Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.193

Invalidenrente

3. Januar 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Februar 2009

(Posteingang) bzw. 9. Februar 2009 (korrigierte Fassung) bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine

seit Juli 2008 bestehende «schwere Knieschädigung links» zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2 und 8). Nach einem Früherfassungsgespräch am

13. Februar 2009 (vgl. Intake-Protokoll in IV-Nr. 7) tätigte die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl. IV-Nrn. 9 -

12) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ bei (vgl.

IV-Nrn. 14.1 - 14.4). Am 14. Juli 2009 gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form

eines Job-Coachings, welches am 25. November 2009 verlängert wurde

(IV-Nrn. 18 und 21) und in der Folge andauerte.

1.2 Am 19. März 2011 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 26. April 2011) meldete sich die Beschwerdeführerin

aufgrund von chronischen Rücken- und Gelenkschmerzen erneut zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 25). Gestützt auf den Abschlussbericht des zuständigen

Eingliederungsfachmanns vom 7. Juni 2011 (IV-Nr. 27), wonach der Fall

als eingegliedert abgeschlossen werden könne, weil die Beschwerdeführerin zu 70

% erwerbstätig sei, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

13. September 2011 (IV-Nr. 29) einen Anspruch auf weitere Leistungen

der Invalidenversicherung.

1.3 Auf die Anmeldung der

Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2017 (IV-Nr. 30; Posteingang:

15. März 2017 [vgl. IV-Nr. 31]) trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. Mai 2017 (IV-Nr. 33) nicht ein.

2. Am 20. Mai 2018 meldete sich

die Beschwerdeführerin aufgrund von «Schmerzen im Bewegungsapparat; linkes Knie

und Schulter sowie Hände» wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Nr. 36) und Eingang einer Stellungnahme des Hausarztes der

Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 (IV-Nr. 36) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2018 (IV-Nr. 39; Aktenseiten

[A.S. 1 f.]) nicht auf das Leistungsbegehren ein.

3.

3.1 Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 (A.S. 3)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Ausrichtung zumindest

einer Teilrente.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom

4. Oktober 2018 (A.S. 7) hält die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf

den Protokolleintrag vom 2. August 2018 (A.S. 8) an der angefochtenen

Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

3.3 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 10).

3.4 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung aus, im eingereichten aktuellen hausärztlichen

Bericht würden keine neuen Einschränkungen dargestellt. Es bestünden keine

Anhaltspunkte, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

seit dem letzten Entscheid vom 22. Mai 2017 in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten, weshalb auf die Neuanmeldung vom Mai 2018 nicht eingetreten

werde (IV-Nr. 39 S. 1; A.S. 1).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt

demgegenüber vor, im Bericht ihres Hausarztes würden ihre in den letzten Wochen

wieder zunehmend auftretenden Beschwerden realistisch dargestellt und die

Gewährung zumindest einer Teilrente empfohlen. Sie beantrage, dass dem

Hausarztbericht entsprochen werde (A.S. 3).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2018 (IV-Nr. 39;

A.S. 1 f.) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es

sei dem Bericht ihres Hausarztes zu entsprechen und zumindest eine Teilrente

zuzusprechen (A.S. 3; vgl. auch E. I. 3.1 und E. II. 2.2 hiervor),

verkennt sie, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom

7.

August 2018 (IV-Nr. 39; A.S. 1 f.) bildet, weshalb auf

die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage

des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin

vom 20. Mai 2018 (IV-Nr. 34).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so

tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68; vgl. auch Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 118 zu

Art. 30 - 31 IVG).

4.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu

vergleichen sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im

Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass

der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1; Meyer / Reichmuth, a.a.O., N. 122 zu Art. 30 - 31

IVG).

4.3

Nicht entgegengehalten werden

kann das Erfordernis nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV einer

versicherten Person, die auf eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug hin

rentenausschliessend eingegliedert worden ist, ihren Arbeitsplatz in der Folge jedoch

wieder verliert und sich alsdann erneut an die IV-Stelle wendet. In solchen

Fällen ist das erneute Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von

Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu

behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1

mit Hinweis auf das Urteil 9C_257/2009 vom 6. Juli 2009; siehe auch Meyer / Reichmuth, a.a.O.,

N. 127 zu Art. 30 - 31 IVG).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin hat sich

erstmals im Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

angemeldet (IV-Nrn. 2, 8). Die Anmeldung erfolgte auf Aufforderung des

Krankentaggeldversicherers B.___ hin, damit die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin allenfalls bei der Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes

unterstützen könne (IV-Nr. 7 S. 3). Die in der Folge beigezogenen

Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ enthalten (als einzigen ärztlichen

Bericht) eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, vom 27. Januar 2009 (IV-Nr. 6), wonach die

Beschwerdeführerin aufgrund eines Knieleidens links (Status nach

Teilmeniskektomie links; beginnende Gonarthrose links medial) in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nachdem eine (leidensangepasste) Weiterbeschäftigung

am bisherigen Arbeitsplatz als Pflegehelferin in einem Altersheim (Pensum:

mehrere Jahre 60 %, später aus gesundheitlichen und familiären Gründen

reduziert auf 50 %; vgl. IV-Nrn. 6 ff.) nicht möglich war (vgl.

IV-Nr. 16 sowie Protokoll S. 5), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin am

14.

Juli 2009 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings,

welches am 25. November 2009 verlängert wurde (IV-Nrn. 18 und 21). In

der Folge wurde das Coaching offenbar im Rahmen der Interinstitutionellen

Zusammenarbeit unter der Ägide des RAV Plus fortgesetzt (vgl. Protokolleinträge

vom 11. Dezember 2009 bis 20. April 2011). Eine während des laufenden

Verfahrens zusätzlich eingetroffene Anmeldung der Beschwerdeführerin vom

19.

März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. April 2011; IV-Nr. 25)

nahm die Beschwerdegegnerin gemäss Protokolleintrag vom 26. April 2011

(S. 11) nicht als neues Gesuch auf. Der zuständige Eingliederungsfachmann

hielt in seinem Abschlussbericht vom 7. Juni 2011 fest (vgl. auch

Protokolleintrag vom gleichen Datum), die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine

angepasste Tätigkeit als Betreuerin im Entlastungsdienst des D.___ (im

Stundenlohn; Pensum: ca. 70 %) aufnehmen können (vgl. auch Protokoll zum

IV-Dossier, S. 12). Ihre Restarbeitsfähigkeit im angepassten Rahmen

betrage 70 % und der Fall könne als eingegliedert abgeschlossen werden

(IV-Nr. 27 S. 1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 13. September 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 29).

5.2

Am 26. Februar 2017

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 30). Diese Anmeldung wurde der

Beschwerdegegnerin durch den (neuen) Krankentaggeldversicherer E.___ im Rahmen eines

Case Managements weitergeleitet (vgl. IV-Nr. 31). Medizinische Unterlagen

wurden nicht eingereicht. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Nr. 32)

stellte die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, da

keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe

festgestellt werden können. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017

(IV-Nr. 33) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren

ein.

5.3

Aus der vorliegend zu beurteilenden

Anmeldung vom 20. Mai 2018 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin

seit Oktober 2017 in einem 50%-Pensum an der OP-Schleuse des Spitals F.___ tätig

sei (IV-Nr. 34). Im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 36) ging

ausserdem eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin

ein (IV-Nr. 37 f.). Dr. med. G.___ hielt darin fest, die

Beschwerdeführerin stehe in seiner ständigen ärztlichen Behandlung. Immer

wieder komme es zu notfallmässigen Behandlungsmassnahmen und sie leide

insbesondere unter ubiquitären Gelenksbeschwerden, Schmerzen im Bereich der

Hüften, in beiden Beinen, im Oberkörper, in den Armen und der Halswirbelsäule.

Immer wieder brauche sie Injektionsbehandlungen mit entzündungshemmenden

Mitteln und Kortison. Die Beschwerdeführerin sei ihren beruflichen

Anforderungen kaum mehr gewachsen. MRI-Untersuchungen zeigten arthrotische

Veränderungen, welche die genannten Beschwerden erklärten. Ihre bisherige

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr voll wahrnehmen,

ihr Leidensdruck sei sehr hoch (IV-Nr. 38).

6.

6.1

Unter dem Aspekt einer

Neuanmeldung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte,

dass sich der für den Leistungsanspruch relevante Sachverhalt seit dem Erlass

der Verfügung vom 13. September 2011 (IV-Nr. 29; E. II. 5.1 hiervor) erheblich

verändert hat. Dies ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, in Bezug

auf die gesundheitliche Entwicklung nicht der Fall. Die Ausführungen von Dr.

med. G.___ reichen in diesem Zusammenhang nicht aus, sondern es müssten zumindest

Berichte über die von ihm erwähnten Behandlungen und Untersuchungen aufgelegt

werden. Aus diesen könnte sich dann allenfalls eine erhebliche Veränderung

ableiten lassen.

6.2

Fraglich ist aber, ob die

Anmeldung vom Mai 2018 überhaupt als (reine) Neuanmeldung zu gelten hat: Wie

dargelegt (E. II. 4.3 hiervor), ist eine Angelegenheit nicht unter dem

Gesichtswinkel einer Neuanmeldung, sondern wie eine Erstanmeldung zu behandeln,

wenn die Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt wegen einer tatsächlich

erfolgten beruflichen Eingliederung eingestellt wurden und die versicherte

Person in der Zwischenzeit die entsprechende Anstellung verloren hat. Hier

verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstanmeldung im

Februar 2009 mit Unterstützung von Frühinterventionsmassnahmen (Job-Coaching)

eine leidensangepasste Tätigkeit im Entlastungsdienst des D.___ (Pensum: ca.

70.

%) aufnehmen konnte und der Fall als (rentenausschliessend)

eingegliedert abgeschlossen wurde (vgl. E. II. 5.1). Wie sich der

Anmeldung vom 20./28. Mai 2018 entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin

nunmehr mit einem Pensum von 50 % an einem neuen Arbeitsplatz (OP-Schleuse

des Spitals F.___) tätig (IV-Nr. 34 S. 6; vgl. E. II. 5.3). Die

Hintergründe dieses Wechsels sind nicht bekannt; es lässt sich aber nicht

ausschliessen, dass die vorstehend beschriebene Konstellation gegeben sein

könnte, indem die Beschwerdeführerin die Anstellung, welche zufolge

Eingliederung Anlass zur Einstellung der Leistungen gab, in der Zwischenzeit

unfreiwillig verloren hat. Falls es sich so verhalten sollte, wäre nicht von

einer Neuanmeldung auszugehen, deren materielle Prüfung eine erhebliche

Veränderung voraussetzt, sondern es wäre vorzugehen wie bei einer Erstanmeldung

(vgl. E. II. 4.3 hievor). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit biete, die

Hintergründe des Wechsels des Arbeitsplatzes darzulegen. Abhängig vom Ergebnis

dieser Abklärung wird die Beschwerdegegnerin eine nähere Anspruchsprüfung nach

den für eine Erstanmeldung geltenden Grundsätzen vorzunehmen haben (E. II.

4.3

hievor) oder es wird ein neuerlicher Nichteintretens-Entscheid zu fällen sein.

6.3

Nach dem Gesagten hätte die

Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 20./28. Mai 2018 nicht unter dem

alleinigen Aspekt einer Neuanmeldung prüfen dürfen. Die Verfügung vom

7.

August 2018 (IV-Nr. 39; A.S. 1 f.) ist daher aufzuheben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend

prüfe, ob die in E. II. 4.3 hiervor genannte Konstellation vorliegt, und

entsprechend dem Ergebnis der Prüfung verfahre.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand

betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu

bezahlen. Diese sind mit Blick auf das beschränkte Prüfungsthema auf CHF 400.00

festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten

werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer