:

Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5). Auch

der Umstand, dass die behandelnden Ärzte eine Kniedistorsion diagnostizieren,

vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.2). Soweit einzelne Ärzte darüber hinaus

eine Kontusion (Prellung) des Knies diagnostizierten, kann ihnen mit Blick auf

den Hergang des Ereignisses nicht gefolgt werden, denn von einem Sturz (mit

Anprall des Knies auf dem Boden) ist nicht auszugehen und es bestehen auch

keine Anhaltspunkte für eine anderweitige stumpfe Einwirkung auf das Knie. Die

Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 13. Juli 2017 daher zu Recht nicht

als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 Abs. 1 UVG

qualifiziert.

Selbst wenn man gestützt auf die

späteren Aussagen des Beschwerdeführers und das Schreiben des Hausarztes Dr.

med. E.___ vom 16. Juli 2018 davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer

sei (ohne Sturz) vom Kleinlastwagen hinuntergesprungen, würde dies am Ergebnis

nichts ändern. So wurde bei einem Versicherten, der rückwärts von einem

«richtigen» Lastwagen einen Tritt hinunterstieg und dann aus einer Höhe von ca.

60.

cm auf den Boden sprang, wobei sich das rechte Knie nach rechts verdrehte,

ohne dass er ausgerutscht oder gestürzt wäre oder sich angeschlagen hätte, ein

Unfall verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 11 353

vom 2. Februar 2012 E. 5.3 und 5.4). Auch die ebenfalls erst im

Beschwerdeverfahren angegebene Höhe der Ladefläche von ca. 90 cm über dem

Boden ändert an der Beurteilung nichts. So hat das Bundesgericht bei einem Versicherten,

der von einem 120 cm hohen sogenannten «Schwedenkasten» hinunterstieg und

sich dabei das rechte Knie verdrehte, sowohl einen Unfall als auch

(altrechtlich) eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urteil des Bundesgerichts

8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 4 und 5, insb. 5.3.1).

6.

Zu prüfen bleibt, ob eine

Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Hierbei ist

umstritten, ob eine «Listenverletzung» (vgl. E. II. 2.2 hiervor) vorliegt.

6.1

Die medizinischen Akten

enthalten zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer eine Listenverletzung zugezogen

hat, insbesondere die folgenden Angaben:

6.1.1

Dem Bericht über die

Notfallbehandlung im Spital C.___ vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2)

lässt sich die Diagnose einer Distorsion des rechten Fusses entnehmen. Einen

Hinweis auf eine Listenverletzung enthält der Bericht nicht. Dasselbe gilt für

das gleichentags durch Dr. med. D.___ verfasste Arztzeugnis UVG

(Hotela-Nr. B1) und das Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. E.___ vom

1.

September 2017 (Hotela-Nr. B8).

6.1.2

Der Radiologe Dr. med. F.___

führt im Bericht vom 22. August 2017 betreffend die Ergebnisse der durchgeführten

MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor)

Folgendes aus: Trotz Physiotherapie bestünden starke Schmerzen im Knie und ein

Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein Status nach einer Knie-Operation rechts im

2002.

Befund: Im Kniegelenk bestehe ein geringer Erguss. Der Streckapparat sei

intakt. Die Patella sei normal positioniert. Regelrechte Darstellung der

Quadrizepssehne und der Patellarsehne. Regelrechte Darstellung des

retropatellaren Knorpels. Ausgeprägter Knorpelschaden im Sulcus der Trochlea

und am Übergang zum lateralen femoralen Pfeiler der Trochlea mit tiefgreifenden

Knorpelfissuren, teilweise mehr als 50 % der Knorpeldicke betragend.

Reizloser Hoffa‘scher Fettkörper. Regelrechte Darstellung der Kreuzbänder und

Kollateralbänder sowie des Tractus iliotibialis und der Popliteussehne.

Regelrechte Darstellung des medialen Meniskus. Normal dicke Knorpelschichten

femorotibial medial. Regelrechte Darstellung des lateralen Meniskus. Am

medialen Aspekt des Knorpels am lateralen Femurkondylus zur Fossa

intercondylaria hin kleiner oberflächlicher Einriss.

In der Beurteilung hielt Dr. med. F.___

das folgende Ergebnis fest: Schwerer Knorpelschaden in der Trochlea im Sulcus

und am Übergang zum medialen femoralen Pfeiler Grad III. Geringer Gelenkerguss.

Fokaler Knorpelschaden am medialen Aspekt des lateralen Femurkondylus Grad II.

Keine Bandverletzung. Kein Meniskuseinriss.

6.1.3

Dr. med. H.___, der den

Beschwerdeführer ab dem 14. September 2017 behandelte (vgl. E. II. 5.1.8

hiervor), stellte im Bericht vom 11. Oktober 2017 (Hotela-Nr. B10)

folgende Hauptdiagnosen:

Status

nach Knietorsionstrauma rechts vom 13. Juli 2017 mit / bei:

-

meniskokapsuläre Separation

lateral

-

3.

°iger Knorpelschaden

zentromedial in der Trochlea

Weiter führte der Arzt folgende Befunde

auf: Inspektorisch leichtes Schonhinken rechts, femoropatellärer Erguss. F/E

135/0/0°, leichter endphasiger Flexionsschmerz. Deutlicher Druckschmerz über

dem lateralen und anterolateralen Gelenkspalt, medialer Gelenkspalt indolent.

Die Aussenmeniskuszeichen (Mc Murray und Thessaly) seien allesamt positiv.

Innenmeniskuszeichen und Viererzeichen negativ. Varusstress leicht schmerzhaft

im lateralen Kompartiment. Moderater femoral patellärer Andruckschmerz.

lschiocrural nicht verkürzt. Beurteilung und Procedere: Klinisch zeige sich als

Hauptbefund die laterale meniskokapsuläre Separation. Die konservative Therapie

solle zunächst mit aktiv / passiven Bewegungsübungen und

Dehnungsprogramm weiter fortgeführt werden. Eine erneute klinische

Verlaufskontrolle finde in acht Wochen statt. Bei Beschwerdepersistenz sei eine

operative Sanierung mittels arthroskopischer Meniskusrefixation zu diskutieren.

6.1.4

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt

in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (Hotela-Nr. B11) u.a.

fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2002 beim Fussballspielen in [...]

das rechte Knie verletzt. Es sei damals eine Meniskus-Operation durchgeführt

worden. Danach habe er mit seinem Knie nie Probleme gehabt. Es liege keine

Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, sondern eine

Femoropatellararthrose. In Bezug auf die Arthrose sei eine schlechte Prognose

gegeben.

6.1.5

Dr. med. H.___ bestätigte im

Bericht vom 22. November 2017 (Hotela-Nr. B12) die Diagnosen einer

meniskokapsulären Separation lateral sowie eines dreigradigen Knorpelschadens

zentromedial in der Trochlea. Weiter stellte er fest, unter konservativen

Massnahmen habe sich keine bedeutende Besserung für den Beschwerdeführer

eingestellt. Weiterhin sei auch keine berufliche Tätigkeit möglich. Aus diesem

Grund werde nun eine operative Massnahme im Sinne einer Kniegelenksarthroskopie

rechts angeboten. Der Beschwerdeführer sei heute über eine Meniskusnaht,

gegebenenfalls eine TME [Teilmeniskektomie], aufgeklärt worden. Eine zudem

angebrachte Massnahme hinsichtlich des Knorpelschadens in der Trochlea sei z.B.

die Mikrofrakturierung. Der Eingriff finde am 19. Dezember 2017 ambulant

statt.

6.1.6

Im kombinierten Operations- / Austrittsbericht

vom 19. Dezember 2017 (Hotela-Nr. B13) stellten Dres. med. K.___ und H.___

folgende Hauptdiagnosen:

Knie rechts: III °-iger

Knorpelschaden zentral in der Trochlea und Knorpelflaks im Iateralen

Kompartiment mit / bei:

-

Status nach

Kniedistorsionstrauma rechts vom 13. Juli 2017

Der Beschwerdeführer habe bei seiner

beruflichen Tätigkeit als Chauffeur eine Kniedistorsion erlitten.

Klinisch-radiologisch hätten sie die oben genannten Diagnosen sichern können.

Zudem bestehe der Verdacht auf eine meniskokapsuläre Separation lateral. Nach

initial konservativer Therapie habe sich keine signifikante Besserung ergeben,

und dem Beschwerdeführer sei vom Arbeitgeber gekündigt worden. Aufgrund dessen

habe er sich zur operativen Massnahme in diagnostisch-therapeutischer Absicht

entschieden. Es sei bei der Operation des rechten Knies eine KAS

[Knie-Arthroskopie] mit Mikrofrakturierung der Trochlea, Plicaresektion und

Entfernung freier Gelenkkörper laterales Kompartiment vorgenommen worden.

6.1.7

Im Bericht vom 15. Februar

2018.

(Hotela-Nr. A35, Beilage Nr. 4) stellte Dr. med. H.___

folgende Hauptdiagnosen:

Status nach

Kniearthroskopie-Trauma rechts vom 13. Juli 2017 mit drittgradigem

Knorpelschaden zentral in der Trochlea und Knorpelflake im lateralen

Gelenkkompartiment

Die Befunde und die Diagnosen seien gut

mit dem Unfallereignis zu vereinbaren. Einerseits habe der Beschwerdeführer

vorher nicht an Kniebeschwerden gelitten, andererseits habe er beim genannten

Unfallereignis ein Kontusionstrauma des Kniegelenkes mit direktem Anpralltrauma

der Kniescheibe erlitten, so dass es zu dieser Absprengung des Knorpels

gekommen sein müsse.

Ähnlich äusserte sich Dr. med. H.___ in

einem weiteren Arztbericht vom 26. Februar 2018 (Hotela-Nr. B16). In

der Folge fanden mehrere Infiltrationen statt, welche aber keine langfristige

Verbesserung bewirkten (vgl. Beilagen zur Beschwerde Nrn. 4, 6 und 7). In

weiteren Berichten vom 23. März 2018 und vom 24. Mai 2018 (Beilagen

zur Beschwerde Nrn. 5 und 8) bestätigte Dr. med. H.___ die Hauptdiagnose

«Status nach Kniearthroskopie mit Mikrofakturierung der Trochlea,

Plica-Resektion und Entfernung freier Gelenkskörper laterales Kompartiment vom

19.

Dezember 2017 bei dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden zentral

Trochlea mit Knorpelflakes im lateralen Kompartiment bei Distorsionstrauma vom

13.

Juli 2017» und berichtete über einen Verlauf ohne erhebliche

Verbesserung. Am 12. Juni 2018 erfolgte schliesslich nochmals ein

operativer Eingriff. Dem Beschwerdeführer wurde eine Femoropatellarprothese

rechts implantiert. Die Diagnose lautete nunmehr auf einen Status nach

Kniedistorsions-Kontusionstrauma rechts vom 13. Juli 2017 mit / bei

posttraumatischer femoropatellärer Arthrose mit drittgradigem traumatischem

Knorpelschaden zentromedial in der Trochlea Knie rechts (vgl. Operationsbericht

vom 13. Juni 2018, Beilage zur Beschwerde Nr. 9). In weiteren

Stellungnahmen vom 19. Juni 2018 und 5. Juli 2018 (Beilagen zur

Beschwerde Nrn. 10 und 11) wiederholt Dr. med. H.___ diese Diagnose.

6.1.8

Die Beschwerdegegnerin lässt im

Beschwerdeverfahren eine zweite Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom

11.

Januar 2019 einreichen. Dr. med. J.___ führt in dieser auf Französisch

verfassten Stellungnahme aus, bei der von Dr. med. H.___ erwähnten

meniskokapsulären Separation handle es sich nicht um eine Meniskusläsion im

eigentlichen Sinn, sondern höchstens um einen Kapselanriss. In diesem

Zusammenhang könne man nicht von einem Meniskusriss sprechen. Zudem basiere die

beste Beschreibung und die zuverlässigste Diagnose auf einer eigenen

Untersuchung und erfolge nicht nur gestützt auf die radiologischen Bilder und

den klinischen Status. Man müsse sich daher auf das Operationsprotokoll vom

19.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) beziehen. Die dortigen

Feststellungen wiesen nicht auf einen Meniskusriss hin. Die alte Narbe rühre

davon, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in [...] am Meniskus operiert

worden sei. Im Operationsbericht sei folgende Diagnose festgehalten worden:

«Knie rechts: III °-iger Knorpelschaden zentral in der Trochlea und

Knorpelflakes im lateralen Kompartiment.»; dies deute nur auf eine knorpelige

Degeneration hin. Aufgrund eines knorpeligen Lappens könne man nicht sagen, es

handle sich um einen Knorpelbruch, was auch der Operateur nicht gemacht habe.

Damit sei kein Fall von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Nur die Knochenfraktur

wäre von der dortigen abschliessenden Liste erfasst. Zusammenfassend gebe es

keine medizinischen Argumente für eine Verletzung gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG.

6.2

Als Körperschädigungen im Sinne

von Art. 6 Abs. 2 UVG kommen einerseits ein Meniskusriss und

andererseits eine Knorpelschädigung infrage.

6.2.1

Die am 22. August 2017

durchgeführte MRT-Untersuchung zeigte gemäss der Beurteilung durch den

Radiologen Dr. med. F.___ keinen Meniskuseinriss (vgl. E. II. 6.1.2

hiervor). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, verneinte

am 26. Oktober 2017 die Frage, ob eine Listenverletzung vorliege. Er hielt

fest, es handle sich um eine femoro-patelläre Arthrose (vgl. E. II. 6.1.4

hiervor). Der behandelnde Arzt Dr. med. H.___ diagnostizierte in seinen

Berichten vom 11. Oktober 2017 und 22. November 2017 eine meniskokapsuläre

Separation (vgl. E. II. 6.1.3 und 6.1.5 hiervor). Dabei handelt es

sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument (Internetauszug aus

fallsammlung-radiologie.de/mrt_innenmeniskusabriss; Beilage 5 zur Einsprache,

Hotela-Nr. A35) um eine Form eines Meniskusrisses, bei der sich der Riss

entlang der Kapsel entwickelt. Ob die meniskokapsuläre Separation als

Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu gelten

hat, wäre näher zu prüfen, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da

sich die Diagnose im weiteren Verlauf nicht bestätigte: Im Bericht vom 11. Oktober

2017.

(vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) führt Dr. med. H.___ aus, die MRI-Aufnahmen

vom 22. August 2017 zeigten eine meniskokapsuläre Separation lateral mit

Dehiszenz zwischen lateralem Seitenband und Meniskusbasis. Diese zeige sich

auch klinisch als Hauptbefund. Der Bericht vom 22. November 2017 (vgl. E.

II. 6.1.5 hiervor) führt diese Diagnose ebenfalls auf. Im Operationsbericht vom

19.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) werden dagegen als

Hauptdiagnosen einzig der drittgradige Knorpelschaden zentral in der Trochlea

und Knorpelflaks im lateralen Kompartiment erwähnt. In den Ausführungen zur

Indikation heisst es, man habe diese oben genannten Diagnosen klinisch-radiologisch

Dispositiv

sichern können, zudem bestehe der (demnach vor der Operation bestehende) Verdacht

auf eine meniskokapsuläre Separation lateral. Diese Diagnose wird also bereits

bei der Beschreibung der Indikation für die Operation nur noch als Verdacht

erwähnt. Wie sich dem Operationsbericht unter dem Abschnitt «lateraler

Rezessus» weiter entnehmen lässt, war der Aussenmeniskus insgesamt

tasthakenstabil; in der Pars intermedia war der Aussenmeniskus in Richtung

Randleiste etwas aufgeworfen im Sinne einer älteren Vernarbung. Die

intraoperativen Untersuchungen bestätigten also den Verdacht eines

Meniskusrisses nicht, die ältere Vernarbung erklärt sich durch die aktenkundige

Meniskusoperation im Jahr 2002. Dementsprechend findet sich sowohl unter den

Hauptdiagnosen des Operations- / Austrittsberichts als auch in den

nachfolgenden Berichten von Dr. med. H.___ die Diagnose einer meniskokapsulären

Separation nicht mehr. Die im Rahmen der Operation gewonnenen Erkenntnisse

führten also zu einer Anpassung, indem die Diagnose einer meniskokapsulären

Separation fallen gelassen wurde. Die weitere Berichterstattung erwähnt jeweils

den dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden zentral Trochlea mit Knorpelflakes

im lateralen Kompartiment (vgl. E. II. 6.1.7; Beilagen zur Beschwerde Nrn. 4 – 8),

in den Berichten vom 13. Juni 2018 und vom 19. Juni 2018 (Beilagen

zur Beschwerde Nrn. 9 und 10) wird eine femoropatelläre Arthrose erwähnt,

was mit der Diagnose übereinstimmt, die der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, in seiner kurzen Stellungnahme vom

26. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.1.4 hiervor) gestellt hatte. Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, der

Beschwerdeführer habe keinen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG

erlitten.

6.2.2 Die Liste der Körperschädigungen

in Art. 6 Abs. 2 UVG ist abschliessend (vgl. E. II. 2.2

hiervor). Knorpelschädigungen fallen nicht darunter (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 6.4 und 8C_865/2013

vom 13. März 2014 E. 4.2). Auch unter diesem Titel liegt also keine

Listenverletzung vor. Ebenso wenig besteht eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Unfalls, denn der Umstand, dass Dr.

med. H.___ den Knorpelschaden als unfallkausal erachtet, vermag die fehlende

juristische Qualifikation des Ereignisses vom 13. Juli 2017 als Unfall

nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom

8. November 2019 E. 3.2 und 6.3).

6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin

für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juli 2017 auch unter dem Titel einer

Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht leistungspflichtig, da

keine der dort abschliessend genannten Listenverletzungen vorliegt.

7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, da das Ereignis vom 13. Juli 2017

kein Unfall Sinne von Art. 4 ATSG darstellt und sich der Beschwerdeführer

auch keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG erwähnten Körperschädigungen

zugezogen hat. Folglich ist die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli

2018 erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Für das Beschwerdeverfahren sind

keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng