VSBES.2018.199
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
10. Juli 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom
13. Juli 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. April 2012
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1957, erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8). Dem Austrittsbericht des B.___
vom 2. Februar 2012 (IV-Nr. 14 S. 50) ist hierzu zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2012 bei einem Treppensturz eine Pilon
tibiale Trümmerfraktur rechts, eine Calcaneusfraktur joint-depression links
sowie eine Weber-A-Fraktur links erlitten. Nachdem weitere medizinische
Therapien durchgeführt worden waren, veranlasste die Beschwerdegegnerin
berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 31). Da bei der bisherigen
Arbeitgeberin eine Umplatzierungsmöglichkeit gefunden werden konnte, schloss
die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 55). Mit
Verfügung vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 58) verneinte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 %.
2. Am 18. Oktober 2017
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 62). Dem Bericht des C.___, Sprechstunde Fusschirurgie, vom 20.
September 2016 (IV-Nr. 64.101) ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer, der
nach drei Jahren erstmals wieder gekommen sei, bestehe eine posttraumatische
USG-Arthrose 5 Jahre nach Osteosynthese einer intraarticulären
Calcaneus-Fraktur links. Grundsätzlich könne die USG-Distraktionsarthrodese
mittels Beckenkamm-Interposition empfohlen werden. Dies umfasse die
Nachbehandlung von mindestens zwei Monaten und sicherlich drei Monate
Arbeitsausfall. Anschliessend müsste die Frage nach einer Umschulung mit
wechselhafter Belastung (Sitzen und Stehen / Gehen zu je 50 %) diskutiert
werden. Gemäss Austrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr.
64.61 S. 7) wurde am 2. Dezember 2016 eine USG-Distraktionsarthrodese links
durchgeführt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit Verfügung vom 13. Juli 2018
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es bestehe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 22 % kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Zwar habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angestammten
Tätigkeit als Servicetechniker verschlechtert. In einer angepassten leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeit sei es ihm jedoch zumutbar, zu 100 % arbeitstätig
zu sein und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 30. August 2018 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 13. August 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort
vom 15. Oktober 2018 (A.S. 17 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 29.
Oktober 2018 (A.S. 23 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2017 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere
berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 13. Juli 2018, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Nach der seit 1.
Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal
verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.
1.
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung
– wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
4.2
Das Prinzip
inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig
davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (Urteil des Bundesgerichts
9C_753/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Suva
mit Verfügung per 1. Februar 2018 die Rente infolge einer Erhöhung der
Erwerbsunfähigkeit von 20 % auf 40 % erhöht. Im Rahmen der angefochtenen
Verfügung habe sich die IV-Stelle überhaupt nicht mit der rechtskräftigen Suva-Verfügung
vom 1. Februar 2018 auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei offenbar einzig gestützt auf einen RAD-Bericht vom 25. Mai 2018 erfolgt,
wonach beim 61-jährigen Versicherten in einem ideal angepassten Tätigkeitsfeld
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe mit der
rechtskräftigen Verfügung der Suva im Zusammenhang mit der Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffs jedenfalls ein Indiz für eine zuverlässige Beurteilung,
welches in den Entscheidungsprozess der erst später verfügenden IV-Stelle
miteinbezogen werden müsse. Sodann habe das Bundesgericht in BGE 126 V 75
E.3b/aa und bb bestätigt, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens
primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen sei, in welcher die
versicherte Person konkret stehe. Übe sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben seien und anzunehmen sei, dass sie die verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe sowie das Einkommen aus
der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheine, gelte
der tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen. Vorliegend seien diese
Voraussetzungen gerade gegeben: Einerseits lägen beim Beschwerdeführer
besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor, da er seit 2001 beim selben
Arbeitgeber, der D.___ bzw. der E.___ AG, angestellt sei. Andererseits schöpfe
er in dieser Anstellung die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll aus. Sodann und das sei ebenfalls deutlich, sei das dabei erzielte
Einkommen angemessen und entspreche insbesondere keinem Soziallohn. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer neben den unfallkausalen auch
noch weitere somatische Beschwerden an der LWS vorlägen, welche Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zu Unrecht erwähne der RAD-Bericht vom 4.
Dezember 2017 diese unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: rezidivierende Lumboischialgien bei anamnestisch
degenerativen Veränderungen der LWS. Tatsächlich verhalte es sich bezüglich
dieser Beschwerden so, dass die chronischen Rückenprobleme wechselnde Schmerzen
und Behinderungen im Alltag mit sich brächten. Der behandelnde Hausarzt Dr.
med. F.___ bestätige, dass diverse Abklärungen vorgenommen worden seien, welche
die krankhaften Befunde bestätigt hätten. Die Beschwerden hätten sich im
Zusammenhang mit den Folgen der schweren Fussverletzung (mehrere
Operationen/Spitalaufenthalte) verstärkt. Des Weiteren sei hinsichtlich des von
der Beschwerdegegnerin angeführten Urteils des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom
5.
Dezember 2017, anzumerken, dass bei der dort zu beurteilenden Konstellation
die Suva eben gerade nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt
habe. Im vorliegenden Fall sei das bekanntlich aber anders. Hervorgehoben
werden müsse zudem, dass dem Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15.
Januar 2013, welches ebenfalls von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf,
dass für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen dann kein Raum
bestehe, wenn mit zumutbarer Ausschöpfung des noch vorhandenen
Leistungspotenzials eine Rente vermieden werden könnte, keine vergleichbaren
Verhältnisse zugrunde gelegen hätten. Das Bundesgericht habe dort einen
kantonalen Entscheid gestützt und entschieden, dass keine
Bundesrechtsverletzung erblickt werden könne, wenn die Vorinstanz erwogen habe,
dass das tatsächlich erzielte Einkommen aus einem nicht besonders stabilen
Arbeitsverhältnis stamme (Arbeitsverhältnis habe ein Jahr gedauert) und nicht einer
bestmöglichen Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entspreche. Der
Beschwerdeführer im dortigen Fall habe im Übrigen den Jahrgang 1982, womit sich
auch diesbezüglich die Vergleichbarkeit der Fälle nicht ergebe.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angestammten
Tätigkeit als Servicetechniker verschlechtert habe und er in ebendieser
Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeit, mit der Möglichkeit nach einer Gehstrecke
von max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause einzulegen, sowie ohne
Tätigkeiten in hockender oder kniender Stellung, ohne Treppen- und
Leiternsteigen und Arbeiten auf unebenem Gelände sei es ihm jedoch zumutbar, zu
100.
% arbeitstätig zu sein und somit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Rentenanspruch bestehe demnach nicht. Zudem
bestehe gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung
der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549). Sodann
setze ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den
tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe.
Dies sei dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich
erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt sei ein
Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund
der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr
schwierig oder gar unmöglich sei, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil
des Bundesgerichtes 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Für
das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen bestehe dann kein Raum,
wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials
eine Rente vermieden werden könnte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_799/2012 vom
15.
Januar 2013 E. 4.3.1). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der am
6.
April 1957 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 60-jährig gewesen sei. Bis zum
Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verblieben dem Beschwerdeführer noch 4 1/3
Jahre. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gelte
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben
(Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis).
Im Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 habe das Bundesgericht eine verbleibende
Aktivitätsdauer von knapp viereinhalb Jahre als ausreichend bezeichnet (E.
4.
). Der Beschwerdeführer sei gelernter Papiermaschinist. Er habe während 20
Jahren bei diversen Lüftungs- und Klimafirmen gearbeitet. Seit 2001 bestehe
eine Anstellung bei der E.___ AG als Servicetechniker. Die langjährige
Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten und die erworbenen technischen
Kenntnisse und Fertigkeiten könne der Beschwerdeführer in dem
Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten einsetzen. Gemäss den
medizinischen Akten sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige, leichte
wechselbelastende Tätigkeit ohne das Zurücklegen von längeren Gehstrecken
zumutbar (s. RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018). Bereits in der Abschlussuntersuchung
vom 15. Juli 2014 sei der Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit für
angepasste Arbeiten ausgegangen. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil lasse
verschiedene Tätigkeiten zu wie beispielsweise Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in Industrie und Gewerbe sowie leichte Montage- und
Prüfarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Diese Tätigkeiten
seien im relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt verbreitet. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer mit der vorgenommenen Umplatzierung mit Standortwechsel von
[...] nach [...] per 28. Oktober 2013 seine Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Nach dem Gesagten gehe die
IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene 100%ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten trotz vorgerücktem Alter auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 18. Oktober 2017 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli
2018.
zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für
den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 7. Juli 2015 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13.
Juli 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitraum der
erstmaligen Leistungsverneinung mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 58)
waren im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1.1
Im Austrittsbericht der G.___ vom
12.
Juli 2012 (IV-Nr. 19.2 S. 23) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Calcaneusfraktur links
(joint depression type) mit Avulsionsfraktur Malleolus lateralis
·
3.
Februar 2012
Osteosynthese, temporäre USS Arthrodese (ISB)
·
25.
April 2012
Schraubenwechsel und Aufhebung Arthrodese USG links
-
Pilon tibiale Fraktur
rechts
·
19.
Januar 2012
Frakturreposition, Anlage Fixateur externe distaler Unterschenkel
gelenküberbrückend (KS Olten)
·
30.
Januar 2012 ORIF
(KS Olten)
·
Diagnosen im Verlauf:
OSG-Innenrotations-Fehlstellung von ca. 20°
·
Nekrose und Infekt
Unterschenkel rechts (02/2012)
·
2.
März 2012 Komplette
Metallentfernung, Débridement, Biopsieentnahme, Zementplombeneinlage, Fix ex
Anlage und VAC-Wechsel
·
6.
März 2012
Débridement, VAC-Wechsel (plastische Chirurgie)
·
9.
März 2012 Débridement,
VAC-Wechsel, mikrobiologische Proben (plastische Chirurgie)
·
13.
März 2012 2/2
ALT Lappendeckung
·
25.
April 2012
Lappenhebung Unterschenkel rechts mit ME, Fixateur externe,
Segmentrekonstruktion mit Beckenkammspan, Inductos- sowie Spongiosaanlage sowie
OSG Arthrodese rechts
·
26.
April 2012
Lappenrevision und Hämatomevakuation Unterschenkel rechts
·
1.
Mai 2012 Erneute
ALT-Lappenplastik Unterschenkel rechts von ipsilateral bei Lappennekrose
Unterschenkel rechts
·
4.
Mai 2012
Lappenrevision und Hämatomevakuation Unterschenkel rechts
-
Chronischer Nikotinkonsum
(2 Päckli pro Tag)
-
Normochrome, normozytäre
Anämie
-
Neu diagnostizierte
Hepatitis C (03/2012 ISB)
6.1.2
Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Fusschirurgie, vom 6. Januar 2014 (IV-Nr. 56.2 S. 89) wurde
festgehalten, die eingeleitete neurologische Untersuchung habe keinen Hinweis
auf eine Polyneuropathie ergeben. Die Hypästhesie sei seit dem Unfall
unverändert, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht auf Schmerzmittel
angewiesen. Die verbesserte Abrollrampe an den Künzli-Schuhen habe sein
Gangbild verbessern können, so dass er nun zu 50 % im Betrieb arbeiten könne.
Es sei weiterhin ein erfreulicher Verlauf bei komplexem Rückfuss bzw. unterschiedlichen
Frakturen zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich im Alltag recht gut
arrangiert, die Arbeitsunfähigkeit werde am 1. Januar 2014 auf 50 % reduziert.
Aus ärztlicher Sicht sei eine Steigerung in den nächsten Monaten bis maximal 20
% Arbeitsunfähigkeit möglich.
6.1.3
Im Bericht betreffend die
Ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. H.___, Fachärztin Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisärztin, vom 15. Juli
2014.
(IV-Nr. 52 S. 3), wurde ausgeführt, es bestünden ausgeprägte
Restbeschwerden ein Jahr nach Segmentrekonstruktion, OSG Arthrodese und
Lappenplastik rechts nach Pilon tibiale Fraktur. Vonseiten der rechten Seite
bestehe eine Versorgung mit dem Künzli-Schuh sowie ein Beinlängenausgleich von
1,5 cm. Bei St. n. Osteosynthese einer Calcanusfraktur links bestehe
linksseitig eine Mal Union und eine OSG-Arthrose, welche belastungsabhängige
Schmerzen verursache. Sodann wurden folgende Befunde festgehalten: «Sehr
unsicheres Gangbild barfuss. OSG wackelsteif rechts. OSG links schmerzhaft.
Lappenplastik rechts voluminös, aber reizlos. Dysästhesie Dig 1 bis III und
Tinelphänomen im Vorfussbereich.» Weiter wurde angeführt, es bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten. Schwere Arbeiten seien nicht mehr
durchführbar. Des Weiteren seien repetitives Leitern- und Treppensteigen, Gehen
auf unebenen Böden sowie repetitives Knien zu vermeiden. Zurzeit arbeite der
Beschwerdeführer zu 100 % mit 80 %-Leistung bei der D.___.
6.1.4
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 13. April 2015 (IV-Nr. 55) wurde ausgeführt,
innerhalb der E.___ habe für den Beschwerdeführer eine
Umplatzierungsmöglichkeit erarbeitet werden können, wo ihm ein angepasster
Arbeitsplatz als Servicetechniker habe angeboten werden können. Während des
Eingliederungsverlaufs habe er das Arbeitspensum auf 100 % aufbauen können bei
einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Ihm gehe es gut mit diesen Arbeiten und er
sei somit ideal integriert. Per 1. August 2014 sei die Arbeitsvertragsanpassung
bei einem Leistungslohn von 80 % erfolgt.
6.2
Im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)
präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht betreffend CT der LWS
der I.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 64.134) wurde festgehalten, es bestehe
eine Osteochondrose mit Höhenminderung der Bandscheibe L3/4 mit breitbasiger
Discusprotrusion ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelaffektion. Im Segment L4/5
bestehe ebenfalls eine breitbasige Discusprotrusion ohne Nervenwurzelaffektion.
6.2.2
Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie, vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 64.113) wurde
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei
Segmentdegeneration mit Mikroinstabilität und rezessaler Stenose L3/4
diagnostiziert. Im MRI LWS vom 7. Januar 2016 zeige sich eine nur mässige
Degeneration der Segmente L2 – S1 mit Ausnahme des Segments L3/4, wo die
Degeneration bereits drittgradig sei und eine breitbasige rechtsbetonte
Diskusprotrusion mit rezessaler Enge vorliege. Im Vergleich zu den stehenden
Aufnahmen habe sich die erstgradige Retrolisthese vollständig aligniert, so
dass hier von einer segmentalen Instabilität ausgegangen werden könne. Weiter
zeige sich, dass die alte Kompressionsfraktur verheilt sei und keine vermehrte
Signalintensität aufweise. Die Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein
dürften vom leicht instabilen Segment L3/4 mit rezessaler Enge herrühren. Zur
Objektivierung werde eine diagnostische tiefe Facettengelenksinfiltration
vorgeschlagen.
6.2.3
Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Fusschirurgie, vom 20. September 2016 (IV-Nr. 64.101) wurde
folgender Röntgenbefund erhoben: «OSG ap und lateral stehend beidseits: Rechts
geheilte Arthrodese mit intaktem Osteosynthesematerial.
Anteriorer Knochensporn. USG mit
degenerativen Veränderungen, jedoch erhaltenes Alignement. Links posttraumatische
USG-Arthrose mit praktisch komplett aufgehobenem Böhler-Winkel sowie vermehrtem
Rückfussvalgus. Intaktes Osteosynthesematerial.» Weiter wurde ausgeführt,
grundsätzlich könne auf der linken, beschwerdeführenden Seite die
USG-Distraktionsarthrodese mittels Beckenkamm-Interposition empfohlen werden.
Dies umfasse die Nachbehandlung von mindestens 2 Monaten Gipsbehandlung und
sicherlich drei Monate Arbeitsausfall. Anschliessend müsste die Frage nach
einer Umschulung mit wechselhafter Belastung (Sitzen und Stehen/Gehen zu je 50
%) diskutiert werden.
6.2.4
Im Austrittsbericht des C.___ vom
8.
Dezember 2016 (IV-Nr. 64.61 S. 7) wurde festgehalten, aufgrund der Diagnose
einer posttraumatischen USG-Arthrose 5 Jahre nach Osteosynthese einer
intraartikulären Calcaneusfraktur sei am 2. Dezember 2016 eine USG
Distraktionsarthrodese mittels Beckenkamm-Interposition links durchgeführt
worden. Zudem sei durch die Kollegen der Pneumologie im Haus die respiratorische
Polygraphie erfolgt, welche ein schweres, zentrales Schlafapnoe-Syndrom gezeigt
habe. Die zentrale Komponente sei im Rahmen der postoperativen Opiattherapie
interpretiert worden.
6.2.5
Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Fusschirurgie, vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 64.13 S. 4) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe, nach seinen Ferien im
Mai, Anfang Juni seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen. Vereinbart
sei hier mit der IV und der Suva eine 80%ige Tätigkeit bei 100%iger
Anwesenheit. Dieses Arbeitsausmass habe beim Beschwerdeführer starke Probleme
und Schmerzen verursacht. Er habe besonders Mühe beim Treppenbergauf- und -bergabsteigen
und im Laufe des Arbeitstages auch zusätzlich auftretende Beschwerden vor allem
in der rechten Hüfte und im unteren Rücken. Mit der Suva und der IV sei eine
Arbeitsreduktion besprochen, die man bei beidseits teilarthrodedisierten
Sprunggelenken unterstütze. Man habe ein Arztzeugnis für 40 % Arbeitsfähigkeit
bei 60 % Anwesenheit ausgestellt.
6.2.6
Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Fusschirurgie, vom 21. November 2017 (IV-Nr. 67.15) wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch die Operation links erheblich
profitieren können. Rechts bestünden weiterhin Schmerzen projiziert auf dem
medialen Malleolus. Der Beschwerdeführer arbeite zu 60 % im technischen Dienst
bei der D.___ und müsse viel laufen. Das Arbeitspensum könne er gut
absolvieren. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit werde
wahrscheinlich dauerhaft 40 % betragen. Die Behandlung werde vorerst
abgeschlossen.
6.2.7
Im Bericht betreffend die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 67.10) stellte Dr. med. J.___,
Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin, folgende Diagnosen:
-
Ruhe- und
Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkung rechtes OSG bei Zustand nach
Segmentrekonstruktion, OSG-Arthrodese und Lappenplastik rechts nach Pilon
tibiale Fraktur 2013 mit initialer Mal-Reposition und anschliessendem
Wundinfekt
-
Belastungsschmerzen und
Bewegungseinschränkungen linkes USG bei Zustand nach Osteo synthese einer
Calcaneusfraktur links 02/2012 und Zustand nach USG-Distraktionsarthrodese
mittels Beckenkamminterposition bei posttraumatischer USG-Arthrose 12/2016
-
Unfallfremd: Rezidivierende
Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen an der LWS,
Zustand nach Infiltrationstherapie, aktuell beschwerdearm
Zur Beurteilung führte die Kreisärztin
aus, rund 1 Jahr nach erfolgter USG-Arthrodese berichte der Versicherte über
einen guten Verlauf im Bereich des linken Fusses, insbesondere nach
orthopädischer Schuhversorgung mit Abrollstütze. Linksseitig habe er in Ruhe
keine Schmerzen, aber zunehmende Schmerzen bei Belastung. Die Hauptbeschwerden
des Versicherten seien aber rechtsseitig. Hier persistierten Ruhe- und
Belastungsschmerzen, vor allem medialseitig im Bereiche des Plattenlagers. Hier
sei die Schuhversorgung immer wieder angepasst worden. Aktuell habe er eine
Absatzerhöhung von 4 cm und ebenfalls eine Abrollstütze. Seit Juni arbeite der
Versicherte zu 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Servicetechniker
bei der D.___. Ein Versuch, in seiner ursprünglichen Leistung von 80 % bei 100
% Anwesenheit zu arbeiten, habe aufgrund der starken Beschwerdezunahme wieder
abgebrochen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die maximale
Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft bei 60 % verbleiben
werde. Die Zumutbarkeitsbeurteilung, die im Rahmen der Abschlussuntersuchung
vom 15. Juli 2014 gemacht worden sei, müsse nach dem erneuten Eingriff auch
angepasst werden. Dem Versicherten wäre eine ganztätige, leichte,
wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von
max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten
in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollten
das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.
Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Die orthopädischen
Serienschuhe müssten auch bei der Arbeit getragen werden können. In seiner
angestammten Tätigkeit als Servicetechniker bei der D.___ sei der Versicherte
nicht mehr voll arbeitsfähig. Die maximale Belastung müsse bei 60 %
Arbeitsfähigkeit belassen werden. Nach Angaben des Versicherten werde diese
Leistung gut toleriert. Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei bei schwerer Arthrose des
USG, die zu einer Arthrodese geführt habe, eine Integritätsentschädigung in der
Höhe von 20 % geschuldet. Deshalb erfolge die Erhöhung von 10 % auf 20 %‚
so dass der Integritätsschaden insgesamt 35 % betrage.
6.2.8
In ihrer Stellungnahme vom 25.
Mai 2018 (IV-Nr. 73) führte Dr. med. K.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, es sei beim Beschwerdeführer zu einer
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit einem Fortschreiten der
arthrotischen Veränderungen gekommen, sodass im Dezember 2016 eine USG
Distraktionsarthrodese durchgeführt worden sei. Initial habe dieser Eingriff zu
einer Besserung der Beschwerden geführt, welche jedoch schliesslich stagniert
hätten. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer erhebliche Beschwerden insbesondere
beim Treppab und Treppauf Laufen sowie bei längerem Gehen/Stehen. Zusätzlich
werde anamnestisch über in die Hüfte und den unteren Rückenbereich
ausstrahlende Schmerzen berichtet sowie auch im Kreisarztbericht aufgeführt,
dass unfallfremd rezidivierende Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen
Veränderungen an der LWS bestünden. Der Versicherte sei bei Zustand nach
Infiltrationstherapie diesbezüglich beschwerdearm. Zur Beurteilung hielt Dr.
med. K.___ fest, die rezidivierenden Lumboischialgien bei anamnestisch
degenerativen Veränderungen der LWS seien ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten wäre eine ganztätige, leichte,
wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von
max. 30 bis 40 Minuten eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten
in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte
das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.
Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. In der angestammten
Tätigkeit als Servicetechniker bestünden folgende Arbeitsfähigkeiten: 0 %
Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016, 50 % ab 24. April 2017, 60 % Arbeitsfähigkeit
ab 1. Juli 2017. In einer Verweistätigkeit bestünden folgende
Arbeitsfähigkeiten: 0 % Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016, 50 % ab 24. April
2017, medizinisch theoretisch bestehe ab dem 1. Juli 2017 bei dem
61-jährigen Versicherten in einem ideal angepassten Tätigkeitsfeld eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
6.2.9
Dr. med. F.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Arztzeugnis vom 16. August 2018
(IV-Nr. 80 S. 23) aus, er begleite den Beschwerdeführer seit langem hausärztlich
und bestätige, dass dieser chronische Rückenprobleme habe mit wechselnden
Schmerzen und Behinderung im Alltag. Es seien diverse Abklärungen mit
Bestätigung von krankhaften Befunden durchgeführt worden. Die Beschwerden
hätten sich im Zusammenhang mit den Folgen einer schweren Fussverletzung
(mehrere Operationen/Spitalaufenthalte) verstärkt.
7.
Gestützt auf die medizinischen
Akten kann es als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der neu
hinzugekommenen USG-Arthrose links eine revisionsrelevante gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt. So gehen sowohl die behandelnden Ärzte des C.___ (vgl. Bericht vom
21.
November 2017, IV-Nr. 67.15) als auch die Suva-Kreisärztin und die
RAD-Ärztin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige bzw. aktuelle
Tätigkeit als Servicetechniker bei der E.___ AG nur noch in einem Umfang von 60
% zumutbar ist. Darauf kann aufgrund der unbestrittenen und widerspruchsfreien
medizinischen Grundlage abgestellt werden.
Zur Frage, ob in einer anderen
Tätigkeit, die besser an die gesundheitliche Beeinträchtigung angepasst ist, eine
höhere Arbeitsfähigkeit besteht, äussern sich die Kreisärztin Dr. med. J.___
und, sich ihr anschliessend, die RAD-Ärztin Dr. med. K.___. Die Kreisärztin
formulierte gestützt auf die Ergebnisse der Abschlussuntersuchung vom 4.
Dezember 2017 das folgende Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 67.10 S. 6): «Dem
Versicherten wäre eine ganztägige, leichte, wechselbelastende Tätigkeit
zuzumuten. Dabei sollte nach einer Gehstrecke von max. 30 bis 40 Minuten eine
10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten in hockender oder kniender
Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte das Treppensteigen und
insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden. Arbeiten auf unebenem Gelände
sind nicht mehr möglich.» Dieses Zumutbarkeitsprofil vermag angesichts der
medizinischen Aktenlage zu überzeugen und wird denn auch weder von ärztlicher
Seite noch von Seiten der Parteien bestritten. Zudem erscheint auch die
Beurteilung von Dr. med. K.___, dass dem Beschwerdeführer eine solche
angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sein solle, im Lichte der übrigen
medizinischen Berichte einleuchtend. So ist es nicht ersichtlich, weshalb
aufgrund der primär an den Unterschenkeln bestehenden Beschwerden eine
ganztägige, wechselbelastende, den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit nicht
in einem vollen Pensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen möglich
sein sollte. Diesbezüglich geht aus den medizinischen Akten denn auch nichts
Gegenteiliges hervor. Daran vermögen die geltend gemachten rezidivierenden
Lumboischialgien bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen an der LWS nichts
zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht über die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 4. Dezember 2017 diesbezüglich aktuell
beschwerdearm sei und die RAD-Ärztin Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai
2018.
ausdrücklich festhielt, dass diese ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien. Was schliesslich das im Bericht des C.___ vom 8.
Dezember 2016 diagnostizierte schwere Schlafapnoe-Syndrom anbelangt, ist
festzuhalten, dass dieses im Rahmen der damaligen postoperativen Opiattherapie
interpretiert und in nachfolgenden Berichten nicht mehr thematisiert wurde. Es
ist demnach mangels gegenteiliger Angaben in den Arztberichten davon
auszugehen, dass das – in der Regel gut behandelbare –Schlafapnoe-Syndrom nicht
zu einer längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Somit
kann im Resultat auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt
werden, wonach in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen ist.
8.
Für den Einkommensvergleich ist
der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222; 128
V 174). Da die Neuanmeldung am 18. Oktober 2017 erfolgte (E. I. 2
hiervor), kann der Rentenanspruch frühestens im April 2018 entstehen (Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG). Die Vergleichseinkommen sind somit auf diesen Zeitpunkt
hin zu bestimmen.
8.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen, entsprechend dem Vorgehen der Suva (Verfügung vom 22. Januar
2018, IV-Nr. 71), auf CHF 91'491.00 festgesetzt. Dies ist im Beschwerdeverfahren
unbestritten geblieben und lässt sich nicht beanstanden.
8.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte
abgestellt. Konkret wurden die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2014 herangezogen und an die anschliessende allgemeine Lohnentwicklung
angepasst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorgehen und verlangt,
es sei auf seinen tatsächlichen Verdienst abzustellen, so dass der von der Suva
ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer
beruft sich dabei auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffs (BGE 126 V 288) und weist darauf hin, dass sein
vorgerücktes Alter von 61 Jahren einem Berufswechsel entgegenstehe.
9.
Aufgrund der Argumentation der
Parteien ist zunächst zu prüfen, ob für die Bemessung des Invalideneinkommens
auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist
oder ob es dem Beschwerdeführer IV-rechtlich respektive aufgrund der allgemeinen
Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, eine andere, den gesundheitlichen
Einschränkungen besser entsprechende Tätigkeit zu suchen.
9.1
Die durch die Suva vorgenommene
Invaliditätsbemessung ist für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Wohl
soll die Invaliditätsbemessung in der Unfall- und Invalidenversicherung bei
gleichem Gesundheitsschaden grundsätzlich denselben Invaliditätsgrad ergeben.
Es ist deshalb in aller Regel angebracht, den Entscheid des Unfallversicherers
beizuziehen und die dafür massgeblich gewesenen Überlegungen zu
berücksichtigen. Keinesfalls darf sich der eine Versicherungsträger jedoch mit
der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des anderen Trägers begnügen. Eine
Verbindlichkeit (in die eine oder die andere Richtung) besteht nicht (BGE 133 V
549.
E. 6 S. 553 ff.). Es lässt sich daher grundsätzlich nicht beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin das Vorgehen der Suva berücksichtigt, aber nicht
übernommen hat.
9.2
Nach der Rechtsprechung ist dann
auf den mit der Behinderung erzielten Verdienst abzustellen, wenn erstens
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, wenn zweitens anzunehmen
ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft und wenn zudem drittens das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V
297.
E. 5.2 S. 301). Dagegen besteht kein Raum für das Abstellen auf das
tatsächlich erzielte Einkommen, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch
vorhandenen Leistungspotenzials ein höheres Einkommen erzielt und eine Rente
vermieden werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom
15.
Januar 2013 E. 4.3.1).
9.3
Ob der Beschwerdeführer mit
zumutbarer Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials ein höheres
Einkommen als das tatsächliche erzielen könnte, hängt wesentlich davon ab, ob
sich die höhere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E II. 7
hiervor) auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten lässt.
9.3.1
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
9.3.2
Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die
medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V
457). Dies ist dann der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich
eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vorliegend verschaffte
erst die RAD-Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom 25. Mai 2018 Klarheit über
die Arbeitsfähigkeit und bildete die – den Anforderungen an die Beweiskraft
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)
genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid der
Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung der
RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018 61 Jahre und anderthalb Monate
alt.
9.3.3
Das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich
als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht
vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden,
zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar
eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen
eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005
insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer
aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden
u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über
61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich
der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen
Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit
weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den
Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E.
3.2
und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch
verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp
64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine
50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen
Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden
Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März
2009.
E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer
61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu
50.
% arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies,
auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14
Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom
19.
Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um
20.
% reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten,
dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre
betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai
2016.
E. 4.3.2 – 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten,
der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang
als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch
für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden
konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer
61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten
Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014
E. 3.3).
9.3.4
Der 1957 geborene, in der Schweiz
aufgewachsene Beschwerdeführer absolvierte nach Lage der Akten eine Lehre als
Papiermaschinist und arbeitete in der Folge 16 Jahre lang als Monteur im
Lüftungsbereich. Dann wechselte er zur Post, wo er seit 2001 als
Servicetechniker tätig war (vgl. IV-Nr. 1; 8; 14 S. 63; Protokolleintrag vom
12.
März 2012). Als aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 25. Mai 2018 Klarheit
über die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bestand, war er 61
Jahre und anderthalb Monate alt.
Dem Beschwerdeführer sind nach
langjähriger Tätigkeit als Servicetechniker nur noch leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten zumutbar und bis zur ordentlichen Pensionierung verbleiben
lediglich noch knapp 4 Jahre, was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
erschwert. Im Vergleich zu den erwähnten Konstellationen wirkt sich aber
positiv aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines vollen Pensums arbeiten
kann, was die Einarbeitung erleichtert und den während der verbleibenden
Aktivitätsdauer zu erwartenden Arbeitsbeitrag aus Sicht des Arbeitgebers
erhöht. Zudem weist der Beschwerdeführer, anders als die Versicherten in vielen
der genannten Beispiele, keine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf. Er
war jahrzehntelang erwerbstätig und arbeitete auch in den letzten Jahren – nach
einer vorübergehenden unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – mit einem
Pensum von zunächst 100 % (bei 80 % Leistung) und später, mit
behandlungsbedingten Unterbrüchen, von 60 %. Im Verlauf seines Erwerbslebens
gab es auch eine Umstellung vom erlernten Beruf als Papiermaschinist zu
demjenigen als Monteur und anschliessend in die aktuelle Tätigkeit als
Servicetechniker. Weiter ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers für
eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht allzu sehr eingeschränkt, so dass ihm
eine vergleichsweise breite Palette von Tätigkeiten zugänglich sind.
Schliesslich bestehen keine sprachlichen Schwierigkeiten und der
Beschwerdeführer bedarf auch keiner besonderen Betreuung. Eine
Gesamtbetrachtung führt daher gemessen am der Rechtsprechung zu entnehmenden
Massstab zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine volle Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
das Invalideneinkommen auf dieser Basis festgelegt hat.
10.
10.1
Nach dem Gesagten hat sich die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer
sei IV-rechtlich gehalten, seine höhere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit erwerblich zu verwerten. Da diesbezüglich nicht auf ein tatsächlich
erzieltes Einkommen abgestellt werden kann, sind die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle
zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass
der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit
Hinweisen), vorliegend die LSE 2014. Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des
Beschwerdeführers lässt es sich auch nicht beanstanden, dass innerhalb der LSE
2014.
die Tabelle TA1-tirage_skill_level gewählt und der Totalwert für Männer im
Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/
Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst») von CHF 5'660.00 herangezogen
wurde. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich
betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die
Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,2, vgl. Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2018 (Indexstand 105,1;
ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von
CHF 6'009.20 pro Monat oder CHF 72'110.00 pro Jahr.
10.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem
Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein
Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist
nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,
die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Wie erwähnt (E. II. 7.
hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss dem kreisärztlichen
Zumutbarkeitsprofil wie folgt eingeschränkt: Nach einer Gehstrecke von max. 30
bis 40 Minuten sollte eine 10-minütige Pause eingelegt werden können. Arbeiten
in hockender oder kniender Stellung sollten vermieden werden. Ausserdem sollte
das Treppensteigen und insbesondere das Leiternsteigen vermieden werden.
Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Diese nicht
unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen einen leidensbedingten
Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in
einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug
vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So
wäre das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu
berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem
versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der
Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre/30 bis 49
Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn
wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde –
Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen
müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine
weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ
beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November
2017.
E. 3.3.2;8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
10.3
Somit errechnet sich der auf den
möglichen Beginn des Rentenanspruchs (1. April 2018 [Neuanmeldung bei der
IV-Stelle: 18. Oktober 2017]) zu bestimmende Invaliditätsgrad wie folgt: Die
Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 64'899.00 (CHF 72’110.00
abzüglich eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %) und des Valideneinkommens
von CHF 91'491.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von 29 %, der keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente begründet.
10.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass
es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente auszurichten. Mit der Beschwerde wurden «die gesetzlichen
Leistungen» verlangt; die Begründung nimmt aber einzig auf den Invaliditätsgrad
Bezug, so dass es in Bezug auf andere Leistungen an einer gültigen Beschwerde
fehlt. Eingliederungsmassnahmen umfassender Art, wie eine Umschulung, wären aus
Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch