VSBES.2018.2
Invalidenrente
13. Juni 2018Deutsch46 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1972, meldete sich am 12. Juni 2012 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Im Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 10)
wurde dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 31.
August 2011 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung in fachärztlicher
Behandlung. Es werde eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung
mit Psychopharmaka durchgeführt. Es sei in den letzten Monaten zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Beschwerdeführerin sei
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen.
Sodann gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Während das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___ vom 26. April 2015 (IV-Nr.
62.1) lediglich eine maximal 4-monatige Arbeitsunfähigkeit nach der
Schulteroperation vom 5. Mai 2014 ergab, kam Dr. med. D.___ in seinem
Teilgutachten vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) aus psychiatrischer Sicht zum
Schluss, es bestünden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.10), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bis 2011
ausgeübten Tätigkeit als Kommissioniererin im E.___ in [...] sowie auch in
einer angepassten Tätigkeit zu 40 - 50 % arbeitsunfähig. Die
Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch weitere medizinische Massnahmen verbessert
werden. Die pharmakologischen Möglichkeiten seien bei Weitem nicht
ausgeschöpft. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (IV-Nr. 73) auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam. Sie habe sich zumutbaren medizinischen Massnahmen zu unterziehen,
welche zu einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würden.
Nach Abschluss der Behandlung werde man über den Leistungsanspruch entscheiden.
Sodann veranlasste die
Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Im
Gutachtensbericht vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) hielt Dr. med. D.___
fest, es könnten die gleichen Diagnosen wie im Vorgutachten gestellt werden. Es
zeige sich jedoch bei der aktuellen Begutachtung eine deutliche schwerere
Ausprägung des depressiven Zustandsbildes. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf
80 - 90 % zu schätzen. Es liege eine erhebliche Chronifizierung vor,
welche die Prognose in Bezug auf die mögliche Besserung durch eine adäquate
Therapie schmälere. Dennoch sei bei einer adäquaten Behandlung noch von einer
deutlichen Verbesserung auszugehen.
Mit Schreiben vom 5. September 2016
(IV-Nr. 102) eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
und setzte der Beschwerdeführerin Frist, sich bis 16. September 2016 bei ihrem
Psychiater, Dr. med. B.___, zwecks Veranlassung der zumutbaren medizinischen
Massnahmen zu melden. Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin vom 31.
Oktober 2016 bis 20. Dezember 2016 in der F.___ (IV-Nr. 111), sowie vom 2.
Februar 2017 bis 28. März 2017 in der G.___ (IV-Nr. 117.3), hospitalisiert. Sodann
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein weiteres
psychiatrisches Verlaufsgutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 26. Mai
2017 (IV-Nr. 117.1) zum Schluss, es bestehe weiterhin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 80 - 90 %. Wie bereits in den Vorgutachten beschrieben,
seien die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten jedoch in keinster Form
ausgeschöpft.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 122) mit
Verfügung vom 13. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es
bestehe kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und Invalidenrente.
Nachdem von einer Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten keine Rede sein könne
und auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden könne, falle
bereits aus diesem Grund ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausser
Betracht. Daher sei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung
praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe der
Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente ausrichten.
3. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
29 f. BV sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
Februar 2018 (A.S. 39 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
teilweise gutzuheissen. So sei der Beschwerdeführerin bezüglich der in der
angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2017 herangezogenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung
aufgehoben worden sei und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung
der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Jedoch sei
entgegen der Beurteilung von Dr. med. D.___ unter Einbezug der nach wie vor
vorhandenen Ressourcen, welche eine Arbeitstätigkeit zulassen würden, von einer
maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.
4. Mit Stellungnahme vom 16.
Februar 2018 (A.S. 44 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.
b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das
Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin angerufene Depressionspraxis in
zwei Urteilen vom 30. November 2017 aufgegeben (8C_130/2017 sowie
8C_841/2016). Es sei im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die
Krankheit leistungsmindernd auswirke. Ein strukturiertes Beweisverfahren sei
durchzuführen (E. 4). Ein solches Vorgehen führe zur Bejahung des
Rentenanspruchs. Die Versicherte sei bereits im Frühjahr 2012 erkrankt. Gemäss
sämtlichen Akten habe seit der Erkrankung bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
- 100 % bestanden. Ein erstes Gutachten habe die Beschwerdegegnerin
am 26. März 2015 bei PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie veranlasst. Dieser habe eine rezidivierende depressive
Störung zurzeit mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom im Sinne von
ICD-10 F 33.10 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren im Sinne von ICD-10 F 45.41 diagnostiziert. Der Gutachter
habe den Grad der Arbeitsunfähigkeit am zuletzt bis 2011 ausgeübten
Arbeitsplatz auf 40 - 50 % geschätzt. Bei einer weniger strukturierten
und sich weniger wiederholenden Tätigkeit mit zusätzlich höherer Dichte von
Reizen, wie beim Arbeiten als Schwesternhilfe, liege der Grad der
Arbeitsunfähigkeit gar bei 50 - 60 %. Der Gutachter sei indessen von einer
Möglichkeit der Umstellung der psychiatrischen Medikation ausgegangen. Sodann
sei auch für den Zeitraum nach dem ersten Gutachten des PD Dr. med. D.___ vom
26.
März 2015 ein Rentenanspruch zu bejahen. Vom 26. November 2015 bis zum
2.
Februar 2016 habe sich die Versicherte in einen stationären Aufenthalt in
die G.___ begeben. Die Behandlung sei in Form von intensiver
psychotherapeutischer Therapie sowie Erhöhung der Medikation des
Psychopharmakons Venlafaxin erfolgt. Zudem sei eine Therapie mit dem
Psychopharmakon Quetiapin begonnen worden. Dr. med. D.___ habe das
Folgegutachten (Zweitgutachten) am 22. April 2016 erstellt. Testpsychologische
Untersuchungen hätten eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive
Symptomatik mit Verschlechterung gegenüber der Erstbegutachtung ergeben. Die
prognostizierte Besserung sei seit dem Vorgutachten vom März 2015 aufgrund
eines weiteren Jahres ohne wesentliche therapeutische Schritte und einer
Verschlechterung der depressiven Symptomatik weiter vermindert worden. Im
Ergebnis bestehe nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 10 - 20 %,
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80 - 90 %. Das dritte Gutachten habe
wiederum PD Dr. med. D.___ am 26. Mai 2017 erstellt. Die Arbeitsunfähigkeit
liege gemäss Gutachter bezogen auf die angestammte Tätigkeit bei 80 - 90 %.
Eine weitere Ergänzung oder Erhöhung oder Umstellung der antidepressiven
Therapie sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Die
Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden und die Behandlung
nicht leitlinienkonform. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, die
Behandlung dauere bereits 5.5 Jahre. Eine wesentliche, bleibende
Verbesserung habe sich nicht eingestellt. Der Krankheitsverlauf sowie die
eingetretene Chronifizierung würden ebenfalls für eine Invalidisierung
sprechen. Dasselbe ergebe sich aus dem Scheitern der beruflichen Eingliederung
trotz eines Belastbarkeitstrainings von sechs Monaten und einem persönlichen
Coaching. Sodann habe die Versicherte gemäss angefochtener Verfügung das
Mahn-und Bedenkzeitverfahren erfüllt. Daraus ergebe sich, dass sie die
Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe. Vorliegend sei die Frage, ob die
durchgeführten Behandlungen den Anforderungen der Invalidenversicherung genügen
würden, der schlechte Gesundheitszustand also eine Leistungspflicht auslöse,
erst in der Verfügung vom 5. September 2016 thematisiert worden (MBZV). Für den
Zeitraum ab Anspruchsbeginn bis dahin habe für die Versicherte kein Hinweis der
IV-Stelle dafür bestanden, die durchgeführte Behandlung genüge den Belangen der
Invalidenversicherung nicht. Nun gleichwohl auch für diesen Zeitraum alle
Leistungen zu verweigern, verletze die verfassungsmässigen Rechte der
versicherten Person auf ein voraussehbares und verhältnismässiges Verhalten der
Behörden. Des Weiteren müsse der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 %, abgelehnt werden,
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, bezüglich der in der angefochtenen Verfügung
vom 13. Dezember 2017 herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der
Beschwerdeführerin beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung
aufgehoben worden sei und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung
der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Weiter sei
festzuhalten, dass die Therapieoptionen klar noch nicht ausgeschöpft worden
seien, obwohl nach ärztlicher Prognose eine adäquate Therapie den
Gesundheitszustand verbessern würde. Die Beschwerdeführerin sei trotz allen
intensiven Forderungen der RAD-Ärztin nach einer optimalen psychiatrischen
Dauerbehandlung nicht leitliniengerecht behandelt worden. Das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren habe sie jedoch erfüllt. Auf die medizinische Beurteilung
durch Dr. med. D.___ könne aber nicht abgestellt werden, obwohl sie
beweiswertig sei. Bei der Prüfung der Standardindikatoren würden folgende
Ressourcen auffallen: Die Beschwerdeführerin gebe an, den grössten Teil des
Haushaltes selbständig zu besorgen. Auch mache sie kleinere Einkäufe
selbständig, bereite das Mittag- und Abendessen für die gesamte Familie zu und
räume danach die Küche wieder selbständig auf. Ausserdem gehe sie am Nachmittag
und Abend bis zu einer Stunde alleine mit dem Hund spazieren. Zudem gebe sie an,
am Abend mit dem Ehemann TV zu schauen, dies trotz der Aussage, dass sie sich
nicht mehr länger konzentrieren könne und dadurch weniger TV schaue. Die
Beschwerdeführerin sei somit in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren
und anfallende Aufgaben, auch unter Einhaltung eines Zeitplans – das
Mittagessen müsse pünktlich auf dem Tisch stehen – zu erledigen. Weiter werde
sie vom Ehemann und den Kindern unterstützt. Auch nehme der Ehemann vermehrt
Rücksicht auf ihre krankheitsbedingten Einschränkungen. Dadurch erfahre sie
Unterstützung aus dem sozialen Umfeld wodurch weitere Ressourcen mobilisiert
werden könnten. Auch würden im Gutachten weitere Therapieoptionen beschrieben,
insbesondere in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. Auch wenn eventuell nur
noch von einer Teilremission auszugehen sei, so sei doch eine Verbesserung der
depressiven Symptomatik nach wie vor zu erwarten. Somit könnten im vorliegenden
Fall die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren
als überwiegend wahrscheinlich erstellt angesehen werden. Jedoch sei die daraus
abgeleitete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Gutachters von 80 - 90 % in
der freien Wirtschaft resp. 70 % im geschützten Rahmen als definitiv zu hoch
anzusehen. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten noch vorhandenen
Kompensationspotentiale (Ressourcen) und der leistungshindernden äusseren
Belastungsfaktoren sei die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Gutachters
abzuändern. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angenommen werden.
Unter Einbezug der nach wie vor vorhandenen Ressourcen, welche eine
Arbeitstätigkeit zulassen würden, sei jedoch von einer maximalen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. In dieser speziellen Fallkonstellation,
in der funktionelle Einschränkungen der gestellten Diagnose angenommen werden
könnten, sei für die Begründung der nun angenommenen Arbeitsunfähigkeit auf den
Artikel Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der
gesetzlichen Unfallversicherung von Dr. med. H.___ et al. zu verwiesen. In
diesem Artikel publiziere er den, mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe
erarbeitete Vorschlag, wie hoch die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit bei gewissen psychischen Diagnosen ausfallen könnten. Darin
werde festgehalten, dass bei einer depressiven Episode mit einer
Beeinträchtigung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode von
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40 % ausgegangen werden könne.
5.
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im psychiatrischen Gutachten
zuhanden der Taggeldversicherung I.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 19.5)
hielt Dr. med. J.___ fest, zum jetzigen Zeitpunkt könne keine die
Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostiziert
werden. Aufgrund des Untersuchungsbefundes könne eine im Sinne einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relevante depressive Erkrankung
ausgeschlossen werden. Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden könnten
allenfalls als Anpassungsstörung mit somatoformen und neurasthenischen Zügen
(ICD-10: F43.28) gedeutet werden, wobei auch so keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden könne, zumal die subjektiv von der
Versicherten angegebenen Beschwerden in der Untersuchungssituation kaum hätten
objektiviert werden können. Erwähnt sei auch, dass weder nennenswerte
psychische noch somatische Komorbiditäten bestünden.
5.2
Im Ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni
2012.
(IV-Nr. 10) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit
dem 31. August 2011 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung in
fachärztlicher Behandlung. Es werde eine supportive Einzelpsychotherapie sowie
eine Behandlung mit Psychopharmaka durchgeführt. Es sei in den letzten Monaten
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die
Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
5.3
Im Austrittsbericht der K.___
vom 5. Juni 2012 (IV-Nr. 21), wo die Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 bis
27.
April 2012 hospitalisiert gewesen war, wurde ausgeführt, es bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie eine rezidivierende
depressive Störung, mittel bis schwere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11). Als Austrittsmedikation würden Brufen 600mg und Efexor 5mg
verschrieben.
5.4
In seinem Bericht vom 20. Januar
2014.
(IV-Nr. 45) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10
F45.41). In Folge der depressiven Stimmung der Beschwerdeführerin sei eine
Einschränkung der motivationalen Leistungsfähigkeit gegeben. Zusätzlich sei die
kognitive Leistungsfähigkeit, die Angststeuerung, die gedankliche
Umstellfähigkeit, sowie die Interaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das
Vitalgefühl, sowie der Nachtschlaf seien ebenfalls gestört, was sich zusätzlich
mindernd auf das Leistungsniveau auswirke. Der Realitätsbezug sei ungestört.
Diese Symptomatik begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
5.5
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) werden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach
schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), DD:
Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Aktuell
könne der Grad der Arbeitsunfähigkeit am zuletzt bis 2011 innegehabten
Arbeitsplatz bei ca. 40 - 50 % geschätzt werden. Bei einer
weniger strukturierten und sich wiederholenden Tätigkeit mit zusätzlich höherer
Reizdichte, wie beim Arbeiten als Schwesternhilfe, läge der Grad der Arbeitsunfähigkeit
entsprechend leicht höher bei 50 - 60 %. Zu beachten bleibe, dass die
therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes
bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher zu
empfehlen, zuerst den gesundheitlichen Zustand der Versicherten durch die
entsprechenden therapeutischen Massnahmen und eventuell einen stationären
Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik zu verbessern. Durch die
Verbesserung des Gesundheitszustands, insbesondere auch der depressiven
Erkrankung, könnte die Arbeitsfähigkeit noch wesentlich steigen, was einen
langsamen Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit deutlich erleichtern würde und die
Chance auf eine volle oder teilweise Rückführung in den Arbeitsmarkt deutlich
erhöhen würde.
5.6
Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 26. April 2015 (IV-Nr. 62.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Periarthropathia
humeroscapularis rechts
Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches Schmerzsyndrom
der rechten Schulter
·
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
·
nicht
dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes, betont auf der
Aussenseite, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und
Vibrationssinn
·
multiple Beschwerden
wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kraftverluste
-
Anamnestisch
Reizmagen-Syndrom
-
Verdacht auf Hyperthyreosis
factitia
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Versicherten
bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend
eingeschränkt gewesen. Nach der am 5. Mai 2014 durchgeführten Schulteroperation
rechts sei eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei
grosszügiger Auslegung von maximal 4 Monaten ausgewiesen. Mehr als mittelgradig
körperlich belastende Arbeiten und berufliche Tätigkeiten, bei denen die rechte
Hand repetitiv oberhalb der Schulterhöhe eingesetzt werde, wobei derartige
berufliche Tätigkeiten von der Versicherten bis anhin in der Schweiz nie
ausgeübt worden seien, seien nicht mehr zumutbar. Für Haushaltsarbeiten mit
einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
5.7
Im Austrittsbericht der G.___
vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 87, S. 3), wo die Beschwerdeführerin vom 26.
November 2015 bis 2. Februar 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden unter anderem eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie
ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
gestellt. Zum Austrittszeitpunkt hin habe sich die depressive Stimmung der
Beschwerdeführerin langsam, jedoch stetig verbessert und sie habe sich
zunehmend motiviert, die als positiv erlebten Ansätze in ihren Alltag zu
integrieren. Während des Spitalaufenthaltes und bis zum 16. Februar 2016 sei
die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
5.8
Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) wurde
festgehalten, zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung sei die depressive
Symptomatik für das Gesamtkrankheitsbild führend und überschatte das chronische
Schmerzsyndrom deutlich. Dies sei zum Zeitpunkt des Vorgutachtens im März 2015
noch nicht der Fall gewesen. Bedingt sei dieser Unterschied durch eine
deutliche Zunahme der depressiven Symptomatik seit Herbst 2015. Insgesamt sei
das Zusammenspiel der Diagnosen zwischen der depressiven Störung und der
chronischen Schmerzstörung als sich gegenseitig verstärkend zu betrachten. In
Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei aktuell zum Begutachtungszeitpunkt die
Arbeitsunfähigkeit auf 80 - 90 % zu schätzen. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs
der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung vom März 2015 sei ab
spätestens Herbst 2015 eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Zunahme der depressiven Symptomatik anzunehmen. Es liege eine erhebliche
Chronifizierung vor, welche die Prognose in Bezug auf die mögliche Besserung
durch eine adäquate Therapie schmälere. Diese Prognose sei nun seit dem
Vorgutachten vom März 2015 aufgrund eines weiteten Jahres ohne wesentliche
therapeutische Schritte und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik
weiter vermindert worden. Nichtsdestotrotz sei bei einer adäquaten Behandlung
entsprechend der Leitlinien immer noch von einer deutlichen Verbesserung des
Funktionszustands auszugehen, wobei unklar bleibe, ob eine vollständige
Funktionswiederherstellung noch möglich sei.
5.9
Im Austrittsbericht der F.___
vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 111), wo die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober
2016.
bis 20. Dezember 2016 hospitalisiert gewesen war, wurden eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (F33.2) sowie eine
Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (F43.1). Die
Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober 2016 zur Stabilisierung des psychischen
Zustandsbildes auf die offene angst- und depressionsspezifische Abteilung der
Klinik aufgenommen worden. Die vorbestehende antidepressive Therapie mittels
Venlafaxin ER 225 mg am Morgen sei vorerst weitergeführt und im Verlauf bei
anhaltender Antriebslosigkeit auf 375 mg gesteigert worden. Zusätzlich sei die
Behandlung mittels Risperidon 0,5 mg zu Abend fortgeführt und auf 1 mg über den
Tag verteilt erhöht worden, aufgrund bestehender Derealisationserscheinungen.
Unter dieser Medikation hätten sich der Antrieb der Beschwerdeführerin und auch
die Frequenz der Derealisationserlebnisse verringert. Im Laufe des stationären
Aufenthaltes habe man bei anhaltender Gefühlslosigkeit der Beschwerdeführerin
mit begleitendem sozialem Rückzug auf Station sowie geringem Kontakt mit Therapeuten
die Behandlung mittels Quinolorm Ret. auf 450 mg jeweils morgens und abends
aufdosiert. Bei kontinuierlicher Behandlung und relativ zufriedenstellender
Schlafqualität habe sich schliesslich auch die depressive Symptomatik
verbessert und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend wieder
leistungsfähiger und selbstsicherer gefühlt. Ebenfalls sei sie im Kontakt
wesentlich schwingungsfähiger und offener. Sie habe am 20. Dezember 2016 in
verbesserten Allgemeinzustand, bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach
Hause austreten können, mit dem Ziel die psychotherapeutische Behandlung in
einem stationären Setting in der G.___ fortzuführen.
5.10
Im Austrittsbericht der G.___ vom
4.
April 2017 (IV-Nr. 117.3), wo die Beschwerdeführerin vom 2. Februar bis 28.
März 2017 hospitalisert gewesen war, wurde eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2),
diagnostiziert. Des Weiteren wurde ausgeführt, die ambulant begonnene Therapie
mit Efexor 375 mg und die somatische Medikation sei zunächst unverändert
fortgeführt worden. In der Akutpsychiatrie in [...] sei im Herbst 2016
zusätzlich Lithium-Risperidon etabliert worden. Beide hätten zu keiner
Besserung geführt und wegen unerwünschten Arzneimittelwirkungen abgesetzt
werden müssen. Unter Efexor (375 mg) und der psychotherapeutischen Behandlung
sei eine schrittweise Besserung (mehr Mimik, mehr Interesse, mehr Antrieb,
beginnend Freude, Morgentief nur noch bis ca. 10 Uhr, zuvor den gesamten Tag)
eingetreten. Auf eine vorsichtige Reduktion habe sie sich aus Angst vor
möglicher Verschlechterung nicht einlassen können. Bei Austritt hätten noch
Antriebslosigkeit und rasche Ermüdbarkeit bestanden. Es werde empfohlen, die
Efexordosierung nach Austritt unter Alltagsbelastungen erneut zu evaluieren und
ggf. anzupassen. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des
Aufenthaltes und bis zum 11. April 2017 zu attestieren.
5.11
Im Verlaufsgutachten von Dr. med.
D.___ vom 26. Mai 2017 (IV-Nr. 117.1) wurde festgehalten, wie bereits in der
Voruntersuchung im April 2016, dominiere auch bei der aktuellen Begutachtung
ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen
Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfülle. Allerdings sei die
Antriebsstörung momentan nicht so umfassend, als dass eine schwere Episode nach
ICD-10 aktuell festgestellt werden könnte. So sei die Versicherte nach wie vor
in der Lage, die meisten Arbeiten im Haushalt und in der Küche selbst zu
erledigen. Daher bestehe bezüglich der Schweregradeinteilung nach ICD-10 im
Verhältnis zur Voruntersuchung vom April 2016 keine veränderte Einordnung des
Schweregrades der depressiven Episode. Entsprechend sei auch die hieraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit nach wie vor bei 80 - 90 %, bezogen auf die angestammte
Tätigkeit, anzusetzen. Es sei nach wie vor eine mittelgradige depressive
Episode festzustellen. Da die Schmerzen klar nicht mehr der Hauptfokus der
Aufmerksamkeit der Versicherten seien, sei das zweite zentrale
Diagnosekriterium für eine anhaltende Schmerzstörung nach ICD-10 zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt nicht mehr erfüllt. Somit könne die Diagnose im Moment
formal nach den Kriterien des ICD-10 nicht mehr gestellt werden. Aufgrund der
nach wie vor erheblich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das
Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten
und zu Gruppen, aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die
Planung und Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt. Daher fänden sich
aktuell, wie bereits in der Begutachtung 2016, auch nur noch wenige persönliche
Ressourcen, welche nicht durch die depressive Symptomatik erheblich
beeinträchtigt seien. Insgesamt sei die medikamentöse Behandlung der weiterhin
persistierenden und zwischen mittelschwer bis schwer schwankenden depressiven
Symptomatik nach wie vor nicht leitlinienkonform. Eine Begründung hierfür finde
sich in den Akten nicht. Die psychotherapeutische Behandlung dagegen erscheine
durchaus entsprechend der hierfür geltenden Leitlinien lege artis und könne als
suffizient betrachtet werden. Seit der letzten psychiatrischen Begutachtung der
Versicherten im April 2016 fänden sich keinerlei Hinweise auf eine fehlende
Kooperation der versicherten Person bei den in diesem Zeitraum erfolgten
Therapien. Das Absetzen des Lithiums in der Zwischenperiode zwischen dem
Austritt aus der F.___ und dem Eintritt in die G.___ sei aus gutachterlicher
Sicht eher auf eine damals fehlende fachlich psychiatrische Begleitung der
Versicherten und fehlendes Management der Medikation zurückzuführen.
6.
Während es aus somatischer
Sicht gestützt auf die Akten unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt und auch im zeitlichen Verlauf keine länger
andauernde somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht umstritten. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid noch auf den Standpunkt,
nach geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere
psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht
invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute dies, dass in
vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort jedoch anerkannt, hat das Bundesgericht mit Urteil
8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung geändert.
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren
Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in
Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der
vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser
absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen
Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis
den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. Mai 2017 denn auch gemacht wurde.
Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem Gutachten von Dr. med. D.___
eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
vorliegt.
6.1
Vorweg ist festzuhalten, dass
der medizinische Sachverhalt bezüglich des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei ist. So gehen sowohl der
Gutachter, Dr. med. D.___, als auch die Ärzte der F.___ sowie der G.___ von
mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden und einer Arbeitsunfähigkeit
im Bereich von 80 - 90 % bzw. zeitweise gar 100 % aus. Dr. med. D.___ legt
in seinem Gutachten vom 22. April 2017 schlüssig dar, wie bereits in der
Voruntersuchung im April 2016, dominiere auch bei der aktuellen Begutachtung
ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen
Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfülle. Hierbei seien eine
klar depressive Stimmung ohne grosse Veränderungen, ein Interessens- und
Freudeverlust sowie ein verminderter Antrieb und eine erhöhte Ermüdbarkeit
festzustellen. Darüber hinaus bestünden eine deutliche Reduktion des
Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, teilweise Gedanken an den
Tod, eine Verminderung des Denk- und Konzentrationsvermögens, eine leichte
psychomotorische Hemmung, eine deutliche Schlafstörung sowie eine Verminderung
des Appetits. Weiter lasse sich eine mangelnde Fähigkeit, auf Ereignisse oder
Aktivitäten emotional zu reagieren, feststellen. Bezüglich des Antriebs bestehe
ein Morgentief. Insgesamt lasse sich so auch ein somatisches Syndrom
feststellen. Bezüglich der Schweregradeinteilung zeige sich im Verhältnis zur
Voruntersuchung vom April 2016 ein ähnlich schwer ausgeprägtes Bild. Nach wie
vor bestehe eine sehr ausgeprägte depressive Symptomatik. Allerdings sei die
Antriebsstörung momentan nicht so umfassend, als dass eine schwere Episode nach
ICD-10 aktuell festgestellt werden könnte. So sei die Versicherte nach wie vor
in der Lage, die meisten Arbeiten im Haushalt und in der Küche selbst zu
erledigen. Daher bestehe bezüglich der Schweregradeinteilung nach ICD-10 im
Verhältnis zur Voruntersuchung vom April 2016 keine veränderte Einordnung des
Schweregrades der depressiven Episode. Es sei nach wie vor eine mittelgradige
depressive Episode festzustellen. Allerdings seien aktuell zum jetzigen
Untersuchungszeitpunkt die Kriterien für ein zusätzliches somatisches Syndrom
erfüllt. Dagegen erscheine der Antrieb geringfügig besser, als dies im April
2016.
der Fall gewesen sei. Da die Schmerzen klar nicht mehr der Hauptfokus der
Aufmerksamkeit der Versicherten seien, sei das zweite zentrale
Diagnosekriterium für eine anhaltende Schmerzstörung nach ICD-10 zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt nicht mehr erfüllt. Somit könne die Diagnose im Moment
formal nach den Kriterien des ICD-10 nicht mehr gestellt werden. Aufgrund der
ausgeprägten depressiven Symptomatik und den hieraus resultierenden im
Gutachten beschriebenen Funktionsstörungen bestehe weiterhin eine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits im letzten Gutachten vom
April 2016 festgestellt worden sei. Die depressive Symptomatik und die
hierdurch bedingten Funktionseinschränkungen würden sich in der aktuellen
Begutachtung nicht wesentlich anders darstellen, als dies im April 2016 der
Fall gewesen sei. Entsprechend sei auch die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit
nach wie vor bei 80 - 90 %, bezogen auf die angestammte Tätigkeit,
anzusetzen.
6.2
6.2.1
Wie
vorgehend erwähnt, sind gemäss Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E.
4.5.2
sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei,
unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf
objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die
materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss
BGE 141 V 281 wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E.
3.
). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1
gemachten Ausführungen zu verweisen. So dominiert gemäss Gutachten von Dr. med.
D.___ vom 26. Mai 2017 auch bei der aktuellen Begutachtung ein deutlich
ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen Kriterien für
eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Aufgrund der ausgeprägten
depressiven Symptomatik und den hieraus resultierenden im Gutachten
beschriebenen Funktionsstörungen bestehe weiterhin eine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits im letzten Gutachten vom
April 2016 festgestellt worden sei.
Hinsichtlich des Indikators
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte Dr. med. D.___
aus, wie bereits in den eigenen Vorgutachten von 2015 und 2016 beschrieben,
seien insbesondere die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten der ausgeprägten
und persistierenden depressiven Symptomatik in keinster Form ausgeschöpft
worden. In der bisherigen Krankheitsgeschichte der Versicherten seien erst zwei
Antidepressiva zum Einsatz gekommen. Einmal sei kurz mit Lithium augmentiert
worden. Andere pharmakologische Behandlungsversuche würden weder von der
Versicherten noch in den Akten im relevanten Ausmass geschildert. Wie bereits in
den Vorgutachten und im aktuellen Gutachten ausführlich dargelegt, sei diese
bisherige pharmakologische Behandlung der zwischen mittelschwer und schwer
schwanken depressiven Symptomatik nicht leitlinienkonform. Bezüglich der
Wirksamkeit müsse jedoch die nun erneut über ein zusätzliches Jahr
chronifizierte depressive Symptomatik beachtet werden, welche die potenzielle
Wirksamkeit und die potentielle Effektivität der noch diversen medikamentösen
Möglichkeiten etwas einschränke. Nichtsdestotrotz bestünden aus gutachterlicher
Sicht nach wie vor Chancen, durch eine leitlinienkonforme Weiterführung der
medikamentösen Therapie eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik
zu erreichen. Hinsichtlich einer allfälligen beruflichen Eingliederung hielt
Dr. med. D.___ sodann fest, die durch die depressive Symptomatik bedingten
Funktionseinschränkungen seien zum Begutachtungszeitpunkt aus gutachterlicher
Sicht so umfassend, dass unter dem momentanen gesundheitlichen Zustand eine
Eingliederungsmassnahme im Sinne einer Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt
kaum möglich erscheine und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
krankheitsbedingt scheitern müsste. Vor einer eigentlichen Wiedereingliederung
mit Ziel auf den ersten Arbeitsmarkt sollte aus gutachterlicher Sicht jedoch
klar eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April
2010.
E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem
Zusammenhang ist dem Gutachten von Dr. med. D.___ zu entnehmen, im Empfinden
der Versicherten stünden die Schmerzen zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt
überhaupt nicht mehr im Vordergrund. Die von ihr spontan berichteten
Einschränkungen im Alltag würden sich ausschliesslich auf die Auswirkungen der
depressiven Symptomatik beziehen. Einschränkungen durch die verschiedenen
Schmerzsyndrome würden spontan nicht berichtet. Erst auf Nachfrage gebe die
Beschwerdeführerin das Weiterbestehen der verschiedenen Schmerzsyndrome, wie
sie bereits in der Begutachtung in 2015 und 2016 beschrieben worden seien, an.
Nach wie vor stünde hierbei der Schulterschmerz im Vordergrund. Insgesamt
berichte sie jedoch eine Verbesserung der Schmerzproblematik im Verhältnis zur
Voruntersuchung von April 2016. Durch die Schmerzproblematiken lasse sich daher
rein aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
mehr festlegen. Psychiatrisch müsse jedoch nach wie vor davon ausgegangen werden,
dass die Feststellungen aus dem rheumatologischen Gutachten des Jahres 2015
bezüglich der nicht vollständig erklärbaren Schmerzen unverändert zutreffen
würden.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, aufgrund der nach wie vor
erheblich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das Durchhaltevermögen,
die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und zu Gruppen,
aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Planung und
Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt. Daher fänden sich aktuell,
wie bereits in der Begutachtung 2016, auch nur noch wenige persönliche
Ressourcen, welche nicht durch die depressive Symptomatik erheblich
beeinträchtigt seien. Als positiver Faktor sei zu nennen, dass der Antrieb und
die Erschöpfbarkeit nicht im gleichen Ausmass vermindert seien wie andere
Funktionen. Hierdurch gelinge es der Versicherten, noch eine restliche Struktur
in ihren Haushaltstätigkeiten aufrechtzuerhalten.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, es bestünden begrenzte Ressourcen im sozialen Umfeld
der Beschwerdeführerin in Form der Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre
Kinder. Diese Ressourcen seien jedoch durch die Ausbildungen und
Berufstätigkeiten dieser Personen natürlich begrenzt. Weiter müsse in der
Zukunft damit gerechnet werden, dass der älteste Sohn und später auch der
mittlere Sohn ein selbstständiges Leben aufbauen und so nicht mehr bei den
Eltern wohnen würden. Insofern könnten im familiären Umfeld keine zusätzlichen
mobilisierbaren Ressourcen lokalisiert werden, im Gegenteil sei durch die
Eigenständigkeit der Kinder eher mit einer Abnahme der Ressourcen über die Zeit
zu rechnen.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es fänden sich keine
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen, dem gezeigten Verhalten in
der Untersuchungssituation und der Aktenlage seit dem Zeitpunkt der letzten
Begutachtung im April 2016. Die Versicherte sehe sich aufgrund ihrer
depressiven Symptomatik aktuell als weitgehend arbeitsunfähig an. Aufgrund der
bereits an anderer Stelle im Gutachten dargelegten Diagnose und den hieraus
entstehenden gesundheitsbedingten Funktionseinschränkungen sei diese Sichtweise
einer höherprozentigen Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht
nachvollziehbar. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch in Einklang
mit einer weitgehenden Einschränkung in der Freizeit und bei den sozialen
Aktivitäten. Bezüglich Haushalt bestehe jedoch nur eine leichte Einschränkung,
weshalb insgesamt zwar eine sehr hochprozentige Arbeitsunfähigkeit, jedoch
nicht eine absolut vollständige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht
gerechtfertigt sei.
6.2.2
Während Dr. med. D.___ von einer
Arbeitsunfähigkeit von 80 - 90 % ausgeht und gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung zum Schluss kommt, es fänden sich aktuell, wie bereits in
der Begutachtung 2016, nur noch wenige persönliche Ressourcen, stellt sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, unter
Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen und der leistungshindernden
äusseren Belastungsfaktoren sei von einer maximalen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.
So gebe die
Beschwerdeführerin an, den grössten Teil des Haushaltes selbständig zu besorgen
und kleinere Einkäufe selbständig zu machen. Sie bereite das Mittag- und
Abendessen für die gesamte Familie zu und räume danach die Küche auch wieder
selbständig auf. Ausserdem gehe sie am Nachmittag und Abend bis zu einer Stunde
alleine mit dem Hund spazieren. Zudem gebe sie an, am Abend mit dem Ehemann TV
zu schauen, dies trotz der Aussage, dass sie sich nicht mehr länger
konzentrieren könne und dadurch weniger TV schaue. Die Beschwerdeführerin sei
somit in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren und anfallende Aufgaben,
auch unter Einhaltung eines Zeitplans – das Mittagessen müsse pünktlich auf dem
Tisch stehen – zu erledigen. Weiter werde sie vom Ehemann und den Kindern
unterstützt. Auch nehme der Ehemann vermehrt Rücksicht auf ihre
krankheitsbedingten Einschränkungen. Dadurch erfahre sie Unterstützung aus dem
sozialen Umfeld wodurch weitere Ressourcen mobilisiert werden könnten. Auch
würden im Gutachten weitere Therapieoptionen beschrieben, insbesondere in Bezug
auf die medikamentöse Behandlung.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann
jedoch im Lichte der beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. D.___ nicht
gefolgt werden. So legte Dr. med. D.___, wie vorgehend ausgeführt, überzeugend
dar, aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das
Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu
Dritten und zu Gruppen, aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt.
Daher fänden sich nur noch wenige persönliche Ressourcen, welche nicht durch
die depressive Symptomatik erheblich beeinträchtigt seien. Als positiver Faktor
sei zu nennen, dass der Antrieb und die Erschöpfbarkeit nicht im gleichen Ausmass
vermindert seien wie andere Funktionen. Hierdurch gelinge es der Versicherten,
noch eine restliche Struktur in ihren Haushaltstätigkeiten aufrechtzuerhalten.
Damit zeigt sich auch, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
– von der noch vorhandenen Fähigkeit, den Haushalt zu führen, nicht ohne
weiteres auf allfällige Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit im
ausserhäuslichen Bereich geschlossen werden kann. Insofern sich die
Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die medizinische Literatur darauf beruft,
dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode lediglich eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % gegeben sei, ist festzuhalten, dass eine solche Diagnose je nach
vorhandenen Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann. Diesem Umstand wird denn auch
mit der bundesgerichtlich festgelegten Indikatorenprüfung Rechnung getragen. Genügend
Ressourcen um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von 60 % aufzunehmen, sind
aufgrund des Gesagten nicht erstellt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei
der Beschwerdeführerin auch zeitweilig schwergradige depressive Episoden
vorlagen (vgl. Austrittsbericht der F.___ vom 31. Januar 2017 und Bericht der G.___
vom 4. April 2017). Dr. med. D.___ hat denn ebenfalls auf den wechselnden
Verlauf der Depression der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch im Lichte
dessen vermag die von Dr. med. D.___ aktuell festgelegte Arbeitsunfähigkeit von
80.
- 90 % zu überzeugen.
6.3
Bezüglich des zeitlichen
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. D.___ in
seinem Gutachten vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) nachvollziehbar aus, laut
Aktenlage sei die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 von ihrer Hausärztin
dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Schon vor diesem Datum
sei es zu verschiedenen Krankschreibungen unterschiedlichen Ausmasses gekommen.
Ob zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe oder
nur eine Teilarbeitsunfähigkeit, lasse sich rückwirkend nicht mehr mit letzter
Sicherheit nachvollziehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in
erheblichem Masse zu diesem Zeitpunkt sei jedoch anzunehmen. Im weiteren
Krankheitsverlauf sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen.
Spätestens im Jahr 2012 habe die depressive Symptomatik eine schwere Ausprägung
erreicht, wie dies im Bericht der J.___ dokumentiert sei. Somit müsse für den
Zeitraum vor dem stationären Aufenthalt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% angenommen werden. Danach sei es zur Besserung der depressiven Symptomatik
und somit auch wieder einer Teilarbeitsfähigkeit gekommen. Wie hoch diese
jedoch im zeitlichen Verlauf jeweils genau gelegen habe, lasse sich aus den
Schilderungen der Versicherten und der Aktenlage nicht sicher nachvollziehen.
Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung vom März 2015 führte Dr. med. D.___ in
seinem Gutachten vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) sodann aus, es sei ab
spätestens Herbst 2015 eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Zunahme der depressiven Symptomatik anzunehmen. Gestützt auf die Berichte
der Versicherten selbst, müsse davon ausgegangen werden, dass im Spätherbst
2015.
vor Eintritt in die G.___ die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen
sei. Dies gelte auch für den Aufenthalt in der G.___. Seit Austritt aus der
Klinik könne nun von dem in der Begutachtung festgestellten
Beeinträchtigungsgrad von 80 - 90 % ausgegangen werden. Zu beachten bleibe,
dass depressive Erkrankungen in ihrer Ausprägung Schwankungen unterworfen sein
könnten, welche entsprechend Schwankungen der Arbeitsfähigkeit auch zukünftig
bedingen könnten.
Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung vom 22. April 2016 hielt Dr. med. D.___
in seinem Gutachten vom 26. Mai 2017 (IV-Nr. 117.1) schliesslich fest, im April
2016.
könne der Verlauf bis zum Eintritt in die F.___ nur geschätzt werden, da
in den Akten keine detaillierten Angaben zum Gesundheitszustand existierten. So
basiere diese Einschätzung zwischen der letzten Begutachtung und dem Eintritt
in die F.___ im Herbst 2016 nur auf den Schilderungen der Versicherten. Darauf
beruhend sei es nach der Begutachtung zu einer weiteren leichten
Verschlechterung der depressiven Symptomatik und somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch zu einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gekommen.
Entsprechend stelle sich auch die Symptomatik beim Eintritt in die F.___ als
schwergradig dar. Somit sei spätestens ab Eintritt in die F.___ und
wahrscheinlich bereits auch einige Zeit davor von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, basierend auf den Auswirkungen der Depression, auszugehen.
Der Klinikaufenthalt in der F.___ habe den Gesundheitszustand nur äusserst
geringfügig verbessert, wie im Austrittsbericht mit den Ein- und
Ausgangstestungen bezüglich des stationären Aufenthalts dokumentiert worden
sei. Somit bestehe aus gutachterlicher Sicht danach auch keine wesentliche
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Mit dieser Einschätzung übereinstimmend
finde sich nach wie vor eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik bei
Eintritt in die G.___ Anfang Februar 2017, aufgrund welcher man zu diesem
Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen müsse. Nach
Entlassung aus der G.___ habe eine leichte Verbesserung der depressiven
Symptomatik mit leicht mehr Antrieb bestanden, als dies zum Begutachtungszeitpunkt
der Fall gewesen sei. Entsprechend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem Austritt aus der G.___ geringfügig niedriger
gewesen, als dies zum direkten Begutachtungszeitpunkt heute der Fall sei. Kurz
nach Klinikaustritt habe sich jedoch wieder das im Gutachten aktuell
beschriebene Bild eingestellt, sodass die Verbesserung von wahrscheinlich nur
wenigen Prozent nur sehr kurz angedauert habe.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf die
Akten und die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ von folgendem
Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen: Dr. med. J.___
ging in seinem Gutachten vom 9. November 2011 (IV-Nr. 19.5) noch von keiner
Arbeitsunfähigkeit aus. Auch dem Ärztlichen Zeugnis des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. B.___, vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 10) sind bezüglich des
Beginns der von ihm statuierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zu
entnehmen. Eine solche ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___
erst mit Eintritt in die K.___ am 6. März 2012 erstellt (IV-Nr. 21). Im Bericht
der K.___ wird der Beschwerdeführerin bei Austritt ein verbesserter
Gesundheitszustand attestiert. Es fehlen aber in der Folge über längere Zeit
Berichte, die sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Therapien
äussern. Eine über ein Jahr erstellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %
ist somit im damaligen Zeitraum noch nicht nachweisbar, womit das Wartejahr in
diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hat. Erst im Bericht von Dr.
med. B.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 45) ist wiederum von einer erheblichen
Arbeitsunfähigkeit von 50 % die Rede. Zum vorgehenden Verlauf der
Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___ nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit von
40.
- 50 % wird sodann auch im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. März 2015
bestätigt. Damit kann mangels echtzeitlicher Berichte erst ab dem Bericht von
Dr. med. B.___ vom 20. Januar 2014 von einer relevanten andauernden Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beginn des Wartejahres ist somit
auf Januar 2014 festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die
überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 45 % anzunehmen. Ab spätestens Herbst 2015 ist
gemäss Dr. med. D.___ von einer Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der Zunahme der depressiven Symptomatik auszugehen. Im Spätherbst 2015
vor Eintritt in die G.___ sei die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen.
Seit Austritt aus der G.___ könne nun von dem in der Begutachtung
festgestellten Beeinträchtigungsgrad von 80 - 90 % ausgegangen werden. Gestützt
darauf kann somit ab September 2015 von einer wesentlichen Verschlechterung und
von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 85 % ausgegangen werden.
Diese Arbeitsunfähigkeit war gemäss Dr. med. D.___ in der Folge zwar leichten
Schwankungen unterworfen, es ist aber gestützt auf die Akten und die
Ausführungen von Dr. med. D.___ danach durchgehend von einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von 85 % auszugehen.
7.
Wie aus den Gutachten von Dr.
med. D.___ hervorgeht, entspricht die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin einer ideal angepassten Tätigkeit. Somit basiert sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, womit der
Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad entspricht. Es kann demnach auf
eine Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet werden. Da kein Tabellenlohn
hinzugezogen werden muss, kommt sodann auch kein Abzug vom Tabellenlohn in
Frage. Demnach hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab Januar
2015.
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV besteht
schliesslich ab Dezember 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 %
Anspruch auf eine ganze Rente.
8.
Am Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. D.___ in
seinem neusten Gutachten vom 26. Mai 2017 zum wiederholten Mal festgehalten
hat, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine lege artis
durchgeführte psychopharmakologische Therapie besserbar. So hat das
Bundesgericht wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298
bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines
Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut
entgegensteht (zuletzt etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2,
9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2,8C_349/2016 vom 2. November 2015 E.
3.
). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den
invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines
depressiven Leidens, aus (vgl. auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2).
Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist
immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen
Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin
besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c). Aus diesem Grundsatzurteil geht weiter
hervor, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich
unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss,
was im vorliegenden Fall gestützt auf die beweiswertigen Gutachten von Dr. med.
D.___ gegeben ist.
Trotz Zusprechung einer Rente ist die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre weiterhin bestehende
Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung
(BGE 113 V 28 E. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare
zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch
Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer
Möglichkeiten (BGE 127 V 297 E. 4b/cc). Dr. med. D.___ hat in seinem Gutachten
vom 26. Mai 2017 noch einmal bekräftigt, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch eine lege artis durchgeführte psychopharmakologische
Therapie verbessert werden könne. Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die
Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Dass eine erneute
psychopharmakologische Behandlung nicht zumutbar ist oder – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen,
geht aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor.
Für die im vorliegenden Verfahren
vorzunehmende Anspruchsprüfung führt der Umstand, dass gemäss Dr. med. D.___
bislang keine psychopharmakologische Therapie lege artis durchgeführt worden sei,
nicht zu einer Rentenkürzung. Zwar können einer versicherten Person gemäss Art.
21.
Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder
verweigert werden, wenn sich dieser einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie
muss aber vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Beschwerdeführerin
wurde erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (IV-Nr. 73) auf ihre
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, sie habe sich zumutbaren medizinischen
Massnahmen zu unterziehen. Ein sogenanntes Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit
einer entsprechenden Fristansetzung wurde im vorliegenden Fall jedoch erst per
5.
September 2016 eingeleitet, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert
wurde, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich bis am 16.
September 2016 bei ihrem Psychiater Dr. med. B.___ zu melden. Dieser
Aufforderung ist sie in der Folge unbestrittenermassen nachgekommen und hat
sich für zwei stationäre Aufenthalte in Psychiatrische Kliniken begeben (vgl.
IV-Nr. 112). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin so anerkannt, zumal Dr.
med. D.___ ausdrücklich darauf hingewiesen hat, seit der letzten
psychiatrischen Begutachtung der Versicherten im April 2016 fänden sich
keinerlei Hinweise auf eine fehlende Kooperation der versicherten Person bei
den in diesem Zeitraum erfolgten Therapien. Das Absetzen des Lithiums in der
Zwischenperiode zwischen dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik Solothurn
und dem Eintritt in die G.___ sei aus gutachterlicher Sicht eher auf eine
damals fehlende fachlich psychiatrische Begleitung der Versicherten und
fehlendes Management der Medikation zurückzuführen. Zudem ist dem
Austrittsbericht der G.___ vom 4. April 2017 (IV-Nr. 117.3) zu entnehmen, auf
eine Reduktion des psychopharmakologischen Medikaments Efexor habe sich die
Beschwerdeführerin aus Angst vor möglicher Verschlechterung nicht einlassen
können. Eine fehlende Medikamentencompliance kann somit nicht festgestellt
werden.
9.
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin hat ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Dezember
2015.
hat sie Anspruch auf eine ganze Rente.
Demnach kann auf Durchführung der von
der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung verzichtet werden.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'400.20
festzusetzen (15.5 Stunden zu CHF 260.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 55.10 und MwSt).
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Positionen vom 30. September
2016.
bis und mit 16. November 2017 betreffen allesamt vorprozessualen Aufwand
und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu vergüten. Sodann gewährt das
Versicherungsgericht einen Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 praxisgemäss
nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der
vom Vertreter geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 ist somit auf
CHF 260.00 zu kürzen. Des Weiteren sind die Verfügungen des
Versicherungsgerichts selten umfangreich und kompliziert, weshalb deren
Durchsicht praxisgemäss nicht separat vergütet wird (Positionen vom 15. Januar
2018.
und 26. Februar 2018). Zudem sind die Kopien pro Stück nur mit
50.
Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich ist die Position
«Durchsicht E-Mail Kostengutsprache Rechtsschutzversicherung» nicht zu vergüten
und der nachprozessuale Aufwand auf 0.50 h zu kürzen, da dieser bei einer
Gutheissung geringer ausfällt.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
13. Dezember 2017 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat folgende
Rentenansprüche:
-
Vom 1. Januar 2015 bis 30.
November 2015 eine Viertelsrente.
-
Ab 1. Dezember 2015 eine
ganze Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'400.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_538/2018 vom 15. November 2018 bestätigt.