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Entscheid

VSBES.2018.197

Invalidenrente

19. Februar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte B.___

(nachfolgend: Beigeladener), geboren 1985, wurde am 20. Juni 2015 aufgrund

von Thoraxschmerzen auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig

(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 30 S. 90 f.). Es folgten ein CT Thorax-Abdomen am

23. Juni 2015 (IV-Nrn. 12, 30 S. 3 und 81) und eine Fiberbronchoskopie am 30.

Juni 2015 (IV-Nr. 30 S. 88). Anlässlich der Bronchoskopie wurde beim

Beigeladenen ein Synovialsarkom der linken Lunge festgestellt (IV-Nr. 30 S.

67). Mittels operativem Eingriff wurde dem Beigeladenen am 9. Juli 2015 der

linke Lungenflügel entfernt (IV-Nr. 30 S. 79 f.).

2. Der Beigeladene meldete sich am

4. September 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 2).

3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018

sprach die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beigeladenen ab 1.

Juli 2016 eine ganze Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Am 28. August 2018 erhebt die

Pensionskasse des Beigeladenen, die A.___, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8

ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beginn der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei auf den 24. Juni 2015 festzulegen.

2. Eventualiter

sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Am 9. Oktober 2018 lässt sich

die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei zumindest

teilweise gutzuheissen (A.S. 16 f.).

6. Mit Schreiben vom 23. Oktober

2018 äussert sich der Beigeladene zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 21).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so

hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.

Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der

Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der

zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis

Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49.

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5).

1.3

Der Beigeladene ist im Rahmen

der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügung

vom 3. Juli 2018 wurde dieser zugestellt, weshalb die Bindungswirkung

grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen

bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert

(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10.

August 2009 E. 4.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der

Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend

streitige Summe bezieht sich auf eine Monatsrente in der Höhe von CHF 2'632.00

(ganze IV-Rente des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 1'880.00 zzgl. Kinderrente

in der Höhe von CHF 752.00). Damit liegt der Streitwert deutlich unter der Grenze

von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabengebiet zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Unter

relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine

Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in

Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst

hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung

oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen

fallender gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die

Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber

aufgefallen sein. Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer

gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich

allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig

zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die

ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser

Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen

und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011

vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Streitig ist vorliegend der

Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist massgeblich für den Beginn des

Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte die Arbeitsunfähigkeit auf den

1.

Juli 2015 fest und gewährte (unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016. Die

Beschwerdeführerin hingegen stellt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf

den 24. Juni 2015 ab, was einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2016 begründen würde.

Vorliegend ist demnach zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

3.2

Am 20. Juni 2015 wurde der Beigeladene

auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig (IV-Nr. 30 S 90 f.). Die

Diagnose lautete damals vorerst «unklare Raumforderung thorakal links». Für den

23.

Juni 2015 wurde eine CT Thorax-Abdomen angesetzt, um die festgestellte

Raumforderung näher abzuklären. Die CT liess im linken Oberlappen apikal dorsal

einen Lungendrundherd von einer Grösse von 9,2 x 7,5 x 8 cm erkennen. Eine am

30.

Juni 2015 durchgeführte Fiberbronchoskopie brachte schlussendlich Klarheit

(IV-Nr. 30 S. 88 f.). Bronchoskopisch-bioptisch konnte das Vorliegen eines

malignen Sarkoms nachgewiesen werden (IV-Nr. 30 S. 79). Am 8. Juli 2015 wurde

eine PET-CT durchgeführt, wobei keine Hinweise für weitere Tumormanifestationen

gefunden werden konnten. Am 9. Juli 2015 erfolgte die Tumorresektion im Sinne

einer operativen Entfernung des linken Lungenflügels (zentral erweiterte

Pneumonektomie links mit Perikardteilresektion [IV-Nr. 30 S. 75 und 79]).

3.3

Der Beigeladene war vom 1. März

2009.

bis 30. April 2015 bei der D.___ AG als Logistikmitarbeiter tätig (IV-Nr.

10). Per 1. Juli 2015 wurde eine Festanstellung bei der E.___ SA als

Lagermitarbeiter vereinbart (IV-Nr. 11 S. 2, vgl. auch den Protokolleintrag vom

22.

Februar 2018). Vorgängig war er bei der E.___ SA temporär angestellt. Aufgrund

seines Gesundheitszustandes war es dem Beigeladenen aber nicht möglich, die

Festanstellung am 1. Juli 2015 anzutreten. Er musste krankheitshalber wieder

nach Hause gehen und wegen andauernder Krankheit wurde ihm dann während der

Probezeit auch wieder gekündigt (IV-Nr. 11 S. 9).

3.4

In den Akten finden sich mehrere

ärztliche Zeugnisse (IV-Nr. 35.8 S. 36 ff.). Dr. med. F.___ bescheinigt dem

Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 26. Juni 2015 (Ärztliches

Zeugnis vom 29. Juli 2015) und Dr. med. G.___ bestätigte, dass sich der

Beigeladene am 29. und 30. Juni 2015 auf der Notfallstation des Spitals C.___

in ambulanter Behandlung befunden hat (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Nr.

35.8

S. 66 und 74).

3.5

Anlässlich der erstmaligen

Untersuchung am 24. Juni 2015 konnte lediglich eine unklare Raumforderung

erkannt werden, genauere Aussagen waren ohne weitere Untersuchungen in diesem

Zeitpunkt noch nicht möglich. Dr. med. F.___ attestierte dem Beigeladenen aber

aufgrund seiner Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni 2015

(Mittwoch) bis 26. Juni 2015 (Freitag). Weitere Untersuchungen wurden

unverzüglich durchgeführt (CT am Montag, 29. Juni 2015; Bronchoskopie am

Dienstag, 30. Juni 2015) und anhand der am 30. Juni 2015 durchgeführten

Bronchoskopie mit anschliessender Biopsie konnte festgestellt werden, dass der

Beigeladene an Lungenkrebs erkrankt war. Die genaue Diagnose stand zwar erst am

30.

Juni 2015 fest, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch bereits ab dem 24. Juni

2015.

medizinisch bescheinigt und ist denn auch aufgrund der geklagten

Beschwerden und insbesondere aufgrund der wenige Tage später festgestellten

Diagnose, nachvollziehbar. Beim ärztlichen Zeugnis handelt es sich zwar um ein

rückwirkendes, dennoch aber um ein aktuelles Attest. Für den Rentenanspruch

spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015

gegeben war oder ob diese erst ab dem Zeitpunkt, in dem die konkrete Diagnose

festgestanden hat, nämlich dem 30. Juni 2015, vorgelegen hat. Eine

Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015 ist mit dem nötigen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.

3.6

Vor diesem Hintergrund hat das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Juni 2015 zu laufen

begonnen und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich festgelegt, im

Juli 2015. Entsprechend ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2016

festzulegen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde somit

gutzuheissen.

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, die

in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 61 N 200). Die beigeladene Person kann nach der

Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung

erheben, welche vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen ist

(a.a.O. Art. 61 N 201). Vorliegend sind dem Beigeladenen weder Kosten für eine

anwaltliche Vertretung entstanden noch macht er eine Entschädigung für

allfällige Auslagen geltend. Insofern ist dem Beigeladenen keine

Parteientschädigung auszurichten.

4.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem vom

Gericht entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

3. Juli 2018 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine ganze Rente ab

1. Juni 2016 besteht.

2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold