VSBES.2018.185
Invalidenrente - Revision
24. Februar 2020Deutsch71 min
med. prakt. B.___, Praktischer Arzt, [...], vom 2. März 2005 (IV-Nr. 12), des C.___,
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente – Revision / wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Verfügung
vom 28. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. August 2004 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie
gab an, sie leide an Nackenproblemen, Kopfschmerzen und Schwindel. Die
Behinderung bestehe seit 27. Oktober 2003 und sei die Folge eines Unfalls.
Beantragt wurde eine Rente (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
Akten der zuständigen Unfallversicherung bei (IV-Nr. 7) und traf erwerbliche
und medizinische Abklärungen. Unter anderem nahm sie Berichte des Hausarztes
med. prakt. B.___, Praktischer Arzt, [...], vom 2. März 2005 (IV-Nr. 12), des C.___,
Wirbelsäulenklinik, vom 18. Februar 2004 (IV-Nr. 12, S. 9 ff.) sowie des D.___,
Psychosomatik E.___, vom 29. April 2005 (IV-Nr. 16, S. 13 f.) und vom 21. September
2005 (IV-Nr. 19.3) über einen stationären Aufenthalt vom 8. bis 26. August 2005
zu den Akten. Sodann gab die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle F.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. April 2006
erstattet wurde (IV-Nr. 26).
1.3 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 18. Mai 2006 und 21. Februar 2007
zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 31, 41). Die Beschwerdegegnerin zog
ausserdem weitere Akten der obligatorischen Unfallversicherung bei; diese
stellte ihre Leistungen per 31. Januar 2007 ein (Verfügung vom 10. Januar 2007,
IV-Nr. 40.3).
1.4 Mit Verfügung vom 6. November
2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.
Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten zu (IV-Nr. 53).
2. Am 27. November 2012 initiierte
die Beschwerdegegnerin eine erste eingliederungsorientierte Rentenrevision.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich
verschlimmert; sie habe mehr Schmerzen (IV-Nr. 62). Med. prakt. B.___ reichte
am 11. Februar 2013 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht
ein (IV-Nr. 64). Er hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
sei stationär. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin
am 20. Februar 2013 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 65).
3.
3.1 Eine weitere eingliederungsorientierte
Rentenrevision wurde am 2. Dezember 2014 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin
bezeichnete ihren Gesundheitszustand erneut als sich verschlimmernd und sprach wiederum
von «mehr Schmerzen» (IV-Nr. 66).
3.2 Am 28. März 2015 erstattete med.
prakt. B.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht, dem er
weitere Arztberichte beilegte (IV-Nr. 68, S. 1 ff.). Dr. med. H.___,
Facharzt für Rheumatologie und allgemeine innere Medizin FMH, [...], beantwortete
eine entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015, ebenfalls
unter Beilage früherer Berichte (IV-Nr. 69).
3.3 Nach einem Revisionsgespräch vom
12. Januar 2016 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für
Allgemeine Medizin, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und
Rheumatologie) einzuholen (IV-Nr. 73). Der diesbezügliche Auftrag ging an Dr.
med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med.
K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen FMH, [...] (vgl. IV-Nr. 74). Dr. med. J.___ erstattete das
psychiatrische Teilgutachten am 22. August 2016 (IV-Nr. 78), Dr. med. K.___
das rheumatologische Teilgutachten am 20. September 2016 (IV-Nr. 79.1). Die
interdisziplinäre Beurteilung der beiden Gutachter datiert vom 29. September
2016 (IV-Nr. 82). Am 6. Oktober 2016 nahm med. prakt. B.___ zum Gutachten
Stellung (IV-Nr. 83).
3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
empfahl am 13. Dezember 2016, es sei zusätzlich eine konsiliarische
neurologische Untersuchung (zum Ausschluss einer Erkrankung des zentralen Nervensystems)
durchzuführen (IV-Nr. 85); diese erfolgte am 27. März 2017 durch Dr. med. L.___,
Facharzt für Neurologie FMH, Begutachtungsstelle M.___, [...]. Dessen Gutachten
datiert vom 29. März 2017 (IV-Nr. 93). Die Beschwerdeführerin, der das
Gutachten zugestellt wurde (IV-Nr. 94), äusserte sich dazu nicht. Die
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ nahm am 6. Juni 2017 nochmals zum medizinischen
Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 96).
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 22. Juni
2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
aufheben, weil sich der Gesundheitszustand verbessert habe (IV-Nr. 97).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 16. August und 14. September 2017
Einwand erheben (IV-Nr. 100, 102). Am 19. Oktober 2017 äusserte sich der
RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zu den Argumenten
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 104, S. 2 f.).
4.2 Am 31. Januar 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid; darin teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, es werde beabsichtigt, die Verfügung vom 6. November
2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Rente nach Zustellung der Verfügung
auf Ende des folgenden Monats einzustellen (IV-Nr. 105). Die Beschwerdeführerin
liess dagegen wiederum Einwände erheben und beantragen, die laufende ganze
Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr. 106, 108).
5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018
entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hob die
Verfügung vom 6. November 2007 wiedererwägungsweise auf und verfügte die
Aufhebung der Rente auf Ende des Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt
(IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).
6. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 20. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 24. Oktober 2018, unter Verweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid sowie die Akten, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf
Bemerkungen zur Beschwerde werde verzichtet (A.S. 40).
8. Am 9. November 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.).
9. Mit präsidialer Verfügung vom
9. Juli 2019 wird beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu einer
allfälligen Aufhebung der Invalidenrente mit der substituierten Begründung im
Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 des IVG zu äussern (A.S. 46). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. September
2019, die Beschwerde sei in jedem Fall abzuweisen (A.S. 53). Die
Beschwerdeführerin lässt am 11. Oktober 2019 erklären, an den gestellten
Rechtsbegehren werde vollumfänglich festgehalten (A.S. 58 ff.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
Dispositiv
mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2018 bestimmt demnach das
Ende des Prüfungszeitraums.
1.3 Die Verfügung vom 28. Juni 2018
wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 eröffnet (A.S. 7).
Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden ganzen Rente erfolgt also gemäss
dem Dispositiv der Verfügung per Ende August 2018. Strittig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) besteht Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu
beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht die
Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben, und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache nach
damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 140 V 77
E. 3.1 S. 79 f., 123 V 383 E. 3 S. 389 f.) und – was auf periodische
Dauerleistungen der Invalidenversicherung regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind.
3.2 Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f., 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Die
Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere einer klaren Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2).
3.3 Die Herabsetzung einer Rente der
Invalidenversicherung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit.
a IVV).
4.
4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E.
4.1 mit Hinweisen).
4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweisen).
4.3 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In
diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein
Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die
Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die
rentenzusprechende Verfügung vom 6. November 2007 sei zweifellos unrichtig gewesen
und deshalb aufzuheben. In zweiter Linie wird beantragt, die angefochtene
Verfügung vom 28. Juni 2018 sei mit substituierter Begründung zu bestätigen
(A.S. 53).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise
Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2007 seien nicht
erfüllt, denn diese Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Es sei
weder eine Leistungszusprache aufgrund falscher, unzutreffend verstandener
Rechtsanwendung erfolgt noch seien die massgeblichen Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewendet worden. Die Beschwerdegegnerin habe damals aufgrund des
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006, mithin bei
Vorliegen einer klaren und hinreichend genügenden Aktenlage, eine
Ermessensausübung getätigt, die sich als richtig und korrekt erweise. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache
nicht verbessert. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter
Dr. med. J.___ nehme lediglich eine andere Beurteilung eines an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands vor, was jedoch keinen Revisionsgrund darstelle.
Auch der RAD-Arzt Dr. med. N.___ gehe von keiner Veränderung und somit von
keiner Verbesserung des Gesundheitszustands aus. Schliesslich bildeten weder
das rheumatologische noch das psychiatrische Gutachten eine beweistaugliche
Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Der
Sachverhalt sei folglich mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären oder
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze IV-Rente
auszurichten. Zur Wahrung sämtlicher Rechte der Beschwerdeführerin werde
schliesslich festgehalten, dass ihr vor einer allfälligen Aufhebung der Rente
berufliche Massnahmen zu gewähren seien (IV-Nr. 14, 21 f.). Eine Aufhebung der
Rente im Rahmen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision sei gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, weil weder bei der Rentenzusprache
noch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild
vorgelegen habe (A.S. 62 f.).
6. Die Rentenverfügung vom 6.
November 2007 (IV-Nr. 53) beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen
Grundlagen:
6.1 Med. prakt. B.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 29. September 2005 einen Status nach
Beschleunigungstrauma Halswirbelsäule bei Verkehrsunfall vom 27. Oktober 2003
und eine schwere Depression. Er attestierte der Beschwerdeführerin für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % ab 27. Oktober 2003 bis «dauernd». Der Gesundheitszustand sei
stationär. Die Patientin nenne Rückenbeschwerden, Nackenbeschwerden, Schwindel,
Gehunsicherheit, allgemeine Müdigkeit und permanente Kopfschmerzen.
Seinem Bericht legte der Arzt den
Austrittsbericht des D.___, Psychosomatik E.___, vom 21. September 2005
bei; darin stellten Dr. med. O.___, Oberärztin, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin,
folgende Diagnosen (IV-Nr. 19.3):
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
F45.4 mit/bei:
- HWS-Distorsion am 27.10.2003 bei
Autounfall ohne sichtbare strukturelle Veränderungen (HWS MRI 12/2003)
- myofasziales Schmerzsyndrom
zervikobrachial rechtsbetont
- zerviko-thorakal-lumbalen
Rückenschmerzen seit 2002
- Spondylarthrose L3/4, Chondrose L4/5 und
medianer Diskushernie L 4/5 ohne Neurokompression (MRI-LWS 11.4.2002)
2. schwere Depression F32.2
- MADRS 38 Punkte
3. V.a. posttraumatische Belastungsstörung
F43.1
Die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis
26. August 2005 stationär abgeklärt und behandelt worden. Zuweisungsgrund sei
eine komplizierte psychosomatische Störung gewesen. Die Beschwerdeführerin
leide seit dem Autounfall vom 27. Oktober 2003 an chronischen stechenden,
brennenden Schmerzen im Nackenbereich, ausstrahlend nach occipital und
vorwiegend in die rechte Schulter, sowie an Schwindel, Kopfschmerzen, Nausea,
Gedächtnislücken und Hyperventilation. Zusätzlich klage sie über Ein- und
Durchschlafstörungen, verschwommenes Sehen, Konzentrationsstörungen und
Gedächtnislücken. Seit dem Unfall könne sie auch nicht mehr selbständig Auto
fahren. Bei der Eintrittsuntersuchung habe die Beschwerdeführerin sehr leidend
und depressiv gewirkt, mit Neigung zur Hyperventilation. Die übrigen
körperlichen Befunde seien normal gewesen, inklusive neurologische
Untersuchung. Die Quantifizierung der depressiven Stimmung mittels Montgomery Asberg
Depression Rating Scale (MADRS) habe eine schwere Depression ergeben. Die Arbeitsfähigkeit
betrage 0 %. Eine weitere Beurteilung habe durch den nachbehandelnden Arzt
zu erfolgen. Inwiefern sich eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands
erreichen lasse, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden und sei in
einem Zeitraum von frühestens sechs Monaten der empfohlenen medikamentösen und
physiotherapeutischen Behandlung zu evaluieren.
6.2 Die Ärzte der
Begutachtungsstelle F.___ gelangten in ihrem Gutachten vom 27. April 2006
zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 26, S. 26):
Hauptdiagnose (mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit)
- schwerste dissoziative Störung mit
dissoziativer Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativer
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung
- Somatisierungsstörung mit histrionischer
Ausgestaltung bei einfach strukturierter Persönlichkeit
- Status nach Autounfall mit
HWS-Distorsion (27.10.2003) mit protrahiertem cervicalem, cervicocephalem und
cervicobrachialem Schmerzsyndrom
Nebendiagnose (ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit)
chronisches
lumbospondylogenes Syndrom; mediane Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression
Weiter führten die Gutachter Folgendes
aus (IV-Nr. 26, S. 26 ff.): In somatischer Hinsicht seien bereits 2002
chronische lumbale Rückenschmerzen aktenkundig. Es werde von einem chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, sogar von einer chronischen Schmerzkrankheit
mit vegetativem Begleitsyndrom und Somatisierungsneigung gesprochen. Wegen
chronischer Rückenschmerzen bei therapierefraktärer Versicherter sei eine
stationäre Überweisung an das Rehabilitationszentrum des C.___ erfolgt. Die
Behandlung sei schwierig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten die
Rückenschmerzen lumbal weiterhin persistiert. Erneut habe sie im C.___ ambulant
untersucht werden müssen. Die Diagnosen seien bestätigt worden. Am 27. Oktober
2003 habe die Beschwerdeführerin einen Autounfall erlitten, indem sie auf einer
Hauptstrasse mit ihrem Personenwagen fahrend mit einem von einer Seitenstrasse
kommenden Autofahrer kollidiert sei. Dabei sei ihr Fahrzeug um die eigene Achse
gedreht worden und schliesslich zum Stillstand gekommen. Gleichentags habe sie
sich zum Hausarzt begeben, der eine HWS-Distorsion diagnostiziert und einen
Halskragen abgegeben habe. Sie habe sofortigen Schwindel und sofortige Kopf-
und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm beklagt. Im weiteren
Verlauf hätten die Kopf- und Nackenschmerzen persistiert. Sämtliche Therapien hätten
das Schmerzbild nicht beeinflussen können. Aktuell habe die Versicherte ihre
ständigen Kopf- und Nackenschmerzen beklagt, die sich als Dauerschmerzen
präsentierten. Bereits die Anamnese sei äusserst schwierig zu erheben gewesen.
Sie habe leidend, schmerzgeplagt, erschöpft und deutlich histrionisch gewirkt. Während
der Anamnese habe sie den Kopf auf den Tisch und sich auch auf das Bett gelegt,
damit sie sich schonen könne. Sie habe eine blumige Vielfalt an Symptomen
präsentiert und sehr demonstrativ gewirkt. Es habe sich eine ausgeprägte
Diskrepanz zwischen massiven subjektiven Schmerzklagen und mageren somatischen
Befunden gezeigt. In der klinischen Untersuchung habe die HWS-Beweglichkeit
nicht geprüft werden können. Die Explorandin habe eine massive Gegeninnervation
gezeigt. Die LWS-Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt gewesen; hier habe sie
aber eine groteske Fallneigung bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstands
gezeigt. Neurologisch habe ebenfalls eine Diskrepanz zwischen starker
Beeinträchtigung, teils widersprüchlichen funktionellen Einschränkungen und fehlenden
objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden bestätigt werden können.
Psychiatrisch bestehe eine schwere Konversionsstörung mit dissoziativen
Zuständen der Bewegung, der Sensibilität, der Aufmerksamkeit bei gleichzeitig
bestehender Somatisierungsstörung und Generalisierungstendenz, Regressionstendenz
und illness behaviour. Gesamtheitlich, unter Berücksichtigung der somatischen
und psychiatrischen Aspekte, sei die Versicherte in ihrer angestammten
Tätigkeit als Haushaltsbetreuerin sowie auch in jeder anderen Verweistätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig. Sie sei in ihrem Zustand, so wie sie sich präsentiert
habe, keinem Arbeitgeber zuzumuten. Dieser Zustand könne willentlich auch nicht
beeinflusst werden. Hilfsmittel seien nicht indiziert. Eine psychiatrische/psychotherapeutische
oder medikamentöse Therapie könne nicht empfohlen werden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass dadurch eine nennenswerte Änderung der Situation einträte
(IV-Nr. 26, S. 26 ff.).
6.3 Der obligatorische
Unfallversicherer, dem das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ ebenfalls
zugestellt worden war, holte dazu die Stellungnahme von Dr. med. Q.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2006 ein
(IV-Nr. 40.4, S. 1 ff.). Dieser Arzt führte aus, gemäss den Gutachtern
liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Es sei aber zu einer
psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und dessen somatischer
Folgen in Form einer psychogenen Störung gekommen. Die Gutachter hätten eine
schwerste dissoziative Störung diagnostiziert. Diese Störung müsse als
selbständige sekundäre Gesundheitsstörung angesehen werden, die aber in
natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (psychische
Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und seiner Folgen). Weiter führte
Dr. med. Q.___ aus, die Beurteilung der Gutachter sei nachvollziehbar und
schlüssig. Es handle sich hier um eine sekundäre selbständige
Gesundheitsstörung. Das Beschwerdebild nach dem Schleudertrauma trete im
Vergleich zur psychischen Beeinträchtigung eindeutig in den Hintergrund. Gemäss
den Gutachtern habe die Versicherte bereits vor dem Unfallereignis ihre
Rückenbeschwerden psychisch fehlverarbeitet, so dass eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bestanden habe. Man könnte hier allenfalls
diskutieren, ob das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung
des Vorzustands geführt und sich die bestehende psychische Fehlverarbeitung
(somatoforme Schmerzstörung) zu einer dissoziativen Störung ausgeweitet habe (IV-Nr.
40.4, S. 1 f.). Der Unfallversicherer verneinte in der Folge mit Verfügung vom
10. Januar 2007 einen Anspruch auf weitere Leistungen, weil die noch persistierenden
Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von
27. Oktober 2003 stünden (IV-Nr. 40.3).
6.4 Am 21. Februar 2007 stellte der
RAD-Arzt Dr. med. G.___ im Rahmen einer Stellungnahme fest, laut der
gutachterlichen Beurteilung handle es sich um eine schwerste dissoziative
Störung. Das Krankheitsbild werde von verschiedenen Ärzten eindrücklich
beschrieben. Ob diese psychiatrische Krankheit nun unfallbedingt sei oder
nicht, sei jetzt nur noch eine Rechtsfrage. Zweifellos bestehe aus
psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die
Rentenzusprache bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% sei ausgewiesen, schon
alleine unfallfremd (IV-Nr. 41). Bereits am 18. Mai 2006 hatte sich Dr.
med. G.___ in einem ähnlichen Sinn geäussert, wobei er damals noch von reinen
Unfallfolgen ausgegangen war (IV-Nr. 31).
6.5 Mit der Verfügung vom 6.
November 2007 sprach dann die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, der
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Zur
Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, Abklärungen hätten ergeben, dass
es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, in dem vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf als Krankenbetreuerin wie auch in einer
anderen geeigneten Tätigkeit arbeitsfähig zu sein (IV-Nr. 53).
7. Die Rentenzusprache durch die
Verfügung vom 6. November 2007 (IV-Nr. 53) basierte in erster Linie auf
dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006. Die
Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedererwägung hängt
in erster Linie davon ab, ob es zweifellos unrichtig war, diesem Gutachten volle
Beweiskraft beizumessen und für die Anspruchsbeurteilung darauf abzustellen.
7.1 Das Gutachten hat
zusammengefasst insbesondere folgenden Inhalt:
7.1.1 Der internistische Teilgutachter
Dr. med. R.___ erklärte in seiner Beurteilung, aus rein internistischer Sicht
bestehe keine Einschränkung. Es liege eine komplexe Problematik mit einem
chronischen Schmerzsyndrom als Vorzustand und einem Status nach HWS-Distorsion
mit nachfolgend Klagen über multiple Schmerzen, vorwiegend im Kopf- und
Nackenbereich, vor (IV-Nr. 26, S. 11).
7.1.2 Der orthopädische Teilgutachter
Dr. med. S.___ gelangte zum Ergebnis, aus orthopädischer Sicht bestehe eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen invalidisierenden Schmerzen
und dem bildgebenden Befund. Die Beschwerden des Bewegungsapparates könnten
somatisch mit strukturellen pathologischen Veränderungen nicht erklärt werden.
Eine ausgeprägte psychogene Komponente sei sehr wahrscheinlich (IV-Nr. 26, S.
14).
7.1.3 Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. T.___ kam zu folgender Beurteilung: Charakter, Ausdehnung und
Intensität des aktuellen Schmerzsyndroms seien bemerkenswert. Die klinische
Untersuchung habe «Paresen» an oberen und unteren Extremitäten sowie eine
ausgeprägte «Stand- und Gangataxie» ergeben, die aufgrund widersprüchlicher
Befunde phänomenologisch auf organischer Grundlage nicht erklärbar seien. Es
habe sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen starker Beeinträchtigung, teils
widersprüchlichen funktionellen Einschränkungen, und fehlenden objektiv fassbaren
klinischen Untersuchungsbefunden ergeben, die Hinweise weder auf eine
zentralnervöse noch auf eine peripher-neurogene Läsion ergeben hätten, sodass
insgesamt eine ausgeprägte psychiatrische Komponente anzunehmen sei. Auf ihre
Beschwerden vor dem Unfall vom 27. Oktober 2003 angesprochen, habe die
Versicherte diese dahingehend relativiert, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit
bedingt hätten (IV-Nr. 26, S. 17).
7.1.4 Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. U.___ nahm im Rahmen des psychiatrischen Status zuerst fachspezifische
anamnestische Ergänzungen vor (IV-Nr. 26, S. 17 f.) und gab hierauf
die aktuellen subjektiven Beschwerden der Versicherten wieder (IV-Nr. 26,
S. 18 f.). Seinen anschliessenden Ausführungen zum objektiven Befund lässt sich
Folgendes entnehmen (IV-Nr. 26, S. 19 ff.): Die 43-jährige, altersentsprechend
erschöpft und ausgesprochen leidend wirkende Explorandin sei in Begleitung
ihres Gatten erschienen. Der Gang vom Warte- ins Untersuchungszimmer sei allein
möglich gewesen, wobei sie im ersten Moment noch vom Gatten quasi habe gehalten
werden müssen. Dann habe sie sich am Türrahmen festgehalten und sich
schwerfällig und mit äusserst auffällig schmerzhafter Mimik niedergesetzt. Sie
habe sofort recht guten Blickkontakt aufgenommen. Der affektive Rapport habe
sich gut herstellen lassen. Sie spreche recht gut Deutsch. Bei der
Biographieerhebung sei aufgefallen, dass sie manchmal wie kommentierende
Selbstgespräche geführt und recht oft auch Gegenfragen gestellt habe. Sie sei
sauber gekleidet gewesen, habe mittellange, rötlich-braune Haare, ausgesprochen
starke rote Wangen und trockene Lippen, erschöpft leidend und deutlich
histrionisch gewirkt. Während der Anamneseerhebung sei ihr der Kopf manchmal
fast auf den Tisch gefallen. Sie habe laut gestöhnt und ein ausgesprochenes
Krankheitsverhalten gezeigt. Gesamthaft sei sie verlangsamt, klagsam, jammerig,
zeitweilig auch nervös, unruhig, zeitweilig auch wieder ausgesprochen ruhig
gewesen, fast hypnotisiert. Zeitweilig habe sie ihren traurig leeren Blick
gezeigt, dann wiederum habe sich ihr Blick mit einem gewissen Halt gefüllt.
Auch ihre Stimme habe gewechselt. Sie habe mit lauter sthenischer Stimme
sprechen können, dann plötzlich habe sie fast geflüstert. Sie sei kaum mehr
hörbar gewesen, habe den Kopf aufstützen müssen und diesen schliesslich nicht
mehr halten können, so dass er wieder auf ihren Arm auf den Tisch gefallen sei.
Sie habe sich dabei über den anstrengenden Tag und die anstrengenden
Untersuchungen bei der Gutachterstelle beklagt. Sie habe sich beklagt, dass es
hier kein Bett gebe und nebenbei erwähnt, dass sie sich ins Auto habe legen
müssen. Ihr Klagen sei jedoch nicht sonderlich anklagend oder narzisstisch
gekränkt gewesen und eher beiläufig vorgebracht worden. Dann habe sie gefragt,
ob sie sich nicht hinlegen dürfte. Sie habe sich dann auf die Liege gelegt und
sich vom Gutachter aus ihrem Wintermantel helfen lassen. Wie er diesen Mantel
auf den Stuhl habe legen wollen, habe sie klar gebeten, ihr den Mantel zu
geben, dass sie den Kopf drauflegen könne. Dann habe sie sich auf die Seite zum
Gutachter hingewandt. Er, der Gutachter, sei drei Meter vis-à-vis am
Schreibtisch gesessen. Das Gespräch habe so stattgefunden. Auffallend sei ihre
sehr demonstrative, deutlich histrionisch gefärbte, von verschiedenen
psychischen Zuständen geprägte Seinsweise während der Untersuchung gewesen.
Zeitweilig habe sie völlig kohärent gewirkt, fast vernünftig, immer jedoch
schmerzgeplagt. In anderen Momenten sei sie in einen fast flüsternden, kindlich
naiven und schwerstleidenden Zustand geraten, wobei aufgefallen sei, dass ein
vernünftiges, adäquates Gespräch immer möglich sei. Ihr Bewusstsein sei intakt
gewesen. Sie habe die Fragen gehört und prompte Antworten gegeben. Interessant
seien gewisse Antworten von ihr auf gewisse Fragen gewesen. So habe sie auf die
Frage, ob sie denn je in einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei, folgende
Antwort gegeben: «Da gibt es keine Hilfe, Reden macht Druck im Kopf. Wenn etwas
nicht hilft, dann mag ich es nicht. Den Schmerz nimmt das Gespräch auch nicht.
Ich brauche niemanden». Wie sie der Gutachter auf Ehe und später auf die
Sexualität angesprochen habe, habe sie zuerst mit einer Gegenfrage geantwortet:
«Was fragt ihr da?» Dann habe sie Antwort gegeben und erwähnt, dass die Sexualität
nicht mehr gut sei. Zeitweilig habe sie im Denken etwas zerfahren und etwas
unstrukturiert gewirkt, wobei keine eigentliche Denkstörung zu eruieren gewesen
sei, vor allem nicht im formalen Bereich. Inhaltlich habe eine deutliche und
schwerst chronifizierte Fixierung auf eine Somatogenese und auf die Schmerzen
bestanden. Sie sei darauf fixiert gewesen, dass in ihrem Nacken etwas zerstört
worden sei, wobei sie Ängste völlig abgespaltet und verneint habe. Die einzige
Angst, die die Explorandin bejaht habe, sei die Angst beim Autofahren. Aber
auch hier habe sie kein Vermeidungsverhalten entwickelt, sondern fahre weiter
mit ihrem Gatten Auto. Irgendwelche Hinweise auf Symptome aus dem Formenkreis
der posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich überhaupt nicht eruieren
lassen, auch auf Nachfragen nicht. Die Explorandin sei während der Untersuchung
in keinem einzigen Moment auch nur annähernd ängstlich oder angespannt gewesen.
Sie sei mehrheitlich ruhig geblieben, allerdings schmerzgeplagt, mit einer deutlichen
histrionischen Verhaltensstörung und immer wieder schwerst leidend. Zeitweilig
habe sie fast aufgestöhnt. Einmalig habe sie sogar kurz aufgeschrien, um im
nächsten Moment friedlich und entspannt auf der Liege zu liegen und fast die
Stille zu geniessen. Die Wechselhaftigkeit ihrer Psychozustände sei auffällig
gewesen. Gesamthaft sei sie ratlos, hilflos ihren Symptomen und ihren Schmerzen
ausgeliefert gewesen. Sie habe in keinem Moment in ihrem Denken einen Ansatz
dafür gezeigt, dass sie eine eigene Erklärung, eine eigene Copingstrategie
hätte, wie sie mit ihren Schmerzen besser klarkommen könnte. Sie bestehe aus
Schmerz, erwarte, dass dieser weggehe oder weggemacht werde und zeige keine
Hinweise darauf, dass sie sich auch nur annähernd einen Gedanken mache, dass
sie selbst etwas dazu beitragen müsste. Gesamthaft sei sie ausgesprochen
freundlich gewesen, in keinem einzigen Moment dysphorisch gereizt. Zeitweilig
habe man das Gefühl gehabt, dass sie wie abgespalten über einen Zustand
spreche, als ob er sie gar nicht betreffen würde; ausser den Schmerzreaktionen
habe sie immer gezeigt, dass dieser zu ihr gehöre. Eine demonstrative
Komponente sei absolut offensichtlich, wobei man in keinem einzigen Moment das
Gefühl habe, dass die Explorandin irgendetwas bewusst oder mit einer gewissen
Zielstrebigkeit mache oder eine Absicht dahinterstecken würde. Sie funktioniere
völlig nach den Regeln ihres Unterbewusstseins. Interessant sei auch ihre
Beschwerdeschilderung gewesen. Ausser den Nacken- und Kopfschmerzen, die
permanent und immer vorhanden seien, habe sie deutlich wechselhafte Schmerzzustände,
Sensibilitätsstörungen, zeitweilige Schwindelerscheinungen, Schmerzen mit
Herzbefall, Schmerzen wechselhaft in der linken oberen Körperapertur und
gelegentliche Sehstörungen geschildert. Alle diese Symptome seien wechselhaft,
mal mehr, mal weniger, mal intensiver vorhanden, mal auch wieder weg gewesen.
Es habe keine Gesetzmässigkeit gegeben, ausser bei den Nackenschmerzen
(IV-Nr. 26, S. 19 ff.).
Im Rahmen seiner Beurteilung (IV-Nr. 26,
S. 22 ff.) führte Dr. med. U.___ aus, die Explorandin sei in geordneten
Verhältnissen in […] aufgewachsen. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und
eine Schneiderinnenlehre resp. -anlehre getätigt. Sie sei seit dem 19.
Lebensjahr verheiratet und habe vier Kinder geboren. Eine Tochter sei kurz nach
der Geburt gestorben. Sie sei heute Mutter von drei erwachsenen Söhnen, die
alle noch zu Hause lebten. Es bestünden keine offensichtlichen Schwierigkeiten
mit den Söhnen. Allerdings falle auf, dass der älteste Sohn zurzeit arbeitslos
sei und der jüngste Sohn keine Lehrstelle gefunden habe, so dass gewisse
psychosoziale Belastungsmomente bei den Kindern zumindest bezüglich Finanzen
angenommen werden dürften. Der Gatte habe als Bauarbeiter gearbeitet und schon
vor ihrem Unfall 2003 – wann genau könne nicht geklärt werden – einen Unfall
gehabt. Er habe dann jedoch weitergearbeitet und vermutlich einen Rückfall
erlitten, 2004 die Arbeit verloren, sei 2005 arbeitslos gewesen und heute
ausgesteuert, erhalte aber gleichzeitig offenbar ein Suva-Taggeld. Vermutlich
sei der Unfall des Gatten noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin
selbst habe nach ihrer Einreise 1982, 19-jährig, in einem Altersheim, in einer
Fabrik und zuletzt zirka sechs Jahre als Haushälterin bei einer älteren Dame
gearbeitet. Arbeitsplatzkonflikte hätten nie bestanden, auch an ihrem letzten
Arbeitsplatz nicht. Psychosozial falle lediglich auf, dass die Explorandin über
lange Jahre doppelt belastet gewesen sei, indem sie zu 100 % ausser Haus
gearbeitet habe und daneben den Haushalt mit den drei Söhnen und dem Ehemann
habe führen müssen. Am 27. Oktober 2003 habe sie auf dem Weg zur Arbeit einen
Arbeitsunfall erlitten. Sie sei vortrittsberechtigt gewesen und von rechts
angefahren worden. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Von jenem Moment
an habe sie zunehmend unter Nackenschmerzen gelitten. Sie habe sich noch am
gleichen Tag wegen Kopf- und Nackenschmerzen zum Hausarzt begeben, der eine
Distorsion der HWS diagnostiziert und ihr für kurze Zeit einen Halskragen
abgegeben habe. Von jenem Moment an habe sie die Arbeit nicht wiederaufnehmen
können. Im April 2004 sei wegen chronischer Schmerzen eine Hospitalisation im
Spital C.___ erfolgt, die ohne Erfolg geblieben sei. Am 1. Juli 2005 sei sie
von einer Psychologin in [...] untersucht worden, die auf die fehlende
Compliance, das mangelnde Krankheitsverständnis und auf die Abdelegation des
Schmerzes hingewiesen habe. Die Psychologin habe die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung gestellt. Am 22. April 2005 habe Dr. med. V.___,
Oberarzt im Spital D.___, Psychosomatik E.___, die Versicherte untersucht. Er
habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im Hauptaustrittsbericht
derselben Klinik am 21. September 2005 sei nur noch von einem Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung die Rede gewesen, jedoch weiterhin eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere Depression
diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht könne heute sicher ausgesagt
werden, dass kein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
Weder seien die Kriterien des Unfallereignisses geeignet, eine solche
psychische traumatische Reaktion auszulösen, noch seien die Psychopathologie
und die Klinik vorhanden, eine solche Diagnose anzunehmen. Eine
posttraumatische Belastungsstörung bestehe sicher nicht und habe nie bestanden.
Aus psychiatrischer Sicht müsse aufgrund des klinischen Eindrucks heute während
der Untersuchung, die über eineinhalb Stunden gedauert habe und sehr
eindrücklich gewesen sei, eine deutliche Konversionsstörung angenommen werden,
mit deutlich histrionischen Elementen bei zusätzlich bestehender
Somatisierungsstörung. Diese Somatisierungsstörung sei im Grunde genommen eine
ähnliche Diagnose wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Bei der
Somatisierungsstörung gehe man davon aus, dass die Symptome in mehreren
Körperkompartimenten wechselhaft aufträten, deren Ursache organisch nicht
begründet werden könne. Insofern stimmten die Diagnosen mit dem D.___ heute
überein. Dr. med. U.___ hielt weiter fest, die Depressivität stehe nicht im
Vordergrund. Die ganze Verhaltensauffälligkeit, die fast flüsternde Stimmlage,
die Antriebsverminderung und die gleichzeitig gute psychische Präsenz in
gewissen Momenten und der sthenischen Fähigkeit, auch argumentativ auf etwas
einzugehen, die ganze Wechselhaftigkeit, seien im Zusammenhang mit einer
schwersten Konversionsstörung zu interpretieren. Bei der Konversionsstörung
nehme man an, dass intrapsychische Konflikte und Ängste bestünden, die
unbewusst seien und quasi via diverse wechselhafte Körpersymptome nach aussen
kommuniziert und ausgetragen würden. Psychiatrisch habe sich klar gezeigt, dass
diese Explorandin seit dem Unfall an einer schwersten Konversionsstörung leide,
die sich mit einer blumigen Symptomvielfalt äussere, was auch erkläre, dass so
viele verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt würden. Die
Symptomvielfalt und die Präsentation derselben lasse auch eine schwerste
Depression vermuten; diese sei aufgrund des klinischen Eindrucks heute nur
leicht ausgeprägt. Die Explorandin habe einen völlig anderen Eindruck
hinterlassen als eine schwerst depressive Patientin, die mutistisch nur noch im
Bett liege und sich nicht mehr ernähre. Eine solche Patientin würde nämlich
auch im Gespräch gar nicht so interessant und argumentativ auf diverse Fragen
eingehen, wäre eben stumm und depressiv. Eine solche Stummheit sei bei dieser
Explorandin gar nicht vorhanden. Sie rede recht viel, auch wenn zeitweilig fast
flüsternd und leise und zeitweilig fast beschwörend etwas laut. Aus psychiatrischer
Sicht dürfte es schwierig werden, die Konversionsstörung mit therapeutischen
Massnahmen zu beheben. Sie benötige vermutlich eine längere wohlwollende
Therapie, wo das Vertrauensverhältnis aufgebaut werden könne. Gleichzeitig
müsste mit ihr vermutlich auch auf der Körperebene gearbeitet werden, weil sie
längstens ein Vermeidungsverhalten entwickelt habe und deutliche histrionische
Tendenzen sowie eine Schmerzfehlverarbeitung mit Regressionstendenz aufweise.
Sie lasse sich völlig gehen, mache nichts mehr, liege und sitze nur noch, lebe
nur noch für und durch den Schmerz und bestehe nur noch aus Schmerz; ob dies
überhaupt durch eine Therapie behoben werden könne, halte er, Dr. med. U.___, für
sehr fraglich. Diese Konversionsstörung und Schmerzfehlverarbeitung mit
Verhaltensauffälligkeit werde jede Therapieform und jeden Therapeuten und jede
Therapeutin in eine hilflose Ohnmacht verfallen lassen. Dazu wisse man zu
wenig, wie eine solche Störung erst noch mit einer Sprachbarriere behoben
werden könne, wenn auch aus gewissen psychoanalytischen Therapien durchaus
Erfolge bei Konversionsstörungen erzielt werden könnten (IV-Nr. 26, S. 22 ff.).
7.2 Die psychiatrische Beurteilung
führte zur Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die
Gutachter. Die Beschwerdegegnerin holte die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr.
med. G.___ vom 18. Mai 2006 (IV-Nr. 31) und vom 21. Februar 2007 (vgl. E. II,
6.4 hiervor) ein und zog weiter Akten der Unfallversicherung bei, welche u.a.
die Stellungnahme von Dr. med. Q.___ vom 14. Juni 2006 (E. II. 6.3 hiervor)
enthielten. Zusätzliche Informationen ergeben sich aus diesen weiteren
Unterlagen nicht. Die Rente wurde im Ergebnis gestützt auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ und konkret die darin enthaltene psychiatrische
Beurteilung zugesprochen.
7.3 Die Parteien äussern sich zur
Frage, ob die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit
vorliege, wie folgt:
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im
Vorbescheid vom 31. Januar 2018 (IV-Nr. 105) aus, im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 sei keine Beschwerdevalidierung
vorgenommen worden. Die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer
schweren dissoziativen Störung sei schon damals unter die Diagnosen der
somatoformen Störungen gefallen. Im Gutachten sei jedoch auf die damals
gültigen «Foerster-Kriterien» nicht eingegangen worden. Man hätte daher nicht
auf dieses Gutachten abstellen dürfen.
In der Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde
ergänzend festgehalten, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung
hätte bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2007 auf der
Grundlage der damals massgeblichen Überwindbarkeitsrechtsprechung beurteilt
werden müssen (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9.
Februar 2007). Weder die Administrativgutachter noch der damals zuständige
RAD-Arzt hätten jedoch eine solche Prüfung vorgenommen. Somit sei es nicht
vertretbar und zweifellos unrichtig gewesen, die Voraussetzungen für die
Überwindbarkeit der in Frage stehenden Störung ungeprüft zu verneinen. Das
Gutachten vom 27. April 2006 hätte unbedingt zur ergänzenden Stellungnahme in
Bezug auf die Foerster-Kriterien an die Gutachterstelle zurückgeschickt werden
müssen.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin liess in
der Einwandbegründung vom 9. April 2018 (IV-Nr. 108) vorbringen, es treffe
nicht zu, dass im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2006 keine
Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei. Es könne keine Rede von einem
beweisuntauglichen Gutachten und somit auch nicht von einer offensichtlichen
Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung sein. Dissoziative Störungen
seien damals noch nicht unter die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung
gefallen; entsprechend hätten die «Foerster-Kriterien» damals noch nicht
geprüft werden müssen. Die Rentenzusprache sei aber selbst unter
Berücksichtigung dieser Kriterien zu Recht erfolgt. Im damaligen Gutachten sei
die Möglichkeit einer Schmerzüberwindung eindeutig verneint worden. Zudem sei
aufgrund der damaligen Aktenlage von körperlichen Begleiterkrankungen bei
langjährigen Krankheitsverlauf, einem nahezu umfassenden sozialen Rückzug sowie
einem ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären
Krankheitsgewinn auszugehen.
In der Beschwerde vom 20. August 2018
wird ergänzend erklärt, die rentenzusprechende Verfügung vom 6. November 2007
habe auf einem abgeklärten medizinischen Sachverhalt basiert. Die medizinische
Gesamtsituation sei umfassend und abschliessend abgeklärt worden. Dissoziative
Störungen seien damals noch nicht unter die Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung gefallen, denn der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid
sei erst nach der Erstellung des Gutachtens ergangen. Folglich hätten die
Foerster-Kriterien zum damaligen Zeitpunkt nicht geprüft werden müssen. Aber
auch unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zu diesen Kriterien könne nicht
von einer offensichtlichen Unrichtigkeit gesprochen werden. Nach dieser
Rechtsprechung obliege der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen
der – naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten – ärztlichen Stellungnahme zur
Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur
Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfüge, die es ihr erlaubten,
mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend sei, ob die betroffene Person, von
ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit
habe, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen
(Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Dem Gutachten vom 27. April
2006 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin von ihrer
psychischen Verfassung her besehen eben gerade nicht möglich sei, einer Arbeit
nachzugehen. Die Möglichkeit einer Schmerzüberwindung werde eindeutig verneint.
Aber auch anhand der Foerster-Kriterien sei die Überwindbarkeit klar zu
verneinen: Aufgrund der damaligen Aktenlage sei von chronischen körperlichen
Begleiterkrankungen mit langjährigem Krankheitsverlauf, einem nahezu
umfassenden sozialen Rückzug sowie einem ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr
angehbaren primären Krankheitsgewinn auszugehen. Die Verfügung vom 6. November
2007 sei keineswegs zweifellos unrichtig. Die IV-Stelle habe damals bei
Vorliegen einer klaren und hinreichend genügenden Aktenlage eine
Ermessensausübung getätigt, die sich als richtig und korrekt erweise.
7.4 Zu beurteilen ist, ob die
Verfügung vom 6. November 2007 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG zu gelten hat; dies beurteilt sich nach Massgabe der damals gültig
gewesenen Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, und aufgrund der damaligen
Aktenlage.
7.4.1 Das Gutachten vom 27. April 2006,
das der Verfügung vom 6. November 2007 zugrunde lag, nannte als Hauptdiagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine schwerste dissoziative Störung mit
dissoziativer Störung der Bewegung und Sinnesempfindung mit dissoziativer
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, eine Somatisierungsstörung mit
histrionischer Ausgestaltung bei einfach strukturierter Persönlichkeit sowie
einen Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion (27. Oktober 2003) mit
protrahiertem zervikalem, zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom.
Lediglich als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei medianer Diskushernie L4/5 ohne
Neurokompression erwähnt (vgl. IV-Nr. 26, S. 26). Nach der Einschätzung der
Gutachter hätten diesbezüglich noch Beschwerden bestanden; diese beeinflussten
aber die damalige Situation nicht (IV-Nr. 26, S. 30). Die Gutachter gingen
davon aus, die dissoziative Störung stehe im Vordergrund, und massen der
Somatisierungsstörung eine zusätzliche beeinträchtigende Wirkung bei (vgl. z.B.
IV-Nr. 26, S. 23 f.).
7.4.2 Im Urteil I 9/07 vom 9. Februar
2007 erkannte das Bundesgericht, die Frage nach einer analogen Anwendung der von
der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
Grundsätze (BGE 132 V 65, 131 V 49) bei der Würdigung des invalidisierenden
Charakters einer «dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung» sei zu
bejahen. Damit war diese Frage klar und verbindlich entschieden. Da es «nur»
darum ging, diese Diagnose (in der damaligen Situation folgerichtig) in die
zuvor für andere unklare Beschwerdebilder entwickelte Rechtsprechung
«einzugliedern», kann auch nicht gesagt werden, die Rechtslage sei nach dem
erwähnten Urteil noch nicht gefestigt gewesen. Ab dem Urteil vom 9. Februar
2007 respektive ab dessen Bekanntwerden (etwa zwei oder drei Wochen später) war
es nicht mehr vertretbar, einen derartigen Fall ohne Beachtung der Grundsätze,
die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelt worden waren, zu
beurteilen. Das Urteil erging, nachdem die Begutachtungsstelle F.___ das
Gutachten vom 27. April 2006 erstattet hatte. Den Experten kann daher nicht
vorgeworfen werden, sie hätten die genannten Grundsätze nicht beachtet. Dasselbe
gilt für den RAD-Arzt Dr. med. G.___, der sich am 21. Mai 2006 und am 21.
Februar 2007 äusserte, also zu einem Zeitpunkt, als das Urteil I 9/07 noch
nicht bekannt war. Die damals innerhalb der Beschwerdegegnerin zuständigen
Organe der Rechtsanwendung hätten aber die neue Rechtsprechung beachten müssen,
als am 6. November 2007, also mehr als acht Monate nach dem Bekanntwerden
des Urteils, die rentenzusprechende Verfügung erlassen wurde (IV-Nr. 53); dies
hätte es ausgeschlossen, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen,
ohne die von der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten
und auf dissoziative Störungen (analog) anwendbaren Grundsätze zu prüfen.
7.4.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine
Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos
rechtsfehlerhafte Verfügung vor, wenn bei der Zusprache einer Rente die bei
unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgebliche
spezifische Rechtsprechung ausser Acht gelassen wurde. Die für eine
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit
ist in dieser Konstellation laut einzelnen Urteilen ohne weiteres gegeben, ohne
dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h.
im Dispositiv zweifellos unrichtig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2019
vom 21. Mai 2019 E. 6.1 und 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.2 und 7.3).
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn aufgrund der
damaligen Aktenlage wäre es eindeutig nicht vertretbar gewesen, die mit BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. formulierten Kriterien zu bejahen: Eine erhebliche
psychiatrische Komorbidität, die nicht ihrerseits einem unklaren Beschwerdebild
entsprochen hätte, wurde nicht festgestellt. Der psychiatrische Teilgutachter
der Begutachtungsstelle F.___ Dr. med. U.___, hielt insbesondere auch
ausdrücklich fest, eine schwere Depression, wie sie zuvor diagnostiziert worden
war, liege nicht vor (vgl. IV-Nr. 26, S. 24). Chronische körperliche
Begleiterkrankungen waren nicht ersichtlich. Der Diskushernie L4/5 ohne
Neurokompression, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusste, hätte in
diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden können. Ob im
Vergleich zu den Verhältnissen vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein sozialer Rückzug vorlag, liess sich aufgrund der Akten
nicht schlüssig beurteilen, zumal sich das damalige Gutachten kaum zu diesem
Aspekt äusserte. Zur Prüfung eines sogenannten primären Krankheitsgewinns
fehlten ebenfalls die entsprechenden Grundlagen. Auch von unbefriedigenden
Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder
stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation
und Eigenanstrengung der versicherten Person konnte nicht gesprochen werden. Wohl
hatte vom 8. bis 26. August 2005 ein stationärer Aufenthalt stattgefunden
(vgl. IV-Nr. 16, S. 7 ff.; E. II. 6.1 hiervor), und in den Akten wird
eine weitere Hospitalisation im April 2004 erwähnt; dies hätte jedoch nicht
genügt, um das Kriterium zu bejahen, zumal bei der stationären Therapie noch
von einer anderen Diagnose (schwere Depression, allenfalls posttraumatische
Belastungsstörung) ausgegangen worden war und nicht ersichtlich ist, dass im
Verlauf unterschiedliche therapeutische Ansätze verfolgt worden wären. Es wäre
deshalb nicht vertretbar gewesen, auf der Basis der damaligen Informationen
unter Berücksichtigung der «Foerster-Kriterien» einen Rentenanspruch zu
bejahen. Der Beschwerdegegnerin ist daher zuzustimmen, wenn sie die damalige
Rentenzusprache als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
erachtet.
7.4.4 Die Bejahung der
Wiedererwägungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni
2018 frei zu prüfen ist, auch wenn – wovon nunmehr beide Parteien ausgehen – keine
erhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
8. Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf eine aktuelle Invaliditätsbemessung zu Recht
weitere Rentenleistungen verweigert hat. Ihr Entscheid stützt sich auf die
Annahme, der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere, gelegentlich
auch mittelschwere Tätigkeiten, die bestimmten Anforderungen entsprechen, ohne
Einschränkung des Arbeitspensums von 8,5 Stunden pro Tag und ohne Einschränkung
der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand
und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere die folgenden
Angaben:
8.1 Der Hausarzt med. pract. B.___ attestierte
der Beschwerdeführerin am 28. März 2015 weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 2003. Eine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben.
Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Neu aufgetreten sei eine
Thyreoiditis bei Verdacht auf Autoimmunerkrankung IV-Nr. 68, S. 1 f.). Seiner Stellungnahme
legte der Arzt einen Bericht des Rheumatologen Dr. med. H.___ vom 21. Februar
2015 bei; dieser erklärte, er interpretiere die sehr ausgeprägten Klagen der
Versicherten in erster Linie als Fibromyalgie-Syndrom. Was den Bewegungsapparat
betreffe, entsprächen die Klagen keinem pathologischen Korrelat, wenn auch
alterskorrelierend gewisse Degenerationen am Bewegungsapparat bestünden.
Aufgrund erhöhter Transaminasen und pathologischer Autoantikörper sei eine
Autoimmunerkrankung ernsthaft in Erwägung zu ziehen, möglicherweise manifest
als bereits bekannte, autoimmune Thyreoiditis und neu Autoimmunhepatitis
(IV-Nr. 68, S. 3 ff.).
8.2 Prof. Dr. med. W.___, Chefarzt
Radiologie am Spital C.___, hielt in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2015 zur
am Vortag erstellten Ganzkörper-Skelettszintigrafie und SPECT- bzw. SPECT-CT-Aufnahme
Folgendes fest: An den Gelenken zeigten sich in der Spätphase Mehrbelegungen,
die gut zu einer beginnenden Polyarthrose bzw. zu degenerativen Veränderungen
passten. Es gebe keinen Hinweis auf entzündliche Veränderungen mit Hyperämie,
wie sie bei einer Arthritis zu erwarten seien. Es zeige sich nur eine diskrete
Weichteilbelegung in der Frühphase im Bereich von Schultern und Knien mit
vermutetem Fibromyalgiesyndrom. Die Mehranreicherung im Bereich des
Sternoclaviculargelenks rechts sei ebenfalls in erster Linie degenerativ
bedingt (IV-Nr. 69, S. 10).
8.3 Im Bericht vom 20. März 2015 an
den Hausarzt diagnostizierte Dr. med. H.___ ein Fibromyalgie-Syndrom, eine
Autoimmunerkrankung sowie Degenerationen des Bewegungsapparates. In seiner
Beurteilung führte er aus, die sehr ausgeprägten Klagen der Versicherten
interpretiere er in erster Linie als Fibromyalgie-Syndrom. Die diagnostischen
Kriterien nach der ACR (American College of rheumatology) seien klar erfüllt. Im
Erleben der Versicherten sei das Fibromyalgie-Syndrom zentral vordergründig.
Sie habe heute ein weiteres Mal ihre generalisierten Beschwerden in
überzeichneter Form dargebracht. Der Hausarzt habe die Behandlungsmöglichkeiten
in seiner Funktion längstens ausgeschöpft mit dem Fazit: Therapie-refraktär.
Die momentan als stark dargestellten lumbospondylogenen Beschwerden liessen sich
klinisch nicht nachvollziehen. Die Radiologie vor einem Jahr und die zuletzt
szintigraphisch mit SPECT-CT erhobenen Befunde im Januar offenbarten keine
relevanten pathologischen Befunde (IV-Nr. 69, S. 6 f.).
8.4 Aufgrund einer Arthro-MRI des Schultergelenks
vom 10. Juli 2015 hielt Dr. med. X.___, Leitender Arzt Radiologie am
Spital C.___, gleichentags Folgendes fest: «Beengung des Subakromialraumes mit
diskreten Stressödem der Supraspinatussehne, jedoch ohne Hinweis auf eine
höhergradige Bursitis oder Tendinitis, kein Anhalt für eine höhergradige
PartiaIIäsion. Zeichen der Insertionstendinopathie mit umschriebenen
Verkalkungsformationen im Bereich der Tuberculumregion, kein Anhalt für
höhergradige Omarthrose» (IV-Nr. 79.2, S. 1).
8.5 Im Protokoll zum
Revisionsgespräch vom 12. Januar 2016 hielten die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ und
die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin habe in gutem
flüssigem Schweizerdeutsch zu sprechen vermocht. Die Fragen seien direkt und
auf das Thema bezogen beantwortet worden. Sie habe ein unspezifisch hinkendes
Gangbild gezeigt und sei während des Gesprächs mehr auf dem Tisch gelegen als
aufrecht gesessen. Eine Therapie durch einen Psychiater habe seit vielen Jahren
nicht mehr stattgefunden. In den aktuellen Arztberichten seien die Diagnosen
«posttraumatische Belastungsstörung» und «Konversionsneurose» nicht mehr
erwähnt. Sowohl eine Konversionsstörung als auch eine posttraumatische
Belastungsstörung remittierten relativ häufig. Somit stelle sich die Frage, ob
sich die genannten psychiatrischen Problematiken mittlerweile zurückgebildet
hätten. Bei der neuen Diagnose einer Fibromyalgie und fehlender psychiatrischer
Behandlung empfehle die RAD-Ärztin ein bidisziplinäres Gutachten mit den
Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 73, S. 2).
8.6 Am 22. August 2016 erstellte Dr.
med. J.___ das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische
Gutachten (IV-Nr. 78, S. 1 ff.). Er gelangte zum Ergebnis, aus psychiatrischer
Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizieren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt
der Gutachter die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(ICD-10 F68.0) und akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1).
Im Rahmen der Diskussion und
versicherungsmedizinischen Würdigung führte der Gutachter aus, anlässlich der
aktuellen Untersuchung lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
oder dissoziativer Störungen der Bewegungen und der Sinnesempfindung nicht mit
Sicherheit stellen; diese könne lediglich als Differentialdiagnose in Betracht
gezogen werden. Aufgrund der Beschwerden bezüglich der diagnostizierten
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen lasse sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in
einer alternativen Tätigkeit begründen. Es liege auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit
vor (IV-Nr. 78, S. 15 f.).
8.7 Dr. med. K.___ verfasste am 20.
September 2016 das durch die Beschwerdegengegnerin angeforderte
rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 79.1, S. 1 ff.). Er stellte folgende
Diagnosen (IV-Nr. 79.1, S. 23):
mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
- Verdacht auf Impingementsyndrom beider
Schultern (ICD-10 M75.4)
- Arthro-MRI rechte Schulter vom 10. Juli
2015; Beengung des Subacromialraumes, diskretes Stressödem der
Supraspinatussehne und Zeichen der lnsertionstendinopathie mit umschriebenen
Verkalkungsformationen
- Szintigraphie vom Februar 2015;
Anreicherungen in beiden Schultergelenken, als Hinweis für degenerative
Veränderungen
- Polyarthrose; relevant vor allem die
Rhizarthrosen beidseits (ICD-10 M18.0)
- beginnende Cox- und Gonarthrosen (ICD-10
M16.0 und 17.0)
ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
- unspezifisches Schmerzsyndrom, vereinbar
mit einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.7)
- bestehend wahrscheinlich schon Jahre vor
der Distorsion der Halswirbelsäule am 27. Oktober 2003
- ätiopathogenetisch eventuell teilweise
sekundär beeinflusst durch metabolische Faktoren, wie aktenanamnestischer
Eisenmangel, substituierte Hypothyreose
- mögliche Autoimmunerkrankung
aktenanamnestisch 21. Februar 2015
- Differentialdiagnose: autoimmune
Hepatitis, Sjögren-Syndrom
- Manifestationen: Hepatopathie (erhöhte
Transaminasen), Hypergammaglobulinämie und ANA mit anti-SSA (Kernfluoreszenz
fein granulär)
- statische Fussdeformitäten mit
beginnenden Vorfussarthrosen
- Diskusdegeneration L4/5
- Thyreoiditis und Hypothyreose,
aktenanamnestisch 21. Februar 2015 substituiert
- Mangel an Vitamin D3, aktenanamnestisch
21. Februar 2015
- Eisenmangel, aktenanamnestisch 21.
Februar 2015
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. K.___
fest, die Beschwerdeführerin könne keine Schwerarbeit mehr verrichten. Leichte
bis mittelschwere, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeit seien ihr jedoch
ohne Einschränkung des Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Er
empfahl allerdings eine zusätzliche neurologische Abklärung wegen der Gangunsicherheit.
8.8 Am 27. Juni 2016 hielten die beiden
Gutachter fest, da sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse, könne als gemeinsame
interdisziplinäre Beurteilung diejenige des rheumatologischen Gutachters
uneingeschränkt übernommen werden (IV-Nr. 82).
8.9 In seiner Stellungnahme vom 6.
Oktober 2016 zum bidisziplinären Gutachten führte der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, med. prakt. B.___, im Wesentlichen an, die Gutachter hätten
im Grunde genommen keine neuen Erkenntnisse geliefert. Er glaube nicht, dass
sich die Situation durch eine Beschwerdevalidierung gebessert habe (IV-Nr. 83).
8.10 Dr. med. L.___ verfasste am 29.
März 2017 das durch die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2017 zusätzlich veranlasste
neurologische Gutachten (IV-Nr. 92, 93, S. 1 ff.). Er gelangte zum
Ergebnis, auf neurologischem Gebiet seien keine objektivierbaren
Funktionsstörungen nachweisbar, und es lasse sich keine Diagnose stellen. Wie
auch schon in den Vorgutachten habe sich ein inkonsistentes Beschwerdebild mit
vielfältigen Klagen und abnormem Schmerzverhalten präsentiert (vgl. IV-Nr. 93,
S. 10 ff.). Des Weiteren seien negative Analgetikaspiegel zu konstatieren, was
gegen einen höheren, relevanten Leidensdruck durch Schmerzen spreche. Insoweit
bestünden auch erhebliche Zweifel an der Authentizität der als massiv
vorgetragenen Kopfschmerzen. Es verwundere auch, dass die versicherte Person
bei der subjektiv als massiv geklagten polytyopen Schmerzproblematik derzeit
keinerlei Therapie habe und nach eigenen Angaben lediglich mit dem leichten
Schmerzmittel Dafalgan behandelt werde, das jedoch nicht im Serum nachweisbar
gewesen sei. Die erhobene Tagesstruktur mit Haushaltsarbeiten, Spaziergängen
und Training auf dem Heimtrainer spreche ebenfalls gegen die durch den Hausarzt
seit 2003 (damals lediglich leichte HWS-Distorsion ohne strukturelle
Verletzungen) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche
Tätigkeiten. Bis auf ein neurologisches Teilgutachten von Dr. med. T.___
(polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006)
lägen keine fachneurologischen Berichte vor. Im damaligen Gutachten sei
ebenfalls keine neurologische Diagnose gestellt und auf vielfältige
Inkonsistenzen in der Beschwerdedemonstration hingewiesen worden. Auf
neurologischem Gebiet liege kein objektivierbarer Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rein neurologischer Sicht sei seit
jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen
(IV-Nr. 93, S. 12 ff.).
9. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in erster Linie auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___. Es ist daher zu prüfen, ob
diesem Gutachten Beweiswert zukommt.
9.1 Die Gutachten von Dr. med. J.___
und Dr. med. K.___ vom 22. August und 20. September 2016 beruhen auf den
vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin
vom 15. Juni und 12. Juli 2016. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen
gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen
relevanten medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet
haben. Die Gutachter haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und
in ihre Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren
Stellungnahmen werden eingehend begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig
und enthalten keine inneren Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten
thematisierten Aspekte, die für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein
können, ab. Die Gutachten werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
9.2 Zu prüfen ist weiter, ob das
psychiatrische Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen ist.
9.2.1 Der Gutachter Dr. med. J.___ hält
fest, die Versicherte spreche ordentlich Deutsch. Das Gespräch habe ohne
grössere Probleme in deutscher Sprache geführt werden können. Die Stimmung sei
ausgeglichen gewesen. Während des Gesprächs habe die Versicherte immer wieder
lächeln, einige paar wenige Male auch lachen können. Die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt gewesen. Der
Gedankengang sei in formaler Hinsicht stark auf das Schmerzerleben eingeengt,
in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei
vage gewesen, verallgemeinernd, diffus und wenig fassbar. Es habe sich auch
eine unübersehbare Dramatisierungstendenz erkennen lassen. Die Angaben seien
inkonsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen. Die Versicherte habe kaum
präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten 1,5 Stunden
dauernden Exploration hätten sich keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder
Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen
lassen. In psychomotorischer Hinsicht hätten sich keine pathologischen Befunde ergeben.
Hinweise für einen psychotischen Prozess hätten nicht vorgelegen
(IV-Nr. 78, S. 10). In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus
(IV-Nr. 78, S. 13 ff.): Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe
sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblicher Intensität – die
Versicherte habe eine andauernde Schmerzintensität in einer VAS-Skala von 9
angegeben – im Bereiche des Kopfs, des Nackens, beider Schultern, beider Arme,
beider Beine, im Rücken und generell im ganzen Körper nachweisen lassen. Den
somatischen Akten könne entnommen werden, dass diese Schmerzen nicht
hinreichend durch körperliche Störung erklärbar seien. Aus psychiatrischer
Sicht müsse gesagt werden, dass sich keine ausgeprägteren Belastungen
nachweisen liessen, insbesondere keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen
Faktoren, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang
mit den Schmerzen zu stehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der
Beziehung mit ihrem Ehemann, ihren drei Söhnen, ihren Geschwistern, der Mutter
sowie einer langjährigen Freundin sei als intakt zu beurteilen. Während der
aktuellen, 1,5 Stunden dauernden Untersuchung sei die Versicherte durch eine
dramatisierende Präsentation ihrer Schmerzen aufgefallen. Sie habe das Gespräch
immer wieder auf ihre Schmerzen geleitet. Zum Teil habe sie laut aufgestöhnt.
Mimik und Gestik hätten immer wieder Schmerzen im Bereich der lumbo-sakralen
Wirbelsäule angedeutet. Dann habe sie den Kopf auf die Lehne des Stuhls gelegt.
Zeitweise habe sie aber auch völlig normal und entspannt im Stuhl sitzen können.
Sie habe betont, dass sie höchstens noch 15 bis 20 Minuten sitzen oder
stehen könne. Während der 1,5 Stunden dauernden Exploration sei sie jedoch
lediglich einmal aufgestanden. Eine weitere, erhebliche diesbezügliche
Diskrepanz habe sich dadurch ergeben, dass die Versicherte ausgeführt habe,
einmal pro Jahr zusammen mit ihrem Mann in den Kosovo zu reisen, wobei sie für
die Reise meist das Auto benutzen würden. Es sei in keiner Art und Weise
vorstellbar, dass die Versicherte stöhnend und sich zum Teil windend vor
Schmerzen, wie sie sich in der aktuellen Untersuchungssituation präsentiert
habe, eine Autoreise von geschätzten etwa 18 Stunden oder mehr durchstehen könne.
Darüber hinaus lasse sich eine weitere Diskrepanz insofern feststellen, als die
Explorandin wegen ihrer Gangunsicherheit vom Ehemann in den Untersuchungsraum
habe geführt werden müssen. Er sei sie nach der Untersuchung auch wieder
abholen kommen. Andererseits habe sie berichtet, dass sie manchmal, wenn auch
eher selten, allein in der Stadt [...] spazieren und in die Läden gehe. Während
der aktuellen Untersuchung habe sie zudem in einer VAS-Skala eine andauernde
Schmerzintensität von 9 angegeben, dies seit dem Unfall im Jahre 2003. Bis
heute habe allerdings noch nie ein Rehabilitationsaufenthalt stattgefunden. Die
Versicherte nehme zudem auch lediglich Dafalgan als Schmerzmittel ein, und dies
auch nicht regelmässig. In all den Jahren seit dem Unfall im Jahre 2003 habe
sie auch nie eine Psychotherapie gemacht. Sie habe sich nie zu einem Psychiater
in Behandlung begeben. Sie habe auch nie Psychopharmaka eingenommen. Zudem
hätten auch noch nie Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Ein weiterer
Widerspruch ergebe sich dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin über
andauernde und intensive Schmerzen beklage. Zu einem anderen Zeitpunkt der
Anamneseerhebung habe sie dann erwähnt, dass die Energie jeweils vermindert sei,
wenn sie Schmerzen habe; damit bringe sie implizit zum Ausdruck, dass sie nicht
unter andauernden Schmerzen leide. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren müsse
ein Aggravationsverhalten der Explorandin festgestellt werden, wobei dieses
wohl weitgehend als bewusstseinsnah einzuordnen sei; ganz deutlich sei dieses
beispielsweise zum Ausdruck gekommen, als sie problemlos habe angeben können,
wie viele Geschwister sie habe, nämlich sechs, und wo ihre Geschwister wohnten.
Andererseits habe sie auf die Frage, wie viele Kinder sie habe, studieren
müssen, dann an ihren Fingern abgezählt und schliesslich gesagt: drei.
Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch lasse sich insgesamt kein
erheblicher Leidensdruck feststellen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren,
insbesondere auch des bisherigen Verlaufs, sei in diagnostischer Hinsicht von
der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen.
Insgesamt sei von einem aufmerksamkeitssuchenden, histrionischen Verhalten
auszugehen. Differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung oder eine dissoziative Störung der Bewegung und der
Sinnesempfindung in Betracht zu ziehen. Die Kriterien hierfür seien jedoch
insgesamt als nicht erfüllt zu betrachten, unter anderem deswegen nicht, weil
sich keine Belastungen nachweisen liessen. Des Weiteren liessen sich
anamnestisch die Symptome der schmerzbedingten Durchschlafstörung, der häufigen
Müdigkeit, der zeitweise verminderten Energie, der Lärmunverträglichkeit, der
oft traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten
Konzentrationsfähigkeit sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer
allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur
Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht;
insbesondere liessen sich keine andauernd bedrückt-traurige oder
gereizt-aggressive Stimmung und auch keine andauernde verminderte Energie sowie
keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen. In der aktuellen Untersuchung
sei die Stimmung zudem ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe immer wieder
lächeln, einige wenige Male auch verhalten lachen können. Zu keinem Zeitpunkt
der Exploration habe sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive
Stimmung nachweisen lassen. Auch eine subjektiv geklagte verminderte
Konzentrationsfähigkeit oder eine Müdigkeit hätten sich klinisch nicht
feststellen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könne die Diagnose
einer Depression nicht objektiviert werden. Auch die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Die Kriterien
hierfür seien als nicht erfüllt zu betrachten; insbesondere liessen sich keine
Intrusionen nachweisen, auch kein Vermeidungsverhalten. Die Explorandin fahre
zwar nicht mehr selber, doch als Mitfahrerin nach wie vor Auto. Eine
schwerwiegende psychiatrische oder somatische Diagnose lasse sich nicht
nachweisen. Die Versicherte leide ihren eigenen Angaben zufolge zwar an einer
Hypothyreose; diese werde medikamentös jedoch substituiert. Während der
aktuellen Untersuchung sei sie durch eine ausgeprägte histrionische
Ausgestaltungstendenz ihrer Beschwerden aufgefallen; diesbezüglich sei in
diagnostischer Sicht von akzentuierten, histrionischen Persönlichkeitszügen
auszugehen. Sozial sei die Versicherte in der Beziehung mit ihrem Ehemann,
ihren drei Söhnen, ihren Geschwistern, der Mutter sowie Verwandten des Ehemanns
und auch einer langjährigen Freundin gut eingebettet. In diesem Kontext lasse
sich eine weitere Widersprüchlichkeit respektive bewusstseinsnahe
Aggravationstendenz feststellen: Die Versicherte habe auf mehrmaliges Befragen
hin betont, dass sie keine Freundin habe. Den fremdanamnestischen Angaben des
Ehemanns sei jedoch zu entnehmen, dass sie von ihrer langjährigen, ebenfalls
aus […] stammenden Freundin regelmässig besucht werde. Insgesamt führe die
Versicherte, ihren eigenen Angaben zufolge, einen ausgeprägt passiven
Lebensstil. Aus ihrem Leiden scheine sie insofern einen erheblichen sekundären
Krankheitsgewinn zu ziehen, als sie von ihren Angehörigen geschont und
unterstützt werde. Ihren eigenen Angaben zufolge beteilige sie sich offenbar
nur marginal an den Haushaltarbeiten. Bei dieser passiven Lebensgestaltung
handle es sich jedoch nicht um den Ausdruck einer psychiatrischen Krankheit mit
Krankheitswert. In Übereinstimmung mit der passiven Lebensgestaltung stehe auch
die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Explorandin. Ihrer Ansicht
nach sei sie wegen ihrer Schmerzen zu keiner Tätigkeit mehr fähig (IV-Nr. 78,
S. 13 ff.).
9.2.2 Im Rahmen der Diskussion und
versicherungsmedizinischen Würdigung führt der Gutachter aus, im Vergleich mit
den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahr 2006 bis heute sei es zu
keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Die damaligen Gutachter hätten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Allerdings sei damals keine
Beschwerdevalidierung erfolgt. Auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung
seien keine Symptomvalidisierungstests durchgeführt worden; dies dürfte die
Diskrepanz in diagnostischer Hinsicht und auch hinsichtlich der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit weitgehend erklären. Aufgrund der in dieser Hinsicht
unpräzisen Angaben der Explorandin und des Fehlens von psychiatrischen Akten im
Verlauf liessen sich bezüglich des Zeitpunkts einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit keine verlässlichen Aussagen machen. Die aktuelle Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit habe demzufolge ab dem Untersuchungsdatum (12. Juli 2016)
Gültigkeit. Aufgrund der während der aktuellen Untersuchung festzustellenden
Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Explorandin, aber
auch einer erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz der Beschwerden
sowie festzustellender, zum Teil erheblicher Diskrepanzen zwischen den Angaben
der Explorandin und den während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden,
liessen sich betreffend Ressourcen, Copingstrategien und Fähigkeiten, gemessen
am Ratingbogen Mini-ICF-APP, keine verlässlichen Aussagen machen (IV-Nr. 78,
S. 15 f.).
9.2.3 Zum Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 führt Dr. med. J.___ aus, im
psychiatrischen Teilgutachten würden keine Belastungen beschrieben, die in einem
Zusammenhang mit den diagnostizierten dissoziativen Störungen stehen könnten.
Im psychiatrischen Teilgutachten sei eine vermutlich längere, wohlwollende
Therapie als therapeutische Massnahme empfohlen worden. Die Versicherte habe jedoch
bis heute keine Psychotherapie gemacht und weder einen Psychiater oder
Psychotherapeuten aufgesucht noch Psychopharmaka eingenommen. Darüber hinaus
hätten bis heute auch keine stationären Rehabilitationen stattgefunden. Wie
bereits erwähnt, sei der behandlungsanamnestische Leidensdruck als nicht sehr
erheblich zu beurteilen. Weitere psychiatrische Berichte lägen seit diesem Gutachten
aus dem Jahr 2006 nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin seither nie
psychiatrisch habe behandeln lassen. Zuvor habe sie sich vom 8. bis 26. August
2005 in stationärer Behandlung in der Psychosomatik E.___ befunden. Gemäss
Austrittsbericht vom 21. September 2005 sei eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert worden. Diese Diagnose könne aufgrund der
aktuellen Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden. Darüber hinaus seien
auch eine schwere Depression und ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert worden. Während der aktuellen Untersuchung
könne keine Depression mehr diagnostiziert werden. Im Vergleich mit den
Befunden des Austrittsberichts sei es bis heute zu einer deutlichen
Verbesserung gekommen; insbesondere liessen sich in der aktuellen Untersuchung
kein verlangsamter Gedankengang, kein gehemmter Affekt, keine deprimierte
Grundstimmung und auch kein verminderter Antrieb mehr feststellen. Des Weiteren
liege ein Abklärungsbericht der Psychologin lic. phil. Y.___ vom 14. Juli 2005
(vgl. IV-Nr. 40.4 S. 51 f.) vor. Darin würden eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und gewisse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
diagnostiziert; diesbezüglich sei bereits Stellung bezogen worden. Was die
Stellungnahme zur Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Explorandin
anbelange, gehe diese davon aus, dass sie wegen ihrer Schmerzen zu keiner
Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse
sich aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung seien aus psychiatrischer Sicht
weder eine Psychotherapie noch eine psychopharmakologische Behandlung zwingend
indiziert (IV-Nr. 78, S. 16 f.).
9.2.4 Die detaillierten Ausführungen basieren
auf vollständigen Grundlagen, umfassen alle potenziell relevanten Aspekte und
sind in allen Punkten plausibel. Das psychiatrische Gutachten vom 22. August
2016 bildet damit auch inhaltlich eine geeignete Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung.
9.2.5 Zu prüfen bleibt, ob Umstände
bestehen, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens erschüttern. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beurteilung durch Dr. med. J.___
beruhe auf falschen Tatsachen bzw. von ihm vorgenommenen Interpretationen. So
könne es nicht angehen, wenn der Gutachter aufgrund der Aussage der
Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Auto in den Kosovo gefahren, von einer
Aggravation ausgehe, zumal er sie nicht danach gefragt habe, wie sie denn diese
Fahrt überstehe. Nicht überzeugend sei auch seine Argumentation in Bezug auf
die Medikation und ihre angeblich widersprüchlichen Aussagen zu den Schmerzen.
Diese Vorbringen vermögen den Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens nicht infrage zu stellen: Es leuchtet ein,
dass sich das in der Begutachtung gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin
nicht mit einer derart langen Autofahrt wie derjenigen in den Kosovo vereinbaren
lässt. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme lediglich Dafalgan als
Schmerzmittel ein, stimmt mit ihrer eigenen Aussage gegenüber dem Gutachter
überein (vgl. IV-Nr. 78, S. 6). Der Zusatz, sie nehme auch Dafalgan nicht
regelmässig, steht nicht im Widerspruch zu ihrer Schilderung (drei bis vier
Wochen Einnahme, dann eine Woche Pause). In diesem Zusammenhang ist auch zu
erwähnen, dass im Rahmen der Labordiagnostik, die anlässlich der späteren
neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L.___ veranlasst wurde, das mit 6 - 8
Tabletten täglich angegebene Dafalgan nicht nachweisbar war (vgl. IV-Nr. 93, S.
12; E. II. 8.10 hiervor), was die These, das Medikament werde nicht regelmässig
eingenommen, zusätzlich stützt. Die gutachterliche Feststellung, die
Beschwerdeführerin habe noch nie Psychopharmaka eingenommen, entspricht
ebenfalls ihrer eigenen im Gutachten wiedergegebenen Aussage (vgl. IV-Nr. 78,
S. 9). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob sie, wie im
Austrittsbericht des D.___ vom 21. September 2005 (also mehr als 10 Jahre
früher) festgehalten wird, damals beim Austritt das Medikament Efexor
eingenommen hat (vgl. IV-Nr. 19.3, S. 3). Jedenfalls lässt sich mit
dem Gutachter eine ins Gewicht fallende, systematische und zielgerichtete
Behandlung mit Psychopharmaka ausschliessen, zumal bereits im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006, welches auf Untersuchungen
von Mitte Februar 2006 basiert, festgehalten wird, die Beschwerdeführerin nehme
zurzeit keine Medikamente (IV-Nr. 26, S. 9), und diese, wie erwähnt, selbst
angab, sie habe nie Psychopharmaka genommen. Die weiter beanstandete Bemerkung
des Gutachters, wenn die Beschwerdeführerin erkläre, ihre Energie sei
vermindert, wenn sie Schmerzen habe, zeige dies, dass sie nicht immer Schmerzen
habe, mag für sich allein genommen als nicht in jedem Fall zwingend erscheinen,
ist aber im Gesamtzusammenhang nachvollziehbar. Insgesamt betrachtet vermögen
die Überlegungen des Gutachters daher auch unter Berücksichtigung der Einwände
der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Auch der Umstand, dass das psychiatrische
Teilgutachten auf einer Untersuchung vom 12. Juli 2016 basiert und die angefochtene
Verfügung knapp zwei Jahre später erlassen wurde, schmälert den Beweiswert des
Gutachtens nicht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der
Sachverhalt in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. So steht die
Beschwerdeführerin, soweit bekannt, nach wie vor nicht in einer psychiatrischen
Behandlung.
Die Berichte des Hausarztes med. prakt. B.___
vom 28. März 2015 (IV-Nr. 68) und 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 83) stehen der
Beweiskraft des Administrativgutachtens ebenfalls nicht entgegen, da sie nicht
von einem Facharzt der Psychiatrie stammen und nicht näher begründet sind. Med.
pract. B.___ sah sich offenbar auch seit langer Zeit nicht mehr veranlasst,
eine psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten.
9.2.6 Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. J.___ erweist sich somit in allen Punkten als beweiswertig. Es
lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung
darauf abgestellt hat.
9.3 Zu prüfen bleibt, ob auch das rheumatologische
Teilgutachten inhaltlich beweiswertig ist.
9.3.1 Der Gutachter Dr. med. K.___ nimmt
zunächst eine ausführliche Zusammenfassung der Unterlagen vor, die für die
rheumatologische Beurteilung relevant sein könnten. Es folgen die Anamnese und
die Ergebnisse der Untersuchung vom 15. Juni 2016. Auf dieser Basis stellt der
Gutachter die Diagnosen (vgl. E. II. 8.7 hiervor) und nimmt seine Beurteilung
vor. Er befasst sich mit der in den Vorakten genannten Diagnose einer
Fibromyalgie (IV-Nr. 79.1, S. 26 f.; vgl. E. II. 9.3.2 hiernach). Bei der
klinischen Untersuchung habe er, abgesehen von beginnenden Arthrosen an den
Fingerendgelenken II und III rechts, unauffällige periphere Gelenke gefunden. An
der Wirbelsäule habe er zumindest keine Zeichen für eine
Nervenwurzelkompression feststellen können. Die radiologischen Untersuchungen, die
erfolgt seien, als die Beschwerdeführerin schon lange an ausgeprägten
generalisierten Schmerzen gelitten habe, zeigten keine wesentlich ausgeprägten
Veränderungen. Die CT der unteren BWS, LWS und des ISG vom 2. Januar 2014 zeige
als einzigen auffälligen Befund eine leicht degenerierte Bandscheibe L4/5. In
der Skelettszintigraphie/SPECT/SPECT-CT vom 29. Januar 2015 (vgl.
IV-Nr. 69, S. 10 f.) wie auch in der Arthro-MRI des Schultergelenks vom
10. Juli 2015 (vgl. IV-Nr. 79.2, S. 1 f.) seien degenerative Veränderungen
dargestellt worden, die im Alter von über 50 Jahren häufig und nur bei
entsprechender Klinik relevant seien. Er, Dr. med. K.___, teile die Meinung von
Dr. med. H.___ in dessen Bericht vom 21. Februar 2015 (vgl. IV-Nr. 68S.
5): «Was den Bewegungsapparat betrifft, entsprechen die Klagen keinem
pathologischen Korrelat. Es bestehen sicher alterskorrelierend gewisse
Degenerationen am Bewegungsapparat, von einem primären Degenerationsprozess ist
auszugehen. Damit verbunden sind gewisse Beschwerden denkbar, in der von der Patientin
beklagten Ausprägung der Beeinträchtigungen keines Falls begründbar». Aus rein
rheumatologischer Sicht sei die Prognose günstig, es bestünden ja höchstens
beginnende bis mässig degenerative Veränderungen, was im Alter von über
50 Jahren die Regel sei (IV-Nr. 79.1 S. 27 f.)
9.3.2 Zur vom behandelnden
Rheumatologen Dr. med. H.___ gestellten Diagnose «Fibromyalgie» (vgl. E. II.
8.3 hiervor) führt der Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 79.1, S. 26 f.):
Die Beschwerdeführerin habe über stark ausgeprägte Schmerzen am ganzen Körper
geklagt, tagsüber und nachts von derselben Intensität, wobei die
Schulter-Armschmerzen nach wie vor rechtsbetont und die LWS-Becken- und
Beinschmerzen rechtsbetont seien. Sie habe sich bei ihm nicht im Stande
gefühlt, die Schmerzintensität zu schätzen, bei Dr. med. J.___ aber eine 9 auf
der VAS angegeben. Diese Schmerzen seien von einer deutlichen Symptomschwere,
einer Schlafstörung, laut Angaben im Gutachten von Dr. med. J.___ einer
schmerzbedingten Durchschlafstörung, oft Müdigkeit und Vergesslichkeit
begleitet. Somit erfülle die Versicherte die Fibromyalgie-Kriterien der
amerikanischen Gesellschaft für Rheumatologie unter der Voraussetzung, dass die
Schmerzen nicht durch eine somatische Erkrankung hinreichend erklärbar seien.
Voraussetzung für die Diagnose «Fibromyalgie» sei aber auch, dass es keine
Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den weiteren
anamnestischen Angaben gebe. Hier sei Dr. med. J.___ auf einen wichtigen Punkt
gestossen. Angeblich habe die Versicherte mit dem Auto in ihr Heimatland
verreisen können; dies kontrastiere sehr mit den angegebenen Schmerzen mit
deswegen nur kurzer Sitzdauer. Erstaunlicherweise habe die Versicherte auch
nach [...] fahren können, ohne einen Halt zu machen. Gar nicht erklärbar sei
auch das positive Waddell-Scheinmanöver (bei leichtem Druck auf den Kopf habe
die Beschwerdeführerin Schmerzen den Nacken hinunter bis in die
Lendenwirbelsäule und im Beckenbereich angegeben). Über signifikant positive
Waddell-Zeichen sei bereits in der Beurteilung im Bericht des Spitals C.___ vom
18. Februar 2004 berichtet worden. Ungewöhnlich sei auch, dass die Versicherte
an der Stirn besonders druckdolent gewesen sei, dies im Vergleich zur Kieferregion.
Bei der Fibromyalgie finde man in der Regel ein typisches Verteilungsmuster der
intensiveren Schmerzregionen, weswegen früher ja auch diese sogenannten
Tenderpoints bei der Diagnosestellung Fibromyalgie von Bedeutung gewesen seien.
Weiter hält Dr. med. K.___ fest, wie schon Dr. med. S.___ im Vorgutachten (von
2006) beschrieben habe, habe sich die Untersuchung wegen erheblichem Widerstand
bei der Bewegungsprüfung sehr schwierig gestaltet. Er vermute, dass die
Versicherte auch schlecht kooperiert habe, möchte dies aber im Gegensatz zum
Vorgutachter nicht behaupten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein
Schmerzgebaren präsentiert, wie er dies selten gesehen habe. Bei dieser
Situation sei es schwierig, eine Somatose sicher auszuschliessen. Dennoch sei
er der Meinung, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest keine wesentlichen,
über das Alter hinausgehenden Pathologien am Bewegungsapparat bestünden.
9.3.3 In den Antworten auf die ihm unterbreiteten
Fragen führt der Gutachter Folgendes aus: Die Versicherte leide an einer
chronischen Schmerzstörung, die bereits am 14. März 2003 und somit vor der
HWS-Distorsion vom 27. Oktober 2003 diagnostiziert worden sei. Über die Jahre
hätten sich keine relevanten somatischen Befunde entwickelt. Bei der HWS-Distorsion
vom 27. Oktober 2003 hätten keine strukturellen Veränderungen festgestellt
werden können (MRI vom 12. Dezember 2003). Die rheumatologischen Untersuchungen
hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Neu bestehe seit
Februar 2015 der Verdacht auf eine Autoimmunerkrankung; diese sei nach völligem
Nichtansprechen der Schmerzen auf eine antientzündliche Behandlung im Februar
2015 unwahrscheinlich, sollte jedoch rheumatologisch durch Kontrollen in
lockeren Abständen im Auge behalten werden. Klinisch bestehe aktuell nicht der
Verdacht auf eine entzündliche Systemkrankheit, sondern die Angabe von Tag und
Nacht andauernden Ganzkörperschmerzen von sehr hoher Intensität, was typisch
für Schmerzen nicht organischer Genese sei. Wie der psychiatrische Gutachter Dr.
med. J.___ beobachtet habe, gebe es Diskrepanzen. Als Nichtneurologe fühle er,
Dr. med. K.___, sich nicht im Stande, eine Erkrankung des zentralen
Nervensystems (ZNS) auszuschliessen. Was das Rheumatologische anbelange, finde
er in Anbetracht des Alters keine schwerwiegenden Veränderungen. Die Diagnosen
Thyreoiditis und Hypothyreose, Mangel an Vitamin D3 und Eisenmangel könnten
zwar zu schweren Veränderungen führen, seien aber, da behandelbar,
unproblematisch (IV-Nr. 79.1, S. 29 ff.). Diese Ausführungen sind plausibel und
einleuchtend. Sie lassen sich auch mit den Vorakten, namentlich den
bildgebenden Aufnahmen und den Feststellungen von Dr. med. H.___ (vgl. E. II.
8.3 und 9.3.1 hiervor; zur von diesem Arzt angenommenen Fibromyalgie vgl. E.
II. 9.3.2 hiervor), vereinbaren.
9.3.4 Zur Arbeitsfähigkeit legt der
rheumatologische Gutachter dar, die Versicherte habe keinen Beruf erlernt. Laut
den Angaben im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 habe
sie seit 2003 nicht mehr gearbeitet. Sie habe mehrere Jahre in einem Altersheim
gearbeitet und später während einigen Jahren in einer Fabrik Telefonapparate
montiert. Zuletzt habe sie mehrere Jahre bei einer älteren Frau als
Haushälterin gearbeitet. Alle diese Arbeiten wären aus rheumatologischer Sicht
auch heute noch grundsätzlich zumutbar. Da bei diesen Tätigkeiten im einzelnen
Fall wahrscheinlich unterschiedliche Anforderungen an den Bewegungsapparat
verlangt würden, beschreibe er, Dr. med. K.___, das Belastungsprofil wie folgt:
Die Versicherte könne seit Jahren keine Schwerarbeit mehr verrichten. Leichte
bis mittelschwere und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten seien ihr
jedoch ohne Einschränkung des Arbeitspensums von 8,5 Stunden pro Tag und ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Wegen der beginnenden Arthrosen
an den tragenden Gelenken (Hüfte, Knie und Füsse) seien für die Versicherte
überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Arbeiten auf
unebenem Gelände sollten vermieden werden. Wegen der beginnenden Arthrosen, vor
allen jenen in den Daumensattelgelenken, sollte sie nur noch leichte
Handarbeiten machen. Monoton repetitive Handarbeiten seien ihr nicht mehr
zuzumuten. Wegen der Periarthropathie an den Schultergelenken sollten womöglich
keine Arbeiten über Schulterhöhe verlangt werden (IV-Nr. 79.1, S. 35). Diese
schlüssige, nachvollziehbar hergeleitete Einschätzung bildet grundsätzlich eine
geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
9.3.5 Die Beschwerdeführerin lässt
rügen, es sei nicht zulässig, dass Dr. med. K.___ eine Fibromyalgie gestützt
auf die von Dr. med. J.___ behaupteten Widersprüchlichkeiten ausschliesse, denn
diese bestünden nicht. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden; wie
dargelegt, vermag die Argumentation des psychiatrischen Teilgutachters zu
überzeugen (vgl. E. II. 9.2.5 hiervor). Es lässt sich daher nicht beanstanden,
dass sie durch den rheumatologischen Teilgutachter übernommen wurde. Wenn der
Gutachter ausführt, ein sicherer Ausschluss einer Somatose sei schwierig (vgl.
E. II. 9.3.2 hiervor am Ende), bedeutet dies nicht, dass keine abschliessende
Beurteilung vorläge, denn es wird deutlich, dass er eine Fibromyalgie nicht für
gegeben hält. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei schlicht
aktenwidrig, wenn Dr. med. K.___ ausführe, es hätten noch nie stationäre
Rehabilitationsbehandlungen stattgefunden (vgl. IV-Nr. 79.1, S. 33). Es trifft
zu, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten vom 22. März bis 10. April
2004 stationär im Rehabilitationszentrum des C.___ behandelt wurde, dies im
Zusammenhang mit der HWS-Distorsion, die sie am 27. Oktober 2003 erlitten hatte
(vgl. IV-Nr. 7.5, S. 1 f.). Weiter hielt sie sich vom 8. bis 26. August 2005
stationär im D.___, Psychosomatik E.___, auf (vgl. IV-Nr. 16, S. 7 ff.). Dieser
Umstand ist aber nicht geeignet, die Beweiskraft des rheumatologischen
Gutachtens zu schmälern, weil es sich um sehr weit zurückliegende,
vergleichsweise kurze Aufenthalte handelte, vor allem aber, weil sie für das
Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. K.___ in keiner
Weise relevant waren. Dessen Beurteilung wird daher durch die erhobenen Einwände
nicht in Frage gestellt. Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt
sich kein Anlass für relevante Zweifel, denn der Gutachter hat sich mit allen
ihm vorliegenden Stellungnahmen überzeugend auseinandergesetzt. Zudem wurden nach
der Erstattung des Gutachtens keine Feststellungen mehr aktenkundig, die eine
abweichende Beurteilung nahelegen würden.
9.3.6 Zusammenfassend ist auch das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___ als voll beweiskräftig
anzusehen.
9.4 Der rheumatologische Teilgutachter
Dr. med. K.___ brachte insofern einen Vorbehalt an, als er erklärte, er sei als
Nichtneurologe ausser Stande, eine Pathologie des zentralen Nervensystems
auszuschliessen, welche allenfalls den von der Beschwerdeführerin gezeigten
schwankenden Gang erklären könnte. Er überlasse es der Beschwerdegegnerin, die
nötigen Schritte zu veranlassen (IV-Nr. 79.1, S. 30). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___; dieser
gelangte in seinem Gutachten vom 29. März 2017, übereinstimmend mit dem
neurologischen Teilgutachten, das Dr. med. T.___ im Jahr 2006 für die
Begutachtungsstelle F.___ verfasst hatte (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor), zum
Ergebnis, es lasse sich keine neurologische Diagnose stellen. Die Beweiskraft
dieses Gutachtens, dem keine anderslautenden Stellungnahmen gegenüberstehen, wird
zu Recht nicht bestritten.
9.5 Nicht zu überzeugen vermag auch
das Argument der Beschwerdeführerin, auf die Gutachten von Dr. med. J.___ vom
22. August 2016 und von Dr. med. K.___ vom 20. September 2016 könne nicht
abgestützt werden, weil sie nicht mehr aktuell seien. Der Zeitraum von knapp
zwei Jahren, der zwischen den gutachterlichen Untersuchungen und dem Erlass der
Verfügung vom 28. Juni 2018 liegt, rechtfertigt für sich allein genommen nicht
den Schluss, die Gutachten seien veraltet. Anders verhielte es sich nur, wenn
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nach den Begutachtungen erheblich verändert hätte; solches
wurde zwar im Einwandschreiben vom 16. August 2017 (IV-Nr. 100) geltend
gemacht, aber weder damals noch später näher begründet oder konkretisiert. Es
liegen auch keine medizinischen Berichte vor, die auf eine konkrete, erhebliche
Verschlechterung hindeuten würden. Es besteht daher auch unter diesem Aspekt
kein Anlass, von den Ergebnissen der Begutachtung abzuweichen oder diese
infrage zu stellen.
9.6 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, die Berichte
des Hausarztes und die übrige Aktenlage die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen.
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine taugliche
Beurteilungsgrundlage vorliegt. Für die Anspruchsprüfung ist für den hier
relevanten Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei gilt das folgende,
vom rheumatologischen Gutachter Dr. med. K.___ formulierte
Zumutbarkeitsprofil (vgl. IV-Nr. 79.1, S. 35): Möglich sind leichte bis
mittelschwere, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten. Wegen der
beginnenden Arthrosen an den tragenden Gelenken (Hüfte, Knie und Füsse) sind
überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auch
Arbeiten auf unebenem Gelände sollten vermieden werden. Wegen der beginnenden
Arthrosen vor allem in den Daumensattelgelenken sollte die Beschwerdeführerin
nur noch leichte Handarbeiten machen; monoton repetitive Handarbeiten sind
nicht mehr zumutbar. Wegen der Periarthropathie an den Schultergelenken sollten
womöglich keine Arbeiten über Schulterhöhe verlangt werden.
10.
10.1 Die Beschwerdegegnerin hat keinen
konkreten Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie zum Ergebnis gelangte, das
genannte Anforderungsprofil lasse die Ausübung der angestammten Tätigkeit als
Krankenbetreuerin in vollem Umfang zu; dem ist beizupflichten. Wie sich aus dem
Folgenden ergibt, würde aber auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren, wenn man davon ausginge, die gutachterlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit lasse sich nur in einer Verweistätigkeit verwerten und das
Invalideneinkommen müsse daher gestützt auf statistische Werte ermittelt
werden.
10.2 Zur Bestimmung des
Valideneinkommen ist, der allgemeinen Regel folgend (vgl. BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224), vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen auszugehen. Laut dem
Arbeitgeberbericht vom 8. September 2004 (IV-Nr. 8) erzielte die
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin einer
älteren Person (Alzheimerpatientin) im Jahr 2003 einen Bruttoverdienst von
CHF 49'036.00. Wird dieser Betrag der allgemeinen Nominallohnentwicklung
von 2003 (Index Frauen [Basis 1939] = 2334) bis 2018 (Index Frauen [Basis 1939]
= 2737) angepasst, resultiert ein Valideneinkommen von CHF 57'503.00 pro Jahr.
10.3 Das Invalideneinkommen muss im
Rahmen dieser Eventualbegründung (Unzumutbarkeit des bisherigen Berufs)
gestützt auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt
werden. Heranzuziehen ist der Totalwert der Tabelle TA1 (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.3.2 S. 484). Der Medianlohn der im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1
beschäftigten Frauen belief sich gemäss der LSE 2016 auf CHF 4'363.00.
Wird dieser Wert von 40 auf die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die
Nominallohnentwicklung von 2016 (Index Frauen [Basis 2010] = 105.0) auf 2018
(Index Frauen [Basis 2010] = 105,9) angepasst, resultiert als Ausgangswert ein
Jahresverdienst von CHF 55'049.00. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom
Tabellenwert von 10 % (ein höherer Abzug liesse sich mit Blick auf die
Umstände und die geltende Praxis nicht begründen) beläuft sich das
Invalideneinkommen auf CHF 49'544.00. Der Invaliditätsgrad beträgt 14 %; dieser
begründet keinen Rentenanspruch.
11. Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, es sei unzulässig, die Rente auf das Ende des der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Mit Blick auf ihr Alter und die
Dauer des Rentenbezugs müssten ihr zuvor Eingliederungsmassnahmen angeboten
werden.
11.1 Aus dem Umstand, dass die
versicherte Person eine Rente bezog und nicht oder nur noch eingeschränkt
erwerbstätig sein konnte, kann sich ein Bedarf nach Eingliederungsmassnahmen
ergeben, um eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen. Die Rechtsprechung
geht aber für den Regelfall davon aus, die Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem
Weg der Selbsteingliederung realisieren. Vom Grundsatz, der von der sofortigen
erwerblichen Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit ausgeht,
wird im Regelfall nur dann abgewichen, wenn die versicherte Person bei Erlass
der Revisionsverfügung entweder das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 141 V 5). Diese Rechtsprechung gilt
auch für Rentenaufhebungen im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2).
11.2 Bei Erlass der Verfügung vom 28.
Juni 2018 war die Beschwerdeführerin 54 ½ Jahre alt. Der Rentenbezug
(seit 1. Oktober 2004) hatte 13 Jahre und 9 Monate gedauert. Die von der
Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls
sind damit nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung kann die Eingliederung allerdings
auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn die Grenze bezüglich des Alters und
des Rentenbezugs nur knapp nicht erreicht wird und aus den Akten hervorgeht,
dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8).
Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, denn die
Beschwerdeführerin kann nach Lage der Akten ähnliche Tätigkeiten wie die früher
ausgeübten vollzeitlich und ohne Leistungsminderung ausüben. Es ist daher nicht
ersichtlich, welche Arten befähigender Massnahmen infrage kommen könnten. Es
kommt hinzu, dass angesichts der gutachterlichen Feststellungen von einer
fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden muss, die der
Durchführung von beruflichen Massnahmen entgegensteht. So führt der
psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.___ explizit aus, aufgrund der
subjektiven Überzeugung der Versicherten, zu keiner Erwerbstätigkeit mehr fähig
zu sein, seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll zu erachten (IV-Nr. 78,
S. 21).
12. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 28. Juni 2018
mit der Begründung der Beschwerdegegnerin (Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG) zu bestätigen ist. Eine substituierte Begründung in Anwendung von lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, wie sie
in der Verfügung vom 9. Juli 2019 (A.S. 46) zur Diskussion gestellt wurde, ist
daher nicht näher zu prüfen.
13. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger