VSBES.2018.193
Invalidenrente
3. Januar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Februar 2009
(Posteingang) bzw. 9. Februar 2009 (korrigierte Fassung) bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine
seit Juli 2008 bestehende «schwere Knieschädigung links» zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2 und 8). Nach einem Früherfassungsgespräch am
13. Februar 2009 (vgl. Intake-Protokoll in IV-Nr. 7) tätigte die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl. IV-Nrn. 9 -
12) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ bei (vgl.
IV-Nrn. 14.1 - 14.4). Am 14. Juli 2009 gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Job-Coachings, welches am 25. November 2009 verlängert wurde
(IV-Nrn. 18 und 21) und in der Folge andauerte.
1.2 Am 19. März 2011 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin: 26. April 2011) meldete sich die Beschwerdeführerin
aufgrund von chronischen Rücken- und Gelenkschmerzen erneut zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 25). Gestützt auf den Abschlussbericht des zuständigen
Eingliederungsfachmanns vom 7. Juni 2011 (IV-Nr. 27), wonach der Fall
als eingegliedert abgeschlossen werden könne, weil die Beschwerdeführerin zu 70
% erwerbstätig sei, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13. September 2011 (IV-Nr. 29) einen Anspruch auf weitere Leistungen
der Invalidenversicherung.
1.3 Auf die Anmeldung der
Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2017 (IV-Nr. 30; Posteingang:
15. März 2017 [vgl. IV-Nr. 31]) trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. Mai 2017 (IV-Nr. 33) nicht ein.
2. Am 20. Mai 2018 meldete sich
die Beschwerdeführerin aufgrund von «Schmerzen im Bewegungsapparat; linkes Knie
und Schulter sowie Hände» wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Nr. 36) und Eingang einer Stellungnahme des Hausarztes der
Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 (IV-Nr. 36) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2018 (IV-Nr. 39; Aktenseiten
[A.S. 1 f.]) nicht auf das Leistungsbegehren ein.
3.
3.1 Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 (A.S. 3)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Ausrichtung zumindest
einer Teilrente.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom
4. Oktober 2018 (A.S. 7) hält die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf
den Protokolleintrag vom 2. August 2018 (A.S. 8) an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
3.3 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 10).
3.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung aus, im eingereichten aktuellen hausärztlichen
Bericht würden keine neuen Einschränkungen dargestellt. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
seit dem letzten Entscheid vom 22. Mai 2017 in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten, weshalb auf die Neuanmeldung vom Mai 2018 nicht eingetreten
werde (IV-Nr. 39 S. 1; A.S. 1).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt
demgegenüber vor, im Bericht ihres Hausarztes würden ihre in den letzten Wochen
wieder zunehmend auftretenden Beschwerden realistisch dargestellt und die
Gewährung zumindest einer Teilrente empfohlen. Sie beantrage, dass dem
Hausarztbericht entsprochen werde (A.S. 3).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2018 (IV-Nr. 39;
A.S. 1 f.) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei dem Bericht ihres Hausarztes zu entsprechen und zumindest eine Teilrente
zuzusprechen (A.S. 3; vgl. auch E. I. 3.1 und E. II. 2.2 hiervor),
verkennt sie, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
7.
August 2018 (IV-Nr. 39; A.S. 1 f.) bildet, weshalb auf
die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage
des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin
vom 20. Mai 2018 (IV-Nr. 34).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so
tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68; vgl. auch Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 118 zu
Art. 30 - 31 IVG).
4.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu
vergleichen sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im
Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass
der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1; Meyer / Reichmuth, a.a.O., N. 122 zu Art. 30 - 31
IVG).
4.3
Nicht entgegengehalten werden
kann das Erfordernis nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV einer
versicherten Person, die auf eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug hin
rentenausschliessend eingegliedert worden ist, ihren Arbeitsplatz in der Folge jedoch
wieder verliert und sich alsdann erneut an die IV-Stelle wendet. In solchen
Fällen ist das erneute Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu
behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1
mit Hinweis auf das Urteil 9C_257/2009 vom 6. Juli 2009; siehe auch Meyer / Reichmuth, a.a.O.,
N. 127 zu Art. 30 - 31 IVG).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin hat sich
erstmals im Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet (IV-Nrn. 2, 8). Die Anmeldung erfolgte auf Aufforderung des
Krankentaggeldversicherers B.___ hin, damit die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin allenfalls bei der Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes
unterstützen könne (IV-Nr. 7 S. 3). Die in der Folge beigezogenen
Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ enthalten (als einzigen ärztlichen
Bericht) eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, vom 27. Januar 2009 (IV-Nr. 6), wonach die
Beschwerdeführerin aufgrund eines Knieleidens links (Status nach
Teilmeniskektomie links; beginnende Gonarthrose links medial) in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nachdem eine (leidensangepasste) Weiterbeschäftigung
am bisherigen Arbeitsplatz als Pflegehelferin in einem Altersheim (Pensum:
mehrere Jahre 60 %, später aus gesundheitlichen und familiären Gründen
reduziert auf 50 %; vgl. IV-Nrn. 6 ff.) nicht möglich war (vgl.
IV-Nr. 16 sowie Protokoll S. 5), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin am
14.
Juli 2009 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings,
welches am 25. November 2009 verlängert wurde (IV-Nrn. 18 und 21). In
der Folge wurde das Coaching offenbar im Rahmen der Interinstitutionellen
Zusammenarbeit unter der Ägide des RAV Plus fortgesetzt (vgl. Protokolleinträge
vom 11. Dezember 2009 bis 20. April 2011). Eine während des laufenden
Verfahrens zusätzlich eingetroffene Anmeldung der Beschwerdeführerin vom
19.
März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. April 2011; IV-Nr. 25)
nahm die Beschwerdegegnerin gemäss Protokolleintrag vom 26. April 2011
(S. 11) nicht als neues Gesuch auf. Der zuständige Eingliederungsfachmann
hielt in seinem Abschlussbericht vom 7. Juni 2011 fest (vgl. auch
Protokolleintrag vom gleichen Datum), die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine
angepasste Tätigkeit als Betreuerin im Entlastungsdienst des D.___ (im
Stundenlohn; Pensum: ca. 70 %) aufnehmen können (vgl. auch Protokoll zum
IV-Dossier, S. 12). Ihre Restarbeitsfähigkeit im angepassten Rahmen
betrage 70 % und der Fall könne als eingegliedert abgeschlossen werden
(IV-Nr. 27 S. 1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 13. September 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 29).
5.2
Am 26. Februar 2017
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 30). Diese Anmeldung wurde der
Beschwerdegegnerin durch den (neuen) Krankentaggeldversicherer E.___ im Rahmen eines
Case Managements weitergeleitet (vgl. IV-Nr. 31). Medizinische Unterlagen
wurden nicht eingereicht. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Nr. 32)
stellte die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, da
keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe
festgestellt werden können. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017
(IV-Nr. 33) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren
ein.
5.3
Aus der vorliegend zu beurteilenden
Anmeldung vom 20. Mai 2018 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin
seit Oktober 2017 in einem 50%-Pensum an der OP-Schleuse des Spitals F.___ tätig
sei (IV-Nr. 34). Im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 36) ging
ausserdem eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin
ein (IV-Nr. 37 f.). Dr. med. G.___ hielt darin fest, die
Beschwerdeführerin stehe in seiner ständigen ärztlichen Behandlung. Immer
wieder komme es zu notfallmässigen Behandlungsmassnahmen und sie leide
insbesondere unter ubiquitären Gelenksbeschwerden, Schmerzen im Bereich der
Hüften, in beiden Beinen, im Oberkörper, in den Armen und der Halswirbelsäule.
Immer wieder brauche sie Injektionsbehandlungen mit entzündungshemmenden
Mitteln und Kortison. Die Beschwerdeführerin sei ihren beruflichen
Anforderungen kaum mehr gewachsen. MRI-Untersuchungen zeigten arthrotische
Veränderungen, welche die genannten Beschwerden erklärten. Ihre bisherige
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sicherlich nicht mehr voll wahrnehmen,
ihr Leidensdruck sei sehr hoch (IV-Nr. 38).
6.
6.1
Unter dem Aspekt einer
Neuanmeldung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte,
dass sich der für den Leistungsanspruch relevante Sachverhalt seit dem Erlass
der Verfügung vom 13. September 2011 (IV-Nr. 29; E. II. 5.1 hiervor) erheblich
verändert hat. Dies ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, in Bezug
auf die gesundheitliche Entwicklung nicht der Fall. Die Ausführungen von Dr.
med. G.___ reichen in diesem Zusammenhang nicht aus, sondern es müssten zumindest
Berichte über die von ihm erwähnten Behandlungen und Untersuchungen aufgelegt
werden. Aus diesen könnte sich dann allenfalls eine erhebliche Veränderung
ableiten lassen.
6.2
Fraglich ist aber, ob die
Anmeldung vom Mai 2018 überhaupt als (reine) Neuanmeldung zu gelten hat: Wie
dargelegt (E. II. 4.3 hiervor), ist eine Angelegenheit nicht unter dem
Gesichtswinkel einer Neuanmeldung, sondern wie eine Erstanmeldung zu behandeln,
wenn die Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt wegen einer tatsächlich
erfolgten beruflichen Eingliederung eingestellt wurden und die versicherte
Person in der Zwischenzeit die entsprechende Anstellung verloren hat. Hier
verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstanmeldung im
Februar 2009 mit Unterstützung von Frühinterventionsmassnahmen (Job-Coaching)
eine leidensangepasste Tätigkeit im Entlastungsdienst des D.___ (Pensum: ca.
70.
%) aufnehmen konnte und der Fall als (rentenausschliessend)
eingegliedert abgeschlossen wurde (vgl. E. II. 5.1). Wie sich der
Anmeldung vom 20./28. Mai 2018 entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin
nunmehr mit einem Pensum von 50 % an einem neuen Arbeitsplatz (OP-Schleuse
des Spitals F.___) tätig (IV-Nr. 34 S. 6; vgl. E. II. 5.3). Die
Hintergründe dieses Wechsels sind nicht bekannt; es lässt sich aber nicht
ausschliessen, dass die vorstehend beschriebene Konstellation gegeben sein
könnte, indem die Beschwerdeführerin die Anstellung, welche zufolge
Eingliederung Anlass zur Einstellung der Leistungen gab, in der Zwischenzeit
unfreiwillig verloren hat. Falls es sich so verhalten sollte, wäre nicht von
einer Neuanmeldung auszugehen, deren materielle Prüfung eine erhebliche
Veränderung voraussetzt, sondern es wäre vorzugehen wie bei einer Erstanmeldung
(vgl. E. II. 4.3 hievor). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit biete, die
Hintergründe des Wechsels des Arbeitsplatzes darzulegen. Abhängig vom Ergebnis
dieser Abklärung wird die Beschwerdegegnerin eine nähere Anspruchsprüfung nach
den für eine Erstanmeldung geltenden Grundsätzen vorzunehmen haben (E. II.
4.3
hievor) oder es wird ein neuerlicher Nichteintretens-Entscheid zu fällen sein.
6.3
Nach dem Gesagten hätte die
Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 20./28. Mai 2018 nicht unter dem
alleinigen Aspekt einer Neuanmeldung prüfen dürfen. Die Verfügung vom
7.
August 2018 (IV-Nr. 39; A.S. 1 f.) ist daher aufzuheben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend
prüfe, ob die in E. II. 4.3 hiervor genannte Konstellation vorliegt, und
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung verfahre.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand
betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu
bezahlen. Diese sind mit Blick auf das beschränkte Prüfungsthema auf CHF 400.00
festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten
werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer