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Entscheid

VSBES.2018.186

Invalidenrente

8. April 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem ein erstes

Leistungsbegehren am 14. November 2005 und 13. Juli 2006 abgewiesen

worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nrn. 20 / 43), meldete sich die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1955, am 29. April

2010 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 44). Diese wies das Begehren um eine Rente sowie

weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab, da

nach wie vor keine Invalidität bestehe (IV-Nr. 120). Das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) bestätigte dies mit Urteil

vom 10. Dezember 2014 (Verfahren VSBES.2013.19, IV-Nr. 144). Das Bundesgericht

hiess die dagegen erhobene Beschwerde indes am 2. September 2015 teilweise gut

und wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses ein

Gerichtsgutachten einhole und neu entscheide (Verfahren 8C_76/2015, IV-Nr. 160).

1.2 Das Versicherungsgericht holte

im neuen Verfahren VSBES.2015.227 bei der Gutachterstelle B.___ ein

bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22.

Juli 2016 erging (IV-Nr. 196) und am 8. November sowie 22. Dezember 2016

ergänzt wurde (IV-Nrn. 207 / 209). Das Gericht gab sodann bei Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein monodisziplinäres

Gutachten in Auftrag, welches am 4. August 2017 erging (IV-Nr. 218).

Mit Urteil vom 20. November 2017 (IV-Nr.

224) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Es sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. Juli 2006 und

der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 verschlechtert hätten (S. 39

E. II. 2.8).

2.

2.1 Bereits am 6. Juli 2015 hatte

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, da

eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, und ausserdem ein

Revisionsgesuch gestellt (IV-Nr. 152). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin

vom 4. Dezember 2017, die Angelegenheit sei auch unter dem Titel der

Wiedererwägung zu prüfen (IV-Nr. 227), trat die Beschwerdegegnerin am 14.

Dezember 2017 formlos nicht ein (IV-Nr. 228).

2.2 Mit Vorbescheid vom 3. April 2018

(Nr. 243) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,

auf die Neuanmeldung und das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da keine wesentliche

Veränderung glaubhaft gemacht worden sei und es für eine prozessuale Revision

an erheblichen neuen Tatsachen fehle. Die Beschwerdeführerin habe jedoch

Gelegenheit, innert der 30tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel beizubringen.

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrem Einwand vom 22. Mai 2018 (IV-Nr.

246) die folgenden Unterlagen ein:

· Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. April 2018 (IV-Nr. 246 S. 30

ff.).

· Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 22.

Mai 2018 (IV-Nr. 246 S. 41).

2.3 Die Beschwerdegegnerin trat am

6. Juli 2018 wie angekündigt auf Neuanmeldung und Revisionsgesuch nicht ein.

Ausserdem lehnte sie es ab, die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ zu

übernehmen (Dossier VSBES.2018.186, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

20. August 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei

gerichtlich anzuweisen, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

einzutreten.

2. Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden

Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, die Kosten der Beurteilung von Frau Prof. Dr. med. D.___ vom 28.

April 2018 in der Höhe von CHF 1'500.00 zur Bezahlung zu übernehmen.

4. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK

eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit gleichzeitiger Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24.

September 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 31).

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt am 28.

September 2018 einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018

sowie am resp. 13. Dezember 2018 ein Arztzeugnis vom 12. Dezember 2018

einreichen (A.S. 32 ff. / 35 ff.).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht

am 7. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 43 ff.), welche am 8. Februar 2019

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 48).

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt am 11.

Februar 2019 (A.S. 49 f.) zwei weitere Urkunden einreichen und gibt am 19.

Februar 2019 eine selber verfasste Eingabe zu den Akten (A.S. 52 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2015 zu Recht nicht

eingetreten ist. Auf die abgewiesenen Gesuche um prozessuale Revision und Wiedererwägung

wird in der Beschwerde nicht eingegangen.

2.

2.1

Verweigert die Invalidenversicherung

eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue

Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass

sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt die

IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S.

68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden

oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine

angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme

setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O., E. 5.2.5 S. 69).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert

sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse

allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung

weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine

Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,

dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich

mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also

eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender

Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der

erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft

dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

– soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht,

mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108

E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere

Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu

berücksichtigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E.

2.

).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut

(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

Keine erhebliche Sachverhaltsänderung

liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus

andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in

jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter

Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose

– abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

3.

3.1

Den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt für die Frage einer gesundheitlichen Veränderung bildet die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012. Die materielle Anspruchsberechtigung

der Beschwerdeführerin ist letztmals auf diesen Stichtag hin überprüft worden. Das

Versicherungsgericht klärte den betreffenden Sachverhalt im Verfahren VSBES.2015.227

ab und erachtete im Urteil vom 20. November 2017 das Gerichtsgutachten von Dr.

med. C.___ vom 4. August 2017 als voll beweiswertig (IV-Nr. 224 S. 38 f.

E. II. 2.7.3). Diesem Gutachten liessen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 218 S. 46):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen,

zwanghaft-perfektionistischen und histrionischen Anteilen (F61.0)

·

Neurasthenie (F48.0)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

keine.

Zu den objektiven psychopathologischen

Befunden hielt die Gutachterin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin

präsentiere sich anfänglich psychomotorisch stark angespannt, was sich im

Verlauf des Gesprächs rasch bessere. Der Gedankengang sei deutlich beschleunigt,

extrem weitschweifig, sehr umständlich und assoziativ gelockert. Die

Beschwerdeführerin komme von einem Thema zum nächsten, ohne jedoch den roten

Gesprächsfaden zu verlieren. Inhaltlich seien die Gedanken deutlich eingeengt

auf die subjektiven Einschränkungen, die verschiedenen Gesundheitsprobleme und

eine externe Schuldzuweisung. Der Berichtstil sei themenabhängig

weinerlich-klagsam, die Beschwerdeschilderung theatralisch-dramatisierend.

Mimik und Gestik seien sehr lebhaft. In der Interaktion imponiere das Verhalten

während des Grossteils der Untersuchung als überangepasst bis devot. Es sei

eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin beschreibe

subjektive Auffassungs- und Konzentrationsschwierigkeiten; während der mehr als

viereinhalbstündigen Untersuchung ergäben sich jedoch keine Hinweise auf

kognitive Defizite. Trotz der erwähnten Umständlichkeit vermöge die

Beschwerdeführerin ihren Werdegang chronologisch geordnet und kohärent

darzustellen. Gegen Ende der Untersuchung sei eine zunehmende psychomotorische

Unruhe und Nervosität mit wiederholten Positionswechseln zu beobachten (S. 43).

Für ein psychotisches Erleben gebe es keine Anhaltspunkte. Affektiv sei die

Beschwerdeführerin leichtgradig niedergedrückt bei gut erhaltener affektiver

Schwingungsfähigkeit. Sie lächle wiederholt, z.B. wenn sie von ihren Ferien

erzähle. Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige Affektlabilität mit

wiederholten Tränenausbrüchen, teilweise auch anhaltendem Weinen. Der Antrieb

sei unauffällig. Akute Suizidalität werde glaubhaft verneint. Beim Ansprechen

der antidepressiven Medikation zeige sich eine sthenische (ich-starke) Seite

der Beschwerdeführerin, indem sie mit klarer und fester Stimme ihre Empörung

ausdrücke (S. 44). Vor diesem Hintergrund gelangte Dr. med. C.___ zum Ergebnis,

dass in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % bestehe

(S. 58).

Eine Verschlechterung des somatischen

Gesundheitszustands macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf das

rheumatologische B.___–Gutachten ist daher nicht weiter einzugehen.

3.2

Für die Beurteilung der Frage,

ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, sind einzig die im

Einwandverfahren beigebrachten Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___ sowie der

Psychiaterin Dr. med. D.___ zu berücksichtigen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

Dr. med. D.___ (welche die

Beschwerdeführerin nicht behandelt, sondern sie im Auftrag ihres Vertreters am

13.

April 2018 untersucht hat) stellte im Bericht vom 28. April 2018 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 246 S. 40):

· kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

selbstunsicheren, narzisstischen und abhängigen Anteilen (F61.0)

· rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.0)

· dissoziative Sensibilitäts- und

Empfindungsstörungen mit episodischen Phasen von «Neben-sich-stehen»,

Gedankenleere, Sehstörungen und «pelzigem» Körpergefühl (F44.6)

· Somatisierungsstörung (F45.0)

Zum psychischen Befund hielt Dr. med. D.___

fest, die Beschwerdeführerin wirke angespannt und nervös. Im Kontakt sei sie vor

allem zu Beginn der Exploration sehr schüchtern und unsicher, aber kooperativ

(S. 37). Das formale Denken sei deutlich gestört mit assoziativer Lockerung,

Vorbeireden und Unaufmerksamkeit sowie leichter Beschleunigung. Während des

Gesprächs komme es wiederholt zu kurzen Episoden, in denen die Beschwerdeführerin

abwesend und abgelenkt erscheine. Auf gezieltes Nachfragen beschreibe sie eine

völlige Gedankenleere und innere Abwesenheit; «es sei nichts da», sie stehe «neben

sich» und verspüre am gesamten Körper ein «pelziges» Gefühl. Es fänden sich

leichte kognitive Einschränkungen mit Konzentrations- sowie leichten

Auffassungsproblemen. Wahngedanken und Sinnestäuschungen würden verneint. Die

in der Exploration beobachteten und anamnestisch angegebenen Momente von

Abwesenheit etc. liessen sich am ehesten im Rahmen eines dissoziativen Erlebens

erklären. In diesen Momenten sei die Beschwerdeführerin verstärkt unruhig und

fahrig. Sie verlege Dinge, vergesse Sachen und verliere z.B. Schlüssel. Der

Kopf sei «wie benebelt». Zudem bestünden Sehstörungen. Diese dissoziativen

Zustände würden ca. zwei- bis dreimal pro Woche auftreten. Die Stimmung in der

Exploration sei depressiv herabgestimmt mit ausgeprägter affektiver

Instabilität. Wiederholt breche die Beschwerdeführerin bei der Schilderung

ihrer Beschwerden und ihrer Lebenssituation in Tränen aus, wirke

nachvollziehbar verzweifelt und überfordert. Sie sei ständig innerlich unruhig,

verunsichert und voller Versagensängste. Auf Reize reagiere sie überempfindlich.

Kritische Blicke anderer Menschen ertrage sie nicht. Es lägen eine Selbstwertminderung,

lnsuffizienz- und Schuldgefühle sowie pessimistische Zukunftsgedanken vor. Die

Beschwerdeführerin fühle sich seit ihrer Kindheit schuldig, wenn es anderen

schlecht gehe. Sie habe einen hohen Anspruch an sich selber. Die Kündigung

ihrer letzten Stelle als Verkäuferin im Jahr 2010 habe sie stark verunsichert

und in ihrem Selbstwertgefühl getroffen. Mit der Kündigung auch des neuen Arbeitsplatzes

in der Stiftung F.___ im Jahr 2015 hätten sich Unsicherheit und

Insuffizienzgefühle verstärkt. Der neue Vorgesetzte dort habe sie im Gegensatz

zu seinem Vorgänger durch schwierige Aufgaben überfordert. Eine akute

Suizidalität werde verneint, aber die Beschwerdeführerin habe immer wieder den Gedanken,

dass es schöner wäre, nicht mehr auf dieser Welt zu sein (S. 38).

Die Anamnese gebe klare Hinweise für

eine schwere frühkindliche Traumatisierung mit körperlichen Misshandlungen und

massiver emotionaler Mangelversorgung durch die Eltern. Diese Traumatisierungen

seien die Grundlage für eine erhöhte Vulnerabilität bei der Verarbeitung von

psychischen und körperlichen Belastungen im Erwachsenenalter (S. 38). Wegen ihrer

Erfahrungen habe die Beschwerdeführerin ein vermutlich äusserst strenges

Über-Ich ausgebildet, weshalb sie bis heute dazu neige, ihre Überforderung zu

verleugnen bzw. diese nicht als psychische Belastung wahrzunehmen. Die diversen

organischen Erkrankungen und Unfälle im Erwachsenenalter könnten im Sinne von

retraumatisierenden Ereignissen verstanden werden, welche im Verlauf u.a. zur

Ausbildung einer rezidivierenden depressiven Störung und einer dissoziativen

Störung geführt hätten, als Schutzmechanismus vor nicht zu bewältigenden

Belastungen. Die traumabedingt fehlende Fähigkeit, Affekte wahrzunehmen und zu

verbalisieren, habe ausserdem eine schwere Somatisierungsstörung – mit

Schmerzen, vegetativer Übererregbarkeit, innerer Anspannung, Unruhe und

Nervosität – sowie einer Störung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren,

narzisstischen und abhängigen Anteilen verursacht. Die von den Vorgutachtern

beschriebenen histrionischen Tendenzen wiesen ebenfalls auf die

Traumatisierungen hin, welche von der Beschwerdeführerin nicht verarbeitet,

sondern auf der Ebene der Somatisierung körperlich dargestellt worden seien. Im

Verlauf sei ab 1998 eine zunehmende Dekompensation eingetreten. Dies falle u.a.

mit der zunehmenden Überforderung durch den depressiven Ehemann sowie die

Betreuung der pflegebedürftigen Mutter zusammen. Die Kündigung im Jahr 2011 habe

das sehr schwache Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zusätzlich

beschädigt. Seit 2012 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen

Zustandes zu beobachten. Durch die Arbeit mit behinderten Menschen in der

Stiftung F.___ sei es 2015 zu einer weiteren und anhaltenden Überforderung mit

Stellenverlust gekommen, was die Selbstunsicherheit und die vorbestehenden

Symptome verstärkt habe (S. 39). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit schätze sie

auf 100 % (S. 40).

3.3

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin trifft es nicht zu, dass Dr. med. D.___ lediglich den

gleichen Sachverhalt anders beurteilt hat als das Gerichtsgutachten. Sie hält vielmehr

ausdrücklich fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit

dem Vergleichszeitpunkt des 5. Dezember 2012 verschlechtert. Im Vergleich zu

Dr. med. C.___ stellt Dr. med. D.___ zusätzliche Diagnosen, namentlich eine

mittelschwere depressive Episode sowie dissoziative Sensibilitäts- und

Empfindungsstörungen, aus denen sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % statt

bloss 60 % wie im Gerichtsgutachten ableitet. Eine neue Diagnose genügt zwar für

sich allein nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Psychostatus, den

Dr. med. D.___ erhoben hat, finden sich jedoch objektive Anhaltspunkte dafür, dass

sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hat:

· Dr. med. D.___ stellt fest, die Beschwerdeführerin

falle durch dissoziative Zustände mit Abwesenheiten etc. auf. Davon war im

Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ (und auch den früheren Arztberichten) noch

keine Rede.

· Dr. med. C.___ sprach von einer

leichtgradig niedergedrückten, mittelgradig affektlabilen und affektiv gut

schwingungsfähigen Beschwerdeführerin spricht, die hin und wieder auch zu

lächeln vermag. In Abweichung davon beschreibt Dr. med. D.___ die

Beschwerdeführerin als depressiv herabgestimmt, ausgeprägt affektinstabil und verzweifelt.

Die depressive Symptomatik präsentiert sich somit im Vergleich zum

Gerichtsgutachten als gravierender. Weiter erwähnt Dr. med. D.___ eine

vegetative Übererregbarkeit sowie eine Reizüberempfindlichkeit, wovon sich bei

Dr. med. C.___ noch nichts findet.

· Die Beschwerdeführerin verlor nach der

Begutachtung durch Dr. med. C.___ ihre Arbeit bei der Stiftung F.___. Diese

Entlassung erfolgte laut Dr. med. D.___, weil die Beschwerdeführerin auf dem

Boden ihrer psychischen Vorgeschichte überfordert war. Der Stellenverlust

wiederum bewirkte eine Verschlechterung des psychischen Zustands, was auf dem

Boden der erhöhten Vulnerabilität als plausibel erscheint.

· Ferner sei darauf hingewiesen, dass

neben Dr. med. D.___ auch Dr. med. E.___ eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Zusammenfassend reicht der Bericht von

Dr. med. D.___ aus, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu

machen und weitere psychiatrische Abklärungen zu gebieten. Die angefochtene

Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung

eintritt, den Sachverhalt abklärt und sodann materiell über das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin verfügt. Bei diesem Verfahrensausgang

erübrigt sich die beantragte öffentliche Verhandlung.

3.4

Der Sozialversicherungsträger trägt

die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden Massnahmen

angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen

übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich

waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45

Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn der Versicherungsträger

diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ebenfalls

hätte anordnen müssen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, Zürich 2015, 3. Aufl.,

Art. 45 N 19); dabei stellt es jedoch keine Voraussetzung dar, dass die

versicherte Person die fragliche Abklärung erst nach ihrer Anmeldung

durchgeführt hat (a.a.O.). Ausserdem trifft den Versicherungsträger eine

Kostenpflicht für von der versicherten Person eingeholte Berichte, welche

zusätzliche Abklärungen durch den Versicherungsträger ausgelöst haben.

Vor diesem Hintergrund hat die

Beschwerdegegnerin die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 28.

April 2018 über CHF 1'500.00 (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) zu übernehmen. Zwar

trifft es zu, dass der Untersuchungsgrundsatz – mit dem die Kostenpflicht des

Versicherungsträgers nach Art. 45 Abs. 1 ATSG korreliert – im Rahmen einer

Neuanmeldung nicht gilt (s. E. II. 2.1 hiervor), sondern es allein Sache der

versicherten Person ist, eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu

machen und die entsprechenden Belege beizubringen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 68 f.). Dies steht jedoch der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG in der

vorliegenden Situation nicht entgegen. Sobald die Invalidenversicherung nämlich

auf eine Neuanmeldung eintritt, gilt wieder der Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller

in: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 955).

Das Versicherungsgericht verhält die Beschwerdegegnerin indes mit dem

vorliegenden Entscheid dazu, die Neuanmeldung materiell zu behandeln und den

Sachverhalt abzuklären. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der mit der

Neuanmeldung eingereichte Bericht von Dr. med. D.___ Erkenntnisse lieferte,

welche Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Eine Kostenübernahme durch die

Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation lässt sich im Übrigen auch mit dem

Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 ATSG vereinbaren.

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 43 ff.) weist einen Zeitaufwand von 18,31 Stunden aus.

4.2.1

Für das Verfassen der Beschwerde

wird ein Aufwand von zehn Stunden geltend gemacht. Die Beschwerdeschrift

umfasst zwar 20 Seiten. Der Vertreter war jedoch bereits am

Vorbescheidverfahren beteiligt, konnte also weitgehend auf die dortigen

Vorarbeiten zurückgreifen, als er Beschwerde erhob. Der angemessene Aufwand

wird daher auf 6,5 Stunden festgesetzt.

4.2.2

Nicht separat zu vergüten ist der

reine Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen ist:

·

Klientenbriefe

(«Brief an Klient») resp. entsprechende E-Mails, bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (8 x 0,17

= 1,36 Stunden).

·

Orientierungsschreiben

an die Rechtsschutzversicherung (4 x 0,17 = 0,68 Stunden).

·

Einreichung der

Kostennote am 7. Februar 2019 (0,33 Stunden).

4.2.3

Die Eingaben vom 28. September

und 13. Dezember 2018 waren nicht erforderlich. Diese hatten nämlich Berichte von

Dr. med. E.___ vom 27. September und 12. Dezember 2018 zum Gegenstand (A.S. 34

+ 37), welche – wie dem Vertreter bekannt sein musste – nicht berücksichtigt

werden dürfen (s. E. II. 3.2 hiervor). Der entsprechende Aufwand von 1,76

Stunden (inkl. Kontakte zum Verfasser dieser Arztberichte am 20. August

sowie 6. und 26. September 2018) ist daher zu streichen.

4.2.4

Der Brief an die

Beschwerdegegnerin vom 6. September 2018 (0,5 Stunden) wurde weder dem Gericht

eingereicht noch in den folgenden Eingaben der Beschwerdeführerin erwähnt.

Dieser Aufwand kann daher mangels Überprüfbarkeit nicht vergütet werden.

4.2.5

Der nachprozessuale Aufwand

schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

4.2.6

Anzurechnen ist folglich ein

Aufwand von insgesamt 9,68 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von

CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 2‘323.20 ergibt.

4.3

Was die Auslagen über CHF 89.50

betrifft, so sind diejenigen gänzlich zu streichen, welche mit den nicht

erforderlichen Verrichtungen gemäss Ziff. 4.2.3 und 4.2.4 hiervor zusammenhängen,

insgesamt CHF 30.90. Die verbleibenden 38 Kopien sind pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 39.60. Einschliesslich CHF 181.95 Mehrwertsteuer beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘544.75.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 6. Juli 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die

Neuanmeldung vom 6. Juli 2015 eintritt und im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 28. April

2018 in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘544.75 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann