VSBES.2018.206
Insolvenzentschädigung
18. Dezember 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische
Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 7. August 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. März 2018 bei der
Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der
Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 1); seine Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH
über die am 22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl.
ALK-Nr. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5
S. 56 ff.) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen sei.
1.2 Nach Einreichung weiterer
Unterlagen durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau (ALK-Nr. 5
S. 45 ff., 54 f.) sowie Rücksprache mit dem kantonalen
Konkursamt (ALK-Nr. 5 S. 51 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin
ihre ursprüngliche Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5
S. 42 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die
Anspruchsberechtigung nunmehr mit der Begründung verneinte, der
Beschwerdeführer könne seine offene Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die
dagegen am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 39)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018
(ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt der Beschwerdeführer
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung
in Höhe von CHF 7'406.60.
2.2 Mit Eingabe vom 26. Oktober
2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das
Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den
Einspracheentscheid vom 7. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine
neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen
fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl. Wiedererwägungsverfügung
vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).
2.3 Mit Verfügung vom 26. Oktober
2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer
Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung
vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die
Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf
Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem Antrag
an das Gericht gleich (A.S. 15).
2.4 Mit Eingabe vom 9. November
2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen
Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens
fest.
2.5 Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).
2.6 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der
vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 7'406.60
(vgl. A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
1.3
Soweit die Beschwerdegegnerin am
Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl.
E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht
gefolgt werden:
1.3.1
Der Versicherungsträger kann eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt
(Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung
nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem
Antrag an das Gericht gleich (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).
1.3.2
Mit der Wiedererwägungsverfügung
vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht
dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine
Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung –
weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der
Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom
26.
Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen
Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen
hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November
2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch
die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das
geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im
Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S.
415.
f.).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018
(ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2
AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1
AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen
Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von
ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
3.2
Die Arbeitslosenkasse darf
eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine
Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind
somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung
überwiegend wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen
gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem
insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die
Insolvenzentschädigung treten soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen,
namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E. 3.3, zur Publikation
vorgesehen). Die Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden,
wenn die Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf
die notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur
Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).
4.
4.1
Der am 21. März 2018 vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt (ALK-Nr. 5
S. 75 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
8.
Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in
ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe
umfasst Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 in
der Höhe von CHF 63'769.60 (ALK-Nr. 5 S. 76).
4.2
Auf dem am 29. März 2018
unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab der
Beschwerdeführer an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom
1.
Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und er den Lohn bis
Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 71). Die offenen
Lohnforderungen bezifferte der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular sodann
mit CHF 4'710.80 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil
Ferien / Vorholzeit CHF 5'601.60 für November und Dezember 2017
sowie mit CHF 5'645.65 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5
S. 72; vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5
S. 81 ff.).
4.3
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 65) teilte der Beschwerdeführer
am 17. April 2018 mit, seine vormalige Arbeitgeberin per E-Mail sowie
mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert zu haben
(ALK-Nr. 5 S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende
Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 60). Am 26. April 2018 beschied
ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers, die E-Mails mit den schriftlichen
Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5 S. 47). Am
2.
Mai 2018 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit, sie
habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 46) und leitete zwei
E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom
7.
Januar 2018 verlangte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Überweisung
des Lohnes «des letzten Jahres 2017» für sich und ihren Ehemann (ALK-Nr. 5
S. 55); mit E-Mail vom 11. Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich
sei, den Lohn «des letzten Monat[s] Jan. 2018» an sie und ihren Ehemann zu
überweisen (ALK-Nr. 5 S. 54).
4.4
Am 3. Mai 2018 teilte das
zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___
GmbH habe der Beschwerdeführer am 8. September 2017 die letzte als (Akonto-)Lohnzahlung
deklarierte Zahlung in Höhe von CHF 1'100.00 erhalten (ALK-Nr. 5
S. 51; vgl. auch Kontoauszug in ALK-Nr. 7). Es falle auf, dass die
Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe (ALK-Nr. 5 S. 52).
Ob der Beschwerdeführer allenfalls weitere Zahlungen in bar erhalten habe,
könne nicht beurteilt werden (ALK-Nr. 5 S. 51).
4.5
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Auflistung
«Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der
Lohnausstände und Lohnzahlungen seit November 2017 (BB 12) ein. Aus diesen
beiden Dokumenten des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich sein
Lohnguthaben für die Monate Januar und Februar 2018 auf CHF 4'744.50
(= CHF 1'942.15 + CHF 2'802.35; vgl. auch Lohnabrechnungen in
ALK-Nr. 5 S. 81 f.) beläuft. Gleichzeitig ist aus den
Auflistungen des Beschwerdeführers (BB 7 und 12) ersichtlich, dass die
offene Lohnforderung vom November 2017 in Höhe von CHF 1'962.10 (vgl.
Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 84) vollständig beglichen worden ist,
und dass betreffend Lohn für Dezember 2017 (CHF 2'732.75; vgl.
Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 83) eine Teilzahlung von
CHF 70.65 erfolgt ist, womit sich die noch ausstehende Lohnsumme für den
Zeitraum November / Dezember 2017 noch auf CHF 2'662.10 beläuft. Gemäss
den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers vom
1.
November 2017 bis 28. Februar 2018 (BB 8 - 11) erfolgten in
diesem Zeitraum keine Lohnzahlungen durch die B.___ GmbH.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, der Beschwerdeführer habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung
angegeben, dass ihm die Löhne für die Zeit von November 2017 bis und mit
Februar 2018 fehlen würden, obschon er in seiner Beschwerdeschrift ausführe,
die Auszahlung des Lohnes für den Monat November 2017 sowie eine Teilzahlung
für Dezember 2017 erhalten zu haben. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien
diese Zahlungen jedoch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass
das Lohnguthaben bar ausbezahlt worden sei. Mit Blick auf die zahlreich
getätigten Barbezüge durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular falsche Angaben
gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die restlichen
Löhne für Januar und Februar 2018 bar erhalten habe. Der Beschwerdeführer könne
seine Lohnforderungen damit nicht glaubhaft darlegen, weshalb kein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. Oktober
2018.
[A.S. 11 ff. mit ALK-Nr. 4]; siehe auch Einspracheentscheid
vom 7. August 2018 [ALK-Nr. 5 S. 34 ff.;
A.S. 1 ff.] und Verfügung vom 5. Juni 2018 [IV-Nr. 5
S. 43).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber vor, er habe (entsprechend den Instruktionen durch das kantonale
Konkursamt) nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die
Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die
letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle
der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihm
primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen
habe er in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten
(A.S. 5). Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben
des kantonalen Konkursamtes gegenüber seiner Ehefrau verlassen (er selber sei
beim fraglichen Gespräch nicht dabei gewesen; ALK-Nr. 5 S. 39).
6.
6.1
Die vom Beschwerdeführer auf dem
Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben erweisen sich
mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte Aktenlage in
mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So ist der Beschwerdeführer nicht erst seit
1.
Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits seit
8.
Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was er gegenüber dem kantonalen
Konkursamt bei Anmeldung seiner Lohnforderung auch so deklariert hat
(ALK-Nr. 5 S. 75; vgl. E. II. 4.1). Auf dem Antragsformular hat
der Beschwerdeführer sodann angegeben, den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten
zu haben, was wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben im Konkursverfahren
steht, in dem er den Lohn bereits ab Januar 2016 einfordert (vgl. E. II.
4.1
f.). Weiter gab der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular vom 29. März
2018.
Lohnausstände für November 2017 bis und mit Februar 2018 an (vgl.
E. II. 4.2), obwohl er den Lohn für November 2017 gemäss der von ihm
eingereichten Zusammenstellung in voller Höhe erhalten hat; auch die erhaltene
(geringe) Teilzahlung für Dezember 2017 brachte er auf dem Antragsformular
nicht in Abzug (vgl. E. II. 4.5).
6.2
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die
Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu
beanstanden und entspricht überdies den Erläuterungen auf dem Antragsformular
(vgl. ALK-Nr. 5 S. 72). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate
(also zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum der
Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017 und
den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum
nicht als relevant erachtete. Weshalb er jedoch gegenüber der
Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend gemacht hat,
die ganz (November 2017) oder teilweise (Dezember 2017) beglichen worden waren,
geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht hervor. Schliesslich
trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben den
Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und den Anteil Ferien 2017 weggelassen
habe (A.S. 5); vielmehr sind diese Anteile für November und Dezember 2017 auf
dem Antragsformular aufgelistet (vgl. ALK-Nr. 5 S. 72 und E. II.
4.2
hievor); auch im Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5
S. 81 ff.) sind sie jeweils enthalten und damit auch in den vom
Beschwerdeführer selbst eingereichten Zusammenstellungen (vgl. BB 7 und
12).
6.3
Es ist davon auszugehen, dass
die Zahlung des Lohns für November 2017 und die geringe Teilzahlung an den Lohn
für Dezember 2017 noch vor der Konkurseröffnung erfolgten. Indem der
Beschwerdeführer diese Zahlungen im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 29.
März 2018 (ALK-Nr. 5 S. 71 f.) unerwähnt liess, nannte er gegenüber den
Behörden zu hohe offene Lohnforderungen. Es ist zwar nicht vollständig
ausgeschlossen, dass er oder seine Vertretung der Meinung war, es sei der
gesamte Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne
schon bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst
unwahrscheinlich bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem
Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen»
überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten
aufzuführen (ALK-Nr. 5 S. 72). Auch von der Natur der Sache her musste dem
Beschwerdeführer klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit
Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass
die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge zunächst keine Erwähnung fanden
und erst im Beschwerdeverfahren erwähnt wurden. Hätte die Beschwerdegegnerin
dem Antrag entsprochen, wären eine zu hohe Entschädigung ausbezahlt worden, was
der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen haben muss.
6.4
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin
die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht verneint (vgl.
E. II. 5.1). Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens seine ursprünglichen Angaben zu den offenen
Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.5). Nachdem er
zunächst unvollständige Angaben gemacht hatte, obwohl er auf dem
Antragsformular unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und
vollständig beantwortet zu haben (ALK-Nr. 5 S. 72), bestehen jedoch erhebliche
Zweifel an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten
Lohnausstände. Dies gilt umso mehr, als gemäss den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers für die Monate November 2017
bis Februar 2018 keine Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin eingingen; die letzte
Zahlung auf sein Lohnkonto (vgl. die übereinstimmende IBAN in ALK-Nr. 5
S. 81 ff. und BB 8 ff.) erfolgte im September 2017 (vgl.
E. II. 4.4). Gleichwohl hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben den Lohn für November 2017 sowie eine Teilzahlung für Dezember 2017
erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um Barzahlungen
handelte. In Anbetracht der zahlreich getätigten Barauszahlungen ab dem Konto
der B.___ GmbH (vgl. ALK-Nrn. 6 f.) besteht keinerlei Gewähr dafür, dass
der Beschwerdeführer nicht noch weitere (Teil-)Zahlungen für die Monate
Dezember 2017, Januar 2018 und/oder Februar 2018 in bar erhalten hat. Dem
Umstand, dass er dies bestreitet, kann angesichts der früheren,
unterschriftlich bestätigten Vollständigkeit von in Wahrheit unvollständigen
Angaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Beschwerdeführer konnte
und kann seine Lohnforderung demnach nicht glaubhaft machen, weshalb kein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl. E. II. 3.2).
7.
Selbst wenn (namentlich mit
Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung
der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer
Verletzung der Schadenminderungspflicht:
7.1
7.1.1
Der Arbeitnehmer muss gemäss
Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles
unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm
greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz,
wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt
voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass
der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar
2013.
E. 2.2).
7.1.2
Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist
geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012,
AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich
zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in
welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst
bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010 E.
4.2
). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur
Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der
Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).
7.1.3
Vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge
Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er
bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die
Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine
Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen.
Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um
erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen
muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer
Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände
unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts
8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).
7.1.4
Für die Erfüllung der
Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände
lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer
langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der
vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung
– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der
versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass
sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine
anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus
objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).
7.2
Gemäss Lohnforderungsanmeldung
vom 21. März 2018 reichen die Lohnausstände des Beschwerdeführers bis
Januar 2016 zurück und haben sich über mehr als zwei Jahre bis im Februar 2018
auf insgesamt CHF 63'769.60 geäufnet (ALK-Nr. 5 S. 75 f.;
vgl. E. II. 4.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bereits beim früheren Unternehmen des Geschäftsführers und
Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, angestellt war, über die am 1.
Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. handschriftliche Notiz auf dem
vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug in BB 10 sowie die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ALK-Nr. 5 S. 57). Aus der am
29.
Januar 2018 erfolgten Überweisung des kantonalen Konkursamtes an den
Beschwerdeführer mit dem Vermerk «KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» geht sodann
hervor, dass auch aus diesem früheren Arbeitsverhältnis Lohnausstände
resultierten (vgl. BB 10).
7.3
Die Lohnausstände des
Beschwerdeführers haben sich damit über einen langen (über zweijährigen)
Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert. Bei dieser Sachlage wäre
der Beschwerdeführer – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen an
die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gehalten
gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin
einzuleiten. Dabei hätte er seine Lohnforderungen nicht nur eindeutig und
unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche
Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal der
Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seiner Erfahrungen aus dem vormaligen
Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem
bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei B.___
GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen. Jedenfalls durfte
der Beschwerdeführer bei solch langdauerndem Lohnausstand nicht mehr mit guten
Gründen davon ausgehen, dass seine Lohnforderungen noch beglichen werden. Dass
der Beschwerdeführer die vorliegend gebotenen (auch rechtlichen) Schritte zur
Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte, geht weder aus den Akten noch
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr blieben die
diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff. mit
Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens des
Beschwerdeführers unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend
(zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Der
Beschwerdeführer hat somit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht
verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine
Insolvenzentschädigung besteht.
8.
Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung
bzw. (alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu
Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu.
9.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).
10.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer