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Entscheid

VSBES.2018.187

Invalidenrente

19. November 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 20. Oktober 2010 meldete sich

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1985, bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akte der

V-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Im psychiatrischen Bericht der B.___, [...], vom 5.

April 2011 (IV-Nr. 20) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24.

Juli 2010 bis zum 28. Januar 2011 hospitalisiert gewesen. Die

Austrittsdiagnosen lauteten auf schizoaffektive Störungen (ICD-10 F 25),

Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und

Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).

1.2 In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeits-

und Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch

(vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr.

27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining in

der Institution C.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7. Dezember

2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine «Arbeit zur

Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar

2012, IV-Nr. 50). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

29. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen

Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der D.___ zu (IV-Nr. 53), wo er im Rahmen der

vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein externes Arbeitstraining

angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).

Ab 1. Juli 2012 war der Beschwerdeführer

als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma E.___, [...], angestellt.

Einsatzfirma war die D.___, wo er zuvor den Arbeitsversuch absolviert hatte

(vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer erhielt

eine befristete, vollzeitliche Anstellung als Sachbearbeiter für die Zeit bis

Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden

daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2. August 2012, IV-Nr. 57).

1.3 Mit Verfügung vom 12. November

2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei

beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes

Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und

Invalidenrente. Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

jedoch telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf

der stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam

es zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung

vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob

(IV-Nr. 62).

1.4 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni

2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle F.___, [...], durchgeführt

(Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1. Juli 2013 bis

31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle G.___, [...]

(IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im

kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die

Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014

bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015

einen Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma H.___ zu (IV-Nr.

98, 101, 107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2015 wurde das Pensum

– mit Blick auf eine parallel dazu laufende Ausbildung (Umschulung zum

Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % reduziert und der Einsatz bis 30. Juni 2017

befristet (IV-Nr. 176).

1.5 Mit Verfügung vom 2. September

2016 (IV-Nr. 189, S. 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch

für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und sprach dem

Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu, basierend auf

einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies sie

ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen

Berechnungsbasis verfügt worden. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (IV-Nr. 189, S. 3). Das Versicherungsgericht hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2018 (IV-Nr. 233, S. 16; VSBES.2016.262)

insoweit teilweise gut, als das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit vom

1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 aufgrund eines massgebenden

Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen sei. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, es erscheine als überwiegend wahrscheinlich,

jedenfalls aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche

Einschränkungen eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen

hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemesse sich das

Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden

wäre. Was die fachliche Qualifikation angehe, sei von der kaufmännischen

Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich

gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschaffe. Es rechtfertige sich daher, zur

Bemessung des mutmasslichen Einkommens (….) auf den standardisierten

Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im

Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86 - 88) abzustellen

(LSE des Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»).

1.6 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 11. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei

seit dem Klinikeintritt am 14. September 2009 (Beginn der einjährigen

Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm damit möglich,

ein Pensum von 60 % zu leisten. Zusätzlich sei aufgrund der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein Abzug von 5 % vorzunehmen.

Die Anmeldung sei am 20. Oktober 2010 erfolgt, womit der Rentenanspruch ab 1.

April 2011 entstehe. Ab diesem Datum werde eine Viertelsrente ausgerichtet bei

einem Invaliditätsgrad von 42 %. Sodann habe der Beschwerdeführer ab 1. Juli

2017 bei der Genossenschaft H.___ ab 1. Juli 2017 eine Festanstellung

angetreten. Ab diesem Datum betrage der Invaliditätsgrad 49 %, was ebenfalls

einen Anspruch auf eine Viertelrente ergebe.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. August 2018 (A.S. 16 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018

aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde zwar seitens der

Beschwerdegegnerin explizit anerkannt, dass ein Abschluss an der Fachhochschule

im Jahr 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Unverständlicherweise werde für den Validenlohn jedoch nicht der vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2018 als für die

Taggeldbemessung massgebliche Lohn von CHF 69'460.00 angenommen. Grundsätzlich

entspreche das der Bemessung des Taggeldes zugrundeliegende Erwerbseinkommen

dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung. Ebenso unverständlich sei

die Festsetzung des Invalideneinkommens. So gehe aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer an seiner jetzigen Arbeitsstelle bei der H.___ optimal eingegliedert

sei. Weiter gehe aus dem Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom

18. Juli 2017 hervor, dass die H.___ dem Beschwerdeführer ab Juli 2017 mit

Leistungslohn zu CHF 2'370.00 x 13 angestellt habe und die Rentenprüfung

vorgenommen werden könne. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Oktober 2018 (A.S. 34 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die

Beschwerde sei gutzuheissen. In Berücksichtigung des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2018 und der in der angefochtenen

Verfügung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Studium an der Fachhochschule Nordwestschweiz,

Soziale Arbeit, im Jahr 2011 abgeschlossen, erscheine die Ermittlung des

Valideneinkommens anhand des Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt. Beim

Invalideneinkommen per 1. Juli 2012 erscheine das Abstellen auf Sektor 3

Dienstleistungen der LSE 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das

Abstellen auf Ziffer 49 - 53 (Verkehr und Lagerei). Per 1. Juli 2017 sei beim

Invalideneinkommen auf den effektiven Lohn von CHF 30'810.00 abzustellen.

Somit ergebe sich per 1. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % und per 1.

Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 %. Anders als in der angefochtenen

Verfügung könne der Rentenanspruch jedoch erst per 1. Juli 2012 entstehen, da

dem Beschwerdeführer durchgehend vom 17. März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder

ausgerichtet worden seien (Art. 29 Abs. 2 IVG).

4. Mit Eingabe vom 25. Oktober

2018 (A.S. 37) teilte der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf weitere

inhaltliche Äusserung.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.

b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat im

Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers

anerkannt und sich dessen Rechtsbegehren unterzogen. Insofern sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, der

Rentenanspruch entstehe – anders als in der angefochtenen Verfügung

festgehalten – aufgrund erfolgter Taggeldzahlungen erst per 1. Juli 2012, so

hat der Beschwerdeführer dagegen in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2018 nicht

opponiert. Es liegt demnach ein übereinstimmender Antrag der Parteien an das

Gericht vor, der nachfolgend auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und

Gesetz zu überprüfen ist.

5.

Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 davon aus, der Beschwerdeführer

sei in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig. Dies ist unter den

Parteien denn auch nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei

unter anderem auf den RAD-Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 12. Juli 2017 (IV-Nr. 211). Dieser hielt fest, die

medizinischen Akten liessen keinen Zweifel offen bezüglich der Diagnose einer schizoaffektiven

Störung mit Beginn im Sommer 2009. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab

Klinikeintritt am 14. September 2009 erstellt. Die seit 2010 laufenden

Eingliederungsbemühungen hätten in den letzten drei Jahren nach grossen

Schwierigkeiten erfolgreich gestaltet werden können dank einer Stabilisierung des

psychischen Zustandes und einer sehr guten Motivation. Ein Abschluss als

Logistiker EBA sei dem Versicherten möglich gewesen. Aktuell erbringe er bei

guter Motivation eine Leistung von 70 - 80 % in einem Pensum von 80 %. Die

berichtete grosse Beeinträchtigung des Versicherten bei der Strukturierung und

Planung, sowie der Leistungsabfall mit zunehmender Dauer des Einsatzes seien

typisch für die Erkrankung. Die Art der Tätigkeit sei dem Leiden gut angepasst.

In der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit müsste dagegen mit einem deutlich

tieferen Rendement gerechnet werden.

Die Beurteilung von Dr. med. I.___

erscheint gestützt auf die Akten auch hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Dem Arztzeugnis der B.___ vom 13. Oktober

2010.

(IV-Nr. 6) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 23. August 2010

zu 100 % arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2011

(IV-Nr. 20) betreffend die 4. Hospitalisation wurden schizoaffektive Störungen

diagnostiziert. Im Bericht der B.___ vom 19. Oktober 2012 (IV-Nr. 170, S. 10) wurde

von einer weiteren Hospitalisation vom 2. - 11. Oktober 2012 berichtet. Dr.

med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH hielt sodann in

seinem Bericht vom 29. April 2013 (IV-Nr. 70) fest, es bestehe eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2013 - 30. April 2013. Ab 1. Mai 2013 sei der

Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Mit Bericht vom 14. März 2014

(IV-Nr. 103) attestierte Dr. med. J.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten: 14.

August 2009 bis 31. März 2014 100 % AUF, 1. April 2014 - 15. April 2014

50.

% AUF, ab 16. April 2014 30 % AUF bis auf Weiteres. Es

bestehe jedoch nicht eine schizoaffektive Störung, sondern eine bipolare. Mit

Bericht vom 19. August 2015 (IV-Nr. 163) führte Dr. med. J.___ aus, es bestehe

eine Bipolare Störung, gegenwärtig remittiert, der Beschwerdeführer habe sich

bei der H.___ gut eingearbeitet bei einer 100%igen Arbeitsbelastbarkeit. Mit

Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 213) hielt Dr. med. J.___ fest, der

Beschwerdeführer sei bei der H.___ in einem 80%-Pensum beschäftigt. Dort solle

er gemäss Arbeitgeber nicht konstante Leistungen präsentiert haben. Dies

bestätigte Herr K.___, Ausbildner bei der H.___, auch anlässlich der

Besprechung mit dem Eingliederungsteam am 27. April 2017 (IV-Protokoll, S. 21).

Der Beschwerdeführer habe Fortschritte erzielt, habe sich Fachwissen aneignen

und dieses immer besser in der Praxis umsetzen können. Er arbeite

selbständiger, denke mit und sei zuverlässiger. Die Leistungsfähigkeit sei ca.

30.

% eingeschränkt, da sich der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit

konzentrieren könne. Weiter empfehle er, Herr K.___, eine Anstellung von 80 %,

da der Beschwerdeführer einen Tag Pause benötige. Schliesslich ist dem

Protokolleintrag der IV-Stelle vom 27. Juni 2017 zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 bei der H.___ eine Anstellung als Logistiker

erhalten hat. Der Lohn betrage CHF 2'370.00 x 13, Es handle sich dabei um einen

Leistungslohn (80 %, davon 80 % Leistung).

Im Lichte dessen, dass der

Beschwerdeführer bei der H.___ ab 1. Juli 2017 optimal eingegliedert war und

sich aus dem dortigen Pensum und dem Leistungslohn eine Arbeitsfähigkeit von 65

% ergibt sowie dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand aus

psychiatrischer Sicht nach Ablauf des Wartejahres ab 14. September 2010

zunehmend stabilisierte (siehe die vorgenannten Berichte), ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin rückblickend durchschnittlich von

einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dies geht auch aus der schlüssigen

RAD-Beurteilung vom 12. Juli 2017 hervor: Pensum 80 % und eine zusätzliche

Leistungseinschränkung von 70 - 80 % ergibt im Resultat 60 %. Dass der

Beschwerdeführer bei den vorgängigen Arbeitsversuchen nicht optimal

eingegliedert war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten hiervor und wurde

auch bereits im Urteil vom 5. Februar 2018 E. 5.2 (VSBES.2016.262) aufgezeigt.

Zudem wurde im Abschlussbericht betreffend Eingliederungsmassnahmen vom 18.

Juli 2017 (IV-Nr. 212) ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

im kaufmännischen Bereich nicht über genügend Konzentration und Ausdauer

verfüge.

6.

6.1

Unbestrittenermassen begann das

Wartejahr mit dem ersten Klinikeintritt in die B.___ im Jahr 2009 zu laufen,

wobei bezüglich des Eintrittsdatums widersprüchliche Angaben vorliegen. Während

die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid vom 14. September 2009

ausgeht, geht aus den Berichten der B.___ der 14. August 2009 hervor (vgl.

IV-Nr. 6 und 20). In der Folge war der Beschwerdeführer während eines Jahres

zumindest 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. I 1.1 und 1.2 hiervor), womit das

Wartejahr spätestens am 14. September 2010 abgelaufen war. Der genaue Zeitpunkt

kann aber offen bleiben, da der Rentenanspruch, erst 6 Monate nach der

Anmeldung vom 20. Oktober 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG), also ab dem 1. April 2011

entstehen könnte. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

aber zurecht festgehalten wurde, wurden dem Beschwerdeführer durchgehend vom

17.

März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder ausgerichtet, womit der

Rentenanspruch erst per 1. Juli 2012 entstehen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit

ist die erste Invaliditätsberechnung per dieses Datum vorzunehmen. Nachdem der

Beschwerdeführer sodann per 1. Juli 2017 eine neue Stelle bei der H.___

angetreten hat und bei dieser unbestrittenermassen optimal eingegliedert ist,

ist per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung vorzunehmen, was vom

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht bestritten wird.

6.2

Umstritten waren dagegen in der

Beschwerde die Invaliditätsberechnungen in der angefochtenen Verfügung. Die

Beschwerdegegnerin ging zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich

festgehalten und sein Studium an der Fachhochschule im Jahr 2011 mit hoher

Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte aber

danach beim Valideneinkommen nicht, wie es nach einer abgeschlossenen

Ausbildung zu erwarten wäre, auf das Kompetenzniveau 2 (bei vorhandenen Berufs-

und Fachkenntnissen), sondern auf das tiefste Niveau ab. Dies lässt sich

angesichts des im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellten Ausbildungsabschlusses und einer nachfolgenden Tätigkeit im Sozialwesen

nicht rechtfertigen. Hierzu wurde Im Urteil vom 5. Februar 2018

(VSBES.2016.262) ausgeführt:

«

5.1.1

Der Beschwerdeführer schloss am

24.

Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine

Erstausbildung mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat

er jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom

23.

Januar 2006 bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit

mit behinderten Personen an der L.___ - [...] (IV-Nr. 13, S. 4). Danach

arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im M.___,

wo er zuerst ein Praktikum absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger

ohne Ausbildung übernahm (IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer

ab September 2008 an der Fachhochschule N.___, ein Studium in sozialer Arbeit

(IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli

2010.

im Wohnhaus O.___ des P.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13, S. 1).

5.1.2

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der

Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht

und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April

2006.

gestorben. Das erste Vorpraktikum im Q.___ sei davor gewesen. Dieses habe

teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der L.___ habe danach gut

funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen,

sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im M.___ sei es danach ebenfalls

sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In

der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort

sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft

und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend

gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien

immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er

sei im Winter 2009 / 2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er

müsse vom dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei

Semester. Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern

schreiben könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch

vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe

er aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar

2012.

aus.

5.2

Aufgrund der vorgehenden

Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass

der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im

vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 –

im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine

absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin,

dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies

geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs

als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden

Praktikums-Zeugnissen hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für

Arbeiten im sozialen Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2).

Dass der Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im

sozialen Bereich festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend

berufliche Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem

Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg

im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht

einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden

gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der

Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann

sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der

Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich

aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein

kaufmännischen Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit

– aufgrund des Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht

auch, dass die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im

kaufmännischen Bereich schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte

Bewertungen durch die Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom

19.

Dezember 2013, IV-Nr. 95, S. 2).

Der von der Beschwerdegegnerin der

Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den D.___ [...]

(vgl. IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So

kam der Beschwerdeführer zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es

ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012

als eingegliedert gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 22. November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche

Probleme gegeben und er sei vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der

psychiatrischen Klinik gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit

zwar noch einmal aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl.

Verfügung vom 27. November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es

ermöglicht, die kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen,

entspricht aber durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft

erscheint, dass der Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

eingeschlagen hätte.

5.3

Vor diesem Hintergrund erscheint

es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im

Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis

Abs. 5 IVV bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit

dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Was die fachliche Qualifikation

angeht, ist von der kaufmännischen Grundausbildung auszugehen, welche dem

Beschwerdeführer auch im Sozialbereich gewisse verwertbare Fachkenntnisse

verschafft.

Da in diesem Zusammenhang keine konkrete

Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die

Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den

vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129

V 472 E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)

abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei

jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung

der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell

eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer

ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen»

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden

(Quelle: BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V

472.

E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).

Es rechtfertigt sich daher, zur

Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende

Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten

Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im

Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des

Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen

Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in

Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des

Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn

sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die

Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist.

Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF

5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre

2016.

von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016

(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im

Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein

Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00

(CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet

vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum

vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.»

6.3

Im vorgehenden Urteil

VSBES.2016.262 war zwar nur zu prüfen, ob die berufliche Entwicklung des

Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde (vgl. Art. 21bis Abs. 5

IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3), was nicht

einen gleich hohen Beweisgrad erfordert wie der im vorliegenden Fall notwendige

Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Aber eine solche kann

aufgrund der vorgehenden Ausführungen ebenfalls ohne Weiteres bejaht werden. Im

Lichte dessen rechtfertigt es sich somit auch bei der Berechnung der

Valideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und

Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und

Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Rubrik

«Männer»), Kompetenzniveau 2, abzustellen, zumal das der Bemessung

zugrundeliegende Erwerbseinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen der

Invaliditätsbemessung entspricht (SVR 2008 IV Nr. 4 = I 732/06 E. 2.1). Dies

wurde auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkannt.

6.3.1

Damit errechnet sich der

Invaliditätsgrad per 1. Juli 2012 wie folgt: Beim Abstellen auf den

Tabellenwert LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und

Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, beläuft sich das Valideneinkommen per

1.

Juli 2012 auf CHF 69‘396.30 (CHF 5'574.00 x 12, :40 x 41.5). Wie von

der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort sodann zurecht festgehalten,

erscheint aufgrund der damaligen Aktenlage beim Invalideneinkommen per 1. Juli

2012.

das Abstellen auf Sektor 3 Dienstleistungen der LSE 2012

TA_tirage_skill_level 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das

Abstellen auf Ziffer 49-53 (Verkehr und Lagerei). Daraus resultiert ein

Invalideneinkommen von CHF 33‘942.15 (CHF 4‘760.00 x 12, :40 x 41.7, x 60%,

abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 5 %). Für einen Abzug vom

Tabellenlohn aufgrund der Teilzeitarbeit besteht dagegen kein Grund, da Männer

im Jahr 2012 mit einem 80%-Pensum im Verhältnis gar mehr verdienten, als Männer

in einem Vollzeitpensum (vgl. LSE, Monatlicher Bruttolohn nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T 18). Ebenso ist kein

Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre oder Nationalität

gerechtfertigt. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'396.30

und dem Invalideneinkommen von CHF 33'942.15 per 1. Juli 2012 ein

Invaliditätsgrad von 51 % und damit ein Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente.

6.3.2

Wie vorgehend (Ziff. II. 5.1

hiervor) festgehalten, hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine neue

Stelle bei der H.___ angetreten, bei welcher er unbestrittenermassen optimal

eingegliedert ist, womit per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung

vorzunehmen ist. Hierbei ist für das Valideneinkommen auf den Tabellenwert LSE

2014.

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen),

Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen, wobei dieser entsprechend der Teuerung

und der betriebsüblichen Arbeitszeit auf das Jahr 2017 aufzurechnen ist. Dies

ergibt ein Valideneinkommen von CHF 69‘964.95 (CHF 5‘552.00 x 12, :40 x

41.

, :102.5 x 103.5). Sodann rügt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu

Unrecht nicht auf das tatsächliche Einkommen bei der H.___ abgestellt. Wie aber

aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen per 1. Juli 2017 sehr wohl gestützt auf das Einkommen bei

der H.___ von CHF 2'370.00 errechnet. Dies ist angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer dort optimal eingegliedert ist, denn auch nicht zu

beanstanden. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'964.95 und

dem Invalideneinkommen von CHF 30'810.00 (13 x CHF 2'370.00) per 1.

Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit weiterhin ein Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente.

6.4

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'293.80

festzusetzen (8 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

von CHF 49.80 und 7.7 % MwSt).

Im Vergleich zu der eingereichten

Kostennote sind vorweg zwei der geltend gemachten Positionen zu streichen: Die

Positionen «Verf. V. Ger. an. Kl.» vom 24. September und 16. Oktober 2018 stellen

Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit

50.

Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.50,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Sodann gewährt das

Versicherungsgericht einen Stundenansatz von mehr als CHF 260.00

praxisgemäss nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier

nicht vor. Der vom Vertreter für einen Teil seines Aufwandes geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 350.00 ist somit auf CHF 260.00 zu kürzen. Schliesslich

erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.15 Stunden im

Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und angesichts der Schwierigkeit der

Sache, des geringen Umfangs der vom Vertreter eingereichten Beschwerdeschrift

sowie des Umstandes, dass vorliegend nur noch die Invaliditätsberechnung

umstritten war, als überhöht. Der Aufwand ist somit ermessenweise auf 8 Stunden

zu kürzen.

Was das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands anbelangt, ist dieses als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

11. Juli 2018 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2012

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'293.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch