Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.189

Unfallversicherung

13. Mai 2020Deutsch41 min

Beschwerdeführer), geb. 1969, war als Angestellter der B.___ GmbH bei der Helvetia

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Mustafa Ates

Beschwerdeführer

gegen

Helvetia Schweizerische

Versicherungsgesellschaft AG,

vertreten durch Helvetia Versicherungen Rechtsdienst Personenversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1969, war als Angestellter der B.___ GmbH bei der Helvetia

Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 13. Februar

2017 an der rechten Schulter verletzte (s. Akten der Beschwerdegegnerin / Helvetia SI).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einen

Leistungsanspruch, da die Schulterbeschwerden ab 3. April 2017 nicht

überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 13. Februar 2017 stünden. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten

Leistungen, insbesondere der Taggelder bis 28. Juli 2017 (vgl. Helvetia-Nr.

AU3), wurde verzichtet (Helvetia-Nr. K12). Die dagegen erhobene Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 ab (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 21. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 21. Juni 2018 aufzuheben und die [Beschwerdegegnerin]

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten

Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2018 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers (A.S. 21 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am

19. Februar 2019 einen zusätzlichen Beleg einreichen (A.S. 48).

2.4 Am 26. Februar 2019 findet vor

dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung des Beschwerdeführers statt (A.S. 56 ff.). Dieser lässt

beantragen, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin

erklärt, dass nur die Kausalität ab 3. April 2017 streitig sei.

2.5 Der Präsident teilt den Parteien

am 25. März 2019 mit, es sei beabsichtigt, bei Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein

monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 59 ff.).

Der Beschwerdeführer verzichtet am 30. April 2019 auf Einwände gegen den

Experten und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 76). Die Beschwerdegegnerin

wiederum lehnt den Experten mit Eingabe vom 26. April 2019 ab und schlägt zwei

andere Ärzte vor (A.S. 64 ff.). Weiter beantragt sie, dem Experten sei der

Fragenkatalog zu unterbreiten, den sie üblicherweise verwende; falls das

Gericht an den eigenen Fragen festhalte, sei eine Nachfrist zur Formulierung

konkreter Zusatzfragen zu setzen. Schliesslich werde verlangt, dem Experten die

vollständigen Akten einschliesslich der MR-Arthrographie vom 4. April 2017

vorzulegen.

Der Präsident weist die Anträge der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 ab und erteilt Dr. med. C.___

den Begutachtungsauftrag (A.S. 77 ff.).

2.6 Dr. med. C.___ erstattet das

Gerichtsgutachten am 8. August 2019 (A.S. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin

bemerkt dazu am 10. September 2019 (A.S. 114 ff.), sie sei bereit, das Ereignis

vom 13. Februar 2017 als Unfall anzuerkennen, sofern der Status quo sine auf

den 28. Juli 2017 festgelegt werde. Halte der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde fest, so begehre sie deren Abweisung; eventualiter sei ein neues

Gerichtsgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer wiederum hält am 26.

September 2019 am Antrag auf vollumfängliche Gutheissung seiner Beschwerde vom

21. August 2018 fest (A.S. 121 f.). Sein Vertreter reicht zudem eine Kostennote

ein (A.S. 123 f.).

2.7 Der Präsident teilt den Parteien

am 18. Oktober 2019 mit, es sei im Hinblick auf das Bundesgerichtsurteil

8C_22/2019 vom 24. September 2019 beabsichtigt, Dr. med. C.___

Ergänzungsfragen zu stellen (A.S. 59 ff.). Der Beschwerdeführer

verzichtet am 31. Oktober 2019 auf Einwände und eigene Fragen (A.S. 128).

Die Beschwerdegegnerin wiederum verlangt am 8. November 2019 eine Anpassung der

vorgesehenen Ergänzungsfragen (A.S. 129 ff.). Diesem Begehren entspricht der

Präsident mit Verfügung vom 15. November 2019 teilweise (A.S. 132 f.).

2.8 Dr. med. C.___ beantwortet die

ihm gestellten Ergänzungsfragen am 27. November 2019 (A.S. 135 ff.). Die

Beschwerdegegnerin bekräftigt in der Folge am 11. Dezember 2019 ihren

Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 143 f.). Der Beschwerdeführer

wiederum hält am 27. Januar 2020 am Antrag auf vollumfängliche Gutheissung

seiner Beschwerde fest (A.S. 153 ff.). Sein Vertreter reicht ausserdem eine neue

Kostennote ein (A.S. 151 f.).

2.9 Die Beschwerdegegnerin gibt am

3. Februar 2020 eine weitere Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde ab (A.S. 157 f.). Diese geht am 4. Februar 2020 zur

Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 159), der sich in der Folge nicht

dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 21. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall

ein Ereignis vom 13. Februar 2017 zu beurteilen ist, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

2.1

2.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

2.1.2

Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren

sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen noch

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung

oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.1.3

2.1.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der

behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.1.3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.1.3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand,

wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine),

erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze

gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9

E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2).

2.2

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von

Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt

zwar keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges

Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage (wie in der

Rechtsprechung zum früheren Art. 9 Abs. 2 aUVV) mehr voraus. Insoweit führt

grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG

genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um

eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen

werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen

Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der

vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch auf Grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die

Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales

Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp.

harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den

Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von

medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte

Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen.

Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens

der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder

gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht

gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der

Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die

fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.6, zur Publ.

vorgesehen). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art.

4.

ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig,

bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der

Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht (a.a.O., E. 9.1).

2.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018

vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer erklärte in

der Unfallmeldung vom 28. April 2017 (Helvetia-Nr. M2), er habe sich am 13.

Februar 2017 beim Hochstellen von Waren am rechten Arm verletzt und einen

Bänderriss zugezogen. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt, bei

der er ausgerutscht sei. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht.

Zuvor sei er nie wegen ähnlicher Beschwerden in Behandlung gewesen.

3.1.2

Im Unfallprotokoll

vom 21. September 2017 beschrieb der Beschwerdeführer das Geschehnis vom 13.

Februar 2017 im Wesentlichen wie folgt (Helvetia-Nr. SI1):

Er sei auf einem

Palettrolli gestanden, auf dem sich ein Palett mit vollen Cola-flaschen

befunden habe. Von dort aus habe er zwei Schachteln heruntergenommen und an

seinen Kollegen weitergereicht. Sodann habe er vom Palett auf den Boden

heruntersteigen wollen. Dabei habe er das Gleichgewicht verloren, sei mit dem

rechten Arm hängengeblieben und auf den Boden gefallen. Dabei habe er die

rechte Schulter nochmals am Palett angeschlagen.

3.1.3

Die Schadeninspektorin der

Beschwerdegegnerin besuchte den Beschwerdeführer am 21. September 2017 (Helvetia-Nr.

SI). In ihrem Bericht gab sie ergänzend zum Unfallprotokoll an, der Beschwerdeführer

könne nicht erklären, wo er mit dem rechten Arm hängen geblieben sei und ob er

diesen verdreht habe. Der Sturz sei aus ca. 2 m Höhe erfolgt. Der

Beschwerdeführer sei nicht auf die Schulter gefallen, sondern habe diese

seitlich an der Palette angeschlagen. Zuvor habe er nie eine Verletzung der

rechten Schulter erlitten und sei beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall seien

sofort starke Schmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer den Arm

während einer Stunde habe ruhig halten müssen. Er habe dann aber wieder

gearbeitet. In den folgenden Wochen habe er immer unter Schmerzen in der

rechten Schulter gelitten, aber gedacht, dies werde wieder vorbeigehen. Die

Schmerzen seien indes immer stärker geworden und die Beweglichkeit des rechten

Arms habe sich immer mehr verschlechtert. Der Arm habe weder seitlich noch nach

oben ausgestreckt werden können. Auch die Nachtruhe sei schmerzbedingt

erheblich eingeschränkt gewesen. Als die Firma dann Ende März resp. Anfang

April 2017 umgezogen sei, seien die Schmerzen so stark geworden, dass er nicht

mehr habe arbeiten können und einen Arzt habe aufsuchen müssen. Aktuell führe

schon eine geringe Belastung zu einer Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer gebe

an, dass er weder schwere Sachen heben oder tragen noch Überkopfarbeiten

ausführen könne. Die Beschwerden hätten sich in der letzten Zeit um 50 %

reduziert.

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer suchte am 3. April 2017 Dr. med. D.___, Arzt für Innere

Medizin FMH, auf. Dieser hielt im Bericht vom 31. Mai 2017 fest (Helvetia-Nr. M3),

der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit

der rechten Schulter, nachdem er vor ca. zwei Monaten auf diese gestürzt sei. Die

MR-Arthrographie vom 7. April 2017 ergab folgende Befunde (Helvetia-Nr. M1):

· Feine articularseitige Partialruptur der

Supraspinatussehne im vordersten Abschnitt, im mittleren bis hinteren Abschnitt

eher bursalseitige Sehnen-Aufrauhung mit leichtem Reizzustand in der Bursa

subacromialis. Insgesamt aber keine höhergradige Läsion der

Rotatorenmanschette.

· Leicht verdickter axillärer Recessus mit

geringem Ödem. Die Befunde sind nicht ausgeprägt vorhanden, sie könnten aber

dennoch auf eine adhäsive Kapsulitis hinweisen bei entsprechendem klinischem

Korrelat.

· Deutliche Labrumveränderungen mit nicht

mehr erkennbarer Struktur im anterioren Abschnitt und zum Teil Einrissen im

superioren bis posterioren Anteil.

· Umschriebene Knorpelläsion inferior am

Glenoid.

Dr. med. D.___ schrieb den

Beschwerdeführer ab 28. April 2017 zu 100 % und ab 1. November 2017 noch

zu 50 % arbeitsunfähig (Helvetia-Nr. K23.1).

3.2.2

Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte

im Bericht vom 16. August 2017 (Helvetia-Nr. M4 S. 3) einen Sturz am 13.

Februar 2017 mit articularseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und

subacromialem lmpingement. Der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer habe

versucht, der Verletzung keine Beachtung zu schenken, sich aber nach zwei

Monaten in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er klage vor allem über Nachtschmerzen

und könne den Schürzengriff kaum mehr ausführen. In der klinischen Untersuchung

seien Elevation und Abduktion im Seitenvergleich mit ca. 20° eingeschränkt.

Die Aussenrotation sei ebenfalls um ca. 30° reduziert. Das Anspannen des

Supraspinatus sei schmerzhaft, jedoch noch kräftig, und das Impingement-Zeichen

deutlich positiv.

3.2.3

Dr. med. F.___, beratender Arzt

der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. September 2017 (Helvetia-Nr. M5),

es liege ein unfallfremdes degeneratives Schulterleiden vor. Ein

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe nicht mehr. Der Status quo sine

sei am 1. März 2017 erreicht worden und der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

Es liege keine eindeutige unfallähnliche Körperschädigung vor.

3.2.4

Dr. med. G.___,

Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie sowie Vertrauensarzt SGV,

erstattete der Beschwerdegegnerin am 13. November 2017 ein Aktengutachten

(Helvetia-Nr. M7), worin er – gestützt auf die eigene Beurteilung der

MRI-Aufnahmen vom 27. Oktober 2017 – folgende Diagnose stellte:

AC-Gelenksdegeneration mit

subakromialem Impingement, Humeruskopfhochstand und degenerativen,

morphologisch fassbaren Korrelaten in der Supraspinatussehne vorn und dorsal,

kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit morphologisch fassbares

unfallkausales Korrelat.

Dr. med. E.___ konstruiere eine

unfallkausale Ätiologie der vorliegenden Befunde. Angesichts der relevanten

Anzeichen einer vorbestehenden degenerativen, multilokulären Abnützung der

betroffenen Schulter handle es sich um keine unfallähnliche Körperschädigung

gemäss Art. 9 UVV. Das Ereignis sei im geschilderten Ablauf und dem bildgebend

fassbaren Korrelat unfallkausal nicht nachvollziehbar. Der Status quo sine sei

per 1. März 2017 ausgewiesen.

3.2.5

Dr. med. E.___ äusserte sich am

18.

Februar 2019 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers wie folgt zum Gutachten

von Dr. med. G.___ (A.S. 49 f.): Es habe für ihn – Dr. med. E.___ – kein Anlass

bestanden, am Sturzereignis zu zweifeln, das der Beschwerdeführer angegeben

habe. Die Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. G.___, der Ablauf

sei nicht plausibel, gelte nicht mehr als die Schilderung des

Beschwerdeführers. Die Ursache einer Arbeitsunfähigkeit könne multifaktoriell

sein. Das Unfallereignis spiele sicherlich eine Rolle. Dr. med. G.___

habe den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht gesehen. Der Umstand, dass

noch ein SLAP- und eine Knorpelläsion vorlägen, sei für ihn offenbar nicht

relevant. Was die Beurteilung der MR-Untersuchung durch Dr. med. G.___

angehe, so müsse die Aussage eines Radiologen höher gewichtet werden als

diejenige eines Spezialarztes für Unfallchirurgie. Zusammen mit der

Formulierung des Radiologen dürfe man von einem Riss als Unfallereignis

ausgehen. Es sei möglich, dass eine solche Rissbildung auch zu einem anderen

Zeitpunkt hätte auftreten können. Da der Beschwerdeführer aber zuvor nie wegen

seiner Schulter ärztlich behandelt worden sei, sei dies wenig wahrscheinlich.

3.3

Anlässlich der Parteibefragung

vom 26. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Aussagen

zum Unfallhergang (A.S. 57): Am 13. Februar 2017 habe er oben im Regal für

einen Kunden nach Verpackungsmaterial suchen wollen. Das Regal sei so 1,8 bis 2

m hoch, zusammen mit der Ware 3 bis 3,2 m. Oben und unten hätten jeweils drei

Paletten Platz. Sein Kollege habe ihn mit dem Gabelstapler 2 m in die Höhe

gehoben und sei dann mit dem Stapler anderswohin gegangen. Nachdem er oben

fertig gewesen sei, habe er gedacht, dass er alleine wieder hinunterkomme. Er

habe sich zwischen zwei Paletten befunden und auf beiden Seiten die Arme darauf

gelegt (der Beschwerdeführer winkelt dabei seine Arme an und hält sie, etwa auf

Schulterhöhe flach abgelegt, mit den Ellbogen gegen aussen). Links habe sich Verpackungsmaterial

auf der Palette befunden, rechts Cola-flaschen. Die Schachtel resp. die Palette

links habe dann nachgegeben und er sei auf dieser Seite weggekippt, während der

rechte Arm oben geblieben sei. Er sei auf den Boden gefallen und habe in der

rechten Schulter Schmerzen verspürt. Er habe gedacht, dass es trotzdem gehe.

Wegen des anstehenden Umzugs habe er dann mehr im Lager gearbeitet, worauf die

Schmerzen zugenommen hätten. Nach drei Wochen habe er sich beim Hausarzt

gemeldet und zehn Tage später einen Termin bekommen.

Ergänzend zu seiner

Aussage fertigt der Beschwerdeführer noch eine Zeichnung an (A.S. 54).

3.4

3.4.1

Dr. med. C.___ stellte

in seinem Gutachten vom 8. August 2019 (A.S. 82 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 100):

Unfallkausal:

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit (Aussendienstmitarbeiter):

· Status nach Distorsion und Kontusion des

rechten Schultergelenkes

· am 13. Februar 2017 (1. Unfallereignis

am Arbeitsplatz) und am 26. Februar 2017 (2. Unfallereignis,

Freizeitunfall, Sturz beim Skifahren)

· bei radiologisch nachgewiesener

articularseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne, leichtem Reizzustand in

der Bursa subacromialis und adhäsiver Capsulitis mit zusätzlichen deutlichen

Labrumveränderungen und zum Teil Einrissen im superioren bis posterioren Anteil

sowie umschriebener Knorpelläsion inferior am Glenoid.

· funktional: Belastungsabhängige mögliche

geringe Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

· Keine

Nicht unfallkausal:

Mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

· Keine

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

· Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem

leichten Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance

Bis zum Unfallereignis von 2017 sei der Beschwerdeführer

gesund gewesen. Zuvor sei er nie auf die rechte Schulter gefallen und habe sich

keine Zerrung oder Überlastung im rechten Schultergelenk zugezogen (A.S. 90). Der

Beschwerdeführer gebe an, er sei am 13. Februar 2017 auf einer Palette mit Colaflaschen

gestanden, habe von dort aus in ca. 3 bis 4 m Höhe zwei Schachteln vom Regal

heruntergenommen und sie seinem Kollegen auf dem Boden weitergereicht. Danach

habe er von der Palette heruntergehen wollen, dabei aber das Gleichgewicht

verloren. Mit abduzierten Armen habe er sich seitlich festhalten wollen und sei

mit dem rechten Arm, nachdem die Kästen nachgegeben hätten, hängen geblieben.

Dabei habe er sich den rechten Arm erheblich verzerrt. Als Folge des unsicheren

Standes sei er auf den Boden gestürzt und habe sich die rechte Schulter

nochmals an der Palette erheblich angeschlagen. Er habe sofort Beschwerden in

der rechten Schulter verspürt und zunächst kurzfristig seine Arbeit

unterbrechen müssen. Auf Grund des Arbeitsanfalles habe er sich aber nicht beim

Arzt gemeldet, da er trotz seiner Beschwerden habe weiterarbeiten wollen. Die

nächtlichen Beschwerden hätten sich allmählich in der Schulter entwickelt und

die Schmerzen seien zunehmend stärker geworden. Erst im Rahmen der aktuellen

Anamneseerhebung berichte der Beschwerdeführer von einem zweiten Unfallereignis

ca. zwölf bis 13 Tage nach dem 13. Februar 2017. Er sei beim Skifahren aus dem

Gleichgewicht geraten und mit nach vorne gestreckten Armen nach vorne gefallen,

wobei er erneut versucht habe, sich mit dem rechten Arm abzufangen. Dies habe

die Beschwerden erheblich verstärkt. Er habe trotzdem versucht, zunächst

weiterzuarbeiten. Eine Erklärung, warum er dieses Unfallereignis erst jetzt zur

Sprache bringe, könne er nicht nennen. Da aber die Beschwerden immer stärker

geworden seien, habe er im April den Hausarzt aufgesucht (A.S. 91). Gegenwärtig

habe sich insgesamt eine Linderung der Beschwerden eingestellt (A.S 92).

Das aktuelle MRI der rechten Schulter bestätige die bekannten Veränderungen der

Supraspinatussehne und die leichten degenerativen Veränderungen. Anhand dieser Aufnahme

könne keine wesentliche Läsion der Rotatorenmanschette beschrieben werden. Die

Veränderungen des Labrums würden teilweise als anatomische Variante gedeutet

und nicht vorwiegend als eine traumatische Verletzungsfolge angesehen (A.S. 95).

Beide Unfälle seien (unter der

Voraussetzung, dass das zweite Ereignis vom 26. Februar 2017 zutreffe) geeignet,

zur Verletzung im Schultergelenk zu führen oder Vorschädigungen zu aktivieren

(A.S. 98). Die Darstellung, dass diese Verletzungsfolgen aus beiden Unfällen

Schmerzen ausgelöst und Funktionseinschränkungen nach sich gezogen hätten, sei

glaubhaft (A.S. 97). Es sei zu einfach, einen Unfallkausalzusammenhang nur wegen

der degenerativen Veränderungen abzulehnen, wie dies die Dres. F.___ und G.___

täten. Auch das bislang in den Akten nicht erwähnte Unfallereignis vom 26.

Februar 2017 müsse als wesentlicher Faktor berücksichtigt werden. Die

radiologischen Befunde bestätigten zum einen typische Verletzungsfolgen, gäben aber

auch Hinweise auf mögliche frühere Verletzungen, speziell seitens des Labrums. Auch

das Sturzereignis vom 26. Februar 2017 dürfte sehr wahrscheinlich zur Überreizung

speziell des Labrums und / oder Verletzungsfolgen geführt haben. Insgesamt sei

davon auszugehen, dass am 13. Februar 2017 und 13 Tage später ein

vorgeschädigtes Schultergelenk getroffen worden sei. Die Aktivierung der

bereits vorliegenden Schäden, aber auch diese Verletzung hätten die Beschwerden

in Gang gesetzt. Bei einer Gesamteinschätzung des Befundes und der

Vorgeschichte sei auf orthopädischem Gebiet ein Teil der geltend gemachten

Beschwerden auf die Unfallereignisse zurückzuführen. Schwierig sei jedoch eine

quantifizierende Abgrenzung der Folgen aus beiden Unfällen. Das bislang in den

Akten nie erwähnte Unfallereignis vom 26. Februar 2017 sei in der

Fragestellung der Kausalität von erheblicher Wichtigkeit, da es massgeblich den

weiteren Verlauf mitbestimmt haben dürfte und die Auswirkungen des

Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 erheblich überlagere. Die Bildbefunde

und Untersuchungsbefunde vom April 2017 seien somit Befunderhebungen nach diesen

beiden Unfällen. Es lägen keine Daten vor, welche die Symptomatik und

Befundlange rein nur nach dem Unfallereignis vom 26. [recte wohl: 13.] Februar

2017.

objektiv dokumentieren könnten. Der Beschwerdeführer habe weitergearbeitet

und sei sogar sportlich aktiv gewesen, so auch beim Skifahren. Es dürfe

angenommen werden, dass zwar nach dem Ereignis vom 13. Februar 2017 ein

gewisses Ausmass an Schulterbeschwerden bestanden habe, aber erst nach dem

nochmaligen Sturz ca. 13 Tage später habe sich die

Beschwerdesymptomatik so verstärkt, dass es zu einem Arztbesuch, zur MRI-Abklärung

und zur attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Zwar seien beide

Unfallereignisse geeignet, gewisse Schulterbeschwerden zu generieren, aber die

Symptomatik scheine überwiegend wahrscheinlich erst durch das zweite Ereignis soweit

zugenommen zu haben, dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Damit

scheine überwiegend dem zweiten Ereignis der höhere Anteil an der medizinischen

(natürlichen) Kausalität der gegenwärtigen Beschwerden zuzukommen. Eine

genauere Quantifizierung sei jedoch ohne objektive Datenlage vor dem zweiten

Unfallereignis vom 26. Februar 2017 nicht möglich. Trotz der ansonsten derzeit

konsistenten Verhaltensweisen falle doch auf, dass der Beschwerdeführer diesen

für die kausale Beschwerdebewertung durchaus wichtigen Freizeit- / Sportunfall

bislang nie erwähnt habe, trotz mehrerer Befragungen durch verschiedene

Personen; vielmehr habe er seine Beschwerden in der Vergangenheit immer im

Kontext des Arbeitsunfalles dargestellt. Insgesamt sei die Kausalität

vorübergehend zu bejahen und die zweimal neun Behandlungen auf die beiden

Unfallereignisse zurückzuführen. Weitere Behandlungen gingen jedoch nicht mehr

auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 und die zweite Verletzung ca. 13 Tage

später zurück (A.S. 98). Die Verletzungsfolgen hätten zu einer

Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Funktion im rechten Schultergelenk

geführt. Durch den Unfall vom 13. Februar 2017 schienen die Auswirkungen

noch eher leicht gewesen zu sein; erst nach dem zweiten Unfallereignis vom 26.

Februar 2017 hätten die schulterbezogenen Beschwerden zugenommen und die Schulterbelastbarkeit

sei mittelgradig vermindert gewesen (A.S. 99).

Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden, insbesondere in der Vergangenheit, seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 13. Februar 2017 und dem vom 26. Februar 2017

zuzuordnen. Ein Teil der Labrumveränderung sei dabei als unfallfremder Befund

zu bewerten. Die als kausale Unfallfolgen (aus beiden Unfällen) anzusehenden

Veränderungen hätten in der Vergangenheit deutliche Auswirkungen auf die

Belastbarkeit des rechten Schultergelenkes gehabt, vor allem beim Heben und

Tragen von schweren Lasten sowie dauernden Tätigkeiten auf oder über

SchuIterhöhe. Die teilweise vorbestehenden degenerativen Veränderungen des

Labrums trügen nur zu einem geringen Teil zur Schmerzgenese und den akuten

Befunden bei. Aktuell seien die Einschränkungen der Schulterbelastbarkeit und

der Schulterfunktion auch nur noch gering; es würden auch keine analgetischen

Massnahmen als erforderlich gesehen, allenfalls bedarfsweise nach längeren

Belastungen. Die klinische Untersuchung der rechten Schulter ergebe eine gute Funktionalität.

Nur die auch aktuell feststellbaren radiologischen Befunde erklärten

nachvollziehbar eine leichte Belastbarkeitsminderung der rechten Schulter (A.S. 102).

Der Status quo ante bzw. quo sine sei

überwiegend wahrscheinlich ca. ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis erreicht

worden, dann seien die degenerativen Veränderungen in den Vordergrund getreten.

Das Unfallereignis habe vorübergehend zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung des leichten krankhaften Vorzustandes (Labrumveränderung)

geführt. Seit Januar 2018 sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine seinem

Fähigkeitsprofil entsprechende Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinbusse

von 20 % auszuüben (A.S. 103).

3.4.2

Dr. med. H.___, beratender Arzt

der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019 (Beilage

zur Eingabe vom 10. September 2019) dafür, das Gutachten sei nicht schlüssig.

Der Status quo sine / ante sei erreicht, womit kein Dauerschaden möglich sei. Die

vorliegende Listenverletzung in Form eines Sehnenrisses sei vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Es habe bereits ein degenerativer

Labrumschaden bestanden. Ein Sturz auf die Schulter oder nach vorne mit

Abstützen sei kein geeignetes Ereignis. Dafür müsste eine Luxation vorgelegen

haben, was nicht der Fall sei. Auch das Alter spreche für eine Degeneration.

3.4.3

In seiner Ergänzung zum Gutachten

vom 27. November 2019 (A.S. 135 ff.) führte Dr. med. C.___ aus, das

erste Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Reizung im Schultergelenk zu

verursachen, da es zunächst aus einer physiologischen Belastung durch das

plötzliche Nachgeben der linken Palette zu einer unphysiologischen Belastung

der Muskelmanschette des rechten Schultergelenkes gekommen sei mit

nachfolgender plötzlicher Zugbelastung bei dem Versuch, sich mit dem rechten

Arm festzuhalten. Hierbei könne eine möglicherweise bereits vorbestehende

Texturstörung eine Zerrung mit Reizung der Supraspinatussehne verursacht haben.

Dies sei wie in der Literatur beschrieben als Verletzungsfolge und

Unfallmechanismus anzusehen. Die zusätzliche Prellung der rechten Schulter

dagegen habe keine Auswirkung gehabt, da die Drehmanschette durch den

knöchernen Schutz der Schulterhöhe und den Deltamuskel gut geschützt sei. Erst

das zweite Unfallereignis habe eine erhebliche Schmerzproblematik mit

zunehmender Tendenz verursacht, die letztendlich zur Inanspruchnahme eines

Arztes geführt habe. Somit sei auf Grund des ersten Unfalls vom 13. Februar

2017.

keine wesentliche Behandlungskonsequenz notwendig gewesen, da die

berufliche Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei und der Beschwerdeführer

die Beschwerden relativ gut habe kompensieren können. Eine SLAP-Läsion sei in

aller Regel ein Überlastungsschaden (Texturstörung). Sie könne nur beim

Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als Unfallfolge bewertet

werden. Typische Mechanismen, die zu einer Verletzung des superioren Labrums

führten, seien eine inferiore Subluxation mit Traktion der langen Bizepssehne

oder eine Schulterluxation mit einem Aussenrotations-Abduktionsmechanismus. Eine

solche Verletzung treffe auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 nicht

zu, da keine Begleitverletzung vorliege, so dass von einem vorwiegend

degenerativen Schaden ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich

zum Zeitpunkt des Unfalls im 48. Lebensjahr befunden. Ab dem 40. bis

50.

Lebensjahr nähmen degenerative Veränderungen signifikant zu. Zusammenhangstrennungen

der Rotatorenmanschette würden in diesem Lebensalter zunehmend zu einem

Regelbefund auch ohne Beschwerden. Das Ereignis vom 13. Februar 2017 sei

zwar geeignet, Schulterbeschwerden auszulösen, die aber in diesem Fall nur als

gering einzuschätzen seien. Der Beschwerdeführer gebe an, vor dem

Unfallereignis vom 13. Februar 2017 unter keinen Schulterbeschwerden gelitten

und auch keine Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Erst durch das zweite

Unfallereignis seien erhebliche Beschwerden in Gang gesetzt worden. Wie bereits

beschrieben, habe das erste Unfallereignis nur ganz kurzfristig zu einer

Arbeitsaussetzung geführt und es sei deswegen keine ärztliche Behandlung

notwendig gewesen. Es sei keine Unfallmeldung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei

in der Lage gewesen, seine sportlichen Aktivitäten ohne Einschränkung

fortzusetzen. Damit habe bei Gesamteinschätzung das erste Unfallereignis zu

keiner wesentlichen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit geführt. Folglich sei

davon auszugehen, dass die erwähnte Partialruptur mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung

zurückgehe.

3.5

3.5.1

Gestützt auf die Ergebnisse der

gerichtlichen Parteibefragung vom 26. Februar 2019, einschliesslich der vom

Beschwerdeführer damals angefertigten Zeichnung (s. E. II. 3.3

hiervor), ist beim Vorfall vom 13. Februar 2017 von folgendem Ablauf

auszugehen: Der Beschwerdeführer befand sich in einer Lagerhalle in einer Höhe

von rund 3 m auf einer Art Gerüst, das der Warenablage diente. Er war dorthin

gelangt, indem ihn ein Arbeitskollege mit einem Gabelstapler oder einem

ähnlichen Gerät hochgehoben hatte. Nachdem der Beschwerdeführer seine

Verrichtungen auf dem Gerüst beendet hatte, wollte er wieder hinuntersteigen.

Da sich der Kollege nicht mehr in der Nähe befand, beschloss der

Beschwerdeführer, dies ohne Unterstützung zu tun. Zu diesem Zweck liess er

seinen Körper, die Beine voran, langsam in eine Lücke zwischen zwei Paletten

fallen, welche ein Stück weit aus dem «Gerüst» hinausragten. Mit den Armen

stützte er sich links und rechts jeweils auf einer Palette ab. Die Palette

unter dem linken Arm, die nur mit leichten Waren beladen war, gab jedoch nach

und der Beschwerdeführer stürzte mit der linken Körperseite hinunter. Da die

Palette rechts mit mehr Gewicht beladen war, gab sie nicht nach und der

Beschwerdeführer blieb mit dem rechten Arm zunächst «hängen», bevor er auch auf

dieser Seite hinunterfiel.

3.5.2

Das behauptete zweite Unfallereignis

vom 26. Februar 2017 lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachweisen. Der Beschwerdeführer erwähnte nach der Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin nie einen solchen Sturz beim Skifahren, weder im

Unfallprotokoll noch gegenüber den behandelnden Ärzten oder der Inspektorin der

Beschwerdegegnerin, obwohl ihn diese eingehend befragt hatte (s. E. II. 3.1.3

hiervor). Auch vor dem Versicherungsgericht brachte der Beschwerdeführer

zunächst nichts dergleichen vor, weder in seiner Beschwerdeschrift noch im

Rahmen der Parteibefragung. Er gab vielmehr stets an, seine Beschwerden nach

dem Vorfall vom 13. Februar 2017 hätten sich im Lauf der Zeit derart

verschlimmert, dass er den Arzt aufgesucht habe. Die Schmerzen, welche den

Beschwerdeführer zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin veranlassten, wurden

mit anderen Worten immer nur mit diesem einen Ereignis in Verbindung gebracht.

Wenn der Beschwerdeführer nun anlässlich der Begutachtung am 6. Juni 2019 erstmals

von einem zweiten Sturz berichtet, der kurz nach dem ersten Sturz geschehen

sein soll, so erscheint dies als völlig unglaubwürdig. Es leuchtet schlicht nicht

ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand so lange unerwähnt blieb, zumal der

Beschwerdeführer keine Gründe für dieses Versäumnis nennen kann. Da er im

verwaltungsinternen Verfahren der Beschwerdegegnerin ausreichend Gelegenheit

hatte, den Unfallablauf zu schildern, und seine neue Darstellung keine blosse

Präzisierung der ursprünglichen Angaben darstellt, kommt seiner «Aussage der

ersten Stunde» grösseres Gewicht zu. Dies muss umso mehr gelten, als sich der

Beschwerdeführer erst auf einen zweiten Unfall berief, nachdem die

Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch aus dem Unfall vom 13. Februar

2017.

verneint hatte. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass der

Beschwerdeführer mit dem angeblichen zweiten Unfall eine zusätzliche Erklärung für

seine anhaltenden Beschwerden liefern und so seine Position im Rechtsstreit mit

der Beschwerdegegnerin stärken wollte (s. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil

8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3).

3.6

3.6.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das

Unfallereignis vom 13. Februar 2017, als der Beschwerdeführer stürzte und es

dabei zu einer plötzlichen äusseren Krafteinwirkung auf die rechte Schulter

kam, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Beschwerden steht, welche über

den 3. April 2017 hinaus fortbestanden.

3.6.2

Die behandelnden Ärzte Dr. med. D.___

und Dr. med. E.___ gehen zwar von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall vom

13.

Februar 2017 und den Schulterbeschwerden aus (E. II. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.5

hiervor). Ihre knappen und wenig aussagekräftigen Berichte entbehren jedoch

einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Frage und sind nicht geeignet,

einen Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich zu machen. Soweit Dr. med. E.___

darauf hinaus will, es müsse auf die Einschätzung des Radiologen abgestellt

werden, denn dieser sei zur Beurteilung der Kausalitätsfrage besonders

kompetent (E. II. 3.2.5 hiervor), so ist dies unzutreffend (Urteil des Bundesgerichts

8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), was den

Beweiswert der fraglichen Berichte zusätzlich mindert.

3.6.3

Das Gerichtsgutachten vom 8.

August 2019 erfüllt im Grundsatz die Anforderungen der Rechtsprechung an eine

beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von

einem unabhängigen Facharzt, der als orthopädischer Chirurg qualifiziert war,

die geltend gemachten Schulterbeschwerden zu beurteilen. Der Experte Dr. med. C.___

hat den Beschwerdeführer gründlich untersucht (A.S. 93 - 95), dessen subjektiven

Angaben festgehalten (A.S. 90 - 93), sich ausführlich mit den

Vorakten und der Anamnese befasst (A.S. 84 - 90) sowie seine Schlussfolgerungen

begründet (A.S. 96 - 100). Dennoch bestehen in zweierlei Hinsicht

Vorbehalte gegenüber dem Gerichtsgutachten: Einerseits ging der Experte in

seiner Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2017

einen zweiten Unfall erlitten habe, was jedoch auf Grund der Beweiswürdigung

des Versicherungsgerichts nicht der Fall ist. Andererseits erging das

Gutachten, bevor das Bundesgericht seinen Grundsatzentscheid zur revidierten

Bestimmung über die unfallähnlichen Körperschädigungen fällte (s. dazu E. II.

2.2

hiervor). Vor diesem Hintergrund ersuchte das Gericht den Experten, sein

Gutachten zu ergänzen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.

Betrachtet man nun das Gutachten zusammen mit dieser Ergänzung vom 27. November

2019, so ergibt sich folgende Sachlage:

Der Experte misst dem Unfallereignis vom

13.

Februar 2017 nur eine geringe Bedeutung für das Beschwerdebild bei. Dies

ergibt sich namentlich aus seiner ergänzenden Stellungnahme (E. II. 3.4.3

hiervor), worin er vertieft auf diesen Punkt eingeht, und korrespondiert mit

der Bildgebung vom 7. April 2017, wonach keine höhergradige Läsion der

Rotatorenmanschette vorlag (E. II. 3.2.1 hiervor).

Was die Partialruptur der

Supraspinatussehne angeht, so handelt es sich beim massiven plötzlichen

Hochreissen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher

Beschleunigung des Körpers, um einen Verletzungsmechanismus, der die

Rotatorenmanschette potentiell gefährdet (s. dazu Alfred Schönberger /

Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin in: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9.

Aufl., Berlin 2017, S. 432 f. + 435). Ein solcher Unfallhergang

Dispositiv

bildet demnach ein Indiz für eine unfallbedingte Verletzung, doch müssen die besonderen

Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Dazu führt der Experte aus, das

Ereignis vom 13. Februar 2017 mit der Zugbelastung des rechten Arms sei geeignet

gewesen, eine Reizung resp. Zerrung im Schultergelenk zu verursachen. Von

einer Ruptur ist mithin keine Rede. Zu dieser Beurteilung gelangte der Experte

im Übrigen, nachdem ihm das Gericht den exakten Sachverhalt, von dem es

ausging, vorgelegt und dazu Ergänzungsfragen gestellt hatte. Weiter hält der

Experte fest, dass das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 keine grösseren

Auswirkungen gehabt habe. Dies begründet er nachvollziehbar mit dem Schmerzverlauf

und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der ersten Zeit nach dem Vorfall.

Der Beschwerdeführer legte zwar nach dem Sturz die Arbeit schmerzbedingt

nieder, allerdings nur für eine Stunde (E. II. 3.1.3 hiervor). Danach nahm er seine

Tätigkeit wieder auf und arbeitete mehrere Wochen. Hinzu kommt, dass er sich in

diesem Zeitraum auch sportlich betätigte, was ihm offenbar keine Probleme bereitete.

Erst im weiteren Verlauf verstärkten sich die Beschwerden derart, dass der

Beschwerdeführer einen Arzt aufsuchte und arbeitsunfähig geschrieben wurde. Vor

diesem Hintergrund darf ein Zusammenhang zwischen Unfall und Schulterverletzung

füglich verneint werden, was sich auch mit der medizinischen Fachliteratur

deckt. Danach wäre bei einer traumatischen Schulterverletzung zu erwarten, dass

unmittelbar nach dem Unfall ein starker initialer Schmerz auftritt, der

innerhalb von 24 Stunden zu einem Arztbesuch führt und im weiteren Verlauf eher

abklingt (Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434 + 435).

Beim Beschwerdeführer liegt indes kein solcher Decrescendo-Verlauf vor, sondern

ein Crescendo-Verlauf, d.h. die Symptomatik, aus welcher er seinen

Leistungsanspruch ableitet, stellte sich erst mit Verzögerung ein (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.1). Da zeitnah zum

Ereignis vom 13. Februar 2017 keine ärztliche Untersuchung, geschweige

denn eine bildgebende Abklärung erfolgte, ist nicht nachgewiesen, dass bereits

damals eine Partialruptur der Sehne bestand oder charakteristische Befunde wie

eine Schwellung vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer spricht lediglich

allgemein von Schmerzen, erwähnt aber keine spezifischen Beeinträchtigungen wie

eine Pseudoparalyse, welche für eine relevante Schulterverletzung sprechen würden

(Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434 + 435). Aus dem

Umstand, dass er vor dem 13. Februar 2017 gänzlich beschwerdefrei war,

kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten (s. dazu E. 2.1.3.1 hiervor). Was

die Prellung der Schulter beim Sturz betrifft, so hält der Experte dafür, eine direkte

Krafteinwirkung stelle keinen geeigneten Unfallmechanismus für eine

Schulterverletzung dar (so auch Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O.,

S. 433). Soweit sich aus der Publikation «Degenerative oder traumatische

Läsionen der Rotatorenmanschette» (Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263)

eine andere Betrachtungsweise ergibt, kann darauf nicht abgestellt werden (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2).

Aus der dokumentierten Labrumveränderung

ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Der Experte hält

einerseits fest, dabei handle es sich teilweise um eine Normvariante.

Andererseits merkt er an, dass eine solche Veränderung nur dann als traumatisch

bedingt gelten könne, wenn eine einschlägige Begleitverletzung vorliege (so

auch Dr. med. H.___, E. II. 3.4.2 hiervor). Solche Verletzungen sind hier

jedoch nirgends dokumentiert worden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht. Ergänzend weist der Experte darauf hin, dass degenerative

Veränderungen der Rotatorenmanschette im Alter des Beschwerdeführers, zwischen

40 und 50 Jahren, signifikant zunehmen würden (s.a. Schönberger / Mehrtens

/ Valentin, a.a.O., S. 431), was die Annahme einer degenerativen Genese der

Labrumveränderung zusätzlich stützt.

Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weder die Partialruptur der

Supraspinatussehne noch die Labrumveränderung auf den Unfall vom 13. Februar

2017 zurückgehen, auch nicht im Sinne einer Teilursache (was im Übrigen auch

der Auffassung der Dres. F.___ und G.___ als beratende Ärzte der

Beschwerdegegnerin entspricht, s. E. II. 3.2.3 f.). Es fehlt mit anderen Worten

am Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten organischen Veränderungen und

dem massgeblichen Unfallereignis. Dieses hat lediglich vorübergehend, im Sinne

einer Reizung der Schulter, eine gewisse Verschlimmerung des unfallfremden

Vorzustandes bewirkt. Die Dauer von sechs Monaten, welche sich dazu im

Gerichtsgutachten findet, bezieht auch den nicht erwiesenen Unfall vom 26.

Februar 2017 ein, kann hier also nicht massgeblich sein. Die besagte

Verschlimmerung nach dem 13. Februar 2017 war jedoch offenkundig nur geringfügig,

da sie weder einen relevanten Arbeitsunterbruch nach sich zog noch ärztliche

Massnahmen erforderte und zudem eine sportliche Betätigung gestattete. Fehlte

es aber an einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer

Behandlungsbedürftigkeit, so entstand auch kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin

für den Unfall vom 13. Februar 2017.

3.7 Was die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte unfallähnliche Körperverletzung betrifft, so liegt zwar mit

dem (teilweisen) Riss der Supraspinatussehne eine Listenverletzung im Sinne des

Gesetzes vor. Da aber dieser Sehnenriss nicht auf den Unfall vom 13. Februar

2017 zurückgeführt werden kann (E. II. 3.6.3 hiervor) und danach kein initiales

Ereignis belegt ist (E. II. 3.5.2 hiervor), erübrigt sich eine Prüfung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019

E. 9.2 und E. 10, zur Publ. vorgesehen). Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ in

der Ergänzung zum Gutachten zum Schluss gelangt, dass die Partialruptur zu mehr

als 50 % auf Abn.zung zurückgeht. Damit wäre der Beschwerdegegnerin der

Entlastungsbeweis (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) gelungen.

3.8 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

5.1 Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4

S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die im Zeitpunkt des angefochtenen

Einspracheentscheides vorliegenden Arztberichte (s. E. II. 3.2 hiervor) waren nicht

aussagekräftig genug, um eine zuverlässige Beurteilung der Angelegenheit zu

erlauben. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht

getan hat, ein Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten

Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat

daher sowohl die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'043.60 sowie der

Ergänzung dazu von CHF 2'481.30 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4

S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8

S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine

Einwände erhoben, obwohl ihr die fraglichen Rechnungen zugestellt worden waren

(A.S. 110 + 139).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ vom 8. August 2019 sowie der Ergänzung dazu vom 27. November

2019, insgesamt CHF 7'524.90, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und

sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann