VSBES.2018.197
Invalidenrente
19. Februar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladener
betreffend Invalidenrente
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Verfügung vom 3. Juli 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte B.___
(nachfolgend: Beigeladener), geboren 1985, wurde am 20. Juni 2015 aufgrund
von Thoraxschmerzen auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig
(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 30 S. 90 f.). Es folgten ein CT Thorax-Abdomen am
23. Juni 2015 (IV-Nrn. 12, 30 S. 3 und 81) und eine Fiberbronchoskopie am 30.
Juni 2015 (IV-Nr. 30 S. 88). Anlässlich der Bronchoskopie wurde beim
Beigeladenen ein Synovialsarkom der linken Lunge festgestellt (IV-Nr. 30 S.
67). Mittels operativem Eingriff wurde dem Beigeladenen am 9. Juli 2015 der
linke Lungenflügel entfernt (IV-Nr. 30 S. 79 f.).
2. Der Beigeladene meldete sich am
4. September 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 2).
3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018
sprach die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beigeladenen ab 1.
Juli 2016 eine ganze Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Am 28. August 2018 erhebt die
Pensionskasse des Beigeladenen, die A.___, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8
ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beginn der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei auf den 24. Juni 2015 festzulegen.
2. Eventualiter
sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Am 9. Oktober 2018 lässt sich
die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei zumindest
teilweise gutzuheissen (A.S. 16 f.).
6. Mit Schreiben vom 23. Oktober
2018 äussert sich der Beigeladene zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 21).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.
Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der
Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der
zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis
Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49.
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5).
1.3
Der Beigeladene ist im Rahmen
der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügung
vom 3. Juli 2018 wurde dieser zugestellt, weshalb die Bindungswirkung
grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen
bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10.
August 2009 E. 4.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der
Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend
streitige Summe bezieht sich auf eine Monatsrente in der Höhe von CHF 2'632.00
(ganze IV-Rente des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 1'880.00 zzgl. Kinderrente
in der Höhe von CHF 752.00). Damit liegt der Streitwert deutlich unter der Grenze
von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.
2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabengebiet zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Unter
relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in
Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst
hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung
oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen
fallender gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die
Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber
aufgefallen sein. Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer
gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich
allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig
zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die
ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser
Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen
und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011
vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Streitig ist vorliegend der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist massgeblich für den Beginn des
Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte die Arbeitsunfähigkeit auf den
1.
Juli 2015 fest und gewährte (unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016. Die
Beschwerdeführerin hingegen stellt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf
den 24. Juni 2015 ab, was einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2016 begründen würde.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
3.2
Am 20. Juni 2015 wurde der Beigeladene
auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig (IV-Nr. 30 S 90 f.). Die
Diagnose lautete damals vorerst «unklare Raumforderung thorakal links». Für den
23.
Juni 2015 wurde eine CT Thorax-Abdomen angesetzt, um die festgestellte
Raumforderung näher abzuklären. Die CT liess im linken Oberlappen apikal dorsal
einen Lungendrundherd von einer Grösse von 9,2 x 7,5 x 8 cm erkennen. Eine am
30.
Juni 2015 durchgeführte Fiberbronchoskopie brachte schlussendlich Klarheit
(IV-Nr. 30 S. 88 f.). Bronchoskopisch-bioptisch konnte das Vorliegen eines
malignen Sarkoms nachgewiesen werden (IV-Nr. 30 S. 79). Am 8. Juli 2015 wurde
eine PET-CT durchgeführt, wobei keine Hinweise für weitere Tumormanifestationen
gefunden werden konnten. Am 9. Juli 2015 erfolgte die Tumorresektion im Sinne
einer operativen Entfernung des linken Lungenflügels (zentral erweiterte
Pneumonektomie links mit Perikardteilresektion [IV-Nr. 30 S. 75 und 79]).
3.3
Der Beigeladene war vom 1. März
2009.
bis 30. April 2015 bei der D.___ AG als Logistikmitarbeiter tätig (IV-Nr.
10). Per 1. Juli 2015 wurde eine Festanstellung bei der E.___ SA als
Lagermitarbeiter vereinbart (IV-Nr. 11 S. 2, vgl. auch den Protokolleintrag vom
22.
Februar 2018). Vorgängig war er bei der E.___ SA temporär angestellt. Aufgrund
seines Gesundheitszustandes war es dem Beigeladenen aber nicht möglich, die
Festanstellung am 1. Juli 2015 anzutreten. Er musste krankheitshalber wieder
nach Hause gehen und wegen andauernder Krankheit wurde ihm dann während der
Probezeit auch wieder gekündigt (IV-Nr. 11 S. 9).
3.4
In den Akten finden sich mehrere
ärztliche Zeugnisse (IV-Nr. 35.8 S. 36 ff.). Dr. med. F.___ bescheinigt dem
Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 26. Juni 2015 (Ärztliches
Zeugnis vom 29. Juli 2015) und Dr. med. G.___ bestätigte, dass sich der
Beigeladene am 29. und 30. Juni 2015 auf der Notfallstation des Spitals C.___
in ambulanter Behandlung befunden hat (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Nr.
35.8
S. 66 und 74).
3.5
Anlässlich der erstmaligen
Untersuchung am 24. Juni 2015 konnte lediglich eine unklare Raumforderung
erkannt werden, genauere Aussagen waren ohne weitere Untersuchungen in diesem
Zeitpunkt noch nicht möglich. Dr. med. F.___ attestierte dem Beigeladenen aber
aufgrund seiner Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni 2015
(Mittwoch) bis 26. Juni 2015 (Freitag). Weitere Untersuchungen wurden
unverzüglich durchgeführt (CT am Montag, 29. Juni 2015; Bronchoskopie am
Dienstag, 30. Juni 2015) und anhand der am 30. Juni 2015 durchgeführten
Bronchoskopie mit anschliessender Biopsie konnte festgestellt werden, dass der
Beigeladene an Lungenkrebs erkrankt war. Die genaue Diagnose stand zwar erst am
30.
Juni 2015 fest, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch bereits ab dem 24. Juni
2015.
medizinisch bescheinigt und ist denn auch aufgrund der geklagten
Beschwerden und insbesondere aufgrund der wenige Tage später festgestellten
Diagnose, nachvollziehbar. Beim ärztlichen Zeugnis handelt es sich zwar um ein
rückwirkendes, dennoch aber um ein aktuelles Attest. Für den Rentenanspruch
spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015
gegeben war oder ob diese erst ab dem Zeitpunkt, in dem die konkrete Diagnose
festgestanden hat, nämlich dem 30. Juni 2015, vorgelegen hat. Eine
Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015 ist mit dem nötigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.
3.6
Vor diesem Hintergrund hat das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Juni 2015 zu laufen
begonnen und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich festgelegt, im
Juli 2015. Entsprechend ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2016
festzulegen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde somit
gutzuheissen.
4.
4.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, die
in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 61 N 200). Die beigeladene Person kann nach der
Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
erheben, welche vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen ist
(a.a.O. Art. 61 N 201). Vorliegend sind dem Beigeladenen weder Kosten für eine
anwaltliche Vertretung entstanden noch macht er eine Entschädigung für
allfällige Auslagen geltend. Insofern ist dem Beigeladenen keine
Parteientschädigung auszurichten.
4.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem vom
Gericht entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
3. Juli 2018 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. Juni 2016 besteht.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold