VSBES.2018.20
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
11. Juni 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 3. Januar
2018 wurde der 1992 geborene Versicherte A.___ wegen Nichtbefolgens von
Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab dem 15. November 2017 für 17 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Akten
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).
2. Eine dagegen am 9. Januar 2018
(Posteingang) erhobene Einsprache des Versicherten (AWA-Nr. 5) wurde mit
Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
3. Dagegen erhebt der Versicherte
(fortan: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2018 (Posteingang) form- und
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
beantragt sinngemäss, es seien die 17 Einstelltage aufzuheben (A.S. 4).
4. In der Beschwerdeantwort vom 7.
März 2018 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)
folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
5. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 22).
6. Am 15. Mai 2018 teilt der
Beschwerdeführer telefonisch mit, er werde bis zum 23. Mai 2018 noch
Unterlagen einreichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine Eingabe erfolgt.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Der versicherte Verdienst
des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 3'644.00 (AWA-Nr. 3). Umgerechnet
auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 827.02]) und mit einem Ansatz von 80 % (s. AWA-Nr. 3) beläuft sich das
Taggeld auf CHF 134.35. Mit 17 streitigen Einstelltagen ergibt sich so ein
Streitwert von CHF 2'283.95, der offenkundig unterhalb der Grenze von
CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist als
Vertreterin des Präsidenten somit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der zuständigen
Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen,
die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.2
Der Versicherte ist gemäss Art.
30.
Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1
AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner
Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Standortbestimmung und
Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe B-Kurs, welcher
vom 14. bis 29. November 2017 gedauert hätte, teilgenommen hat.
3.1
In seiner Einsprache vom 9.
Januar 2018 (Posteingang; AWA-Nr. 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
die Abmeldung des Kurses zusammen mit seinem RAV-Berater besprochen. Dieser sei
mit einer Abmeldung einverstanden gewesen, unter der Bedingung, dass der
Beschwerdeführer sein Bewerbungsdossier selbständig erneuere, was er sodann
auch getan habe. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann geltend,
es könne nicht sein, dass ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs mitgeteilt werde,
der Stabe Stebe B-Kurs sei freiwillig, dies jedoch einen Monat später aufgrund
mangelnder Bewerbungsunterlagen wieder verneint werde. Bereits im November 2017
habe er mit seinem RAV-Berater einen Termin für das Vorlegen der kompletten
Bewerbungsunterlagen für den 10. Januar 2018 vereinbart. Dieser Termin sei von seinem
RAV-Berater festgelegt worden.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält dem
entgegen, gemäss Rückmeldung des RAV-Beraters habe sich der Beschwerdeführer
vor dem Stabe Stebe Kurs vom 14. bis 29. November 2017 nicht gemeldet und
somit sei auch keine Abmeldung vereinbart worden. Im Beratungsgespräch vom
10.
Januar 2018 seien nun die fehlenden Arbeitszeugnisse eingereicht
worden. Es sei vereinbart worden, dass wenn der Lebenslauf bis zum 12. Januar
2018.
korrigiert werde, kein weiterer Stabe Stebe-Kurs mehr verfügt werde. Im
Zeitpunkt des vorliegend relevanten Kurses vom 14. bis 29. November 2017
seien die Bewerbungsunterlagen jedoch noch mangelhaft und ein Kursbesuch
entsprechend notwendig gewesen. Dies beweise auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer vom 29. November 2017 bis 19. Dezember 2017 ein
drittes Mal einem Stabe Stebe-Kurs zugewiesen worden sei.
4.
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, der Kurs sei für ihn freiwillig gewesen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für einen
ersten Stabe Stebe B-Kurs vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017
verbindlich angemeldet war (AWA-Nr. 7). Bereits bei diesem ist er grundlos
nicht erschienen (AWA-Nr. 8), weshalb er mit Schreiben vom 31. Oktober 2017
(AWA-Nr. 9), erfolglos, um entsprechende Stellungnahme gebeten wurde. Die in
der Folge verfügten acht Einstelltage mangels Befolgens von Weisungen der
zuständigen Amtsstelle (vgl. Verfügung vom 16. November 2017, AWA-Nr. 10) wurden
auch nach seinem Einwand, wonach der Kurs für ihn freiwillig gewesen sei, da er
diesen schon vor drei Jahren besucht habe (AWA-Nr. 11), mit Einspracheentscheid
vom 14. Dezember 2017 (AWA-Nr. 12) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zutreffend ist, dass dieser
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017, welcher eine ausführliche Begründung
enthält, weshalb beim Beschwerdeführer der im Oktober 2015 absolvierte Kurs
nicht berücksichtigt werden kann, rund einen Monat nach Beginn des abermals
verfügten Stabe Stebe B-Kurses vom 14. bis 29. November 2017 ergangen ist. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Verbindlichkeit des
Kursbesuches bereits vor dem Kursbeginn von Mitte November 2017 hätte bewusst
sein müssen: Den jeweiligen Kursanmeldungen (AWA-Nr. 4, 7) lässt sich
unmissverständlich entnehmen, dass die Anmeldung verbindlich erfolgt ist.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Benachrichtigung erfolgen
muss, sofern ein unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern
sollte, sowie dass bei unbegründeter Absenz eine Kürzung der Arbeitslosengelder
(Einstelltage) in Betracht gezogen werden müsse. Nichts anderes geht denn auch
aus der Aufforderung an den Beschwerdeführer, zu seinem unentschuldigten Fernbleiben
Stellung zu nehmen (AWA-Nr. 9, 14) hervor. Schliesslich lassen sich den Akten
auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer effektiv mitgeteilt
worden sei, dass der Kurs für ihn freiwillig sei. Dem Eintrag vom 20. Juli 2017
im prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 6) lässt sich einzig
entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs bereits im
Oktober 2015 besucht habe und diesen nicht noch einmal wiederholen wolle. Dass
diesem Wunsch tatsächlich entsprochen worden wäre, lässt sich daraus nicht
schliessen. Im Gegenteil ist dem Eintrag zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer seitens seines RAV-Beraters noch Tipps zu seinem Lebenslauf
abgegeben wurden und in seinem Bewerbungsdossier noch zwei Arbeitszeugnisse
fehlten. Aus dem Eintrag vom 10. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass der
Beschwerdeführer von sich aus einen Kurs für eine Standortbestimmung, wenn
möglich auch zum Thema Stellenbewerbung zu besuchen wünsche, weshalb in der
Folge die verbindliche Anmeldung für den Kurs ab dem 14. November 2017
erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Arbeitszeugnisse nach wie vor
ausstehend, d.h. das Bewerbungsdossier nicht komplett.
Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht
gefolgt werden, wenn er vorbringt, bereits im November 2017 sei über die
Kursabmeldung gesprochen und ein Termin für das Vorliegen der kompletten
Bewerbungsunterlagen für 10. Januar 2018 abgemacht worden. Anlässlich des
Beratungsgesprächs vom 10. Oktober 2017 (AWA-Nr. 6) wurde ein Kursbesuch
seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich gewünscht, weshalb anschliessend die
verbindliche Anmeldung erfolgte. Bis zum 22. November 2017, dem Zeitpunkt,
als der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, vom 7. bis 20. November
2017.
aufgrund eines Todesfalls in Albanien gewesen zu sein – was sich in der
Folge als Lüge herausstellte –, hat keine weitere Kontaktnahme stattgefunden.
Der Beschwerdeführer konnte damit vor Kursbeginn vom 14. November 2017
nicht von seiner Kursabmeldung ausgehen. Es ist damit irrelevant, ob der
Beratungstermin für den 10. Januar 2018 oder allenfalls zu einem früheren
Zeitpunkt festgesetzt wurde. Im Übrigen wiesen die Bewerbungsunterlagen von
Anbeginn Lücken auf und entsprachen nicht «einem arbeitsmarkttauglichen
Schweizerischen Zustand» (vgl. AWA-Nr. 18), weshalb der Besuch eines
entsprechenden Kurses angezeigt gewesen war. Auch am 10. Januar 2018 waren die
Bewerbungsunterlagen, resp. der Lebenslauf nicht in einem einwandfreien
Zustand, weshalb dem Beschwerdeführer erneut Frist bis zum 12. Januar 2018
gesetzt wurde, um den Lebenslauf zu aktualisieren.
Aufgrund des Gesagten ist im
vorliegenden Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen, weshalb
ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer
amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit 17
Einstelltagen sanktioniert hat.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,
wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstelldauer stellt
eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10.
Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
5.2
Die Beschwerdegegnerin
beurteilte das Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufgrund des wiederholten
Vorkommens als mittelschweres Verschulden.
Die Beschwerdegegnerin hat die
Einstellung des Beschwerdeführers mit 17 Einstelltagen im untersten Bereich des
mittelschweren Verschuldens angesiedelt. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem
der Beschwerdeführer bereits mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017
(AWA-Nr. 12) für das gleiche Vergehen mit 8 Einstelltagen sanktioniert wurde
und bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund eines Fehlverhaltens (zu spät
eingereichte Arbeitsbemühungen) für einen Tag in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wurde. Milderungsgründe werden denn auch, zu Recht, keine
vorgebracht. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, in das Ermessen
der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren.
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer