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Entscheid

VSBES.2018.202

Ergänzungsleistungen AHV

5. November 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1952 geborene B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 16. März 2018 zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) forderte ihn am 9. April 2018 auf, eine Reihe von

Unterlagen nachzureichen (AK-Nr. 10). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin verschiedene Dokumente

zukommen (AK-Nr. 11 ff.).

2. Mit Verfügung vom 27. Juli

2018 (AK-Nr. 15) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

seine EL-Anmeldung werde sistiert. Sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne

nicht beurteilt werden, da er (zusammen mit seiner Ehefrau) Eigentümer der selbstbewohnten

Liegenschaft [...] sei, für welche die Grundpfandverwertung angedroht worden

sei. Die Anspruchsberechnung sei erst möglich, wenn «der Entscheid der Bank

bezüglich der Liegenschaft in [...]» vorliege. Das Verfahren werde daher «bis

zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert.

3. Am 22. August 2018 wandte sich

der Beschwerdeführer mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 17). Er stellte sinngemäss den Antrag, das

Verfahren sei nicht zu sistieren und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

sei – vorderhand ohne Einbezug des Hauses – umgehend zu entscheiden.

4. Am 4. September 2018 überwies

die Beschwerdegegnerin das als Einsprache bezeichnete Schreiben des

Beschwerdeführers vom 22. August 2018 zur allfälligen Behandlung als Beschwerde

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dieses nimmt das

Schreiben vom 22. August 2018 als Beschwerde entgegen (Verfügung vom 6.

September 2018; A.S. 6 f.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 (A.S. 8 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde und Sistierung des EL-Anmeldeverfahrens bis zum

Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...].

6. Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 18. Oktober 2018 (A.S. 14) seinen Standpunkt und

bittet um einen raschen Entscheid.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist die Verfügung vom 27. Juli

2018.

(AK-Nr. 15; A.S. 2 f.), mit der die Beschwerdegegnerin das

Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum

Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat. In der

Beschwerdeantwort wird dies insofern präzisiert, als die Sistierung bis zum

Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...] dauern soll. Eine derartige Sistierungsverfügung

bildet einen Zwischenentscheid.

1.2

Gegen Zwischenentscheide wie prozess-

und verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung

(Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls

direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V

418; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 14). Das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

GO). Bei der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung

(BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600).

Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da aber auch

eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu prüfen ist (E. II. 4 hiernach),

ist die Sache durch das Gesamtgericht zu beurteilen.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 27. Juli 2018 (AK-Nr. 15; A.S. 2 f.) wird eine Sistierung

vorgenommen, weil die Beschwerdegegnerin «auf den Entscheid der Bank

angewiesen» sei, wobei die Sistierung erfolge «bis zum definitiven Entscheid

über Ihre Liegenschaft» respektive «bis zum Erhalt aller relevanten

Berechnungsgrundlagen». Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Bank am 22.

August 2018 das Verwertungsbegehren gestellt (AK-Nr. 19). Damit läge der

«Entscheid der Bank» wohl vor und es ist unklar, ob den beiden weiteren,

vorstehend zitierten Umschreibungen der Sistierungsdauer eine andere Bedeutung

zukommt. Ob mit dem Verwertungsbegehren die ursprünglich verfügte Sistierung

hinfällig geworden wäre, kann jedoch offen bleiben, da sich der

Beschwerdeantwort entnehmen lässt, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren

nunmehr «bis nach Abschluss der Steigerung der Liegenschaft» sistieren will. Es

besteht daher zweifellos ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der

Beschwerde.

3.

3.1

Gegen eine Zwischenverfügung des

Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über

Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet

ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des

Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Verfahren sistiert, um den Entscheid der Bank respektive den definitiven

Entscheid, gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort den Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens,

betreffend die dem Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) gehörende,

selbstbewohnte Liegenschaft abzuwarten. Die Sistierung führt dazu, dass dem

Beschwerdeführer einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so

dass er möglicherweise Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig

zu verneinen (Kieser, a.a.O., Art.

56.

N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines

Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die

Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung.

Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten

Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich

allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt

würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit

Hinweisen).

3.2.2

Bezogen auf die vorliegend

gegebene Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen

– ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer

dürfte zwar gezwungen sein, einstweilen Sozialhilfe zu beziehen (wobei ihm laut

den Ausführungen im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auch diese verweigert wird).

Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu

Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der Sistierung verbundene

Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die

Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

4.

4.1

Auf eine Beschwerde gegen eine

Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde

ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung

geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die –

wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können

(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.1.1

Eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der

Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen

erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen

Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden

(BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige

Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen

Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind

(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin hat ihre

Absicht bekundet, über den EL-Anspruch nicht zu entscheiden, solange die

selbstbewohnte Liegenschaft, über welche eine Betreibung auf

Grundpfandverwertung läuft, nicht versteigert wurde bzw. das Versteigerungsverfahren

nicht abgeschlossen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde das Verwertungsbegehren

gestellt (AK-Nr. 19); ein Steigerungstermin ist jedoch noch nicht

angesetzt. Ein solches Verfahren kann unter Umständen noch längere Zeit dauern.

Ein Zuwarten mit dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann sich

deshalb nur rechtfertigen, wenn sich dieser Anspruch zurzeit tatsächlich nicht

beurteilen lässt. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss darlegt, es bestehe kein

Anlass, die Steigerung abzuwarten, genügt dies für die Geltendmachung einer

Rechtsverzögerung. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche vorliegt.

4.2

Der Ausgang der

Liegenschaftssteigerung kann sich insofern auf die Berechnung des

Ergänzungsleistungsanspruchs auswirken, als die Beschwerdeführer spätestens zu

diesem Zeitpunkt eine neue Wohnung werden beziehen müssen, was sich auf die

zukünftigen Wohnkosten auswirkt. Diese künftige Veränderung steht jedoch einer

auf den jetzigen Verhältnissen basierenden Berechnung des aktuellen

EL-Anspruchs nicht entgegen. Andere Umstände, welche es ausschliessen würden,

schon vor der allfälligen Versteigerung über den Anspruch zu befinden, sind

nicht ersichtlich. Namentlich kann das anzurechnende Vermögen für den jetzigen

Zeitpunkt wie in anderen Fällen mit selbstbewohnten Liegenschaften, die im

Eigentum der eine Ergänzungsleistung beantragenden Personen stehen, bestimmt

werden, ohne dass das Ergebnis der Versteigerung abgewartet werden müsste –

allenfalls kann eine nachträgliche Korrektur infrage kommen, falls das Ergebnis

der Steigerung markant vom zuvor ermittelten Wert abweichen sollte und sich

diese Differenz auf die Anspruchsbeurteilung auswirkt. Falls die

Beschwerdegegnerin noch Angaben zur Liegenschaft oder zu den Schulden benötigt,

welche bisher nicht vorliegen, sind diese nachzuverlangen.

4.3

Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde

begründet. Die bekannten Umstände rechtfertigen keine Sistierung des

Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss der Liegenschaftssteigerung. Die

Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, allenfalls noch

notwendige Abklärungen zeitnah vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden.

5.

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde

behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen

wird, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und – nach Vornahme allenfalls

noch notwendiger Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen – über den Anspruch

auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden, ohne die Versteigerung der

Liegenschaft abzuwarten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Eine Kopie des Schreibens des

Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 geht samt Beilagen zur Kenntnis an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer