VSBES.2018.192
Invalidenrente / Ausstandsbegehren
25. Januar 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente / Ausstandsbegehren (Verfügung vom 19. Juni 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1964 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2001 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine
seit September 2000 bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an (IV-Stellen
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten und des Arbeitgeberfragebogens vom 25. Februar 2002
(IV-Nrn. 5, 7, 13, 14) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2003 aufgrund eines IV-Grades
von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente
zu (IV-Nr. 17). Diese wurde anlässlich der im August 2006 eingeleiteten
Rentenrevision (IV-Nr. 21) und des vom 5. März 2007 datierenden
Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie
(IV-Nr. 27), mit Mitteilung vom 30. April 2007 bestätigt
(IV-Nr. 29).
1.3 Aufgrund der im Oktober 2012
erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 38) wurden medizinische Akten
eingeholt (IV-Nr. 43) und am 13. Februar 2014 ein Revisionsgespräch
durchgeführt (IV-Nr. 51). Mit Mitteilung vom 28. März 2014 (IV-Nr. 53)
wurde der Beschwerdeführerin sodann die Durchführung einer umfassenden
medizinischen Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, in
Aussicht gestellt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 54) präsentiert. Zudem
wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, innert
welcher sie Einwendungen gegen die Gutachter geltend machen als auch
Zusatzfragen einreichen könne. Der die Beschwerdeführerin behandelnde
Psychiater Dr. med. B.___ brachte mit Schreiben vom 9. April 2014 vor, es
sei ein anderer Psychiater als der viel kritisierte und umstrittene Dr. med. C.___
zu ernennen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin liess daher am
12. Mai 2014 (IV-Nr. 62) zwei psychiatrische Experten vorschlagen,
Zusatzfragen einreichen und unter anderem vorbringen, es sei mangels
Notwendigkeit auf eine Begutachtung zu verzichten. Mit Eingabe vom 23. Mai
2014 reichte die Beschwerdeführerin zudem zwei Berichte von Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Spez. Hals- und Gesichtschirurgie, ein
(IV-Nr. 63), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte
einholte (IV-Nrn. 64, 77). Im Rahmen der Anmeldung für Hilfsmittel in Form
von Hörgeräten vom 14. Juli 2014 (IV-Nr. 67), sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. August
2014 eine Pauschale von CHF 1'650.00 zu (IV-Nr. 72).
1.4 Mit Verfügung vom 20. Januar
2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären medizinischen
Abklärung durch die beiden Sachverständigen Dres. med. C.___ und D.___
fest, entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und qualifizierte die
durch die Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig
(IV-Nr. 78). Die dagegen am 20. Februar 2015 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 83 S. 3 ff.) wurde durch dieses mit Urteil
VSBES.2015.49 vom 25. August 2015 (IV-Nr. 97) abgewiesen. Auf die
dagegen beim Bundesgericht am 28. September 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100)
trat dieses mit Urteil 9C_710/2015 vom 28. Dezember 2015 nicht ein
(IV-Nr. 103).
2. In der Folge erstatteten Dres.
med. C.___ und D.___ am 19. Dezember 2016 ihre Gutachten
(IV-Nrn. 113.1, 114.1). Zu diesen nahmen sowohl Dr. med. F.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März 2017
(IV-Nr.120 S. 2 f.) als auch die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017
(IV-Nr. 123) Stellung. Die Beschwerdeführerin liess zugleich ein
Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom 23. Mai 2017
(IV-Nr. 125) zu den Akten reichen und um Übernahme der Honorarrechnung von
CHF 5'500.00 ersuchen.
2.1 Mit Verfügung vom
13. Oktober 2017 (IV-Nr. 132) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Firma H.___
vom 16. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 gut. Am 27. Oktober
2017 leitete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein
(IV-Nr. 135), da die Beschwerdeführerin unentschuldigt an zwei Tagen gefehlt
habe. Sie machte die Beschwerdeführerin zudem auf die Säumnisfolgen (Einstellen
der beruflichen Eingliederung und Aufhebung / Herabsetzung der Rente)
aufmerksam. Am 18. Dezember 2018 löste die Firma H.___ das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin rückwirkend per 12. Dezember
2017 auf (IV-Nr. 142). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin sei eine Weiterführung des Projekteinsatzes nicht sinnvoll.
Der definitive Schlussbericht datiert vom 19. Dezember 2017
(IV-Nr. 143). Da die Auflagen des MBZV nicht erfüllt worden seien, schloss
der Eingliederungsfachmann I.___ die Eingliederung am 20. Dezember 2017 ab
(IV-Nr. 144).
2.2 Mit Vorbescheid vom
3. April 2018 (IV-Nr. 147) wurden der Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Rente, der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
gegen diese Verfügung und der Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht
gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018
(IV-Nr. 151) Einwände erheben und u.a. beantragen (Ziff. 4), dass die
am Vorbescheid vom 3. April 2018 mitwirkenden Personen, insbesondere Frau J.___
und lic. iur. K.___, wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu
versetzen seien. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahmen von Frau
J.___ vom 22. Mai 2018 (IV-Nr. 157) und von lic. iur. K.___ vom 31. Mai
2018 (IV-Nr. 158) ein. Mit Verfügungen vom 19. Juni 2018 (Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff., IV-Nr. 159) und 21. Juni 2018 (IV-Nr. 160) trat
die Beschwerdegegnerin sowohl auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___
als auch in Bezug auf Frau J.___ nicht ein.
3. Am 23. August 2018 lässt
die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdesache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der
Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese der
Versicherten vorgängig eines neuen Entscheids bezüglich Ablehnungsbegehren
gegen lic. iur. K.___ in neuer Besetzung, der Versicherten dessen
Stellungnahme vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis und Replik übergibt.
b) Eventualiter: es sei
Herr lic. iur. K.___ wegen Anscheins der Befangenheit an der weiteren
Mitwirkung im laufenden IV-Vorbescheidverfahren auszuschliessen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September
2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 18
f.).
5. Im Rahmen der Replik vom 8. November
2018 (A.S. 26 ff.) und der Duplik vom 27. November 2018
(A.S. 30) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Die mit Eingabe vom 12. Dezember
2018 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 32
ff.) geht mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (A.S. 36) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Zwischenverfügungen über die
Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132
V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von
Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. E. I. 3
Ziff. 3 hiervor). Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über
den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom
8.
März 2013 E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ersichtlich. Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen. Bei der von
der Beschwerdeführerin zudem beantragten Parteibefragung handelt es sich um ein
Beweismittel, das in der Beschwerde angerufen wird, ohne dass aber ersichtlich
wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, warum sie beweisbedürftig sein
sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten.
Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da
von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die entsprechenden
Anträge werden daher abgewiesen.
3.
3.1
Personen, die Entscheidungen
über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen
in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein
(Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2;
vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben,
in den folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe
oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische
Lebensgemeinschaft führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader
Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind (lit. bbis); wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für
eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).
3.2
Der hier einzig infrage kommende
Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 10
Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson nachweislich
befangen ist oder begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht» (Reto
Feller, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin
Schindler [Hrsg.]: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 VwVG N 22). Was den Massstab für
die Befangenheit anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das
Verwaltungsverfahren weniger strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren,
d.h. die Hürde für die Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006
E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77]).
Rechtsprechung und Lehre haben zur
Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1
lit. d VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch
das persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren
Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige
Kontakte zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme
von Gefälligkeiten sowie Aktennotizen oder öffentliche Äusserungen, welche auf
eine vorzeitig gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O.,
Art. 10 VwVG N 23 ff.). Verfahrensfehler begründen eine
Ausstandspflicht, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die
zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan
Breitenmoser / Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 10 VwVG N 97) oder wenn ihre Art, Schwere oder Häufigkeit den
Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden
(Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann
[Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 4 S. 105
N 4.29). Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und
krass gesetzwidriges Verhalten oder der Sachverhalt, dass die betreffende
Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung
über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,
3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 36 ATSG N 15, S. 519).
4.
Es ist zunächst auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. II. E. 4.1 hiernach) und der
Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 4.2 hiernach) einzugehen:
4.1
Die Beschwerdeführerin lässt im
Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin zunächst die Stellungnahme des
vom Ablehnungsgesuch betroffenen Juristen vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis
und Replik übersende und dann in neuer Besetzung über das Anlehnungsbegehren
gegen lic. iur. K.___ befinde (A.S. 6 ff.). Lic. iur. K.___ habe sich im
Vorbescheid vom 3. April 2018, an welchem er mitgewirkt habe, zu den
Feststellungen im Schlussbericht der Firma H.___ mit keinem Wort geäussert und
das Privatgutachten vom 23. Mai 2017 nur erwähnt und als bloss abweichende
Stellungnahme qualifiziert, jedoch nicht ausgeführt, weshalb diese
substanziierte abweichende Stellungnahme inhaltlich weniger zu überzeugen
vermöge. Dies stelle eine Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln und
Pflichten der Verwaltung dar (A.S. 12). So verbiete es der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, Parteigutachten nicht inhaltsbezogen zu prüfen, sondern
seine Beweiskraft einzig aufgrund der Herkunft abzuweisen. Genau dies habe lic.
iur. K.___ aber getan. Dasselbe gelte noch mehr für die Ergebnisse der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem fänden sich die Passagen im
Vorbescheid vom 3. April 2018 gegen das Privatgutachten auch in anderen
Vorbescheiden zu anderen Versicherten. Somit handle es sich um textbausteinähnliche
Ausführungen, welche scheinbar nur das Ziel verfolgten, einseitig und
ergebnisorientiert (auf Rentenaufhebung) die Rechtsposition zu bekämpfen.
Auch der Antrag auf Kostenübernahme des
Privatgutachtens sei nicht behandelt worden, was zeige, wie rasch, unsauber und
ergebnisorientiert der vom Ausstandsgesuch betroffene Jurist den Fall behandelt
habe, um scheinbar die Versicherte möglichst rasch enteignen zu können.
Die tendenziöse und auf Ablehnung
ausgerichtete Arbeitsweise ergebe sich nicht nur aus dem völligen Ignorieren
der Feststellungen der Firma H.___ über den Abschluss des
Belastbarkeitstrainings, sondern auch aus dem Wegschauen die Arztzeugnisse von
Dr. med. B.___ betreffend, welche allesamt deutliche Hinweise auf eine
psychiatrische Dekompensation und Verschlimmerung der Gesundheitslage enthalten
hätten. Schliesslich habe sich die am Vorbescheid mitwirkende Person auch
geweigert, mit Dr. med. B.___ zu sprechen, obwohl die Versicherte dies verlangt
habe und es dieser angeboten habe (A.S. 13).
Damit ergebe sich der Anschein einer
willentlichen stereotypen, auf Bekämpfung und nicht auf Wahrheitsfindung
ausgerichteten tendenziösen Prüfung der Leistungsansprüche durch lic. iur. K.___.
Eine Verspätung und damit eine
Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht in der Eingabe vom
11.
Mai 2013 erblickt werden, weil der Vorbescheid vom 3. April 2018
eine Frist enthalten habe und die IV-Stelle zum Warten verpflichtet gewesen sei
und die Versicherte vorgängig keine Einlassung betrieben habe, indem sie bspw.
vor Einreichung des Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen
hätte (A.S. 14).
4.2
Dem hält die Beschwerdegegnerin
entgegen, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018
die Aufhebung ihrer bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das
Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorliegende
Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018
gestellt worden sei. Das Begehren sei mehr als ein Monat nach Erlass des
Vorbescheides gestellt worden. Bei dieser Sachlage könne nicht mehr von einer
unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über einen Monat nach Erlass
des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt. Auf das
Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten. Es bleibe anzumerken, dass auch
bei rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen
würde. Dies, da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein
möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich
keinen Anschein der Befangenheit begründe. Die konkreten Rügepunkte seien im
Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären (A.S. 2).
Die Auffassung der Beschwerdeführerin,
wonach sinngemäss die dreissigtägige Einwandfrist gegen den Vorbescheid auch
für das Vorbringen von Ausstandsgründen gelten solle, werde nicht geteilt.
Ausstandsgründe seien – unabhängig vom Verfahrensstand – unverzüglich geltend
zu machen.
Sofern das Gericht zu einer anderen
Auffassung gelangen werde, so gelte es festzuhalten, dass auch bei
rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen
würde. Erhebe eine versicherte Person Einwände gegen einen Vorbescheid, sei sie
in der Regel mit den Schlussfolgerungen der IV-Stelle nicht einverstanden. Dies
liege in der Natur der Sache, da ansonsten kein Grund für die Erhebung von
Einwänden bestehe. Allein aufgrund der Tatsache, dass lic. iur. K.___ im
Vorbescheid nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss gelangt
sei und seine Ausführungen ihrer Meinung nach nicht genügend begründet seien,
könne er aber nicht als voreingenommen verdächtigt werden. Dies gelte auch
dann, wenn sich das Ergebnis im Vorbescheid anlässlich des Anhörungsverfahrens
als falsch erweisen würde (A.S. 18).
Es bestehe zudem kein Rechtsanspruch auf
das Zustellen der Stellungnahme von lic. iur. K.___ an die Beschwerdeführerin.
Dies einerseits, weil aus Sicht der Unterzeichnenden auf das Gesuch gar nicht einzutreten
sei. Des Weiteren sei auf eine Zustellung der Stellungnahme verzichtet worden,
weil die Person, deren Ausstand beantragt werde, grundsätzlich nicht zwingend
vorgängig anzuhören sei. Die massgebenden Normen im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren würden solche nicht vorschreiben (Art. 36 ATSG, Art. 10
VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Auch in der Lehre werde eine
derartige Verpflichtung nicht explizit erwähnt. Auf die Zustellung der Anhörung
dürfe deshalb ohne weiteres verzichtet werden (A.S. 19).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 zu Recht nicht auf
das gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten
ist.
6.
Vorab ist festzuhalten, dass es
sich bei lic. iur. K.___ um einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin handelt. In seiner Funktion als juristischer Sachbearbeiter
ist er am vorliegenden Verfahren und am entsprechenden Entscheid sowohl in beratender
als auch in instruierender Weise massgeblich beteiligt. Daher handelt es sich
bei lic. iur. K.___ um eine Person im Sinne von Art. 10 VwVG bzw. Art.
36.
ATSG, auf den die entsprechenden Ausstandsregeln anwendbar sind.
7.
Es ist zunächst zu prüfen, ob das
gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren durch die Beschwerdeführerin
rechtzeitig erhoben worden ist:
7.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz
von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5
Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt, dass
ein Ausstandsgrund so früh als möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster
Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer das
Ausstandsbegehren nicht unverzüglich vorbringt, wenn er vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt,
verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2009/72 vom
14.
Januar 2010 E. 3.2.1).
7.2
Die vorliegende Aktenlage
präsentiert sich wie folgt:
7.2.1
Mit Vorbescheid vom 3. April
2018.
(IV-Nr. 147) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente,
der Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung in Aussicht gestellt. Dieser
Vorbescheid wurde von lic. iur. K.___ unterzeichnet.
7.2.2
Im Rahmen der Einwände vom
11.
Mai 2018 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin u.a.
beantragen, die am Vorbescheid mitwirkenden Personen, insbesondere auch lic.
iur. K.___, seien wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu
versetzen.
7.2.3
Aufgrund der Anfrage vom
22.
Mai 2018 durch lic. iur. L.___, Leiterin Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin, nahm lic. iur. K.___ zum Ausstandsbegehren am 31. Mai
2018.
Stellung (IV-Nr. 158). Dabei hielt er Folgendes fest: Nach einem
allgemeinen Grundsatz habe die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund
habe, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch
auf seine spätere Anrufung verwirke. Unverzüglich bedeute nach der
Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben
Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten sei bereits unzulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 mit weiteren Hinweisen).
Einen Monat mit der Einreichung eines Ausstandsbegehrens zuzuwarten, sei im
Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als unzulässig
einzustufen. Das Ausstandsbegehren sei deshalb, da eindeutig verstätet
gestellt, materiell gar nicht erst zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 4 und 5). Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass die versicherte Person erst mit Zustellung der neuesten IV-Akten
(vgl. Gesuch um Akteneinsicht vom 17. April 2018) Kenntnis von einem
Ausstandsgrund gehabt hätte, wäre der Anspruch als verwirkt zu betrachten.
Gegen letztere Konstellation spreche aber, dass unter lit. A im Abklärungsergebnis
des Vorbescheides vom 3. April 2018 der dem in Aussicht gestellten
Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt dargelegt worden sei. Mit anderen Worten
hätte die versicherte Person bereits nach Eingang des Vorbescheids Kenntnis vom
Ausstandsgrund haben müssen, auf den sie sich nun berufe. So oder so liege eine
Verwirkung des Anspruchs vor. Dementsprechend werde beantragt, das
Ausstandsbegehren abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.
7.2.4
In der angefochtenen Verfügung
vom 19. Juni 2018 (A.S. 1 ff.) wurde die Stellungnahme von lic. iur. K.___
vom 31. Mai 2018 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) vollständig wiedergegeben. Es
wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April
2018.
die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das
Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorgehende
Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018
gestellt worden sei. Im Sinne der Rechtsprechung könne bei dieser Sachlage
nicht mehr von einer unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über
einen Monat nach Erlass des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt.
Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten.
Es wurde zudem angemerkt, dass auch bei
rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorläge. Dies,
da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher
materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich keinen Anschein der
Befangenheit begründeten (BGE 115 Ia 400 E. 3 S. 404). Die konkreten
Rügepunkte seien im Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären.
7.3
Aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen und des darin aufgezeigten zeitlichen Ablaufes des
Verwaltungsverfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 3. April 2018 zeitnah
erhielt und von dessen Inhalt Kenntnis nahm bzw. Kenntnis nehmen konnte. Ein
ausserordentlich verspäteter Eingang des Vorbescheids bei der
Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht. Das vorliegend zu
beurteilende Ausstandsbegehren wurde sodann im Rahmen des Einwandschreibens vom
11.
Mai 2018 gestellt, was unter Hinweis auf die diesbezügliche Lehre und
höchstrichterliche Rechtsprechung als klar verspätet zu qualifizieren ist. «Unverzüglich»
bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal
sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits
unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015
E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin bei der Prozessführung mit der gebotenen Sorgfalt
vorzugehen hat. Dazu gehört, rechtzeitig das Vorliegen allfälliger
Ausstandsgründe zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom
2.
März 2016 E. 4.3.3). Es finden sich in den vorliegenden Akten keine
Hinderungsgründe, welche ein zeitnahes Geltendmachen verunmöglicht hätten. Im
Übrigen wurden solche auch nicht geltend gemacht. Da es nicht angeht, den
Ausgang des Verfahrens abzuwarten und erst dann den Ausstandsgrund vorzubringen,
wenn dieser schon vorher bekannt war (Thomas Flückiger, a.a.O., § 4
S. 105 N 4.30 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2013
vom 28. Juli 2013 E. 1.2), ist der Anspruch im vorliegenden Fall als
verwirkt zu qualifizieren (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018
(A.S. 1 ff.) nicht auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___
eingetreten ist.
8.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
8.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt (A.S. 14), eine Verspätung und damit eine
Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil
der Vorbescheid vom 3. April 2018 eine Frist enthalten habe und die
Beschwerdegegnerin zum Warten verpflichtet gewesen sei. Sie habe auch vorgängig
keine Einlassung betrieben, indem sie bspw. vor Einreichung des
Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen hätte. Dieser
Einschätzung kann indes nicht gefolgt werden. So garantiert der zweite Satz von
Art. 57a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
betreffend den Vorbescheid der versicherten Person Anspruch auf rechtliches
Gehör i.S.v. Art. 42 ATSG. Rechtliches Gehör bedeutet in diesem
Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV-Stelle mit den im Einspruch
vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und Beweisanbieten hinreichend
auseinandersetzt (Ulrich Meyer: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG), in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage,
2010, Art. 57a IVG S. 476). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich
– wie dies die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will – die im Vorbescheid
vom 3. April 2018 (IV-Nr. 147 S. 4) enthaltene Frist von
30.
Tagen auch auf allfällige Ausstandsgründe erstrecken soll. Wie bereits
unter E. II. 7.1 hiervor dargelegt, sind solche unverzüglich nach Kenntnis
derselben geltend zu machen. Daher erweist sich auch das Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach ihr Vertreter den
Ausstandsgrund umgehend nach tatsächlicher Kenntnis, nämlich mit dem Verfassen
des Einwandes, formuliert habe (A.S. 27).
8.2
Die Beschwerdeführerin lässt im
Rahmen der Replik im Weiteren vorbringen (A.S. 27 f.), die
Beschwerdegegnerin habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie einerseits
die Verwirkung der Verfahrensgarantie anrufe, dann aber doch inhaltlich auf das
Ausstandsbegehren eingehe. Weil sich die Verwaltung eingelassen habe, habe sie
einen materiellen Entscheid gefällt. Und ein solcher verlange nach dem Gesetz,
dass der vom Befangenheitsvorwurf Betroffene vorgängig angehört werde und sich
der Bürger dazu äussern könne. Bei dieser Argumentation verkennt die
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin lediglich im Rahmen einer «Anmerkung»
festhielt (A.S. 2), dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung des Ausstandsbegehrens
offensichtlich kein Ausstandsgrund vorgelegen hätte. Sie begründete dies
anschliessend damit, dass nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein
möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich
keinen Anschein der Befangenheit begründen würden und die konkreten Rügepunkte
im Rahmen des materiellen IV-Abklärungsverfahrens zu klären seien. Dieses
Vorgehen erscheint korrekt. So sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht
als materieller Entscheid zu qualifizieren. Denn die Beschwerdegegnerin setzte
sich mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Vorbescheid vom 3. April 2018 nicht auseinander, sondern verwies
diesbezüglich auf das Abklärungsverfahren. Daher vermag die Beschwerdeführerin
aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3
Die Beschwerdeführerin hält im
Weiteren dafür (A.S. 6), dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen
Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil sie ihr die von lic. iur. K.___
eingeholte Stellungnahme vom 31. Mai 2018 nicht vorgängig des Erlasses der
Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit
geboten habe, sich dazu Replik weise zu äussern. Dieses Vorbringen erweist sich
indes als nicht stichhaltig. So ist der Beschwerdeführerin aufgrund der
vorliegenden Akten zwar beizupflichten, dass ihr die Beschwerdegegnerin die
Stellungnahme von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 nicht vor dem Erlass
der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnisnahme
zugestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Stellungnahme von lic. iur. K.___
vom 31. Mai 2018 jedoch wortwörtlich in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben.
Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – und
somit auch, wie beantragt, Replik weise – die Möglichkeit, sich zu dieser zu
äussern. Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Jedenfalls wäre
diese lediglich als leicht und schliesslich als geheilt zu qualifizieren. Denn nach
der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran
interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2
S. 126 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom
20.
Juni 2013 E. 2.1). Folglich läuft das Vorbringen der
Beschwerdeführerin ins Leere.
9.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 19. Juni 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in
Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi