VSBES.2018.203
Invalidenrente
13. Dezember 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 23. August 2010 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu
in seinem Bericht vom 21. September 2010 (IV-Nr. 11) fest, bei der
Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
chronifizierte Lumbalgien bei Fehlhaltung und Überlastung der LWS, eine
myofasziale Schmerzkomponente im Beckenbereich, eine Tendenz zur Bandlaxität
mit Hypermobilität sowie rezidivierende depressive Episoden. Die
Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsfähig. Nach weiteren Abklärungen veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im
Gutachtensbericht vom 30. April 2012 (IV-Nr. 34) kam dieser zum Schluss, bei
der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1). Gestützt darauf
sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr. 39) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43) fest, in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem
ausserhäuslichen Pensum von 60 % sowie einem Haushaltspensum von 40 % ein
Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 3. Dezember 2014 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45). In diesem
Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Januar
2015 (IV-Nr. 55, S. 2) fest, im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei
Jahren könne bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der
depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik beobachtet werden. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. E.___ und F.___. Im
Gutachtensbericht vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) kamen die Gutachter
zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als
vermindert belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen
benötige. Für eine einfache strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch
Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv
mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich
der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %, während für eine leichte körperliche Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Bezüglich der
Haushaltstätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von
10 %. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit für jegliche leidensangepasste
Verweistätigkeit, inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig
zu beurteilen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen
Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) und holte bei den Dres. E.___ und F.___
sowie bei der Abklärungsfachfrau ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Nrn. 87 und
94). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit Verfügung vom 14. März 2017 (IV-Nr. 96)
zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad
von gesamthaft 14 % (ausserhäusliche Tätigkeit als Raumpflegerin 10 %,
Haushaltstätigkeit 4.4 %) keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 (IV-Nr.
99) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben, welches diese mit Urteil vom 28.
September 2017 (VSBES.2017.109, IV-Nr. 109) abwies.
1.3 Am 4. April 2018 (Eingang:
6. April 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 116).
Mit Vorbescheid vom 11. April 2018 (IV-Nr. 114) teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren
einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
dargelegt worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere
Arztberichte ein und erhob am 30. April 2018 gegen den Vorbescheid Einwände
(IV-Nr. 121). Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August
2018 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 5. September 2018 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. August 2018 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018
einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 7. November
2018 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 69 E. 5.2.5).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bis zur
Verfügung vom 14. März 2017, welche den relevanten zeitlichen
Vergleichswert zur jetzigen Neuanmeldung darstelle, von keinem Arzt eine andere
Diagnose als jene der rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden.
Zwischenzeitlich sei die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen fürsorgerischer
Freiheitsentzüge sowohl in den Jahren 2017 als auch in den Jahren 2018 je zwei
Mal in der psychiatrischen Klinik in [...] stationär hospitalisiert worden. Mit
Austrittsberichten vom 12. Februar 2018 sowie vom 16. April 2018 sei abermals
die schizoaffektive Störung, gemischte Episode diagnostiziert, worden. Hierbei
handle es ich um eine klarerweise neu hinzugetretene, andersartige und auch
schwerergradige psychische Störung als jene der Depression. Eine
schizoaffektive Störung sei eine psychische Störung, die sowohl Symptome der
Schizophrenie als auch der bipolaren affektiven Störung mit Depression und
Manie in sich vereine. Damit einhergehend bestehe nun eine engmaschige
psychiatrische Begleitung durch den involvierten Facharzt für Psychiatrie, Dr.
med. D.___, von mindestens zwei Terminen pro Monat (alle zwei Wochen) und es
bestehe auch eine anderweitige Medikation. Mit Bericht vom 9. Juni 2018 sei
durch Dr. med. D.___ eine Verschlechterung im Verlauf seit Erlass der Verfügung
klarerweise bestätigt worden. An dem Dargelegten würden auch die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. August 2018 sowie der Bericht
der RAD-Ärztin vom 3. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze,
nichts ändern. So sei der RAD-Bericht von Dr. G.___ schon mit Blick auf die
bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln kaum beweiskräftig und vermöge
keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden.
Zumal die Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, als
praktische Ärztin nicht über die richtige Fachrichtung verfüge und sich in
diametralen Widerspruch zum behandelnden Arzt gesetzt habe, ohne diesen Widerspruch
adäquat aufzulösen. Denn wie erwähnt, würden bereits geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen reichen, damit weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Es sei
zwar korrekt, dass im Jahr 2015 gutachterlich bei der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit von einem Mittelwert ausgegangen worden sei. Bereits dem
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017
könne jedoch entnommen werden, dass sich dieser Mittelwert auf die schwankenden
depressiven Episoden bezogen habe (E. 8.2.1, 5. 24). In derselben Erwägung
werde ausgeführt, dass es sich damals bei der Beurteilung von Dr. med. D.___ um
eine Momentaufnahme gehandelt und die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft bei
ihm in Behandlung gestanden habe. Es werde nun einerseits die Diagnose einer
schizoaffektiven Störung gestellt, welche nicht in den Mittelwert eingeflossen
sei. Andererseits bestehe nun eine engmaschige psychiatrische Begleitung durch
Dr. med. D.___ und die Medikation sei verändert worden. Überdies halte Dr. med.
D.___ im Bericht vom 9. Juni 2018 fest, dass die Prognose als sehr
ungünstig zu betrachten sei. Mit andern Worten ausgedrückt, gehe er von einem
dauerhaften Zustand aus. Es könne somit nicht mehr die Rede davon sein, dass es
sich um eine Momentaufnahme handle. Bereits aus dem soeben Ausgeführten sei
ersichtlich, dass die Ausführungen der RAD-Ärztin nicht korrekt bzw. schlicht
verzerrend seien. Auch die Ausführung der RAD-Ärztin, dass bereits im Jahr 2007
die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt worden sei, sei eine
verzerrende Darstellung der tatsächlichen medizinischen Aktenlage. Zwar sei korrekt,
dass in dem Austrittsbericht der H.___ vom 26. Februar 2007 die genannte
Diagnose gestellt worden sei. Jedoch sei es damals bloss eine
Differentialdiagnose gewesen und sei in der Folge auch nicht mehr gestellt
worden. Abgesehen davon seien damals mehrere Jahre vergangen, bis die
Beschwerdeführerin sich abermals in psychiatrische Behandlung habe begeben
müssen. Dazwischen habe sie ihre Arbeit wieder teilzeitlich aufnehmen können.
Es gelte sodann festzuhalten, dass Dr. med. F.___ im Gutachten die Diagnose
einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt habe – auch nicht
differentialdiagnostisch. Somit seien diese Diagnose und die damit
zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch erst neu hinzugetreten sei,
nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung gewesen. Im Sinne des soeben
Dargelegten sei es schlicht unhaltbar und verzerrend, eine Verschlechterung
aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass vor mehr als 10 Jahren die
Diagnose schon einmal andiskutiert worden sei, sich damals aber nicht erhärtet
habe, weshalb diese auch nicht mehr gestellt worden sei. Sodann verkenne die
RAD-Ärztin auch, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 im Zeitraum von
weniger als einem Jahr drei Mal im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung
stationär habe behandelt werden müssen. Schon allein diese Tatsache belege eine
Verschlechterung eindeutig.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, für eine Neuanmeldung resp. Rentenrevision
reiche es nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung
glaubhaft zu machen. Insbesondere genüge eine neu gestellte Diagnose per se
nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die
Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom
21.
Juni 2016 E. 3.5). Es stelle sich folglich noch die Frage, ob mit den neu
aufgelegten medizinischen Berichten – deren Einschätzungen mit Blick auf die
beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen
seien – die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit
Erlass der rechtskräftigen Renten ablehnenden Verfügung vom 14. März 2017 zu
bejahen sei. Mit Blick auf die ausführliche RAD-Aktennotiz vom 3. Juli 2018,
die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben werde, sei
die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der
rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 zu verneinen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 hätte eintreten müssen, bzw. ob die
Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von
der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei
Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017.
5.1
In ihrer Rentenverfügung vom 14.
März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten
in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. E.___ und F.___ vom
19.
November 2015 (IV-Nr. 66.1) ab. Da vorliegend ausschliesslich eine
Verschlechterung aus psychischen Gründen geltend gemacht wird, beschränkt sich
die nachfolgende Aktenwiedergabe auf das psychiatrische Fachgebiet. Im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ wurden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Störung (ICD-10 F33.1) sowie ein Verdacht auf unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1) diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter depressiven Zuständen, die teilweise
ein schweres Ausmass, mit in der Vergangenheit teilweise sogar psychotischen
Phänomenen angenommen hätten. Die Explorandin habe im Rahmen der Exazerbationen
der Depressionen bereits mehrfach in den letzten Jahren stationär behandelt
werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vermindert
belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen
benötige. Für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus
auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einstufung gelte ab Juli 2014 in
diesem Ausmass.
5.2
Mit ihrer Neuanmeldung bzw.
innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten
Frist hat die Beschwerdeführerin folgende relevante medizinische Unterlagen
eingereicht:
5.2.1
Im Austrittsbericht der H.___, vom
4.
Mai 2017 (IV-Nr. 128, S. 5) betreffend die 9. Hospitalisation vom 10. März -
23.
März 2017 wurden eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
(F25.1), DD rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei auf
die schliessbare Psychose-Station aufgenommen worden. Bei Aufnahme habe sie
sich in einem panischen Zustand gezeigt, sei fast mutistisch gewesen, habe
keine Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe die
Medikamenteneinnahme inkl. der vom I.___ verschriebenen Antibiotika zur
Behandlung des Harnwegsinfektes verweigert. Zudem habe sie die Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahme sowie die Blutentnahme zur Kontrolle der vom I.___
diagnostizierten Hypokaliämie verweigert. Sie habe ständig auf Austritt
gedrängt und habe psychotisch gewirkt. Sie sei im Intensivbereich untergebracht
und mit Abilify 7,5 mg und Temesta 4 mg zwangsmediziert worden. Eine
Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sei nicht beantragt worden. Nach
der Zwangsmedikation habe sich die Beschwerdeführerin beruhigt und habe auf die
Station genommen werden können. Sie habe sich langsam geöffnet, sei
zugänglicher geworden und habe auch akzeptiert, wenn auch unter Druck, ihre Medikamente
wieder einzunehmen. Man habe Abilify 15 mg/Tag und Cymbalta 60 mg/Tag
installiert. Auf der Station habe die Beschwerdeführerin die ganze Zeit
in ihrem Zimmer verbracht, sei im Bett gelegen, habe sich nur schwer zur
Bewegung motivieren lassen, habe kaum Kontakt mit Mitpatienten gehabt, habe
sich antrieblos und weinend gezeigt, wenn das Thema Familie und
insbesondere die vor kurzem verstorbene Mutter thematisiert worden sei. Der
Zustand der Beschwerdeführerin habe sich langsam verbessert unter der
verabreichten Medikation, sie habe wieder gut gegessen und getrunken. Sie habe
über ihre paranoiden Ängste berichtet, sie habe gedacht, dass das Essen
vergiftet worden sei, weswegen sie es verweigert habe; sie habe Angst um ihren
Sohn gehabt und gedacht, dass ihm etwas Schlimmes passieren könnte, dass ihr
Mann sie habe umbringen wollen, da sie ein schlechter Mensch sei. Die
psychotischen Symptome hätten sich zurückgebildet und die Beschwerdeführerin
habe unbedingt nach Hause austreten wollen. Sie werde die Medikamente weiter
einnehmen und Termine bei ihrem Psychiater wahrnehmen. Bei fehlendem Hinweis auf
Selbst- und Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin am 23. März 2017
entlassen worden.
5.2.2
Im Austrittsbericht der H.___,
vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3) betreffend die 10. Hospitalisation vom
22.
Januar - 12. Februar 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig
depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf
Basis einer fürsorgerischen Unterbringung aufgenommen worden.
Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches Zustandsbild
und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit
Nahrungsverweigerung). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der
Beschwerdeführerin sei man von einer depressiven Episode nach Absetzen der
Medikation bei bekannter schizoaffektiver Störung ausgegangen. Initial habe
aufgrund der Gesamtsituation bei zunehmender Gefährdung der Beschwerdeführerin
(psychotischer Zustand ohne Nahrungs-Flüssigkeitsaufnahme) eine
Zwangsmedikation mit Abilify erfolgen müssen. Im Verlauf der Hospitalisation
habe eine antidepressive Medikation mit Cymbalta etabliert werden können. Auf
Wunsch der Beschwerdeführerin habe man die antipsychotische Medikation auf
Risperdal umgestellt. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe sich die
Beschwerdeführerin stabilisiert und es sei ihr zunehmend besser gelungen, mit
den Mitpatienten in Kontakt zu treten. Die Belastungserprobungen im realen
Lebensumfeld seien erfolgreich verlaufen, so dass am 12. Februar 2018 die
Entlassung in ihre weitere ambulante Behandlung habe erfolgen können.
5.2.3
Im Bericht der J.___, vom 28.
Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) wurde festgehalten, der Anlass zur Konsultation
bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterbetreuung nach ihrer 10.
Hospitalisation vom 22. Januar 2018 bis 12. Februar 2018 im Rahmen H.___
aufgrund einer depressiven Episode der vorbekannten schizoaffektiven Störung zu
einem Gesprächstermin in der Notfall- und Krisenambulanz des Psychiarischen
Ambulatoriums Olten angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte,
dass sie notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen Unterbringung, auf der
geschlossenen Station der aufgenommen worden sei. Sie habe Symptome wie
Vergiftungsideen, Wahnvorstellungen, diffuse Angstsymptomatik Antriebslosigkeit,
starkes Misstrauen und eine herabgestimmte Stimmungslage gezeigt. Als Grund für
die aktuelle Dekompensation sei die durch die Patientin initiierte Absetzung
der Medikation erschienen. Inzwischen habe sie sich recht gut erholt, sei aber
noch nicht belastbar. Die Erstmanifestation der Krankheit sei im Jahre 2000
aufgrund von zu viel Stress erfolgt. Seither sei sie zehn Mal hospitalisiert
gewesen, durch Absetzen der Medikation sei es jeweils zu schweren Rückfällen
gekommen. Sodann werden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: «(….) Wach
und bewusstseinsklar, in allen vier Ebenen orientiert, in den kognitiven
Grundfunktionen adäquat. Im Kontakt freundlich zugewandt und kooperativ, kann
Blickkontakt hatten. Aufmerksamkeit und Gedächtnis: Mnestische Funktionen
objektiv intakt Formales Denken: unauffällig. Keine Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen. Kein Hinweis auf Zwangsdenken, -impulse oder -handlungen.
Befürchtungen im Sinne von Zukunftsängsten. Kein Anhalt für Wahnerleben,
Wahnstimmung, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektivität: Frau A.___
wirkt bei Thematisierung ihrer Erkrankung und der Konsequenzen deprimiert und
resigniert. Die Stimmungslage ist bei erhaltener Schwingungsfähigkeit
überwiegend ausgeglichen. Es bestehen Insuffizienzgefühle, reduziertes
Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle. Der Antrieb wird als
reduziert beschrieben, Psychomotorik: unauffällig. (….) Schlaf und Vigilanz:
die Patientin beschreibt Tagesmüdigkeit. Appetenz: Appetit vermehrt. Kein
Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung, die Patientin ist absprachefähig und
von handlungsrelevanter Suizidalität klar distanziert. Sie erklärt, gewiss
keinen Suizidversuch mehr unternehmen zu wollen, ihr Sohn und ihr Ehemann
würden sie im Leben halten.» Anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik
sei diagnostisch von einem Status nach einer depressiven Episode der
vorbekannten schizoaffektiven Störung nach Absetzen der verordneten Medikation
auszugehen.
5.2.4
Im Austrittsbericht der H.___,
vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) betreffend die 11. Hospitalisation vom 17.
März - 29. März 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gemischte Episode
(F25.2) diagnostiziert und ausgeführt, die Zuweisung sei auf der Basis einer
fürsorgerischen Unterbringung bei nicht auszuschliessender Selbstgefährdung im
Rahmen einer bekannten schizoaffektiven Störung erfolgt. Psychopathologisch
habe beim Eintritt eine depressive Stimmungslage mit Vergiftungsideen und
psychomotorischer Unruhe imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl
Medikation sowie Nahrung verweigert. Kurz nach Klinikeintritt sei es zu einem
maniform anmutenden Zustandsbild gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend
dysphor geworden, zeigte Distanzminderung und sei verbal beleidigend und
aggressiv erlebt worden. Die zunehmende Verschlechterung habe dazu geführt,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf gegen ihren Willen habe mediziert werden
müssen. Unter Brintellix und Xeplion habe sich die Beschwerdeführerin
stabilisiert und sich mit der Weiterbehandlung mit dem Antidepressivum sowie
dem Antipsychotikum als Phasenprofilaxe einverstanden gezeigt. Die
Beschwerdeführerin sei am 29. März 2018 bei fehlenden akuten
Eigen/Fremdgefährdungsaspekten in gegenseitigem Einverständnis aus der Klinik
nach Hause ausgetreten. Die Weiterbehandlung werde ambulant durch Herr
Dr. med. D.___ übernommen, welcher auch die Depotgabe durchführe.
5.2.5
Dr. med. K.___, Facharzt für
Innere Medizin führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 21. Mai 2018 (IV-Nr.
124) aus, als Hausarzt bestätige er, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum
von Anfang April 2017 bis Ende Februar 2018 an psychischen Problemen gelitten
habe und sowohl ambulant als auch stationär habe therapiert werden müssen. In
dem oben genannten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig
gewesen.
5.2.6
Im Bericht von Dr. med. D.___ vom
9.
Juni 2018 (IV-Nr. 128, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Schizoaffektive Störung, gemischte
Episode (F25.2)
2.
St. n. Risperidon-Intoxikation in
suizidaler Absicht 2008
3.
Chronisches belastungsabhängiges
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
4.
Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(ED 10/2013)
Während der Konsultationen komme es
immer wieder zu Äusserungen von Ratlosigkeit und Verzweiflung mit Weinattacken.
Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, sie
wirke besorgt und geprägt von Insuffizienzerleben im Hinblick auf die
störungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Kooperation sei jeweils
vorhanden, bei dem belastenden Thema «Beziehung zu ihrem Ehemann» sei eine
deutliche Verunsicherung und Aufregung zu beobachten. Die Konzentration und die
Auffassung sei deutlich reduziert, das Gedächtnis leicht eingeschränkt. Das
Durchhaltevermögen sei aufgrund der Antriebsarmut deutlich herabgesetzt und es
bestünden Ermüdungserscheinungen. Formalgedanklich sei sie deutlich eingeengt
auf affektive Beschwerden infolge Leidensdruck, Adipositas permagna und
Schmerzsymptomatik. Inhaltlich ergäben sich Hinweise auf Wahnideen (ihr Ehemann
würde sie betrügen), jedoch keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnentäuschungen
und Ich-Störungen. Der Affekt erscheine erheblich schwankend zwischen
abgeflacht und deutlicher Agitation im Rahmen ihrer Depression. Affektiv wirke
sie bedrückt, verzweifelt, ratlos und besorgt um ihre Zukunft. Es bestünden
Insuffizienzgefühle und Beeinträchtigung der Vitalgefühle und des Selbstwertgefühls.
Das psychomotorische Aktivitätsniveau und der Antrieb seien reduziert und sie
beklage zudem eine innere Unruhe bei insgesamt auch objektiv ersichtlichem,
erhöhten Anspannungsniveau. Die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Aus
psychiatrischer Sicht könne aufgrund der beschriebenen Antriebsstörung, der
Stressintoleranz, der wahnhaften Symptomatik und der kognitiven
Beeinträchtigungen mit Konzentrationsdefiziten, Aufmerksamkeitsstörungen und
verminderter Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und auch für Verweistätigkeiten begründet
werden. In der Gesamtschau zeige sich ein hoher Schweregrad mit
Beschwerdechronifizierung bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen,
weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren Krankheitsverlauf
auszugehen sei. Es bestehe demnach keine Restarbeitsfähigkeit. Auf die Frage
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung seit 14. März 2017
auszugehen sei, führte Dr. med. D.___ aus, angesichts der Chronifizierung der
beschriebenen affektiven Symptomatik und der psychotischen Beschwerden bei
Therapieresistenz trotz mehrmaligen stationären Behandlungen, einige
Hospitalisationen auch per fürsorgerischer Unterbringung, zum Teil mit längeren
Behandlungsphasen, bestehe ein sehr komplexes und erheblich instabiles
Zustandsbild mit erheblichen Beeinträchtigungen im Alltagsleben und mit deutlichen
Leistungseinschränkungen, weshalb von einer ungünstigeren Prognose ausgegangen
werden müsse. Es sei zu erwähnen, dass seit Jahren im Gesamtverlauf ein
wechselhafter und deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit
progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung bestehe. Zudem
befinde sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger
psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit
Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen
Ansätzen, dennoch habe sich der psychische Zustand bislang nicht
nachhaltig gebessert, stattdessen habe sich der psychische Zustand verschlechtert
und deshalb habe die Beschwerdeführerin notfallmässig hospitalisiert werden
müssen.
6.
6.1
In formeller Hinsicht ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 4. April
2018.
lediglich Arztberichte eingereicht hat, die vor der letzten
Rentenverfügung vom 14. März 2017 datierten (vgl. IV-Nr. 117). Somit hat die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. April 2018 zu Recht festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Neuanmeldung nicht glaubhaft dargelegt,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich
verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch
Beweismittel (Arzt, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine
Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich
auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen, genüge nicht. Zudem
kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid an,
dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In der
Folge reichte die Beschwerdeführerin die vorgehend unter E. II 5.2 hiervor
aufgeführten Arztberichte ein. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin genügt den
Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2 hiervor;
vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Gesuch um Bezug
einer Rente könne nur geprüft werden, wenn sie eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft mache und hat ihr eine Frist zum Einreichen
weiterer Arztberichte angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Somit ist das
Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel
desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der
Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 2. August 2018 geboten
hat.
6.2
Von der Beschwerdeführerin
sowie von Seiten der behandelnden Ärzte wurde eine Verschlechterung aus
psychiatrischer Sicht geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, Dr. med. F.___ habe im Gutachten die
Diagnose einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt. Somit seien
diese Diagnose und die damit zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch
erst neu hinzugetreten sei, nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung
gewesen, womit bereits aus diesem Grund eine Verschlechterung erstellt sei. Dem
ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar korrekt, dass Dr. med. F.___ in
seinem Gutachten keine schizoaffektive Störung festgestellt hat. Aber auch er
hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter
depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der
Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen hätten. Zudem
hat er in seinem Gutachten festgehalten, der Verlauf sei wechselhaft mit
Schwankungen gekennzeichnet, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ein Mittelwert eruiert werden müsse. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr.
med. F.___ in seiner Beurteilung die Schwankungen – auch jene mit psychotischen
Symptomen – mitberücksichtigt hat. Angesichts der erstellten häufigen
gesundheitlichen Schwankungen der Beschwerdeführerin sind somit zum
Sachverhaltsvergleich neben dem Gutachten von Dr. med. F.___ auch die übrigen
damals relevanten Berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen, zumal sich die
aktuell geltend gemachte Verschlechterung alleine auf die im Rahmen der
Neuanmeldung eingereichten Berichte der gleichen behandelnden Ärzte abstützt.
Stellt man den Sachverhalt im Zeitpunkt
der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017 die Angaben aus den
von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten
Berichten gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft
gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte: Im
Austrittsbericht der H.___, vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3)
betreffend die 10. Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 wurde eine
schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen
Unterbringung aufgenommen worden. Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches
Zustandsbild und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit
Nahrungsverweigerung). Die psychotischen Symptome – u.a. die Vergiftungsideen –
aber auch die Nahrungsverweigerung zeigte die Beschwerdeführerin aber bereits
anlässlich vorgehender Hospitalisationen. In diesem Zusammenhang ist auf die im
Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 31. August bis 5. September
2016.
erfolgte Hospitalsation in den H.___, hinzuweisen. Im Austrittsbericht vom
28.
November 2016 (IV-Nr. 90) wurde diesbezüglich festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei per fürsorgerischer Unterbringung wegen Vergiftungsideen
und agitiertem Verhalten mit Zertrümmerung der Wohnung zugewiesen worden. Sie
sei eingeengt gewesen im Glauben, dass ihr Ehemann sie habe vergiften wollen.
Er wolle, dass sie tot sei, damit er das Geld von der Lebensversicherung
bekomme. Sodann erfolgte die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung
durchgeführte 9. Hospitalisation bei den H.___ vom 10. März bis 23. März 2017 ebenfalls
aufgrund psychotischer Symptome wie etwa Vergiftungsfantasien (vgl. E. II.
5.2.1
hiervor; IV-Nr. 128, S. 5). Schliesslich erfolgte auch die 11. Hospitalisation
vom 17. März bis 29. März 2018 unter anderem wiederum aufgrund
psychotischer Symptome wie Vergiftungsideen (vgl. IV-Nr. 120). Des Weiteren ist
eine Verschlechterung auch nicht aufgrund der von den behandelnden Ärzten
gestellten Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv
(ICD-10 F25.1) bzw. gemischte Episode (F25.2) erstellt, zumal diese Diagnose
von den behandelnden Ärzten bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung vom
14.
März 2017 gestellt wurde – so in den Austrittsberichten H.___ vom 26.
Februar 2007 und 24. Mai 2007. Zwar liegen diese Berichte bereits mehr als
10.
Jahre zurück. Aber wie aus den übrigen medizinischen Unterlagen
hervorgeht, erfolgten die psychiatrischen Behandlungen und Hospitalisationen
häufig aufgrund einer depressiven und psychotischen Symptomatik. Im
Austrittsbericht der H.___ vom 4. Mai 2017, welche die Hospitalisation vom
10.
März bis 23. März 2017 und damit die Zeit des früheren
Verfügungserlasses betrifft (IV-Nr. 128, S. 5), wurde zudem ebenfalls eine
schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressive und als Differenzialdiagnose
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen gestellt (ICD-10 F33.3), während, wie vorgehend
erwähnt, im Austrittsbericht der H.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (F33.3), DD Wahnhafte Störungen (F22.0), diagnostiziert
wurden. Bereits darin zeigt sich, dass den Diagnosen schon im Jahr 2016 eine
ähnliche Befundlage zugrunde lag, und diese jeweils leicht anders beurteilt
wurde. Es handelt sich jeweils um Diagnosen aus dem wahnhaft psychotischen oder
schizophrenen Formenkreis, deren Befunde sich gemäss ICD-10 teilweise
überschneiden:
Schizoaffektive Störungen (F25.0) sind episodische
Störungen, bei denen sowohl affektive als auch schizophrene Symptome auftreten,
aber die weder die Kriterien für Schizophrenie noch für eine depressive oder
manische Episode erfüllen. Andere Zustandsbilder, bei denen affektive Symptome
eine vorher bestehende Schizophrenie überlagern, oder bei denen sie mit anderen
anhaltenden Wahnkrankheiten gemeinsam auftreten oder alternieren, sind unter
F20 - F29 zu kodieren.
Bei einer schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen (F32.3) sind Halluzinationen, Wahnideen,
psychomotorische Hemmung oder ein Stupor so schwer ausgeprägt, dass alltägliche
soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid und
mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen kann. Halluzinationen
und Wahn können, müssen aber nicht, synthym sein.
Eine wahnhafte Störung (F22.0)
charakterisiert sich durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer
aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal
lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr
unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen
(Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und
eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar.
Zudem gehören sowohl die schizoaffektive
Störung als auch die wahnhafte Störung gemäss ICD-10 in die gleiche Kategorie:
F20 - F29, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Wie die
Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweist, genügt eine
neu gestellte Diagnose denn auch per se nicht, um eine erhebliche Veränderung
des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative
Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Sodann lässt sich aus den in den
eingereichten Berichten erhobenen Befunden ebenfalls keine Verschlechterung
glaubhaft machen – vgl. die Befunderhebungen im Austrittsbericht vom 28.
November 2016 (IV-Nr. 90) sowie in den Austrittsberichten vom 12. Februar 2018
und 16. April 2018 (IV-Nrn. 128 S. 5 und 120). Wie zudem aus dem Bericht der J.___,
vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) hervorgeht, erfolgte die
Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 offenbar vor dem Hintergrund,
dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente selbständig abgesetzt hat. Auch
dieser Zusammenhang einer Verschlechterung aufgrund Medikamentenabsetzung geht
bereits aus den vorgehenden medizinischen Unterlagen hervor. So wurde auch die
Hospitalisation vom 31. August bis 5. September 2016 nach selbständigem
Absetzen der Medikamente notwendig (vgl. IV-Nr. 90). Wie aus den vorgenannten
Austrittsberichten ersichtlich ist, hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin
nach Reinstallation der Medikamente denn jeweils auch rasch wieder verbessert. Alleine
dadurch, dass die fürsorgerische Unterbringung zweimal innerhalb von zwei
Monate notwendig war, ist eine anhaltende Verschlechterung nicht erstellt,
zumal auch vor Erlass der letzten Rentenverfügung bereits eine fürsorgerische
Unterbringung notwendig wurde (vgl. IV-Nr. 90). Ebenso ist mit dem Bericht von
Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2018 keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft
gemacht. So stellt Dr. med. D.___ mit der schizoaffektiven Störung eine
Diagnose, die er bereits mit Stellungnahme vom 27. Mai 2017 (IV-Nr. 103, S. 4)
rückwirkend gestellt hat und beschreibt ein im Wesentlichen gleich gebliebenes
Zustandsbild: Es bestehe ein seit Jahren im Gesamtverlauf wechselhafter und
deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne
nachhaltige Besserung. Inwiefern sich die Symptomatik seit der Verfügung vom
14.
März 2017 verschlechtert hat – insbesondere auch mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, vermag er aber nicht überzeugend zu begründen und verweist
lediglich auf die notfallmässig notwendig gewordenen Hospitalisationen. Es
fällt auch auf, dass er deutlich andere Wahnideen nennt (der Ehemann würde die
Beschwerdeführerin betrügen) als die in den Berichten der J.___ erwähnten
Vergiftungsideen, und diesen im Gesamtbild auch nur eine untergeordnete
Bedeutung beimisst.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin
geltend, bereits aufgrund der veränderten
Medikation sei eine Verschlechterung geltend gemacht. Gemäss Austrittsbericht
der H.___, vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) wurde der Beschwerdeführerin das
Medikament Xeplion verabreicht und festgelegt, dieses sei in der Folge alle 4
Wochen durch Dr. med. D.___ zu verabreichen. Xeplion enthält den Wirkstoff
Paliperidon, der zur Klasse der antipsychotischen Arzneimittel gehört und zur
Erhaltungstherapie gegen die Symptome der Schizophrenie bei erwachsenen
Patienten angewendet wird, die auf Paliperidon oder Risperidon eingestellt
sind. Dr. med. D.___ hielt in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom
9.
Juni 2018 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren unter regelmässiger
psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit
Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit
verhaltenstherapeutischen Ansätzen. Als Neuroleptika werden alle
antipsychotisch wirksamen Substanzen bezeichnet, also Medikamente, die gegen
Erregungszustände, Wahnideen, Halluzinationen, Denkzerfahrenheit und weitere
(z. B. katatone) Störungen des Erlebens oder Verhaltens eingesetzt werden. Wie
aus dem Austrittsbericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) hervorgeht, erhielt
die Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthaltes das Medikament Abilify
verabreicht. Der in Abilify enthaltene Arzneistoff Aripiprazol ist aus der
Gruppe der atypischen Neuroleptika und angezeigt zur Behandlung der
Schizophrenie. Da auch das neue Medikament Xeplion zur Gruppe der Neuroleptika
gehört, welche der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung
verschrieben wurden, ist somit eine Verschlechterung aufgrund des neuen
Medikaments ebenfalls nicht erstellt.
Wie schliesslich unter E. II. 3.3
hiervor erwähnt wurde, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung oder
dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Dies gilt entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch
für die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin. Nachdem es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit den von ihr eingereichten Berichten
eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, musste die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vornehmen. In
diesem Zusammenhang sind auch die von der Beschwerdeführerin gegen den
RAD-Bericht vom 3. Juli 2018 (A.S. 6) vorgebrachten Rügen nicht von Belang. So
hat sich das Gericht alleine auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 eingereichten
Unterlagen zu beschränken (vgl. E. II. 6.1 hiervor), zumal es sich beim
betreffenden RAD-Bericht nur um eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Akten handelt.
7.
Aufgrund des Gesagten konnte
die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch