VSBES.2018.195
Invalidenrente
15. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Yves Müller, consozjus GmbH
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2017 unter
Hinweis auf einen Hirnschlag und eine Herzinsuffizienz, bestehend seit August
2016, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die Beschwerdegegnerin traf
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Schliesslich sprach sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
rückwirkend ab 1. August 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
49 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 27. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 11. Juli 2018 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine halbe
Rente der IV zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
4. Es wird ein zweiter Schriftenwechsel
beantragt.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 (A.S. 20) auf
Bemerkungen zur Beschwerde und hält an der angefochtenen Verfügung fest.
5. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 5. November 2018 seine Kostennote ein
(A.S. 24).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Als Erwerbseinkommen im
Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von
denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden, mit gewissen Abweichungen (vgl. Art.
25.
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.4
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret
steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der
– kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen
ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2
S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21. Juni
2018.
E. 3.2).
Lohnbestandteile, für die der
Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine
Gegenleistung erbringen kann, zählen nicht zum für den Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG massgebenden Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Im
Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass ausbezahlte Löhne das Äquivalent
einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen. An den Nachweis von Soziallohn
sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353;
117.
V 8 E. 2c S. 18). Als Indizien für das Vorliegen eines Soziallohns kommen
insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen oder ein langjähriges
Arbeitsverhältnis infrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_778/2017 vom 25. April
2018.
E. 5.2 und 9C_371/2013 vom 22. August 2013 E. 4.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin beziffert
den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung auf 49 % (A.S. 3).
Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung legt sie auf CHF 125'561.00
(inkl. AHV-beitragspflichtige Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00)
fest, was mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 3. März 2017 (IV-Nr. 12
S. 5) übereinstimmt. Das Invalideneinkommen von CHF 63'830.00 wurde
festgelegt, indem die Hälfte des genannten, durch die Arbeitgeberin angegebenen
Verdienstes ohne die Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 61'730.50, und
die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 addiert wurden. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die telefonische Auskunft der
Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin, wonach die Krankenkassenzulage von
CHF 2'100.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % in vollem Umfang
ausbezahlt werde (vgl. Protokolleintrag vom 14. März 2018). Diese Auskunft
ist unbestrittenermassen korrekt und wird durch den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Auszug aus dem Personal-Handbuch der B.___ Gruppe bestätigt (vgl.
E. II. 5.1 hiernach).
3.2
Der Beschwerdeführer macht in
Bezug auf das Valideneinkommen geltend, er habe im Jahr 2017 einen Bonus
erhalten, der deutlich niedriger sei als derjenige der Vorjahre. Diese Senkung
des Bonus stehe einerseits mit der Reduktion des Pensums und andererseits mit
der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang.
Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass anspruchsrelevante
Veränderungen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen seien und dass
die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 um die Hälfte reduziert werde, wenn
das Pensum weniger als 50 % betrage. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers als Einkommen berücksichtigt. Eine
korrekte Berechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 %.
4.
Laut der Beurteilung durch
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 15. Januar 2018
(IV-Nr. 19) ist der Beschwerdeführer seit August 2016 sowohl in seiner
angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten auf Dauer zu 50 %
arbeitsunfähig. Hierfür massgebend sind ein cerebrovaskulärer Insult arteria
cerebri media rechts im August 2016 sowie eine dilatative Kardiopathie,
Erstdiagnose August 2016. Diese Einschätzung ist ebenso unbestritten wie der
Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bei der bisherigen Arbeitgeberin in
derselben Funktion wie zuvor mit einem Pensum von 50 % angestellt ist, mit
dieser Erwerbstätigkeit sein verbliebenes Leistungsvermögen voll ausschöpft.
Umstritten ist einzig der Einkommensvergleich respektive der daraus resultierende
Invaliditätsgrad.
5.
5.1
Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer trotz des ausgeübten Pensums von 50 %, welches auch
entsprechend entschädigt wird, nicht auf einen Invaliditätsgrad von 50 %,
sondern auf einen solchen von 49 % gelangt, basiert auf der Ausgestaltung
der Krankenkassenzulage: Gemäss der im Abschnitt 9
«Sozialleistungen und Versicherungen» figurierenden Ziffer 9.6 des
Personal-Handbuchs der B.___ Gruppe (IV-Nr. 31 S. 31) bezahlen die
angeschlossenen Firmen ihren Mitarbeitenden, um sie im Hinblick auf die Kosten
der Krankenversicherung zu unterstützen, eine monatliche Zulage von CHF 175.00.
Diese Zulage wird um 50 % reduziert, wenn das Pensum weniger als 50 %
der normalen Arbeitszeit beträgt. Bei einem Pensum von 50 % wird demnach
die volle Zulage von CHF 175.00 pro Monat respektive CHF 2'100.00 pro
Jahr ausgerichtet. Der Beschwerdeführer bezieht also, entsprechend seinem auf
50.
% reduzierten Pensum, den auf die Hälfte reduzierten Lohn ohne die
Krankenkassenzulage sowie zusätzlich die volle Krankenkassenzulage von CHF
2'100.00. Diese Krankenkassenzulage fällt bei einem Pensum von 50 % (nicht
aber bei einem niedrigeren Pensum) ebenso hoch aus wie bei einem Pensum von 100 %.
Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % wirkt sich demnach auf den
Grundlohn aus, nicht aber auf die Krankenkassenzulage, die als Sozialleistung
ausgestaltet ist.
Soweit die
Krankenkassenzulage dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang
ausgerichtet (und nicht auf die Hälfte gekürzt) wird, handelt es sich im
vorliegenden Zusammenhang, wo das Validen- und Invalideneinkommen auf derselben
Basis bestimmt wird, um einen Lohnbestandteil, für den der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen
wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, im
Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (E. II. 2.4 hiervor). Für die
Bemessung des Invalideneinkommens ist daher nur die Hälfte der
Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 1'050.00 pro Jahr, zu berücksichtigen, so
dass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert, der einen Anspruch auf eine
halbe Rente begründet. Nur auf diese Weise ist unter den hier gegebenen
Umständen, wo das Validen- und das Invalideneinkommen auf demselben, konkreten
Lohn basieren und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine
Arbeitsleistung von 50 % erbringt, gewährleistet, dass Gleiches mit
Gleichem verglichen wird und invaliditätsfremde Faktoren, welche das Verhältnis
zwischen den Vergleichseinkommen beeinflussen, unberücksichtigt bleiben.
5.2
Beim Valideneinkommen fällt auf,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Bonus von CHF 15'000.00
ausgerichtet erhielt. Dieser wurde 2015 als «Bonus» bezeichnet, 2016 als «Bonus
laufendes Jahr, Bonus Vorjahr» (vgl. Lohnausweise, IV-Nr. 31 S. 35 f.).
Im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer einen «Bonus Vorjahr» von CHF
2'000.00 (vgl. Lohnausweis, IV-Nr. 31 S. 37). Die Arbeitgeberin führt in einem
Schreiben vom 7. März 2017 (IV-Nr. 31 S. 38) aus, der Beschwerdeführer habe im August
2016.
einen Hirnschlag aufgrund einer akut aufgetretenen schweren
Herzinsuffizienz erlitten und sei danach bis Ende Oktober 2016 arbeitsunfähig
geschrieben gewesen. Seit dem 11. Januar 2017 arbeite er wieder zu 50 %
und sei zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit seiner Arbeit leiste er
der Arbeitgeberin immer noch wertvolle Dienste. Die Qualität seiner Arbeit sei
weiterhin hochwertig und zuverlässig, wenn auch nicht mehr auf dem sehr hohen
Niveau wie vor seiner Krankheit. Man stelle jedoch fest, dass er nach einigen
Stunden in seiner Konzentration nachlasse und zeitweise Schwindel und
Koordinationsstörungen aufträten. Die Annahme liegt nahe, dass der Rückgang des
Bonus mit der gesundheitlichen Einschränkung zusammenhängen könnte. Allerdings
kann dies nicht für die gesamte Differenz gelten, denn der Bonus 2016 enthielt
laut Deklaration im Lohnausweis einen Anteil für das Vorjahr (also 2015) und
einen Anteil für das laufende Jahr (also 2016), derjenige 2017 bezog sich
gemäss Deklaration ebenfalls auf das Vorjahr (also 2016). Dass es zu einer
Bonusreduktion gekommen sein dürfte, ist aber angesichts der zitierten
Ausführungen der Arbeitgeberin plausibel, und selbst wenn man diese nur auf CHF 1'000.00
beziffert, würde dies ausreichen, um – unabhängig von der Anpassung des
Invalideneinkommens gemäss E. II. 5.1 hiervor – einen
Invaliditätsgrad von 50 % (gerundet; vgl. BGE 130 V 121) und einen
Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen.
5.3
Zusammenfassend rechtfertigt
sich eine Reduktion des Invalideneinkommens und eine Erhöhung des
Valideneinkommens um je ca. CHF 1'000.00, was sowohl je für sich allein
genommen als auch gesamthaft zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab August
2017.
führt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
6.
6.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der hier
gegebenen fachlich qualifizierten nichtanwaltlichen Vertretung gilt
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 115.00, entsprechend der Hälfte des
bei anwaltlicher Vertretung geltenden Regelansatzes von CHF 230.00
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.89 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).
Für den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand von zehn Stunden resultiert
dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 400.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 in dem Sinne
abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine
halbe Rente hat.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer