VSBES.2018.207
Insolvenzentschädigung
18. Dezember 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische
Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 3. August 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) stellte am 29. März 2018 bei der Arbeitslosenversicherung
einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin
[ALK-Nr.] 1); ihre Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH, über die am
22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. ALK-Nr. 2). Mit
Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5 S. 62 ff.) verneinte
die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die
Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen sei.
1.2 Nach Einreichung weiterer
Unterlagen durch die Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 5 S. 49 ff., 58 ff.)
sowie Rücksprache mit dem kantonalen Konkursamt (ALK-Nr. 5
S. 55 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche
Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5 S. 46 ff.;
Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die Anspruchsberechtigung nunmehr
mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin könne ihre offene
Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die dagegen am 28. Juni 2018
erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 44) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 39 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt die Beschwerdeführerin
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05.
2.2 Mit Eingabe vom 26. Oktober
2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das
Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den
Einspracheentscheid vom 3. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine
neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen
fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl.
Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).
2.3 Mit Verfügung vom 26. Oktober
2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer
Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung
vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die
Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf
Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem
Antrag an das Gericht gleich (A.S. 15).
2.4 Mit Eingabe vom 9. November
2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen
Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens
fest.
2.5 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).
2.6 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der
vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05 (vgl.
A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
1.3
Soweit die Beschwerdegegnerin am
Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl.
E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht
gefolgt werden:
1.3.1
Der Versicherungsträger kann eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt
(Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung
nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag
an das Gericht gleich (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).
1.3.2
Mit der Wiedererwägungsverfügung
vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht
dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine
Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung –
weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der
Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom
26.
Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen
Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen
hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November
2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch
die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das
geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im
Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S. 415
f.).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018
(ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2
AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1
AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen
Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von
ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
3.2
Die Arbeitslosenkasse darf
eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine
Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind
somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend
wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch
nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber
eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten
soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines
Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom
20.
September 2018 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Die
Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden, wenn die
Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf die
notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur
Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).
4.
4.1
Der am 21. März 2018 von
der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung im Konkurs (ALK-Nr. 5
S. 81 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
8.
Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in
ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe umfasst
Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 in der Höhe
von CHF 37'222.20 (ALK-Nr. 5 S. 81).
4.2
Auf dem am 29. März 2018
unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab die
Beschwerdeführerin an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom
1.
Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und sie den Lohn bis
Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 75). Die offenen
Lohnforderungen bezifferte die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular
sodann mit CHF 6'726.40 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil
Ferien / Vorholzeit CHF 7'908.90 für November und Dezember 2017 sowie
mit CHF 6'054.60 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5 S. 76;
vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5
S. 91 ff.).
4.3
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 74) teilte die
Beschwerdeführerin am 17. April 2018 mit, ihre vormalige Arbeitgeberin per
E-Mail sowie mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert
zu haben (ALK-Nr. 5 S. 71), woraufhin die Beschwerdegegnerin
entsprechende Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 69 f.). Am
26.
April 2018 beschied ihr die Beschwerdeführerin, die E-Mails mit den
schriftlichen Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5
S. 69 oben). Am 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail
mit, sie habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 50) und leitete
zwei E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom
7.
Januar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin die Überweisung des Lohnes
«des letzten Jahres 2017» (ALK-Nr. 5 S. 61); mit E-Mail vom
11.
Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich sei, den Lohn «des letzten
Monat[s] Jan. 2018» zu überweisen (ALK-Nr. 5 S. 60).
4.4
Gemäss dem weiteren E-Mailwechsel
zwischen den Parteien hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ebenfalls
am 2. Mai 2018 (IV-Nr. 5 S. 50) elektronisch zwei Bankauszüge
(IV-Nr. 5 S. 58 f.) übermittelt, wonach am 12. Februar 2018
zwei Akontozahlungen für Januar 2018 à je CHF 500.00 bei der Beschwerdeführerin
eingegangen sind.
4.5
Am 3. Mai 2018 teilte das
zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___
GmbH habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 die letzte Lohnzahlung
erhalten, und zwar für die Monate November und Dezember 2017 (gemäss
beigelegtem Kontoauszug CHF 6'560.75 [ALK-Nr. 5 S. 57]). Zudem
falle auf, dass die Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe. Es könnte
daher sein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls (weitere) Beträge in bar
erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 55).
4.6
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Auflistung
«Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der
Lohnausstände seit November 2015 und der erhaltenen Löhne der letzten vier
Monate (BB 8) ein. Aus diesen beiden Dokumenten der Beschwerdeführerin
geht hervor, dass sich das Lohnguthaben der Beschwerdeführerin für die Monate
Januar und Februar 2018 auf CHF 3'949.80 (= CHF 1'454.50 +
CHF 2'495.30) beläuft. Gleichzeitig ist aus den Auflistungen der
Beschwerdeführerin (BB 7 und 8) und den von ihr eingereichten
Kontoauszügen (BB 9 und 10) ersichtlich, dass die offene Lohnforderung vom
November und Dezember 2017 mit Zahlung der Arbeitgeberin vom 12. Januar
2018.
vollständig (CHF 6'560.75 = Summe der Auszahlungsbeträge November und
Dezember 2017 gemäss Lohnabrechnungen [ALK-Nr. 5 S. 93 f.])
getilgt worden ist und am 12. Februar 2018 zudem zwei Teilzahlungen für
Januar 2018 in Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 (2 x CHF 500.00)
erfolgten.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erwog mit
Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 46 ff.), die
Beschwerdeführerin habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung unwahre und
falsche Angaben gemacht und ihr gegenüber verschwiegen, dass sie die Löhne der
Monate November und Dezember 2017 sowie Teilzahlungen für Januar 2018 erhalten
habe. Erst durch das zuständige Konkursamt habe die Beschwerdegegnerin
erfahren, dass die Beschwerdeführerin die offenen Lohnforderungen für November
und Dezember 2017 am 12. Januar 2018 in vollem Umfang per Banküberweisung
erhalten habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlauf eines Telefongesprächs
am 2. Mai 2018 und erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die zuständige
Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2018 zudem noch
Akontozahlungen von insgesamt CHF 1'000.00 für den Monat Januar 2018 per
Banküberweisung bekommen habe. Mit Blick auf die zahlreich getätigten Barbezüge
durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin auch die restlichen Löhne bar erhalten
habe. Sie könne damit nicht glaubhaft darlegen, dass die geforderten Löhne noch
offen seien, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe
(IV-Nr. 5 S. 47; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. August
2018.
[ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.] sowie
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 [A.S. 11 ff. mit
ALK-Nr. 4]).
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt
demgegenüber vor, sie habe nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die
Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die
letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle
der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihr
primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen
habe sie in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten (A.S. 5).
Sie habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben des kantonalen
Konkursamtes verlassen. Der dortige Leiter habe ihr erläutert, dass für die
Insolvenzentschädigung die letzten vier Monate in aufsteigender Linie
aufzuschreiben seien und dass bei Punkt 8 «Lohn erhalten bis» bis zu vier
Monate zurückgerechnet werden müsse, obwohl noch weitere Löhne offen stünden
(ALK-Nr. 5 S. 44).
6.
6.1
Die von der Beschwerdeführerin
auf dem Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben
erweisen sich mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte
Aktenlage in mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So war die Beschwerdeführerin
nicht erst seit 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits
seit 8. Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was sie gegenüber dem
kantonalen Konkursamt bei der Anmeldung ihrer Lohnforderung auch so deklariert
hat (ALK-Nr. 5 S. 81; vgl. E. II. 4.1). Zudem reicht die von ihr
im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der Lohnausstände sogar bis
November 2015 zurück (vgl. E. II. 4.6), was die Angaben der Beschwerdegegnerin bestätigt,
wonach die Beschwerdeführerin bereits beim früheren Unternehmen des
Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH – C.___ GmbH
(Konkurseröffnung: 1. Oktober 2015) – tätig war und auch vom dortigen
Arbeitsverhältnis her noch Ausstände bestehen (vgl. ALK-Nr. 5 S. 63);
dies geht auch aus der am 29. Januar 2018 erfolgten Überweisung des
kantonalen Konkursamtes an die Beschwerdeführerin mit Vermerk
«KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» sowie der auf dem Kontoauszug angebrachten
handschriftlichen Notiz hervor (vgl. BB 9). Unzutreffend ist mit Blick auf
die erwähnte Zusammenstellung der Beschwerdeführerin somit auch die Angabe auf
dem Antragsformular, wonach sie den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten habe
(vgl. E. II. 4.2 und 4.6). Sodann gab die Beschwerdeführerin auf dem
Antragsformular vom 29. März 2018 Lohnausstände für November 2017 bis und
mit Februar 2018 an (vgl. E. II. 4.2), obwohl die Lohnausstände für
November und Dezember 2017 per Banküberweisung der Arbeitgeberin am 12. Januar
2018.
bereits vollumfänglich beglichen und auch für Januar 2018 am
12.
Februar 2018 Teilzahlungen von total CHF 1'000.00 auf dem Konto
der Beschwerdeführerin eingegangen waren (vgl. E. II. 4.4 ff.; die
verbleibende Differenz zwischen dem angegebenen Betrag von CHF 6'054.60 und der
im Beschwerdeverfahren genannten Summe von CHF 3'949.80 ergibt sich aus den
Abzügen für Sozialversicherungen und Quellensteuer, vgl. ALK-Nr. 91 f.).
6.2
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die
Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu
beanstanden und entspricht den Erläuterungen auf dem Antragsformular (vgl.
ALK-Nr. 5 S. 76). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate (also
zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum die
Beschwerdeführerin den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017
und den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum
nicht als relevant erachtete. Weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin jedoch eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend
gemacht hat, die im Zeitpunkt der Geltendmachung (unbestrittenermassen) bereits
ganz (November / Dezember 2017) oder teilweise (Januar 2018) beglichen
worden waren, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor und
war gemäss den von ihr aufgezählten Inhalten (vgl. E. II. 5.2) auch nicht
Thema im Rahmen der Beratung durch das Konkursamt. Ohnehin entbinden allfällige
Auskünfte des Konkursamtes die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht,
wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen, worauf sie auf dem
Antragsformular unmissverständlich aufmerksam gemacht worden war. Mit ihrer
Unterschrift bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch die Richtigkeit ihrer
Angaben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76). Schliesslich trifft es auch nicht zu,
dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben den Anteil des 13. Monatslohnes
2017.
und den Anteil Ferien 2017 weggelassen habe (A.S. 5); vielmehr sind
diese Anteile für November und Dezember 2017 auf dem Antragsformular aufgelistet
(vgl. ALK-Nr. 5 S. 76 und E. II. 4.2 hievor); auch im
Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5 S. 93 f.)
sind sie jeweils enthalten und wurden mit der Lohnzahlung der Arbeitgeberin vom
12.
Januar 2018 vergütet (vgl. E. II. 4.5).
6.3
Zusammenfassend führt kein Weg
an der Feststellung vorbei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin im hier zentralen Punkt betreffend Bestand und Höhe der
offenen Lohnforderungen der letzten vier Monate unwahre Angaben gemacht hat,
indem die erfolgten Zahlungen verschwiegen wurden. Es ist zwar nicht
vollständig ausgeschlossen, dass sie der Meinung war, es sei der gesamte
Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne schon
bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst unwahrscheinlich
bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem Formular «Antrag
auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen»
überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten aufzuführen
(ALK-Nr. 5 S. 76). Auch von der Natur der Sache her musste der
Beschwerdeführerin klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit
Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass
die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge erst verzögert oder überhaupt
nicht angegeben wurden. Die beiden Teilzahlungen von je CHF 500.00 für Januar
2018.
(vgl. ALK-Nr. 5 S. 58 f.) meldete die Beschwerdeführerin erst am 2.
Mai 2018 nach entsprechender Nachfrage, und die weit höhere Überweisung an die
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 6'560.75 (ALK-Nr. 5 S. 57),
entsprechend der Summe der Nettolöhne für November und Dezember 2017 (vgl.
ALK-Nr. 5 S. 93 f.), wurde der Beschwerdegegnerin nicht durch eine
entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin bekannt, sondern erst aufgrund
einer Meldung des Konkursamtes vom 3. Mai 2018 (ALK-Nr. 5 S. 55; E. II. 4.5
hiervor). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich falsche bzw. zu hohe offene
Lohnforderungen für November 2017 bis Januar 2018 angegeben hat. Dass sie im
Zeitpunkt der Antragsstellung am 29. März 2018 von den Zahlungen wusste, steht
nach den Umständen ausser Frage. So forderte sie den Geschäftsführer der B.___
GmbH am 7. Januar 2018 zur Bezahlung des Lohnes für das Jahr 2017 auf,
beschränkte sich in ihrer nächsten Mahnung vom 11. Februar 2018 sodann auf
den Lohn für Januar 2018 (vgl. E. II. 4.3), sodass davon auszugehen ist, sie
habe den Eingang der Lohnzahlung vom 12. Januar 2018 (Löhne November und
Dezember 2017) zwischenzeitlich bemerkt. Dafür sprechen auch die Höhe der
Zahlung und der Umstand, dass kurz nach deren Eingang auf dem Konto der
Beschwerdeführerin entsprechende Zahlungen getätigt wurden (vgl. BB 9).
6.4
Zwar hat die Beschwerdeführerin
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre ursprünglichen Angaben zu den offenen
Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.6). Der Umstand, dass
sie zuvor falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hatte, indem sie zu hohe
«offene Lohnforderungen» auswies, obwohl sie auf dem Antragsformular
unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig
beantwortet zu haben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76), lässt aber erhebliche Zweifel
an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten Lohnausstände
aufkommen. Dies gilt umso mehr, als die Teilzahlungen für den Monat Januar 2018
– im Gegensatz zur Lohnzahlung für November und Dezember 2017 (vgl. BB 9)
– nicht (mehr) ab dem Konto der B.___ GmbH erfolgten, sondern ab den privaten
Konten des Geschäftsinhabers und dessen Ehefrau (vgl. BB 10), bei
gleichzeitig zahlreichen Barbezügen ab dem Geschäftskonto (vgl. ALK-Nrn. 6 f.).
Es lässt sich daher nicht ausschliessen und ist im Gegenteil gut möglich, dass
die Beschwerdeführerin noch weitere Teilzahlungen für Januar und/oder Februar
2018.
in bar erhalten hat. Der Umstand, dass sie dies bestreitet (A.S. 5),
genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht, um das Bestehen einer offenen
Lohnforderung für diese Monate als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die
Beschwerdeführerin konnte und kann ihre Lohnforderung somit nicht glaubhaft
machen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl.
E. II. 3.2).
7.
Selbst wenn (namentlich mit
Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung
der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer
Verletzung der Schadenminderungspflicht:
7.1
7.1.1
Der Arbeitnehmer muss gemäss
Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles
unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm
greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz,
wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt
voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass
der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar
2013.
E. 2.2).
7.1.2
Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist
geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012,
AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich
zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in
welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst
bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010, E.
4.2
). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur
Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der
Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).
7.1.3
Vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge
Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er
bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die
Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine
Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen.
Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um
erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen
muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer
Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände
unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts
8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).
7.1.4
Für die Erfüllung der
Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände
lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer
langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der
vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung
– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der
versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass
sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen
Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver
Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom
29.
August 2011, E. 4.2).
7.2
Gemäss der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung reichen ihre Lohnausstände bis
ins Jahr 2015 zurück: So ist für November 2015 ein Ausstand von
CHF 4'817.40, für August und Oktober 2016 ein solcher von
zusammengerechnet CHF 9'088.70 und für das Jahr 2017 (Januar sowie März -
Oktober) ein Ausstand von insgesamt CHF 24'043.00 aufgelistet (vgl.
BB 8). Zudem geht aus den Akten (wie unter vorstehender E. II. 6.2
dargelegt) hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits beim früheren
Unternehmen des Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___
GmbH, angestellt war, über die am 1. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde.
Der Lohnausstand für November 2015 – vor Gründung der B.___ GmbH am
8.
Dezember 2015 (ALK-Nr. 2) – ist demnach noch dem früheren
Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH zuzuordnen.
7.3
Die Lohnausstände der
Beschwerdeführerin haben sich damit über einen langen (über zweijährigen)
Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert, was sich auch in der in
Betreibung gesetzten Lohnforderung von CHF 37'222.20 allein für die Jahre
2017.
und 2018 widerspiegelt (vgl. E. II. 4.1). Bei dieser Sachlage wäre
die Beschwerdeführerin – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen
an die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses –
gehalten gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin
einzuleiten. Dabei hätte sie ihre Lohnforderungen nicht nur eindeutig und
unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche
Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal die
Beschwerdeführerin gerade auch aufgrund ihrer Erfahrungen aus dem vormaligen
Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem
bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei
der B.___ GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen.
Jedenfalls durfte die Beschwerdeführerin bei solch langdauerndem Lohnausstand
nicht mehr mit guten Gründen davon ausgehen, dass ihre Lohnforderungen noch
beglichen werden. Dass die Beschwerdeführerin die vorliegend gebotenen (auch
rechtlichen) Schritte zur Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte,
geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hervor. Vielmehr blieben die diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff.
mit Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens
der Beschwerdeführerin unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend
(zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Die
Beschwerdeführerin hat somit die ihr obliegende Schadenminderungspflicht
verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine
Insolvenzentschädigung besteht.
8.
Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung bzw.
(alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht
verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu.
9.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).
10.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer