VSBES.2018.187
Invalidenrente
19. November 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Sebastian Laubscher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 20. Oktober 2010 meldete sich
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1985, bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akte der
V-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Im psychiatrischen Bericht der B.___, [...], vom 5.
April 2011 (IV-Nr. 20) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24.
Juli 2010 bis zum 28. Januar 2011 hospitalisiert gewesen. Die
Austrittsdiagnosen lauteten auf schizoaffektive Störungen (ICD-10 F 25),
Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und
Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).
1.2 In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeits-
und Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch
(vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr.
27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining in
der Institution C.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7. Dezember
2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine «Arbeit zur
Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar
2012, IV-Nr. 50). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
29. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen
Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der D.___ zu (IV-Nr. 53), wo er im Rahmen der
vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein externes Arbeitstraining
angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).
Ab 1. Juli 2012 war der Beschwerdeführer
als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma E.___, [...], angestellt.
Einsatzfirma war die D.___, wo er zuvor den Arbeitsversuch absolviert hatte
(vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer erhielt
eine befristete, vollzeitliche Anstellung als Sachbearbeiter für die Zeit bis
Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden
daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2. August 2012, IV-Nr. 57).
1.3 Mit Verfügung vom 12. November
2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei
beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes
Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und
Invalidenrente. Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
jedoch telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf
der stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam
es zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung
vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob
(IV-Nr. 62).
1.4 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni
2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle F.___, [...], durchgeführt
(Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1. Juli 2013 bis
31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle G.___, [...]
(IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im
kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die
Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014
bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015
einen Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma H.___ zu (IV-Nr.
98, 101, 107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2015 wurde das Pensum
– mit Blick auf eine parallel dazu laufende Ausbildung (Umschulung zum
Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % reduziert und der Einsatz bis 30. Juni 2017
befristet (IV-Nr. 176).
1.5 Mit Verfügung vom 2. September
2016 (IV-Nr. 189, S. 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch
für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und sprach dem
Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu, basierend auf
einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies sie
ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen
Berechnungsbasis verfügt worden. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (IV-Nr. 189, S. 3). Das Versicherungsgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2018 (IV-Nr. 233, S. 16; VSBES.2016.262)
insoweit teilweise gut, als das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit vom
1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 aufgrund eines massgebenden
Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen sei. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es erscheine als überwiegend wahrscheinlich,
jedenfalls aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Einschränkungen eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen
hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemesse sich das
Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden
wäre. Was die fachliche Qualifikation angehe, sei von der kaufmännischen
Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich
gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschaffe. Es rechtfertige sich daher, zur
Bemessung des mutmasslichen Einkommens (….) auf den standardisierten
Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im
Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86 - 88) abzustellen
(LSE des Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»).
1.6 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 11. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei
seit dem Klinikeintritt am 14. September 2009 (Beginn der einjährigen
Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm damit möglich,
ein Pensum von 60 % zu leisten. Zusätzlich sei aufgrund der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein Abzug von 5 % vorzunehmen.
Die Anmeldung sei am 20. Oktober 2010 erfolgt, womit der Rentenanspruch ab 1.
April 2011 entstehe. Ab diesem Datum werde eine Viertelsrente ausgerichtet bei
einem Invaliditätsgrad von 42 %. Sodann habe der Beschwerdeführer ab 1. Juli
2017 bei der Genossenschaft H.___ ab 1. Juli 2017 eine Festanstellung
angetreten. Ab diesem Datum betrage der Invaliditätsgrad 49 %, was ebenfalls
einen Anspruch auf eine Viertelrente ergebe.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. August 2018 (A.S. 16 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018
aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e Kostenfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde zwar seitens der
Beschwerdegegnerin explizit anerkannt, dass ein Abschluss an der Fachhochschule
im Jahr 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
Unverständlicherweise werde für den Validenlohn jedoch nicht der vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2018 als für die
Taggeldbemessung massgebliche Lohn von CHF 69'460.00 angenommen. Grundsätzlich
entspreche das der Bemessung des Taggeldes zugrundeliegende Erwerbseinkommen
dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung. Ebenso unverständlich sei
die Festsetzung des Invalideneinkommens. So gehe aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer an seiner jetzigen Arbeitsstelle bei der H.___ optimal eingegliedert
sei. Weiter gehe aus dem Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom
18. Juli 2017 hervor, dass die H.___ dem Beschwerdeführer ab Juli 2017 mit
Leistungslohn zu CHF 2'370.00 x 13 angestellt habe und die Rentenprüfung
vorgenommen werden könne. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Oktober 2018 (A.S. 34 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die
Beschwerde sei gutzuheissen. In Berücksichtigung des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2018 und der in der angefochtenen
Verfügung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Studium an der Fachhochschule Nordwestschweiz,
Soziale Arbeit, im Jahr 2011 abgeschlossen, erscheine die Ermittlung des
Valideneinkommens anhand des Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt. Beim
Invalideneinkommen per 1. Juli 2012 erscheine das Abstellen auf Sektor 3
Dienstleistungen der LSE 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das
Abstellen auf Ziffer 49 - 53 (Verkehr und Lagerei). Per 1. Juli 2017 sei beim
Invalideneinkommen auf den effektiven Lohn von CHF 30'810.00 abzustellen.
Somit ergebe sich per 1. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % und per 1.
Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 %. Anders als in der angefochtenen
Verfügung könne der Rentenanspruch jedoch erst per 1. Juli 2012 entstehen, da
dem Beschwerdeführer durchgehend vom 17. März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder
ausgerichtet worden seien (Art. 29 Abs. 2 IVG).
4. Mit Eingabe vom 25. Oktober
2018 (A.S. 37) teilte der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf weitere
inhaltliche Äusserung.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.
b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat im
Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers
anerkannt und sich dessen Rechtsbegehren unterzogen. Insofern sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, der
Rentenanspruch entstehe – anders als in der angefochtenen Verfügung
festgehalten – aufgrund erfolgter Taggeldzahlungen erst per 1. Juli 2012, so
hat der Beschwerdeführer dagegen in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2018 nicht
opponiert. Es liegt demnach ein übereinstimmender Antrag der Parteien an das
Gericht vor, der nachfolgend auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und
Gesetz zu überprüfen ist.
5.
Die Beschwerdegegnerin ging in
der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 davon aus, der Beschwerdeführer
sei in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig. Dies ist unter den
Parteien denn auch nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei
unter anderem auf den RAD-Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 12. Juli 2017 (IV-Nr. 211). Dieser hielt fest, die
medizinischen Akten liessen keinen Zweifel offen bezüglich der Diagnose einer schizoaffektiven
Störung mit Beginn im Sommer 2009. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
Klinikeintritt am 14. September 2009 erstellt. Die seit 2010 laufenden
Eingliederungsbemühungen hätten in den letzten drei Jahren nach grossen
Schwierigkeiten erfolgreich gestaltet werden können dank einer Stabilisierung des
psychischen Zustandes und einer sehr guten Motivation. Ein Abschluss als
Logistiker EBA sei dem Versicherten möglich gewesen. Aktuell erbringe er bei
guter Motivation eine Leistung von 70 - 80 % in einem Pensum von 80 %. Die
berichtete grosse Beeinträchtigung des Versicherten bei der Strukturierung und
Planung, sowie der Leistungsabfall mit zunehmender Dauer des Einsatzes seien
typisch für die Erkrankung. Die Art der Tätigkeit sei dem Leiden gut angepasst.
In der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit müsste dagegen mit einem deutlich
tieferen Rendement gerechnet werden.
Die Beurteilung von Dr. med. I.___
erscheint gestützt auf die Akten auch hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Dem Arztzeugnis der B.___ vom 13. Oktober
2010.
(IV-Nr. 6) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 23. August 2010
zu 100 % arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2011
(IV-Nr. 20) betreffend die 4. Hospitalisation wurden schizoaffektive Störungen
diagnostiziert. Im Bericht der B.___ vom 19. Oktober 2012 (IV-Nr. 170, S. 10) wurde
von einer weiteren Hospitalisation vom 2. - 11. Oktober 2012 berichtet. Dr.
med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH hielt sodann in
seinem Bericht vom 29. April 2013 (IV-Nr. 70) fest, es bestehe eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2013 - 30. April 2013. Ab 1. Mai 2013 sei der
Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Mit Bericht vom 14. März 2014
(IV-Nr. 103) attestierte Dr. med. J.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten: 14.
August 2009 bis 31. März 2014 100 % AUF, 1. April 2014 - 15. April 2014
50.
% AUF, ab 16. April 2014 30 % AUF bis auf Weiteres. Es
bestehe jedoch nicht eine schizoaffektive Störung, sondern eine bipolare. Mit
Bericht vom 19. August 2015 (IV-Nr. 163) führte Dr. med. J.___ aus, es bestehe
eine Bipolare Störung, gegenwärtig remittiert, der Beschwerdeführer habe sich
bei der H.___ gut eingearbeitet bei einer 100%igen Arbeitsbelastbarkeit. Mit
Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 213) hielt Dr. med. J.___ fest, der
Beschwerdeführer sei bei der H.___ in einem 80%-Pensum beschäftigt. Dort solle
er gemäss Arbeitgeber nicht konstante Leistungen präsentiert haben. Dies
bestätigte Herr K.___, Ausbildner bei der H.___, auch anlässlich der
Besprechung mit dem Eingliederungsteam am 27. April 2017 (IV-Protokoll, S. 21).
Der Beschwerdeführer habe Fortschritte erzielt, habe sich Fachwissen aneignen
und dieses immer besser in der Praxis umsetzen können. Er arbeite
selbständiger, denke mit und sei zuverlässiger. Die Leistungsfähigkeit sei ca.
30.
% eingeschränkt, da sich der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit
konzentrieren könne. Weiter empfehle er, Herr K.___, eine Anstellung von 80 %,
da der Beschwerdeführer einen Tag Pause benötige. Schliesslich ist dem
Protokolleintrag der IV-Stelle vom 27. Juni 2017 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 bei der H.___ eine Anstellung als Logistiker
erhalten hat. Der Lohn betrage CHF 2'370.00 x 13, Es handle sich dabei um einen
Leistungslohn (80 %, davon 80 % Leistung).
Im Lichte dessen, dass der
Beschwerdeführer bei der H.___ ab 1. Juli 2017 optimal eingegliedert war und
sich aus dem dortigen Pensum und dem Leistungslohn eine Arbeitsfähigkeit von 65
% ergibt sowie dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand aus
psychiatrischer Sicht nach Ablauf des Wartejahres ab 14. September 2010
zunehmend stabilisierte (siehe die vorgenannten Berichte), ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin rückblickend durchschnittlich von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dies geht auch aus der schlüssigen
RAD-Beurteilung vom 12. Juli 2017 hervor: Pensum 80 % und eine zusätzliche
Leistungseinschränkung von 70 - 80 % ergibt im Resultat 60 %. Dass der
Beschwerdeführer bei den vorgängigen Arbeitsversuchen nicht optimal
eingegliedert war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten hiervor und wurde
auch bereits im Urteil vom 5. Februar 2018 E. 5.2 (VSBES.2016.262) aufgezeigt.
Zudem wurde im Abschlussbericht betreffend Eingliederungsmassnahmen vom 18.
Juli 2017 (IV-Nr. 212) ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
im kaufmännischen Bereich nicht über genügend Konzentration und Ausdauer
verfüge.
6.
6.1
Unbestrittenermassen begann das
Wartejahr mit dem ersten Klinikeintritt in die B.___ im Jahr 2009 zu laufen,
wobei bezüglich des Eintrittsdatums widersprüchliche Angaben vorliegen. Während
die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid vom 14. September 2009
ausgeht, geht aus den Berichten der B.___ der 14. August 2009 hervor (vgl.
IV-Nr. 6 und 20). In der Folge war der Beschwerdeführer während eines Jahres
zumindest 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. I 1.1 und 1.2 hiervor), womit das
Wartejahr spätestens am 14. September 2010 abgelaufen war. Der genaue Zeitpunkt
kann aber offen bleiben, da der Rentenanspruch, erst 6 Monate nach der
Anmeldung vom 20. Oktober 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG), also ab dem 1. April 2011
entstehen könnte. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
aber zurecht festgehalten wurde, wurden dem Beschwerdeführer durchgehend vom
17.
März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder ausgerichtet, womit der
Rentenanspruch erst per 1. Juli 2012 entstehen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit
ist die erste Invaliditätsberechnung per dieses Datum vorzunehmen. Nachdem der
Beschwerdeführer sodann per 1. Juli 2017 eine neue Stelle bei der H.___
angetreten hat und bei dieser unbestrittenermassen optimal eingegliedert ist,
ist per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung vorzunehmen, was vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht bestritten wird.
6.2
Umstritten waren dagegen in der
Beschwerde die Invaliditätsberechnungen in der angefochtenen Verfügung. Die
Beschwerdegegnerin ging zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich
festgehalten und sein Studium an der Fachhochschule im Jahr 2011 mit hoher
Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte aber
danach beim Valideneinkommen nicht, wie es nach einer abgeschlossenen
Ausbildung zu erwarten wäre, auf das Kompetenzniveau 2 (bei vorhandenen Berufs-
und Fachkenntnissen), sondern auf das tiefste Niveau ab. Dies lässt sich
angesichts des im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellten Ausbildungsabschlusses und einer nachfolgenden Tätigkeit im Sozialwesen
nicht rechtfertigen. Hierzu wurde Im Urteil vom 5. Februar 2018
(VSBES.2016.262) ausgeführt:
«
5.1.1
Der Beschwerdeführer schloss am
24.
Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine
Erstausbildung mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat
er jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom
23.
Januar 2006 bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit
mit behinderten Personen an der L.___ - [...] (IV-Nr. 13, S. 4). Danach
arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im M.___,
wo er zuerst ein Praktikum absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger
ohne Ausbildung übernahm (IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer
ab September 2008 an der Fachhochschule N.___, ein Studium in sozialer Arbeit
(IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli
2010.
im Wohnhaus O.___ des P.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13, S. 1).
5.1.2
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der
Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht
und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April
2006.
gestorben. Das erste Vorpraktikum im Q.___ sei davor gewesen. Dieses habe
teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der L.___ habe danach gut
funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen,
sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im M.___ sei es danach ebenfalls
sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In
der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort
sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft
und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend
gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien
immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er
sei im Winter 2009 / 2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er
müsse vom dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei
Semester. Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern
schreiben könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch
vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe
er aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar
2012.
aus.
5.2
Aufgrund der vorgehenden
Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im
vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 –
im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine
absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin,
dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies
geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs
als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden
Praktikums-Zeugnissen hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für
Arbeiten im sozialen Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2).
Dass der Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im
sozialen Bereich festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend
berufliche Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg
im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht
einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden
gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der
Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann
sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der
Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich
aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein
kaufmännischen Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit
– aufgrund des Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht
auch, dass die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im
kaufmännischen Bereich schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte
Bewertungen durch die Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom
19.
Dezember 2013, IV-Nr. 95, S. 2).
Der von der Beschwerdegegnerin der
Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den D.___ [...]
(vgl. IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So
kam der Beschwerdeführer zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es
ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012
als eingegliedert gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 22. November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche
Probleme gegeben und er sei vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der
psychiatrischen Klinik gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit
zwar noch einmal aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl.
Verfügung vom 27. November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es
ermöglicht, die kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen,
entspricht aber durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft
erscheint, dass der Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
eingeschlagen hätte.
5.3
Vor diesem Hintergrund erscheint
es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im
Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis
Abs. 5 IVV bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit
dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Was die fachliche Qualifikation
angeht, ist von der kaufmännischen Grundausbildung auszugehen, welche dem
Beschwerdeführer auch im Sozialbereich gewisse verwertbare Fachkenntnisse
verschafft.
Da in diesem Zusammenhang keine konkrete
Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die
Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129
V 472 E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)
abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung
der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell
eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer
ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen»
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden
(Quelle: BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V
472.
E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).
Es rechtfertigt sich daher, zur
Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende
Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten
Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im
Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des
Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen
Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in
Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des
Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn
sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die
Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist.
Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF
5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre
2016.
von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016
(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im
Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein
Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00
(CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet
vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum
vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.»
6.3
Im vorgehenden Urteil
VSBES.2016.262 war zwar nur zu prüfen, ob die berufliche Entwicklung des
Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde (vgl. Art. 21bis Abs. 5
IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3), was nicht
einen gleich hohen Beweisgrad erfordert wie der im vorliegenden Fall notwendige
Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Aber eine solche kann
aufgrund der vorgehenden Ausführungen ebenfalls ohne Weiteres bejaht werden. Im
Lichte dessen rechtfertigt es sich somit auch bei der Berechnung der
Valideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und
Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Rubrik
«Männer»), Kompetenzniveau 2, abzustellen, zumal das der Bemessung
zugrundeliegende Erwerbseinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen der
Invaliditätsbemessung entspricht (SVR 2008 IV Nr. 4 = I 732/06 E. 2.1). Dies
wurde auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkannt.
6.3.1
Damit errechnet sich der
Invaliditätsgrad per 1. Juli 2012 wie folgt: Beim Abstellen auf den
Tabellenwert LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und
Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, beläuft sich das Valideneinkommen per
1.
Juli 2012 auf CHF 69‘396.30 (CHF 5'574.00 x 12, :40 x 41.5). Wie von
der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort sodann zurecht festgehalten,
erscheint aufgrund der damaligen Aktenlage beim Invalideneinkommen per 1. Juli
2012.
das Abstellen auf Sektor 3 Dienstleistungen der LSE 2012
TA_tirage_skill_level 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das
Abstellen auf Ziffer 49-53 (Verkehr und Lagerei). Daraus resultiert ein
Invalideneinkommen von CHF 33‘942.15 (CHF 4‘760.00 x 12, :40 x 41.7, x 60%,
abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 5 %). Für einen Abzug vom
Tabellenlohn aufgrund der Teilzeitarbeit besteht dagegen kein Grund, da Männer
im Jahr 2012 mit einem 80%-Pensum im Verhältnis gar mehr verdienten, als Männer
in einem Vollzeitpensum (vgl. LSE, Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T 18). Ebenso ist kein
Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre oder Nationalität
gerechtfertigt. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'396.30
und dem Invalideneinkommen von CHF 33'942.15 per 1. Juli 2012 ein
Invaliditätsgrad von 51 % und damit ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
6.3.2
Wie vorgehend (Ziff. II. 5.1
hiervor) festgehalten, hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine neue
Stelle bei der H.___ angetreten, bei welcher er unbestrittenermassen optimal
eingegliedert ist, womit per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung
vorzunehmen ist. Hierbei ist für das Valideneinkommen auf den Tabellenwert LSE
2014.
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen),
Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen, wobei dieser entsprechend der Teuerung
und der betriebsüblichen Arbeitszeit auf das Jahr 2017 aufzurechnen ist. Dies
ergibt ein Valideneinkommen von CHF 69‘964.95 (CHF 5‘552.00 x 12, :40 x
41.
, :102.5 x 103.5). Sodann rügt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu
Unrecht nicht auf das tatsächliche Einkommen bei der H.___ abgestellt. Wie aber
aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen per 1. Juli 2017 sehr wohl gestützt auf das Einkommen bei
der H.___ von CHF 2'370.00 errechnet. Dies ist angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer dort optimal eingegliedert ist, denn auch nicht zu
beanstanden. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'964.95 und
dem Invalideneinkommen von CHF 30'810.00 (13 x CHF 2'370.00) per 1.
Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit weiterhin ein Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente.
6.4
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'293.80
festzusetzen (8 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
von CHF 49.80 und 7.7 % MwSt).
Im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote sind vorweg zwei der geltend gemachten Positionen zu streichen: Die
Positionen «Verf. V. Ger. an. Kl.» vom 24. September und 16. Oktober 2018 stellen
Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit
50.
Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.50,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Sodann gewährt das
Versicherungsgericht einen Stundenansatz von mehr als CHF 260.00
praxisgemäss nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier
nicht vor. Der vom Vertreter für einen Teil seines Aufwandes geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 350.00 ist somit auf CHF 260.00 zu kürzen. Schliesslich
erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.15 Stunden im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und angesichts der Schwierigkeit der
Sache, des geringen Umfangs der vom Vertreter eingereichten Beschwerdeschrift
sowie des Umstandes, dass vorliegend nur noch die Invaliditätsberechnung
umstritten war, als überhöht. Der Aufwand ist somit ermessenweise auf 8 Stunden
zu kürzen.
Was das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands anbelangt, ist dieses als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
11. Juli 2018 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2012
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'293.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch