VSBES.2018.181
Unfallversicherung
26. März 2019Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete mit
Schadensmeldung UVG vom 17. Januar 2013, ihm sei am 15. Januar 2013 ein
Betonklotz auf beide Füsse gefallen. Hierbei habe er sich an beiden
Mittelfüssen eine Prellung zugezogen (SA [Suva Akten] 3). Dem Arztzeugnis UVG
von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar
2013 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich eine
Kontusion an beiden Vorfüssen ohne ossäre Läsion zugezogen.
1.2 Am 10. Juni 2013 wurden aufgrund
der Diagnosen «Fortgeschrittene Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen
dorsalseits Talonaviculargelenk Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts
sowie eine Cheilektomie Talonaviculargelenk rechts durchgeführt (SA 33). In der
Folge wurde im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom
21. August 2013 (SA 64) festgehalten, es bestehe eine partielle Neuropathie des
N. ischiadicus rechts. Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den
anlässlich der Operation gesetzten Ischiadicus-Katheter in Frage.
1.3 Nach diversen medizinischen
Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. Mai 2017 (SA 305) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sodann hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 366) fest, gemäss
der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer
oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar
2013 und den gemeldeten Beschwerden in beiden Füssen (neuropathisches
Schmerzsyndrom). Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 Einsprache (SA 376), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seite]
3 ff.) abwies.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. März 2018 (Datum
Postaufgabe; A.S. 10 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, welches die Beschwerde am 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn überweist. Der Beschwerdeführer
verlangt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Beschwerdegegnerin für
das Unfallereignis vom 15. Januar 2013 Versicherungsleistungen auszurichten
habe.
3. Mit Eingabe
vom 16. August 2018 (SA 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung
einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung
vom 28. September 2018 (A.S. 26) werden die IV-Akten betreffend den
Beschwerdeführer ediert.
5. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2018 (A.S. 37 f.) veranlasst der Präsident des
Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten.
Das Gutachten ergeht am 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.).
6. Mit
Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (A.S. 78 ff.) lässt sich die
Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019
vernehmen.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwies die vorliegende
Beschwerde vom 5. März 2018 am 30. Juli 2018 aufgrund örtlicher Unzuständigkeit
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Somit ist vorweg zu prüfen,
ob das Versicherungsgericht Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerdesache zuständig ist.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person wie im
vorliegenden Fall im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2).
Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde E.___
hat sich der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2014 nach F.___ abgemeldet.
Sodann hat sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Einwohnergemeinde F.___
am 31. Mai 2015 nach G.___ abgemeldet. Gemäss telefonischer Auskunft des
Beschwerdeführers habe er sich dann in G.___ aufgehalten, habe sich dort aber
nie angemeldet. Zudem sei er anfangs 2016 noch zu seiner Freundin nach E.___
gezogen (vgl. SA 220). Er habe sich aber auch dort nie angemeldet. Aus den
Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2016 in H.___
Wohnsitz genommen hat.
Der letzte Arbeitgeber des
Beschwerdeführers in der Schweiz befand sich bis 30. September 2013 im
Kanton Solothurn (SA 53). Da es sich beim Gerichtsstand im Sinne von Art. 58
Abs. 2 ATSG um einen Wahlgerichtsstand (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
2015, N. 33 zu Art. 58) – letzter Arbeitgeber / letzter Wohnort – handelt, hat
das Versicherungsgericht Solothurn die Beschwerdesache anhand zu nehmen. Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind somit erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Im Sozialversicherungsrecht
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch
der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers beruhe der
gesamte Entscheid der Beschwerdegegnerin lediglich auf der Heilung der
orthopädisch-chirurgischen Behandlung. Seine Schmerzen und deren Probleme
beruhten aber akut auf dem Problem‚ dass ihm während einer angeordneten
Operation im Juni 2013 ein gravierender Schaden zugefügt worden sei, indem auf
beträchtlicher Länge ein Nerv im rechten Bein beschädigt worden sei. Dieser
Fakt sei all die Jahre nie behandelt worden und man sei nie um einen
Genesungsversuch bemüht gewesen. Es könne auch nicht behauptet werden, dass
dies kein Unfallgeschehen sei. Definitiv sei ihm diese Verletzung während einer
unfall-kausalen Operation zugefügt worden. Da es ihm schmerz-technisch immer
schlechter gegangen sei, habe er selbst die Initiative ergriffen um Linderung
zu erhalten. Er habe sich in eine renommierte Schmerzklinik begeben, wo er seit
Jahren erstmals mit seinem Problem ernst genommen worden sei und ihm auch
Heilungsansätze offeriert worden seien. Aber auch hier verleugne die
Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft und Willen, das erzeugte Geschehnis zu
beheben, bzw. zu erleichtern. Es gehe nicht um die orthopädischen Operationen
des Dr. med. I.___. Es sei der fatale Umstand, der ihn neurologisch an seine
Grenzen bringe und seine Lebensqualität dermassen einschränke. Der
Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Fehler zugegeben werde, er weiterhin
eine Behandlung erfahren dürfe und sein finanzieller Verlust im vollen Umfang
getragen werde.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus der kreisärztlichen Beurteilungen gehe
hervor, dass der Unfall zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen an den
Grosszehengrundgelenken geführt habe. Vielmehr sei es durch den Unfall
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Zustandes, nämlich der vorbestehenden Arthrosen in den Grosszehengrundgelenken
beidseits gekommen, indem der vorbestehende Zustand schmerzhaft geworden sei.
Strukturelle Läsionen seien durch den Unfall nicht gesetzt worden. Ein solcher
Unfall sei aber nach der medizinischen Erfahrung nicht geeignet, länger
dauernde Beschwerden zu bewirken bzw. einem solchen Unfall könne nicht länger
dauernd eine ursächliche Wirkung zuerkannt werden. Die im weiteren Verlauf
erfolgten Operationen adressierten denn auch die vorbestehenden unfallfremden
strukturellen Veränderungen. Entsprechend stünden auch die Komplikationen, die
im Zusammenhang mit den Operationen bzw. der Operation am Grosszehengrundgelenk
entstanden seien (neuropathische Schmerzen) nicht in einem Kausalzusammenhang
mit dem Unfall. Ein Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall gemeldeten
Beschwerden und dem seinerzeitigen Unfall sei somit nicht gegeben. Aufgrund der
obigen Ausführungen zeige sich, dass die Ausrichtung von Versicherungsleistungen
über besagte Frist hinaus fälschlicherweise erfolgt sei. Es lasse sich daher
nicht beanstanden, wenn die Suva nunmehr die Ausrichtung weiterer Leistungen in
Abrede stelle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass eine direkt nach dem Unfall
festgestellte Arthrose kaum als Unfallfolge betrachtet werden könne, zumal
notorisch sei, dass eine Arthrose über einen längeren Zeitraum entstehe.
Natürlich könne eine Arthrose durch einen Unfall aktiviert werden, sodann
stelle sich aber in Bezug auf die effektiven Unfallfolgen die Frage des «Status
quo sine vel ante». Es sei aufgrund der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen
davon auszugehen, dass etwa sechs bis acht Monate nach dem Ereignis der Status
quo sine vel ante erreicht gewesen sei (vgl. Suva Akt. 362). Es gebe keine
aktenkundige ärztliche Beurteilung, die dies in Frage stelle.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität der vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 15. Januar 2013 und damit den
Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Gemäss Operationsbericht der J.___
vom 10. Juni 2013 (SA 33) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene
Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk
Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts sowie eine Cheilektomie
Talonaviculargelenk rechts durchgeführt. Weiter wurde ausgeführt, radiologisch
zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des 1. MTP-Gelenkes. Dorsalseits
des Talonaviculargelenkes bestünden ebenfalls Beschwerden in Schuhen aufgrund
einer deutlich spürbaren Exostose.
5.2
Im Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 21. August 2013 (SA 64) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Partielle Neuropathie des N. ischiadicus
rechts
·
DD im Rahmen einer
lokalen Affektion durch den Ischiadicus-Katheter bedingt
·
Elektroneurographie:
Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts, Neuropathie des N. peronaeus
communis rechts
2.
Status nach Cheilektomie
Talonavikulargelenk und MTP 1 -Gelenksarthrodese rechts am 10. Juni 2013
Am 10. Juni 2013 habe sich der
Beschwerdeführer einer MTP1-Gelenksarthrodese sowie Cheilektomie des Talonavikulargelenkes
rechts unterzogen. Der Eingriff sei in Spinalanästhesie mit liegendem
Ischiadicus-Katheter erfolgt. In der postoperativen Phase habe der
Beschwerdeführer ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl im Bereich des lateralen
Fussrandes rechts verspürt, das im Verlauf in zunehmende neuropathische
Schmerzen übergegangen sei. Seither persistierten diese und hätten einen
invalidisierenden Charakter angenommen. In der klinisch-neurologischen
Untersuchung finde sich eine Hypästhesie im Bereich des lateralen Fussrandes
sowie auf dem Fussrist, mit Ausdehnung bis zum Dig, II. Die Hypästhesie gehe
etwas über das lnnervationsgebiet des N. suralis hinaus, und lasse an eine
Mitbeteiligung des N. peroneus denken. Der Extensor digitorum brevis imponiere
rechts leicht atroph, die Kraft sei durch eine schmerzbedingte
Minderinnervation nicht sicher beurteilbar, gegen leichten Widerstand aber
möglich. Ansonsten finde sich eine Abschwächung beider ASR, ohne anderweitige
Hinweise auf eine Polyneuropathie. Elektroneurographisch könne die Diagnose
einer partiellen lschiasneuropathie bestätigt werden. Es finde sich ein
ausgeprägter Amplitudenabfall des N. suralis rechts im Vergleich zur
gesunden Gegenseite, das Potenzial könne knapp reproduziert werden. Auch der N.
peronaeus communis rechts zeige Zeichen einer Neuropathie, mit signifikanter
Amplitudenabflachung sowohl des motorischen wie auch des sensiblen Potentials
im Vergleich zur Gegenseite. Der N. tibialis hingegen lasse sich normal
ableiten. Zusammenfassend seien die Befunde vereinbar mit einer partiellen
Neuropathie des N. ischiadicus rechts, peroneal- und sural betont. Die
Schädigungshöhe sei am ehesten auf Höhe der Fossa poplitea anzusiedeln.
Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den Ischiadicus-Katheter in Frage.
5.3
Dr. med. K.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt der Suva, hielt in seinem Bericht vom 19. September 2013
(SA 72) fest, die geltend gemachten neuropathischen Beschwerden am rechten Fuss
seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Januar 2013
zurückzuführen. Es handle sich um eine Komplikation, die bei
Ischiadicuskathetern vorkommen könne.
5.4
Gemäss Operationsbericht der J.___
vom 14. Oktober 2013 (SA 78) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene
Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss links, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk
Fuss links» eine MTP-Gelenksarthrodese links sowie eine Cheilektomie
Talonaviculargelenk links durchgeführt.
5.5
Im Austrittsbericht der L.___
vom 17. Juni 2014 (SA 137) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Unfall vom 15. Januar 2013: Betonklotz
auf beide Füsse gefallen
-
Aktivierte fortgeschrittene
Arthrose erstes MTP-Gelenk Fuss rechts mit Exostosen dorsalseits im
Talonavikulargelenk Fuss rechts
·
10.
Juni 2013
MTP-Gelenksarthrodese rechts und Cheilektomie Talonavikulargelenk rechts in
Spinalanästhesie mit distalem Ischiadusblock
·
14.
Mai 2014 Röntgen
Fuss rechts: Leicht progrediente Durchbauung der Arthrodese MTP I rechts.
Schrauben unverändert intakt und in situ ohne Lockerung
·
6.
Juni 2014
Skelettszintigraphie mit Spect CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk rechts.
Ein Materialbruch sei nicht erkennbar sowie kein Hinweis auf eine Osteolyse.
Die nur schwach positive Bloodpoolphase und Einstromphase sprächen gegen einen
Infekt
-
Sensibel betonte
Neuropathie des N. ischiadicus rechts, DD im Rahmen einer lokalen Affektion
durch Ischiadikus-Katheter
·
21.
August 2013
Neurologische Untersuchung: Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts,
elektroneurographisch auch Neuropathie des N. peroneus communis rechts. Beginn
Lyrica 75 mg, Aufdosierung bis 300 mg je nach Toleranz/Nutzen
·
24.
Januar 2014
Neurologische Untersuchung: Elektroneurographisch Verbesserung der Werte. EMG
des M. tibialis anterior normal, kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung
-
Fortgeschrittene Arthrose
erstes MTP-Gelenk Fuss links mit Exostosen dorsalseits im Talonavikulargelenk
Fuss links
·
14.
Oktober 2013
MTP-Gelenksarthrodese links und Cheilektomie TalonavikularGelenk links in
Spinalanästhesie
·
25.
April 2014 MRI
OSG links: Narbige Veränderung vom Lig. Fibulotalare anterius mit einem
älteren, kleinen Avulsionsfragment an der Fibulaspitze. Tendinopathie der Tibialis-posterior-Sehne.
Wenig Flüssigkeit um die Tibialis-posterior-Sehne im retromalleolaren
Abschnitt, diese sei auch gering verdickt. Kein Nachweis einer Partialruptur.
Kein Knochenmarködem, kein Knorpelschaden, kein grösserer Gelenkserguss
·
19.
Mai 2014 Röntgen
Fuss links: Bessere Demarkation des MTP-Gelenkspalts sowie hochgradiger V.a.
osteolytische Reaktion um Schraubenschaft medial i. S. einer Schraubenlockerung
und insuffizienten Ankylose der Arthrodese
·
6.
Juni 2014
Skelettszintigraphie mit SPECT-CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk links.
Kein Hinweis auf einen Materialbruch oder relevante Osteolyse. Diskrete
Aktivierung im ventralen Kapselansatz des linken OSG
Rund 1 Jahr nach MTP-Gelenksarthrodese
mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk rechts und rund 8 Monate nach
MTP-Gelenksarthrodese mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk links mit aktuell
nachgewiesener Pseudarthrosebildung in beiden MTP-Gelenken sowie bei bekannter
und neurographisch nachgewiesener sensibel betonter Neuropathie des N.
ischiadicus rechts lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den
objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden
Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären. Die
bisherige Tätigkeit als Sicherheitstechniker sei dem Beschwerdeführer aktuell
nicht zumutbar. So seien die Anforderungen – gehend-stehende Tätigkeit – zu
hoch. Für andere berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch
nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinische
Behandlungs- und Abklärungsphase befinde. Perspektivisch sei von maximal
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Vibrationen, ohne
Zwangshaltungen für beide Füsse und ohne Arbeit in unebenem Gelände auszugehen.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Der
Beschwerdeführer sei bei Austritt 100 % arbeitsunfähig.
5.6
Im Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 30. September 2014 (SA 149) wurde
ausgeführt, mittlerweile seien ca. 15 Monate seit dem operativen Eingriff, bzw.
seit Einlage des distalen lschiadicusblockes vergangen. Anamnestisch zeige sich
eine Besserung der peroneal und sural betonten distalen Neuropathie des N.
ischiadicus rechts im Sinne, dass sich die neuropathische Schmerzproblematik
von der Kniekehle / Wade nach distal in den Fuss verlagert habe. Auch
klinisch-neurologisch zeige sich eine leichte Verbesserung im Vergleich zur
Voruntersuchung: die Hypästhesie sei nur noch im distalen Drittel des lateralen
Unterschenkels vorhanden, und nicht mehr im ganzen ventrolateralen Bereich wie
zuvor. Sichere fokale Paresen liessen sich weiterhin nicht eruieren. Die elektroneurographischen
Werte des N. peroneus communis und N. suralis kämen im Vergleich zur
Voruntersuchung unverändert bis diskret gebessert zur Darstellung. Der Verlauf
dürfe weiterhin als regelrecht beurteilt werden und die Prognose per se sei
gut. Sehr wahrscheinlich sei mit einer Regredienz der neuropathischen Schmerzen
zu rechnen.
5.7
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juni 2016 (SA 239) hielt Dr. med. K.___
fest, es bestehe ein Zustand nach Rearthrodese beider Grosszehengrundgelenke
(rechts 01/2016, links 06/2016) bei Zustand nach beidseitiger Pseudarthrose
nach primärer Arthrodese der Metacarpophalangealgelenke beidseits (rechts
06/2013, links 10/2013) bei Zustand nach aktivierter Arthrose MTP 1 beidseits
nach schwerer Vorfusskontusion am 15. Januar 2013. Weiterhin bestünden eine sensibel
betonte Neuropathie des distalen Nervus ischiadicus rechts, am ehesten bedingt
im Rahmen einer lokalen Affektion durch einen Ischiadicuskatheter mit
elektroneurographisch ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis rechts, sowie
eine Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts. Ein medizinischer
Endzustand sei vorerst nicht gegeben. Chirurgischerseits stehe bis zum Ende des
Jahres sowohl rechts als auch links die Metallentfernung nach Rearthrodese der
MTP 1-Gelenke an. Hier wäre frühestens zirka acht Wochen nach der letzten
Metallentfernung ein Endzustand zu prüfen. Bezüglich der Kausalität der
Rückfussproblematik und des Sprunggelenkes führte Dr. med. K.___ aus, die
Aufnahmen des rechten Fusses, geringer auch am linken Fuss, vom 26. Februar
2013.
zeigten, dass bei dem Versicherten vorbestehend Exostosen an den Talonaviculargelenken
dorsalseits rechts mehr als links bestanden hätten. Diese seien entsprechend
dem OP-Bericht vom 10. Juni 2013 deutlich spürbar gewesen. Sie seien anlässlich
der Operation (MTP-Gelenkarthrodese) zum jeweiligen OP-Zeitpunkt rechts bzw. links
in gleicher Sitzung mit dem Meissel abgetragen worden. Dies sei vom Operateur
als Cheilektomie am Talonaviculargelenk rechts bzw. links beschrieben worden.
Die postoperativen Röntgenaufnahmen zeigten dann jeweils auch den erfolgreichen
Abtrag der Exostosen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der
Rückfussproblematik und der Sprunggelenksproblematik im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis sei nicht gegeben. Zwar sei auch die Arthrose der beiden
MTP-Gelenke mit Sicherheit vorbestehend gewesen, allerdings durch den Aufprall
des schweren Betonklotzes aktiviert worden. Es sei aber nicht davon auszugehen,
dass der Betonklotz den gesamten Fussrücken einschliesslich des
Talonaviculargelenkes betroffen habe. Dies sei aus den Unterlagen zumindest
nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei der
Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken quasi um eine in gleicher
Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen beruhende
Operation gehandelt habe. Zusammengefasst sei also die Vorfussproblematik
unfallkausal, nicht jedoch die Rückfuss- und Sprunggelenksproblematik.
5.8
Im Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. September 2016 (SA 260) wurde ausgeführt,
gut 3 Jahre nach Beginn der distalen Neuropathie des Nervus ischiadicus rechts
zeige sich ein praktisch unveränderter klinischer Befund im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 29. September 2014, mit einem hypästhetischen Areal im
Bereich des distalen lateralen Unterschenkels, dem Vorderfuss sowie im Bereich
der Ferse rechts. Auch die elektroneurografischen Werte resultierten fast
identisch im Vergleich zur Voruntersuchung, mit Nachweis einer gemischt
axonal-demyelinisierenden Neuropathie des N. peroneus und N. suralis rechts.
Zusammengefasst müsse von einem Residualzustand ausgegangen werden. Eine
weitere Verbesserung sei kaum mehr zu erwarten.
5.9
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Mai 2017 (SA 299) stellte Dr. med. M.___,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt
der Suva, folgende Diagnosen:
-
Status nach schwerer
Vorfusskontusion 15. Januar 2013 mit Aktivierung einer MTP I-Arthrose beidseits
-
Arthrodese
Metacarpophalangealgelenke beide Füsse (rechts 06/2013, links 10/2013)
-
Rearthrodese beider
Grosszehengrundgelenke bei Pseudarthrose (rechts 01/2016, links 06/2016)
-
Metallentfernung
Grosszehengrundgelenk links am 3. August 2016
-
Metallentfernung
Grosszehengrundgelenk rechts am 7. März 2017, hier Nachweis einer diskreten
floriden Entzündungskomponente, zu einer Low grade-Infektion passend gemäss
histologischen Gutachten. Neurologisch und elektroneurographisch gesicherte
Neuropathie des Nervus peronaeus und des Nervus suralis rechts nach
Ischiadicus-Katheteraffektion vom 10. Juni 2013
-
Restbeschwerden durch
Neuropathien am rechten Unterschenkel nach Ischiadicus-Katheter, Arthrodesen
beider Grosszehengrundgelenke
Unfallfremd:
-
Beschwerden am Rückfuss
beidseits, Hüftbeschwerden rechts mehr als links
Weiter hielt Dr. med. M.___ fest, nach
Abschluss der Antibiose könne von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes erwartet werden. Hinsichtlich der Neuropathien am rechten
Unterschenkel sei auch neurologisch bestätigt nicht mehr von einer weiteren
Besserung auszugehen und ein Endzustand erreicht. Auch bei der Arthrodese am
rechten Grosszehengrundgelenk bestehe die Hoffnung, dass mit der
Langzeit-Antibiose ein allfälliger Low grade-Infekt erfolgreich behandelt
worden sei. Prinzipiell bestünden somit auch Endzustände nach erfolgter
Arthrodese an beiden Grosszehengrundgelenken. Eine Versorgung mit Einlagen sei
in Arbeit, diese sei unfallkausal und sehr wahrscheinlich lebenslang notwendig.
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden vornehmlich an der rechten Hüfte,
weniger an der linken, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallkausal. Dass an den Hüftgelenken durch das Ereignis (ein Betonklotz sei
auf die Füsse gefallen) keine strukturellen Schäden verursacht worden seien,
sollte unstrittig sein. Alleine das Gehen mit einem Vacoped reiche nicht aus,
um dauerhafte Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären.
Zumal der Versicherte in dieser Zeit keine weiteren körperlichen Belastungen
durchgeführt habe. Bei schwerer körperlicher Arbeit wie im Strassenbau oder
z.B. im Leistungssport werde das Hüftgelenk ganz anderen Belastungen
ausgesetzt, allfällige Beschwerden würden auch in diesem Falle nicht als Unfall
gelten. Ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sehe der
Kreisarzt somit Hüftbeschwerden beidseits nicht als Unfallfolgen, zumal diese
erst dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis aufgetreten seien. Aufgrund der
Unfallfolgen seien dem Versicherten noch leichte und mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen: Klettern auf
Leitern und Gerüsten nur ausnahmsweise und kurzzeitig, keine Tätigkeiten in der
Hocke.
Sodann hielt Dr. med. M.___ bezüglich
der Beurteilung des Integritätsschadens fest, infolge eines Ereignisses 2013
bei vorbestehenden erheblichen Arthrosen in beiden Grosszehengrundgelenken sei
es zur Versteifung beider Grosszehengrundgelenke gekommen. Des Weiteren sei
elektroneurophysiologisch nachgewiesen eine Neuropathie des Nervus saphenus und
des Nervus suralis rechts vorhanden. Die Versteifung beider
Grosszehengrundgelenke sehe der Kreisarzt in Anlehnung an Tabelle 2 der Suva
vom Integritätsschaden her etwa wie einen Hallux rigidus beidseits. Dies
entspreche einem Integritätsschaden von 5 % für jede Seite, insgesamt 10 %. Da
allerdings bereits erhebliche Arthrosen zum Zeitpunkt des Ereignisses in beiden
Grosszehengrundgelenken vorgelegen hätten, kämen 5 % davon wiederum in Abzug.
Es resultiere ein geschuldeter Integritätsschaden von 5 %. Hinsichtlich der
Nervenschädigungen am rechten Unterschenkel bestünden keine motorischen
Ausfälle und somit auch keine Lähmungen. Da jedoch die Neuropathie
elektrophysiologisch nachgewiesen sei, sehe der Kreisarzt auch hier in
Anlehnung an Tabelle 2 der Suva einen Integritätsschaden von 5 % als
gerechtfertigt. Es resultiere somit oben genannter Integritätsschaden von 10 %.
5.10
Im Bericht des N.___ vom 5.
Dezember 2017 (SA 356) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Mixed-Pain mit chronisch
nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom
-
Vorfusskontusion beidseits
vom 5. Januar 2013
-
Versteifung Grosszehengrundgelenk
sowie Exostosenabtragung dorsalseitig Talonavikulargelenk rechts (15. Juli 2013)
mit Verletzung des N. ischiadicus rechts
-
Versteifung
Großzehengrundgelenk sowie Exostosenabtragung dorsalseitig et alii Clavicula
Gelenk rechts vom 14. Oktober 2013,
-
V. a. lnsuffizienz der
Tibialis posterior-Sehne links.
Die Auswertung des Deutschen
Schmerzfragebogens habe durchgehend auffällige Werte ergeben. Dementsprechend
sei eine psychiatrische Evaluation im weiteren Verlauf zur Abklärung und
Differenzierung einer gegebenenfalls unfallunabhängigen Somatisierungsstörung
notwendig. Ansonsten ergebe sich das Bild eines dysfunktionalen Schmerzsyndroms
Grad IV mit erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Die Chronifizierung
sei mässiggradig fortgeschritten.
5.11
In der ärztlichen Beurteilung vom
21.
Dezember 2017 (SA 362) führte Dr. med. M.___, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, aus, die
geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 15. Januar 2013 zurückzuführen. Zunächst wolle er eine
Bemerkung zur Kreisarztuntersuchung vom Mai 2017 machen. Damals sei er nicht
zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig dazu auch nicht Stellung
genommen. Allerdings sei von ihm bereits im Mai 2017 in der Diagnoseauflistung
dokumentiert worden, dass es sich am 15. Januar 2013 um eine Vorfusskontusion
(Prellung) gehandelt habe mit einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose
im Grosszehengrundgelenk beidseits. Das bedeute, dass der Versicherte eine
höhergradige Schädigung beider Grosszehengrundgelenke durch abnutzungsbedingte
Veränderungen gehabt habe, welche durch das Ereignis in ein schmerzhaftes
Stadium versetzt worden seien. Strukturelle Läsionen, welche möglicherweise
durch das Ereignis vom Januar 2013 hervorgerufen worden seien, seien zu keinem
Zeitpunkt nachgewiesen worden. In der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen,
bei denen keine Strukturen kaputt gegangen seien, nach einem angemessenen
Zeitraum wieder abgeheilt seien und Unfallfolgen somit keine Rolle mehr
spielten. Genauso verhalte es sich im Fall des Versicherten. Ein Gegenstand sei
auf beide Füsse gefallen, vorbestehende Arthrosen in beiden Grosszehengelenken
seien in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden, strukturelle Läsionen
hätten aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können. Es sei somit davon auszugehen,
dass allerspätestens sechs bis acht Monate nach dem Ereignis ein Zustand
erreicht sei, der dem natürlichen Verlauf der Beschwerdesymptomatik der abnutzungsbedingten
Veränderungen entspreche. Etwas komplex werde das Geschehen, weil zu einem Zeitpunkt,
an dem durchaus eine gewisse Beschwerdesymptomatik noch im natürlich kausalen
Zusammenhang mit dem Ereignis stehe, operiert worden sei. Allerdings habe die
Operation auch keine unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine
vorbestehende Arthrose mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt
veränderten Gelenkes behandelt worden. Trotzdem sei der Erfahrung nach davon auszugehen,
dass nach dem oben genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen
mehr vorlägen. Komplikationen späterer Operationen seien somit ebenfalls nicht
im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Ärztliche Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2017 (SA 362; E. II. 5.11 hiervor) ab. Die
Rechtsprechung hat den Berichten von versicherungsinternen medizinischen
Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers
stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
Strittig ist im vorliegenden Fall aus
medizinischer Sicht im Wesentlichen, ob die geklagten Beschwerden im Bereich
der Vorfüsse noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum
Unfallereignis vom 15. Januar 2013 sind. Diesbezüglich ist die vorliegende
medizinische Aktenlage teilweise widersprüchlich: Der Kreisarzt Dr. med. K.___
hielt am 19. September 2013 (SA 72) fest, die geklagten neuropathischen
Beschwerden seien unfallkausal, dies sei eine Komplikation, die bei
Ischiaskathetern vorkommen könne. Dr. med. K.___ führte sodann in seinem
Bericht vom 28. Juni 2016 (SA 239) aus, der medizinische Endzustand sei
noch nicht gegeben. Die Vorfussproblematik sei unfallkausal. Die Beschwerden am
Rückfuss und Sprunggelenk seien jedoch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er gehe davon aus, dass es sich bei der
Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken (Sprunggelenk) um eine in
gleicher Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen
beruhende Operation gehandelt habe. Am 5. Mai 2017 führte der Kreisarzt Dr.
med. M.___ die Abschlussuntersuchung durch (SA 299). Im diesbezüglichen
Bericht äusserte er sich zwar nicht explizit zur Unfallkausalität. In seiner
Diagnoseliste bezeichnete er aber die «Beschwerden am Rückfuss beidseits,
Hüftbeschwerden rechts mehr als links» als unfallfremd, womit im Umkehrschluss
dazu anzunehmen ist, dass er die übrigen von ihm genannten Diagnosen als
unfallkausal erachtet (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Gleichzeitig hielt er fest,
dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Dies steht in
Übereinstimmung zu seiner Beurteilung des Integritätsschadens, worin er
aufgrund der Arthrosen und der Neuropathie einen Integritätsschaden von 10 %
eruierte und damit deren (teilweise) Unfallkausalität ebenfalls bejahte.
Dagegen hielt Dr. med. M.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember
2017.
(SA 362) im Widerspruch dazu fest, anlässlich der Kreisarztuntersuchung
vom Mai 2017 sei er nicht zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig
dazu auch nicht Stellung genommen. Vorliegend sei festzustellen, dass
strukturelle Läsionen, welche möglicherweise durch das Ereignis vom Januar 2013
hervorgerufen worden seien, zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden seien. In
der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen, bei denen keine Strukturen kaputt
gegangen seien, nach einem angemessenen Zeitraum wieder abgeheilt seien und
Unfallfolgen somit keine Rolle mehr spielten. Zudem habe die Operation keine
unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine vorbestehende Arthrose
mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt veränderten Gelenkes behandelt
worden. Somit sei der Erfahrung nach davon auszugehen, dass nach dem oben
genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen mehr vorlägen.
Komplikationen späterer Operationen seien demnach ebenfalls nicht im natürlich
kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen. Damit widerspricht Dr. med. M.___
nicht nur den Kausalitätsbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. K.___, sondern auch
seiner eigenen Beurteilung vom 5. Mai 2017, ohne dies überzeugend zu begründen.
Dr. med. K.___ ging noch in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2016 davon
aus, dass die neuropathischen Beschwerden durch die erste Operation vom 10.
Juni 2013 hervorgerufen worden und die Vorfussbeschwerden kausal seien. Diese
Beurteilung wurde mehr als 3 Jahre nach dem Unfallereignis vorgenommen, also längst
nach der von Dr. med. M.___ als relevant angesehenen Frist von sechs bis acht
Monaten, nach welcher keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dementsprechend
widersprüchlich verhielt sich auch die Beschwerdegegnerin, indem sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (SA 305) für neuropathische
Schmerzen und die Versteifung der Grosszehengelenke (SA 300) eine Integritätsentschädigung
zusprach, danach aber mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 365) ihre
Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 15. Januar 2013 und den gemeldeten Beschwerden in
beiden Füssen (neuropathisches Schmerzsyndrom).
Im Lichte der vorgehend aufgeführten und
teilweise einander entgegenstehenden und widersprüchlichen Arztberichte erscheint
die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden als durch die
kreisärztlichen Beurteilungen nicht hinreichend geklärt. Zudem kann aufgrund
der vorliegenden Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt
werden, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen
noch eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und namentlich der
Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Dies wurde zwar durch die Neurologin Dr.
med. C.___ am 8. September 2016 verneint (SA 260; ebenso im
Physiotherapie-Bericht vom 20. September 2016 [SA 263]). Allerdings ist im
Bericht des N.___ vom 5. Dezember 2017 (SA 356) wiederum von einer deutlichen
Verschlechterung die Rede. Da wie vorgehend ausgeführt bereits geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ausreichen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, kam
das Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH, ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
7.
Das neurologische Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat.
Dr. med. D.___ setzt sich gestützt auf
die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner
Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen überzeugend: Am 15. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer ein
Betonklotz auf beide Füsse gefallen mit einer Prellung am Mittelfuss beidseits.
Gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers habe er bei diesem Unfall
die Stahlkappenschuhe getragen, es sei dementsprechend nicht zu einer
Verletzung der Zehen, sondern weiter dorsal im Bereich des Fussrückens
gekommen. Die damalige Hausärztin berichte am 2. Februar 2013 über keine
ossären Läsionen und diagnostiziere eine Kontusion der Vorfüsse. Der Beschwerdeführer
werde dann orthopädisch untersucht an der J.___ mit der Diagnose einer
aktivierten Arthrose des ersten MTP-Gelenkes beidseits. Hierbei werde über eine
Schmerzlokalisation im Bereich des ersten MTP-Gelenkes und etwas lateral davon
an beiden Füssen berichtet. Diese Angaben seien insofern etwas schwierig zu
interpretieren, weil es beim Unfall nicht zu einer Verletzung an den
Zehengrundgelenken gekommen sei, weil der Beschwerdeführer Stahlkappenschuhe
getragen und dementsprechend eine Kontusion der Vorfüsse diagnostiziert worden
sei. Radiologisch zeige sich damals eine fortgeschrittene Arthrose der ersten
MTP-Gelenke beidseits ohne Hinweise auf ossäre Läsionen, die Beschwerden würden
auf eine aktivierte Arthrose zurückgeführt. Am 10. Juni 2013 erfolge die
MTP-Gelenksarthrodese rechts, anlässlich der postoperativen Kontrolle vom 24.
Juni 2013 werde über eine normale Sensibilität am rechten Fuss berichtet. Diese
Ausführungen seien erstaunlich, weil der Beschwerdeführer aktuell über
Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss bereits am ersten postoperativen Tag
berichte, als ihm der Ischiadicus-Katheter entfernt worden sei. Erst am 6.
August 2013 werde an der J.___ ein sensibler Ausfall des Nervus suralis
diagnostiziert, dies somit zwei Monate nach der durchgeführten Operation. Am
21.
August 2013 werde der Beschwerdeführer erstmals neurologisch in [...] durch
Frau Dr. med. C.___ untersucht, sie diagnostiziere eine partielle
Ischiadikus-Neuropathie rechts mit ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis
rechts und einer Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts.
Weiter führt der Gutachter Dr. med. D.___
aus, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige an den Hirnnerven
und Armen sowie am Rumpf keine abnormen Befunde. Am rechten Bein seien die Fusspulse
nicht sicher palpabel, die Achillessehnenreflexe fehlten beidseits, die
Patellarsehnenreflexe seien beidseits nur schwach auslösbar. Es werde eine
Hypästhesie für Berührung mit zum Teil schmerzhaftem Charakter am ganzen
rechten Fuss dorsal und plantar sowie am lateralen Unterschenkel angegeben, des
Weiteren bestehe eine Hypästhesie für Berührung am ventrolateralen Oberschenkel
rechts. Der Vibrationssinn sei am rechten Fuss etwas schlechter als links. Das
Gangbild sei charakterisiert durch ein leichtgradiges Schonhinken mit dem
rechten Bein. Die Suralisneurographie rechts sei deutlich abnorm und zeige
somit keine Verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen in [...] bei
Frau Dr. med. C.___. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es anlässlich
der ersten Operation am rechten Fuss vom 10. Juni 2013 in Form einer
MTP-Gelenksarthrodese unter Spinalanästhesie mit einem distalen
Ischiadicusblock zu einer neurologischen Komplikation gekommen sei, welche
möglicherweise erst beim Entfernen des Katheters aufgetreten sei. Diese genauen
Abläufe könnten retrospektiv mangels zur Verfügung stehender Unterlagen nicht
näher geklärt werden, dies scheine aktuell aber auch nicht mehr wirklich
erforderlich zu sein. Am Auftreten dieser Nervenschädigung im Rahmen dieser
Operation bestehe aus neurologischer Sicht kein Zweifel, diese Operation sei
somit als kausal für diese Nervenschädigung anzusehen. Dieser Nerv sei
sicherlich weiterhin erheblich geschädigt, was die Hypästhesie am rechten Bein
zumindest teilweise durchaus erkläre. Auch die Schmerzen des Beschwerdeführers
seien durchaus vorwiegend als neuropathisch einzustufen und auf die partielle
Schädigung des Nervus ischiadicus zurückzuführen. Eine eindeutige Parese könne
aber nicht festgestellt werden, es finde sich eine gewisse Atrophie der rechten
Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur im Seitenvergleich, welche allerdings
nicht sehr erheblich sei und wahrscheinlich durch die Schonung des rechten
Beines erklärt werden könne. In der Beurteilung der Unfallkausalität könne er,
Dr. med. D.___, sich der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung der Suva
anschliessen, wonach die Kontusion der Füsse beidseits durch den Unfall vom 15.
Januar 2013 nach rund einem halben Jahr wiederum abgeklungen gewesen sei. Aus
neurologischer Sicht sei es beim Unfall vom 15. Januar 2013 nicht zu einer
Verletzung gekommen, so dass die Fragen nach dem Status quo ante
beziehungsweise dem Status quo sine nicht näher beantwortet werden könnten. Die
durchgeführten Fussoperationen hätten somit keine unfallkausalen Veränderungen
zum Ziel gehabt. Dementsprechend seien auch die aktuell als Komplikation dieser
Fussoperation vorhandenen neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss nicht als
unfallkausal einzustufen. An der Kausalität dieser Beschwerden zur
durchgeführten Operation am rechten Fuss bestehe aber wie gesagt aus
neurologischer Sicht zurzeit kein Zweifel. Im Übrigen habe der Unfall aus
neurologischer Sicht nicht eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung der
Integrität verursacht, weil es beim Unfall nicht zu einer Schädigung am
Nervensystem gekommen sei. Die später eingetretene Nervenschädigung in Form der
Ischiadicus-Neuropathie rechts sei als unfallfremd einzustufen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Gutachten von Dr. med. D.___ in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar
ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch geklagten Beschwerden nicht als
unfallkausal anzusehen sind.
8.
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 und Einspracheentscheid vom 20. Februar
2018.
verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind
dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil
dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496).
Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend
abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten
schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens
von Dr. med. D.___ von CHF 4'500.00 sowie die Kosten für die Anreise und
die Übernachtung des Beschwerdeführers von CHF 638.00 (CHF 462.00 +
176.
) zu bezahlen (vgl. Art. 45 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die Suva hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 4'500.00 sowie die Spesen von CHF 638.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch