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Entscheid

VSBES.2018.2

Invalidenrente

13. Juni 2018Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1972, meldete sich am 12. Juni 2012 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Im Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 10)

wurde dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 31.

August 2011 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung in fachärztlicher

Behandlung. Es werde eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung

mit Psychopharmaka durchgeführt. Es sei in den letzten Monaten zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Beschwerdeführerin sei

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen.

Sodann gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Während das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___ vom 26. April 2015 (IV-Nr.

62.1) lediglich eine maximal 4-monatige Arbeitsunfähigkeit nach der

Schulteroperation vom 5. Mai 2014 ergab, kam Dr. med. D.___ in seinem

Teilgutachten vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) aus psychiatrischer Sicht zum

Schluss, es bestünden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.10), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bis 2011

ausgeübten Tätigkeit als Kommissioniererin im E.___ in [...] sowie auch in

einer angepassten Tätigkeit zu 40 - 50 % arbeitsunfähig. Die

Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch weitere medizinische Massnahmen verbessert

werden. Die pharmakologischen Möglichkeiten seien bei Weitem nicht

ausgeschöpft. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (IV-Nr. 73) auf ihre Mitwirkungspflicht

aufmerksam. Sie habe sich zumutbaren medizinischen Massnahmen zu unterziehen,

welche zu einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würden.

Nach Abschluss der Behandlung werde man über den Leistungsanspruch entscheiden.

Sodann veranlasste die

Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Im

Gutachtensbericht vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) hielt Dr. med. D.___

fest, es könnten die gleichen Diagnosen wie im Vorgutachten gestellt werden. Es

zeige sich jedoch bei der aktuellen Begutachtung eine deutliche schwerere

Ausprägung des depressiven Zustandsbildes. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf

80 - 90 % zu schätzen. Es liege eine erhebliche Chronifizierung vor,

welche die Prognose in Bezug auf die mögliche Besserung durch eine adäquate

Therapie schmälere. Dennoch sei bei einer adäquaten Behandlung noch von einer

deutlichen Verbesserung auszugehen.

Mit Schreiben vom 5. September 2016

(IV-Nr. 102) eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

und setzte der Beschwerdeführerin Frist, sich bis 16. September 2016 bei ihrem

Psychiater, Dr. med. B.___, zwecks Veranlassung der zumutbaren medizinischen

Massnahmen zu melden. Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin vom 31.

Oktober 2016 bis 20. Dezember 2016 in der F.___ (IV-Nr. 111), sowie vom 2.

Februar 2017 bis 28. März 2017 in der G.___ (IV-Nr. 117.3), hospitalisiert. Sodann

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein weiteres

psychiatrisches Verlaufsgutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 26. Mai

2017 (IV-Nr. 117.1) zum Schluss, es bestehe weiterhin eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 80 - 90 %. Wie bereits in den Vorgutachten beschrieben,

seien die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten jedoch in keinster Form

ausgeschöpft.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 122) mit

Verfügung vom 13. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es

bestehe kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und Invalidenrente.

Nachdem von einer Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten keine Rede sein könne

und auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden könne, falle

bereits aus diesem Grund ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausser

Betracht. Daher sei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung

praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 13. Dezember 2017 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe der

Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente ausrichten.

3. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.

29 f. BV sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

Februar 2018 (A.S. 39 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

teilweise gutzuheissen. So sei der Beschwerdeführerin bezüglich der in der

angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2017 herangezogenen Rechtsprechung des

Bundesgerichts beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung

aufgehoben worden sei und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung

der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Jedoch sei

entgegen der Beurteilung von Dr. med. D.___ unter Einbezug der nach wie vor

vorhandenen Ressourcen, welche eine Arbeitstätigkeit zulassen würden, von einer

maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

4. Mit Stellungnahme vom 16.

Februar 2018 (A.S. 44 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.

b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach

zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das

Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin angerufene Depressionspraxis in

zwei Urteilen vom 30. November 2017 aufgegeben (8C_130/2017 sowie

8C_841/2016). Es sei im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die

Krankheit leistungsmindernd auswirke. Ein strukturiertes Beweisverfahren sei

durchzuführen (E. 4). Ein solches Vorgehen führe zur Bejahung des

Rentenanspruchs. Die Versicherte sei bereits im Frühjahr 2012 erkrankt. Gemäss

sämtlichen Akten habe seit der Erkrankung bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

- 100 % bestanden. Ein erstes Gutachten habe die Beschwerdegegnerin

am 26. März 2015 bei PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie veranlasst. Dieser habe eine rezidivierende depressive

Störung zurzeit mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom im Sinne von

ICD-10 F 33.10 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren im Sinne von ICD-10 F 45.41 diagnostiziert. Der Gutachter

habe den Grad der Arbeitsunfähigkeit am zuletzt bis 2011 ausgeübten

Arbeitsplatz auf 40 - 50 % geschätzt. Bei einer weniger strukturierten

und sich weniger wiederholenden Tätigkeit mit zusätzlich höherer Dichte von

Reizen, wie beim Arbeiten als Schwesternhilfe, liege der Grad der

Arbeitsunfähigkeit gar bei 50 - 60 %. Der Gutachter sei indessen von einer

Möglichkeit der Umstellung der psychiatrischen Medikation ausgegangen. Sodann

sei auch für den Zeitraum nach dem ersten Gutachten des PD Dr. med. D.___ vom

26.

März 2015 ein Rentenanspruch zu bejahen. Vom 26. November 2015 bis zum

2.

Februar 2016 habe sich die Versicherte in einen stationären Aufenthalt in

die G.___ begeben. Die Behandlung sei in Form von intensiver

psychotherapeutischer Therapie sowie Erhöhung der Medikation des

Psychopharmakons Venlafaxin erfolgt. Zudem sei eine Therapie mit dem

Psychopharmakon Quetiapin begonnen worden. Dr. med. D.___ habe das

Folgegutachten (Zweitgutachten) am 22. April 2016 erstellt. Testpsychologische

Untersuchungen hätten eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive

Symptomatik mit Verschlechterung gegenüber der Erstbegutachtung ergeben. Die

prognostizierte Besserung sei seit dem Vorgutachten vom März 2015 aufgrund

eines weiteren Jahres ohne wesentliche therapeutische Schritte und einer

Verschlechterung der depressiven Symptomatik weiter vermindert worden. Im

Ergebnis bestehe nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 10 - 20 %,

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80 - 90 %. Das dritte Gutachten habe

wiederum PD Dr. med. D.___ am 26. Mai 2017 erstellt. Die Arbeitsunfähigkeit

liege gemäss Gutachter bezogen auf die angestammte Tätigkeit bei 80 - 90 %.

Eine weitere Ergänzung oder Erhöhung oder Umstellung der antidepressiven

Therapie sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Die

Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden und die Behandlung

nicht leitlinienkonform. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, die

Behandlung dauere bereits 5.5 Jahre. Eine wesentliche, bleibende

Verbesserung habe sich nicht eingestellt. Der Krankheitsverlauf sowie die

eingetretene Chronifizierung würden ebenfalls für eine Invalidisierung

sprechen. Dasselbe ergebe sich aus dem Scheitern der beruflichen Eingliederung

trotz eines Belastbarkeitstrainings von sechs Monaten und einem persönlichen

Coaching. Sodann habe die Versicherte gemäss angefochtener Verfügung das

Mahn-und Bedenkzeitverfahren erfüllt. Daraus ergebe sich, dass sie die

Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe. Vorliegend sei die Frage, ob die

durchgeführten Behandlungen den Anforderungen der Invalidenversicherung genügen

würden, der schlechte Gesundheitszustand also eine Leistungspflicht auslöse,

erst in der Verfügung vom 5. September 2016 thematisiert worden (MBZV). Für den

Zeitraum ab Anspruchsbeginn bis dahin habe für die Versicherte kein Hinweis der

IV-Stelle dafür bestanden, die durchgeführte Behandlung genüge den Belangen der

Invalidenversicherung nicht. Nun gleichwohl auch für diesen Zeitraum alle

Leistungen zu verweigern, verletze die verfassungsmässigen Rechte der

versicherten Person auf ein voraussehbares und verhältnismässiges Verhalten der

Behörden. Des Weiteren müsse der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, es bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 %, abgelehnt werden,

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, bezüglich der in der angefochtenen Verfügung

vom 13. Dezember 2017 herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der

Beschwerdeführerin beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung

aufgehoben worden sei und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung

der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Weiter sei

festzuhalten, dass die Therapieoptionen klar noch nicht ausgeschöpft worden

seien, obwohl nach ärztlicher Prognose eine adäquate Therapie den

Gesundheitszustand verbessern würde. Die Beschwerdeführerin sei trotz allen

intensiven Forderungen der RAD-Ärztin nach einer optimalen psychiatrischen

Dauerbehandlung nicht leitliniengerecht behandelt worden. Das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren habe sie jedoch erfüllt. Auf die medizinische Beurteilung

durch Dr. med. D.___ könne aber nicht abgestellt werden, obwohl sie

beweiswertig sei. Bei der Prüfung der Standardindikatoren würden folgende

Ressourcen auffallen: Die Beschwerdeführerin gebe an, den grössten Teil des

Haushaltes selbständig zu besorgen. Auch mache sie kleinere Einkäufe

selbständig, bereite das Mittag- und Abendessen für die gesamte Familie zu und

räume danach die Küche wieder selbständig auf. Ausserdem gehe sie am Nachmittag

und Abend bis zu einer Stunde alleine mit dem Hund spazieren. Zudem gebe sie an,

am Abend mit dem Ehemann TV zu schauen, dies trotz der Aussage, dass sie sich

nicht mehr länger konzentrieren könne und dadurch weniger TV schaue. Die

Beschwerdeführerin sei somit in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren

und anfallende Aufgaben, auch unter Einhaltung eines Zeitplans – das

Mittagessen müsse pünktlich auf dem Tisch stehen – zu erledigen. Weiter werde

sie vom Ehemann und den Kindern unterstützt. Auch nehme der Ehemann vermehrt

Rücksicht auf ihre krankheitsbedingten Einschränkungen. Dadurch erfahre sie

Unterstützung aus dem sozialen Umfeld wodurch weitere Ressourcen mobilisiert

werden könnten. Auch würden im Gutachten weitere Therapieoptionen beschrieben,

insbesondere in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. Auch wenn eventuell nur

noch von einer Teilremission auszugehen sei, so sei doch eine Verbesserung der

depressiven Symptomatik nach wie vor zu erwarten. Somit könnten im vorliegenden

Fall die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren

als überwiegend wahrscheinlich erstellt angesehen werden. Jedoch sei die daraus

abgeleitete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Gutachters von 80 - 90 % in

der freien Wirtschaft resp. 70 % im geschützten Rahmen als definitiv zu hoch

anzusehen. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten noch vorhandenen

Kompensationspotentiale (Ressourcen) und der leistungshindernden äusseren

Belastungsfaktoren sei die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Gutachters

abzuändern. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angenommen werden.

Unter Einbezug der nach wie vor vorhandenen Ressourcen, welche eine

Arbeitstätigkeit zulassen würden, sei jedoch von einer maximalen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. In dieser speziellen Fallkonstellation,

in der funktionelle Einschränkungen der gestellten Diagnose angenommen werden

könnten, sei für die Begründung der nun angenommenen Arbeitsunfähigkeit auf den

Artikel Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der

gesetzlichen Unfallversicherung von Dr. med. H.___ et al. zu verwiesen. In

diesem Artikel publiziere er den, mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe

erarbeitete Vorschlag, wie hoch die Einschätzung der Minderung der

Erwerbsfähigkeit bei gewissen psychischen Diagnosen ausfallen könnten. Darin

werde festgehalten, dass bei einer depressiven Episode mit einer

Beeinträchtigung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode von

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40 % ausgegangen werden könne.

5.

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im psychiatrischen Gutachten

zuhanden der Taggeldversicherung I.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 19.5)

hielt Dr. med. J.___ fest, zum jetzigen Zeitpunkt könne keine die

Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostiziert

werden. Aufgrund des Untersuchungsbefundes könne eine im Sinne einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relevante depressive Erkrankung

ausgeschlossen werden. Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden könnten

allenfalls als Anpassungsstörung mit somatoformen und neurasthenischen Zügen

(ICD-10: F43.28) gedeutet werden, wobei auch so keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet werden könne, zumal die subjektiv von der

Versicherten angegebenen Beschwerden in der Untersuchungssituation kaum hätten

objektiviert werden können. Erwähnt sei auch, dass weder nennenswerte

psychische noch somatische Komorbiditäten bestünden.

5.2

Im Ärztlichen Zeugnis von

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni

2012.

(IV-Nr. 10) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit

dem 31. August 2011 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung in

fachärztlicher Behandlung. Es werde eine supportive Einzelpsychotherapie sowie

eine Behandlung mit Psychopharmaka durchgeführt. Es sei in den letzten Monaten

zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die

Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

5.3

Im Austrittsbericht der K.___

vom 5. Juni 2012 (IV-Nr. 21), wo die Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 bis

27.

April 2012 hospitalisiert gewesen war, wurde ausgeführt, es bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie eine rezidivierende

depressive Störung, mittel bis schwere Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11). Als Austrittsmedikation würden Brufen 600mg und Efexor 5mg

verschrieben.

5.4

In seinem Bericht vom 20. Januar

2014.

(IV-Nr. 45) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10

F45.41). In Folge der depressiven Stimmung der Beschwerdeführerin sei eine

Einschränkung der motivationalen Leistungsfähigkeit gegeben. Zusätzlich sei die

kognitive Leistungsfähigkeit, die Angststeuerung, die gedankliche

Umstellfähigkeit, sowie die Interaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das

Vitalgefühl, sowie der Nachtschlaf seien ebenfalls gestört, was sich zusätzlich

mindernd auf das Leistungsniveau auswirke. Der Realitätsbezug sei ungestört.

Diese Symptomatik begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

5.5

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) werden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach

schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), DD:

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Aktuell

könne der Grad der Arbeitsunfähigkeit am zuletzt bis 2011 innegehabten

Arbeitsplatz bei ca. 40 - 50 % geschätzt werden. Bei einer

weniger strukturierten und sich wiederholenden Tätigkeit mit zusätzlich höherer

Reizdichte, wie beim Arbeiten als Schwesternhilfe, läge der Grad der Arbeitsunfähigkeit

entsprechend leicht höher bei 50 - 60 %. Zu beachten bleibe, dass die

therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes

bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher zu

empfehlen, zuerst den gesundheitlichen Zustand der Versicherten durch die

entsprechenden therapeutischen Massnahmen und eventuell einen stationären

Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik zu verbessern. Durch die

Verbesserung des Gesundheitszustands, insbesondere auch der depressiven

Erkrankung, könnte die Arbeitsfähigkeit noch wesentlich steigen, was einen

langsamen Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit deutlich erleichtern würde und die

Chance auf eine volle oder teilweise Rückführung in den Arbeitsmarkt deutlich

erhöhen würde.

5.6

Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 26. April 2015 (IV-Nr. 62.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Mit langdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Periarthropathia

humeroscapularis rechts

Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches Schmerzsyndrom

der rechten Schulter

·

nicht ausreichend

somatisch abstützbar

·

nicht

dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes, betont auf der

Aussenseite, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und

Vibrationssinn

·

multiple Beschwerden

wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kraftverluste

-

Anamnestisch

Reizmagen-Syndrom

-

Verdacht auf Hyperthyreosis

factitia

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Versicherten

bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend

eingeschränkt gewesen. Nach der am 5. Mai 2014 durchgeführten Schulteroperation

rechts sei eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei

grosszügiger Auslegung von maximal 4 Monaten ausgewiesen. Mehr als mittelgradig

körperlich belastende Arbeiten und berufliche Tätigkeiten, bei denen die rechte

Hand repetitiv oberhalb der Schulterhöhe eingesetzt werde, wobei derartige

berufliche Tätigkeiten von der Versicherten bis anhin in der Schweiz nie

ausgeübt worden seien, seien nicht mehr zumutbar. Für Haushaltsarbeiten mit

einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

5.7

Im Austrittsbericht der G.___

vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 87, S. 3), wo die Beschwerdeführerin vom 26.

November 2015 bis 2. Februar 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden unter anderem eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie

ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

gestellt. Zum Austrittszeitpunkt hin habe sich die depressive Stimmung der

Beschwerdeführerin langsam, jedoch stetig verbessert und sie habe sich

zunehmend motiviert, die als positiv erlebten Ansätze in ihren Alltag zu

integrieren. Während des Spitalaufenthaltes und bis zum 16. Februar 2016 sei

die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

5.8

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) wurde

festgehalten, zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung sei die depressive

Symptomatik für das Gesamtkrankheitsbild führend und überschatte das chronische

Schmerzsyndrom deutlich. Dies sei zum Zeitpunkt des Vorgutachtens im März 2015

noch nicht der Fall gewesen. Bedingt sei dieser Unterschied durch eine

deutliche Zunahme der depressiven Symptomatik seit Herbst 2015. Insgesamt sei

das Zusammenspiel der Diagnosen zwischen der depressiven Störung und der

chronischen Schmerzstörung als sich gegenseitig verstärkend zu betrachten. In

Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei aktuell zum Begutachtungszeitpunkt die

Arbeitsunfähigkeit auf 80 - 90 % zu schätzen. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs

der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung vom März 2015 sei ab

spätestens Herbst 2015 eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der Zunahme der depressiven Symptomatik anzunehmen. Es liege eine erhebliche

Chronifizierung vor, welche die Prognose in Bezug auf die mögliche Besserung

durch eine adäquate Therapie schmälere. Diese Prognose sei nun seit dem

Vorgutachten vom März 2015 aufgrund eines weiteten Jahres ohne wesentliche

therapeutische Schritte und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik

weiter vermindert worden. Nichtsdestotrotz sei bei einer adäquaten Behandlung

entsprechend der Leitlinien immer noch von einer deutlichen Verbesserung des

Funktionszustands auszugehen, wobei unklar bleibe, ob eine vollständige

Funktionswiederherstellung noch möglich sei.

5.9

Im Austrittsbericht der F.___

vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 111), wo die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober

2016.

bis 20. Dezember 2016 hospitalisiert gewesen war, wurden eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (F33.2) sowie eine

Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (F43.1). Die

Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober 2016 zur Stabilisierung des psychischen

Zustandsbildes auf die offene angst- und depressionsspezifische Abteilung der

Klinik aufgenommen worden. Die vorbestehende antidepressive Therapie mittels

Venlafaxin ER 225 mg am Morgen sei vorerst weitergeführt und im Verlauf bei

anhaltender Antriebslosigkeit auf 375 mg gesteigert worden. Zusätzlich sei die

Behandlung mittels Risperidon 0,5 mg zu Abend fortgeführt und auf 1 mg über den

Tag verteilt erhöht worden, aufgrund bestehender Derealisationserscheinungen.

Unter dieser Medikation hätten sich der Antrieb der Beschwerdeführerin und auch

die Frequenz der Derealisationserlebnisse verringert. Im Laufe des stationären

Aufenthaltes habe man bei anhaltender Gefühlslosigkeit der Beschwerdeführerin

mit begleitendem sozialem Rückzug auf Station sowie geringem Kontakt mit Therapeuten

die Behandlung mittels Quinolorm Ret. auf 450 mg jeweils morgens und abends

aufdosiert. Bei kontinuierlicher Behandlung und relativ zufriedenstellender

Schlafqualität habe sich schliesslich auch die depressive Symptomatik

verbessert und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend wieder

leistungsfähiger und selbstsicherer gefühlt. Ebenfalls sei sie im Kontakt

wesentlich schwingungsfähiger und offener. Sie habe am 20. Dezember 2016 in

verbesserten Allgemeinzustand, bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach

Hause austreten können, mit dem Ziel die psychotherapeutische Behandlung in

einem stationären Setting in der G.___ fortzuführen.

5.10

Im Austrittsbericht der G.___ vom

4.

April 2017 (IV-Nr. 117.3), wo die Beschwerdeführerin vom 2. Februar bis 28.

März 2017 hospitalisert gewesen war, wurde eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2),

diagnostiziert. Des Weiteren wurde ausgeführt, die ambulant begonnene Therapie

mit Efexor 375 mg und die somatische Medikation sei zunächst unverändert

fortgeführt worden. In der Akutpsychiatrie in [...] sei im Herbst 2016

zusätzlich Lithium-Risperidon etabliert worden. Beide hätten zu keiner

Besserung geführt und wegen unerwünschten Arzneimittelwirkungen abgesetzt

werden müssen. Unter Efexor (375 mg) und der psychotherapeutischen Behandlung

sei eine schrittweise Besserung (mehr Mimik, mehr Interesse, mehr Antrieb,

beginnend Freude, Morgentief nur noch bis ca. 10 Uhr, zuvor den gesamten Tag)

eingetreten. Auf eine vorsichtige Reduktion habe sie sich aus Angst vor

möglicher Verschlechterung nicht einlassen können. Bei Austritt hätten noch

Antriebslosigkeit und rasche Ermüdbarkeit bestanden. Es werde empfohlen, die

Efexordosierung nach Austritt unter Alltagsbelastungen erneut zu evaluieren und

ggf. anzupassen. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des

Aufenthaltes und bis zum 11. April 2017 zu attestieren.

5.11

Im Verlaufsgutachten von Dr. med.

D.___ vom 26. Mai 2017 (IV-Nr. 117.1) wurde festgehalten, wie bereits in der

Voruntersuchung im April 2016, dominiere auch bei der aktuellen Begutachtung

ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen

Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfülle. Allerdings sei die

Antriebsstörung momentan nicht so umfassend, als dass eine schwere Episode nach

ICD-10 aktuell festgestellt werden könnte. So sei die Versicherte nach wie vor

in der Lage, die meisten Arbeiten im Haushalt und in der Küche selbst zu

erledigen. Daher bestehe bezüglich der Schweregradeinteilung nach ICD-10 im

Verhältnis zur Voruntersuchung vom April 2016 keine veränderte Einordnung des

Schweregrades der depressiven Episode. Entsprechend sei auch die hieraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit nach wie vor bei 80 - 90 %, bezogen auf die angestammte

Tätigkeit, anzusetzen. Es sei nach wie vor eine mittelgradige depressive

Episode festzustellen. Da die Schmerzen klar nicht mehr der Hauptfokus der

Aufmerksamkeit der Versicherten seien, sei das zweite zentrale

Diagnosekriterium für eine anhaltende Schmerzstörung nach ICD-10 zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt nicht mehr erfüllt. Somit könne die Diagnose im Moment

formal nach den Kriterien des ICD-10 nicht mehr gestellt werden. Aufgrund der

nach wie vor erheblich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das

Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten

und zu Gruppen, aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die

Planung und Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt. Daher fänden sich

aktuell, wie bereits in der Begutachtung 2016, auch nur noch wenige persönliche

Ressourcen, welche nicht durch die depressive Symptomatik erheblich

beeinträchtigt seien. Insgesamt sei die medikamentöse Behandlung der weiterhin

persistierenden und zwischen mittelschwer bis schwer schwankenden depressiven

Symptomatik nach wie vor nicht leitlinienkonform. Eine Begründung hierfür finde

sich in den Akten nicht. Die psychotherapeutische Behandlung dagegen erscheine

durchaus entsprechend der hierfür geltenden Leitlinien lege artis und könne als

suffizient betrachtet werden. Seit der letzten psychiatrischen Begutachtung der

Versicherten im April 2016 fänden sich keinerlei Hinweise auf eine fehlende

Kooperation der versicherten Person bei den in diesem Zeitraum erfolgten

Therapien. Das Absetzen des Lithiums in der Zwischenperiode zwischen dem

Austritt aus der F.___ und dem Eintritt in die G.___ sei aus gutachterlicher

Sicht eher auf eine damals fehlende fachlich psychiatrische Begleitung der

Versicherten und fehlendes Management der Medikation zurückzuführen.

6.

Während es aus somatischer

Sicht gestützt auf die Akten unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine

Arbeitsunfähigkeit vorliegt und auch im zeitlichen Verlauf keine länger

andauernde somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht umstritten. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid noch auf den Standpunkt,

nach geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere

psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht

invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute dies, dass in

vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort jedoch anerkannt, hat das Bundesgericht mit Urteil

8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung geändert.

Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren

Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in

Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der

vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser

absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen

Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis

den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. Mai 2017 denn auch gemacht wurde.

Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem Gutachten von Dr. med. D.___

eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

vorliegt.

6.1

Vorweg ist festzuhalten, dass

der medizinische Sachverhalt bezüglich des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei ist. So gehen sowohl der

Gutachter, Dr. med. D.___, als auch die Ärzte der F.___ sowie der G.___ von

mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden und einer Arbeitsunfähigkeit

im Bereich von 80 - 90 % bzw. zeitweise gar 100 % aus. Dr. med. D.___ legt

in seinem Gutachten vom 22. April 2017 schlüssig dar, wie bereits in der

Voruntersuchung im April 2016, dominiere auch bei der aktuellen Begutachtung

ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen

Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfülle. Hierbei seien eine

klar depressive Stimmung ohne grosse Veränderungen, ein Interessens- und

Freudeverlust sowie ein verminderter Antrieb und eine erhöhte Ermüdbarkeit

festzustellen. Darüber hinaus bestünden eine deutliche Reduktion des

Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, teilweise Gedanken an den

Tod, eine Verminderung des Denk- und Konzentrationsvermögens, eine leichte

psychomotorische Hemmung, eine deutliche Schlafstörung sowie eine Verminderung

des Appetits. Weiter lasse sich eine mangelnde Fähigkeit, auf Ereignisse oder

Aktivitäten emotional zu reagieren, feststellen. Bezüglich des Antriebs bestehe

ein Morgentief. Insgesamt lasse sich so auch ein somatisches Syndrom

feststellen. Bezüglich der Schweregradeinteilung zeige sich im Verhältnis zur

Voruntersuchung vom April 2016 ein ähnlich schwer ausgeprägtes Bild. Nach wie

vor bestehe eine sehr ausgeprägte depressive Symptomatik. Allerdings sei die

Antriebsstörung momentan nicht so umfassend, als dass eine schwere Episode nach

ICD-10 aktuell festgestellt werden könnte. So sei die Versicherte nach wie vor

in der Lage, die meisten Arbeiten im Haushalt und in der Küche selbst zu

erledigen. Daher bestehe bezüglich der Schweregradeinteilung nach ICD-10 im

Verhältnis zur Voruntersuchung vom April 2016 keine veränderte Einordnung des

Schweregrades der depressiven Episode. Es sei nach wie vor eine mittelgradige

depressive Episode festzustellen. Allerdings seien aktuell zum jetzigen

Untersuchungszeitpunkt die Kriterien für ein zusätzliches somatisches Syndrom

erfüllt. Dagegen erscheine der Antrieb geringfügig besser, als dies im April

2016.

der Fall gewesen sei. Da die Schmerzen klar nicht mehr der Hauptfokus der

Aufmerksamkeit der Versicherten seien, sei das zweite zentrale

Diagnosekriterium für eine anhaltende Schmerzstörung nach ICD-10 zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt nicht mehr erfüllt. Somit könne die Diagnose im Moment

formal nach den Kriterien des ICD-10 nicht mehr gestellt werden. Aufgrund der

ausgeprägten depressiven Symptomatik und den hieraus resultierenden im

Gutachten beschriebenen Funktionsstörungen bestehe weiterhin eine erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits im letzten Gutachten vom

April 2016 festgestellt worden sei. Die depressive Symptomatik und die

hierdurch bedingten Funktionseinschränkungen würden sich in der aktuellen

Begutachtung nicht wesentlich anders darstellen, als dies im April 2016 der

Fall gewesen sei. Entsprechend sei auch die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

nach wie vor bei 80 - 90 %, bezogen auf die angestammte Tätigkeit,

anzusetzen.

6.2

6.2.1

Wie

vorgehend erwähnt, sind gemäss Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E.

4.5.2

sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei,

unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf

objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die

materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss

BGE 141 V 281 wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E.

3.

). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1

gemachten Ausführungen zu verweisen. So dominiert gemäss Gutachten von Dr. med.

D.___ vom 26. Mai 2017 auch bei der aktuellen Begutachtung ein deutlich

ausgeprägtes depressives Zustandsbild, welches die vollständigen Kriterien für

eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Aufgrund der ausgeprägten

depressiven Symptomatik und den hieraus resultierenden im Gutachten

beschriebenen Funktionsstörungen bestehe weiterhin eine erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits im letzten Gutachten vom

April 2016 festgestellt worden sei.

Hinsichtlich des Indikators

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte Dr. med. D.___

aus, wie bereits in den eigenen Vorgutachten von 2015 und 2016 beschrieben,

seien insbesondere die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten der ausgeprägten

und persistierenden depressiven Symptomatik in keinster Form ausgeschöpft

worden. In der bisherigen Krankheitsgeschichte der Versicherten seien erst zwei

Antidepressiva zum Einsatz gekommen. Einmal sei kurz mit Lithium augmentiert

worden. Andere pharmakologische Behandlungsversuche würden weder von der

Versicherten noch in den Akten im relevanten Ausmass geschildert. Wie bereits in

den Vorgutachten und im aktuellen Gutachten ausführlich dargelegt, sei diese

bisherige pharmakologische Behandlung der zwischen mittelschwer und schwer

schwanken depressiven Symptomatik nicht leitlinienkonform. Bezüglich der

Wirksamkeit müsse jedoch die nun erneut über ein zusätzliches Jahr

chronifizierte depressive Symptomatik beachtet werden, welche die potenzielle

Wirksamkeit und die potentielle Effektivität der noch diversen medikamentösen

Möglichkeiten etwas einschränke. Nichtsdestotrotz bestünden aus gutachterlicher

Sicht nach wie vor Chancen, durch eine leitlinienkonforme Weiterführung der

medikamentösen Therapie eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik

zu erreichen. Hinsichtlich einer allfälligen beruflichen Eingliederung hielt

Dr. med. D.___ sodann fest, die durch die depressive Symptomatik bedingten

Funktionseinschränkungen seien zum Begutachtungszeitpunkt aus gutachterlicher

Sicht so umfassend, dass unter dem momentanen gesundheitlichen Zustand eine

Eingliederungsmassnahme im Sinne einer Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt

kaum möglich erscheine und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

krankheitsbedingt scheitern müsste. Vor einer eigentlichen Wiedereingliederung

mit Ziel auf den ersten Arbeitsmarkt sollte aus gutachterlicher Sicht jedoch

klar eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April

2010.

E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem

Zusammenhang ist dem Gutachten von Dr. med. D.___ zu entnehmen, im Empfinden

der Versicherten stünden die Schmerzen zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt

überhaupt nicht mehr im Vordergrund. Die von ihr spontan berichteten

Einschränkungen im Alltag würden sich ausschliesslich auf die Auswirkungen der

depressiven Symptomatik beziehen. Einschränkungen durch die verschiedenen

Schmerzsyndrome würden spontan nicht berichtet. Erst auf Nachfrage gebe die

Beschwerdeführerin das Weiterbestehen der verschiedenen Schmerzsyndrome, wie

sie bereits in der Begutachtung in 2015 und 2016 beschrieben worden seien, an.

Nach wie vor stünde hierbei der Schulterschmerz im Vordergrund. Insgesamt

berichte sie jedoch eine Verbesserung der Schmerzproblematik im Verhältnis zur

Voruntersuchung von April 2016. Durch die Schmerzproblematiken lasse sich daher

rein aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

mehr festlegen. Psychiatrisch müsse jedoch nach wie vor davon ausgegangen werden,

dass die Feststellungen aus dem rheumatologischen Gutachten des Jahres 2015

bezüglich der nicht vollständig erklärbaren Schmerzen unverändert zutreffen

würden.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, aufgrund der nach wie vor

erheblich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das Durchhaltevermögen,

die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und zu Gruppen,

aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Planung und

Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt. Daher fänden sich aktuell,

wie bereits in der Begutachtung 2016, auch nur noch wenige persönliche

Ressourcen, welche nicht durch die depressive Symptomatik erheblich

beeinträchtigt seien. Als positiver Faktor sei zu nennen, dass der Antrieb und

die Erschöpfbarkeit nicht im gleichen Ausmass vermindert seien wie andere

Funktionen. Hierdurch gelinge es der Versicherten, noch eine restliche Struktur

in ihren Haushaltstätigkeiten aufrechtzuerhalten.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, es bestünden begrenzte Ressourcen im sozialen Umfeld

der Beschwerdeführerin in Form der Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre

Kinder. Diese Ressourcen seien jedoch durch die Ausbildungen und

Berufstätigkeiten dieser Personen natürlich begrenzt. Weiter müsse in der

Zukunft damit gerechnet werden, dass der älteste Sohn und später auch der

mittlere Sohn ein selbstständiges Leben aufbauen und so nicht mehr bei den

Eltern wohnen würden. Insofern könnten im familiären Umfeld keine zusätzlichen

mobilisierbaren Ressourcen lokalisiert werden, im Gegenteil sei durch die

Eigenständigkeit der Kinder eher mit einer Abnahme der Ressourcen über die Zeit

zu rechnen.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es fänden sich keine

Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen, dem gezeigten Verhalten in

der Untersuchungssituation und der Aktenlage seit dem Zeitpunkt der letzten

Begutachtung im April 2016. Die Versicherte sehe sich aufgrund ihrer

depressiven Symptomatik aktuell als weitgehend arbeitsunfähig an. Aufgrund der

bereits an anderer Stelle im Gutachten dargelegten Diagnose und den hieraus

entstehenden gesundheitsbedingten Funktionseinschränkungen sei diese Sichtweise

einer höherprozentigen Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht

nachvollziehbar. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch in Einklang

mit einer weitgehenden Einschränkung in der Freizeit und bei den sozialen

Aktivitäten. Bezüglich Haushalt bestehe jedoch nur eine leichte Einschränkung,

weshalb insgesamt zwar eine sehr hochprozentige Arbeitsunfähigkeit, jedoch

nicht eine absolut vollständige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht

gerechtfertigt sei.

6.2.2

Während Dr. med. D.___ von einer

Arbeitsunfähigkeit von 80 - 90 % ausgeht und gestützt auf die vorgehende

Indikatorenprüfung zum Schluss kommt, es fänden sich aktuell, wie bereits in

der Begutachtung 2016, nur noch wenige persönliche Ressourcen, stellt sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, unter

Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen und der leistungshindernden

äusseren Belastungsfaktoren sei von einer maximalen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

So gebe die

Beschwerdeführerin an, den grössten Teil des Haushaltes selbständig zu besorgen

und kleinere Einkäufe selbständig zu machen. Sie bereite das Mittag- und

Abendessen für die gesamte Familie zu und räume danach die Küche auch wieder

selbständig auf. Ausserdem gehe sie am Nachmittag und Abend bis zu einer Stunde

alleine mit dem Hund spazieren. Zudem gebe sie an, am Abend mit dem Ehemann TV

zu schauen, dies trotz der Aussage, dass sie sich nicht mehr länger

konzentrieren könne und dadurch weniger TV schaue. Die Beschwerdeführerin sei

somit in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren und anfallende Aufgaben,

auch unter Einhaltung eines Zeitplans – das Mittagessen müsse pünktlich auf dem

Tisch stehen – zu erledigen. Weiter werde sie vom Ehemann und den Kindern

unterstützt. Auch nehme der Ehemann vermehrt Rücksicht auf ihre

krankheitsbedingten Einschränkungen. Dadurch erfahre sie Unterstützung aus dem

sozialen Umfeld wodurch weitere Ressourcen mobilisiert werden könnten. Auch

würden im Gutachten weitere Therapieoptionen beschrieben, insbesondere in Bezug

auf die medikamentöse Behandlung.

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann

jedoch im Lichte der beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. D.___ nicht

gefolgt werden. So legte Dr. med. D.___, wie vorgehend ausgeführt, überzeugend

dar, aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik seien das

Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu

Dritten und zu Gruppen, aber auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben erheblich eingeschränkt.

Daher fänden sich nur noch wenige persönliche Ressourcen, welche nicht durch

die depressive Symptomatik erheblich beeinträchtigt seien. Als positiver Faktor

sei zu nennen, dass der Antrieb und die Erschöpfbarkeit nicht im gleichen Ausmass

vermindert seien wie andere Funktionen. Hierdurch gelinge es der Versicherten,

noch eine restliche Struktur in ihren Haushaltstätigkeiten aufrechtzuerhalten.

Damit zeigt sich auch, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

– von der noch vorhandenen Fähigkeit, den Haushalt zu führen, nicht ohne

weiteres auf allfällige Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit im

ausserhäuslichen Bereich geschlossen werden kann. Insofern sich die

Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die medizinische Literatur darauf beruft,

dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode lediglich eine Arbeitsunfähigkeit

von 40 % gegeben sei, ist festzuhalten, dass eine solche Diagnose je nach

vorhandenen Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann. Diesem Umstand wird denn auch

mit der bundesgerichtlich festgelegten Indikatorenprüfung Rechnung getragen. Genügend

Ressourcen um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von 60 % aufzunehmen, sind

aufgrund des Gesagten nicht erstellt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei

der Beschwerdeführerin auch zeitweilig schwergradige depressive Episoden

vorlagen (vgl. Austrittsbericht der F.___ vom 31. Januar 2017 und Bericht der G.___

vom 4. April 2017). Dr. med. D.___ hat denn ebenfalls auf den wechselnden

Verlauf der Depression der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch im Lichte

dessen vermag die von Dr. med. D.___ aktuell festgelegte Arbeitsunfähigkeit von

80.

- 90 % zu überzeugen.

6.3

Bezüglich des zeitlichen

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. D.___ in

seinem Gutachten vom 26. März 2015 (IV-Nr. 61.2) nachvollziehbar aus, laut

Aktenlage sei die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 von ihrer Hausärztin

dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Schon vor diesem Datum

sei es zu verschiedenen Krankschreibungen unterschiedlichen Ausmasses gekommen.

Ob zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe oder

nur eine Teilarbeitsunfähigkeit, lasse sich rückwirkend nicht mehr mit letzter

Sicherheit nachvollziehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in

erheblichem Masse zu diesem Zeitpunkt sei jedoch anzunehmen. Im weiteren

Krankheitsverlauf sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen.

Spätestens im Jahr 2012 habe die depressive Symptomatik eine schwere Ausprägung

erreicht, wie dies im Bericht der J.___ dokumentiert sei. Somit müsse für den

Zeitraum vor dem stationären Aufenthalt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% angenommen werden. Danach sei es zur Besserung der depressiven Symptomatik

und somit auch wieder einer Teilarbeitsfähigkeit gekommen. Wie hoch diese

jedoch im zeitlichen Verlauf jeweils genau gelegen habe, lasse sich aus den

Schilderungen der Versicherten und der Aktenlage nicht sicher nachvollziehen.

Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der

Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung vom März 2015 führte Dr. med. D.___ in

seinem Gutachten vom 22. April 2016 (IV-Nr. 90) sodann aus, es sei ab

spätestens Herbst 2015 eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der Zunahme der depressiven Symptomatik anzunehmen. Gestützt auf die Berichte

der Versicherten selbst, müsse davon ausgegangen werden, dass im Spätherbst

2015.

vor Eintritt in die G.___ die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen

sei. Dies gelte auch für den Aufenthalt in der G.___. Seit Austritt aus der

Klinik könne nun von dem in der Begutachtung festgestellten

Beeinträchtigungsgrad von 80 - 90 % ausgegangen werden. Zu beachten bleibe,

dass depressive Erkrankungen in ihrer Ausprägung Schwankungen unterworfen sein

könnten, welche entsprechend Schwankungen der Arbeitsfähigkeit auch zukünftig

bedingen könnten.

Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der

Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung vom 22. April 2016 hielt Dr. med. D.___

in seinem Gutachten vom 26. Mai 2017 (IV-Nr. 117.1) schliesslich fest, im April

2016.

könne der Verlauf bis zum Eintritt in die F.___ nur geschätzt werden, da

in den Akten keine detaillierten Angaben zum Gesundheitszustand existierten. So

basiere diese Einschätzung zwischen der letzten Begutachtung und dem Eintritt

in die F.___ im Herbst 2016 nur auf den Schilderungen der Versicherten. Darauf

beruhend sei es nach der Begutachtung zu einer weiteren leichten

Verschlechterung der depressiven Symptomatik und somit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch zu einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gekommen.

Entsprechend stelle sich auch die Symptomatik beim Eintritt in die F.___ als

schwergradig dar. Somit sei spätestens ab Eintritt in die F.___ und

wahrscheinlich bereits auch einige Zeit davor von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit, basierend auf den Auswirkungen der Depression, auszugehen.

Der Klinikaufenthalt in der F.___ habe den Gesundheitszustand nur äusserst

geringfügig verbessert, wie im Austrittsbericht mit den Ein- und

Ausgangstestungen bezüglich des stationären Aufenthalts dokumentiert worden

sei. Somit bestehe aus gutachterlicher Sicht danach auch keine wesentliche

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Mit dieser Einschätzung übereinstimmend

finde sich nach wie vor eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik bei

Eintritt in die G.___ Anfang Februar 2017, aufgrund welcher man zu diesem

Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen müsse. Nach

Entlassung aus der G.___ habe eine leichte Verbesserung der depressiven

Symptomatik mit leicht mehr Antrieb bestanden, als dies zum Begutachtungszeitpunkt

der Fall gewesen sei. Entsprechend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die

Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem Austritt aus der G.___ geringfügig niedriger

gewesen, als dies zum direkten Begutachtungszeitpunkt heute der Fall sei. Kurz

nach Klinikaustritt habe sich jedoch wieder das im Gutachten aktuell

beschriebene Bild eingestellt, sodass die Verbesserung von wahrscheinlich nur

wenigen Prozent nur sehr kurz angedauert habe.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die

Akten und die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ von folgendem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen: Dr. med. J.___

ging in seinem Gutachten vom 9. November 2011 (IV-Nr. 19.5) noch von keiner

Arbeitsunfähigkeit aus. Auch dem Ärztlichen Zeugnis des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. B.___, vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 10) sind bezüglich des

Beginns der von ihm statuierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zu

entnehmen. Eine solche ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___

erst mit Eintritt in die K.___ am 6. März 2012 erstellt (IV-Nr. 21). Im Bericht

der K.___ wird der Beschwerdeführerin bei Austritt ein verbesserter

Gesundheitszustand attestiert. Es fehlen aber in der Folge über längere Zeit

Berichte, die sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Therapien

äussern. Eine über ein Jahr erstellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %

ist somit im damaligen Zeitraum noch nicht nachweisbar, womit das Wartejahr in

diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hat. Erst im Bericht von Dr.

med. B.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 45) ist wiederum von einer erheblichen

Arbeitsunfähigkeit von 50 % die Rede. Zum vorgehenden Verlauf der

Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___ nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit von

40.

- 50 % wird sodann auch im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. März 2015

bestätigt. Damit kann mangels echtzeitlicher Berichte erst ab dem Bericht von

Dr. med. B.___ vom 20. Januar 2014 von einer relevanten andauernden Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beginn des Wartejahres ist somit

auf Januar 2014 festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die

überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von 45 % anzunehmen. Ab spätestens Herbst 2015 ist

gemäss Dr. med. D.___ von einer Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit

aufgrund der Zunahme der depressiven Symptomatik auszugehen. Im Spätherbst 2015

vor Eintritt in die G.___ sei die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen.

Seit Austritt aus der G.___ könne nun von dem in der Begutachtung

festgestellten Beeinträchtigungsgrad von 80 - 90 % ausgegangen werden. Gestützt

darauf kann somit ab September 2015 von einer wesentlichen Verschlechterung und

von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 85 % ausgegangen werden.

Diese Arbeitsunfähigkeit war gemäss Dr. med. D.___ in der Folge zwar leichten

Schwankungen unterworfen, es ist aber gestützt auf die Akten und die

Ausführungen von Dr. med. D.___ danach durchgehend von einer durchschnittlichen

Arbeitsunfähigkeit von 85 % auszugehen.

7.

Wie aus den Gutachten von Dr.

med. D.___ hervorgeht, entspricht die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin einer ideal angepassten Tätigkeit. Somit basiert sowohl das

Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, womit der

Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad entspricht. Es kann demnach auf

eine Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet werden. Da kein Tabellenlohn

hinzugezogen werden muss, kommt sodann auch kein Abzug vom Tabellenlohn in

Frage. Demnach hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab Januar

2015.

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV besteht

schliesslich ab Dezember 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 %

Anspruch auf eine ganze Rente.

8.

Am Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. D.___ in

seinem neusten Gutachten vom 26. Mai 2017 zum wiederholten Mal festgehalten

hat, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine lege artis

durchgeführte psychopharmakologische Therapie besserbar. So hat das

Bundesgericht wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298

bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines

Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut

entgegensteht (zuletzt etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2,

9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2,8C_349/2016 vom 2. November 2015 E.

3.

). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den

invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines

depressiven Leidens, aus (vgl. auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2).

Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist

immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen

Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit.

b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin

besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c). Aus diesem Grundsatzurteil geht weiter

hervor, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich

unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss,

was im vorliegenden Fall gestützt auf die beweiswertigen Gutachten von Dr. med.

D.___ gegeben ist.

Trotz Zusprechung einer Rente ist die

Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre weiterhin bestehende

Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung

(BGE 113 V 28 E. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare

zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch

Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer

Möglichkeiten (BGE 127 V 297 E. 4b/cc). Dr. med. D.___ hat in seinem Gutachten

vom 26. Mai 2017 noch einmal bekräftigt, dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durch eine lege artis durchgeführte psychopharmakologische

Therapie verbessert werden könne. Entzieht oder widersetzt sich eine

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die

Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Dass eine erneute

psychopharmakologische Behandlung nicht zumutbar ist oder – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen,

geht aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor.

Für die im vorliegenden Verfahren

vorzunehmende Anspruchsprüfung führt der Umstand, dass gemäss Dr. med. D.___

bislang keine psychopharmakologische Therapie lege artis durchgeführt worden sei,

nicht zu einer Rentenkürzung. Zwar können einer versicherten Person gemäss Art.

21.

Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder

verweigert werden, wenn sich dieser einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie

muss aber vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Beschwerdeführerin

wurde erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (IV-Nr. 73) auf ihre

Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, sie habe sich zumutbaren medizinischen

Massnahmen zu unterziehen. Ein sogenanntes Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit

einer entsprechenden Fristansetzung wurde im vorliegenden Fall jedoch erst per

5.

September 2016 eingeleitet, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert

wurde, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich bis am 16.

September 2016 bei ihrem Psychiater Dr. med. B.___ zu melden. Dieser

Aufforderung ist sie in der Folge unbestrittenermassen nachgekommen und hat

sich für zwei stationäre Aufenthalte in Psychiatrische Kliniken begeben (vgl.

IV-Nr. 112). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin so anerkannt, zumal Dr.

med. D.___ ausdrücklich darauf hingewiesen hat, seit der letzten

psychiatrischen Begutachtung der Versicherten im April 2016 fänden sich

keinerlei Hinweise auf eine fehlende Kooperation der versicherten Person bei

den in diesem Zeitraum erfolgten Therapien. Das Absetzen des Lithiums in der

Zwischenperiode zwischen dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik Solothurn

und dem Eintritt in die G.___ sei aus gutachterlicher Sicht eher auf eine

damals fehlende fachlich psychiatrische Begleitung der Versicherten und

fehlendes Management der Medikation zurückzuführen. Zudem ist dem

Austrittsbericht der G.___ vom 4. April 2017 (IV-Nr. 117.3) zu entnehmen, auf

eine Reduktion des psychopharmakologischen Medikaments Efexor habe sich die

Beschwerdeführerin aus Angst vor möglicher Verschlechterung nicht einlassen

können. Eine fehlende Medikamentencompliance kann somit nicht festgestellt

werden.

9.

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin hat ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Dezember

2015.

hat sie Anspruch auf eine ganze Rente.

Demnach kann auf Durchführung der von

der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung verzichtet werden.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'400.20

festzusetzen (15.5 Stunden zu CHF 260.00, zuzügl. Auslagen von

CHF 55.10 und MwSt).

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Positionen vom 30. September

2016.

bis und mit 16. November 2017 betreffen allesamt vorprozessualen Aufwand

und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu vergüten. Sodann gewährt das

Versicherungsgericht einen Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 praxisgemäss

nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der

vom Vertreter geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 ist somit auf

CHF 260.00 zu kürzen. Des Weiteren sind die Verfügungen des

Versicherungsgerichts selten umfangreich und kompliziert, weshalb deren

Durchsicht praxisgemäss nicht separat vergütet wird (Positionen vom 15. Januar

2018.

und 26. Februar 2018). Zudem sind die Kopien pro Stück nur mit

50.

Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich ist die Position

«Durchsicht E-Mail Kostengutsprache Rechtsschutzversicherung» nicht zu vergüten

und der nachprozessuale Aufwand auf 0.50 h zu kürzen, da dieser bei einer

Gutheissung geringer ausfällt.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

13. Dezember 2017 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat folgende

Rentenansprüche:

-

Vom 1. Januar 2015 bis 30.

November 2015 eine Viertelsrente.

-

Ab 1. Dezember 2015 eine

ganze Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'400.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_538/2018 vom 15. November 2018 bestätigt.