VSBES.2018.188
Anspruchsberechtigung
17. Juni 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Stefan Wirz
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2018 bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) per 1. April 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 4). Mit Verfügung vom 23. Mai
2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. April 2018 (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin
stehe seit 12. Dezember 2017 in einem bis 11. Dezember 2018 befristeten
Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin). Der
Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2017 sehe bei einem Pensum von 100 % einen Lohn
vor, der höher sei als 80 % des versicherten Verdienstes für die
Arbeitslosenentschädigung. Daher bestehe kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung respektive auf Kompensationszahlungen.
2. Die dagegen am 21. Juni 2018
erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
ab. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (ALK-Nr. 6) eine ergänzende
Auskunft der Arbeitgeberin vom 11. Juli 2018 (ALK-Nr. 7) eingeholt.
3. Am 21. August 2018 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6 ff.). Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid […] vom
20. Juli 2018 aufzuheben und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin
anzuerkennen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich
zustehende Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 sowie für die
Folgemonate jeweils unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten
Zwischenverdienstes zu berechnen und auszubezahlen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
[…] vom 20. Juli 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge einschliesslich
des vorgehenden Einspracheverfahrens.
4. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 folgende Anträge (A.S. 20
ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
5. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 29. November 2018 (A.S. 32 ff.) an ihren Anträgen fest.
6. Die Beschwerdegegnerin bestätigt
mit Duplik vom 17. Januar 2019 (A.S. 41 ff.) ebenfalls ihren Standpunkt.
Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen (vgl.
A.S. 44).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin
ab 1. April 2018 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheides am 20. Juli 2018 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese formelle
Rüge ist an erster Stelle zu behandeln. Sollte sie begründet sei, wäre über
eine allfällige Heilung des Mangels zu entscheiden.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin
während des Einspracheverfahrens zusätzliche Auskünfte der Arbeitgeberin
eingeholt habe, ohne sie zu informieren und ohne ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme zu bieten. Selbst mit dem Einspracheentscheid seien ihr diese
Dokumente nicht zugestellt worden. Die Verletzung wiege auch deshalb schwer,
weil sich die Beschwerdegegnerin für die Begründung ihres Entscheids vorwiegend
auf die neu eingeholte Aussage der Arbeitgeberin stütze und von den durch diese
ausgefüllten Zwischenverdienstbescheinigungen abweiche.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt
die Auffassung, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor. Sie stütze sich in der Verfügung vom 23. Mai 2018 und im
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag
zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin B.___. Weil die
Beschwerdeführerin in der Einsprache sinngemäss geltend gemacht habe, sie habe
keinen Anspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, habe
sich die Beschwerdegegnerin noch einmal bei der Arbeitgeberin abgesichert, ob
sie den Arbeitsvertrag richtig verstanden habe. Die Arbeitgeberin habe
ausdrücklich versichert, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % angestellt sei
und in diesem Umfang arbeiten könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern für
die Beschwerdegegnerin eine Veranlassung bestanden hätte, der
Beschwerdeführerin aufgrund der Aussage der Arbeitgeberin nochmals Gelegenheit
zur Stellungnahme zu bieten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihre
Sicht der Dinge bereits in ihren E-Mail-Nachrichten vom 24., 28. und 29. Mai
2018.
(vgl. ALK-Nr. 14) dargelegt gehabt. Weiter wäre es der Beschwerdeführerin
jederzeit freigestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen.
2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1
S. 72). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über
den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über
die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet deshalb unter anderem,
dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel
informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind und vom
Äusserungsanspruch erfasst werden (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278).
2.4
Die Beschwerdegegnerin hat
während des laufenden Einspracheverfahrens mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2018
(ALK-Nr. 6) ergänzende Auskünfte der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
eingeholt, welche diese am 11. Juli 2018 lieferte (ALK-Nr. 7). Es ging dabei
einerseits um die Interpretation des Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2017 und
andererseits darum, ob die Angaben in den Lohnabrechnungen und
Zwischenverdienstbescheinigungen, welche sich mit dem Text des Arbeitsvertrags
nicht ohne weiteres vereinbaren liessen, zutreffend seien oder nicht. Dabei
handelte es sich ohne Zweifel um Beweismittel, welche für die Beurteilung der
Einsprache von Bedeutung sein konnten. Daher hätte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Einspracheentscheids Gelegenheit bieten
müssen, sich zu den Antworten der Arbeitgeberin zu äussern. Der Verweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ein
Akteneinsichtsgesuch zu stellen, würde nur dann greifen, wenn die
Beschwerdegegnerin ihre Orientierungspflicht (E. II. 2.3 hiervor am Ende)
erfüllt und auf den Beizug neuer Unterlagen hingewiesen hätte. Es kommt hinzu,
dass das neu eingeholte Schreiben vom 11. Juli 2018 der Beschwerdeführerin,
soweit ersichtlich, auch nicht zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt
wurde, obwohl dieser darauf Bezug nimmt. Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher zu bejahen.
2.5
Nach der Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern. Von einer Rückweisung
ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; Urteil des
Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt, denn das Versicherungsgericht hat volle Kognition und die
Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren in Kenntnis der gesamten
Aktenlage äussern. Eine Rückweisung müsste als formalistischer Leerlauf
bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nur eventualiter eine
Rückweisung beantragt, während im Hauptbegehren ein materieller Entscheid
verlangt wird.
3.
3.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz
oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1
AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat
und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs.
2.
AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur
Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert
(Art. 11 Abs. 1 AVIG).
3.2
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die
arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG (Art. 24
Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und
ortsüblichen Ansatz, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ist
das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung,
so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Konkret
entschädigt wird die Differenz zwischen der Summe der Taggelder für einen Monat
und dem (niedrigeren) erzielten Brutto-Monatslohn desselben Monats (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 175 f.).
3.3
Der Taggeldanspruch der
Beschwerdeführerin beläuft sich auf 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22
Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus
einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erzielt worden ist; eingeschlossen
sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG).
4.
Der versicherte Verdienst der
Beschwerdeführerin beträgt gemäss den Feststellungen in der Verfügung vom 23. Mai
2018.
(ALK-Nr. 1) CHF 8'385.00. Es wird nicht geltend gemacht, diese Summe
sei zu niedrig; die Beschwerdeführerin geht sogar von einem leicht niedrigeren
Betrag von CHF 8'352.00 aus (Beschwerdeschrift, S. 6), so dass es sich
rechtfertigt, vom durch die Beschwerdegegnerin genannten Wert auszugehen. Die
durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung entspricht 80 % dieser
Summe, also CHF 6'708.00. Das Taggeld beträgt CHF 309.10 (CHF 6'708.00
geteilt durch 21.7 Tage; vgl. Art. 40a AVIV). Ein Anspruch auf eine
Kompensationszahlung besteht demnach insoweit, als der erzielte Lohn unter
diesen Beträgen bzw. der Summe der Taggelder des jeweiligen Monats liegt.
5.
5.1
Laut dem Arbeitsvertrag mit der
Arbeitgeberin vom 6. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 4), Ziffer 3.1, hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf einen kalkulatorischen Stundenlohn von CHF
47.30
(Basislohn pro Stunde CHF 37.09; Anteil 13. Monatslohn CHF 3.09,
Rückstellungen Ferienanspruch von CHF 4.28 und Rückstellungen bewilligte
bezahlte Absenzen von CHF 2.84).
Zur Arbeitszeit hält Ziffer 2.1 des
Arbeitsvertrags Folgendes fest: «Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40
Stunden. Das entspricht einem Pensum von 100 %. Im Sinne von modernen
Arbeitszeitformen und im eigenen Interesse ist es der Arbeitnehmerin mit Einverständnis
des Einsatzbetriebes gestattet, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und in
Ausnahmefällen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu unterschreiten.
Dieses Einverständnis des Einsatzbetriebes kann stillschweigend erfolgen. Mit
der beidseitigen Unterzeichnung bzw. der beidseitigen elektronischen
Bestätigung des Arbeitsrapportes gilt das Einverständnis als explizit erteilt.
Die Differenz zwischen vereinbarter und effektiv geleisteter Arbeitszeit ist in
solchen Fällen weder von der Arbeitnehmerin nachzuleisten noch von der
Arbeitgeberin zu entschädigen». Unter der Rubrik «Lohnzahlung», Ziffer 3.3 des
Arbeitsvertrags, wird erklärt, auf der genannten Basis berechne sich der
ausbezahlte Monatslohn für einen Monat mit 173.33 Arbeits-Stunden wie folgt:
Der Bruttolohn betrage CHF 6'429.36, der Anteil 13. Monatslohn CHF 535.78, die
«Zuweisung an Rückstellungen Ferienanspruch» CHF 741.09 und die «Zuweisung an
Rückstellungen bewilligte bezahlte Absenzen» CHF 492.44.
Gemäss Ziffer 3.2 erfolgt die Lohnzahlung
monatlich «jeweils für die in einem Kalendermonat effektiv geleistete und vom
Einsatzbetrieb bestätigte und bezahlte Arbeitszeit». Die monatliche Auszahlung
umfasst den Nettolohn pro Stunde sowie den Anteil 13. Monatslohn, abzüglich die
Beiträge an die Sozialversicherungen und eine allfällige Quellensteuer. Der
Ferienanspruch und die bewilligten bezahlten Absenzen werden erst bei
effektivem Bezug ausbezahlt, ebenfalls abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
und allfällige Quellensteuer.
5.2
Wie dargelegt, besteht dann ein
Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn der erzielte Lohn niedriger ist als
die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs.
1.
AVIV; E. II. 3.2 hiervor). Zwischen den Parteien ist in grundsätzlicher Hinsicht
umstritten, ob für diese Vergleichsrechnung vom vertraglich vereinbarten Pensum
von 40 Wochenstunden oder vom tatsächlich geleisteten Pensum auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der effektiv erzielte Lohn sei abhängig
von der zugewiesenen Arbeit. Entscheidend sei auch nicht, welchen Betrag sie in
einem Monat ausbezahlt erhalten habe, sondern welcher Lohn für den konkreten
Monat für die geleistete Arbeit geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt
dagegen den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei gemäss der zitierten Ziffer
2.1
des Arbeitsvertrags zu einem Pensum von 40 Stunden oder 100 % angestellt.
Der Vertrag sehe nicht vor, dass der Arbeitgeber das Pensum einseitig
reduzieren könne, sondern räume nur der Beschwerdeführerin selbst diese
Möglichkeit ein. Wenn sie davon Gebrauch mache, sei dies aber nicht durch die
Arbeitslosenversicherung zu entgelten.
6.
6.1
Die bereits zitierte (vgl. E.
II. 5.1 hiervor) Ziffer 2.1 des Arbeitsvertrags sieht eine wöchentliche
Arbeitszeit von 40 Stunden, entsprechend einem Pensum von 100 %, vor.
Gleichzeitig wird der Arbeitnehmerin die Möglichkeit eingeräumt, mit dem
Einverständnis des Einsatzbetriebs ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und
in Ausnahmefällen die wöchentliche Arbeitszeit zu unterschreiten. Es handelt
sich nach dem klaren Wortlaut des Vertrags um eine nur der Beschwerdeführerin
als Arbeitnehmerin zustehende Option. Eine Möglichkeit der Arbeitgeberin, das
wöchentliche Pensum gegen den Willen der Beschwerdeführerin lohnwirksam zu
reduzieren, ist nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Zuweisung
von Arbeit und Entlöhnung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Pensums von 40
Wochenstunden respektive 100 %. Wird ihr nicht ausreichend Arbeit zugewiesen,
liegt ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und dieser bleibt zur Entrichtung
des Lohnes verpflichtet (Art. 324 OR). Von dieser Bestimmung darf zu Ungunsten
der Arbeitnehmerin nicht abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). Es spielt
daher – entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung der
Beschwerdeführerin – keine Rolle, dass der Arbeitsvertrag den Lohnanspruch für
diese Konstellation nicht explizit regelt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht
den vertraglich vereinbarten Verdienst für die Vergleichsrechnung herangezogen.
6.2
Der vertraglich vereinbarte Lohn
beläuft sich, wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat, auf
durchschnittlich CHF 6'965.15 (Grund-Bruttolohn CHF 6'429.36 plus Anteil
13.
Monatslohn CHF 535.78; vgl. E. II. 5.1 hiervor). Da dieser Betrag die
durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 6'708.00 übersteigt,
besteht regelmässig kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die
Vergleichsrechnung monatlich stattzufinden hat und sich die beiden
Vergleichsgrössen geringfügig verändern können, indem 40 Wochenstunden in einem
Monat nicht genau 173.33 Stunden ergeben und/oder in einem Monat mehr oder
weniger als 21.7 Taggelder anfallen. Die beiden Bewegungen werden sich
jedoch in der Regel proportional verhalten, da mehr Arbeitstage bzw.
Arbeitsstunden auch zu mehr Taggeldern führen und umgekehrt. Es ist daher kaum
vorstellbar, dass die Arbeitslosenentschädigung in einem Monat höher ausfallen
könnte als der bei 40 oder mehr Wochenstunden anfallende Bruttoverdienst. Jedenfalls
lässt sich dies für den hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)
ausschliessen. Es kommt hinzu, dass die gemäss den Angaben der Arbeitgeberin,
an welchen zu zweifeln kein Anlass besteht, tatsächlich ausgerichteten Löhne
ebenfalls höher waren als die Arbeitslosenentschädigung. Selbst wenn man also
der grundsätzlichen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte – was,
wie dargelegt, abzulehnen ist – würde sich daher am Ergebnis nichts ändern.
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen:
Auf April und Juni 2018 entfielen
jeweils 21 Taggelder à CHF 309.10, was einer Arbeitslosenentschädigung von
CHF 6'491.10 entspricht. In beiden Monate waren sowohl der vertraglich
vereinbarte als auch der nach den Angaben der Arbeitgeberin tatsächlich
ausgerichtete Lohn höher als dieser Betrag, so dass eine Kompensationszahlung
ausscheidet: Der Lohn für April 2018 wurde in zwei Teilzahlungen von CHF 6'691.70
und CHF 1'616.06 ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 7, 9 und Beschwerdebeilage 5),
belief sich also insgesamt auf CHF 8'307.75. Für Juni 2018 gab die
Arbeitgeberin in der Lohnabrechnung (Beschwerdebeilage 7) und in der
«Bescheinigung über Zwischenverdienst» (Beschwerdebeilage 10) einen
Bruttolohn von CHF 6'669.20 an, wobei für Freitag, 1. Juni 2018 keine
Arbeitsstunden angegeben wurden. Eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin
vom 31. August 2018 (ALK-Nr. 8) ergab jedoch, dass die Beschwerdeführerin am 1.
Juni 2018 9 Stunden arbeitete und zum vereinbarten Stundenlohn entschädigt
wurde. Der Lohn für Juni 2018 erhöht sich somit um CHF 361.60 (9 x CHF
40.
) auf CHF 7'030.80.
Die Arbeitslosenentschädigung für Mai
2018.
hätte sich bei 23 Taggeldern auf CHF 7'109.30 belaufen. Der
vertraglich vereinbarte Lohn betrug CHF 7'393.10 (23 Tage à 8 Stunden à
CHF 40.18), lag also höher. Die Arbeitgeberin nannte zwar zunächst in der
«Bescheinigung über Zwischenverdienst» vom 13. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 9)
und in der Lohnabrechnung vom 31. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 6) einen
Bruttolohn von bloss CHF 6'743.50, wobei für den 1., 2. und 3. Mai 2018 keine
Arbeitsleistung und kein Lohn angegeben wurde (vgl. Beschwerdebeilage 9). Auf
eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 (ALK-Nr.
6) präzisierte die Arbeitgeberin diese Angaben jedoch am 11. Juli 2018
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch im Mai 2018 zu einem
Arbeitspensum von 100 % gearbeitet habe und entsprechend bezahlt worden
sei (ALK-Nr. 7). Auf eine nochmalige Nachfrage vom 31. August 2018 (ALK-Nr. 8)
wurde ergänzt, der Beschwerdeführerin seien für den 1. Mai 2018 (Feiertag) 8
Stunden, für den 2. Mai 2018 7.9 Stunden und für den 3. Mai 2018 8.17 Stunden
entgolten worden. Der Betrag von CHF 6'743.50 erhöht sich somit um CHF 967.10
(24.07 Stunden à CHF 40.18) auf CHF 7'710.60 Damit lagen auch in diesem
Monat sowohl der vertraglich vereinbarte Lohn als auch das Arbeitsentgelt über
der Arbeitslosenentschädigung, sodass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen
entfällt.
Die Arbeitslosenentschädigung für Juli
2018.
hätte sich bei 22 Taggeldern auf CHF 6'800.20 belaufen. Sowohl der
vertraglich vereinbarte Lohn als auch der ausbezahlte Lohn (vgl. ALK-Nr. 10 f.)
waren höher.
7.
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, der durch die
Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin B.___ ab 1. April 2018 erzielte Lohn
übersteige die auf den jeweiligen Monat entfallende Arbeitslosenentschädigung,
so dass kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung bestehe. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1
Da die Beschwerdeführerin
unterliegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss dem auch im kantonalen
Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich allerdings
rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer
Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu
verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör verletzt wurde und diese Verletzung
zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen
wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E.
5.4.3
mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier insofern erfüllt, als die
Beschwerdeführerin erst nach dem Einspracheentscheid Kenntnis von den
zusätzlichen Auskünften erhielt, welche die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin
eingeholt hatte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde als solche
ohnehin erhoben worden wäre, hielt die Beschwerdeführerin doch auch im weiteren
Verlauf an ihrer – wie dargelegt, unzutreffenden – Interpretation des
Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2017 fest. Zu entschädigen ist daher einzig der
Aufwand, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingespart worden wäre, wenn die
erwähnten Unterlagen der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren zur
Kenntnis gebracht worden wären. Dieser ist ermessensweise auf 2.5 Stunden
festzusetzen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und der
Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 673.00.
Die von der Beschwerdeführerin weiter
verlangte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren kann ihr im
vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden. Zudem bestünde kein entsprechender
Anspruch (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts
9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2).
8.2
Das Beschwerdeverfahren ist, was
die Gerichtskosten anbelangt, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 673.00 (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer