VSBES.2018.189
Unfallversicherung
13. Mai 2020Deutsch41 min
Beschwerdeführer), geb. 1969, war als Angestellter der B.___ GmbH bei der Helvetia
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Mustafa Ates
Beschwerdeführer
gegen
Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Helvetia Versicherungen Rechtsdienst Personenversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1969, war als Angestellter der B.___ GmbH bei der Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 13. Februar
2017 an der rechten Schulter verletzte (s. Akten der Beschwerdegegnerin / Helvetia SI).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einen
Leistungsanspruch, da die Schulterbeschwerden ab 3. April 2017 nicht
überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 13. Februar 2017 stünden. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten
Leistungen, insbesondere der Taggelder bis 28. Juli 2017 (vgl. Helvetia-Nr.
AU3), wurde verzichtet (Helvetia-Nr. K12). Die dagegen erhobene Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 ab (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 21. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 21. Juni 2018 aufzuheben und die [Beschwerdegegnerin]
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten
Versicherungsleistungen zu erbringen.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2018 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers (A.S. 21 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am
19. Februar 2019 einen zusätzlichen Beleg einreichen (A.S. 48).
2.4 Am 26. Februar 2019 findet vor
dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung des Beschwerdeführers statt (A.S. 56 ff.). Dieser lässt
beantragen, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin
erklärt, dass nur die Kausalität ab 3. April 2017 streitig sei.
2.5 Der Präsident teilt den Parteien
am 25. März 2019 mit, es sei beabsichtigt, bei Dr. med. C.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein
monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 59 ff.).
Der Beschwerdeführer verzichtet am 30. April 2019 auf Einwände gegen den
Experten und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 76). Die Beschwerdegegnerin
wiederum lehnt den Experten mit Eingabe vom 26. April 2019 ab und schlägt zwei
andere Ärzte vor (A.S. 64 ff.). Weiter beantragt sie, dem Experten sei der
Fragenkatalog zu unterbreiten, den sie üblicherweise verwende; falls das
Gericht an den eigenen Fragen festhalte, sei eine Nachfrist zur Formulierung
konkreter Zusatzfragen zu setzen. Schliesslich werde verlangt, dem Experten die
vollständigen Akten einschliesslich der MR-Arthrographie vom 4. April 2017
vorzulegen.
Der Präsident weist die Anträge der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 ab und erteilt Dr. med. C.___
den Begutachtungsauftrag (A.S. 77 ff.).
2.6 Dr. med. C.___ erstattet das
Gerichtsgutachten am 8. August 2019 (A.S. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin
bemerkt dazu am 10. September 2019 (A.S. 114 ff.), sie sei bereit, das Ereignis
vom 13. Februar 2017 als Unfall anzuerkennen, sofern der Status quo sine auf
den 28. Juli 2017 festgelegt werde. Halte der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest, so begehre sie deren Abweisung; eventualiter sei ein neues
Gerichtsgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer wiederum hält am 26.
September 2019 am Antrag auf vollumfängliche Gutheissung seiner Beschwerde vom
21. August 2018 fest (A.S. 121 f.). Sein Vertreter reicht zudem eine Kostennote
ein (A.S. 123 f.).
2.7 Der Präsident teilt den Parteien
am 18. Oktober 2019 mit, es sei im Hinblick auf das Bundesgerichtsurteil
8C_22/2019 vom 24. September 2019 beabsichtigt, Dr. med. C.___
Ergänzungsfragen zu stellen (A.S. 59 ff.). Der Beschwerdeführer
verzichtet am 31. Oktober 2019 auf Einwände und eigene Fragen (A.S. 128).
Die Beschwerdegegnerin wiederum verlangt am 8. November 2019 eine Anpassung der
vorgesehenen Ergänzungsfragen (A.S. 129 ff.). Diesem Begehren entspricht der
Präsident mit Verfügung vom 15. November 2019 teilweise (A.S. 132 f.).
2.8 Dr. med. C.___ beantwortet die
ihm gestellten Ergänzungsfragen am 27. November 2019 (A.S. 135 ff.). Die
Beschwerdegegnerin bekräftigt in der Folge am 11. Dezember 2019 ihren
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 143 f.). Der Beschwerdeführer
wiederum hält am 27. Januar 2020 am Antrag auf vollumfängliche Gutheissung
seiner Beschwerde fest (A.S. 153 ff.). Sein Vertreter reicht ausserdem eine neue
Kostennote ein (A.S. 151 f.).
2.9 Die Beschwerdegegnerin gibt am
3. Februar 2020 eine weitere Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde ab (A.S. 157 f.). Diese geht am 4. Februar 2020 zur
Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 159), der sich in der Folge nicht
dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 21. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall
ein Ereignis vom 13. Februar 2017 zu beurteilen ist, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
2.1
2.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
2.1.2
Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren
sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung
oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.1.3
2.1.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.1.3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.1.3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand,
wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine),
erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9
E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von
Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt
zwar keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges
Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage (wie in der
Rechtsprechung zum früheren Art. 9 Abs. 2 aUVV) mehr voraus. Insoweit führt
grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG
genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen
werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen
Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der
vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
auch auf Grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach
der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die
Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales
Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp.
harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von
medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte
Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen.
Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens
der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder
gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht
gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der
Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.6, zur Publ.
vorgesehen). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art.
4.
ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig,
bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der
Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht (a.a.O., E. 9.1).
2.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018
vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erklärte in
der Unfallmeldung vom 28. April 2017 (Helvetia-Nr. M2), er habe sich am 13.
Februar 2017 beim Hochstellen von Waren am rechten Arm verletzt und einen
Bänderriss zugezogen. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt, bei
der er ausgerutscht sei. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht.
Zuvor sei er nie wegen ähnlicher Beschwerden in Behandlung gewesen.
3.1.2
Im Unfallprotokoll
vom 21. September 2017 beschrieb der Beschwerdeführer das Geschehnis vom 13.
Februar 2017 im Wesentlichen wie folgt (Helvetia-Nr. SI1):
Er sei auf einem
Palettrolli gestanden, auf dem sich ein Palett mit vollen Cola-flaschen
befunden habe. Von dort aus habe er zwei Schachteln heruntergenommen und an
seinen Kollegen weitergereicht. Sodann habe er vom Palett auf den Boden
heruntersteigen wollen. Dabei habe er das Gleichgewicht verloren, sei mit dem
rechten Arm hängengeblieben und auf den Boden gefallen. Dabei habe er die
rechte Schulter nochmals am Palett angeschlagen.
3.1.3
Die Schadeninspektorin der
Beschwerdegegnerin besuchte den Beschwerdeführer am 21. September 2017 (Helvetia-Nr.
SI). In ihrem Bericht gab sie ergänzend zum Unfallprotokoll an, der Beschwerdeführer
könne nicht erklären, wo er mit dem rechten Arm hängen geblieben sei und ob er
diesen verdreht habe. Der Sturz sei aus ca. 2 m Höhe erfolgt. Der
Beschwerdeführer sei nicht auf die Schulter gefallen, sondern habe diese
seitlich an der Palette angeschlagen. Zuvor habe er nie eine Verletzung der
rechten Schulter erlitten und sei beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall seien
sofort starke Schmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer den Arm
während einer Stunde habe ruhig halten müssen. Er habe dann aber wieder
gearbeitet. In den folgenden Wochen habe er immer unter Schmerzen in der
rechten Schulter gelitten, aber gedacht, dies werde wieder vorbeigehen. Die
Schmerzen seien indes immer stärker geworden und die Beweglichkeit des rechten
Arms habe sich immer mehr verschlechtert. Der Arm habe weder seitlich noch nach
oben ausgestreckt werden können. Auch die Nachtruhe sei schmerzbedingt
erheblich eingeschränkt gewesen. Als die Firma dann Ende März resp. Anfang
April 2017 umgezogen sei, seien die Schmerzen so stark geworden, dass er nicht
mehr habe arbeiten können und einen Arzt habe aufsuchen müssen. Aktuell führe
schon eine geringe Belastung zu einer Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer gebe
an, dass er weder schwere Sachen heben oder tragen noch Überkopfarbeiten
ausführen könne. Die Beschwerden hätten sich in der letzten Zeit um 50 %
reduziert.
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer suchte am 3. April 2017 Dr. med. D.___, Arzt für Innere
Medizin FMH, auf. Dieser hielt im Bericht vom 31. Mai 2017 fest (Helvetia-Nr. M3),
der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit
der rechten Schulter, nachdem er vor ca. zwei Monaten auf diese gestürzt sei. Die
MR-Arthrographie vom 7. April 2017 ergab folgende Befunde (Helvetia-Nr. M1):
· Feine articularseitige Partialruptur der
Supraspinatussehne im vordersten Abschnitt, im mittleren bis hinteren Abschnitt
eher bursalseitige Sehnen-Aufrauhung mit leichtem Reizzustand in der Bursa
subacromialis. Insgesamt aber keine höhergradige Läsion der
Rotatorenmanschette.
· Leicht verdickter axillärer Recessus mit
geringem Ödem. Die Befunde sind nicht ausgeprägt vorhanden, sie könnten aber
dennoch auf eine adhäsive Kapsulitis hinweisen bei entsprechendem klinischem
Korrelat.
· Deutliche Labrumveränderungen mit nicht
mehr erkennbarer Struktur im anterioren Abschnitt und zum Teil Einrissen im
superioren bis posterioren Anteil.
· Umschriebene Knorpelläsion inferior am
Glenoid.
Dr. med. D.___ schrieb den
Beschwerdeführer ab 28. April 2017 zu 100 % und ab 1. November 2017 noch
zu 50 % arbeitsunfähig (Helvetia-Nr. K23.1).
3.2.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte
im Bericht vom 16. August 2017 (Helvetia-Nr. M4 S. 3) einen Sturz am 13.
Februar 2017 mit articularseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und
subacromialem lmpingement. Der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer habe
versucht, der Verletzung keine Beachtung zu schenken, sich aber nach zwei
Monaten in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er klage vor allem über Nachtschmerzen
und könne den Schürzengriff kaum mehr ausführen. In der klinischen Untersuchung
seien Elevation und Abduktion im Seitenvergleich mit ca. 20° eingeschränkt.
Die Aussenrotation sei ebenfalls um ca. 30° reduziert. Das Anspannen des
Supraspinatus sei schmerzhaft, jedoch noch kräftig, und das Impingement-Zeichen
deutlich positiv.
3.2.3
Dr. med. F.___, beratender Arzt
der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. September 2017 (Helvetia-Nr. M5),
es liege ein unfallfremdes degeneratives Schulterleiden vor. Ein
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe nicht mehr. Der Status quo sine
sei am 1. März 2017 erreicht worden und der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
Es liege keine eindeutige unfallähnliche Körperschädigung vor.
3.2.4
Dr. med. G.___,
Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie sowie Vertrauensarzt SGV,
erstattete der Beschwerdegegnerin am 13. November 2017 ein Aktengutachten
(Helvetia-Nr. M7), worin er – gestützt auf die eigene Beurteilung der
MRI-Aufnahmen vom 27. Oktober 2017 – folgende Diagnose stellte:
AC-Gelenksdegeneration mit
subakromialem Impingement, Humeruskopfhochstand und degenerativen,
morphologisch fassbaren Korrelaten in der Supraspinatussehne vorn und dorsal,
kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit morphologisch fassbares
unfallkausales Korrelat.
Dr. med. E.___ konstruiere eine
unfallkausale Ätiologie der vorliegenden Befunde. Angesichts der relevanten
Anzeichen einer vorbestehenden degenerativen, multilokulären Abnützung der
betroffenen Schulter handle es sich um keine unfallähnliche Körperschädigung
gemäss Art. 9 UVV. Das Ereignis sei im geschilderten Ablauf und dem bildgebend
fassbaren Korrelat unfallkausal nicht nachvollziehbar. Der Status quo sine sei
per 1. März 2017 ausgewiesen.
3.2.5
Dr. med. E.___ äusserte sich am
18.
Februar 2019 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers wie folgt zum Gutachten
von Dr. med. G.___ (A.S. 49 f.): Es habe für ihn – Dr. med. E.___ – kein Anlass
bestanden, am Sturzereignis zu zweifeln, das der Beschwerdeführer angegeben
habe. Die Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. G.___, der Ablauf
sei nicht plausibel, gelte nicht mehr als die Schilderung des
Beschwerdeführers. Die Ursache einer Arbeitsunfähigkeit könne multifaktoriell
sein. Das Unfallereignis spiele sicherlich eine Rolle. Dr. med. G.___
habe den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht gesehen. Der Umstand, dass
noch ein SLAP- und eine Knorpelläsion vorlägen, sei für ihn offenbar nicht
relevant. Was die Beurteilung der MR-Untersuchung durch Dr. med. G.___
angehe, so müsse die Aussage eines Radiologen höher gewichtet werden als
diejenige eines Spezialarztes für Unfallchirurgie. Zusammen mit der
Formulierung des Radiologen dürfe man von einem Riss als Unfallereignis
ausgehen. Es sei möglich, dass eine solche Rissbildung auch zu einem anderen
Zeitpunkt hätte auftreten können. Da der Beschwerdeführer aber zuvor nie wegen
seiner Schulter ärztlich behandelt worden sei, sei dies wenig wahrscheinlich.
3.3
Anlässlich der Parteibefragung
vom 26. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Aussagen
zum Unfallhergang (A.S. 57): Am 13. Februar 2017 habe er oben im Regal für
einen Kunden nach Verpackungsmaterial suchen wollen. Das Regal sei so 1,8 bis 2
m hoch, zusammen mit der Ware 3 bis 3,2 m. Oben und unten hätten jeweils drei
Paletten Platz. Sein Kollege habe ihn mit dem Gabelstapler 2 m in die Höhe
gehoben und sei dann mit dem Stapler anderswohin gegangen. Nachdem er oben
fertig gewesen sei, habe er gedacht, dass er alleine wieder hinunterkomme. Er
habe sich zwischen zwei Paletten befunden und auf beiden Seiten die Arme darauf
gelegt (der Beschwerdeführer winkelt dabei seine Arme an und hält sie, etwa auf
Schulterhöhe flach abgelegt, mit den Ellbogen gegen aussen). Links habe sich Verpackungsmaterial
auf der Palette befunden, rechts Cola-flaschen. Die Schachtel resp. die Palette
links habe dann nachgegeben und er sei auf dieser Seite weggekippt, während der
rechte Arm oben geblieben sei. Er sei auf den Boden gefallen und habe in der
rechten Schulter Schmerzen verspürt. Er habe gedacht, dass es trotzdem gehe.
Wegen des anstehenden Umzugs habe er dann mehr im Lager gearbeitet, worauf die
Schmerzen zugenommen hätten. Nach drei Wochen habe er sich beim Hausarzt
gemeldet und zehn Tage später einen Termin bekommen.
Ergänzend zu seiner
Aussage fertigt der Beschwerdeführer noch eine Zeichnung an (A.S. 54).
3.4
3.4.1
Dr. med. C.___ stellte
in seinem Gutachten vom 8. August 2019 (A.S. 82 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 100):
Unfallkausal:
Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit (Aussendienstmitarbeiter):
· Status nach Distorsion und Kontusion des
rechten Schultergelenkes
· am 13. Februar 2017 (1. Unfallereignis
am Arbeitsplatz) und am 26. Februar 2017 (2. Unfallereignis,
Freizeitunfall, Sturz beim Skifahren)
· bei radiologisch nachgewiesener
articularseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne, leichtem Reizzustand in
der Bursa subacromialis und adhäsiver Capsulitis mit zusätzlichen deutlichen
Labrumveränderungen und zum Teil Einrissen im superioren bis posterioren Anteil
sowie umschriebener Knorpelläsion inferior am Glenoid.
· funktional: Belastungsabhängige mögliche
geringe Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
· Keine
Nicht unfallkausal:
Mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
· Keine
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
· Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem
leichten Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance
Bis zum Unfallereignis von 2017 sei der Beschwerdeführer
gesund gewesen. Zuvor sei er nie auf die rechte Schulter gefallen und habe sich
keine Zerrung oder Überlastung im rechten Schultergelenk zugezogen (A.S. 90). Der
Beschwerdeführer gebe an, er sei am 13. Februar 2017 auf einer Palette mit Colaflaschen
gestanden, habe von dort aus in ca. 3 bis 4 m Höhe zwei Schachteln vom Regal
heruntergenommen und sie seinem Kollegen auf dem Boden weitergereicht. Danach
habe er von der Palette heruntergehen wollen, dabei aber das Gleichgewicht
verloren. Mit abduzierten Armen habe er sich seitlich festhalten wollen und sei
mit dem rechten Arm, nachdem die Kästen nachgegeben hätten, hängen geblieben.
Dabei habe er sich den rechten Arm erheblich verzerrt. Als Folge des unsicheren
Standes sei er auf den Boden gestürzt und habe sich die rechte Schulter
nochmals an der Palette erheblich angeschlagen. Er habe sofort Beschwerden in
der rechten Schulter verspürt und zunächst kurzfristig seine Arbeit
unterbrechen müssen. Auf Grund des Arbeitsanfalles habe er sich aber nicht beim
Arzt gemeldet, da er trotz seiner Beschwerden habe weiterarbeiten wollen. Die
nächtlichen Beschwerden hätten sich allmählich in der Schulter entwickelt und
die Schmerzen seien zunehmend stärker geworden. Erst im Rahmen der aktuellen
Anamneseerhebung berichte der Beschwerdeführer von einem zweiten Unfallereignis
ca. zwölf bis 13 Tage nach dem 13. Februar 2017. Er sei beim Skifahren aus dem
Gleichgewicht geraten und mit nach vorne gestreckten Armen nach vorne gefallen,
wobei er erneut versucht habe, sich mit dem rechten Arm abzufangen. Dies habe
die Beschwerden erheblich verstärkt. Er habe trotzdem versucht, zunächst
weiterzuarbeiten. Eine Erklärung, warum er dieses Unfallereignis erst jetzt zur
Sprache bringe, könne er nicht nennen. Da aber die Beschwerden immer stärker
geworden seien, habe er im April den Hausarzt aufgesucht (A.S. 91). Gegenwärtig
habe sich insgesamt eine Linderung der Beschwerden eingestellt (A.S 92).
Das aktuelle MRI der rechten Schulter bestätige die bekannten Veränderungen der
Supraspinatussehne und die leichten degenerativen Veränderungen. Anhand dieser Aufnahme
könne keine wesentliche Läsion der Rotatorenmanschette beschrieben werden. Die
Veränderungen des Labrums würden teilweise als anatomische Variante gedeutet
und nicht vorwiegend als eine traumatische Verletzungsfolge angesehen (A.S. 95).
Beide Unfälle seien (unter der
Voraussetzung, dass das zweite Ereignis vom 26. Februar 2017 zutreffe) geeignet,
zur Verletzung im Schultergelenk zu führen oder Vorschädigungen zu aktivieren
(A.S. 98). Die Darstellung, dass diese Verletzungsfolgen aus beiden Unfällen
Schmerzen ausgelöst und Funktionseinschränkungen nach sich gezogen hätten, sei
glaubhaft (A.S. 97). Es sei zu einfach, einen Unfallkausalzusammenhang nur wegen
der degenerativen Veränderungen abzulehnen, wie dies die Dres. F.___ und G.___
täten. Auch das bislang in den Akten nicht erwähnte Unfallereignis vom 26.
Februar 2017 müsse als wesentlicher Faktor berücksichtigt werden. Die
radiologischen Befunde bestätigten zum einen typische Verletzungsfolgen, gäben aber
auch Hinweise auf mögliche frühere Verletzungen, speziell seitens des Labrums. Auch
das Sturzereignis vom 26. Februar 2017 dürfte sehr wahrscheinlich zur Überreizung
speziell des Labrums und / oder Verletzungsfolgen geführt haben. Insgesamt sei
davon auszugehen, dass am 13. Februar 2017 und 13 Tage später ein
vorgeschädigtes Schultergelenk getroffen worden sei. Die Aktivierung der
bereits vorliegenden Schäden, aber auch diese Verletzung hätten die Beschwerden
in Gang gesetzt. Bei einer Gesamteinschätzung des Befundes und der
Vorgeschichte sei auf orthopädischem Gebiet ein Teil der geltend gemachten
Beschwerden auf die Unfallereignisse zurückzuführen. Schwierig sei jedoch eine
quantifizierende Abgrenzung der Folgen aus beiden Unfällen. Das bislang in den
Akten nie erwähnte Unfallereignis vom 26. Februar 2017 sei in der
Fragestellung der Kausalität von erheblicher Wichtigkeit, da es massgeblich den
weiteren Verlauf mitbestimmt haben dürfte und die Auswirkungen des
Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 erheblich überlagere. Die Bildbefunde
und Untersuchungsbefunde vom April 2017 seien somit Befunderhebungen nach diesen
beiden Unfällen. Es lägen keine Daten vor, welche die Symptomatik und
Befundlange rein nur nach dem Unfallereignis vom 26. [recte wohl: 13.] Februar
2017.
objektiv dokumentieren könnten. Der Beschwerdeführer habe weitergearbeitet
und sei sogar sportlich aktiv gewesen, so auch beim Skifahren. Es dürfe
angenommen werden, dass zwar nach dem Ereignis vom 13. Februar 2017 ein
gewisses Ausmass an Schulterbeschwerden bestanden habe, aber erst nach dem
nochmaligen Sturz ca. 13 Tage später habe sich die
Beschwerdesymptomatik so verstärkt, dass es zu einem Arztbesuch, zur MRI-Abklärung
und zur attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Zwar seien beide
Unfallereignisse geeignet, gewisse Schulterbeschwerden zu generieren, aber die
Symptomatik scheine überwiegend wahrscheinlich erst durch das zweite Ereignis soweit
zugenommen zu haben, dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Damit
scheine überwiegend dem zweiten Ereignis der höhere Anteil an der medizinischen
(natürlichen) Kausalität der gegenwärtigen Beschwerden zuzukommen. Eine
genauere Quantifizierung sei jedoch ohne objektive Datenlage vor dem zweiten
Unfallereignis vom 26. Februar 2017 nicht möglich. Trotz der ansonsten derzeit
konsistenten Verhaltensweisen falle doch auf, dass der Beschwerdeführer diesen
für die kausale Beschwerdebewertung durchaus wichtigen Freizeit- / Sportunfall
bislang nie erwähnt habe, trotz mehrerer Befragungen durch verschiedene
Personen; vielmehr habe er seine Beschwerden in der Vergangenheit immer im
Kontext des Arbeitsunfalles dargestellt. Insgesamt sei die Kausalität
vorübergehend zu bejahen und die zweimal neun Behandlungen auf die beiden
Unfallereignisse zurückzuführen. Weitere Behandlungen gingen jedoch nicht mehr
auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 und die zweite Verletzung ca. 13 Tage
später zurück (A.S. 98). Die Verletzungsfolgen hätten zu einer
Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Funktion im rechten Schultergelenk
geführt. Durch den Unfall vom 13. Februar 2017 schienen die Auswirkungen
noch eher leicht gewesen zu sein; erst nach dem zweiten Unfallereignis vom 26.
Februar 2017 hätten die schulterbezogenen Beschwerden zugenommen und die Schulterbelastbarkeit
sei mittelgradig vermindert gewesen (A.S. 99).
Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden, insbesondere in der Vergangenheit, seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 13. Februar 2017 und dem vom 26. Februar 2017
zuzuordnen. Ein Teil der Labrumveränderung sei dabei als unfallfremder Befund
zu bewerten. Die als kausale Unfallfolgen (aus beiden Unfällen) anzusehenden
Veränderungen hätten in der Vergangenheit deutliche Auswirkungen auf die
Belastbarkeit des rechten Schultergelenkes gehabt, vor allem beim Heben und
Tragen von schweren Lasten sowie dauernden Tätigkeiten auf oder über
SchuIterhöhe. Die teilweise vorbestehenden degenerativen Veränderungen des
Labrums trügen nur zu einem geringen Teil zur Schmerzgenese und den akuten
Befunden bei. Aktuell seien die Einschränkungen der Schulterbelastbarkeit und
der Schulterfunktion auch nur noch gering; es würden auch keine analgetischen
Massnahmen als erforderlich gesehen, allenfalls bedarfsweise nach längeren
Belastungen. Die klinische Untersuchung der rechten Schulter ergebe eine gute Funktionalität.
Nur die auch aktuell feststellbaren radiologischen Befunde erklärten
nachvollziehbar eine leichte Belastbarkeitsminderung der rechten Schulter (A.S. 102).
Der Status quo ante bzw. quo sine sei
überwiegend wahrscheinlich ca. ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis erreicht
worden, dann seien die degenerativen Veränderungen in den Vordergrund getreten.
Das Unfallereignis habe vorübergehend zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung des leichten krankhaften Vorzustandes (Labrumveränderung)
geführt. Seit Januar 2018 sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine seinem
Fähigkeitsprofil entsprechende Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinbusse
von 20 % auszuüben (A.S. 103).
3.4.2
Dr. med. H.___, beratender Arzt
der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019 (Beilage
zur Eingabe vom 10. September 2019) dafür, das Gutachten sei nicht schlüssig.
Der Status quo sine / ante sei erreicht, womit kein Dauerschaden möglich sei. Die
vorliegende Listenverletzung in Form eines Sehnenrisses sei vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Es habe bereits ein degenerativer
Labrumschaden bestanden. Ein Sturz auf die Schulter oder nach vorne mit
Abstützen sei kein geeignetes Ereignis. Dafür müsste eine Luxation vorgelegen
haben, was nicht der Fall sei. Auch das Alter spreche für eine Degeneration.
3.4.3
In seiner Ergänzung zum Gutachten
vom 27. November 2019 (A.S. 135 ff.) führte Dr. med. C.___ aus, das
erste Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Reizung im Schultergelenk zu
verursachen, da es zunächst aus einer physiologischen Belastung durch das
plötzliche Nachgeben der linken Palette zu einer unphysiologischen Belastung
der Muskelmanschette des rechten Schultergelenkes gekommen sei mit
nachfolgender plötzlicher Zugbelastung bei dem Versuch, sich mit dem rechten
Arm festzuhalten. Hierbei könne eine möglicherweise bereits vorbestehende
Texturstörung eine Zerrung mit Reizung der Supraspinatussehne verursacht haben.
Dies sei wie in der Literatur beschrieben als Verletzungsfolge und
Unfallmechanismus anzusehen. Die zusätzliche Prellung der rechten Schulter
dagegen habe keine Auswirkung gehabt, da die Drehmanschette durch den
knöchernen Schutz der Schulterhöhe und den Deltamuskel gut geschützt sei. Erst
das zweite Unfallereignis habe eine erhebliche Schmerzproblematik mit
zunehmender Tendenz verursacht, die letztendlich zur Inanspruchnahme eines
Arztes geführt habe. Somit sei auf Grund des ersten Unfalls vom 13. Februar
2017.
keine wesentliche Behandlungskonsequenz notwendig gewesen, da die
berufliche Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei und der Beschwerdeführer
die Beschwerden relativ gut habe kompensieren können. Eine SLAP-Läsion sei in
aller Regel ein Überlastungsschaden (Texturstörung). Sie könne nur beim
Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als Unfallfolge bewertet
werden. Typische Mechanismen, die zu einer Verletzung des superioren Labrums
führten, seien eine inferiore Subluxation mit Traktion der langen Bizepssehne
oder eine Schulterluxation mit einem Aussenrotations-Abduktionsmechanismus. Eine
solche Verletzung treffe auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 nicht
zu, da keine Begleitverletzung vorliege, so dass von einem vorwiegend
degenerativen Schaden ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich
zum Zeitpunkt des Unfalls im 48. Lebensjahr befunden. Ab dem 40. bis
50.
Lebensjahr nähmen degenerative Veränderungen signifikant zu. Zusammenhangstrennungen
der Rotatorenmanschette würden in diesem Lebensalter zunehmend zu einem
Regelbefund auch ohne Beschwerden. Das Ereignis vom 13. Februar 2017 sei
zwar geeignet, Schulterbeschwerden auszulösen, die aber in diesem Fall nur als
gering einzuschätzen seien. Der Beschwerdeführer gebe an, vor dem
Unfallereignis vom 13. Februar 2017 unter keinen Schulterbeschwerden gelitten
und auch keine Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Erst durch das zweite
Unfallereignis seien erhebliche Beschwerden in Gang gesetzt worden. Wie bereits
beschrieben, habe das erste Unfallereignis nur ganz kurzfristig zu einer
Arbeitsaussetzung geführt und es sei deswegen keine ärztliche Behandlung
notwendig gewesen. Es sei keine Unfallmeldung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei
in der Lage gewesen, seine sportlichen Aktivitäten ohne Einschränkung
fortzusetzen. Damit habe bei Gesamteinschätzung das erste Unfallereignis zu
keiner wesentlichen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit geführt. Folglich sei
davon auszugehen, dass die erwähnte Partialruptur mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung
zurückgehe.
3.5
3.5.1
Gestützt auf die Ergebnisse der
gerichtlichen Parteibefragung vom 26. Februar 2019, einschliesslich der vom
Beschwerdeführer damals angefertigten Zeichnung (s. E. II. 3.3
hiervor), ist beim Vorfall vom 13. Februar 2017 von folgendem Ablauf
auszugehen: Der Beschwerdeführer befand sich in einer Lagerhalle in einer Höhe
von rund 3 m auf einer Art Gerüst, das der Warenablage diente. Er war dorthin
gelangt, indem ihn ein Arbeitskollege mit einem Gabelstapler oder einem
ähnlichen Gerät hochgehoben hatte. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Verrichtungen auf dem Gerüst beendet hatte, wollte er wieder hinuntersteigen.
Da sich der Kollege nicht mehr in der Nähe befand, beschloss der
Beschwerdeführer, dies ohne Unterstützung zu tun. Zu diesem Zweck liess er
seinen Körper, die Beine voran, langsam in eine Lücke zwischen zwei Paletten
fallen, welche ein Stück weit aus dem «Gerüst» hinausragten. Mit den Armen
stützte er sich links und rechts jeweils auf einer Palette ab. Die Palette
unter dem linken Arm, die nur mit leichten Waren beladen war, gab jedoch nach
und der Beschwerdeführer stürzte mit der linken Körperseite hinunter. Da die
Palette rechts mit mehr Gewicht beladen war, gab sie nicht nach und der
Beschwerdeführer blieb mit dem rechten Arm zunächst «hängen», bevor er auch auf
dieser Seite hinunterfiel.
3.5.2
Das behauptete zweite Unfallereignis
vom 26. Februar 2017 lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachweisen. Der Beschwerdeführer erwähnte nach der Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin nie einen solchen Sturz beim Skifahren, weder im
Unfallprotokoll noch gegenüber den behandelnden Ärzten oder der Inspektorin der
Beschwerdegegnerin, obwohl ihn diese eingehend befragt hatte (s. E. II. 3.1.3
hiervor). Auch vor dem Versicherungsgericht brachte der Beschwerdeführer
zunächst nichts dergleichen vor, weder in seiner Beschwerdeschrift noch im
Rahmen der Parteibefragung. Er gab vielmehr stets an, seine Beschwerden nach
dem Vorfall vom 13. Februar 2017 hätten sich im Lauf der Zeit derart
verschlimmert, dass er den Arzt aufgesucht habe. Die Schmerzen, welche den
Beschwerdeführer zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin veranlassten, wurden
mit anderen Worten immer nur mit diesem einen Ereignis in Verbindung gebracht.
Wenn der Beschwerdeführer nun anlässlich der Begutachtung am 6. Juni 2019 erstmals
von einem zweiten Sturz berichtet, der kurz nach dem ersten Sturz geschehen
sein soll, so erscheint dies als völlig unglaubwürdig. Es leuchtet schlicht nicht
ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand so lange unerwähnt blieb, zumal der
Beschwerdeführer keine Gründe für dieses Versäumnis nennen kann. Da er im
verwaltungsinternen Verfahren der Beschwerdegegnerin ausreichend Gelegenheit
hatte, den Unfallablauf zu schildern, und seine neue Darstellung keine blosse
Präzisierung der ursprünglichen Angaben darstellt, kommt seiner «Aussage der
ersten Stunde» grösseres Gewicht zu. Dies muss umso mehr gelten, als sich der
Beschwerdeführer erst auf einen zweiten Unfall berief, nachdem die
Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch aus dem Unfall vom 13. Februar
2017.
verneint hatte. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass der
Beschwerdeführer mit dem angeblichen zweiten Unfall eine zusätzliche Erklärung für
seine anhaltenden Beschwerden liefern und so seine Position im Rechtsstreit mit
der Beschwerdegegnerin stärken wollte (s. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil
8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3).
3.6
3.6.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das
Unfallereignis vom 13. Februar 2017, als der Beschwerdeführer stürzte und es
dabei zu einer plötzlichen äusseren Krafteinwirkung auf die rechte Schulter
kam, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Beschwerden steht, welche über
den 3. April 2017 hinaus fortbestanden.
3.6.2
Die behandelnden Ärzte Dr. med. D.___
und Dr. med. E.___ gehen zwar von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall vom
13.
Februar 2017 und den Schulterbeschwerden aus (E. II. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.5
hiervor). Ihre knappen und wenig aussagekräftigen Berichte entbehren jedoch
einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Frage und sind nicht geeignet,
einen Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich zu machen. Soweit Dr. med. E.___
darauf hinaus will, es müsse auf die Einschätzung des Radiologen abgestellt
werden, denn dieser sei zur Beurteilung der Kausalitätsfrage besonders
kompetent (E. II. 3.2.5 hiervor), so ist dies unzutreffend (Urteil des Bundesgerichts
8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), was den
Beweiswert der fraglichen Berichte zusätzlich mindert.
3.6.3
Das Gerichtsgutachten vom 8.
August 2019 erfüllt im Grundsatz die Anforderungen der Rechtsprechung an eine
beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von
einem unabhängigen Facharzt, der als orthopädischer Chirurg qualifiziert war,
die geltend gemachten Schulterbeschwerden zu beurteilen. Der Experte Dr. med. C.___
hat den Beschwerdeführer gründlich untersucht (A.S. 93 - 95), dessen subjektiven
Angaben festgehalten (A.S. 90 - 93), sich ausführlich mit den
Vorakten und der Anamnese befasst (A.S. 84 - 90) sowie seine Schlussfolgerungen
begründet (A.S. 96 - 100). Dennoch bestehen in zweierlei Hinsicht
Vorbehalte gegenüber dem Gerichtsgutachten: Einerseits ging der Experte in
seiner Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2017
einen zweiten Unfall erlitten habe, was jedoch auf Grund der Beweiswürdigung
des Versicherungsgerichts nicht der Fall ist. Andererseits erging das
Gutachten, bevor das Bundesgericht seinen Grundsatzentscheid zur revidierten
Bestimmung über die unfallähnlichen Körperschädigungen fällte (s. dazu E. II.
2.2
hiervor). Vor diesem Hintergrund ersuchte das Gericht den Experten, sein
Gutachten zu ergänzen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.
Betrachtet man nun das Gutachten zusammen mit dieser Ergänzung vom 27. November
2019, so ergibt sich folgende Sachlage:
Der Experte misst dem Unfallereignis vom
13.
Februar 2017 nur eine geringe Bedeutung für das Beschwerdebild bei. Dies
ergibt sich namentlich aus seiner ergänzenden Stellungnahme (E. II. 3.4.3
hiervor), worin er vertieft auf diesen Punkt eingeht, und korrespondiert mit
der Bildgebung vom 7. April 2017, wonach keine höhergradige Läsion der
Rotatorenmanschette vorlag (E. II. 3.2.1 hiervor).
Was die Partialruptur der
Supraspinatussehne angeht, so handelt es sich beim massiven plötzlichen
Hochreissen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher
Beschleunigung des Körpers, um einen Verletzungsmechanismus, der die
Rotatorenmanschette potentiell gefährdet (s. dazu Alfred Schönberger /
Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin in: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9.
Aufl., Berlin 2017, S. 432 f. + 435). Ein solcher Unfallhergang
Dispositiv
bildet demnach ein Indiz für eine unfallbedingte Verletzung, doch müssen die besonderen
Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Dazu führt der Experte aus, das
Ereignis vom 13. Februar 2017 mit der Zugbelastung des rechten Arms sei geeignet
gewesen, eine Reizung resp. Zerrung im Schultergelenk zu verursachen. Von
einer Ruptur ist mithin keine Rede. Zu dieser Beurteilung gelangte der Experte
im Übrigen, nachdem ihm das Gericht den exakten Sachverhalt, von dem es
ausging, vorgelegt und dazu Ergänzungsfragen gestellt hatte. Weiter hält der
Experte fest, dass das Unfallereignis vom 13. Februar 2017 keine grösseren
Auswirkungen gehabt habe. Dies begründet er nachvollziehbar mit dem Schmerzverlauf
und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der ersten Zeit nach dem Vorfall.
Der Beschwerdeführer legte zwar nach dem Sturz die Arbeit schmerzbedingt
nieder, allerdings nur für eine Stunde (E. II. 3.1.3 hiervor). Danach nahm er seine
Tätigkeit wieder auf und arbeitete mehrere Wochen. Hinzu kommt, dass er sich in
diesem Zeitraum auch sportlich betätigte, was ihm offenbar keine Probleme bereitete.
Erst im weiteren Verlauf verstärkten sich die Beschwerden derart, dass der
Beschwerdeführer einen Arzt aufsuchte und arbeitsunfähig geschrieben wurde. Vor
diesem Hintergrund darf ein Zusammenhang zwischen Unfall und Schulterverletzung
füglich verneint werden, was sich auch mit der medizinischen Fachliteratur
deckt. Danach wäre bei einer traumatischen Schulterverletzung zu erwarten, dass
unmittelbar nach dem Unfall ein starker initialer Schmerz auftritt, der
innerhalb von 24 Stunden zu einem Arztbesuch führt und im weiteren Verlauf eher
abklingt (Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434 + 435).
Beim Beschwerdeführer liegt indes kein solcher Decrescendo-Verlauf vor, sondern
ein Crescendo-Verlauf, d.h. die Symptomatik, aus welcher er seinen
Leistungsanspruch ableitet, stellte sich erst mit Verzögerung ein (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.1). Da zeitnah zum
Ereignis vom 13. Februar 2017 keine ärztliche Untersuchung, geschweige
denn eine bildgebende Abklärung erfolgte, ist nicht nachgewiesen, dass bereits
damals eine Partialruptur der Sehne bestand oder charakteristische Befunde wie
eine Schwellung vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer spricht lediglich
allgemein von Schmerzen, erwähnt aber keine spezifischen Beeinträchtigungen wie
eine Pseudoparalyse, welche für eine relevante Schulterverletzung sprechen würden
(Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 434 + 435). Aus dem
Umstand, dass er vor dem 13. Februar 2017 gänzlich beschwerdefrei war,
kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten (s. dazu E. 2.1.3.1 hiervor). Was
die Prellung der Schulter beim Sturz betrifft, so hält der Experte dafür, eine direkte
Krafteinwirkung stelle keinen geeigneten Unfallmechanismus für eine
Schulterverletzung dar (so auch Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O.,
S. 433). Soweit sich aus der Publikation «Degenerative oder traumatische
Läsionen der Rotatorenmanschette» (Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263)
eine andere Betrachtungsweise ergibt, kann darauf nicht abgestellt werden (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2).
Aus der dokumentierten Labrumveränderung
ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Der Experte hält
einerseits fest, dabei handle es sich teilweise um eine Normvariante.
Andererseits merkt er an, dass eine solche Veränderung nur dann als traumatisch
bedingt gelten könne, wenn eine einschlägige Begleitverletzung vorliege (so
auch Dr. med. H.___, E. II. 3.4.2 hiervor). Solche Verletzungen sind hier
jedoch nirgends dokumentiert worden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Ergänzend weist der Experte darauf hin, dass degenerative
Veränderungen der Rotatorenmanschette im Alter des Beschwerdeführers, zwischen
40 und 50 Jahren, signifikant zunehmen würden (s.a. Schönberger / Mehrtens
/ Valentin, a.a.O., S. 431), was die Annahme einer degenerativen Genese der
Labrumveränderung zusätzlich stützt.
Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weder die Partialruptur der
Supraspinatussehne noch die Labrumveränderung auf den Unfall vom 13. Februar
2017 zurückgehen, auch nicht im Sinne einer Teilursache (was im Übrigen auch
der Auffassung der Dres. F.___ und G.___ als beratende Ärzte der
Beschwerdegegnerin entspricht, s. E. II. 3.2.3 f.). Es fehlt mit anderen Worten
am Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten organischen Veränderungen und
dem massgeblichen Unfallereignis. Dieses hat lediglich vorübergehend, im Sinne
einer Reizung der Schulter, eine gewisse Verschlimmerung des unfallfremden
Vorzustandes bewirkt. Die Dauer von sechs Monaten, welche sich dazu im
Gerichtsgutachten findet, bezieht auch den nicht erwiesenen Unfall vom 26.
Februar 2017 ein, kann hier also nicht massgeblich sein. Die besagte
Verschlimmerung nach dem 13. Februar 2017 war jedoch offenkundig nur geringfügig,
da sie weder einen relevanten Arbeitsunterbruch nach sich zog noch ärztliche
Massnahmen erforderte und zudem eine sportliche Betätigung gestattete. Fehlte
es aber an einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer
Behandlungsbedürftigkeit, so entstand auch kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
für den Unfall vom 13. Februar 2017.
3.7 Was die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte unfallähnliche Körperverletzung betrifft, so liegt zwar mit
dem (teilweisen) Riss der Supraspinatussehne eine Listenverletzung im Sinne des
Gesetzes vor. Da aber dieser Sehnenriss nicht auf den Unfall vom 13. Februar
2017 zurückgeführt werden kann (E. II. 3.6.3 hiervor) und danach kein initiales
Ereignis belegt ist (E. II. 3.5.2 hiervor), erübrigt sich eine Prüfung nach
Art. 6 Abs. 2 UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019
E. 9.2 und E. 10, zur Publ. vorgesehen). Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ in
der Ergänzung zum Gutachten zum Schluss gelangt, dass die Partialruptur zu mehr
als 50 % auf Abn.zung zurückgeht. Damit wäre der Beschwerdegegnerin der
Entlastungsbeweis (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) gelungen.
3.8 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
5.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4
S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die im Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheides vorliegenden Arztberichte (s. E. II. 3.2 hiervor) waren nicht
aussagekräftig genug, um eine zuverlässige Beurteilung der Angelegenheit zu
erlauben. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht
getan hat, ein Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten
Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat
daher sowohl die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'043.60 sowie der
Ergänzung dazu von CHF 2'481.30 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4
S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8
S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine
Einwände erhoben, obwohl ihr die fraglichen Rechnungen zugestellt worden waren
(A.S. 110 + 139).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. C.___ vom 8. August 2019 sowie der Ergänzung dazu vom 27. November
2019, insgesamt CHF 7'524.90, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und
sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann