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Entscheid

VSBES.2018.181

Unfallversicherung

26. März 2019Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete mit

Schadensmeldung UVG vom 17. Januar 2013, ihm sei am 15. Januar 2013 ein

Betonklotz auf beide Füsse gefallen. Hierbei habe er sich an beiden

Mittelfüssen eine Prellung zugezogen (SA [Suva Akten] 3). Dem Arztzeugnis UVG

von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar

2013 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich eine

Kontusion an beiden Vorfüssen ohne ossäre Läsion zugezogen.

1.2 Am 10. Juni 2013 wurden aufgrund

der Diagnosen «Fortgeschrittene Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen

dorsalseits Talonaviculargelenk Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts

sowie eine Cheilektomie Talonaviculargelenk rechts durchgeführt (SA 33). In der

Folge wurde im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

21. August 2013 (SA 64) festgehalten, es bestehe eine partielle Neuropathie des

N. ischiadicus rechts. Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den

anlässlich der Operation gesetzten Ischiadicus-Katheter in Frage.

1.3 Nach diversen medizinischen

Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. Mai 2017 (SA 305) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sodann hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 366) fest, gemäss

der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer

oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar

2013 und den gemeldeten Beschwerden in beiden Füssen (neuropathisches

Schmerzsyndrom). Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 Einsprache (SA 376), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seite]

3 ff.) abwies.

2. Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. März 2018 (Datum

Postaufgabe; A.S. 10 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt, welches die Beschwerde am 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn überweist. Der Beschwerdeführer

verlangt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Beschwerdegegnerin für

das Unfallereignis vom 15. Januar 2013 Versicherungsleistungen auszurichten

habe.

3. Mit Eingabe

vom 16. August 2018 (SA 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung

einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung

vom 28. September 2018 (A.S. 26) werden die IV-Akten betreffend den

Beschwerdeführer ediert.

5. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2018 (A.S. 37 f.) veranlasst der Präsident des

Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten.

Das Gutachten ergeht am 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.).

6. Mit

Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (A.S. 78 ff.) lässt sich die

Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019

vernehmen.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwies die vorliegende

Beschwerde vom 5. März 2018 am 30. Juli 2018 aufgrund örtlicher Unzuständigkeit

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Somit ist vorweg zu prüfen,

ob das Versicherungsgericht Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerdesache zuständig ist.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person wie im

vorliegenden Fall im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2).

Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde E.___

hat sich der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2014 nach F.___ abgemeldet.

Sodann hat sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Einwohnergemeinde F.___

am 31. Mai 2015 nach G.___ abgemeldet. Gemäss telefonischer Auskunft des

Beschwerdeführers habe er sich dann in G.___ aufgehalten, habe sich dort aber

nie angemeldet. Zudem sei er anfangs 2016 noch zu seiner Freundin nach E.___

gezogen (vgl. SA 220). Er habe sich aber auch dort nie angemeldet. Aus den

Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2016 in H.___

Wohnsitz genommen hat.

Der letzte Arbeitgeber des

Beschwerdeführers in der Schweiz befand sich bis 30. September 2013 im

Kanton Solothurn (SA 53). Da es sich beim Gerichtsstand im Sinne von Art. 58

Abs. 2 ATSG um einen Wahlgerichtsstand (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

2015, N. 33 zu Art. 58) – letzter Arbeitgeber / letzter Wohnort – handelt, hat

das Versicherungsgericht Solothurn die Beschwerdesache anhand zu nehmen. Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind somit erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Im Sozialversicherungsrecht

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch

der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers beruhe der

gesamte Entscheid der Beschwerdegegnerin lediglich auf der Heilung der

orthopädisch-chirurgischen Behandlung. Seine Schmerzen und deren Probleme

beruhten aber akut auf dem Problem‚ dass ihm während einer angeordneten

Operation im Juni 2013 ein gravierender Schaden zugefügt worden sei, indem auf

beträchtlicher Länge ein Nerv im rechten Bein beschädigt worden sei. Dieser

Fakt sei all die Jahre nie behandelt worden und man sei nie um einen

Genesungsversuch bemüht gewesen. Es könne auch nicht behauptet werden, dass

dies kein Unfallgeschehen sei. Definitiv sei ihm diese Verletzung während einer

unfall-kausalen Operation zugefügt worden. Da es ihm schmerz-technisch immer

schlechter gegangen sei, habe er selbst die Initiative ergriffen um Linderung

zu erhalten. Er habe sich in eine renommierte Schmerzklinik begeben, wo er seit

Jahren erstmals mit seinem Problem ernst genommen worden sei und ihm auch

Heilungsansätze offeriert worden seien. Aber auch hier verleugne die

Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft und Willen, das erzeugte Geschehnis zu

beheben, bzw. zu erleichtern. Es gehe nicht um die orthopädischen Operationen

des Dr. med. I.___. Es sei der fatale Umstand, der ihn neurologisch an seine

Grenzen bringe und seine Lebensqualität dermassen einschränke. Der

Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Fehler zugegeben werde, er weiterhin

eine Behandlung erfahren dürfe und sein finanzieller Verlust im vollen Umfang

getragen werde.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus der kreisärztlichen Beurteilungen gehe

hervor, dass der Unfall zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen an den

Grosszehengrundgelenken geführt habe. Vielmehr sei es durch den Unfall

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden

Zustandes, nämlich der vorbestehenden Arthrosen in den Grosszehengrundgelenken

beidseits gekommen, indem der vorbestehende Zustand schmerzhaft geworden sei.

Strukturelle Läsionen seien durch den Unfall nicht gesetzt worden. Ein solcher

Unfall sei aber nach der medizinischen Erfahrung nicht geeignet, länger

dauernde Beschwerden zu bewirken bzw. einem solchen Unfall könne nicht länger

dauernd eine ursächliche Wirkung zuerkannt werden. Die im weiteren Verlauf

erfolgten Operationen adressierten denn auch die vorbestehenden unfallfremden

strukturellen Veränderungen. Entsprechend stünden auch die Komplikationen, die

im Zusammenhang mit den Operationen bzw. der Operation am Grosszehengrundgelenk

entstanden seien (neuropathische Schmerzen) nicht in einem Kausalzusammenhang

mit dem Unfall. Ein Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall gemeldeten

Beschwerden und dem seinerzeitigen Unfall sei somit nicht gegeben. Aufgrund der

obigen Ausführungen zeige sich, dass die Ausrichtung von Versicherungsleistungen

über besagte Frist hinaus fälschlicherweise erfolgt sei. Es lasse sich daher

nicht beanstanden, wenn die Suva nunmehr die Ausrichtung weiterer Leistungen in

Abrede stelle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass eine direkt nach dem Unfall

festgestellte Arthrose kaum als Unfallfolge betrachtet werden könne, zumal

notorisch sei, dass eine Arthrose über einen längeren Zeitraum entstehe.

Natürlich könne eine Arthrose durch einen Unfall aktiviert werden, sodann

stelle sich aber in Bezug auf die effektiven Unfallfolgen die Frage des «Status

quo sine vel ante». Es sei aufgrund der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen

davon auszugehen, dass etwa sechs bis acht Monate nach dem Ereignis der Status

quo sine vel ante erreicht gewesen sei (vgl. Suva Akt. 362). Es gebe keine

aktenkundige ärztliche Beurteilung, die dies in Frage stelle.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität der vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 15. Januar 2013 und damit den

Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Gemäss Operationsbericht der J.___

vom 10. Juni 2013 (SA 33) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene

Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk

Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts sowie eine Cheilektomie

Talonaviculargelenk rechts durchgeführt. Weiter wurde ausgeführt, radiologisch

zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des 1. MTP-Gelenkes. Dorsalseits

des Talonaviculargelenkes bestünden ebenfalls Beschwerden in Schuhen aufgrund

einer deutlich spürbaren Exostose.

5.2

Im Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 21. August 2013 (SA 64) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Partielle Neuropathie des N. ischiadicus

rechts

·

DD im Rahmen einer

lokalen Affektion durch den Ischiadicus-Katheter bedingt

·

Elektroneurographie:

Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts, Neuropathie des N. peronaeus

communis rechts

2.

Status nach Cheilektomie

Talonavikulargelenk und MTP 1 -Gelenksarthrodese rechts am 10. Juni 2013

Am 10. Juni 2013 habe sich der

Beschwerdeführer einer MTP1-Gelenksarthrodese sowie Cheilektomie des Talonavikulargelenkes

rechts unterzogen. Der Eingriff sei in Spinalanästhesie mit liegendem

Ischiadicus-Katheter erfolgt. In der postoperativen Phase habe der

Beschwerdeführer ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl im Bereich des lateralen

Fussrandes rechts verspürt, das im Verlauf in zunehmende neuropathische

Schmerzen übergegangen sei. Seither persistierten diese und hätten einen

invalidisierenden Charakter angenommen. In der klinisch-neurologischen

Untersuchung finde sich eine Hypästhesie im Bereich des lateralen Fussrandes

sowie auf dem Fussrist, mit Ausdehnung bis zum Dig, II. Die Hypästhesie gehe

etwas über das lnnervationsgebiet des N. suralis hinaus, und lasse an eine

Mitbeteiligung des N. peroneus denken. Der Extensor digitorum brevis imponiere

rechts leicht atroph, die Kraft sei durch eine schmerzbedingte

Minderinnervation nicht sicher beurteilbar, gegen leichten Widerstand aber

möglich. Ansonsten finde sich eine Abschwächung beider ASR, ohne anderweitige

Hinweise auf eine Polyneuropathie. Elektroneurographisch könne die Diagnose

einer partiellen lschiasneuropathie bestätigt werden. Es finde sich ein

ausgeprägter Amplitudenabfall des N. suralis rechts im Vergleich zur

gesunden Gegenseite, das Potenzial könne knapp reproduziert werden. Auch der N.

peronaeus communis rechts zeige Zeichen einer Neuropathie, mit signifikanter

Amplitudenabflachung sowohl des motorischen wie auch des sensiblen Potentials

im Vergleich zur Gegenseite. Der N. tibialis hingegen lasse sich normal

ableiten. Zusammenfassend seien die Befunde vereinbar mit einer partiellen

Neuropathie des N. ischiadicus rechts, peroneal- und sural betont. Die

Schädigungshöhe sei am ehesten auf Höhe der Fossa poplitea anzusiedeln.

Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den Ischiadicus-Katheter in Frage.

5.3

Dr. med. K.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt der Suva, hielt in seinem Bericht vom 19. September 2013

(SA 72) fest, die geltend gemachten neuropathischen Beschwerden am rechten Fuss

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Januar 2013

zurückzuführen. Es handle sich um eine Komplikation, die bei

Ischiadicuskathetern vorkommen könne.

5.4

Gemäss Operationsbericht der J.___

vom 14. Oktober 2013 (SA 78) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene

Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss links, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk

Fuss links» eine MTP-Gelenksarthrodese links sowie eine Cheilektomie

Talonaviculargelenk links durchgeführt.

5.5

Im Austrittsbericht der L.___

vom 17. Juni 2014 (SA 137) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Januar 2013: Betonklotz

auf beide Füsse gefallen

-

Aktivierte fortgeschrittene

Arthrose erstes MTP-Gelenk Fuss rechts mit Exostosen dorsalseits im

Talonavikulargelenk Fuss rechts

·

10.

Juni 2013

MTP-Gelenksarthrodese rechts und Cheilektomie Talonavikulargelenk rechts in

Spinalanästhesie mit distalem Ischiadusblock

·

14.

Mai 2014 Röntgen

Fuss rechts: Leicht progrediente Durchbauung der Arthrodese MTP I rechts.

Schrauben unverändert intakt und in situ ohne Lockerung

·

6.

Juni 2014

Skelettszintigraphie mit Spect CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk rechts.

Ein Materialbruch sei nicht erkennbar sowie kein Hinweis auf eine Osteolyse.

Die nur schwach positive Bloodpoolphase und Einstromphase sprächen gegen einen

Infekt

-

Sensibel betonte

Neuropathie des N. ischiadicus rechts, DD im Rahmen einer lokalen Affektion

durch Ischiadikus-Katheter

·

21.

August 2013

Neurologische Untersuchung: Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts,

elektroneurographisch auch Neuropathie des N. peroneus communis rechts. Beginn

Lyrica 75 mg, Aufdosierung bis 300 mg je nach Toleranz/Nutzen

·

24.

Januar 2014

Neurologische Untersuchung: Elektroneurographisch Verbesserung der Werte. EMG

des M. tibialis anterior normal, kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung

-

Fortgeschrittene Arthrose

erstes MTP-Gelenk Fuss links mit Exostosen dorsalseits im Talonavikulargelenk

Fuss links

·

14.

Oktober 2013

MTP-Gelenksarthrodese links und Cheilektomie TalonavikularGelenk links in

Spinalanästhesie

·

25.

April 2014 MRI

OSG links: Narbige Veränderung vom Lig. Fibulotalare anterius mit einem

älteren, kleinen Avulsionsfragment an der Fibulaspitze. Tendinopathie der Tibialis-posterior-Sehne.

Wenig Flüssigkeit um die Tibialis-posterior-Sehne im retromalleolaren

Abschnitt, diese sei auch gering verdickt. Kein Nachweis einer Partialruptur.

Kein Knochenmarködem, kein Knorpelschaden, kein grösserer Gelenkserguss

·

19.

Mai 2014 Röntgen

Fuss links: Bessere Demarkation des MTP-Gelenkspalts sowie hochgradiger V.a.

osteolytische Reaktion um Schraubenschaft medial i. S. einer Schraubenlockerung

und insuffizienten Ankylose der Arthrodese

·

6.

Juni 2014

Skelettszintigraphie mit SPECT-CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk links.

Kein Hinweis auf einen Materialbruch oder relevante Osteolyse. Diskrete

Aktivierung im ventralen Kapselansatz des linken OSG

Rund 1 Jahr nach MTP-Gelenksarthrodese

mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk rechts und rund 8 Monate nach

MTP-Gelenksarthrodese mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk links mit aktuell

nachgewiesener Pseudarthrosebildung in beiden MTP-Gelenken sowie bei bekannter

und neurographisch nachgewiesener sensibel betonter Neuropathie des N.

ischiadicus rechts lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den

objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden

Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären. Die

bisherige Tätigkeit als Sicherheitstechniker sei dem Beschwerdeführer aktuell

nicht zumutbar. So seien die Anforderungen – gehend-stehende Tätigkeit – zu

hoch. Für andere berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch

nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinische

Behandlungs- und Abklärungsphase befinde. Perspektivisch sei von maximal

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Vibrationen, ohne

Zwangshaltungen für beide Füsse und ohne Arbeit in unebenem Gelände auszugehen.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Der

Beschwerdeführer sei bei Austritt 100 % arbeitsunfähig.

5.6

Im Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 30. September 2014 (SA 149) wurde

ausgeführt, mittlerweile seien ca. 15 Monate seit dem operativen Eingriff, bzw.

seit Einlage des distalen lschiadicusblockes vergangen. Anamnestisch zeige sich

eine Besserung der peroneal und sural betonten distalen Neuropathie des N.

ischiadicus rechts im Sinne, dass sich die neuropathische Schmerzproblematik

von der Kniekehle / Wade nach distal in den Fuss verlagert habe. Auch

klinisch-neurologisch zeige sich eine leichte Verbesserung im Vergleich zur

Voruntersuchung: die Hypästhesie sei nur noch im distalen Drittel des lateralen

Unterschenkels vorhanden, und nicht mehr im ganzen ventrolateralen Bereich wie

zuvor. Sichere fokale Paresen liessen sich weiterhin nicht eruieren. Die elektroneurographischen

Werte des N. peroneus communis und N. suralis kämen im Vergleich zur

Voruntersuchung unverändert bis diskret gebessert zur Darstellung. Der Verlauf

dürfe weiterhin als regelrecht beurteilt werden und die Prognose per se sei

gut. Sehr wahrscheinlich sei mit einer Regredienz der neuropathischen Schmerzen

zu rechnen.

5.7

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juni 2016 (SA 239) hielt Dr. med. K.___

fest, es bestehe ein Zustand nach Rearthrodese beider Grosszehengrundgelenke

(rechts 01/2016, links 06/2016) bei Zustand nach beidseitiger Pseudarthrose

nach primärer Arthrodese der Metacarpophalangealgelenke beidseits (rechts

06/2013, links 10/2013) bei Zustand nach aktivierter Arthrose MTP 1 beidseits

nach schwerer Vorfusskontusion am 15. Januar 2013. Weiterhin bestünden eine sensibel

betonte Neuropathie des distalen Nervus ischiadicus rechts, am ehesten bedingt

im Rahmen einer lokalen Affektion durch einen Ischiadicuskatheter mit

elektroneurographisch ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis rechts, sowie

eine Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts. Ein medizinischer

Endzustand sei vorerst nicht gegeben. Chirurgischerseits stehe bis zum Ende des

Jahres sowohl rechts als auch links die Metallentfernung nach Rearthrodese der

MTP 1-Gelenke an. Hier wäre frühestens zirka acht Wochen nach der letzten

Metallentfernung ein Endzustand zu prüfen. Bezüglich der Kausalität der

Rückfussproblematik und des Sprunggelenkes führte Dr. med. K.___ aus, die

Aufnahmen des rechten Fusses, geringer auch am linken Fuss, vom 26. Februar

2013.

zeigten, dass bei dem Versicherten vorbestehend Exostosen an den Talonaviculargelenken

dorsalseits rechts mehr als links bestanden hätten. Diese seien entsprechend

dem OP-Bericht vom 10. Juni 2013 deutlich spürbar gewesen. Sie seien anlässlich

der Operation (MTP-Gelenkarthrodese) zum jeweiligen OP-Zeitpunkt rechts bzw. links

in gleicher Sitzung mit dem Meissel abgetragen worden. Dies sei vom Operateur

als Cheilektomie am Talonaviculargelenk rechts bzw. links beschrieben worden.

Die postoperativen Röntgenaufnahmen zeigten dann jeweils auch den erfolgreichen

Abtrag der Exostosen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der

Rückfussproblematik und der Sprunggelenksproblematik im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis sei nicht gegeben. Zwar sei auch die Arthrose der beiden

MTP-Gelenke mit Sicherheit vorbestehend gewesen, allerdings durch den Aufprall

des schweren Betonklotzes aktiviert worden. Es sei aber nicht davon auszugehen,

dass der Betonklotz den gesamten Fussrücken einschliesslich des

Talonaviculargelenkes betroffen habe. Dies sei aus den Unterlagen zumindest

nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei der

Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken quasi um eine in gleicher

Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen beruhende

Operation gehandelt habe. Zusammengefasst sei also die Vorfussproblematik

unfallkausal, nicht jedoch die Rückfuss- und Sprunggelenksproblematik.

5.8

Im Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. September 2016 (SA 260) wurde ausgeführt,

gut 3 Jahre nach Beginn der distalen Neuropathie des Nervus ischiadicus rechts

zeige sich ein praktisch unveränderter klinischer Befund im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 29. September 2014, mit einem hypästhetischen Areal im

Bereich des distalen lateralen Unterschenkels, dem Vorderfuss sowie im Bereich

der Ferse rechts. Auch die elektroneurografischen Werte resultierten fast

identisch im Vergleich zur Voruntersuchung, mit Nachweis einer gemischt

axonal-demyelinisierenden Neuropathie des N. peroneus und N. suralis rechts.

Zusammengefasst müsse von einem Residualzustand ausgegangen werden. Eine

weitere Verbesserung sei kaum mehr zu erwarten.

5.9

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Mai 2017 (SA 299) stellte Dr. med. M.___,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt

der Suva, folgende Diagnosen:

-

Status nach schwerer

Vorfusskontusion 15. Januar 2013 mit Aktivierung einer MTP I-Arthrose beidseits

-

Arthrodese

Metacarpophalangealgelenke beide Füsse (rechts 06/2013, links 10/2013)

-

Rearthrodese beider

Grosszehengrundgelenke bei Pseudarthrose (rechts 01/2016, links 06/2016)

-

Metallentfernung

Grosszehengrundgelenk links am 3. August 2016

-

Metallentfernung

Grosszehengrundgelenk rechts am 7. März 2017, hier Nachweis einer diskreten

floriden Entzündungskomponente, zu einer Low grade-Infektion passend gemäss

histologischen Gutachten. Neurologisch und elektroneurographisch gesicherte

Neuropathie des Nervus peronaeus und des Nervus suralis rechts nach

Ischiadicus-Katheteraffektion vom 10. Juni 2013

-

Restbeschwerden durch

Neuropathien am rechten Unterschenkel nach Ischiadicus-Katheter, Arthrodesen

beider Grosszehengrundgelenke

Unfallfremd:

-

Beschwerden am Rückfuss

beidseits, Hüftbeschwerden rechts mehr als links

Weiter hielt Dr. med. M.___ fest, nach

Abschluss der Antibiose könne von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes erwartet werden. Hinsichtlich der Neuropathien am rechten

Unterschenkel sei auch neurologisch bestätigt nicht mehr von einer weiteren

Besserung auszugehen und ein Endzustand erreicht. Auch bei der Arthrodese am

rechten Grosszehengrundgelenk bestehe die Hoffnung, dass mit der

Langzeit-Antibiose ein allfälliger Low grade-Infekt erfolgreich behandelt

worden sei. Prinzipiell bestünden somit auch Endzustände nach erfolgter

Arthrodese an beiden Grosszehengrundgelenken. Eine Versorgung mit Einlagen sei

in Arbeit, diese sei unfallkausal und sehr wahrscheinlich lebenslang notwendig.

Die vom Versicherten beklagten Beschwerden vornehmlich an der rechten Hüfte,

weniger an der linken, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

unfallkausal. Dass an den Hüftgelenken durch das Ereignis (ein Betonklotz sei

auf die Füsse gefallen) keine strukturellen Schäden verursacht worden seien,

sollte unstrittig sein. Alleine das Gehen mit einem Vacoped reiche nicht aus,

um dauerhafte Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären.

Zumal der Versicherte in dieser Zeit keine weiteren körperlichen Belastungen

durchgeführt habe. Bei schwerer körperlicher Arbeit wie im Strassenbau oder

z.B. im Leistungssport werde das Hüftgelenk ganz anderen Belastungen

ausgesetzt, allfällige Beschwerden würden auch in diesem Falle nicht als Unfall

gelten. Ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sehe der

Kreisarzt somit Hüftbeschwerden beidseits nicht als Unfallfolgen, zumal diese

erst dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis aufgetreten seien. Aufgrund der

Unfallfolgen seien dem Versicherten noch leichte und mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen: Klettern auf

Leitern und Gerüsten nur ausnahmsweise und kurzzeitig, keine Tätigkeiten in der

Hocke.

Sodann hielt Dr. med. M.___ bezüglich

der Beurteilung des Integritätsschadens fest, infolge eines Ereignisses 2013

bei vorbestehenden erheblichen Arthrosen in beiden Grosszehengrundgelenken sei

es zur Versteifung beider Grosszehengrundgelenke gekommen. Des Weiteren sei

elektroneurophysiologisch nachgewiesen eine Neuropathie des Nervus saphenus und

des Nervus suralis rechts vorhanden. Die Versteifung beider

Grosszehengrundgelenke sehe der Kreisarzt in Anlehnung an Tabelle 2 der Suva

vom Integritätsschaden her etwa wie einen Hallux rigidus beidseits. Dies

entspreche einem Integritätsschaden von 5 % für jede Seite, insgesamt 10 %. Da

allerdings bereits erhebliche Arthrosen zum Zeitpunkt des Ereignisses in beiden

Grosszehengrundgelenken vorgelegen hätten, kämen 5 % davon wiederum in Abzug.

Es resultiere ein geschuldeter Integritätsschaden von 5 %. Hinsichtlich der

Nervenschädigungen am rechten Unterschenkel bestünden keine motorischen

Ausfälle und somit auch keine Lähmungen. Da jedoch die Neuropathie

elektrophysiologisch nachgewiesen sei, sehe der Kreisarzt auch hier in

Anlehnung an Tabelle 2 der Suva einen Integritätsschaden von 5 % als

gerechtfertigt. Es resultiere somit oben genannter Integritätsschaden von 10 %.

5.10

Im Bericht des N.___ vom 5.

Dezember 2017 (SA 356) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Mixed-Pain mit chronisch

nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom

-

Vorfusskontusion beidseits

vom 5. Januar 2013

-

Versteifung Grosszehengrundgelenk

sowie Exostosenabtragung dorsalseitig Talonavikulargelenk rechts (15. Juli 2013)

mit Verletzung des N. ischiadicus rechts

-

Versteifung

Großzehengrundgelenk sowie Exostosenabtragung dorsalseitig et alii Clavicula

Gelenk rechts vom 14. Oktober 2013,

-

V. a. lnsuffizienz der

Tibialis posterior-Sehne links.

Die Auswertung des Deutschen

Schmerzfragebogens habe durchgehend auffällige Werte ergeben. Dementsprechend

sei eine psychiatrische Evaluation im weiteren Verlauf zur Abklärung und

Differenzierung einer gegebenenfalls unfallunabhängigen Somatisierungsstörung

notwendig. Ansonsten ergebe sich das Bild eines dysfunktionalen Schmerzsyndroms

Grad IV mit erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Die Chronifizierung

sei mässiggradig fortgeschritten.

5.11

In der ärztlichen Beurteilung vom

21.

Dezember 2017 (SA 362) führte Dr. med. M.___, Facharzt Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, aus, die

geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 15. Januar 2013 zurückzuführen. Zunächst wolle er eine

Bemerkung zur Kreisarztuntersuchung vom Mai 2017 machen. Damals sei er nicht

zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig dazu auch nicht Stellung

genommen. Allerdings sei von ihm bereits im Mai 2017 in der Diagnoseauflistung

dokumentiert worden, dass es sich am 15. Januar 2013 um eine Vorfusskontusion

(Prellung) gehandelt habe mit einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose

im Grosszehengrundgelenk beidseits. Das bedeute, dass der Versicherte eine

höhergradige Schädigung beider Grosszehengrundgelenke durch abnutzungsbedingte

Veränderungen gehabt habe, welche durch das Ereignis in ein schmerzhaftes

Stadium versetzt worden seien. Strukturelle Läsionen, welche möglicherweise

durch das Ereignis vom Januar 2013 hervorgerufen worden seien, seien zu keinem

Zeitpunkt nachgewiesen worden. In der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen,

bei denen keine Strukturen kaputt gegangen seien, nach einem angemessenen

Zeitraum wieder abgeheilt seien und Unfallfolgen somit keine Rolle mehr

spielten. Genauso verhalte es sich im Fall des Versicherten. Ein Gegenstand sei

auf beide Füsse gefallen, vorbestehende Arthrosen in beiden Grosszehengelenken

seien in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden, strukturelle Läsionen

hätten aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können. Es sei somit davon auszugehen,

dass allerspätestens sechs bis acht Monate nach dem Ereignis ein Zustand

erreicht sei, der dem natürlichen Verlauf der Beschwerdesymptomatik der abnutzungsbedingten

Veränderungen entspreche. Etwas komplex werde das Geschehen, weil zu einem Zeitpunkt,

an dem durchaus eine gewisse Beschwerdesymptomatik noch im natürlich kausalen

Zusammenhang mit dem Ereignis stehe, operiert worden sei. Allerdings habe die

Operation auch keine unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine

vorbestehende Arthrose mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt

veränderten Gelenkes behandelt worden. Trotzdem sei der Erfahrung nach davon auszugehen,

dass nach dem oben genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen

mehr vorlägen. Komplikationen späterer Operationen seien somit ebenfalls nicht

im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Ärztliche Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2017 (SA 362; E. II. 5.11 hiervor) ab. Die

Rechtsprechung hat den Berichten von versicherungsinternen medizinischen

Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers

stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale

Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Strittig ist im vorliegenden Fall aus

medizinischer Sicht im Wesentlichen, ob die geklagten Beschwerden im Bereich

der Vorfüsse noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum

Unfallereignis vom 15. Januar 2013 sind. Diesbezüglich ist die vorliegende

medizinische Aktenlage teilweise widersprüchlich: Der Kreisarzt Dr. med. K.___

hielt am 19. September 2013 (SA 72) fest, die geklagten neuropathischen

Beschwerden seien unfallkausal, dies sei eine Komplikation, die bei

Ischiaskathetern vorkommen könne. Dr. med. K.___ führte sodann in seinem

Bericht vom 28. Juni 2016 (SA 239) aus, der medizinische Endzustand sei

noch nicht gegeben. Die Vorfussproblematik sei unfallkausal. Die Beschwerden am

Rückfuss und Sprunggelenk seien jedoch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er gehe davon aus, dass es sich bei der

Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken (Sprunggelenk) um eine in

gleicher Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen

beruhende Operation gehandelt habe. Am 5. Mai 2017 führte der Kreisarzt Dr.

med. M.___ die Abschlussuntersuchung durch (SA 299). Im diesbezüglichen

Bericht äusserte er sich zwar nicht explizit zur Unfallkausalität. In seiner

Diagnoseliste bezeichnete er aber die «Beschwerden am Rückfuss beidseits,

Hüftbeschwerden rechts mehr als links» als unfallfremd, womit im Umkehrschluss

dazu anzunehmen ist, dass er die übrigen von ihm genannten Diagnosen als

unfallkausal erachtet (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Gleichzeitig hielt er fest,

dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Dies steht in

Übereinstimmung zu seiner Beurteilung des Integritätsschadens, worin er

aufgrund der Arthrosen und der Neuropathie einen Integritätsschaden von 10 %

eruierte und damit deren (teilweise) Unfallkausalität ebenfalls bejahte.

Dagegen hielt Dr. med. M.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember

2017.

(SA 362) im Widerspruch dazu fest, anlässlich der Kreisarztuntersuchung

vom Mai 2017 sei er nicht zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig

dazu auch nicht Stellung genommen. Vorliegend sei festzustellen, dass

strukturelle Läsionen, welche möglicherweise durch das Ereignis vom Januar 2013

hervorgerufen worden seien, zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden seien. In

der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen, bei denen keine Strukturen kaputt

gegangen seien, nach einem angemessenen Zeitraum wieder abgeheilt seien und

Unfallfolgen somit keine Rolle mehr spielten. Zudem habe die Operation keine

unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine vorbestehende Arthrose

mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt veränderten Gelenkes behandelt

worden. Somit sei der Erfahrung nach davon auszugehen, dass nach dem oben

genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen mehr vorlägen.

Komplikationen späterer Operationen seien demnach ebenfalls nicht im natürlich

kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen. Damit widerspricht Dr. med. M.___

nicht nur den Kausalitätsbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. K.___, sondern auch

seiner eigenen Beurteilung vom 5. Mai 2017, ohne dies überzeugend zu begründen.

Dr. med. K.___ ging noch in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2016 davon

aus, dass die neuropathischen Beschwerden durch die erste Operation vom 10.

Juni 2013 hervorgerufen worden und die Vorfussbeschwerden kausal seien. Diese

Beurteilung wurde mehr als 3 Jahre nach dem Unfallereignis vorgenommen, also längst

nach der von Dr. med. M.___ als relevant angesehenen Frist von sechs bis acht

Monaten, nach welcher keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dementsprechend

widersprüchlich verhielt sich auch die Beschwerdegegnerin, indem sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (SA 305) für neuropathische

Schmerzen und die Versteifung der Grosszehengelenke (SA 300) eine Integritätsentschädigung

zusprach, danach aber mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 365) ihre

Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, gemäss der kreisärztlichen

Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 15. Januar 2013 und den gemeldeten Beschwerden in

beiden Füssen (neuropathisches Schmerzsyndrom).

Im Lichte der vorgehend aufgeführten und

teilweise einander entgegenstehenden und widersprüchlichen Arztberichte erscheint

die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden als durch die

kreisärztlichen Beurteilungen nicht hinreichend geklärt. Zudem kann aufgrund

der vorliegenden Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt

werden, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen

noch eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und namentlich der

Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Dies wurde zwar durch die Neurologin Dr.

med. C.___ am 8. September 2016 verneint (SA 260; ebenso im

Physiotherapie-Bericht vom 20. September 2016 [SA 263]). Allerdings ist im

Bericht des N.___ vom 5. Dezember 2017 (SA 356) wiederum von einer deutlichen

Verschlechterung die Rede. Da wie vorgehend ausgeführt bereits geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ausreichen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, kam

das Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH, ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

7.

Das neurologische Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat.

Dr. med. D.___ setzt sich gestützt auf

die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner

Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend: Am 15. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer ein

Betonklotz auf beide Füsse gefallen mit einer Prellung am Mittelfuss beidseits.

Gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers habe er bei diesem Unfall

die Stahlkappenschuhe getragen, es sei dementsprechend nicht zu einer

Verletzung der Zehen, sondern weiter dorsal im Bereich des Fussrückens

gekommen. Die damalige Hausärztin berichte am 2. Februar 2013 über keine

ossären Läsionen und diagnostiziere eine Kontusion der Vorfüsse. Der Beschwerdeführer

werde dann orthopädisch untersucht an der J.___ mit der Diagnose einer

aktivierten Arthrose des ersten MTP-Gelenkes beidseits. Hierbei werde über eine

Schmerzlokalisation im Bereich des ersten MTP-Gelenkes und etwas lateral davon

an beiden Füssen berichtet. Diese Angaben seien insofern etwas schwierig zu

interpretieren, weil es beim Unfall nicht zu einer Verletzung an den

Zehengrundgelenken gekommen sei, weil der Beschwerdeführer Stahlkappenschuhe

getragen und dementsprechend eine Kontusion der Vorfüsse diagnostiziert worden

sei. Radiologisch zeige sich damals eine fortgeschrittene Arthrose der ersten

MTP-Gelenke beidseits ohne Hinweise auf ossäre Läsionen, die Beschwerden würden

auf eine aktivierte Arthrose zurückgeführt. Am 10. Juni 2013 erfolge die

MTP-Gelenksarthrodese rechts, anlässlich der postoperativen Kontrolle vom 24.

Juni 2013 werde über eine normale Sensibilität am rechten Fuss berichtet. Diese

Ausführungen seien erstaunlich, weil der Beschwerdeführer aktuell über

Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss bereits am ersten postoperativen Tag

berichte, als ihm der Ischiadicus-Katheter entfernt worden sei. Erst am 6.

August 2013 werde an der J.___ ein sensibler Ausfall des Nervus suralis

diagnostiziert, dies somit zwei Monate nach der durchgeführten Operation. Am

21.

August 2013 werde der Beschwerdeführer erstmals neurologisch in [...] durch

Frau Dr. med. C.___ untersucht, sie diagnostiziere eine partielle

Ischiadikus-Neuropathie rechts mit ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis

rechts und einer Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts.

Weiter führt der Gutachter Dr. med. D.___

aus, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige an den Hirnnerven

und Armen sowie am Rumpf keine abnormen Befunde. Am rechten Bein seien die Fusspulse

nicht sicher palpabel, die Achillessehnenreflexe fehlten beidseits, die

Patellarsehnenreflexe seien beidseits nur schwach auslösbar. Es werde eine

Hypästhesie für Berührung mit zum Teil schmerzhaftem Charakter am ganzen

rechten Fuss dorsal und plantar sowie am lateralen Unterschenkel angegeben, des

Weiteren bestehe eine Hypästhesie für Berührung am ventrolateralen Oberschenkel

rechts. Der Vibrationssinn sei am rechten Fuss etwas schlechter als links. Das

Gangbild sei charakterisiert durch ein leichtgradiges Schonhinken mit dem

rechten Bein. Die Suralisneurographie rechts sei deutlich abnorm und zeige

somit keine Verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen in [...] bei

Frau Dr. med. C.___. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es anlässlich

der ersten Operation am rechten Fuss vom 10. Juni 2013 in Form einer

MTP-Gelenksarthrodese unter Spinalanästhesie mit einem distalen

Ischiadicusblock zu einer neurologischen Komplikation gekommen sei, welche

möglicherweise erst beim Entfernen des Katheters aufgetreten sei. Diese genauen

Abläufe könnten retrospektiv mangels zur Verfügung stehender Unterlagen nicht

näher geklärt werden, dies scheine aktuell aber auch nicht mehr wirklich

erforderlich zu sein. Am Auftreten dieser Nervenschädigung im Rahmen dieser

Operation bestehe aus neurologischer Sicht kein Zweifel, diese Operation sei

somit als kausal für diese Nervenschädigung anzusehen. Dieser Nerv sei

sicherlich weiterhin erheblich geschädigt, was die Hypästhesie am rechten Bein

zumindest teilweise durchaus erkläre. Auch die Schmerzen des Beschwerdeführers

seien durchaus vorwiegend als neuropathisch einzustufen und auf die partielle

Schädigung des Nervus ischiadicus zurückzuführen. Eine eindeutige Parese könne

aber nicht festgestellt werden, es finde sich eine gewisse Atrophie der rechten

Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur im Seitenvergleich, welche allerdings

nicht sehr erheblich sei und wahrscheinlich durch die Schonung des rechten

Beines erklärt werden könne. In der Beurteilung der Unfallkausalität könne er,

Dr. med. D.___, sich der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung der Suva

anschliessen, wonach die Kontusion der Füsse beidseits durch den Unfall vom 15.

Januar 2013 nach rund einem halben Jahr wiederum abgeklungen gewesen sei. Aus

neurologischer Sicht sei es beim Unfall vom 15. Januar 2013 nicht zu einer

Verletzung gekommen, so dass die Fragen nach dem Status quo ante

beziehungsweise dem Status quo sine nicht näher beantwortet werden könnten. Die

durchgeführten Fussoperationen hätten somit keine unfallkausalen Veränderungen

zum Ziel gehabt. Dementsprechend seien auch die aktuell als Komplikation dieser

Fussoperation vorhandenen neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss nicht als

unfallkausal einzustufen. An der Kausalität dieser Beschwerden zur

durchgeführten Operation am rechten Fuss bestehe aber wie gesagt aus

neurologischer Sicht zurzeit kein Zweifel. Im Übrigen habe der Unfall aus

neurologischer Sicht nicht eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung der

Integrität verursacht, weil es beim Unfall nicht zu einer Schädigung am

Nervensystem gekommen sei. Die später eingetretene Nervenschädigung in Form der

Ischiadicus-Neuropathie rechts sei als unfallfremd einzustufen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das Gutachten von Dr. med. D.___ in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar

ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass die vom

Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch geklagten Beschwerden nicht als

unfallkausal anzusehen sind.

8.

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 und Einspracheentscheid vom 20. Februar

2018.

verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind

dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil

dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496).

Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend

abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten

schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens

von Dr. med. D.___ von CHF 4'500.00 sowie die Kosten für die Anreise und

die Übernachtung des Beschwerdeführers von CHF 638.00 (CHF 462.00 +

176.

) zu bezahlen (vgl. Art. 45 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Die Suva hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 4'500.00 sowie die Spesen von CHF 638.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch