VSBES.2018.186
Invalidenrente
8. April 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 8. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem ein erstes
Leistungsbegehren am 14. November 2005 und 13. Juli 2006 abgewiesen
worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nrn. 20 / 43), meldete sich die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1955, am 29. April
2010 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 44). Diese wies das Begehren um eine Rente sowie
weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab, da
nach wie vor keine Invalidität bestehe (IV-Nr. 120). Das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) bestätigte dies mit Urteil
vom 10. Dezember 2014 (Verfahren VSBES.2013.19, IV-Nr. 144). Das Bundesgericht
hiess die dagegen erhobene Beschwerde indes am 2. September 2015 teilweise gut
und wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses ein
Gerichtsgutachten einhole und neu entscheide (Verfahren 8C_76/2015, IV-Nr. 160).
1.2 Das Versicherungsgericht holte
im neuen Verfahren VSBES.2015.227 bei der Gutachterstelle B.___ ein
bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22.
Juli 2016 erging (IV-Nr. 196) und am 8. November sowie 22. Dezember 2016
ergänzt wurde (IV-Nrn. 207 / 209). Das Gericht gab sodann bei Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein monodisziplinäres
Gutachten in Auftrag, welches am 4. August 2017 erging (IV-Nr. 218).
Mit Urteil vom 20. November 2017 (IV-Nr.
224) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. Juli 2006 und
der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 verschlechtert hätten (S. 39
E. II. 2.8).
2.
2.1 Bereits am 6. Juli 2015 hatte
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, da
eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, und ausserdem ein
Revisionsgesuch gestellt (IV-Nr. 152). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 4. Dezember 2017, die Angelegenheit sei auch unter dem Titel der
Wiedererwägung zu prüfen (IV-Nr. 227), trat die Beschwerdegegnerin am 14.
Dezember 2017 formlos nicht ein (IV-Nr. 228).
2.2 Mit Vorbescheid vom 3. April 2018
(Nr. 243) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,
auf die Neuanmeldung und das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da keine wesentliche
Veränderung glaubhaft gemacht worden sei und es für eine prozessuale Revision
an erheblichen neuen Tatsachen fehle. Die Beschwerdeführerin habe jedoch
Gelegenheit, innert der 30tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel beizubringen.
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrem Einwand vom 22. Mai 2018 (IV-Nr.
246) die folgenden Unterlagen ein:
· Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. April 2018 (IV-Nr. 246 S. 30
ff.).
· Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 22.
Mai 2018 (IV-Nr. 246 S. 41).
2.3 Die Beschwerdegegnerin trat am
6. Juli 2018 wie angekündigt auf Neuanmeldung und Revisionsgesuch nicht ein.
Ausserdem lehnte sie es ab, die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ zu
übernehmen (Dossier VSBES.2018.186, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
20. August 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich anzuweisen, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
einzutreten.
2. Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden
Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, die Kosten der Beurteilung von Frau Prof. Dr. med. D.___ vom 28.
April 2018 in der Höhe von CHF 1'500.00 zur Bezahlung zu übernehmen.
4. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit gleichzeitiger Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24.
September 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt am 28.
September 2018 einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018
sowie am resp. 13. Dezember 2018 ein Arztzeugnis vom 12. Dezember 2018
einreichen (A.S. 32 ff. / 35 ff.).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht
am 7. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 43 ff.), welche am 8. Februar 2019
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 48).
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt am 11.
Februar 2019 (A.S. 49 f.) zwei weitere Urkunden einreichen und gibt am 19.
Februar 2019 eine selber verfasste Eingabe zu den Akten (A.S. 52 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2015 zu Recht nicht
eingetreten ist. Auf die abgewiesenen Gesuche um prozessuale Revision und Wiedererwägung
wird in der Beschwerde nicht eingegangen.
2.
2.1
Verweigert die Invalidenversicherung
eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt die
IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S.
68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden
oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine
angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme
setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O., E. 5.2.5 S. 69).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert
sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse
allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung
weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine
Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,
dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich
mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft
dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
– soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht,
mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108
E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere
Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu
berücksichtigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E.
2.
).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut
(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung
liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus
andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in
jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter
Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose
– abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).
3.
3.1
Den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für die Frage einer gesundheitlichen Veränderung bildet die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012. Die materielle Anspruchsberechtigung
der Beschwerdeführerin ist letztmals auf diesen Stichtag hin überprüft worden. Das
Versicherungsgericht klärte den betreffenden Sachverhalt im Verfahren VSBES.2015.227
ab und erachtete im Urteil vom 20. November 2017 das Gerichtsgutachten von Dr.
med. C.___ vom 4. August 2017 als voll beweiswertig (IV-Nr. 224 S. 38 f.
E. II. 2.7.3). Diesem Gutachten liessen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 218 S. 46):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen,
zwanghaft-perfektionistischen und histrionischen Anteilen (F61.0)
·
Neurasthenie (F48.0)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
keine.
Zu den objektiven psychopathologischen
Befunden hielt die Gutachterin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin
präsentiere sich anfänglich psychomotorisch stark angespannt, was sich im
Verlauf des Gesprächs rasch bessere. Der Gedankengang sei deutlich beschleunigt,
extrem weitschweifig, sehr umständlich und assoziativ gelockert. Die
Beschwerdeführerin komme von einem Thema zum nächsten, ohne jedoch den roten
Gesprächsfaden zu verlieren. Inhaltlich seien die Gedanken deutlich eingeengt
auf die subjektiven Einschränkungen, die verschiedenen Gesundheitsprobleme und
eine externe Schuldzuweisung. Der Berichtstil sei themenabhängig
weinerlich-klagsam, die Beschwerdeschilderung theatralisch-dramatisierend.
Mimik und Gestik seien sehr lebhaft. In der Interaktion imponiere das Verhalten
während des Grossteils der Untersuchung als überangepasst bis devot. Es sei
eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin beschreibe
subjektive Auffassungs- und Konzentrationsschwierigkeiten; während der mehr als
viereinhalbstündigen Untersuchung ergäben sich jedoch keine Hinweise auf
kognitive Defizite. Trotz der erwähnten Umständlichkeit vermöge die
Beschwerdeführerin ihren Werdegang chronologisch geordnet und kohärent
darzustellen. Gegen Ende der Untersuchung sei eine zunehmende psychomotorische
Unruhe und Nervosität mit wiederholten Positionswechseln zu beobachten (S. 43).
Für ein psychotisches Erleben gebe es keine Anhaltspunkte. Affektiv sei die
Beschwerdeführerin leichtgradig niedergedrückt bei gut erhaltener affektiver
Schwingungsfähigkeit. Sie lächle wiederholt, z.B. wenn sie von ihren Ferien
erzähle. Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige Affektlabilität mit
wiederholten Tränenausbrüchen, teilweise auch anhaltendem Weinen. Der Antrieb
sei unauffällig. Akute Suizidalität werde glaubhaft verneint. Beim Ansprechen
der antidepressiven Medikation zeige sich eine sthenische (ich-starke) Seite
der Beschwerdeführerin, indem sie mit klarer und fester Stimme ihre Empörung
ausdrücke (S. 44). Vor diesem Hintergrund gelangte Dr. med. C.___ zum Ergebnis,
dass in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % bestehe
(S. 58).
Eine Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustands macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf das
rheumatologische B.___–Gutachten ist daher nicht weiter einzugehen.
3.2
Für die Beurteilung der Frage,
ob eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, sind einzig die im
Einwandverfahren beigebrachten Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___ sowie der
Psychiaterin Dr. med. D.___ zu berücksichtigen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).
Dr. med. D.___ (welche die
Beschwerdeführerin nicht behandelt, sondern sie im Auftrag ihres Vertreters am
13.
April 2018 untersucht hat) stellte im Bericht vom 28. April 2018 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 246 S. 40):
· kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
selbstunsicheren, narzisstischen und abhängigen Anteilen (F61.0)
· rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.0)
· dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörungen mit episodischen Phasen von «Neben-sich-stehen»,
Gedankenleere, Sehstörungen und «pelzigem» Körpergefühl (F44.6)
· Somatisierungsstörung (F45.0)
Zum psychischen Befund hielt Dr. med. D.___
fest, die Beschwerdeführerin wirke angespannt und nervös. Im Kontakt sei sie vor
allem zu Beginn der Exploration sehr schüchtern und unsicher, aber kooperativ
(S. 37). Das formale Denken sei deutlich gestört mit assoziativer Lockerung,
Vorbeireden und Unaufmerksamkeit sowie leichter Beschleunigung. Während des
Gesprächs komme es wiederholt zu kurzen Episoden, in denen die Beschwerdeführerin
abwesend und abgelenkt erscheine. Auf gezieltes Nachfragen beschreibe sie eine
völlige Gedankenleere und innere Abwesenheit; «es sei nichts da», sie stehe «neben
sich» und verspüre am gesamten Körper ein «pelziges» Gefühl. Es fänden sich
leichte kognitive Einschränkungen mit Konzentrations- sowie leichten
Auffassungsproblemen. Wahngedanken und Sinnestäuschungen würden verneint. Die
in der Exploration beobachteten und anamnestisch angegebenen Momente von
Abwesenheit etc. liessen sich am ehesten im Rahmen eines dissoziativen Erlebens
erklären. In diesen Momenten sei die Beschwerdeführerin verstärkt unruhig und
fahrig. Sie verlege Dinge, vergesse Sachen und verliere z.B. Schlüssel. Der
Kopf sei «wie benebelt». Zudem bestünden Sehstörungen. Diese dissoziativen
Zustände würden ca. zwei- bis dreimal pro Woche auftreten. Die Stimmung in der
Exploration sei depressiv herabgestimmt mit ausgeprägter affektiver
Instabilität. Wiederholt breche die Beschwerdeführerin bei der Schilderung
ihrer Beschwerden und ihrer Lebenssituation in Tränen aus, wirke
nachvollziehbar verzweifelt und überfordert. Sie sei ständig innerlich unruhig,
verunsichert und voller Versagensängste. Auf Reize reagiere sie überempfindlich.
Kritische Blicke anderer Menschen ertrage sie nicht. Es lägen eine Selbstwertminderung,
lnsuffizienz- und Schuldgefühle sowie pessimistische Zukunftsgedanken vor. Die
Beschwerdeführerin fühle sich seit ihrer Kindheit schuldig, wenn es anderen
schlecht gehe. Sie habe einen hohen Anspruch an sich selber. Die Kündigung
ihrer letzten Stelle als Verkäuferin im Jahr 2010 habe sie stark verunsichert
und in ihrem Selbstwertgefühl getroffen. Mit der Kündigung auch des neuen Arbeitsplatzes
in der Stiftung F.___ im Jahr 2015 hätten sich Unsicherheit und
Insuffizienzgefühle verstärkt. Der neue Vorgesetzte dort habe sie im Gegensatz
zu seinem Vorgänger durch schwierige Aufgaben überfordert. Eine akute
Suizidalität werde verneint, aber die Beschwerdeführerin habe immer wieder den Gedanken,
dass es schöner wäre, nicht mehr auf dieser Welt zu sein (S. 38).
Die Anamnese gebe klare Hinweise für
eine schwere frühkindliche Traumatisierung mit körperlichen Misshandlungen und
massiver emotionaler Mangelversorgung durch die Eltern. Diese Traumatisierungen
seien die Grundlage für eine erhöhte Vulnerabilität bei der Verarbeitung von
psychischen und körperlichen Belastungen im Erwachsenenalter (S. 38). Wegen ihrer
Erfahrungen habe die Beschwerdeführerin ein vermutlich äusserst strenges
Über-Ich ausgebildet, weshalb sie bis heute dazu neige, ihre Überforderung zu
verleugnen bzw. diese nicht als psychische Belastung wahrzunehmen. Die diversen
organischen Erkrankungen und Unfälle im Erwachsenenalter könnten im Sinne von
retraumatisierenden Ereignissen verstanden werden, welche im Verlauf u.a. zur
Ausbildung einer rezidivierenden depressiven Störung und einer dissoziativen
Störung geführt hätten, als Schutzmechanismus vor nicht zu bewältigenden
Belastungen. Die traumabedingt fehlende Fähigkeit, Affekte wahrzunehmen und zu
verbalisieren, habe ausserdem eine schwere Somatisierungsstörung – mit
Schmerzen, vegetativer Übererregbarkeit, innerer Anspannung, Unruhe und
Nervosität – sowie einer Störung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren,
narzisstischen und abhängigen Anteilen verursacht. Die von den Vorgutachtern
beschriebenen histrionischen Tendenzen wiesen ebenfalls auf die
Traumatisierungen hin, welche von der Beschwerdeführerin nicht verarbeitet,
sondern auf der Ebene der Somatisierung körperlich dargestellt worden seien. Im
Verlauf sei ab 1998 eine zunehmende Dekompensation eingetreten. Dies falle u.a.
mit der zunehmenden Überforderung durch den depressiven Ehemann sowie die
Betreuung der pflegebedürftigen Mutter zusammen. Die Kündigung im Jahr 2011 habe
das sehr schwache Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zusätzlich
beschädigt. Seit 2012 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen
Zustandes zu beobachten. Durch die Arbeit mit behinderten Menschen in der
Stiftung F.___ sei es 2015 zu einer weiteren und anhaltenden Überforderung mit
Stellenverlust gekommen, was die Selbstunsicherheit und die vorbestehenden
Symptome verstärkt habe (S. 39). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit schätze sie
auf 100 % (S. 40).
3.3
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin trifft es nicht zu, dass Dr. med. D.___ lediglich den
gleichen Sachverhalt anders beurteilt hat als das Gerichtsgutachten. Sie hält vielmehr
ausdrücklich fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit
dem Vergleichszeitpunkt des 5. Dezember 2012 verschlechtert. Im Vergleich zu
Dr. med. C.___ stellt Dr. med. D.___ zusätzliche Diagnosen, namentlich eine
mittelschwere depressive Episode sowie dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörungen, aus denen sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % statt
bloss 60 % wie im Gerichtsgutachten ableitet. Eine neue Diagnose genügt zwar für
sich allein nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Psychostatus, den
Dr. med. D.___ erhoben hat, finden sich jedoch objektive Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hat:
· Dr. med. D.___ stellt fest, die Beschwerdeführerin
falle durch dissoziative Zustände mit Abwesenheiten etc. auf. Davon war im
Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ (und auch den früheren Arztberichten) noch
keine Rede.
· Dr. med. C.___ sprach von einer
leichtgradig niedergedrückten, mittelgradig affektlabilen und affektiv gut
schwingungsfähigen Beschwerdeführerin spricht, die hin und wieder auch zu
lächeln vermag. In Abweichung davon beschreibt Dr. med. D.___ die
Beschwerdeführerin als depressiv herabgestimmt, ausgeprägt affektinstabil und verzweifelt.
Die depressive Symptomatik präsentiert sich somit im Vergleich zum
Gerichtsgutachten als gravierender. Weiter erwähnt Dr. med. D.___ eine
vegetative Übererregbarkeit sowie eine Reizüberempfindlichkeit, wovon sich bei
Dr. med. C.___ noch nichts findet.
· Die Beschwerdeführerin verlor nach der
Begutachtung durch Dr. med. C.___ ihre Arbeit bei der Stiftung F.___. Diese
Entlassung erfolgte laut Dr. med. D.___, weil die Beschwerdeführerin auf dem
Boden ihrer psychischen Vorgeschichte überfordert war. Der Stellenverlust
wiederum bewirkte eine Verschlechterung des psychischen Zustands, was auf dem
Boden der erhöhten Vulnerabilität als plausibel erscheint.
· Ferner sei darauf hingewiesen, dass
neben Dr. med. D.___ auch Dr. med. E.___ eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Zusammenfassend reicht der Bericht von
Dr. med. D.___ aus, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
machen und weitere psychiatrische Abklärungen zu gebieten. Die angefochtene
Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung
eintritt, den Sachverhalt abklärt und sodann materiell über das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin verfügt. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt sich die beantragte öffentliche Verhandlung.
3.4
Der Sozialversicherungsträger trägt
die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden Massnahmen
angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen
übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45
Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn der Versicherungsträger
diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ebenfalls
hätte anordnen müssen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, Zürich 2015, 3. Aufl.,
Art. 45 N 19); dabei stellt es jedoch keine Voraussetzung dar, dass die
versicherte Person die fragliche Abklärung erst nach ihrer Anmeldung
durchgeführt hat (a.a.O.). Ausserdem trifft den Versicherungsträger eine
Kostenpflicht für von der versicherten Person eingeholte Berichte, welche
zusätzliche Abklärungen durch den Versicherungsträger ausgelöst haben.
Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdegegnerin die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 28.
April 2018 über CHF 1'500.00 (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) zu übernehmen. Zwar
trifft es zu, dass der Untersuchungsgrundsatz – mit dem die Kostenpflicht des
Versicherungsträgers nach Art. 45 Abs. 1 ATSG korreliert – im Rahmen einer
Neuanmeldung nicht gilt (s. E. II. 2.1 hiervor), sondern es allein Sache der
versicherten Person ist, eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
machen und die entsprechenden Belege beizubringen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 68 f.). Dies steht jedoch der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG in der
vorliegenden Situation nicht entgegen. Sobald die Invalidenversicherung nämlich
auf eine Neuanmeldung eintritt, gilt wieder der Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller
in: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 955).
Das Versicherungsgericht verhält die Beschwerdegegnerin indes mit dem
vorliegenden Entscheid dazu, die Neuanmeldung materiell zu behandeln und den
Sachverhalt abzuklären. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der mit der
Neuanmeldung eingereichte Bericht von Dr. med. D.___ Erkenntnisse lieferte,
welche Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Eine Kostenübernahme durch die
Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation lässt sich im Übrigen auch mit dem
Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 ATSG vereinbaren.
4.
4.1
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 43 ff.) weist einen Zeitaufwand von 18,31 Stunden aus.
4.2.1
Für das Verfassen der Beschwerde
wird ein Aufwand von zehn Stunden geltend gemacht. Die Beschwerdeschrift
umfasst zwar 20 Seiten. Der Vertreter war jedoch bereits am
Vorbescheidverfahren beteiligt, konnte also weitgehend auf die dortigen
Vorarbeiten zurückgreifen, als er Beschwerde erhob. Der angemessene Aufwand
wird daher auf 6,5 Stunden festgesetzt.
4.2.2
Nicht separat zu vergüten ist der
reine Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen ist:
·
Klientenbriefe
(«Brief an Klient») resp. entsprechende E-Mails, bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (8 x 0,17
= 1,36 Stunden).
·
Orientierungsschreiben
an die Rechtsschutzversicherung (4 x 0,17 = 0,68 Stunden).
·
Einreichung der
Kostennote am 7. Februar 2019 (0,33 Stunden).
4.2.3
Die Eingaben vom 28. September
und 13. Dezember 2018 waren nicht erforderlich. Diese hatten nämlich Berichte von
Dr. med. E.___ vom 27. September und 12. Dezember 2018 zum Gegenstand (A.S. 34
+ 37), welche – wie dem Vertreter bekannt sein musste – nicht berücksichtigt
werden dürfen (s. E. II. 3.2 hiervor). Der entsprechende Aufwand von 1,76
Stunden (inkl. Kontakte zum Verfasser dieser Arztberichte am 20. August
sowie 6. und 26. September 2018) ist daher zu streichen.
4.2.4
Der Brief an die
Beschwerdegegnerin vom 6. September 2018 (0,5 Stunden) wurde weder dem Gericht
eingereicht noch in den folgenden Eingaben der Beschwerdeführerin erwähnt.
Dieser Aufwand kann daher mangels Überprüfbarkeit nicht vergütet werden.
4.2.5
Der nachprozessuale Aufwand
schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
4.2.6
Anzurechnen ist folglich ein
Aufwand von insgesamt 9,68 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von
CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 2‘323.20 ergibt.
4.3
Was die Auslagen über CHF 89.50
betrifft, so sind diejenigen gänzlich zu streichen, welche mit den nicht
erforderlichen Verrichtungen gemäss Ziff. 4.2.3 und 4.2.4 hiervor zusammenhängen,
insgesamt CHF 30.90. Die verbleibenden 38 Kopien sind pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 39.60. Einschliesslich CHF 181.95 Mehrwertsteuer beläuft sich die
Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘544.75.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 6. Juli 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die
Neuanmeldung vom 6. Juli 2015 eintritt und im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 28. April
2018 in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘544.75 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann