VSBES.2018.194
Invalidenrente
23. Juli 2019Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1982 im Gastgewerbe, u.a. als
selbstständiger Wirt im Restaurant B.___, [...], tätig. Am 30. Juni 2003 meldete
er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an, wobei er angab, seit März/April 2002 an Rückenbeschwerden zu leiden und
deswegen nur noch teilweise arbeitsfähig zu sein (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre
(internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, [...],
welche im April 2004 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. Mai 2004,
IV-Nr. 18 S. 2 f.). Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügung vom 11. Oktober
2004; IV-Nr. 28). In der Folge wurde die Stellenvermittlung eingestellt. Mit
Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % ab (IV-Nr. 41). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer
weiteren polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und
psychiatrischen) Begutachtung (Untersuchungen vom Mai/Juni 2006) in der D.___
(Gutachten vom 25. Juli 2006; IV-Nr. 53) mit Einspracheentscheid vom
6. September 2006 ab (IV-Nr. 56). Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. Dezember 2016 (Eingang:
8. Dezember 2016) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum
Leistungsbezug an. Er gab an, vom 1. Oktober 2011 bis 30. September
2016 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben; er habe Schmerzen an
den Fersenbeinen sowie im Rücken und er leide an Schwindel und zu hohem
Blutdruck (IV-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 ein Nichteintreten auf sein
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 57 S. 2 ff.) und der
Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 61), trat die
Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren ein und holte weitere
medizinische Berichte ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) und Durchführung eines Abklärungsgesprächs sowie eines weiteren
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
25 % mit Verfügung vom 6. Juli 2018 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, die zuletzt ausgeübte langjährige Tätigkeit als
selbstständiger Gastwirt sowie sämtliche körperlich belastenden Tätigkeiten
seien dem Beschwerdeführer seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zuzumuten.
Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche mehrheitlich sitzend und ohne
Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt
werden können, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar.
Eine angepasste Tätigkeit könne während 6 Stunden pro Tag zugemutet werden.
Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
Das zumutbare Arbeitspensum betrage 61.16 %. Auf die abschliessende
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018 könne abgestellt werden;
der RAD-Arzt habe am gemeinsamen Gespräch der Abklärungsperson mit dem
Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2017 teilgenommen. Die gesundheitliche
Situation habe sich seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
6. September 2006 insoweit verändert, als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Gastwirt seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe weder
Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 27. August 2018 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Rente spätestens ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 22 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 8. November
2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es seien derzeit keine
Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort angebracht; an den Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift
werde festgehalten (A.S. 27).
2.4 Am 14. November 2018 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich
abgeklärt wurde und ob seit ihrem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
6.
September 2006 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2018 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September
2006.
eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt,
wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:
5.1
Aus dem polydisziplinären
(internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten des C.___ vom
24.
Mai 2004 (Untersuchung vom 19. April 2004) geht folgende Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige Episode mit ausgesprochener Somatisierungstendenz
(ICD-10 F32.1)». Die weitere Diagnose (chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5], rechtskonvexe
thorakolumbale Kyphoskoliose ohne Torsionskomponente [ICD-10 M41.9], klinischer
Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm [ICD-10 M21.7]) hat nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, der Explorand wünsche
sich, weiterhin im Gastgewerbe tätig sein zu können. Zur Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit wurde ausgeführt, als selbstständiger Leiter eines
Betriebs im Gastgewerbe bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der
depressiven Störung mit reduzierter Flexibilität und Belastbarkeit eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Dies dürfte sich jedoch mit einer
derartigen Tätigkeit kaum vereinbaren lassen. In einer Tätigkeit als Chef de
Service, wo die Gesamtverantwortung und Belastung etwas geringer sein dürfte,
betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 60 %. Aus
orthopädischer oder internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sowohl als selbstständiger
Gastwirt als auch als Chef de Service. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass der Beginn der obgenannten
Arbeitsunfähigkeit auf den 12. Februar 2003 festgelegt werden könne. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, aus
psychiatrischer Sicht bestehe in einer Tätigkeit, die nicht zu viel
Eigenverantwortung verlange, nicht zu hohe geistige Belastungen bedinge und
keinen zu grossen zeitlichen Druck verursache, eine Arbeitsfähigkeit von
80.
%. Auch hier begründe sich die Einschränkung in der depressiven Störung
mit verminderter Flexibilität und Belastbarkeit. Aus orthopädischer Sicht sei
der Explorand für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit.
Zur Selbsteinschätzung wurde vermerkt,
diese decke sich nicht vollständig mit der gutachterlichen Beurteilung. Zu
früheren ärztlichen Einschätzungen wurde angegeben, die Begutachtungsergebnisse
deckten sich weitgehend mit denjenigen des Hausarztes Dr. med. E.___, der
dem Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bescheinigt habe. Der Rheumatologe Dr. med.
F.___ habe in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % in der angestammten Tätigkeit bescheinigt, wobei er als Grund
dafür eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgeführt habe. Aus der
Beurteilung sei anzunehmen, dass trotz gewisser leichtgradiger somatischer
Alterationen dafür vor allem die psychogene Komponente verantwortlich sei,
womit ebenfalls eine weitgehende Übereinstimmung mit der Beurteilung bestehe. Aus
psychiatrischer Sicht sei eine psychiatrische Behandlung mit Gesprächstherapie
und allenfalls antidepressiver Medikation empfehlenswert. Bei erfolgreicher
Durchführung dieser Massnahmen könne durchaus mit einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aus orthopädischer Sicht wäre bei klinischem
Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm ein externer
Beinlängenausgleich zu evaluieren, wobei sich diesbezüglich noch detaillierte
Abklärungen anböten. Weitere physikalische und physiotherapeutische Massnahmen
sollten vorderhand mit Zurückhaltung indiziert werden. Am ehesten biete sich
dabei ein aktives Programm für die Muskulatur des Stammes an, wobei der
Explorand gleichzeitig von einer Gewichtsreduktion profitieren dürfte. Berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt, da sich dadurch die Arbeitsfähigkeit und die
Leistungsfähigkeit kaum wesentlich verbessern dürften.
Zusammenfassend sei beim Exploranden in
der angestammten Tätigkeit ab dem 12. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % anzunehmen. Bei Vorliegen eines relevanten psychiatrischen
Leidens seien ihm auch adaptierte Tätigkeiten zurzeit höchstens zu 80 %
zumutbar (ganztägige Zumutbarkeit bei um 20 % reduzierter Leistung).
Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, wobei bei erfolgreicher
Durchführung durchaus eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei.
Reevaluationen seien angezeigt, da es sich bei einer Depression selten um eine
gleichbleibende konstante Erkrankung handle (IV-Nr. 18).
5.2
Aus der im Rahmen des
Einspracheverfahrens veranlassten polydisziplinären (internistischen,
rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung des D.___, vom
25.
Juli 2006 (Untersuchung vom 29. Mai und 1. Juni 2006) geht
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Die von den
Gutachtern gestellten Diagnosen (1. Chronisches iliosakrales Schmerzsyndrom
links [ICD-10 M54.8] bei/mit intermittierend ISG-Dysfunktion links, konsekutiv
Beckentorsion mit intermittierend Lumbovertebralsymptomatik,
Haltungsinsuffizienz und allgemeine Dekonditionierung; 2. Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichte Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10
F33.01]; 3. Somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]; 4. Arterielle
Hypertonie [ICD-10 I10]; 5. Adipositas [ICD-10 E66.0]) haben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde
angegeben, der im [...] geborene Explorand habe die Primarschule und das
Gymnasium im [...] besucht und anschliessend während dreieinhalb Jahren
Jurisprudenz studiert. 1982 sei er erstmals in die Schweiz eingereist und habe hier
als Kellner gearbeitet. Ab 1988 sei er während knapp 10 Jahren Chef de Service
in [...] gewesen, anschliessend während weiterer drei Jahre Chef de Service in
anderen Restaurants in der Gegend von [...]. Ab 1. Mai 2000 habe der
Explorand dann das Restaurant B.___ in [...] als Pächter übernommen und im Jahr
2002.
parallel dazu das Restaurant [...] in [...] eröffnet. Aufgrund zunehmender
Rückenschmerzen habe er beide Tätigkeiten ab Mai 2004 sistieren müssen. Die
aktuellen somatischen Untersuchungsbefunde liessen die iliosakrale
Schmerzsymptomatik am ehesten im Sinne intermittierender ISG-Dysfunktionen
erklären. Anhaltspunkte für eine Kompression neuromeningealer Strukturen
bestünden nicht, wobei das bestehende Übergewicht ebenso wie die muskuläre
Insuffizienz Rezidiv-begünstigend wirkten. Obwohl durchaus ein gewisses
organisches Korrelat der beklagten Symptome bestehe, müsse auf die ausgeprägte
Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiv
geäusserten Symptome hingewiesen werden. Für diese Diskrepanz verantwortlich
sei einerseits eine somatoforme Schmerzstörung, andererseits eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades mit somatischem
Syndrom. Die psychiatrischen Diagnosen führten aber nicht zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die noch im Gutachten des C.___ vom
24.
Mai 2004 nachgewiesene depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode, habe sich dermassen abgeschwächt, dass sie zu keiner
weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Es sei davon auszugehen,
dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med.
G.___ von den H.___ unter Zuhilfenahme von Antidepressiva zu einer Besserung
der Symptomatik geführt habe. Die heute geklagte Symptomatik von leichter
depressiver Stimmung, vermindertem Selbstvertrauen und vermehrter Ängstlichkeit
bis hin zu phobischem Schwindel habe sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahr
2004.
nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Auch aus somatischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Gastwirt.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt bestehe eine voll zumutbare
Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Begutachtung im C.___ im Jahr 2004 sei noch eine
damals leichte bis mittelgradige rezidivierende depressive Episode mit
ausgesprochener Somatisierungstendenz nachgewiesen und dem Exploranden ab
12.
Februar 2001 (recte: 2003) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Aktuell bestehe weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei retrospektiv jedoch nicht
möglich, den Zeitpunkt der exakten Verbesserung von Seiten der depressiven
Symptomatik einzuordnen. Für sämtliche körperlich leicht bis mittelschwer
belastenden Tätigkeiten, auch mit intermittierend schweren Belastungen, bestehe
eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden aktive Therapien
zum Abbau der muskulären Defizite sowie begleitende Interventionen zur
Verbesserung der Schmerzverarbeitung und des Copings bei intermittierenden
Beschwerderezidiven/Blockaden. Letztere könnten auch durch
Selbstmobilisationstechniken beherrschbar werden. Günstig könne auch das Tragen
eines stabilisierenden Beckengurtes wirken, zudem sollte eine Gewichtsreduktion
erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine unterstützende
motivierende und lösungsorientierende psychotherapeutische Begleitung.
Berufliche Massnahmen seien indiziert, da es dem Exploranden zugemutet werden
könne, in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 53.1).
6.
Der
aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1
Gemäss dem Bericht des I.___,
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik der [...], vom 10. November 2008
berichtete der Beschwerdeführer, seit einem Treppensturz im Jahr 2002 an
zunehmenden Rückenschmerzen und zunehmendem Schwindel zu leiden. Bei
zusätzlichen Kopfschmerzen und nicht objektivierbarer Sensibilitätsstörung sei
am 25. September 2008 ein MRI des Schädels durchgeführt worden, welches
eine alte Ischämie zerebellär links gezeigt habe. Ob dieser Insult ursächlich
für den Sturz im Jahr 2004 gewesen sei, lasse sich retrospektiv kaum mehr
sagen. In der klinischen Untersuchung finde man aktuell keine Hinweise für eine
zerebelläre Funktionsstörung. In der Duplexsonographie der extrakraniellen
Gefässe seien keine Hinweise für höhergradige Stenosen ersichtlich gewesen.
Somit könne der Schwindel aktuell ätiologisch nicht eingeordnet werden. Die
streng einseitig lokalisierten Kopfschmerzen verbunden mit Lärmempfindlichkeit
und Besserung durch Abliegen liessen am ehesten auf eine Migräne schliessen.
Differentialdiagnostisch wäre jedoch auch ein vaskulitisches Geschehen im Sinne
einer Arteris temporalis möglich. Insgesamt zeige der Patient eine depressive
und gedrückte Stimmung mit Schlafstörungen, Rückzugstendenzen und Verlust des
Lebenswillens. Der Einsatz eines Antidepressivums, auch zur Schmerzmodulierung,
sei sicher indiziert. Die beschriebenen, nicht objektivierbaren
Sensibilitätsstörungen habe der Patient nicht mehr geäussert. Er habe jedoch
über rezidivierende Schwächen in den Beinen berichtet, mal links, mal rechts.
Kurze Durchblutungsstörungen seien letztlich nicht ausgeschlossen, trotzdem
schienen die in der Lokalisation wechselnden Beschwerden eher funktionell
bedingt. Dieser Beurteilung entsprechend wurden ein Status nach
zerebrovaskulärem Insult zerebellär links im PICA-Stromgebiet (131.300) sowie
ein Verdacht auf eine Depression (579.200) diagnostiziert (IV-Nr. 72
S. 17 f.).
6.2
Dem Bericht des I.___,
Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2009 können
folgende Diagnosen (nach ICD-10) entnommen werden: «1. Anhaltende schwere
depressive Episode (F32.2), MADRS 35 Punkte, multiple körperliche Symptome;
2.
Chronifiziertes lumbales und cervicales Schmerzsyndrom, exazerbiert
nach Treppensturz 1999 resp. 2002 (R52.2, F54)». Die Beurteilung lautete dahingehend,
aufgrund der wenig objektiven und anamnestischen Angaben scheine der Patient
unmittelbar auf dem gewünschten beruflichen Zenit ein Sturzereignis mit
konsekutiv Rückenschmerzen erlebt zu haben, durch welches im Nachgang seine
gesamte berufliche Karriere zerstört worden sei. Die vom Patienten berichteten
Beschwerden seien vorerst im Rahmen somatischer Symptome bei schwerer
depressiver Episode zu interpretieren, welche zurzeit nicht behandelt sei,
weder medikamentös noch psychotherapeutisch. Dem Auftrag entsprechend seien
weniger die Einzelsymptome detailliert nachgefragt worden; vielmehr sei
versucht worden, eine Motivationserklärung und Einordnung in einem grösseren
Zusammenhang vorzunehmen. Ebenso wären die psychosozialen Umstände zu Beginn
des Leidens noch weiter vertieft zu explorieren, was in der ersten
Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei. Der Patient äussere während des
Gesprächs ganz klar die Motivation, Hilfe zu benötigen und sei auch dazu
motiviert, das seinige dazu beizutragen. Etwas erschwerend sei die
Konstellation mit der Invalidenversicherung, welche vom Patienten zurzeit
Arbeitsbemühungsnachweise verlange. Hierzu sei versucht worden, für eine
Trennung der Thematik zu sensibilisieren. Zum Prozedere wurde abschliessend erwähnt,
ein stationärer Aufenthalt, wie von den Kollegen des Ambulatoriums Innere
Medizin empfohlen, sei klar indiziert (IV-Nr. 72 S. 14 ff.).
6.3
Dr. med. J.___,
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom
4.
September 2015 folgende Diagnosen fest: «1. Plantarfasziitis
rechts; 2. Chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom
mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts, keine aktiven eigenen
Massnahmen, dermatomübergreifende Hyposensibilität; 3. Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement, ungünstiger Zusatzfaktor
kyphoskoliotische Fehlhaltung; 4. Arterielle Hypertonie;
5.
Ungerichteter Schwindel, beginnende Polyneuropathie,
differentialdiagnostisch C2-bedingt».
Unter dem Titel «Verlauf und
Beurteilung» wurde angegeben, der Patient berichte, die Schmerzen in der
rechten Ferse und Fusssohle seien im Verlauf der vergangenen 6 Monate
langsam aufgetreten und deutlich verstärkt seit einem «Sturz» am Arbeitsplatz
vor zwei Monaten. Wenig später gebe er an, seit über 10 Jahren unter
rezidivierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts
zu leiden. Die von diversen Physiotherapeuten und in mindestens einer
ambulanten Rehabilitation erlernten Übungen habe er aus Zeitgründen nie mehr
durchgeführt, da er als selbstständiger Gastwirt keine zeitlichen Valenzen
gehabt habe. Er sei seit Ende Juni 2015 arbeitsunfähig. Die somatische
Untersuchung sei geprägt von sakkadierendem Gegenspannen mit inkonstanter
verbaler/nonverbaler Schmerzangabe mit deutlichen Hinweisen auf
Selbstlimitierung. Der Ansatz der Plantarfaszie sei beidseits druckdolent bei
nur diskreter Dolenz der rechten Achillessehne. Entsprechend den Angaben einer
ungenügenden aktiven Eigenbehandlung seien klinisch ausgeprägte muskuläre
Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits rechtsbetont nachweisbar und es
liege ein (wahrscheinlich muskulär bedingtes) Impingement der rechten Schulter
vor. In der aktuell verordneten Physiotherapie seien zwar korrekt
Dehnungsübungen der Unterschenkelmuskulatur instruiert worden, jedoch seien
keine Bemühungen im Hinblick auf eine allgemeine Rekonditionierung vorgenommen
worden.
Abschliessend wurde erwähnt, vor dem
Hintergrund der komplexen sozialen Umstände – Pensionierung der Ehefrau mit
entsprechender finanzieller Einbusse, nur knapp genügender Umsatz im
Pachtbetrieb, sodass soeben ein Mitarbeiter aus finanziellen Gründen habe
entlassen werden müssen – lägen vorwiegend prognostisch ungünstige Vorzeichen
vor. Es sei fraglich, ob ambulante Massnahmen, die auf der Eigenverantwortung
des Patienten basierten, für eine Rehabilitation genügten. Es werde dringend
geraten, den Patienten in ein (ambulantes oder stationäres)
Rehabilitationsprogramm einzubinden, um die drohende Negativspirale möglichst
rasch wieder zu unterbrechen (IV-Nr. 68 S. 8 ff.).
6.4
Aus dem Bericht des K.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 29. September 2016 gehen folgende
Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden,
Plantarfasziitis rechts mehr als links, chronisch Lumbovertebralsyndrom,
aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts,
aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts,
Mischinfiltration am 9.10.2015 mit gutem Effekt; Meniskopathie Knie links, MRT
Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss Innenmeniskus-Hinterhorn; Gemäss
Aktenlage Status nach ischämischem cerebellärem Insult; Verdacht auf
gesteigerten C2-Konsum, Distal symmetrische Polyneuropathie,
Leberwerterhöhungen, Makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel,
DD bei Diagnose 2; Tinnitus rechts; Arterielle Hypertonie; Schwere depressive
Episode 2009».
Zur Zwischenanamnese und Beurteilung
wurde ausgeführt, der Patient lasse sich aktuell wieder zuweisen, da vermehrt
belastungsabhängige, brennende Schmerzen an der Innenseite des plantaren
Fersenbereiches beidseits und neu auch Schmerzen im Vorfussbereich betont über
dem 3. Strahl plantar aufgetreten seien. In Ruhe seien diese Beschwerden
deutlich weniger ausgeprägt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung könnten diese
Beschwerden durch Druck problemlos reproduziert werden, wobei der Patient eine
leichte Hyposensibilität über dem medialen Fersenbereich beidseits angebe, was
keinem peripheren Nervenversorgungsgebiet entspreche. Ursächlich stehe hier ein
Knick-/Senkfuss beidseits im Vordergrund, wobei zusätzlich nach einer Kontusion
des linken Kniegelenks vor 2 ½ Monaten ein alteriertes Gangbild
aufgetreten sei. Der Patient sei damals in seinem Restaurant auf einer Treppe
ausgeglitten und mit dem linken Knie gegen eine Wand geprallt. Diesbezüglich
werde er auf der Orthopädie im Hause abgeklärt. Eine MRT des linken Kniegelenks
bei L.___ am 31. August 2016 habe einen Korbhenkelriss des
Innenmeniskus-Hinterhorns gezeigt, welcher operativ versorgt werde. Der Patient
habe seit dem Unfallereignis seinen Restaurationsbetrieb geschlossen und fühle
sich den beruflichen Anforderungen, die damit verbunden seien, nicht mehr
gewachsen. Es sei ihm ein Rezept für Schuheinlagen mit Entlastung der
Fersenregion und retrokapitaler Abstützung beidseits ausgestellt worden
(IV-Nr. 72 S. 9 f.).
6.5
Dr. med. M.___, Facharzt
FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 folgende
Diagnosen: «Hypertensive Herzkrankheit; Echo: Konzentrisch hypertropher
Ventrikel, normale systolische Funktion, leichte Aortenektasie (Sinusportion 38
mm, A. ascendens 38 mm); RF: Art. Hypertonie, St.n. Nikotin; Ergometrie:
Subjektiv und objektiv negativ; St.n. cerebellärem vasculärem Insult;
chronische Schwindelbeschwerden; Kyphoskoliotische Fehlhaltung; Knieschmerzen
links; instabiler Meniskusriss medial Knie links 25.06.2016; Erektile
Dysfunktion».
Zur Anamnese wurde angegeben, der
Patient fühle sich gut leistungsfähig, eine regelmässig sportliche Betätigung
sei wegen der Knieschmerzen nicht möglich. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen,
Dyspnoe oder Rhythmusstörungen seien verneint worden. Seit Jahren bestehe eine
arterielle Hypertonie mit vorwiegend leicht erhöhten diastolischen
Blutdruckwerten. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine
erektile Dysfunktion.
Die Beurteilung und das Procedere lauteten
dahingehend, bei fehlender regelmässiger sportlicher Betätigung finde man bei
diesem 60-jährigen Patienten anamnestisch keine Hinweise für eine koronare
Herzkrankheit. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine erektile
Dysfunktion. Die klinische Untersuchung sei, bis auf einen leicht erhöhten
diastolischen Ruheblutdruck, unauffällig. Die Echokardiographie zeige eine
leichte konzentrische, linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler systolischer
Funktion. Die Aorta sei leicht erweitert. Ein relevantes Klappenvitium könne
ausgeschlossen werden. Im Belastungstest zeige der Patient eine leicht
eingeschränkte körperliche Leistung mit Abbruch bei 120 Watt wegen
Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie.
Rhythmusstörungen unter Belastung könnten keine dokumentiert werden. In der
Hoffnung, dass das Nebivolol weniger Potenzstörungen verursache als das
Metoprolol, sei die antihypertensive Therapie leicht umgestellt worden. Die
Einnahme eines Potenzmittels sei problemlos möglich. Es sei eine
Verlaufsechokardiograhie mit der Frage nach einer Aortenektasie in 3 Jahren
vorgesehen (IV-Nr. 68 S. 2 ff.).
6.6
Dem Bericht des N.___,
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
17.
August 2017 kann entnommen werden, der seit dem 29. Juni 2015 als
Patient bekannte Beschwerdeführer sei damals wegen einer essentiellen
Hypertonie behandelt worden. Im Verlauf sei dann eine chronische Tendinitis
paraplantaris beiseitig hinzugekommen bei exquisitem Fersensporn beidseits. Diverse
physiotherapeutische Behandlungen hätten bis aktuell zu keiner Besserung
geführt, weshalb der Patient schliesslich seinen Beruf habe aufgeben müssen. Im
Juni 2016 habe er sich einer Menikusoperation am linken Knie unterziehen
müssen. Im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung
bemerkbar gemacht (IV-Nr. 68 S. 1).
6.7
RAD-Arzt Dr. med. P.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
7.
September 2017 im Wesentlichen fest, trotz multipler Beschwerden habe
der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit im Restaurationsbereich
offenbar wieder aufnehmen können, bis dann im Jahr 2016 beidseitige Beschwerden
im Sinne einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne
klare Relevanz]) hinzu gekommen seien. Gemäss den Angaben von Dr. med. Q.___
sei der geführte Betrieb knapp rentabel bis defizitär gewesen, dazu seien
Einkommenseinbussen von Seiten der Rente der pensionierten Ehefrau gekommen,
sodass auch aus psychosozialer Sicht eine gewisse Erhöhung des Drucks bzw. ein triggender
Faktor angenommen werden könne. Inwieweit eine (bereits 2004 beschriebene)
Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Das Fazit laute, die
medizinische Situation sei nicht geklärt, von einer Verschlechterung sei jedoch
auszugehen (IV-Nr. 71 S. 3).
6.8
Dr. med. O.___ hielt in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive
Herzkrankheit unter Therapie, ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom, eine
Tendinitis paraplantaris (Fersensporn) beidseitig sowie eine depressive Reaktion
fest. Der Status nach der Meniskusoperation des linken medialen Knies vom
16.
September 2016 hat gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine medizinisch begründete vollständige
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. Mai
2015.
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, der Patient könne wegen der Tendinitis fast nicht mehr auf seinen
Füssen aufstehen. Wegen des Lumbovertebralsyndroms seien das Heben von Lasten und
langes Stehen unmöglich. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit
seien nicht mehr zumutbar. Zurzeit sei der Patient nicht arbeitsfähig. Es werde
eine neue spezielle Physiotherapie durchgeführt (IV-Nr. 72 S. 1 ff.).
6.9
Aus dem Bericht des Abklärungsdienstes
der Beschwerdegegnerin ([...], Abklärungsfachfrau und Teamleiterin) vom
18.
Dezember 2017 geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe das
Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er erkläre, dass
dies vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei seit dem Jahr
2015.
krank geschrieben. Er habe das Restaurant während beinahe zwei Monaten
geschlossen gehabt, da er selber nicht habe arbeiten können. Der Schwiegersohn
und andere Verwandte hätten auch nicht helfen können. Die Verwandtschaft habe
im Restaurantbetrieb mitgeholfen. Der bei diesem Gespräch ebenfalls anwesende
RAD-Arzt Dr. med. P.___ habe dem Versicherten medizinische Fragen
gestellt. Das Fazit lautete wie folgt: Betreffend Einkommensvergleich sei auf
die Verfügung vom 10. Juni 2005 zurückzugreifen. Beim Valideneinkommen sei
auf einen Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) abzustellen. Beim Invalideneinkommen müsse auf die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit
abgestellt werden. Diese Angaben werde der RAD noch liefern (IV-Nr. 73
S. 2 ff.).
6.10
RAD-Arzt Dr. med. P.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, im Vordergrund stehe die
orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beidseitigen
«Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik
sei im Fall des Versicherten kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere
längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik
des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein
körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zumutbar
wären bei diesem Versicherten, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes
Leben im Gastgewerbe verbracht habe (wenn er gearbeitet habe), noch leichte körperliche
Tätigkeiten, welche mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über
Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens. Durch die Knieproblematik
sowie die Rückenschmerzen sollte der Versicherte zwischendurch aufstehen und
kurz umhergehen können. Durch die Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel)
seien zwischendurch Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit
seien pro Tag nur noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar, mit einer um
10.
bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte
spätestens seit Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember
2016).
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt noch
dahingehend Stellung, im Gastgewerbe bestehe seit Juni 2016 keine
Arbeitsfähigkeit mehr (ausser für diejenigen Teilarbeiten, welche dem
obgenannten Zumutbarkeitsprofil entsprächen). In einer angepassten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von noch täglich 6 Stunden mit um 10 bis
20.
% eingeschränkter Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 75 S. 2 f.).
6.11
Dem Bericht des K.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 18. April 2018 (Sprechstundenbericht vom
3.
April 2018) können folgende Diagnosen entnommen werden:
«1. Rehabilitationsdefizit mit anterioren Knieschmerzen links bei St.n.
Kniearthroskopie links mit medialer Meniskushinterhornresektion und Resektion
Plica mediopatelaris vom 16.09.2016 bei eingeschlagenem medialem
Meniskushinterhornlappenriss und Plica mediopatellaris Knie links;
2.
Chronische Fasziitis plantaris beidseits (Schmerzsymptomatik mit Beginn
01/2015». Als Nebendiagnosen wurden ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, vor
allem rechtsbetont, sowie ein Status nach CVI, unter Clopidogrel, angegeben.
Zur Anamnese wurde vermerkt, der Patient
stelle sich erneut in der Sprechstunde vor. Er berichte weiterhin über
unveränderte Knieschmerzen links. Die Schmerzen seien einerseits
belastungsabhängig, teilweise aber auch in Ruhe, vor allem auch in der Nacht
vorhanden. Ebenfalls sehr belastend seien die Fersenschmerzen, bezüglich dessen
er aktuell in Behandlung bei den Kollegen des Fussteams sei. Physiotherapie
werde aktuell nicht mehr durchgeführt. Der Patient sei bis vor 2 Jahren in der
Gastronomie selbstständig gewesen. Aktuell sei er nicht arbeitstätig, dies
aufgrund der diversen Probleme. Als Befund wurde ein kleinschrittiges, aber
flüssiges Gangbild angegeben. Zum Procedere/Vorschlag wurde vermerkt, auf
Nachfrage hin gebe der Patient an, dass die vor einem Jahr durchgeführte
intraartikuläre Infiltration ins linke Knie zu keinerlei Beschwerdelinderung
geführt habe. Man kläre daher weitere Ursachen (z.B. eine Osteonekrose) mittels
MRI ab und werde den Patienten dann erneut, auch mit aktueller röntgenologischer
Bildgebung, in der Sprechstunde wiedersehen (IV-Nr. 85 S. 8 f.).
6.12
Aus dem Bericht des K.___, Klinik
für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. April 2018 (Sprechstundenbericht
vom 29. März 2018) kann folgende Hauptdiagnose entnommen werden: «Fasziitis
plantaris beidseits mit/bei Fersensporn beidseits». Als Nebendiagnosen werden
eine Gonalgie links bei Status nach Meniskusoperation 2015 sowie eine
Nagelmykose Dig I und II Fuss links sowie Dig I rechts angegeben. Zur Anamnese
wurde vermerkt, der Patient berichte, dass seit ca. einem Jahr Schmerzen im
Bereich beider Fusssohlen und der Ferse bestünden. Diese Schmerzen nähmen
inzwischen deutlich zu, sodass er nicht mehr lange gehen könne. Zudem habe er
nach einer längeren Gehstrecke Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks. Die
Bildgebung (Röntgen) der Füsse vom 29. März 2018 ergab Folgendes: Es
bestünden geringgradige degenerative Veränderungen im Metatarsophalangelenk von
DI beidseits mit geringgradiger periartikulärer Weichteilschwellung. Sodan
seien geringgradige degenerative Veränderungen im Talonnavikulargelenk
beidseits vorhanden. Es bestehe ein unterer Fersensporn beidseits, rechts
ausgeprägter als links. Im Röntgen vom 29. März 2018 zeige sich ein
beidseitiger Fersensporn und klinisch ein Hinweis auf eine Faziitis plantaris
bei verkürzten Flektoren. Dem Patienten würden Physiotherapie zur Dehnung der
Flektoren sowie zusätzlich Einlagen mit zentraler Aussparung zur Entlastung der
Ferse verordnet. Analgesie erfolge bei Bedarf. Aufgrund der Verkürzung der
Flektoren werde dem Patienten zusätzlich eine Nachlagerungsschiene verordnet
(IV-Nr. 85 S. 6 f.).
6.13
RAD-Ärztin Dr. med. R.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 18. Mai 2018 fest, aus den Spitalberichten gingen keine
neuen medizinischen Diagnosen hervor, welche die Voreinschätzung revidieren würden.
Der RAD könne bei seiner Stellungnahme bleiben (IV-Nr. 87 S. 2).
6.14
Aus dem Bericht des K.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 25. Juli 2018 gehen folgende
Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskulo-skelettale Beschwerden,
Plantarfasziitis rechts mehr als links, Röntgen Füsse 29.03.2018 (BSS):
Altersentsprechend degenerative Veränderungen im Bereich des
Metatarsophalangealgelenkes I beidseits und des Talonnavikulargelenks
beidseits. Plantarer Fersensporn beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom,
aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts,
aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts,
Mischinfiltration am 09.10.2015 mit gutem Effekt, Gonarthralgie links mehr als
rechts, MRT Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss
Innenmensikus-Hinterhorn, Kniearthroskopie links mit medialer
Meniskushinterhornresektion und Resektion Plica mediopatellaris am 16.09.2016,
MRT Knie links 13.04.2018 (BSS): Postoperative Veränderungen im Hinterhorn des
medialen Meniskus. Kleine Meniskusläsion im Hinterhorn Unterfläche. Wenig
Gelenkserguss. Leichte Bursitis präpatellaris; Schwere depressive Episode 2009;
Arterielle Hypertonie; Gemäss Aktenlage Status nach ischämischem zerebellärem
Insult; St.n. C2-Abusus, distal symmetrische Polyneuropathie,
Leberwerterhöhungen, makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel,
DD nach cerebellärem Infarkt, nach C2-Abusus; Innere Hämorrhoiden Grad II,
Gummibandligatur am 20.12.2017, Ileokoloskopie 20.12.2017 (Dr. M. S.___):
Resektion von 2 Polypen, Histologie: tubuläre Adenome mit niedriggradiger
Epitheldysplasie; Tinnitus rechts».
Unter dem Titel «Zwischenanamnese und
Beurteilung» wurde sodann angegeben, der Patient sei zwischenzeitlich auch von
den Kollegen der Orthopädie wegen seiner beidseitigen Fersenschmerzen gesehen
worden, wobei ihm als weitere therapeutische Optionen eine Eigenblutspritze oder
eine lokale Bestrahlung angeboten worden seien. Allerdings klage der Patient
aktuell auch weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken
Kniegelenks und über akzentuiert aufgetretene bewegungsabhängige Schmerzen am
lumbosakralen Übergang im Sinne einer Fazettengelenksproblematik. Insofern
bestünden weiterhin multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden bei depressiven
Tendenzen und einer chronischen Insomnie, wobei der Patient nicht wegen
Schmerzen, sondern wegen einer inneren Unruhe lediglich 1 bis 2 Stunden am
Stück schlafen könne. Die Einnahme von Cymbalta habe bislang keinen
wesentlichen Effekt auf die körperlichen Schmerzen oder die Stimmungslage des
Patienten gehabt. Er nehme Dafalgan und Novalgin fix ein, was aber – ebenso wie
dehnende und kräftigende Übungen im Bereich der Unterschenkel-, Oberschenkel-
und Rückenmuskulatur – nur einen geringen Effekt auf die Beschwerden habe.
Somit bestehe eine therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen
medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht
der chronischen multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch
nur ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer
schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht
schmerzbedingten Insomnie bestehe deshalb der dringende Verdacht auf eine
relevante psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei
den H.___ veranlasst worden sei. Eine geplante Gehbad-Therapie habe nicht
stattfinden können, nachdem zusätzlich im Rahmen einer Kolonoskopie im Dezember
2017.
innere Hämorrhoiden diagnostiziert und mittels Gummibandligatur behandelt
worden seien, weshalb sich der Patient nichts ins Wasser getraut habe.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Wesentlichen
ausgeführt, diese sei durch das Schmerzerleben des Patienten eingeschränkt,
weshalb er seit Aufgabe des Restaurationsbetriebes nicht mehr berufstätig
gewesen sei. Es erfolge eine psychosomatische Exploration durch die ambulanten H.___
und eine ambulante Physiotherapie, nach Möglichkeit im Verlauf unter Einschluss
einer Gehbad-Therapie. Eine Wiedervorstellung erfolge bei Bedarf
(IV-Nr. 91 S. 20 ff.).
7.
7.1
7.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuletzt
ausgeübte langjährige Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt sei seit Juni 2016
nicht mehr zumutbar (ausser jene darin enthaltenen Teilarbeiten, welche dem
nachfolgenden versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsprofil für leichte
adaptierte Tätigkeiten entsprächen). Gleiches gelte für sämtliche körperlich
belastende Tätigkeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche
mehrheitlich sitzend und ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne
Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt werden können, seien aus
versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. Wegen der Knieproblematik
sowie aufgrund der Rückenbeschwerden sollte der Beschwerdeführer bei solchen
adaptierten Tätigkeiten zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können.
Eine angepasste Tätigkeit sei ihm noch täglich während 6 Stunden zumutbar.
Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
Konkret sei es ihm noch zuzumuten, im Rahmen von 61.16 % einer adaptierten
Tätigkeit nachzugehen (6 Std. pro Tag x 5 Tage pro Woche = 30 Std.,
abzüglich eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 15 % = 25.5 Std. pro Woche).
Unter Berücksichtigung einer statistischen wöchentlichen Arbeitszeit von
41.7
Stunden entsprächen 25.5 Std. einem zumutbaren Pensum von
61.16
%. Dies führe zu einem IV-Grad von 25 %.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers
in Bezug auf die medizinische Situation wurde festgehalten, im Einwandverfahren
sei u.a. die abschliessende versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) bemängelt
und als nicht beweistauglich angesehen worden. Diese versicherungsmedizinische
Einschätzung basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung. Eine persönliche
Untersuchung durch den RAD sei nicht erfolgt. Mit Blick auf die multiplen
gesundheitlichen Störungen sei deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung
angezeigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt nebst der Abklärungsfachperson
ebenfalls am gemeinsamen Gespräch vom 18. Dezember 2017 (vgl. E.
II. 6.9 hiervor) teilgenommen und den Beschwerdeführer ausführlich über
seine gesundheitliche Situation befragt habe. Im Anschluss an das erwähnte Gespräch
habe der RAD-Arzt eine versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen. Die
erwähnte Stellungnahme genüge den beweisrechtlichen Anforderungen und sei durch
einen RAD-Arzt verfasst worden, welcher über die persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfüge. Daran änderten die im Einwandverfahren eingereichten
medizinischen Berichte nichts. Es seien darin keine neuen medizinischen
Diagnosen gestellt worden, welche den Beweiswert der versicherungsmedizinischen
Einschätzung vom 19. Januar 2018 zu schmälern vermöge. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 89 S. 3).
7.1.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
vorbringen, es sei ihm spätestens ab 1. Juni 2017 eine angemessene
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2010 bis zum
Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis September 2016
mehrheitlich als selbstständiger Gastwirt gearbeitet. Es seien keine genügenden
medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb ein polydisziplinäres
Gutachten unerlässlich sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf
einer ohne persönliche Untersuchung vorgenommenen RAD-Beurteilung vom
19.
Januar 2018. Zwar sei versucht worden, eine vernünftige Abschätzung
der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, doch bestünden hier multiple und
teilweise wohl zueinander in Wechselwirkung stehende gesundheitliche Störungen
in den Füssen, im Knie und in der Schulter. Dies in Form einer Fasziitis
plantaris beidseits, eines instabilen Meniskusrisses medial links, eines
chronifizierten lumbovertebralen/-spondylogenen Schmerzsyndroms mit
Ausstrahlungen nach rechts, einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit
Impingement sowie in Form von ungerichtetem Schwindel. Diese Störungen seien
unbestrittenermassen arbeitsfähigkeitsrelevant. Bereits geringgradig andere
Einschätzungen, sowohl beim zumutbaren Pensum als auch beim Leistungsgrad und
gegebenenfalls bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges, könnten hier
rentenstufenrelevant sein. Richtigerweise werde die
orthopädisch-rheumatologische Problematik im Bereich der beiden Fersensporne
als hauptsächlich invaliditätsrelevant bezeichnet, aber auch die
Einschränkungen im Bereich des linken Knies sowie vor allem der rechten
(dominanten) Schulter schränkten die Arbeitsfähigkeit selbst bei leichten
sitzenden Tätigkeiten in Bezug auf die eigentliche Verrichtung der Arbeit, den
Leistungsgrad und den Pausenbedarf erheblich ein. Anerkanntermassen bewirkten
die Knieproblematik, aber auch die Rückenschmerzen und – aus Sicht des
Beschwerdeführers – auch die Schulterproblematik Lockerungs- und Pausenbedarf. Mangels
eigener Untersuchungen, vom Beurteiler erhobener Angaben zur subjektiven
Einschätzung sowie einer Stellungnahme zur objektiven Nachvollziehbarkeit der
angegebenen Beschwerden und Einschränkungen vermöge die aktuelle Beurteilung
nicht zu genügen. Dies gerade im konkreten Fall, in welchem es
unbestrittenermassen um quantitativ und qualitativ äusserst feingliedrig zu
fassende Einschränkungen gehe. Offenbar betrachte die Beschwerdegegnerin eine
Teilnahme eines RAD-Arztes an einer Befragung bereits als Untersuchung,
aufgrund welcher ein genaues Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. Dies
treffe offensichtlich nicht zu. Es komme hinzu, dass die aktenmässigen
Grundlagen der Beurteilung des RAD reichlich dünn und für sich selbst
betrachtet wenig verlässlich seien. Im Eintretensverfahren sei richtigerweise
festgestellt worden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
plausibel gemacht worden sei und zudem bereits im Jahr 2005 immerhin eine
hälftige Arbeitsunfähigkeit als Gastwirt und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für
eine angepasste Tätigkeit bestätigt worden sei. Die im Vorbescheidverfahren
eingereichten und von der RAD-Beurteilung nicht erfassten Berichte der
Orthopädie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 belegten zudem, dass mit
Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits wie auch bezüglich der Kniebeschwerden
nach wie vor deutlich einschränkende Beschwerden bestünden und eine
Schmerzzunahme beklagt werde. Auch aus therapeutischer Sicht sei das
Zustandsbild noch nicht abschliessend geklärt. Eine RAD-Beurteilung, welche
sich mit Bezug auf die hauptsächlich einschränkungsrelevanten Störungen auf
zwei eher kurze Behandlerberichte aus dem Jahr 2016 stütze, könne für sich
nicht in Anspruch nehmen, hinreichend aktuell und umfassend zu sein. Mit Blick
auf diese jüngeren Einschätzungen und die offenbar bestehende
Verschlechterungsdynamik bedürfe es auch zwecks Gewährleistung einer
hinreichend aktuellen Beurteilung eines mehrdisziplinären Gutachtens (vgl.
Beschwerde, S 3 ff. Ziff. 2 ff.).
7.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis
IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest
(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne
Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden;
die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung
von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom
12.
April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt
zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung
ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externe Spezialärzte wurde
festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu
denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, und es sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2 und 8C_452/2016 vom
27.
September 2016 E. 3, je mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7
S. 471).
7.3
7.3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in
der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Frage, ob seit
dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten
ist, zunächst auf den Bericht ihrer Abklärungsfachfrau vom 18. Dezember
2017.
ab, worin aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und im Beisein
des RAD-Arztes Dr. med. P.___ die Ausgangslage gemäss den vorliegenden
Akten dargelegt und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe das
Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er habe erklärt,
dass die Aufgabe vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei
seit dem Jahr 2015 krank geschrieben. Das Restaurant sei während fast zwei
Monaten geschlossen gewesen, da er selber nicht habe arbeiten können; auch der
Schwiegersohn und andere Verwandte hätten nicht aushelfen können. Im Weiteren
schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf, wobei er festhielt, er
könne Auto fahren und z.B. Einkäufe besorgen; im Haushalt helfe er aber nicht
mit. Ferner teilte er mit, er sei seit der Schliessung des Restaurants beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet, da er gern eine Stelle
hätte und die Arbeit und den Betrieb unter den Leuten vermisse. Leider habe
sich noch nichts ergeben. Er selber habe im Altersheim und in der Vebo
nachgefragt, jedoch nichts gefunden. Er wolle unbedingt eine Stelle, eventuell
mit einem Pensum von 2 Stunden pro Tag, was aber nur schwer zu finden sei.
Darauf angesprochen, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ebenfalls nicht
erwerbstätig gewesen sei und sich auch von der IV nicht habe helfen lassen
wollen, eine Stelle zu finden, habe er nicht antworten können. Nach der
medizinischen Befragung durch den RAD-Arzt wurde das Fazit gezogen, beim
Einkommensvergleich müsse auf die Verfügung vom 10. Juni 2005 (IV-Nr. 41)
zurückgegriffen werden, wobei das Valideneinkommen gestützt auf einen LSE-Tabellenwert
festzusetzen und beim Invalideneinkommen auf die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit abzustellen sei.
Diese Angaben werde der RAD-Arzt noch liefern (IV-Nr. 73 S. 2 ff.;
E. II. 6.9 hiervor).
7.3.2
Dr. med. P.___ listete in
seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 die bis dahin relevanten
medizinischen Unterlagen auf, gab die gestellten relevanten und weiteren
Diagnosen wieder und hielt in seiner Aktenbeurteilung fest, im Vordergrund stehe
die orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beiseitigen
«Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik
sei im Fall des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere
längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik
des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein
körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zuzumuten
wären dem Beschwerdeführer, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes Leben
im Gastgewerbe gearbeitet habe, noch leichte körperliche Tätigkeiten, welche
mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über Schulterniveau und
ohne Zwangshaltungen des Rückens. Wegen der Knieproblematik und der
Rückenschmerzen sollte er zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können.
Angesichts der Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel) seien zwischendurch
Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit seien pro Tag nur
noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar mit einer um 10 bis 20 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte spätestens seit
Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember 2016;
IV-Nr. 75, vgl. E. II. 6.10 hiervor). Diese Beurteilung wurde vom
RAD-Arzt ohne vorherige eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und lediglich
aufgrund des medizinischen Gesprächs anlässlich der Abklärung vom
18.
Dezember 2017 sowie der damals bestehenden Aktenlage abgegeben. Sowohl
der Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 als auch die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 wurden zum
integrierenden Bestandteil der vorliegend angefochtenen Verfügung erhoben. Diese
Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.
7.4
Zum Einwand des Beschwerdeführers,
es seien keine genügenden medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb
ein polydisziplinäres Gutachten unerlässlich sei (vgl. Beschwerde, S. 3 ff
Ziff. 2 ff.), ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. P.___ bereits
in seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 (IV-Nr. 71) selber zum
Schluss kam, es sei gegenüber der medizinischen Situation vom September 2006 von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
auszugehen. Dieser habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit im
Restaurationsbetrieb trotz multipler Beschwerden offenbar wieder aufnehmen
können, bis zum Jahr 2016 seien dann aber beidseitige Beschwerden im Sinne
einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne klare
Relevanz]) hinzugekommen; inwieweit eine (bereits im Jahr 2004 beschriebene)
Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Die medizinische
Situation sei nicht geklärt (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der RAD-Arzt
stützte sich dabei auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. J.___, vom
4.
September 2015, worin im Wesentlichen eine Plantarfasziitis rechts, ein
chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts und eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement diagnostiziert und deutliche
Hinweise auf eine Selbstlimitierung, klinisch ausgeprägte muskuläre
Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits, ein wahrscheinlich muskulär
bedingtes Impingement der rechten Schulter, ein ungerichteter Schwindel
(beginnende Polyneuropathie), komplexe soziale Umstände (Pensionierung der
Ehefrau mit entsprechend finanzieller Einbusse und knapp ungenügender Umsatz im
Pachtbetrieb) und prognostisch vorwiegend ungünstige Vorzeichen erwähnt wurden
(IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Im Weiteren
berücksichtigte der RAD-Arzt den Bericht des Kardiologen Dr. med. M.___
vom 13. Juni 2017, worin u.a. eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine
arterielle Hypertonie diagnostiziert und auf eine leicht eingeschränkte
körperliche Leistung im Belastungstest mit Abbruch bei 120 Watt wegen
Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie sowie
unter der aktuellen Medikation auf eine erektile Dysfunktion hingewiesen wurde
(IV-Nr. 68 S. 2 ff.; E. II. 6.5 hiervor). Ferner fand der
Bericht des Hausarztes Dr. med. O.___ vom 17. August 2017 Beachtung,
welcher eine chronische Tendinitis paraplantaris beidseits bei exquisitem
Fersensporn feststellte und darauf hinwies, diverse physiotherapeutische
Behandlungen hätten bisher zu keiner Besserung geführt, weshalb der
Beschwerdeführer seinen Beruf schliesslich habe aufgeben müssen. Sodann habe er
sich im Juni 2016 einer Meniskusoperation des linken Knies unterziehen müssen
und im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung bemerkbar
gemacht (IV-Nr. 68 S. 1; E. II. 6.6 hiervor). Dementsprechend
klärte Dr. med. P.___ angesichts der nicht geklärten medizinischen
Situation ab, ob das vorerwähnte Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer
und dem IV-Abklärungsdienst (Abklärungsperson: [...]) vom 18. Dezember
2017.
(IV-Nr. 73 S. 2 ff.) Sinn mache (IV-Nr. 71 S. 2 f.;
vgl. E. II. 6.7 hiervor).
Die daraufhin vorgenommene Aktenbeurteilung
des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018, welche wie erwähnt ohne vorgängige eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Arzt erfolgte, sich lediglich
auf die eingereichten medizinischen Akten und das vorerwähnte
Abklärungsgespräch vom 18. Dezember 2017 abstützte und schliesslich in der
Einschätzung mündete, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit
noch während 6 Stunden pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (IV-Nr. 75 S. 2 f.), kann nicht
nachvollzogen werden, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund
der bestehenden Aktenlage auch in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie
vor unklar ist. So stellte der Hausarzt Dr. med. O.___ in seinem Bericht
vom 4. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
28.
Mai 2015 sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen
angepassten Tätigkeit fest, wobei er darauf hinwies, der Patient könne wegen
der Tendinitis paraplantaris fast nicht mehr auf seinen Füssen aufstehen und
wegen des Lumbovertebralsyndroms sei das Heben von Lasten und langes Stehen
unmöglich. Zurzeit sei der Beschwerdeführer auch in einer anderen Tätigkeit
nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 72 S. 1 ff.; E. II. 6.8 hiervor). Im
Weiteren besteht kein Hinweis, dass das von der Rheumatologin Dr. med. J.___
dringend empfohlene ambulante oder stationäre Rehabilitationsprogramm je
umgesetzt worden wäre, um die drohende Negativspirale unterbrechen zu können.
Unklarheit besteht sodann auch bezüglich der von ihr diagnostizierten
Schwindelbeschwerden sowie einer allenfalls beginnenden Polyneuropathie (vgl.
IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Auch der
psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde nicht weiter
abgeklärt, obwohl der Hausarzt eine depressive Reaktion bzw. Entwicklung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2017 diagnostiziert hatte
(IV-Nr. 68 S. 1 und 72 S. 1; vgl. E. II. 6.6 und 6.8
hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bereits im März 2009 neben den Rückenbeschwerden unter einer
anhaltenden schweren depressiven Episode gelitten hatte (IV-Nr. 72
S. 14 ff.; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Angesichts der ärztlich diagnostizierten
multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden (Fersensporn beidseits,
chronisches lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit
subakromialem Impingement, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur
rechts), dem Status nach Meniskusoperation am linken Knie vom Juni 2016 sowie
der übrigen Beschwerden (chronisch ungerichteter Schwindel, allenfalls
Polyneuropathie; arterielle Hypertonie; depressive Entwicklung) ist von einer gesundheitlichen
Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
September 2006 auszugehen, als die Gutachter der D.___ noch keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und somit auch eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit attestieren konnten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Wie sich die
nun offenbar bestehenden funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auswirken, muss noch fachärztlich abgeklärt werden.
7.5
Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands wird auch durch die vom Beschwerdeführer im
Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte der Klinik für Orthopädie und
Traumatologie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 erhärtet, wonach der
Beschwerdeführer sowohl mit Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits als
auch bezüglich des linken Knies nach wie vor deutlich einschränkende
Beschwerden sowie eine erhebliche Schmerzzunahme beklagte. Mit Bezug auf den
Fersensporn beidseits wurden dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie zur
Dehnung der Flektoren sowie Hilfsmittel (Einlagen, Nachtlagerungsschiene)
verordnet; bezüglich der Kniebeschwerden besteht weiterhin Abklärungsbedarf
(z.B. das Vorliegen einer Osteonekrose; vgl. IV-Nr. 85 S. 6 ff.; E.
II. 6.11 und 6.12 hiervor). Gemäss dem vorliegend jüngsten, knapp drei
Wochen nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (vom 6. Juli
2018) erstellten Bericht des K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom
25.
Juli 2018, welcher hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, besteht eine
therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen medikamentösen und
physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht der chronischen
multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch nur
ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer
schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht
schmerzbedingten Insomnie bestehe der dringende Verdacht auf eine relevante
psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei den H.___
veranlasst worden sei (IV-Nr. 91 S. 21; vgl. E. II. 6.14 hiervor).
Demnach ist auch nach dem vorliegend neusten medizinischen Bericht des K.___ von
einem ungeklärten medizinischen Zustandsbild auszugehen, wobei auch der weitere
therapeutische Verlauf bezüglich der Festsetzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit eine
erhebliche Rolle spielen wird. Es bedarf daher einer aktuellen medizinischen Beurteilung
im Rahmen einer polydisziplinären (internistischen,
orthopädischen/rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung.
8.
8.1
Nach dem Gesagten kann auf das
Ergebnis der versicherungsinternen ärztlicher Abklärungsberichte – zu denen die
vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018
(IV-Nr. 75) und von Dr. med. R.___ vom 18. Mai 2018
(IV-Nr. 87) zweifellos gehören – nicht abgestellt werden, da die von Dr. med.
P.___ festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ausmass von 6 Stunden
pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit,
d.h. ein zumutbares Arbeitspensum vom 61.16 %, angesichts der bestehenden
Aktenlage nicht nachvollziehbar ist und sich Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der erwähnten RAD-Berichte ergeben, zumal es sich bei den erwähnten
RAD-Ärzten um einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und eine Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin handelt und damit keine fachärztliche Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den sich hier
aufdrängenden Disziplinen «Orthopädie/Rheumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie»
vorliegt. Wie erwähnt, sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von
versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen bestehen (vgl. E. II. 7.2
hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor.
8.2
Die vorliegend angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen Abklärung des
medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädische/rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers
veranlasse, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführe und
danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V
210.
E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage,
in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist bzw. sein wird, bleibt
angesichts der vorliegenden, nicht beweiswertigen RAD-Berichte unklar. Weitere
medizinische Abklärungen wären daher notwendig gewesen. In Nachachtung des ihr
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das fortgeschrittene Alter des im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung 61-jährigen Beschwerdeführers
spricht unter den gegebenen Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an
die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden
Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl.
Protokolleintrag vom 20. März 2018). Die Rückweisung erscheint auch
deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende
polydisziplinäre Begutachtung gegebenenfalls berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
9.
9.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung
als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem
Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht mit Kostennote vom 14. November 2018 (A.S. 30 f.) einen Aufwand
von 6 Stunden und 6 Minuten bzw. 6.1 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 240.00 und Spesen von insgesamt CHF 58.00 geltend. Davon in Abzug
zu bringen sind die Positionen vom 29. August (7 Minuten), 6. September
(5 Minuten), 3. Oktober (3 Minuten) und 14. November 2018 (8
Minuten), da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die
Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz
eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann
sind für den nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde
praxisgemäss 30 (statt die geltend gemachten 45) Minuten einzusetzen. Damit
reduziert sich der Aufwand auf 5 Stunden und 28 Minuten bzw. 5.47 Stunden. Bei
einem Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der
Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (Honorar von
CHF 1'312.80, Auslagen von CHF 58.00 und Mehrwertsteuer [7.7 %]
von CHF 105.55).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch des
Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser