Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.192

Invalidenrente / Ausstandsbegehren

25. Januar 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1964 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2001 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine

seit September 2000 bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an (IV-Stellen

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten und des Arbeitgeberfragebogens vom 25. Februar 2002

(IV-Nrn. 5, 7, 13, 14) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2003 aufgrund eines IV-Grades

von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente

zu (IV-Nr. 17). Diese wurde anlässlich der im August 2006 eingeleiteten

Rentenrevision (IV-Nr. 21) und des vom 5. März 2007 datierenden

Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie

(IV-Nr. 27), mit Mitteilung vom 30. April 2007 bestätigt

(IV-Nr. 29).

1.3 Aufgrund der im Oktober 2012

erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 38) wurden medizinische Akten

eingeholt (IV-Nr. 43) und am 13. Februar 2014 ein Revisionsgespräch

durchgeführt (IV-Nr. 51). Mit Mitteilung vom 28. März 2014 (IV-Nr. 53)

wurde der Beschwerdeführerin sodann die Durchführung einer umfassenden

medizinischen Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, in

Aussicht gestellt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 54) präsentiert. Zudem

wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, innert

welcher sie Einwendungen gegen die Gutachter geltend machen als auch

Zusatzfragen einreichen könne. Der die Beschwerdeführerin behandelnde

Psychiater Dr. med. B.___ brachte mit Schreiben vom 9. April 2014 vor, es

sei ein anderer Psychiater als der viel kritisierte und umstrittene Dr. med. C.___

zu ernennen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin liess daher am

12. Mai 2014 (IV-Nr. 62) zwei psychiatrische Experten vorschlagen,

Zusatzfragen einreichen und unter anderem vorbringen, es sei mangels

Notwendigkeit auf eine Begutachtung zu verzichten. Mit Eingabe vom 23. Mai

2014 reichte die Beschwerdeführerin zudem zwei Berichte von Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Spez. Hals- und Gesichtschirurgie, ein

(IV-Nr. 63), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte

einholte (IV-Nrn. 64, 77). Im Rahmen der Anmeldung für Hilfsmittel in Form

von Hörgeräten vom 14. Juli 2014 (IV-Nr. 67), sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. August

2014 eine Pauschale von CHF 1'650.00 zu (IV-Nr. 72).

1.4 Mit Verfügung vom 20. Januar

2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären medizinischen

Abklärung durch die beiden Sachverständigen Dres. med. C.___ und D.___

fest, entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und qualifizierte die

durch die Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig

(IV-Nr. 78). Die dagegen am 20. Februar 2015 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 83 S. 3 ff.) wurde durch dieses mit Urteil

VSBES.2015.49 vom 25. August 2015 (IV-Nr. 97) abgewiesen. Auf die

dagegen beim Bundesgericht am 28. September 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100)

trat dieses mit Urteil 9C_710/2015 vom 28. Dezember 2015 nicht ein

(IV-Nr. 103).

2. In der Folge erstatteten Dres.

med. C.___ und D.___ am 19. Dezember 2016 ihre Gutachten

(IV-Nrn. 113.1, 114.1). Zu diesen nahmen sowohl Dr. med. F.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März 2017

(IV-Nr.120 S. 2 f.) als auch die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017

(IV-Nr. 123) Stellung. Die Beschwerdeführerin liess zugleich ein

Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom 23. Mai 2017

(IV-Nr. 125) zu den Akten reichen und um Übernahme der Honorarrechnung von

CHF 5'500.00 ersuchen.

2.1 Mit Verfügung vom

13. Oktober 2017 (IV-Nr. 132) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Firma H.___

vom 16. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 gut. Am 27. Oktober

2017 leitete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein

(IV-Nr. 135), da die Beschwerdeführerin unentschuldigt an zwei Tagen gefehlt

habe. Sie machte die Beschwerdeführerin zudem auf die Säumnisfolgen (Einstellen

der beruflichen Eingliederung und Aufhebung / Herabsetzung der Rente)

aufmerksam. Am 18. Dezember 2018 löste die Firma H.___ das

Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin rückwirkend per 12. Dezember

2017 auf (IV-Nr. 142). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin sei eine Weiterführung des Projekteinsatzes nicht sinnvoll.

Der definitive Schlussbericht datiert vom 19. Dezember 2017

(IV-Nr. 143). Da die Auflagen des MBZV nicht erfüllt worden seien, schloss

der Eingliederungsfachmann I.___ die Eingliederung am 20. Dezember 2017 ab

(IV-Nr. 144).

2.2 Mit Vorbescheid vom

3. April 2018 (IV-Nr. 147) wurden der Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Rente, der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

gegen diese Verfügung und der Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht

gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018

(IV-Nr. 151) Einwände erheben und u.a. beantragen (Ziff. 4), dass die

am Vorbescheid vom 3. April 2018 mitwirkenden Personen, insbesondere Frau J.___

und lic. iur. K.___, wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu

versetzen seien. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahmen von Frau

J.___ vom 22. Mai 2018 (IV-Nr. 157) und von lic. iur. K.___ vom 31. Mai

2018 (IV-Nr. 158) ein. Mit Verfügungen vom 19. Juni 2018 (Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff., IV-Nr. 159) und 21. Juni 2018 (IV-Nr. 160) trat

die Beschwerdegegnerin sowohl auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___

als auch in Bezug auf Frau J.___ nicht ein.

3. Am 23. August 2018 lässt

die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdesache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der

Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese der

Versicherten vorgängig eines neuen Entscheids bezüglich Ablehnungsbegehren

gegen lic. iur. K.___ in neuer Besetzung, der Versicherten dessen

Stellungnahme vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis und Replik übergibt.

b) Eventualiter: es sei

Herr lic. iur. K.___ wegen Anscheins der Befangenheit an der weiteren

Mitwirkung im laufenden IV-Vorbescheidverfahren auszuschliessen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September

2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 18

f.).

5. Im Rahmen der Replik vom 8. November

2018 (A.S. 26 ff.) und der Duplik vom 27. November 2018

(A.S. 30) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

6. Die mit Eingabe vom 12. Dezember

2018 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 32

ff.) geht mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (A.S. 36) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zwischenverfügungen über die

Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132

V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von

Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. E. I. 3

Ziff. 3 hiervor). Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über

den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom

8.

März 2013 E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für

die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ersichtlich. Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen. Bei der von

der Beschwerdeführerin zudem beantragten Parteibefragung handelt es sich um ein

Beweismittel, das in der Beschwerde angerufen wird, ohne dass aber ersichtlich

wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, warum sie beweisbedürftig sein

sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten.

Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da

von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die entsprechenden

Anträge werden daher abgewiesen.

3.

3.1

Personen, die Entscheidungen

über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand,

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen

in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein

(Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2;

vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung

treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben,

in den folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe

oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische

Lebensgemeinschaft führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader

Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert

sind (lit. bbis); wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für

eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus

anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).

3.2

Der hier einzig infrage kommende

Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 10

Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson nachweislich

befangen ist oder begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht» (Reto

Feller, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin

Schindler [Hrsg.]: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 VwVG N 22). Was den Massstab für

die Befangenheit anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das

Verwaltungsverfahren weniger strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren,

d.h. die Hürde für die Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006

E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77]).

Rechtsprechung und Lehre haben zur

Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1

lit. d VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch

das persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren

Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige

Kontakte zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme

von Gefälligkeiten sowie Aktennotizen oder öffentliche Äusserungen, welche auf

eine vorzeitig gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O.,

Art. 10 VwVG N 23 ff.). Verfahrensfehler begründen eine

Ausstandspflicht, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die

zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan

Breitenmoser / Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann / Philippe

Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 10 VwVG N 97) oder wenn ihre Art, Schwere oder Häufigkeit den

Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden

(Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann

[Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 4 S. 105

N 4.29). Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und

krass gesetzwidriges Verhalten oder der Sachverhalt, dass die betreffende

Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung

über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,

3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 36 ATSG N 15, S. 519).

4.

Es ist zunächst auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. II. E. 4.1 hiernach) und der

Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 4.2 hiernach) einzugehen:

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt im

Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin zunächst die Stellungnahme des

vom Ablehnungsgesuch betroffenen Juristen vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis

und Replik übersende und dann in neuer Besetzung über das Anlehnungsbegehren

gegen lic. iur. K.___ befinde (A.S. 6 ff.). Lic. iur. K.___ habe sich im

Vorbescheid vom 3. April 2018, an welchem er mitgewirkt habe, zu den

Feststellungen im Schlussbericht der Firma H.___ mit keinem Wort geäussert und

das Privatgutachten vom 23. Mai 2017 nur erwähnt und als bloss abweichende

Stellungnahme qualifiziert, jedoch nicht ausgeführt, weshalb diese

substanziierte abweichende Stellungnahme inhaltlich weniger zu überzeugen

vermöge. Dies stelle eine Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln und

Pflichten der Verwaltung dar (A.S. 12). So verbiete es der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung, Parteigutachten nicht inhaltsbezogen zu prüfen, sondern

seine Beweiskraft einzig aufgrund der Herkunft abzuweisen. Genau dies habe lic.

iur. K.___ aber getan. Dasselbe gelte noch mehr für die Ergebnisse der

beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem fänden sich die Passagen im

Vorbescheid vom 3. April 2018 gegen das Privatgutachten auch in anderen

Vorbescheiden zu anderen Versicherten. Somit handle es sich um textbausteinähnliche

Ausführungen, welche scheinbar nur das Ziel verfolgten, einseitig und

ergebnisorientiert (auf Rentenaufhebung) die Rechtsposition zu bekämpfen.

Auch der Antrag auf Kostenübernahme des

Privatgutachtens sei nicht behandelt worden, was zeige, wie rasch, unsauber und

ergebnisorientiert der vom Ausstandsgesuch betroffene Jurist den Fall behandelt

habe, um scheinbar die Versicherte möglichst rasch enteignen zu können.

Die tendenziöse und auf Ablehnung

ausgerichtete Arbeitsweise ergebe sich nicht nur aus dem völligen Ignorieren

der Feststellungen der Firma H.___ über den Abschluss des

Belastbarkeitstrainings, sondern auch aus dem Wegschauen die Arztzeugnisse von

Dr. med. B.___ betreffend, welche allesamt deutliche Hinweise auf eine

psychiatrische Dekompensation und Verschlimmerung der Gesundheitslage enthalten

hätten. Schliesslich habe sich die am Vorbescheid mitwirkende Person auch

geweigert, mit Dr. med. B.___ zu sprechen, obwohl die Versicherte dies verlangt

habe und es dieser angeboten habe (A.S. 13).

Damit ergebe sich der Anschein einer

willentlichen stereotypen, auf Bekämpfung und nicht auf Wahrheitsfindung

ausgerichteten tendenziösen Prüfung der Leistungsansprüche durch lic. iur. K.___.

Eine Verspätung und damit eine

Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht in der Eingabe vom

11.

Mai 2013 erblickt werden, weil der Vorbescheid vom 3. April 2018

eine Frist enthalten habe und die IV-Stelle zum Warten verpflichtet gewesen sei

und die Versicherte vorgängig keine Einlassung betrieben habe, indem sie bspw.

vor Einreichung des Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen

hätte (A.S. 14).

4.2

Dem hält die Beschwerdegegnerin

entgegen, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018

die Aufhebung ihrer bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das

Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorliegende

Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018

gestellt worden sei. Das Begehren sei mehr als ein Monat nach Erlass des

Vorbescheides gestellt worden. Bei dieser Sachlage könne nicht mehr von einer

unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über einen Monat nach Erlass

des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt. Auf das

Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten. Es bleibe anzumerken, dass auch

bei rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen

würde. Dies, da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein

möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich

keinen Anschein der Befangenheit begründe. Die konkreten Rügepunkte seien im

Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären (A.S. 2).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin,

wonach sinngemäss die dreissigtägige Einwandfrist gegen den Vorbescheid auch

für das Vorbringen von Ausstandsgründen gelten solle, werde nicht geteilt.

Ausstandsgründe seien – unabhängig vom Verfahrensstand – unverzüglich geltend

zu machen.

Sofern das Gericht zu einer anderen

Auffassung gelangen werde, so gelte es festzuhalten, dass auch bei

rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen

würde. Erhebe eine versicherte Person Einwände gegen einen Vorbescheid, sei sie

in der Regel mit den Schlussfolgerungen der IV-Stelle nicht einverstanden. Dies

liege in der Natur der Sache, da ansonsten kein Grund für die Erhebung von

Einwänden bestehe. Allein aufgrund der Tatsache, dass lic. iur. K.___ im

Vorbescheid nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss gelangt

sei und seine Ausführungen ihrer Meinung nach nicht genügend begründet seien,

könne er aber nicht als voreingenommen verdächtigt werden. Dies gelte auch

dann, wenn sich das Ergebnis im Vorbescheid anlässlich des Anhörungsverfahrens

als falsch erweisen würde (A.S. 18).

Es bestehe zudem kein Rechtsanspruch auf

das Zustellen der Stellungnahme von lic. iur. K.___ an die Beschwerdeführerin.

Dies einerseits, weil aus Sicht der Unterzeichnenden auf das Gesuch gar nicht einzutreten

sei. Des Weiteren sei auf eine Zustellung der Stellungnahme verzichtet worden,

weil die Person, deren Ausstand beantragt werde, grundsätzlich nicht zwingend

vorgängig anzuhören sei. Die massgebenden Normen im sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren würden solche nicht vorschreiben (Art. 36 ATSG, Art. 10

VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Auch in der Lehre werde eine

derartige Verpflichtung nicht explizit erwähnt. Auf die Zustellung der Anhörung

dürfe deshalb ohne weiteres verzichtet werden (A.S. 19).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 zu Recht nicht auf

das gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten

ist.

6.

Vorab ist festzuhalten, dass es

sich bei lic. iur. K.___ um einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes der

Beschwerdegegnerin handelt. In seiner Funktion als juristischer Sachbearbeiter

ist er am vorliegenden Verfahren und am entsprechenden Entscheid sowohl in beratender

als auch in instruierender Weise massgeblich beteiligt. Daher handelt es sich

bei lic. iur. K.___ um eine Person im Sinne von Art. 10 VwVG bzw. Art.

36.

ATSG, auf den die entsprechenden Ausstandsregeln anwendbar sind.

7.

Es ist zunächst zu prüfen, ob das

gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren durch die Beschwerdeführerin

rechtzeitig erhoben worden ist:

7.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz

von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5

Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt, dass

ein Ausstandsgrund so früh als möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster

Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben,

Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel

schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer das

Ausstandsbegehren nicht unverzüglich vorbringt, wenn er vom Ausstandsgrund

Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt,

verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch

Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2009/72 vom

14.

Januar 2010 E. 3.2.1).

7.2

Die vorliegende Aktenlage

präsentiert sich wie folgt:

7.2.1

Mit Vorbescheid vom 3. April

2018.

(IV-Nr. 147) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente,

der Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden

Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung in Aussicht gestellt. Dieser

Vorbescheid wurde von lic. iur. K.___ unterzeichnet.

7.2.2

Im Rahmen der Einwände vom

11.

Mai 2018 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin u.a.

beantragen, die am Vorbescheid mitwirkenden Personen, insbesondere auch lic.

iur. K.___, seien wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu

versetzen.

7.2.3

Aufgrund der Anfrage vom

22.

Mai 2018 durch lic. iur. L.___, Leiterin Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin, nahm lic. iur. K.___ zum Ausstandsbegehren am 31. Mai

2018.

Stellung (IV-Nr. 158). Dabei hielt er Folgendes fest: Nach einem

allgemeinen Grundsatz habe die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund

habe, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch

auf seine spätere Anrufung verwirke. Unverzüglich bedeute nach der

Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben

Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten sei bereits unzulässig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 mit weiteren Hinweisen).

Einen Monat mit der Einreichung eines Ausstandsbegehrens zuzuwarten, sei im

Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als unzulässig

einzustufen. Das Ausstandsbegehren sei deshalb, da eindeutig verstätet

gestellt, materiell gar nicht erst zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 4 und 5). Selbst wenn davon

auszugehen wäre, dass die versicherte Person erst mit Zustellung der neuesten IV-Akten

(vgl. Gesuch um Akteneinsicht vom 17. April 2018) Kenntnis von einem

Ausstandsgrund gehabt hätte, wäre der Anspruch als verwirkt zu betrachten.

Gegen letztere Konstellation spreche aber, dass unter lit. A im Abklärungsergebnis

des Vorbescheides vom 3. April 2018 der dem in Aussicht gestellten

Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt dargelegt worden sei. Mit anderen Worten

hätte die versicherte Person bereits nach Eingang des Vorbescheids Kenntnis vom

Ausstandsgrund haben müssen, auf den sie sich nun berufe. So oder so liege eine

Verwirkung des Anspruchs vor. Dementsprechend werde beantragt, das

Ausstandsbegehren abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

7.2.4

In der angefochtenen Verfügung

vom 19. Juni 2018 (A.S. 1 ff.) wurde die Stellungnahme von lic. iur. K.___

vom 31. Mai 2018 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) vollständig wiedergegeben. Es

wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April

2018.

die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das

Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorgehende

Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018

gestellt worden sei. Im Sinne der Rechtsprechung könne bei dieser Sachlage

nicht mehr von einer unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über

einen Monat nach Erlass des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt.

Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten.

Es wurde zudem angemerkt, dass auch bei

rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorläge. Dies,

da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher

materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich keinen Anschein der

Befangenheit begründeten (BGE 115 Ia 400 E. 3 S. 404). Die konkreten

Rügepunkte seien im Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären.

7.3

Aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen und des darin aufgezeigten zeitlichen Ablaufes des

Verwaltungsverfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 3. April 2018 zeitnah

erhielt und von dessen Inhalt Kenntnis nahm bzw. Kenntnis nehmen konnte. Ein

ausserordentlich verspäteter Eingang des Vorbescheids bei der

Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht. Das vorliegend zu

beurteilende Ausstandsbegehren wurde sodann im Rahmen des Einwandschreibens vom

11.

Mai 2018 gestellt, was unter Hinweis auf die diesbezügliche Lehre und

höchstrichterliche Rechtsprechung als klar verspätet zu qualifizieren ist. «Unverzüglich»

bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal

sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits

unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015

E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass

die Beschwerdeführerin bei der Prozessführung mit der gebotenen Sorgfalt

vorzugehen hat. Dazu gehört, rechtzeitig das Vorliegen allfälliger

Ausstandsgründe zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom

2.

März 2016 E. 4.3.3). Es finden sich in den vorliegenden Akten keine

Hinderungsgründe, welche ein zeitnahes Geltendmachen verunmöglicht hätten. Im

Übrigen wurden solche auch nicht geltend gemacht. Da es nicht angeht, den

Ausgang des Verfahrens abzuwarten und erst dann den Ausstandsgrund vorzubringen,

wenn dieser schon vorher bekannt war (Thomas Flückiger, a.a.O., § 4

S. 105 N 4.30 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2013

vom 28. Juli 2013 E. 1.2), ist der Anspruch im vorliegenden Fall als

verwirkt zu qualifizieren (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018

(A.S. 1 ff.) nicht auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___

eingetreten ist.

8.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt (A.S. 14), eine Verspätung und damit eine

Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil

der Vorbescheid vom 3. April 2018 eine Frist enthalten habe und die

Beschwerdegegnerin zum Warten verpflichtet gewesen sei. Sie habe auch vorgängig

keine Einlassung betrieben, indem sie bspw. vor Einreichung des

Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen hätte. Dieser

Einschätzung kann indes nicht gefolgt werden. So garantiert der zweite Satz von

Art. 57a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

betreffend den Vorbescheid der versicherten Person Anspruch auf rechtliches

Gehör i.S.v. Art. 42 ATSG. Rechtliches Gehör bedeutet in diesem

Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV-Stelle mit den im Einspruch

vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und Beweisanbieten hinreichend

auseinandersetzt (Ulrich Meyer: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG), in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage,

2010, Art. 57a IVG S. 476). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich

– wie dies die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will – die im Vorbescheid

vom 3. April 2018 (IV-Nr. 147 S. 4) enthaltene Frist von

30.

Tagen auch auf allfällige Ausstandsgründe erstrecken soll. Wie bereits

unter E. II. 7.1 hiervor dargelegt, sind solche unverzüglich nach Kenntnis

derselben geltend zu machen. Daher erweist sich auch das Vorbringen der

Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach ihr Vertreter den

Ausstandsgrund umgehend nach tatsächlicher Kenntnis, nämlich mit dem Verfassen

des Einwandes, formuliert habe (A.S. 27).

8.2

Die Beschwerdeführerin lässt im

Rahmen der Replik im Weiteren vorbringen (A.S. 27 f.), die

Beschwerdegegnerin habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie einerseits

die Verwirkung der Verfahrensgarantie anrufe, dann aber doch inhaltlich auf das

Ausstandsbegehren eingehe. Weil sich die Verwaltung eingelassen habe, habe sie

einen materiellen Entscheid gefällt. Und ein solcher verlange nach dem Gesetz,

dass der vom Befangenheitsvorwurf Betroffene vorgängig angehört werde und sich

der Bürger dazu äussern könne. Bei dieser Argumentation verkennt die

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin lediglich im Rahmen einer «Anmerkung»

festhielt (A.S. 2), dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung des Ausstandsbegehrens

offensichtlich kein Ausstandsgrund vorgelegen hätte. Sie begründete dies

anschliessend damit, dass nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein

möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich

keinen Anschein der Befangenheit begründen würden und die konkreten Rügepunkte

im Rahmen des materiellen IV-Abklärungsverfahrens zu klären seien. Dieses

Vorgehen erscheint korrekt. So sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht

als materieller Entscheid zu qualifizieren. Denn die Beschwerdegegnerin setzte

sich mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Vorbescheid vom 3. April 2018 nicht auseinander, sondern verwies

diesbezüglich auf das Abklärungsverfahren. Daher vermag die Beschwerdeführerin

aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8.3

Die Beschwerdeführerin hält im

Weiteren dafür (A.S. 6), dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen

Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil sie ihr die von lic. iur. K.___

eingeholte Stellungnahme vom 31. Mai 2018 nicht vorgängig des Erlasses der

Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit

geboten habe, sich dazu Replik weise zu äussern. Dieses Vorbringen erweist sich

indes als nicht stichhaltig. So ist der Beschwerdeführerin aufgrund der

vorliegenden Akten zwar beizupflichten, dass ihr die Beschwerdegegnerin die

Stellungnahme von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 nicht vor dem Erlass

der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnisnahme

zugestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Stellungnahme von lic. iur. K.___

vom 31. Mai 2018 jedoch wortwörtlich in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben.

Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – und

somit auch, wie beantragt, Replik weise – die Möglichkeit, sich zu dieser zu

äussern. Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Jedenfalls wäre

diese lediglich als leicht und schliesslich als geheilt zu qualifizieren. Denn nach

der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran

interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2

S. 126 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom

20.

Juni 2013 E. 2.1). Folglich läuft das Vorbringen der

Beschwerdeführerin ins Leere.

9.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 19. Juni 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in

Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi