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Entscheid

VSBES.2018.194

Invalidenrente

23. Juli 2019Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1982 im Gastgewerbe, u.a. als

selbstständiger Wirt im Restaurant B.___, [...], tätig. Am 30. Juni 2003 meldete

er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug

an, wobei er angab, seit März/April 2002 an Rückenbeschwerden zu leiden und

deswegen nur noch teilweise arbeitsfähig zu sein (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre

(internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, [...],

welche im April 2004 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. Mai 2004,

IV-Nr. 18 S. 2 f.). Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügung vom 11. Oktober

2004; IV-Nr. 28). In der Folge wurde die Stellenvermittlung eingestellt. Mit

Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % ab (IV-Nr. 41). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer

weiteren polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und

psychiatrischen) Begutachtung (Untersuchungen vom Mai/Juni 2006) in der D.___

(Gutachten vom 25. Juli 2006; IV-Nr. 53) mit Einspracheentscheid vom

6. September 2006 ab (IV-Nr. 56). Dieser Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 5. Dezember 2016 (Eingang:

8. Dezember 2016) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum

Leistungsbezug an. Er gab an, vom 1. Oktober 2011 bis 30. September

2016 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben; er habe Schmerzen an

den Fersenbeinen sowie im Rücken und er leide an Schwindel und zu hohem

Blutdruck (IV-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 ein Nichteintreten auf sein

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 57 S. 2 ff.) und der

Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 61), trat die

Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren ein und holte weitere

medizinische Berichte ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) und Durchführung eines Abklärungsgesprächs sowie eines weiteren

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

25 % mit Verfügung vom 6. Juli 2018 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, die zuletzt ausgeübte langjährige Tätigkeit als

selbstständiger Gastwirt sowie sämtliche körperlich belastenden Tätigkeiten

seien dem Beschwerdeführer seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zuzumuten.

Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche mehrheitlich sitzend und ohne

Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt

werden können, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar.

Eine angepasste Tätigkeit könne während 6 Stunden pro Tag zugemutet werden.

Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Das zumutbare Arbeitspensum betrage 61.16 %. Auf die abschliessende

Stellungnahme des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018 könne abgestellt werden;

der RAD-Arzt habe am gemeinsamen Gespräch der Abklärungsperson mit dem

Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2017 teilgenommen. Die gesundheitliche

Situation habe sich seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

6. September 2006 insoweit verändert, als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Gastwirt seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe weder

Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 27. August 2018 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Rente spätestens ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 8. November

2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es seien derzeit keine

Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort angebracht; an den Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift

werde festgehalten (A.S. 27).

2.4 Am 14. November 2018 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich

abgeklärt wurde und ob seit ihrem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

6.

September 2006 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2018 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September

2006.

eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt,

wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:

5.1

Aus dem polydisziplinären

(internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten des C.___ vom

24.

Mai 2004 (Untersuchung vom 19. April 2004) geht folgende Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Depressive Störung, gegenwärtig

leichte bis mittelgradige Episode mit ausgesprochener Somatisierungstendenz

(ICD-10 F32.1)». Die weitere Diagnose (chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5], rechtskonvexe

thorakolumbale Kyphoskoliose ohne Torsionskomponente [ICD-10 M41.9], klinischer

Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm [ICD-10 M21.7]) hat nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, der Explorand wünsche

sich, weiterhin im Gastgewerbe tätig sein zu können. Zur Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit wurde ausgeführt, als selbstständiger Leiter eines

Betriebs im Gastgewerbe bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der

depressiven Störung mit reduzierter Flexibilität und Belastbarkeit eine

Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Dies dürfte sich jedoch mit einer

derartigen Tätigkeit kaum vereinbaren lassen. In einer Tätigkeit als Chef de

Service, wo die Gesamtverantwortung und Belastung etwas geringer sein dürfte,

betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 60 %. Aus

orthopädischer oder internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sowohl als selbstständiger

Gastwirt als auch als Chef de Service. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass der Beginn der obgenannten

Arbeitsunfähigkeit auf den 12. Februar 2003 festgelegt werden könne. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, aus

psychiatrischer Sicht bestehe in einer Tätigkeit, die nicht zu viel

Eigenverantwortung verlange, nicht zu hohe geistige Belastungen bedinge und

keinen zu grossen zeitlichen Druck verursache, eine Arbeitsfähigkeit von

80.

%. Auch hier begründe sich die Einschränkung in der depressiven Störung

mit verminderter Flexibilität und Belastbarkeit. Aus orthopädischer Sicht sei

der Explorand für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit.

Zur Selbsteinschätzung wurde vermerkt,

diese decke sich nicht vollständig mit der gutachterlichen Beurteilung. Zu

früheren ärztlichen Einschätzungen wurde angegeben, die Begutachtungsergebnisse

deckten sich weitgehend mit denjenigen des Hausarztes Dr. med. E.___, der

dem Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ebenfalls eine

Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bescheinigt habe. Der Rheumatologe Dr. med.

F.___ habe in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % in der angestammten Tätigkeit bescheinigt, wobei er als Grund

dafür eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgeführt habe. Aus der

Beurteilung sei anzunehmen, dass trotz gewisser leichtgradiger somatischer

Alterationen dafür vor allem die psychogene Komponente verantwortlich sei,

womit ebenfalls eine weitgehende Übereinstimmung mit der Beurteilung bestehe. Aus

psychiatrischer Sicht sei eine psychiatrische Behandlung mit Gesprächstherapie

und allenfalls antidepressiver Medikation empfehlenswert. Bei erfolgreicher

Durchführung dieser Massnahmen könne durchaus mit einer Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aus orthopädischer Sicht wäre bei klinischem

Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm ein externer

Beinlängenausgleich zu evaluieren, wobei sich diesbezüglich noch detaillierte

Abklärungen anböten. Weitere physikalische und physiotherapeutische Massnahmen

sollten vorderhand mit Zurückhaltung indiziert werden. Am ehesten biete sich

dabei ein aktives Programm für die Muskulatur des Stammes an, wobei der

Explorand gleichzeitig von einer Gewichtsreduktion profitieren dürfte. Berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt, da sich dadurch die Arbeitsfähigkeit und die

Leistungsfähigkeit kaum wesentlich verbessern dürften.

Zusammenfassend sei beim Exploranden in

der angestammten Tätigkeit ab dem 12. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % anzunehmen. Bei Vorliegen eines relevanten psychiatrischen

Leidens seien ihm auch adaptierte Tätigkeiten zurzeit höchstens zu 80 %

zumutbar (ganztägige Zumutbarkeit bei um 20 % reduzierter Leistung).

Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, wobei bei erfolgreicher

Durchführung durchaus eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei.

Reevaluationen seien angezeigt, da es sich bei einer Depression selten um eine

gleichbleibende konstante Erkrankung handle (IV-Nr. 18).

5.2

Aus der im Rahmen des

Einspracheverfahrens veranlassten polydisziplinären (internistischen,

rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung des D.___, vom

25.

Juli 2006 (Untersuchung vom 29. Mai und 1. Juni 2006) geht

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Die von den

Gutachtern gestellten Diagnosen (1. Chronisches iliosakrales Schmerzsyndrom

links [ICD-10 M54.8] bei/mit intermittierend ISG-Dysfunktion links, konsekutiv

Beckentorsion mit intermittierend Lumbovertebralsymptomatik,

Haltungsinsuffizienz und allgemeine Dekonditionierung; 2. Rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichte Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10

F33.01]; 3. Somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]; 4. Arterielle

Hypertonie [ICD-10 I10]; 5. Adipositas [ICD-10 E66.0]) haben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde

angegeben, der im [...] geborene Explorand habe die Primarschule und das

Gymnasium im [...] besucht und anschliessend während dreieinhalb Jahren

Jurisprudenz studiert. 1982 sei er erstmals in die Schweiz eingereist und habe hier

als Kellner gearbeitet. Ab 1988 sei er während knapp 10 Jahren Chef de Service

in [...] gewesen, anschliessend während weiterer drei Jahre Chef de Service in

anderen Restaurants in der Gegend von [...]. Ab 1. Mai 2000 habe der

Explorand dann das Restaurant B.___ in [...] als Pächter übernommen und im Jahr

2002.

parallel dazu das Restaurant [...] in [...] eröffnet. Aufgrund zunehmender

Rückenschmerzen habe er beide Tätigkeiten ab Mai 2004 sistieren müssen. Die

aktuellen somatischen Untersuchungsbefunde liessen die iliosakrale

Schmerzsymptomatik am ehesten im Sinne intermittierender ISG-Dysfunktionen

erklären. Anhaltspunkte für eine Kompression neuromeningealer Strukturen

bestünden nicht, wobei das bestehende Übergewicht ebenso wie die muskuläre

Insuffizienz Rezidiv-begünstigend wirkten. Obwohl durchaus ein gewisses

organisches Korrelat der beklagten Symptome bestehe, müsse auf die ausgeprägte

Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiv

geäusserten Symptome hingewiesen werden. Für diese Diskrepanz verantwortlich

sei einerseits eine somatoforme Schmerzstörung, andererseits eine

rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades mit somatischem

Syndrom. Die psychiatrischen Diagnosen führten aber nicht zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die noch im Gutachten des C.___ vom

24.

Mai 2004 nachgewiesene depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode, habe sich dermassen abgeschwächt, dass sie zu keiner

weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Es sei davon auszugehen,

dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med.

G.___ von den H.___ unter Zuhilfenahme von Antidepressiva zu einer Besserung

der Symptomatik geführt habe. Die heute geklagte Symptomatik von leichter

depressiver Stimmung, vermindertem Selbstvertrauen und vermehrter Ängstlichkeit

bis hin zu phobischem Schwindel habe sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahr

2004.

nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Auch aus somatischer Sicht

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Gastwirt.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,

für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt bestehe eine voll zumutbare

Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Begutachtung im C.___ im Jahr 2004 sei noch eine

damals leichte bis mittelgradige rezidivierende depressive Episode mit

ausgesprochener Somatisierungstendenz nachgewiesen und dem Exploranden ab

12.

Februar 2001 (recte: 2003) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden. Aktuell bestehe weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei retrospektiv jedoch nicht

möglich, den Zeitpunkt der exakten Verbesserung von Seiten der depressiven

Symptomatik einzuordnen. Für sämtliche körperlich leicht bis mittelschwer

belastenden Tätigkeiten, auch mit intermittierend schweren Belastungen, bestehe

eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden aktive Therapien

zum Abbau der muskulären Defizite sowie begleitende Interventionen zur

Verbesserung der Schmerzverarbeitung und des Copings bei intermittierenden

Beschwerderezidiven/Blockaden. Letztere könnten auch durch

Selbstmobilisationstechniken beherrschbar werden. Günstig könne auch das Tragen

eines stabilisierenden Beckengurtes wirken, zudem sollte eine Gewichtsreduktion

erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine unterstützende

motivierende und lösungsorientierende psychotherapeutische Begleitung.

Berufliche Massnahmen seien indiziert, da es dem Exploranden zugemutet werden

könne, in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 53.1).

6.

Der

aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Gemäss dem Bericht des I.___,

Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik der [...], vom 10. November 2008

berichtete der Beschwerdeführer, seit einem Treppensturz im Jahr 2002 an

zunehmenden Rückenschmerzen und zunehmendem Schwindel zu leiden. Bei

zusätzlichen Kopfschmerzen und nicht objektivierbarer Sensibilitätsstörung sei

am 25. September 2008 ein MRI des Schädels durchgeführt worden, welches

eine alte Ischämie zerebellär links gezeigt habe. Ob dieser Insult ursächlich

für den Sturz im Jahr 2004 gewesen sei, lasse sich retrospektiv kaum mehr

sagen. In der klinischen Untersuchung finde man aktuell keine Hinweise für eine

zerebelläre Funktionsstörung. In der Duplexsonographie der extrakraniellen

Gefässe seien keine Hinweise für höhergradige Stenosen ersichtlich gewesen.

Somit könne der Schwindel aktuell ätiologisch nicht eingeordnet werden. Die

streng einseitig lokalisierten Kopfschmerzen verbunden mit Lärmempfindlichkeit

und Besserung durch Abliegen liessen am ehesten auf eine Migräne schliessen.

Differentialdiagnostisch wäre jedoch auch ein vaskulitisches Geschehen im Sinne

einer Arteris temporalis möglich. Insgesamt zeige der Patient eine depressive

und gedrückte Stimmung mit Schlafstörungen, Rückzugstendenzen und Verlust des

Lebenswillens. Der Einsatz eines Antidepressivums, auch zur Schmerzmodulierung,

sei sicher indiziert. Die beschriebenen, nicht objektivierbaren

Sensibilitätsstörungen habe der Patient nicht mehr geäussert. Er habe jedoch

über rezidivierende Schwächen in den Beinen berichtet, mal links, mal rechts.

Kurze Durchblutungsstörungen seien letztlich nicht ausgeschlossen, trotzdem

schienen die in der Lokalisation wechselnden Beschwerden eher funktionell

bedingt. Dieser Beurteilung entsprechend wurden ein Status nach

zerebrovaskulärem Insult zerebellär links im PICA-Stromgebiet (131.300) sowie

ein Verdacht auf eine Depression (579.200) diagnostiziert (IV-Nr. 72

S. 17 f.).

6.2

Dem Bericht des I.___,

Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2009 können

folgende Diagnosen (nach ICD-10) entnommen werden: «1. Anhaltende schwere

depressive Episode (F32.2), MADRS 35 Punkte, multiple körperliche Symptome;

2.

Chronifiziertes lumbales und cervicales Schmerzsyndrom, exazerbiert

nach Treppensturz 1999 resp. 2002 (R52.2, F54)». Die Beurteilung lautete dahingehend,

aufgrund der wenig objektiven und anamnestischen Angaben scheine der Patient

unmittelbar auf dem gewünschten beruflichen Zenit ein Sturzereignis mit

konsekutiv Rückenschmerzen erlebt zu haben, durch welches im Nachgang seine

gesamte berufliche Karriere zerstört worden sei. Die vom Patienten berichteten

Beschwerden seien vorerst im Rahmen somatischer Symptome bei schwerer

depressiver Episode zu interpretieren, welche zurzeit nicht behandelt sei,

weder medikamentös noch psychotherapeutisch. Dem Auftrag entsprechend seien

weniger die Einzelsymptome detailliert nachgefragt worden; vielmehr sei

versucht worden, eine Motivationserklärung und Einordnung in einem grösseren

Zusammenhang vorzunehmen. Ebenso wären die psychosozialen Umstände zu Beginn

des Leidens noch weiter vertieft zu explorieren, was in der ersten

Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei. Der Patient äussere während des

Gesprächs ganz klar die Motivation, Hilfe zu benötigen und sei auch dazu

motiviert, das seinige dazu beizutragen. Etwas erschwerend sei die

Konstellation mit der Invalidenversicherung, welche vom Patienten zurzeit

Arbeitsbemühungsnachweise verlange. Hierzu sei versucht worden, für eine

Trennung der Thematik zu sensibilisieren. Zum Prozedere wurde abschliessend erwähnt,

ein stationärer Aufenthalt, wie von den Kollegen des Ambulatoriums Innere

Medizin empfohlen, sei klar indiziert (IV-Nr. 72 S. 14 ff.).

6.3

Dr. med. J.___,

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom

4.

September 2015 folgende Diagnosen fest: «1. Plantarfasziitis

rechts; 2. Chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom

mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts, keine aktiven eigenen

Massnahmen, dermatomübergreifende Hyposensibilität; 3. Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement, ungünstiger Zusatzfaktor

kyphoskoliotische Fehlhaltung; 4. Arterielle Hypertonie;

5.

Ungerichteter Schwindel, beginnende Polyneuropathie,

differentialdiagnostisch C2-bedingt».

Unter dem Titel «Verlauf und

Beurteilung» wurde angegeben, der Patient berichte, die Schmerzen in der

rechten Ferse und Fusssohle seien im Verlauf der vergangenen 6 Monate

langsam aufgetreten und deutlich verstärkt seit einem «Sturz» am Arbeitsplatz

vor zwei Monaten. Wenig später gebe er an, seit über 10 Jahren unter

rezidivierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts

zu leiden. Die von diversen Physiotherapeuten und in mindestens einer

ambulanten Rehabilitation erlernten Übungen habe er aus Zeitgründen nie mehr

durchgeführt, da er als selbstständiger Gastwirt keine zeitlichen Valenzen

gehabt habe. Er sei seit Ende Juni 2015 arbeitsunfähig. Die somatische

Untersuchung sei geprägt von sakkadierendem Gegenspannen mit inkonstanter

verbaler/nonverbaler Schmerzangabe mit deutlichen Hinweisen auf

Selbstlimitierung. Der Ansatz der Plantarfaszie sei beidseits druckdolent bei

nur diskreter Dolenz der rechten Achillessehne. Entsprechend den Angaben einer

ungenügenden aktiven Eigenbehandlung seien klinisch ausgeprägte muskuläre

Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits rechtsbetont nachweisbar und es

liege ein (wahrscheinlich muskulär bedingtes) Impingement der rechten Schulter

vor. In der aktuell verordneten Physiotherapie seien zwar korrekt

Dehnungsübungen der Unterschenkelmuskulatur instruiert worden, jedoch seien

keine Bemühungen im Hinblick auf eine allgemeine Rekonditionierung vorgenommen

worden.

Abschliessend wurde erwähnt, vor dem

Hintergrund der komplexen sozialen Umstände – Pensionierung der Ehefrau mit

entsprechender finanzieller Einbusse, nur knapp genügender Umsatz im

Pachtbetrieb, sodass soeben ein Mitarbeiter aus finanziellen Gründen habe

entlassen werden müssen – lägen vorwiegend prognostisch ungünstige Vorzeichen

vor. Es sei fraglich, ob ambulante Massnahmen, die auf der Eigenverantwortung

des Patienten basierten, für eine Rehabilitation genügten. Es werde dringend

geraten, den Patienten in ein (ambulantes oder stationäres)

Rehabilitationsprogramm einzubinden, um die drohende Negativspirale möglichst

rasch wieder zu unterbrechen (IV-Nr. 68 S. 8 ff.).

6.4

Aus dem Bericht des K.___,

Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 29. September 2016 gehen folgende

Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden,

Plantarfasziitis rechts mehr als links, chronisch Lumbovertebralsyndrom,

aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts,

aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts,

Mischinfiltration am 9.10.2015 mit gutem Effekt; Meniskopathie Knie links, MRT

Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss Innenmeniskus-Hinterhorn; Gemäss

Aktenlage Status nach ischämischem cerebellärem Insult; Verdacht auf

gesteigerten C2-Konsum, Distal symmetrische Polyneuropathie,

Leberwerterhöhungen, Makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel,

DD bei Diagnose 2; Tinnitus rechts; Arterielle Hypertonie; Schwere depressive

Episode 2009».

Zur Zwischenanamnese und Beurteilung

wurde ausgeführt, der Patient lasse sich aktuell wieder zuweisen, da vermehrt

belastungsabhängige, brennende Schmerzen an der Innenseite des plantaren

Fersenbereiches beidseits und neu auch Schmerzen im Vorfussbereich betont über

dem 3. Strahl plantar aufgetreten seien. In Ruhe seien diese Beschwerden

deutlich weniger ausgeprägt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung könnten diese

Beschwerden durch Druck problemlos reproduziert werden, wobei der Patient eine

leichte Hyposensibilität über dem medialen Fersenbereich beidseits angebe, was

keinem peripheren Nervenversorgungsgebiet entspreche. Ursächlich stehe hier ein

Knick-/Senkfuss beidseits im Vordergrund, wobei zusätzlich nach einer Kontusion

des linken Kniegelenks vor 2 ½ Monaten ein alteriertes Gangbild

aufgetreten sei. Der Patient sei damals in seinem Restaurant auf einer Treppe

ausgeglitten und mit dem linken Knie gegen eine Wand geprallt. Diesbezüglich

werde er auf der Orthopädie im Hause abgeklärt. Eine MRT des linken Kniegelenks

bei L.___ am 31. August 2016 habe einen Korbhenkelriss des

Innenmeniskus-Hinterhorns gezeigt, welcher operativ versorgt werde. Der Patient

habe seit dem Unfallereignis seinen Restaurationsbetrieb geschlossen und fühle

sich den beruflichen Anforderungen, die damit verbunden seien, nicht mehr

gewachsen. Es sei ihm ein Rezept für Schuheinlagen mit Entlastung der

Fersenregion und retrokapitaler Abstützung beidseits ausgestellt worden

(IV-Nr. 72 S. 9 f.).

6.5

Dr. med. M.___, Facharzt

FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 folgende

Diagnosen: «Hypertensive Herzkrankheit; Echo: Konzentrisch hypertropher

Ventrikel, normale systolische Funktion, leichte Aortenektasie (Sinusportion 38

mm, A. ascendens 38 mm); RF: Art. Hypertonie, St.n. Nikotin; Ergometrie:

Subjektiv und objektiv negativ; St.n. cerebellärem vasculärem Insult;

chronische Schwindelbeschwerden; Kyphoskoliotische Fehlhaltung; Knieschmerzen

links; instabiler Meniskusriss medial Knie links 25.06.2016; Erektile

Dysfunktion».

Zur Anamnese wurde angegeben, der

Patient fühle sich gut leistungsfähig, eine regelmässig sportliche Betätigung

sei wegen der Knieschmerzen nicht möglich. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen,

Dyspnoe oder Rhythmusstörungen seien verneint worden. Seit Jahren bestehe eine

arterielle Hypertonie mit vorwiegend leicht erhöhten diastolischen

Blutdruckwerten. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine

erektile Dysfunktion.

Die Beurteilung und das Procedere lauteten

dahingehend, bei fehlender regelmässiger sportlicher Betätigung finde man bei

diesem 60-jährigen Patienten anamnestisch keine Hinweise für eine koronare

Herzkrankheit. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine erektile

Dysfunktion. Die klinische Untersuchung sei, bis auf einen leicht erhöhten

diastolischen Ruheblutdruck, unauffällig. Die Echokardiographie zeige eine

leichte konzentrische, linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler systolischer

Funktion. Die Aorta sei leicht erweitert. Ein relevantes Klappenvitium könne

ausgeschlossen werden. Im Belastungstest zeige der Patient eine leicht

eingeschränkte körperliche Leistung mit Abbruch bei 120 Watt wegen

Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie.

Rhythmusstörungen unter Belastung könnten keine dokumentiert werden. In der

Hoffnung, dass das Nebivolol weniger Potenzstörungen verursache als das

Metoprolol, sei die antihypertensive Therapie leicht umgestellt worden. Die

Einnahme eines Potenzmittels sei problemlos möglich. Es sei eine

Verlaufsechokardiograhie mit der Frage nach einer Aortenektasie in 3 Jahren

vorgesehen (IV-Nr. 68 S. 2 ff.).

6.6

Dem Bericht des N.___,

Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

17.

August 2017 kann entnommen werden, der seit dem 29. Juni 2015 als

Patient bekannte Beschwerdeführer sei damals wegen einer essentiellen

Hypertonie behandelt worden. Im Verlauf sei dann eine chronische Tendinitis

paraplantaris beiseitig hinzugekommen bei exquisitem Fersensporn beidseits. Diverse

physiotherapeutische Behandlungen hätten bis aktuell zu keiner Besserung

geführt, weshalb der Patient schliesslich seinen Beruf habe aufgeben müssen. Im

Juni 2016 habe er sich einer Menikusoperation am linken Knie unterziehen

müssen. Im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung

bemerkbar gemacht (IV-Nr. 68 S. 1).

6.7

RAD-Arzt Dr. med. P.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

7.

September 2017 im Wesentlichen fest, trotz multipler Beschwerden habe

der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit im Restaurationsbereich

offenbar wieder aufnehmen können, bis dann im Jahr 2016 beidseitige Beschwerden

im Sinne einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne

klare Relevanz]) hinzu gekommen seien. Gemäss den Angaben von Dr. med. Q.___

sei der geführte Betrieb knapp rentabel bis defizitär gewesen, dazu seien

Einkommenseinbussen von Seiten der Rente der pensionierten Ehefrau gekommen,

sodass auch aus psychosozialer Sicht eine gewisse Erhöhung des Drucks bzw. ein triggender

Faktor angenommen werden könne. Inwieweit eine (bereits 2004 beschriebene)

Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Das Fazit laute, die

medizinische Situation sei nicht geklärt, von einer Verschlechterung sei jedoch

auszugehen (IV-Nr. 71 S. 3).

6.8

Dr. med. O.___ hielt in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive

Herzkrankheit unter Therapie, ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom, eine

Tendinitis paraplantaris (Fersensporn) beidseitig sowie eine depressive Reaktion

fest. Der Status nach der Meniskusoperation des linken medialen Knies vom

16.

September 2016 hat gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine medizinisch begründete vollständige

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. Mai

2015.

Der Gesundheitszustand verschlechtere sich.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, der Patient könne wegen der Tendinitis fast nicht mehr auf seinen

Füssen aufstehen. Wegen des Lumbovertebralsyndroms seien das Heben von Lasten und

langes Stehen unmöglich. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit

seien nicht mehr zumutbar. Zurzeit sei der Patient nicht arbeitsfähig. Es werde

eine neue spezielle Physiotherapie durchgeführt (IV-Nr. 72 S. 1 ff.).

6.9

Aus dem Bericht des Abklärungsdienstes

der Beschwerdegegnerin ([...], Abklärungsfachfrau und Teamleiterin) vom

18.

Dezember 2017 geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe das

Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er erkläre, dass

dies vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei seit dem Jahr

2015.

krank geschrieben. Er habe das Restaurant während beinahe zwei Monaten

geschlossen gehabt, da er selber nicht habe arbeiten können. Der Schwiegersohn

und andere Verwandte hätten auch nicht helfen können. Die Verwandtschaft habe

im Restaurantbetrieb mitgeholfen. Der bei diesem Gespräch ebenfalls anwesende

RAD-Arzt Dr. med. P.___ habe dem Versicherten medizinische Fragen

gestellt. Das Fazit lautete wie folgt: Betreffend Einkommensvergleich sei auf

die Verfügung vom 10. Juni 2005 zurückzugreifen. Beim Valideneinkommen sei

auf einen Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE) abzustellen. Beim Invalideneinkommen müsse auf die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit

abgestellt werden. Diese Angaben werde der RAD noch liefern (IV-Nr. 73

S. 2 ff.).

6.10

RAD-Arzt Dr. med. P.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, im Vordergrund stehe die

orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beidseitigen

«Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik

sei im Fall des Versicherten kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere

längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik

des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein

körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zumutbar

wären bei diesem Versicherten, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes

Leben im Gastgewerbe verbracht habe (wenn er gearbeitet habe), noch leichte körperliche

Tätigkeiten, welche mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über

Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens. Durch die Knieproblematik

sowie die Rückenschmerzen sollte der Versicherte zwischendurch aufstehen und

kurz umhergehen können. Durch die Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel)

seien zwischendurch Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit

seien pro Tag nur noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar, mit einer um

10.

bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte

spätestens seit Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember

2016).

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt noch

dahingehend Stellung, im Gastgewerbe bestehe seit Juni 2016 keine

Arbeitsfähigkeit mehr (ausser für diejenigen Teilarbeiten, welche dem

obgenannten Zumutbarkeitsprofil entsprächen). In einer angepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von noch täglich 6 Stunden mit um 10 bis

20.

% eingeschränkter Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 75 S. 2 f.).

6.11

Dem Bericht des K.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 18. April 2018 (Sprechstundenbericht vom

3.

April 2018) können folgende Diagnosen entnommen werden:

«1. Rehabilitationsdefizit mit anterioren Knieschmerzen links bei St.n.

Kniearthroskopie links mit medialer Meniskushinterhornresektion und Resektion

Plica mediopatelaris vom 16.09.2016 bei eingeschlagenem medialem

Meniskushinterhornlappenriss und Plica mediopatellaris Knie links;

2.

Chronische Fasziitis plantaris beidseits (Schmerzsymptomatik mit Beginn

01/2015». Als Nebendiagnosen wurden ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, vor

allem rechtsbetont, sowie ein Status nach CVI, unter Clopidogrel, angegeben.

Zur Anamnese wurde vermerkt, der Patient

stelle sich erneut in der Sprechstunde vor. Er berichte weiterhin über

unveränderte Knieschmerzen links. Die Schmerzen seien einerseits

belastungsabhängig, teilweise aber auch in Ruhe, vor allem auch in der Nacht

vorhanden. Ebenfalls sehr belastend seien die Fersenschmerzen, bezüglich dessen

er aktuell in Behandlung bei den Kollegen des Fussteams sei. Physiotherapie

werde aktuell nicht mehr durchgeführt. Der Patient sei bis vor 2 Jahren in der

Gastronomie selbstständig gewesen. Aktuell sei er nicht arbeitstätig, dies

aufgrund der diversen Probleme. Als Befund wurde ein kleinschrittiges, aber

flüssiges Gangbild angegeben. Zum Procedere/Vorschlag wurde vermerkt, auf

Nachfrage hin gebe der Patient an, dass die vor einem Jahr durchgeführte

intraartikuläre Infiltration ins linke Knie zu keinerlei Beschwerdelinderung

geführt habe. Man kläre daher weitere Ursachen (z.B. eine Osteonekrose) mittels

MRI ab und werde den Patienten dann erneut, auch mit aktueller röntgenologischer

Bildgebung, in der Sprechstunde wiedersehen (IV-Nr. 85 S. 8 f.).

6.12

Aus dem Bericht des K.___, Klinik

für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. April 2018 (Sprechstundenbericht

vom 29. März 2018) kann folgende Hauptdiagnose entnommen werden: «Fasziitis

plantaris beidseits mit/bei Fersensporn beidseits». Als Nebendiagnosen werden

eine Gonalgie links bei Status nach Meniskusoperation 2015 sowie eine

Nagelmykose Dig I und II Fuss links sowie Dig I rechts angegeben. Zur Anamnese

wurde vermerkt, der Patient berichte, dass seit ca. einem Jahr Schmerzen im

Bereich beider Fusssohlen und der Ferse bestünden. Diese Schmerzen nähmen

inzwischen deutlich zu, sodass er nicht mehr lange gehen könne. Zudem habe er

nach einer längeren Gehstrecke Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks. Die

Bildgebung (Röntgen) der Füsse vom 29. März 2018 ergab Folgendes: Es

bestünden geringgradige degenerative Veränderungen im Metatarsophalangelenk von

DI beidseits mit geringgradiger periartikulärer Weichteilschwellung. Sodan

seien geringgradige degenerative Veränderungen im Talonnavikulargelenk

beidseits vorhanden. Es bestehe ein unterer Fersensporn beidseits, rechts

ausgeprägter als links. Im Röntgen vom 29. März 2018 zeige sich ein

beidseitiger Fersensporn und klinisch ein Hinweis auf eine Faziitis plantaris

bei verkürzten Flektoren. Dem Patienten würden Physiotherapie zur Dehnung der

Flektoren sowie zusätzlich Einlagen mit zentraler Aussparung zur Entlastung der

Ferse verordnet. Analgesie erfolge bei Bedarf. Aufgrund der Verkürzung der

Flektoren werde dem Patienten zusätzlich eine Nachlagerungsschiene verordnet

(IV-Nr. 85 S. 6 f.).

6.13

RAD-Ärztin Dr. med. R.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 18. Mai 2018 fest, aus den Spitalberichten gingen keine

neuen medizinischen Diagnosen hervor, welche die Voreinschätzung revidieren würden.

Der RAD könne bei seiner Stellungnahme bleiben (IV-Nr. 87 S. 2).

6.14

Aus dem Bericht des K.___,

Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 25. Juli 2018 gehen folgende

Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskulo-skelettale Beschwerden,

Plantarfasziitis rechts mehr als links, Röntgen Füsse 29.03.2018 (BSS):

Altersentsprechend degenerative Veränderungen im Bereich des

Metatarsophalangealgelenkes I beidseits und des Talonnavikulargelenks

beidseits. Plantarer Fersensporn beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom,

aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts,

aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts,

Mischinfiltration am 09.10.2015 mit gutem Effekt, Gonarthralgie links mehr als

rechts, MRT Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss

Innenmensikus-Hinterhorn, Kniearthroskopie links mit medialer

Meniskushinterhornresektion und Resektion Plica mediopatellaris am 16.09.2016,

MRT Knie links 13.04.2018 (BSS): Postoperative Veränderungen im Hinterhorn des

medialen Meniskus. Kleine Meniskusläsion im Hinterhorn Unterfläche. Wenig

Gelenkserguss. Leichte Bursitis präpatellaris; Schwere depressive Episode 2009;

Arterielle Hypertonie; Gemäss Aktenlage Status nach ischämischem zerebellärem

Insult; St.n. C2-Abusus, distal symmetrische Polyneuropathie,

Leberwerterhöhungen, makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel,

DD nach cerebellärem Infarkt, nach C2-Abusus; Innere Hämorrhoiden Grad II,

Gummibandligatur am 20.12.2017, Ileokoloskopie 20.12.2017 (Dr. M. S.___):

Resektion von 2 Polypen, Histologie: tubuläre Adenome mit niedriggradiger

Epitheldysplasie; Tinnitus rechts».

Unter dem Titel «Zwischenanamnese und

Beurteilung» wurde sodann angegeben, der Patient sei zwischenzeitlich auch von

den Kollegen der Orthopädie wegen seiner beidseitigen Fersenschmerzen gesehen

worden, wobei ihm als weitere therapeutische Optionen eine Eigenblutspritze oder

eine lokale Bestrahlung angeboten worden seien. Allerdings klage der Patient

aktuell auch weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken

Kniegelenks und über akzentuiert aufgetretene bewegungsabhängige Schmerzen am

lumbosakralen Übergang im Sinne einer Fazettengelenksproblematik. Insofern

bestünden weiterhin multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden bei depressiven

Tendenzen und einer chronischen Insomnie, wobei der Patient nicht wegen

Schmerzen, sondern wegen einer inneren Unruhe lediglich 1 bis 2 Stunden am

Stück schlafen könne. Die Einnahme von Cymbalta habe bislang keinen

wesentlichen Effekt auf die körperlichen Schmerzen oder die Stimmungslage des

Patienten gehabt. Er nehme Dafalgan und Novalgin fix ein, was aber – ebenso wie

dehnende und kräftigende Übungen im Bereich der Unterschenkel-, Oberschenkel-

und Rückenmuskulatur – nur einen geringen Effekt auf die Beschwerden habe.

Somit bestehe eine therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen

medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht

der chronischen multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch

nur ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer

schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht

schmerzbedingten Insomnie bestehe deshalb der dringende Verdacht auf eine

relevante psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei

den H.___ veranlasst worden sei. Eine geplante Gehbad-Therapie habe nicht

stattfinden können, nachdem zusätzlich im Rahmen einer Kolonoskopie im Dezember

2017.

innere Hämorrhoiden diagnostiziert und mittels Gummibandligatur behandelt

worden seien, weshalb sich der Patient nichts ins Wasser getraut habe.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Wesentlichen

ausgeführt, diese sei durch das Schmerzerleben des Patienten eingeschränkt,

weshalb er seit Aufgabe des Restaurationsbetriebes nicht mehr berufstätig

gewesen sei. Es erfolge eine psychosomatische Exploration durch die ambulanten H.___

und eine ambulante Physiotherapie, nach Möglichkeit im Verlauf unter Einschluss

einer Gehbad-Therapie. Eine Wiedervorstellung erfolge bei Bedarf

(IV-Nr. 91 S. 20 ff.).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuletzt

ausgeübte langjährige Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt sei seit Juni 2016

nicht mehr zumutbar (ausser jene darin enthaltenen Teilarbeiten, welche dem

nachfolgenden versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsprofil für leichte

adaptierte Tätigkeiten entsprächen). Gleiches gelte für sämtliche körperlich

belastende Tätigkeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche

mehrheitlich sitzend und ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne

Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt werden können, seien aus

versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. Wegen der Knieproblematik

sowie aufgrund der Rückenbeschwerden sollte der Beschwerdeführer bei solchen

adaptierten Tätigkeiten zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können.

Eine angepasste Tätigkeit sei ihm noch täglich während 6 Stunden zumutbar.

Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Konkret sei es ihm noch zuzumuten, im Rahmen von 61.16 % einer adaptierten

Tätigkeit nachzugehen (6 Std. pro Tag x 5 Tage pro Woche = 30 Std.,

abzüglich eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 15 % = 25.5 Std. pro Woche).

Unter Berücksichtigung einer statistischen wöchentlichen Arbeitszeit von

41.7

Stunden entsprächen 25.5 Std. einem zumutbaren Pensum von

61.16

%. Dies führe zu einem IV-Grad von 25 %.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers

in Bezug auf die medizinische Situation wurde festgehalten, im Einwandverfahren

sei u.a. die abschliessende versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD-Arztes

Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) bemängelt

und als nicht beweistauglich angesehen worden. Diese versicherungsmedizinische

Einschätzung basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung. Eine persönliche

Untersuchung durch den RAD sei nicht erfolgt. Mit Blick auf die multiplen

gesundheitlichen Störungen sei deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung

angezeigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt nebst der Abklärungsfachperson

ebenfalls am gemeinsamen Gespräch vom 18. Dezember 2017 (vgl. E.

II. 6.9 hiervor) teilgenommen und den Beschwerdeführer ausführlich über

seine gesundheitliche Situation befragt habe. Im Anschluss an das erwähnte Gespräch

habe der RAD-Arzt eine versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen. Die

erwähnte Stellungnahme genüge den beweisrechtlichen Anforderungen und sei durch

einen RAD-Arzt verfasst worden, welcher über die persönlichen und fachlichen

Qualifikationen verfüge. Daran änderten die im Einwandverfahren eingereichten

medizinischen Berichte nichts. Es seien darin keine neuen medizinischen

Diagnosen gestellt worden, welche den Beweiswert der versicherungsmedizinischen

Einschätzung vom 19. Januar 2018 zu schmälern vermöge. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 89 S. 3).

7.1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

vorbringen, es sei ihm spätestens ab 1. Juni 2017 eine angemessene

Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im

Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2010 bis zum

Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis September 2016

mehrheitlich als selbstständiger Gastwirt gearbeitet. Es seien keine genügenden

medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb ein polydisziplinäres

Gutachten unerlässlich sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf

einer ohne persönliche Untersuchung vorgenommenen RAD-Beurteilung vom

19.

Januar 2018. Zwar sei versucht worden, eine vernünftige Abschätzung

der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, doch bestünden hier multiple und

teilweise wohl zueinander in Wechselwirkung stehende gesundheitliche Störungen

in den Füssen, im Knie und in der Schulter. Dies in Form einer Fasziitis

plantaris beidseits, eines instabilen Meniskusrisses medial links, eines

chronifizierten lumbovertebralen/-spondylogenen Schmerzsyndroms mit

Ausstrahlungen nach rechts, einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit

Impingement sowie in Form von ungerichtetem Schwindel. Diese Störungen seien

unbestrittenermassen arbeitsfähigkeitsrelevant. Bereits geringgradig andere

Einschätzungen, sowohl beim zumutbaren Pensum als auch beim Leistungsgrad und

gegebenenfalls bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges, könnten hier

rentenstufenrelevant sein. Richtigerweise werde die

orthopädisch-rheumatologische Problematik im Bereich der beiden Fersensporne

als hauptsächlich invaliditätsrelevant bezeichnet, aber auch die

Einschränkungen im Bereich des linken Knies sowie vor allem der rechten

(dominanten) Schulter schränkten die Arbeitsfähigkeit selbst bei leichten

sitzenden Tätigkeiten in Bezug auf die eigentliche Verrichtung der Arbeit, den

Leistungsgrad und den Pausenbedarf erheblich ein. Anerkanntermassen bewirkten

die Knieproblematik, aber auch die Rückenschmerzen und – aus Sicht des

Beschwerdeführers – auch die Schulterproblematik Lockerungs- und Pausenbedarf. Mangels

eigener Untersuchungen, vom Beurteiler erhobener Angaben zur subjektiven

Einschätzung sowie einer Stellungnahme zur objektiven Nachvollziehbarkeit der

angegebenen Beschwerden und Einschränkungen vermöge die aktuelle Beurteilung

nicht zu genügen. Dies gerade im konkreten Fall, in welchem es

unbestrittenermassen um quantitativ und qualitativ äusserst feingliedrig zu

fassende Einschränkungen gehe. Offenbar betrachte die Beschwerdegegnerin eine

Teilnahme eines RAD-Arztes an einer Befragung bereits als Untersuchung,

aufgrund welcher ein genaues Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. Dies

treffe offensichtlich nicht zu. Es komme hinzu, dass die aktenmässigen

Grundlagen der Beurteilung des RAD reichlich dünn und für sich selbst

betrachtet wenig verlässlich seien. Im Eintretensverfahren sei richtigerweise

festgestellt worden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

plausibel gemacht worden sei und zudem bereits im Jahr 2005 immerhin eine

hälftige Arbeitsunfähigkeit als Gastwirt und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für

eine angepasste Tätigkeit bestätigt worden sei. Die im Vorbescheidverfahren

eingereichten und von der RAD-Beurteilung nicht erfassten Berichte der

Orthopädie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 belegten zudem, dass mit

Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits wie auch bezüglich der Kniebeschwerden

nach wie vor deutlich einschränkende Beschwerden bestünden und eine

Schmerzzunahme beklagt werde. Auch aus therapeutischer Sicht sei das

Zustandsbild noch nicht abschliessend geklärt. Eine RAD-Beurteilung, welche

sich mit Bezug auf die hauptsächlich einschränkungsrelevanten Störungen auf

zwei eher kurze Behandlerberichte aus dem Jahr 2016 stütze, könne für sich

nicht in Anspruch nehmen, hinreichend aktuell und umfassend zu sein. Mit Blick

auf diese jüngeren Einschätzungen und die offenbar bestehende

Verschlechterungsdynamik bedürfe es auch zwecks Gewährleistung einer

hinreichend aktuellen Beurteilung eines mehrdisziplinären Gutachtens (vgl.

Beschwerde, S 3 ff. Ziff. 2 ff.).

7.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis

IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest

(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne

Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden;

die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung

von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom

12.

April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt

zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung

ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen

der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externe Spezialärzte wurde

festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen,

solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise

sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu

denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, und es sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2 und 8C_452/2016 vom

27.

September 2016 E. 3, je mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7

S. 471).

7.3

7.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in

der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Frage, ob seit

dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten

ist, zunächst auf den Bericht ihrer Abklärungsfachfrau vom 18. Dezember

2017.

ab, worin aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und im Beisein

des RAD-Arztes Dr. med. P.___ die Ausgangslage gemäss den vorliegenden

Akten dargelegt und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe das

Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er habe erklärt,

dass die Aufgabe vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei

seit dem Jahr 2015 krank geschrieben. Das Restaurant sei während fast zwei

Monaten geschlossen gewesen, da er selber nicht habe arbeiten können; auch der

Schwiegersohn und andere Verwandte hätten nicht aushelfen können. Im Weiteren

schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf, wobei er festhielt, er

könne Auto fahren und z.B. Einkäufe besorgen; im Haushalt helfe er aber nicht

mit. Ferner teilte er mit, er sei seit der Schliessung des Restaurants beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet, da er gern eine Stelle

hätte und die Arbeit und den Betrieb unter den Leuten vermisse. Leider habe

sich noch nichts ergeben. Er selber habe im Altersheim und in der Vebo

nachgefragt, jedoch nichts gefunden. Er wolle unbedingt eine Stelle, eventuell

mit einem Pensum von 2 Stunden pro Tag, was aber nur schwer zu finden sei.

Darauf angesprochen, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ebenfalls nicht

erwerbstätig gewesen sei und sich auch von der IV nicht habe helfen lassen

wollen, eine Stelle zu finden, habe er nicht antworten können. Nach der

medizinischen Befragung durch den RAD-Arzt wurde das Fazit gezogen, beim

Einkommensvergleich müsse auf die Verfügung vom 10. Juni 2005 (IV-Nr. 41)

zurückgegriffen werden, wobei das Valideneinkommen gestützt auf einen LSE-Tabellenwert

festzusetzen und beim Invalideneinkommen auf die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit abzustellen sei.

Diese Angaben werde der RAD-Arzt noch liefern (IV-Nr. 73 S. 2 ff.;

E. II. 6.9 hiervor).

7.3.2

Dr. med. P.___ listete in

seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 die bis dahin relevanten

medizinischen Unterlagen auf, gab die gestellten relevanten und weiteren

Diagnosen wieder und hielt in seiner Aktenbeurteilung fest, im Vordergrund stehe

die orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beiseitigen

«Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik

sei im Fall des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere

längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik

des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein

körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zuzumuten

wären dem Beschwerdeführer, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes Leben

im Gastgewerbe gearbeitet habe, noch leichte körperliche Tätigkeiten, welche

mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über Schulterniveau und

ohne Zwangshaltungen des Rückens. Wegen der Knieproblematik und der

Rückenschmerzen sollte er zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können.

Angesichts der Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel) seien zwischendurch

Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit seien pro Tag nur

noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar mit einer um 10 bis 20 %

eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte spätestens seit

Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember 2016;

IV-Nr. 75, vgl. E. II. 6.10 hiervor). Diese Beurteilung wurde vom

RAD-Arzt ohne vorherige eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und lediglich

aufgrund des medizinischen Gesprächs anlässlich der Abklärung vom

18.

Dezember 2017 sowie der damals bestehenden Aktenlage abgegeben. Sowohl

der Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 als auch die Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 wurden zum

integrierenden Bestandteil der vorliegend angefochtenen Verfügung erhoben. Diese

Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.

7.4

Zum Einwand des Beschwerdeführers,

es seien keine genügenden medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb

ein polydisziplinäres Gutachten unerlässlich sei (vgl. Beschwerde, S. 3 ff

Ziff. 2 ff.), ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. P.___ bereits

in seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 (IV-Nr. 71) selber zum

Schluss kam, es sei gegenüber der medizinischen Situation vom September 2006 von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

auszugehen. Dieser habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit im

Restaurationsbetrieb trotz multipler Beschwerden offenbar wieder aufnehmen

können, bis zum Jahr 2016 seien dann aber beidseitige Beschwerden im Sinne

einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne klare

Relevanz]) hinzugekommen; inwieweit eine (bereits im Jahr 2004 beschriebene)

Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Die medizinische

Situation sei nicht geklärt (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der RAD-Arzt

stützte sich dabei auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. J.___, vom

4.

September 2015, worin im Wesentlichen eine Plantarfasziitis rechts, ein

chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts und eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement diagnostiziert und deutliche

Hinweise auf eine Selbstlimitierung, klinisch ausgeprägte muskuläre

Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits, ein wahrscheinlich muskulär

bedingtes Impingement der rechten Schulter, ein ungerichteter Schwindel

(beginnende Polyneuropathie), komplexe soziale Umstände (Pensionierung der

Ehefrau mit entsprechend finanzieller Einbusse und knapp ungenügender Umsatz im

Pachtbetrieb) und prognostisch vorwiegend ungünstige Vorzeichen erwähnt wurden

(IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Im Weiteren

berücksichtigte der RAD-Arzt den Bericht des Kardiologen Dr. med. M.___

vom 13. Juni 2017, worin u.a. eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine

arterielle Hypertonie diagnostiziert und auf eine leicht eingeschränkte

körperliche Leistung im Belastungstest mit Abbruch bei 120 Watt wegen

Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie sowie

unter der aktuellen Medikation auf eine erektile Dysfunktion hingewiesen wurde

(IV-Nr. 68 S. 2 ff.; E. II. 6.5 hiervor). Ferner fand der

Bericht des Hausarztes Dr. med. O.___ vom 17. August 2017 Beachtung,

welcher eine chronische Tendinitis paraplantaris beidseits bei exquisitem

Fersensporn feststellte und darauf hinwies, diverse physiotherapeutische

Behandlungen hätten bisher zu keiner Besserung geführt, weshalb der

Beschwerdeführer seinen Beruf schliesslich habe aufgeben müssen. Sodann habe er

sich im Juni 2016 einer Meniskusoperation des linken Knies unterziehen müssen

und im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung bemerkbar

gemacht (IV-Nr. 68 S. 1; E. II. 6.6 hiervor). Dementsprechend

klärte Dr. med. P.___ angesichts der nicht geklärten medizinischen

Situation ab, ob das vorerwähnte Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer

und dem IV-Abklärungsdienst (Abklärungsperson: [...]) vom 18. Dezember

2017.

(IV-Nr. 73 S. 2 ff.) Sinn mache (IV-Nr. 71 S. 2 f.;

vgl. E. II. 6.7 hiervor).

Die daraufhin vorgenommene Aktenbeurteilung

des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018, welche wie erwähnt ohne vorgängige eigene

Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Arzt erfolgte, sich lediglich

auf die eingereichten medizinischen Akten und das vorerwähnte

Abklärungsgespräch vom 18. Dezember 2017 abstützte und schliesslich in der

Einschätzung mündete, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit

noch während 6 Stunden pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (IV-Nr. 75 S. 2 f.), kann nicht

nachvollzogen werden, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund

der bestehenden Aktenlage auch in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie

vor unklar ist. So stellte der Hausarzt Dr. med. O.___ in seinem Bericht

vom 4. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

28.

Mai 2015 sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen

angepassten Tätigkeit fest, wobei er darauf hinwies, der Patient könne wegen

der Tendinitis paraplantaris fast nicht mehr auf seinen Füssen aufstehen und

wegen des Lumbovertebralsyndroms sei das Heben von Lasten und langes Stehen

unmöglich. Zurzeit sei der Beschwerdeführer auch in einer anderen Tätigkeit

nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 72 S. 1 ff.; E. II. 6.8 hiervor). Im

Weiteren besteht kein Hinweis, dass das von der Rheumatologin Dr. med. J.___

dringend empfohlene ambulante oder stationäre Rehabilitationsprogramm je

umgesetzt worden wäre, um die drohende Negativspirale unterbrechen zu können.

Unklarheit besteht sodann auch bezüglich der von ihr diagnostizierten

Schwindelbeschwerden sowie einer allenfalls beginnenden Polyneuropathie (vgl.

IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Auch der

psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde nicht weiter

abgeklärt, obwohl der Hausarzt eine depressive Reaktion bzw. Entwicklung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2017 diagnostiziert hatte

(IV-Nr. 68 S. 1 und 72 S. 1; vgl. E. II. 6.6 und 6.8

hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer bereits im März 2009 neben den Rückenbeschwerden unter einer

anhaltenden schweren depressiven Episode gelitten hatte (IV-Nr. 72

S. 14 ff.; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Angesichts der ärztlich diagnostizierten

multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden (Fersensporn beidseits,

chronisches lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit

subakromialem Impingement, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur

rechts), dem Status nach Meniskusoperation am linken Knie vom Juni 2016 sowie

der übrigen Beschwerden (chronisch ungerichteter Schwindel, allenfalls

Polyneuropathie; arterielle Hypertonie; depressive Entwicklung) ist von einer gesundheitlichen

Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

September 2006 auszugehen, als die Gutachter der D.___ noch keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und somit auch eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit attestieren konnten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Wie sich die

nun offenbar bestehenden funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers auswirken, muss noch fachärztlich abgeklärt werden.

7.5

Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands wird auch durch die vom Beschwerdeführer im

Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte der Klinik für Orthopädie und

Traumatologie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 erhärtet, wonach der

Beschwerdeführer sowohl mit Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits als

auch bezüglich des linken Knies nach wie vor deutlich einschränkende

Beschwerden sowie eine erhebliche Schmerzzunahme beklagte. Mit Bezug auf den

Fersensporn beidseits wurden dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie zur

Dehnung der Flektoren sowie Hilfsmittel (Einlagen, Nachtlagerungsschiene)

verordnet; bezüglich der Kniebeschwerden besteht weiterhin Abklärungsbedarf

(z.B. das Vorliegen einer Osteonekrose; vgl. IV-Nr. 85 S. 6 ff.; E.

II. 6.11 und 6.12 hiervor). Gemäss dem vorliegend jüngsten, knapp drei

Wochen nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (vom 6. Juli

2018) erstellten Bericht des K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom

25.

Juli 2018, welcher hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, besteht eine

therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen medikamentösen und

physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht der chronischen

multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch nur

ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer

schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht

schmerzbedingten Insomnie bestehe der dringende Verdacht auf eine relevante

psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei den H.___

veranlasst worden sei (IV-Nr. 91 S. 21; vgl. E. II. 6.14 hiervor).

Demnach ist auch nach dem vorliegend neusten medizinischen Bericht des K.___ von

einem ungeklärten medizinischen Zustandsbild auszugehen, wobei auch der weitere

therapeutische Verlauf bezüglich der Festsetzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit eine

erhebliche Rolle spielen wird. Es bedarf daher einer aktuellen medizinischen Beurteilung

im Rahmen einer polydisziplinären (internistischen,

orthopädischen/rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung.

8.

8.1

Nach dem Gesagten kann auf das

Ergebnis der versicherungsinternen ärztlicher Abklärungsberichte – zu denen die

vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018

(IV-Nr. 75) und von Dr. med. R.___ vom 18. Mai 2018

(IV-Nr. 87) zweifellos gehören – nicht abgestellt werden, da die von Dr. med.

P.___ festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ausmass von 6 Stunden

pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit,

d.h. ein zumutbares Arbeitspensum vom 61.16 %, angesichts der bestehenden

Aktenlage nicht nachvollziehbar ist und sich Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der erwähnten RAD-Berichte ergeben, zumal es sich bei den erwähnten

RAD-Ärzten um einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und eine Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin handelt und damit keine fachärztliche Beurteilung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den sich hier

aufdrängenden Disziplinen «Orthopädie/Rheumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie»

vorliegt. Wie erwähnt, sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von

versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen bestehen (vgl. E. II. 7.2

hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor.

8.2

Die vorliegend angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen Abklärung des

medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädische/rheumatologische,

neurologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers

veranlasse, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführe und

danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V

210.

E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage,

in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist bzw. sein wird, bleibt

angesichts der vorliegenden, nicht beweiswertigen RAD-Berichte unklar. Weitere

medizinische Abklärungen wären daher notwendig gewesen. In Nachachtung des ihr

obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein

polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das fortgeschrittene Alter des im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung 61-jährigen Beschwerdeführers

spricht unter den gegebenen Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden

Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl.

Protokolleintrag vom 20. März 2018). Die Rückweisung erscheint auch

deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende

polydisziplinäre Begutachtung gegebenenfalls berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

9.

9.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung

als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem

Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht mit Kostennote vom 14. November 2018 (A.S. 30 f.) einen Aufwand

von 6 Stunden und 6 Minuten bzw. 6.1 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 240.00 und Spesen von insgesamt CHF 58.00 geltend. Davon in Abzug

zu bringen sind die Positionen vom 29. August (7 Minuten), 6. September

(5 Minuten), 3. Oktober (3 Minuten) und 14. November 2018 (8

Minuten), da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die

Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann

sind für den nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde

praxisgemäss 30 (statt die geltend gemachten 45) Minuten einzusetzen. Damit

reduziert sich der Aufwand auf 5 Stunden und 28 Minuten bzw. 5.47 Stunden. Bei

einem Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der

Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (Honorar von

CHF 1'312.80, Auslagen von CHF 58.00 und Mehrwertsteuer [7.7 %]

von CHF 105.55).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch des

Beschwerdeführers entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser