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Entscheid

VSBES.2018.195

Invalidenrente

15. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2017 unter

Hinweis auf einen Hirnschlag und eine Herzinsuffizienz, bestehend seit August

2016, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2. Die Beschwerdegegnerin traf

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Schliesslich sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

rückwirkend ab 1. August 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von

49 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 27. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 11. Juli 2018 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine halbe

Rente der IV zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin

zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4. Es wird ein zweiter Schriftenwechsel

beantragt.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 (A.S. 20) auf

Bemerkungen zur Beschwerde und hält an der angefochtenen Verfügung fest.

5. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 5. November 2018 seine Kostennote ein

(A.S. 24).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Als Erwerbseinkommen im

Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von

denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden, mit gewissen Abweichungen (vgl. Art.

25.

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.4

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret

steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der

– kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen

ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2

S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21. Juni

2018.

E. 3.2).

Lohnbestandteile, für die der

Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine

Gegenleistung erbringen kann, zählen nicht zum für den Einkommensvergleich nach

Art. 16 ATSG massgebenden Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Im

Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass ausbezahlte Löhne das Äquivalent

einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen. An den Nachweis von Soziallohn

sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353;

117.

V 8 E. 2c S. 18). Als Indizien für das Vorliegen eines Soziallohns kommen

insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen oder ein langjähriges

Arbeitsverhältnis infrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_778/2017 vom 25. April

2018.

E. 5.2 und 9C_371/2013 vom 22. August 2013 E. 4.1).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin beziffert

den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung auf 49 % (A.S. 3).

Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung legt sie auf CHF 125'561.00

(inkl. AHV-beitragspflichtige Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00)

fest, was mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 3. März 2017 (IV-Nr. 12

S. 5) übereinstimmt. Das Invalideneinkommen von CHF 63'830.00 wurde

festgelegt, indem die Hälfte des genannten, durch die Arbeitgeberin angegebenen

Verdienstes ohne die Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 61'730.50, und

die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 addiert wurden. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die telefonische Auskunft der

Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin, wonach die Krankenkassenzulage von

CHF 2'100.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % in vollem Umfang

ausbezahlt werde (vgl. Protokolleintrag vom 14. März 2018). Diese Auskunft

ist unbestrittenermassen korrekt und wird durch den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Auszug aus dem Personal-Handbuch der B.___ Gruppe bestätigt (vgl.

E. II. 5.1 hiernach).

3.2

Der Beschwerdeführer macht in

Bezug auf das Valideneinkommen geltend, er habe im Jahr 2017 einen Bonus

erhalten, der deutlich niedriger sei als derjenige der Vorjahre. Diese Senkung

des Bonus stehe einerseits mit der Reduktion des Pensums und andererseits mit

der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang.

Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass anspruchsrelevante

Veränderungen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen seien und dass

die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 um die Hälfte reduziert werde, wenn

das Pensum weniger als 50 % betrage. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers als Einkommen berücksichtigt. Eine

korrekte Berechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 %.

4.

Laut der Beurteilung durch

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 15. Januar 2018

(IV-Nr. 19) ist der Beschwerdeführer seit August 2016 sowohl in seiner

angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten auf Dauer zu 50 %

arbeitsunfähig. Hierfür massgebend sind ein cerebrovaskulärer Insult arteria

cerebri media rechts im August 2016 sowie eine dilatative Kardiopathie,

Erstdiagnose August 2016. Diese Einschätzung ist ebenso unbestritten wie der

Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bei der bisherigen Arbeitgeberin in

derselben Funktion wie zuvor mit einem Pensum von 50 % angestellt ist, mit

dieser Erwerbstätigkeit sein verbliebenes Leistungsvermögen voll ausschöpft.

Umstritten ist einzig der Einkommensvergleich respektive der daraus resultierende

Invaliditätsgrad.

5.

5.1

Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer trotz des ausgeübten Pensums von 50 %, welches auch

entsprechend entschädigt wird, nicht auf einen Invaliditätsgrad von 50 %,

sondern auf einen solchen von 49 % gelangt, basiert auf der Ausgestaltung

der Krankenkassenzulage: Gemäss der im Abschnitt 9

«Sozialleistungen und Versicherungen» figurierenden Ziffer 9.6 des

Personal-Handbuchs der B.___ Gruppe (IV-Nr. 31 S. 31) bezahlen die

angeschlossenen Firmen ihren Mitarbeitenden, um sie im Hinblick auf die Kosten

der Krankenversicherung zu unterstützen, eine monatliche Zulage von CHF 175.00.

Diese Zulage wird um 50 % reduziert, wenn das Pensum weniger als 50 %

der normalen Arbeitszeit beträgt. Bei einem Pensum von 50 % wird demnach

die volle Zulage von CHF 175.00 pro Monat respektive CHF 2'100.00 pro

Jahr ausgerichtet. Der Beschwerdeführer bezieht also, entsprechend seinem auf

50.

% reduzierten Pensum, den auf die Hälfte reduzierten Lohn ohne die

Krankenkassenzulage sowie zusätzlich die volle Krankenkassenzulage von CHF

2'100.00. Diese Krankenkassenzulage fällt bei einem Pensum von 50 % (nicht

aber bei einem niedrigeren Pensum) ebenso hoch aus wie bei einem Pensum von 100 %.

Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % wirkt sich demnach auf den

Grundlohn aus, nicht aber auf die Krankenkassenzulage, die als Sozialleistung

ausgestaltet ist.

Soweit die

Krankenkassenzulage dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang

ausgerichtet (und nicht auf die Hälfte gekürzt) wird, handelt es sich im

vorliegenden Zusammenhang, wo das Validen- und Invalideneinkommen auf derselben

Basis bestimmt wird, um einen Lohnbestandteil, für den der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen

wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, im

Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (E. II. 2.4 hiervor). Für die

Bemessung des Invalideneinkommens ist daher nur die Hälfte der

Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 1'050.00 pro Jahr, zu berücksichtigen, so

dass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert, der einen Anspruch auf eine

halbe Rente begründet. Nur auf diese Weise ist unter den hier gegebenen

Umständen, wo das Validen- und das Invalideneinkommen auf demselben, konkreten

Lohn basieren und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine

Arbeitsleistung von 50 % erbringt, gewährleistet, dass Gleiches mit

Gleichem verglichen wird und invaliditätsfremde Faktoren, welche das Verhältnis

zwischen den Vergleichseinkommen beeinflussen, unberücksichtigt bleiben.

5.2

Beim Valideneinkommen fällt auf,

dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Bonus von CHF 15'000.00

ausgerichtet erhielt. Dieser wurde 2015 als «Bonus» bezeichnet, 2016 als «Bonus

laufendes Jahr, Bonus Vorjahr» (vgl. Lohnausweise, IV-Nr. 31 S. 35 f.).

Im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer einen «Bonus Vorjahr» von CHF

2'000.00 (vgl. Lohnausweis, IV-Nr. 31 S. 37). Die Arbeitgeberin führt in einem

Schreiben vom 7. März 2017 (IV-Nr. 31 S. 38) aus, der Beschwerdeführer habe im August

2016.

einen Hirnschlag aufgrund einer akut aufgetretenen schweren

Herzinsuffizienz erlitten und sei danach bis Ende Oktober 2016 arbeitsunfähig

geschrieben gewesen. Seit dem 11. Januar 2017 arbeite er wieder zu 50 %

und sei zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit seiner Arbeit leiste er

der Arbeitgeberin immer noch wertvolle Dienste. Die Qualität seiner Arbeit sei

weiterhin hochwertig und zuverlässig, wenn auch nicht mehr auf dem sehr hohen

Niveau wie vor seiner Krankheit. Man stelle jedoch fest, dass er nach einigen

Stunden in seiner Konzentration nachlasse und zeitweise Schwindel und

Koordinationsstörungen aufträten. Die Annahme liegt nahe, dass der Rückgang des

Bonus mit der gesundheitlichen Einschränkung zusammenhängen könnte. Allerdings

kann dies nicht für die gesamte Differenz gelten, denn der Bonus 2016 enthielt

laut Deklaration im Lohnausweis einen Anteil für das Vorjahr (also 2015) und

einen Anteil für das laufende Jahr (also 2016), derjenige 2017 bezog sich

gemäss Deklaration ebenfalls auf das Vorjahr (also 2016). Dass es zu einer

Bonusreduktion gekommen sein dürfte, ist aber angesichts der zitierten

Ausführungen der Arbeitgeberin plausibel, und selbst wenn man diese nur auf CHF 1'000.00

beziffert, würde dies ausreichen, um – unabhängig von der Anpassung des

Invalideneinkommens gemäss E. II. 5.1 hiervor – einen

Invaliditätsgrad von 50 % (gerundet; vgl. BGE 130 V 121) und einen

Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen.

5.3

Zusammenfassend rechtfertigt

sich eine Reduktion des Invalideneinkommens und eine Erhöhung des

Valideneinkommens um je ca. CHF 1'000.00, was sowohl je für sich allein

genommen als auch gesamthaft zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab August

2017.

führt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

6.

6.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der hier

gegebenen fachlich qualifizierten nichtanwaltlichen Vertretung gilt

praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 115.00, entsprechend der Hälfte des

bei anwaltlicher Vertretung geltenden Regelansatzes von CHF 230.00

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.89 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).

Für den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand von zehn Stunden resultiert

dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 400.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 in dem Sinne

abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine

halbe Rente hat.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer