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Entscheid

VSBES.2018.200

Verzugszins der AHV-Beiträge

24. Januar 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1943 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse Verom (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) zur Beitragserfüllung als Selbstständigerwerbender

angeschlossen. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 23. Februar 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Beitragsverfügung, worin sie die

persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom

1. Januar bis 31. Dezember 2013 aufgrund eines Erwerbseinkommens von

CHF 43'093.00 bzw. eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) CHF 27'000.00

festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von CHF 1'972.20 führte

(persönliche Beiträge von CHF 1'544.40, Verwaltungskosten von

CHF 76.80 und FAK-Beiträge SO [SE] von CHF 351.00). Gleichzeitig

erhob die Beschwerdegegnerin auf dem Saldo der noch offenen Beiträge von

CHF 948.60 (Beitragsforderung von CHF 1'972.20 abzüglich bereits

fakturierte Beiträge von CHF 1'023.60) für den Zeitraum vom 1. Januar

2015 bis 23. Februar 2018 Verzugszinsen (Zinssatz von 5 %) in Höhe

von CHF 149.25 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2

Mit vorgängigen mündlichen

sowie schriftlichen Eingaben vom 4. und 7. April, 30. Mai und

15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die vorerwähnte

Beitragsverfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe am

9. Januar 2013 eine Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen auf

einem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 und am 12. März 2013 eine

solche auf einem Erwerbseinkommen von CHF 32’000.00 erhalten. Er habe jedoch

nie eine Anpassung der Beiträge an das veränderte Einkommen verlangt. Die

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegnerin am

23. April 2015 die Angaben für das Jahr 2013 übermittelt. Die

Beitragsforderung von CHF 948.60 sei mittlerweile bezahlt worden. Von der

Erhebung von Verzugszinsen sei jedoch abzusehen (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 6,

8, 10 und 11).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom

24. Juli 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich

abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anpassung der

Akontobeiträge 2013 vom 12. März 2013 sei aufgrund des zuvor durch die

zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn mitgeteilten definitiven

Einkommens im Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen,

das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren;

allenfalls hätte er eine Beratung beiziehen können. Der Jahresverdienst (bzw.

der genaue Reingewinn) des Jahres 2013 sei mit Steuermeldung vom

23. Februar 2018 in Höhe von CHF 43'093.00 gemeldet worden. Die Festsetzung

der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 sei gesetzmässig

erfolgt (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 31. August 2018 stellt

der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Aufgrund dieses

Sachverhalts bitte ich, auf eine Verzugszins-Forderung zu verzichten

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde (A.S. 7 ff.).

2.3 Mit Replik vom

11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem gestellten Rechtsbegehren

fest (A.S. 12 f.).

2.4 Auch in ihrer Duplik vom

30. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung

der Beschwerde, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet

(A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich

die Erhebung von Verzugszinsen auf persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers

aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 in Höhe von CHF 149.25

strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt und die

Angelegenheit deshalb von der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als

Einzelrichterin zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1

lit. a des [kantonalen] Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;

BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend

anwendbaren Fassung).

2.

2.1

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und

Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41bis Abs. 1

lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.101) u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen

Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich

geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des

dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem

1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Gemäss

Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der

vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen

Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei

Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern

die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV

beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise

berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42

Abs. 3 AHVV).

2.2

Dem Verzugszins kommt die

Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu.

Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und

Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in

pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet.

Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den

Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft

(BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305, 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206,

je mit Hinweisen).

2.3

Gemäss Art. 24 Abs. 1

AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch

Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge

auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei

vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei

denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich

nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt

sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich

vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die

Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen

haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge

erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und

wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden

(Art. 24 Abs. 4 und Art. 209 Abs. 2 AHVV). Die

Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer

Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor

(Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1145 der Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

2.4

Zeigt sich während oder nach

Ablauf des Beitragsjahres, dass das erzielte Einkommen wesentlich vom

voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge

an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus

der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im

Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und

mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (WSN,

Rz. 1153). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Ausgleichskasse die

wesentliche Abweichung während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden

und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses;

Art. 24 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1154). Als wesentlich gilt eine

Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens

25.

% (WSN, Rz. 1155). Um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu

vermeiden, haben die Ausgleichskassen die Selbstständigerwerbenden in

geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den

Beitragsrechnungen) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Abweichungen

vom voraussichtlichen Einkommen gemeldet werden müssen und dass andernfalls

nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen

anfallen können (WSN, Rz. 1156).

2.5

Der Datenaustausch zwischen den

Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen)

erfolgt ausschliesslich elektronisch (WSN, Rz. 1208). Die Daten werden

einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf

Sedex ausgetauscht (WSN, Rz. 1209). Die Ausgleichskassen haben für jede

ihnen angeschlossene selbstständigerwerbende Person eine Steuermeldung zu

bestellen (WSN, Rz. 1211). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230

Satz 1 und 1232).

3.

Im vorliegenden Fall ergibt

sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

3.1

Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das

Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem

Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages

im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital

per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00

(Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60

und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses

Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen

einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben,

d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung

oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des

Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige

Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten

Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2).

3.2

Mit Verfügung vom 12. März

2013.

setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des

Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der

persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs

auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem

beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies

ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher

Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. –

nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen

in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2).

3.3

Mit gleichentags verfasstem Schreiben

vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte

Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E.

II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter

Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im

Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu

entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von

CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von

CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses

Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge

würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da

noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich

zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen

Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3;

AK-Nr. 2).

3.4

Am 19. Februar 2014 verlangte

die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf

elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex;

AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des

Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung

2013.

per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der

Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am

16.

August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin.

Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am

23.

April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl.

AK-Nr. 4 und BB 14).

3.5

Mangels feststellbaren Erhalts

der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am

8.

Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die

Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des

Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von

CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6).

3.6

Am 23. Februar 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von

CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00

die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20

fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20

abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig

wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60

Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018.

in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt.

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten.

Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5).

3.7

Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018

(BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung

betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem

Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als

neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine

Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen

entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage,

er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe

aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige

Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der

Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde.

Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der

Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am

23.

Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen

(BB 9).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung

ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013

sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr

2011.

erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den

Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte

er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der

Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der

Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden.

Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der

Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in

Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen

(A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013,

sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge

2013.

sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei

der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen

Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018

eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die

Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015

übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht

erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016

verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst

das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf

diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren

wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und

12.

März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013

auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese

Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb

man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen

rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres

nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus

gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es

sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden

seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei

die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen

Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung

dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte

man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die

Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins

(A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der

Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu

verzichten, fest (A.S. 12 f.).

4.2

Zunächst ist festzustellen, dass

die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen

Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete

Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch

die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen

Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der

Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3)

und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April

2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April

(BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das

im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen

Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60

seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu

beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung

für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten

Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser

als gesetzeskonform erweist.

4.3

Der Auffassung des

Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der

Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu

verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der

Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und

demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt

werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich

die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld

zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und

Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in

pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach

ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im

Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich.

Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden

der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu

gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des

Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305

und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht

des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des

Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die

AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit

sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso

wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März

2016.

bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des

Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des

Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.4

Im Weiteren ist – angesichts der

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten

keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015

angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren

nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die

elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen

Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5

hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs

vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am

23.

April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin

darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und

könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort,

A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und

detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den

Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom

3.

April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom

3.

März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom

2.

März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4).

Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am

8.

Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde

gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die

Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von

CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde

gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem

Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8.

und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit,

wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten

kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am

23.

April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die

Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem

Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe.

Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger

Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne»

(BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der

durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel

und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen

kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das

Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am

4.

März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und

ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die

Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12,

A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der

Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem

Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen

Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die

Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben

(unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer

wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm

obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder

die Steuerbehörde ein Verschulden trifft.

4.5

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV

die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom

voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die

beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis

lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger

Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit

diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen

liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis

lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es

versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V

202.

E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für

das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013

(BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom

9.

Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des

Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2)

– gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte

(verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses

Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss

Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach

Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom

voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3

und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom

voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom

9.

Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche

Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr

2013.

auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des

Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer

versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber

der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche

offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl.

Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig

zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar

und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht

worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten

nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine

allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich

geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder

seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind

nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die

Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine

Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines

erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung

der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies

hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der

Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar

2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein

beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven

Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen

von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl.

Art. 41bis Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2

und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob

die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage

gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften,

ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den

Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat

(BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend

angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu

(Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser