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Entscheid

VSBES.2018.206

Insolvenzentschädigung

18. Dezember 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. März 2018 bei der

Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der

Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 1); seine Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH

über die am 22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl.

ALK-Nr. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5

S. 56 ff.) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung,

da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen sei.

1.2 Nach Einreichung weiterer

Unterlagen durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau (ALK-Nr. 5

S. 45 ff., 54 f.) sowie Rücksprache mit dem kantonalen

Konkursamt (ALK-Nr. 5 S. 51 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin

ihre ursprüngliche Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5

S. 42 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die

Anspruchsberechtigung nunmehr mit der Begründung verneinte, der

Beschwerdeführer könne seine offene Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die

dagegen am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 39)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018

(ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt der Beschwerdeführer

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung

in Höhe von CHF 7'406.60.

2.2 Mit Eingabe vom 26. Oktober

2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das

Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den

Einspracheentscheid vom 7. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine

neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung

sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen

fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl. Wiedererwägungsverfügung

vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).

2.3 Mit Verfügung vom 26. Oktober

2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer

Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung

vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die

Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf

Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem Antrag

an das Gericht gleich (A.S. 15).

2.4 Mit Eingabe vom 9. November

2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen

Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens

fest.

2.5 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).

2.6 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der

vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 7'406.60

(vgl. A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

1.3

Soweit die Beschwerdegegnerin am

Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl.

E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht

gefolgt werden:

1.3.1

Der Versicherungsträger kann eine

Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,

so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt

(Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung

nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem

Antrag an das Gericht gleich (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).

1.3.2

Mit der Wiedererwägungsverfügung

vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht

dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer

Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine

Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung –

weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der

Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom

26.

Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen

Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen

hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November

2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch

die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das

geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im

Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S.

415.

f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018

(ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis

Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,

für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2

AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1

AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen

Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen

Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von

ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

3.2

Die Arbeitslosenkasse darf

eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine

Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind

somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung

überwiegend wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen

gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem

insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die

Insolvenzentschädigung treten soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen,

namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E. 3.3, zur Publikation

vorgesehen). Die Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden,

wenn die Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf

die notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur

Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).

4.

4.1

Der am 21. März 2018 vom Beschwerdeführer

unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt (ALK-Nr. 5

S. 75 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit

8.

Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in

ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe

umfasst Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 in

der Höhe von CHF 63'769.60 (ALK-Nr. 5 S. 76).

4.2

Auf dem am 29. März 2018

unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab der

Beschwerdeführer an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom

1.

Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und er den Lohn bis

Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 71). Die offenen

Lohnforderungen bezifferte der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular sodann

mit CHF 4'710.80 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil

Ferien / Vorholzeit CHF 5'601.60 für November und Dezember 2017

sowie mit CHF 5'645.65 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5

S. 72; vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5

S. 81 ff.).

4.3

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 65) teilte der Beschwerdeführer

am 17. April 2018 mit, seine vormalige Arbeitgeberin per E-Mail sowie

mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert zu haben

(ALK-Nr. 5 S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende

Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 60). Am 26. April 2018 beschied

ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers, die E-Mails mit den schriftlichen

Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5 S. 47). Am

2.

Mai 2018 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit, sie

habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 46) und leitete zwei

E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom

7.

Januar 2018 verlangte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Überweisung

des Lohnes «des letzten Jahres 2017» für sich und ihren Ehemann (ALK-Nr. 5

S. 55); mit E-Mail vom 11. Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich

sei, den Lohn «des letzten Monat[s] Jan. 2018» an sie und ihren Ehemann zu

überweisen (ALK-Nr. 5 S. 54).

4.4

Am 3. Mai 2018 teilte das

zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___

GmbH habe der Beschwerdeführer am 8. September 2017 die letzte als (Akonto-)Lohnzahlung

deklarierte Zahlung in Höhe von CHF 1'100.00 erhalten (ALK-Nr. 5

S. 51; vgl. auch Kontoauszug in ALK-Nr. 7). Es falle auf, dass die

Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe (ALK-Nr. 5 S. 52).

Ob der Beschwerdeführer allenfalls weitere Zahlungen in bar erhalten habe,

könne nicht beurteilt werden (ALK-Nr. 5 S. 51).

4.5

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Auflistung

«Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der

Lohnausstände und Lohnzahlungen seit November 2017 (BB 12) ein. Aus diesen

beiden Dokumenten des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich sein

Lohnguthaben für die Monate Januar und Februar 2018 auf CHF 4'744.50

(= CHF 1'942.15 + CHF 2'802.35; vgl. auch Lohnabrechnungen in

ALK-Nr. 5 S. 81 f.) beläuft. Gleichzeitig ist aus den

Auflistungen des Beschwerdeführers (BB 7 und 12) ersichtlich, dass die

offene Lohnforderung vom November 2017 in Höhe von CHF 1'962.10 (vgl.

Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 84) vollständig beglichen worden ist,

und dass betreffend Lohn für Dezember 2017 (CHF 2'732.75; vgl.

Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 83) eine Teilzahlung von

CHF 70.65 erfolgt ist, womit sich die noch ausstehende Lohnsumme für den

Zeitraum November / Dezember 2017 noch auf CHF 2'662.10 beläuft. Gemäss

den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers vom

1.

November 2017 bis 28. Februar 2018 (BB 8 - 11) erfolgten in

diesem Zeitraum keine Lohnzahlungen durch die B.___ GmbH.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Beschwerdeführer habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung

angegeben, dass ihm die Löhne für die Zeit von November 2017 bis und mit

Februar 2018 fehlen würden, obschon er in seiner Beschwerdeschrift ausführe,

die Auszahlung des Lohnes für den Monat November 2017 sowie eine Teilzahlung

für Dezember 2017 erhalten zu haben. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien

diese Zahlungen jedoch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass

das Lohnguthaben bar ausbezahlt worden sei. Mit Blick auf die zahlreich

getätigten Barbezüge durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular falsche Angaben

gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die restlichen

Löhne für Januar und Februar 2018 bar erhalten habe. Der Beschwerdeführer könne

seine Lohnforderungen damit nicht glaubhaft darlegen, weshalb kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. Oktober

2018.

[A.S. 11 ff. mit ALK-Nr. 4]; siehe auch Einspracheentscheid

vom 7. August 2018 [ALK-Nr. 5 S. 34 ff.;

A.S. 1 ff.] und Verfügung vom 5. Juni 2018 [IV-Nr. 5

S. 43).

5.2

Der Beschwerdeführer bringt

demgegenüber vor, er habe (entsprechend den Instruktionen durch das kantonale

Konkursamt) nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die

Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die

letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle

der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihm

primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen

habe er in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten

(A.S. 5). Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben

des kantonalen Konkursamtes gegenüber seiner Ehefrau verlassen (er selber sei

beim fraglichen Gespräch nicht dabei gewesen; ALK-Nr. 5 S. 39).

6.

6.1

Die vom Beschwerdeführer auf dem

Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben erweisen sich

mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte Aktenlage in

mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So ist der Beschwerdeführer nicht erst seit

1.

Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits seit

8.

Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was er gegenüber dem kantonalen

Konkursamt bei Anmeldung seiner Lohnforderung auch so deklariert hat

(ALK-Nr. 5 S. 75; vgl. E. II. 4.1). Auf dem Antragsformular hat

der Beschwerdeführer sodann angegeben, den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten

zu haben, was wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben im Konkursverfahren

steht, in dem er den Lohn bereits ab Januar 2016 einfordert (vgl. E. II.

4.1

f.). Weiter gab der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular vom 29. März

2018.

Lohnausstände für November 2017 bis und mit Februar 2018 an (vgl.

E. II. 4.2), obwohl er den Lohn für November 2017 gemäss der von ihm

eingereichten Zusammenstellung in voller Höhe erhalten hat; auch die erhaltene

(geringe) Teilzahlung für Dezember 2017 brachte er auf dem Antragsformular

nicht in Abzug (vgl. E. II. 4.5).

6.2

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die

Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu

beanstanden und entspricht überdies den Erläuterungen auf dem Antragsformular

(vgl. ALK-Nr. 5 S. 72). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate

(also zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum der

Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017 und

den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum

nicht als relevant erachtete. Weshalb er jedoch gegenüber der

Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend gemacht hat,

die ganz (November 2017) oder teilweise (Dezember 2017) beglichen worden waren,

geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht hervor. Schliesslich

trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben den

Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und den Anteil Ferien 2017 weggelassen

habe (A.S. 5); vielmehr sind diese Anteile für November und Dezember 2017 auf

dem Antragsformular aufgelistet (vgl. ALK-Nr. 5 S. 72 und E. II.

4.2

hievor); auch im Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5

S. 81 ff.) sind sie jeweils enthalten und damit auch in den vom

Beschwerdeführer selbst eingereichten Zusammenstellungen (vgl. BB 7 und

12).

6.3

Es ist davon auszugehen, dass

die Zahlung des Lohns für November 2017 und die geringe Teilzahlung an den Lohn

für Dezember 2017 noch vor der Konkurseröffnung erfolgten. Indem der

Beschwerdeführer diese Zahlungen im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 29.

März 2018 (ALK-Nr. 5 S. 71 f.) unerwähnt liess, nannte er gegenüber den

Behörden zu hohe offene Lohnforderungen. Es ist zwar nicht vollständig

ausgeschlossen, dass er oder seine Vertretung der Meinung war, es sei der

gesamte Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne

schon bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst

unwahrscheinlich bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem

Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen»

überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten

aufzuführen (ALK-Nr. 5 S. 72). Auch von der Natur der Sache her musste dem

Beschwerdeführer klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit

Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass

die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge zunächst keine Erwähnung fanden

und erst im Beschwerdeverfahren erwähnt wurden. Hätte die Beschwerdegegnerin

dem Antrag entsprochen, wären eine zu hohe Entschädigung ausbezahlt worden, was

der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen haben muss.

6.4

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin

die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht verneint (vgl.

E. II. 5.1). Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens seine ursprünglichen Angaben zu den offenen

Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.5). Nachdem er

zunächst unvollständige Angaben gemacht hatte, obwohl er auf dem

Antragsformular unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und

vollständig beantwortet zu haben (ALK-Nr. 5 S. 72), bestehen jedoch erhebliche

Zweifel an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten

Lohnausstände. Dies gilt umso mehr, als gemäss den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers für die Monate November 2017

bis Februar 2018 keine Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin eingingen; die letzte

Zahlung auf sein Lohnkonto (vgl. die übereinstimmende IBAN in ALK-Nr. 5

S. 81 ff. und BB 8 ff.) erfolgte im September 2017 (vgl.

E. II. 4.4). Gleichwohl hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben den Lohn für November 2017 sowie eine Teilzahlung für Dezember 2017

erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um Barzahlungen

handelte. In Anbetracht der zahlreich getätigten Barauszahlungen ab dem Konto

der B.___ GmbH (vgl. ALK-Nrn. 6 f.) besteht keinerlei Gewähr dafür, dass

der Beschwerdeführer nicht noch weitere (Teil-)Zahlungen für die Monate

Dezember 2017, Januar 2018 und/oder Februar 2018 in bar erhalten hat. Dem

Umstand, dass er dies bestreitet, kann angesichts der früheren,

unterschriftlich bestätigten Vollständigkeit von in Wahrheit unvollständigen

Angaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Beschwerdeführer konnte

und kann seine Lohnforderung demnach nicht glaubhaft machen, weshalb kein

Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl. E. II. 3.2).

7.

Selbst wenn (namentlich mit

Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung

der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer

Verletzung der Schadenminderungspflicht:

7.1

7.1.1

Der Arbeitnehmer muss gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles

unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm

greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz,

wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine

Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt

voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder

grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass

der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen

Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar

2013.

E. 2.2).

7.1.2

Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung

des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,

Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012,

AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich

zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in

welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst

bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010 E.

4.2

). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur

Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).

7.1.3

Vor der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge

Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er

bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die

Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine

Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen.

Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um

erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen

muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer

Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände

unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts

8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).

7.1.4

Für die Erfüllung der

Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände

lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer

langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der

vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung

– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der

versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass

sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine

anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus

objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).

7.2

Gemäss Lohnforderungsanmeldung

vom 21. März 2018 reichen die Lohnausstände des Beschwerdeführers bis

Januar 2016 zurück und haben sich über mehr als zwei Jahre bis im Februar 2018

auf insgesamt CHF 63'769.60 geäufnet (ALK-Nr. 5 S. 75 f.;

vgl. E. II. 4.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bereits beim früheren Unternehmen des Geschäftsführers und

Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, angestellt war, über die am 1.

Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. handschriftliche Notiz auf dem

vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug in BB 10 sowie die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ALK-Nr. 5 S. 57). Aus der am

29.

Januar 2018 erfolgten Überweisung des kantonalen Konkursamtes an den

Beschwerdeführer mit dem Vermerk «KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» geht sodann

hervor, dass auch aus diesem früheren Arbeitsverhältnis Lohnausstände

resultierten (vgl. BB 10).

7.3

Die Lohnausstände des

Beschwerdeführers haben sich damit über einen langen (über zweijährigen)

Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert. Bei dieser Sachlage wäre

der Beschwerdeführer – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen an

die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gehalten

gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin

einzuleiten. Dabei hätte er seine Lohnforderungen nicht nur eindeutig und

unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche

Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal der

Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seiner Erfahrungen aus dem vormaligen

Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem

bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei B.___

GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen. Jedenfalls durfte

der Beschwerdeführer bei solch langdauerndem Lohnausstand nicht mehr mit guten

Gründen davon ausgehen, dass seine Lohnforderungen noch beglichen werden. Dass

der Beschwerdeführer die vorliegend gebotenen (auch rechtlichen) Schritte zur

Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte, geht weder aus den Akten noch

aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr blieben die

diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff. mit

Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens des

Beschwerdeführers unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend

(zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Der

Beschwerdeführer hat somit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht

verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine

Insolvenzentschädigung besteht.

8.

Im Ergebnis hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung

bzw. (alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu

Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu.

9.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

10.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer