VSBES.2018.179
Unfallversicherung
6. März 2020Deutsch19 min
Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen (Aktenbeleg
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Helvetia Versicherungen Rechtsdienst Personenversicherung
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Unfallversicherung – Wiedererwägung Leistungszusprache (Einspracheentscheid
vom 25. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. August 2003 erstattete
die Arbeitgeberin B.___, [...], der Versicherung C.___ eine Unfallmeldung nach
UVG. Sie teilte mit, ihre Mitarbeiterin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
habe sich am 23. Juni 2003 beim Öffnen einer Büchse geschnitten und sich eine
Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen (Aktenbeleg
Helvetia [Helvetia-]Nr. UM 03). Wegen der Diagnose einer eitrigen Paronychie
Dig. II links wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2003 im Spital D.___
operiert (Paronychie-Abdeckelung; Beugesehnenrevision Bereich DIP Dig. III
links; vgl. Helvetia-Nr. M 03-1). Im Operationsbericht wird festgehalten, vor
14 Tagen sei es zu einer Fremdkörperverletzung im Nagelwall-Bereich des linken
Mittelfingers gekommen. In der Folge habe sich eine eitrige Infektion
entwickelt (Helvetia-Nr. M 03-1). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis
13. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Juli 2003 nahm sie
die Arbeit zu 100 % wieder auf. Die Behandlung wurde am 23. Juli 2003
abgeschlossen (vgl. Helvetia-Nr. M 03-3 und TG 03-1). Im Arztzeugnis UVG führte
der Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], aus, die Beschwerdeführerin
habe sich den Finger eingeklemmt. Es sei dann zu zunehmenden Schmerzen und
einer Schwellung gekommen (Helvetia-Nr. M 03-3).
2. Am 15. Juni 2010
erstattete die F.___ AG, [...], der C.___ eine Krankmeldung. Sie teilte mit,
die bei ihr als Hilfsköchin angestellte Beschwerdeführerin, geb. 1962, sei seit
22. Mai 2010 arbeitsunfähig (Helvetia-Nr. KM 1). Am 22. Mai 2010
wurde die Beschwerdeführer im Spital D.___ notfallmässig an der linken Hand
operiert. Die Diagnose lautete «Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links
fünf Tage nach Auftreten eines Panaritiums» (Helvetia-Nr. M1). Am 4. Juni
2010 erfolgte eine zweite Operation, welche die Finger III und IV umfasste
(Helvetia-Nr. M 2). Die Beschwerdeführerin blieb in der Folge zunächst
arbeitsunfähig. Die C.___ richtete ab 21. Juni 2010 (Ablauf der 30-tägigen
Wartezeit) Krankentaggelder aus (vgl. Helvetia-Nr. KTG 1 ff.). Wegen
persistierender Handschmerzen links und einer Sensibilitätsstörung im Bereich
von Dig. III und IV links erfolgte am 9. Mai 2011 ein weiterer operativer
Eingriff (Helvetia-Nr. M 16). Die Anstellung bei der F.___ AG wurde in der
Folge auf Ende Oktober 2011 gekündigt.
3. Am 11. Januar 2013 liess die
Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin F.___ AG geltend
machen, sie habe im Mai 2010 einen Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am
Finger geschnitten habe. Die Angelegenheit sei fälschlicherweise über die Krankentaggeldversicherung
abgewickelt worden. Die F.___ AG möge eine Unfallmeldung vornehmen (vgl.
Helvetia-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die C.___ erfolgte am 16.
Januar 2013 (vgl. Helvetia-Nr. UM). Die Versicherung holte die Akten der
Krankentaggeldversicherung ein und zog weitere Arztberichte bei (vgl. Helvetia-Nr.
M 1 ff.). Am 24. November 2014 nahm Dr. med. G.___, beratender Arzt der C.___,
zum Sachverhalt Stellung (Helvetia-Nr. M 22). Die C.___ teilte der
Beschwerdeführerin am 23. April 2015 mit, sie werde für den Unfall vom 17.
Mai 2010 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringen (Helvetia-Nr. K
10) Am 22. Juni 2015 schätzte Dr. med. G.___ den Integritätsschaden auf 5 %
(Helvetia-Nr. M 23).
4. Im weiteren Verlauf wurde die C.___
durch die Helvetia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) übernommen. Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin in einem mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs» bezeichneten
Schreiben mit, sie habe den Fall nochmals geprüft und könne nun, entgegen dem
Schreiben der C.___ vom 23. April 2015, den Fall nicht übernehmen
(Helvetia-Nr. K 26). Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände erhoben hatte
(Helvetia-Nr. K 27), erklärte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015,
sie werde ein Gutachten einholen (Helvetia-Nr. K 29). Die Beschwerdeführerin
wandte sich gegen eine Begutachtung und verlangte für den Fall, dass an einer
solchen festgehalten werde, eine anfechtbare Verfügung (Schreiben vom 25.
Januar 2016, Helvetia-Nr. K 38). Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 23. Mai
2016 Dr. med. H.___, Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, Handchirurgie
(D), [...], mit der Ausarbeitung eines Aktengutachtens (Helvetia-Nr. K 43). Die
Beschwerdeführerin liess am 30. Mai 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin
möge auf das Aktengutachten verzichten oder darüber eine anfechtbare Verfügung
erlassen (Helvetia-Nr. K 45). Die Beschwerdegegnerin hielt am 1. Juni 2016
an ihrem Vorgehen fest (Helvetia-Nr. K 46), die Beschwerdeführerin bestätigte
ihre Einwände am 9. Juni 2016 (Helvetia-Nr. K 47). Dr. med. H.___
erstattete seine handchirurgische gutachterliche Stellungnahme am 27. Juni 2016
(Helvetia-Nr. M 25).
5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016
(Helvetia-Nr. K 55) hob die Beschwerdegegnerin die formlos erfolgte
Leistungszusprache vom 23. April 2015 wiedererwägungsweise auf, stellte fest,
dass es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Unfallereignis
oder um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, verneinte einen Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und verpflichtete die
Beschwerdeführerin, die bezogene Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00
zurückzuerstatten.
6. Am 29. August 2016 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 Einsprache
erheben (Helvetia-Nr. K 59).
7. Mit Einspracheentscheid vom 25.
Juni 2018 (Helvetia-Nr. K 74.1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache gut, soweit sie sich gegen die Rückforderung
des Betrags von CHF 6'300.00 richtete, weil der Rückforderungsanspruch verwirkt
sei. Ansonsten wurde die Einsprache abgewiesen.
8. Mit Zuschrift vom 20. Juli 2018
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 erheben
(Helvetia-Nr. K 76.2). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 21
ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni
2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28. Juli 2016 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG
zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter werden verschiedene Verfahrens-
und Beweisanträge gestellt.
9. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 48 ff.).
10. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 64 ff.). Die
Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Januar 2019 ebenfalls ihren
Standpunkt (A.S. 75 ff.).
11. Die Beschwerdeführerin lässt am
28. Februar 2019 nochmals eine Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reicht
ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 87 ff.). Zur Stellungnahme der
Beschwerdeführerin äussert sich die Beschwerdegegnerin am 8. März 2019
ebenfalls noch einmal (A.S. 94 f.).
12. Mit Verfügung vom 18. März 2019
werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (A.S. 96); diese treffen
in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung
vom 18. April 2019 mitgeteilt wird (A.S. 99).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 17. Mai 2010
Leistungen zu erbringen.
2.
Die Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 ist am
1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem
Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Auf das hier zu
Dispositiv
beurteilende Ereignis ist demnach das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene
Recht anwendbar.
3. Mit der angefochtenen Verfügung
wird die formlose Leistungszusage vom 23. April 2015 (Helvetia-Nr. K10) in
Wiedererwägung gezogen. Mit dieser Leistungszusage hatte die Beschwerdegegnerin
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___
vom 24. November 2014 anerkannt, dass das im Mai 2010 aufgetretene Panaritium
und die anschliessende Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis vom 17. Mai 2010
stünden. In der angefochtenen Verfügung wird nun erwogen, diese damalige
Beurteilung sei zweifellos unrichtig, denn ein Unfallereignis sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.1
3.1.1 Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
3.1.2 Wer Leistungen beansprucht, hat
die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu
machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem
unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das
Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.
Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen
Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht
zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt
sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die
notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien
heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses
nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit
genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der
den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 f.; Urteil
des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4).
3.1.3 Bei sich widersprechenden Angaben
der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen
der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den
Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu
als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
3.1.4 Ist die Gesundheitsschädigung
typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls
Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit. Unter Umständen kann aufgrund des
medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine
ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis
zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur
selten durch medizinische Feststellungen ersetzen; diese dienen jedoch mitunter
als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72
E. 4.3.2.2 S. 81).
3.2
3.2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache nach
damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 140 V 77
E. 3.1 S. 79 f., 123 V 383 E. 3 S. 389 f.) und – was auf periodische
Dauerleistungen der Invalidenversicherung regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.2.2 Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos
ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass
die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf
die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S.
414 f., 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.
2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2).
4. Als die Beschwerdegegnerin bzw.
ihre Rechtsvorgängerin mit dem Schreiben vom 23. April 2015 ihre
Leistungspflicht anerkannte, lagen ihr in Bezug auf die Frage, ob sich ein
Unfallereignis zugetragen habe, insbesondere die folgenden Unterlagen vor:
4.1 Die von der Arbeitgeberin
erstattete Krankmeldung vom 15. Juni 2010 (Helvetia-Nr. KM 1) enthält keinen
Hinweis auf ein auslösendes Ereignis.
4.2 Der Bericht des Spitals D.___
über die Operation vom 22. Mai 2010 (Helvetia-Nr. M 1) nennt als
Diagnose eine Beugesehnenscheidenphlegmone am linken Mittelfinger, fünf Tage
nach Auftreten eines Panaritiums. Zur Indikation wird erklärt, vor fünf Tagen
sei am 3. Finger links ein Panaritium aufgetreten. Seit zwei Tagen beklage die
Beschwerdeführerin Schmerzen beim Bewegen des Fingers. Klinisch zeige sich eine
deutliche Schwellung und Rötung des 3. Fingers. Im Austrittsbericht des Spitals
vom 19. August 2010 (Helvetia-Nr. M 5; die Beschwerdeführerin war vom 22.
Mai bis 13. Juli 2010 hospitalisiert gewesen) werden diese Angaben inhaltlich
wiederholt.
4.3 Im Bericht «Erstes Arztzeugnis
Krankentaggeldversicherung» an die C.___ vom 17. Juni 2010 (Helvetia-Nr. KM 3)
verneint der an den Operationen beteiligte Assistenzarzt Dr. med. I.___ vom
Spital D.___ die Frage, ob frühere Krankheiten oder Unfälle das gegenwärtige
Leiden beeinflussten (Helvetia-Nr. KM 3).
4.4 Der Neurologe Dr. med. J.___
führt in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 (Helvetia-Nr. M 15) zur Anamnese aus,
im Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin am Mittelfinger links palmar
verletzt, woraus eine grössere Infektion geworden sei, was chirurgisch habe
saniert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin beschwerdefrei
geworden. Im Mai 2010 habe sie wiederum an gleicher Stelle am Mittelfinger
«eine Infektion gekriegt», was wiederum eine chirurgische Intervention
erfordert habe. Drei Tage später sei es zu einem Rezidiv mit Befall auch des
Ringfingers gekommen, so dass die Beschwerdeführerin nochmals operiert worden
sei, diesmal mit einem Schnitt bis zur Handwurzel und offenbar auch einer Retinaculum-Spaltung.
4.5 Im Bericht des Spitals D.___,
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23.
Juni 2011 (Helvetia-Nr. M 18) wird die Anamnese wie folgt beschrieben: «2003
Stich in Dig. III links mit einer Konserve und nachfolgender Infekt mit
operativer Sanierung. Im Frühjahr 2010 plötzlich Wiederbeginn der Beschwerden
mit Re-Infekt und Taubheitsgefühl des ganzen linken Armes, deshalb operative
Revision. Nachfolgend gemäss Patientin Staphylokokkeninfekt mit 2. Revision, im
Verlauf 3. Revision am 9. Mai 2011.».
4.6 Am 11. Januar 2013 liess die
Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin mitteilen, sie habe im Mai 2010 einen
Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am Finger geschnitten habe. Dennoch
habe sie weitergearbeitet. In der Folge sei aber der Finger stark angeschwollen,
und sie habe am 22. Mai 2010 operiert werden müssen. Die
Beschwerdeführerin wie auch ihr früher behandelnder und mittlerweile
pensionierter Arzt Dr. med. E.___ seien der Auffassung, dass der Unfall von Mai
2010 (Schnitt am Finger) Ursache der aktuellen Beschwerdesymptomatik sei. Bislang
sei eine Unfallmeldung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin schon einmal
telefonisch bei der Arbeitgeberin «nachgehakt» habe. Vier Personen könnten
bestätigen, dass sie sich in den Finger geschnitten habe und dieser nachher
behandlungsbedürftig geworden sei (Helvetia-Nr. K 1.2).
4.7 In der nachträglichen
Unfallmeldung mit Schreiben vom 16. Januar 2013 (Helvetia-Nr. UM) hält die
Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin habe sie nachträglich darüber
informiert, dass es sich beim (als Krankheit gemeldeten) Schadenfall um einen
Unfall handle. Der Arbeitgeberin sei nicht bekannt, ob es sich dabei um einen
Rückfall zu einem früheren Unfallereignis aus den Jahren 2007/2008 handle oder um
ein neues Ereignis. Zudem halte sie fest, dass ihr bis zum heutigen Zeitpunkt
lediglich Arztzeugnisse vorlägen, die eine Abwesenheit infolge Krankheit
nachwiesen.
4.8 Die Beschwerdegegnerin
konsultierte ihren beratenden Arzt Dr. med. G.___ mit der Frage, ob das
Panaritium im Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne und somit die
Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum
Ereignis stehe. Dr. med. G.___ antwortete am 24. November 2014: «Ja, ein
Panaritium setzt eine Hautverletzung voraus». Die Frage, ob unfallfremde
Beschwerden den Heilverlauf beeinträchtigten, verneinte er; es gebe keine
Hinweise für eine Nagelkrankheit. Weiter empfahl er eine Abschluss-Beurteilung
in Bezug auf Integritätsentschädigung und Zumutbarkeit durch einen Gutachter
oder durch eine vertrauensärztliche Untersuchung (Helvetia-Nr. M 22).
4.9 Am 23. April 2015 anerkannte die
C.___, Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, ihre Leistungspflicht. Diese
Anerkennung wurde hierauf rechtsbeständig mit der Folge, dass nur dann auf sie
zurückgekommen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
erfüllt sind.
5.
5.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausgeht, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien erfüllt;
dies hängt davon ab, ob es zweifellos unrichtig war, die Leistungspflicht für
das Ereignis vom 17. Mai 2010 anzuerkennen.
5.2 Es fällt auf, dass keines der in
zeitlicher Nähe zum 17. Mai 2010 erstellten Dokumente einen Hinweis auf die von
der Beschwerdeführerin später geltend gemachte Schnittverletzung oder überhaupt
irgendein konkretes Ereignis enthält. Nach der Unfallmeldung vom 16. Januar
2013, die mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgte, verzichtete die
Beschwerdegegnerin zunächst auf ergänzende Abklärungen. Schliesslich holte sie
im November 2014 die Stellungnahme von Dr. med. G.___ ein, der sinngemäss einen
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem im Mai 2010
festgestellten Panaritium bejahte. Er begründete dies damit, dass ein
Panaritium eine Hautverletzung voraussetze. Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
zu Recht festhält, sprach Dr. med. G.___ von einer Hautverletzung und nicht von
einer Schnittverletzung. Da die Anfrage an den beratenden Arzt im klar
ersichtlichen Kontext einer Unfallkausalität erfolgte, lag es aber nahe und war
zumindest vertretbar, seine Antwort dahingehend zu interpretieren, dass er von
einer Hautverletzung durch ein Unfallereignis ausging. Die von Dr. med. G.___
gewählte Formulierung musste oder konnte jedenfalls den Eindruck erwecken, er
schliesse aus der Art der Verletzung (Panaritium) auf die Verursachung durch
ein Unfallereignis. Dieser Schluss ist zwar nur in eher seltenen Fällen direkt
möglich (vgl. E. II. 3.1.4). Es lässt sich aber nicht als unvertretbar und
damit zweifellos unrichtig bezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin bzw. ihre
Rechtsvorgängerin aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. G.___ davon ausging,
aus medizinischer Sicht liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
unfallkausale Verletzung vor; dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf,
dass es sich bei Dr. med. G.___, der viele Jahre lang als Kreisarzt der Suva
tätig war, um einen überaus erfahrenen Unfallmediziner handelt. Die am 23.
April 2015 schriftlich erklärte Anerkennung der Leistungspflicht lässt sich
daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
bezeichnen. Damit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die im
Rahmen einer Wiedererwägung auf diese Anerkennung zurückgekommen ist, als
unzulässig.
6. Unter den Parteien ist zu Recht
unbestritten, dass eine prozessuale Revision ausscheidet (vgl.
Einspracheentscheid, S. 15 oben). Die spätere Stellungnahme von Dr. med. H.___
wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern ohne Einbezug der
Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. E. I. 4 hiervor); ihr kann daher nur der
Stellenwert einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung zukommen.
Inhaltlich ist sie nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 24.
November 2014 als klar falsch erscheinen zu lassen, wie es für eine prozessuale
Revision notwendig wäre (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
7. Nach dem Gesagten bleibt die am
23. April 2015 erklärte Anerkennung einer Leistungspflicht gültig. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 25. Juni
2018 ist aufzuheben, soweit er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Erklärung
vom 23. April 2015 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wird unter diesem Aspekt
neu zu beurteilen haben, welche Leistungen der Beschwerdeführerin zustehen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die durch die
Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung (vgl. A.S. 22) durchzuführen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls zu
irgendeinem Zeitpunkt nach vorgängiger Leistungserbringung ihre Leistungen
einstellen kann, ohne an die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gebunden zu
sein, weil bei richtiger Betrachtung gar kein Unfallereignis vorliege (vgl. BGE 130 V 380), sowie inwieweit bei der allfälligen Prüfung eines solchen Vorgehens
zusätzliche Abklärungen erforderlich wären.
8.
8.1 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Rechtsanwalt Zenari macht in
seiner Kostennote vom 28. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 12,69 Stunden
geltend. Davon sind unter dem Titel von «Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz
eines Anwalts inbegriffen ist, diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei
welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die blosse Zustellung von
Orientierungskopien eingegangener Schriftstücke an die Klientschaft; dies
trifft hier zu auf den Positionen «Brief an Klientin» von je 0,17 Stunden am
29. Juni 2018, 27. Juli 2018, 17. September 2018, 18. Oktober 2018, 9. November
2018, 10. Dezember 2018, 17. Januar 2019 und 28. Januar 2019. Ebenfalls als
Kanzleiaufwand gelten praxisgemäss die Fristerstreckungen vom 7. November 2018 und
24. Januar 2019 von je 0,25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung
um Kanzleiaufwand von 1,86 Stunden. Der in der Kostennote auf eine Stunde
geschätzte Aufwand für die Nachbearbeitung ist dagegen mit Blick auf die etwas
ungewöhnliche Konstellation trotz des Obsiegens nicht zu reduzieren. Der
verbleibende Aufwand von 10,83 Stunden ergibt mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 100.50 sowie der
Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von CHF 3'024.20.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG vom 25. Juni 2018 aufgehoben wird, soweit darin
die Verfügung vom 28. Juli 2016 bestätigt wurde. Die Angelegenheit wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'024.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 teilweise
aufgehoben.