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Entscheid

VSBES.2018.199

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

10. Juli 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. April 2012

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1957, erstmals zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8). Dem Austrittsbericht des B.___

vom 2. Februar 2012 (IV-Nr. 14 S. 50) ist hierzu zu entnehmen, der

Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2012 bei einem Treppensturz eine Pilon

tibiale Trümmerfraktur rechts, eine Calcaneusfraktur joint-depression links

sowie eine Weber-A-Fraktur links erlitten. Nachdem weitere medizinische

Therapien durchgeführt worden waren, veranlasste die Beschwerdegegnerin

berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 31). Da bei der bisherigen

Arbeitgeberin eine Umplatzierungsmöglichkeit gefunden werden konnte, schloss

die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 55). Mit

Verfügung vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 58) verneinte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 %.

2. Am 18. Oktober 2017

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 62). Dem Bericht des C.___, Sprechstunde Fusschirurgie, vom 20.

September 2016 (IV-Nr. 64.101) ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer, der

nach drei Jahren erstmals wieder gekommen sei, bestehe eine posttraumatische

USG-Arthrose 5 Jahre nach Osteosynthese einer intraarticulären

Calcaneus-Fraktur links. Grundsätzlich könne die USG-Distraktionsarthrodese

mittels Beckenkamm-Interposition empfohlen werden. Dies umfasse die

Nachbehandlung von mindestens zwei Monaten und sicherlich drei Monate

Arbeitsausfall. Anschliessend müsste die Frage nach einer Umschulung mit

wechselhafter Belastung (Sitzen und Stehen / Gehen zu je 50 %) diskutiert

werden. Gemäss Austrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr.

64.61 S. 7) wurde am 2. Dezember 2016 eine USG-Distraktionsarthrodese links

durchgeführt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit Verfügung vom 13. Juli 2018

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es bestehe bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 22 % kein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Zwar habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angestammten

Tätigkeit als Servicetechniker verschlechtert. In einer angepassten leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeit sei es ihm jedoch zumutbar, zu 100 % arbeitstätig

zu sein und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 30. August 2018 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 13. August 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort

vom 15. Oktober 2018 (A.S. 17 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 29.

Oktober 2018 (A.S. 23 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2017 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere

berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 13. Juli 2018, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Nach der seit 1.

Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente

wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal

verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.

1.

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung

– wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

4.2

Das Prinzip

inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig

davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (Urteil des Bundesgerichts

9C_753/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Suva

mit Verfügung per 1. Februar 2018 die Rente infolge einer Erhöhung der

Erwerbsunfähigkeit von 20 % auf 40 % erhöht. Im Rahmen der angefochtenen

Verfügung habe sich die IV-Stelle überhaupt nicht mit der rechtskräftigen Suva-Verfügung

vom 1. Februar 2018 auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sei offenbar einzig gestützt auf einen RAD-Bericht vom 25. Mai 2018 erfolgt,

wonach beim 61-jährigen Versicherten in einem ideal angepassten Tätigkeitsfeld

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe mit der

rechtskräftigen Verfügung der Suva im Zusammenhang mit der Einheitlichkeit des

Invaliditätsbegriffs jedenfalls ein Indiz für eine zuverlässige Beurteilung,

welches in den Entscheidungsprozess der erst später verfügenden IV-Stelle

miteinbezogen werden müsse. Sodann habe das Bundesgericht in BGE 126 V 75

E.3b/aa und bb bestätigt, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens

primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen sei, in welcher die

versicherte Person konkret stehe. Übe sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben seien und anzunehmen sei, dass sie die verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe sowie das Einkommen aus

der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheine, gelte

der tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen. Vorliegend seien diese

Voraussetzungen gerade gegeben: Einerseits lägen beim Beschwerdeführer

besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor, da er seit 2001 beim selben

Arbeitgeber, der D.___ bzw. der E.___ AG, angestellt sei. Andererseits schöpfe

er in dieser Anstellung die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll aus. Sodann und das sei ebenfalls deutlich, sei das dabei erzielte

Einkommen angemessen und entspreche insbesondere keinem Soziallohn. Zudem sei

zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer neben den unfallkausalen auch

noch weitere somatische Beschwerden an der LWS vorlägen, welche Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zu Unrecht erwähne der RAD-Bericht vom 4.

Dezember 2017 diese unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit: rezidivierende Lumboischialgien bei anamnestisch

degenerativen Veränderungen der LWS. Tatsächlich verhalte es sich bezüglich

dieser Beschwerden so, dass die chronischen Rückenprobleme wechselnde Schmerzen

und Behinderungen im Alltag mit sich brächten. Der behandelnde Hausarzt Dr.

med. F.___ bestätige, dass diverse Abklärungen vorgenommen worden seien, welche

die krankhaften Befunde bestätigt hätten. Die Beschwerden hätten sich im

Zusammenhang mit den Folgen der schweren Fussverletzung (mehrere

Operationen/Spitalaufenthalte) verstärkt. Des Weiteren sei hinsichtlich des von

der Beschwerdegegnerin angeführten Urteils des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom

5.

Dezember 2017, anzumerken, dass bei der dort zu beurteilenden Konstellation

die Suva eben gerade nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt

habe. Im vorliegenden Fall sei das bekanntlich aber anders. Hervorgehoben

werden müsse zudem, dass dem Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15.

Januar 2013, welches ebenfalls von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf,

dass für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen dann kein Raum

bestehe, wenn mit zumutbarer Ausschöpfung des noch vorhandenen

Leistungspotenzials eine Rente vermieden werden könnte, keine vergleichbaren

Verhältnisse zugrunde gelegen hätten. Das Bundesgericht habe dort einen

kantonalen Entscheid gestützt und entschieden, dass keine

Bundesrechtsverletzung erblickt werden könne, wenn die Vorinstanz erwogen habe,

dass das tatsächlich erzielte Einkommen aus einem nicht besonders stabilen

Arbeitsverhältnis stamme (Arbeitsverhältnis habe ein Jahr gedauert) und nicht einer

bestmöglichen Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entspreche. Der

Beschwerdeführer im dortigen Fall habe im Übrigen den Jahrgang 1982, womit sich

auch diesbezüglich die Vergleichbarkeit der Fälle nicht ergebe.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angestammten

Tätigkeit als Servicetechniker verschlechtert habe und er in ebendieser

Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeit, mit der Möglichkeit nach einer Gehstrecke

von max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause einzulegen, sowie ohne

Tätigkeiten in hockender oder kniender Stellung, ohne Treppen- und

Leiternsteigen und Arbeiten auf unebenem Gelände sei es ihm jedoch zumutbar, zu

100.

% arbeitstätig zu sein und somit ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Rentenanspruch bestehe demnach nicht. Zudem

bestehe gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung

der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549). Sodann

setze ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den

tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe.

Dies sei dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich

erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt sei ein

Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund

der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr

schwierig oder gar unmöglich sei, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil

des Bundesgerichtes 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Für

das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen bestehe dann kein Raum,

wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials

eine Rente vermieden werden könnte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_799/2012 vom

15.

Januar 2013 E. 4.3.1). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der am

6.

April 1957 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 60-jährig gewesen sei. Bis zum

Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verblieben dem Beschwerdeführer noch 4 1/3

Jahre. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gelte

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis).

Im Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 habe das Bundesgericht eine verbleibende

Aktivitätsdauer von knapp viereinhalb Jahre als ausreichend bezeichnet (E.

4.

). Der Beschwerdeführer sei gelernter Papiermaschinist. Er habe während 20

Jahren bei diversen Lüftungs- und Klimafirmen gearbeitet. Seit 2001 bestehe

eine Anstellung bei der E.___ AG als Servicetechniker. Die langjährige

Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten und die erworbenen technischen

Kenntnisse und Fertigkeiten könne der Beschwerdeführer in dem

Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten einsetzen. Gemäss den

medizinischen Akten sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige, leichte

wechselbelastende Tätigkeit ohne das Zurücklegen von längeren Gehstrecken

zumutbar (s. RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018). Bereits in der Abschlussuntersuchung

vom 15. Juli 2014 sei der Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit für

angepasste Arbeiten ausgegangen. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil lasse

verschiedene Tätigkeiten zu wie beispielsweise Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in Industrie und Gewerbe sowie leichte Montage- und

Prüfarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Diese Tätigkeiten

seien im relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt verbreitet. Schliesslich habe

der Beschwerdeführer mit der vorgenommenen Umplatzierung mit Standortwechsel von

[...] nach [...] per 28. Oktober 2013 seine Anpassungs- und

Umstellungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Nach dem Gesagten gehe die

IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene 100%ige

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten trotz vorgerücktem Alter auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

6.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 18. Oktober 2017 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli

2018.

zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 7. Juli 2015 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13.

Juli 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitraum der

erstmaligen Leistungsverneinung mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 58)

waren im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1.1

Im Austrittsbericht der G.___ vom

12.

Juli 2012 (IV-Nr. 19.2 S. 23) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Calcaneusfraktur links

(joint depression type) mit Avulsionsfraktur Malleolus lateralis

·

3.

Februar 2012

Osteosynthese, temporäre USS Arthrodese (ISB)

·

25.

April 2012

Schraubenwechsel und Aufhebung Arthrodese USG links

-

Pilon tibiale Fraktur

rechts

·

19.

Januar 2012

Frakturreposition, Anlage Fixateur externe distaler Unterschenkel

gelenküberbrückend (KS Olten)

·

30.

Januar 2012 ORIF

(KS Olten)

·

Diagnosen im Verlauf:

OSG-Innenrotations-Fehlstellung von ca. 20°

·

Nekrose und Infekt

Unterschenkel rechts (02/2012)

·

2.

März 2012 Komplette

Metallentfernung, Débridement, Biopsieentnahme, Zementplombeneinlage, Fix ex

Anlage und VAC-Wechsel

·

6.

März 2012

Débridement, VAC-Wechsel (plastische Chirurgie)

·

9.

März 2012 Débridement,

VAC-Wechsel, mikrobiologische Proben (plastische Chirurgie)

·

13.

März 2012 2/2

ALT Lappendeckung

·

25.

April 2012

Lappenhebung Unterschenkel rechts mit ME, Fixateur externe,

Segmentrekonstruktion mit Beckenkammspan, Inductos- sowie Spongiosaanlage sowie

OSG Arthrodese rechts

·

26.

April 2012

Lappenrevision und Hämatomevakuation Unterschenkel rechts

·

1.

Mai 2012 Erneute

ALT-Lappenplastik Unterschenkel rechts von ipsilateral bei Lappennekrose

Unterschenkel rechts

·

4.

Mai 2012

Lappenrevision und Hämatomevakuation Unterschenkel rechts

-

Chronischer Nikotinkonsum

(2 Päckli pro Tag)

-

Normochrome, normozytäre

Anämie

-

Neu diagnostizierte

Hepatitis C (03/2012 ISB)

6.1.2

Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Fusschirurgie, vom 6. Januar 2014 (IV-Nr. 56.2 S. 89) wurde

festgehalten, die eingeleitete neurologische Untersuchung habe keinen Hinweis

auf eine Polyneuropathie ergeben. Die Hypästhesie sei seit dem Unfall

unverändert, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht auf Schmerzmittel

angewiesen. Die verbesserte Abrollrampe an den Künzli-Schuhen habe sein

Gangbild verbessern können, so dass er nun zu 50 % im Betrieb arbeiten könne.

Es sei weiterhin ein erfreulicher Verlauf bei komplexem Rückfuss bzw. unterschiedlichen

Frakturen zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich im Alltag recht gut

arrangiert, die Arbeitsunfähigkeit werde am 1. Januar 2014 auf 50 % reduziert.

Aus ärztlicher Sicht sei eine Steigerung in den nächsten Monaten bis maximal 20

% Arbeitsunfähigkeit möglich.

6.1.3

Im Bericht betreffend die

Ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. H.___, Fachärztin Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisärztin, vom 15. Juli

2014.

(IV-Nr. 52 S. 3), wurde ausgeführt, es bestünden ausgeprägte

Restbeschwerden ein Jahr nach Segmentrekonstruktion, OSG Arthrodese und

Lappenplastik rechts nach Pilon tibiale Fraktur. Vonseiten der rechten Seite

bestehe eine Versorgung mit dem Künzli-Schuh sowie ein Beinlängenausgleich von

1,5 cm. Bei St. n. Osteosynthese einer Calcanusfraktur links bestehe

linksseitig eine Mal Union und eine OSG-Arthrose, welche belastungsabhängige

Schmerzen verursache. Sodann wurden folgende Befunde festgehalten: «Sehr

unsicheres Gangbild barfuss. OSG wackelsteif rechts. OSG links schmerzhaft.

Lappenplastik rechts voluminös, aber reizlos. Dysästhesie Dig 1 bis III und

Tinelphänomen im Vorfussbereich.» Weiter wurde angeführt, es bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten. Schwere Arbeiten seien nicht mehr

durchführbar. Des Weiteren seien repetitives Leitern- und Treppensteigen, Gehen

auf unebenen Böden sowie repetitives Knien zu vermeiden. Zurzeit arbeite der

Beschwerdeführer zu 100 % mit 80 %-Leistung bei der D.___.

6.1.4

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 13. April 2015 (IV-Nr. 55) wurde ausgeführt,

innerhalb der E.___ habe für den Beschwerdeführer eine

Umplatzierungsmöglichkeit erarbeitet werden können, wo ihm ein angepasster

Arbeitsplatz als Servicetechniker habe angeboten werden können. Während des

Eingliederungsverlaufs habe er das Arbeitspensum auf 100 % aufbauen können bei

einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Ihm gehe es gut mit diesen Arbeiten und er

sei somit ideal integriert. Per 1. August 2014 sei die Arbeitsvertragsanpassung

bei einem Leistungslohn von 80 % erfolgt.

6.2

Im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)

präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Im Bericht betreffend CT der LWS

der I.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 64.134) wurde festgehalten, es bestehe

eine Osteochondrose mit Höhenminderung der Bandscheibe L3/4 mit breitbasiger

Discusprotrusion ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelaffektion. Im Segment L4/5

bestehe ebenfalls eine breitbasige Discusprotrusion ohne Nervenwurzelaffektion.

6.2.2

Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie, vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 64.113) wurde

ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei

Segmentdegeneration mit Mikroinstabilität und rezessaler Stenose L3/4

diagnostiziert. Im MRI LWS vom 7. Januar 2016 zeige sich eine nur mässige

Degeneration der Segmente L2 – S1 mit Ausnahme des Segments L3/4, wo die

Degeneration bereits drittgradig sei und eine breitbasige rechtsbetonte

Diskusprotrusion mit rezessaler Enge vorliege. Im Vergleich zu den stehenden

Aufnahmen habe sich die erstgradige Retrolisthese vollständig aligniert, so

dass hier von einer segmentalen Instabilität ausgegangen werden könne. Weiter

zeige sich, dass die alte Kompressionsfraktur verheilt sei und keine vermehrte

Signalintensität aufweise. Die Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein

dürften vom leicht instabilen Segment L3/4 mit rezessaler Enge herrühren. Zur

Objektivierung werde eine diagnostische tiefe Facettengelenksinfiltration

vorgeschlagen.

6.2.3

Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Fusschirurgie, vom 20. September 2016 (IV-Nr. 64.101) wurde

folgender Röntgenbefund erhoben: «OSG ap und lateral stehend beidseits: Rechts

geheilte Arthrodese mit intaktem Osteosynthesematerial.

Anteriorer Knochensporn. USG mit

degenerativen Veränderungen, jedoch erhaltenes Alignement. Links posttraumatische

USG-Arthrose mit praktisch komplett aufgehobenem Böhler-Winkel sowie vermehrtem

Rückfussvalgus. Intaktes Osteosynthesematerial.» Weiter wurde ausgeführt,

grundsätzlich könne auf der linken, beschwerdeführenden Seite die

USG-Distraktionsarthrodese mittels Beckenkamm-Interposition empfohlen werden.

Dies umfasse die Nachbehandlung von mindestens 2 Monaten Gipsbehandlung und

sicherlich drei Monate Arbeitsausfall. Anschliessend müsste die Frage nach

einer Umschulung mit wechselhafter Belastung (Sitzen und Stehen/Gehen zu je 50

%) diskutiert werden.

6.2.4

Im Austrittsbericht des C.___ vom

8.

Dezember 2016 (IV-Nr. 64.61 S. 7) wurde festgehalten, aufgrund der Diagnose

einer posttraumatischen USG-Arthrose 5 Jahre nach Osteosynthese einer

intraartikulären Calcaneusfraktur sei am 2. Dezember 2016 eine USG

Distraktionsarthrodese mittels Beckenkamm-Interposition links durchgeführt

worden. Zudem sei durch die Kollegen der Pneumologie im Haus die respiratorische

Polygraphie erfolgt, welche ein schweres, zentrales Schlafapnoe-Syndrom gezeigt

habe. Die zentrale Komponente sei im Rahmen der postoperativen Opiattherapie

interpretiert worden.

6.2.5

Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Fusschirurgie, vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 64.13 S. 4) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe, nach seinen Ferien im

Mai, Anfang Juni seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen. Vereinbart

sei hier mit der IV und der Suva eine 80%ige Tätigkeit bei 100%iger

Anwesenheit. Dieses Arbeitsausmass habe beim Beschwerdeführer starke Probleme

und Schmerzen verursacht. Er habe besonders Mühe beim Treppenbergauf- und -bergabsteigen

und im Laufe des Arbeitstages auch zusätzlich auftretende Beschwerden vor allem

in der rechten Hüfte und im unteren Rücken. Mit der Suva und der IV sei eine

Arbeitsreduktion besprochen, die man bei beidseits teilarthrodedisierten

Sprunggelenken unterstütze. Man habe ein Arztzeugnis für 40 % Arbeitsfähigkeit

bei 60 % Anwesenheit ausgestellt.

6.2.6

Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Fusschirurgie, vom 21. November 2017 (IV-Nr. 67.15) wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch die Operation links erheblich

profitieren können. Rechts bestünden weiterhin Schmerzen projiziert auf dem

medialen Malleolus. Der Beschwerdeführer arbeite zu 60 % im technischen Dienst

bei der D.___ und müsse viel laufen. Das Arbeitspensum könne er gut

absolvieren. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit werde

wahrscheinlich dauerhaft 40 % betragen. Die Behandlung werde vorerst

abgeschlossen.

6.2.7

Im Bericht betreffend die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 67.10) stellte Dr. med. J.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin, folgende Diagnosen:

-

Ruhe- und

Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkung rechtes OSG bei Zustand nach

Segmentrekonstruktion, OSG-Arthrodese und Lappenplastik rechts nach Pilon

tibiale Fraktur 2013 mit initialer Mal-Reposition und anschliessendem

Wundinfekt

-

Belastungsschmerzen und

Bewegungseinschränkungen linkes USG bei Zustand nach Osteo synthese einer

Calcaneusfraktur links 02/2012 und Zustand nach USG-Distraktionsarthrodese

mittels Beckenkamminterposition bei posttraumatischer USG-Arthrose 12/2016

-

Unfallfremd: Rezidivierende

Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen an der LWS,

Zustand nach Infiltrationstherapie, aktuell beschwerdearm

Zur Beurteilung führte die Kreisärztin

aus, rund 1 Jahr nach erfolgter USG-Arthrodese berichte der Versicherte über

einen guten Verlauf im Bereich des linken Fusses, insbesondere nach

orthopädischer Schuhversorgung mit Abrollstütze. Linksseitig habe er in Ruhe

keine Schmerzen, aber zunehmende Schmerzen bei Belastung. Die Hauptbeschwerden

des Versicherten seien aber rechtsseitig. Hier persistierten Ruhe- und

Belastungsschmerzen, vor allem medialseitig im Bereiche des Plattenlagers. Hier

sei die Schuhversorgung immer wieder angepasst worden. Aktuell habe er eine

Absatzerhöhung von 4 cm und ebenfalls eine Abrollstütze. Seit Juni arbeite der

Versicherte zu 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Servicetechniker

bei der D.___. Ein Versuch, in seiner ursprünglichen Leistung von 80 % bei 100

% Anwesenheit zu arbeiten, habe aufgrund der starken Beschwerdezunahme wieder

abgebrochen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die maximale

Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft bei 60 % verbleiben

werde. Die Zumutbarkeitsbeurteilung, die im Rahmen der Abschlussuntersuchung

vom 15. Juli 2014 gemacht worden sei, müsse nach dem erneuten Eingriff auch

angepasst werden. Dem Versicherten wäre eine ganztätige, leichte,

wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von

max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten

in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollten

das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.

Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Die orthopädischen

Serienschuhe müssten auch bei der Arbeit getragen werden können. In seiner

angestammten Tätigkeit als Servicetechniker bei der D.___ sei der Versicherte

nicht mehr voll arbeitsfähig. Die maximale Belastung müsse bei 60 %

Arbeitsfähigkeit belassen werden. Nach Angaben des Versicherten werde diese

Leistung gut toleriert. Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei bei schwerer Arthrose des

USG, die zu einer Arthrodese geführt habe, eine Integritätsentschädigung in der

Höhe von 20 % geschuldet. Deshalb erfolge die Erhöhung von 10 % auf 20 %‚

so dass der Integritätsschaden insgesamt 35 % betrage.

6.2.8

In ihrer Stellungnahme vom 25.

Mai 2018 (IV-Nr. 73) führte Dr. med. K.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, es sei beim Beschwerdeführer zu einer

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit einem Fortschreiten der

arthrotischen Veränderungen gekommen, sodass im Dezember 2016 eine USG

Distraktionsarthrodese durchgeführt worden sei. Initial habe dieser Eingriff zu

einer Besserung der Beschwerden geführt, welche jedoch schliesslich stagniert

hätten. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer erhebliche Beschwerden insbesondere

beim Treppab und Treppauf Laufen sowie bei längerem Gehen/Stehen. Zusätzlich

werde anamnestisch über in die Hüfte und den unteren Rückenbereich

ausstrahlende Schmerzen berichtet sowie auch im Kreisarztbericht aufgeführt,

dass unfallfremd rezidivierende Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen

Veränderungen an der LWS bestünden. Der Versicherte sei bei Zustand nach

Infiltrationstherapie diesbezüglich beschwerdearm. Zur Beurteilung hielt Dr.

med. K.___ fest, die rezidivierenden Lumboischialgien bei anamnestisch

degenerativen Veränderungen der LWS seien ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten wäre eine ganztätige, leichte,

wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von

max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten

in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte

das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.

Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. In der angestammten

Tätigkeit als Servicetechniker bestünden folgende Arbeitsfähigkeiten: 0 %

Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016, 50 % ab 24. April 2017, 60 % Arbeitsfähigkeit

ab 1. Juli 2017. In einer Verweistätigkeit bestünden folgende

Arbeitsfähigkeiten: 0 % Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016, 50 % ab 24. April

2017, medizinisch theoretisch bestehe ab dem 1. Juli 2017 bei dem

61-jährigen Versicherten in einem ideal angepassten Tätigkeitsfeld eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

6.2.9

Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Arztzeugnis vom 16. August 2018

(IV-Nr. 80 S. 23) aus, er begleite den Beschwerdeführer seit langem hausärztlich

und bestätige, dass dieser chronische Rückenprobleme habe mit wechselnden

Schmerzen und Behinderung im Alltag. Es seien diverse Abklärungen mit

Bestätigung von krankhaften Befunden durchgeführt worden. Die Beschwerden

hätten sich im Zusammenhang mit den Folgen einer schweren Fussverletzung

(mehrere Operationen/Spitalaufenthalte) verstärkt.

7.

Gestützt auf die medizinischen

Akten kann es als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der neu

hinzugekommenen USG-Arthrose links eine revisionsrelevante gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkt. So gehen sowohl die behandelnden Ärzte des C.___ (vgl. Bericht vom

21.

November 2017, IV-Nr. 67.15) als auch die Suva-Kreisärztin und die

RAD-Ärztin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige bzw. aktuelle

Tätigkeit als Servicetechniker bei der E.___ AG nur noch in einem Umfang von 60

% zumutbar ist. Darauf kann aufgrund der unbestrittenen und widerspruchsfreien

medizinischen Grundlage abgestellt werden.

Zur Frage, ob in einer anderen

Tätigkeit, die besser an die gesundheitliche Beeinträchtigung angepasst ist, eine

höhere Arbeitsfähigkeit besteht, äussern sich die Kreisärztin Dr. med. J.___

und, sich ihr anschliessend, die RAD-Ärztin Dr. med. K.___. Die Kreisärztin

formulierte gestützt auf die Ergebnisse der Abschlussuntersuchung vom 4.

Dezember 2017 das folgende Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 67.10 S. 6): «Dem

Versicherten wäre eine ganztägige, leichte, wechselbelastende Tätigkeit

zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von max. 30 bis 40 Minuten eine

10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten in hockender oder kniender

Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte das Treppensteigen und

insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden. Arbeiten auf unebenem Gelände

sind nicht mehr möglich.» Dieses Zumutbarkeitsprofil vermag angesichts der

medizinischen Aktenlage zu überzeugen und wird denn auch weder von ärztlicher

Seite noch von Seiten der Parteien bestritten. Zudem erscheint auch die

Beurteilung von Dr. med. K.___, dass dem Beschwerdeführer eine solche

angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sein solle, im Lichte der übrigen

medizinischen Berichte einleuchtend. So ist es nicht ersichtlich, weshalb

aufgrund der primär an den Unterschenkeln bestehenden Beschwerden eine

ganztägige, wechselbelastende, den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit nicht

in einem vollen Pensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen möglich

sein sollte. Diesbezüglich geht aus den medizinischen Akten denn auch nichts

Gegenteiliges hervor. Daran vermögen die geltend gemachten rezidivierenden

Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen an der LWS nichts

zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht über die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 diesbezüglich aktuell

beschwerdearm sei und die RAD-Ärztin Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai

2018.

ausdrücklich festhielt, dass diese ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien. Was schliesslich das im Bericht des C.___ vom 8.

Dezember 2016 diagnostizierte schwere Schlafapnoe-Syndrom anbelangt, ist

festzuhalten, dass dieses im Rahmen der damaligen postoperativen Opiattherapie

interpretiert und in nachfolgenden Berichten nicht mehr thematisiert wurde. Es

ist demnach mangels gegenteiliger Angaben in den Arztberichten davon

auszugehen, dass das – in der Regel gut behandelbare –Schlafapnoe-Syndrom nicht

zu einer längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Somit

kann im Resultat auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt

werden, wonach in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen ist.

8.

Für den Einkommensvergleich ist

der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222; 128

V 174). Da die Neuanmeldung am 18. Oktober 2017 erfolgte (E. I. 2

hiervor), kann der Rentenanspruch frühestens im April 2018 entstehen (Art. 29

Abs. 1 und 3 IVG). Die Vergleichseinkommen sind somit auf diesen Zeitpunkt

hin zu bestimmen.

8.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen, entsprechend dem Vorgehen der Suva (Verfügung vom 22. Januar

2018, IV-Nr. 71), auf CHF 91'491.00 festgesetzt. Dies ist im Beschwerdeverfahren

unbestritten geblieben und lässt sich nicht beanstanden.

8.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte

abgestellt. Konkret wurden die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2014 herangezogen und an die anschliessende allgemeine Lohnentwicklung

angepasst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorgehen und verlangt,

es sei auf seinen tatsächlichen Verdienst abzustellen, so dass der von der Suva

ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer

beruft sich dabei auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des

Invaliditätsbegriffs (BGE 126 V 288) und weist darauf hin, dass sein

vorgerücktes Alter von 61 Jahren einem Berufswechsel entgegenstehe.

9.

Aufgrund der Argumentation der

Parteien ist zunächst zu prüfen, ob für die Bemessung des Invalideneinkommens

auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist

oder ob es dem Beschwerdeführer IV-rechtlich respektive aufgrund der allgemeinen

Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, eine andere, den gesundheitlichen

Einschränkungen besser entsprechende Tätigkeit zu suchen.

9.1

Die durch die Suva vorgenommene

Invaliditätsbemessung ist für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Wohl

soll die Invaliditätsbemessung in der Unfall- und Invalidenversicherung bei

gleichem Gesundheitsschaden grundsätzlich denselben Invaliditätsgrad ergeben.

Es ist deshalb in aller Regel angebracht, den Entscheid des Unfallversicherers

beizuziehen und die dafür massgeblich gewesenen Überlegungen zu

berücksichtigen. Keinesfalls darf sich der eine Versicherungsträger jedoch mit

der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des anderen Trägers begnügen. Eine

Verbindlichkeit (in die eine oder die andere Richtung) besteht nicht (BGE 133 V

549.

E. 6 S. 553 ff.). Es lässt sich daher grundsätzlich nicht beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin das Vorgehen der Suva berücksichtigt, aber nicht

übernommen hat.

9.2

Nach der Rechtsprechung ist dann

auf den mit der Behinderung erzielten Verdienst abzustellen, wenn erstens

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, wenn zweitens anzunehmen

ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft und wenn zudem drittens das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V

297.

E. 5.2 S. 301). Dagegen besteht kein Raum für das Abstellen auf das

tatsächlich erzielte Einkommen, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch

vorhandenen Leistungspotenzials ein höheres Einkommen erzielt und eine Rente

vermieden werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom

15.

Januar 2013 E. 4.3.1).

9.3

Ob der Beschwerdeführer mit

zumutbarer Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials ein höheres

Einkommen als das tatsächliche erzielen könnte, hängt wesentlich davon ab, ob

sich die höhere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E II. 7

hiervor) auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten lässt.

9.3.1

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer

allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner

Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem

Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

9.3.2

Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem

Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die

medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V

457). Dies ist dann der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich

eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vorliegend verschaffte

erst die RAD-Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom 25. Mai 2018 Klarheit über

die Arbeitsfähigkeit und bildete die – den Anforderungen an die Beweiskraft

(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)

genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid der

Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung der

RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018 61 Jahre und anderthalb Monate

alt.

9.3.3

Das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich

als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht

vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden,

zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar

eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im

Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen

eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005

insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer

aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden

u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).

Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über

61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich

der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen

Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit

weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den

Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche

Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E.

3.2

und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch

verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp

64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine

50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen

Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden

Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März

2009.

E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer

61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu

50.

% arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies,

auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14

Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom

19.

Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um

20.

% reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten,

dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre

betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai

2016.

E. 4.3.2 – 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten,

der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang

als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und

aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch

für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden

konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer

61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten

Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014

E. 3.3).

9.3.4

Der 1957 geborene, in der Schweiz

aufgewachsene Beschwerdeführer absolvierte nach Lage der Akten eine Lehre als

Papiermaschinist und arbeitete in der Folge 16 Jahre lang als Monteur im

Lüftungsbereich. Dann wechselte er zur Post, wo er seit 2001 als

Servicetechniker tätig war (vgl. IV-Nr. 1; 8; 14 S. 63; Protokolleintrag vom

12.

März 2012). Als aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018 Klarheit

über die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bestand, war er 61

Jahre und anderthalb Monate alt.

Dem Beschwerdeführer sind nach

langjähriger Tätigkeit als Servicetechniker nur noch leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten zumutbar und bis zur ordentlichen Pensionierung verbleiben

lediglich noch knapp 4 Jahre, was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit

erschwert. Im Vergleich zu den erwähnten Konstellationen wirkt sich aber

positiv aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines vollen Pensums arbeiten

kann, was die Einarbeitung erleichtert und den während der verbleibenden

Aktivitätsdauer zu erwartenden Arbeitsbeitrag aus Sicht des Arbeitgebers

erhöht. Zudem weist der Beschwerdeführer, anders als die Versicherten in vielen

der genannten Beispiele, keine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf. Er

war jahrzehntelang erwerbstätig und arbeitete auch in den letzten Jahren – nach

einer vorübergehenden unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – mit einem

Pensum von zunächst 100 % (bei 80 % Leistung) und später, mit

behandlungsbedingten Unterbrüchen, von 60 %. Im Verlauf seines Erwerbslebens

gab es auch eine Umstellung vom erlernten Beruf als Papiermaschinist zu

demjenigen als Monteur und anschliessend in die aktuelle Tätigkeit als

Servicetechniker. Weiter ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers für

eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht allzu sehr eingeschränkt, so dass ihm

eine vergleichsweise breite Palette von Tätigkeiten zugänglich sind.

Schliesslich bestehen keine sprachlichen Schwierigkeiten und der

Beschwerdeführer bedarf auch keiner besonderen Betreuung. Eine

Gesamtbetrachtung führt daher gemessen am der Rechtsprechung zu entnehmenden

Massstab zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine volle Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

verwerten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

das Invalideneinkommen auf dieser Basis festgelegt hat.

10.

10.1

Nach dem Gesagten hat sich die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer

sei IV-rechtlich gehalten, seine höhere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit erwerblich zu verwerten. Da diesbezüglich nicht auf ein tatsächlich

erzieltes Einkommen abgestellt werden kann, sind die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle

zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass

der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit

Hinweisen), vorliegend die LSE 2014. Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des

Beschwerdeführers lässt es sich auch nicht beanstanden, dass innerhalb der LSE

2014.

die Tabelle TA1-tirage_skill_level gewählt und der Totalwert für Männer im

Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst») von CHF 5'660.00 herangezogen

wurde. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich

betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die

Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,2, vgl. Bundesamt für

Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2018 (Indexstand 105,1;

ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von

CHF 6'009.20 pro Monat oder CHF 72'110.00 pro Jahr.

10.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein

Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist

nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,

die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Wie erwähnt (E. II. 7.

hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss dem kreisärztlichen

Zumutbarkeitsprofil wie folgt eingeschränkt: Nach einer Gehstrecke von max. 30

bis 40 Minuten sollte eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten

in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte

das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.

Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Diese nicht

unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen einen leidensbedingten

Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in

einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug

vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So

wäre das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu

berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem

versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der

Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre/30 bis 49

Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn

wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde –

Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen

müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine

weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ

beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich

unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November

2017.

E. 3.3.2;8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

10.3

Somit errechnet sich der auf den

möglichen Beginn des Rentenanspruchs (1. April 2018 [Neuanmeldung bei der

IV-Stelle: 18. Oktober 2017]) zu bestimmende Invaliditätsgrad wie folgt: Die

Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 64'899.00 (CHF 72’110.00

abzüglich eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %) und des Valideneinkommens

von CHF 91'491.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von 29 %, der keinen Anspruch

auf eine Invalidenrente begründet.

10.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass

es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente auszurichten. Mit der Beschwerde wurden «die gesetzlichen

Leistungen» verlangt; die Begründung nimmt aber einzig auf den Invaliditätsgrad

Bezug, so dass es in Bezug auf andere Leistungen an einer gültigen Beschwerde

fehlt. Eingliederungsmassnahmen umfassender Art, wie eine Umschulung, wären aus

Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen. Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch