VSBES.2018.184
Verneinung der Anspruchsberechtigung
20. November 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. August 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 27. März 2018
verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch
des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Wiederanmeldung
per 31. Januar 2018 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der
Beschwerdeführer werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im Ausland aufhalten.
Folglich stehe er dem Arbeitsmarkt ab der Wiederanmeldung weniger als drei
Monate zur Verfügung, womit es an der Vermittlungsfähigkeit fehle (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. August 2018 insoweit teilweise gut,
als sie die Vermittlungsfähigkeit nur noch für die Zeit vom 4. März bis 8. Juli
2018 verneinte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt mit
undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 16. August 2018) Beschwerde, welche die
Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (s. A.S. 5). Der Beschwerdeführer
stellt das Begehren, die Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 31. Januar
bis 18. April 2018 zu bejahen (A.S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018
stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung zu
sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer reicht innert Frist
keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung vom 4. März bis 18. April 2018. Einerseits bejahte
der angefochtenen Einspracheentscheid die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit
vom 31. Januar bis 3. März 2018. Andererseits bezieht sich das
Beschwerdebegehren ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis 18. April 2018.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Der letzte Verdienst des Beschwerdeführers vor der
Arbeitslosigkeit belief sich, einschliesslich des Anteils für den 13.
Monatslohn, auf monatlich rund CHF 5'027.00 (13 x 4'640 : 12; s. AWA-Nr.
3). Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Taggelder für weniger als zwei
Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG).
Eine versicherte Person gilt in der
Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie bei der Anmeldung bereits auf einen
bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue
Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 15 N 56).
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur
Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter drei
Monaten, darf die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ein Arbeitgeber würde die
versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen
(BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; AVIG-Praxis ALE B227). Diese Wahrscheinlichkeit
beurteilt sich prospektiv und auf Grund einer Gesamtwürdigung der für die
Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen Faktoren, namentlich Dauer der
Verfügbarkeit, Verhältnisse auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt,
Qualität und Beginn der Arbeitsbemühungen sowie Ausbildung und Berufserfahrung
der versicherten Person (Rubin, a.a.O., N 57 + 58).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer kündigte
seine Anstellung als Polygraf per 31. Oktober 2017 (AWA-Nr. 4) und beantragte
am 6. November 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 5). Der
Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) nahm
im Prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 15) folgende Eintragungen
vor:
· Gespräch vom 9. November 2017: Der
Beschwerdeführer werde von Dezember 2017 bis Januar 2018 unbezahlten Urlaub
nehmen. Im März / April 2018 erfolge eine weitere Auszeit von zwei Monaten,
indem der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine grössere Reise mache.
· Gespräch vom 24. November 2017: Der
Beschwerdeführer melde sich per 30. November 2017 bei der
Arbeitslosenversicherung ab. Nach der Rückkehr aus dem Ausland am 29. Januar
2018.
werde er sich wieder anmelden, bevor er «grösstwahrscheinlich» im März /
April 2018 eine weitere zweimonatige Auszeit nehme.
2.2.2
Am 31. Januar 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer wieder bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 6). Der
Personalberater nahm folgende Protokolleintragungen vor (AWA-Nr. 15):
· Gespräch vom 12. Februar 2018: Der
Beschwerdeführer werde ca. Mitte / Ende März 2018 für zwei Monate nach
Nordamerika reisen und anschliessend wieder eine Festanstellung anstreben. Bis
zur Reise suche er eine Temporäranstellung. Sobald das Abreisedatum bekannt
sei, werde der Personalberater die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
einleiten. Der Beschwerdeführer müsse sich nach der Rückreise wieder anmelden.
· Gespräch vom 6. März 2018: Der
Beschwerdeführer (welcher die entsprechenden Buchungen am 4. März 2018
vorgenommen hatte, s. AWA-Nr. 10) werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im
Ausland aufhalten. Danach müsse er sich neu anmelden. Im Moment habe der
Beschwerdeführer keine Anstellung in Aussicht. Bis zur Abreise und während des
Auslandaufenthalts seien weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin werde die Vermittelbarkeit abklären.
2.2.3
Das RAV überwies die
Angelegenheit am 7. März 2018 zum Entscheid über die Arbeits- und
Vermittlungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 7). Auf deren
Nachfrage vom 12. März 2018 hin (AWA-Nr. 8) bestätigte der Beschwerdeführer mit
undatiertem Schreiben (Posteingang: 23. März 2018) den Auslandsaufenthalt vom
19.
April bis 5. Juli 2018. Er erklärte, im Falle einer unbefristeten
Festanstellung verzichte er vollumfänglich auf die Reise, sofern die bereits
entstandenen Kosten gedeckt würden (AWA-Nr. 9). In seiner undatierten
Einsprache (Posteingang: 19. April 2018) ergänzte der Beschwerdeführer dazu,
seine Reiseversicherung decke einen Stellenantritt ab (AWA-Nrn. 12 + 13).
2.2.4
Per 18. April 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung ab (Protokolleintrag vom
13.
April 2018, AWA-Nr. 15).
2.3
Der Beschwerdeführer buchte am
4.
März 2018 für den 19. April 2018 den Flug nach Kanada und für den 5. Juli
2018.
den Rückflug (AWA-Nr. 10). Ab diesem Datum stand somit der
Auslandaufenthalt und dessen Dauer fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, im
Falle einer Festanstellung verzichte er auf die Reise, ist nicht überzeugend.
Er erfolgte nämlich erstmals am 23. März 2018 (AWA-Nr. 9), nachdem die
Beschwerdegegnerin das Überprüfungsverfahren eingeleitet hatte und der
Beschwerdeführer konkret mit einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit rechnen
musste. Glaubhafter sind die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von
versicherungsmässigen Überlegungen beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (s.
dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er erst für die Zeit nach der Heimkehr aus Amerika eine Festanstellung
anstrebe und bis zur Abreise nach einer temporären Arbeit suche (s. Protokolleintrag
vom 12. Februar 2018, AWA-Nr. 15); von einem Verzicht auf die Reise war damals
in keiner Weise die Rede. Folglich ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) davon auszugehen, dass keine
Absicht bestand, vor der Rückkehr aus dem Ausland eine Festanstellung zu suchen.
Vor diesem Hintergrund muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob die
Annullationsversicherung des Beschwerdeführers die Kosten ersetzt hätte, wenn
er die Reise wegen einer Anstellung nicht hätte antreten können.
Zu prüfen ist somit die
Wahrscheinlichkeit einer Anstellung zwischen der Buchung vom 4. März 2018 und der
Abreise am 19. April 2018. Der Beschwerdeführer stand dem Arbeitsmarkt nur während
rund anderthalb Monaten zur Verfügung. Dieser ziemlich kurze Zeitraum (welcher
deutlich unterhalb der Grenze von drei Monaten liegt) spricht gegen eine
Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, angesichts
seiner beruflichen Qualifikationen sowie des Angebots von befristeten Stellen,
welche seine Branche von Oktober bis Mai biete, seien seine Anstellungschancen
intakt gewesen. Dem kann indes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Am 6.
März 2018, zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums hatte der
Beschwerdeführer keine Stellen in Aussicht und damit auch keine konkrete Chance
auf eine Beschäftigung (s. Protokolleintrag); weitere Bewerbungen tätigte
er indes erst vom 27. bis 30. März 2018 (s. AWA-Nr. 17), also rund drei Wochen
vor der Abreise. Vor diesem Hintergrund war die Wahrscheinlichkeit, eine
Anstellung zu finden, insgesamt zu gering, um die Vermittlungsfähigkeit vom 4.
März bis 18. April 2018 zu bejahen.
3.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 4. März bis 18. April
2018.
zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann