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Entscheid

VSBES.2018.201

Kostengutsprache für Knöchel-Orthesen

1. Juli 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: der

Beigeladene), geboren 2012, leidet aufgrund einer konnatalen

Toxoplasmose-Infektion der Mutter unter einer aktiven zentralen Chorioretinitis

links, einer retinalen Narbenbildung beidseits, multiplen intracerebralen

Verkalkungen und einer Polymikrogyrie (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6 S. 2

Ziffer 1.1) sowie unter leichten cerebralen Bewegungsstörungen (IV-Nr. 8 S. 1

Ziffer 1.1). Zusammengefasst werden diese Geburtsgebrechen (vgl. Verordnung

über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]) unter den Ziffern 493 (Folgen

von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten) und 395

(Leichte cerebrale Bewegungsstörung). Die dadurch entstehenden finanziellen

Auslagen für die benötigten medizinischen Massnahmen wurden bislang von der

IV-Stelle des Kantons Solothurn übernommen (IV-Nrn. 7, 13, 30, 34 etc.).

2. Mit Kostenvoranschlag Nr.

100434 vom 12. März 2018 der Firma D.___ ersuchte der Beigeladene um Übernahme

der Kosten von CHF 2'387.70 für eine Unterschenkelorthese (IV-Nr. 115) und mit

Kostenvoranschlag Nr. 100435 vom selben Datum um Übernahme der Kosten in der

Höhe von CHF 1'225.55 für eine Knöchelorthese (IV-Nr. 116).

3. Nach Prüfung der beiden

Offerten durch die E.___ stellte die IV-Stelle dem Beigeladenen in Aussicht,

die Kostenübernahme für die Knöchelorthese abzulehnen, erklärte sich aber

bereit, die Kosten für die Unterschenkelorthese zu übernehmen (IV-Nr. 122).

4. Am 11. Mai 2018 liess der

Beigeladene Einwände gegen den beabsichtigten Entscheid der IV-Stelle erheben (IV-Nr.

123). Am 24. Mai 2018 wurde nachträglich der Bericht der behandelnden Ärztin,

Dr. med. F.___, G.___, eingereicht (IV-Nr. 126), worin diese darlegte, weshalb nach

ihrer Beurteilung sowohl die Unterschenkel- wie auch die Knöchelorthese nötig

sei.

5. Daraufhin bat die IV-Stelle die

E.___ zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen (IV-Nr. 128 S. 3).

Dieser Bitte kam die E.___ am 10. Juli 2018 nach (IV-Nr. 128 S. 1 f.).

6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018

wies die IV-Stelle das Gesuch des Beigeladenen um Übernahme der Kosten für die

Knöchelorthese ab (IV-Nr. 129 und Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7. Am 3. September 2018 erhebt die

Krankenversicherung des Beigeladenen, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die

Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten für die Knöchelorthese

(Tarif Ziffer 2102.020) zu übernehmen.

2. Eventualiter

sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender

Neuentscheidung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Eingabe vom 7. November

2018 verzichtet die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweist auf ihre Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung sowie auf die Akten (IV-Nr. 18). Sie beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen.

9. Der Beigeladene bzw. seine

gesetzliche Vertretung verzichtet in der Folge darauf, sich zur vorliegenden

Angelegenheit zu äussern (A.S. 22).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt,

wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]). Dies trifft im Verhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern

dann zu, wenn das Fehlen eines Anspruchs gegen den einen Träger quasi

automatisch die (in diesem Sinn subsidiäre) Zuständigkeit des anderen Trägers

auslöst. Dies trifft hier zu, denn die Beschwerdeführerin hat aufgrund der in

Art. 65 ATSG festgelegten Reihenfolge zur Leistungserbringung unbestrittenermassen

für die hier zur Diskussion stehende Knöchelorthese aufzukommen, wenn diese

nicht als Hilfsmittel durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Insofern

ist die Krankenversicherung im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde

legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend streitige Summe von

CHF 1'225.55 (Kosten für Knöchelorthese) liegt deutlich unter dieser

Grenze. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von

Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

Der Versicherte hat im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren

er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,

zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die

Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf

(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität

für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche

Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3

Der Bundesrat hat die ihm

übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG

abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen

hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte

Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die

Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel

besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die

funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs

ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.4

Gemäss Ziffer 2.01 Anhang HVI

hat die versicherte Person Anspruch auf «Beinorthesen». Die Vergütung erfolgt gemäss

Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT). Beinorthesen

sind nicht mit einem (*) gekennzeichnet und unterliegen somit nicht den

zusätzlichen Einschränkungen gemäss der Erwägung hiervor.

3.

3.1

Die behandelnde Fachärztin Dr.

med. F.___ führt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 aus, der Beigeladene

leide unter einer rechts- und beinbetonten bilateralen tetraspastischen

Bewegungsstörung. Aufgrund der Spastizität sei er zusätzlich auf Hilfsmittel

angewiesen, damit er sein Gangbild stabilisieren könne und die Selbständigkeit

im Alltag gesteigert und später die berufliche Integration erleichtert werden

könne. Bei der letzten neuroorthopädischen Sprechstunde sei eine kombinierte

Orthese empfohlen worden, speziell Nancy-Hilton und lange

Unterschenkelorthesen. Die kombinierte Orthese sei nötig, weil der Beigeladene

die eine brauche, um längere Strecken bewältigen zu können wie z.B. den Weg in

den Kindergarten (Unterschenkelorthese) und die andere, damit er frei am Boden

spielen und dabei den Fuss optimal positionieren könne (Nancy-Hilton

[Knöchelorthese]). So würden auch seine Spielentwicklung bzw. indirekt auch seine

motorischen Fähigkeiten gefördert. Die Unterschenkelorthese könne nicht ohne

die Knöchelorthese getragen, hingegen könne aber die Knöchelorthese separat benutzt

werden. Beide Orthesen seien nötig und es sei sinnvoll, beide Orthesen zu

tragen. Sie seien zweckmässig und indiziert.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich gestützt auf die Stellungnahme der E.___ auf den Standpunkt, bei der

Unterschenkel- und Knöchelorthese handle es sich um eine zweiteilige

Versorgungslösung. Diese stelle ein und nicht zwei Hilfsmittel dar (IV-Nr. 120

S. 1). In der Grundposition 2103.031 «Unterschenkelorthese, Stück» des

aktuellen Tarifwerks sei zudem eine Sandale einberechnet. Ob diese

herausnehmbar gestaltet und/oder separat getragen werde, spiele keine Rolle.

Material und Umsetzung seien auch nicht massgebend. Es handle sich jedoch um

tarifliche Angelegenheiten, welche weder die betroffene Familie noch die

verordnende Ärztin beurteilen könnten (IV-Nr. 128 S. 1).

4.

4.1

Aufgrund der angeborenen

cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390) erteilte die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen bereits mit Mitteilung vom 6. November

2013.

eine Kostengutsprache für eine Beinorthese (vgl. z.B. IV-Nr. 30). Ebenso

wurden Kostengutsprachen gewährt für eine Quengel-Kniestreckorthese (vgl. z.B. IV-Nrn.

34.

und 87) sowie für die vom Beigeladenen benötigten Spezialschuhe (z.B. IV-Nr.

37, 56 S. 2, 61 S. 2 und 113). Wegen des Wachstums musste die Unterschenkelorthese

mehrmals ersetzt werden (vgl. z.B. IV-Nrn. 54, 95 und 102). Die letzte

Kostengutsprache für eine Unterschenkelorthese erfolgte am 5. Juli 2017 (IV-Nr.

103). Sie umfasste die Artikelnummern 2103.024, 2103.027, 2103.031, 2120.007

und 2120.008 (IV-Nr. 102 S. 2).

4.2

Am 12. März 2018 wurde ein neuer

Antrag auf Unterschenkelorthese gestellt (IV-Nr. 120 S. 4). Dieser umfasste

dieselben Artikel-Nummern wie die zuletzt bewilligte Unterschenkelorthese,

nämlich 2103.24, 2103.27, 2103.31, 2120.007 und 2120.008 (IV-Nr. 115). Es

handelt sich also um eine unveränderte Folgeversorgung mit dem bisherigen

Produkt der Unterschenkelorthese. Abweichend von den bisherigen Gesuchen wurde

aber neu zusätzlich die Zusprechung einer Knöchelorthese beantragt.

Die E.___ empfahl, die Unterschenkelorthese

zu bewilligen, die Knöchelorthese hingegen abzulehnen (IV-Nr. 120 S. 1 f.),

dies mit der Begründung, dass es sich bei den offerierten Produkten um eine

zweiteilige Versorgungslösung handle. Das Hilfsmittel bestehe aus einer

Knöchel- und einer Unterschenkelorthese aus Kunststoff, wobei die

Knöchelorthese separat getragen werden könne. Bei längeren/weiteren Strecken

werde die Knöchelorthese, ineinandergesteckt, kombiniert mit der

Unterschenkelorthese getragen. Die Unterschenkelorthese könne jedoch nicht

separat bzw. nur in Kombination mit der Knöchelorthese getragen werden. Die

hergestellte Versorgungslösung stelle somit ein und nicht zwei Hilfsmittel dar.

Die Beschwerdegegnerin folgte der Empfehlung der E.___ (IV-Nrn. 121, 122 und

A.S. 1 ff.).

4.4

Der Kostenvoranschlag Nr.

100187.

vom 30. Mai 2017 zur Unterschenkelorthese (IV-Nr. 102), welche dem

Beigeladenen am 5. Juli 2017 zugesprochen wurde, (IV-Nr. 103) umfasste

dieselben Artikelnummern wie der Kostenvoranschlag Nr. 100434 vom 12. März 2018

(IV-Nr. 115 f.), zu dem der E.___ und die behandelnde Ärztin ausführen, die

Unterschenkelorthese könne nicht alleine, sondern nur in Kombination mit der

Knöchelorthese getragen werden. Dass die im März 2018 offerierte Unterschenkelorthese

und die im Mai 2017 offerierte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag

genau gleich konzipiert waren und die Unterschenkelorthese vom Mai 2017

offenbar auch ohne Knöchelorthese tragbar war, spricht jedoch dafür, dass dies auch

auf diejenige vom März 2018 zutrifft. Dem Abklärungsbericht vom 25. Oktober

2017.

(IV-Nr. 110) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Unterschenkelorthese

mit den Schuhen angezogen werde (IV-Nr. 110 S. 5). Sowohl der bewilligte

Kostenvoranschlag vom 30. Mai 2017 als auch derjenige vom 12. März 2018

enthält zudem die Positionen 2103.027 «Modell (Unterschenkel mit Fuss)» und

2120.008

«Montage Kunststoff- oder Federgelenk (Knöchel)». Beide

Kostenvoranschläge sind, bis auf den Mehrwertsteuersatz, absolut identisch. Dies

spricht dafür, dass die bewilligten Tarifpositionen und der Gesamtbetrag von CHF 2'387.70

eine Unterschenkelorthese umfassen, die auch die Fortbewegung ermöglicht. Daran

ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der neuen Versorgung möglicherweise

auf das von E.___ als «Sandale» bezeichnete Teilelement verzichtet wurde, weil

es sich erübrigt, wenn der Beigeladene zusätzlich über eine Knöchelorthese

verfügt.

4.5

Die neu zusätzlich beantragte

Knöchelorthese ist gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ (E. II. 3.1

hiervor) erforderlich, damit der Beigeladene frei am Boden spielen und dabei

den Fuss optimal positionieren kann (Nancy-Hilton [Knöchelorthese]). Dr. med. F.___

hält fest, dadurch würden die Spielentwicklung des Beigeladenen und indirekt

auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert (IV-Nr. 126 S. 2).

4.6

Weder die E.___ noch die

behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ äussern sich im Detail dazu, worin sich die zusätzliche

Knöchelorthese vom in der bewilligten Unterschenkelorthese enthaltenen

Fusselement respektive der von der E.___ erwähnten «Sandale» unterscheidet. Aus

den Ausführungen von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018

(IV-Nr. 126 S. 2) lässt sich immerhin schliessen, dass die Knöchelorthese –

wohl im Gegensatz zur «Sandale», welche einen Teil der Unterschenkelorthese

bildet – selbständig getragen werden kann und es dadurch ermöglicht, frei am

Boden zu spielen und dabei den Fuss optimal zu positionieren. Den Ausführungen

von Dr. med. F.___ lässt sich allerdings nicht mit letzter Deutlichkeit

entnehmen, ob der Beigeladene ohne die Knöchelorthese überhaupt nicht frei am

Boden spielen kann oder ob dies zwar möglich ist, aber nur mit einer falschen

Fussstellung, und welche Bedeutung der optimalen Positionierung des Fusses

gegebenenfalls zukommt. Auch die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesen

Fragen nicht, sondern stützt sich in erster Linie auf die tarifrechtliche

Argumentation gemäss E. II. 3.2 hiervor.

5.

Die Argumentation der

Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Unterschenkel- und der

Knöchelorthese nicht um zwei, sondern nur um ein Hilfsmittel handle, vermag –

jedenfalls gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Informationen und

Unterlagen – nicht zu überzeugen. Die E.___ weist darauf hin, dass die

bewilligte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag auch eine «Sandale»

enthalte. Dies ist, wie dargelegt, plausibel (E. II. 4.4 hiervor). Nicht

beantwortet wird aber die Frage, ob diese «Sandale» und die zusätzlich

beantragte Knöchelorthese identisch sind und, bejahendenfalls warum es dann

überhaupt eine zusätzliche Tarifposition für diese Knöchelorthese gibt. Sollte

sich zeigen, dass «Sandale» und Knöchelorthese nicht dasselbe sind, wäre weiter

zu erläutern, worin die Unterschiede bestehen und welche zusätzlichen

Betätigungsmöglichkeiten oder sonstigen Vorteile mit einer Knöchelorthese

verbunden sind. Diese Vorteile wären dann mit Blick auf die gesetzlich

vorgesehenen Eingliederungsziele (E. II. 2.2 hiervor) zu würdigen.

6.

Nach dem Gesagten sind

verschiedene Elemente des Sachverhalts nicht hinreichend geklärt. Auf eine

Rückweisung zu entsprechender Ergänzung könnte verzichtet werden, falls sich

ergeben sollte, dass die Eingliederungswirksamkeit der Knöchelorthese auch ohne

die Klärung dieser Fragen beurteilt werden kann. Zu prüfen ist daher, ob der

Beigeladene im Sinne des Gesetzes für die Fortbewegung, die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge auf die vorliegend strittige,

zusätzliche Knöchelorthese angewiesen ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter

rechtfertigen sich mit Blick auf die künftige Beurteilung die folgenden

Hinweise:

6.1

Unter dem Zweck «Fortbewegung»

wird die Bewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnstätte sowie zusätzlich des

Wohn- und des Arbeitsortes sowie allen weiteren Orten, welche im Rahmen des

sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, zu verstehen

(Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG],

Bern 2014, S. 888 f., Art. 21 – 21quater N 228). Diese Definition

bezieht sich auf Erwachsene und ist auf den vorliegenden Fall entsprechend

anzupassen.

Wie dargelegt, wurde dem Beigeladenen, der

2012.

geboren ist, in der Vergangenheit jeweils eine Unterschenkelorthese ohne

zusätzliche Knöchelorthese zugesprochen. Dies legt die Schlussfolgerung nahe,

dem Beigeladenen sei mit den Unterschenkelorthesen, welche er bis anhin jeweils

getragen hatte, die Fortbewegung (in einer dem Alter und der Behinderung

entsprechenden Weise) möglich gewesen. Die im März 2018 offerierte

Unterschenkelorthese entspricht, wie erwähnt, gemäss Kostenvoranschlag exakt

derjenigen vom Mai 2017, weshalb ausgehend von der erwähnten Hypothese davon

auszugehen wäre, dass die diesem Kostenvoranschlag entsprechende

Unterschenkelorthese weiterhin für sich allein die Fortbewegung in diesem

Umfang gewährleistet, ohne dass es durch eine Knöchelorthese ergänzt werden

müsste. Die Knöchelorthese wäre demnach für die Fortbewegung nicht notwendig. Darüber,

ob es sich tatsächlich so verhält, dass die Unterschenkelorthese in der

Ausführung gemäss dem bewilligten Kostenvoranschlag die Fortbewegung

ermöglicht, kann jedoch gestützt auf die Akten nur spekuliert werden. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu ergänzende, hinreichend klare Angaben einzuholen

haben (vgl. auch E. II. 5 hiervor).

6.2

Unter dem Titel «Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt» sieht das Gesetz Leistungen vor, die es der berechtigten

Person gestatten, möglichst selbständig in Beziehung zu treten mit Geschäften,

Ämtern, Freunden, usw., aber es ihnen auch erlaubt, zu kommunizieren, Medien zu

benutzen, und dergleichen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, hier auch

Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktname mit der Umwelt

zu ermöglichen (Murer, a.a.O., N 229). Die dem Alter und der Behinderung des

Beigeladenen entsprechende Kommunikation mit der Umgebung ist nicht von der

Knöchelorthese abhängig. Unter diesem Titel ist der strittige Anspruch daher zu

verneinen.

6.3

Bei der Selbstsorge geht es um

die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen,

privaten und persönlichen Angelegenheiten. Gemeint ist die Möglichkeit, das

Leben praktisch zu meistern, wie etwa selber wohnen zu können usw. (Murer,

a.a.O. N 230 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 21 – 21quater N 22).

Das Ziel des von der Erwerbsfähigkeit

unabhängigen Hilfsmittelanspruchs (Art. 21 Abs. 2 IVG) besteht darin, die

Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund der Hilfsmittel

die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig

vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form

des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Ausübung einer medizinisch

angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis auf das

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in ZAK 1985 168 ff. E. 2b S. 171 f., wo

die Notwendigkeit einer Sportschiene [Oberschenkelschiene aus Kunststoff],

welche der versicherten Person den Gang zur Dusche und zum Schwimmbassin

ermöglichte, unter dem Titel «Fortbewegung» bejaht worden war). Die Lehre

leitet aus diesem Urteil ab, auch eine sportliche Betätigung gehöre zur

Selbstsorge (Murer, a.a.O., N 230, mit Hinweis auf Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 207 N 354).

Gemäss Dr. med. F.___ bezweckt die

Knöchelorthese das freie Spielen am Boden bei gleichzeitiger optimaler

Positionierung des Fusses (IV-Nr. 126 S. 2). Zudem würden dadurch die Spielentwicklung

des Beigeladenen und indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert.

Diese Beurteilung leuchtet ein. Sie entspricht der allgemeinen, auch ausserhalb

der Medizin verbreiteten Auffassung, wonach das Spielen im Alter des

Beigeladenen (geboren 2012) für eine gesunde Entwicklung notwendig ist. Wie

vorstehend dargelegt, geht die Lehre gestützt auf die Rechtsprechung davon aus,

die medizinisch angezeigte sportliche Betätigung sei der Selbstsorge

zuzurechnen. Es erscheint als sachgerecht, das medizinisch indizierte Spielen

von sehr jungen Versicherten einer aus medizinischer Sicht angezeigten

sportlichen Betätigung von erwachsenen Versicherten gleichzusetzen. Das hier

zur Diskussion stehende Spielen am Boden ist daher ebenso wie eine medizinische

indizierte sportliche Betätigung zur Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2

IVG zu zählen. Falls es sich, wie in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom

16.

Mai 2018 angedeutet, aber nicht klar gesagt wird, so verhalten sollte, dass

das Spielen am Boden ohne die Knöchelorthese – auch mit dem im

Kostenvoranschlag für die Unterschenkelorthese allenfalls enthaltenen Fuss-

oder Sandalenelements – überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen

möglich ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner

Invalidität der Knöchelorthese für die Selbstsorge bedarf (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass nach gegenwärtigem Informationsstand eher davon auszugehen ist, die

Knöchelorthese sei für die Erreichung des Eingliederungsziels «Fortbewegung»

nicht erforderlich, sondern es genüge die Unterschenkelorthese gemäss dem

bewilligten Kostenvoranschlag. Dieser Punkt ist aber – zumal beide Parteien

davon ausgehen, die Unterschenkelorthese könne allein nicht benützt werden –

nicht hinreichend klar und ergänzend abzuklären. Zu verneinen ist die

Notwendigkeit der Knöchelorthese unter dem Aspekt des Eingliederungsziels

«Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt». Was das Eingliederungsziel

«Selbstsorge» anbelangt, vermitteln die vorhandenen Akten eher (aber nicht mit

hinreichender Zuverlässigkeit) den Eindruck, die Knöchelorthese sei notwendig für

das Spielen am Boden oder biete diesbezüglich zumindest erhebliche Vorteile,

indem der Fuss optimal positioniert werden kann. Das Spielen am Boden kann in

diesem Alter einer medizinisch indizierten sportlichen Aktivität gleichgesetzt

werden und entspricht daher prinzipiell dem Eingliederungsziel «Selbstsorge».

Dies gilt umso mehr, weil der Beigeladene aufgrund der chorloretinalen Narbe am

linken Auge unter einer Sehminderung und einer Schielsymptomatik leidet und

deshalb nicht dreidimensional sieht (IV-Nr. 110 S. 2), was ihn bei etlichen

Tätigkeiten einschränkt (kann z.B. Distanzen schlecht einschätzen [IV-Nr. 110

S. 10]). Die Kosten für die Knöchelorthese sind mit CHF 1'225.55 nicht

niedrig, erscheinen aber als grundsätzlich verhältnismässig. Zu berücksichtigen

ist auch der Umstand, dass das Spielen am Boden in absehbarer Zeit nicht mehr

im Vordergrund stehen wird und es sich deshalb um eine vorübergehende Situation

handelt. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend abzuklären haben, inwieweit das

Spielen am Boden das Vorhandensein der Knöchelorthese voraussetzt respektive

welche Vorteile damit verbunden sind. Die angefochtene Verfügung ist daher

aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit unklarem

Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Die Beschwerdeführerin als obligatorischer Krankenpflegeversicherer, der

in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat aber praxisgemäss keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200). Der Beigeladene hat sich im

Beschwerdeverfahren nicht geäussert und schon deshalb ebenfalls keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin, welche für die

Beurteilung der Kostenfrage als unterliegend gilt (E. II. 7.1 hiervor), die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2018

aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und anschliessendem

neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold