VSBES.2018.191
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. September 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Juni 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1997, wurde am 27. Januar 2004 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines
Geburtsgebrechens zum Bezug von Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr
angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm
mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (IV-Nr. 11) die Kosten für die
Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 453 GgV Anhang (angeborene
Störungen des Fett- und Lipoprotein-Stoffwechsels), namentlich die Kosten für
heilpädagogische Früherziehung (IV-Nr. 12) und ambulante Physiotherapie
(IV-Nr. 15).
2.
2.1 Am 1. April 2014 (IV-Nr.
31) wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern für Massnahmen für die
berufliche Eingliederung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin leistete am 13. Juli
2015 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Pferdewart
EBA (IV-Nr. 68) und ein betreutes Wohnen während der Ausbildung (IV-Nr. 70).
Am 22. Dezember 2015 wurde ausserdem Kostengutsprache für eine ambulante
Psychotherapie geleistet (IV-Nr. 80).
2.2 Am 29. November 2016 liess der
Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ausführen (IV-Nr. 93), es stünden
relevante Probleme wegen einer Haut-/Allergieerkrankung zur Beurteilung, die
eine Arbeitsfähigkeit als Pferdewart in Frage stellten. Hauptproblem dürfte die
bestehende Stoffwechselerkrankung sein. Der Beschwerdeführer berichte über
nächtliche Atemnot. Man sei mit der Ablehnung weiterer beruflicher
Hilfestellungen nicht einverstanden.
2.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse Arztberichte ein und veranlasste eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie der pneumologischen Funktionen
(IV-Nr. 99). Es wurde weiter festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin
nicht in die Überlegungen des Beschwerdeführers, dass er eine weitere
Ausbildung als Polymechaniker angehen wolle, miteinbezogen worden sei.
2.4 Der Beschwerdeführer fand auf
eigene Faust eine Lehrstelle als Polymechaniker EFZ mit Ausbildungsbeginn am 1. August
2017 (IV-Nr. 108). Auf Kosten der Beschwerdegegnerin wurde bezüglich
dieses Berufs ein Multicheck durchgeführt (IV-Nr. 114). Zuvor schloss der
Beschwerdeführer die Ausbildung zum Pferdewart EBA erfolgreich ab (IV-Nr. 123).
3. Nachdem die in Aussicht
gestellten Abklärungen durchgeführt worden waren und die Ergebnisse vorlagen,
kam die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer interdisziplinären Besprechung vom
7. Dezember 2017 (IV-Nr. 128) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe. Die
berufliche Eingliederung wurde mit Bericht vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 129)
abgeschlossen.
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 130, 131 und 140) lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufslehre zum Polymechaniker
EFZ) sowie auf eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die genannte Verfügung lässt
der Beschwerdeführer am 23. August 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 20. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks
Wahrung der Gehörsrechte (Durchführung eines Einkommensvergleichs, usw.) an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
ba) Es seien
dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen, d.h. insbesondere
eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung mit Übernahme der
invaliditätsbedingten Mehrkosten und Zusprache eines IV-Taggeldes, ev.
Umschulung, zuzusprechen.
bb) Es sei dem
Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens, zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Es seien ergänzende medizinisch-theoretische und beruflich-konkrete Abklärungen
zur Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Pferdewartes in Auftrag zu
geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 (A.S. 31
f.) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung weitgehend auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 29. November
2018 (A.S. 55) zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.
8. Am 14. Januar 2019 lässt
sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen (A.S. 59 ff.), die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 5. Februar 2019 auf weitere Ausführungen
(A.S. 64).
9. Mit Eingabe vom 21. Februar
2019 (A.S. 66 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote zu den Akten.
10. Mit Präsidialverfügung vom
26. Juni 2019 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 19. September 2019,
vorgeladen (A.S. 72 f.).
11. Mit Präsidialverfügung vom
7. August 2019 wird den Parteien die geänderte Gerichtsbesetzung
mitgeteilt (A.S. 75).
12. Am 8. August 2019 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen zugehen
(Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 11; A.S. 76 f.).
13. Am 19. September 2019 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 19. September 2019, A.S. 79 ff.).
Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter des
Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des
Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote (A.S. 82
ff.). ein.
14. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und Beschwerdeantwort (A.S. 31
f.) dar, sie habe den Beschwerdeführer bei seinem Berufswunsch, eine Lehre in
einem Tierberuf zu absolvieren, unterstützt. Aus dem Abschlussbericht der
zuständigen Eingliederungsfachperson gehe unter anderem hervor, dass dieser
seine Ausbildung als Pferdewart mit Bestnoten abgeschlossen habe. Gemäss
Einschätzung des Berufsbildners verfüge er über zureichende berufliche
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über eine konstant hohe Leistungsfähigkeit von
mindestens 80 %. Die Eingliederungsfachperson habe ihm empfohlen, sich
umgehend für eine Arbeitsstelle im erlernten Beruf zu bewerben, um
Berufserfahrung sammeln zu können. Für den Bewerbungsprozess sei ein
Job-Coaching angeboten worden. Mit dem Erwerb des eidgenössischen Berufsattests
und einer Leistungsfähigkeit von mindestens 80 % könne er als Pferdewart
in der freien Wirtschaft ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, nicht im erlernten Beruf zu
arbeiten und wünsche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für die
Zweitausbildung als Polymechaniker. Den Entscheid hierzu habe er ohne
Rücksprache mit der Eingliederungsfachperson gefällt. Behinderungs- oder
krankheitsbedingt sei ein Berufswechsel nicht angezeigt. Zu den Einwänden nehme
man wie folgt Stellung: Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung sei eine nach
abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl
durchgeführte, gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu
verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Mit
dem erfolgreich erworbenen Berufsattest als Pferdewart könne der
Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen. Ansonsten hätte die Beschwerdegegnerin diese Ausbildung nicht
unterstützt. Im Weiteren sei auf die umfassende interdisziplinäre Besprechung
vom 7. Dezember 2017 zu verweisen.
Angesichts der zahlreichen
anderslautenden Protokolleinträge irritiere die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach die Ausbildung zum Pferdewart ein Griff zum Strohhalm gewesen sei. Da
ein Berufswechsel aus objektiver Sicht nicht angezeigt sei, erübrige sich eine
abschliessende Beurteilung der Frage, ob eine Eignung für die Ausbildung als
Polymechaniker bestehe. Auch der fehlende Einkommensvergleich sei nicht zu
beanstanden, da der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung zum Pferdewart
zureichende berufliche Kenntnisse habe erwerben können und insofern keine
Frühinvalidität vorliege.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem in
seiner Beschwerde (A.S. 16 ff.) und Replik (A.S. 59 ff.)
entgegenhalten, schon 2014 seien es mit Ausnahme eines
Schreinerschnupperlehrgangs einzig solche zum Polymechaniker gewesen, die den
Beschwerdeführer interessiert hätten und wo sowohl Neigung wie Eignung dazu
dokumentiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 die
Ausbildung zum Pferdewart EBA erfolgreich abgeschlossen. Im Verlauf und mit
Abschluss der Ausbildung sei es zu einer eindrucksvollen psychischen
Stabilisierung des Beschwerdeführers gekommen. Während der Ausbildung hätten
sich jedoch auch Grenzen in physischer Hinsicht gezeigt. Die Arbeit auf dem Hof
habe sich derart ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer körperlich so an seine
Grenze gegangen sei, dass er in der Freizeit resp. an den Wochenenden völlig
erschöpft gewesen sei. Es sei zu Atemnot gekommen. Es sei bereits vor längerer
Zeit die Erkenntnis gewachsen, dass der Beschwerdeführer
körperlich-konstitutionell nicht die Voraussetzungen für die Arbeit des
Pferdewartes mit sich bringe. Deshalb habe er bereits vor Abschluss der
Ausbildung der Eingliederungsfachperson mitgeteilt, dass er eine neue
Ausbildung, wahrscheinlich zum Polymechaniker, wünsche. Er verfolge mit der
Beschwerde primär das Ziel, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
sich bereits erfolgreich in Gang befindende Ausbildung zum Polymechaniker
finanziere. Er sei für die Ausbildung zum Polymechaniker geeignet und eine
Tätigkeit auf dem während der Invalidität erlernten Beruf als Pferdewart sei aktuell
und auf Dauer gesundheitlich nicht zumutbar. Ferner werde die Ausrichtung einer
Invalidenrente beantragt. Die Ausbildung als Pferdewart sei nicht die
berufliche Wunschausbildung des Beschwerdeführers gewesen. Bereits aufgrund der
Schnupperlehrzeit bei der B.___ AG habe sich gezeigt, dass er gut geeignet sei
als Polymechaniker. Einzig die schulischen Voraussetzungen (Mathematik) seien
nicht erfüllt gewesen. Daher habe man den Beschwerdeführer davon überzeugt,
sich für andere Vorschläge offen zu zeigen. Seine Eignung als Polymechaniker
könne kaum mehr in Abrede gestellt werden. Er habe diese Ausbildung am 1. August
2017.
begonnen. Die Semesterzeugnisse zeigten auf, dass er alle Anforderungen
mitbringe. Dass er hingegen nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Tätigkeit eines Pferdewarts mitbringe, sei offensichtlich und von der
Beschwerdegegnerin nicht widerlegt worden. C.___ habe bereits in seinem Bericht
vom 22. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Pferdewart eine polydisziplinäre sei. In
seinem Bericht vom 24. April 2018 bestätige er, dass der Beschwerdeführer
körperlich unterdurchschnittlich leistungsfähig sei und implizit, dass eine
körperliche Dauerbelastung nicht mit der muskulären Belastbarkeit korreliere.
Da die Tätigkeit als Pferdewart eine dauerhafte grosse körperliche Anstrengung
verlange, sei umso zweifelhafter, dass sie auch zumutbar sei. Aus
lungenärztlicher Sicht sei auf die Berichte von Dr. med. D.___ zu
verweisen, der davon ausgehe, dass eine Verbesserung der Beschwerden mit der
Jahreszeit und dem Wechsel des Arbeitsplatzes zu erklären sei. In seinem
Bericht vom 7. August 2017 führe dieser aus, es erscheine plausibel, dass
die Beschwerden während der Tätigkeit auf dem Pferdehof verstärkt aufgetreten
und nach Beendigung der Ausbildung wieder abgeklungen seien. Denn auch wenn
keine Sensibilisierung auf Pferdeepithelien nachweisbar sei, riefen die
vermehrte Exposition gegenüber Stäuben und die vermehrte Tätigkeit im Freien mit
möglichem Kontakt zu den Aeroallergenen bei dieser schweren bronchialen
Hyperaktivität sehr wohl zu Atembeschwerden. Schliesslich sei zu bestreiten,
dass die Carnitinaufnahmestörung bei körperlicher Belastung im Rahmen der
Tätigkeit eines Pferdewartes zu keinen Komplikationen führe. Hierzu wäre die
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens notwendig. Der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin,
der Beschwerdeführer könne mit seiner Ausbildung zum Pferdewart ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen, sei völlig aus der Luft gegriffen.
Die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt und dies
obwohl der Beschwerdeführer seine Sichtweise zu den Vergleichseinkommen
dargelegt und einen Einkommensvergleich gefordert habe. Damit seien die
Gehörsrechte in schwerer Weise verletzt worden. Im Übrigen scheine es relativ
offenkundig, dass ein rentenbegründender IV-Grad bestehe. Der Beschwerdeführer
sei durch die Beschwerden in Zusammenhang mit der Carnitinaufnahmestörung, den
psychischen Störungen, welche ebenfalls früh aufgetreten seien, und weiteren
Beschwerden in seiner Berufswahl erheblich beeinträchtigt gewesen, weshalb
Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung kommen müsse. Da der
Beschwerdeführer ausserdem die erlernte Tätigkeit invaliditätsbedingt nicht
ausüben könne, bestehe ein rentenbegründender IV-Grad. Dieser sei von der
Beschwerdegegnerin noch zu berechnen.
Es könne nicht ernsthaft diskutiert
werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, sich Allergenen als
Auslösern von asthmoiden Beschwerden auszusetzen und sich deswegen medikamentös
behandeln zu lassen. Selbstverständlich liege eine Frühinvalidität vor. Der
Beschwerdeführer habe gesundheitsbedingt nach der Schulzeit keine schulische
Ausbildung in Angriff nehmen können. Ihm habe invaliditätsbedingt nicht der
ganze Fächer möglicher Berufsfelder zur Verfügung gestanden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Im Bereich der beruflichen
Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2
IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden
oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im
üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als
Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfang
zusätzliche Kosten entstehen. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (Urteil des Bundesgerichts
9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; Art. 16 Abs. 1
IVG).
3.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107
E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden
Fall steht ein Rentenanspruch bzw. ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten
Ausbildung ab 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012,
nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.
3.4
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und/oder eine Rente verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen
folgende Unterlagen relevant:
5.1
Beim Beschwerdeführer wurde im
Jahr 2003 ein Geburtsgebrechen im Sinne einer Carnitin-Transportstörung bei
proximal betonter Myopathie, hypertropher Kardiomyopathie ohne
Herzinsuffizienzzeichen sowie unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit
auf dem Niveau einer schulbildungsfähigen geistigen Behinderung (IQ 56)
festgestellt (vgl. Arztberichte von med. pract. E.___ vom 1. Mai 2004,
IV-Nr. 10 mit Beilagen, und der Klinik F.___ vom 4. März 2004, IV-Nr. 8).
5.2
Vor dem Abschluss der
obligatorischen Schulzeit schnupperte der Beschwerdeführer als Polymechaniker
(IV-Nrn. 41 S. 11 f. und 15 ff.) sowie als Schreiner (IV-Nr. 41
S. 13 f.). Per 8. Juli 2014 begab er sich dann in einen stationären
psychiatrischen Aufenthalt in der Klinik G.___ (IV-Nr. 39). Gemäss
Arztbericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und dipl. psych. I.___ vom 31. Dezember
2014.
(IV-Nr. 48) lagen bei ihm folgende Diagnosen vor:
-
Akute polymorphe
psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23), bei Reaktion
auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F43); DD: bei primärer
Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E.56.8)
-
Reaktion auf schwere
Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F43) mit Angst und depressiver
Störung (ICD-10 F41.2) bei verminderter Impulskontrolle, Tendenz zu paranoider
Verarbeitung, DD Verdacht auf psychotische Entwicklung; in der Kommunikation
und sozialen Interaktion zeigten sich autistische Züge
-
primäre
Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E56.8) mit Status nach rezidivierender Muskelschwäche
und Entwicklungsretardierung / Status nach leichter linksventrikulärer
Myokardhypertrophie
-
Intelligenz im
durchschnittlichen Bereich bei einem heterogenen Profil mit einer
unterdurchschnittlichen Leistung in der Verarbeitungsgeschwindigkeit
-
ernsthafte soziale
Beeinträchtigung
Mit der pubertären Entwicklung hätten
sich zunehmend psychische und psychosoziale Probleme eingestellt, die sich vor
allem in Schule und Peergroup ausgewirkt hätten. In der Folge habe sich eine
schwere depressive Episode entwickelt mit einem Suizidversuch und sozialer
Ausgrenzung mit Beginn im Sommer 2013, was im Winter zur Schulverweigerung
geführt habe. Seit April 2014 sei der Beschwerdeführer in einer
sozialtherapeutischen WG, von wo aus er in einer Privatschule beschult werde.
5.3
Im März 2015 schnupperte der
Beschwerdeführer als Pferdewart EBA auf dem Hof J.___ in [...] (IV-Nr. 52).
Zum damaligen Zeitpunkt war er via Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
auf dem Hof K.___ in einer sozialtherapeutischen WG platziert. Die
Beschwerdegegnerin forderte ihn, nachdem er einen Ausbildungsplatz als
Pferdewart EBA auf dem Hof J.___ gefunden hatte, am 5. Juni 2015 zur
Mitwirkung bezüglich betreutem Wohnen auf (IV-Nr. 60). Diese Auflage wurde
von ihm akzeptiert (IV-Nr. 61). Am 1. August 2015 trat er die
zweijährige Lehre an (IV-Nr. 62).
5.4
Gemäss Zwischenbericht der
beruflichen Eingliederung vom 10. Juli 2015 (IV-Nr. 66) verfüge der
Beschwerdeführer über das schulische Niveau und das kognitive Potenzial für
eine drei- bis vierjährige Lehre. Die psychische Instabilität und seine
Abneigung gegen alles Schulische hätten aber zum Entscheid geführt, vorerst
eine zweijährige Attestlehre als Pferdewart EBA zu absolvieren. Den Tierberuf
habe der Beschwerdeführer bewusst gewählt, da er von Tieren keine Bedrohung und
Enttäuschung erwarte, wie er sie in zwischenmenschlichen Kontakten erlebt habe.
Es sei ihm und seinem Umfeld bewusst, dass er sich für einen körperlich
anstrengenden Beruf entschieden habe, der ihm Einiges abfordern werde. Sein Ziel
sei es, so schnell wie möglich die Lehre abzuschliessen, selbständig zu werden
und sein eigenes Geld zu verdienen. Er leide unter seiner Entwicklungsverzögerung.
Es mache aktuell keinen Sinn, gegen seinen Willen eine dreijährige Lehre
anzustreben. Bei seinem Potenzial könne er eine solche später auf dem Weg der
Erwachsenenbildung nachholen.
5.5
Gemäss Austrittsbericht der WG L.___
vom 3. März 2015 (IV-Nr. 84) habe man den Beschwerdeführer bei der
Arbeit auf dem Hof motiviert erlebt. Zur Schule sei er nicht gerne gegangen.
Eine Lehrstelle habe er nicht sogleich gefunden, weshalb sich die für ihn
schwierige Situation ergeben habe, dass seine Schulkameraden im Gegensatz zu
ihm Lehrstellen gehabt hätten. Dies sei für ihn eine Identitäts- bzw. Sinnkrise
gewesen. Mit Hilfe ihrer Kontakte habe er eine Ausbildungsstelle gefunden.
5.6
Gemäss Zwischenbericht der
beruflichen Eingliederung vom 13. September 2016 (IV-Nr. 88) habe der
Beschwerdeführer das erste Ausbildungsjahr mit Erfolg absolviert. Das Zeugnis
sei ausgezeichnet, in der Praxis habe er sich bezüglich Tempo steigern können.
Schwierigkeiten seien beobachtbar, wenn Umstellungsfähigkeit und Zusammenarbeit
in bestimmten Teamkonstellationen gefragt seien. Im Umgang mit Drucksituationen
benötige er viel Unterstützung.
5.7
Im Arztbericht von Dr. med.
M.___ vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 96) werden folgende Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführt:
-
Primärer
Carnitin-Mangel (Aufnahmestörung) mit/bei:
Diagnose
mittels Fibroblasten-Kultur 05/04
Status nach
rezidivierender Muskelschwäche und Entwicklungsretardierung
Status nach
rezidivierender linksventrikulärer Myokardhypertrophie
EKG: neg.
T-Wellen in V4-V6 im 08/14
Echo
Persistenz kardialer (LV-) Hypertrophie im 03/16
-
Depressive Episoden,
psychiatrische Probleme
DD im Rahmen
der Grunderkrankung; Asperger-Abklärung negativ
Status nach
extrapyramidalen Bewegungsstörungen 08/14 DD medikamentös, psychogen
Aktuell unter
Risperdal stabil. Hat regelmässige Gesprächstermine
-
Dyspnoe in Form
eines Asthma. Aufgetreten in den letzten drei Jahren vermehrt
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
attestiert. Der Hausarzt erachtet eine pneumologische/allergologische Abklärung
für angezeigt. Die diesbezügliche Symptomatik trete wellenförmig auf. Es
bestehe aber auch schnell eine Überforderung, wenn die Mithilfe von den anderen
Lehrlingen weniger werde.
5.8
Der Arztbericht von Dr. med.
C.___, Spital N.___, vom 29. Dezember 2016 (IV-Nr. 97) enthält
folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Primäre
Carnitin-Aufnahmestörung (ICD-10 E56.8) mit/bei:
Diagnose
mittels Fibroblasten-Kultur 05/04
unter
Carnitin-Substitution stabiler Verlauf
Status nach
rezidivierender Muskelschwäche und Entwicklungsretardierung
Status nach neg.
T-Wellen in V4-V6 (08/14)
aktuell: im
Echo weiterhin Zeichen der linksventrikulären Hypertrophie, bei guter Funktion,
laborchemisch knappes totales Carnitin
-
Verdacht auf
allergisches Asthma
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Depressive
Verstimmung seit November 2013; unklare psychiatrische Auffälligkeiten
DD im Rahmen der
Grunderkrankung
aktuell unter
medikamentöser Therapie mit einem SSRI (Floxyfral junior)
regelmässige
psychologische/psychiatrische Betreuung durch das KJPD [...]
Status nach
extrapyramidalen Bewegungsstörungen (08/14) DD medikamentös, psychogen
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
attestiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm die Lehre als
Pferdewart gefalle, er aber immer wieder Atemprobleme gehabt habe.
5.9
Der Arztbericht von Dr. med.
H.___ und dipl. psych. I.___ vom KJPD [...] vom 23. März 2017 (IV-Nr. 119)
äussert sich über folgende Diagnosen:
-
Reaktion auf schwere
Belastungen und Anpassungsstörung (F43) mit Angst und depressiver Störung
(F41.2)
-
Primäre
Carnitin-Aufnahmestörung (E56.8) mit Status nach rezidivierender Muskelschwäche
und Entwicklungsretardierung/Status nach leichter linksventrikulärer
Myokardhypertrophie
-
Intelligenz im
durchschnittlichen Bereich bei einem heterogenen Profil mit einer
unterdurchschnittlichen Leistung in der Verarbeitungsgeschwindigkeit
-
Ernsthafte soziale
Beeinträchtigung
Aufgrund der sehr positiven Entwicklung
hätten sich die Schwierigkeiten auf allen Ebenen deutlich reduziert. Es habe
emotional und in der gesamten Persönlichkeit eine Stabilisierung stattgefunden.
Einschränkungen zeigten sich nach wie vor im Arbeitstempo und in der
Umstellungsfähigkeit.
5.10
Die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vom 1. Juli 2017 (IV-Nr. 124), durchgeführt
von Dr. med. O.___, Chefarzt Rehabilitations- und Rheumazentrum im Spital P.___,
Dr. med. Q.___, und R.___, Ergotherapeutin, ergab Folgendes: Der
Beschwerdeführer habe angegeben, bei körperlicher und geistiger Anstrengung
schneller ermüdbar zu sein, in staubiger Umgebung komme es zu Atemnot. Aus
medizinischer Sicht bestehe aufgrund der physischen Leistungstests keine
relevante körperliche Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart.
Unter dem Leistungstest sei es trotz primärer Carnitin-Aufnahmestörung zu
keinem Serumlactat-Anstieg gekommen. Somit habe sich der Beschwerdeführer auch
nicht ausbelastet. Trotzdem sei ein leichtes bis mittelschweres
Belastbarkeitsniveau erreicht worden. Arbeitsrelevante Probleme bestünden bei
Arbeiten über Schulterhöhe, beim vorgeneigt Stehen sowie beim Heben zur
Taillenhöhe (17.5 kg). In der Verhaltensbeobachtung zeige sich eine mässige
Symptomausweitung. Infolge dessen und aufgrund von Inkonsistenz seien die
Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem
Effort eine bessere Leistung erzielt werden könnte. Diese Annahme werde durch
den Nicht-Anstieg des Serum-Lactats gestützt. Die Zumutbarkeit stütze sich
deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Demgemäss sei die
bisherige Tätigkeit als Pferdewart ganztags zumutbar.
5.11
Dr. med. D.___, Leitender
Arzt Innere Medizin/Pneumologie des Spitals P.___, hält in seinem Bericht vom
7.
August 2017 (IV-Nr. 125 S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest:
-
Asthma bronchiale
bekannt seit
Kindheit
schwere
bronchiale Hyperreaktivität (03.08.2017)
FeNO 55ppb
(>25)
Asthma-Kontrolltest
16/25 Punkte (unkontrolliert)
-
Saisonale
Rhinokonjunktivitis
Symptomesaison
«Frühling – Sommer»
-
Allergische
Veranlagung
kutane
Sensibilisierung auf Hasel, Erle, Birke, Wegerich, Roggen, Rotbuche, Gräser und
Meerschweinchenepithelien (03.08.2017)
-
Primärer
Carnitinmangel (Aufnahmestörung)
ED 2004 mit
Fribrolastenkultur
Muskelschwäche/Entwicklungsretardierung
Echo 03/2016:
konzentrische Linkshypertrophie, normale systolische Funktion
gut
kontrolliert unter Carnitin-Therapie laut Angabe
-
Depressive Episoden
seit 2013
unklare
zusätzliche psychiatrische Auffälligkeiten
Status nach
extrapyramidalen Bewegungsstörungen 2014 (medikamentös, psychogen?)
aktuell unter
Risperdal und Gesprächstherapie stabil
Beim Beschwerdeführer hätten bereits
seit der Kindheit Asthmabeschwerden und Heuschnupfen bestanden. Während der
Ausbildung zum Pferdewart seien vermehrt asthmatische Symptome aufgetreten. In
den Ferien habe sich jeweils eine Besserung eingestellt. Im Herbst und Winter
seien praktisch keine Symptome vorhanden. Die Gesamtleistungsfähigkeit sei
nicht eingeschränkt. Wegen körperlicher Ermüdung und Atembeschwerden habe sich
die Frage nach der Ursache und der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pferdewart
beziehungsweise im Freien gestellt. Die Abklärungen bestätigten das Vorliegen
eines Asthma bronchiale, das offenbar bereits seit der Kindheit bestanden haben
solle. Die Diagnose beruhe auf der plausiblen Klinik mit typischen
Atembeschwerden wie Husten, Atemnot und pfeifender Atmung sowie auf dem Nachweis
einer schweren bronchialen Hyperreaktivität im Methacholin-Provokationstest. Gemäss
Hausarzt sollten sich die Atembeschwerden von initial saisonalen
Dyspnoeanfällen zu ganzjährig auftretenden Atemnotepisoden entwickelt haben.
Diese Entwicklung und generell die Symptomatik lasse sich nicht eindeutig
eruieren. Es erscheine jedoch plausibel, dass die Beschwerden im Rahmen der
jetzt abgeschlossenen zweijährigen Tätigkeit auf dem Pferdehof verstärkt
aufgetreten seien und in den Ferien sowie seit dem Abschluss wieder abgeklungen
seien. Diese Entwicklung scheine auch plausibel, wenn keine Pferdeepithelien
nachweisbar seien. Die vermehrte Exposition gegenüber Stäuben im Freien mit
möglichem Kontakt zu den in Frage kommenden Aeroallergenen könne bei dieser
schweren bronchialen Hyperreaktivität sehr wohl Asthmabeschwerden hervorrufen. Dasselbe
gelte für die Heuschnupfenbeschwerden. Der Beschwerdeführer gebe an, im Herbst
und Winter praktisch symptomfrei zu sein. Zusätzlich habe er den Eindruck, dass
die antiasthmatische und antiallergische Therapie mit dem Seretide
Dosieraerosol nicht konsequent angewendet worden sei. Damit sollte die
Symptomatik eigentlich kontrolliert und Beschwerdefreiheit erreicht werden
können. Zusammengefasst wird ausgeführt, in unbehandeltem Zustand
beeinträchtigten das Asthma und der Heuschnupfen die Tätigkeit als Pferdewart.
Mit einer konsequenten Therapie sollte die bisherige Tätigkeit grundsätzlich
zumutbar sein, auch wenn die Exposition gegenüber Stäuben bei einem schweren
Asthmatiker natürlich nicht ideal sei.
In seinem Bericht vom 19. Oktober
2017.
(IV-Nr. 126) führt Dr. med. D.___ dann aus, man habe bei der
Konsultation festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sache mit dem Asthma
doch nicht ganz so ernst nehme, wie er sollte. Beim Ausfüllen des Fragebogens
sei man auf wesentlich andere Antworten gekommen als beim spontanen Fragebogen.
Das Überprüfen der Handhabung des Turbuhalers habe gezeigt, dass er jeweils
zwei Ladebewegungen mache, was keinen Sinn ergebe. Auch das Inhalieren mache er
nur halbherzig. Insgesamt komme man um den Eindruck nicht herum, dass der
Beschwerdeführer die ganze Sache nicht so ernst nehme. Aus diesem Grund sei die
gesamte Verbesserung, die sich offenbar nach Anamnese eingestellt habe,
wahrscheinlich nur damit zu erklären, dass jetzt Herbst und nicht mehr Sommer
sei und mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes. So wie der Beschwerdeführer bisher
inhaliert habe, sei diese Therapie nicht effizient gewesen.
Am 26. Oktober 2017 berichtete Dr. med.
D.___ sodann über eine durchgeführte Spiroergonometrie (IV-Nr. 127): Die
Leistungsfähigkeit sei normal. Es seien keine Atemnot und keine dynamische
Überblähung aufgetreten. Allerdings habe man während und nach der Belastung
eine massive Hyperventilation dokumentieren können. Damit könnte die
intermittierende Atemnot im Alltag erklärt werden. Das Asthma bronchiale
scheine nun mit der regelmässigen und korrekten Inhalation gut kontrolliert zu
sein. Die Arbeitsumgebung sei beim Beschwerdeführer entscheidend. Diese sollte
möglichst irritantienfrei und klimatisch stabil sein. Die körperliche
Leistungsfähigkeit sei normal. Die Befindlichkeit und die Leistungsfähigkeit
seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch abhängig von der psychischen
Verfassung bzw. dem Motivationsgrad.
5.12
Im Verlauf der Zeit hat die
Beschwerdegegnerin verschiedene Protokolleinträge zur Berufsfindung beim
Beschwerdeführer verfasst. Hier interessierend handelt es sich um folgende
Einträge:
- 12. November 2014: Der
Beschwerdeführer informiere, dass er eine zweijährige Lehre bevorzugen würde,
da er gar nicht gerne zur Schule gehe. Er wolle so schnell wie möglich
arbeiten. Eine Büroarbeit passe ihm nicht. Er arbeite gerne mit den Händen, am
liebsten mit Tieren.
Mit Menschen
möchte er so wenig wie möglich zu tun haben. Er könne dann später immer noch
eine dreijährige Lehre anschliessen.
- 4. Dezember 2014: Der
Beschwerdeführer gebe an, er fühle sich zu wenig stark für eine dreijährige
Lehre. Er möchte eine zweijährige Lehre machen, am liebsten mit Tieren.
5.13
Am 7. Dezember 2017 führte die
Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Besprechung durch, mit einer Ärztin
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes
sowie der für den Beschwerdeführer zuständigen Eingliederungsfachfrau als
Teilnehmer (IV-Nr. 128). In diesem Zusammenhang hielt die
Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Ausbildung als
Pferdewart kurz über Atembeschwerden und allergische Reaktionen geklagt. Eine
Anmeldung beim Hausarzt sei erst spät im Verlauf der Ausbildung erfolgt. Der
Berufsbildner habe anfangs ein häufiges Niesen und Husten beobachtet, das aber
nach drei Monaten verschwunden sei. Der Berufsbildner schätze die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf mindestens 80 %. Die geringe
Verlangsamung sei erklärbar durch den Carnitinmangel, die hohen eigenen
Leistungsansprüche, eine eingeschränkte Fähigkeit mit Zeitdruck/Stress
umzugehen und/oder durch die nicht immer vorhandene Lust an repetitiven
Arbeiten. Zur gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, die Arbeit eines
Pferdewarts sei gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als
mittelschwer einzustufen. Die Rückmeldung seitens Ausbildner seien stets gut.
Es habe eine geringe körperliche Verlangsamung bei qualitativ einwandfreier
Arbeitsleistung vorgelegen. Bezüglich der allergisch bedingten Einschränkungen
sei breit pulmologisch abgeklärt worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer schon seit der Kindheit eine allergische Veranlagung habe, die
meist saisonal ausgelöst werde und sich in Form von Rhinokonjunktivitis und
asthmoiden Beschwerden zeige. Dies sei medikamentös gut behandelbar und habe
keine nachhaltigen, relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher
habe der Beschwerdeführer die Medikamente nicht richtig angewandt. In
psychischer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Lehrausbildung gut stabilisiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Eignung für
den Beruf des Pferdewarts auch weiterhin gegeben.
5.14
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 129) führt die
zuständige Eingliederungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer habe eine
belastende Schulzeit erlebt. Gegen Ende der achten Klasse sei es zu einem
stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik
gekommen. Das schulische und kognitive Niveau hätten eine dreijährige Lehre
erlaubt. Die psychische Instabilität und die Abneigung des Beschwerdeführers
gegen alles Schulischen hätten zum Entscheid geführt, eine zweijährige
Attestausbildung zum Pferdewart anzutreten. Der Tierberuf sei durch den
Beschwerdeführer bewusst gewählt worden, da er von Tieren keine Enttäuschungen
oder Bedrohungen erwarte. Kurz nach dem ersten Lehrjahr habe der Berufsbildner
eine markante Steigerung der Leistungsfähigkeit beobachtet. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Praxis laufend steigern können. Die
Ausbildung habe er im Sommer 2017 erfolgreich abgeschlossen.
5.15
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2019 (A.S. 76 f.) zusätzliche
medizinische und berufliche Unterlagen einreichen lassen (Beilagen 6 bis 11 zur
Beschwerde vom 23. August 2018), so ein Gratulationsschreiben des
Lehrbetriebs und einen Notenausweis betreffend eine Teilprüfung im Rahmen der
Lehre als Polymechaniker mit Gesamtnote 4.6 (Beilagen 6), zwei Berichte von Dr. med.
C.___, Oberarzt Stoffwechsel im Spital N.___, vom 19. März und 5. Juli
2019.
über Metabolik Sprechstunden (in Zusammenhang mit der
Carnitin-Aufnahmestörung, Beilagen 7 und 8), zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med.
C.___ vom 28. August 2018 und 25. Februar 2019 (betreffend Dispens
vom Turnunterricht und Erklärungen zum Körpergeruch als Nebenwirkung der
Medikamenteneinnahme, Beilagen 9 und 10) sowie ein Notfall-Zeugnis des Spitals N.___
vom 17. Mai 2016 (Beilage 11) betreffend die Carnitin-Aufnahmestörung und
die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Einnahme von Carnitin.
6.
6.1
Der medizinische Sachverhalt ist
hinsichtlich der vorliegenden Diagnosen unbestritten. Strittig ist indessen die
Frage, inwiefern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt bzw. welche Art von Tätigkeiten zumutbar sind. Dass der
Beschwerdeführer einer ganztägigen Tätigkeit im Vollpensum nachgehen kann, wird
ebenfalls nicht bestritten. Er leidet an einem Geburtsgebrechen in Form eines
Carnitin-Aufnahmemangels. Die diesbezüglich getroffenen Abklärungen und
medizinischen Massnahmen sind gut dokumentiert. Ebenfalls liegen
aussagekräftige Berichte über die sich aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem
Geburtsgebrechen heraus entwickelten psychischen Auswirkungen vor. Die in der
konkreten Streitsache vorrangig geltend gemachte Asthmaerkrankung ist mit den
Berichten von Dr. med. D.___ ebenfalls umfassend beschrieben, wie die
RAD-Ärztin im Rahmen der interdisziplinären Besprechung vom 7. Dezember
2017.
ebenfalls festhielt. Die verschiedenen Arztberichte widersprechen sich
auch nicht. Insofern kann für die Klärung des medizinischen Sachverhalts auf
die sich in den Akten befindenden Arztberichte abgestellt werden. Die dort
gestellten Diagnosen und getroffenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Neben
der seit Geburt bestehenden Carnitin-Aufnahmestörung, die medikamentös
behandelt wird, entwickelte der Beschwerdeführer in der Pubertät eine
psychische Krise, was zu einem Suizidversuch, einem stationären Aufenthalt und
einer Fremdplatzierung in einer sozialtherapeutischen WG durch die KESB führte.
Der Zusammenhang zwischen den durch das Geburtsgebrechen bestehenden
Beeinträchtigungen und der Entwicklung der psychischen Symptomatik ist
einleuchtend und unbestritten, erfreulicherweise hat sich aber, nachdem im Jahr
2014.
noch eine schwerwiegendere Symptomatik vorgelegen hatte, eine
Stabilisierung der Situation eingestellt. 2017 wird von den behandelnden
Therapeutinnen lediglich ausgeführt, dass nach wie vor Einschränkungen im
Arbeitstempo und in der Umstellungsfähigkeit gegeben seien, was beim
Beschwerdeführer schon in der Kindheit zu beobachten war. In den früheren
Berichterstattungen weniger deutlich beschrieben, im vorliegenden Fall aber
hauptsächlich ins Feld geführt, liegt beim Beschwerdeführer ausserdem ein (allergisches)
Asthma vor. Die von Dr. med. D.___ diesbezüglich ausgeführte Diagnostik
(Asthma bronchiale seit der Kindheit, saisonale Rhinokonjunktivitis,
allergische Veranlagung) ist fachgerecht hergeleitet und nachvollziehbar.
6.2
In Bezug auf die Auswirkungen,
die die bestehenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
als Pferdewart (gelernter Beruf) haben, wird in den medizinischen
Berichterstattungen ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen körperlich schneller erschöpfbar sei
und auch die intermittierend stärker auftretende Atemnot eine Rolle spiele (Dr. med.
M.___, der die bisherige Tätigkeit als Pferdewart nichtsdestotrotz als knapp
zumutbar erachtet [IV-Nr. 96 S. 3], sowie Dr. med. C.___, der
die bisherige Tätigkeit ebenfalls als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei
beide Ärzte eine pneumologische/allergologische Abklärung empfehlen [IV-Nr. 97
S. 2]). Dr. med. D.___ schliesslich legt in seinen
Berichterstattungen stimmig dar, dass Asthma und Heuschnupfen in unbehandeltem
Zustand die Tätigkeit als Pferdewart zwar beeinträchtigten, diese Tätigkeit
aber mit einer konsequenten Therapie grundsätzlich zumutbar sein sollte. Die im
Rahmen einer im Herbst (nach Beendigung der Ausbildung als Pferdewart)
stattfindenden Untersuchung (auch anamnestisch) festgestellte gesamthafte
Verbesserung des Gesamtzustandes führt der Facharzt vorwiegend auf die
Jahreszeit und den Wechsel des Arbeitsplatzes zurück. Festzuhalten ist dabei
aber auch, dass Dr. med. D.___ gleichzeitig davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer bis anhin keine konsequente Therapie durchgeführt hatte. Er
hält fest, dass die Arbeitsumgebung beim Beschwerdeführer entscheidend sei, sie
sollte möglichst irritantienfrei und klimatisch stabil sein. Das bedeutet aber
nicht, dass eine Tätigkeit als Pferdewart per se ausgeschlossen ist. So weist Dr. med.
D.___ auch darauf hin, dass die Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch abhängig seien von der psychischen Verfassung
bzw. dem Motivationsgrad (IV-Nr. 127; vgl. E. II. 5.11 hiervor).
Insgesamt korrelieren diese
fachärztlichen Einschätzungen auch mit den Erkenntnissen aus der im Spital P.___
vorgenommenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Rahmen
dieser kamen die untersuchenden Fachpersonen zum Schluss, dass aus medizinischer
Sicht aufgrund der physischen Leistungstests keine relevante körperliche
Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart bestehe. Begründet wird
dies schlüssig mit der Tatsache, dass es im Leistungstest trotz primärer
Carnitin-Aufnahmestörung zu keinem Serumlactat-Anstieg gekommen sei
(IV-Nr. 124; vgl. E. II. 5.10 hiervor).
6.3
Auf die zitierten Berichte kann demnach
abgestellt werden. Gestützt auf diese liegt in der vom Beschwerdeführer
erlernten Tätigkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, sie war stets und
ist noch immer zumutbar. Der Beschwerdeführer lässt zwar vorbringen, körperlich
nicht in der Lage zu sein, diesen Beruf auszuüben. Nachdem sämtliche
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch die asthmatischen, jedoch schon vor
Lehrantritt bestanden haben (die psychischen sogar in weit grösserem Ausmass),
ist nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Beschwerden erst kurz vor
dem Lehrabschluss derart in Erscheinung getreten sein sollen, dass die
Tätigkeit plötzlich nicht mehr zumutbar wäre. Von Seiten des Lehrbetriebs hat
es abgesehen von anfänglichem Husten und Niesen während der Ausbildungsdauer
nie Anmerkungen hinsichtlich einer relevanten Asthma-Problematik gegeben, die
die Arbeit verunmöglicht hätte. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer im
Verlauf der Ausbildung kontinuierlich steigern. Hinzu kommt, dass die
entsprechende Medikation bis anhin unzureichend oder nicht sachgerecht
angewendet wurde, wie sich der Beurteilung von Dr. med. D.___ entnehmen
lässt. Die aufgrund des Geburtsgebrechens vorliegenden Einschränkungen schlagen
indessen beim Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit als Pferdewart nicht mehr zu
Buche als in einem anderen Beruf. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er nun ausführen lässt, die Ausbildung zum Pferdewart sei ihm quasi
aufgedrängt worden, war es doch er selbst, der zur damaligen Zeit einerseits
nicht zu einer dreijährigen Ausbildung zu bewegen war (er wollte so schnell wie
möglich arbeiten und nur so lange als nötig noch zur Schule gehen),
andererseits einen Beruf mit Tieren zu erlernen wünschte. Hiervon zeugen die
Protokolleinträge der Beschwerdegegnerin, die in den vorstehenden Erwägungen wiedergegeben
sind. Auch den Berichten der beruflichen Eingliederung kann entnommen werden,
dass die damalige Berufswahl stets unter Einbezug der Bedürfnisse und Wünsche
des Beschwerdeführers getroffen wurde. Schliesslich hilft der Beschwerdeführer
offensichtlich auch aktuell noch regelmässig auf dem Pferdehof mit, wie sich
dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. März 2019 (Beilage 8 zur
Beschwerde vom 23. August 2018) entnehmen lässt.
Es zeigt sich demnach, dass die
Tätigkeit als Pferdewart, die der Beschwerdeführer ordentlich und mit guten
Noten abgeschlossen hat, nach wie vor zumutbar ist und aufgrund dessen kein
Anrecht darauf besteht, mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine zweite
Ausbildung als Polymechaniker absolvieren zu können. Die Beschwerdegegnerin hat
einen solchen Anspruch zu Recht verneint. Denn gemäss Art. 16 Abs. 1
IVG haben Versicherte bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf
Ersatz der in wesentlichem Umfange zusätzlichen Kosten, sofern die Ausbildung
den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Es kann vorliegend nicht gesagt
werden, dass die Ausbildung als Pferdewart nicht den Fähigkeiten des
Beschwerdeführers entsprochen hätte. Dementsprechend hat er die Ausbildung ohne
wesentlichen Probleme erfolgreich absolvieren können. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1
Eine andere Frage ist, ob der
Beschwerdeführer mit der abgeschlossenen Ausbildung als Pferdewart in der Lage
ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Er lässt geltend machen,
es liege eine Frühinvalidität vor. Er sei durch die Beschwerden in Zusammenhang
mit der Carnitinaufnahmestörung, den psychischen Störungen, welche ebenfalls
früh aufgetreten seien, und weiteren Beschwerden in seiner Berufswahl erheblich
beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, er
habe mit seiner Ausbildung zum Pferdewart zureichende berufliche Kenntnisse
erwerben können, weshalb keine Frühinvalidität vorliege.
7.2
Konnte der Versicherte wegen
seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,
einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im
Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren
(zweijährige, einfachere Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich
praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität
angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine
eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf
den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie
Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des
Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 und
9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid
gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt
keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen,
welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu
Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung
nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine
nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014
vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
Beim Beschwerdeführer liegt
unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in
der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung
führte und ihn zum Bezug von verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung
berechtigte. Trotz der bestehenden Einschränkungen, wobei diejenigen
psychischer Art zum Zeitpunkt des Schulabschlusses vermehrt vorhanden waren,
konnte er eine ordentliche Ausbildung zum Pferdewart EBA abschliessen und
verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest. Die Berufswahl erfolgte
unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und
seiner Wünsche. Eine Ausbildung als Polymechaniker stand für ihn selber zum
damaligen Zeitpunkt, obwohl er in diesem Beruf geschnuppert hatte, nicht zur
Debatte. Zwar sind die Verdienstaussichten im Beruf des Pferdewartes gering,
jedoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung nicht weniger
berufliche Kenntnisse erlangt als eine Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung, welche die gleiche Ausbildung abgeschlossen hat. Die fehlende
wirtschaftliche Lukrativität ist nicht durch die Invalidenversicherung
auszugleichen. Es bestehen damit die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei
einer nicht invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss. Somit fällt
die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht in Betracht.
7.3
Nach dem Gesagten ist der
Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit als Pferdewart zu 100 %
arbeitsfähig. Er ist damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Zwar ist im Verlauf der Ausbildung von Seiten des Berufsbildners die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offenbar auf mindestens 80 %
geschätzt worden (vgl. interdisziplinäre Besprechung vom 7. Dezember 2017,
IV-Nr. 128). Diese Einschätzung findet aber in den vorliegenden
medizinischen Berichten keine Stütze. So wurde von Dr. med. C.___ nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit vom 1. Juli 2017 (IV-Nr. 124) konnte keine
relevante körperliche Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Pferdewart
festgestellt werden. Dr. med. D.___ hält fest, die
Gesamtleistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Ausübung des Berufs als
Pferdewart unter konsequenter Therapie möglich. Er weist in seinem Bericht vom
26.
Oktober 2017 (IV-Nr. 127) zudem auch auf IV-fremde Faktoren
(Motivationsgrad des Beschwerdeführers) hin, die auch vom Berufsbildner
beobachtet worden waren (nicht immer vorhandene Lust in Bezug auf repetitive
Arbeiten). Es besteht demnach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der
erlernten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein
Einkommensvergleich (der Invaliditätsgrad beträgt 0 %) und die
Beschwerdegegnerin hat demnach auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie keinen solchen vorgenommen hat. Es besteht weder ein
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch. Die Beschwerde
ist auch in diesen Punkten abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung
vom 19. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_725/2019 vom 3. März 2020 bestätigt.