Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.185

Invalidenrente - Revision

24. Februar 2020Deutsch71 min

med. prakt. B.___, Praktischer Arzt, [...], vom 2. März 2005 (IV-Nr. 12), des C.___,

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente – Revision / wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Verfügung

vom 28. Juni 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. August 2004 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie

gab an, sie leide an Nackenproblemen, Kopfschmerzen und Schwindel. Die

Behinderung bestehe seit 27. Oktober 2003 und sei die Folge eines Unfalls.

Beantragt wurde eine Rente (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

Akten der zuständigen Unfallversicherung bei (IV-Nr. 7) und traf erwerbliche

und medizinische Abklärungen. Unter anderem nahm sie Berichte des Hausarztes

med. prakt. B.___, Praktischer Arzt, [...], vom 2. März 2005 (IV-Nr. 12), des C.___,

Wirbelsäulenklinik, vom 18. Februar 2004 (IV-Nr. 12, S. 9 ff.) sowie des D.___,

Psychosomatik E.___, vom 29. April 2005 (IV-Nr. 16, S. 13 f.) und vom 21. September

2005 (IV-Nr. 19.3) über einen stationären Aufenthalt vom 8. bis 26. August 2005

zu den Akten. Sodann gab die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle F.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. April 2006

erstattet wurde (IV-Nr. 26).

1.3 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 18. Mai 2006 und 21. Februar 2007

zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 31, 41). Die Beschwerdegegnerin zog

ausserdem weitere Akten der obligatorischen Unfallversicherung bei; diese

stellte ihre Leistungen per 31. Januar 2007 ein (Verfügung vom 10. Januar 2007,

IV-Nr. 40.3).

1.4 Mit Verfügung vom 6. November

2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.

Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten zu (IV-Nr. 53).

2. Am 27. November 2012 initiierte

die Beschwerdegegnerin eine erste eingliederungsorientierte Rentenrevision.

Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich

verschlimmert; sie habe mehr Schmerzen (IV-Nr. 62). Med. prakt. B.___ reichte

am 11. Februar 2013 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht

ein (IV-Nr. 64). Er hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sei stationär. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin

am 20. Februar 2013 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige

Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 65).

3.

3.1 Eine weitere eingliederungsorientierte

Rentenrevision wurde am 2. Dezember 2014 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin

bezeichnete ihren Gesundheitszustand erneut als sich verschlimmernd und sprach wiederum

von «mehr Schmerzen» (IV-Nr. 66).

3.2 Am 28. März 2015 erstattete med.

prakt. B.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht, dem er

weitere Arztberichte beilegte (IV-Nr. 68, S. 1 ff.). Dr. med. H.___,

Facharzt für Rheumatologie und allgemeine innere Medizin FMH, [...], beantwortete

eine entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015, ebenfalls

unter Beilage früherer Berichte (IV-Nr. 69).

3.3 Nach einem Revisionsgespräch vom

12. Januar 2016 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für

Allgemeine Medizin, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und

Rheumatologie) einzuholen (IV-Nr. 73). Der diesbezügliche Auftrag ging an Dr.

med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med.

K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell

Rheumaerkrankungen FMH, [...] (vgl. IV-Nr. 74). Dr. med. J.___ erstattete das

psychiatrische Teilgutachten am 22. August 2016 (IV-Nr. 78), Dr. med. K.___

das rheumatologische Teilgutachten am 20. September 2016 (IV-Nr. 79.1). Die

interdisziplinäre Beurteilung der beiden Gutachter datiert vom 29. September

2016 (IV-Nr. 82). Am 6. Oktober 2016 nahm med. prakt. B.___ zum Gutachten

Stellung (IV-Nr. 83).

3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

empfahl am 13. Dezember 2016, es sei zusätzlich eine konsiliarische

neurologische Untersuchung (zum Ausschluss einer Erkrankung des zentralen Nervensystems)

durchzuführen (IV-Nr. 85); diese erfolgte am 27. März 2017 durch Dr. med. L.___,

Facharzt für Neurologie FMH, Begutachtungsstelle M.___, [...]. Dessen Gutachten

datiert vom 29. März 2017 (IV-Nr. 93). Die Beschwerdeführerin, der das

Gutachten zugestellt wurde (IV-Nr. 94), äusserte sich dazu nicht. Die

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ nahm am 6. Juni 2017 nochmals zum medizinischen

Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 96).

4.

4.1 Mit Vorbescheid vom 22. Juni

2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufheben, weil sich der Gesundheitszustand verbessert habe (IV-Nr. 97).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 16. August und 14. September 2017

Einwand erheben (IV-Nr. 100, 102). Am 19. Oktober 2017 äusserte sich der

RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zu den Argumenten

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 104, S. 2 f.).

4.2 Am 31. Januar 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid; darin teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, es werde beabsichtigt, die Verfügung vom 6. November

2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Rente nach Zustellung der Verfügung

auf Ende des folgenden Monats einzustellen (IV-Nr. 105). Die Beschwerdeführerin

liess dagegen wiederum Einwände erheben und beantragen, die laufende ganze

Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr. 106, 108).

5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018

entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hob die

Verfügung vom 6. November 2007 wiedererwägungsweise auf und verfügte die

Aufhebung der Rente auf Ende des Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt

(IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).

6. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 20. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 24. Oktober 2018, unter Verweis auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid sowie die Akten, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf

Bemerkungen zur Beschwerde werde verzichtet (A.S. 40).

8. Am 9. November 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.).

9. Mit präsidialer Verfügung vom

9. Juli 2019 wird beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu einer

allfälligen Aufhebung der Invalidenrente mit der substituierten Begründung im

Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März

2011 des IVG zu äussern (A.S. 46). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. September

2019, die Beschwerde sei in jedem Fall abzuweisen (A.S. 53). Die

Beschwerdeführerin lässt am 11. Oktober 2019 erklären, an den gestellten

Rechtsbegehren werde vollumfänglich festgehalten (A.S. 58 ff.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem

Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

Dispositiv

mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2018 bestimmt demnach das

Ende des Prüfungszeitraums.

1.3 Die Verfügung vom 28. Juni 2018

wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 eröffnet (A.S. 7).

Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden ganzen Rente erfolgt also gemäss

dem Dispositiv der Verfügung per Ende August 2018. Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung hat.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) besteht Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu

beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht die

Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der Erhöhung,

Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben, und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu

berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.).

3.

3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache nach

damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 140 V 77

E. 3.1 S. 79 f., 123 V 383 E. 3 S. 389 f.) und – was auf periodische

Dauerleistungen der Invalidenversicherung regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann

abändern, wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

nicht erfüllt sind.

3.2 Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.

Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f., 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Die

Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer

anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung

im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere einer klaren Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2).

3.3 Die Herabsetzung einer Rente der

Invalidenversicherung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit.

a IVV).

4.

4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E.

4.1 mit Hinweisen).

4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 mit Hinweisen).

4.3 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In

diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein

Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die

Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die

rentenzusprechende Verfügung vom 6. November 2007 sei zweifellos unrichtig gewesen

und deshalb aufzuheben. In zweiter Linie wird beantragt, die angefochtene

Verfügung vom 28. Juni 2018 sei mit substituierter Begründung zu bestätigen

(A.S. 53).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise

Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2007 seien nicht

erfüllt, denn diese Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Es sei

weder eine Leistungszusprache aufgrund falscher, unzutreffend verstandener

Rechtsanwendung erfolgt noch seien die massgeblichen Bestimmungen nicht oder

unrichtig angewendet worden. Die Beschwerdegegnerin habe damals aufgrund des

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006, mithin bei

Vorliegen einer klaren und hinreichend genügenden Aktenlage, eine

Ermessensausübung getätigt, die sich als richtig und korrekt erweise. Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache

nicht verbessert. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter

Dr. med. J.___ nehme lediglich eine andere Beurteilung eines an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustands vor, was jedoch keinen Revisionsgrund darstelle.

Auch der RAD-Arzt Dr. med. N.___ gehe von keiner Veränderung und somit von

keiner Verbesserung des Gesundheitszustands aus. Schliesslich bildeten weder

das rheumatologische noch das psychiatrische Gutachten eine beweistaugliche

Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Der

Sachverhalt sei folglich mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären oder

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze IV-Rente

auszurichten. Zur Wahrung sämtlicher Rechte der Beschwerdeführerin werde

schliesslich festgehalten, dass ihr vor einer allfälligen Aufhebung der Rente

berufliche Massnahmen zu gewähren seien (IV-Nr. 14, 21 f.). Eine Aufhebung der

Rente im Rahmen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision sei gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, weil weder bei der Rentenzusprache

noch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild

vorgelegen habe (A.S. 62 f.).

6. Die Rentenverfügung vom 6.

November 2007 (IV-Nr. 53) beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen

Grundlagen:

6.1 Med. prakt. B.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 29. September 2005 einen Status nach

Beschleunigungstrauma Halswirbelsäule bei Verkehrsunfall vom 27. Oktober 2003

und eine schwere Depression. Er attestierte der Beschwerdeführerin für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % ab 27. Oktober 2003 bis «dauernd». Der Gesundheitszustand sei

stationär. Die Patientin nenne Rückenbeschwerden, Nackenbeschwerden, Schwindel,

Gehunsicherheit, allgemeine Müdigkeit und permanente Kopfschmerzen.

Seinem Bericht legte der Arzt den

Austrittsbericht des D.___, Psychosomatik E.___, vom 21. September 2005

bei; darin stellten Dr. med. O.___, Oberärztin, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin,

folgende Diagnosen (IV-Nr. 19.3):

1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung

F45.4 mit/bei:

- HWS-Distorsion am 27.10.2003 bei

Autounfall ohne sichtbare strukturelle Veränderungen (HWS MRI 12/2003)

- myofasziales Schmerzsyndrom

zervikobrachial rechtsbetont

- zerviko-thorakal-lumbalen

Rückenschmerzen seit 2002

- Spondylarthrose L3/4, Chondrose L4/5 und

medianer Diskushernie L 4/5 ohne Neurokompression (MRI-LWS 11.4.2002)

2. schwere Depression F32.2

- MADRS 38 Punkte

3. V.a. posttraumatische Belastungsstörung

F43.1

Die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis

26. August 2005 stationär abgeklärt und behandelt worden. Zuweisungsgrund sei

eine komplizierte psychosomatische Störung gewesen. Die Beschwerdeführerin

leide seit dem Autounfall vom 27. Oktober 2003 an chronischen stechenden,

brennenden Schmerzen im Nackenbereich, ausstrahlend nach occipital und

vorwiegend in die rechte Schulter, sowie an Schwindel, Kopfschmerzen, Nausea,

Gedächtnislücken und Hyperventilation. Zusätzlich klage sie über Ein- und

Durchschlafstörungen, verschwommenes Sehen, Konzentrationsstörungen und

Gedächtnislücken. Seit dem Unfall könne sie auch nicht mehr selbständig Auto

fahren. Bei der Eintrittsuntersuchung habe die Beschwerdeführerin sehr leidend

und depressiv gewirkt, mit Neigung zur Hyperventilation. Die übrigen

körperlichen Befunde seien normal gewesen, inklusive neurologische

Untersuchung. Die Quantifizierung der depressiven Stimmung mittels Montgomery Asberg

Depression Rating Scale (MADRS) habe eine schwere Depression ergeben. Die Arbeitsfähigkeit

betrage 0 %. Eine weitere Beurteilung habe durch den nachbehandelnden Arzt

zu erfolgen. Inwiefern sich eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands

erreichen lasse, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden und sei in

einem Zeitraum von frühestens sechs Monaten der empfohlenen medikamentösen und

physiotherapeutischen Behandlung zu evaluieren.

6.2 Die Ärzte der

Begutachtungsstelle F.___ gelangten in ihrem Gutachten vom 27. April 2006

zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 26, S. 26):

Hauptdiagnose (mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit)

- schwerste dissoziative Störung mit

dissoziativer Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativer

Sensibilitäts- und Empfindungsstörung

- Somatisierungsstörung mit histrionischer

Ausgestaltung bei einfach strukturierter Persönlichkeit

- Status nach Autounfall mit

HWS-Distorsion (27.10.2003) mit protrahiertem cervicalem, cervicocephalem und

cervicobrachialem Schmerzsyndrom

Nebendiagnose (ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit)

chronisches

lumbospondylogenes Syndrom; mediane Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression

Weiter führten die Gutachter Folgendes

aus (IV-Nr. 26, S. 26 ff.): In somatischer Hinsicht seien bereits 2002

chronische lumbale Rückenschmerzen aktenkundig. Es werde von einem chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, sogar von einer chronischen Schmerzkrankheit

mit vegetativem Begleitsyndrom und Somatisierungsneigung gesprochen. Wegen

chronischer Rückenschmerzen bei therapierefraktärer Versicherter sei eine

stationäre Überweisung an das Rehabilitationszentrum des C.___ erfolgt. Die

Behandlung sei schwierig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten die

Rückenschmerzen lumbal weiterhin persistiert. Erneut habe sie im C.___ ambulant

untersucht werden müssen. Die Diagnosen seien bestätigt worden. Am 27. Oktober

2003 habe die Beschwerdeführerin einen Autounfall erlitten, indem sie auf einer

Hauptstrasse mit ihrem Personenwagen fahrend mit einem von einer Seitenstrasse

kommenden Autofahrer kollidiert sei. Dabei sei ihr Fahrzeug um die eigene Achse

gedreht worden und schliesslich zum Stillstand gekommen. Gleichentags habe sie

sich zum Hausarzt begeben, der eine HWS-Distorsion diagnostiziert und einen

Halskragen abgegeben habe. Sie habe sofortigen Schwindel und sofortige Kopf-

und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm beklagt. Im weiteren

Verlauf hätten die Kopf- und Nackenschmerzen persistiert. Sämtliche Therapien hätten

das Schmerzbild nicht beeinflussen können. Aktuell habe die Versicherte ihre

ständigen Kopf- und Nackenschmerzen beklagt, die sich als Dauerschmerzen

präsentierten. Bereits die Anamnese sei äusserst schwierig zu erheben gewesen.

Sie habe leidend, schmerzgeplagt, erschöpft und deutlich histrionisch gewirkt. Während

der Anamnese habe sie den Kopf auf den Tisch und sich auch auf das Bett gelegt,

damit sie sich schonen könne. Sie habe eine blumige Vielfalt an Symptomen

präsentiert und sehr demonstrativ gewirkt. Es habe sich eine ausgeprägte

Diskrepanz zwischen massiven subjektiven Schmerzklagen und mageren somatischen

Befunden gezeigt. In der klinischen Untersuchung habe die HWS-Beweglichkeit

nicht geprüft werden können. Die Explorandin habe eine massive Gegeninnervation

gezeigt. Die LWS-Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt gewesen; hier habe sie

aber eine groteske Fallneigung bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstands

gezeigt. Neurologisch habe ebenfalls eine Diskrepanz zwischen starker

Beeinträchtigung, teils widersprüchlichen funktionellen Einschränkungen und fehlenden

objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden bestätigt werden können.

Psychiatrisch bestehe eine schwere Konversionsstörung mit dissoziativen

Zuständen der Bewegung, der Sensibilität, der Aufmerksamkeit bei gleichzeitig

bestehender Somatisierungsstörung und Generalisierungstendenz, Regressionstendenz

und illness behaviour. Gesamtheitlich, unter Berücksichtigung der somatischen

und psychiatrischen Aspekte, sei die Versicherte in ihrer angestammten

Tätigkeit als Haushaltsbetreuerin sowie auch in jeder anderen Verweistätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig. Sie sei in ihrem Zustand, so wie sie sich präsentiert

habe, keinem Arbeitgeber zuzumuten. Dieser Zustand könne willentlich auch nicht

beeinflusst werden. Hilfsmittel seien nicht indiziert. Eine psychiatrische/psychotherapeutische

oder medikamentöse Therapie könne nicht empfohlen werden. Es sei nicht davon

auszugehen, dass dadurch eine nennenswerte Änderung der Situation einträte

(IV-Nr. 26, S. 26 ff.).

6.3 Der obligatorische

Unfallversicherer, dem das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ ebenfalls

zugestellt worden war, holte dazu die Stellungnahme von Dr. med. Q.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2006 ein

(IV-Nr. 40.4, S. 1 ff.). Dieser Arzt führte aus, gemäss den Gutachtern

liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Es sei aber zu einer

psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und dessen somatischer

Folgen in Form einer psychogenen Störung gekommen. Die Gutachter hätten eine

schwerste dissoziative Störung diagnostiziert. Diese Störung müsse als

selbständige sekundäre Gesundheitsstörung angesehen werden, die aber in

natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (psychische

Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und seiner Folgen). Weiter führte

Dr. med. Q.___ aus, die Beurteilung der Gutachter sei nachvollziehbar und

schlüssig. Es handle sich hier um eine sekundäre selbständige

Gesundheitsstörung. Das Beschwerdebild nach dem Schleudertrauma trete im

Vergleich zur psychischen Beeinträchtigung eindeutig in den Hintergrund. Gemäss

den Gutachtern habe die Versicherte bereits vor dem Unfallereignis ihre

Rückenbeschwerden psychisch fehlverarbeitet, so dass eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung bestanden habe. Man könnte hier allenfalls

diskutieren, ob das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung

des Vorzustands geführt und sich die bestehende psychische Fehlverarbeitung

(somatoforme Schmerzstörung) zu einer dissoziativen Störung ausgeweitet habe (IV-Nr.

40.4, S. 1 f.). Der Unfallversicherer verneinte in der Folge mit Verfügung vom

10. Januar 2007 einen Anspruch auf weitere Leistungen, weil die noch persistierenden

Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von

27. Oktober 2003 stünden (IV-Nr. 40.3).

6.4 Am 21. Februar 2007 stellte der

RAD-Arzt Dr. med. G.___ im Rahmen einer Stellungnahme fest, laut der

gutachterlichen Beurteilung handle es sich um eine schwerste dissoziative

Störung. Das Krankheitsbild werde von verschiedenen Ärzten eindrücklich

beschrieben. Ob diese psychiatrische Krankheit nun unfallbedingt sei oder

nicht, sei jetzt nur noch eine Rechtsfrage. Zweifellos bestehe aus

psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die

Rentenzusprache bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% sei ausgewiesen, schon

alleine unfallfremd (IV-Nr. 41). Bereits am 18. Mai 2006 hatte sich Dr.

med. G.___ in einem ähnlichen Sinn geäussert, wobei er damals noch von reinen

Unfallfolgen ausgegangen war (IV-Nr. 31).

6.5 Mit der Verfügung vom 6.

November 2007 sprach dann die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, der

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Zur

Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, Abklärungen hätten ergeben, dass

es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, in dem vor Eintritt des

Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf als Krankenbetreuerin wie auch in einer

anderen geeigneten Tätigkeit arbeitsfähig zu sein (IV-Nr. 53).

7. Die Rentenzusprache durch die

Verfügung vom 6. November 2007 (IV-Nr. 53) basierte in erster Linie auf

dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006. Die

Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedererwägung hängt

in erster Linie davon ab, ob es zweifellos unrichtig war, diesem Gutachten volle

Beweiskraft beizumessen und für die Anspruchsbeurteilung darauf abzustellen.

7.1 Das Gutachten hat

zusammengefasst insbesondere folgenden Inhalt:

7.1.1 Der internistische Teilgutachter

Dr. med. R.___ erklärte in seiner Beurteilung, aus rein internistischer Sicht

bestehe keine Einschränkung. Es liege eine komplexe Problematik mit einem

chronischen Schmerzsyndrom als Vorzustand und einem Status nach HWS-Distorsion

mit nachfolgend Klagen über multiple Schmerzen, vorwiegend im Kopf- und

Nackenbereich, vor (IV-Nr. 26, S. 11).

7.1.2 Der orthopädische Teilgutachter

Dr. med. S.___ gelangte zum Ergebnis, aus orthopädischer Sicht bestehe eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen invalidisierenden Schmerzen

und dem bildgebenden Befund. Die Beschwerden des Bewegungsapparates könnten

somatisch mit strukturellen pathologischen Veränderungen nicht erklärt werden.

Eine ausgeprägte psychogene Komponente sei sehr wahrscheinlich (IV-Nr. 26, S.

14).

7.1.3 Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. T.___ kam zu folgender Beurteilung: Charakter, Ausdehnung und

Intensität des aktuellen Schmerzsyndroms seien bemerkenswert. Die klinische

Untersuchung habe «Paresen» an oberen und unteren Extremitäten sowie eine

ausgeprägte «Stand- und Gangataxie» ergeben, die aufgrund widersprüchlicher

Befunde phänomenologisch auf organischer Grundlage nicht erklärbar seien. Es

habe sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen starker Beeinträchtigung, teils

widersprüchlichen funktionellen Einschränkungen, und fehlenden objektiv fassbaren

klinischen Untersuchungsbefunden ergeben, die Hinweise weder auf eine

zentralnervöse noch auf eine peripher-neurogene Läsion ergeben hätten, sodass

insgesamt eine ausgeprägte psychiatrische Komponente anzunehmen sei. Auf ihre

Beschwerden vor dem Unfall vom 27. Oktober 2003 angesprochen, habe die

Versicherte diese dahingehend relativiert, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit

bedingt hätten (IV-Nr. 26, S. 17).

7.1.4 Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. U.___ nahm im Rahmen des psychiatrischen Status zuerst fachspezifische

anamnestische Ergänzungen vor (IV-Nr. 26, S. 17 f.) und gab hierauf

die aktuellen subjektiven Beschwerden der Versicherten wieder (IV-Nr. 26,

S. 18 f.). Seinen anschliessenden Ausführungen zum objektiven Befund lässt sich

Folgendes entnehmen (IV-Nr. 26, S. 19 ff.): Die 43-jährige, altersentsprechend

erschöpft und ausgesprochen leidend wirkende Explorandin sei in Begleitung

ihres Gatten erschienen. Der Gang vom Warte- ins Untersuchungszimmer sei allein

möglich gewesen, wobei sie im ersten Moment noch vom Gatten quasi habe gehalten

werden müssen. Dann habe sie sich am Türrahmen festgehalten und sich

schwerfällig und mit äusserst auffällig schmerzhafter Mimik niedergesetzt. Sie

habe sofort recht guten Blickkontakt aufgenommen. Der affektive Rapport habe

sich gut herstellen lassen. Sie spreche recht gut Deutsch. Bei der

Biographieerhebung sei aufgefallen, dass sie manchmal wie kommentierende

Selbstgespräche geführt und recht oft auch Gegenfragen gestellt habe. Sie sei

sauber gekleidet gewesen, habe mittellange, rötlich-braune Haare, ausgesprochen

starke rote Wangen und trockene Lippen, erschöpft leidend und deutlich

histrionisch gewirkt. Während der Anamneseerhebung sei ihr der Kopf manchmal

fast auf den Tisch gefallen. Sie habe laut gestöhnt und ein ausgesprochenes

Krankheitsverhalten gezeigt. Gesamthaft sei sie verlangsamt, klagsam, jammerig,

zeitweilig auch nervös, unruhig, zeitweilig auch wieder ausgesprochen ruhig

gewesen, fast hypnotisiert. Zeitweilig habe sie ihren traurig leeren Blick

gezeigt, dann wiederum habe sich ihr Blick mit einem gewissen Halt gefüllt.

Auch ihre Stimme habe gewechselt. Sie habe mit lauter sthenischer Stimme

sprechen können, dann plötzlich habe sie fast geflüstert. Sie sei kaum mehr

hörbar gewesen, habe den Kopf aufstützen müssen und diesen schliesslich nicht

mehr halten können, so dass er wieder auf ihren Arm auf den Tisch gefallen sei.

Sie habe sich dabei über den anstrengenden Tag und die anstrengenden

Untersuchungen bei der Gutachterstelle beklagt. Sie habe sich beklagt, dass es

hier kein Bett gebe und nebenbei erwähnt, dass sie sich ins Auto habe legen

müssen. Ihr Klagen sei jedoch nicht sonderlich anklagend oder narzisstisch

gekränkt gewesen und eher beiläufig vorgebracht worden. Dann habe sie gefragt,

ob sie sich nicht hinlegen dürfte. Sie habe sich dann auf die Liege gelegt und

sich vom Gutachter aus ihrem Wintermantel helfen lassen. Wie er diesen Mantel

auf den Stuhl habe legen wollen, habe sie klar gebeten, ihr den Mantel zu

geben, dass sie den Kopf drauflegen könne. Dann habe sie sich auf die Seite zum

Gutachter hingewandt. Er, der Gutachter, sei drei Meter vis-à-vis am

Schreibtisch gesessen. Das Gespräch habe so stattgefunden. Auffallend sei ihre

sehr demonstrative, deutlich histrionisch gefärbte, von verschiedenen

psychischen Zuständen geprägte Seinsweise während der Untersuchung gewesen.

Zeitweilig habe sie völlig kohärent gewirkt, fast vernünftig, immer jedoch

schmerzgeplagt. In anderen Momenten sei sie in einen fast flüsternden, kindlich

naiven und schwerstleidenden Zustand geraten, wobei aufgefallen sei, dass ein

vernünftiges, adäquates Gespräch immer möglich sei. Ihr Bewusstsein sei intakt

gewesen. Sie habe die Fragen gehört und prompte Antworten gegeben. Interessant

seien gewisse Antworten von ihr auf gewisse Fragen gewesen. So habe sie auf die

Frage, ob sie denn je in einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei, folgende

Antwort gegeben: «Da gibt es keine Hilfe, Reden macht Druck im Kopf. Wenn etwas

nicht hilft, dann mag ich es nicht. Den Schmerz nimmt das Gespräch auch nicht.

Ich brauche niemanden». Wie sie der Gutachter auf Ehe und später auf die

Sexualität angesprochen habe, habe sie zuerst mit einer Gegenfrage geantwortet:

«Was fragt ihr da?» Dann habe sie Antwort gegeben und erwähnt, dass die Sexualität

nicht mehr gut sei. Zeitweilig habe sie im Denken etwas zerfahren und etwas

unstrukturiert gewirkt, wobei keine eigentliche Denkstörung zu eruieren gewesen

sei, vor allem nicht im formalen Bereich. Inhaltlich habe eine deutliche und

schwerst chronifizierte Fixierung auf eine Somatogenese und auf die Schmerzen

bestanden. Sie sei darauf fixiert gewesen, dass in ihrem Nacken etwas zerstört

worden sei, wobei sie Ängste völlig abgespaltet und verneint habe. Die einzige

Angst, die die Explorandin bejaht habe, sei die Angst beim Autofahren. Aber

auch hier habe sie kein Vermeidungsverhalten entwickelt, sondern fahre weiter

mit ihrem Gatten Auto. Irgendwelche Hinweise auf Symptome aus dem Formenkreis

der posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich überhaupt nicht eruieren

lassen, auch auf Nachfragen nicht. Die Explorandin sei während der Untersuchung

in keinem einzigen Moment auch nur annähernd ängstlich oder angespannt gewesen.

Sie sei mehrheitlich ruhig geblieben, allerdings schmerzgeplagt, mit einer deutlichen

histrionischen Verhaltensstörung und immer wieder schwerst leidend. Zeitweilig

habe sie fast aufgestöhnt. Einmalig habe sie sogar kurz aufgeschrien, um im

nächsten Moment friedlich und entspannt auf der Liege zu liegen und fast die

Stille zu geniessen. Die Wechselhaftigkeit ihrer Psychozustände sei auffällig

gewesen. Gesamthaft sei sie ratlos, hilflos ihren Symptomen und ihren Schmerzen

ausgeliefert gewesen. Sie habe in keinem Moment in ihrem Denken einen Ansatz

dafür gezeigt, dass sie eine eigene Erklärung, eine eigene Copingstrategie

hätte, wie sie mit ihren Schmerzen besser klarkommen könnte. Sie bestehe aus

Schmerz, erwarte, dass dieser weggehe oder weggemacht werde und zeige keine

Hinweise darauf, dass sie sich auch nur annähernd einen Gedanken mache, dass

sie selbst etwas dazu beitragen müsste. Gesamthaft sei sie ausgesprochen

freundlich gewesen, in keinem einzigen Moment dysphorisch gereizt. Zeitweilig

habe man das Gefühl gehabt, dass sie wie abgespalten über einen Zustand

spreche, als ob er sie gar nicht betreffen würde; ausser den Schmerzreaktionen

habe sie immer gezeigt, dass dieser zu ihr gehöre. Eine demonstrative

Komponente sei absolut offensichtlich, wobei man in keinem einzigen Moment das

Gefühl habe, dass die Explorandin irgendetwas bewusst oder mit einer gewissen

Zielstrebigkeit mache oder eine Absicht dahinterstecken würde. Sie funktioniere

völlig nach den Regeln ihres Unterbewusstseins. Interessant sei auch ihre

Beschwerdeschilderung gewesen. Ausser den Nacken- und Kopfschmerzen, die

permanent und immer vorhanden seien, habe sie deutlich wechselhafte Schmerzzustände,

Sensibilitätsstörungen, zeitweilige Schwindelerscheinungen, Schmerzen mit

Herzbefall, Schmerzen wechselhaft in der linken oberen Körperapertur und

gelegentliche Sehstörungen geschildert. Alle diese Symptome seien wechselhaft,

mal mehr, mal weniger, mal intensiver vorhanden, mal auch wieder weg gewesen.

Es habe keine Gesetzmässigkeit gegeben, ausser bei den Nackenschmerzen

(IV-Nr. 26, S. 19 ff.).

Im Rahmen seiner Beurteilung (IV-Nr. 26,

S. 22 ff.) führte Dr. med. U.___ aus, die Explorandin sei in geordneten

Verhältnissen in […] aufgewachsen. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und

eine Schneiderinnenlehre resp. -anlehre getätigt. Sie sei seit dem 19.

Lebensjahr verheiratet und habe vier Kinder geboren. Eine Tochter sei kurz nach

der Geburt gestorben. Sie sei heute Mutter von drei erwachsenen Söhnen, die

alle noch zu Hause lebten. Es bestünden keine offensichtlichen Schwierigkeiten

mit den Söhnen. Allerdings falle auf, dass der älteste Sohn zurzeit arbeitslos

sei und der jüngste Sohn keine Lehrstelle gefunden habe, so dass gewisse

psychosoziale Belastungsmomente bei den Kindern zumindest bezüglich Finanzen

angenommen werden dürften. Der Gatte habe als Bauarbeiter gearbeitet und schon

vor ihrem Unfall 2003 – wann genau könne nicht geklärt werden – einen Unfall

gehabt. Er habe dann jedoch weitergearbeitet und vermutlich einen Rückfall

erlitten, 2004 die Arbeit verloren, sei 2005 arbeitslos gewesen und heute

ausgesteuert, erhalte aber gleichzeitig offenbar ein Suva-Taggeld. Vermutlich

sei der Unfall des Gatten noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin

selbst habe nach ihrer Einreise 1982, 19-jährig, in einem Altersheim, in einer

Fabrik und zuletzt zirka sechs Jahre als Haushälterin bei einer älteren Dame

gearbeitet. Arbeitsplatzkonflikte hätten nie bestanden, auch an ihrem letzten

Arbeitsplatz nicht. Psychosozial falle lediglich auf, dass die Explorandin über

lange Jahre doppelt belastet gewesen sei, indem sie zu 100 % ausser Haus

gearbeitet habe und daneben den Haushalt mit den drei Söhnen und dem Ehemann

habe führen müssen. Am 27. Oktober 2003 habe sie auf dem Weg zur Arbeit einen

Arbeitsunfall erlitten. Sie sei vortrittsberechtigt gewesen und von rechts

angefahren worden. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Von jenem Moment

an habe sie zunehmend unter Nackenschmerzen gelitten. Sie habe sich noch am

gleichen Tag wegen Kopf- und Nackenschmerzen zum Hausarzt begeben, der eine

Distorsion der HWS diagnostiziert und ihr für kurze Zeit einen Halskragen

abgegeben habe. Von jenem Moment an habe sie die Arbeit nicht wiederaufnehmen

können. Im April 2004 sei wegen chronischer Schmerzen eine Hospitalisation im

Spital C.___ erfolgt, die ohne Erfolg geblieben sei. Am 1. Juli 2005 sei sie

von einer Psychologin in [...] untersucht worden, die auf die fehlende

Compliance, das mangelnde Krankheitsverständnis und auf die Abdelegation des

Schmerzes hingewiesen habe. Die Psychologin habe die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung gestellt. Am 22. April 2005 habe Dr. med. V.___,

Oberarzt im Spital D.___, Psychosomatik E.___, die Versicherte untersucht. Er

habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im Hauptaustrittsbericht

derselben Klinik am 21. September 2005 sei nur noch von einem Verdacht auf eine

posttraumatische Belastungsstörung die Rede gewesen, jedoch weiterhin eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwere Depression

diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht könne heute sicher ausgesagt

werden, dass kein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Weder seien die Kriterien des Unfallereignisses geeignet, eine solche

psychische traumatische Reaktion auszulösen, noch seien die Psychopathologie

und die Klinik vorhanden, eine solche Diagnose anzunehmen. Eine

posttraumatische Belastungsstörung bestehe sicher nicht und habe nie bestanden.

Aus psychiatrischer Sicht müsse aufgrund des klinischen Eindrucks heute während

der Untersuchung, die über eineinhalb Stunden gedauert habe und sehr

eindrücklich gewesen sei, eine deutliche Konversionsstörung angenommen werden,

mit deutlich histrionischen Elementen bei zusätzlich bestehender

Somatisierungsstörung. Diese Somatisierungsstörung sei im Grunde genommen eine

ähnliche Diagnose wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Bei der

Somatisierungsstörung gehe man davon aus, dass die Symptome in mehreren

Körperkompartimenten wechselhaft aufträten, deren Ursache organisch nicht

begründet werden könne. Insofern stimmten die Diagnosen mit dem D.___ heute

überein. Dr. med. U.___ hielt weiter fest, die Depressivität stehe nicht im

Vordergrund. Die ganze Verhaltensauffälligkeit, die fast flüsternde Stimmlage,

die Antriebsverminderung und die gleichzeitig gute psychische Präsenz in

gewissen Momenten und der sthenischen Fähigkeit, auch argumentativ auf etwas

einzugehen, die ganze Wechselhaftigkeit, seien im Zusammenhang mit einer

schwersten Konversionsstörung zu interpretieren. Bei der Konversionsstörung

nehme man an, dass intrapsychische Konflikte und Ängste bestünden, die

unbewusst seien und quasi via diverse wechselhafte Körpersymptome nach aussen

kommuniziert und ausgetragen würden. Psychiatrisch habe sich klar gezeigt, dass

diese Explorandin seit dem Unfall an einer schwersten Konversionsstörung leide,

die sich mit einer blumigen Symptomvielfalt äussere, was auch erkläre, dass so

viele verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt würden. Die

Symptomvielfalt und die Präsentation derselben lasse auch eine schwerste

Depression vermuten; diese sei aufgrund des klinischen Eindrucks heute nur

leicht ausgeprägt. Die Explorandin habe einen völlig anderen Eindruck

hinterlassen als eine schwerst depressive Patientin, die mutistisch nur noch im

Bett liege und sich nicht mehr ernähre. Eine solche Patientin würde nämlich

auch im Gespräch gar nicht so interessant und argumentativ auf diverse Fragen

eingehen, wäre eben stumm und depressiv. Eine solche Stummheit sei bei dieser

Explorandin gar nicht vorhanden. Sie rede recht viel, auch wenn zeitweilig fast

flüsternd und leise und zeitweilig fast beschwörend etwas laut. Aus psychiatrischer

Sicht dürfte es schwierig werden, die Konversionsstörung mit therapeutischen

Massnahmen zu beheben. Sie benötige vermutlich eine längere wohlwollende

Therapie, wo das Vertrauensverhältnis aufgebaut werden könne. Gleichzeitig

müsste mit ihr vermutlich auch auf der Körperebene gearbeitet werden, weil sie

längstens ein Vermeidungsverhalten entwickelt habe und deutliche histrionische

Tendenzen sowie eine Schmerzfehlverarbeitung mit Regressionstendenz aufweise.

Sie lasse sich völlig gehen, mache nichts mehr, liege und sitze nur noch, lebe

nur noch für und durch den Schmerz und bestehe nur noch aus Schmerz; ob dies

überhaupt durch eine Therapie behoben werden könne, halte er, Dr. med. U.___, für

sehr fraglich. Diese Konversionsstörung und Schmerzfehlverarbeitung mit

Verhaltensauffälligkeit werde jede Therapieform und jeden Therapeuten und jede

Therapeutin in eine hilflose Ohnmacht verfallen lassen. Dazu wisse man zu

wenig, wie eine solche Störung erst noch mit einer Sprachbarriere behoben

werden könne, wenn auch aus gewissen psychoanalytischen Therapien durchaus

Erfolge bei Konversionsstörungen erzielt werden könnten (IV-Nr. 26, S. 22 ff.).

7.2 Die psychiatrische Beurteilung

führte zur Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die

Gutachter. Die Beschwerdegegnerin holte die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr.

med. G.___ vom 18. Mai 2006 (IV-Nr. 31) und vom 21. Februar 2007 (vgl. E. II,

6.4 hiervor) ein und zog weiter Akten der Unfallversicherung bei, welche u.a.

die Stellungnahme von Dr. med. Q.___ vom 14. Juni 2006 (E. II. 6.3 hiervor)

enthielten. Zusätzliche Informationen ergeben sich aus diesen weiteren

Unterlagen nicht. Die Rente wurde im Ergebnis gestützt auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ und konkret die darin enthaltene psychiatrische

Beurteilung zugesprochen.

7.3 Die Parteien äussern sich zur

Frage, ob die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit

vorliege, wie folgt:

7.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im

Vorbescheid vom 31. Januar 2018 (IV-Nr. 105) aus, im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 sei keine Beschwerdevalidierung

vorgenommen worden. Die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer

schweren dissoziativen Störung sei schon damals unter die Diagnosen der

somatoformen Störungen gefallen. Im Gutachten sei jedoch auf die damals

gültigen «Foerster-Kriterien» nicht eingegangen worden. Man hätte daher nicht

auf dieses Gutachten abstellen dürfen.

In der Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde

ergänzend festgehalten, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung

hätte bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2007 auf der

Grundlage der damals massgeblichen Überwindbarkeitsrechtsprechung beurteilt

werden müssen (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9.

Februar 2007). Weder die Administrativgutachter noch der damals zuständige

RAD-Arzt hätten jedoch eine solche Prüfung vorgenommen. Somit sei es nicht

vertretbar und zweifellos unrichtig gewesen, die Voraussetzungen für die

Überwindbarkeit der in Frage stehenden Störung ungeprüft zu verneinen. Das

Gutachten vom 27. April 2006 hätte unbedingt zur ergänzenden Stellungnahme in

Bezug auf die Foerster-Kriterien an die Gutachterstelle zurückgeschickt werden

müssen.

7.3.2 Die Beschwerdeführerin liess in

der Einwandbegründung vom 9. April 2018 (IV-Nr. 108) vorbringen, es treffe

nicht zu, dass im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2006 keine

Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei. Es könne keine Rede von einem

beweisuntauglichen Gutachten und somit auch nicht von einer offensichtlichen

Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung sein. Dissoziative Störungen

seien damals noch nicht unter die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung

gefallen; entsprechend hätten die «Foerster-Kriterien» damals noch nicht

geprüft werden müssen. Die Rentenzusprache sei aber selbst unter

Berücksichtigung dieser Kriterien zu Recht erfolgt. Im damaligen Gutachten sei

die Möglichkeit einer Schmerzüberwindung eindeutig verneint worden. Zudem sei

aufgrund der damaligen Aktenlage von körperlichen Begleiterkrankungen bei

langjährigen Krankheitsverlauf, einem nahezu umfassenden sozialen Rückzug sowie

einem ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären

Krankheitsgewinn auszugehen.

In der Beschwerde vom 20. August 2018

wird ergänzend erklärt, die rentenzusprechende Verfügung vom 6. November 2007

habe auf einem abgeklärten medizinischen Sachverhalt basiert. Die medizinische

Gesamtsituation sei umfassend und abschliessend abgeklärt worden. Dissoziative

Störungen seien damals noch nicht unter die Diagnose der somatoformen

Schmerzstörung gefallen, denn der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid

sei erst nach der Erstellung des Gutachtens ergangen. Folglich hätten die

Foerster-Kriterien zum damaligen Zeitpunkt nicht geprüft werden müssen. Aber

auch unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zu diesen Kriterien könne nicht

von einer offensichtlichen Unrichtigkeit gesprochen werden. Nach dieser

Rechtsprechung obliege der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen

der – naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten – ärztlichen Stellungnahme zur

Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus

medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur

Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der

Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine

versicherte Person über psychische Ressourcen verfüge, die es ihr erlaubten,

mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend sei, ob die betroffene Person, von

ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit

habe, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen

(Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Dem Gutachten vom 27. April

2006 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin von ihrer

psychischen Verfassung her besehen eben gerade nicht möglich sei, einer Arbeit

nachzugehen. Die Möglichkeit einer Schmerzüberwindung werde eindeutig verneint.

Aber auch anhand der Foerster-Kriterien sei die Überwindbarkeit klar zu

verneinen: Aufgrund der damaligen Aktenlage sei von chronischen körperlichen

Begleiterkrankungen mit langjährigem Krankheitsverlauf, einem nahezu

umfassenden sozialen Rückzug sowie einem ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr

angehbaren primären Krankheitsgewinn auszugehen. Die Verfügung vom 6. November

2007 sei keineswegs zweifellos unrichtig. Die IV-Stelle habe damals bei

Vorliegen einer klaren und hinreichend genügenden Aktenlage eine

Ermessensausübung getätigt, die sich als richtig und korrekt erweise.

7.4 Zu beurteilen ist, ob die

Verfügung vom 6. November 2007 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG zu gelten hat; dies beurteilt sich nach Massgabe der damals gültig

gewesenen Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, und aufgrund der damaligen

Aktenlage.

7.4.1 Das Gutachten vom 27. April 2006,

das der Verfügung vom 6. November 2007 zugrunde lag, nannte als Hauptdiagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine schwerste dissoziative Störung mit

dissoziativer Störung der Bewegung und Sinnesempfindung mit dissoziativer

Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, eine Somatisierungsstörung mit

histrionischer Ausgestaltung bei einfach strukturierter Persönlichkeit sowie

einen Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion (27. Oktober 2003) mit

protrahiertem zervikalem, zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom.

Lediglich als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein

chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei medianer Diskushernie L4/5 ohne

Neurokompression erwähnt (vgl. IV-Nr. 26, S. 26). Nach der Einschätzung der

Gutachter hätten diesbezüglich noch Beschwerden bestanden; diese beeinflussten

aber die damalige Situation nicht (IV-Nr. 26, S. 30). Die Gutachter gingen

davon aus, die dissoziative Störung stehe im Vordergrund, und massen der

Somatisierungsstörung eine zusätzliche beeinträchtigende Wirkung bei (vgl. z.B.

IV-Nr. 26, S. 23 f.).

7.4.2 Im Urteil I 9/07 vom 9. Februar

2007 erkannte das Bundesgericht, die Frage nach einer analogen Anwendung der von

der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten

Grundsätze (BGE 132 V 65, 131 V 49) bei der Würdigung des invalidisierenden

Charakters einer «dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung» sei zu

bejahen. Damit war diese Frage klar und verbindlich entschieden. Da es «nur»

darum ging, diese Diagnose (in der damaligen Situation folgerichtig) in die

zuvor für andere unklare Beschwerdebilder entwickelte Rechtsprechung

«einzugliedern», kann auch nicht gesagt werden, die Rechtslage sei nach dem

erwähnten Urteil noch nicht gefestigt gewesen. Ab dem Urteil vom 9. Februar

2007 respektive ab dessen Bekanntwerden (etwa zwei oder drei Wochen später) war

es nicht mehr vertretbar, einen derartigen Fall ohne Beachtung der Grundsätze,

die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelt worden waren, zu

beurteilen. Das Urteil erging, nachdem die Begutachtungsstelle F.___ das

Gutachten vom 27. April 2006 erstattet hatte. Den Experten kann daher nicht

vorgeworfen werden, sie hätten die genannten Grundsätze nicht beachtet. Dasselbe

gilt für den RAD-Arzt Dr. med. G.___, der sich am 21. Mai 2006 und am 21.

Februar 2007 äusserte, also zu einem Zeitpunkt, als das Urteil I 9/07 noch

nicht bekannt war. Die damals innerhalb der Beschwerdegegnerin zuständigen

Organe der Rechtsanwendung hätten aber die neue Rechtsprechung beachten müssen,

als am 6. November 2007, also mehr als acht Monate nach dem Bekanntwerden

des Urteils, die rentenzusprechende Verfügung erlassen wurde (IV-Nr. 53); dies

hätte es ausgeschlossen, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen,

ohne die von der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten

und auf dissoziative Störungen (analog) anwendbaren Grundsätze zu prüfen.

7.4.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine

Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos

rechtsfehlerhafte Verfügung vor, wenn bei der Zusprache einer Rente die bei

unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgebliche

spezifische Rechtsprechung ausser Acht gelassen wurde. Die für eine

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit

ist in dieser Konstellation laut einzelnen Urteilen ohne weiteres gegeben, ohne

dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h.

im Dispositiv zweifellos unrichtig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2019

vom 21. Mai 2019 E. 6.1 und 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.2 und 7.3).

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn aufgrund der

damaligen Aktenlage wäre es eindeutig nicht vertretbar gewesen, die mit BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. formulierten Kriterien zu bejahen: Eine erhebliche

psychiatrische Komorbidität, die nicht ihrerseits einem unklaren Beschwerdebild

entsprochen hätte, wurde nicht festgestellt. Der psychiatrische Teilgutachter

der Begutachtungsstelle F.___ Dr. med. U.___, hielt insbesondere auch

ausdrücklich fest, eine schwere Depression, wie sie zuvor diagnostiziert worden

war, liege nicht vor (vgl. IV-Nr. 26, S. 24). Chronische körperliche

Begleiterkrankungen waren nicht ersichtlich. Der Diskushernie L4/5 ohne

Neurokompression, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusste, hätte in

diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden können. Ob im

Vergleich zu den Verhältnissen vor Eintritt der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ein sozialer Rückzug vorlag, liess sich aufgrund der Akten

nicht schlüssig beurteilen, zumal sich das damalige Gutachten kaum zu diesem

Aspekt äusserte. Zur Prüfung eines sogenannten primären Krankheitsgewinns

fehlten ebenfalls die entsprechenden Grundlagen. Auch von unbefriedigenden

Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder

stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem

Ansatz) und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation

und Eigenanstrengung der versicherten Person konnte nicht gesprochen werden. Wohl

hatte vom 8. bis 26. August 2005 ein stationärer Aufenthalt stattgefunden

(vgl. IV-Nr. 16, S. 7 ff.; E. II. 6.1 hiervor), und in den Akten wird

eine weitere Hospitalisation im April 2004 erwähnt; dies hätte jedoch nicht

genügt, um das Kriterium zu bejahen, zumal bei der stationären Therapie noch

von einer anderen Diagnose (schwere Depression, allenfalls posttraumatische

Belastungsstörung) ausgegangen worden war und nicht ersichtlich ist, dass im

Verlauf unterschiedliche therapeutische Ansätze verfolgt worden wären. Es wäre

deshalb nicht vertretbar gewesen, auf der Basis der damaligen Informationen

unter Berücksichtigung der «Foerster-Kriterien» einen Rentenanspruch zu

bejahen. Der Beschwerdegegnerin ist daher zuzustimmen, wenn sie die damalige

Rentenzusprache als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG

erachtet.

7.4.4 Die Bejahung der

Wiedererwägungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni

2018 frei zu prüfen ist, auch wenn – wovon nunmehr beide Parteien ausgehen – keine

erhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund im Sinne

von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

8. Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin gestützt auf eine aktuelle Invaliditätsbemessung zu Recht

weitere Rentenleistungen verweigert hat. Ihr Entscheid stützt sich auf die

Annahme, der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere, gelegentlich

auch mittelschwere Tätigkeiten, die bestimmten Anforderungen entsprechen, ohne

Einschränkung des Arbeitspensums von 8,5 Stunden pro Tag und ohne Einschränkung

der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand

und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere die folgenden

Angaben:

8.1 Der Hausarzt med. pract. B.___ attestierte

der Beschwerdeführerin am 28. März 2015 weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 2003. Eine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben.

Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Neu aufgetreten sei eine

Thyreoiditis bei Verdacht auf Autoimmunerkrankung IV-Nr. 68, S. 1 f.). Seiner Stellungnahme

legte der Arzt einen Bericht des Rheumatologen Dr. med. H.___ vom 21. Februar

2015 bei; dieser erklärte, er interpretiere die sehr ausgeprägten Klagen der

Versicherten in erster Linie als Fibromyalgie-Syndrom. Was den Bewegungsapparat

betreffe, entsprächen die Klagen keinem pathologischen Korrelat, wenn auch

alterskorrelierend gewisse Degenerationen am Bewegungsapparat bestünden.

Aufgrund erhöhter Transaminasen und pathologischer Autoantikörper sei eine

Autoimmunerkrankung ernsthaft in Erwägung zu ziehen, möglicherweise manifest

als bereits bekannte, autoimmune Thyreoiditis und neu Autoimmunhepatitis

(IV-Nr. 68, S. 3 ff.).

8.2 Prof. Dr. med. W.___, Chefarzt

Radiologie am Spital C.___, hielt in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2015 zur

am Vortag erstellten Ganzkörper-Skelettszintigrafie und SPECT- bzw. SPECT-CT-Aufnahme

Folgendes fest: An den Gelenken zeigten sich in der Spätphase Mehrbelegungen,

die gut zu einer beginnenden Polyarthrose bzw. zu degenerativen Veränderungen

passten. Es gebe keinen Hinweis auf entzündliche Veränderungen mit Hyperämie,

wie sie bei einer Arthritis zu erwarten seien. Es zeige sich nur eine diskrete

Weichteilbelegung in der Frühphase im Bereich von Schultern und Knien mit

vermutetem Fibromyalgiesyndrom. Die Mehranreicherung im Bereich des

Sternoclaviculargelenks rechts sei ebenfalls in erster Linie degenerativ

bedingt (IV-Nr. 69, S. 10).

8.3 Im Bericht vom 20. März 2015 an

den Hausarzt diagnostizierte Dr. med. H.___ ein Fibromyalgie-Syndrom, eine

Autoimmunerkrankung sowie Degenerationen des Bewegungsapparates. In seiner

Beurteilung führte er aus, die sehr ausgeprägten Klagen der Versicherten

interpretiere er in erster Linie als Fibromyalgie-Syndrom. Die diagnostischen

Kriterien nach der ACR (American College of rheumatology) seien klar erfüllt. Im

Erleben der Versicherten sei das Fibromyalgie-Syndrom zentral vordergründig.

Sie habe heute ein weiteres Mal ihre generalisierten Beschwerden in

überzeichneter Form dargebracht. Der Hausarzt habe die Behandlungsmöglichkeiten

in seiner Funktion längstens ausgeschöpft mit dem Fazit: Therapie-refraktär.

Die momentan als stark dargestellten lumbospondylogenen Beschwerden liessen sich

klinisch nicht nachvollziehen. Die Radiologie vor einem Jahr und die zuletzt

szintigraphisch mit SPECT-CT erhobenen Befunde im Januar offenbarten keine

relevanten pathologischen Befunde (IV-Nr. 69, S. 6 f.).

8.4 Aufgrund einer Arthro-MRI des Schultergelenks

vom 10. Juli 2015 hielt Dr. med. X.___, Leitender Arzt Radiologie am

Spital C.___, gleichentags Folgendes fest: «Beengung des Subakromialraumes mit

diskreten Stressödem der Supraspinatussehne, jedoch ohne Hinweis auf eine

höhergradige Bursitis oder Tendinitis, kein Anhalt für eine höhergradige

PartiaIIäsion. Zeichen der Insertionstendinopathie mit umschriebenen

Verkalkungsformationen im Bereich der Tuberculumregion, kein Anhalt für

höhergradige Omarthrose» (IV-Nr. 79.2, S. 1).

8.5 Im Protokoll zum

Revisionsgespräch vom 12. Januar 2016 hielten die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ und

die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin habe in gutem

flüssigem Schweizerdeutsch zu sprechen vermocht. Die Fragen seien direkt und

auf das Thema bezogen beantwortet worden. Sie habe ein unspezifisch hinkendes

Gangbild gezeigt und sei während des Gesprächs mehr auf dem Tisch gelegen als

aufrecht gesessen. Eine Therapie durch einen Psychiater habe seit vielen Jahren

nicht mehr stattgefunden. In den aktuellen Arztberichten seien die Diagnosen

«posttraumatische Belastungsstörung» und «Konversionsneurose» nicht mehr

erwähnt. Sowohl eine Konversionsstörung als auch eine posttraumatische

Belastungsstörung remittierten relativ häufig. Somit stelle sich die Frage, ob

sich die genannten psychiatrischen Problematiken mittlerweile zurückgebildet

hätten. Bei der neuen Diagnose einer Fibromyalgie und fehlender psychiatrischer

Behandlung empfehle die RAD-Ärztin ein bidisziplinäres Gutachten mit den

Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 73, S. 2).

8.6 Am 22. August 2016 erstellte Dr.

med. J.___ das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische

Gutachten (IV-Nr. 78, S. 1 ff.). Er gelangte zum Ergebnis, aus psychiatrischer

Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizieren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt

der Gutachter die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

(ICD-10 F68.0) und akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1).

Im Rahmen der Diskussion und

versicherungsmedizinischen Würdigung führte der Gutachter aus, anlässlich der

aktuellen Untersuchung lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

oder dissoziativer Störungen der Bewegungen und der Sinnesempfindung nicht mit

Sicherheit stellen; diese könne lediglich als Differentialdiagnose in Betracht

gezogen werden. Aufgrund der Beschwerden bezüglich der diagnostizierten

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen lasse sich keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in

einer alternativen Tätigkeit begründen. Es liege auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit

vor (IV-Nr. 78, S. 15 f.).

8.7 Dr. med. K.___ verfasste am 20.

September 2016 das durch die Beschwerdegengegnerin angeforderte

rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 79.1, S. 1 ff.). Er stellte folgende

Diagnosen (IV-Nr. 79.1, S. 23):

mit Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

- Verdacht auf Impingementsyndrom beider

Schultern (ICD-10 M75.4)

- Arthro-MRI rechte Schulter vom 10. Juli

2015; Beengung des Subacromialraumes, diskretes Stressödem der

Supraspinatussehne und Zeichen der lnsertionstendinopathie mit umschriebenen

Verkalkungsformationen

- Szintigraphie vom Februar 2015;

Anreicherungen in beiden Schultergelenken, als Hinweis für degenerative

Veränderungen

- Polyarthrose; relevant vor allem die

Rhizarthrosen beidseits (ICD-10 M18.0)

- beginnende Cox- und Gonarthrosen (ICD-10

M16.0 und 17.0)

ohne Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

- unspezifisches Schmerzsyndrom, vereinbar

mit einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.7)

- bestehend wahrscheinlich schon Jahre vor

der Distorsion der Halswirbelsäule am 27. Oktober 2003

- ätiopathogenetisch eventuell teilweise

sekundär beeinflusst durch metabolische Faktoren, wie aktenanamnestischer

Eisenmangel, substituierte Hypothyreose

- mögliche Autoimmunerkrankung

aktenanamnestisch 21. Februar 2015

- Differentialdiagnose: autoimmune

Hepatitis, Sjögren-Syndrom

- Manifestationen: Hepatopathie (erhöhte

Transaminasen), Hypergammaglobulinämie und ANA mit anti-SSA (Kernfluoreszenz

fein granulär)

- statische Fussdeformitäten mit

beginnenden Vorfussarthrosen

- Diskusdegeneration L4/5

- Thyreoiditis und Hypothyreose,

aktenanamnestisch 21. Februar 2015 substituiert

- Mangel an Vitamin D3, aktenanamnestisch

21. Februar 2015

- Eisenmangel, aktenanamnestisch 21.

Februar 2015

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. K.___

fest, die Beschwerdeführerin könne keine Schwerarbeit mehr verrichten. Leichte

bis mittelschwere, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeit seien ihr jedoch

ohne Einschränkung des Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Er

empfahl allerdings eine zusätzliche neurologische Abklärung wegen der Gangunsicherheit.

8.8 Am 27. Juni 2016 hielten die beiden

Gutachter fest, da sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse, könne als gemeinsame

interdisziplinäre Beurteilung diejenige des rheumatologischen Gutachters

uneingeschränkt übernommen werden (IV-Nr. 82).

8.9 In seiner Stellungnahme vom 6.

Oktober 2016 zum bidisziplinären Gutachten führte der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, med. prakt. B.___, im Wesentlichen an, die Gutachter hätten

im Grunde genommen keine neuen Erkenntnisse geliefert. Er glaube nicht, dass

sich die Situation durch eine Beschwerdevalidierung gebessert habe (IV-Nr. 83).

8.10 Dr. med. L.___ verfasste am 29.

März 2017 das durch die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2017 zusätzlich veranlasste

neurologische Gutachten (IV-Nr. 92, 93, S. 1 ff.). Er gelangte zum

Ergebnis, auf neurologischem Gebiet seien keine objektivierbaren

Funktionsstörungen nachweisbar, und es lasse sich keine Diagnose stellen. Wie

auch schon in den Vorgutachten habe sich ein inkonsistentes Beschwerdebild mit

vielfältigen Klagen und abnormem Schmerzverhalten präsentiert (vgl. IV-Nr. 93,

S. 10 ff.). Des Weiteren seien negative Analgetikaspiegel zu konstatieren, was

gegen einen höheren, relevanten Leidensdruck durch Schmerzen spreche. Insoweit

bestünden auch erhebliche Zweifel an der Authentizität der als massiv

vorgetragenen Kopfschmerzen. Es verwundere auch, dass die versicherte Person

bei der subjektiv als massiv geklagten polytyopen Schmerzproblematik derzeit

keinerlei Therapie habe und nach eigenen Angaben lediglich mit dem leichten

Schmerzmittel Dafalgan behandelt werde, das jedoch nicht im Serum nachweisbar

gewesen sei. Die erhobene Tagesstruktur mit Haushaltsarbeiten, Spaziergängen

und Training auf dem Heimtrainer spreche ebenfalls gegen die durch den Hausarzt

seit 2003 (damals lediglich leichte HWS-Distorsion ohne strukturelle

Verletzungen) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche

Tätigkeiten. Bis auf ein neurologisches Teilgutachten von Dr. med. T.___

(polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006)

lägen keine fachneurologischen Berichte vor. Im damaligen Gutachten sei

ebenfalls keine neurologische Diagnose gestellt und auf vielfältige

Inkonsistenzen in der Beschwerdedemonstration hingewiesen worden. Auf

neurologischem Gebiet liege kein objektivierbarer Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rein neurologischer Sicht sei seit

jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen

(IV-Nr. 93, S. 12 ff.).

9. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in erster Linie auf das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___. Es ist daher zu prüfen, ob

diesem Gutachten Beweiswert zukommt.

9.1 Die Gutachten von Dr. med. J.___

und Dr. med. K.___ vom 22. August und 20. September 2016 beruhen auf den

vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin

vom 15. Juni und 12. Juli 2016. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen

gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen

relevanten medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet

haben. Die Gutachter haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und

in ihre Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren

Stellungnahmen werden eingehend begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig

und enthalten keine inneren Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten

thematisierten Aspekte, die für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein

können, ab. Die Gutachten werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

9.2 Zu prüfen ist weiter, ob das

psychiatrische Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen ist.

9.2.1 Der Gutachter Dr. med. J.___ hält

fest, die Versicherte spreche ordentlich Deutsch. Das Gespräch habe ohne

grössere Probleme in deutscher Sprache geführt werden können. Die Stimmung sei

ausgeglichen gewesen. Während des Gesprächs habe die Versicherte immer wieder

lächeln, einige paar wenige Male auch lachen können. Die affektive

Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt gewesen. Der

Gedankengang sei in formaler Hinsicht stark auf das Schmerzerleben eingeengt,

in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei

vage gewesen, verallgemeinernd, diffus und wenig fassbar. Es habe sich auch

eine unübersehbare Dramatisierungstendenz erkennen lassen. Die Angaben seien

inkonsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen. Die Versicherte habe kaum

präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten 1,5 Stunden

dauernden Exploration hätten sich keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder

Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen

lassen. In psychomotorischer Hinsicht hätten sich keine pathologischen Befunde ergeben.

Hinweise für einen psychotischen Prozess hätten nicht vorgelegen

(IV-Nr. 78, S. 10). In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus

(IV-Nr. 78, S. 13 ff.): Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe

sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblicher Intensität – die

Versicherte habe eine andauernde Schmerzintensität in einer VAS-Skala von 9

angegeben – im Bereiche des Kopfs, des Nackens, beider Schultern, beider Arme,

beider Beine, im Rücken und generell im ganzen Körper nachweisen lassen. Den

somatischen Akten könne entnommen werden, dass diese Schmerzen nicht

hinreichend durch körperliche Störung erklärbar seien. Aus psychiatrischer

Sicht müsse gesagt werden, dass sich keine ausgeprägteren Belastungen

nachweisen liessen, insbesondere keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen

Faktoren, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang

mit den Schmerzen zu stehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der

Beziehung mit ihrem Ehemann, ihren drei Söhnen, ihren Geschwistern, der Mutter

sowie einer langjährigen Freundin sei als intakt zu beurteilen. Während der

aktuellen, 1,5 Stunden dauernden Untersuchung sei die Versicherte durch eine

dramatisierende Präsentation ihrer Schmerzen aufgefallen. Sie habe das Gespräch

immer wieder auf ihre Schmerzen geleitet. Zum Teil habe sie laut aufgestöhnt.

Mimik und Gestik hätten immer wieder Schmerzen im Bereich der lumbo-sakralen

Wirbelsäule angedeutet. Dann habe sie den Kopf auf die Lehne des Stuhls gelegt.

Zeitweise habe sie aber auch völlig normal und entspannt im Stuhl sitzen können.

Sie habe betont, dass sie höchstens noch 15 bis 20 Minuten sitzen oder

stehen könne. Während der 1,5 Stunden dauernden Exploration sei sie jedoch

lediglich einmal aufgestanden. Eine weitere, erhebliche diesbezügliche

Diskrepanz habe sich dadurch ergeben, dass die Versicherte ausgeführt habe,

einmal pro Jahr zusammen mit ihrem Mann in den Kosovo zu reisen, wobei sie für

die Reise meist das Auto benutzen würden. Es sei in keiner Art und Weise

vorstellbar, dass die Versicherte stöhnend und sich zum Teil windend vor

Schmerzen, wie sie sich in der aktuellen Untersuchungssituation präsentiert

habe, eine Autoreise von geschätzten etwa 18 Stunden oder mehr durchstehen könne.

Darüber hinaus lasse sich eine weitere Diskrepanz insofern feststellen, als die

Explorandin wegen ihrer Gangunsicherheit vom Ehemann in den Untersuchungsraum

habe geführt werden müssen. Er sei sie nach der Untersuchung auch wieder

abholen kommen. Andererseits habe sie berichtet, dass sie manchmal, wenn auch

eher selten, allein in der Stadt [...] spazieren und in die Läden gehe. Während

der aktuellen Untersuchung habe sie zudem in einer VAS-Skala eine andauernde

Schmerzintensität von 9 angegeben, dies seit dem Unfall im Jahre 2003. Bis

heute habe allerdings noch nie ein Rehabilitationsaufenthalt stattgefunden. Die

Versicherte nehme zudem auch lediglich Dafalgan als Schmerzmittel ein, und dies

auch nicht regelmässig. In all den Jahren seit dem Unfall im Jahre 2003 habe

sie auch nie eine Psychotherapie gemacht. Sie habe sich nie zu einem Psychiater

in Behandlung begeben. Sie habe auch nie Psychopharmaka eingenommen. Zudem

hätten auch noch nie Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Ein weiterer

Widerspruch ergebe sich dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin über

andauernde und intensive Schmerzen beklage. Zu einem anderen Zeitpunkt der

Anamneseerhebung habe sie dann erwähnt, dass die Energie jeweils vermindert sei,

wenn sie Schmerzen habe; damit bringe sie implizit zum Ausdruck, dass sie nicht

unter andauernden Schmerzen leide. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren müsse

ein Aggravationsverhalten der Explorandin festgestellt werden, wobei dieses

wohl weitgehend als bewusstseinsnah einzuordnen sei; ganz deutlich sei dieses

beispielsweise zum Ausdruck gekommen, als sie problemlos habe angeben können,

wie viele Geschwister sie habe, nämlich sechs, und wo ihre Geschwister wohnten.

Andererseits habe sie auf die Frage, wie viele Kinder sie habe, studieren

müssen, dann an ihren Fingern abgezählt und schliesslich gesagt: drei.

Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch lasse sich insgesamt kein

erheblicher Leidensdruck feststellen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren,

insbesondere auch des bisherigen Verlaufs, sei in diagnostischer Hinsicht von

der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen.

Insgesamt sei von einem aufmerksamkeitssuchenden, histrionischen Verhalten

auszugehen. Differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung oder eine dissoziative Störung der Bewegung und der

Sinnesempfindung in Betracht zu ziehen. Die Kriterien hierfür seien jedoch

insgesamt als nicht erfüllt zu betrachten, unter anderem deswegen nicht, weil

sich keine Belastungen nachweisen liessen. Des Weiteren liessen sich

anamnestisch die Symptome der schmerzbedingten Durchschlafstörung, der häufigen

Müdigkeit, der zeitweise verminderten Energie, der Lärmunverträglichkeit, der

oft traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten

Konzentrationsfähigkeit sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer

allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur

Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht;

insbesondere liessen sich keine andauernd bedrückt-traurige oder

gereizt-aggressive Stimmung und auch keine andauernde verminderte Energie sowie

keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen. In der aktuellen Untersuchung

sei die Stimmung zudem ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe immer wieder

lächeln, einige wenige Male auch verhalten lachen können. Zu keinem Zeitpunkt

der Exploration habe sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive

Stimmung nachweisen lassen. Auch eine subjektiv geklagte verminderte

Konzentrationsfähigkeit oder eine Müdigkeit hätten sich klinisch nicht

feststellen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könne die Diagnose

einer Depression nicht objektiviert werden. Auch die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Die Kriterien

hierfür seien als nicht erfüllt zu betrachten; insbesondere liessen sich keine

Intrusionen nachweisen, auch kein Vermeidungsverhalten. Die Explorandin fahre

zwar nicht mehr selber, doch als Mitfahrerin nach wie vor Auto. Eine

schwerwiegende psychiatrische oder somatische Diagnose lasse sich nicht

nachweisen. Die Versicherte leide ihren eigenen Angaben zufolge zwar an einer

Hypothyreose; diese werde medikamentös jedoch substituiert. Während der

aktuellen Untersuchung sei sie durch eine ausgeprägte histrionische

Ausgestaltungstendenz ihrer Beschwerden aufgefallen; diesbezüglich sei in

diagnostischer Sicht von akzentuierten, histrionischen Persönlichkeitszügen

auszugehen. Sozial sei die Versicherte in der Beziehung mit ihrem Ehemann,

ihren drei Söhnen, ihren Geschwistern, der Mutter sowie Verwandten des Ehemanns

und auch einer langjährigen Freundin gut eingebettet. In diesem Kontext lasse

sich eine weitere Widersprüchlichkeit respektive bewusstseinsnahe

Aggravationstendenz feststellen: Die Versicherte habe auf mehrmaliges Befragen

hin betont, dass sie keine Freundin habe. Den fremdanamnestischen Angaben des

Ehemanns sei jedoch zu entnehmen, dass sie von ihrer langjährigen, ebenfalls

aus […] stammenden Freundin regelmässig besucht werde. Insgesamt führe die

Versicherte, ihren eigenen Angaben zufolge, einen ausgeprägt passiven

Lebensstil. Aus ihrem Leiden scheine sie insofern einen erheblichen sekundären

Krankheitsgewinn zu ziehen, als sie von ihren Angehörigen geschont und

unterstützt werde. Ihren eigenen Angaben zufolge beteilige sie sich offenbar

nur marginal an den Haushaltarbeiten. Bei dieser passiven Lebensgestaltung

handle es sich jedoch nicht um den Ausdruck einer psychiatrischen Krankheit mit

Krankheitswert. In Übereinstimmung mit der passiven Lebensgestaltung stehe auch

die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Explorandin. Ihrer Ansicht

nach sei sie wegen ihrer Schmerzen zu keiner Tätigkeit mehr fähig (IV-Nr. 78,

S. 13 ff.).

9.2.2 Im Rahmen der Diskussion und

versicherungsmedizinischen Würdigung führt der Gutachter aus, im Vergleich mit

den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahr 2006 bis heute sei es zu

keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Die damaligen Gutachter hätten eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Allerdings sei damals keine

Beschwerdevalidierung erfolgt. Auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung

seien keine Symptomvalidisierungstests durchgeführt worden; dies dürfte die

Diskrepanz in diagnostischer Hinsicht und auch hinsichtlich der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit weitgehend erklären. Aufgrund der in dieser Hinsicht

unpräzisen Angaben der Explorandin und des Fehlens von psychiatrischen Akten im

Verlauf liessen sich bezüglich des Zeitpunkts einer Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit keine verlässlichen Aussagen machen. Die aktuelle Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit habe demzufolge ab dem Untersuchungsdatum (12. Juli 2016)

Gültigkeit. Aufgrund der während der aktuellen Untersuchung festzustellenden

Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Explorandin, aber

auch einer erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz der Beschwerden

sowie festzustellender, zum Teil erheblicher Diskrepanzen zwischen den Angaben

der Explorandin und den während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden,

liessen sich betreffend Ressourcen, Copingstrategien und Fähigkeiten, gemessen

am Ratingbogen Mini-ICF-APP, keine verlässlichen Aussagen machen (IV-Nr. 78,

S. 15 f.).

9.2.3 Zum Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 führt Dr. med. J.___ aus, im

psychiatrischen Teilgutachten würden keine Belastungen beschrieben, die in einem

Zusammenhang mit den diagnostizierten dissoziativen Störungen stehen könnten.

Im psychiatrischen Teilgutachten sei eine vermutlich längere, wohlwollende

Therapie als therapeutische Massnahme empfohlen worden. Die Versicherte habe jedoch

bis heute keine Psychotherapie gemacht und weder einen Psychiater oder

Psychotherapeuten aufgesucht noch Psychopharmaka eingenommen. Darüber hinaus

hätten bis heute auch keine stationären Rehabilitationen stattgefunden. Wie

bereits erwähnt, sei der behandlungsanamnestische Leidensdruck als nicht sehr

erheblich zu beurteilen. Weitere psychiatrische Berichte lägen seit diesem Gutachten

aus dem Jahr 2006 nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin seither nie

psychiatrisch habe behandeln lassen. Zuvor habe sie sich vom 8. bis 26. August

2005 in stationärer Behandlung in der Psychosomatik E.___ befunden. Gemäss

Austrittsbericht vom 21. September 2005 sei eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung diagnostiziert worden. Diese Diagnose könne aufgrund der

aktuellen Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden. Darüber hinaus seien

auch eine schwere Depression und ein Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert worden. Während der aktuellen Untersuchung

könne keine Depression mehr diagnostiziert werden. Im Vergleich mit den

Befunden des Austrittsberichts sei es bis heute zu einer deutlichen

Verbesserung gekommen; insbesondere liessen sich in der aktuellen Untersuchung

kein verlangsamter Gedankengang, kein gehemmter Affekt, keine deprimierte

Grundstimmung und auch kein verminderter Antrieb mehr feststellen. Des Weiteren

liege ein Abklärungsbericht der Psychologin lic. phil. Y.___ vom 14. Juli 2005

(vgl. IV-Nr. 40.4 S. 51 f.) vor. Darin würden eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und gewisse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung

diagnostiziert; diesbezüglich sei bereits Stellung bezogen worden. Was die

Stellungnahme zur Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Explorandin

anbelange, gehe diese davon aus, dass sie wegen ihrer Schmerzen zu keiner

Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse

sich aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung seien aus psychiatrischer Sicht

weder eine Psychotherapie noch eine psychopharmakologische Behandlung zwingend

indiziert (IV-Nr. 78, S. 16 f.).

9.2.4 Die detaillierten Ausführungen basieren

auf vollständigen Grundlagen, umfassen alle potenziell relevanten Aspekte und

sind in allen Punkten plausibel. Das psychiatrische Gutachten vom 22. August

2016 bildet damit auch inhaltlich eine geeignete Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung.

9.2.5 Zu prüfen bleibt, ob Umstände

bestehen, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens erschüttern. Die

Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beurteilung durch Dr. med. J.___

beruhe auf falschen Tatsachen bzw. von ihm vorgenommenen Interpretationen. So

könne es nicht angehen, wenn der Gutachter aufgrund der Aussage der

Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Auto in den Kosovo gefahren, von einer

Aggravation ausgehe, zumal er sie nicht danach gefragt habe, wie sie denn diese

Fahrt überstehe. Nicht überzeugend sei auch seine Argumentation in Bezug auf

die Medikation und ihre angeblich widersprüchlichen Aussagen zu den Schmerzen.

Diese Vorbringen vermögen den Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens nicht infrage zu stellen: Es leuchtet ein,

dass sich das in der Begutachtung gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin

nicht mit einer derart langen Autofahrt wie derjenigen in den Kosovo vereinbaren

lässt. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme lediglich Dafalgan als

Schmerzmittel ein, stimmt mit ihrer eigenen Aussage gegenüber dem Gutachter

überein (vgl. IV-Nr. 78, S. 6). Der Zusatz, sie nehme auch Dafalgan nicht

regelmässig, steht nicht im Widerspruch zu ihrer Schilderung (drei bis vier

Wochen Einnahme, dann eine Woche Pause). In diesem Zusammenhang ist auch zu

erwähnen, dass im Rahmen der Labordiagnostik, die anlässlich der späteren

neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L.___ veranlasst wurde, das mit 6 - 8

Tabletten täglich angegebene Dafalgan nicht nachweisbar war (vgl. IV-Nr. 93, S.

12; E. II. 8.10 hiervor), was die These, das Medikament werde nicht regelmässig

eingenommen, zusätzlich stützt. Die gutachterliche Feststellung, die

Beschwerdeführerin habe noch nie Psychopharmaka eingenommen, entspricht

ebenfalls ihrer eigenen im Gutachten wiedergegebenen Aussage (vgl. IV-Nr. 78,

S. 9). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob sie, wie im

Austrittsbericht des D.___ vom 21. September 2005 (also mehr als 10 Jahre

früher) festgehalten wird, damals beim Austritt das Medikament Efexor

eingenommen hat (vgl. IV-Nr. 19.3, S. 3). Jedenfalls lässt sich mit

dem Gutachter eine ins Gewicht fallende, systematische und zielgerichtete

Behandlung mit Psychopharmaka ausschliessen, zumal bereits im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006, welches auf Untersuchungen

von Mitte Februar 2006 basiert, festgehalten wird, die Beschwerdeführerin nehme

zurzeit keine Medikamente (IV-Nr. 26, S. 9), und diese, wie erwähnt, selbst

angab, sie habe nie Psychopharmaka genommen. Die weiter beanstandete Bemerkung

des Gutachters, wenn die Beschwerdeführerin erkläre, ihre Energie sei

vermindert, wenn sie Schmerzen habe, zeige dies, dass sie nicht immer Schmerzen

habe, mag für sich allein genommen als nicht in jedem Fall zwingend erscheinen,

ist aber im Gesamtzusammenhang nachvollziehbar. Insgesamt betrachtet vermögen

die Überlegungen des Gutachters daher auch unter Berücksichtigung der Einwände

der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Auch der Umstand, dass das psychiatrische

Teilgutachten auf einer Untersuchung vom 12. Juli 2016 basiert und die angefochtene

Verfügung knapp zwei Jahre später erlassen wurde, schmälert den Beweiswert des

Gutachtens nicht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der

Sachverhalt in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. So steht die

Beschwerdeführerin, soweit bekannt, nach wie vor nicht in einer psychiatrischen

Behandlung.

Die Berichte des Hausarztes med. prakt. B.___

vom 28. März 2015 (IV-Nr. 68) und 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 83) stehen der

Beweiskraft des Administrativgutachtens ebenfalls nicht entgegen, da sie nicht

von einem Facharzt der Psychiatrie stammen und nicht näher begründet sind. Med.

pract. B.___ sah sich offenbar auch seit langer Zeit nicht mehr veranlasst,

eine psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten.

9.2.6 Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. J.___ erweist sich somit in allen Punkten als beweiswertig. Es

lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung

darauf abgestellt hat.

9.3 Zu prüfen bleibt, ob auch das rheumatologische

Teilgutachten inhaltlich beweiswertig ist.

9.3.1 Der Gutachter Dr. med. K.___ nimmt

zunächst eine ausführliche Zusammenfassung der Unterlagen vor, die für die

rheumatologische Beurteilung relevant sein könnten. Es folgen die Anamnese und

die Ergebnisse der Untersuchung vom 15. Juni 2016. Auf dieser Basis stellt der

Gutachter die Diagnosen (vgl. E. II. 8.7 hiervor) und nimmt seine Beurteilung

vor. Er befasst sich mit der in den Vorakten genannten Diagnose einer

Fibromyalgie (IV-Nr. 79.1, S. 26 f.; vgl. E. II. 9.3.2 hiernach). Bei der

klinischen Untersuchung habe er, abgesehen von beginnenden Arthrosen an den

Fingerendgelenken II und III rechts, unauffällige periphere Gelenke gefunden. An

der Wirbelsäule habe er zumindest keine Zeichen für eine

Nervenwurzelkompression feststellen können. Die radiologischen Untersuchungen, die

erfolgt seien, als die Beschwerdeführerin schon lange an ausgeprägten

generalisierten Schmerzen gelitten habe, zeigten keine wesentlich ausgeprägten

Veränderungen. Die CT der unteren BWS, LWS und des ISG vom 2. Januar 2014 zeige

als einzigen auffälligen Befund eine leicht degenerierte Bandscheibe L4/5. In

der Skelettszintigraphie/SPECT/SPECT-CT vom 29. Januar 2015 (vgl.

IV-Nr. 69, S. 10 f.) wie auch in der Arthro-MRI des Schultergelenks vom

10. Juli 2015 (vgl. IV-Nr. 79.2, S. 1 f.) seien degenerative Veränderungen

dargestellt worden, die im Alter von über 50 Jahren häufig und nur bei

entsprechender Klinik relevant seien. Er, Dr. med. K.___, teile die Meinung von

Dr. med. H.___ in dessen Bericht vom 21. Februar 2015 (vgl. IV-Nr. 68S.

5): «Was den Bewegungsapparat betrifft, entsprechen die Klagen keinem

pathologischen Korrelat. Es bestehen sicher alterskorrelierend gewisse

Degenerationen am Bewegungsapparat, von einem primären Degenerationsprozess ist

auszugehen. Damit verbunden sind gewisse Beschwerden denkbar, in der von der Patientin

beklagten Ausprägung der Beeinträchtigungen keines Falls begründbar». Aus rein

rheumatologischer Sicht sei die Prognose günstig, es bestünden ja höchstens

beginnende bis mässig degenerative Veränderungen, was im Alter von über

50 Jahren die Regel sei (IV-Nr. 79.1 S. 27 f.)

9.3.2 Zur vom behandelnden

Rheumatologen Dr. med. H.___ gestellten Diagnose «Fibromyalgie» (vgl. E. II.

8.3 hiervor) führt der Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 79.1, S. 26 f.):

Die Beschwerdeführerin habe über stark ausgeprägte Schmerzen am ganzen Körper

geklagt, tagsüber und nachts von derselben Intensität, wobei die

Schulter-Armschmerzen nach wie vor rechtsbetont und die LWS-Becken- und

Beinschmerzen rechtsbetont seien. Sie habe sich bei ihm nicht im Stande

gefühlt, die Schmerzintensität zu schätzen, bei Dr. med. J.___ aber eine 9 auf

der VAS angegeben. Diese Schmerzen seien von einer deutlichen Symptomschwere,

einer Schlafstörung, laut Angaben im Gutachten von Dr. med. J.___ einer

schmerzbedingten Durchschlafstörung, oft Müdigkeit und Vergesslichkeit

begleitet. Somit erfülle die Versicherte die Fibromyalgie-Kriterien der

amerikanischen Gesellschaft für Rheumatologie unter der Voraussetzung, dass die

Schmerzen nicht durch eine somatische Erkrankung hinreichend erklärbar seien.

Voraussetzung für die Diagnose «Fibromyalgie» sei aber auch, dass es keine

Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den weiteren

anamnestischen Angaben gebe. Hier sei Dr. med. J.___ auf einen wichtigen Punkt

gestossen. Angeblich habe die Versicherte mit dem Auto in ihr Heimatland

verreisen können; dies kontrastiere sehr mit den angegebenen Schmerzen mit

deswegen nur kurzer Sitzdauer. Erstaunlicherweise habe die Versicherte auch

nach [...] fahren können, ohne einen Halt zu machen. Gar nicht erklärbar sei

auch das positive Waddell-Scheinmanöver (bei leichtem Druck auf den Kopf habe

die Beschwerdeführerin Schmerzen den Nacken hinunter bis in die

Lendenwirbelsäule und im Beckenbereich angegeben). Über signifikant positive

Waddell-Zeichen sei bereits in der Beurteilung im Bericht des Spitals C.___ vom

18. Februar 2004 berichtet worden. Ungewöhnlich sei auch, dass die Versicherte

an der Stirn besonders druckdolent gewesen sei, dies im Vergleich zur Kieferregion.

Bei der Fibromyalgie finde man in der Regel ein typisches Verteilungsmuster der

intensiveren Schmerzregionen, weswegen früher ja auch diese sogenannten

Tenderpoints bei der Diagnosestellung Fibromyalgie von Bedeutung gewesen seien.

Weiter hält Dr. med. K.___ fest, wie schon Dr. med. S.___ im Vorgutachten (von

2006) beschrieben habe, habe sich die Untersuchung wegen erheblichem Widerstand

bei der Bewegungsprüfung sehr schwierig gestaltet. Er vermute, dass die

Versicherte auch schlecht kooperiert habe, möchte dies aber im Gegensatz zum

Vorgutachter nicht behaupten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein

Schmerzgebaren präsentiert, wie er dies selten gesehen habe. Bei dieser

Situation sei es schwierig, eine Somatose sicher auszuschliessen. Dennoch sei

er der Meinung, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest keine wesentlichen,

über das Alter hinausgehenden Pathologien am Bewegungsapparat bestünden.

9.3.3 In den Antworten auf die ihm unterbreiteten

Fragen führt der Gutachter Folgendes aus: Die Versicherte leide an einer

chronischen Schmerzstörung, die bereits am 14. März 2003 und somit vor der

HWS-Distorsion vom 27. Oktober 2003 diagnostiziert worden sei. Über die Jahre

hätten sich keine relevanten somatischen Befunde entwickelt. Bei der HWS-Distorsion

vom 27. Oktober 2003 hätten keine strukturellen Veränderungen festgestellt

werden können (MRI vom 12. Dezember 2003). Die rheumatologischen Untersuchungen

hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Neu bestehe seit

Februar 2015 der Verdacht auf eine Autoimmunerkrankung; diese sei nach völligem

Nichtansprechen der Schmerzen auf eine antientzündliche Behandlung im Februar

2015 unwahrscheinlich, sollte jedoch rheumatologisch durch Kontrollen in

lockeren Abständen im Auge behalten werden. Klinisch bestehe aktuell nicht der

Verdacht auf eine entzündliche Systemkrankheit, sondern die Angabe von Tag und

Nacht andauernden Ganzkörperschmerzen von sehr hoher Intensität, was typisch

für Schmerzen nicht organischer Genese sei. Wie der psychiatrische Gutachter Dr.

med. J.___ beobachtet habe, gebe es Diskrepanzen. Als Nichtneurologe fühle er,

Dr. med. K.___, sich nicht im Stande, eine Erkrankung des zentralen

Nervensystems (ZNS) auszuschliessen. Was das Rheumatologische anbelange, finde

er in Anbetracht des Alters keine schwerwiegenden Veränderungen. Die Diagnosen

Thyreoiditis und Hypothyreose, Mangel an Vitamin D3 und Eisenmangel könnten

zwar zu schweren Veränderungen führen, seien aber, da behandelbar,

unproblematisch (IV-Nr. 79.1, S. 29 ff.). Diese Ausführungen sind plausibel und

einleuchtend. Sie lassen sich auch mit den Vorakten, namentlich den

bildgebenden Aufnahmen und den Feststellungen von Dr. med. H.___ (vgl. E. II.

8.3 und 9.3.1 hiervor; zur von diesem Arzt angenommenen Fibromyalgie vgl. E.

II. 9.3.2 hiervor), vereinbaren.

9.3.4 Zur Arbeitsfähigkeit legt der

rheumatologische Gutachter dar, die Versicherte habe keinen Beruf erlernt. Laut

den Angaben im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. April 2006 habe

sie seit 2003 nicht mehr gearbeitet. Sie habe mehrere Jahre in einem Altersheim

gearbeitet und später während einigen Jahren in einer Fabrik Telefonapparate

montiert. Zuletzt habe sie mehrere Jahre bei einer älteren Frau als

Haushälterin gearbeitet. Alle diese Arbeiten wären aus rheumatologischer Sicht

auch heute noch grundsätzlich zumutbar. Da bei diesen Tätigkeiten im einzelnen

Fall wahrscheinlich unterschiedliche Anforderungen an den Bewegungsapparat

verlangt würden, beschreibe er, Dr. med. K.___, das Belastungsprofil wie folgt:

Die Versicherte könne seit Jahren keine Schwerarbeit mehr verrichten. Leichte

bis mittelschwere und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten seien ihr

jedoch ohne Einschränkung des Arbeitspensums von 8,5 Stunden pro Tag und ohne

Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Wegen der beginnenden Arthrosen

an den tragenden Gelenken (Hüfte, Knie und Füsse) seien für die Versicherte

überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Arbeiten auf

unebenem Gelände sollten vermieden werden. Wegen der beginnenden Arthrosen, vor

allen jenen in den Daumensattelgelenken, sollte sie nur noch leichte

Handarbeiten machen. Monoton repetitive Handarbeiten seien ihr nicht mehr

zuzumuten. Wegen der Periarthropathie an den Schultergelenken sollten womöglich

keine Arbeiten über Schulterhöhe verlangt werden (IV-Nr. 79.1, S. 35). Diese

schlüssige, nachvollziehbar hergeleitete Einschätzung bildet grundsätzlich eine

geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

9.3.5 Die Beschwerdeführerin lässt

rügen, es sei nicht zulässig, dass Dr. med. K.___ eine Fibromyalgie gestützt

auf die von Dr. med. J.___ behaupteten Widersprüchlichkeiten ausschliesse, denn

diese bestünden nicht. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden; wie

dargelegt, vermag die Argumentation des psychiatrischen Teilgutachters zu

überzeugen (vgl. E. II. 9.2.5 hiervor). Es lässt sich daher nicht beanstanden,

dass sie durch den rheumatologischen Teilgutachter übernommen wurde. Wenn der

Gutachter ausführt, ein sicherer Ausschluss einer Somatose sei schwierig (vgl.

E. II. 9.3.2 hiervor am Ende), bedeutet dies nicht, dass keine abschliessende

Beurteilung vorläge, denn es wird deutlich, dass er eine Fibromyalgie nicht für

gegeben hält. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei schlicht

aktenwidrig, wenn Dr. med. K.___ ausführe, es hätten noch nie stationäre

Rehabilitationsbehandlungen stattgefunden (vgl. IV-Nr. 79.1, S. 33). Es trifft

zu, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten vom 22. März bis 10. April

2004 stationär im Rehabilitationszentrum des C.___ behandelt wurde, dies im

Zusammenhang mit der HWS-Distorsion, die sie am 27. Oktober 2003 erlitten hatte

(vgl. IV-Nr. 7.5, S. 1 f.). Weiter hielt sie sich vom 8. bis 26. August 2005

stationär im D.___, Psychosomatik E.___, auf (vgl. IV-Nr. 16, S. 7 ff.). Dieser

Umstand ist aber nicht geeignet, die Beweiskraft des rheumatologischen

Gutachtens zu schmälern, weil es sich um sehr weit zurückliegende,

vergleichsweise kurze Aufenthalte handelte, vor allem aber, weil sie für das

Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. K.___ in keiner

Weise relevant waren. Dessen Beurteilung wird daher durch die erhobenen Einwände

nicht in Frage gestellt. Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt

sich kein Anlass für relevante Zweifel, denn der Gutachter hat sich mit allen

ihm vorliegenden Stellungnahmen überzeugend auseinandergesetzt. Zudem wurden nach

der Erstattung des Gutachtens keine Feststellungen mehr aktenkundig, die eine

abweichende Beurteilung nahelegen würden.

9.3.6 Zusammenfassend ist auch das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___ als voll beweiskräftig

anzusehen.

9.4 Der rheumatologische Teilgutachter

Dr. med. K.___ brachte insofern einen Vorbehalt an, als er erklärte, er sei als

Nichtneurologe ausser Stande, eine Pathologie des zentralen Nervensystems

auszuschliessen, welche allenfalls den von der Beschwerdeführerin gezeigten

schwankenden Gang erklären könnte. Er überlasse es der Beschwerdegegnerin, die

nötigen Schritte zu veranlassen (IV-Nr. 79.1, S. 30). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___; dieser

gelangte in seinem Gutachten vom 29. März 2017, übereinstimmend mit dem

neurologischen Teilgutachten, das Dr. med. T.___ im Jahr 2006 für die

Begutachtungsstelle F.___ verfasst hatte (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor), zum

Ergebnis, es lasse sich keine neurologische Diagnose stellen. Die Beweiskraft

dieses Gutachtens, dem keine anderslautenden Stellungnahmen gegenüberstehen, wird

zu Recht nicht bestritten.

9.5 Nicht zu überzeugen vermag auch

das Argument der Beschwerdeführerin, auf die Gutachten von Dr. med. J.___ vom

22. August 2016 und von Dr. med. K.___ vom 20. September 2016 könne nicht

abgestützt werden, weil sie nicht mehr aktuell seien. Der Zeitraum von knapp

zwei Jahren, der zwischen den gutachterlichen Untersuchungen und dem Erlass der

Verfügung vom 28. Juni 2018 liegt, rechtfertigt für sich allein genommen nicht

den Schluss, die Gutachten seien veraltet. Anders verhielte es sich nur, wenn

Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nach den Begutachtungen erheblich verändert hätte; solches

wurde zwar im Einwandschreiben vom 16. August 2017 (IV-Nr. 100) geltend

gemacht, aber weder damals noch später näher begründet oder konkretisiert. Es

liegen auch keine medizinischen Berichte vor, die auf eine konkrete, erhebliche

Verschlechterung hindeuten würden. Es besteht daher auch unter diesem Aspekt

kein Anlass, von den Ergebnissen der Begutachtung abzuweichen oder diese

infrage zu stellen.

9.6 Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, die Berichte

des Hausarztes und die übrige Aktenlage die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen.

Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine taugliche

Beurteilungsgrundlage vorliegt. Für die Anspruchsprüfung ist für den hier

relevanten Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer

geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei gilt das folgende,

vom rheumatologischen Gutachter Dr. med. K.___ formulierte

Zumutbarkeitsprofil (vgl. IV-Nr. 79.1, S. 35): Möglich sind leichte bis

mittelschwere, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten. Wegen der

beginnenden Arthrosen an den tragenden Gelenken (Hüfte, Knie und Füsse) sind

überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auch

Arbeiten auf unebenem Gelände sollten vermieden werden. Wegen der beginnenden

Arthrosen vor allem in den Daumensattelgelenken sollte die Beschwerdeführerin

nur noch leichte Handarbeiten machen; monoton repetitive Handarbeiten sind

nicht mehr zumutbar. Wegen der Periarthropathie an den Schultergelenken sollten

womöglich keine Arbeiten über Schulterhöhe verlangt werden.

10.

10.1 Die Beschwerdegegnerin hat keinen

konkreten Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie zum Ergebnis gelangte, das

genannte Anforderungsprofil lasse die Ausübung der angestammten Tätigkeit als

Krankenbetreuerin in vollem Umfang zu; dem ist beizupflichten. Wie sich aus dem

Folgenden ergibt, würde aber auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultieren, wenn man davon ausginge, die gutachterlich festgestellte

Arbeitsfähigkeit lasse sich nur in einer Verweistätigkeit verwerten und das

Invalideneinkommen müsse daher gestützt auf statistische Werte ermittelt

werden.

10.2 Zur Bestimmung des

Valideneinkommen ist, der allgemeinen Regel folgend (vgl. BGE 129 V 222 E.

4.3.1 S. 224), vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen auszugehen. Laut dem

Arbeitgeberbericht vom 8. September 2004 (IV-Nr. 8) erzielte die

Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin einer

älteren Person (Alzheimerpatientin) im Jahr 2003 einen Bruttoverdienst von

CHF 49'036.00. Wird dieser Betrag der allgemeinen Nominallohnentwicklung

von 2003 (Index Frauen [Basis 1939] = 2334) bis 2018 (Index Frauen [Basis 1939]

= 2737) angepasst, resultiert ein Valideneinkommen von CHF 57'503.00 pro Jahr.

10.3 Das Invalideneinkommen muss im

Rahmen dieser Eventualbegründung (Unzumutbarkeit des bisherigen Berufs)

gestützt auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt

werden. Heranzuziehen ist der Totalwert der Tabelle TA1 (vgl. BGE 129 V 472 E.

4.3.2 S. 484). Der Medianlohn der im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1

beschäftigten Frauen belief sich gemäss der LSE 2016 auf CHF 4'363.00.

Wird dieser Wert von 40 auf die durchschnittliche betriebsübliche

Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die

Nominallohnentwicklung von 2016 (Index Frauen [Basis 2010] = 105.0) auf 2018

(Index Frauen [Basis 2010] = 105,9) angepasst, resultiert als Ausgangswert ein

Jahresverdienst von CHF 55'049.00. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom

Tabellenwert von 10 % (ein höherer Abzug liesse sich mit Blick auf die

Umstände und die geltende Praxis nicht begründen) beläuft sich das

Invalideneinkommen auf CHF 49'544.00. Der Invaliditätsgrad beträgt 14 %; dieser

begründet keinen Rentenanspruch.

11. Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, es sei unzulässig, die Rente auf das Ende des der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Mit Blick auf ihr Alter und die

Dauer des Rentenbezugs müssten ihr zuvor Eingliederungsmassnahmen angeboten

werden.

11.1 Aus dem Umstand, dass die

versicherte Person eine Rente bezog und nicht oder nur noch eingeschränkt

erwerbstätig sein konnte, kann sich ein Bedarf nach Eingliederungsmassnahmen

ergeben, um eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen. Die Rechtsprechung

geht aber für den Regelfall davon aus, die Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem

Weg der Selbsteingliederung realisieren. Vom Grundsatz, der von der sofortigen

erwerblichen Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit ausgeht,

wird im Regelfall nur dann abgewichen, wenn die versicherte Person bei Erlass

der Revisionsverfügung entweder das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente

seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 141 V 5). Diese Rechtsprechung gilt

auch für Rentenaufhebungen im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2

ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2).

11.2 Bei Erlass der Verfügung vom 28.

Juni 2018 war die Beschwerdeführerin 54 ½ Jahre alt. Der Rentenbezug

(seit 1. Oktober 2004) hatte 13 Jahre und 9 Monate gedauert. Die von der

Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls

sind damit nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung kann die Eingliederung allerdings

auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn die Grenze bezüglich des Alters und

des Rentenbezugs nur knapp nicht erreicht wird und aus den Akten hervorgeht,

dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige

Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der

versicherten Person nicht möglich ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8).

Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, denn die

Beschwerdeführerin kann nach Lage der Akten ähnliche Tätigkeiten wie die früher

ausgeübten vollzeitlich und ohne Leistungsminderung ausüben. Es ist daher nicht

ersichtlich, welche Arten befähigender Massnahmen infrage kommen könnten. Es

kommt hinzu, dass angesichts der gutachterlichen Feststellungen von einer

fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden muss, die der

Durchführung von beruflichen Massnahmen entgegensteht. So führt der

psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.___ explizit aus, aufgrund der

subjektiven Überzeugung der Versicherten, zu keiner Erwerbstätigkeit mehr fähig

zu sein, seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll zu erachten (IV-Nr. 78,

S. 21).

12. Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 28. Juni 2018

mit der Begründung der Beschwerdegegnerin (Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2

ATSG) zu bestätigen ist. Eine substituierte Begründung in Anwendung von lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, wie sie

in der Verfügung vom 9. Juli 2019 (A.S. 46) zur Diskussion gestellt wurde, ist

daher nicht näher zu prüfen.

13. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger