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Entscheid

VSBES.2018.179

Unfallversicherung

6. März 2020Deutsch19 min

Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen (Aktenbeleg

Source so.ch

Urteil vom 6. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Helvetia Schweizerische

Versicherungsgesellschaft AG,

vertreten durch Helvetia Versicherungen Rechtsdienst Personenversicherung

Beschwerdegegnerin

Betreffend

Unfallversicherung – Wiedererwägung Leistungszusprache (Einspracheentscheid

vom 25. Juni 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. August 2003 erstattete

die Arbeitgeberin B.___, [...], der Versicherung C.___ eine Unfallmeldung nach

UVG. Sie teilte mit, ihre Mitarbeiterin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

habe sich am 23. Juni 2003 beim Öffnen einer Büchse geschnitten und sich eine

Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen (Aktenbeleg

Helvetia [Helvetia-]Nr. UM 03). Wegen der Diagnose einer eitrigen Paronychie

Dig. II links wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2003 im Spital D.___

operiert (Paronychie-Abdeckelung; Beugesehnenrevision Bereich DIP Dig. III

links; vgl. Helvetia-Nr. M 03-1). Im Operationsbericht wird festgehalten, vor

14 Tagen sei es zu einer Fremdkörperverletzung im Nagelwall-Bereich des linken

Mittelfingers gekommen. In der Folge habe sich eine eitrige Infektion

entwickelt (Helvetia-Nr. M 03-1). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis

13. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Juli 2003 nahm sie

die Arbeit zu 100 % wieder auf. Die Behandlung wurde am 23. Juli 2003

abgeschlossen (vgl. Helvetia-Nr. M 03-3 und TG 03-1). Im Arztzeugnis UVG führte

der Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], aus, die Beschwerdeführerin

habe sich den Finger eingeklemmt. Es sei dann zu zunehmenden Schmerzen und

einer Schwellung gekommen (Helvetia-Nr. M 03-3).

2. Am 15. Juni 2010

erstattete die F.___ AG, [...], der C.___ eine Krankmeldung. Sie teilte mit,

die bei ihr als Hilfsköchin angestellte Beschwerdeführerin, geb. 1962, sei seit

22. Mai 2010 arbeitsunfähig (Helvetia-Nr. KM 1). Am 22. Mai 2010

wurde die Beschwerdeführer im Spital D.___ notfallmässig an der linken Hand

operiert. Die Diagnose lautete «Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links

fünf Tage nach Auftreten eines Panaritiums» (Helvetia-Nr. M1). Am 4. Juni

2010 erfolgte eine zweite Operation, welche die Finger III und IV umfasste

(Helvetia-Nr. M 2). Die Beschwerdeführerin blieb in der Folge zunächst

arbeitsunfähig. Die C.___ richtete ab 21. Juni 2010 (Ablauf der 30-tägigen

Wartezeit) Krankentaggelder aus (vgl. Helvetia-Nr. KTG 1 ff.). Wegen

persistierender Handschmerzen links und einer Sensibilitätsstörung im Bereich

von Dig. III und IV links erfolgte am 9. Mai 2011 ein weiterer operativer

Eingriff (Helvetia-Nr. M 16). Die Anstellung bei der F.___ AG wurde in der

Folge auf Ende Oktober 2011 gekündigt.

3. Am 11. Januar 2013 liess die

Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin F.___ AG geltend

machen, sie habe im Mai 2010 einen Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am

Finger geschnitten habe. Die Angelegenheit sei fälschlicherweise über die Krankentaggeldversicherung

abgewickelt worden. Die F.___ AG möge eine Unfallmeldung vornehmen (vgl.

Helvetia-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die C.___ erfolgte am 16.

Januar 2013 (vgl. Helvetia-Nr. UM). Die Versicherung holte die Akten der

Krankentaggeldversicherung ein und zog weitere Arztberichte bei (vgl. Helvetia-Nr.

M 1 ff.). Am 24. November 2014 nahm Dr. med. G.___, beratender Arzt der C.___,

zum Sachverhalt Stellung (Helvetia-Nr. M 22). Die C.___ teilte der

Beschwerdeführerin am 23. April 2015 mit, sie werde für den Unfall vom 17.

Mai 2010 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringen (Helvetia-Nr. K

10) Am 22. Juni 2015 schätzte Dr. med. G.___ den Integritätsschaden auf 5 %

(Helvetia-Nr. M 23).

4. Im weiteren Verlauf wurde die C.___

durch die Helvetia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) übernommen. Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin in einem mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs» bezeichneten

Schreiben mit, sie habe den Fall nochmals geprüft und könne nun, entgegen dem

Schreiben der C.___ vom 23. April 2015, den Fall nicht übernehmen

(Helvetia-Nr. K 26). Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände erhoben hatte

(Helvetia-Nr. K 27), erklärte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015,

sie werde ein Gutachten einholen (Helvetia-Nr. K 29). Die Beschwerdeführerin

wandte sich gegen eine Begutachtung und verlangte für den Fall, dass an einer

solchen festgehalten werde, eine anfechtbare Verfügung (Schreiben vom 25.

Januar 2016, Helvetia-Nr. K 38). Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 23. Mai

2016 Dr. med. H.___, Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, Handchirurgie

(D), [...], mit der Ausarbeitung eines Aktengutachtens (Helvetia-Nr. K 43). Die

Beschwerdeführerin liess am 30. Mai 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin

möge auf das Aktengutachten verzichten oder darüber eine anfechtbare Verfügung

erlassen (Helvetia-Nr. K 45). Die Beschwerdegegnerin hielt am 1. Juni 2016

an ihrem Vorgehen fest (Helvetia-Nr. K 46), die Beschwerdeführerin bestätigte

ihre Einwände am 9. Juni 2016 (Helvetia-Nr. K 47). Dr. med. H.___

erstattete seine handchirurgische gutachterliche Stellungnahme am 27. Juni 2016

(Helvetia-Nr. M 25).

5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016

(Helvetia-Nr. K 55) hob die Beschwerdegegnerin die formlos erfolgte

Leistungszusprache vom 23. April 2015 wiedererwägungsweise auf, stellte fest,

dass es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Unfallereignis

oder um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, verneinte einen Anspruch

auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und verpflichtete die

Beschwerdeführerin, die bezogene Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00

zurückzuerstatten.

6. Am 29. August 2016 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 Einsprache

erheben (Helvetia-Nr. K 59).

7. Mit Einspracheentscheid vom 25.

Juni 2018 (Helvetia-Nr. K 74.1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache gut, soweit sie sich gegen die Rückforderung

des Betrags von CHF 6'300.00 richtete, weil der Rückforderungsanspruch verwirkt

sei. Ansonsten wurde die Einsprache abgewiesen.

8. Mit Zuschrift vom 20. Juli 2018

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 erheben

(Helvetia-Nr. K 76.2). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 21

ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni

2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28. Juli 2016 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG

zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Weiter werden verschiedene Verfahrens-

und Beweisanträge gestellt.

9. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 48 ff.).

10. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 64 ff.). Die

Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Januar 2019 ebenfalls ihren

Standpunkt (A.S. 75 ff.).

11. Die Beschwerdeführerin lässt am

28. Februar 2019 nochmals eine Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reicht

ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 87 ff.). Zur Stellungnahme der

Beschwerdeführerin äussert sich die Beschwerdegegnerin am 8. März 2019

ebenfalls noch einmal (A.S. 94 f.).

12. Mit Verfügung vom 18. März 2019

werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (A.S. 96); diese treffen

in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung

vom 18. April 2019 mitgeteilt wird (A.S. 99).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 17. Mai 2010

Leistungen zu erbringen.

2.

Die Änderung des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 ist am

1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem

Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Auf das hier zu

Dispositiv

beurteilende Ereignis ist demnach das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene

Recht anwendbar.

3. Mit der angefochtenen Verfügung

wird die formlose Leistungszusage vom 23. April 2015 (Helvetia-Nr. K10) in

Wiedererwägung gezogen. Mit dieser Leistungszusage hatte die Beschwerdegegnerin

unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___

vom 24. November 2014 anerkannt, dass das im Mai 2010 aufgetretene Panaritium

und die anschliessende Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis vom 17. Mai 2010

stünden. In der angefochtenen Verfügung wird nun erwogen, diese damalige

Beurteilung sei zweifellos unrichtig, denn ein Unfallereignis sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

3.1

3.1.1 Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.1.2 Wer Leistungen beansprucht, hat

die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu

machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem

unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das

Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen

Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht

zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt

sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die

notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien

heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses

nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit

genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der

den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 f.; Urteil

des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4).

3.1.3 Bei sich widersprechenden Angaben

der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime

hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen

der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.

Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den

Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu

als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

3.1.4 Ist die Gesundheitsschädigung

typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls

Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit. Unter Umständen kann aufgrund des

medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine

ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis

zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur

selten durch medizinische Feststellungen ersetzen; diese dienen jedoch mitunter

als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72

E. 4.3.2.2 S. 81).

3.2

3.2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache nach

damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 140 V 77

E. 3.1 S. 79 f., 123 V 383 E. 3 S. 389 f.) und – was auf periodische

Dauerleistungen der Invalidenversicherung regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3.2.2 Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung

darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos

ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass

die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf

die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S.

414 f., 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.

2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung

einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

(Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2).

4. Als die Beschwerdegegnerin bzw.

ihre Rechtsvorgängerin mit dem Schreiben vom 23. April 2015 ihre

Leistungspflicht anerkannte, lagen ihr in Bezug auf die Frage, ob sich ein

Unfallereignis zugetragen habe, insbesondere die folgenden Unterlagen vor:

4.1 Die von der Arbeitgeberin

erstattete Krankmeldung vom 15. Juni 2010 (Helvetia-Nr. KM 1) enthält keinen

Hinweis auf ein auslösendes Ereignis.

4.2 Der Bericht des Spitals D.___

über die Operation vom 22. Mai 2010 (Helvetia-Nr. M 1) nennt als

Diagnose eine Beugesehnenscheidenphlegmone am linken Mittelfinger, fünf Tage

nach Auftreten eines Panaritiums. Zur Indikation wird erklärt, vor fünf Tagen

sei am 3. Finger links ein Panaritium aufgetreten. Seit zwei Tagen beklage die

Beschwerdeführerin Schmerzen beim Bewegen des Fingers. Klinisch zeige sich eine

deutliche Schwellung und Rötung des 3. Fingers. Im Austrittsbericht des Spitals

vom 19. August 2010 (Helvetia-Nr. M 5; die Beschwerdeführerin war vom 22.

Mai bis 13. Juli 2010 hospitalisiert gewesen) werden diese Angaben inhaltlich

wiederholt.

4.3 Im Bericht «Erstes Arztzeugnis

Krankentaggeldversicherung» an die C.___ vom 17. Juni 2010 (Helvetia-Nr. KM 3)

verneint der an den Operationen beteiligte Assistenzarzt Dr. med. I.___ vom

Spital D.___ die Frage, ob frühere Krankheiten oder Unfälle das gegenwärtige

Leiden beeinflussten (Helvetia-Nr. KM 3).

4.4 Der Neurologe Dr. med. J.___

führt in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 (Helvetia-Nr. M 15) zur Anamnese aus,

im Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin am Mittelfinger links palmar

verletzt, woraus eine grössere Infektion geworden sei, was chirurgisch habe

saniert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin beschwerdefrei

geworden. Im Mai 2010 habe sie wiederum an gleicher Stelle am Mittelfinger

«eine Infektion gekriegt», was wiederum eine chirurgische Intervention

erfordert habe. Drei Tage später sei es zu einem Rezidiv mit Befall auch des

Ringfingers gekommen, so dass die Beschwerdeführerin nochmals operiert worden

sei, diesmal mit einem Schnitt bis zur Handwurzel und offenbar auch einer Retinaculum-Spaltung.

4.5 Im Bericht des Spitals D.___,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23.

Juni 2011 (Helvetia-Nr. M 18) wird die Anamnese wie folgt beschrieben: «2003

Stich in Dig. III links mit einer Konserve und nachfolgender Infekt mit

operativer Sanierung. Im Frühjahr 2010 plötzlich Wiederbeginn der Beschwerden

mit Re-Infekt und Taubheitsgefühl des ganzen linken Armes, deshalb operative

Revision. Nachfolgend gemäss Patientin Staphylokokkeninfekt mit 2. Revision, im

Verlauf 3. Revision am 9. Mai 2011.».

4.6 Am 11. Januar 2013 liess die

Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin mitteilen, sie habe im Mai 2010 einen

Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am Finger geschnitten habe. Dennoch

habe sie weitergearbeitet. In der Folge sei aber der Finger stark angeschwollen,

und sie habe am 22. Mai 2010 operiert werden müssen. Die

Beschwerdeführerin wie auch ihr früher behandelnder und mittlerweile

pensionierter Arzt Dr. med. E.___ seien der Auffassung, dass der Unfall von Mai

2010 (Schnitt am Finger) Ursache der aktuellen Beschwerdesymptomatik sei. Bislang

sei eine Unfallmeldung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin schon einmal

telefonisch bei der Arbeitgeberin «nachgehakt» habe. Vier Personen könnten

bestätigen, dass sie sich in den Finger geschnitten habe und dieser nachher

behandlungsbedürftig geworden sei (Helvetia-Nr. K 1.2).

4.7 In der nachträglichen

Unfallmeldung mit Schreiben vom 16. Januar 2013 (Helvetia-Nr. UM) hält die

Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin habe sie nachträglich darüber

informiert, dass es sich beim (als Krankheit gemeldeten) Schadenfall um einen

Unfall handle. Der Arbeitgeberin sei nicht bekannt, ob es sich dabei um einen

Rückfall zu einem früheren Unfallereignis aus den Jahren 2007/2008 handle oder um

ein neues Ereignis. Zudem halte sie fest, dass ihr bis zum heutigen Zeitpunkt

lediglich Arztzeugnisse vorlägen, die eine Abwesenheit infolge Krankheit

nachwiesen.

4.8 Die Beschwerdegegnerin

konsultierte ihren beratenden Arzt Dr. med. G.___ mit der Frage, ob das

Panaritium im Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne und somit die

Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum

Ereignis stehe. Dr. med. G.___ antwortete am 24. November 2014: «Ja, ein

Panaritium setzt eine Hautverletzung voraus». Die Frage, ob unfallfremde

Beschwerden den Heilverlauf beeinträchtigten, verneinte er; es gebe keine

Hinweise für eine Nagelkrankheit. Weiter empfahl er eine Abschluss-Beurteilung

in Bezug auf Integritätsentschädigung und Zumutbarkeit durch einen Gutachter

oder durch eine vertrauensärztliche Untersuchung (Helvetia-Nr. M 22).

4.9 Am 23. April 2015 anerkannte die

C.___, Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, ihre Leistungspflicht. Diese

Anerkennung wurde hierauf rechtsbeständig mit der Folge, dass nur dann auf sie

zurückgekommen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

erfüllt sind.

5.

5.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht davon ausgeht, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien erfüllt;

dies hängt davon ab, ob es zweifellos unrichtig war, die Leistungspflicht für

das Ereignis vom 17. Mai 2010 anzuerkennen.

5.2 Es fällt auf, dass keines der in

zeitlicher Nähe zum 17. Mai 2010 erstellten Dokumente einen Hinweis auf die von

der Beschwerdeführerin später geltend gemachte Schnittverletzung oder überhaupt

irgendein konkretes Ereignis enthält. Nach der Unfallmeldung vom 16. Januar

2013, die mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgte, verzichtete die

Beschwerdegegnerin zunächst auf ergänzende Abklärungen. Schliesslich holte sie

im November 2014 die Stellungnahme von Dr. med. G.___ ein, der sinngemäss einen

Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem im Mai 2010

festgestellten Panaritium bejahte. Er begründete dies damit, dass ein

Panaritium eine Hautverletzung voraussetze. Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich

zu Recht festhält, sprach Dr. med. G.___ von einer Hautverletzung und nicht von

einer Schnittverletzung. Da die Anfrage an den beratenden Arzt im klar

ersichtlichen Kontext einer Unfallkausalität erfolgte, lag es aber nahe und war

zumindest vertretbar, seine Antwort dahingehend zu interpretieren, dass er von

einer Hautverletzung durch ein Unfallereignis ausging. Die von Dr. med. G.___

gewählte Formulierung musste oder konnte jedenfalls den Eindruck erwecken, er

schliesse aus der Art der Verletzung (Panaritium) auf die Verursachung durch

ein Unfallereignis. Dieser Schluss ist zwar nur in eher seltenen Fällen direkt

möglich (vgl. E. II. 3.1.4). Es lässt sich aber nicht als unvertretbar und

damit zweifellos unrichtig bezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin bzw. ihre

Rechtsvorgängerin aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. G.___ davon ausging,

aus medizinischer Sicht liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

unfallkausale Verletzung vor; dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf,

dass es sich bei Dr. med. G.___, der viele Jahre lang als Kreisarzt der Suva

tätig war, um einen überaus erfahrenen Unfallmediziner handelt. Die am 23.

April 2015 schriftlich erklärte Anerkennung der Leistungspflicht lässt sich

daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG

bezeichnen. Damit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die im

Rahmen einer Wiedererwägung auf diese Anerkennung zurückgekommen ist, als

unzulässig.

6. Unter den Parteien ist zu Recht

unbestritten, dass eine prozessuale Revision ausscheidet (vgl.

Einspracheentscheid, S. 15 oben). Die spätere Stellungnahme von Dr. med. H.___

wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern ohne Einbezug der

Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. E. I. 4 hiervor); ihr kann daher nur der

Stellenwert einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung zukommen.

Inhaltlich ist sie nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 24.

November 2014 als klar falsch erscheinen zu lassen, wie es für eine prozessuale

Revision notwendig wäre (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).

7. Nach dem Gesagten bleibt die am

23. April 2015 erklärte Anerkennung einer Leistungspflicht gültig. Die

Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 25. Juni

2018 ist aufzuheben, soweit er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Erklärung

vom 23. April 2015 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wird unter diesem Aspekt

neu zu beurteilen haben, welche Leistungen der Beschwerdeführerin zustehen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die durch die

Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung mit Partei- und

Zeugenbefragung (vgl. A.S. 22) durchzuführen.

Nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls zu

irgendeinem Zeitpunkt nach vorgängiger Leistungserbringung ihre Leistungen

einstellen kann, ohne an die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gebunden zu

sein, weil bei richtiger Betrachtung gar kein Unfallereignis vorliege (vgl. BGE 130 V 380), sowie inwieweit bei der allfälligen Prüfung eines solchen Vorgehens

zusätzliche Abklärungen erforderlich wären.

8.

8.1 Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Rechtsanwalt Zenari macht in

seiner Kostennote vom 28. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 12,69 Stunden

geltend. Davon sind unter dem Titel von «Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz

eines Anwalts inbegriffen ist, diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei

welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die blosse Zustellung von

Orientierungskopien eingegangener Schriftstücke an die Klientschaft; dies

trifft hier zu auf den Positionen «Brief an Klientin» von je 0,17 Stunden am

29. Juni 2018, 27. Juli 2018, 17. September 2018, 18. Oktober 2018, 9. November

2018, 10. Dezember 2018, 17. Januar 2019 und 28. Januar 2019. Ebenfalls als

Kanzleiaufwand gelten praxisgemäss die Fristerstreckungen vom 7. November 2018 und

24. Januar 2019 von je 0,25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung

um Kanzleiaufwand von 1,86 Stunden. Der in der Kostennote auf eine Stunde

geschätzte Aufwand für die Nachbearbeitung ist dagegen mit Blick auf die etwas

ungewöhnliche Konstellation trotz des Obsiegens nicht zu reduzieren. Der

verbleibende Aufwand von 10,83 Stunden ergibt mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 100.50 sowie der

Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von CHF 3'024.20.

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische

Versicherungsgesellschaft AG vom 25. Juni 2018 aufgehoben wird, soweit darin

die Verfügung vom 28. Juli 2016 bestätigt wurde. Die Angelegenheit wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'024.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 teilweise

aufgehoben.