VSBES.2018.202
Ergänzungsleistungen AHV
5. November 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Verfügung vom 27. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1952 geborene B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 16. März 2018 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) forderte ihn am 9. April 2018 auf, eine Reihe von
Unterlagen nachzureichen (AK-Nr. 10). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 liess
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin verschiedene Dokumente
zukommen (AK-Nr. 11 ff.).
2. Mit Verfügung vom 27. Juli
2018 (AK-Nr. 15) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
seine EL-Anmeldung werde sistiert. Sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne
nicht beurteilt werden, da er (zusammen mit seiner Ehefrau) Eigentümer der selbstbewohnten
Liegenschaft [...] sei, für welche die Grundpfandverwertung angedroht worden
sei. Die Anspruchsberechnung sei erst möglich, wenn «der Entscheid der Bank
bezüglich der Liegenschaft in [...]» vorliege. Das Verfahren werde daher «bis
zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert.
3. Am 22. August 2018 wandte sich
der Beschwerdeführer mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die
Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 17). Er stellte sinngemäss den Antrag, das
Verfahren sei nicht zu sistieren und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
sei – vorderhand ohne Einbezug des Hauses – umgehend zu entscheiden.
4. Am 4. September 2018 überwies
die Beschwerdegegnerin das als Einsprache bezeichnete Schreiben des
Beschwerdeführers vom 22. August 2018 zur allfälligen Behandlung als Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dieses nimmt das
Schreiben vom 22. August 2018 als Beschwerde entgegen (Verfügung vom 6.
September 2018; A.S. 6 f.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 (A.S. 8 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde und Sistierung des EL-Anmeldeverfahrens bis zum
Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...].
6. Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 18. Oktober 2018 (A.S. 14) seinen Standpunkt und
bittet um einen raschen Entscheid.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Angefochten ist die Verfügung vom 27. Juli
2018.
(AK-Nr. 15; A.S. 2 f.), mit der die Beschwerdegegnerin das
Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum
Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat. In der
Beschwerdeantwort wird dies insofern präzisiert, als die Sistierung bis zum
Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...] dauern soll. Eine derartige Sistierungsverfügung
bildet einen Zwischenentscheid.
1.2
Gegen Zwischenentscheide wie prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung
(Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls
direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V
418; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 14). Das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
GO). Bei der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung
(BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600).
Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da aber auch
eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu prüfen ist (E. II. 4 hiernach),
ist die Sache durch das Gesamtgericht zu beurteilen.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 27. Juli 2018 (AK-Nr. 15; A.S. 2 f.) wird eine Sistierung
vorgenommen, weil die Beschwerdegegnerin «auf den Entscheid der Bank
angewiesen» sei, wobei die Sistierung erfolge «bis zum definitiven Entscheid
über Ihre Liegenschaft» respektive «bis zum Erhalt aller relevanten
Berechnungsgrundlagen». Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Bank am 22.
August 2018 das Verwertungsbegehren gestellt (AK-Nr. 19). Damit läge der
«Entscheid der Bank» wohl vor und es ist unklar, ob den beiden weiteren,
vorstehend zitierten Umschreibungen der Sistierungsdauer eine andere Bedeutung
zukommt. Ob mit dem Verwertungsbegehren die ursprünglich verfügte Sistierung
hinfällig geworden wäre, kann jedoch offen bleiben, da sich der
Beschwerdeantwort entnehmen lässt, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren
nunmehr «bis nach Abschluss der Steigerung der Liegenschaft» sistieren will. Es
besteht daher zweifellos ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der
Beschwerde.
3.
3.1
Gegen eine Zwischenverfügung des
Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über
Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet
ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des
Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Verfahren sistiert, um den Entscheid der Bank respektive den definitiven
Entscheid, gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort den Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens,
betreffend die dem Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) gehörende,
selbstbewohnte Liegenschaft abzuwarten. Die Sistierung führt dazu, dass dem
Beschwerdeführer einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so
dass er möglicherweise Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig
zu verneinen (Kieser, a.a.O., Art.
56.
N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines
Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die
Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung.
Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten
Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich
allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt
würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.2.2
Bezogen auf die vorliegend
gegebene Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen
– ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer
dürfte zwar gezwungen sein, einstweilen Sozialhilfe zu beziehen (wobei ihm laut
den Ausführungen im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auch diese verweigert wird).
Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu
Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der Sistierung verbundene
Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die
Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
4.
4.1
Auf eine Beschwerde gegen eine
Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde
ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung
geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die –
wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können
(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.1.1
Eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der
Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden
(BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind
(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin hat ihre
Absicht bekundet, über den EL-Anspruch nicht zu entscheiden, solange die
selbstbewohnte Liegenschaft, über welche eine Betreibung auf
Grundpfandverwertung läuft, nicht versteigert wurde bzw. das Versteigerungsverfahren
nicht abgeschlossen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde das Verwertungsbegehren
gestellt (AK-Nr. 19); ein Steigerungstermin ist jedoch noch nicht
angesetzt. Ein solches Verfahren kann unter Umständen noch längere Zeit dauern.
Ein Zuwarten mit dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann sich
deshalb nur rechtfertigen, wenn sich dieser Anspruch zurzeit tatsächlich nicht
beurteilen lässt. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss darlegt, es bestehe kein
Anlass, die Steigerung abzuwarten, genügt dies für die Geltendmachung einer
Rechtsverzögerung. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche vorliegt.
4.2
Der Ausgang der
Liegenschaftssteigerung kann sich insofern auf die Berechnung des
Ergänzungsleistungsanspruchs auswirken, als die Beschwerdeführer spätestens zu
diesem Zeitpunkt eine neue Wohnung werden beziehen müssen, was sich auf die
zukünftigen Wohnkosten auswirkt. Diese künftige Veränderung steht jedoch einer
auf den jetzigen Verhältnissen basierenden Berechnung des aktuellen
EL-Anspruchs nicht entgegen. Andere Umstände, welche es ausschliessen würden,
schon vor der allfälligen Versteigerung über den Anspruch zu befinden, sind
nicht ersichtlich. Namentlich kann das anzurechnende Vermögen für den jetzigen
Zeitpunkt wie in anderen Fällen mit selbstbewohnten Liegenschaften, die im
Eigentum der eine Ergänzungsleistung beantragenden Personen stehen, bestimmt
werden, ohne dass das Ergebnis der Versteigerung abgewartet werden müsste –
allenfalls kann eine nachträgliche Korrektur infrage kommen, falls das Ergebnis
der Steigerung markant vom zuvor ermittelten Wert abweichen sollte und sich
diese Differenz auf die Anspruchsbeurteilung auswirkt. Falls die
Beschwerdegegnerin noch Angaben zur Liegenschaft oder zu den Schulden benötigt,
welche bisher nicht vorliegen, sind diese nachzuverlangen.
4.3
Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde
begründet. Die bekannten Umstände rechtfertigen keine Sistierung des
Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss der Liegenschaftssteigerung. Die
Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, allenfalls noch
notwendige Abklärungen zeitnah vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden.
5.
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde
behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen
wird, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und – nach Vornahme allenfalls
noch notwendiger Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen – über den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden, ohne die Versteigerung der
Liegenschaft abzuwarten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 geht samt Beilagen zur Kenntnis an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer