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Entscheid

VSBES.2018.182

Unfallversicherung

29. Januar 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1979, war seit Juli 2015 bei der B.___ GmbH (fortan:

Arbeitgeberin) als LKW-Chauffeur beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war

er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er am 24. Januar 2017 einen Unfall erlitt. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr.

2) stürzte der Beschwerdeführer beim Beladen des Lastwagens von der Hebebühne,

wobei er sich am linken Knie und an der rechten Schulter verletzte.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der

Heilbehandlung (Suva-Nr. 4).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. März 2018 ein, da die

aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 57).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Einsprache (Suva-Nr. 60),

welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abwies

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 15. August 2018 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

11 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29.

Juni 2018 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter seien weitere Abklärungen

vorzunehmen und sodann dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 18 ff.).

Der Beschwerdeführer verzichtet am 28.

September 2018 auf eine Replik (A.S. 42 f.). Seine Vertreterin reicht am 12.

Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.), welche am 15. Oktober 2018 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 49).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer auch nach dem 28. März 2018 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 29. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V

109.

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134

V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes

nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig

geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass

kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei

voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.

November 2010 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2

).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit

der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer wollte am

24.

Januar 2017 eine Palette über die Hebebühne in den Lastwagen verladen.

Dabei verfehlte er mit dem rechten Fuss die Auflagefläche der Hebebühne, worauf

er aus ca. 1,3 m Höhe direkt auf die rechte Schulter fiel. Zudem prallte beim

Sturz das linke Knie gegen die Kante der Hebebühne (Suva-Nr. 22 S. 1). In der

Folge war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % und ab dem 7. April 2017 noch

zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 7 / 19 S. 2).

3.1.2

Im Röntgeninstitut C.___ erfolgte

am 15. Februar 2017 eine Sonographie des rechten Schultergelenks, welche zu folgendem

Ergebnis führte (Suva-Nr. 14): «Hypertrophierende AC-Arthrose mit

Gelenkserguss, verdickter Gelenkkapsel gut vereinbar mit einer traumatisierten

Arthrose. Begleitende Bursitis der Bursa subacromialis. Kleine synovialseitige Partialläsion

im distalen Ansatz der Supraspinatussehne. Im Übrigen regelrechte

Rotatorenmanschette.»

Med. pract. D.___ diagnostizierte im

Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2017 (Suva-Nr. 21) eine traumatisierte

Schulterarthrose und eine Ruptur des medialen Kollateralbands links.

3.1.3

Am 22. Mai 2017 nahm der

Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Er litt indes weiterhin

unter erheblichen Schmerzen (in der Schulter schlimmer als im Knie) und war beim

Be- und Entladen des Lastwagens auf die Hilfe eines Kollegen angewiesen

(Suva-Nrn. 16 / 22 / 27). Ab 4. September 2017 war er neu bei der E.___

GmbH auf Abruf als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. 45).

Dr. med. F.___ gelangte bei der MR-Untersuchung

des rechten Schultergelenks (Arthro) vom 13. Oktober 2017 zu folgender

Beurteilung (Suva-Nr. 39): «Umschriebene gedeckte Partialruptur der

Infraspinatussehne anterosuperior. Ansatztendinose der Supraspinatussehne.

Aktivierte und / oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose

(differentialdiagnostisch Status nach Distorsion Rockwood 1).»

Med. pract. G.___, Assistenzarzt

Orthopädie, und Dr. med. H.___, Leiter Kniechirurgie und Sportverletzungen in

der Praxisgemeinschaft I.___, hielten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Suva-Nr.

37) fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich des linken Kniegelenks beschwerdefrei

und voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der rechten Schulter diagnostizierten med.

pract. J.___ und Dr. med. K.___, Leiter Chirurgie der Oberen Extremität, am 23.

November 2017 (Suva-Nr. 42) ein traumatisiertes AC-Gelenk und eine

intratendinöse Läsion der Supraspinatussehne rechts nach Sturz am 24. Januar

2017.

Eine Infiltration habe drei Tage lang eine nahezu komplette

Schmerzlinderung bewirkt, dann seien die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Diese

schränkten den Beschwerdeführer insbesondere bei der Arbeit stark ein. Die

initiale Wirksamkeit der Infiltration bestätige, dass das AC-Gelenk die

Beschwerden verursache.

Dr. med. K.___ führte am 16. Januar 2018

eine arthroskopische Ausdünnung des coracoacromialen Ligaments und eine

laterale Clavicularesektion rechts durch (Suva-Nr. 38). Im Bericht vom 19.

Februar 2018 (Suva-Nr. 43) hielt er fest, der Verlauf sei regelrecht. Fünf bis

sechs Wochen nach dem Eingriff seien Schmerzen üblich, diese würden weiter

zurückgehen. Man verlängere die Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2018 (s.a.

Suva-Nr. 44 S. 2).

3.1.3

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___,

Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. März 2018

(Suva-Nr. 49) zum Schluss, als unfallunabhängige Diagnose liege eine AC-Gelenksarthrose

des rechten Schultergelenks vor. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des

Unfalls vom 24. Januar 2017 auf das linke Knie und die rechte Schulter

gefallen. Im weiteren Verlauf habe sich die Beschwerdesymptomatik des linken

Kniegelenkes vollständig zurückentwickelt, persistierend seien jedoch die

Schmerzen in der rechten Schulter. Bei der sonographischen und

kernspintomographischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte AC-Gelenksarthrose

gezeigt. Gleichzeitig bestünden tendinöse Veränderungen im Bereich der

Rotatorenmanschette, jedoch keine Ruptur. Die beschriebenen Veränderungen seien

Ausdruck einer Degeneration im Bereich des Schultergelenkes und nicht als

unfallbedingte strukturelle Läsion zu sehen. Das Ereignis vom 24. Januar 2017

mit Sturz auf die rechte Schulter habe den Charakter einer vor-übergehenden

Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von zwölf bis 16

Wochen. Die im weiteren Verlauf beschriebene Beschwerdesymptomatik sei Ausdruck

der Degeneration des AC-Gelenkes. Die weiterhin erfolgte Behandlung diene

ausschliesslich der Behebung der degenerativen Veränderungen im Bereich des

Schultergelenkes und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24.

Januar 2017.

3.1.4

In seinem Schreiben vom 6. April

2018.

(Suva- Nr. 55 S. 1) erklärte der Beschwerdeführer, auch nach der Operation

könne er keine schweren Lasten tragen oder ziehen, da er immer noch Schmerzen

habe.

Dr. med. K.___ hielt im Bericht vom 6.

Juni 2018 (Suva-Nr. 69) fest, er könne die Beurteilung des Kreisarztes nicht

akzeptieren. Eine Arthrose sei typischerweise charakterisiert durch eine

Verschmälerung des Gelenkspaltes sowie die Bildung von Osteophyten und

subchondralen Zysten. Beim Beschwerdeführer zeige das MRI vom 13. Oktober 2017

alles andere als degenerative Veränderungen. Der Gelenkspalt sei

überdurchschnittlich weit und das laterale Ende der Clavicula zeige weder

Osteophyten noch Zysten. Die Signalanhebung im Gelenk selber könne durch eine Läsion

des Diskus artikularis und eine Zerrung bedingt sein. lntraoperativ hätten sich

narbige Veränderungen im Bereich der inferioren AC-Gelenkkapsel und ein

zerrissener Diskus artikularis gefunden. Diese Befunde passten sehr gut zu den drei

Monate früher angefertigten Arthro-MRI-Bildern. Bei der strukturellen Läsion handle

es sich demnach eher um die Folgen einer AC-Gelenksluxation Typ I – II als um

eine degenerativ bedingte Arthrose. Dies passe auch sehr gut zum Unfallmechanismus

mit Sturz von einer Hebebühne.

3.1.5

Kreisarzt Dr. med. M.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, machte in seiner Beurteilung vom 3. September 2018

(A.S. 22 ff.), welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Beschwerdeantwort

einreichte, folgende Bemerkungen zu den MRI-Aufnahmen der rechten Schulter vom

13.

Oktober 2017 (A.S. 27):

· Abbildung 1 (A.S. 28): In den sagittalen

Schichten lasse sich gut das verbreiterte AC-Gelenk erkennen (Kreismarkierung).

Ebenfalls gut erkennbar sei der unruhige laterale Rand der lateralen Clavicula

(Pfeilmarkierung).

· Abbildung 2 (A.S. 28): Dieses

verbreiterte AC-Gelenk zeige eine massive Signalalteration mit einer kaudalen

Ausbuchtung des Gelenkes, das auf die Supraspinatus drücke (Pfeilmarkierung).

Weiterhin sei das laterale Claviculaende unruhig. Im lateralen Claviculananteil

finde sich ein Knochenmarködem (dicke Pfeilmarkierung), die sich von der

normalen MRI-Struktur der restlichen Clavicula unterscheide.

· Abbildung 3 (A.S. 29): Zu sehen sei die

Texturveränderung mit der inhomogenen Struktur der Supraspinatus

(Ovalmarkierung). Es sei eine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatus an

ihrem Ansatz am tuberculum majus vorhanden (Pfeilmarkierung).

· Abbildung 4 (A.S. 29): Der Supraspinatusmuskel

sei normal gross und steige über die Verbindungslinie zwischen dem Oberrand des

Processus coracoideus und der Spina scapulae; seine Struktur zeige keine

Verfettung im Sinne einer älteren Rotatorenmanschettenläsion mit Atrophie und

Verfettung. Auch hier sei wieder die unruhige laterale Gelenksfläche der

lateralen Clavicula zu erkennen (was wie ein von Mottenfrass befallener Knochen

aussehe); ausserdem seien kleine Zystchen zu sehen (Pfeilmarkierung).

· Abbildung 5 (A.S. 30): Die kleinen Zystchen

seien auch hier gut zu erkennen (Pfeilmarkierung), neben der schon

beschriebenen Signalalteration.

· Abbildung 6 (A.S. 30): In der

Folgeschicht präsentiere sich das gleiche Bild.

· Abbildung 7 (A.S. 31): Nicht nur die

Supraspinatussehne zeige intratendinöse Veränderungen, auch in der

Subscapularissehne seien erste Strukturveränderungen zu erkennen

(Ovalmarkierung), ebenfalls wieder gelenkseitig. Ausserdem sei der Abstand vom

Processus coracoideus zum Humeruskopf durch den hier sichtbaren Sporn (Pfeilmarkierung)

etwas eingeengt.

· Abbildung 8 (A.S. 31): Auch die

Infraspinatussehne zeige gelenkseitig eine Partialruptur (Ovalmarkierung).

Was die Anamnese betreffe, so könne der

angegebene Sturz auf die rechte Schulter eine Verletzung des AC-Gelenkes hervorrufen.

In der Wintersporttraumatologie sei dies nicht so selten. Im vorliegenden Fall

liege ein solcher Unfallmechanismus vor. Eine zeitnahe klinische Untersuchung sei

nicht dokumentiert. Da nach der Infiltration eine gewisse Beschwerdelinderung eingetreten

sei, sei davon auszugehen, dass das AC-Gelenk für die Schulterbeschwerden

verantwortlich sei. Der zeitnahe Ultraschallbefund vom 15. Februar 2017 werde

in der rund acht Monate später durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchung der rechten

Schulter bestätigt (A.S. 34 f.). In diesen Aufnahmen fielen der verbreiterte

AC-Abstand und die massive Signalalteration in diesem Gelenk sowie das unruhige

Ende der lateralen Clavicula mit den deutlichen Zysten auf. Der MRI-Bericht spreche

in dieser Hinsicht von einer Arrosion der Gelenksflächen. Zusätzlich werde im

Sonographiebefund die Präsenz von Osteophyten festgehalten. Die Destruktion des

AC-Gelenkes sei somit gut dokumentiert und an der Arthrose nicht zu zweifeln

(A.S. 35).

Schwieriger sei die Interpretation des

breiten AC-Gelenkes. Zur Diskussion stünden zwei Differentialdiagnosen: (A.S.

35):

·

Eine traumatische

AC-Luxation lasse sich mit der Bildgebung nicht beweisen, da keine Aufnahmen

vor dem Unfall zum Vergleich vorlägen. Der zeitnahe Sonographiebericht äussere

sich nicht zur Breite des AC-Gelenkes. Da diese Untersuchung nach dem Unfall

vorgenommen worden sei, eigne sie sich ohnehin nicht für einen Vergleich mit der

deutlich manifesten Verbreiterung im späteren Arthro-MRl.

·

Für die sog.

laterale Claviculaosteolyse (Resorption des einen Knochens im Sinne eines

Substanzverlustes mit Verbreiterung des Gelenkes) seien im MRI typische

Merkmale vorhanden, nämlich das Knochenmarködem in der lateralen Clavicula und

vor allem die sich nach lateral verjüngende Clavicula. Die gut sichtbaren

Zysten seien nicht pathognomonisch und auch bei einer fortgeschrittenen Arthrose

vorhanden.

Die Literatur gebe die Ursache der

lateralen Claviculaosteolyse als unbekannt an. Auffällig sei die Häufung bei

männlichen Patienten mit schwerer körperlicher Arbeit mit der oberen Extremität

sowie bei Patienten, die Kraftsport betrieben. Für Kraftsport gebe es keine

Hinweise, hingegen werde die Arbeit des Beschwerdeführers im

Aussendienstrapport vom 22. Mai 2017 wie folgt beschrieben: «Mit den LKW‘s

werden Stückgüter jeglicher Art transportiert. Das können TV-Geräte sein, aber

auch Möbel, Uhren, etc.» Besonders interessant sei die Tatsache, dass der

Operateur bei der Arthroskopie den Beschwerdeführer als «äusserst muskulös» beschreibe.

Damit bestünden morphologische und typische bildgebende Hinweise für eine

laterale Claviculaosteolyse als Erklärung für das breite AC-Gelenk. Ein Trauma

als Ursache sei auf Grund der Anamnese möglich, weitere Hinweise lägen aber abgesehen

von der Verbreiterung nicht vor (A.S. 35). Nach der Literatur seien die Partialrisse

in den Sehnen der Rotatorenmanschette mit ihrer gelenkseitigen Lokalisation

Ausdruck von degenerativen Schäden (A.S. 36).

Zum Bericht von Dr. med. K.___ vom 6.

Juni 2018 seien folgende Bemerkungen anzubringen (A.S. 36):

· Die Aussage, dass eine Arthrose üblicherweise

eine Gelenkspaltverschmälerung zur Folge habe, treffe zu. Hier sei der

Gelenkspalt in der Tat nicht eng, sondern breit. Entgegen der Auffassung von

Dr. med. K.___ beschreibe der Sonographie-Bericht aber Osteophyten, und die

Zysten seien klar vorhanden. Der Aspekt der Gelenksfläche der lateralen Clavicula

erinnere mit seiner Arrosion an einen eigentlichen Mottenfrass.

· Knochenmarködeme könnten Ausdruck einer

akuten Verletzung im Sinne eines mechanischen Knochenmarködems sein. Es gebe

aber auch das ischämische Knochenmarködem, z.B. bei einer Osteonekrose, und das

reaktive Knochenmarködem, z.B. bei einer Arthrose. Das Knochenmarködem beweise somit

keineswegs ein akutes Trauma.

· Narbige Veränderungen der inferioren

AC-Gelenkkapsel würden nicht nur nach einem Trauma auftreten, sondern seien

auch bei einer Arthrose vorhanden. Eine Läsion des Diskus artikularis müsse ebenfalls

nicht Ausdruck eines akuten Traumas sein, sondern sei eine typische Folge bei

einer AC-Arthrose.

· An der Arthrose mit ihren hier

vorhandenen klassischen Merkmalen sei nicht zu zweifeln. Die einzige

Kontroverse bestehe in der Ätiologie der Gelenkspaltverbreiterung. Mit den hier

beschriebenen und bildgebend dargelegten Veränderungen sei ein Trauma nur

möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zusammenfassend handle es sich bei der

vorliegenden Veränderung im AC-Gelenk basierend auf der Literatur mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht um traumatische Veränderungen, sondern um ein

degeneratives Geschehen. An einer vorbestehenden Arthrose im AC-Gelenk sei

nicht zu zweifeln. Als Ätiologie für die AC-Gelenkverbreiterung komme auf Grund

der Bildgebung und auch auf Grund von Hinweisen in der Anamnese eine sog.

laterale Claviculaosteolyse in Frage. Am Standpunkt der Beschwerdegegnerin

könne auch angesichts des Berichts von Dr. med. K.___ vom 6. Juni 2018

festgehalten werden (A.S. 37).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu

Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Januar

2017.

und den Schulterbeschwerden, welche nach dem Fallabschluss per 28. März

2018.

persistierten, verneint. Sie konnte sich dabei auf die Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. M.___ stützen, wonach die Schmerzen ihre Ursache im

AC-Gelenk haben, die dortigen Schädigungen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur sind. Diese Beurteilung geniesst

vollen Beweiswert, stammt sie doch von einem Facharzt der Chirurgie, welcher

sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst hat. Eine reine

Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen feststehenden und zudem

nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt geht (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Der Zustand der rechten

Schulter war durch die MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert, was es dem

Kreisarzt erlaubte, auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten. Da er sich

ausschliesslich auf Unterlagen aus der Zeit vor dem angefochtenen

Einspracheentscheid bezieht, spielt es auch keine Rolle, dass seine

Stellungnahme erst nach diesem Stichtag erging.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich

im Rahmen einer Replik zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ zu

äussern, verzichtete aber darauf, Einwände zu erheben. In seiner Beschwerdeschrift

verwies er zur Begründung des Rechtsbegehrens einzig auf den Bericht von Dr.

med. K.___ vom 6. Juni 2018. Dieser leitet die Unfallkausalität der

Beschwerden in erster Linie aus den radiologischen Befunden ab. Dr. med. M.___

stützt sich für seine gegenteilige Auffassung ebenfalls vornehmlich auf die

Bildgebung. Während der Bericht von Dr. med. K.___ aber recht knapp ausfällt,

befasst sich der Kreisarzt ausführlich und detailliert mit den MRI-Aufnahmen

und gelangt zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung. Er weist in einer auch

dem Laien verständlichen Weise auf die relevanten Details in den Aufnahmen hin

und wägt sorgfältig die einzelnen Umstände ab, welche für oder gegen eine

traumatische Schädigung des AC-Gelenks sprechen. Dabei bezieht sich Dr. med.

M.___ – anders als Dr. med. K.___ – auch auf die einschlägige medizinische

Fachliteratur (s. A.S. 32 – 34). Der Bericht von Dr. med. K.___ vermag daher

auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. M.___ zu erwecken,

zumal dieser ausdrücklich auf den Bericht eingeht und darlegt, warum

Dr. med. K.___ nicht gefolgt werden kann. Andere Arztberichte, die einen

Kausalzusammenhang belegen könnten, finden sich keine. Die nicht näher begründeten

Feststellungen von med. pract. D.___ und Dr. med. F.___, wonach eine aktivierte

und / oder traumatisierte AC-Arthrose resp. differentialdiagnostisch eine Distorsion

vorliegen soll, gestatten keine Schlüsse zu dieser Frage. Im Übrigen ging bereits

der Kreisarzt Dr. med. L.___ davon aus, dass das Schultergelenk

degenerativ und nicht traumatisch verändert sei, was die Einschätzung von

Dr. med. M.___ stützt. Nach Dr. med. L.___ verursachte das

Unfallereignis nur vorübergehende Beschwerden, welche nach spätestens 16 Wochen

ausgeheilt sein sollten. Auch unter diesem Blickwinkel ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr nach dem Unfall ihre

Leistungen einstellte. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen,

dass der Einwand in der Einsprache, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall kerngesund

und schmerzfrei gewesen, nicht geeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und Beschwerden herzustellen (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Im

Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer

unter Schmerzen leidet, entscheidend ist vielmehr, dass diese Schmerzen aus den

dargelegten Gründen für die Unfallversicherung nicht relevant sind.

3.3

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das rechte Schultergelenk keine

unfallbedingten Läsionen aufweist, weshalb zwischen dem Unfall vom 21. Januar

2017.

sowie den persistierenden Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 28. März 2018

abgeschlossen und weitere Leistungen abgelehnt, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann