VSBES.2018.180
Bussenverfügung / Lohndeklaration
23. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 3000 Bern 22,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Bussenverfügung / Lohndeklaration (Einspracheentscheid vom 29. Juni
2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse MOBIL
(nachstehend Beschwerdegegnerin), Bern, liess A.___ (nachstehend
Beschwerdeführer), [...], am 22. November 2016 die für das Erstellen der
Jahresrechnung notwendigen Unterlagen zukommen; dabei verwies sie auf die
Erläuterungen auf der Rückseite ihres Briefs. Die vollständig ausgefüllte
Lohnbescheinigung sei bis 30. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden
(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5).
1.2 Weil der Beschwerdeführer die
verlangten Unterlagen auch nach erfolgter Erinnerung nicht einreichte, forderte
ihn die Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 erneut auf, die vollständigen
Unterlagen bis spätestens 28. März 2017 zu den Akten zu geben (AK-Nr. 4).
1.3 Mit Bussenverfügung vom 6.
September 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Ordnungsbusse von CHF 1'000.00, weil dieser der Mahnung vom 6. März 2017 keine
Folge geleistet und die Lohnmeldung innert der ihm bis 28. März 2017
eingeräumten Frist nicht eingereicht habe (AK-Nr. 1).
1.4 Die dagegen am 30. September
2017 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 33) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 (AK-Nr. 2) ab.
2. Am 27. Juli 2018 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 Einsprache bei
der Beschwerdegegnerin mit der Bitte, dieser Entscheid sei nochmals zu
überprüfen (AK-Nr. 3). Diese als Beschwerde entgegenzunehmende Zuschrift
(Aktenseite [A.S.] 39) leitet die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2018
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter
(A.S. 3a).
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16.
August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 7 f.); dazu nimmt der Beschwerdeführer am 4. September 2018 Stellung
(A.S. 12 f.). Mit präsidieller Verfügung vom 6. November 2018 wird
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik
verzichtet hat (A.S. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
strittige Busse liegt unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch
den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
2.1.1
Die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu
entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und
Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).
2.1.2
Die Arbeitgeber haben die von den
Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten
Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der
Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie
über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und
machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der
Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).
2.1.3
Die Versicherten und ihre
Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich
mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).
2.1.4
Wer Ordnungs- und
Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder
88.
AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach
vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt.
Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000
Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).
2.2
2.2.1
Beitragspflichtige, die innert
der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge
nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu
mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20.00 – 200.00
Franken aufzuerlegen (Art. 34a Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR 831.101).
Die Abrechnungen der Arbeitgeber
enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die
Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert
30.
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode
umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3
entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35
Abs. 1 - 3 AHVV).
2.2.2
Wer die im AHVG und in der AHVV
enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse
schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20.00 – 200.00
Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, dass die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des
Arbeitgebers eine gesetzlich vorgeschriebene, öffentlich-rechtliche Aufgabe
sei. Nach unbenutztem Ablauf des Einreichungstermins per 30. Januar 2017 habe
sie, die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer gemahnt und erneut bis 2.
März 2017 Frist gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung
nicht eingereicht habe, habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 6. März 2017 die
vorgeschriebene, kostenpflichtige Mahnung gemäss Art. 34a (AHVV) erlassen. Im
Übrigen hätte der Beitragspflichtige der Mitwirkungspflicht innert der Zeit vom
22.
November 2016 (Zustellen Lohnbescheinigung) bis 28. März 2017 (Fristerstreckung
bei 2. Mahnung) trotz der familiären Probleme nachkommen können (A.S. 7
f.).
3.2
Der Beschwerdeführer
rechtfertigt sein Verhalten in dem Sinne, damals in einer Lebenskrise
(Scheidung, Verlust Existenz) gesteckt zu haben, weswegen der seinen
Verpflichtungen nicht habe nachkommen können; dies sei zu berücksichtigen (A.S.
3, 12).
4.
Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer mit Brief vom 22. November 2016 auf, bis 30. Januar
2017.
die vollständig ausgefüllte Lohnbescheinigung einzureichen. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung nicht nach,
weshalb ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2017 die nach
Art. 91 Abs. 1 AHVG vorgesehene Ordnungsbusse (im Maximalbetrag) von CHF
1'000.00 auferlegte (AK-Nr. 1, 3 - 5). Erst zusammen mit der Einsprache vom 30.
September 2017 gegen diese Bussenverfügung reichte der Beschwerdeführer die
verlangte Lohnbescheinigung «16» ein (AK-Nr. 33). Diesen Sachverhalt bestreitet
der Beschwerdeführer nicht. Dass es ihm in der Zeit vom Ende November 2016 bis
Ende März 2017 aus Gründen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls
unmöglich gewesen wäre, den mehrmaligen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin
zur Einreichung der Unterlagen nachzukommen, macht er nicht geltend. Vielmehr bringt
er vor, aufgrund der damaligen persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage
gewesen zu sein, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der
erforderlichen Lohnunterlagen innert den gesetzten Fristen nachzukommen. Mit
der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass ihm hierfür reichlich Zeit
zur Verfügung gestanden hätte. Zwar lässt sich seiner Erklärung, wegen der
Scheidung und Existenzängsten enorm unter Druck gestanden zu haben, ein
gewisses Verständnis entgegenbringen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass es
ihm während rund fünf Monaten unmöglich gewesen sein soll, sich zumindest
telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden und seine persönliche Situation
darzulegen. Feststeht indes, dass er sich nicht weiter um die behördlichen Aufforderungen
kümmerte und erst intervenierte, als er die Bussenverfügung erhalten hatte. Er
hatte deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind,
zumal ihm die Beschwerdegegnerin in Verzug setzte und im Unterlassungsfalle
zumindest die Festsetzung der geschuldeten Beiträge mittels
Veranlagungsverfügung androhte; dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den
Pflichtigen zur Erfüllung auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene
Frist setzt und ihn auf die Folgen für den Fall aufmerksam macht, dass er der
Aufforderung nicht nachkommt (ZAK 1982 319 E. 1 m.H.). Weil der
Beschwerdeführer die erforderlichen Angaben für das Festsetzen der
Sozialversicherungsbeiträge innert der ihm letztmals gesetzten Frist bis 28.
März 2017 nicht gemacht hat, verletzt er die gesetzliche Pflicht im Sinne von
Art. 91 AHVG (vgl. E. II 2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierfür eine Busse im Betrag von
CHF 1'000.00 auferlegt hat.
5.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger