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Entscheid

VSBES.2018.203

Invalidenrente

13. Dezember 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 23. August 2010 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu

in seinem Bericht vom 21. September 2010 (IV-Nr. 11) fest, bei der

Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

chronifizierte Lumbalgien bei Fehlhaltung und Überlastung der LWS, eine

myofasziale Schmerzkomponente im Beckenbereich, eine Tendenz zur Bandlaxität

mit Hypermobilität sowie rezidivierende depressive Episoden. Die

Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsfähig. Nach weiteren Abklärungen veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im

Gutachtensbericht vom 30. April 2012 (IV-Nr. 34) kam dieser zum Schluss, bei

der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1). Gestützt darauf

sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr. 39) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43) fest, in

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem

ausserhäuslichen Pensum von 60 % sowie einem Haushaltspensum von 40 % ein

Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 3. Dezember 2014 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45). In diesem

Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Januar

2015 (IV-Nr. 55, S. 2) fest, im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei

Jahren könne bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der

depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik beobachtet werden. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. E.___ und F.___. Im

Gutachtensbericht vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) kamen die Gutachter

zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als

vermindert belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen

benötige. Für eine einfache strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch

Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv

mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich

der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 %, während für eine leichte körperliche Tätigkeit keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Bezüglich der

Haushaltstätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von

10 %. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit für jegliche leidensangepasste

Verweistätigkeit, inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig

zu beurteilen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen

Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) und holte bei den Dres. E.___ und F.___

sowie bei der Abklärungsfachfrau ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Nrn. 87 und

94). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit Verfügung vom 14. März 2017 (IV-Nr. 96)

zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad

von gesamthaft 14 % (ausserhäusliche Tätigkeit als Raumpflegerin 10 %,

Haushaltstätigkeit 4.4 %) keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 (IV-Nr.

99) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben, welches diese mit Urteil vom 28.

September 2017 (VSBES.2017.109, IV-Nr. 109) abwies.

1.3 Am 4. April 2018 (Eingang:

6. April 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 116).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2018 (IV-Nr. 114) teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren

einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

dargelegt worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere

Arztberichte ein und erhob am 30. April 2018 gegen den Vorbescheid Einwände

(IV-Nr. 121). Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August

2018 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 5. September 2018 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 2. August 2018 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018

einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 7. November

2018 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 69 E. 5.2.5).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bis zur

Verfügung vom 14. März 2017, welche den relevanten zeitlichen

Vergleichswert zur jetzigen Neuanmeldung darstelle, von keinem Arzt eine andere

Diagnose als jene der rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden.

Zwischenzeitlich sei die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen fürsorgerischer

Freiheitsentzüge sowohl in den Jahren 2017 als auch in den Jahren 2018 je zwei

Mal in der psychiatrischen Klinik in [...] stationär hospitalisiert worden. Mit

Austrittsberichten vom 12. Februar 2018 sowie vom 16. April 2018 sei abermals

die schizoaffektive Störung, gemischte Episode diagnostiziert, worden. Hierbei

handle es ich um eine klarerweise neu hinzugetretene, andersartige und auch

schwerergradige psychische Störung als jene der Depression. Eine

schizoaffektive Störung sei eine psychische Störung, die sowohl Symptome der

Schizophrenie als auch der bipolaren affektiven Störung mit Depression und

Manie in sich vereine. Damit einhergehend bestehe nun eine engmaschige

psychiatrische Begleitung durch den involvierten Facharzt für Psychiatrie, Dr.

med. D.___, von mindestens zwei Terminen pro Monat (alle zwei Wochen) und es

bestehe auch eine anderweitige Medikation. Mit Bericht vom 9. Juni 2018 sei

durch Dr. med. D.___ eine Verschlechterung im Verlauf seit Erlass der Verfügung

klarerweise bestätigt worden. An dem Dargelegten würden auch die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. August 2018 sowie der Bericht

der RAD-Ärztin vom 3. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze,

nichts ändern. So sei der RAD-Bericht von Dr. G.___ schon mit Blick auf die

bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln kaum beweiskräftig und vermöge

keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden.

Zumal die Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, als

praktische Ärztin nicht über die richtige Fachrichtung verfüge und sich in

diametralen Widerspruch zum behandelnden Arzt gesetzt habe, ohne diesen Widerspruch

adäquat aufzulösen. Denn wie erwähnt, würden bereits geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen reichen, damit weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Es sei

zwar korrekt, dass im Jahr 2015 gutachterlich bei der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit von einem Mittelwert ausgegangen worden sei. Bereits dem

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017

könne jedoch entnommen werden, dass sich dieser Mittelwert auf die schwankenden

depressiven Episoden bezogen habe (E. 8.2.1, 5. 24). In derselben Erwägung

werde ausgeführt, dass es sich damals bei der Beurteilung von Dr. med. D.___ um

eine Momentaufnahme gehandelt und die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft bei

ihm in Behandlung gestanden habe. Es werde nun einerseits die Diagnose einer

schizoaffektiven Störung gestellt, welche nicht in den Mittelwert eingeflossen

sei. Andererseits bestehe nun eine engmaschige psychiatrische Begleitung durch

Dr. med. D.___ und die Medikation sei verändert worden. Überdies halte Dr. med.

D.___ im Bericht vom 9. Juni 2018 fest, dass die Prognose als sehr

ungünstig zu betrachten sei. Mit andern Worten ausgedrückt, gehe er von einem

dauerhaften Zustand aus. Es könne somit nicht mehr die Rede davon sein, dass es

sich um eine Momentaufnahme handle. Bereits aus dem soeben Ausgeführten sei

ersichtlich, dass die Ausführungen der RAD-Ärztin nicht korrekt bzw. schlicht

verzerrend seien. Auch die Ausführung der RAD-Ärztin, dass bereits im Jahr 2007

die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt worden sei, sei eine

verzerrende Darstellung der tatsächlichen medizinischen Aktenlage. Zwar sei korrekt,

dass in dem Austrittsbericht der H.___ vom 26. Februar 2007 die genannte

Diagnose gestellt worden sei. Jedoch sei es damals bloss eine

Differentialdiagnose gewesen und sei in der Folge auch nicht mehr gestellt

worden. Abgesehen davon seien damals mehrere Jahre vergangen, bis die

Beschwerdeführerin sich abermals in psychiatrische Behandlung habe begeben

müssen. Dazwischen habe sie ihre Arbeit wieder teilzeitlich aufnehmen können.

Es gelte sodann festzuhalten, dass Dr. med. F.___ im Gutachten die Diagnose

einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt habe – auch nicht

differentialdiagnostisch. Somit seien diese Diagnose und die damit

zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch erst neu hinzugetreten sei,

nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung gewesen. Im Sinne des soeben

Dargelegten sei es schlicht unhaltbar und verzerrend, eine Verschlechterung

aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass vor mehr als 10 Jahren die

Diagnose schon einmal andiskutiert worden sei, sich damals aber nicht erhärtet

habe, weshalb diese auch nicht mehr gestellt worden sei. Sodann verkenne die

RAD-Ärztin auch, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 im Zeitraum von

weniger als einem Jahr drei Mal im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

stationär habe behandelt werden müssen. Schon allein diese Tatsache belege eine

Verschlechterung eindeutig.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, für eine Neuanmeldung resp. Rentenrevision

reiche es nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung

glaubhaft zu machen. Insbesondere genüge eine neu gestellte Diagnose per se

nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu

machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die

Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 3.5). Es stelle sich folglich noch die Frage, ob mit den neu

aufgelegten medizinischen Berichten – deren Einschätzungen mit Blick auf die

beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag

einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen

seien – die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit

Erlass der rechtskräftigen Renten ablehnenden Verfügung vom 14. März 2017 zu

bejahen sei. Mit Blick auf die ausführliche RAD-Aktennotiz vom 3. Juli 2018,

die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben werde, sei

die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der

rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 zu verneinen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 hätte eintreten müssen, bzw. ob die

Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von

der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei

Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017.

5.1

In ihrer Rentenverfügung vom 14.

März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten

in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. E.___ und F.___ vom

19.

November 2015 (IV-Nr. 66.1) ab. Da vorliegend ausschliesslich eine

Verschlechterung aus psychischen Gründen geltend gemacht wird, beschränkt sich

die nachfolgende Aktenwiedergabe auf das psychiatrische Fachgebiet. Im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ wurden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Störung (ICD-10 F33.1) sowie ein Verdacht auf unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter depressiven Zuständen, die teilweise

ein schweres Ausmass, mit in der Vergangenheit teilweise sogar psychotischen

Phänomenen angenommen hätten. Die Explorandin habe im Rahmen der Exazerbationen

der Depressionen bereits mehrfach in den letzten Jahren stationär behandelt

werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vermindert

belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen

benötige. Für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus

auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine

Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einstufung gelte ab Juli 2014 in

diesem Ausmass.

5.2

Mit ihrer Neuanmeldung bzw.

innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten

Frist hat die Beschwerdeführerin folgende relevante medizinische Unterlagen

eingereicht:

5.2.1

Im Austrittsbericht der H.___, vom

4.

Mai 2017 (IV-Nr. 128, S. 5) betreffend die 9. Hospitalisation vom 10. März -

23.

März 2017 wurden eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv

(F25.1), DD rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit

psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei auf

die schliessbare Psychose-Station aufgenommen worden. Bei Aufnahme habe sie

sich in einem panischen Zustand gezeigt, sei fast mutistisch gewesen, habe

keine Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe die

Medikamenteneinnahme inkl. der vom I.___ verschriebenen Antibiotika zur

Behandlung des Harnwegsinfektes verweigert. Zudem habe sie die Nahrungs- und

Flüssigkeitsaufnahme sowie die Blutentnahme zur Kontrolle der vom I.___

diagnostizierten Hypokaliämie verweigert. Sie habe ständig auf Austritt

gedrängt und habe psychotisch gewirkt. Sie sei im Intensivbereich untergebracht

und mit Abilify 7,5 mg und Temesta 4 mg zwangsmediziert worden. Eine

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sei nicht beantragt worden. Nach

der Zwangsmedikation habe sich die Beschwerdeführerin beruhigt und habe auf die

Station genommen werden können. Sie habe sich langsam geöffnet, sei

zugänglicher geworden und habe auch akzeptiert, wenn auch unter Druck, ihre Medikamente

wieder einzunehmen. Man habe Abilify 15 mg/Tag und Cymbalta 60 mg/Tag

installiert. Auf der Station habe die Beschwerdeführerin die ganze Zeit

in ihrem Zimmer verbracht, sei im Bett gelegen, habe sich nur schwer zur

Bewegung motivieren lassen, habe kaum Kontakt mit Mitpatienten gehabt, habe

sich antrieblos und weinend gezeigt, wenn das Thema Familie und

insbesondere die vor kurzem verstorbene Mutter thematisiert worden sei. Der

Zustand der Beschwerdeführerin habe sich langsam verbessert unter der

verabreichten Medikation, sie habe wieder gut gegessen und getrunken. Sie habe

über ihre paranoiden Ängste berichtet, sie habe gedacht, dass das Essen

vergiftet worden sei, weswegen sie es verweigert habe; sie habe Angst um ihren

Sohn gehabt und gedacht, dass ihm etwas Schlimmes passieren könnte, dass ihr

Mann sie habe umbringen wollen, da sie ein schlechter Mensch sei. Die

psychotischen Symptome hätten sich zurückgebildet und die Beschwerdeführerin

habe unbedingt nach Hause austreten wollen. Sie werde die Medikamente weiter

einnehmen und Termine bei ihrem Psychiater wahrnehmen. Bei fehlendem Hinweis auf

Selbst- und Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin am 23. März 2017

entlassen worden.

5.2.2

Im Austrittsbericht der H.___,

vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3) betreffend die 10. Hospitalisation vom

22.

Januar - 12. Februar 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig

depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf

Basis einer fürsorgerischen Unterbringung aufgenommen worden.

Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches Zustandsbild

und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit

Nahrungsverweigerung). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der

Beschwerdeführerin sei man von einer depressiven Episode nach Absetzen der

Medikation bei bekannter schizoaffektiver Störung ausgegangen. Initial habe

aufgrund der Gesamtsituation bei zunehmender Gefährdung der Beschwerdeführerin

(psychotischer Zustand ohne Nahrungs-Flüssigkeitsaufnahme) eine

Zwangsmedikation mit Abilify erfolgen müssen. Im Verlauf der Hospitalisation

habe eine antidepressive Medikation mit Cymbalta etabliert werden können. Auf

Wunsch der Beschwerdeführerin habe man die antipsychotische Medikation auf

Risperdal umgestellt. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe sich die

Beschwerdeführerin stabilisiert und es sei ihr zunehmend besser gelungen, mit

den Mitpatienten in Kontakt zu treten. Die Belastungserprobungen im realen

Lebensumfeld seien erfolgreich verlaufen, so dass am 12. Februar 2018 die

Entlassung in ihre weitere ambulante Behandlung habe erfolgen können.

5.2.3

Im Bericht der J.___, vom 28.

Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) wurde festgehalten, der Anlass zur Konsultation

bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterbetreuung nach ihrer 10.

Hospitalisation vom 22. Januar 2018 bis 12. Februar 2018 im Rahmen H.___

aufgrund einer depressiven Episode der vorbekannten schizoaffektiven Störung zu

einem Gesprächstermin in der Notfall- und Krisenambulanz des Psychiarischen

Ambulatoriums Olten angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte,

dass sie notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen Unterbringung, auf der

geschlossenen Station der aufgenommen worden sei. Sie habe Symptome wie

Vergiftungsideen, Wahnvorstellungen, diffuse Angstsymptomatik Antriebslosigkeit,

starkes Misstrauen und eine herabgestimmte Stimmungslage gezeigt. Als Grund für

die aktuelle Dekompensation sei die durch die Patientin initiierte Absetzung

der Medikation erschienen. Inzwischen habe sie sich recht gut erholt, sei aber

noch nicht belastbar. Die Erstmanifestation der Krankheit sei im Jahre 2000

aufgrund von zu viel Stress erfolgt. Seither sei sie zehn Mal hospitalisiert

gewesen, durch Absetzen der Medikation sei es jeweils zu schweren Rückfällen

gekommen. Sodann werden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: «(….) Wach

und bewusstseinsklar, in allen vier Ebenen orientiert, in den kognitiven

Grundfunktionen adäquat. Im Kontakt freundlich zugewandt und kooperativ, kann

Blickkontakt hatten. Aufmerksamkeit und Gedächtnis: Mnestische Funktionen

objektiv intakt Formales Denken: unauffällig. Keine Hinweise auf inhaltliche

Denkstörungen. Kein Hinweis auf Zwangsdenken, -impulse oder -handlungen.

Befürchtungen im Sinne von Zukunftsängsten. Kein Anhalt für Wahnerleben,

Wahnstimmung, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektivität: Frau A.___

wirkt bei Thematisierung ihrer Erkrankung und der Konsequenzen deprimiert und

resigniert. Die Stimmungslage ist bei erhaltener Schwingungsfähigkeit

überwiegend ausgeglichen. Es bestehen Insuffizienzgefühle, reduziertes

Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle. Der Antrieb wird als

reduziert beschrieben, Psychomotorik: unauffällig. (….) Schlaf und Vigilanz:

die Patientin beschreibt Tagesmüdigkeit. Appetenz: Appetit vermehrt. Kein

Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung, die Patientin ist absprachefähig und

von handlungsrelevanter Suizidalität klar distanziert. Sie erklärt, gewiss

keinen Suizidversuch mehr unternehmen zu wollen, ihr Sohn und ihr Ehemann

würden sie im Leben halten.» Anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik

sei diagnostisch von einem Status nach einer depressiven Episode der

vorbekannten schizoaffektiven Störung nach Absetzen der verordneten Medikation

auszugehen.

5.2.4

Im Austrittsbericht der H.___,

vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) betreffend die 11. Hospitalisation vom 17.

März - 29. März 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gemischte Episode

(F25.2) diagnostiziert und ausgeführt, die Zuweisung sei auf der Basis einer

fürsorgerischen Unterbringung bei nicht auszuschliessender Selbstgefährdung im

Rahmen einer bekannten schizoaffektiven Störung erfolgt. Psychopathologisch

habe beim Eintritt eine depressive Stimmungslage mit Vergiftungsideen und

psychomotorischer Unruhe imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl

Medikation sowie Nahrung verweigert. Kurz nach Klinikeintritt sei es zu einem

maniform anmutenden Zustandsbild gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend

dysphor geworden, zeigte Distanzminderung und sei verbal beleidigend und

aggressiv erlebt worden. Die zunehmende Verschlechterung habe dazu geführt,

dass die Beschwerdeführerin im Verlauf gegen ihren Willen habe mediziert werden

müssen. Unter Brintellix und Xeplion habe sich die Beschwerdeführerin

stabilisiert und sich mit der Weiterbehandlung mit dem Antidepressivum sowie

dem Antipsychotikum als Phasenprofilaxe einverstanden gezeigt. Die

Beschwerdeführerin sei am 29. März 2018 bei fehlenden akuten

Eigen/Fremdgefährdungsaspekten in gegenseitigem Einverständnis aus der Klinik

nach Hause ausgetreten. Die Weiterbehandlung werde ambulant durch Herr

Dr. med. D.___ übernommen, welcher auch die Depotgabe durchführe.

5.2.5

Dr. med. K.___, Facharzt für

Innere Medizin führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 21. Mai 2018 (IV-Nr.

124) aus, als Hausarzt bestätige er, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum

von Anfang April 2017 bis Ende Februar 2018 an psychischen Problemen gelitten

habe und sowohl ambulant als auch stationär habe therapiert werden müssen. In

dem oben genannten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig

gewesen.

5.2.6

Im Bericht von Dr. med. D.___ vom

9.

Juni 2018 (IV-Nr. 128, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Schizoaffektive Störung, gemischte

Episode (F25.2)

2.

St. n. Risperidon-Intoxikation in

suizidaler Absicht 2008

3.

Chronisches belastungsabhängiges

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

4.

Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(ED 10/2013)

Während der Konsultationen komme es

immer wieder zu Äusserungen von Ratlosigkeit und Verzweiflung mit Weinattacken.

Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, sie

wirke besorgt und geprägt von Insuffizienzerleben im Hinblick auf die

störungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Kooperation sei jeweils

vorhanden, bei dem belastenden Thema «Beziehung zu ihrem Ehemann» sei eine

deutliche Verunsicherung und Aufregung zu beobachten. Die Konzentration und die

Auffassung sei deutlich reduziert, das Gedächtnis leicht eingeschränkt. Das

Durchhaltevermögen sei aufgrund der Antriebsarmut deutlich herabgesetzt und es

bestünden Ermüdungserscheinungen. Formalgedanklich sei sie deutlich eingeengt

auf affektive Beschwerden infolge Leidensdruck, Adipositas permagna und

Schmerzsymptomatik. Inhaltlich ergäben sich Hinweise auf Wahnideen (ihr Ehemann

würde sie betrügen), jedoch keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnentäuschungen

und Ich-Störungen. Der Affekt erscheine erheblich schwankend zwischen

abgeflacht und deutlicher Agitation im Rahmen ihrer Depression. Affektiv wirke

sie bedrückt, verzweifelt, ratlos und besorgt um ihre Zukunft. Es bestünden

Insuffizienzgefühle und Beeinträchtigung der Vitalgefühle und des Selbstwertgefühls.

Das psychomotorische Aktivitätsniveau und der Antrieb seien reduziert und sie

beklage zudem eine innere Unruhe bei insgesamt auch objektiv ersichtlichem,

erhöhten Anspannungsniveau. Die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Aus

psychiatrischer Sicht könne aufgrund der beschriebenen Antriebsstörung, der

Stressintoleranz, der wahnhaften Symptomatik und der kognitiven

Beeinträchtigungen mit Konzentrationsdefiziten, Aufmerksamkeitsstörungen und

verminderter Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und auch für Verweistätigkeiten begründet

werden. In der Gesamtschau zeige sich ein hoher Schweregrad mit

Beschwerdechronifizierung bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen,

weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren Krankheitsverlauf

auszugehen sei. Es bestehe demnach keine Restarbeitsfähigkeit. Auf die Frage

des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung seit 14. März 2017

auszugehen sei, führte Dr. med. D.___ aus, angesichts der Chronifizierung der

beschriebenen affektiven Symptomatik und der psychotischen Beschwerden bei

Therapieresistenz trotz mehrmaligen stationären Behandlungen, einige

Hospitalisationen auch per fürsorgerischer Unterbringung, zum Teil mit längeren

Behandlungsphasen, bestehe ein sehr komplexes und erheblich instabiles

Zustandsbild mit erheblichen Beeinträchtigungen im Alltagsleben und mit deutlichen

Leistungseinschränkungen, weshalb von einer ungünstigeren Prognose ausgegangen

werden müsse. Es sei zu erwähnen, dass seit Jahren im Gesamtverlauf ein

wechselhafter und deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit

progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung bestehe. Zudem

befinde sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger

psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit

Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen

Ansätzen, dennoch habe sich der psychische Zustand bislang nicht

nachhaltig gebessert, stattdessen habe sich der psychische Zustand verschlechtert

und deshalb habe die Beschwerdeführerin notfallmässig hospitalisiert werden

müssen.

6.

6.1

In formeller Hinsicht ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 4. April

2018.

lediglich Arztberichte eingereicht hat, die vor der letzten

Rentenverfügung vom 14. März 2017 datierten (vgl. IV-Nr. 117). Somit hat die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. April 2018 zu Recht festgehalten,

die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Neuanmeldung nicht glaubhaft dargelegt,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich

verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch

Beweismittel (Arzt, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine

Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich

auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen, genüge nicht. Zudem

kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid an,

dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In der

Folge reichte die Beschwerdeführerin die vorgehend unter E. II 5.2 hiervor

aufgeführten Arztberichte ein. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin genügt den

Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2 hiervor;

vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Gesuch um Bezug

einer Rente könne nur geprüft werden, wenn sie eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft mache und hat ihr eine Frist zum Einreichen

weiterer Arztberichte angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Somit ist das

Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel

desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der

Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 2. August 2018 geboten

hat.

6.2

Von der Beschwerdeführerin

sowie von Seiten der behandelnden Ärzte wurde eine Verschlechterung aus

psychiatrischer Sicht geltend gemacht. Die

Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, Dr. med. F.___ habe im Gutachten die

Diagnose einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt. Somit seien

diese Diagnose und die damit zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch

erst neu hinzugetreten sei, nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung

gewesen, womit bereits aus diesem Grund eine Verschlechterung erstellt sei. Dem

ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar korrekt, dass Dr. med. F.___ in

seinem Gutachten keine schizoaffektive Störung festgestellt hat. Aber auch er

hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter

depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der

Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen hätten. Zudem

hat er in seinem Gutachten festgehalten, der Verlauf sei wechselhaft mit

Schwankungen gekennzeichnet, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

ein Mittelwert eruiert werden müsse. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr.

med. F.___ in seiner Beurteilung die Schwankungen – auch jene mit psychotischen

Symptomen – mitberücksichtigt hat. Angesichts der erstellten häufigen

gesundheitlichen Schwankungen der Beschwerdeführerin sind somit zum

Sachverhaltsvergleich neben dem Gutachten von Dr. med. F.___ auch die übrigen

damals relevanten Berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen, zumal sich die

aktuell geltend gemachte Verschlechterung alleine auf die im Rahmen der

Neuanmeldung eingereichten Berichte der gleichen behandelnden Ärzte abstützt.

Stellt man den Sachverhalt im Zeitpunkt

der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017 die Angaben aus den

von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten

Berichten gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft

gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte: Im

Austrittsbericht der H.___, vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3)

betreffend die 10. Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 wurde eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen

Unterbringung aufgenommen worden. Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches

Zustandsbild und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit

Nahrungsverweigerung). Die psychotischen Symptome – u.a. die Vergiftungsideen –

aber auch die Nahrungsverweigerung zeigte die Beschwerdeführerin aber bereits

anlässlich vorgehender Hospitalisationen. In diesem Zusammenhang ist auf die im

Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 31. August bis 5. September

2016.

erfolgte Hospitalsation in den H.___, hinzuweisen. Im Austrittsbericht vom

28.

November 2016 (IV-Nr. 90) wurde diesbezüglich festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei per fürsorgerischer Unterbringung wegen Vergiftungsideen

und agitiertem Verhalten mit Zertrümmerung der Wohnung zugewiesen worden. Sie

sei eingeengt gewesen im Glauben, dass ihr Ehemann sie habe vergiften wollen.

Er wolle, dass sie tot sei, damit er das Geld von der Lebensversicherung

bekomme. Sodann erfolgte die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung

durchgeführte 9. Hospitalisation bei den H.___ vom 10. März bis 23. März 2017 ebenfalls

aufgrund psychotischer Symptome wie etwa Vergiftungsfantasien (vgl. E. II.

5.2.1

hiervor; IV-Nr. 128, S. 5). Schliesslich erfolgte auch die 11. Hospitalisation

vom 17. März bis 29. März 2018 unter anderem wiederum aufgrund

psychotischer Symptome wie Vergiftungsideen (vgl. IV-Nr. 120). Des Weiteren ist

eine Verschlechterung auch nicht aufgrund der von den behandelnden Ärzten

gestellten Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv

(ICD-10 F25.1) bzw. gemischte Episode (F25.2) erstellt, zumal diese Diagnose

von den behandelnden Ärzten bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung vom

14.

März 2017 gestellt wurde – so in den Austrittsberichten H.___ vom 26.

Februar 2007 und 24. Mai 2007. Zwar liegen diese Berichte bereits mehr als

10.

Jahre zurück. Aber wie aus den übrigen medizinischen Unterlagen

hervorgeht, erfolgten die psychiatrischen Behandlungen und Hospitalisationen

häufig aufgrund einer depressiven und psychotischen Symptomatik. Im

Austrittsbericht der H.___ vom 4. Mai 2017, welche die Hospitalisation vom

10.

März bis 23. März 2017 und damit die Zeit des früheren

Verfügungserlasses betrifft (IV-Nr. 128, S. 5), wurde zudem ebenfalls eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressive und als Differenzialdiagnose

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptomen gestellt (ICD-10 F33.3), während, wie vorgehend

erwähnt, im Austrittsbericht der H.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptomen (F33.3), DD Wahnhafte Störungen (F22.0), diagnostiziert

wurden. Bereits darin zeigt sich, dass den Diagnosen schon im Jahr 2016 eine

ähnliche Befundlage zugrunde lag, und diese jeweils leicht anders beurteilt

wurde. Es handelt sich jeweils um Diagnosen aus dem wahnhaft psychotischen oder

schizophrenen Formenkreis, deren Befunde sich gemäss ICD-10 teilweise

überschneiden:

Schizoaffektive Störungen (F25.0) sind episodische

Störungen, bei denen sowohl affektive als auch schizophrene Symptome auftreten,

aber die weder die Kriterien für Schizophrenie noch für eine depressive oder

manische Episode erfüllen. Andere Zustandsbilder, bei denen affektive Symptome

eine vorher bestehende Schizophrenie überlagern, oder bei denen sie mit anderen

anhaltenden Wahnkrankheiten gemeinsam auftreten oder alternieren, sind unter

F20 - F29 zu kodieren.

Bei einer schweren depressiven Episode

mit psychotischen Symptomen (F32.3) sind Halluzinationen, Wahnideen,

psychomotorische Hemmung oder ein Stupor so schwer ausgeprägt, dass alltägliche

soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid und

mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen kann. Halluzinationen

und Wahn können, müssen aber nicht, synthym sein.

Eine wahnhafte Störung (F22.0)

charakterisiert sich durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer

aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal

lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr

unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen

(Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und

eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar.

Zudem gehören sowohl die schizoaffektive

Störung als auch die wahnhafte Störung gemäss ICD-10 in die gleiche Kategorie:

F20 - F29, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Wie die

Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweist, genügt eine

neu gestellte Diagnose denn auch per se nicht, um eine erhebliche Veränderung

des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative

Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Sodann lässt sich aus den in den

eingereichten Berichten erhobenen Befunden ebenfalls keine Verschlechterung

glaubhaft machen – vgl. die Befunderhebungen im Austrittsbericht vom 28.

November 2016 (IV-Nr. 90) sowie in den Austrittsberichten vom 12. Februar 2018

und 16. April 2018 (IV-Nrn. 128 S. 5 und 120). Wie zudem aus dem Bericht der J.___,

vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) hervorgeht, erfolgte die

Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 offenbar vor dem Hintergrund,

dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente selbständig abgesetzt hat. Auch

dieser Zusammenhang einer Verschlechterung aufgrund Medikamentenabsetzung geht

bereits aus den vorgehenden medizinischen Unterlagen hervor. So wurde auch die

Hospitalisation vom 31. August bis 5. September 2016 nach selbständigem

Absetzen der Medikamente notwendig (vgl. IV-Nr. 90). Wie aus den vorgenannten

Austrittsberichten ersichtlich ist, hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin

nach Reinstallation der Medikamente denn jeweils auch rasch wieder verbessert. Alleine

dadurch, dass die fürsorgerische Unterbringung zweimal innerhalb von zwei

Monate notwendig war, ist eine anhaltende Verschlechterung nicht erstellt,

zumal auch vor Erlass der letzten Rentenverfügung bereits eine fürsorgerische

Unterbringung notwendig wurde (vgl. IV-Nr. 90). Ebenso ist mit dem Bericht von

Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2018 keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft

gemacht. So stellt Dr. med. D.___ mit der schizoaffektiven Störung eine

Diagnose, die er bereits mit Stellungnahme vom 27. Mai 2017 (IV-Nr. 103, S. 4)

rückwirkend gestellt hat und beschreibt ein im Wesentlichen gleich gebliebenes

Zustandsbild: Es bestehe ein seit Jahren im Gesamtverlauf wechselhafter und

deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne

nachhaltige Besserung. Inwiefern sich die Symptomatik seit der Verfügung vom

14.

März 2017 verschlechtert hat – insbesondere auch mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, vermag er aber nicht überzeugend zu begründen und verweist

lediglich auf die notfallmässig notwendig gewordenen Hospitalisationen. Es

fällt auch auf, dass er deutlich andere Wahnideen nennt (der Ehemann würde die

Beschwerdeführerin betrügen) als die in den Berichten der J.___ erwähnten

Vergiftungsideen, und diesen im Gesamtbild auch nur eine untergeordnete

Bedeutung beimisst.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, bereits aufgrund der veränderten

Medikation sei eine Verschlechterung geltend gemacht. Gemäss Austrittsbericht

der H.___, vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) wurde der Beschwerdeführerin das

Medikament Xeplion verabreicht und festgelegt, dieses sei in der Folge alle 4

Wochen durch Dr. med. D.___ zu verabreichen. Xeplion enthält den Wirkstoff

Paliperidon, der zur Klasse der antipsychotischen Arzneimittel gehört und zur

Erhaltungstherapie gegen die Symptome der Schizophrenie bei erwachsenen

Patienten angewendet wird, die auf Paliperidon oder Risperidon eingestellt

sind. Dr. med. D.___ hielt in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom

9.

Juni 2018 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren unter regelmässiger

psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit

Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit

verhaltenstherapeutischen Ansätzen. Als Neuroleptika werden alle

antipsychotisch wirksamen Substanzen bezeichnet, also Medikamente, die gegen

Erregungszustände, Wahnideen, Halluzinationen, Denkzerfahrenheit und weitere

(z. B. katatone) Störungen des Erlebens oder Verhaltens eingesetzt werden. Wie

aus dem Austrittsbericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) hervorgeht, erhielt

die Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthaltes das Medikament Abilify

verabreicht. Der in Abilify enthaltene Arzneistoff Aripiprazol ist aus der

Gruppe der atypischen Neuroleptika und angezeigt zur Behandlung der

Schizophrenie. Da auch das neue Medikament Xeplion zur Gruppe der Neuroleptika

gehört, welche der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung

verschrieben wurden, ist somit eine Verschlechterung aufgrund des neuen

Medikaments ebenfalls nicht erstellt.

Wie schliesslich unter E. II. 3.3

hiervor erwähnt wurde, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung oder

dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht. Dies gilt entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch

für die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin. Nachdem es der

Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit den von ihr eingereichten Berichten

eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, musste die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vornehmen. In

diesem Zusammenhang sind auch die von der Beschwerdeführerin gegen den

RAD-Bericht vom 3. Juli 2018 (A.S. 6) vorgebrachten Rügen nicht von Belang. So

hat sich das Gericht alleine auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 eingereichten

Unterlagen zu beschränken (vgl. E. II. 6.1 hiervor), zumal es sich beim

betreffenden RAD-Bericht nur um eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Akten handelt.

7.

Aufgrund des Gesagten konnte

die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch