VSBES.2018.200
Verzugszins der AHV-Beiträge
24. Januar 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Verom
Beschwerdegegnerin
betreffend Verzugszins
der AHV-Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1943 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse Verom (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) zur Beitragserfüllung als Selbstständigerwerbender
angeschlossen. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 23. Februar 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Beitragsverfügung, worin sie die
persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom
1. Januar bis 31. Dezember 2013 aufgrund eines Erwerbseinkommens von
CHF 43'093.00 bzw. eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) CHF 27'000.00
festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von CHF 1'972.20 führte
(persönliche Beiträge von CHF 1'544.40, Verwaltungskosten von
CHF 76.80 und FAK-Beiträge SO [SE] von CHF 351.00). Gleichzeitig
erhob die Beschwerdegegnerin auf dem Saldo der noch offenen Beiträge von
CHF 948.60 (Beitragsforderung von CHF 1'972.20 abzüglich bereits
fakturierte Beiträge von CHF 1'023.60) für den Zeitraum vom 1. Januar
2015 bis 23. Februar 2018 Verzugszinsen (Zinssatz von 5 %) in Höhe
von CHF 149.25 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2
Mit vorgängigen mündlichen
sowie schriftlichen Eingaben vom 4. und 7. April, 30. Mai und
15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die vorerwähnte
Beitragsverfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe am
9. Januar 2013 eine Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen auf
einem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 und am 12. März 2013 eine
solche auf einem Erwerbseinkommen von CHF 32’000.00 erhalten. Er habe jedoch
nie eine Anpassung der Beiträge an das veränderte Einkommen verlangt. Die
Steuerverwaltung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegnerin am
23. April 2015 die Angaben für das Jahr 2013 übermittelt. Die
Beitragsforderung von CHF 948.60 sei mittlerweile bezahlt worden. Von der
Erhebung von Verzugszinsen sei jedoch abzusehen (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 6,
8, 10 und 11).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anpassung der
Akontobeiträge 2013 vom 12. März 2013 sei aufgrund des zuvor durch die
zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn mitgeteilten definitiven
Einkommens im Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen,
das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren;
allenfalls hätte er eine Beratung beiziehen können. Der Jahresverdienst (bzw.
der genaue Reingewinn) des Jahres 2013 sei mit Steuermeldung vom
23. Februar 2018 in Höhe von CHF 43'093.00 gemeldet worden. Die Festsetzung
der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 sei gesetzmässig
erfolgt (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 31. August 2018 stellt
der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):
Aufgrund dieses
Sachverhalts bitte ich, auf eine Verzugszins-Forderung zu verzichten
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde (A.S. 7 ff.).
2.3 Mit Replik vom
11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem gestellten Rechtsbegehren
fest (A.S. 12 f.).
2.4 Auch in ihrer Duplik vom
30. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet
(A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich
die Erhebung von Verzugszinsen auf persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers
aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 in Höhe von CHF 149.25
strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt und die
Angelegenheit deshalb von der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als
Einzelrichterin zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1
lit. a des [kantonalen] Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;
BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung).
2.
2.1
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und
Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41bis Abs. 1
lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101) u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen
Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich
geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des
dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem
1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Gemäss
Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der
vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen
Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei
Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern
die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV
beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise
berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42
Abs. 3 AHVV).
2.2
Dem Verzugszins kommt die
Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu.
Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und
Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in
pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen
Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet.
Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den
Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein
Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft
(BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305, 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206,
je mit Hinweisen).
2.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1
AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch
Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge
auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei
vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei
denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich
nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt
sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich
vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die
Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen
haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und
wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden
(Art. 24 Abs. 4 und Art. 209 Abs. 2 AHVV). Die
Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer
Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor
(Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1145 der Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
2.4
Zeigt sich während oder nach
Ablauf des Beitragsjahres, dass das erzielte Einkommen wesentlich vom
voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge
an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus
der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im
Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und
mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (WSN,
Rz. 1153). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Ausgleichskasse die
wesentliche Abweichung während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden
und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses;
Art. 24 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1154). Als wesentlich gilt eine
Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens
25.
% (WSN, Rz. 1155). Um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu
vermeiden, haben die Ausgleichskassen die Selbstständigerwerbenden in
geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den
Beitragsrechnungen) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Abweichungen
vom voraussichtlichen Einkommen gemeldet werden müssen und dass andernfalls
nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen
anfallen können (WSN, Rz. 1156).
2.5
Der Datenaustausch zwischen den
Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen)
erfolgt ausschliesslich elektronisch (WSN, Rz. 1208). Die Daten werden
einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf
Sedex ausgetauscht (WSN, Rz. 1209). Die Ausgleichskassen haben für jede
ihnen angeschlossene selbstständigerwerbende Person eine Steuermeldung zu
bestellen (WSN, Rz. 1211). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die
Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230
Satz 1 und 1232).
3.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:
3.1
Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das
Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem
Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages
im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital
per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen
Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00
(Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60
und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses
Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen
einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben,
d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung
oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine
wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des
Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige
Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten
Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2).
3.2
Mit Verfügung vom 12. März
2013.
setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen
Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des
Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der
persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs
auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem
beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies
ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher
Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. –
nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen
in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von
CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2).
3.3
Mit gleichentags verfasstem Schreiben
vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte
Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E.
II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter
Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im
Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen
Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu
entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von
CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von
CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses
Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von
CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge
würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da
noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine
wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der
Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich
zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen
Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3;
AK-Nr. 2).
3.4
Am 19. Februar 2014 verlangte
die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf
elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex;
AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung
2013.
per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der
Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am
16.
August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin.
Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am
23.
April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl.
AK-Nr. 4 und BB 14).
3.5
Mangels feststellbaren Erhalts
der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am
8.
Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die
Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des
Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von
CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6).
3.6
Am 23. Februar 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von
CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00
die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20
fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20
abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig
wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60
Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar
2018.
in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt.
Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen
Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten.
Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5).
3.7
Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018
(BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung
betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem
Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als
neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine
Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen
entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage,
er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe
aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige
Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der
Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde.
Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der
Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am
23.
Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen
(BB 9).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung
ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013
sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr
2011.
erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den
Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte
er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der
Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der
Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der
Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden.
Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der
Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in
Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen
(A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013,
sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge
2013.
sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei
der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen
Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018
eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die
Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015
übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht
erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016
verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst
das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf
diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren
wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und
12.
März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013
auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese
Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb
man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen
rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres
nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus
gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es
sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden
seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei
die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen
Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung
dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte
man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die
Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins
(A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu
verzichten, fest (A.S. 12 f.).
4.2
Zunächst ist festzustellen, dass
die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete
Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch
die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen
Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der
Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3)
und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April
2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April
(BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das
im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen
Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60
seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu
beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung
für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten
Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser
als gesetzeskonform erweist.
4.3
Der Auffassung des
Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der
Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu
verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der
Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und
demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt
werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich
die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld
zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und
Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in
pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen
Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach
ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein
Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im
Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich.
Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden
der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu
gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des
Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305
und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht
des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des
Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die
AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit
sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso
wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März
2016.
bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des
Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des
Beschwerdeführers nichts zu ändern.
4.4
Im Weiteren ist – angesichts der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten
keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015
angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren
nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die
elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen
Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5
hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs
vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am
23.
April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin
darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und
könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort,
A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und
detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den
Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom
3.
April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom
3.
März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom
2.
März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4).
Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am
8.
Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde
gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die
Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von
CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde
gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem
Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8.
und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit,
wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten
kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am
23.
April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die
Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem
Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe.
Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger
Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne»
(BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der
durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel
und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen
kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das
Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am
4.
März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und
ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die
Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12,
A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der
Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem
Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen
Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die
Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben
(unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer
wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm
obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder
die Steuerbehörde ein Verschulden trifft.
4.5
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV
die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom
voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die
beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis
lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger
Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit
diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen
liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis
lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es
versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V
202.
E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für
das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013
(BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom
9.
Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des
Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2)
– gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte
(verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses
Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss
Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach
Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom
voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3
und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom
voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom
9.
Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche
Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr
2013.
auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des
Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer
versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber
der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche
offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl.
Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig
zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar
und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht
worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten
nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine
allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich
geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder
seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind
nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die
Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine
Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines
erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung
der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies
hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der
Beschwerdegegnerin zu vermeiden.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar
2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein
beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven
Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen
von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar
2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl.
Art. 41bis Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2
und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob
die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage
gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften,
ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den
Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat
(BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend
angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu
(Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser