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Entscheid

VSBES.2018.20

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

11. Juni 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. Januar

2018 wurde der 1992 geborene Versicherte A.___ wegen Nichtbefolgens von

Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab dem 15. November 2017 für 17 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Akten

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).

2. Eine dagegen am 9. Januar 2018

(Posteingang) erhobene Einsprache des Versicherten (AWA-Nr. 5) wurde mit

Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3. Dagegen erhebt der Versicherte

(fortan: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2018 (Posteingang) form- und

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

beantragt sinngemäss, es seien die 17 Einstelltage aufzuheben (A.S. 4).

4. In der Beschwerdeantwort vom 7.

März 2018 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)

folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 22).

6. Am 15. Mai 2018 teilt der

Beschwerdeführer telefonisch mit, er werde bis zum 23. Mai 2018 noch

Unterlagen einreichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine Eingabe erfolgt.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Der versicherte Verdienst

des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 3'644.00 (AWA-Nr. 3). Umgerechnet

auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 827.02]) und mit einem Ansatz von 80 % (s. AWA-Nr. 3) beläuft sich das

Taggeld auf CHF 134.35. Mit 17 streitigen Einstelltagen ergibt sich so ein

Streitwert von CHF 2'283.95, der offenkundig unterhalb der Grenze von

CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist als

Vertreterin des Präsidenten somit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung

beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles

Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der zuständigen

Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen,

die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2

Der Versicherte ist gemäss Art.

30.

Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1

AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner

Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit

zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer

arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Standortbestimmung und

Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).

3.

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe B-Kurs, welcher

vom 14. bis 29. November 2017 gedauert hätte, teilgenommen hat.

3.1

In seiner Einsprache vom 9.

Januar 2018 (Posteingang; AWA-Nr. 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe

die Abmeldung des Kurses zusammen mit seinem RAV-Berater besprochen. Dieser sei

mit einer Abmeldung einverstanden gewesen, unter der Bedingung, dass der

Beschwerdeführer sein Bewerbungsdossier selbständig erneuere, was er sodann

auch getan habe. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann geltend,

es könne nicht sein, dass ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs mitgeteilt werde,

der Stabe Stebe B-Kurs sei freiwillig, dies jedoch einen Monat später aufgrund

mangelnder Bewerbungsunterlagen wieder verneint werde. Bereits im November 2017

habe er mit seinem RAV-Berater einen Termin für das Vorlegen der kompletten

Bewerbungsunterlagen für den 10. Januar 2018 vereinbart. Dieser Termin sei von seinem

RAV-Berater festgelegt worden.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem

entgegen, gemäss Rückmeldung des RAV-Beraters habe sich der Beschwerdeführer

vor dem Stabe Stebe Kurs vom 14. bis 29. November 2017 nicht gemeldet und

somit sei auch keine Abmeldung vereinbart worden. Im Beratungsgespräch vom

10.

Januar 2018 seien nun die fehlenden Arbeitszeugnisse eingereicht

worden. Es sei vereinbart worden, dass wenn der Lebenslauf bis zum 12. Januar

2018.

korrigiert werde, kein weiterer Stabe Stebe-Kurs mehr verfügt werde. Im

Zeitpunkt des vorliegend relevanten Kurses vom 14. bis 29. November 2017

seien die Bewerbungsunterlagen jedoch noch mangelhaft und ein Kursbesuch

entsprechend notwendig gewesen. Dies beweise auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer vom 29. November 2017 bis 19. Dezember 2017 ein

drittes Mal einem Stabe Stebe-Kurs zugewiesen worden sei.

4.

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, der Kurs sei für ihn freiwillig gewesen, kann ihm nicht gefolgt

werden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für einen

ersten Stabe Stebe B-Kurs vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017

verbindlich angemeldet war (AWA-Nr. 7). Bereits bei diesem ist er grundlos

nicht erschienen (AWA-Nr. 8), weshalb er mit Schreiben vom 31. Oktober 2017

(AWA-Nr. 9), erfolglos, um entsprechende Stellungnahme gebeten wurde. Die in

der Folge verfügten acht Einstelltage mangels Befolgens von Weisungen der

zuständigen Amtsstelle (vgl. Verfügung vom 16. November 2017, AWA-Nr. 10) wurden

auch nach seinem Einwand, wonach der Kurs für ihn freiwillig gewesen sei, da er

diesen schon vor drei Jahren besucht habe (AWA-Nr. 11), mit Einspracheentscheid

vom 14. Dezember 2017 (AWA-Nr. 12) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zutreffend ist, dass dieser

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017, welcher eine ausführliche Begründung

enthält, weshalb beim Beschwerdeführer der im Oktober 2015 absolvierte Kurs

nicht berücksichtigt werden kann, rund einen Monat nach Beginn des abermals

verfügten Stabe Stebe B-Kurses vom 14. bis 29. November 2017 ergangen ist. Dies

ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Verbindlichkeit des

Kursbesuches bereits vor dem Kursbeginn von Mitte November 2017 hätte bewusst

sein müssen: Den jeweiligen Kursanmeldungen (AWA-Nr. 4, 7) lässt sich

unmissverständlich entnehmen, dass die Anmeldung verbindlich erfolgt ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Benachrichtigung erfolgen

muss, sofern ein unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern

sollte, sowie dass bei unbegründeter Absenz eine Kürzung der Arbeitslosengelder

(Einstelltage) in Betracht gezogen werden müsse. Nichts anderes geht denn auch

aus der Aufforderung an den Beschwerdeführer, zu seinem unentschuldigten Fernbleiben

Stellung zu nehmen (AWA-Nr. 9, 14) hervor. Schliesslich lassen sich den Akten

auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer effektiv mitgeteilt

worden sei, dass der Kurs für ihn freiwillig sei. Dem Eintrag vom 20. Juli 2017

im prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 6) lässt sich einzig

entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs bereits im

Oktober 2015 besucht habe und diesen nicht noch einmal wiederholen wolle. Dass

diesem Wunsch tatsächlich entsprochen worden wäre, lässt sich daraus nicht

schliessen. Im Gegenteil ist dem Eintrag zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer seitens seines RAV-Beraters noch Tipps zu seinem Lebenslauf

abgegeben wurden und in seinem Bewerbungsdossier noch zwei Arbeitszeugnisse

fehlten. Aus dem Eintrag vom 10. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass der

Beschwerdeführer von sich aus einen Kurs für eine Standortbestimmung, wenn

möglich auch zum Thema Stellenbewerbung zu besuchen wünsche, weshalb in der

Folge die verbindliche Anmeldung für den Kurs ab dem 14. November 2017

erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Arbeitszeugnisse nach wie vor

ausstehend, d.h. das Bewerbungsdossier nicht komplett.

Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht

gefolgt werden, wenn er vorbringt, bereits im November 2017 sei über die

Kursabmeldung gesprochen und ein Termin für das Vorliegen der kompletten

Bewerbungsunterlagen für 10. Januar 2018 abgemacht worden. Anlässlich des

Beratungsgesprächs vom 10. Oktober 2017 (AWA-Nr. 6) wurde ein Kursbesuch

seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich gewünscht, weshalb anschliessend die

verbindliche Anmeldung erfolgte. Bis zum 22. November 2017, dem Zeitpunkt,

als der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, vom 7. bis 20. November

2017.

aufgrund eines Todesfalls in Albanien gewesen zu sein – was sich in der

Folge als Lüge herausstellte –, hat keine weitere Kontaktnahme stattgefunden.

Der Beschwerdeführer konnte damit vor Kursbeginn vom 14. November 2017

nicht von seiner Kursabmeldung ausgehen. Es ist damit irrelevant, ob der

Beratungstermin für den 10. Januar 2018 oder allenfalls zu einem früheren

Zeitpunkt festgesetzt wurde. Im Übrigen wiesen die Bewerbungsunterlagen von

Anbeginn Lücken auf und entsprachen nicht «einem arbeitsmarkttauglichen

Schweizerischen Zustand» (vgl. AWA-Nr. 18), weshalb der Besuch eines

entsprechenden Kurses angezeigt gewesen war. Auch am 10. Januar 2018 waren die

Bewerbungsunterlagen, resp. der Lebenslauf nicht in einem einwandfreien

Zustand, weshalb dem Beschwerdeführer erneut Frist bis zum 12. Januar 2018

gesetzt wurde, um den Lebenslauf zu aktualisieren.

Aufgrund des Gesagten ist im

vorliegenden Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen, weshalb

ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer

amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit 17

Einstelltagen sanktioniert hat.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,

wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

- leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstelldauer stellt

eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10.

Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

5.2

Die Beschwerdegegnerin

beurteilte das Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufgrund des wiederholten

Vorkommens als mittelschweres Verschulden.

Die Beschwerdegegnerin hat die

Einstellung des Beschwerdeführers mit 17 Einstelltagen im untersten Bereich des

mittelschweren Verschuldens angesiedelt. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem

der Beschwerdeführer bereits mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017

(AWA-Nr. 12) für das gleiche Vergehen mit 8 Einstelltagen sanktioniert wurde

und bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund eines Fehlverhaltens (zu spät

eingereichte Arbeitsbemühungen) für einen Tag in der Anspruchsberechtigung

eingestellt wurde. Milderungsgründe werden denn auch, zu Recht, keine

vorgebracht. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, in das Ermessen

der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren.

6.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer