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Entscheid

VSBES.2018.188

Anspruchsberechtigung

17. Juni 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2018 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) per 1. April 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

an (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 4). Mit Verfügung vom 23. Mai

2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 1. April 2018 (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin

stehe seit 12. Dezember 2017 in einem bis 11. Dezember 2018 befristeten

Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin). Der

Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2017 sehe bei einem Pensum von 100 % einen Lohn

vor, der höher sei als 80 % des versicherten Verdienstes für die

Arbeitslosenentschädigung. Daher bestehe kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung respektive auf Kompensationszahlungen.

2. Die dagegen am 21. Juni 2018

erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

ab. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (ALK-Nr. 6) eine ergänzende

Auskunft der Arbeitgeberin vom 11. Juli 2018 (ALK-Nr. 7) eingeholt.

3. Am 21. August 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6 ff.). Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid […] vom

20. Juli 2018 aufzuheben und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin

anzuerkennen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich

zustehende Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 sowie für die

Folgemonate jeweils unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten

Zwischenverdienstes zu berechnen und auszubezahlen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

[…] vom 20. Juli 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge einschliesslich

des vorgehenden Einspracheverfahrens.

4. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 folgende Anträge (A.S. 20

ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

5. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 29. November 2018 (A.S. 32 ff.) an ihren Anträgen fest.

6. Die Beschwerdegegnerin bestätigt

mit Duplik vom 17. Januar 2019 (A.S. 41 ff.) ebenfalls ihren Standpunkt.

Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen (vgl.

A.S. 44).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin

ab 1. April 2018 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheides am 20. Juli 2018 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese formelle

Rüge ist an erster Stelle zu behandeln. Sollte sie begründet sei, wäre über

eine allfällige Heilung des Mangels zu entscheiden.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin

während des Einspracheverfahrens zusätzliche Auskünfte der Arbeitgeberin

eingeholt habe, ohne sie zu informieren und ohne ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme zu bieten. Selbst mit dem Einspracheentscheid seien ihr diese

Dokumente nicht zugestellt worden. Die Verletzung wiege auch deshalb schwer,

weil sich die Beschwerdegegnerin für die Begründung ihres Entscheids vorwiegend

auf die neu eingeholte Aussage der Arbeitgeberin stütze und von den durch diese

ausgefüllten Zwischenverdienstbescheinigungen abweiche.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt

die Auffassung, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vor. Sie stütze sich in der Verfügung vom 23. Mai 2018 und im

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag

zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin B.___. Weil die

Beschwerdeführerin in der Einsprache sinngemäss geltend gemacht habe, sie habe

keinen Anspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, habe

sich die Beschwerdegegnerin noch einmal bei der Arbeitgeberin abgesichert, ob

sie den Arbeitsvertrag richtig verstanden habe. Die Arbeitgeberin habe

ausdrücklich versichert, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % angestellt sei

und in diesem Umfang arbeiten könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern für

die Beschwerdegegnerin eine Veranlassung bestanden hätte, der

Beschwerdeführerin aufgrund der Aussage der Arbeitgeberin nochmals Gelegenheit

zur Stellungnahme zu bieten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihre

Sicht der Dinge bereits in ihren E-Mail-Nachrichten vom 24., 28. und 29. Mai

2018.

(vgl. ALK-Nr. 14) dargelegt gehabt. Weiter wäre es der Beschwerdeführerin

jederzeit freigestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen.

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1

S. 72). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über

den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über

die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet deshalb unter anderem,

dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel

informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind und vom

Äusserungsanspruch erfasst werden (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278).

2.4

Die Beschwerdegegnerin hat

während des laufenden Einspracheverfahrens mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2018

(ALK-Nr. 6) ergänzende Auskünfte der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

eingeholt, welche diese am 11. Juli 2018 lieferte (ALK-Nr. 7). Es ging dabei

einerseits um die Interpretation des Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2017 und

andererseits darum, ob die Angaben in den Lohnabrechnungen und

Zwischenverdienstbescheinigungen, welche sich mit dem Text des Arbeitsvertrags

nicht ohne weiteres vereinbaren liessen, zutreffend seien oder nicht. Dabei

handelte es sich ohne Zweifel um Beweismittel, welche für die Beurteilung der

Einsprache von Bedeutung sein konnten. Daher hätte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Einspracheentscheids Gelegenheit bieten

müssen, sich zu den Antworten der Arbeitgeberin zu äussern. Der Verweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ein

Akteneinsichtsgesuch zu stellen, würde nur dann greifen, wenn die

Beschwerdegegnerin ihre Orientierungspflicht (E. II. 2.3 hiervor am Ende)

erfüllt und auf den Beizug neuer Unterlagen hingewiesen hätte. Es kommt hinzu,

dass das neu eingeholte Schreiben vom 11. Juli 2018 der Beschwerdeführerin,

soweit ersichtlich, auch nicht zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt

wurde, obwohl dieser darauf Bezug nimmt. Eine Verletzung des Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher zu bejahen.

2.5

Nach der Rechtsprechung kann

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern. Von einer Rückweisung

ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; Urteil des

Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind

hier erfüllt, denn das Versicherungsgericht hat volle Kognition und die

Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren in Kenntnis der gesamten

Aktenlage äussern. Eine Rückweisung müsste als formalistischer Leerlauf

bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nur eventualiter eine

Rückweisung beantragt, während im Hauptbegehren ein materieller Entscheid

verlangt wird.

3.

3.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz

oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz­entschädigung

[AVIG, SR 837.0]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1

AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und

lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat

und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs.

2.

AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur

Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert

(Art. 11 Abs. 1 AVIG).

3.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die

arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die

versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der

anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG (Art. 24

Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der

Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und

ortsüblichen Ansatz, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ist

das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung,

so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf

Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Konkret

entschädigt wird die Differenz zwischen der Summe der Taggelder für einen Monat

und dem (niedrigeren) erzielten Brutto-Monatslohn desselben Monats (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 175 f.).

3.3

Der Taggeldanspruch der

Beschwerdeführerin beläuft sich auf 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22

Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der

AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus

einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erzielt worden ist; eingeschlossen

sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht

Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1

Satz 1 AVIG).

4.

Der versicherte Verdienst der

Beschwerdeführerin beträgt gemäss den Feststellungen in der Verfügung vom 23. Mai

2018.

(ALK-Nr. 1) CHF 8'385.00. Es wird nicht geltend gemacht, diese Summe

sei zu niedrig; die Beschwerdeführerin geht sogar von einem leicht niedrigeren

Betrag von CHF 8'352.00 aus (Beschwerdeschrift, S. 6), so dass es sich

rechtfertigt, vom durch die Beschwerdegegnerin genannten Wert auszugehen. Die

durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung entspricht 80 % dieser

Summe, also CHF 6'708.00. Das Taggeld beträgt CHF 309.10 (CHF 6'708.00

geteilt durch 21.7 Tage; vgl. Art. 40a AVIV). Ein Anspruch auf eine

Kompensationszahlung besteht demnach insoweit, als der erzielte Lohn unter

diesen Beträgen bzw. der Summe der Taggelder des jeweiligen Monats liegt.

5.

5.1

Laut dem Arbeitsvertrag mit der

Arbeitgeberin vom 6. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 4), Ziffer 3.1, hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf einen kalkulatorischen Stundenlohn von CHF

47.30

(Basislohn pro Stunde CHF 37.09; Anteil 13. Monatslohn CHF 3.09,

Rückstellungen Ferienanspruch von CHF 4.28 und Rückstellungen bewilligte

bezahlte Absenzen von CHF 2.84).

Zur Arbeitszeit hält Ziffer 2.1 des

Arbeitsvertrags Folgendes fest: «Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40

Stunden. Das entspricht einem Pensum von 100 %. Im Sinne von modernen

Arbeitszeitformen und im eigenen Interesse ist es der Arbeitnehmerin mit Einverständnis

des Einsatzbetriebes gestattet, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und in

Ausnahmefällen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu unterschreiten.

Dieses Einverständnis des Einsatzbetriebes kann stillschweigend erfolgen. Mit

der beidseitigen Unterzeichnung bzw. der beidseitigen elektronischen

Bestätigung des Arbeitsrapportes gilt das Einverständnis als explizit erteilt.

Die Differenz zwischen vereinbarter und effektiv geleisteter Arbeitszeit ist in

solchen Fällen weder von der Arbeitnehmerin nachzuleisten noch von der

Arbeitgeberin zu entschädigen». Unter der Rubrik «Lohnzahlung», Ziffer 3.3 des

Arbeitsvertrags, wird erklärt, auf der genannten Basis berechne sich der

ausbezahlte Monatslohn für einen Monat mit 173.33 Arbeits-Stunden wie folgt:

Der Bruttolohn betrage CHF 6'429.36, der Anteil 13. Monatslohn CHF 535.78, die

«Zuweisung an Rückstellungen Ferienanspruch» CHF 741.09 und die «Zuweisung an

Rückstellungen bewilligte bezahlte Absenzen» CHF 492.44.

Gemäss Ziffer 3.2 erfolgt die Lohnzahlung

monatlich «jeweils für die in einem Kalendermonat effektiv geleistete und vom

Einsatzbetrieb bestätigte und bezahlte Arbeitszeit». Die monatliche Auszahlung

umfasst den Nettolohn pro Stunde sowie den Anteil 13. Monatslohn, abzüglich die

Beiträge an die Sozialversicherungen und eine allfällige Quellensteuer. Der

Ferienanspruch und die bewilligten bezahlten Absenzen werden erst bei

effektivem Bezug ausbezahlt, ebenfalls abzüglich Sozialversicherungsbeiträge

und allfällige Quellensteuer.

5.2

Wie dargelegt, besteht dann ein

Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn der erzielte Lohn niedriger ist als

die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs.

1.

AVIV; E. II. 3.2 hiervor). Zwischen den Parteien ist in grundsätzlicher Hinsicht

umstritten, ob für diese Vergleichsrechnung vom vertraglich vereinbarten Pensum

von 40 Wochenstunden oder vom tatsächlich geleisteten Pensum auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der effektiv erzielte Lohn sei abhängig

von der zugewiesenen Arbeit. Entscheidend sei auch nicht, welchen Betrag sie in

einem Monat ausbezahlt erhalten habe, sondern welcher Lohn für den konkreten

Monat für die geleistete Arbeit geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt

dagegen den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei gemäss der zitierten Ziffer

2.1

des Arbeitsvertrags zu einem Pensum von 40 Stunden oder 100 % angestellt.

Der Vertrag sehe nicht vor, dass der Arbeitgeber das Pensum einseitig

reduzieren könne, sondern räume nur der Beschwerdeführerin selbst diese

Möglichkeit ein. Wenn sie davon Gebrauch mache, sei dies aber nicht durch die

Arbeitslosenversicherung zu entgelten.

6.

6.1

Die bereits zitierte (vgl. E.

II. 5.1 hiervor) Ziffer 2.1 des Arbeitsvertrags sieht eine wöchentliche

Arbeitszeit von 40 Stunden, entsprechend einem Pensum von 100 %, vor.

Gleichzeitig wird der Arbeitnehmerin die Möglichkeit eingeräumt, mit dem

Einverständnis des Einsatzbetriebs ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und

in Ausnahmefällen die wöchentliche Arbeitszeit zu unterschreiten. Es handelt

sich nach dem klaren Wortlaut des Vertrags um eine nur der Beschwerdeführerin

als Arbeitnehmerin zustehende Option. Eine Möglichkeit der Arbeitgeberin, das

wöchentliche Pensum gegen den Willen der Beschwerdeführerin lohnwirksam zu

reduzieren, ist nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Zuweisung

von Arbeit und Entlöhnung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Pensums von 40

Wochenstunden respektive 100 %. Wird ihr nicht ausreichend Arbeit zugewiesen,

liegt ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und dieser bleibt zur Entrichtung

des Lohnes verpflichtet (Art. 324 OR). Von dieser Bestimmung darf zu Ungunsten

der Arbeitnehmerin nicht abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). Es spielt

daher – entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung der

Beschwerdeführerin – keine Rolle, dass der Arbeitsvertrag den Lohnanspruch für

diese Konstellation nicht explizit regelt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht

den vertraglich vereinbarten Verdienst für die Vergleichsrechnung herangezogen.

6.2

Der vertraglich vereinbarte Lohn

beläuft sich, wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat, auf

durchschnittlich CHF 6'965.15 (Grund-Bruttolohn CHF 6'429.36 plus Anteil

13.

Monatslohn CHF 535.78; vgl. E. II. 5.1 hiervor). Da dieser Betrag die

durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 6'708.00 übersteigt,

besteht regelmässig kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die

Vergleichsrechnung monatlich stattzufinden hat und sich die beiden

Vergleichsgrössen geringfügig verändern können, indem 40 Wochenstunden in einem

Monat nicht genau 173.33 Stunden ergeben und/oder in einem Monat mehr oder

weniger als 21.7 Taggelder anfallen. Die beiden Bewegungen werden sich

jedoch in der Regel proportional verhalten, da mehr Arbeitstage bzw.

Arbeitsstunden auch zu mehr Taggeldern führen und umgekehrt. Es ist daher kaum

vorstellbar, dass die Arbeitslosenentschädigung in einem Monat höher ausfallen

könnte als der bei 40 oder mehr Wochenstunden anfallende Bruttoverdienst. Jedenfalls

lässt sich dies für den hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

ausschliessen. Es kommt hinzu, dass die gemäss den Angaben der Arbeitgeberin,

an welchen zu zweifeln kein Anlass besteht, tatsächlich ausgerichteten Löhne

ebenfalls höher waren als die Arbeitslosenentschädigung. Selbst wenn man also

der grundsätzlichen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte – was,

wie dargelegt, abzulehnen ist – würde sich daher am Ergebnis nichts ändern.

Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen:

Auf April und Juni 2018 entfielen

jeweils 21 Taggelder à CHF 309.10, was einer Arbeitslosenentschädigung von

CHF 6'491.10 entspricht. In beiden Monate waren sowohl der vertraglich

vereinbarte als auch der nach den Angaben der Arbeitgeberin tatsächlich

ausgerichtete Lohn höher als dieser Betrag, so dass eine Kompensationszahlung

ausscheidet: Der Lohn für April 2018 wurde in zwei Teilzahlungen von CHF 6'691.70

und CHF 1'616.06 ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 7, 9 und Beschwerdebeilage 5),

belief sich also insgesamt auf CHF 8'307.75. Für Juni 2018 gab die

Arbeitgeberin in der Lohnabrechnung (Beschwerdebeilage 7) und in der

«Bescheinigung über Zwischenverdienst» (Beschwerdebeilage 10) einen

Bruttolohn von CHF 6'669.20 an, wobei für Freitag, 1. Juni 2018 keine

Arbeitsstunden angegeben wurden. Eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin

vom 31. August 2018 (ALK-Nr. 8) ergab jedoch, dass die Beschwerdeführerin am 1.

Juni 2018 9 Stunden arbeitete und zum vereinbarten Stundenlohn entschädigt

wurde. Der Lohn für Juni 2018 erhöht sich somit um CHF 361.60 (9 x CHF

40.

) auf CHF 7'030.80.

Die Arbeitslosenentschädigung für Mai

2018.

hätte sich bei 23 Taggeldern auf CHF 7'109.30 belaufen. Der

vertraglich vereinbarte Lohn betrug CHF 7'393.10 (23 Tage à 8 Stunden à

CHF 40.18), lag also höher. Die Arbeitgeberin nannte zwar zunächst in der

«Bescheinigung über Zwischenverdienst» vom 13. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 9)

und in der Lohnabrechnung vom 31. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 6) einen

Bruttolohn von bloss CHF 6'743.50, wobei für den 1., 2. und 3. Mai 2018 keine

Arbeitsleistung und kein Lohn angegeben wurde (vgl. Beschwerdebeilage 9). Auf

eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 (ALK-Nr.

6) präzisierte die Arbeitgeberin diese Angaben jedoch am 11. Juli 2018

dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch im Mai 2018 zu einem

Arbeitspensum von 100 % gearbeitet habe und entsprechend bezahlt worden

sei (ALK-Nr. 7). Auf eine nochmalige Nachfrage vom 31. August 2018 (ALK-Nr. 8)

wurde ergänzt, der Beschwerdeführerin seien für den 1. Mai 2018 (Feiertag) 8

Stunden, für den 2. Mai 2018 7.9 Stunden und für den 3. Mai 2018 8.17 Stunden

entgolten worden. Der Betrag von CHF 6'743.50 erhöht sich somit um CHF 967.10

(24.07 Stunden à CHF 40.18) auf CHF 7'710.60 Damit lagen auch in diesem

Monat sowohl der vertraglich vereinbarte Lohn als auch das Arbeitsentgelt über

der Arbeitslosenentschädigung, sodass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen

entfällt.

Die Arbeitslosenentschädigung für Juli

2018.

hätte sich bei 22 Taggeldern auf CHF 6'800.20 belaufen. Sowohl der

vertraglich vereinbarte Lohn als auch der ausbezahlte Lohn (vgl. ALK-Nr. 10 f.)

waren höher.

7.

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, der durch die

Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin B.___ ab 1. April 2018 erzielte Lohn

übersteige die auf den jeweiligen Monat entfallende Arbeitslosenentschädigung,

so dass kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung bestehe. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

8.

8.1

Da die Beschwerdeführerin

unterliegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss dem auch im kantonalen

Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu

bezahlen hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich allerdings

rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer

Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu

verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör verletzt wurde und diese Verletzung

zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen

wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E.

5.4.3

mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier insofern erfüllt, als die

Beschwerdeführerin erst nach dem Einspracheentscheid Kenntnis von den

zusätzlichen Auskünften erhielt, welche die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin

eingeholt hatte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde als solche

ohnehin erhoben worden wäre, hielt die Beschwerdeführerin doch auch im weiteren

Verlauf an ihrer – wie dargelegt, unzutreffenden – Interpretation des

Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2017 fest. Zu entschädigen ist daher einzig der

Aufwand, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingespart worden wäre, wenn die

erwähnten Unterlagen der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren zur

Kenntnis gebracht worden wären. Dieser ist ermessensweise auf 2.5 Stunden

festzusetzen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und der

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 673.00.

Die von der Beschwerdeführerin weiter

verlangte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren kann ihr im

vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden. Zudem bestünde kein entsprechender

Anspruch (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts

9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2).

8.2

Das Beschwerdeverfahren ist, was

die Gerichtskosten anbelangt, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 673.00 (inkl.

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer