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Entscheid

VSBES.2018.191

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. September 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1997, wurde am 27. Januar 2004 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines

Geburtsgebrechens zum Bezug von Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr

angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm

mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (IV-Nr. 11) die Kosten für die

Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 453 GgV Anhang (angeborene

Störungen des Fett- und Lipoprotein-Stoffwechsels), namentlich die Kosten für

heilpädagogische Früherziehung (IV-Nr. 12) und ambulante Physiotherapie

(IV-Nr. 15).

2.

2.1 Am 1. April 2014 (IV-Nr.

31) wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern für Massnahmen für die

berufliche Eingliederung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin leistete am 13. Juli

2015 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Pferdewart

EBA (IV-Nr. 68) und ein betreutes Wohnen während der Ausbildung (IV-Nr. 70).

Am 22. Dezember 2015 wurde ausserdem Kostengutsprache für eine ambulante

Psychotherapie geleistet (IV-Nr. 80).

2.2 Am 29. November 2016 liess der

Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ausführen (IV-Nr. 93), es stünden

relevante Probleme wegen einer Haut-/Allergieerkrankung zur Beurteilung, die

eine Arbeitsfähigkeit als Pferdewart in Frage stellten. Hauptproblem dürfte die

bestehende Stoffwechselerkrankung sein. Der Beschwerdeführer berichte über

nächtliche Atemnot. Man sei mit der Ablehnung weiterer beruflicher

Hilfestellungen nicht einverstanden.

2.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse Arztberichte ein und veranlasste eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie der pneumologischen Funktionen

(IV-Nr. 99). Es wurde weiter festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin

nicht in die Überlegungen des Beschwerdeführers, dass er eine weitere

Ausbildung als Polymechaniker angehen wolle, miteinbezogen worden sei.

2.4 Der Beschwerdeführer fand auf

eigene Faust eine Lehrstelle als Polymechaniker EFZ mit Ausbildungsbeginn am 1. August

2017 (IV-Nr. 108). Auf Kosten der Beschwerdegegnerin wurde bezüglich

dieses Berufs ein Multicheck durchgeführt (IV-Nr. 114). Zuvor schloss der

Beschwerdeführer die Ausbildung zum Pferdewart EBA erfolgreich ab (IV-Nr. 123).

3. Nachdem die in Aussicht

gestellten Abklärungen durchgeführt worden waren und die Ergebnisse vorlagen,

kam die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer interdisziplinären Besprechung vom

7. Dezember 2017 (IV-Nr. 128) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe. Die

berufliche Eingliederung wurde mit Bericht vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 129)

abgeschlossen.

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 130, 131 und 140) lehnte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufslehre zum Polymechaniker

EFZ) sowie auf eine Invalidenrente ab.

5. Gegen die genannte Verfügung lässt

der Beschwerdeführer am 23. August 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 20. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Wahrung der Gehörsrechte (Durchführung eines Einkommensvergleichs, usw.) an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

ba) Es seien

dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen, d.h. insbesondere

eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung mit Übernahme der

invaliditätsbedingten Mehrkosten und Zusprache eines IV-Taggeldes, ev.

Umschulung, zuzusprechen.

bb) Es sei dem

Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens, zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Es seien ergänzende medizinisch-theoretische und beruflich-konkrete Abklärungen

zur Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Pferdewartes in Auftrag zu

geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 (A.S. 31

f.) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung weitgehend auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 29. November

2018 (A.S. 55) zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.

8. Am 14. Januar 2019 lässt

sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen (A.S. 59 ff.), die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 5. Februar 2019 auf weitere Ausführungen

(A.S. 64).

9. Mit Eingabe vom 21. Februar

2019 (A.S. 66 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote zu den Akten.

10. Mit Präsidialverfügung vom

26. Juni 2019 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 19. September 2019,

vorgeladen (A.S. 72 f.).

11. Mit Präsidialverfügung vom

7. August 2019 wird den Parteien die geänderte Gerichtsbesetzung

mitgeteilt (A.S. 75).

12. Am 8. August 2019 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen zugehen

(Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 11; A.S. 76 f.).

13. Am 19. September 2019 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 19. September 2019, A.S. 79 ff.).

Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter des

Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des

Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote (A.S. 82

ff.). ein.

14. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und Beschwerdeantwort (A.S. 31

f.) dar, sie habe den Beschwerdeführer bei seinem Berufswunsch, eine Lehre in

einem Tierberuf zu absolvieren, unterstützt. Aus dem Abschlussbericht der

zuständigen Eingliederungsfachperson gehe unter anderem hervor, dass dieser

seine Ausbildung als Pferdewart mit Bestnoten abgeschlossen habe. Gemäss

Einschätzung des Berufsbildners verfüge er über zureichende berufliche

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über eine konstant hohe Leistungsfähigkeit von

mindestens 80 %. Die Eingliederungsfachperson habe ihm empfohlen, sich

umgehend für eine Arbeitsstelle im erlernten Beruf zu bewerben, um

Berufserfahrung sammeln zu können. Für den Bewerbungsprozess sei ein

Job-Coaching angeboten worden. Mit dem Erwerb des eidgenössischen Berufsattests

und einer Leistungsfähigkeit von mindestens 80 % könne er als Pferdewart

in der freien Wirtschaft ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, nicht im erlernten Beruf zu

arbeiten und wünsche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für die

Zweitausbildung als Polymechaniker. Den Entscheid hierzu habe er ohne

Rücksprache mit der Eingliederungsfachperson gefällt. Behinderungs- oder

krankheitsbedingt sei ein Berufswechsel nicht angezeigt. Zu den Einwänden nehme

man wie folgt Stellung: Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung sei eine nach

abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl

durchgeführte, gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu

verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Mit

dem erfolgreich erworbenen Berufsattest als Pferdewart könne der

Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielen. Ansonsten hätte die Beschwerdegegnerin diese Ausbildung nicht

unterstützt. Im Weiteren sei auf die umfassende interdisziplinäre Besprechung

vom 7. Dezember 2017 zu verweisen.

Angesichts der zahlreichen

anderslautenden Protokolleinträge irritiere die Aussage des Beschwerdeführers,

wonach die Ausbildung zum Pferdewart ein Griff zum Strohhalm gewesen sei. Da

ein Berufswechsel aus objektiver Sicht nicht angezeigt sei, erübrige sich eine

abschliessende Beurteilung der Frage, ob eine Eignung für die Ausbildung als

Polymechaniker bestehe. Auch der fehlende Einkommensvergleich sei nicht zu

beanstanden, da der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung zum Pferdewart

zureichende berufliche Kenntnisse habe erwerben können und insofern keine

Frühinvalidität vorliege.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem in

seiner Beschwerde (A.S. 16 ff.) und Replik (A.S. 59 ff.)

entgegenhalten, schon 2014 seien es mit Ausnahme eines

Schreinerschnupperlehrgangs einzig solche zum Polymechaniker gewesen, die den

Beschwerdeführer interessiert hätten und wo sowohl Neigung wie Eignung dazu

dokumentiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 die

Ausbildung zum Pferdewart EBA erfolgreich abgeschlossen. Im Verlauf und mit

Abschluss der Ausbildung sei es zu einer eindrucksvollen psychischen

Stabilisierung des Beschwerdeführers gekommen. Während der Ausbildung hätten

sich jedoch auch Grenzen in physischer Hinsicht gezeigt. Die Arbeit auf dem Hof

habe sich derart ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer körperlich so an seine

Grenze gegangen sei, dass er in der Freizeit resp. an den Wochenenden völlig

erschöpft gewesen sei. Es sei zu Atemnot gekommen. Es sei bereits vor längerer

Zeit die Erkenntnis gewachsen, dass der Beschwerdeführer

körperlich-konstitutionell nicht die Voraussetzungen für die Arbeit des

Pferdewartes mit sich bringe. Deshalb habe er bereits vor Abschluss der

Ausbildung der Eingliederungsfachperson mitgeteilt, dass er eine neue

Ausbildung, wahrscheinlich zum Polymechaniker, wünsche. Er verfolge mit der

Beschwerde primär das Ziel, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die

sich bereits erfolgreich in Gang befindende Ausbildung zum Polymechaniker

finanziere. Er sei für die Ausbildung zum Polymechaniker geeignet und eine

Tätigkeit auf dem während der Invalidität erlernten Beruf als Pferdewart sei aktuell

und auf Dauer gesundheitlich nicht zumutbar. Ferner werde die Ausrichtung einer

Invalidenrente beantragt. Die Ausbildung als Pferdewart sei nicht die

berufliche Wunschausbildung des Beschwerdeführers gewesen. Bereits aufgrund der

Schnupperlehrzeit bei der B.___ AG habe sich gezeigt, dass er gut geeignet sei

als Polymechaniker. Einzig die schulischen Voraussetzungen (Mathematik) seien

nicht erfüllt gewesen. Daher habe man den Beschwerdeführer davon überzeugt,

sich für andere Vorschläge offen zu zeigen. Seine Eignung als Polymechaniker

könne kaum mehr in Abrede gestellt werden. Er habe diese Ausbildung am 1. August

2017.

begonnen. Die Semesterzeugnisse zeigten auf, dass er alle Anforderungen

mitbringe. Dass er hingegen nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die

Tätigkeit eines Pferdewarts mitbringe, sei offensichtlich und von der

Beschwerdegegnerin nicht widerlegt worden. C.___ habe bereits in seinem Bericht

vom 22. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Frage

der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Pferdewart eine polydisziplinäre sei. In

seinem Bericht vom 24. April 2018 bestätige er, dass der Beschwerdeführer

körperlich unterdurchschnittlich leistungsfähig sei und implizit, dass eine

körperliche Dauerbelastung nicht mit der muskulären Belastbarkeit korreliere.

Da die Tätigkeit als Pferdewart eine dauerhafte grosse körperliche Anstrengung

verlange, sei umso zweifelhafter, dass sie auch zumutbar sei. Aus

lungenärztlicher Sicht sei auf die Berichte von Dr. med. D.___ zu

verweisen, der davon ausgehe, dass eine Verbesserung der Beschwerden mit der

Jahreszeit und dem Wechsel des Arbeitsplatzes zu erklären sei. In seinem

Bericht vom 7. August 2017 führe dieser aus, es erscheine plausibel, dass

die Beschwerden während der Tätigkeit auf dem Pferdehof verstärkt aufgetreten

und nach Beendigung der Ausbildung wieder abgeklungen seien. Denn auch wenn

keine Sensibilisierung auf Pferdeepithelien nachweisbar sei, riefen die

vermehrte Exposition gegenüber Stäuben und die vermehrte Tätigkeit im Freien mit

möglichem Kontakt zu den Aeroallergenen bei dieser schweren bronchialen

Hyperaktivität sehr wohl zu Atembeschwerden. Schliesslich sei zu bestreiten,

dass die Carnitinaufnahmestörung bei körperlicher Belastung im Rahmen der

Tätigkeit eines Pferdewartes zu keinen Komplikationen führe. Hierzu wäre die

Einholung eines fachärztlichen Gutachtens notwendig. Der rechtserhebliche

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin,

der Beschwerdeführer könne mit seiner Ausbildung zum Pferdewart ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen, sei völlig aus der Luft gegriffen.

Die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt und dies

obwohl der Beschwerdeführer seine Sichtweise zu den Vergleichseinkommen

dargelegt und einen Einkommensvergleich gefordert habe. Damit seien die

Gehörsrechte in schwerer Weise verletzt worden. Im Übrigen scheine es relativ

offenkundig, dass ein rentenbegründender IV-Grad bestehe. Der Beschwerdeführer

sei durch die Beschwerden in Zusammenhang mit der Carnitinaufnahmestörung, den

psychischen Störungen, welche ebenfalls früh aufgetreten seien, und weiteren

Beschwerden in seiner Berufswahl erheblich beeinträchtigt gewesen, weshalb

Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung kommen müsse. Da der

Beschwerdeführer ausserdem die erlernte Tätigkeit invaliditätsbedingt nicht

ausüben könne, bestehe ein rentenbegründender IV-Grad. Dieser sei von der

Beschwerdegegnerin noch zu berechnen.

Es könne nicht ernsthaft diskutiert

werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, sich Allergenen als

Auslösern von asthmoiden Beschwerden auszusetzen und sich deswegen medikamentös

behandeln zu lassen. Selbstverständlich liege eine Frühinvalidität vor. Der

Beschwerdeführer habe gesundheitsbedingt nach der Schulzeit keine schulische

Ausbildung in Angriff nehmen können. Ihm habe invaliditätsbedingt nicht der

ganze Fächer möglicher Berufsfelder zur Verfügung gestanden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Im Bereich der beruflichen

Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2

IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden

oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im

üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als

Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfang

zusätzliche Kosten entstehen. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (Urteil des Bundesgerichts

9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; Art. 16 Abs. 1

IVG).

3.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107

E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden

Fall steht ein Rentenanspruch bzw. ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten

Ausbildung ab 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012,

nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

3.4

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und/oder eine Rente verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen

folgende Unterlagen relevant:

5.1

Beim Beschwerdeführer wurde im

Jahr 2003 ein Geburtsgebrechen im Sinne einer Carnitin-Transportstörung bei

proximal betonter Myopathie, hypertropher Kardiomyopathie ohne

Herzinsuffizienzzeichen sowie unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit

auf dem Niveau einer schulbildungsfähigen geistigen Behinderung (IQ 56)

festgestellt (vgl. Arztberichte von med. pract. E.___ vom 1. Mai 2004,

IV-Nr. 10 mit Beilagen, und der Klinik F.___ vom 4. März 2004, IV-Nr. 8).

5.2

Vor dem Abschluss der

obligatorischen Schulzeit schnupperte der Beschwerdeführer als Polymechaniker

(IV-Nrn. 41 S. 11 f. und 15 ff.) sowie als Schreiner (IV-Nr. 41

S. 13 f.). Per 8. Juli 2014 begab er sich dann in einen stationären

psychiatrischen Aufenthalt in der Klinik G.___ (IV-Nr. 39). Gemäss

Arztbericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und dipl. psych. I.___ vom 31. Dezember

2014.

(IV-Nr. 48) lagen bei ihm folgende Diagnosen vor:

-

Akute polymorphe

psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23), bei Reaktion

auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F43); DD: bei primärer

Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E.56.8)

-

Reaktion auf schwere

Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F43) mit Angst und depressiver

Störung (ICD-10 F41.2) bei verminderter Impulskontrolle, Tendenz zu paranoider

Verarbeitung, DD Verdacht auf psychotische Entwicklung; in der Kommunikation

und sozialen Interaktion zeigten sich autistische Züge

-

primäre

Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E56.8) mit Status nach rezidivierender Muskelschwäche

und Entwicklungsretardierung / Status nach leichter linksventrikulärer

Myokardhypertrophie

-

Intelligenz im

durchschnittlichen Bereich bei einem heterogenen Profil mit einer

unterdurchschnittlichen Leistung in der Verarbeitungsgeschwindigkeit

-

ernsthafte soziale

Beeinträchtigung

Mit der pubertären Entwicklung hätten

sich zunehmend psychische und psychosoziale Probleme eingestellt, die sich vor

allem in Schule und Peergroup ausgewirkt hätten. In der Folge habe sich eine

schwere depressive Episode entwickelt mit einem Suizidversuch und sozialer

Ausgrenzung mit Beginn im Sommer 2013, was im Winter zur Schulverweigerung

geführt habe. Seit April 2014 sei der Beschwerdeführer in einer

sozialtherapeutischen WG, von wo aus er in einer Privatschule beschult werde.

5.3

Im März 2015 schnupperte der

Beschwerdeführer als Pferdewart EBA auf dem Hof J.___ in [...] (IV-Nr. 52).

Zum damaligen Zeitpunkt war er via Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

auf dem Hof K.___ in einer sozialtherapeutischen WG platziert. Die

Beschwerdegegnerin forderte ihn, nachdem er einen Ausbildungsplatz als

Pferdewart EBA auf dem Hof J.___ gefunden hatte, am 5. Juni 2015 zur

Mitwirkung bezüglich betreutem Wohnen auf (IV-Nr. 60). Diese Auflage wurde

von ihm akzeptiert (IV-Nr. 61). Am 1. August 2015 trat er die

zweijährige Lehre an (IV-Nr. 62).

5.4

Gemäss Zwischenbericht der

beruflichen Eingliederung vom 10. Juli 2015 (IV-Nr. 66) verfüge der

Beschwerdeführer über das schulische Niveau und das kognitive Potenzial für

eine drei- bis vierjährige Lehre. Die psychische Instabilität und seine

Abneigung gegen alles Schulische hätten aber zum Entscheid geführt, vorerst

eine zweijährige Attestlehre als Pferdewart EBA zu absolvieren. Den Tierberuf

habe der Beschwerdeführer bewusst gewählt, da er von Tieren keine Bedrohung und

Enttäuschung erwarte, wie er sie in zwischenmenschlichen Kontakten erlebt habe.

Es sei ihm und seinem Umfeld bewusst, dass er sich für einen körperlich

anstrengenden Beruf entschieden habe, der ihm Einiges abfordern werde. Sein Ziel

sei es, so schnell wie möglich die Lehre abzuschliessen, selbständig zu werden

und sein eigenes Geld zu verdienen. Er leide unter seiner Entwicklungsverzögerung.

Es mache aktuell keinen Sinn, gegen seinen Willen eine dreijährige Lehre

anzustreben. Bei seinem Potenzial könne er eine solche später auf dem Weg der

Erwachsenenbildung nachholen.

5.5

Gemäss Austrittsbericht der WG L.___

vom 3. März 2015 (IV-Nr. 84) habe man den Beschwerdeführer bei der

Arbeit auf dem Hof motiviert erlebt. Zur Schule sei er nicht gerne gegangen.

Eine Lehrstelle habe er nicht sogleich gefunden, weshalb sich die für ihn

schwierige Situation ergeben habe, dass seine Schulkameraden im Gegensatz zu

ihm Lehrstellen gehabt hätten. Dies sei für ihn eine Identitäts- bzw. Sinnkrise

gewesen. Mit Hilfe ihrer Kontakte habe er eine Ausbildungsstelle gefunden.

5.6

Gemäss Zwischenbericht der

beruflichen Eingliederung vom 13. September 2016 (IV-Nr. 88) habe der

Beschwerdeführer das erste Ausbildungsjahr mit Erfolg absolviert. Das Zeugnis

sei ausgezeichnet, in der Praxis habe er sich bezüglich Tempo steigern können.

Schwierigkeiten seien beobachtbar, wenn Umstellungsfähigkeit und Zusammenarbeit

in bestimmten Teamkonstellationen gefragt seien. Im Umgang mit Drucksituationen

benötige er viel Unterstützung.

5.7

Im Arztbericht von Dr. med.

M.___ vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 96) werden folgende Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführt:

-

Primärer

Carnitin-Mangel (Aufnahmestörung) mit/bei:

Diagnose

mittels Fibroblasten-Kultur 05/04

Status nach

rezidivierender Muskelschwäche und Entwicklungsretardierung

Status nach

rezidivierender linksventrikulärer Myokardhypertrophie

EKG: neg.

T-Wellen in V4-V6 im 08/14

Echo

Persistenz kardialer (LV-) Hypertrophie im 03/16

-

Depressive Episoden,

psychiatrische Probleme

DD im Rahmen

der Grunderkrankung; Asperger-Abklärung negativ

Status nach

extrapyramidalen Bewegungsstörungen 08/14 DD medikamentös, psychogen

Aktuell unter

Risperdal stabil. Hat regelmässige Gesprächstermine

-

Dyspnoe in Form

eines Asthma. Aufgetreten in den letzten drei Jahren vermehrt

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

attestiert. Der Hausarzt erachtet eine pneumologische/allergologische Abklärung

für angezeigt. Die diesbezügliche Symptomatik trete wellenförmig auf. Es

bestehe aber auch schnell eine Überforderung, wenn die Mithilfe von den anderen

Lehrlingen weniger werde.

5.8

Der Arztbericht von Dr. med.

C.___, Spital N.___, vom 29. Dezember 2016 (IV-Nr. 97) enthält

folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Primäre

Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E56.8) mit/bei:

Diagnose

mittels Fibroblasten-Kultur 05/04

unter

Carnitin-Substitution stabiler Verlauf

Status nach

rezidivierender Muskelschwäche und Entwicklungsretardierung

Status nach neg.

T-Wellen in V4-V6 (08/14)

aktuell: im

Echo weiterhin Zeichen der linksventrikulären Hypertrophie, bei guter Funktion,

laborchemisch knappes totales Carnitin

-

Verdacht auf

allergisches Asthma

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Depressive

Verstimmung seit November 2013; unklare psychiatrische Auffälligkeiten

DD im Rahmen der

Grunderkrankung

aktuell unter

medikamentöser Therapie mit einem SSRI (Floxyfral junior)

regelmässige

psychologische/psychiatrische Betreuung durch das KJPD [...]

Status nach

extrapyramidalen Bewegungsstörungen (08/14) DD medikamentös, psychogen

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

attestiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm die Lehre als

Pferdewart gefalle, er aber immer wieder Atemprobleme gehabt habe.

5.9

Der Arztbericht von Dr. med.

H.___ und dipl. psych. I.___ vom KJPD [...] vom 23. März 2017 (IV-Nr. 119)

äussert sich über folgende Diagnosen:

-

Reaktion auf schwere

Belastungen und Anpassungsstörung (F43) mit Angst und depressiver Störung

(F41.2)

-

Primäre

Carnitin-Aufnahmestörung (E56.8) mit Status nach rezidivierender Muskelschwäche

und Entwicklungsretardierung/Status nach leichter linksventrikulärer

Myokardhypertrophie

-

Intelligenz im

durchschnittlichen Bereich bei einem heterogenen Profil mit einer

unterdurchschnittlichen Leistung in der Verarbeitungsgeschwindigkeit

-

Ernsthafte soziale

Beeinträchtigung

Aufgrund der sehr positiven Entwicklung

hätten sich die Schwierigkeiten auf allen Ebenen deutlich reduziert. Es habe

emotional und in der gesamten Persönlichkeit eine Stabilisierung stattgefunden.

Einschränkungen zeigten sich nach wie vor im Arbeitstempo und in der

Umstellungsfähigkeit.

5.10

Die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) vom 1. Juli 2017 (IV-Nr. 124), durchgeführt

von Dr. med. O.___, Chefarzt Rehabilitations- und Rheumazentrum im Spital P.___,

Dr. med. Q.___, und R.___, Ergotherapeutin, ergab Folgendes: Der

Beschwerdeführer habe angegeben, bei körperlicher und geistiger Anstrengung

schneller ermüdbar zu sein, in staubiger Umgebung komme es zu Atemnot. Aus

medizinischer Sicht bestehe aufgrund der physischen Leistungstests keine

relevante körperliche Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart.

Unter dem Leistungstest sei es trotz primärer Carnitin-Aufnahmestörung zu

keinem Serumlactat-Anstieg gekommen. Somit habe sich der Beschwerdeführer auch

nicht ausbelastet. Trotzdem sei ein leichtes bis mittelschweres

Belastbarkeitsniveau erreicht worden. Arbeitsrelevante Probleme bestünden bei

Arbeiten über Schulterhöhe, beim vorgeneigt Stehen sowie beim Heben zur

Taillenhöhe (17.5 kg). In der Verhaltensbeobachtung zeige sich eine mässige

Symptomausweitung. Infolge dessen und aufgrund von Inkonsistenz seien die

Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren

Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem

Effort eine bessere Leistung erzielt werden könnte. Diese Annahme werde durch

den Nicht-Anstieg des Serum-Lactats gestützt. Die Zumutbarkeit stütze sich

deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Demgemäss sei die

bisherige Tätigkeit als Pferdewart ganztags zumutbar.

5.11

Dr. med. D.___, Leitender

Arzt Innere Medizin/Pneumologie des Spitals P.___, hält in seinem Bericht vom

7.

August 2017 (IV-Nr. 125 S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest:

-

Asthma bronchiale

bekannt seit

Kindheit

schwere

bronchiale Hyperreaktivität (03.08.2017)

FeNO 55ppb

(>25)

Asthma-Kontrolltest

16/25 Punkte (unkontrolliert)

-

Saisonale

Rhinokonjunktivitis

Symptomesaison

«Frühling – Sommer»

-

Allergische

Veranlagung

kutane

Sensibilisierung auf Hasel, Erle, Birke, Wegerich, Roggen, Rotbuche, Gräser und

Meerschweinchenepithelien (03.08.2017)

-

Primärer

Carnitinmangel (Aufnahmestörung)

ED 2004 mit

Fribrolastenkultur

Muskelschwäche/Entwicklungsretardierung

Echo 03/2016:

konzentrische Linkshypertrophie, normale systolische Funktion

gut

kontrolliert unter Carnitin-Therapie laut Angabe

-

Depressive Episoden

seit 2013

unklare

zusätzliche psychiatrische Auffälligkeiten

Status nach

extrapyramidalen Bewegungsstörungen 2014 (medikamentös, psychogen?)

aktuell unter

Risperdal und Gesprächstherapie stabil

Beim Beschwerdeführer hätten bereits

seit der Kindheit Asthmabeschwerden und Heuschnupfen bestanden. Während der

Ausbildung zum Pferdewart seien vermehrt asthmatische Symptome aufgetreten. In

den Ferien habe sich jeweils eine Besserung eingestellt. Im Herbst und Winter

seien praktisch keine Symptome vorhanden. Die Gesamtleistungsfähigkeit sei

nicht eingeschränkt. Wegen körperlicher Ermüdung und Atembeschwerden habe sich

die Frage nach der Ursache und der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pferdewart

beziehungsweise im Freien gestellt. Die Abklärungen bestätigten das Vorliegen

eines Asthma bronchiale, das offenbar bereits seit der Kindheit bestanden haben

solle. Die Diagnose beruhe auf der plausiblen Klinik mit typischen

Atembeschwerden wie Husten, Atemnot und pfeifender Atmung sowie auf dem Nachweis

einer schweren bronchialen Hyperreaktivität im Methacholin-Provokationstest. Gemäss

Hausarzt sollten sich die Atembeschwerden von initial saisonalen

Dyspnoeanfällen zu ganzjährig auftretenden Atemnotepisoden entwickelt haben.

Diese Entwicklung und generell die Symptomatik lasse sich nicht eindeutig

eruieren. Es erscheine jedoch plausibel, dass die Beschwerden im Rahmen der

jetzt abgeschlossenen zweijährigen Tätigkeit auf dem Pferdehof verstärkt

aufgetreten seien und in den Ferien sowie seit dem Abschluss wieder abgeklungen

seien. Diese Entwicklung scheine auch plausibel, wenn keine Pferdeepithelien

nachweisbar seien. Die vermehrte Exposition gegenüber Stäuben im Freien mit

möglichem Kontakt zu den in Frage kommenden Aeroallergenen könne bei dieser

schweren bronchialen Hyperreaktivität sehr wohl Asthmabeschwerden hervorrufen. Dasselbe

gelte für die Heuschnupfenbeschwerden. Der Beschwerdeführer gebe an, im Herbst

und Winter praktisch symptomfrei zu sein. Zusätzlich habe er den Eindruck, dass

die antiasthmatische und antiallergische Therapie mit dem Seretide

Dosieraerosol nicht konsequent angewendet worden sei. Damit sollte die

Symptomatik eigentlich kontrolliert und Beschwerdefreiheit erreicht werden

können. Zusammengefasst wird ausgeführt, in unbehandeltem Zustand

beeinträchtigten das Asthma und der Heuschnupfen die Tätigkeit als Pferdewart.

Mit einer konsequenten Therapie sollte die bisherige Tätigkeit grundsätzlich

zumutbar sein, auch wenn die Exposition gegenüber Stäuben bei einem schweren

Asthmatiker natürlich nicht ideal sei.

In seinem Bericht vom 19. Oktober

2017.

(IV-Nr. 126) führt Dr. med. D.___ dann aus, man habe bei der

Konsultation festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sache mit dem Asthma

doch nicht ganz so ernst nehme, wie er sollte. Beim Ausfüllen des Fragebogens

sei man auf wesentlich andere Antworten gekommen als beim spontanen Fragebogen.

Das Überprüfen der Handhabung des Turbuhalers habe gezeigt, dass er jeweils

zwei Ladebewegungen mache, was keinen Sinn ergebe. Auch das Inhalieren mache er

nur halbherzig. Insgesamt komme man um den Eindruck nicht herum, dass der

Beschwerdeführer die ganze Sache nicht so ernst nehme. Aus diesem Grund sei die

gesamte Verbesserung, die sich offenbar nach Anamnese eingestellt habe,

wahrscheinlich nur damit zu erklären, dass jetzt Herbst und nicht mehr Sommer

sei und mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes. So wie der Beschwerdeführer bisher

inhaliert habe, sei diese Therapie nicht effizient gewesen.

Am 26. Oktober 2017 berichtete Dr. med.

D.___ sodann über eine durchgeführte Spiroergonometrie (IV-Nr. 127): Die

Leistungsfähigkeit sei normal. Es seien keine Atemnot und keine dynamische

Überblähung aufgetreten. Allerdings habe man während und nach der Belastung

eine massive Hyperventilation dokumentieren können. Damit könnte die

intermittierende Atemnot im Alltag erklärt werden. Das Asthma bronchiale

scheine nun mit der regelmässigen und korrekten Inhalation gut kontrolliert zu

sein. Die Arbeitsumgebung sei beim Beschwerdeführer entscheidend. Diese sollte

möglichst irritantienfrei und klimatisch stabil sein. Die körperliche

Leistungsfähigkeit sei normal. Die Befindlichkeit und die Leistungsfähigkeit

seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch abhängig von der psychischen

Verfassung bzw. dem Motivationsgrad.

5.12

Im Verlauf der Zeit hat die

Beschwerdegegnerin verschiedene Protokolleinträge zur Berufsfindung beim

Beschwerdeführer verfasst. Hier interessierend handelt es sich um folgende

Einträge:

- 12. November 2014: Der

Beschwerdeführer informiere, dass er eine zweijährige Lehre bevorzugen würde,

da er gar nicht gerne zur Schule gehe. Er wolle so schnell wie möglich

arbeiten. Eine Büroarbeit passe ihm nicht. Er arbeite gerne mit den Händen, am

liebsten mit Tieren.

Mit Menschen

möchte er so wenig wie möglich zu tun haben. Er könne dann später immer noch

eine dreijährige Lehre anschliessen.

- 4. Dezember 2014: Der

Beschwerdeführer gebe an, er fühle sich zu wenig stark für eine dreijährige

Lehre. Er möchte eine zweijährige Lehre machen, am liebsten mit Tieren.

5.13

Am 7. Dezember 2017 führte die

Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Besprechung durch, mit einer Ärztin

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes

sowie der für den Beschwerdeführer zuständigen Eingliederungsfachfrau als

Teilnehmer (IV-Nr. 128). In diesem Zusammenhang hielt die

Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Ausbildung als

Pferdewart kurz über Atembeschwerden und allergische Reaktionen geklagt. Eine

Anmeldung beim Hausarzt sei erst spät im Verlauf der Ausbildung erfolgt. Der

Berufsbildner habe anfangs ein häufiges Niesen und Husten beobachtet, das aber

nach drei Monaten verschwunden sei. Der Berufsbildner schätze die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf mindestens 80 %. Die geringe

Verlangsamung sei erklärbar durch den Carnitinmangel, die hohen eigenen

Leistungsansprüche, eine eingeschränkte Fähigkeit mit Zeitdruck/Stress

umzugehen und/oder durch die nicht immer vorhandene Lust an repetitiven

Arbeiten. Zur gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, die Arbeit eines

Pferdewarts sei gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als

mittelschwer einzustufen. Die Rückmeldung seitens Ausbildner seien stets gut.

Es habe eine geringe körperliche Verlangsamung bei qualitativ einwandfreier

Arbeitsleistung vorgelegen. Bezüglich der allergisch bedingten Einschränkungen

sei breit pulmologisch abgeklärt worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer schon seit der Kindheit eine allergische Veranlagung habe, die

meist saisonal ausgelöst werde und sich in Form von Rhinokonjunktivitis und

asthmoiden Beschwerden zeige. Dies sei medikamentös gut behandelbar und habe

keine nachhaltigen, relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher

habe der Beschwerdeführer die Medikamente nicht richtig angewandt. In

psychischer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der

Lehrausbildung gut stabilisiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Eignung für

den Beruf des Pferdewarts auch weiterhin gegeben.

5.14

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 129) führt die

zuständige Eingliederungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer habe eine

belastende Schulzeit erlebt. Gegen Ende der achten Klasse sei es zu einem

stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik

gekommen. Das schulische und kognitive Niveau hätten eine dreijährige Lehre

erlaubt. Die psychische Instabilität und die Abneigung des Beschwerdeführers

gegen alles Schulischen hätten zum Entscheid geführt, eine zweijährige

Attestausbildung zum Pferdewart anzutreten. Der Tierberuf sei durch den

Beschwerdeführer bewusst gewählt worden, da er von Tieren keine Enttäuschungen

oder Bedrohungen erwarte. Kurz nach dem ersten Lehrjahr habe der Berufsbildner

eine markante Steigerung der Leistungsfähigkeit beobachtet. Der

Beschwerdeführer habe sich in der Praxis laufend steigern können. Die

Ausbildung habe er im Sommer 2017 erfolgreich abgeschlossen.

5.15

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens

hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2019 (A.S. 76 f.) zusätzliche

medizinische und berufliche Unterlagen einreichen lassen (Beilagen 6 bis 11 zur

Beschwerde vom 23. August 2018), so ein Gratulationsschreiben des

Lehrbetriebs und einen Notenausweis betreffend eine Teilprüfung im Rahmen der

Lehre als Polymechaniker mit Gesamtnote 4.6 (Beilagen 6), zwei Berichte von Dr. med.

C.___, Oberarzt Stoffwechsel im Spital N.___, vom 19. März und 5. Juli

2019.

über Metabolik Sprechstunden (in Zusammenhang mit der

Carnitin-Aufnahmestörung, Beilagen 7 und 8), zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med.

C.___ vom 28. August 2018 und 25. Februar 2019 (betreffend Dispens

vom Turnunterricht und Erklärungen zum Körpergeruch als Nebenwirkung der

Medikamenteneinnahme, Beilagen 9 und 10) sowie ein Notfall-Zeugnis des Spitals N.___

vom 17. Mai 2016 (Beilage 11) betreffend die Carnitin-Aufnahmestörung und

die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Einnahme von Carnitin.

6.

6.1

Der medizinische Sachverhalt ist

hinsichtlich der vorliegenden Diagnosen unbestritten. Strittig ist indessen die

Frage, inwiefern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkt bzw. welche Art von Tätigkeiten zumutbar sind. Dass der

Beschwerdeführer einer ganztägigen Tätigkeit im Vollpensum nachgehen kann, wird

ebenfalls nicht bestritten. Er leidet an einem Geburtsgebrechen in Form eines

Carnitin-Aufnahmemangels. Die diesbezüglich getroffenen Abklärungen und

medizinischen Massnahmen sind gut dokumentiert. Ebenfalls liegen

aussagekräftige Berichte über die sich aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem

Geburtsgebrechen heraus entwickelten psychischen Auswirkungen vor. Die in der

konkreten Streitsache vorrangig geltend gemachte Asthmaerkrankung ist mit den

Berichten von Dr. med. D.___ ebenfalls umfassend beschrieben, wie die

RAD-Ärztin im Rahmen der interdisziplinären Besprechung vom 7. Dezember

2017.

ebenfalls festhielt. Die verschiedenen Arztberichte widersprechen sich

auch nicht. Insofern kann für die Klärung des medizinischen Sachverhalts auf

die sich in den Akten befindenden Arztberichte abgestellt werden. Die dort

gestellten Diagnosen und getroffenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Neben

der seit Geburt bestehenden Carnitin-Aufnahmestörung, die medikamentös

behandelt wird, entwickelte der Beschwerdeführer in der Pubertät eine

psychische Krise, was zu einem Suizidversuch, einem stationären Aufenthalt und

einer Fremdplatzierung in einer sozialtherapeutischen WG durch die KESB führte.

Der Zusammenhang zwischen den durch das Geburtsgebrechen bestehenden

Beeinträchtigungen und der Entwicklung der psychischen Symptomatik ist

einleuchtend und unbestritten, erfreulicherweise hat sich aber, nachdem im Jahr

2014.

noch eine schwerwiegendere Symptomatik vorgelegen hatte, eine

Stabilisierung der Situation eingestellt. 2017 wird von den behandelnden

Therapeutinnen lediglich ausgeführt, dass nach wie vor Einschränkungen im

Arbeitstempo und in der Umstellungsfähigkeit gegeben seien, was beim

Beschwerdeführer schon in der Kindheit zu beobachten war. In den früheren

Berichterstattungen weniger deutlich beschrieben, im vorliegenden Fall aber

hauptsächlich ins Feld geführt, liegt beim Beschwerdeführer ausserdem ein (allergisches)

Asthma vor. Die von Dr. med. D.___ diesbezüglich ausgeführte Diagnostik

(Asthma bronchiale seit der Kindheit, saisonale Rhinokonjunktivitis,

allergische Veranlagung) ist fachgerecht hergeleitet und nachvollziehbar.

6.2

In Bezug auf die Auswirkungen,

die die bestehenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

als Pferdewart (gelernter Beruf) haben, wird in den medizinischen

Berichterstattungen ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass der

Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen körperlich schneller erschöpfbar sei

und auch die intermittierend stärker auftretende Atemnot eine Rolle spiele (Dr. med.

M.___, der die bisherige Tätigkeit als Pferdewart nichtsdestotrotz als knapp

zumutbar erachtet [IV-Nr. 96 S. 3], sowie Dr. med. C.___, der

die bisherige Tätigkeit ebenfalls als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei

beide Ärzte eine pneumologische/allergologische Abklärung empfehlen [IV-Nr. 97

S. 2]). Dr. med. D.___ schliesslich legt in seinen

Berichterstattungen stimmig dar, dass Asthma und Heuschnupfen in unbehandeltem

Zustand die Tätigkeit als Pferdewart zwar beeinträchtigten, diese Tätigkeit

aber mit einer konsequenten Therapie grundsätzlich zumutbar sein sollte. Die im

Rahmen einer im Herbst (nach Beendigung der Ausbildung als Pferdewart)

stattfindenden Untersuchung (auch anamnestisch) festgestellte gesamthafte

Verbesserung des Gesamtzustandes führt der Facharzt vorwiegend auf die

Jahreszeit und den Wechsel des Arbeitsplatzes zurück. Festzuhalten ist dabei

aber auch, dass Dr. med. D.___ gleichzeitig davon ausgeht, dass der

Beschwerdeführer bis anhin keine konsequente Therapie durchgeführt hatte. Er

hält fest, dass die Arbeitsumgebung beim Beschwerdeführer entscheidend sei, sie

sollte möglichst irritantienfrei und klimatisch stabil sein. Das bedeutet aber

nicht, dass eine Tätigkeit als Pferdewart per se ausgeschlossen ist. So weist Dr. med.

D.___ auch darauf hin, dass die Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch abhängig seien von der psychischen Verfassung

bzw. dem Motivationsgrad (IV-Nr. 127; vgl. E. II. 5.11 hiervor).

Insgesamt korrelieren diese

fachärztlichen Einschätzungen auch mit den Erkenntnissen aus der im Spital P.___

vorgenommenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Rahmen

dieser kamen die untersuchenden Fachpersonen zum Schluss, dass aus medizinischer

Sicht aufgrund der physischen Leistungstests keine relevante körperliche

Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart bestehe. Begründet wird

dies schlüssig mit der Tatsache, dass es im Leistungstest trotz primärer

Carnitin-Aufnahmestörung zu keinem Serumlactat-Anstieg gekommen sei

(IV-Nr. 124; vgl. E. II. 5.10 hiervor).

6.3

Auf die zitierten Berichte kann demnach

abgestellt werden. Gestützt auf diese liegt in der vom Beschwerdeführer

erlernten Tätigkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, sie war stets und

ist noch immer zumutbar. Der Beschwerdeführer lässt zwar vorbringen, körperlich

nicht in der Lage zu sein, diesen Beruf auszuüben. Nachdem sämtliche

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch die asthmatischen, jedoch schon vor

Lehrantritt bestanden haben (die psychischen sogar in weit grösserem Ausmass),

ist nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Beschwerden erst kurz vor

dem Lehrabschluss derart in Erscheinung getreten sein sollen, dass die

Tätigkeit plötzlich nicht mehr zumutbar wäre. Von Seiten des Lehrbetriebs hat

es abgesehen von anfänglichem Husten und Niesen während der Ausbildungsdauer

nie Anmerkungen hinsichtlich einer relevanten Asthma-Problematik gegeben, die

die Arbeit verunmöglicht hätte. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer im

Verlauf der Ausbildung kontinuierlich steigern. Hinzu kommt, dass die

entsprechende Medikation bis anhin unzureichend oder nicht sachgerecht

angewendet wurde, wie sich der Beurteilung von Dr. med. D.___ entnehmen

lässt. Die aufgrund des Geburtsgebrechens vorliegenden Einschränkungen schlagen

indessen beim Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit als Pferdewart nicht mehr zu

Buche als in einem anderen Beruf. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar,

weshalb er nun ausführen lässt, die Ausbildung zum Pferdewart sei ihm quasi

aufgedrängt worden, war es doch er selbst, der zur damaligen Zeit einerseits

nicht zu einer dreijährigen Ausbildung zu bewegen war (er wollte so schnell wie

möglich arbeiten und nur so lange als nötig noch zur Schule gehen),

andererseits einen Beruf mit Tieren zu erlernen wünschte. Hiervon zeugen die

Protokolleinträge der Beschwerdegegnerin, die in den vorstehenden Erwägungen wiedergegeben

sind. Auch den Berichten der beruflichen Eingliederung kann entnommen werden,

dass die damalige Berufswahl stets unter Einbezug der Bedürfnisse und Wünsche

des Beschwerdeführers getroffen wurde. Schliesslich hilft der Beschwerdeführer

offensichtlich auch aktuell noch regelmässig auf dem Pferdehof mit, wie sich

dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. März 2019 (Beilage 8 zur

Beschwerde vom 23. August 2018) entnehmen lässt.

Es zeigt sich demnach, dass die

Tätigkeit als Pferdewart, die der Beschwerdeführer ordentlich und mit guten

Noten abgeschlossen hat, nach wie vor zumutbar ist und aufgrund dessen kein

Anrecht darauf besteht, mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine zweite

Ausbildung als Polymechaniker absolvieren zu können. Die Beschwerdegegnerin hat

einen solchen Anspruch zu Recht verneint. Denn gemäss Art. 16 Abs. 1

IVG haben Versicherte bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf

Ersatz der in wesentlichem Umfange zusätzlichen Kosten, sofern die Ausbildung

den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Es kann vorliegend nicht gesagt

werden, dass die Ausbildung als Pferdewart nicht den Fähigkeiten des

Beschwerdeführers entsprochen hätte. Dementsprechend hat er die Ausbildung ohne

wesentlichen Probleme erfolgreich absolvieren können. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1

Eine andere Frage ist, ob der

Beschwerdeführer mit der abgeschlossenen Ausbildung als Pferdewart in der Lage

ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Er lässt geltend machen,

es liege eine Frühinvalidität vor. Er sei durch die Beschwerden in Zusammenhang

mit der Carnitinaufnahmestörung, den psychischen Störungen, welche ebenfalls

früh aufgetreten seien, und weiteren Beschwerden in seiner Berufswahl erheblich

beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, er

habe mit seiner Ausbildung zum Pferdewart zureichende berufliche Kenntnisse

erwerben können, weshalb keine Frühinvalidität vorliege.

7.2

Konnte der Versicherte wegen

seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,

einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im

Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren

(zweijährige, einfachere Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich

praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität

angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine

eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf

den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie

Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des

Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 und

9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid

gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt

keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen,

welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu

Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung

nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine

nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014

vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

Beim Beschwerdeführer liegt

unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in

der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung

führte und ihn zum Bezug von verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung

berechtigte. Trotz der bestehenden Einschränkungen, wobei diejenigen

psychischer Art zum Zeitpunkt des Schulabschlusses vermehrt vorhanden waren,

konnte er eine ordentliche Ausbildung zum Pferdewart EBA abschliessen und

verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest. Die Berufswahl erfolgte

unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und

seiner Wünsche. Eine Ausbildung als Polymechaniker stand für ihn selber zum

damaligen Zeitpunkt, obwohl er in diesem Beruf geschnuppert hatte, nicht zur

Debatte. Zwar sind die Verdienstaussichten im Beruf des Pferdewartes gering,

jedoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung nicht weniger

berufliche Kenntnisse erlangt als eine Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung, welche die gleiche Ausbildung abgeschlossen hat. Die fehlende

wirtschaftliche Lukrativität ist nicht durch die Invalidenversicherung

auszugleichen. Es bestehen damit die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei

einer nicht invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss. Somit fällt

die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht in Betracht.

7.3

Nach dem Gesagten ist der

Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit als Pferdewart zu 100 %

arbeitsfähig. Er ist damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Zwar ist im Verlauf der Ausbildung von Seiten des Berufsbildners die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offenbar auf mindestens 80 %

geschätzt worden (vgl. interdisziplinäre Besprechung vom 7. Dezember 2017,

IV-Nr. 128). Diese Einschätzung findet aber in den vorliegenden

medizinischen Berichten keine Stütze. So wurde von Dr. med. C.___ nie eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit vom 1. Juli 2017 (IV-Nr. 124) konnte keine

relevante körperliche Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart

festgestellt werden. Dr. med. D.___ hält fest, die

Gesamtleistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Ausübung des Berufs als

Pferdewart unter konsequenter Therapie möglich. Er weist in seinem Bericht vom

26.

Oktober 2017 (IV-Nr. 127) zudem auch auf IV-fremde Faktoren

(Motivationsgrad des Beschwerdeführers) hin, die auch vom Berufsbildner

beobachtet worden waren (nicht immer vorhandene Lust in Bezug auf repetitive

Arbeiten). Es besteht demnach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der

erlernten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein

Einkommensvergleich (der Invaliditätsgrad beträgt 0 %) und die

Beschwerdegegnerin hat demnach auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie keinen solchen vorgenommen hat. Es besteht weder ein

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch. Die Beschwerde

ist auch in diesen Punkten abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung

vom 19. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_725/2019 vom 3. März 2020 bestätigt.