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Entscheid

VSBES.2018.184

Verneinung der Anspruchsberechtigung

20. November 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 27. März 2018

verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch

des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Wiederanmeldung

per 31. Januar 2018 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der

Beschwerdeführer werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im Ausland aufhalten.

Folglich stehe er dem Arbeitsmarkt ab der Wiederanmeldung weniger als drei

Monate zur Verfügung, womit es an der Vermittlungsfähigkeit fehle (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. August 2018 insoweit teilweise gut,

als sie die Vermittlungsfähigkeit nur noch für die Zeit vom 4. März bis 8. Juli

2018 verneinte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt mit

undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 16. August 2018) Beschwerde, welche die

Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (s. A.S. 5). Der Beschwerdeführer

stellt das Begehren, die Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 31. Januar

bis 18. April 2018 zu bejahen (A.S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018

stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu

sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer reicht innert Frist

keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung vom 4. März bis 18. April 2018. Einerseits bejahte

der angefochtenen Einspracheentscheid die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit

vom 31. Januar bis 3. März 2018. Andererseits bezieht sich das

Beschwerdebegehren ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis 18. April 2018.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Der letzte Verdienst des Beschwerdeführers vor der

Arbeitslosigkeit belief sich, einschliesslich des Anteils für den 13.

Monatslohn, auf monatlich rund CHF 5'027.00 (13 x 4'640 : 12; s. AWA-Nr.

3). Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Taggelder für weniger als zwei

Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1

lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.

15.

Abs. 1 AVIG).

Eine versicherte Person gilt in der

Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie bei der Anmeldung bereits auf einen

bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue

Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 15 N 56).

Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur

Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter drei

Monaten, darf die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ein Arbeitgeber würde die

versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen

(BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; AVIG-Praxis ALE B227). Diese Wahrscheinlichkeit

beurteilt sich prospektiv und auf Grund einer Gesamtwürdigung der für die

Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen Faktoren, namentlich Dauer der

Verfügbarkeit, Verhältnisse auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt,

Qualität und Beginn der Arbeitsbemühungen sowie Ausbildung und Berufserfahrung

der versicherten Person (Rubin, a.a.O., N 57 + 58).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer kündigte

seine Anstellung als Polygraf per 31. Oktober 2017 (AWA-Nr. 4) und beantragte

am 6. November 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 5). Der

Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) nahm

im Prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 15) folgende Eintragungen

vor:

· Gespräch vom 9. November 2017: Der

Beschwerdeführer werde von Dezember 2017 bis Januar 2018 unbezahlten Urlaub

nehmen. Im März / April 2018 erfolge eine weitere Auszeit von zwei Monaten,

indem der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine grössere Reise mache.

· Gespräch vom 24. November 2017: Der

Beschwerdeführer melde sich per 30. November 2017 bei der

Arbeitslosenversicherung ab. Nach der Rückkehr aus dem Ausland am 29. Januar

2018.

werde er sich wieder anmelden, bevor er «grösstwahrscheinlich» im März /

April 2018 eine weitere zweimonatige Auszeit nehme.

2.2.2

Am 31. Januar 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer wieder bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 6). Der

Personalberater nahm folgende Protokolleintragungen vor (AWA-Nr. 15):

· Gespräch vom 12. Februar 2018: Der

Beschwerdeführer werde ca. Mitte / Ende März 2018 für zwei Monate nach

Nordamerika reisen und anschliessend wieder eine Festanstellung anstreben. Bis

zur Reise suche er eine Temporäranstellung. Sobald das Abreisedatum bekannt

sei, werde der Personalberater die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit

einleiten. Der Beschwerdeführer müsse sich nach der Rückreise wieder anmelden.

· Gespräch vom 6. März 2018: Der

Beschwerdeführer (welcher die entsprechenden Buchungen am 4. März 2018

vorgenommen hatte, s. AWA-Nr. 10) werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im

Ausland aufhalten. Danach müsse er sich neu anmelden. Im Moment habe der

Beschwerdeführer keine Anstellung in Aussicht. Bis zur Abreise und während des

Auslandaufenthalts seien weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Die

Beschwerdegegnerin werde die Vermittelbarkeit abklären.

2.2.3

Das RAV überwies die

Angelegenheit am 7. März 2018 zum Entscheid über die Arbeits- und

Vermittlungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 7). Auf deren

Nachfrage vom 12. März 2018 hin (AWA-Nr. 8) bestätigte der Beschwerdeführer mit

undatiertem Schreiben (Posteingang: 23. März 2018) den Auslandsaufenthalt vom

19.

April bis 5. Juli 2018. Er erklärte, im Falle einer unbefristeten

Festanstellung verzichte er vollumfänglich auf die Reise, sofern die bereits

entstandenen Kosten gedeckt würden (AWA-Nr. 9). In seiner undatierten

Einsprache (Posteingang: 19. April 2018) ergänzte der Beschwerdeführer dazu,

seine Reiseversicherung decke einen Stellenantritt ab (AWA-Nrn. 12 + 13).

2.2.4

Per 18. April 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung ab (Protokolleintrag vom

13.

April 2018, AWA-Nr. 15).

2.3

Der Beschwerdeführer buchte am

4.

März 2018 für den 19. April 2018 den Flug nach Kanada und für den 5. Juli

2018.

den Rückflug (AWA-Nr. 10). Ab diesem Datum stand somit der

Auslandaufenthalt und dessen Dauer fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, im

Falle einer Festanstellung verzichte er auf die Reise, ist nicht überzeugend.

Er erfolgte nämlich erstmals am 23. März 2018 (AWA-Nr. 9), nachdem die

Beschwerdegegnerin das Überprüfungsverfahren eingeleitet hatte und der

Beschwerdeführer konkret mit einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit rechnen

musste. Glaubhafter sind die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von

versicherungsmässigen Überlegungen beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (s.

dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers,

wonach er erst für die Zeit nach der Heimkehr aus Amerika eine Festanstellung

anstrebe und bis zur Abreise nach einer temporären Arbeit suche (s. Protokolleintrag

vom 12. Februar 2018, AWA-Nr. 15); von einem Verzicht auf die Reise war damals

in keiner Weise die Rede. Folglich ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) davon auszugehen, dass keine

Absicht bestand, vor der Rückkehr aus dem Ausland eine Festanstellung zu suchen.

Vor diesem Hintergrund muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob die

Annullationsversicherung des Beschwerdeführers die Kosten ersetzt hätte, wenn

er die Reise wegen einer Anstellung nicht hätte antreten können.

Zu prüfen ist somit die

Wahrscheinlichkeit einer Anstellung zwischen der Buchung vom 4. März 2018 und der

Abreise am 19. April 2018. Der Beschwerdeführer stand dem Arbeitsmarkt nur während

rund anderthalb Monaten zur Verfügung. Dieser ziemlich kurze Zeitraum (welcher

deutlich unterhalb der Grenze von drei Monaten liegt) spricht gegen eine

Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, angesichts

seiner beruflichen Qualifikationen sowie des Angebots von befristeten Stellen,

welche seine Branche von Oktober bis Mai biete, seien seine Anstellungschancen

intakt gewesen. Dem kann indes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Am 6.

März 2018, zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums hatte der

Beschwerdeführer keine Stellen in Aussicht und damit auch keine konkrete Chance

auf eine Beschäftigung (s. Protokolleintrag); weitere Bewerbungen tätigte

er indes erst vom 27. bis 30. März 2018 (s. AWA-Nr. 17), also rund drei Wochen

vor der Abreise. Vor diesem Hintergrund war die Wahrscheinlichkeit, eine

Anstellung zu finden, insgesamt zu gering, um die Vermittlungsfähigkeit vom 4.

März bis 18. April 2018 zu bejahen.

3.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 4. März bis 18. April

2018.

zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann