VSBES.2018.182
Unfallversicherung
29. Januar 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1979, war seit Juli 2015 bei der B.___ GmbH (fortan:
Arbeitgeberin) als LKW-Chauffeur beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war
er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er am 24. Januar 2017 einen Unfall erlitt. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr.
2) stürzte der Beschwerdeführer beim Beladen des Lastwagens von der Hebebühne,
wobei er sich am linken Knie und an der rechten Schulter verletzte.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der
Heilbehandlung (Suva-Nr. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. März 2018 ein, da die
aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 57).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Einsprache (Suva-Nr. 60),
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abwies
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 15. August 2018 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
11 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29.
Juni 2018 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere Abklärungen
vorzunehmen und sodann dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 18 ff.).
Der Beschwerdeführer verzichtet am 28.
September 2018 auf eine Replik (A.S. 42 f.). Seine Vertreterin reicht am 12.
Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.), welche am 15. Oktober 2018 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 49).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch nach dem 28. März 2018 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 29. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V
109.
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes
nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig
geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass
kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2
).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit
der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer wollte am
24.
Januar 2017 eine Palette über die Hebebühne in den Lastwagen verladen.
Dabei verfehlte er mit dem rechten Fuss die Auflagefläche der Hebebühne, worauf
er aus ca. 1,3 m Höhe direkt auf die rechte Schulter fiel. Zudem prallte beim
Sturz das linke Knie gegen die Kante der Hebebühne (Suva-Nr. 22 S. 1). In der
Folge war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % und ab dem 7. April 2017 noch
zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 7 / 19 S. 2).
3.1.2
Im Röntgeninstitut C.___ erfolgte
am 15. Februar 2017 eine Sonographie des rechten Schultergelenks, welche zu folgendem
Ergebnis führte (Suva-Nr. 14): «Hypertrophierende AC-Arthrose mit
Gelenkserguss, verdickter Gelenkkapsel gut vereinbar mit einer traumatisierten
Arthrose. Begleitende Bursitis der Bursa subacromialis. Kleine synovialseitige Partialläsion
im distalen Ansatz der Supraspinatussehne. Im Übrigen regelrechte
Rotatorenmanschette.»
Med. pract. D.___ diagnostizierte im
Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2017 (Suva-Nr. 21) eine traumatisierte
Schulterarthrose und eine Ruptur des medialen Kollateralbands links.
3.1.3
Am 22. Mai 2017 nahm der
Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Er litt indes weiterhin
unter erheblichen Schmerzen (in der Schulter schlimmer als im Knie) und war beim
Be- und Entladen des Lastwagens auf die Hilfe eines Kollegen angewiesen
(Suva-Nrn. 16 / 22 / 27). Ab 4. September 2017 war er neu bei der E.___
GmbH auf Abruf als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. 45).
Dr. med. F.___ gelangte bei der MR-Untersuchung
des rechten Schultergelenks (Arthro) vom 13. Oktober 2017 zu folgender
Beurteilung (Suva-Nr. 39): «Umschriebene gedeckte Partialruptur der
Infraspinatussehne anterosuperior. Ansatztendinose der Supraspinatussehne.
Aktivierte und / oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose
(differentialdiagnostisch Status nach Distorsion Rockwood 1).»
Med. pract. G.___, Assistenzarzt
Orthopädie, und Dr. med. H.___, Leiter Kniechirurgie und Sportverletzungen in
der Praxisgemeinschaft I.___, hielten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Suva-Nr.
37) fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich des linken Kniegelenks beschwerdefrei
und voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der rechten Schulter diagnostizierten med.
pract. J.___ und Dr. med. K.___, Leiter Chirurgie der Oberen Extremität, am 23.
November 2017 (Suva-Nr. 42) ein traumatisiertes AC-Gelenk und eine
intratendinöse Läsion der Supraspinatussehne rechts nach Sturz am 24. Januar
2017.
Eine Infiltration habe drei Tage lang eine nahezu komplette
Schmerzlinderung bewirkt, dann seien die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Diese
schränkten den Beschwerdeführer insbesondere bei der Arbeit stark ein. Die
initiale Wirksamkeit der Infiltration bestätige, dass das AC-Gelenk die
Beschwerden verursache.
Dr. med. K.___ führte am 16. Januar 2018
eine arthroskopische Ausdünnung des coracoacromialen Ligaments und eine
laterale Clavicularesektion rechts durch (Suva-Nr. 38). Im Bericht vom 19.
Februar 2018 (Suva-Nr. 43) hielt er fest, der Verlauf sei regelrecht. Fünf bis
sechs Wochen nach dem Eingriff seien Schmerzen üblich, diese würden weiter
zurückgehen. Man verlängere die Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2018 (s.a.
Suva-Nr. 44 S. 2).
3.1.3
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___,
Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. März 2018
(Suva-Nr. 49) zum Schluss, als unfallunabhängige Diagnose liege eine AC-Gelenksarthrose
des rechten Schultergelenks vor. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des
Unfalls vom 24. Januar 2017 auf das linke Knie und die rechte Schulter
gefallen. Im weiteren Verlauf habe sich die Beschwerdesymptomatik des linken
Kniegelenkes vollständig zurückentwickelt, persistierend seien jedoch die
Schmerzen in der rechten Schulter. Bei der sonographischen und
kernspintomographischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte AC-Gelenksarthrose
gezeigt. Gleichzeitig bestünden tendinöse Veränderungen im Bereich der
Rotatorenmanschette, jedoch keine Ruptur. Die beschriebenen Veränderungen seien
Ausdruck einer Degeneration im Bereich des Schultergelenkes und nicht als
unfallbedingte strukturelle Läsion zu sehen. Das Ereignis vom 24. Januar 2017
mit Sturz auf die rechte Schulter habe den Charakter einer vor-übergehenden
Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von zwölf bis 16
Wochen. Die im weiteren Verlauf beschriebene Beschwerdesymptomatik sei Ausdruck
der Degeneration des AC-Gelenkes. Die weiterhin erfolgte Behandlung diene
ausschliesslich der Behebung der degenerativen Veränderungen im Bereich des
Schultergelenkes und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24.
Januar 2017.
3.1.4
In seinem Schreiben vom 6. April
2018.
(Suva- Nr. 55 S. 1) erklärte der Beschwerdeführer, auch nach der Operation
könne er keine schweren Lasten tragen oder ziehen, da er immer noch Schmerzen
habe.
Dr. med. K.___ hielt im Bericht vom 6.
Juni 2018 (Suva-Nr. 69) fest, er könne die Beurteilung des Kreisarztes nicht
akzeptieren. Eine Arthrose sei typischerweise charakterisiert durch eine
Verschmälerung des Gelenkspaltes sowie die Bildung von Osteophyten und
subchondralen Zysten. Beim Beschwerdeführer zeige das MRI vom 13. Oktober 2017
alles andere als degenerative Veränderungen. Der Gelenkspalt sei
überdurchschnittlich weit und das laterale Ende der Clavicula zeige weder
Osteophyten noch Zysten. Die Signalanhebung im Gelenk selber könne durch eine Läsion
des Diskus artikularis und eine Zerrung bedingt sein. lntraoperativ hätten sich
narbige Veränderungen im Bereich der inferioren AC-Gelenkkapsel und ein
zerrissener Diskus artikularis gefunden. Diese Befunde passten sehr gut zu den drei
Monate früher angefertigten Arthro-MRI-Bildern. Bei der strukturellen Läsion handle
es sich demnach eher um die Folgen einer AC-Gelenksluxation Typ I – II als um
eine degenerativ bedingte Arthrose. Dies passe auch sehr gut zum Unfallmechanismus
mit Sturz von einer Hebebühne.
3.1.5
Kreisarzt Dr. med. M.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, machte in seiner Beurteilung vom 3. September 2018
(A.S. 22 ff.), welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Beschwerdeantwort
einreichte, folgende Bemerkungen zu den MRI-Aufnahmen der rechten Schulter vom
13.
Oktober 2017 (A.S. 27):
· Abbildung 1 (A.S. 28): In den sagittalen
Schichten lasse sich gut das verbreiterte AC-Gelenk erkennen (Kreismarkierung).
Ebenfalls gut erkennbar sei der unruhige laterale Rand der lateralen Clavicula
(Pfeilmarkierung).
· Abbildung 2 (A.S. 28): Dieses
verbreiterte AC-Gelenk zeige eine massive Signalalteration mit einer kaudalen
Ausbuchtung des Gelenkes, das auf die Supraspinatus drücke (Pfeilmarkierung).
Weiterhin sei das laterale Claviculaende unruhig. Im lateralen Claviculananteil
finde sich ein Knochenmarködem (dicke Pfeilmarkierung), die sich von der
normalen MRI-Struktur der restlichen Clavicula unterscheide.
· Abbildung 3 (A.S. 29): Zu sehen sei die
Texturveränderung mit der inhomogenen Struktur der Supraspinatus
(Ovalmarkierung). Es sei eine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatus an
ihrem Ansatz am tuberculum majus vorhanden (Pfeilmarkierung).
· Abbildung 4 (A.S. 29): Der Supraspinatusmuskel
sei normal gross und steige über die Verbindungslinie zwischen dem Oberrand des
Processus coracoideus und der Spina scapulae; seine Struktur zeige keine
Verfettung im Sinne einer älteren Rotatorenmanschettenläsion mit Atrophie und
Verfettung. Auch hier sei wieder die unruhige laterale Gelenksfläche der
lateralen Clavicula zu erkennen (was wie ein von Mottenfrass befallener Knochen
aussehe); ausserdem seien kleine Zystchen zu sehen (Pfeilmarkierung).
· Abbildung 5 (A.S. 30): Die kleinen Zystchen
seien auch hier gut zu erkennen (Pfeilmarkierung), neben der schon
beschriebenen Signalalteration.
· Abbildung 6 (A.S. 30): In der
Folgeschicht präsentiere sich das gleiche Bild.
· Abbildung 7 (A.S. 31): Nicht nur die
Supraspinatussehne zeige intratendinöse Veränderungen, auch in der
Subscapularissehne seien erste Strukturveränderungen zu erkennen
(Ovalmarkierung), ebenfalls wieder gelenkseitig. Ausserdem sei der Abstand vom
Processus coracoideus zum Humeruskopf durch den hier sichtbaren Sporn (Pfeilmarkierung)
etwas eingeengt.
· Abbildung 8 (A.S. 31): Auch die
Infraspinatussehne zeige gelenkseitig eine Partialruptur (Ovalmarkierung).
Was die Anamnese betreffe, so könne der
angegebene Sturz auf die rechte Schulter eine Verletzung des AC-Gelenkes hervorrufen.
In der Wintersporttraumatologie sei dies nicht so selten. Im vorliegenden Fall
liege ein solcher Unfallmechanismus vor. Eine zeitnahe klinische Untersuchung sei
nicht dokumentiert. Da nach der Infiltration eine gewisse Beschwerdelinderung eingetreten
sei, sei davon auszugehen, dass das AC-Gelenk für die Schulterbeschwerden
verantwortlich sei. Der zeitnahe Ultraschallbefund vom 15. Februar 2017 werde
in der rund acht Monate später durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchung der rechten
Schulter bestätigt (A.S. 34 f.). In diesen Aufnahmen fielen der verbreiterte
AC-Abstand und die massive Signalalteration in diesem Gelenk sowie das unruhige
Ende der lateralen Clavicula mit den deutlichen Zysten auf. Der MRI-Bericht spreche
in dieser Hinsicht von einer Arrosion der Gelenksflächen. Zusätzlich werde im
Sonographiebefund die Präsenz von Osteophyten festgehalten. Die Destruktion des
AC-Gelenkes sei somit gut dokumentiert und an der Arthrose nicht zu zweifeln
(A.S. 35).
Schwieriger sei die Interpretation des
breiten AC-Gelenkes. Zur Diskussion stünden zwei Differentialdiagnosen: (A.S.
35):
·
Eine traumatische
AC-Luxation lasse sich mit der Bildgebung nicht beweisen, da keine Aufnahmen
vor dem Unfall zum Vergleich vorlägen. Der zeitnahe Sonographiebericht äussere
sich nicht zur Breite des AC-Gelenkes. Da diese Untersuchung nach dem Unfall
vorgenommen worden sei, eigne sie sich ohnehin nicht für einen Vergleich mit der
deutlich manifesten Verbreiterung im späteren Arthro-MRl.
·
Für die sog.
laterale Claviculaosteolyse (Resorption des einen Knochens im Sinne eines
Substanzverlustes mit Verbreiterung des Gelenkes) seien im MRI typische
Merkmale vorhanden, nämlich das Knochenmarködem in der lateralen Clavicula und
vor allem die sich nach lateral verjüngende Clavicula. Die gut sichtbaren
Zysten seien nicht pathognomonisch und auch bei einer fortgeschrittenen Arthrose
vorhanden.
Die Literatur gebe die Ursache der
lateralen Claviculaosteolyse als unbekannt an. Auffällig sei die Häufung bei
männlichen Patienten mit schwerer körperlicher Arbeit mit der oberen Extremität
sowie bei Patienten, die Kraftsport betrieben. Für Kraftsport gebe es keine
Hinweise, hingegen werde die Arbeit des Beschwerdeführers im
Aussendienstrapport vom 22. Mai 2017 wie folgt beschrieben: «Mit den LKW‘s
werden Stückgüter jeglicher Art transportiert. Das können TV-Geräte sein, aber
auch Möbel, Uhren, etc.» Besonders interessant sei die Tatsache, dass der
Operateur bei der Arthroskopie den Beschwerdeführer als «äusserst muskulös» beschreibe.
Damit bestünden morphologische und typische bildgebende Hinweise für eine
laterale Claviculaosteolyse als Erklärung für das breite AC-Gelenk. Ein Trauma
als Ursache sei auf Grund der Anamnese möglich, weitere Hinweise lägen aber abgesehen
von der Verbreiterung nicht vor (A.S. 35). Nach der Literatur seien die Partialrisse
in den Sehnen der Rotatorenmanschette mit ihrer gelenkseitigen Lokalisation
Ausdruck von degenerativen Schäden (A.S. 36).
Zum Bericht von Dr. med. K.___ vom 6.
Juni 2018 seien folgende Bemerkungen anzubringen (A.S. 36):
· Die Aussage, dass eine Arthrose üblicherweise
eine Gelenkspaltverschmälerung zur Folge habe, treffe zu. Hier sei der
Gelenkspalt in der Tat nicht eng, sondern breit. Entgegen der Auffassung von
Dr. med. K.___ beschreibe der Sonographie-Bericht aber Osteophyten, und die
Zysten seien klar vorhanden. Der Aspekt der Gelenksfläche der lateralen Clavicula
erinnere mit seiner Arrosion an einen eigentlichen Mottenfrass.
· Knochenmarködeme könnten Ausdruck einer
akuten Verletzung im Sinne eines mechanischen Knochenmarködems sein. Es gebe
aber auch das ischämische Knochenmarködem, z.B. bei einer Osteonekrose, und das
reaktive Knochenmarködem, z.B. bei einer Arthrose. Das Knochenmarködem beweise somit
keineswegs ein akutes Trauma.
· Narbige Veränderungen der inferioren
AC-Gelenkkapsel würden nicht nur nach einem Trauma auftreten, sondern seien
auch bei einer Arthrose vorhanden. Eine Läsion des Diskus artikularis müsse ebenfalls
nicht Ausdruck eines akuten Traumas sein, sondern sei eine typische Folge bei
einer AC-Arthrose.
· An der Arthrose mit ihren hier
vorhandenen klassischen Merkmalen sei nicht zu zweifeln. Die einzige
Kontroverse bestehe in der Ätiologie der Gelenkspaltverbreiterung. Mit den hier
beschriebenen und bildgebend dargelegten Veränderungen sei ein Trauma nur
möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zusammenfassend handle es sich bei der
vorliegenden Veränderung im AC-Gelenk basierend auf der Literatur mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht um traumatische Veränderungen, sondern um ein
degeneratives Geschehen. An einer vorbestehenden Arthrose im AC-Gelenk sei
nicht zu zweifeln. Als Ätiologie für die AC-Gelenkverbreiterung komme auf Grund
der Bildgebung und auch auf Grund von Hinweisen in der Anamnese eine sog.
laterale Claviculaosteolyse in Frage. Am Standpunkt der Beschwerdegegnerin
könne auch angesichts des Berichts von Dr. med. K.___ vom 6. Juni 2018
festgehalten werden (A.S. 37).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Januar
2017.
und den Schulterbeschwerden, welche nach dem Fallabschluss per 28. März
2018.
persistierten, verneint. Sie konnte sich dabei auf die Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. M.___ stützen, wonach die Schmerzen ihre Ursache im
AC-Gelenk haben, die dortigen Schädigungen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur sind. Diese Beurteilung geniesst
vollen Beweiswert, stammt sie doch von einem Facharzt der Chirurgie, welcher
sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst hat. Eine reine
Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen feststehenden und zudem
nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt geht (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Der Zustand der rechten
Schulter war durch die MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert, was es dem
Kreisarzt erlaubte, auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten. Da er sich
ausschliesslich auf Unterlagen aus der Zeit vor dem angefochtenen
Einspracheentscheid bezieht, spielt es auch keine Rolle, dass seine
Stellungnahme erst nach diesem Stichtag erging.
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich
im Rahmen einer Replik zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ zu
äussern, verzichtete aber darauf, Einwände zu erheben. In seiner Beschwerdeschrift
verwies er zur Begründung des Rechtsbegehrens einzig auf den Bericht von Dr.
med. K.___ vom 6. Juni 2018. Dieser leitet die Unfallkausalität der
Beschwerden in erster Linie aus den radiologischen Befunden ab. Dr. med. M.___
stützt sich für seine gegenteilige Auffassung ebenfalls vornehmlich auf die
Bildgebung. Während der Bericht von Dr. med. K.___ aber recht knapp ausfällt,
befasst sich der Kreisarzt ausführlich und detailliert mit den MRI-Aufnahmen
und gelangt zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung. Er weist in einer auch
dem Laien verständlichen Weise auf die relevanten Details in den Aufnahmen hin
und wägt sorgfältig die einzelnen Umstände ab, welche für oder gegen eine
traumatische Schädigung des AC-Gelenks sprechen. Dabei bezieht sich Dr. med.
M.___ – anders als Dr. med. K.___ – auch auf die einschlägige medizinische
Fachliteratur (s. A.S. 32 – 34). Der Bericht von Dr. med. K.___ vermag daher
auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. M.___ zu erwecken,
zumal dieser ausdrücklich auf den Bericht eingeht und darlegt, warum
Dr. med. K.___ nicht gefolgt werden kann. Andere Arztberichte, die einen
Kausalzusammenhang belegen könnten, finden sich keine. Die nicht näher begründeten
Feststellungen von med. pract. D.___ und Dr. med. F.___, wonach eine aktivierte
und / oder traumatisierte AC-Arthrose resp. differentialdiagnostisch eine Distorsion
vorliegen soll, gestatten keine Schlüsse zu dieser Frage. Im Übrigen ging bereits
der Kreisarzt Dr. med. L.___ davon aus, dass das Schultergelenk
degenerativ und nicht traumatisch verändert sei, was die Einschätzung von
Dr. med. M.___ stützt. Nach Dr. med. L.___ verursachte das
Unfallereignis nur vorübergehende Beschwerden, welche nach spätestens 16 Wochen
ausgeheilt sein sollten. Auch unter diesem Blickwinkel ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr nach dem Unfall ihre
Leistungen einstellte. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass der Einwand in der Einsprache, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall kerngesund
und schmerzfrei gewesen, nicht geeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Beschwerden herzustellen (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Im
Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer
unter Schmerzen leidet, entscheidend ist vielmehr, dass diese Schmerzen aus den
dargelegten Gründen für die Unfallversicherung nicht relevant sind.
3.3
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das rechte Schultergelenk keine
unfallbedingten Läsionen aufweist, weshalb zwischen dem Unfall vom 21. Januar
2017.
sowie den persistierenden Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 28. März 2018
abgeschlossen und weitere Leistungen abgelehnt, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann