VSBES.2018.178
Unfallversicherung
2. März 2020Deutsch38 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___,
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
HOTELA Versicherungen AG, Rue de la Gare 18,
Case Postale 1251, 1820 Montreux 1, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid
vom 5. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___,
[...], als Chauffeur / Lagermitarbeiter im Rahmen eines Pensums von
100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Hotela
Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert.
Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2017 aufgelöst (vgl. Hotela-Akten
[Hotela-]Nr. A3).
2. Mit UVG-Meldung vom
20. August 2017 (Hotela-Nr. A2) wurde der Beschwerdegegnerin
gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Juli 2017, um
9.00 Uhr, den rechten Fuss verdreht. Dem Notfall-Bericht des Spitals C.___
vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2) ist die Diagnose «Distorsion Fuss rechts
vom 13. Juli 2017» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin holte beim
Beschwerdeführer den Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung vom 9. September
2017 (Hotela-Nr. A10) sowie ärztliche Zeugnisse und weitere medizinische
Akten (Hotela-Nr. B3 ff.) ein. Mit der in italienischer Sprache verfassten
Mitteilung vom 30. Oktober 2017 (Hotela-Nr. A20) orientierte sie den
Beschwerdeführer darüber, dass sie ihre Leistungspflicht ablehne. Diese
Mitteilung wurde anschliessend sinngemäss ins Deutsche übersetzt und dem
inzwischen beigezogenen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2018
(Hotela-Nr. A29) zugestellt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018
(Hotela-Nr. A32) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
für das Ereignis vom 13. Juli 2017. Daran hielt sie trotz der durch den
Beschwerdeführer dagegen am 14. März 2018 erhobenen Einsprache (Hotela-Nr. 35)
mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 (Hotela-Nr. 36) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 (Aktenseite [A.S.] 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 13. Februar 2018 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das
Unfallereignis vom 13. Juli 2017 zu entrichten.
a) Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder nach
Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
b) Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine
in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und
die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu
übernehmen.
3. Subeventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Einholung eines externen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2018 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 30. November
2018 (A.S. 57 ff.) bzw. Duplik vom 8. Februar 2019 (A.S. 75 ff.)
und Stellungnahme zur Duplik vom 25. Februar 2019 (A.S. 82 ff.)
halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Die am 25. Februar 2019
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 86
ff.) geht mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (A.S. 89) zur
Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin.
7. Am 1. Mai 2019 lässt die
Beschwerdegegnerin eine Kopie einer den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. April 2019 einreichen
(A.S. 90 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 15. Mai 2019
(A.S. 95 f.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie ist
übergangsrechtlich anwendbar, da sich das im vorliegenden Fall zu beurteilende
Ereignis nach diesem Datum ereignet hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom
13.
Juli 2017 mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 (A.S. 1
ff.) zu Recht verneint hat. Materiell ist umstritten, ob ein versichertes
Ereignis vorliegt.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Die obligatorische Unfallversicherung
erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie
nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte
unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen
(Art. 6 Abs. 2 UVG). Diese Auszählung ist abschliessend (zum früheren
Recht: BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; zum seit Anfang 2017 geltenden
Recht: André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Stämpfli [KOSS], UVG, 2018, Art. 6 UVG N 42; Irene Hofer, in: Basler
Kommentar [BSK] UVG, 2019, Art. 6 UVG N 61).
3.
3.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2
Das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,
sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen
nach sich zog (BGE 112 V 201 E. 1 S. 202 f.). Der äussere Faktor ist
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist
(BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2019 vom
14.
November 2019 E. 9.1).
3.3
Das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Eigenbewegung bestehen. Es
liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand
den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der
ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen
Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich
ungewöhnlich (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118, vgl. auch 134 V 72
E. 4.3.2.1 S. 80 f.). Von einer programmwidrigen Störung der
körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte
Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn
sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt
oder auszuführen versucht. Die Programmwidrigkeit liegt in der Reaktion des
Körpers auf ein sinnfälliges äusseres Ereignis bzw. in der instinktiven Abwehr
gegenüber einer von aussen drohenden, augenfälligen Gefahr. Ohne besondere
Vorkommnisse im Bewegungsablauf ist das Merkmal des Ungewöhnlichen zu
verneinen. Angenommen wurde in ungewöhnlicher äusserer Faktor beispielsweise
bei einem Misstritt (Programmwidrigkeit) mit Distorsion beim Treppensteigen,
nicht aber beim Wegknicken des Knies anlässlich des Hinuntersteigens auf einer
Treppe ohne relevante Programmwidrigkeit als Auslöser des Knieschadens (Hofer,
a.a.O., Art. 6 UVG N 7 mit Hinweis auf die Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 und des
Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4).
3.4
Wer Leistungen beansprucht, hat
die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu
machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem
unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das
Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.
Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen
Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht
zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt
sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die
notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen.
Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht
wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt
nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den
Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 f.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4).
3.5
Bei sich widersprechenden
Angaben der versicherten Person über den Hergang eines Ereignisses ist die
Beweismaxime zu beachten, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe
der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
3.6
Ist die Gesundheitsschädigung
typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls
Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit. Unter Umständen kann aufgrund des
medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche
äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der
mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische
Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis
für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2
S. 81).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der
pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend
gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom
19.
Juni 2014 E. 4.1).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Sachverhalt zu
beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier:
5.
Juli 2018) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 129 V
167.
E.1 S. 169).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob von
einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 3 hiervor) auszugehen
ist.
5.1
Den Akten lässt sich zum Ablauf
des Ereignisses vom 13. Juli 2017 insbesondere Folgendes entnehmen:
5.1.1
Dr. med. D.___ führt im
Notfall-Bericht vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2) aus, der
Beschwerdeführer sei gleichentags auf der Notfallstation des Spitals C.___
behandelt worden. Er habe sich am 13. Juli 2017 den rechten Fuss «beim
Aussteigen des Fahrzeugs» verdreht, seither bestünden anhaltende Schmerzen
trotz Voltarenverband. Zu diagnostizieren sei eine Distorsion des rechten
Fusses vom 13. Juli 2017. Dem ebenfalls am 15. Juli 2017 verfassten
Arztzeugnis UVG lassen sich dieselben Angaben des Beschwerdeführers und
dieselbe Diagnose entnehmen (Hotela-Nr. B1).
5.1.2
Der Hausarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwerdeführer ab dem 19. Juli
2017.
behandelte, gibt im Arztzeugnis UVG vom 1. September 2017 die Angaben
des Beschwerdeführers zu Unfallhergang und Beschwerden wie folgt wieder: «Am 13. Juli
2017.
hat er sich Fuss rechts beim Aussteigen des Fahrzeugs verdreht; seither
anhaltende Schmerzen am Fuss rechts und Knie rechts» (Hotela-Nr. B8).
5.1.3
Der Radiologe Dr. med. F.___, der
am 22. August 2017 auf Zuweisung von Dr. med. E.___ eine
MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchführte, hielt zur Indikation fest
(Hotela-Nr. B6): «Unfall am 13. Juli 2017. Beim Fahrzeugaussteigen
rechter Fuss verdreht und rechtes Knie überlastet. Trotz Physiotherapie starke
Schmerzen im Knie und Instabilitätsgefühl. Status nach Knieoperation rechts
2002.».
5.1.4
Die Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers, Frau G.___, erklärte am 25. August 2017 am Telefon
gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei aus dem Auto
gestiegen und habe sich beim Gehsteig den Fuss verdreht (Hotela-Nr. A5).
5.1.5
Am 29. August 2017 liess die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Formular mit Fragen zur Ergänzung
der Schadenmeldung zukommen (Hotela-Nr. A10). Darin wird einleitend
festgehalten, es gehe um eine genaue Beschreibung des Hergangs: «Wie spielte es
sich im Einzelnen ab? Hat sich etwas programmwidrig ereignet (z.B. Stolpern,
Ausgleiten, Anstossen an einen Gegenstand)? Bitte schildern Sie den Vorgang,
der zur Körperschädigung führte, im Detail, präzis und vollständig. Wie sind
Sie umgefallen / wie haben Sie sich aufgefangen (genauer Hergang) und
welche Verletzungen haben Sie sich dabei zugezogen?» Der Beschwerdeführer
führte dazu aus: «Am 13. Juli 2017 ca. um 7.30 Uhr. Beim Waren-Ausliefern
bin ich vom Kühlraum abgestiegen, dabei holte ich mir eine Distorsion beim Fuss
abstellen am Boden». Auf die Frage, welches Element für diesen Schadenfall
verantwortlich sei, antwortete er: «Beim Absteigen des LKW». Auf die Frage:
«Was passierte genau mit Ihrem Fuss? (z.B. gestossen, geschnitten)» antwortete
er: «gestossen». Als Verletzung nannte er eine Distorsion. Weiter gab er an, er
habe im Fuss sofort Schmerzen verspürt. Das Formular enthält am Schluss die
folgende Erklärung: «Hiermit bestätige ich, alle oben aufgeführten Fragen
wahrheitsgemäss beantwortet zu haben.». Es wurde durch den Beschwerdeführer am
9.
September 2017 unterzeichnet.
5.1.6
Die Personalverantwortliche der
Arbeitgeberin führte am 4. September 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin
aus, der Beschwerdeführer sei aus dem kleinen Camion ausgestiegen und habe sich
dabei den Fuss verknackst. Gleichzeitig hielt sie fest, der Beschwerdeführer spreche
nur Italienisch, kein Deutsch (Hotela-Nr. A9).
5.1.7
Am 12. September 2017 führte
die zuständige Sachbearbeiterin, die italienischer Muttersprache ist, in dieser
Sprache ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer (vgl. Hotela-Nr. A11).
Dieser erklärte, er sei Chauffeur und habe Waren geliefert mit einem kleinen
Lastwagen. Er sei hinten im Tiefkühler auf dem Lastwagen gewesen und habe die
Sachen abladen wollen. Beim Hinuntersteigen sei er zu stark mit dem rechten Fuss
auf dem Boden gelandet. Dabei habe er in die Knie gehen müssen (Knicks) und
etwas gespürt (aha, habe er gesagt, da ist etwas nicht ok). Er habe
weitergearbeitet. Am Abend sei der Fuss stark geschwollen gewesen. Am Freitag
sei er zur Arbeit und am Abend sei es stark geschwollen gewesen und er habe
Schmerzen gehabt. Am Samstag sei er ins Spital in den Notfall gegangen. Dort
hätten sie ihm gesagt, er habe «einen schönen Schlag» erhalten.
5.1.8
Ab dem 14. September 2017
war der Beschwerdeführer beim Spital C.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, in Behandlung. Der leitende Arzt Dr. med. H.___ hielt am
11.
Oktober 2017 fest, der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2017
beim Aussteigen aus dem Lastwagen «ein belastetes Kniekontusions- / Distorsionstrauma
mit dem rechten Knie» erlitten (Hotela-Nr. B10). Am 19. Dezember 2017
führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei aus dem Lastwagen
ausgestiegen und habe ein belastetes Kniedistorsionstrauma erlitten
(Hotela-Nr. B13). In einem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers
vom 15. Februar 2018 erklärte Dr. med. H.___, der Beschwerdeführer habe
«bei dem genannten Unfallereignis ein Kontusionstrauma des Kniegelenkes mit
direktem Anpralltrauma der Kniescheibe» erlitten (Hotela-Nr. A35,
Beilage 4 zur Einsprache).
5.1.9
In der Einsprache vom 14. März
2018.
liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei dabei gewesen, Waren vom LKW
zu entladen. Da die Zeit geeilt habe, sei er vom Kühlraum des Lastwagens heruntergesprungen.
Dabei sei er gestürzt und habe sich den rechten Fuss verdreht sowie einen
Schlag auf das Knie bekommen (Hotela-Nr. A35 S. 3). Der Einsprache
wurde eine Erklärung des Beschwerdeführers beigelegt. Darin führt er aus, er
sei am Morgen des 13. Juli 2017 um 07.30 Uhr beim Warenentladen (da er
unter Druck gewesen sei) vom Kühlraum des Lasters hinuntergesprungen. Dabei sei
er gestürzt und sein rechter Fuss habe sich verdreht, so dass er sofort starke
Schmerzen im ganzen Bein verspürt habe, bis ins Knie.
5.1.10
Im Beschwerdeverfahren lässt der
Beschwerdeführer als Beilage Nr. 3 eine Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 16. Juli 2018 einreichen. Darin hält der Arzt fest, aufgrund der
sprachbedingten Verständigungsprobleme (der Beschwerdeführer spreche nur
italienisch) habe er, Dr. med. E.___, den Unfall nicht deutlich genug
dargestellt. Der Beschwerdeführer sei aus dem Lastwagen gesprungen, nicht
abgestiegen.
5.2
5.2.1
Auf der Basis der dargestellten
Aktenlage (ohne die zuletzt genannte, erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 16. Juli 2018) geht die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 davon aus, der
Beschwerdeführer habe sich beim Herabsteigen vom Fahrzeug das Knie verdreht,
ohne dass eine Programmwidrigkeit mitgespielt hätte. Es sei somit nicht
ausgewiesen und auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
hinuntergesprungen und dabei gestürzt sei, so wie es nun nach der Verfügung
geltend gemacht werde.
5.2.2
In der Beschwerdeschrift vom
19.
Juli 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen,
Waren vom LKW zu entladen. Da die Zeit geeilt habe, sei er vom Kühlraum des
Lastwagens heruntergesprungen. Dabei sei er gestürzt und sein rechter Fuss habe
sich verdreht. Sodann habe sich dadurch ein Schlag auf das Knie ergeben. Er
habe sofort starke Schmerzen im ganzen Bein bis ins Knie verspürt. Vom Kühlraum
des Lastwagens herunterspringend habe er die Balance verloren, sei gestürzt und
habe sich den rechten Fuss verdreht und einen Schlag auf das Knie bekommen. Der
Bewegungsablauf sei somit durch eine Programmwidrigkeit gestört worden, es
liege eine unkoordinierte Bewegung vor, womit die Ungewöhnlichkeit zu bejahen
sei. Auch das Erfordernis des äusseren Faktors sei mit der Distorsion des
Fusses und der Kontusion auf das Knie klar zu bejahen. Wenn die
Beschwerdegegnerin von einem anderen Unfallhergang ausgehe, sei vorweg
festzuhalten, dass sie den Beschwerdeführer gar nie eingehend und adäquat unter
Beizug eines Italienisch-Dolmetschers befragt habe. Die Arztberichte, auf die
sich die Beschwerdegegnerin berufe, habe der Beschwerdeführer nicht verfasst,
und die behandelnden Ärzte hätten sich auf die Gesundheitsproblematik als
solche und nicht auf den Unfallmechanismus konzentriert. Es sei davon
auszugehen, dass seit dem Notfallbericht ärztlicherseits jeweils die
Voranamnese übernommen worden sei. Zudem bestehe eine erhebliche
Sprachbarriere, da der Beschwerdeführer rein italienischsprachig sei. Diese
Sprachprobleme relativierten auch die Angaben auf dem Formular vom 9. September
2017.
(vgl. E. II. 5.1.5 hiervor), auf welches sich die
Beschwerdegegnerin weiter berufe. Anhand der gewählten Formulierungen sei
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend in der Lage gewesen
sei, das Unfallereignis auf Deutsch zu formulieren. In der Telefonnotiz vom
12.
September 2017 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) werde der Ablauf
beschönigend erfasst. Dass eine förmliche Befragung unter Beizug eines
Dolmetschers unterblieben sei, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers
gehen. Auch anhand der erlittenen Verletzungen und des Verletzungsmechanismus
erscheine klar, dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege, denn Distorsionen und
Kontusionen sowie der erlittene Meniskusschaden könnten gerade nur durch eine
Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf, eine unkoordinierte Bewegung und durch
forcierte Krafteinwirkung entstehen.
5.3
Es stellt sich die Frage,
inwieweit die vorstehend wiedergegebenen Angaben (vgl. E. II. 5.1 hiervor) als
verlässlich gelten können. Der Beschwerdeführer weist auf sprachliche
Verständigungsprobleme hin und macht geltend, er spreche ausschliesslich italienisch.
5.3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass
die für den Fall zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, Frau I.___,
italienischer Muttersprache ist. Der Beschwerdeführer konnte sich mit ihr daher
ohne Probleme auf Italienisch unterhalten. Weiter wies er im Verlauf mehrmals
darauf hin, dass seine Lebensgefährtin, Frau G.___, sehr gut Deutsch spreche
und über die Angelegenheit informiert sei (vgl. Telefonnotizen vom 7. November
2017, Hotela-Nr. A23, und vom 5. Oktober 2017, Hotela-Nr. A14). Die
Lebenspartnerin rief denn auch mehrfach selbst bei der Beschwerdegegnerin an.
Laut den Angaben in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers war sie auch bei
ärztlichen Behandlungen dabei und übersetzte. In der Replik vom 30. November
2018.
wird allerdings geltend gemacht, Frau G.___ sei, anders als ihr Name es
vermuten lassen könnte, nicht italienischer Muttersprache, sondern in
Deutschland aufgewachsen und habe erst im Alter von 16 Jahren Italienisch
gelernt (A.S. 59). Sie vermöge sich rudimentär auf Italienisch zu
verständigen, sei aber bei Übersetzungen rasch überfordert.
5.3.2
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nur wenig Deutsch spricht, während
seine Lebenspartnerin diese Sprache perfekt beherrscht. Der Beschwerdeführer
konnte sich aber mit der Beschwerdegegnerin auch selbst problemlos
verständigen, weil die zuständige Sachbearbeiterin einwandfrei Italienisch
spricht. Weiter erfolgten Kontaktnahmen durch die deutschsprechende
Lebenspartnerin, die auch bei ärztlichen Behandlungen als Übersetzerin zur
Verfügung stand. Wenn im Beschwerdeverfahren nun geltend gemacht wird, die
Lebenspartnerin, Frau G.___, spreche zwar Deutsch, aber nur rudimentär
Italienisch, vermag dies dagegen nicht zu überzeugen. Wohl ist der Umstand,
dass ihr Name italienisch klingt, keine Garantie für entsprechende
Sprachkenntnisse. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung muss jedoch davon
ausgegangen werden, dass innerhalb einer Paarbeziehung eine sprachliche Verständigung
möglich ist, welche es erlaubt, ein vom äusseren Ablauf wenig komplexes
Ereignis wie dasjenige, das hier zur Diskussion steht, korrekt zu beschreiben
und zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten sind daher deutlich zu relativieren. Für die Beschwerdegegnerin
bestand in dieser Konstellation (Möglichkeit einer direkten Verständigung mit
der Sachbearbeiterin auf Italienisch, deutschsprachige Lebenspartnerin) kein
Anlass, eine Befragung unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen. Den
aktenkundigen Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 13. Juli 2017 kann
aus diesem Grund die Aussagekraft nicht abgesprochen werden. Es besteht aus
diesem Grund auch kein Anlass, die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
beantragte Parteibefragung durchzuführen.
5.4
5.4.1
Gestützt auf die zitierten, in
zeitlicher Nähe zum Ereignis gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur im
Begriff war, Waren auszuliefern. Laut den Ausgaben der Parteien war er mit
einem Nutzfahrzeug (Kleinlastwagen, der mit dem Führerausweis Kategorie B
gefahren werden kann) der Marke [...] unterwegs (vgl. die Ausführungen in der
Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, S. 3, A.S. 35); es handelte
sich um ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 3,5 Tonnen und mit Kühlraumaufbau
(vgl. Replik, S. 3. A.S. 59). Der Beschwerdeführer stand auf der
Ladefläche dieses Fahrzeugs. Laut der Darstellung des Beschwerdeführers und der
im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografie (Beilage zur Beschwerde
Nr. 12) befindet sich die Ladefläche ungefähr 90 cm über dem Boden. Der
Beschwerdeführer wollte von der Ladefläche auf den Boden (Strasse / Trottoir)
gelangen. Dieser Vorgang wird im Notfallbericht des Spitals C.___ vom
15.
Juli 2017 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) beschrieben mit «Aussteigen
des Fahrzeugs», wobei sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss verdreht habe.
Inhaltlich gleich lautet die Formulierung in den anschliessend erstellten
Berichten des Hausarztes Dr. med. E.___ und des Radiologen Dr. med. F.___ (vgl.
E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor). Es ist vorstellbar, dass diese Ärzte die
Schilderung aus dem Notfallbericht übernommen haben, wie es der
Beschwerdeführer geltend macht. Allerdings sprach seine Lebensgefährtin am 25. August
2017.
(vgl. E. II. 5.1.4 hiervor) ebenfalls davon, dass er «aus dem Auto
ausgestiegen» und sich beim Gehsteig den Fuss verdreht habe. Auch die
Personalverantwortliche der Arbeitgeberin erklärte am 4. September 2017
(vgl. E. II. 5.1.6 hiervor), der Beschwerdeführer sei aus dem kleinen Camion
ausgestiegen und habe sich den Fuss verknackst. Es ist davon auszugehen, dass
sich sowohl der erstbehandelnde (Not-fall-)Arzt Dr. med. D.___ als auch die
Lebensgefährtin und die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin auf direkte
Angaben des Beschwerdeführers stützten. Der Beschwerdeführer selbst erklärte
auf dem von ihm am 9. September 2017 unterzeichneten Formular, er sei «vom
Kühlraum abgestiegen» und habe sich «beim Fuss abstellen am Boden» eine
Distorsion geholt, er habe sich «beim Absteigen des LKW» den Fuss «gestossen» (vgl.
E. II. 5.1.5 hiervor). Das entsprechende Formular enthielt, wie erwähnt, den
ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer detaillierten, präzisen und
vollständigen Schilderung sowie die ausdrückliche Bestätigung, alle Fragen
wahrheitsgemäss beantwortet zu haben. Im Gespräch mit der italienisch sprechenden
Sachbearbeiterin vom 12. September 2017 erklärte der Beschwerdeführer gemäss
der entsprechenden Telefonnotiz, er sei hinten im Tiefkühler auf dem
Lieferwagen gewesen und beim Heruntersteigen zu stark mit dem rechten Fuss auf
dem Boden gelandet, habe dabei in die Knie gehen müssen (Knicks) und habe etwas
gespürt (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor).
5.4.2
Aus diesen Schilderungen geht
übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug (Lieferwagen / Kleinlastwagen)
ausstieg, wobei die zuletzt zitierten Angaben erkennen lassen, dass es um ein
Aussteigen aus dem Kühlraum im hinteren Bereich des Fahrzeugs ging. Weiter war
die Rede von einem «Verdrehen» des Fusses und davon, dass sich der
Beschwerdeführer beim Abstellen des Fusses diesen gestossen habe, respektive
dass er mit dem rechten Fuss zu stark auf dem Boden gelandet sei. Von einem
Sprung oder einem Sturz war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Inhaltlich sind die
Beschreibungen plausibel und hinreichend klar. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von der Ladefläche des Nutzfahrzeugs hinunterstieg.
Angesichts der angegebenen Höhendifferenz von ca. 90 cm (vgl. E. II. 5.4.1
hiervor) ist es möglich, dass dieses Absteigen in dem Sinne auch ein kleineres
«Sprungelement» enthielt, als sich der Körper des Beschwerdeführers für sehr
kurze Zeit gänzlich in der Luft befand. Von einem grösseren Sprung ist aber
angesichts der zitierten Beschreibungen, welche einheitlich von einem Absteigen
oder Hinuntersteigen sprechen, nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer landete
in der Folge mit dem rechten Fuss auf dem Boden, wobei er «zu stark» landete
respektive sich den Fuss «gestossen» hat. Dabei kam es zu einem «Verdrehen» des
Fusses oder des Knies. Von einem eigentlichen Misstritt ist aber ebenso wenig auszugehen
wie von einem Sturz, einem Verlust des Gleichgewichts, einem Anschlagen, einem
Stolpern oder Ausgleiten, einer reflexartigen Auffang- oder Abwehrreaktion oder
einer sonstigen Programmwidrigkeit (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.4.3
Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wegen sprachlicher Schwierigkeiten könne nicht auf seine
damaligen Angaben, insbesondere jene im Formular mit der Unterschrift vom
9.
September 2017, abgestellt werden, vermag nicht zu überzeugen. In der
Beschwerdeschrift wird zu diesem Formular einzig erklärt, aufgrund der
Formulierungen sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend
in der Lage gewesen sei, das Unfallereignis auf Deutsch zu beschreiben. Dem
kann aber nicht gefolgt werden, denn seine Antworten ergeben, wie bereits
festgestellt, durchaus einen vernünftigen Sinn. In diesem Zusammenhang ist auch
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Partnerin / Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers perfekt Deutsch spricht und von einer hinreichenden Verständigung
innerhalb der Partnerschaft auszugehen ist (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Es ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer das Formular mithilfe seiner Partnerin ausfüllte und
damit auch die Hinweise auf die Wichtigkeit von Details und die abschliessende
Bestätigung, wahrheitsgemäss geantwortet zu haben, verstand. Warum die in der
Telefonnotiz vom 12. September 2017 enthaltene Wendung, der Beschwerdeführer
sei mit dem rechten Fuss «auf den Boden gelandet» (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor),
umgangssprachlich zwingend auf einen Sturz hindeuten sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Der Ausdruck ist auch dann durchaus gebräuchlich, wenn der
Beschwerdeführer von der Ladefläche hinuntergestiegen ist. Es spricht nichts
für die Annahme, es handle sich um eine beschönigende Schilderung; insbesondere
fügen sich die Antworten ohne weiteres in die übrige Aktenlage ein. Dass die
Notiz nicht gegenzeichnet ist, steht einer Berücksichtigung – im Kontext der
übrigen Unterlagen – nicht entgegen. Der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie
habe den Hergang des Ereignisses ungenügend abgeklärt, erscheint als
unbegründet, denn die unterschriftliche Erklärung vom 9. September 2017 und die
telefonische Zusatzauskunft vom 12. September 2017 ergeben zusammen mit
den früheren Angaben der behandelnden Ärzte, der Partnerin des
Beschwerdeführers und der Arbeitgeberin ein hinreichend klares Bild.
5.4.4
In der Erklärung des
Beschwerdeführers, welche mit der Einsprache vom 14. März 2018 eingereicht
wurde (vgl. E. II. 5.1.9 hiervor), wird in deutlichem Widerspruch zu den
früheren Aktenvermerken erklärt, er sei vom Kühlraum des Lasters heruntergesprungen,
dabei gestürzt und sein rechter Fuss habe sich verdreht. In den Rechtsschriften
im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer dementsprechend ausführen, er
sei vom Fahrzeug heruntergesprungen, habe die Balance verloren, sei gestürzt
und habe eine Distorsion des Fusses und einen Schlag ins Knie erlitten. Ein Sprung
und ein Sturz hatten aber, wie erwähnt, in keiner der früheren Schilderungen
Erwähnung gefunden. Diese Abweichung lässt sich durch Sprachschwierigkeiten
nicht hinreichend erklären, zumal die früheren Beschreibungen – wie oben
ausgeführt – teilweise vom Beschwerdeführer selbst (eine davon telefonisch
gegenüber der italienischsprechenden Sachbearbeiterin) oder von seiner
Partnerin stammten. Mit der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang die
Beweiswürdigungsmaxime heranzuziehen, wonach den Angaben, die kurz nach dem
Unfall gemacht werden, tendenziell grösseres Gewicht beizumessen ist als
denjenigen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der Widerspruch ist daher zu
Gunsten der früheren Schilderungen aufzulösen, welche keinen Sturz erwähnen und
nicht von einem Sprung, sondern von einem Absteigen vom Fahrzeug sprechen. Die erst
nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung des Hausarztes Dr.
med. E.___ vom 16. Juli 2018, er habe den Beschwerdeführer wegen
sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten falsch verstanden, dieser sei vom
Fahrzeug gesprungen und nicht gestiegen (vgl. E. II. 5.1.10 hiervor),
ändert daran nichts: Der Arzt kann allenfalls bestätigen, dass sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten bestanden und seine damalige Feststellung deshalb
nur eine geringe Zuverlässigkeit beanspruchen kann; er ist aber nicht in der
Lage, etwas über den tatsächlichen Hergang des Vorfalls vom 13. Juli 2017
auszusagen.
5.4.5
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Ladefläche des Nutzfahrzeugs
abgestiegen ist, wobei sein Körper allenfalls ganz kurz in der Luft war, so
dass in diesem Sinn ein kleiner «Sprung» stattfand. Der Beschwerdeführer kam anschliessend
mit dem rechten Fuss etwas heftig auf dem Boden auf und verdrehte sich ohne
anderweitige äussere Einwirkung den Fuss oder das Knie. Ein Misstritt, ein
Sturz, ein Ausrutschen oder ein Anschlagen ist ebenso wenig erstellt wie eine
reflexartige Bewegung oder eine anderweitige «Programmwidrigkeit». Es ist davon
auszugehen, dass es sich beim beschriebenen Aussteigen oder Heruntersteigen um
einen bei der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur üblichen
Vorgang handelt.
5.5
Ein Verdrehen des Knies (oder
des Fusses) erfüllt für sich allein den Unfallbegriff nicht, und wenn ein
Knieschaden medizinisch gesehen allenfalls als «traumatisch» gilt, genügt dies ebenfalls
nicht für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne (vgl. zu beiden Aspekten:
Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5). Auch
der Umstand, dass die behandelnden Ärzte eine Kniedistorsion diagnostizieren,
vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.2). Soweit einzelne Ärzte darüber hinaus
eine Kontusion (Prellung) des Knies diagnostizierten, kann ihnen mit Blick auf
den Hergang des Ereignisses nicht gefolgt werden, denn von einem Sturz (mit
Anprall des Knies auf dem Boden) ist nicht auszugehen und es bestehen auch
keine Anhaltspunkte für eine anderweitige stumpfe Einwirkung auf das Knie. Die
Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 13. Juli 2017 daher zu Recht nicht
als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 Abs. 1 UVG
qualifiziert.
Selbst wenn man gestützt auf die
späteren Aussagen des Beschwerdeführers und das Schreiben des Hausarztes Dr.
med. E.___ vom 16. Juli 2018 davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer
sei (ohne Sturz) vom Kleinlastwagen hinuntergesprungen, würde dies am Ergebnis
nichts ändern. So wurde bei einem Versicherten, der rückwärts von einem
«richtigen» Lastwagen einen Tritt hinunterstieg und dann aus einer Höhe von ca.
60.
cm auf den Boden sprang, wobei sich das rechte Knie nach rechts verdrehte,
ohne dass er ausgerutscht oder gestürzt wäre oder sich angeschlagen hätte, ein
Unfall verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 11 353
vom 2. Februar 2012 E. 5.3 und 5.4). Auch die ebenfalls erst im
Beschwerdeverfahren angegebene Höhe der Ladefläche von ca. 90 cm über dem
Boden ändert an der Beurteilung nichts. So hat das Bundesgericht bei einem Versicherten,
der von einem 120 cm hohen sogenannten «Schwedenkasten» hinunterstieg und
sich dabei das rechte Knie verdrehte, sowohl einen Unfall als auch
(altrechtlich) eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urteil des Bundesgerichts
8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 4 und 5, insb. 5.3.1).
6.
Zu prüfen bleibt, ob eine
Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Hierbei ist
umstritten, ob eine «Listenverletzung» (vgl. E. II. 2.2 hiervor) vorliegt.
6.1
Die medizinischen Akten
enthalten zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer eine Listenverletzung zugezogen
hat, insbesondere die folgenden Angaben:
6.1.1
Dem Bericht über die
Notfallbehandlung im Spital C.___ vom 15. Juli 2017 (Hotela-Nr. B2)
lässt sich die Diagnose einer Distorsion des rechten Fusses entnehmen. Einen
Hinweis auf eine Listenverletzung enthält der Bericht nicht. Dasselbe gilt für
das gleichentags durch Dr. med. D.___ verfasste Arztzeugnis UVG
(Hotela-Nr. B1) und das Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. E.___ vom
1.
September 2017 (Hotela-Nr. B8).
6.1.2
Der Radiologe Dr. med. F.___
führt im Bericht vom 22. August 2017 betreffend die Ergebnisse der durchgeführten
MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor)
Folgendes aus: Trotz Physiotherapie bestünden starke Schmerzen im Knie und ein
Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein Status nach einer Knie-Operation rechts im
2002.
Befund: Im Kniegelenk bestehe ein geringer Erguss. Der Streckapparat sei
intakt. Die Patella sei normal positioniert. Regelrechte Darstellung der
Quadrizepssehne und der Patellarsehne. Regelrechte Darstellung des
retropatellaren Knorpels. Ausgeprägter Knorpelschaden im Sulcus der Trochlea
und am Übergang zum lateralen femoralen Pfeiler der Trochlea mit tiefgreifenden
Knorpelfissuren, teilweise mehr als 50 % der Knorpeldicke betragend.
Reizloser Hoffa‘scher Fettkörper. Regelrechte Darstellung der Kreuzbänder und
Kollateralbänder sowie des Tractus iliotibialis und der Popliteussehne.
Regelrechte Darstellung des medialen Meniskus. Normal dicke Knorpelschichten
femorotibial medial. Regelrechte Darstellung des lateralen Meniskus. Am
medialen Aspekt des Knorpels am lateralen Femurkondylus zur Fossa
intercondylaria hin kleiner oberflächlicher Einriss.
In der Beurteilung hielt Dr. med. F.___
das folgende Ergebnis fest: Schwerer Knorpelschaden in der Trochlea im Sulcus
und am Übergang zum medialen femoralen Pfeiler Grad III. Geringer Gelenkerguss.
Fokaler Knorpelschaden am medialen Aspekt des lateralen Femurkondylus Grad II.
Keine Bandverletzung. Kein Meniskuseinriss.
6.1.3
Dr. med. H.___, der den
Beschwerdeführer ab dem 14. September 2017 behandelte (vgl. E. II. 5.1.8
hiervor), stellte im Bericht vom 11. Oktober 2017 (Hotela-Nr. B10)
folgende Hauptdiagnosen:
Status
nach Knietorsionstrauma rechts vom 13. Juli 2017 mit / bei:
-
meniskokapsuläre Separation
lateral
-
3.
°iger Knorpelschaden
zentromedial in der Trochlea
Weiter führte der Arzt folgende Befunde
auf: Inspektorisch leichtes Schonhinken rechts, femoropatellärer Erguss. F/E
135/0/0°, leichter endphasiger Flexionsschmerz. Deutlicher Druckschmerz über
dem lateralen und anterolateralen Gelenkspalt, medialer Gelenkspalt indolent.
Die Aussenmeniskuszeichen (Mc Murray und Thessaly) seien allesamt positiv.
Innenmeniskuszeichen und Viererzeichen negativ. Varusstress leicht schmerzhaft
im lateralen Kompartiment. Moderater femoral patellärer Andruckschmerz.
lschiocrural nicht verkürzt. Beurteilung und Procedere: Klinisch zeige sich als
Hauptbefund die laterale meniskokapsuläre Separation. Die konservative Therapie
solle zunächst mit aktiv / passiven Bewegungsübungen und
Dehnungsprogramm weiter fortgeführt werden. Eine erneute klinische
Verlaufskontrolle finde in acht Wochen statt. Bei Beschwerdepersistenz sei eine
operative Sanierung mittels arthroskopischer Meniskusrefixation zu diskutieren.
6.1.4
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt
in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (Hotela-Nr. B11) u.a.
fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2002 beim Fussballspielen in [...]
das rechte Knie verletzt. Es sei damals eine Meniskus-Operation durchgeführt
worden. Danach habe er mit seinem Knie nie Probleme gehabt. Es liege keine
Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, sondern eine
Femoropatellararthrose. In Bezug auf die Arthrose sei eine schlechte Prognose
gegeben.
6.1.5
Dr. med. H.___ bestätigte im
Bericht vom 22. November 2017 (Hotela-Nr. B12) die Diagnosen einer
meniskokapsulären Separation lateral sowie eines dreigradigen Knorpelschadens
zentromedial in der Trochlea. Weiter stellte er fest, unter konservativen
Massnahmen habe sich keine bedeutende Besserung für den Beschwerdeführer
eingestellt. Weiterhin sei auch keine berufliche Tätigkeit möglich. Aus diesem
Grund werde nun eine operative Massnahme im Sinne einer Kniegelenksarthroskopie
rechts angeboten. Der Beschwerdeführer sei heute über eine Meniskusnaht,
gegebenenfalls eine TME [Teilmeniskektomie], aufgeklärt worden. Eine zudem
angebrachte Massnahme hinsichtlich des Knorpelschadens in der Trochlea sei z.B.
die Mikrofrakturierung. Der Eingriff finde am 19. Dezember 2017 ambulant
statt.
6.1.6
Im kombinierten Operations- / Austrittsbericht
vom 19. Dezember 2017 (Hotela-Nr. B13) stellten Dres. med. K.___ und H.___
folgende Hauptdiagnosen:
Knie rechts: III °-iger
Knorpelschaden zentral in der Trochlea und Knorpelflaks im Iateralen
Kompartiment mit / bei:
-
Status nach
Kniedistorsionstrauma rechts vom 13. Juli 2017
Der Beschwerdeführer habe bei seiner
beruflichen Tätigkeit als Chauffeur eine Kniedistorsion erlitten.
Klinisch-radiologisch hätten sie die oben genannten Diagnosen sichern können.
Zudem bestehe der Verdacht auf eine meniskokapsuläre Separation lateral. Nach
initial konservativer Therapie habe sich keine signifikante Besserung ergeben,
und dem Beschwerdeführer sei vom Arbeitgeber gekündigt worden. Aufgrund dessen
habe er sich zur operativen Massnahme in diagnostisch-therapeutischer Absicht
entschieden. Es sei bei der Operation des rechten Knies eine KAS
[Knie-Arthroskopie] mit Mikrofrakturierung der Trochlea, Plicaresektion und
Entfernung freier Gelenkkörper laterales Kompartiment vorgenommen worden.
6.1.7
Im Bericht vom 15. Februar
2018.
(Hotela-Nr. A35, Beilage Nr. 4) stellte Dr. med. H.___
folgende Hauptdiagnosen:
Status nach
Kniearthroskopie-Trauma rechts vom 13. Juli 2017 mit drittgradigem
Knorpelschaden zentral in der Trochlea und Knorpelflake im lateralen
Gelenkkompartiment
Die Befunde und die Diagnosen seien gut
mit dem Unfallereignis zu vereinbaren. Einerseits habe der Beschwerdeführer
vorher nicht an Kniebeschwerden gelitten, andererseits habe er beim genannten
Unfallereignis ein Kontusionstrauma des Kniegelenkes mit direktem Anpralltrauma
der Kniescheibe erlitten, so dass es zu dieser Absprengung des Knorpels
gekommen sein müsse.
Ähnlich äusserte sich Dr. med. H.___ in
einem weiteren Arztbericht vom 26. Februar 2018 (Hotela-Nr. B16). In
der Folge fanden mehrere Infiltrationen statt, welche aber keine langfristige
Verbesserung bewirkten (vgl. Beilagen zur Beschwerde Nrn. 4, 6 und 7). In
weiteren Berichten vom 23. März 2018 und vom 24. Mai 2018 (Beilagen
zur Beschwerde Nrn. 5 und 8) bestätigte Dr. med. H.___ die Hauptdiagnose
«Status nach Kniearthroskopie mit Mikrofakturierung der Trochlea,
Plica-Resektion und Entfernung freier Gelenkskörper laterales Kompartiment vom
19.
Dezember 2017 bei dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden zentral
Trochlea mit Knorpelflakes im lateralen Kompartiment bei Distorsionstrauma vom
13.
Juli 2017» und berichtete über einen Verlauf ohne erhebliche
Verbesserung. Am 12. Juni 2018 erfolgte schliesslich nochmals ein
operativer Eingriff. Dem Beschwerdeführer wurde eine Femoropatellarprothese
rechts implantiert. Die Diagnose lautete nunmehr auf einen Status nach
Kniedistorsions-Kontusionstrauma rechts vom 13. Juli 2017 mit / bei
posttraumatischer femoropatellärer Arthrose mit drittgradigem traumatischem
Knorpelschaden zentromedial in der Trochlea Knie rechts (vgl. Operationsbericht
vom 13. Juni 2018, Beilage zur Beschwerde Nr. 9). In weiteren
Stellungnahmen vom 19. Juni 2018 und 5. Juli 2018 (Beilagen zur
Beschwerde Nrn. 10 und 11) wiederholt Dr. med. H.___ diese Diagnose.
6.1.8
Die Beschwerdegegnerin lässt im
Beschwerdeverfahren eine zweite Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom
11.
Januar 2019 einreichen. Dr. med. J.___ führt in dieser auf Französisch
verfassten Stellungnahme aus, bei der von Dr. med. H.___ erwähnten
meniskokapsulären Separation handle es sich nicht um eine Meniskusläsion im
eigentlichen Sinn, sondern höchstens um einen Kapselanriss. In diesem
Zusammenhang könne man nicht von einem Meniskusriss sprechen. Zudem basiere die
beste Beschreibung und die zuverlässigste Diagnose auf einer eigenen
Untersuchung und erfolge nicht nur gestützt auf die radiologischen Bilder und
den klinischen Status. Man müsse sich daher auf das Operationsprotokoll vom
19.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) beziehen. Die dortigen
Feststellungen wiesen nicht auf einen Meniskusriss hin. Die alte Narbe rühre
davon, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in [...] am Meniskus operiert
worden sei. Im Operationsbericht sei folgende Diagnose festgehalten worden:
«Knie rechts: III °-iger Knorpelschaden zentral in der Trochlea und
Knorpelflakes im lateralen Kompartiment.»; dies deute nur auf eine knorpelige
Degeneration hin. Aufgrund eines knorpeligen Lappens könne man nicht sagen, es
handle sich um einen Knorpelbruch, was auch der Operateur nicht gemacht habe.
Damit sei kein Fall von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Nur die Knochenfraktur
wäre von der dortigen abschliessenden Liste erfasst. Zusammenfassend gebe es
keine medizinischen Argumente für eine Verletzung gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG.
6.2
Als Körperschädigungen im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 UVG kommen einerseits ein Meniskusriss und
andererseits eine Knorpelschädigung infrage.
6.2.1
Die am 22. August 2017
durchgeführte MRT-Untersuchung zeigte gemäss der Beurteilung durch den
Radiologen Dr. med. F.___ keinen Meniskuseinriss (vgl. E. II. 6.1.2
hiervor). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, verneinte
am 26. Oktober 2017 die Frage, ob eine Listenverletzung vorliege. Er hielt
fest, es handle sich um eine femoro-patelläre Arthrose (vgl. E. II. 6.1.4
hiervor). Der behandelnde Arzt Dr. med. H.___ diagnostizierte in seinen
Berichten vom 11. Oktober 2017 und 22. November 2017 eine meniskokapsuläre
Separation (vgl. E. II. 6.1.3 und 6.1.5 hiervor). Dabei handelt es
sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument (Internetauszug aus
fallsammlung-radiologie.de/mrt_innenmeniskusabriss; Beilage 5 zur Einsprache,
Hotela-Nr. A35) um eine Form eines Meniskusrisses, bei der sich der Riss
entlang der Kapsel entwickelt. Ob die meniskokapsuläre Separation als
Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu gelten
hat, wäre näher zu prüfen, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da
sich die Diagnose im weiteren Verlauf nicht bestätigte: Im Bericht vom 11. Oktober
2017.
(vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) führt Dr. med. H.___ aus, die MRI-Aufnahmen
vom 22. August 2017 zeigten eine meniskokapsuläre Separation lateral mit
Dehiszenz zwischen lateralem Seitenband und Meniskusbasis. Diese zeige sich
auch klinisch als Hauptbefund. Der Bericht vom 22. November 2017 (vgl. E.
II. 6.1.5 hiervor) führt diese Diagnose ebenfalls auf. Im Operationsbericht vom
19.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) werden dagegen als
Hauptdiagnosen einzig der drittgradige Knorpelschaden zentral in der Trochlea
und Knorpelflaks im lateralen Kompartiment erwähnt. In den Ausführungen zur
Indikation heisst es, man habe diese oben genannten Diagnosen klinisch-radiologisch
Dispositiv
sichern können, zudem bestehe der (demnach vor der Operation bestehende) Verdacht
auf eine meniskokapsuläre Separation lateral. Diese Diagnose wird also bereits
bei der Beschreibung der Indikation für die Operation nur noch als Verdacht
erwähnt. Wie sich dem Operationsbericht unter dem Abschnitt «lateraler
Rezessus» weiter entnehmen lässt, war der Aussenmeniskus insgesamt
tasthakenstabil; in der Pars intermedia war der Aussenmeniskus in Richtung
Randleiste etwas aufgeworfen im Sinne einer älteren Vernarbung. Die
intraoperativen Untersuchungen bestätigten also den Verdacht eines
Meniskusrisses nicht, die ältere Vernarbung erklärt sich durch die aktenkundige
Meniskusoperation im Jahr 2002. Dementsprechend findet sich sowohl unter den
Hauptdiagnosen des Operations- / Austrittsberichts als auch in den
nachfolgenden Berichten von Dr. med. H.___ die Diagnose einer meniskokapsulären
Separation nicht mehr. Die im Rahmen der Operation gewonnenen Erkenntnisse
führten also zu einer Anpassung, indem die Diagnose einer meniskokapsulären
Separation fallen gelassen wurde. Die weitere Berichterstattung erwähnt jeweils
den dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden zentral Trochlea mit Knorpelflakes
im lateralen Kompartiment (vgl. E. II. 6.1.7; Beilagen zur Beschwerde Nrn. 4 – 8),
in den Berichten vom 13. Juni 2018 und vom 19. Juni 2018 (Beilagen
zur Beschwerde Nrn. 9 und 10) wird eine femoropatelläre Arthrose erwähnt,
was mit der Diagnose übereinstimmt, die der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.___, in seiner kurzen Stellungnahme vom
26. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.1.4 hiervor) gestellt hatte. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, der
Beschwerdeführer habe keinen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG
erlitten.
6.2.2 Die Liste der Körperschädigungen
in Art. 6 Abs. 2 UVG ist abschliessend (vgl. E. II. 2.2
hiervor). Knorpelschädigungen fallen nicht darunter (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 6.4 und 8C_865/2013
vom 13. März 2014 E. 4.2). Auch unter diesem Titel liegt also keine
Listenverletzung vor. Ebenso wenig besteht eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Unfalls, denn der Umstand, dass Dr.
med. H.___ den Knorpelschaden als unfallkausal erachtet, vermag die fehlende
juristische Qualifikation des Ereignisses vom 13. Juli 2017 als Unfall
nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom
8. November 2019 E. 3.2 und 6.3).
6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin
für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juli 2017 auch unter dem Titel einer
Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht leistungspflichtig, da
keine der dort abschliessend genannten Listenverletzungen vorliegt.
7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, da das Ereignis vom 13. Juli 2017
kein Unfall Sinne von Art. 4 ATSG darstellt und sich der Beschwerdeführer
auch keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG erwähnten Körperschädigungen
zugezogen hat. Folglich ist die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli
2018 erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Für das Beschwerdeverfahren sind
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng