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Entscheid

VSBES.2018.207

Insolvenzentschädigung

18. Dezember 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) stellte am 29. März 2018 bei der Arbeitslosenversicherung

einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin

[ALK-Nr.] 1); ihre Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH, über die am

22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. ALK-Nr. 2). Mit

Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5 S. 62 ff.) verneinte

die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die

Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen sei.

1.2 Nach Einreichung weiterer

Unterlagen durch die Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 5 S. 49 ff., 58 ff.)

sowie Rücksprache mit dem kantonalen Konkursamt (ALK-Nr. 5

S. 55 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche

Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5 S. 46 ff.;

Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die Anspruchsberechtigung nunmehr

mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin könne ihre offene

Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die dagegen am 28. Juni 2018

erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 44) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 39 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt die Beschwerdeführerin

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer

Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05.

2.2 Mit Eingabe vom 26. Oktober

2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das

Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den

Einspracheentscheid vom 3. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine

neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung

sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen

fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl.

Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).

2.3 Mit Verfügung vom 26. Oktober

2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer

Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung

vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die

Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf

Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem

Antrag an das Gericht gleich (A.S. 15).

2.4 Mit Eingabe vom 9. November

2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen

Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens

fest.

2.5 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).

2.6 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der

vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05 (vgl.

A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

1.3

Soweit die Beschwerdegegnerin am

Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl.

E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht

gefolgt werden:

1.3.1

Der Versicherungsträger kann eine

Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,

so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt

(Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung

nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag

an das Gericht gleich (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).

1.3.2

Mit der Wiedererwägungsverfügung

vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht

dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer

Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine

Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung –

weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der

Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom

26.

Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen

Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen

hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November

2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch

die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das

geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im

Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S. 415

f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018

(ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis

Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,

für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2

AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1

AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen

Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen

Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von

ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

3.2

Die Arbeitslosenkasse darf

eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine

Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind

somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend

wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch

nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber

eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten

soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines

Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom

20.

September 2018 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Die

Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden, wenn die

Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf die

notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur

Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).

4.

4.1

Der am 21. März 2018 von

der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung im Konkurs (ALK-Nr. 5

S. 81 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit

8.

Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in

ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe umfasst

Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 in der Höhe

von CHF 37'222.20 (ALK-Nr. 5 S. 81).

4.2

Auf dem am 29. März 2018

unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab die

Beschwerdeführerin an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom

1.

Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und sie den Lohn bis

Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 75). Die offenen

Lohnforderungen bezifferte die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular

sodann mit CHF 6'726.40 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil

Ferien / Vorholzeit CHF 7'908.90 für November und Dezember 2017 sowie

mit CHF 6'054.60 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5 S. 76;

vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5

S. 91 ff.).

4.3

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 74) teilte die

Beschwerdeführerin am 17. April 2018 mit, ihre vormalige Arbeitgeberin per

E-Mail sowie mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert

zu haben (ALK-Nr. 5 S. 71), woraufhin die Beschwerdegegnerin

entsprechende Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 69 f.). Am

26.

April 2018 beschied ihr die Beschwerdeführerin, die E-Mails mit den

schriftlichen Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5

S. 69 oben). Am 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail

mit, sie habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 50) und leitete

zwei E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom

7.

Januar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin die Überweisung des Lohnes

«des letzten Jahres 2017» (ALK-Nr. 5 S. 61); mit E-Mail vom

11.

Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich sei, den Lohn «des letzten

Monat[s] Jan. 2018» zu überweisen (ALK-Nr. 5 S. 60).

4.4

Gemäss dem weiteren E-Mailwechsel

zwischen den Parteien hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ebenfalls

am 2. Mai 2018 (IV-Nr. 5 S. 50) elektronisch zwei Bankauszüge

(IV-Nr. 5 S. 58 f.) übermittelt, wonach am 12. Februar 2018

zwei Akontozahlungen für Januar 2018 à je CHF 500.00 bei der Beschwerdeführerin

eingegangen sind.

4.5

Am 3. Mai 2018 teilte das

zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___

GmbH habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 die letzte Lohnzahlung

erhalten, und zwar für die Monate November und Dezember 2017 (gemäss

beigelegtem Kontoauszug CHF 6'560.75 [ALK-Nr. 5 S. 57]). Zudem

falle auf, dass die Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe. Es könnte

daher sein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls (weitere) Beträge in bar

erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 55).

4.6

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Auflistung

«Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der

Lohnausstände seit November 2015 und der erhaltenen Löhne der letzten vier

Monate (BB 8) ein. Aus diesen beiden Dokumenten der Beschwerdeführerin

geht hervor, dass sich das Lohnguthaben der Beschwerdeführerin für die Monate

Januar und Februar 2018 auf CHF 3'949.80 (= CHF 1'454.50 +

CHF 2'495.30) beläuft. Gleichzeitig ist aus den Auflistungen der

Beschwerdeführerin (BB 7 und 8) und den von ihr eingereichten

Kontoauszügen (BB 9 und 10) ersichtlich, dass die offene Lohnforderung vom

November und Dezember 2017 mit Zahlung der Arbeitgeberin vom 12. Januar

2018.

vollständig (CHF 6'560.75 = Summe der Auszahlungsbeträge November und

Dezember 2017 gemäss Lohnabrechnungen [ALK-Nr. 5 S. 93 f.])

getilgt worden ist und am 12. Februar 2018 zudem zwei Teilzahlungen für

Januar 2018 in Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 (2 x CHF 500.00)

erfolgten.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin erwog mit

Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 46 ff.), die

Beschwerdeführerin habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung unwahre und

falsche Angaben gemacht und ihr gegenüber verschwiegen, dass sie die Löhne der

Monate November und Dezember 2017 sowie Teilzahlungen für Januar 2018 erhalten

habe. Erst durch das zuständige Konkursamt habe die Beschwerdegegnerin

erfahren, dass die Beschwerdeführerin die offenen Lohnforderungen für November

und Dezember 2017 am 12. Januar 2018 in vollem Umfang per Banküberweisung

erhalten habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlauf eines Telefongesprächs

am 2. Mai 2018 und erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die zuständige

Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2018 zudem noch

Akontozahlungen von insgesamt CHF 1'000.00 für den Monat Januar 2018 per

Banküberweisung bekommen habe. Mit Blick auf die zahlreich getätigten Barbezüge

durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen

werden, dass die Beschwerdeführerin auch die restlichen Löhne bar erhalten

habe. Sie könne damit nicht glaubhaft darlegen, dass die geforderten Löhne noch

offen seien, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe

(IV-Nr. 5 S. 47; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. August

2018.

[ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.] sowie

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 [A.S. 11 ff. mit

ALK-Nr. 4]).

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt

demgegenüber vor, sie habe nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die

Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die

letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle

der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihr

primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen

habe sie in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten (A.S. 5).

Sie habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben des kantonalen

Konkursamtes verlassen. Der dortige Leiter habe ihr erläutert, dass für die

Insolvenzentschädigung die letzten vier Monate in aufsteigender Linie

aufzuschreiben seien und dass bei Punkt 8 «Lohn erhalten bis» bis zu vier

Monate zurückgerechnet werden müsse, obwohl noch weitere Löhne offen stünden

(ALK-Nr. 5 S. 44).

6.

6.1

Die von der Beschwerdeführerin

auf dem Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben

erweisen sich mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte

Aktenlage in mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So war die Beschwerdeführerin

nicht erst seit 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits

seit 8. Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was sie gegenüber dem

kantonalen Konkursamt bei der Anmeldung ihrer Lohnforderung auch so deklariert

hat (ALK-Nr. 5 S. 81; vgl. E. II. 4.1). Zudem reicht die von ihr

im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der Lohnausstände sogar bis

November 2015 zurück (vgl. E. II. 4.6), was die Angaben der Beschwerdegegnerin bestätigt,

wonach die Beschwerdeführerin bereits beim früheren Unternehmen des

Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH – C.___ GmbH

(Konkurseröffnung: 1. Oktober 2015) – tätig war und auch vom dortigen

Arbeitsverhältnis her noch Ausstände bestehen (vgl. ALK-Nr. 5 S. 63);

dies geht auch aus der am 29. Januar 2018 erfolgten Überweisung des

kantonalen Konkursamtes an die Beschwerdeführerin mit Vermerk

«KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» sowie der auf dem Kontoauszug angebrachten

handschriftlichen Notiz hervor (vgl. BB 9). Unzutreffend ist mit Blick auf

die erwähnte Zusammenstellung der Beschwerdeführerin somit auch die Angabe auf

dem Antragsformular, wonach sie den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten habe

(vgl. E. II. 4.2 und 4.6). Sodann gab die Beschwerdeführerin auf dem

Antragsformular vom 29. März 2018 Lohnausstände für November 2017 bis und

mit Februar 2018 an (vgl. E. II. 4.2), obwohl die Lohnausstände für

November und Dezember 2017 per Banküberweisung der Arbeitgeberin am 12. Januar

2018.

bereits vollumfänglich beglichen und auch für Januar 2018 am

12.

Februar 2018 Teilzahlungen von total CHF 1'000.00 auf dem Konto

der Beschwerdeführerin eingegangen waren (vgl. E. II. 4.4 ff.; die

verbleibende Differenz zwischen dem angegebenen Betrag von CHF 6'054.60 und der

im Beschwerdeverfahren genannten Summe von CHF 3'949.80 ergibt sich aus den

Abzügen für Sozialversicherungen und Quellensteuer, vgl. ALK-Nr. 91 f.).

6.2

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die

Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu

beanstanden und entspricht den Erläuterungen auf dem Antragsformular (vgl.

ALK-Nr. 5 S. 76). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate (also

zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum die

Beschwerdeführerin den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017

und den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum

nicht als relevant erachtete. Weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin jedoch eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend

gemacht hat, die im Zeitpunkt der Geltendmachung (unbestrittenermassen) bereits

ganz (November / Dezember 2017) oder teilweise (Januar 2018) beglichen

worden waren, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor und

war gemäss den von ihr aufgezählten Inhalten (vgl. E. II. 5.2) auch nicht

Thema im Rahmen der Beratung durch das Konkursamt. Ohnehin entbinden allfällige

Auskünfte des Konkursamtes die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht,

wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen, worauf sie auf dem

Antragsformular unmissverständlich aufmerksam gemacht worden war. Mit ihrer

Unterschrift bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch die Richtigkeit ihrer

Angaben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76). Schliesslich trifft es auch nicht zu,

dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben den Anteil des 13. Monatslohnes

2017.

und den Anteil Ferien 2017 weggelassen habe (A.S. 5); vielmehr sind

diese Anteile für November und Dezember 2017 auf dem Antragsformular aufgelistet

(vgl. ALK-Nr. 5 S. 76 und E. II. 4.2 hievor); auch im

Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5 S. 93 f.)

sind sie jeweils enthalten und wurden mit der Lohnzahlung der Arbeitgeberin vom

12.

Januar 2018 vergütet (vgl. E. II. 4.5).

6.3

Zusammenfassend führt kein Weg

an der Feststellung vorbei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin im hier zentralen Punkt betreffend Bestand und Höhe der

offenen Lohnforderungen der letzten vier Monate unwahre Angaben gemacht hat,

indem die erfolgten Zahlungen verschwiegen wurden. Es ist zwar nicht

vollständig ausgeschlossen, dass sie der Meinung war, es sei der gesamte

Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne schon

bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst unwahrscheinlich

bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem Formular «Antrag

auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen»

überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten aufzuführen

(ALK-Nr. 5 S. 76). Auch von der Natur der Sache her musste der

Beschwerdeführerin klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit

Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass

die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge erst verzögert oder überhaupt

nicht angegeben wurden. Die beiden Teilzahlungen von je CHF 500.00 für Januar

2018.

(vgl. ALK-Nr. 5 S. 58 f.) meldete die Beschwerdeführerin erst am 2.

Mai 2018 nach entsprechender Nachfrage, und die weit höhere Überweisung an die

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 6'560.75 (ALK-Nr. 5 S. 57),

entsprechend der Summe der Nettolöhne für November und Dezember 2017 (vgl.

ALK-Nr. 5 S. 93 f.), wurde der Beschwerdegegnerin nicht durch eine

entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin bekannt, sondern erst aufgrund

einer Meldung des Konkursamtes vom 3. Mai 2018 (ALK-Nr. 5 S. 55; E. II. 4.5

hiervor). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich falsche bzw. zu hohe offene

Lohnforderungen für November 2017 bis Januar 2018 angegeben hat. Dass sie im

Zeitpunkt der Antragsstellung am 29. März 2018 von den Zahlungen wusste, steht

nach den Umständen ausser Frage. So forderte sie den Geschäftsführer der B.___

GmbH am 7. Januar 2018 zur Bezahlung des Lohnes für das Jahr 2017 auf,

beschränkte sich in ihrer nächsten Mahnung vom 11. Februar 2018 sodann auf

den Lohn für Januar 2018 (vgl. E. II. 4.3), sodass davon auszugehen ist, sie

habe den Eingang der Lohnzahlung vom 12. Januar 2018 (Löhne November und

Dezember 2017) zwischenzeitlich bemerkt. Dafür sprechen auch die Höhe der

Zahlung und der Umstand, dass kurz nach deren Eingang auf dem Konto der

Beschwerdeführerin entsprechende Zahlungen getätigt wurden (vgl. BB 9).

6.4

Zwar hat die Beschwerdeführerin

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre ursprünglichen Angaben zu den offenen

Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.6). Der Umstand, dass

sie zuvor falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hatte, indem sie zu hohe

«offene Lohnforderungen» auswies, obwohl sie auf dem Antragsformular

unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig

beantwortet zu haben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76), lässt aber erhebliche Zweifel

an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten Lohnausstände

aufkommen. Dies gilt umso mehr, als die Teilzahlungen für den Monat Januar 2018

– im Gegensatz zur Lohnzahlung für November und Dezember 2017 (vgl. BB 9)

– nicht (mehr) ab dem Konto der B.___ GmbH erfolgten, sondern ab den privaten

Konten des Geschäftsinhabers und dessen Ehefrau (vgl. BB 10), bei

gleichzeitig zahlreichen Barbezügen ab dem Geschäftskonto (vgl. ALK-Nrn. 6 f.).

Es lässt sich daher nicht ausschliessen und ist im Gegenteil gut möglich, dass

die Beschwerdeführerin noch weitere Teilzahlungen für Januar und/oder Februar

2018.

in bar erhalten hat. Der Umstand, dass sie dies bestreitet (A.S. 5),

genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht, um das Bestehen einer offenen

Lohnforderung für diese Monate als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die

Beschwerdeführerin konnte und kann ihre Lohnforderung somit nicht glaubhaft

machen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl.

E. II. 3.2).

7.

Selbst wenn (namentlich mit

Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung

der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer

Verletzung der Schadenminderungspflicht:

7.1

7.1.1

Der Arbeitnehmer muss gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles

unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm

greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz,

wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine

Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt

voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder

grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass

der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen

Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar

2013.

E. 2.2).

7.1.2

Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung

des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,

Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012,

AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich

zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in

welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst

bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010, E.

4.2

). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur

Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).

7.1.3

Vor der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge

Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er

bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die

Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine

Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen.

Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um

erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen

muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer

Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände

unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts

8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).

7.1.4

Für die Erfüllung der

Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände

lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer

langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der

vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung

– also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der

versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass

sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen

Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver

Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom

29.

August 2011, E. 4.2).

7.2

Gemäss der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung reichen ihre Lohnausstände bis

ins Jahr 2015 zurück: So ist für November 2015 ein Ausstand von

CHF 4'817.40, für August und Oktober 2016 ein solcher von

zusammengerechnet CHF 9'088.70 und für das Jahr 2017 (Januar sowie März -

Oktober) ein Ausstand von insgesamt CHF 24'043.00 aufgelistet (vgl.

BB 8). Zudem geht aus den Akten (wie unter vorstehender E. II. 6.2

dargelegt) hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits beim früheren

Unternehmen des Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___

GmbH, angestellt war, über die am 1. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde.

Der Lohnausstand für November 2015 – vor Gründung der B.___ GmbH am

8.

Dezember 2015 (ALK-Nr. 2) – ist demnach noch dem früheren

Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH zuzuordnen.

7.3

Die Lohnausstände der

Beschwerdeführerin haben sich damit über einen langen (über zweijährigen)

Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert, was sich auch in der in

Betreibung gesetzten Lohnforderung von CHF 37'222.20 allein für die Jahre

2017.

und 2018 widerspiegelt (vgl. E. II. 4.1). Bei dieser Sachlage wäre

die Beschwerdeführerin – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen

an die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses –

gehalten gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin

einzuleiten. Dabei hätte sie ihre Lohnforderungen nicht nur eindeutig und

unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche

Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal die

Beschwerdeführerin gerade auch aufgrund ihrer Erfahrungen aus dem vormaligen

Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem

bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei

der B.___ GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen.

Jedenfalls durfte die Beschwerdeführerin bei solch langdauerndem Lohnausstand

nicht mehr mit guten Gründen davon ausgehen, dass ihre Lohnforderungen noch

beglichen werden. Dass die Beschwerdeführerin die vorliegend gebotenen (auch

rechtlichen) Schritte zur Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte,

geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin

hervor. Vielmehr blieben die diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff.

mit Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens

der Beschwerdeführerin unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend

(zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Die

Beschwerdeführerin hat somit die ihr obliegende Schadenminderungspflicht

verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine

Insolvenzentschädigung besteht.

8.

Im Ergebnis hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung bzw.

(alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht

verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

zu.

9.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

10.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

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