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Entscheid

VSBES.2018.180

Bussenverfügung / Lohndeklaration

23. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse MOBIL

(nachstehend Beschwerdegegnerin), Bern, liess A.___ (nachstehend

Beschwerdeführer), [...], am 22. November 2016 die für das Erstellen der

Jahresrechnung notwendigen Unterlagen zukommen; dabei verwies sie auf die

Erläuterungen auf der Rückseite ihres Briefs. Die vollständig ausgefüllte

Lohnbescheinigung sei bis 30. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5).

1.2 Weil der Beschwerdeführer die

verlangten Unterlagen auch nach erfolgter Erinnerung nicht einreichte, forderte

ihn die Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 erneut auf, die vollständigen

Unterlagen bis spätestens 28. März 2017 zu den Akten zu geben (AK-Nr. 4).

1.3 Mit Bussenverfügung vom 6.

September 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Ordnungsbusse von CHF 1'000.00, weil dieser der Mahnung vom 6. März 2017 keine

Folge geleistet und die Lohnmeldung innert der ihm bis 28. März 2017

eingeräumten Frist nicht eingereicht habe (AK-Nr. 1).

1.4 Die dagegen am 30. September

2017 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 33) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 (AK-Nr. 2) ab.

2. Am 27. Juli 2018 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 Einsprache bei

der Beschwerdegegnerin mit der Bitte, dieser Entscheid sei nochmals zu

überprüfen (AK-Nr. 3). Diese als Beschwerde entgegenzunehmende Zuschrift

(Aktenseite [A.S.] 39) leitet die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2018

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter

(A.S. 3a).

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16.

August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 7 f.); dazu nimmt der Beschwerdeführer am 4. September 2018 Stellung

(A.S. 12 f.). Mit präsidieller Verfügung vom 6. November 2018 wird

festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik

verzichtet hat (A.S. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

strittige Busse liegt unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch

den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

2.1.1

Die Beiträge vom Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen

und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu

entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und

Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).

2.1.2

Die Arbeitgeber haben die von den

Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten

Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der

Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie

über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und

machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der

Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

2.1.3

Die Versicherten und ihre

Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich

mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

2.1.4

Wer Ordnungs- und

Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder

88.

AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach

vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt.

Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000

Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).

2.2

2.2.1

Beitragspflichtige, die innert

der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge

nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu

mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20.00 – 200.00

Franken aufzuerlegen (Art. 34a Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR 831.101).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber

enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die

Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert

30.

Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode

umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3

entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35

Abs. 1 - 3 AHVV).

2.2.2

Wer die im AHVG und in der AHVV

enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse

schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20.00 – 200.00

Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, dass die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des

Arbeitgebers eine gesetzlich vorgeschriebene, öffentlich-rechtliche Aufgabe

sei. Nach unbenutztem Ablauf des Einreichungstermins per 30. Januar 2017 habe

sie, die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer gemahnt und erneut bis 2.

März 2017 Frist gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung

nicht eingereicht habe, habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 6. März 2017 die

vorgeschriebene, kostenpflichtige Mahnung gemäss Art. 34a (AHVV) erlassen. Im

Übrigen hätte der Beitragspflichtige der Mitwirkungspflicht innert der Zeit vom

22.

November 2016 (Zustellen Lohnbescheinigung) bis 28. März 2017 (Fristerstreckung

bei 2. Mahnung) trotz der familiären Probleme nachkommen können (A.S. 7

f.).

3.2

Der Beschwerdeführer

rechtfertigt sein Verhalten in dem Sinne, damals in einer Lebenskrise

(Scheidung, Verlust Existenz) gesteckt zu haben, weswegen der seinen

Verpflichtungen nicht habe nachkommen können; dies sei zu berücksichtigen (A.S.

3, 12).

4.

Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer mit Brief vom 22. November 2016 auf, bis 30. Januar

2017.

die vollständig ausgefüllte Lohnbescheinigung einzureichen. Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung nicht nach,

weshalb ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2017 die nach

Art. 91 Abs. 1 AHVG vorgesehene Ordnungsbusse (im Maximalbetrag) von CHF

1'000.00 auferlegte (AK-Nr. 1, 3 - 5). Erst zusammen mit der Einsprache vom 30.

September 2017 gegen diese Bussenverfügung reichte der Beschwerdeführer die

verlangte Lohnbescheinigung «16» ein (AK-Nr. 33). Diesen Sachverhalt bestreitet

der Beschwerdeführer nicht. Dass es ihm in der Zeit vom Ende November 2016 bis

Ende März 2017 aus Gründen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls

unmöglich gewesen wäre, den mehrmaligen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

zur Einreichung der Unterlagen nachzukommen, macht er nicht geltend. Vielmehr bringt

er vor, aufgrund der damaligen persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage

gewesen zu sein, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der

erforderlichen Lohnunterlagen innert den gesetzten Fristen nachzukommen. Mit

der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass ihm hierfür reichlich Zeit

zur Verfügung gestanden hätte. Zwar lässt sich seiner Erklärung, wegen der

Scheidung und Existenzängsten enorm unter Druck gestanden zu haben, ein

gewisses Verständnis entgegenbringen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass es

ihm während rund fünf Monaten unmöglich gewesen sein soll, sich zumindest

telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden und seine persönliche Situation

darzulegen. Feststeht indes, dass er sich nicht weiter um die behördlichen Aufforderungen

kümmerte und erst intervenierte, als er die Bussenverfügung erhalten hatte. Er

hatte deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind,

zumal ihm die Beschwerdegegnerin in Verzug setzte und im Unterlassungsfalle

zumindest die Festsetzung der geschuldeten Beiträge mittels

Veranlagungsverfügung androhte; dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den

Pflichtigen zur Erfüllung auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene

Frist setzt und ihn auf die Folgen für den Fall aufmerksam macht, dass er der

Aufforderung nicht nachkommt (ZAK 1982 319 E. 1 m.H.). Weil der

Beschwerdeführer die erforderlichen Angaben für das Festsetzen der

Sozialversicherungsbeiträge innert der ihm letztmals gesetzten Frist bis 28.

März 2017 nicht gemacht hat, verletzt er die gesetzliche Pflicht im Sinne von

Art. 91 AHVG (vgl. E. II 2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierfür eine Busse im Betrag von

CHF 1'000.00 auferlegt hat.

5.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger